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Allgemeine Vorlage (Ordnungsbehördliche Verordnung)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
125 kB
Datum
20.02.2018
Erstellt
23.01.18, 18:16
Aktualisiert
23.01.18, 18:16
Allgemeine Vorlage (Ordnungsbehördliche Verordnung)

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Inhalt der Datei

Anlage zu VL 15/2018 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom …………… Aufgrund des § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV.NRW. 2006 S. 516), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Ladenöffnungsgesetzes vom 30. April 2013 in der derzeit geltenden Fassung wird für die Gemeinde Kreuzau verordnet: §1 1. Aus Anlass des Kunst- und Genussmarktes dürfen für Verkaufsstellen am Sonntag, dem 08.04.2018, von 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr, für den Bereich des Ortskerns Kreuzau in den Straßen Hauptstraße und „Mühlengasse“ geöffnet sein. 2. Aus Anlass des Ortsfestes Kreuzau dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem 02.09.2018, von 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr, für den Bereich des Ortskerns Kreuzau in den Straßen Hauptstraße und „Mühlengasse“ geöffnet sein. 3. Aus Anlass des Adventsmarktes dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem 02.12.2018, von 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr, für den Bereich des Ortskerns Kreuzau in den Straßen Hauptstraße und „Mühlengasse“ geöffnet sein. §2 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten Verkaufsstellen offen hält. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Ladenöffnungsgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden. §3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 03.12.2018 außer Kraft. Die vorstehende Verordnung wird hiermit veröffentlicht: Kreuzau, den …………………….. Gemeinde Kreuzau als örtliche Ordnungsbehörde Der Bürgermeister - Ingo Eßer -