Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
11 kB
Datum
13.11.2008
Erstellt
28.11.08, 21:18
Aktualisiert
28.11.08, 21:18
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 3 zur Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Rates am 13.11.2008
FÖRDERRICHTLINIEN
der Gemeinde Leopoldshöhe für regenerative Energien
vom 28. Februar 1991
in der Fassung der Änderung vom 13. November 2008
Der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe hat in seiner Sitzung am 28. Februar 1991 die nachfolgenden
Förderrichtlinien für regenerative Energien beschlossen:
1.
Die Gemeinde Leopoldshöhe fördert den Bau von Anlagen zur Nutzung regenerativer Energien
mit Zuschüssen. Als Anlagen zur Nutzung regenerativer Energien in diesem Sinn gelten:
-
Solarkollektoranlagen zur Brauchwassererwärmung mit und ohne Heizungsunterstützung
Fotovoltaikanlagen zur Stromerzeugung
Windkraftanlagen
Wasserkraftanlagen
Biogasanlagen
Wärmepumpenanlagen
Weitere Arten von Anlagen zur Nutzung regenerativer Energien können im Einzelfall mit
Zustimmung des Ausschusses für Umwelt, Friedhöfe und Abfallwirtschaft genehmigt werden.
2.
Gefördert werden nur Anlagen, die im Gebiet der Gemeinde Leopoldshöhe errichtet werden.
3.
Eine Förderung der in Abs. 1 genannten Anlagen ist nur möglich, wenn mit deren Bau vor dem
Eingang des Förderantrages bei der Gemeinde noch nicht begonnen wurde. Als Baubeginn gilt
die Vergabe von Liefer- oder Leistungsaufträgen; Aufträge, die nur Planungsleistungen
umfassen, können vorher bereits vergeben worden sein.
Zusätzlich
sind
bei
Solarkollektoranlagen
zur
Brauchwassererwärmung
ohne
Heizungsunterstützung, für die die Förderung beantragt wird, die folgenden technischen
Nebenbestimmungen einzuhalten:
Die Größe der effektiven Kollektorflächen und des Speichers der Solaranlage muss in einem
angemessenen Verhältnis zu der Zahl der zu versorgenden Personen stehen. Als geeignete
Größe gelten bei Flachkollektoren 1 bis 2 m² effektive Kollektorfläche und bei
Vakuumröhrenkollektoren 0,8 bis 1,5 m² Kollektorfläche sowie pro versorgter Person 80 - 125
Liter Heißwasser-Speichervolumen. Die Solarkollektoranlage muss für Ganzjahresbetrieb
ausgelegt sein und den einschlägigen Regeln der Installations- und Sicherheitstechnik
entsprechen. Solaranlagen in Kombination mit neu errichteten elektrisch beheizten
Warmwassersystemen werden nicht gefördert.
4.
Solarkollektoren, wie in Absatz 1 beschrieben, werden durch eine Festbetragsfinanzierung
gefördert. Die Höhe der Förderung beträgt bei Vakuum- oder Röhrenkollektoren 160,00
Euro/m² wirksame Kollektorfläche und bei Flachkollektoranlagen 90,00 Euro/m² wirksame
Kollektorfläche, im Höchstfall jedoch 1.500,00 Euro pro Objekt. Die Förderung von Fotovoltaik-,
Windenergie-, Wasserkraft-, Biogas- und Wärmepumpenanlagen erfolgt durch eine
Anteilsfinanzierung. Die Höhe der Förderungen beträgt max. 20 % der förderfähigen Kosten,
pro Objekt max. 1.500,00 Euro. Werden Anlagen ganz oder teilweise in Eigenleistung errichtet,
werden pro belegter Arbeitsstunde bis zu 10,00 Euro und insgesamt maximal 1.000,00 Euro an
Arbeitskostenaufwand anerkannt. Stehen für Anlagen Mittel aus Förderprogrammen des
Bundes oder Landes NRW zur Verfügung, sind diese vorrangig zu nutzen. Die gemeindlichen
Fördermittel können mit anderen Fördermitteln kumuliert werden. Die Höhe der gesamten
öffentlichen Förderung darf 50 % nicht überschreiten.
Die Inanspruchnahme dieser Förderung und eine Förderung durch die Leopoldshöher
Immobilien- und Liegenschaftsverwaltung (LIL) schließen sich gegenseitig aus.
Anlage 3 zur Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Rates am 13.11.2008
5.
Anlagen werden nur gefördert, sofern entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
Überschreitet die beantragte Fördersumme die verfügbaren Haushaltsmittel, entscheidet die
Gemeinde über die Prioritäten bei der Förderung nach Maßgabe des beabsichtigten
Demonstrationseffektes. Bei gleichartigen Anlagen wird in der Reihenfolge nach Einreichen von
Schlussrechnung und Zahlungsbeleg (gemäß Absatz 11 b) gefördert.
6.
Die Gemeinde Leopoldshöhe beabsichtigt mit diesem Programm, die Leistungsfähigkeit
verschiedener Anlagen zur Nutzung regenerativer Energiequellen zu demonstrieren und einen
Beitrag zum vorsorgenden Umweltschutz zu leisten.
7.
Um den beabsichtigten Demonstrationseffekt zu erreichen, müssen Antragsteller/innen damit
einverstanden sein, dass ihre Anlage öffentlich bekannt gemacht wird und nach Fertigstellung
auch zumindest einmal von einer organisierten Besuchergruppe besichtigt werden kann.
8.
Antragsberechtigt sind Eigentümer/innen von Gebäuden oder Grundstücken, auf denen die
Anlagen errichtet werden sollen. Sollen die Anlagen auf Gebäuden oder Grundstücken Dritter
errichtet werden, so ist eine Einverständniserklärung der Eigentümer/innen, sofern erforderlich,
vorzulegen.
9.
Die Förderung im Rahmen dieses Programms ersetzt keine Bau- oder Betriebsgenehmigung
bei genehmigungsbedürftigen Anlagen. Für solche Anlagen sind jeweils Genehmigungen vor
Bescheiderteilung vorzulegen. Der Förderbescheid kann bei solchen Anlagen unter dem
Vorbehalt der Genehmigung erteilt werden.
10.
Die Gemeinde Leopoldshöhe behält sich vor, Zuschüsse nebst Zinsen zurückzufordern, wenn
diese für andere Zwecke als für die bewilligten verwendet werden oder wenn die geförderten
Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren demontiert oder stillgelegt oder anderweitig
zweckentfremdet werden.
11.
Anträge zur Förderung von Anlagen sind schriftlich an die Gemeindeverwaltung, Rathaus,
Kirchweg 1, 33818 Leopoldshöhe, zu richten. Die Förderung gilt als gewährt, wenn ein
schriftlicher Förderbescheid zugegangen ist. Nach der Durchführung der Maßnahme sind vor
Auszahlung der Fördermittel folgende Unterlagen vorzulegen:
a) ein Beleg über die Einhaltung der technischen Nebenbestimmungen (z.B. eine
Bescheinigung der ausführenden Firma) und
b) die Schlussrechnung mit dem entsprechenden Zahlungsbeleg.
12.
Diese Förderrichtlinien treten mit dem Datum des Ratsbeschlusses in Kraft. Für Anträge, die
vor diesem Datum bei der Gemeindeverwaltung Leopoldshöhe eingegangen sind, gelten die
am Eingangsdatum gültigen Förderrichtlinien.