Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
125 kB
Datum
20.02.2018
Erstellt
23.01.18, 18:16
Aktualisiert
23.01.18, 18:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage zu VL 15/2018
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten
von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
vom ……………
Aufgrund des § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV.NRW. 2006 S. 516),
geändert durch das Gesetz zur Änderung des Ladenöffnungsgesetzes vom 30. April 2013 in
der derzeit geltenden Fassung wird für die Gemeinde Kreuzau verordnet:
§1
1.
Aus Anlass des Kunst- und Genussmarktes dürfen für Verkaufsstellen
am Sonntag, dem 08.04.2018, von 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr, für den Bereich des
Ortskerns Kreuzau in den Straßen Hauptstraße und „Mühlengasse“ geöffnet sein.
2.
Aus Anlass des Ortsfestes Kreuzau dürfen Verkaufsstellen
am Sonntag, dem 02.09.2018, von 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr, für den Bereich des
Ortskerns Kreuzau in den Straßen Hauptstraße und „Mühlengasse“ geöffnet sein.
3.
Aus Anlass des Adventsmarktes dürfen Verkaufsstellen
am Sonntag, dem 02.12.2018, von 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr, für den Bereich des
Ortskerns Kreuzau in den Straßen Hauptstraße und „Mühlengasse“ geöffnet sein.
§2
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 außerhalb
der dort zugelassenen Geschäftszeiten Verkaufsstellen offen hält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Ladenöffnungsgesetzes mit einer Geldbuße
bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 03.12.2018 außer
Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit veröffentlicht:
Kreuzau, den ……………………..
Gemeinde Kreuzau
als örtliche Ordnungsbehörde
Der Bürgermeister
- Ingo Eßer -