Daten
Kommune
Kall
Größe
134 kB
Datum
03.11.2016
Erstellt
17.11.16, 18:05
Aktualisiert
17.11.16, 18:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung
zur Änderung der Gebührensatzung
über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kall
3. Änderungssatzung
vom ____________
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW. S. 496) und der §§ 1, 2 ,4 und 6 des
Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NW. S.
712/SGB. NRW 610), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.09.2015 (GV. NRW.
S. 666) und der §§ 5 ff. Landesabfallgesetz vom 21.06.1988 (GV. NW. S. 250/SGV. NRW. S. 74),
zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 08.07.2016 (GV. NRW. S. 559) hat der Rat
der Gemeinde Kall in seiner Sitzung am 08.11.2016 folgende Änderung der Gebührensatzung
über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kall beschlossen:
Artikel I
Die Gebührensatzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kall vom 24.09.2014 i.d.F. der
1. Änderung vom 23.11.2015 wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 Satz 3 „Die Behältergrundgebühr beträgt für die nachfolgenden
Restabfallbehälter:
60 l Behälter 30,00 EURO,
80 l Behälter 40,00 EURO,
120 l Behälter 60,00 EURO,
240 l Behälter 120,00 EURO.“
2. § 2
Absatz 2 „Für jede Entleerung der Restabfallbehälter wird eine Gebühr
für den 60 l Behälter je Leerung von 2,00 EURO,
für den 80 l Behälter je Leerung von 3,00 EURO,
für den 120 l Behälter je Leerung von 4,00 EURO,
für den 240 l Behälter je Leerung von 8,00 EURO,
erhoben.“
3. § 4 Absatz 3 wird die Angabe „Für die zugelassenen Restabfallbehälter werden für die
Festsetzung der Leerungsgebühren Vorausleistungen auf Basis der in der Gemeinde Kall
durchschnittlichen Entleerung der Vorjahreswerte erhoben (15 Entleerungen). Bei
Neuanschluss wird die der Gebührenberechnung zugrunde zu legende
Entleerungshäufigkeit auf die verbleibenden Monate des Jahres mit mindestens einer
Leerung im zweiwöchentlichen Turnus berechnet.
ersetzt durch
„Für die zugelassenen Restabfallbehälter werden für die Festsetzung der
Leerungsgebühren Vorausleistungen auf der Basis der in der Gemeinde Kall
durchschnittlichen Entleerung der Vorjahreswerte erhoben (10 Entleerungen). Bei
Neuanschluss wird die der Gebührenberechnung zugrunde zu legende
Entleerungshäufigkeit auf die verbleibenden Monate des Jahres mit mindestens 10
berechnet.
4.
§ 4 Absatz 4 „Die Anzahl der gebührenpflichtigen Entleerungen wird auf mindestens 13
Leerungen pro Jahr festgesetzt in Anknüpfung an § 17 Abs. 1 Ziffer 2 der
Abfallsatzung.“
ersetzt durch
„Die Anzahl der gebührenpflichtigen Entleerungen wird auf mindestens 10
Leerungen pro Jahr festgesetzt in Anknüpfung an § 17 Abs. 1 Ziffer 2 der
Abfallsatzung.“
Artikel II
Diese Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2017 in Kraft.