Daten
Kommune
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Datum
25.08.2016
Erstellt
29.08.16, 18:01
Aktualisiert
29.08.16, 18:01
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Zweckverbandssatzung des
Entsorgungszweckverbandes RegioEntsorgung
vom 2. November 2015
Gemäß §§ 5 Abs. 7, 6 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesabfallgesetz - LAbfG -) vom 21. Juni 1988 (GV.NRW.S.250/SGV.NRW.74),
der §§ 4, 7 und 9 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW)
vom 01. Oktober 1979 (GV.NRW.S.621/SGV.NRW.202), in der jeweils gültigen
Fassung, vereinbaren die unterzeichnenden kreisangehörigen Kommunen der
Städteregion Aachen sowie des Kreises Düren zur Bildung eines Zweckverbandes
für Abfallsammlung und -transport im Bereich Aachen und Düren folgende
Zweckverbandssatzung:
§1
Verbandsmitglieder
Die Kommunen Alsdorf, Baesweiler, Eschweiler, Herzogenrath, Inden, Langerwehe,
Linnich, Nideggen Niederzier, Roetgen, Simmerath, Stolberg und Würselen bilden
einen Zweckverband im Sinne des Gesetzes über die kommunale
Gemeinschaftsarbeit vom 01. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621 / SGV. NRW. 202) in
der derzeit gültigen Fassung.
§2
Name und Sitz des Zweckverbandes, Dienstsiegel
1.
Der
Zweckverband
führt
RegioEntsorgung“(ZRE).
den
Namen
„Entsorgungszweckverband
2.
Sitz des Zweckverbandes ist Eschweiler.
3.
Der Zweckverband führt ein Dienstsiegel gemäß § 5 der Verordnung über die
Führung eines Landeswappens vom 16. Mai 1956 (GV. NRW. S. 163 / SGV.
NRW. S. 113). Dieses enthält die Inschrift „Entsorgungszweckverband
RegioEntsorgung“ im oberen Halbkreis und das Landeswappen im unteren
Halbkreis.
§3
Zweckverbandsgebiet
Das Zweckverbandsgebiet umfasst die Gebiete der dem Zweckverband angehörigen
Gebietskörperschaften.
§4
Stellung und Aufgaben des Zweckverbandes
1.
Aufgabe des Zweckverbandes ist es, die den Verbandsmitgliedern als
öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgern
nach
den
Vorgaben
des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes
sowie
des
Landesabfallgesetzes
NRW
zugewiesenen Aufgaben in eigener Zuständigkeit wahrzunehmen. Der
Zweckverband unternimmt daher die den Verbandsmitgliedern gemäß §§ 20
Abs. 1 Satz 1, 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der
Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von
Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG, BGBl I 2012, S. 212, in der jeweils
gültigen Fassung), § 5 Abs. 6 LAbfG NW obliegenden Aufgaben mit Ausnahme
der in Anlage 1 aufgeführten Teilaufgaben. Die Gebührenerhebung nach den
Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG) vom 01. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV. NRW. 610,
in der jeweils gültigen Fassung) erfolgt weiterhin durch die Verbandsmitglieder,
wenn sich nicht aus Anlage 2 etwas anderes ergibt. Die Anlagen 1-3 sind
Bestandteil dieser Satzung.
2.
Der Zweckverband ist öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger, soweit ihm
Aufgaben von den Mitgliedern übertragen wurden. Der Zweckverband nimmt
insoweit im Entsorgungsgebiet die Aufgaben eines öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgers gemäß §§ 20 Abs. 1 Satz 1, 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG, § 5
LAbfG NRW wahr. Soweit die Aufgaben von den Verbandsmitgliedern auf den
Zweckverband übertragen werden, gehen die Aufgaben mit befreiender
Wirkung auf den Zweckverband über. Der Zweckverband übernimmt insoweit
die
Pflichten
der
Zweckverbandsmitglieder
als
öffentlich-rechtliche
Entsorgungsträger und ist hinsichtlich der übertragenen Aufgaben allein
verantwortlich.
3.
Der Zweckverband übernimmt im Rahmen der Aufgabenübertragung von der
Stadt Würselen das zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderliche bewegliche
Vermögen im Wege der Einzelrechtsnachfolge, insbesondere Müllfahrzeuge.
Das übernommene bewegliche Vermögen ergibt sich im Einzelnen aus der
Anlage 3, die Bestandteil dieser Satzung ist. Als Ausgleich für die Übernahme
ist zwischen dem Zweckverband und der Stadt Würselen eine gesonderte
Regelung gemäß § 12 GkG NRW abzuschließen.
4.
Der Zweckverband kann zur Durchführung seiner Aufgaben die erforderlichen
Satzungen gemäß § 8 Abs. 4 GkG NRW erlassen. Dazu gehört auch das
Recht, eine Gebührensatzung nach §§ 7 GO NRW, 1, 4, 6 KAG NRW, 9 LAbfG
zu erlassen. Der Zweckverband ist auch berechtigt, anstelle von Gebühren ein
privatrechtliches Entgelt gem. § 6 Abs. 1 S. 1 2. HS KAG NRW zu erheben und
eine entsprechende Entgeltordnung zu erlassen. Absatz 1 S. 5 bleibt unberührt.
Der Zweckverband kann, soweit ihm Aufgaben gemäß § 4 Abs. 1 übertragen
wurden, bestehende Beteiligungen der Zweckverbandsmitglieder an
Unternehmen und Verbänden übernehmen, die der gleichen oder einer
ähnlichen Aufgabe dienen wie der Zweckverband. § 22 KrWG bleibt unberührt.
5.
Die Vorschriften des 11. Teils der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen (GO NRW) i. d. F. der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.
NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023, in der jeweils gültigen Fassung)
(wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Betätigung) bleiben unberührt.
§5
Aufgabenübertragung auf das Kommunalunternehmen RegioEntsorgung AöR
1.
Der Zweckverband ist berechtigt, ein Kommunalunternehmen als Anstalt des
öffentlichen Rechts gemäß § 114 a GO NRW zu gründen und seine Aufgaben
nach § 4 insgesamt und mit befreiender Wirkung auf diese Anstalt zu
übertragen. Das Kommunalunternehmen übernimmt insoweit die Pflichten des
Zweckverbandes als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und wird
alleinverantwortlicher Aufgabenträger. Die Verbandsversammlung beschließt
eine Satzung für das Kommunalunternehmen „RegioEntsorgung, Anstalt des
öffentlichen Rechts“, in der die Einzelheiten geregelt werden.
2.
Bei der Aufgabenübertragung auf das Kommunalunternehmen nach Abs. 1
besteht die Aufgabe des Zweckverbandes im Betrieb und in der
Gewährträgerschaft des Kommunalunternehmens. Dazu gehört auch eine
angemessene Finanzausstattung des Kommunalunternehmens, um dessen
dauernde Aufgabenwahrnehmung zu gewährleisten.
§6
Organe des Zweckverbandes
1.
Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und die
Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher.
2.
Die Verbandsversammlung nimmt die Aufgaben des Betriebsausschusses und
die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher die des Betriebsleiters
entsprechend §§ 2, 5 der Eigenbetriebsverordnung für das Land NordrheinWestfalen (EigVO NRW) vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644, ber. GV.
NRW. 2005, S. 15, in der jeweils gültigen Fassung) i.V.m. § 18 Abs. 3 GkG
NRW wahr.
3.
Die Verbandsversammlung kann Ausschüsse und Beiräte nach Maßgabe des §
11 bilden.
§7
Zusammensetzung und Zuständigkeit der Verbandsversammlung
1.
Die Verbandsversammlung besteht aus einer stimmberechtigten Vertreterin
oder einem stimmberechtigten Vertreter je Zweckverbandsmitglied.
Vertretungsberechtigte Person ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister
des jeweiligen Zweckverbandsmitgliedes. Die vertretungsberechtigte Person
übt ihr Amt nach Ablauf ihrer Bestellung bis zum Amtseintritt der neu bestellten
vertretungsberechtigten Person weiter aus. Die Mitgliedschaft in der
Verbandsversammlung erlischt, wenn die Voraussetzungen der Wahl oder der
Entsendung des Mitgliedes wegfallen.
Für jede Vertreterin oder jeden Vertreter wird eine stellvertretungsberechtigte
Person für den Fall der Verhinderung bestellt. Stellvertretungsberechtigte
Person ist jeweils ihre zuständige Vertreterin oder sein zuständiger Vertreter im
Hauptamt gemäß § 15 Abs. 3 GkG NRW.
2.
Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte eine vertretungsberechtigte
Person eines Zweckverbandsmitglieds zur Vorsitzenden oder zum
Vorsitzenden. In gleicher Weise wählt sie eine Stellvertreterin oder einen
Stellvertreter.
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende werden in aller Regel für die Dauer von
zwei Jahren gewählt. Die Dauer von zwei Jahren kann von der
Verbandsversammlung verkürzt oder verlängert werden. Das gilt auch für die
Stellvertreterin oder den Stellvertreter.
3.
Die Verbandsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des
Zweckverbandes, soweit nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder
aufgrund dieser Satzung die Zuständigkeit der Verbandsvorsteherin oder des
Verbandsvorstehers begründet ist. Die Verbandsversammlung beschließt
insbesondere über
1. die Satzung des Zweckverbandes sowie deren Änderung oder
Aufhebung und über die Änderung der Aufgaben des
Zweckverbandes,
2. die Wahl und Abberufung der Verbandsvorsteherin oder des
Verbandsvorstehers bzw. ihrer Stellvertreterin oder seines
Stellvertreters,
3. die Bildung und Zusammensetzung von Beiräten und Ausschüssen,
4. die Aufnahme neuer Betätigung entsprechend dem 11. Teil der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (wirtschaftliche
und nichtwirtschaftliche Betätigung), soweit es sich nicht um ein
Geschäft der laufenden Verwaltung handelt,
5. den Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen (§ 1 Abs. 2 GkG
NRW),
6. die Gründung und Auflösung eines Kommunalunternehmens in der
Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts, den Erlass und die
Änderung der Satzung für das Kommunalunternehmen und die Wahl
der Verwaltungsratsmitglieder des Kommunalunternehmens sowie
deren Stellvertreter. Die Satzung des Kommunalunternehmens kann
weitere
Weisungsrechte
und
Zustimmungserfordernisse
der
Verbandsversammlung vorsehen,
7. den Abschluss von Pacht-, Leasing- und Mietverträgen, sofern ihre
Laufzeit fünf Jahre übersteigt,
8. die Aufnahme von Krediten über 300 000,- € sowie die Bestellung von
Sicherheiten,
9. die
Übernahme
von
Gewährsverträgen und die
sowie den Abschluss von
gleichkommen, soweit der
übersteigt,
Bürgschaften,
den
Abschluss
von
Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte
Rechtsgeschäften, die dem wirtschaftlich
Wert des Rechtsgeschäfts 150 000,- €
10. die
Vornahme
von
notariell
beurkundungsbedürftigen
Grundstücksgeschäften, soweit der Wert des Rechtsgeschäfts
300 000,- € überschreitet,
11. die Einleitung und Beendigung von Rechtsstreitigkeiten, sofern der
Gegenstandswert den Betrag von 75 000,- € übersteigt,
12. den Abschluss von Vergleichen und den Erlass von Forderungen,
sofern der durch den Vertrag bzw. Erlass gewährte Nachlass den
Betrag von 15 000,- € übersteigt,
13. die Auftragsvergabe bei Bau- und Lieferaufträgen mit einem
Auftragsvolumen von über 300 000,- € sowie Dienstleistungsverträge
mit einem Jahresvolumen von über 200 000,- €,
14. den Abschluss von Dienst- bzw. Arbeitsverträgen in Höhe von mehr als
50 000,- €/Jahr,
15. die Wirtschaftsführung in Form eines Finanz- und Wirtschaftsplans,
16. Mehrausgaben nach § 16 Abs. 5 EigVO, soweit diese im Einzelfall
50 000,- € überschreiten,
17. Die Benennung des Abschlussprüfers,
18. Die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung,
19. Die Auflösung des Zweckverbandes sowie die Übernahme des
Personals gemäß § 12 Abs. 2 der Satzung.
4.
Die Verbandsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
§8
Sitzungen und Beschlussfassung der Verbandsversammlung
1.
Die Verbandsversammlung ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen. Sie
ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Zweckverbandsmitglied dies unter
Angabe der zur Beratung zu stellenden Gegenstände verlangt. Die
Verbandsversammlung wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der
Verbandsversammlung im Einvernehmen mit der Verbandsvorsteherin oder
dem
Verbandsvorsteher
einberufen.
Zur
ersten
Sitzung
der
Verbandsversammlung lädt die Landrätin oder der Landrat des Kreises Düren
spätestens acht Wochen nach In-Kraft-Treten der Zweckverbandssatzung ein.
2.
Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzungen der Verbandsversammlung sind
mindestens 10, frühestens jedoch 21 Tage vor der Sitzung öffentlich bekannt zu
machen. Bei der Berechnung der Frist ist der Sitzungstag nicht zu
berücksichtigen. In dringenden Fällen kann die Frist auf 5 Tage verkürzt
werden.
Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich, soweit durch Gesetz
nichts anderes bestimmt ist.
Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der
satzungsgemäßen Mitgliederzahl anwesend ist. Im Übrigen gelten die
Regelungen des § 49 GO NRW entsprechend.
3.
Beschlüsse der Verbandsversammlung werden, soweit das Gesetz nichts
anderes bestimmt, mit Stimmenmehrheit gefasst. Beschlüsse zur Änderung der
Aufgaben des Zweckverbandes (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 1 der Satzung) sowie zur
Auflösung des Verbandes müssen einstimmig gefasst werden. Im Übrigen
gelten für das Verfahren die Regelungen des § 50 GO NRW entsprechend.
Soweit es sich um Entscheidungen hinsichtlich solcher Aufgaben handelt, die
nur einzelne Mitglieder dem Zweckverband übertragen haben, sind nur die
Vertreter dieser Mitglieder stimmberechtigt.
§9
Verdienstausfall und Aufwandsentschädigung
Die Mitglieder der Verbandsversammlung erhalten gemäß § 17 Abs. 1 GkG NRW
einen angemessenen Ersatz ihrer Auslagen und des Verdienstausfalls in
entsprechender Anwendung von § 45 GO NRW.
§ 10
Verbandsvorsteherin oder Verbandsvorsteher
1.
Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher führt die laufenden
Geschäfte sowie nach Maßgabe der Gesetze, der Zweckverbandssatzung und
der
Beschlüsse
der
Verbandsversammlung
die
Verwaltung
des
Zweckverbandes, unterzeichnet die Bekanntmachungsanordnungen der
beschlossenen Zweckverbandssatzung. Die Verbandsvorsteherin oder der
Verbandsvorsteher vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich.
2.
Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher muss Bürgermeisterin
oder Bürgermeister eines Mitglieds des Zweckverbands sein.
3.
Der Vertreter des Verbandsvorstehers wird aus dem Kreise der Beamten der
Verbandsmitglieder von der Verbandsversammlung gewählt.
4.
Der Verbandsvorsteher wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
5.
Die Verbandsversammlung ist Dienstvorgesetzter des Verbandsvorstehers.
6.
Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der
Schriftform.
Sie sind von der Verbandsvorsteherin oder dem
Verbandsvorsteher und einem Mitglied der Verbandsversammlung zu
unterzeichnen.
§ 11
Ausschüsse und Beiräte
1.
Die Verbandsversammlung kann Ausschüsse bilden. Die Anzahl der
Ausschüsse sowie deren Aufgaben und Zuständigkeiten werden von der
Verbandsversammlung festgelegt. Die Ausschüsse beraten und unterstützen
den Zweckverband bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Beratungsergebnisse,
die mit einer Beschlussempfehlung verbunden sind, müssen über den
Verbandsvorsteher der Verbandsversammlung zur Behandlung vorgelegt
werden.
2.
Die Verbandsversammlung bildet zumindest einen Ausschuss für
Strukturfragen. Er berät den Zweckverband insbesondere in Fragen der
Angleichung der verschiedenen Sammlungs- und Transportsysteme im
Verbandsgebiet.
3.
Mitglieder
der
Ausschüsse
können
insbesondere
Vertreter
der
Fachverwaltungen der Verbandsmitglieder sowie Vertreter von Institutionen und
Verbänden aus dem Bereich der Abfallwirtschaft sein. Die Mitglieder der
Ausschüsse werden von den Verbandsmitgliedern entsandt. Das Nähere regelt
die Geschäftsordnung nach § 7 Abs. 4.
4.
Die Verbandsversammlung kann Beiräte bilden. Die Beiräte beraten und
unterstützen den Zweckverband bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Die Beiräte
sollen die Bürgernähe des Zweckverbandes gewährleisten und für eine stärkere
Berücksichtigung
der
lokalen
Gegebenheiten
sorgen.
Die
Verbandsversammlung
bildet
zumindest
einen
regionalen
Abfallwirtschaftsbeirat. Die Beiräte sollen insbesondere für benachbarte
Kommunen gebildet werden und den abfallwirtschaftlichen Sachverstand mit
den jeweiligen ortspezifischen Besonderheiten bündeln und koordinieren. Die
Beiräte haben das Recht, ihre Beratungsergebnisse der Verbandsversammlung
vorzulegen. Die vorgelegten Beratungsergebnisse müssen in der
Verbandsversammlung behandelt und entschieden werden.
5.
Mitglieder der Beiräte können neben Vertreterinnen/Vertretern der
Verbandsmitglieder insbesondere Vertreterin/Vertreter von Kommunen aus dem
Bereich der Entsorgungsregion West sein, die nicht oder noch nicht Mitglied
des Zweckverbandes sind. Darüber hinaus können Vertreterin/Vertreter von
Institutionen und Verbänden Mitglied in den Beiräten werden, die selbst nicht
dem Zweckverband angehören. Die Mitglieder der Beiräte werden auf
Vorschlag der Verbandsmitglieder von der Verbandsversammlung gewählt. Das
Nähere regelt die Geschäftsordnung nach § 7 Abs. 4.
§ 12
Personal
1.
Der Zweckverband hat das Recht, Beamtinnen, Beamte und Bedienstete
hauptberuflich einzustellen.
2.
Die Bediensteten des Zweckverbandes sind im Falle seiner Auflösung oder
einer Änderung der Zweckverbandsaufgaben, soweit die Dienst- bzw.
Beschäftigungsverhältnisse
nicht
aufgelöst
werden,
von
den
Verbandsmitgliedern anteilig zu übernehmen. Die Regelung, von welchen
Verbandsmitgliedern die einzelnen Bediensteten zu übernehmen sind, erfolgt
spätestens gleichzeitig mit dem Beschluss über die Auflösung oder
Aufgabenänderung des Zweckverbandes. § 128 des Rahmengesetzes zur
Vereinheitlichung
des
Beamtenrechts
vom
1.
Juli
1957
(Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG, BGBl. I 1957, S. 667), neugefasst durch
Bek. Vom 31. März 1999 (BGBl. 1999, S. 654, in der jeweils gültigen Fassung)
ist zu beachten. Bei der Regelung ist das Verhältnis der Zahl der Einwohner
aller Verbandsmitglieder zu Grunde zu legen, soweit nicht die
Verbandsmitglieder einvernehmlich etwas anderes bestimmen. Maßgeblich ist
die vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik NRW, Düsseldorf,
veröffentlichte Einwohnerzahl zum 30. Juni des Vorjahres. Im Falle der
Auflösung des Zweckverbandes wird die Auflösung nicht vor Abschluss der
Regelung wirksam. Die Regelung erfolgt in Form eines Beschlusses der
Verbandsversammlung gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 18 der Satzung. Der Beschluss
kann nur einstimmig gefasst werden.
§ 13
Verwaltungsstelle des Entsorgungszweckverbandes RegioEntsorgung
1.
Zum
Zwecke
der
Wahrnehmung
seiner
Aufgaben
richtet
der
Entsorgungszweckverband RegioEntsorgung eine eigene Verwaltungsstelle
ein. Die Verwaltungsstelle untersteht unmittelbar der Verbandsvorsteherin oder
dem Verbandsvorsteher.
2.
Falls der Zweckverband ein Kommunalunternehmen nach § 5 gründet und
seine Aufgaben mit befreiender Wirkung auf diese überträgt, übernimmt das
Kommunalunternehmen auch die Verwaltung des Zweckverbandes gemäß
Abs. 1.
§ 14
Deckung des Finanzbedarfs des Zweckverbandes
1.
Der Zweckverband erhebt von seinen Mitgliedern eine Umlage, soweit seine
sonstigen Einnahmen, insbesondere Gebühren und Beiträge, zur Deckung des
Finanzbedarfs nicht ausreichen.
Die Umlage wird nach dem Verhältnis des Nutzens bemessen, den die
einzelnen Verbandsmitglieder aus der Erfüllung der Aufgaben des
Zweckverbandes haben. Die Umlage besteht aus den Verwaltungskosten sowie
aus den Kosten, die aus der Erfüllung der dem Zweckverband übertragenen
Aufgaben resultieren. Die Berechnung der Umlage erfolgt unter Beachtung der
Anforderungen des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV. NRW. 610)
in der jeweils gültigen Fassung. Zur Berechnung dieser beiden Bestandteile der
Umlage gelten im Übrigen die in den Absätzen 2 und 3 festgelegten
Grundsätze.
2.
Zur Berechnung der Umlage für die Verwaltungskosten des Zweckverbandes
wird die Einwohnerzahl des einzelnen Verbandsmitgliedes zur Zahl der
Gesamteinwohner im Zweckverbandsgebiet in Verhältnis gesetzt. Maßgeblich
ist die vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik NRW, Düsseldorf,
zum 30. Juni des Vorvorjahres ermittelte Einwohnerzahl.
Im Übrigen bemisst sich die Umlage nach den tatsächlichen Kosten, die für die
Aufgabenerfüllung nach § 4 auf dem jeweiligen Gemeindegebiet des
Verbandsmitglieds anfallen. Der Umfang der Aufgaben, die von dem jeweiligen
Verbandsmitglied übertragen wurden, ist Grundlage der Berechnung. Bei der
Berechnung sind die Gebühren- oder Entgelteinnahmen, die der Zweckverband
oder das Kommunalunternehmen aufgrund der Übertragung der
Gebührenhoheit gemäß § 4 S. 3 2. HS i. V. m. Anlage 2 erzielt, in Abzug zu
bringen. Die Grundlage der Kalkulation für die Kostenermittlung im Gebiet des
jeweiligen Verbandsmitglieds ist zugleich Berechnungsbasis für die Umlage.
Die Kalkulationsgrundlagen sollen jeweils im Herbst des Vorjahres ermittelt
werden.
3.
Die Grundsätze zur Berechnung der Umlage nach Abs. 2 gelten entsprechend,
wenn der Zweckverband seine Aufgaben nach § 5 auf das
Kommunalunternehmen RegioEntsorgung AöR überträgt und eine Finanzierung
des Kommunalunternehmens im Wege der Zuweisung erfolgt.
4.
Soweit die Notwendigkeit einer Umlage aus einer Aufgabenerfüllung des
Zweckverbandes resultiert, die dieser lediglich für einzelne Verbandsmitglieder
erfüllt, können nur diese hierfür zu einer Umlage herangezogen werden. Absatz
2 gilt in diesem Fall entsprechend, sofern keine abweichenden Regelungen
oder Vereinbarungen bestehen.
§ 15
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
1.
Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Zweckverbandes
erfolgen auf der Grundlage der sinngemäßen Anwendung der Vorschriften über
die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe gemäß der
EigVO NRW (§ 18 Abs. 3 GkG NRW).
2.
Der Zweckverband wird mit einem Stammkapital ausgestattet, das abhängig
von der Zahl der Verbandsmitglieder ist. Es beträgt jedoch mindestens 25 000,€ (§ 9 Abs. 2 EigVO NRW). Das Stammkapital ist von den Verbandsmitgliedern
jeweils anteilig zu gleichen Teilen aufzubringen.
3.
Die Wirtschaftsführung des Verbandes kann auf die Vorschriften des Gesetzes
über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden in NordrheinWestfalen - Kommunales Finanzmanagementgesetz NRW - (NKFG NRW) vom
16. November 2004 (GV. NRW. Nr. 41 vom 24. November 2004) umgestellt
werden.
§ 16
Rechnungsprüfung
1.
Den Rechnungsprüfungsämtern der Kreise Aachen und Düren stehen die
Befugnisse und Rechte gemäß § 103 GO NRW in zweijährigem Wechsel zu.
Dabei wird die Prüfung der Jahresrechnung der Prüfung des
Jahresabschlusses gleichgesetzt. Der Zweckverband wird mit der Städteregion
Aachen und mit dem Kreis Düren eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach
dem GkG über die Rechnungsprüfung gemäß Satz 1 abschließen.
2.
Zum Zwecke der Wahrnehmung der Befugnisse und Rechte hat das jeweils
zuständige Rechnungsprüfungsamt ein unmittelbares Unterrichtungsrecht, ein
Betretungsrecht der Büro- und Betriebsräume des Zweckverbandes sowie das
Recht auf Einsichtnahme in die Bücher und sonstigen Unterlagen des
Zweckverbandes.
3.
Das jeweils zuständige Rechnungsprüfungsamt kann sich bei der
Aufgabenwahrnehmung der Amtshilfe des anderen Rechnungsprüfungsamtes
bedienen.
4.
Der Zweckverband kann weiter gehende Prüfaufträge bei den
Hauptverwaltungsbeamten seiner Mitglieder stellen oder unabhängigen
Wirtschaftsprüfern erteilen.
§ 17
Haftungsausschluss für die Verpflichtungen vor Zweckverbandsgründung
1.
Die Verbandsmitglieder stellen sich gegenseitig für Ansprüche, die in ihre
jeweiligen ausschließlichen Verantwortung vor der Zweckverbandsgründung
dem Grunde nach entstanden sind, frei. Diese Haftungsfreistellung gilt auch
zugunsten des Zweckverbandes RegioEntsorgung.
2.
Auf die Haftungsfreistellung für die Verbandsmitglieder untereinander kann sich
ein Zweckverbandsmitglied dann nicht berufen, wenn es für die vor
Zweckverbandsgründung dem Grunde nach entstandenen Ansprüche bzw.
Verbindlichkeiten mitursächlich war bzw. ist; dies gilt wiederum auch zugunsten
des Zweckverbandes RegioEntsorgung.
§ 18
Aufnahme neuer Mitglieder, Ausscheiden von Mitgliedern
1.
Dem Zweckverband können weitere Mitglieder beitreten. Dazu bedarf es einer
Änderung der Zweckverbandssatzung.
2.
Der Austritt aus dem Zweckverband ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von 2 Jahren zum Ende des Kalenderjahres möglich. Die Kündigung hat per
Einschreiben zum Schluss des Geschäftsjahres zu erfolgen. Eine Kündigung ist
erstmals nach Ablauf von 5 Mitgliedsjahren möglich. Auch bei Austritt eines
Zweckverbandes bedarf es einer Änderung der Zweckverbandssatzung.
Ein ausgeschiedenes Mitglied haftet auch nach seinem Austritt für
Verbindlichkeiten des Zweckverbandes, die während seiner Mitgliedschaft
entstanden sind, wenn und soweit sie auf seine besondere Veranlassung
eingegangen wurden. Der Zweckverband muss den Anspruch gegenüber dem
ausgeschiedenen Mitglied zum Zeitpunkt des Ausscheidens festsetzen. Das
ausgeschiedene Mitglied ist zudem zur Leistung der für die Zeit bis zu seinem
Austritt festgesetzten Umlagen nach § 14 verpflichtet.
§ 19
Auflösung des Zweckverbandes
1.
Die Auflösung des Zweckverbandes kann nur einstimmig beschlossen werden.
2.
Bei der Auflösung des Verbandes haben die Verbandsmitglieder eine
Vereinbarung über die Verwendung des Vermögens und über die Schulden des
Verbandes zu treffen. Zugleich hat die Verbandsversammlung Bestimmungen
über die Übernahme etwaiger Verbindlichkeiten durch die Verbandsmitglieder
zu treffen.
3.
Vor der Auflösung hat die Verbandsversammlung eine Regelung zur
Übernahme des Personals gemäß § 12 Abs. 2 zu treffen.
§ 20
Aufsichtsbehörde, öffentliche Bekanntmachungen
1.
Zuständige Aufsichtsbehörde gemäß § 6 Abs. 4 LAbfG NRW ist die
Bezirksregierung in Köln als obere Abfallwirtschaftsbehörde.
2.
Die Zweckverbandssatzung und ihre Änderungen werden von der
Aufsichtsbehörde im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln bekannt
gemacht.
3.
Alle anderen Satzungen, ortsrechtliche Bestimmungen und sonstige
Bekanntmachungen
werden
im
Bekanntmachungsblatt
für
den
Entsorgungszweckverband RegioEntsorgung bekannt gemacht.
§ 21
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt frühestens am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der
Zweckverbandssatzung und der Genehmigung im Amtsblatt für den
Regierungsbezirk Köln in Kraft.
Eschweiler, den 2. November 2015
Anlage 1 zur Satzung des Zweckverbandes RegioEntsorgung
(§ 4 Abs. 1 S. 2)
Folgende Teilaufgaben gemäß § 5 Abs. 6 LAbfG NRW werden von den einzelnen
Zweckverbandsmitgliedern nicht auf den Zweckverband übertragen, sondern selbst
wahrgenommen:
Stadt Alsdorf:
-
Das Einsammeln und Befördern der im Gemeindegebiet fortgeworfenen und
verbotswidrig abgelagerten Abfälle von den der Allgemeinheit zugänglichen
Grundstücken, wenn Maßnahmen gegen den Verursacher nicht möglich oder
nicht vertretbar sind und kein anderer verpflichtet ist (§ 5 Abs. 6 Satz 2 LAbfG
NRW)
-
Die Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben,
soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist (§ 5 Abs. 2
LAbfG NRW)
Stadt Baesweiler:
-
Das Einsammeln und Befördern der im Gemeindegebiet fortgeworfenen und
verbotswidrig abgelagerten Abfälle von den der Allgemeinheit zugänglichen
Grundstücken, wenn Maßnahmen gegen den Verursacher nicht möglich oder
nicht vertretbar sind und kein anderer verpflichtet ist (§ 5 Abs. 6 Satz 2 LAbfG
NRW)
-
Die Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben,
soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist (§ 5 Abs. 2
LAbfG NRW)
Stadt Eschweiler:
-
Das Einsammeln und Befördern der im Gemeindegebiet anfallenden und
überlassenen Abfälle mit Ausnahme der Abfälle aus Papier, Pappe, Karton
(PPK).
-
Das Einsammeln und Befördern der im Gemeindegebiet fortgeworfenen und
verbotswidrig abgelagerten Abfälle von den der Allgemeinheit zugänglichen
Grundstücken, wenn Maßnahmen gegen den Verursacher nicht möglich oder
nicht vertretbar sind und kein anderer verpflichtet ist (§ 5 Abs. 6 Satz 2 LAbfG
NRW)
-
Die Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben,
soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist (§ 5 Abs. 2
LAbfG NRW)
-
Das Reinigen der Sammelplätze.
Stadt Herzogenrath:
-
Das Einsammeln und Befördern der im Gemeindegebiet fortgeworfenen und
verbotswidrig abgelagerten Abfälle von den der Allgemeinheit zugänglichen
Grundstücken, wenn Maßnahmen gegen den Verursacher nicht möglich oder
nicht vertretbar sind und kein anderer verpflichtet ist (§ 5 Abs. 6 Satz 2 LAbfG
NRW)
-
Die Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben,
soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist (§ 5 Abs. 2
LAbfG NRW)
Gemeinde Langerwehe:
-
Das Einsammeln und Befördern der im Gemeindegebiet fortgeworfenen und
verbotswidrig abgelagerten Abfälle von den der Allgemeinheit zugänglichen
Grundstücken, wenn Maßnahmen gegen den Verursacher nicht möglich oder
nicht vertretbar sind und kein anderer verpflichtet ist (§ 5 Abs. 6 Satz 2 LAbfG
NRW)
-
Die Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben,
soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist (§ 5 Abs. 2
LAbfG NRW)
-
Das Reinigen der Sammelplätze
Gemeinde Niederzier:
-
Das Einsammeln und Befördern der im Gemeindegebiet fortgeworfenen und
verbotswidrig abgelagerten Abfälle von den der Allgemeinheit zugänglichen
Grundstücken, wenn Maßnahmen gegen den Verursacher nicht möglich oder
nicht vertretbar sind und kein anderer verpflichtet ist (§ 5 Abs. 6 Satz 2 LAbfG
NRW)
-
Die Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben,
soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist (§ 5 Abs. 2
LAbfG NRW)
Gemeinde Inden:
-
Das Einsammeln und Befördern der im Gemeindegebiet fortgeworfenen und
verbotswidrig abgelagerten Abfälle von den der Allgemeinheit zugänglichen
Grundstücken, wenn Maßnahmen gegen den Verursacher nicht möglich oder
nicht vertretbar sind und kein anderer verpflichtet ist (§ 5 Abs. 6 Satz 2 LAbfG
NRW)
-
Die Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben,
soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist (§ 5 Abs. 2
LAbfG NRW)
-
Das Reinigen der Sammelplätze
Stadt Linnich:
-
Das Einsammeln und Befördern der im Gemeindegebiet fortgeworfenen und
verbotswidrig abgelagerten Abfälle von den der Allgemeinheit zugänglichen
Grundstücken, wenn Maßnahmen gegen den Verursacher nicht möglich oder
nicht vertretbar sind und kein anderer verpflichtet ist (§ 5 Abs. 6 Satz 2 LAbfG
NRW)
-
Die Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben,
soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist (§ 5 Abs. 2
LAbfG NRW)
-
Das Reinigen der Sammelplätze
Stadt Nideggen
-
Die Erfassung, die Einsammlung und der Transport von Grünschnitt
-
Das Einsammeln und Befördern der im Gemeindegebiet fortgeworfenen und
verbotswidrig abgelagerten Abfälle von den der Allgemeinheit zugänglichen
Grundstücken, wenn Maßnahmen gegen den Verursacher nicht möglich oder
nicht vertretbar sind und kein anderer verpflichtet ist (§ 5 Abs. 6 Satz 2 LAbfG
NRW)
-
Die Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben,
soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist (§ 5 Abs. 2
LAbfG NRW)
-
Das Reinigen der Sammelplätze.
Gemeinde Roetgen:
-
Das Einsammeln und Befördern der im Gemeindegebiet fortgeworfenen und
verbotswidrig abgelagerten Abfälle von den der Allgemeinheit zugänglichen
Grundstücken, wenn Maßnahmen gegen den Verursacher nicht möglich oder
nicht vertretbar sind und kein anderer verpflichtet ist (§ 5 Abs. 6 Satz 2 LAbfG
NRW)
-
Die Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben,
soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist (§ 5 Abs. 2
LAbfG NRW)
-
Das Reinigen der Sammelplätze
Gemeinde Simmerath:
-
Das Einsammeln und Befördern der im Gemeindegebiet fortgeworfenen und
verbotswidrig abgelagerten Abfälle von den der Allgemeinheit zugänglichen
Grundstücken, wenn Maßnahmen gegen den Verursacher nicht möglich oder
nicht vertretbar sind und kein anderer verpflichtet ist (§ 5 Abs. 6 Satz 2 LAbfG
NRW)
-
Die Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben,
soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist (§ 5 Abs. 2
LAbfG NRW)
-
Das Reinigen der Sammelplätze
Stadt Stolberg:
-
Das Einsammeln und Befördern der im Gemeindegebiet fortgeworfenen und
verbotswidrig abgelagerten Abfälle von den der Allgemeinheit zugänglichen
Grundstücken, wenn Maßnahmen gegen den Verursacher nicht möglich oder
nicht vertretbar sind und kein anderer verpflichtet ist (§ 5 Abs. 6 Satz 2 LAbfG
NRW)
-
Die Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben,
soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist (§ 5 Abs. 2
LAbfG NRW)
-
Das Reinigen der Sammelplätze.
Stadt Würselen:
-
Das Einsammeln und Befördern der im Gemeindegebiet fortgeworfenen und
verbotswidrig abgelagerten Abfälle von den der Allgemeinheit zugänglichen
Grundstücken, wenn Maßnahmen gegen den Verursacher nicht möglich oder
nicht vertretbar sind und kein anderer verpflichtet ist (§ 5 Abs. 6 Satz 2 LAbfG
NRW)
-
Die Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben,
soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist (§ 5 Abs. 2
LAbfG NRW)
-
Das Reinigen der Sammelplätze
-
Die Verwertung von Wertstoffen.
Im Übrigen sind von der Übertragung solche Aufgaben nicht umfasst, die von den
Zweckverbandsmitgliedern anderweitig auf Dritte übertragen worden sind.
Anlage 2 zur Satzung des Zweckverbandes RegioEntsorgung:
Aufzählung der Kommunen, die das Recht zur Gebührenerhebung als Ausnahme zur
Regelung des § 4 Abs. 1 S. 3 1. Hs. Teilweise oder insgesamt auf den
Zweckverband übertragen.
Die Stadt Alsdorf überträgt dem Zweckverband das Recht, Benutzungsgebühren
gemäß § 6 KAG NRW für folgende Entsorgungsleistungen selbst zu erheben:
- die zusätzliche Einsammlung und den Transport von sperrigen Abfällen
(Sperrmüllabfuhr) gem. §§ 2 Abs. 2 e), 11 Abs. 4 der Abfallsatzung des
Kommunalunternehmens RegioEntsorgung AöR, soweit diese Leistungen
nicht
bereits
in
der
Jahresgrundbzw.
Mindestgebühr
der
Abfallgebührensatzung der Kommune enthalten ist;
-
Expresssperrgutabfuhr im Rahmen des § 11 Abs. 5 der Abfallsatzung des
Kommunalunternehmens RegioEntsorgung AöR;
-
Austausch von Abfallbehältern gemäß § 9 Abs. 7 der Abfallsatzung des
Kommunalunternehmens RegioEntsorgung AöR;
jeweils in der geltenden Fassung.
Die Gemeinde Inden überträgt dem Zweckverband das Recht, Benutzungsgebühren
gemäß § 6 KAG NRW für folgende Entsorgungsleistungen selbst zu erheben:
- die zusätzliche Einsammlung und den Transport von sperrigen Abfällen
(Sperrmüllabfuhr) gem. §§ 2 Abs. 2e) 11 Abs. 4 der Abfallsatzung des
Kommunalunternehmens RegioEntsorgung AöR, soweit diese Leistungen
nicht
bereits
in
der
Jahresgrundbzw.
Mindestgebühr
der
Abfallgebührensatzung der Kommune enthalten ist;
-
Expresssperrgutabfuhr im Rahmen des § 11 Abs. 5 der Abfallsatzung des
Kommunalunternehmens RegioEntsorgung AöR;
-
Austausch von Abfallbehältern gemäß § 9 Abs. 7 der Abfallsatzung des
Kommunalunternehmens RegioEntsorgung AöR;
jeweils in der geltenden Fassung.
Die Stadt Linnich überträgt dem Zweckverband das Recht, Benutzungsgebühren
gemäß § 6 KAG NRW für folgende Entsorgungsleistungen selbst zu übernehmen:
- Expresssperrgutabfuhr im Rahmen des § 11 Abs. 5 der Abfallsatzung des
Kommunalunternehmens RegioEntsorgung AöR;
jeweils in der geltenden Fassung.
Die Gemeinde Simmerath überträgt dem Zweckverband das Recht,
Benutzungsgebühren gemäß § 6 KAG NRW für folgende Entsorgungsleistungen
selbst zu erheben:
- Expresssperrgutabfuhr
im
Rahmen
der
Abfallsatzung
des
Kommunalunternehmens RegioEntsorgung AöR;
-
für die Nutzung von privaten Müllannahmestellen, die im Namen und im
Auftrag des Kommunalunternehmens RegioEntsorgung AöR betrieben
werden.
Die Gemeinde Niederzier überträgt abweichend von § 4 Abs. 1 S. 3 1. Hs. dem
Zweckverband das Recht, Benutzungsgebühren gemäß § 6 KAG NRW für folgende
Entsorgungsleistungen selbst zu erheben:
- die zusätzliche Einsammlung und den Transport von sperrigen Abfällen
(Sperrmüllabfuhr) gem. §§ 2 Abs. 2e), 11 Abs. 4 der Abfallsatzung des
Kommunalunternehmens RegioEntsorgung AöR, soweit diese Leistungen
nicht
bereits
in
der
Jahresgrundbzw.
Mindestgebühr
der
Abfallgebührensatzung der Kommune enthalten sind;
-
Expresssperrgutabfuhr im Rahmen gem. § 11 Abs. 5 der Abfallsatzung des
Kommunalunternehmens RegioEntsorgung AöR.
jeweils in der derzeit geltenden Fassung.
Anlage 3 zur Satzung des Zweckverbandes RegioEntsorgung:
Aufzählung der Entsorgungslogistik der Stadt Würselen, die auf
den Zweckverband übertragen wird:
Anzahl
4
1
Fahrzeuge
Abfallsammelfahrzeuge
Müllfahrzeuge
Abfallsammelfahrzeuge
Müllfahrzeuge
Abrollkipper
1
1
Hänger mit Container
LKW mit Ladebordwand
1
1
1
10
1
20 408
7 312
73
362
1
1
1
Geräte
Wandkran zur Schüttung-Montage
Behälterspülgerät
Einrichtung Wertstoffhof
Abrollcontainer
Bürocontainer
Abfallbehälter
MGB 120
MGB 240
MGB 770
MGB 1100
Diverses Reparaturzubehör
Hard/Software
Server
Sperrmüllverwaltungs-Software
Gefäßidentifikationssoftware
Sonstige Software
Ausstattung
Diverse Ausrüstungsgegenstände
Zustand
gebraucht
Übernahme eines
Kaufvertrags
Übernahme eines
Kaufvertrags
gebraucht
gebraucht
gebraucht
gebraucht
gebraucht
gebraucht
gebraucht
gebraucht
gebraucht
gebraucht
gebraucht