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Beschlußtext (Anlage zum TOP 8.2 Rat 06.04.2006 18.35 Uhr)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
10 kB
Datum
06.04.2006
Erstellt
29.01.08, 16:33
Aktualisiert
29.01.08, 16:33
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Anlage 2 zur Niederschrift über die 12. öffentliche Sitzung des Rates der Gemeinde Leopoldshöhe (Wahlperiode 2004/2009) am 06.04.2006 Haushaltssatzung der Gemeinde Leopoldshöhe für das Haushaltsjahr 2006 Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV. NW. S. 498), hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe mit Beschluss vom 6. April 2006 folgende Haushaltssatzung erlassen: §1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2006, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich eingehenden Einnahmen, zu leistenden Ausgaben und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird im Verwaltungshaushalt im Vermögenshaushalt in der Einnahme auf 22.284.000 € in der Ausgabe auf 22.284.000 € in der Einnahme auf 4.030.000 € in der Ausgabe auf 4.030.000 € festgesetzt. §2 Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2006 zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt (für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen) erforderlich ist, wird auf 1.043.000 € festgesetzt. §3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsausgaben und Ausgaben für Investitionsfördermaßnahmen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 468.000 € veranschlagt. §4 Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2006 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 3.500.000 € festgesetzt. §5 Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2006 wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer 1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 192 v.H. 1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 381 v.H. 403 v.H. 2. Gewerbesteuer §6 entfällt §7 (die nachstehend aufgeführten Vorschriften der GO NW beziehen sich auf die alte Fassung vom 03.02.2004) (1) Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage beruhen, sind erheblich im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 4 GO.NW., wenn sie im Einzelfall mehr als 30.000 € betragen. Alle übrigen über- und außerplanmäßigen Ausgaben sind erheblich, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 15.000 € überschreiten, davon ausgenommen sind die inneren Verrechnungen und kalkulatorischen Kosten im Rahmen des Jahresabschlusses. Die erheblichen Ausgaben bedürfen der vorherigen Zustimmung des Rates; im übrigen sind sie dem Rat zur Kenntnis zu bringen. (2) Über- und außerplanmäßige Ausgaben gelten nach § 82 Abs. 1 Satz 5 GO. NW. als geringfügig, wenn sie im Einzelfall bis zu 25 v.H. des Haushaltsansatzes ausmachen und einen Betrag von 3.000 € nicht übersteigen. § 82 Abs. 1 Satz 4 GO.NW. (Zustimmung bzw. Kenntnisnahme durch den Rat) findet insoweit keine Anwendung. (3) Für die Verpflichtungsermächtigungen im Sinne des § 84 Abs. 1 GO.NW. (soweit in der Haushaltssatzung veranschlagt) gilt die Regelung des Absatzes 1 entsprechend. §8 Rechtsfolge bei Stellen im Stellenplan mit einem ku- und kw-Vermerk: ku-Vermerk: Die Stelle ist nach dem Ausscheiden des Stelleninhabers umzuwandeln. kw-Vermerk: Die Stelle ist nach dem Ausscheiden des Stelleninhabers in Abgang zu bringen. LEERSEITE