Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
8,6 kB
Erstellt
30.01.08, 02:25
Aktualisiert
30.01.08, 02:25
Stichworte
Inhalt der Datei
14. Änderung der Hundesteuersatzung
Seite 1 von 1
Dritte Satzung
zur Änderung der
Hundesteuersatzung
vom 13. Dezember 1996
in der Fassung vom
17.Dezember 2004
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.Juli 1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023) in der z.Z. geltenden
Fassung und der §§ 3 und 20 Abs. 2 Buchstabe b des Kommunalabgabengesetz für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.Oktober 1969 (GV NW S. 712/SGV NW 610) in der z.Z.
geltenden Fassung, hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe in seiner Sitzung am 16.
Dezember 2004 beschlossen, die Hundesteuersatzung der Gemeinde Leopoldshöhe vom 13.
Dezember 1996 in der Fassung der Änderung vom 20. Dezember 2002 wie folgt zu ändern:
I.
§ 4 erhält folgende Fassung:
§ 4 Allgemeine Steuerermäßigung
(1) Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen für
a) Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten
Gebäude mehr als 200 Meter (Luftlinie) entfernt liegen, erforderlich sind,
b) Hunde, die als Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde verwendet werden und die
dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Gemeinde
anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung
der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und
die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft
gemacht wird, daß die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde
und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt.
(2) Für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem
nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter (Luftlinie) entfernt
liegen, erforderlich sind, ist die Steuer auf Antrag auf ¼ des Steuersatzes nach § 2 zu
ermäßigen.
(3) Für Empfänger von laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem II. und XII.
Sozialgesetzbuch und diesen einkommensmäßig gleichstehende Personen wird die
Steuer auf Antrag um die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 gesenkt, jedoch nur für
einen Hund.
II.
Diese Satzung tritt am 01.01.2005 in Kraft.