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Beschlußtext (14. Änderung der Hundesteuersatzung (auf TOP 9 der öffentlichen Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 09.12.2004 wird verwiesen))

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
8,6 kB
Erstellt
30.01.08, 02:25
Aktualisiert
30.01.08, 02:25
Beschlußtext (14. Änderung der Hundesteuersatzung                                                                                            (auf TOP 9 der öffentlichen Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 09.12.2004 wird verwiesen))

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Inhalt der Datei

14. Änderung der Hundesteuersatzung Seite 1 von 1 Dritte Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung vom 13. Dezember 1996 in der Fassung vom 17.Dezember 2004 Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.Juli 1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023) in der z.Z. geltenden Fassung und der §§ 3 und 20 Abs. 2 Buchstabe b des Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.Oktober 1969 (GV NW S. 712/SGV NW 610) in der z.Z. geltenden Fassung, hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe in seiner Sitzung am 16. Dezember 2004 beschlossen, die Hundesteuersatzung der Gemeinde Leopoldshöhe vom 13. Dezember 1996 in der Fassung der Änderung vom 20. Dezember 2002 wie folgt zu ändern: I. § 4 erhält folgende Fassung: § 4 Allgemeine Steuerermäßigung (1) Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen für a) Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter (Luftlinie) entfernt liegen, erforderlich sind, b) Hunde, die als Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Gemeinde anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt. (2) Für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter (Luftlinie) entfernt liegen, erforderlich sind, ist die Steuer auf Antrag auf ¼ des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen. (3) Für Empfänger von laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem II. und XII. Sozialgesetzbuch und diesen einkommensmäßig gleichstehende Personen wird die Steuer auf Antrag um die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 gesenkt, jedoch nur für einen Hund. II. Diese Satzung tritt am 01.01.2005 in Kraft.