Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
10 kB
Datum
06.04.2006
Erstellt
29.01.08, 16:33
Aktualisiert
29.01.08, 16:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2 zur Niederschrift über die 12. öffentliche
Sitzung des Rates der Gemeinde Leopoldshöhe
(Wahlperiode 2004/2009) am 06.04.2006
Haushaltssatzung
der
Gemeinde Leopoldshöhe
für das Haushaltsjahr 2006
Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 03.05.2005 (GV. NW. S. 498), hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe mit
Beschluss vom 6. April 2006 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2006, der die für die Erfüllung der Aufgaben der
Gemeinden voraussichtlich eingehenden Einnahmen, zu leistenden Ausgaben und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Verwaltungshaushalt
im Vermögenshaushalt
in der Einnahme auf
22.284.000 €
in der Ausgabe auf
22.284.000 €
in der Einnahme auf
4.030.000 €
in der Ausgabe auf
4.030.000 €
festgesetzt.
§2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2006 zur Finanzierung
von Ausgaben im Vermögenshaushalt (für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen) erforderlich ist, wird auf
1.043.000 €
festgesetzt.
§3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsausgaben und Ausgaben für Investitionsfördermaßnahmen in künftigen Jahren erforderlich
ist, wird auf 468.000 € veranschlagt.
§4
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2006 zur rechtzeitigen Leistung
von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf
3.500.000 €
festgesetzt.
§5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2006 wie folgt
festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) auf
192
v.H.
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf
381
v.H.
403
v.H.
2. Gewerbesteuer
§6
entfällt
§7
(die nachstehend aufgeführten Vorschriften der GO NW beziehen sich auf die alte
Fassung vom 03.02.2004)
(1)
Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage beruhen, sind erheblich im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 4 GO.NW., wenn sie im
Einzelfall mehr als 30.000 € betragen. Alle übrigen über- und außerplanmäßigen Ausgaben sind erheblich, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 15.000 € überschreiten,
davon ausgenommen sind die inneren Verrechnungen und kalkulatorischen Kosten im
Rahmen des Jahresabschlusses. Die erheblichen Ausgaben bedürfen der vorherigen
Zustimmung des Rates; im übrigen sind sie dem Rat zur Kenntnis zu bringen.
(2)
Über- und außerplanmäßige Ausgaben gelten nach § 82 Abs. 1 Satz 5 GO. NW. als
geringfügig, wenn sie im Einzelfall bis zu 25 v.H. des Haushaltsansatzes ausmachen
und einen Betrag von 3.000 € nicht übersteigen. § 82 Abs. 1 Satz 4 GO.NW.
(Zustimmung bzw. Kenntnisnahme durch den Rat) findet insoweit keine Anwendung.
(3)
Für die Verpflichtungsermächtigungen im Sinne des § 84 Abs. 1 GO.NW. (soweit in
der Haushaltssatzung veranschlagt) gilt die Regelung des Absatzes 1 entsprechend.
§8
Rechtsfolge bei Stellen im Stellenplan mit einem ku- und kw-Vermerk:
ku-Vermerk: Die Stelle ist nach dem Ausscheiden des Stelleninhabers
umzuwandeln.
kw-Vermerk: Die Stelle ist nach dem Ausscheiden des Stelleninhabers in
Abgang zu bringen.
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