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Beschlusstext (Satzung)

Daten

Kommune
Kall
Größe
134 kB
Datum
03.11.2016
Erstellt
17.11.16, 18:05
Aktualisiert
17.11.16, 18:05
Beschlusstext (Satzung) Beschlusstext (Satzung)

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Inhalt der Datei

Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kall 3. Änderungssatzung vom ____________ Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW. S. 496) und der §§ 1, 2 ,4 und 6 des Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712/SGB. NRW 610), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.09.2015 (GV. NRW. S. 666) und der §§ 5 ff. Landesabfallgesetz vom 21.06.1988 (GV. NW. S. 250/SGV. NRW. S. 74), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 08.07.2016 (GV. NRW. S. 559) hat der Rat der Gemeinde Kall in seiner Sitzung am 08.11.2016 folgende Änderung der Gebührensatzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kall beschlossen: Artikel I Die Gebührensatzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kall vom 24.09.2014 i.d.F. der 1. Änderung vom 23.11.2015 wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 1 Satz 3 „Die Behältergrundgebühr beträgt für die nachfolgenden Restabfallbehälter: 60 l Behälter 30,00 EURO, 80 l Behälter 40,00 EURO, 120 l Behälter 60,00 EURO, 240 l Behälter 120,00 EURO.“ 2. § 2 Absatz 2 „Für jede Entleerung der Restabfallbehälter wird eine Gebühr für den 60 l Behälter je Leerung von 2,00 EURO, für den 80 l Behälter je Leerung von 3,00 EURO, für den 120 l Behälter je Leerung von 4,00 EURO, für den 240 l Behälter je Leerung von 8,00 EURO, erhoben.“ 3. § 4 Absatz 3 wird die Angabe „Für die zugelassenen Restabfallbehälter werden für die Festsetzung der Leerungsgebühren Vorausleistungen auf Basis der in der Gemeinde Kall durchschnittlichen Entleerung der Vorjahreswerte erhoben (15 Entleerungen). Bei Neuanschluss wird die der Gebührenberechnung zugrunde zu legende Entleerungshäufigkeit auf die verbleibenden Monate des Jahres mit mindestens einer Leerung im zweiwöchentlichen Turnus berechnet. ersetzt durch „Für die zugelassenen Restabfallbehälter werden für die Festsetzung der Leerungsgebühren Vorausleistungen auf der Basis der in der Gemeinde Kall durchschnittlichen Entleerung der Vorjahreswerte erhoben (10 Entleerungen). Bei Neuanschluss wird die der Gebührenberechnung zugrunde zu legende Entleerungshäufigkeit auf die verbleibenden Monate des Jahres mit mindestens 10 berechnet. 4. § 4 Absatz 4 „Die Anzahl der gebührenpflichtigen Entleerungen wird auf mindestens 13 Leerungen pro Jahr festgesetzt in Anknüpfung an § 17 Abs. 1 Ziffer 2 der Abfallsatzung.“ ersetzt durch „Die Anzahl der gebührenpflichtigen Entleerungen wird auf mindestens 10 Leerungen pro Jahr festgesetzt in Anknüpfung an § 17 Abs. 1 Ziffer 2 der Abfallsatzung.“ Artikel II Diese Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2017 in Kraft.