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Beschlußtext (Satzungstext Dichtheitsprüfung 30.09.2010)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
25 kB
Datum
12.07.2011
Erstellt
13.07.11, 21:15
Aktualisiert
29.07.11, 11:36
Beschlußtext (Satzungstext Dichtheitsprüfung 30.09.2010) Beschlußtext (Satzungstext Dichtheitsprüfung 30.09.2010) Beschlußtext (Satzungstext Dichtheitsprüfung 30.09.2010) Beschlußtext (Satzungstext Dichtheitsprüfung 30.09.2010)

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Inhalt der Datei

Anlage 4 zur Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Rates am 12.07.2011 Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW im Wasserschutzgebiet – Bereich I und II der Gemeinde Leopoldshöhe vom 30.09.2010 in der Fassung der Änderung vom 12. Juli 2011 Aufgrund von §§ 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung 14.7.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 17.12.2009 (GV. NR. 2009, S. 950), der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.7.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585ff.) und des § 61a Abs. 3 bis Abs. 7 des Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.6.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16.3.2010 (GV NRW 2010, S. 185ff.), hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe am 30.09.2010 folgende Satzung beschlossen: § 1 Veranlassung Die Gemeinde Leopoldshöhe muss nach § 61 a Abs. 5 Satz 2 LWG NRW für bestehende Abwasserleitungen durch Satzung kürzere Zeiträume für die erstmalige Prüfung nach § 61 a Abs. 4 LWG NRW festlegen, wenn sich diese auf einem Grundstück in einem Wasserschutzgebiet befinden und 1. zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen und vor dem 01. Januar 1990 errichtet wurden oder 2. zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen und vor dem 01. Januar 1965 errichtet wurden. Vor diesem Hintergrund wird zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung und einer ordnungsgemäßen Trinkwasserversorgung (§ 47 a LWG NRW) die Frist zur Dichtheitsprüfung bei bestehenden Abwasserleitungen nach § 61 a Abs. 3 LWG NRW (31.12.2015) mit dieser Satzung für die in § 2 genannten Grundstücke verkürzt. § 2 Geltungsbereich (1) Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung umfasst alle Grundstücke, die in den folgenden Straßen bzw. Straßenabschnitten liegen und an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind: I. - Buchenstraße - Unter den Eichen - Grester Straße bis Nr. 46 - Eschenstraße - Birkenstraße - Föhrenstraße - Lindenstraße - Ahornstraße - Am Eikern - Gartenstraße - Holtstraße - Im Holzkamp bis Nr. 35 - Eggeweg - Barkhauser Weg - Detmolder Straße - Baumstraße - Am Sportplatz Stand: 07.11 Seite: 1 Anlage 4 zur Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Rates am 12.07.2011 II. - Hansastraße - Bahnhofstraße - Alleestraße - Hauptstraße ab Nr. 308 - Asemisser Allee - Grünstraße - Im Rewwesiek - Am Wiebuschkotten - Am Frohnenhof - Am Meierhof - Am Hammbuschkotten - Am Wiesenhaus - Bruchweg - Bolhöfer Weg - Westring - Gewerbestraße (2) Der durch den Grundstückseigentümer zu prüfende Bereich umfasst gemäß § 61 a Abs. 3 LWG NRW die auf seinem Grundstück im Erdreich oder unzugänglich verlegten Abwasserleitungen zum Sammeln und Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser. Die Satzung gilt auch für Abwasserleitungen, die Schmutzwasser einer Klein-Kläranlage oder abflusslosen Grube zuführen. Geprüft werden müssen durch den Grundstückseigentümer alle Bestandeile der privaten Abwasserleitung einschließlich verzweigter Leitungen unter der Kellerbodenplatte sowie Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen, die in den Leitungsverlauf eingebaut sind. Ausgenommen sind Abwasserleitungen zur getrennten Beseitigung von Niederschlagswasser und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird. (3) Führen zu prüfende Abwasserleitungen auch über fremde Grundstücke, so ist derjenige zur Dichtheitsprüfung auf dem fremden Grundstück verpflichtet, dessen Abwasser durchgeleitet wird. Eigentümer anderer Grundstücke, in denen diese Leitungen verlaufen, haben die Prüfung der Dichtheit und damit einhergehende Maßnahmen zu dulden (§ 61 a Abs. 3 Satz 2 LWG NRW). § 3 Frist für die Dichtheitsprüfung (1) Die erstmalige Dichtheitsprüfung bei bestehenden Geltungsbereich dieser Satzung ist spätestens bis zum privaten Abwasseranlagen im 30.11.2012 (§ 2 Abs. 1, Ziffer I) 30.05.2013 (§ 2 Abs. 1, Ziffer II) durchzuführen. (2) Bei der Durchführung der Dichtheitsprüfung sind die Vorgaben in § 4 (Dichtheitsprüfprotokoll) und § 5 (Anforderung an die Sachkunde) dieser Satzung zu beachten. Die Gemeinde Leopoldshöhe unterrichtet die Grundstückseigentümer und bietet Hilfestellung durch Beratung an. (3) Innerhalb eines Monats nach der Prüfung ist das Dichtheitsprüfprotokoll vom Grundstückseigentümer oder dem sonst Pflichtigen nach § 61 a Abs. 3 LWG NRW der Gemeinde Leopoldshöhe vorzulegen. (4) Die Dichtheitsprüfung ist nach den einschlägigen Normen mit Wasser- oder Luftdruck durchzuführen. Die Prüfung mittels optischer Inspektionen (TV Untersuchung) bei bestehenden Abwasserleitungen wird in Wasserschutzund Fremdwasser- Stand: 07.11 Seite: 2 Anlage 4 zur Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Rates am 12.07.2011 sanierungsgebieten im Interesse des Grundstückseigentümers aufgrund möglicher Fehlinterpretationen nur in Ausnahmefällen und in Abstimmung mit der Gemeinde Leopoldshöhe als ausreichend angesehen. Bei neu errichteten und erneuerten oder sanierten Abwasserleitungen ist grundsätzlich eine Druckprüfung mit Wasser oder Luft durchzuführen. § 4 Dichtheitsprüfprotokoll Über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung ist vom zugelassenen Sachkundigen eine Bescheinigung mit eindeutigem Ergebnis (dicht/undicht) zu fertigen. Diese sollte die nachfolgend aufgeführten Angaben und Anlagen enthalten: (1) Dichtheitsprüfprotokoll unter Verwendung der aktuellen Vordrucke der Gemeinde Leopoldshöhe. Als zusätzliche Anlage können EDV-erstellte Protokolle beigefügt werden. (2) Lageplan/Kanalbestandsplan im Maßstab 1 : 100 mit Angaben zum Grundstück (Straße, Hausnummer, Ortsteil, etc.) und zum Eigentümer (Name, Vorname), - Aktueller Darstellung und Positionierung des Gebäudes auf dem Grundstück mit Grundriss des Kellergeschosses bzw. des Erdgeschosses bei nicht unterkellerten Häusern; möglichst ist hierbei die Lage des Gebäudes zur Straße, zur Grundstücksgrenze und zum öffentlichen Hauptkanal mit zu erfassen, - Darstellung und Positionierung aller Nebengebäude und sonstigen Bauten (z.B. Garagen, Carports etc.), - Darstellung des Leitungsverlaufes der im Erdreich oder unzugänglich verlegten Abwasserleitungen sowohl unterhalb als auch außerhalb des Gebäudes mit Angabe der Rohrmaterialien, Durchmesser und Längen, - Darstellung oder Kennzeichnung aller Fallleitungen und Entwässerungsgegenstände (Bodeneinläufe, Waschbecken, Toiletten etc.) im Keller- bzw. Erdgeschoss, - Darstellung u. Positionierung aller Revisions- und Kontrollschächte sowohl inner- als auch außerhalb des Gebäudes mit Angabe der Materialien, Abmessungen, Gerinneausführung, Tiefen, etc., - Darstellung aller sonstigen abwassertechnischen Anlagen, wie Hebeanlagen, Abscheider, Zisternen etc. mit Beschreibung der Anlageneigenschaften, - Kennzeichnung der einzelnen Prüfabschnitte bei abschnittsweise durchgeführten Dichtheitsprüfungen im Lageplan (ggf. Nummerierung der einzelnen Abschnitte) entsprechend der vorgelegten Dichtheitsprüfprotokolle. (3) Sonstige Anlagen - Bestätigung, dass ein ordnungsgemäßer Anschluss der Grundstücksentwässerungsanlage vorliegt, d.h. z.B. keine Fehl- oder Dränageanschlüsse vorhanden sind. - ein analoges Video (VHS) oder digitales Video auf allgemein verbreitetem Datenträger in mit gängiger Software abspielbarem Dateiformat mit Aufzeichnung sämtlicher prüfpflichtigen Grundleitungen. Zusätzlich sind Untersuchungsberichte in Papierform zu erstellen. § 5 Anforderung an die Sachkunde (1) Die Dichtheitsprüfung darf nur von Sachkundigen durchgeführt werden. Die Anforderungen an die Sachkunde ergeben sich aus dem Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Natur, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 31.03.2009 (MinBl. 2009 S. 217) als Verwaltungsvorschrift nach § 61 a Abs. 6 Satz 1 LWG NRW. (2) Die Sachkunde von Sachkundigen wird nach Ziffer 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 61 a LWG NRW durch folgende Stellen festgestellt Industrie- und Handelskammern in NRW Handwerkskammern des Westdeutschen Handwerkskammertages Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen Stand: 07.11 Seite: 3 Anlage 4 zur Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Rates am 12.07.2011 Diese unabhängigen Stellen führen selbstständige Listen über Sachkundige. Diese Listen werden vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes NRW (LUNUV NRW) zu einer landesweiten Liste zusammengeführt (www.sadipa.nrw.de). (3) Erfüllen Personen, welche die Dichtheitsprüfung durchführen, nicht diesen Anforderungen an die Sachkunde oder entspricht das Dichtheitsprüfprotokoll nicht den Anforderungen in § 4 dieser Satzung, wird die Bescheinigung über die Dichtheitsprüfung (§ 61 a Abs. 3 Satz 3 LWG NRW) von der Gemeinde Leopoldshöhe nicht anerkannt. § 6 Ordnungswidrigkeit Ordnungswidrig handelt, wer Abwasserleitungen nicht in der nach dieser Satzung festgelegten Frist auf Dichtigkeit prüfen lässt. Die Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet. § 7 Inkrafttreten der Satzung Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Stand: 07.11 Seite: 4