Daten
Kommune
Kall
Größe
249 kB
Datum
02.09.2014
Erstellt
09.10.14, 18:06
Aktualisiert
09.10.14, 18:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Gebührensatzung
zur Satzung der Abfallentsorgung in der Gemeinde Kall
vom _________
Präambel
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S.666/SGV. NRW. 2023),
zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 19.12.2013 (GV. NRW. S. 878) und
der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712/SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Artikel I des
Gesetzes vom 13.12.2011 (GV. NRW. S. 687) und der §§ 5 ff. Landesabfallgesetz vom
21.06.1988 (GV. NW. S. 250/SGV. NRW. 74), zuletzt geändert durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 21.03.2013 (GV. NRW. S. 148), hat der Rat der Gemeinde Kall in seiner
Sitzung am 02.09.2014 folgende Neufassung der Gebührensatzung über die
Abfallentsorgung in der Gemeinde Kall beschlossen:
§1
Gegenstand der Gebühr
Für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Abfallentsorgung gemäß der Satzung über
die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kall vom 02.09.2014 werden Gebühren nach
dieser Gebührensatzung erhoben (Abfallentsorgungsgebühren). Zur gemeindlichen
Abfallentsorgung zählt auch das Einsammeln und Befördern von Abfällen durch Dritte im
Auftrag der Gemeinde mit Ausnahme von Verpackungsabfällen gemäß § 4 der Satzung
über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kall (Abfallentsorgungssatzung). Die
Gebühren dienen der Deckung der Aufwendungen für die Verwaltung sowie für den
Betrieb und die Unterhaltung der gemeindlichen Abfallentsorgungseinrichtung als auch
der Kosten für die Sortierung, Verwertung, Behandlung, Lagerung, Verbrennung und
Deponierung der Abfälle.
§2
Gebührenmaßstab und Gebührensätze
(1) Die Gebühr berechnet sich aus einer Behältergrundgebühr je Restabfallbehälter und
Jahr und einer Behältermengengebühr pro Leerung des Restabfallbehälters.
Die Behältergrundgebühr wird für das Einsammeln, Abfahren und die
Entsorgung/Verwertung von Bioabfall, Sperrmüll, Altpapier, Grünabfällen,
schadstoffhaltigen Abfällen, Elektro- und Elektronikgeräten, verbotswidrigen
Abfallablagerungen, für die Information und die Beratung der privaten Haushalte sowie
die Aufstellung, die Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben erhoben.
Die Behältergrundgebühr beträgt für die nachfolgenden Restabfallbehälter:
60 l Behälter 46,50 EURO,
80 l Behälter 60,00 EURO,
120 l Behälter 86,50 EURO,
240 l Behälter 167,00 EURO.
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(2) Für jede Entleerung der Restabfallbehälter wird eine Gebühr
für den 60 l Behälter je Leerung von 2,55 EURO,
für den 80 l Behälter je Leerung von 3,40 EURO,
für den 120 l Behälter je Leerung von 4,60 EURO,
für den 240 l Behälter je Leerung von 9,20 EURO,
erhoben.
(3) Wird im Einzelfall die Benutzung eines 1.100 l Restabfallbehälters zugelassen, sind
hierfür Gebühren für die wöchentliche Entleerungen in Höhe von 3.173,50 EURO
jährlich zu zahlen.
(4) In den Gebühren nach Abs. 1 dieser Satzung sind auch die Kosten für das
Einsammeln und Befördern der Abfälle nach § 13 der Abfallentsorgungssatzung sowie
die Kosten für die Vorhaltung einer Biotonne enthalten. Die Anzahl der gebührenfreien
Biotonnen richtet sich nach der Anzahl der veranlagten Restabfallbehälter.
Die Gebühren für die Nutzung zusätzlicher Biotonnen betragen
für jede weitere 120 l Biotonne 25,50 EURO jährlich,
für jede weitere 240 l Biotonne 47,50 EURO jährlich.
(5) Bei vollständiger und ordnungsgemäßer Eigenkompostierung ermäßigt sich die
Gebühr um 12,50 € pro Jahr.
(6) Für die in Ausnahmefällen bereitgestellten Abfallsäcke
nach § 10 Abs. 2 a) und b) der Abfallentsorgungssatzung beträgt die Gebühr für
den 70 l Restabfallsack 3,00 EURO,
den 70 l Bioabfallsack 1,50 EURO,
den 50 l Windelsack
2,00 EURO.
(7) Die Gebühr für den Austausch und die Änderung für jedes Abfallgefäß beträgt 10,00
EURO.
§3
Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht
(1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Anschluss
erfolgt. Sie endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Inanspruchnahme der
gemeindlichen Abfallbeseitigung aufhört.
(2) Im Falle der Änderungen der Behältergröße erfolgt die Gebührenanpassung mit dem
Ersten des auf den Zeitpunkt der Änderungen folgenden Monats.
(3) Bei Beginn der Gebührenpflicht während eines Erhebungszeitraumes wird die
Restmüllgebühr als Vorausleistung entsprechend § 4 Abs. 3 zugrunde gelegt.
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§4
Gebührenerhebung
(1) Die Gebühren nach § 2 dieser Satzung werden durch Gebührenbescheid festgesetzt,
der auch andere Angaben enthalten kann. Sie sind mit je ¼ des Jahresbetrages am 15.
Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Nach Ablauf des Jahres sind bis
zur Bekanntgabe eines neuen Gebührenbescheides zu den vorgenannten
Fälligkeitsterminen jeweils Gebühren in Höhe eines Viertel der zuletzt festgesetzten
Jahresgebühr zu entrichten.
(2) Bei Wohnungs- und Teileigentümern kann die Gebühr für die Gemeinschaft
festgesetzt werden. Der Bescheid wird dann an den Verwalter, der nach dem
Wohnungseigentumsgesetz bestellt wurde, gerichtet.
(3) Für die zugelassenen Restabfallbehälter werden für die erstmalige Festsetzung der
Leerungsgebühren Vorausleistungen auf der Basis einer Leerung im zweiwöchentlichen Turnus je Gefäßart pro Jahr erhoben (26 Leerungen). Bei Neuanschluss wird die
der Gebührenberechnung zugrunde zu legende Entleerungshäufigkeit auf die
verbleibenden Monate des Jahres mit mindestens einer Leerung im zweiwöchentlichen
Turnus berechnet.
(4) Die Anzahl der gebührenpflichtigen Entleerungen wird auf mindestens 13 Leerungen
pro Jahr festgesetzt in Anknüpfung an § 17 Abs. 1 Ziffer 2 der Abfallsatzung.
(5) Nach Ablauf des Erhebungszeitraumes wird aufgrund der tatsächlichen Entleerungen
gemäß § 2 Abs. 1 und 2 unter Anrechnung der Vorausleistungen die noch zu zahlende
bzw. zu erstattende Gebühr abgerechnet und durch Bescheid festgesetzt. Die
Festsetzung der Erstattungs- bzw. Nacherhebungsbeträge für den abgelaufenen
Erhebungszeitraum erfolgt gleichzeitig mit dem Vorauszahlungsbescheid für das
nachfolgende Kalenderjahr.
(6) Tritt ein Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen ein, so hat der bisherige
Gebührenpflichtige die Gebühren bis zum Ende des Kalendermonats zu entrichten, in
dem der Wechsel eintritt. Für die Gebühren dieses Kalendermonats haftet neben dem
bisherigen auch der neue Gebührenpflichtige. Darüber hinaus haftet der bisherige
Gebührenpflichtige solange, bis der Wechsel der Gemeinde bekannt gegeben wird.
(7) Wird die Abfallbeseitigung infolge höherer Gewalt, durch Betriebsstörungen,
betriebsnotwendige Arbeiten, behördliche Verfügungen oder Verlegungen des
Zeitpunktes der Abfallbeseitigung vorübergehend eingeschränkt, unterbrochen oder
verspätet durchgeführt, so haben die Gebührenpflichtigen keinen Anspruch auf
Gebührenermäßigung.
§5
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Diese Satzung vom 02.09.2014 zur Neufassung der Gebührensatzung über die
Abfallentsorgung in der Gemeinde Kall tritt am 01.01.2015 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisher gültige Gebührensatzung vom 18.12.1995 in der Fassung der 10.
Änderungssatzung vom 10.12.2013 außer Kraft.
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