Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
25 kB
Datum
12.07.2011
Erstellt
13.07.11, 21:15
Aktualisiert
29.07.11, 11:36
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Inhalt der Datei
Anlage 4 zur Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Rates am 12.07.2011
Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von
privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW
im Wasserschutzgebiet – Bereich I und II
der Gemeinde Leopoldshöhe vom 30.09.2010
in der Fassung der Änderung vom 12. Juli 2011
Aufgrund von §§ 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung 14.7.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes
vom 17.12.2009 (GV. NR. 2009, S. 950), der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes
(WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.7.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585ff.) und des § 61a
Abs. 3 bis Abs. 7 des Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25.6.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Art. 3 des
Gesetzes vom 16.3.2010 (GV NRW 2010, S. 185ff.), hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe am
30.09.2010 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Veranlassung
Die Gemeinde Leopoldshöhe muss nach § 61 a Abs. 5 Satz 2 LWG NRW für bestehende
Abwasserleitungen durch Satzung kürzere Zeiträume für die erstmalige Prüfung nach § 61 a
Abs. 4 LWG NRW festlegen, wenn sich diese auf einem Grundstück in einem
Wasserschutzgebiet befinden und
1. zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen und vor dem 01. Januar
1990 errichtet wurden oder
2. zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen und vor dem 01. Januar 1965 errichtet wurden.
Vor diesem Hintergrund wird zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung
und einer ordnungsgemäßen Trinkwasserversorgung (§ 47 a LWG NRW) die Frist zur
Dichtheitsprüfung bei bestehenden Abwasserleitungen nach § 61 a Abs. 3 LWG NRW
(31.12.2015) mit dieser Satzung für die in § 2 genannten Grundstücke verkürzt.
§ 2
Geltungsbereich
(1) Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung umfasst alle Grundstücke, die in den
folgenden Straßen bzw. Straßenabschnitten liegen und an die öffentliche Abwasseranlage
angeschlossen sind:
I.
- Buchenstraße
- Unter den Eichen
- Grester Straße bis Nr. 46
- Eschenstraße
- Birkenstraße
- Föhrenstraße
- Lindenstraße
- Ahornstraße
- Am Eikern
- Gartenstraße
- Holtstraße
- Im Holzkamp bis Nr. 35
- Eggeweg
- Barkhauser Weg
- Detmolder Straße
- Baumstraße
- Am Sportplatz
Stand: 07.11
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Anlage 4 zur Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Rates am 12.07.2011
II.
- Hansastraße
- Bahnhofstraße
- Alleestraße
- Hauptstraße ab Nr. 308
- Asemisser Allee
- Grünstraße
- Im Rewwesiek
- Am Wiebuschkotten
- Am Frohnenhof
- Am Meierhof
- Am Hammbuschkotten
- Am Wiesenhaus
- Bruchweg
- Bolhöfer Weg
- Westring
- Gewerbestraße
(2) Der durch den Grundstückseigentümer zu prüfende Bereich umfasst gemäß § 61 a Abs. 3
LWG NRW die auf seinem Grundstück im Erdreich oder unzugänglich verlegten
Abwasserleitungen zum Sammeln und Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem
vermischten Niederschlagswasser. Die Satzung gilt auch für Abwasserleitungen, die
Schmutzwasser einer Klein-Kläranlage oder abflusslosen Grube zuführen. Geprüft werden
müssen durch den Grundstückseigentümer alle Bestandeile der privaten Abwasserleitung
einschließlich verzweigter Leitungen unter der Kellerbodenplatte sowie Einsteigeschächte
oder Inspektionsöffnungen, die in den Leitungsverlauf eingebaut sind. Ausgenommen sind
Abwasserleitungen zur getrennten Beseitigung von Niederschlagswasser und Leitungen, die
in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und
erkannt wird.
(3) Führen zu prüfende Abwasserleitungen auch über fremde Grundstücke, so ist derjenige zur
Dichtheitsprüfung auf dem fremden Grundstück verpflichtet, dessen Abwasser durchgeleitet
wird. Eigentümer anderer Grundstücke, in denen diese Leitungen verlaufen, haben die
Prüfung der Dichtheit und damit einhergehende Maßnahmen zu dulden (§ 61 a Abs. 3 Satz
2 LWG NRW).
§ 3
Frist für die Dichtheitsprüfung
(1) Die erstmalige Dichtheitsprüfung bei bestehenden
Geltungsbereich dieser Satzung ist spätestens bis zum
privaten
Abwasseranlagen
im
30.11.2012 (§ 2 Abs. 1, Ziffer I)
30.05.2013 (§ 2 Abs. 1, Ziffer II)
durchzuführen.
(2) Bei der Durchführung der Dichtheitsprüfung sind die Vorgaben in § 4
(Dichtheitsprüfprotokoll) und § 5 (Anforderung an die Sachkunde) dieser Satzung zu
beachten. Die Gemeinde Leopoldshöhe unterrichtet die Grundstückseigentümer und bietet
Hilfestellung durch Beratung an.
(3) Innerhalb eines Monats nach der Prüfung ist das Dichtheitsprüfprotokoll vom Grundstückseigentümer oder dem sonst Pflichtigen nach § 61 a Abs. 3 LWG NRW der Gemeinde
Leopoldshöhe vorzulegen.
(4) Die Dichtheitsprüfung ist nach den einschlägigen Normen mit Wasser- oder Luftdruck
durchzuführen. Die Prüfung mittels optischer Inspektionen (TV Untersuchung) bei
bestehenden
Abwasserleitungen
wird
in
Wasserschutzund
Fremdwasser-
Stand: 07.11
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sanierungsgebieten im Interesse des Grundstückseigentümers aufgrund möglicher
Fehlinterpretationen nur in Ausnahmefällen und in Abstimmung mit der Gemeinde
Leopoldshöhe als ausreichend angesehen. Bei neu errichteten und erneuerten oder
sanierten Abwasserleitungen ist grundsätzlich eine Druckprüfung mit Wasser oder Luft
durchzuführen.
§ 4
Dichtheitsprüfprotokoll
Über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung ist vom zugelassenen Sachkundigen eine
Bescheinigung mit eindeutigem Ergebnis (dicht/undicht) zu fertigen. Diese sollte die
nachfolgend aufgeführten Angaben und Anlagen enthalten:
(1) Dichtheitsprüfprotokoll unter Verwendung der aktuellen Vordrucke der Gemeinde
Leopoldshöhe. Als zusätzliche Anlage können EDV-erstellte Protokolle beigefügt werden.
(2) Lageplan/Kanalbestandsplan im Maßstab 1 : 100 mit Angaben zum Grundstück (Straße,
Hausnummer, Ortsteil, etc.) und zum Eigentümer (Name, Vorname),
- Aktueller Darstellung und Positionierung des Gebäudes auf dem Grundstück mit
Grundriss des Kellergeschosses bzw. des Erdgeschosses bei nicht unterkellerten
Häusern; möglichst ist hierbei die Lage des Gebäudes zur Straße, zur
Grundstücksgrenze und zum öffentlichen Hauptkanal mit zu erfassen,
- Darstellung und Positionierung aller Nebengebäude und sonstigen Bauten (z.B. Garagen,
Carports etc.),
- Darstellung des Leitungsverlaufes der im Erdreich oder unzugänglich verlegten
Abwasserleitungen sowohl unterhalb als auch außerhalb des Gebäudes mit Angabe der
Rohrmaterialien, Durchmesser und Längen,
- Darstellung oder Kennzeichnung aller Fallleitungen und Entwässerungsgegenstände
(Bodeneinläufe, Waschbecken, Toiletten etc.) im Keller- bzw. Erdgeschoss,
- Darstellung u. Positionierung aller Revisions- und Kontrollschächte sowohl inner- als
auch außerhalb des Gebäudes mit Angabe der Materialien, Abmessungen,
Gerinneausführung, Tiefen, etc.,
- Darstellung aller sonstigen abwassertechnischen Anlagen, wie Hebeanlagen,
Abscheider, Zisternen etc. mit Beschreibung der Anlageneigenschaften,
- Kennzeichnung der einzelnen Prüfabschnitte bei abschnittsweise durchgeführten
Dichtheitsprüfungen im Lageplan (ggf. Nummerierung der einzelnen Abschnitte)
entsprechend der vorgelegten Dichtheitsprüfprotokolle.
(3) Sonstige Anlagen
- Bestätigung, dass ein ordnungsgemäßer Anschluss der Grundstücksentwässerungsanlage vorliegt, d.h. z.B. keine Fehl- oder Dränageanschlüsse vorhanden sind.
- ein analoges Video (VHS) oder digitales Video auf allgemein verbreitetem Datenträger in
mit gängiger Software abspielbarem Dateiformat mit Aufzeichnung sämtlicher
prüfpflichtigen Grundleitungen. Zusätzlich sind Untersuchungsberichte in Papierform zu
erstellen.
§ 5
Anforderung an die Sachkunde
(1) Die Dichtheitsprüfung darf nur von Sachkundigen durchgeführt werden. Die Anforderungen
an die Sachkunde ergeben sich aus dem Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Natur,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 31.03.2009 (MinBl. 2009 S.
217) als Verwaltungsvorschrift nach § 61 a Abs. 6 Satz 1 LWG NRW.
(2) Die Sachkunde von Sachkundigen wird nach Ziffer 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 61 a
LWG NRW durch folgende Stellen festgestellt
Industrie- und Handelskammern in NRW
Handwerkskammern des Westdeutschen Handwerkskammertages
Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen
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Diese unabhängigen Stellen führen selbstständige Listen über Sachkundige. Diese Listen
werden vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes NRW
(LUNUV NRW) zu einer landesweiten Liste zusammengeführt (www.sadipa.nrw.de).
(3) Erfüllen Personen, welche die Dichtheitsprüfung durchführen, nicht diesen Anforderungen an
die Sachkunde oder entspricht das Dichtheitsprüfprotokoll nicht den Anforderungen in § 4
dieser Satzung, wird die Bescheinigung über die Dichtheitsprüfung (§ 61 a Abs. 3 Satz 3
LWG NRW) von der Gemeinde Leopoldshöhe nicht anerkannt.
§ 6
Ordnungswidrigkeit
Ordnungswidrig handelt, wer Abwasserleitungen nicht in der nach dieser Satzung festgelegten
Frist auf Dichtigkeit prüfen lässt. Die Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße bis zu 50.000
€ geahndet.
§ 7
Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
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