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Beschlußtext (Anlage zum TOP 9. Rat 13.11.2008 18.35 Uhr)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
11 kB
Datum
13.11.2008
Erstellt
28.11.08, 21:18
Aktualisiert
28.11.08, 21:18
Beschlußtext (Anlage zum TOP 9. Rat 13.11.2008 18.35 Uhr) Beschlußtext (Anlage zum TOP 9. Rat 13.11.2008 18.35 Uhr)

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Anlage 3 zur Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Rates am 13.11.2008 FÖRDERRICHTLINIEN der Gemeinde Leopoldshöhe für regenerative Energien vom 28. Februar 1991 in der Fassung der Änderung vom 13. November 2008 Der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe hat in seiner Sitzung am 28. Februar 1991 die nachfolgenden Förderrichtlinien für regenerative Energien beschlossen: 1. Die Gemeinde Leopoldshöhe fördert den Bau von Anlagen zur Nutzung regenerativer Energien mit Zuschüssen. Als Anlagen zur Nutzung regenerativer Energien in diesem Sinn gelten: - Solarkollektoranlagen zur Brauchwassererwärmung mit und ohne Heizungsunterstützung Fotovoltaikanlagen zur Stromerzeugung Windkraftanlagen Wasserkraftanlagen Biogasanlagen Wärmepumpenanlagen Weitere Arten von Anlagen zur Nutzung regenerativer Energien können im Einzelfall mit Zustimmung des Ausschusses für Umwelt, Friedhöfe und Abfallwirtschaft genehmigt werden. 2. Gefördert werden nur Anlagen, die im Gebiet der Gemeinde Leopoldshöhe errichtet werden. 3. Eine Förderung der in Abs. 1 genannten Anlagen ist nur möglich, wenn mit deren Bau vor dem Eingang des Förderantrages bei der Gemeinde noch nicht begonnen wurde. Als Baubeginn gilt die Vergabe von Liefer- oder Leistungsaufträgen; Aufträge, die nur Planungsleistungen umfassen, können vorher bereits vergeben worden sein. Zusätzlich sind bei Solarkollektoranlagen zur Brauchwassererwärmung ohne Heizungsunterstützung, für die die Förderung beantragt wird, die folgenden technischen Nebenbestimmungen einzuhalten: Die Größe der effektiven Kollektorflächen und des Speichers der Solaranlage muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Zahl der zu versorgenden Personen stehen. Als geeignete Größe gelten bei Flachkollektoren 1 bis 2 m² effektive Kollektorfläche und bei Vakuumröhrenkollektoren 0,8 bis 1,5 m² Kollektorfläche sowie pro versorgter Person 80 - 125 Liter Heißwasser-Speichervolumen. Die Solarkollektoranlage muss für Ganzjahresbetrieb ausgelegt sein und den einschlägigen Regeln der Installations- und Sicherheitstechnik entsprechen. Solaranlagen in Kombination mit neu errichteten elektrisch beheizten Warmwassersystemen werden nicht gefördert. 4. Solarkollektoren, wie in Absatz 1 beschrieben, werden durch eine Festbetragsfinanzierung gefördert. Die Höhe der Förderung beträgt bei Vakuum- oder Röhrenkollektoren 160,00 Euro/m² wirksame Kollektorfläche und bei Flachkollektoranlagen 90,00 Euro/m² wirksame Kollektorfläche, im Höchstfall jedoch 1.500,00 Euro pro Objekt. Die Förderung von Fotovoltaik-, Windenergie-, Wasserkraft-, Biogas- und Wärmepumpenanlagen erfolgt durch eine Anteilsfinanzierung. Die Höhe der Förderungen beträgt max. 20 % der förderfähigen Kosten, pro Objekt max. 1.500,00 Euro. Werden Anlagen ganz oder teilweise in Eigenleistung errichtet, werden pro belegter Arbeitsstunde bis zu 10,00 Euro und insgesamt maximal 1.000,00 Euro an Arbeitskostenaufwand anerkannt. Stehen für Anlagen Mittel aus Förderprogrammen des Bundes oder Landes NRW zur Verfügung, sind diese vorrangig zu nutzen. Die gemeindlichen Fördermittel können mit anderen Fördermitteln kumuliert werden. Die Höhe der gesamten öffentlichen Förderung darf 50 % nicht überschreiten. Die Inanspruchnahme dieser Förderung und eine Förderung durch die Leopoldshöher Immobilien- und Liegenschaftsverwaltung (LIL) schließen sich gegenseitig aus. Anlage 3 zur Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Rates am 13.11.2008 5. Anlagen werden nur gefördert, sofern entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Überschreitet die beantragte Fördersumme die verfügbaren Haushaltsmittel, entscheidet die Gemeinde über die Prioritäten bei der Förderung nach Maßgabe des beabsichtigten Demonstrationseffektes. Bei gleichartigen Anlagen wird in der Reihenfolge nach Einreichen von Schlussrechnung und Zahlungsbeleg (gemäß Absatz 11 b) gefördert. 6. Die Gemeinde Leopoldshöhe beabsichtigt mit diesem Programm, die Leistungsfähigkeit verschiedener Anlagen zur Nutzung regenerativer Energiequellen zu demonstrieren und einen Beitrag zum vorsorgenden Umweltschutz zu leisten. 7. Um den beabsichtigten Demonstrationseffekt zu erreichen, müssen Antragsteller/innen damit einverstanden sein, dass ihre Anlage öffentlich bekannt gemacht wird und nach Fertigstellung auch zumindest einmal von einer organisierten Besuchergruppe besichtigt werden kann. 8. Antragsberechtigt sind Eigentümer/innen von Gebäuden oder Grundstücken, auf denen die Anlagen errichtet werden sollen. Sollen die Anlagen auf Gebäuden oder Grundstücken Dritter errichtet werden, so ist eine Einverständniserklärung der Eigentümer/innen, sofern erforderlich, vorzulegen. 9. Die Förderung im Rahmen dieses Programms ersetzt keine Bau- oder Betriebsgenehmigung bei genehmigungsbedürftigen Anlagen. Für solche Anlagen sind jeweils Genehmigungen vor Bescheiderteilung vorzulegen. Der Förderbescheid kann bei solchen Anlagen unter dem Vorbehalt der Genehmigung erteilt werden. 10. Die Gemeinde Leopoldshöhe behält sich vor, Zuschüsse nebst Zinsen zurückzufordern, wenn diese für andere Zwecke als für die bewilligten verwendet werden oder wenn die geförderten Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren demontiert oder stillgelegt oder anderweitig zweckentfremdet werden. 11. Anträge zur Förderung von Anlagen sind schriftlich an die Gemeindeverwaltung, Rathaus, Kirchweg 1, 33818 Leopoldshöhe, zu richten. Die Förderung gilt als gewährt, wenn ein schriftlicher Förderbescheid zugegangen ist. Nach der Durchführung der Maßnahme sind vor Auszahlung der Fördermittel folgende Unterlagen vorzulegen: a) ein Beleg über die Einhaltung der technischen Nebenbestimmungen (z.B. eine Bescheinigung der ausführenden Firma) und b) die Schlussrechnung mit dem entsprechenden Zahlungsbeleg. 12. Diese Förderrichtlinien treten mit dem Datum des Ratsbeschlusses in Kraft. Für Anträge, die vor diesem Datum bei der Gemeindeverwaltung Leopoldshöhe eingegangen sind, gelten die am Eingangsdatum gültigen Förderrichtlinien.