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Beschlußtext (Text Geschäftsordnung)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
56 kB
Datum
06.10.2011
Erstellt
14.10.11, 21:18
Aktualisiert
14.10.11, 21:18

Inhalt der Datei

Anlage 1 zur Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Rates am 06.10.2011 GESCHÄFTSORDNUNG für den Rat und die Ausschüsse der Gemeinde Leopoldshöhe vom 30. März 1995 in der Fassung der Änderung vom 6. Oktober 2011 Inhaltsübersicht Präambel I. Geschäftsführung des Rates 1. Vorbereitung der Ratssitzungen § 1 Einberufung der Ratssitzungen § 2 Ladungsfrist § 3 Aufstellung der Tagesordnung § 4 Öffentliche Bekanntmachung § 5 Anzeigepflicht bei Verhinderung 2. Durchführung der Ratssitzungen a) Allgemeines § 6 Öffentlichkeit der Ratssitzungen § 7 Vorsitz § 8 Ältestenrat § 9 Beschlussfähigkeit § 10 Befangenheit von Mitgliedern des Rates § 11 Teilnahme an Sitzungen b) Gang der Beratungen § 12 Änderung und Erweiterung der Tagesordnung § 13 Redeordnung § 14 Anträge zur Geschäftsordnung § 15 Beendigung der Aussprache, Schluss der Rednerliste § 16 Anträge zur Sache § 17 Abstimmung § 18 Aufhebung oder Änderung eines Ratsbeschlusses § 19 Fragerecht der Ratsmitglieder § 20 Fragerecht von Einwohnern § 21 Wahlen c) Ordnung in den Sitzungen § 22 Ordnungsgewalt und Hausrecht § 23 Ordnungsruf und Wortentziehung § 24 Entzug der Sitzungsentschädigung, Ausschluss aus der Sitzung § 25 Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen 3. Niederschrift über die Ratssitzungen, Unterrichtung der Öffentlichkeit § 26 Niederschrift § 27 Unterrichtung der Öffentlichkeit ____________________________________________________________________________________ Stand: 10.11 Seite: 1 Anlage 1 zur Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Rates am 06.10.2011 II. Geschäftsführung der Ausschüsse § 28 Grundregel § 29 Abweichungen für das Verfahren der Ausschüsse § 30 Einspruch gegen Beschlüsse entscheidungsbefugter Ausschüsse III. Fraktionen § 31 Bildung von Fraktionen § 32 Informationsrecht der Fraktionen IV. Schlussbestimmungen, Inkrafttreten § 33 Schlussbestimmungen § 34 Inkrafttreten ____________________________________________________________________________________ Stand: 10.11 Seite: 2 Anlage 1 zur Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Rates am 06.10.2011 Präambel Aufgrund des § 47 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666 ff.) hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe am 30. März 1995 folgende Geschäftsordnung (GeschO) beschlossen: I. Geschäftsführung des Rates 1. Vorbereitung der Ratssitzungen § 1 Einberufung der Ratssitzungen (1) Der Bürgermeister beruft den Rat ein, so oft es die Geschäftslage erfordert, jedoch soll er den Rat wenigstens alle 2 Monate einberufen. Der Rat ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Ratsmitglieder oder eine Fraktion unter Angabe der zur Beratung zu stellenden Gegenstände dies verlangen. (2) Die Einberufung erfolgt durch Übersendung einer schriftlichen Einladung an alle Ratsmitglieder sowie an den allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters. Auf deren Antrag kann die Einladung auch an eine elektronische Adresse übermittelt werden. (3) In der Einladung sind Zeit, Ort und Tagesordnung anzugeben. Ihr sollen schriftliche Erläuterungen zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen (Vorlagen) beigegeben werden, soweit nicht auf Ausschussprotokolle, die spätestens mit der Einladung zugehen, verwiesen wird. Vorlagen für nichtöffentliche Sitzungen werden im geschützten Bereich des Ratsinformationssystems hinterlegt. Der Abruf ist mit einer Zugangskennung möglich. §2 Ladungsfrist (1) Die Einladung muss den Ratsmitgliedern mindestens 7 volle Tage vor dem Sitzungstag, den Tag der Absendung nicht eingerechnet, zugehen. (2) In besonders dringenden Fällen kann die Ladungsfrist bis auf 3 volle Tage abgekürzt werden. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen. § 3 Aufstellung der Tagesordnung (1) Der Bürgermeister setzt die Tagesordnung fest. Er hat dabei Vorschläge aufzunehmen, die ihm in schriftlicher Form spätestens 2 Wochen vor dem Sitzungstag von mindestens einem Fünftel der Ratsmitglieder oder einer Fraktion vorgelegt werden. (2) Der Bürgermeister legt ferner die Reihenfolge der einzelnen Tagesordnungspunkte fest und bestimmt unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, welche Tagesordnungspunkte in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden sollen. (3) Betrifft ein Vorschlag eine Angelegenheit, die nicht in den Aufgabenbereich der Gemeinde fällt, weist der Bürgermeister in der Tagesordnung darauf hin, dass die Angelegenheit durch Geschäftsordnungsbeschluss vom Rat von der Tagesordnung wieder abzusetzen ist. § 4 Öffentliche Bekanntmachung Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzung sind vom Bürgermeister rechtzeitig öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung erfolgt in der Form, die die Hauptsatzung hierfür vorschreibt. ____________________________________________________________________________________ Stand: 10.11 Seite: 3 Anlage 1 zur Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Rates am 06.10.2011 § 5 Anzeigepflicht bei Verhinderung (1) Ratsmitglieder, die verhindert sind, an einer Sitzung teilzunehmen, haben dies unverzüglich, spätestens zu Beginn der Sitzung, dem Bürgermeister mitzuteilen. (2) Entsprechendes gilt für Ratsmitglieder, die die Sitzung vorzeitig verlassen wollen. 2. Durchführung der Ratssitzungen a) Allgemeines § 6 Öffentlichkeit der Ratssitzungen (1) Die Sitzungen des Rates sind öffentlich. Jedermann hat das Recht, als Zuhörer an öffentlichen Ratssitzungen teilzunehmen, soweit dies die räumlichen Verhältnisse gestatten. Die Zuhörer sind - außer im Falle des § 20 (Einwohnerfragestunde) - nicht berechtigt, das Wort zu ergreifen oder sich sonst an den Verhandlungen des Rates zu beteiligen. Beifalls- oder Missfallenskundgebungen sind zu unterlassen. (2) Für folgende Angelegenheiten wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen: a) Personalangelegenheiten, b) Erwerb bzw. Veräußerung von Grundstücken durch die Gemeinde; dies gilt auch für Pacht, Miete oder ähnliche Rechtsgeschäfte, durch die der Gemeinde Rechte an einer Liegenschaft verschafft werden bzw. die Gemeinde solche Rechte Dritten verschafft, c) Erörterung von Planungsabsichten, die sich auf Grundstückswerte auswirken, d) Auftragsvergaben, e) Angelegenheiten der zivilen Verteidigung, f) Einzelfälle in Abgabenangelegenheiten, g) Angelegenheiten der Rechnungsprüfung mit Ausnahme der Beratung des Jahresabschlusses und der Entlastung des Bürgermeisters (§ 96 Abs. 1 GO NW). Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall weder Gründe des öffentlichen Wohls noch berechtigte Ansprüche oder Interessen Einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit gebieten. (3) Darüber hinaus kann auf Antrag des Bürgermeisters oder eines Ratsmitgliedes für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Anträge und Vorschläge auf Ausschluss der Öffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung begründet und beraten werden. Falls dem Antrag oder dem Vorschlag stattgegeben wird, ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu unterrichten, dass in nichtöffentlicher Sitzung weiter verhandelt wird (§ 48 Absatz 2 Sätze 3 bis 5 GO NW). (4) Personenbezogene Daten dürfen offenbart werden, soweit nicht schützenswerte Interessen Einzelner oder Belange des öffentlichen Wohls überwiegen; erforderlichenfalls ist die Öffentlichkeit auszuschließen. § 7 Vorsitz (1) Der Bürgermeister führt den Vorsitz im Rat. Im Falle seiner Verhinderung übernimmt sein Stellvertreter den Vorsitz. Die Reihenfolge der Stellvertretung bestimmt sich aufgrund des Wahlergebnisses nach § 67 Absatz 2 GO NW. (2) Der Bürgermeister hat die Sitzung sachlich und unparteiisch zu leiten. Er handhabt die Ordnung in der Sitzung und übt das Hausrecht aus (§ 51 GO NW). ____________________________________________________________________________________ Stand: 10.11 Seite: 4 Anlage 1 zur Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Rates am 06.10.2011 § 8 Ältestenrat (1) Zusammensetzung und Vorsitz des Ältestenrates 1. Der Ältestenrat wird besetzt mit je zwei Vertretern je Fraktion, einem Vertreter je Gruppe bzw. Einzelratsmitglied, sowie dem Bürgermeister. 2. Den Vorsitz hat der Bürgermeister. (2) Aufgaben des Ältestenrates 1. Der Ältestenrat berät den Bürgermeister in organisatorischen Fragen der Tagesordnung und des Ganges der Verhandlungen des Rates und der beschließenden Ausschüsse. 2. Der Ältestenrat wird zur Vermittlung und zu Schlichtungen hinzugezogen. 3. Der Ältestenrat befasst sich nicht mit Themen, die laut Zuständigkeitsordnung einem der Ausschüsse oder dem Rat zugeordnet sind. (3) Organisation des Ältestenrates 1. Der Bürgermeister beruft den Ältestenrat ein, wenn es die Geschäfte erfordern oder mindestens zwei seiner Mitglieder die Einberufung beantragen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder elektronisch. Die Frist für die Einberufung wird auf 3 volle Tage festgelegt. 2. Der Ältestenrat ist beratungsfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 3. Die Beratungen des Ältestenrates sind nicht öffentlich. 4. Die Sitzungen werden protokolliert und in das Ratsinformationssystem gestellt. § 9 Beschlussfähigkeit (1) Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt der Bürgermeister die ordnungsgemäße Einberufung sowie die Beschlussfähigkeit der Versammlung fest und lässt dies in der Niederschrift vermerken. Der Rat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist. Er gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist (§ 49 Absatz 1 GO NW). (2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Rat zur Behandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn bei der zweiten Einberufung auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen worden ist (§ 49 Absatz 2 GO NW). § 10 Befangenheit von Mitgliedern des Rates (1) Muss ein Mitglied des Rates annehmen, nach §§ 50 Absatz 6, 43 Absatz 2, 31 GO NW von der Mitwirkung an der Beratung und Entscheidung ausgeschlossen zu sein, so hat es den Ausschließungsgrund vor Eintritt in die Verhandlung unaufgefordert dem Bürgermeister anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann das Mitglied des Rates sich in dem für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. (2) In Zweifelsfällen entscheidet der Rat darüber, ob ein Ausschließungsgrund besteht. (3) Verstößt ein Mitglied des Rates gegen die Offenbarungspflicht nach Absatz 1, so stellt der Rat dies durch Beschluss fest. Der Ratsbeschluss ist in die Niederschrift aufzunehmen. (4) Die Regelungen gelten auch für den Bürgermeister mit der Maßgabe, dass er die Befangenheit dem Stellvertretenden Bürgermeister vor Eintritt in die Verhandlung anzeigt. ____________________________________________________________________________________ Stand: 10.11 Seite: 5 Anlage 1 zur Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Rates am 06.10.2011 § 11 Teilnahme an Sitzungen (1) Der Bürgermeister und sein allgemeiner Vertreter nehmen an den Sitzungen des Rates teil. Zu den Sitzungen oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten können je nach Bedarf weitere Bedienstete, Angehörige des Personalrates sowie sonstige Sachverständige hinzugezogen werden. (2) Der Bürgermeister ist berechtigt und auf Verlangen mindestens eines Fünftels der Ratsmitglieder oder einer Fraktion verpflichtet, zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem Rat Stellung zu nehmen. Auch der allgemeine Vertreter ist hierzu verpflichtet, falls es der Rat oder der Bürgermeister verlangt (§ 69 Absatz 1 GO NW). (3) Mitglieder der Ausschüsse können an den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates als Zuhörer teilnehmen. Sie haben sich in dem für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufzuhalten. Die Teilnahme als Zuhörer begründet keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls und auf Zahlung von Sitzungsgeld (§ 48 Absatz 4 GO NW). b) Gang der Beratungen § 12 Änderung und Erweiterung der Tagesordnung (1) Der Rat kann beschließen, a) die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern, b) Tagesordnungspunkte zu teilen oder miteinander zu verbinden, c) Tagesordnungspunkte abzusetzen. Die Verweisung eines zur Beratung in öffentlicher Sitzung vorgesehenen Tagesordnungspunktes in die nichtöffentliche Sitzung darf nur dann erfolgen, wenn es sich um eine geheimhaltungsbedürftige Angelegenheit im Sinne von § 6 Absätze 2 bis 4 GeschO handelt. (2) Die Tagesordnung kann in der Sitzung durch Beschluss des Rates erweitert werden, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub dulden oder die von äußerster Dringlichkeit sind (§ 48 Absatz 1 GO NW). Der Ratsbeschluss ist in die Niederschrift aufzunehmen. (3) Ist aufgrund des Vorschlages einer Fraktion oder eines Fünftels der Ratsmitglieder eine Angelegenheit in die Tagesordnung aufgenommen worden, die nicht in den Aufgabenbereich der Gemeinde fällt, setzt der Rat durch Geschäftsordnungsbeschluss die Angelegenheit von der Tagesordnung ab. Durch Geschäftsordnungsbeschluss kann der Rat auch darüber entscheiden, ob dem Antragsteller Gelegenheit zur Erläuterung des Vorschlages gegeben wird. (4) Wird nach Aufruf eines Tagesordnungspunktes, der eine Angelegenheit betrifft, die nicht in den Aufgabenbereich der Gemeinde fällt, ein Geschäftsordnungsantrag nach Absatz 3 aus der Mitte des Rates nicht gestellt, stellt der Bürgermeister von Amts wegen den Antrag und lässt darüber abstimmen. § 13 Redeordnung (1) Der Bürgermeister ruft jeden Punkt der Tagesordnung nach der vorgesehenen oder beschlossenen Reihenfolge unter Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes auf und stellt die Angelegenheit zur Beratung. Wird eine Angelegenheit beraten, die auf Vorschlag von einem Fünftel der Ratsmitglieder oder einer Fraktion in die Tagesordnung aufgenommen worden ist (§ 3 Absatz 1 GeschO), so ist zunächst den Antragstellern Gelegenheit zu geben, ihren Vorschlag zu begründen. Ist eine Berichterstattung vorgesehen, so erhält zunächst der Berichterstatter das Wort. (2) Empfehlungen eines Ausschusses trägt der Ausschussvorsitzende vor. ____________________________________________________________________________________ Stand: 10.11 Seite: 6 Anlage 1 zur Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Rates am 06.10.2011 (3) Hinsichtlich der Angelegenheiten, die nicht in den Aufgabenbereich der Gemeinde fallen gelten § 12 Absätze 3 und 4 GeschO. (4) Ein Ratsmitglied, das das Wort ergreifen will, hat sich durch Aufheben der Hand zu melden. Melden sich mehrere Ratsmitglieder gleichzeitig, so bestimmt der Bürgermeister die Reihenfolge der Wortmeldungen. (5) Außerhalb der Reihenfolge erhält ein Ratsmitglied das Wort, wenn es Anträge zur Geschäftsordnung stellen will. (6) Der Bürgermeister ist berechtigt, auch außerhalb der Reihenfolge das Wort zu ergreifen. (7) Die Redezeit beträgt im Regelfalle höchstens 5 Minuten. Sie kann durch Beschluss des Rates verlängert oder verkürzt werden. Ein Ratsmitglied darf höchstens dreimal zum selben Punkt der Tagesordnung sprechen; Anträge zur Geschäftsordnung bleiben hiervon unberührt. § 14 Anträge zur Geschäftsordnung (1) Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit von jedem Ratsmitglied gestellt werden. Dazu gehören insbesondere folgende Anträge: a) auf Schluss der Aussprache (§ 15 GeschO), b) auf Schluss der Rednerliste (§ 15 GeschO), c) auf Verweisung an einen Ausschuss oder an den Bürgermeister, d) auf Vertagung, e) auf Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung, f) auf Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit, g) auf namentliche oder geheime Abstimmung, h) auf Absetzung einer Angelegenheit von der Tagesordnung. (2) Wird ein Antrag zur Geschäftsordnung gestellt, so darf noch je ein Ratsmitglied für und gegen diesen Antrag sprechen. Alsdann ist über den Antrag abzustimmen. In den Fällen des § 17 Absatz 3 und Absatz 4 GeschO bedarf es keiner Abstimmung. (3) Über Anträge zur Geschäftsordnung hat der Rat gesondert vorab zu entscheiden. Werden mehrere Anträge zur Geschäftsordnung gleichzeitig gestellt, so ist über den jeweils weitest gehenden Antrag zuerst abzustimmen. In Zweifelsfällen bestimmt der Bürgermeister die Reihenfolge der Abstimmung. § 15 Beendigung der Aussprache, Schluss der Rednerliste Jedes Ratsmitglied, das sich nicht an der Beratung beteiligt hat, kann den Antrag auf Beendigung der Aussprache oder Schluss der Rednerliste stellen. Wird ein solcher Antrag gestellt, so gibt der Vorsitzende die bereits vorliegenden Wortmeldungen bekannt. § 16 Anträge zur Sache (1) Jedes Ratsmitglied und jede Fraktion sind berechtigt, zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen, um eine Entscheidung des Rates in der Sache herbeizuführen (Anträge zur Sache). Hat eine Vorberatung in Ausschüssen des Rates stattgefunden, so steht ein gleiches Recht auch den beteiligten Ausschüssen zu. Die Anträge müssen einen abstimmungsfähigen Beschlussentwurf enthalten. Das Recht der Ausschüsse wird durch den jeweiligen Ausschussvorsitzenden ausgeübt. (2) Für Zusatz- und Änderungsanträge zu den nach Absatz 1 gestellten Anträgen gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend. ____________________________________________________________________________________ Stand: 10.11 Seite: 7 Anlage 1 zur Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Rates am 06.10.2011 (3) Anträge nach den Absätzen 1 und 2, die Mehrausgaben oder Mindereinnahmen gegenüber den Ansätzen des Haushaltsplanes zur Folge haben, müssen mit einem Deckungsvorschlag verbunden werden. § 17 Abstimmung (1) Nach Schluss der Aussprache stellt der Bürgermeister die zu dem Tagesordnungspunkt gestellten Sachanträge zur Abstimmung. Der weitest gehende Antrag hat Vorrang. In Zweifelsfällen bestimmt der Bürgermeister die Reihenfolge der Abstimmung. (2) Die Abstimmung erfolgt im Regelfalle durch Handzeichen. (3) Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Rates erfolgt namentliche Abstimmung. Bei namentlicher Abstimmung ist die Stimmabgabe jedes Stimmberechtigten in der Niederschrift zu vermerken. Ein einzelnes Ratsmitglied kann den Antrag auf Vermerk seiner Stimmabgabe nicht stellen. (4) Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Rates wird geheim abgestimmt. Die geheime Abstimmung erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln. (5) Wird zum selben Tagesordnungspunkt sowohl ein Antrag auf namentliche als auch auf geheime Abstimmung gestellt, so hat der Antrag auf geheime Abstimmung Vorrang. (6) Das Abstimmungsergebnis wird vom Bürgermeister bekannt gegeben und in der Niederschrift festgehalten. § 18 Aufhebung oder Änderung eines Ratsbeschlusses Wenn ein Antrag auf Aufhebung oder Änderung eines früheren Beschlusses des Rates einmal abgelehnt worden ist, darf ein solcher Antrag während der nächsten 6 Monate nicht erneuert werden. § 19 Fragerecht der Ratsmitglieder (1) Jedes Ratsmitglied ist berechtigt, schriftliche Anfragen, die sich auf Angelegenheiten der Gemeinde beziehen, an den Bürgermeister zu richten. Anfragen sind mindestens 5 Werktage vor Beginn der Ratssitzung dem Bürgermeister zuzuleiten. Die Beantwortung hat schriftlich zu erfolgen, wenn der Fragesteller es verlangt. (2) Jedes Ratsmitglied ist darüber hinaus berechtigt, im öffentlichen Teil nach dem Tagesordnungspunkt „Anfragen der Einwohnerinnen und Einwohner“ sowie zu Beginn des nicht öffentlichen Teils einer Ratssitzung bis zu zwei mündliche Anfragen, die sich nicht auf die Tagesordnung der betreffenden Ratssitzung beziehen dürfen, an den Bürgermeister in Angelegenheiten der Gemeinde zu richten. Der Fragesteller darf jeweils nur eine Zusatzfrage stellen. Ist eine sofortige Beantwortung nicht möglich, kann der Fragesteller auf eine Beantwortung in der nächsten Ratssitzung oder auf eine schriftliche Beantwortung verwiesen werden. (3) Anfragen dürfen zurückgewiesen werden, wenn a) sie nicht den Bestimmungen der Absätze 1 oder 2 entsprechen, b) die begehrte Auskunft demselben oder einem anderen Fragesteller innerhalb der letzten 6 Wochen bereits erteilt wurde, c) die Beantwortung offenkundig mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. (4) Eine Aussprache findet nicht statt. ____________________________________________________________________________________ Stand: 10.11 Seite: 8 Anlage 1 zur Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Rates am 06.10.2011 § 20 Fragerecht von Einwohnern (1) In die Tagesordnung der öffentlichen Ratssitzungen wird in der Regel ein Tagesordnungspunkt "Anfragen der Einwohner" aufgenommen. Die Behandlung dieses Tagesordnungspunktes soll in der Regel 30 Minuten nicht überschreiten. Jeder Einwohner der Gemeinde ist berechtigt, nach Aufruf des Tagesordnungspunktes mündliche Anfragen an den Bürgermeister zu richten. Die Anfragen müssen sich auf Angelegenheiten der Gemeinde beziehen. (2) Melden sich mehrere Einwohner gleichzeitig, so bestimmt der Bürgermeister die Reihenfolge der Wortmeldungen. Jeder Fragesteller ist berechtigt, höchstens zwei Fragen zu stellen. Weitere Fragen können zugelassen werden. (3) Die Beantwortung der Anfrage erfolgt im Regelfalle mündlich durch den Bürgermeister. Ist eine sofortige Beantwortung nicht möglich, so erfolgt sie schriftlich. Eine Aussprache findet nicht statt. § 21 Wahlen (1) Wahlen werden durch offene Abstimmung vollzogen. Die Abstimmung erfolgt im Regelfall durch Handzeichen. (2) Wenn das Gesetz es bestimmt oder wenn ein Ratsmitglied der offenen Abstimmung widerspricht, erfolgt die Wahl geheim durch Abgabe von Stimmzetteln. Auf dem Stimmzettel ist der Name des zu Wählenden anzugeben oder anzukreuzen. Unbeschriftete Stimmzettel gellten als Stimmenthaltung. (3) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los (§ 50 Absatz 2 GO NW). (4) Für die Besetzung von Ausschüssen des Rates gilt § 50 Absatz 3 GO NW. c) Ordnung in den Sitzungen § 22 Ordnungsgewalt und Hausrecht (1) In den Sitzungen des Rates handhabt der Bürgermeister die Ordnung und übt das Hausrecht aus. Seiner Ordnungsgewalt und seinem Hausrecht unterliegen - vorbehaltlich der §§ 23 bis 25 GeschO - alle Personen, die sich während einer Ratssitzung im Sitzungssaal aufhalten. Wer sich ungebührlich benimmt oder sonst die Würde der Versammlung verletzt, kann vom Bürgermeister zur Ordnung gerufen und notfalls aus dem Sitzungssaal gewiesen werden. (2) Entsteht während einer Sitzung des Rates unter den Zuhörern störende Unruhe, so kann der Bürgermeister nach vorheriger Abmahnung den für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungssaales räumen lassen, wenn die störende Unruhe auf andere Weise nicht zu beseitigen ist. § 23 Ordnungsruf und Wortentziehung (1) Redner, die vom Thema abschweifen, kann der Bürgermeister zur Sache rufen. (2) Redner, die ohne Worterteilung das Wort an sich reißen oder die vorgeschriebene Redezeit trotz entsprechender Abmahnung überschreiten, kann der Bürgermeister zur Ordnung rufen. ____________________________________________________________________________________ Stand: 10.11 Seite: 9 Anlage 1 zur Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Rates am 06.10.2011 (3) Hat ein Redner bereits zweimal einen Ruf zur Sache (Absatz 1) oder einen Ordnungsruf (Absatz 2) erhalten, so kann der Bürgermeister ihm das Wort entziehen, wenn der Redner Anlass zu einer weiteren Ordnungsmaßnahme gibt. Einem Redner, dem das Wort entzogen ist, darf es in derselben Ratssitzung zu dem betreffenden Tagesordnungspunkt nicht wieder erteilt werden. § 24 Entzug der Sitzungsentschädigung, Ausschluss aus der Sitzung Einem Ratsmitglied, das sich ungebührlich benimmt oder die Würde der Versammlung verletzt, können durch Beschluss des Rates die auf den Sitzungstag entfallenden Entschädigungen (§ 45 GO NW) entzogen werden. Setzt das Ratsmitglied sein ordnungswidriges Verhalten fort, so kann es für einen im Beschluss festzulegenden Zeitraum von dieser und weiteren Ratssitzungen ausgeschlossen werden. Der Ausschluss bewirkt, dass das Ratsmitglied für den festgelegten Zeitraum auch an den Sitzungen der Ausschüsse nicht teilnehmen darf. § 25 Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen (1) Gegen Ordnungsmaßnahmen nach § 24 GeschO steht dem Betroffenen der Einspruch zu. (2) Über die Berechtigung der Ordnungsmaßnahme befindet alsdann der Rat in der nächsten Sitzung ohne die Stimme des Betroffenen. Diesem ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung des Rates ist dem Betroffenen zuzustellen. 3. Niederschrift über die Ratssitzungen, Unterrichtung der Öffentlichkeit § 26 Niederschrift (1) Über die im Rat gefassten Beschlüsse ist durch den Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss enthalten: a) die Namen der anwesenden und der fehlenden Ratsmitglieder, b) die Namen der sonstigen an den Beratungen teilnehmenden Personen, c) Ort und Tag sowie Zeitpunkt des Beginns, einer etwaigen Unterbrechung und der Beendigung der Sitzung, d) die behandelten Beratungsgegenstände, e) die gestellten Anträge, f) die gefassten Beschlüsse und die Ergebnisse von Wahlen. (2) Die Niederschrift soll eine gedrängte Wiedergabe des Verhandlungsverlaufs enthalten. (3) Der Schriftführer wird vom Rat bestellt. Soll ein Bediensteter der Gemeindeverwaltung bestellt werden, so erfolgt die Bestellung im Benehmen mit dem Bürgermeister. (4) Die Niederschrift wird von dem Bürgermeister und dem Schriftführer unterzeichnet. Verweigert einer der Genannten die Unterschrift, so ist dies in der Niederschrift zu vermerken. Die Niederschrift ist allen Ratsmitgliedern zuzuleiten. Die Versendung der Niederschrift erfolgt in der Form der Einladung. Der nichtöffentliche Teil der Niederschrift wird im geschützten Bereich des Ratsinformationssystems hinterlegt. (5) Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich, spätestens zu Beginn der nächsten Sitzung, schriftlich beim Vorsitzenden der betreffenden Sitzung geltend zu machen. Über Einwendungen entscheidet der Rat in seiner nächsten Sitzung. Ist der Rat mehrheitlich der Auffassung, dass die Niederschrift die Beratung oder die gefassten Beschlüsse nicht oder nicht korrekt wiedergibt, so hat er dies durch Beschluss festzustellen. ____________________________________________________________________________________ Stand: 10.11 Seite: 10 Anlage 1 zur Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Rates am 06.10.2011 § 27 Unterrichtung der Öffentlichkeit (1) Über den wesentlichen Inhalt der vom Rat gefassten Beschlüsse ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu unterrichten. Dies kann dadurch geschehen, dass der Bürgermeister den Wortlaut eines vom Rat gefassten Beschlusses in öffentlicher Sitzung verliest und ihn erforderlichenfalls außerdem im unmittelbaren Anschluss an die Sitzung der örtlichen Presse zugänglich macht. (2) Außerhalb der Ratssitzungen obliegt die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die vom Rat gefassten Beschlüsse dem Bürgermeister. (3) Die Unterrichtung nach den vorstehenden Absätzen gilt grundsätzlich auch für Beschlüsse des Rates, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden, es sei denn, dass der Rat im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes beschlossen hat. II. Geschäftsführung der Ausschüsse § 28 Grundregel Auf das Verfahren in den Ausschüssen finden grundsätzlich die für den Rat geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit nicht § 29 GeschO abweichende Regelungen enthält. § 29 Abweichungen für das Verfahren der Ausschüsse (1) Der Ausschussvorsitzende setzt die Tagesordnung im Benehmen mit dem Bürgermeister fest (§ 58 Abs. 2 Satz 2 GO). Der Ausschussvorsitzende ist auf Verlangen des Bürgermeisters bzw. auf Antrag einer Fraktion verpflichtet, einen Gegenstand in die Tagesordnung aufzunehmen. (2) Über Zeit, Ort und Tagesordnung der Ausschusssitzungen unterrichtet der Bürgermeister die Öffentlichkeit in geeigneter Weise, ohne dass es einer öffentlichen Bekanntmachung nach § 4 GeschO bedarf. (3) Die Beschlussfähigkeit von Ausschüssen ist über § 9 Absatz 1 Satz 2 GeschO hinaus nur dann gegeben, wenn die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder die Zahl der anwesenden sachkundigen Bürger (stimmberechtigte Ausschussmitglieder nach § 58 Absatz 3 GO NW) übersteigt; Ausschüsse gelten auch insoweit als beschlussfähig, solange ihre Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist. (4) Der Bürgermeister und sein allgemeiner Vertreter sind berechtigt und auf Verlangen eines Ausschusses verpflichtet, an dessen Sitzungen teilzunehmen. Der Bürgermeister ist berechtigt und auf Verlangen mindestens eines Fünftels der Ausschussmitglieder oder einer Fraktion verpflichtet, zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem Ausschuss Stellung zu nehmen. (5) Der Bürgermeister ist zu allen Ausschusssitzungen einzuladen. Er hat das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen teilzunehmen; ihm ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. (6) Ratsmitglieder und Sachkundige Bürger, die Mitglieder eines Ausschusses sind, können an den nichtöffentlichen Sitzungen auch solcher Ausschüsse teilnehmen, denen sie nicht angehören. Sachkundige Bürger, die zu stellvertretenden Ausschussmitgliedern gewählt worden sind, erhalten von der Arbeit der Ausschüsse, in die sie als stellvertretendes Mitglied gewählt sind, durch Übersendung der Einladungen (einschließlich etwaiger Unterlagen) und Niederschriften Kenntnis. ____________________________________________________________________________________ Stand: 10.11 Seite: 11 Anlage 1 zur Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Rates am 06.10.2011 (7) In den Ausschüssen ist eine Niederschrift über die Beschlüsse aufzunehmen. Die Niederschrift ist dem Bürgermeister und den Ausschussmitgliedern zuzuleiten. § 30 Einspruch gegen Beschlüsse entscheidungsbefugter Ausschüsse (1) Beschlüsse von Ausschüssen mit Entscheidungsbefugnis können erst durchgeführt werden, wenn innerhalb von 3 Werktagen, den Tag der Beschlussfassung nicht eingerechnet, weder vom Bürgermeister noch von mindestens einem Fünftel der Ausschussmitglieder schriftlich Einspruch eingelegt worden ist. (2) Über den Einspruch entscheidet der Rat. III. Fraktionen § 31 Bildung von Fraktionen (1) Ratsmitglieder können sich zu einer Fraktion zusammenschließen. Eine Fraktion muss aus mindestens zwei Ratsmitgliedern bestehen. Jedes Ratsmitglied kann nur einer Fraktion angehören. (2) Die Bildung einer Fraktion ist dem Bürgermeister vom Fraktionsvorsitzenden schriftlich anzuzeigen. Die Mitteilung muss die genaue Bezeichnung der Fraktion, die Namen des Fraktionsvorsitzenden und seines Stellvertreters sowie aller der Fraktion angehörenden Ratsmitglieder enthalten. Ferner ist anzugeben, wer berechtigt ist, für die Fraktion Anträge zu stellen oder sonstige Erklärungen abzugeben. Unterhält die Fraktion eine Geschäftsstelle, so hat die Mitteilung auch die Anschrift der Geschäftsstelle zu enthalten. (3) Ratsmitglieder, die keiner Fraktion angehören, können von einer Fraktion als Hospitanten aufgenommen werden. Bei der Feststellung der Mindeststärke einer Fraktion zählen Hospitanten nicht mit. (4) Die Auflösung einer Fraktion, der Wechsel im Fraktionsvorsitz (stellvertretenden Fraktionsvorsitz) sowie die Aufnahme und das Ausscheiden von Mitgliedern sind dem Bürgermeister vom Fraktionsvorsitzenden ebenfalls schriftlich anzuzeigen. § 32 Informationsrecht der Fraktionen (1) Zur Vorbereitung ihrer Beratungen können die Fraktionen im Rahmen ihrer Aufgaben von dem Bürgermeister Auskünfte über die von diesem oder in seinem Auftrag gespeicherten Daten verlangen, soweit der Datenübermittlung nicht Rechtsvorschriften, insbesondere Bestimmungen der Datenschutzgesetze, entgegenstehen. (2) Das Auskunftsersuchen ist durch den Vorsitzenden der Fraktion schriftlich unter wörtlicher Wiedergabe des Fraktionsbeschlusses an den Bürgermeister zu richten. (3) Für die Verwertung der übermittelten Daten gelten die allgemeinen Vorschriften. Die Fraktionen haben hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten (i.S.d. § 3 Absatz 1 und 2 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen) die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um eine den Vorschriften des Datenschutzgesetzes NordrheinWestfalen entsprechende Datenverarbeitung sicherzustellen. Sie sind verpflichtet, bei der Auflösung der Fraktion die aus der Fraktionsarbeit erlangten personenbezogenen Daten zu löschen (§ 19 Absatz 3 Satz 1 lit. b Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen). ____________________________________________________________________________________ Stand: 10.11 Seite: 12 Anlage 1 zur Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Rates am 06.10.2011 IV. Schlussbestimmungen, Inkrafttreten § 33 Schlussbestimmungen Jedem Mitglied des Rates und der Ausschüsse ist eine Ausfertigung dieser Geschäftsordnung auszuhändigen. Wird die Geschäftsordnung während der Wahlzeit geändert, so ist auch die geänderte Fassung auszuhändigen. § 34 Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt am 01. Mai 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die frühere Geschäftsordnung vom 7. Mai 1992 außer Kraft. ____________________________________________________________________________________ Stand: 10.11 Seite: 13