Daten
Kommune
Kall
Größe
133 kB
Datum
27.04.2017
Erstellt
05.05.17, 18:05
Aktualisiert
05.05.17, 18:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung
zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kall
- Kreis Euskirchen - 19. Änderungssatzung vom _____________
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land NRW in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom
15.11.2016 (GV. NRW S. 966), hat der Rat der Gemeinde Kall in seiner Sitzung am
_________ folgende 19. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kall
beschlossen:
Artikel I
§ 9 erhält folgende Fassung
„§ 9
Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz, Zuschuss an die Fraktionen,
Kraftfahrzeugentschädigung
(1) Die Mitglieder des Rates erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form eines
monatlichen Pauschalbetrages und ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der EntschVO für die
Teilnahme an Rats-, Ausschuss- und Fraktionssitzungen. Sachkundige Bürger erhalten für
die Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der
EntschVO.
Wird bei Ausschusssitzungen ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied wegen
Befangenheit oder zeitweiliger Verhinderung vertreten, wird das Sitzungsgeld nicht
zusätzlich auch an den Vertreter gezahlt.
Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 22 Sitzungen
im Kalenderjahr beschränkt.
Die gemäß § 12 SchVG berufenen ständigen Mitglieder des Schulausschusses erhalten für
die Teilnahme an Ausschusssitzungen ein Sitzungsgeld entsprechend § 2 der EntschVO.
(2) Die Mitglieder des Rates, sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner erhalten
Aufwandsentschädigungen gem. Abs. 1 auch bei Sitzungen von Unterausschüssen und
Arbeitskreisen des Rates und seiner Ausschüsse. Aufwandsentschädigungen gemäß Abs. 1
werden ferner bei Beratungen des Bürgermeisters mit den Fraktionsvorsitzenden gezahlt.
(3) Rats- und Ausschussmitglieder haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Der
Verdienstausfall wird für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit berechnet, wobei die letzte
angefangene Stunde voll zu rechnen ist. Der Anspruch wird wie folgt abgegolten:
a) Alle Rats- und Ausschussmitglieder erhalten einen Regelstundensatz, es sei denn,
dass sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Der Regelstundensatz
wird auf 13,-- Euro festgesetzt.
Wird bei Ausschusssitzungen ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied wegen
Befangenheit oder zeitweiliger Verhinderung vertreten, wird der Verdienstausfall nicht
zusätzlich auch an den Vertreter gezahlt.
b) Unselbständigen wird im Einzelfall der den Regelstundensatz übersteigende
Verdienstausfall gegen entsprechenden Nachweis, z.B. durch Vorlage einer
Bescheinigung des Arbeitgebers, ersetzt.
c) Selbständige können eine besondere Verdienstausfallpauschale je Stunde erhalten,
sofern sie einen den Regelsatz übersteigenden Verdienstausfall glaubhaft machen.
Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe des
Einkommens, in der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert wird.
d) Personen die einen Haushalt mit mindestens 2 Personen, von denen mindestens
eine ein Kind unter 14 Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige Person nach
SGB XI ist, oder einen Haushalt mit mindestens 3 Personen führen und nicht oder
weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der
mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz.
Auf Antrag werden statt des Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für eine
Vertretung im Haushalt ersetzt.
e) Entgeltliche Kinderbetreuungskosten, die außerhalb der Arbeitszeit aufgrund der
mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt notwendig werden, werden auf Antrag
in Höhe der nachgewiesenen Kosten erstattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht
erstattet bei Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, besondere
Umstände des Einzelfalls werden glaubhaft nachgewiesen.
f)
Verdienstausfall wird in der Regel für selbständig Tätige und
Hausfrauen/Hausmänner montags bis freitags bis höchstens 18.00 Uhr und
samstags bis höchstens 14.00 Uhr gezahlt. An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen
wird in der Regel kein Verdienstausfall gezahlt.
(4) Stellvertretende Bürgermeister/Bürgermeisterinnen nach § 67 Abs. 1 GO NRW und
Fraktionsvorsitzende - bei Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern auch ein
stellvertretender Vorsitzender/eine stellvertretende Vorsitzende, mit mindestens 16
Mitgliedern auch 2 stellvertretende Vorsitzende und mit mindestens 24 Mitgliedern auch 3
stellvertretende Vorsitzende - erhalten neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern
nach § 45 GO NRW zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach § 46 GO NRW i. V. m. der
EntschVO.
(5) Von der Regelung, wonach Vorsitzende von Ausschüssen des Rates grundsätzlich eine
zusätzliche Aufwandsentschädigung nach § 46 Satz 1 Nr. 2 GO NRW i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr.
6 EntschVO erhalten, werden gemäß § 46 Satz 2 GO NRW folgende weitere Ausschüsse
ausgenommen:
Rechnungsprüfungsausschuss
Ausschuss für Jugend, Schule, Soziales, Kultur und Sport
Ausschuss für Bau, Planung, Tourismus und Wirtschaftsförderung
Ausschuss für Liegenschaften, Forst und Umwelt.
(6) Die Fraktionen erhalten einen Zuschuss zu den Verwaltungskosten in Höhe von 100,- €
jährlich je Fraktion und 10,25 € monatlich je Fraktionsmitglied.
(7) Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges für Fahrten im Sinne der §§ 5 und 6 der
Entschädigungsverordnung werden als Entschädigung die zulässigen Höchstsätze gezahlt.“
Artikel II
Diese Änderungssatzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.