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Beschlusstext (Satzung)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
178 kB
Datum
25.08.2016
Erstellt
29.08.16, 18:01
Aktualisiert
29.08.16, 18:01

Inhalt der Datei

Zweckverbandssatzung des Entsorgungszweckverbandes RegioEntsorgung vom 2. November 2015 Gemäß §§ 5 Abs. 7, 6 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG -) vom 21. Juni 1988 (GV.NRW.S.250/SGV.NRW.74), der §§ 4, 7 und 9 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) vom 01. Oktober 1979 (GV.NRW.S.621/SGV.NRW.202), in der jeweils gültigen Fassung, vereinbaren die unterzeichnenden kreisangehörigen Kommunen der Städteregion Aachen sowie des Kreises Düren zur Bildung eines Zweckverbandes für Abfallsammlung und -transport im Bereich Aachen und Düren folgende Zweckverbandssatzung: §1 Verbandsmitglieder Die Kommunen Alsdorf, Baesweiler, Eschweiler, Herzogenrath, Inden, Langerwehe, Linnich, Nideggen Niederzier, Roetgen, Simmerath, Stolberg und Würselen bilden einen Zweckverband im Sinne des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 01. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621 / SGV. NRW. 202) in der derzeit gültigen Fassung. §2 Name und Sitz des Zweckverbandes, Dienstsiegel 1. Der Zweckverband führt RegioEntsorgung“(ZRE). den Namen „Entsorgungszweckverband 2. Sitz des Zweckverbandes ist Eschweiler. 3. Der Zweckverband führt ein Dienstsiegel gemäß § 5 der Verordnung über die Führung eines Landeswappens vom 16. Mai 1956 (GV. NRW. S. 163 / SGV. NRW. S. 113). Dieses enthält die Inschrift „Entsorgungszweckverband RegioEntsorgung“ im oberen Halbkreis und das Landeswappen im unteren Halbkreis. §3 Zweckverbandsgebiet Das Zweckverbandsgebiet umfasst die Gebiete der dem Zweckverband angehörigen Gebietskörperschaften. §4 Stellung und Aufgaben des Zweckverbandes 1. Aufgabe des Zweckverbandes ist es, die den Verbandsmitgliedern als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nach den Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie des Landesabfallgesetzes NRW zugewiesenen Aufgaben in eigener Zuständigkeit wahrzunehmen. Der Zweckverband unternimmt daher die den Verbandsmitgliedern gemäß §§ 20 Abs. 1 Satz 1, 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG, BGBl I 2012, S. 212, in der jeweils gültigen Fassung), § 5 Abs. 6 LAbfG NW obliegenden Aufgaben mit Ausnahme der in Anlage 1 aufgeführten Teilaufgaben. Die Gebührenerhebung nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG) vom 01. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV. NRW. 610, in der jeweils gültigen Fassung) erfolgt weiterhin durch die Verbandsmitglieder, wenn sich nicht aus Anlage 2 etwas anderes ergibt. Die Anlagen 1-3 sind Bestandteil dieser Satzung. 2. Der Zweckverband ist öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger, soweit ihm Aufgaben von den Mitgliedern übertragen wurden. Der Zweckverband nimmt insoweit im Entsorgungsgebiet die Aufgaben eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gemäß §§ 20 Abs. 1 Satz 1, 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG, § 5 LAbfG NRW wahr. Soweit die Aufgaben von den Verbandsmitgliedern auf den Zweckverband übertragen werden, gehen die Aufgaben mit befreiender Wirkung auf den Zweckverband über. Der Zweckverband übernimmt insoweit die Pflichten der Zweckverbandsmitglieder als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und ist hinsichtlich der übertragenen Aufgaben allein verantwortlich. 3. Der Zweckverband übernimmt im Rahmen der Aufgabenübertragung von der Stadt Würselen das zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderliche bewegliche Vermögen im Wege der Einzelrechtsnachfolge, insbesondere Müllfahrzeuge. Das übernommene bewegliche Vermögen ergibt sich im Einzelnen aus der Anlage 3, die Bestandteil dieser Satzung ist. Als Ausgleich für die Übernahme ist zwischen dem Zweckverband und der Stadt Würselen eine gesonderte Regelung gemäß § 12 GkG NRW abzuschließen. 4. Der Zweckverband kann zur Durchführung seiner Aufgaben die erforderlichen Satzungen gemäß § 8 Abs. 4 GkG NRW erlassen. Dazu gehört auch das Recht, eine Gebührensatzung nach §§ 7 GO NRW, 1, 4, 6 KAG NRW, 9 LAbfG zu erlassen. Der Zweckverband ist auch berechtigt, anstelle von Gebühren ein privatrechtliches Entgelt gem. § 6 Abs. 1 S. 1 2. HS KAG NRW zu erheben und eine entsprechende Entgeltordnung zu erlassen. Absatz 1 S. 5 bleibt unberührt. Der Zweckverband kann, soweit ihm Aufgaben gemäß § 4 Abs. 1 übertragen wurden, bestehende Beteiligungen der Zweckverbandsmitglieder an Unternehmen und Verbänden übernehmen, die der gleichen oder einer ähnlichen Aufgabe dienen wie der Zweckverband. § 22 KrWG bleibt unberührt. 5. Die Vorschriften des 11. Teils der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) i. d. F. der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023, in der jeweils gültigen Fassung) (wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Betätigung) bleiben unberührt. §5 Aufgabenübertragung auf das Kommunalunternehmen RegioEntsorgung AöR 1. Der Zweckverband ist berechtigt, ein Kommunalunternehmen als Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 114 a GO NRW zu gründen und seine Aufgaben nach § 4 insgesamt und mit befreiender Wirkung auf diese Anstalt zu übertragen. Das Kommunalunternehmen übernimmt insoweit die Pflichten des Zweckverbandes als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und wird alleinverantwortlicher Aufgabenträger. Die Verbandsversammlung beschließt eine Satzung für das Kommunalunternehmen „RegioEntsorgung, Anstalt des öffentlichen Rechts“, in der die Einzelheiten geregelt werden. 2. Bei der Aufgabenübertragung auf das Kommunalunternehmen nach Abs. 1 besteht die Aufgabe des Zweckverbandes im Betrieb und in der Gewährträgerschaft des Kommunalunternehmens. Dazu gehört auch eine angemessene Finanzausstattung des Kommunalunternehmens, um dessen dauernde Aufgabenwahrnehmung zu gewährleisten. §6 Organe des Zweckverbandes 1. Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher. 2. Die Verbandsversammlung nimmt die Aufgaben des Betriebsausschusses und die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher die des Betriebsleiters entsprechend §§ 2, 5 der Eigenbetriebsverordnung für das Land NordrheinWestfalen (EigVO NRW) vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644, ber. GV. NRW. 2005, S. 15, in der jeweils gültigen Fassung) i.V.m. § 18 Abs. 3 GkG NRW wahr. 3. Die Verbandsversammlung kann Ausschüsse und Beiräte nach Maßgabe des § 11 bilden. §7 Zusammensetzung und Zuständigkeit der Verbandsversammlung 1. Die Verbandsversammlung besteht aus einer stimmberechtigten Vertreterin oder einem stimmberechtigten Vertreter je Zweckverbandsmitglied. Vertretungsberechtigte Person ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister des jeweiligen Zweckverbandsmitgliedes. Die vertretungsberechtigte Person übt ihr Amt nach Ablauf ihrer Bestellung bis zum Amtseintritt der neu bestellten vertretungsberechtigten Person weiter aus. Die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung erlischt, wenn die Voraussetzungen der Wahl oder der Entsendung des Mitgliedes wegfallen. Für jede Vertreterin oder jeden Vertreter wird eine stellvertretungsberechtigte Person für den Fall der Verhinderung bestellt. Stellvertretungsberechtigte Person ist jeweils ihre zuständige Vertreterin oder sein zuständiger Vertreter im Hauptamt gemäß § 15 Abs. 3 GkG NRW. 2. Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte eine vertretungsberechtigte Person eines Zweckverbandsmitglieds zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden. In gleicher Weise wählt sie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende werden in aller Regel für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Dauer von zwei Jahren kann von der Verbandsversammlung verkürzt oder verlängert werden. Das gilt auch für die Stellvertreterin oder den Stellvertreter. 3. Die Verbandsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Zweckverbandes, soweit nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund dieser Satzung die Zuständigkeit der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers begründet ist. Die Verbandsversammlung beschließt insbesondere über 1. die Satzung des Zweckverbandes sowie deren Änderung oder Aufhebung und über die Änderung der Aufgaben des Zweckverbandes, 2. die Wahl und Abberufung der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers bzw. ihrer Stellvertreterin oder seines Stellvertreters, 3. die Bildung und Zusammensetzung von Beiräten und Ausschüssen, 4. die Aufnahme neuer Betätigung entsprechend dem 11. Teil der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Betätigung), soweit es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt, 5. den Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen (§ 1 Abs. 2 GkG NRW), 6. die Gründung und Auflösung eines Kommunalunternehmens in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts, den Erlass und die Änderung der Satzung für das Kommunalunternehmen und die Wahl der Verwaltungsratsmitglieder des Kommunalunternehmens sowie deren Stellvertreter. Die Satzung des Kommunalunternehmens kann weitere Weisungsrechte und Zustimmungserfordernisse der Verbandsversammlung vorsehen, 7. den Abschluss von Pacht-, Leasing- und Mietverträgen, sofern ihre Laufzeit fünf Jahre übersteigt, 8. die Aufnahme von Krediten über 300 000,- € sowie die Bestellung von Sicherheiten, 9. die Übernahme von Gewährsverträgen und die sowie den Abschluss von gleichkommen, soweit der übersteigt, Bürgschaften, den Abschluss von Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte Rechtsgeschäften, die dem wirtschaftlich Wert des Rechtsgeschäfts 150 000,- € 10. die Vornahme von notariell beurkundungsbedürftigen Grundstücksgeschäften, soweit der Wert des Rechtsgeschäfts 300 000,- € überschreitet, 11. die Einleitung und Beendigung von Rechtsstreitigkeiten, sofern der Gegenstandswert den Betrag von 75 000,- € übersteigt, 12. den Abschluss von Vergleichen und den Erlass von Forderungen, sofern der durch den Vertrag bzw. Erlass gewährte Nachlass den Betrag von 15 000,- € übersteigt, 13. die Auftragsvergabe bei Bau- und Lieferaufträgen mit einem Auftragsvolumen von über 300 000,- € sowie Dienstleistungsverträge mit einem Jahresvolumen von über 200 000,- €, 14. den Abschluss von Dienst- bzw. Arbeitsverträgen in Höhe von mehr als 50 000,- €/Jahr, 15. die Wirtschaftsführung in Form eines Finanz- und Wirtschaftsplans, 16. Mehrausgaben nach § 16 Abs. 5 EigVO, soweit diese im Einzelfall 50 000,- € überschreiten, 17. Die Benennung des Abschlussprüfers, 18. Die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung, 19. Die Auflösung des Zweckverbandes sowie die Übernahme des Personals gemäß § 12 Abs. 2 der Satzung. 4. Die Verbandsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. §8 Sitzungen und Beschlussfassung der Verbandsversammlung 1. Die Verbandsversammlung ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen. Sie ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Zweckverbandsmitglied dies unter Angabe der zur Beratung zu stellenden Gegenstände verlangt. Die Verbandsversammlung wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Verbandsversammlung im Einvernehmen mit der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher einberufen. Zur ersten Sitzung der Verbandsversammlung lädt die Landrätin oder der Landrat des Kreises Düren spätestens acht Wochen nach In-Kraft-Treten der Zweckverbandssatzung ein. 2. Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzungen der Verbandsversammlung sind mindestens 10, frühestens jedoch 21 Tage vor der Sitzung öffentlich bekannt zu machen. Bei der Berechnung der Frist ist der Sitzungstag nicht zu berücksichtigen. In dringenden Fällen kann die Frist auf 5 Tage verkürzt werden. Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsgemäßen Mitgliederzahl anwesend ist. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 49 GO NRW entsprechend. 3. Beschlüsse der Verbandsversammlung werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit Stimmenmehrheit gefasst. Beschlüsse zur Änderung der Aufgaben des Zweckverbandes (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 1 der Satzung) sowie zur Auflösung des Verbandes müssen einstimmig gefasst werden. Im Übrigen gelten für das Verfahren die Regelungen des § 50 GO NRW entsprechend. Soweit es sich um Entscheidungen hinsichtlich solcher Aufgaben handelt, die nur einzelne Mitglieder dem Zweckverband übertragen haben, sind nur die Vertreter dieser Mitglieder stimmberechtigt. §9 Verdienstausfall und Aufwandsentschädigung Die Mitglieder der Verbandsversammlung erhalten gemäß § 17 Abs. 1 GkG NRW einen angemessenen Ersatz ihrer Auslagen und des Verdienstausfalls in entsprechender Anwendung von § 45 GO NRW. § 10 Verbandsvorsteherin oder Verbandsvorsteher 1. Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher führt die laufenden Geschäfte sowie nach Maßgabe der Gesetze, der Zweckverbandssatzung und der Beschlüsse der Verbandsversammlung die Verwaltung des Zweckverbandes, unterzeichnet die Bekanntmachungsanordnungen der beschlossenen Zweckverbandssatzung. Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich. 2. Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher muss Bürgermeisterin oder Bürgermeister eines Mitglieds des Zweckverbands sein. 3. Der Vertreter des Verbandsvorstehers wird aus dem Kreise der Beamten der Verbandsmitglieder von der Verbandsversammlung gewählt. 4. Der Verbandsvorsteher wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. 5. Die Verbandsversammlung ist Dienstvorgesetzter des Verbandsvorstehers. 6. Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind von der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher und einem Mitglied der Verbandsversammlung zu unterzeichnen. § 11 Ausschüsse und Beiräte 1. Die Verbandsversammlung kann Ausschüsse bilden. Die Anzahl der Ausschüsse sowie deren Aufgaben und Zuständigkeiten werden von der Verbandsversammlung festgelegt. Die Ausschüsse beraten und unterstützen den Zweckverband bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Beratungsergebnisse, die mit einer Beschlussempfehlung verbunden sind, müssen über den Verbandsvorsteher der Verbandsversammlung zur Behandlung vorgelegt werden. 2. Die Verbandsversammlung bildet zumindest einen Ausschuss für Strukturfragen. Er berät den Zweckverband insbesondere in Fragen der Angleichung der verschiedenen Sammlungs- und Transportsysteme im Verbandsgebiet. 3. Mitglieder der Ausschüsse können insbesondere Vertreter der Fachverwaltungen der Verbandsmitglieder sowie Vertreter von Institutionen und Verbänden aus dem Bereich der Abfallwirtschaft sein. Die Mitglieder der Ausschüsse werden von den Verbandsmitgliedern entsandt. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung nach § 7 Abs. 4. 4. Die Verbandsversammlung kann Beiräte bilden. Die Beiräte beraten und unterstützen den Zweckverband bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Die Beiräte sollen die Bürgernähe des Zweckverbandes gewährleisten und für eine stärkere Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten sorgen. Die Verbandsversammlung bildet zumindest einen regionalen Abfallwirtschaftsbeirat. Die Beiräte sollen insbesondere für benachbarte Kommunen gebildet werden und den abfallwirtschaftlichen Sachverstand mit den jeweiligen ortspezifischen Besonderheiten bündeln und koordinieren. Die Beiräte haben das Recht, ihre Beratungsergebnisse der Verbandsversammlung vorzulegen. Die vorgelegten Beratungsergebnisse müssen in der Verbandsversammlung behandelt und entschieden werden. 5. Mitglieder der Beiräte können neben Vertreterinnen/Vertretern der Verbandsmitglieder insbesondere Vertreterin/Vertreter von Kommunen aus dem Bereich der Entsorgungsregion West sein, die nicht oder noch nicht Mitglied des Zweckverbandes sind. Darüber hinaus können Vertreterin/Vertreter von Institutionen und Verbänden Mitglied in den Beiräten werden, die selbst nicht dem Zweckverband angehören. Die Mitglieder der Beiräte werden auf Vorschlag der Verbandsmitglieder von der Verbandsversammlung gewählt. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung nach § 7 Abs. 4. § 12 Personal 1. Der Zweckverband hat das Recht, Beamtinnen, Beamte und Bedienstete hauptberuflich einzustellen. 2. Die Bediensteten des Zweckverbandes sind im Falle seiner Auflösung oder einer Änderung der Zweckverbandsaufgaben, soweit die Dienst- bzw. Beschäftigungsverhältnisse nicht aufgelöst werden, von den Verbandsmitgliedern anteilig zu übernehmen. Die Regelung, von welchen Verbandsmitgliedern die einzelnen Bediensteten zu übernehmen sind, erfolgt spätestens gleichzeitig mit dem Beschluss über die Auflösung oder Aufgabenänderung des Zweckverbandes. § 128 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 (Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG, BGBl. I 1957, S. 667), neugefasst durch Bek. Vom 31. März 1999 (BGBl. 1999, S. 654, in der jeweils gültigen Fassung) ist zu beachten. Bei der Regelung ist das Verhältnis der Zahl der Einwohner aller Verbandsmitglieder zu Grunde zu legen, soweit nicht die Verbandsmitglieder einvernehmlich etwas anderes bestimmen. Maßgeblich ist die vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik NRW, Düsseldorf, veröffentlichte Einwohnerzahl zum 30. Juni des Vorjahres. Im Falle der Auflösung des Zweckverbandes wird die Auflösung nicht vor Abschluss der Regelung wirksam. Die Regelung erfolgt in Form eines Beschlusses der Verbandsversammlung gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 18 der Satzung. Der Beschluss kann nur einstimmig gefasst werden. § 13 Verwaltungsstelle des Entsorgungszweckverbandes RegioEntsorgung 1. Zum Zwecke der Wahrnehmung seiner Aufgaben richtet der Entsorgungszweckverband RegioEntsorgung eine eigene Verwaltungsstelle ein. Die Verwaltungsstelle untersteht unmittelbar der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher. 2. Falls der Zweckverband ein Kommunalunternehmen nach § 5 gründet und seine Aufgaben mit befreiender Wirkung auf diese überträgt, übernimmt das Kommunalunternehmen auch die Verwaltung des Zweckverbandes gemäß Abs. 1. § 14 Deckung des Finanzbedarfs des Zweckverbandes 1. Der Zweckverband erhebt von seinen Mitgliedern eine Umlage, soweit seine sonstigen Einnahmen, insbesondere Gebühren und Beiträge, zur Deckung des Finanzbedarfs nicht ausreichen. Die Umlage wird nach dem Verhältnis des Nutzens bemessen, den die einzelnen Verbandsmitglieder aus der Erfüllung der Aufgaben des Zweckverbandes haben. Die Umlage besteht aus den Verwaltungskosten sowie aus den Kosten, die aus der Erfüllung der dem Zweckverband übertragenen Aufgaben resultieren. Die Berechnung der Umlage erfolgt unter Beachtung der Anforderungen des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV. NRW. 610) in der jeweils gültigen Fassung. Zur Berechnung dieser beiden Bestandteile der Umlage gelten im Übrigen die in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Grundsätze. 2. Zur Berechnung der Umlage für die Verwaltungskosten des Zweckverbandes wird die Einwohnerzahl des einzelnen Verbandsmitgliedes zur Zahl der Gesamteinwohner im Zweckverbandsgebiet in Verhältnis gesetzt. Maßgeblich ist die vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik NRW, Düsseldorf, zum 30. Juni des Vorvorjahres ermittelte Einwohnerzahl. Im Übrigen bemisst sich die Umlage nach den tatsächlichen Kosten, die für die Aufgabenerfüllung nach § 4 auf dem jeweiligen Gemeindegebiet des Verbandsmitglieds anfallen. Der Umfang der Aufgaben, die von dem jeweiligen Verbandsmitglied übertragen wurden, ist Grundlage der Berechnung. Bei der Berechnung sind die Gebühren- oder Entgelteinnahmen, die der Zweckverband oder das Kommunalunternehmen aufgrund der Übertragung der Gebührenhoheit gemäß § 4 S. 3 2. HS i. V. m. Anlage 2 erzielt, in Abzug zu bringen. Die Grundlage der Kalkulation für die Kostenermittlung im Gebiet des jeweiligen Verbandsmitglieds ist zugleich Berechnungsbasis für die Umlage. Die Kalkulationsgrundlagen sollen jeweils im Herbst des Vorjahres ermittelt werden. 3. Die Grundsätze zur Berechnung der Umlage nach Abs. 2 gelten entsprechend, wenn der Zweckverband seine Aufgaben nach § 5 auf das Kommunalunternehmen RegioEntsorgung AöR überträgt und eine Finanzierung des Kommunalunternehmens im Wege der Zuweisung erfolgt. 4. Soweit die Notwendigkeit einer Umlage aus einer Aufgabenerfüllung des Zweckverbandes resultiert, die dieser lediglich für einzelne Verbandsmitglieder erfüllt, können nur diese hierfür zu einer Umlage herangezogen werden. Absatz 2 gilt in diesem Fall entsprechend, sofern keine abweichenden Regelungen oder Vereinbarungen bestehen. § 15 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen 1. Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Zweckverbandes erfolgen auf der Grundlage der sinngemäßen Anwendung der Vorschriften über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe gemäß der EigVO NRW (§ 18 Abs. 3 GkG NRW). 2. Der Zweckverband wird mit einem Stammkapital ausgestattet, das abhängig von der Zahl der Verbandsmitglieder ist. Es beträgt jedoch mindestens 25 000,€ (§ 9 Abs. 2 EigVO NRW). Das Stammkapital ist von den Verbandsmitgliedern jeweils anteilig zu gleichen Teilen aufzubringen. 3. Die Wirtschaftsführung des Verbandes kann auf die Vorschriften des Gesetzes über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden in NordrheinWestfalen - Kommunales Finanzmanagementgesetz NRW - (NKFG NRW) vom 16. November 2004 (GV. NRW. Nr. 41 vom 24. November 2004) umgestellt werden. § 16 Rechnungsprüfung 1. Den Rechnungsprüfungsämtern der Kreise Aachen und Düren stehen die Befugnisse und Rechte gemäß § 103 GO NRW in zweijährigem Wechsel zu. Dabei wird die Prüfung der Jahresrechnung der Prüfung des Jahresabschlusses gleichgesetzt. Der Zweckverband wird mit der Städteregion Aachen und mit dem Kreis Düren eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach dem GkG über die Rechnungsprüfung gemäß Satz 1 abschließen. 2. Zum Zwecke der Wahrnehmung der Befugnisse und Rechte hat das jeweils zuständige Rechnungsprüfungsamt ein unmittelbares Unterrichtungsrecht, ein Betretungsrecht der Büro- und Betriebsräume des Zweckverbandes sowie das Recht auf Einsichtnahme in die Bücher und sonstigen Unterlagen des Zweckverbandes. 3. Das jeweils zuständige Rechnungsprüfungsamt kann sich bei der Aufgabenwahrnehmung der Amtshilfe des anderen Rechnungsprüfungsamtes bedienen. 4. Der Zweckverband kann weiter gehende Prüfaufträge bei den Hauptverwaltungsbeamten seiner Mitglieder stellen oder unabhängigen Wirtschaftsprüfern erteilen. § 17 Haftungsausschluss für die Verpflichtungen vor Zweckverbandsgründung 1. Die Verbandsmitglieder stellen sich gegenseitig für Ansprüche, die in ihre jeweiligen ausschließlichen Verantwortung vor der Zweckverbandsgründung dem Grunde nach entstanden sind, frei. Diese Haftungsfreistellung gilt auch zugunsten des Zweckverbandes RegioEntsorgung. 2. Auf die Haftungsfreistellung für die Verbandsmitglieder untereinander kann sich ein Zweckverbandsmitglied dann nicht berufen, wenn es für die vor Zweckverbandsgründung dem Grunde nach entstandenen Ansprüche bzw. Verbindlichkeiten mitursächlich war bzw. ist; dies gilt wiederum auch zugunsten des Zweckverbandes RegioEntsorgung. § 18 Aufnahme neuer Mitglieder, Ausscheiden von Mitgliedern 1. Dem Zweckverband können weitere Mitglieder beitreten. Dazu bedarf es einer Änderung der Zweckverbandssatzung. 2. Der Austritt aus dem Zweckverband ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Jahren zum Ende des Kalenderjahres möglich. Die Kündigung hat per Einschreiben zum Schluss des Geschäftsjahres zu erfolgen. Eine Kündigung ist erstmals nach Ablauf von 5 Mitgliedsjahren möglich. Auch bei Austritt eines Zweckverbandes bedarf es einer Änderung der Zweckverbandssatzung. Ein ausgeschiedenes Mitglied haftet auch nach seinem Austritt für Verbindlichkeiten des Zweckverbandes, die während seiner Mitgliedschaft entstanden sind, wenn und soweit sie auf seine besondere Veranlassung eingegangen wurden. Der Zweckverband muss den Anspruch gegenüber dem ausgeschiedenen Mitglied zum Zeitpunkt des Ausscheidens festsetzen. Das ausgeschiedene Mitglied ist zudem zur Leistung der für die Zeit bis zu seinem Austritt festgesetzten Umlagen nach § 14 verpflichtet. § 19 Auflösung des Zweckverbandes 1. Die Auflösung des Zweckverbandes kann nur einstimmig beschlossen werden. 2. Bei der Auflösung des Verbandes haben die Verbandsmitglieder eine Vereinbarung über die Verwendung des Vermögens und über die Schulden des Verbandes zu treffen. Zugleich hat die Verbandsversammlung Bestimmungen über die Übernahme etwaiger Verbindlichkeiten durch die Verbandsmitglieder zu treffen. 3. Vor der Auflösung hat die Verbandsversammlung eine Regelung zur Übernahme des Personals gemäß § 12 Abs. 2 zu treffen. § 20 Aufsichtsbehörde, öffentliche Bekanntmachungen 1. Zuständige Aufsichtsbehörde gemäß § 6 Abs. 4 LAbfG NRW ist die Bezirksregierung in Köln als obere Abfallwirtschaftsbehörde. 2. Die Zweckverbandssatzung und ihre Änderungen werden von der Aufsichtsbehörde im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln bekannt gemacht. 3. Alle anderen Satzungen, ortsrechtliche Bestimmungen und sonstige Bekanntmachungen werden im Bekanntmachungsblatt für den Entsorgungszweckverband RegioEntsorgung bekannt gemacht. § 21 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt frühestens am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der Zweckverbandssatzung und der Genehmigung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln in Kraft. Eschweiler, den 2. November 2015 Anlage 1 zur Satzung des Zweckverbandes RegioEntsorgung (§ 4 Abs. 1 S. 2) Folgende Teilaufgaben gemäß § 5 Abs. 6 LAbfG NRW werden von den einzelnen Zweckverbandsmitgliedern nicht auf den Zweckverband übertragen, sondern selbst wahrgenommen: Stadt Alsdorf: - Das Einsammeln und Befördern der im Gemeindegebiet fortgeworfenen und verbotswidrig abgelagerten Abfälle von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken, wenn Maßnahmen gegen den Verursacher nicht möglich oder nicht vertretbar sind und kein anderer verpflichtet ist (§ 5 Abs. 6 Satz 2 LAbfG NRW) - Die Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben, soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist (§ 5 Abs. 2 LAbfG NRW) Stadt Baesweiler: - Das Einsammeln und Befördern der im Gemeindegebiet fortgeworfenen und verbotswidrig abgelagerten Abfälle von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken, wenn Maßnahmen gegen den Verursacher nicht möglich oder nicht vertretbar sind und kein anderer verpflichtet ist (§ 5 Abs. 6 Satz 2 LAbfG NRW) - Die Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben, soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist (§ 5 Abs. 2 LAbfG NRW) Stadt Eschweiler: - Das Einsammeln und Befördern der im Gemeindegebiet anfallenden und überlassenen Abfälle mit Ausnahme der Abfälle aus Papier, Pappe, Karton (PPK). - Das Einsammeln und Befördern der im Gemeindegebiet fortgeworfenen und verbotswidrig abgelagerten Abfälle von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken, wenn Maßnahmen gegen den Verursacher nicht möglich oder nicht vertretbar sind und kein anderer verpflichtet ist (§ 5 Abs. 6 Satz 2 LAbfG NRW) - Die Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben, soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist (§ 5 Abs. 2 LAbfG NRW) - Das Reinigen der Sammelplätze. Stadt Herzogenrath: - Das Einsammeln und Befördern der im Gemeindegebiet fortgeworfenen und verbotswidrig abgelagerten Abfälle von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken, wenn Maßnahmen gegen den Verursacher nicht möglich oder nicht vertretbar sind und kein anderer verpflichtet ist (§ 5 Abs. 6 Satz 2 LAbfG NRW) - Die Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben, soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist (§ 5 Abs. 2 LAbfG NRW) Gemeinde Langerwehe: - Das Einsammeln und Befördern der im Gemeindegebiet fortgeworfenen und verbotswidrig abgelagerten Abfälle von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken, wenn Maßnahmen gegen den Verursacher nicht möglich oder nicht vertretbar sind und kein anderer verpflichtet ist (§ 5 Abs. 6 Satz 2 LAbfG NRW) - Die Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben, soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist (§ 5 Abs. 2 LAbfG NRW) - Das Reinigen der Sammelplätze Gemeinde Niederzier: - Das Einsammeln und Befördern der im Gemeindegebiet fortgeworfenen und verbotswidrig abgelagerten Abfälle von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken, wenn Maßnahmen gegen den Verursacher nicht möglich oder nicht vertretbar sind und kein anderer verpflichtet ist (§ 5 Abs. 6 Satz 2 LAbfG NRW) - Die Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben, soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist (§ 5 Abs. 2 LAbfG NRW) Gemeinde Inden: - Das Einsammeln und Befördern der im Gemeindegebiet fortgeworfenen und verbotswidrig abgelagerten Abfälle von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken, wenn Maßnahmen gegen den Verursacher nicht möglich oder nicht vertretbar sind und kein anderer verpflichtet ist (§ 5 Abs. 6 Satz 2 LAbfG NRW) - Die Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben, soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist (§ 5 Abs. 2 LAbfG NRW) - Das Reinigen der Sammelplätze Stadt Linnich: - Das Einsammeln und Befördern der im Gemeindegebiet fortgeworfenen und verbotswidrig abgelagerten Abfälle von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken, wenn Maßnahmen gegen den Verursacher nicht möglich oder nicht vertretbar sind und kein anderer verpflichtet ist (§ 5 Abs. 6 Satz 2 LAbfG NRW) - Die Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben, soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist (§ 5 Abs. 2 LAbfG NRW) - Das Reinigen der Sammelplätze Stadt Nideggen - Die Erfassung, die Einsammlung und der Transport von Grünschnitt - Das Einsammeln und Befördern der im Gemeindegebiet fortgeworfenen und verbotswidrig abgelagerten Abfälle von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken, wenn Maßnahmen gegen den Verursacher nicht möglich oder nicht vertretbar sind und kein anderer verpflichtet ist (§ 5 Abs. 6 Satz 2 LAbfG NRW) - Die Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben, soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist (§ 5 Abs. 2 LAbfG NRW) - Das Reinigen der Sammelplätze. Gemeinde Roetgen: - Das Einsammeln und Befördern der im Gemeindegebiet fortgeworfenen und verbotswidrig abgelagerten Abfälle von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken, wenn Maßnahmen gegen den Verursacher nicht möglich oder nicht vertretbar sind und kein anderer verpflichtet ist (§ 5 Abs. 6 Satz 2 LAbfG NRW) - Die Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben, soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist (§ 5 Abs. 2 LAbfG NRW) - Das Reinigen der Sammelplätze Gemeinde Simmerath: - Das Einsammeln und Befördern der im Gemeindegebiet fortgeworfenen und verbotswidrig abgelagerten Abfälle von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken, wenn Maßnahmen gegen den Verursacher nicht möglich oder nicht vertretbar sind und kein anderer verpflichtet ist (§ 5 Abs. 6 Satz 2 LAbfG NRW) - Die Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben, soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist (§ 5 Abs. 2 LAbfG NRW) - Das Reinigen der Sammelplätze Stadt Stolberg: - Das Einsammeln und Befördern der im Gemeindegebiet fortgeworfenen und verbotswidrig abgelagerten Abfälle von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken, wenn Maßnahmen gegen den Verursacher nicht möglich oder nicht vertretbar sind und kein anderer verpflichtet ist (§ 5 Abs. 6 Satz 2 LAbfG NRW) - Die Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben, soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist (§ 5 Abs. 2 LAbfG NRW) - Das Reinigen der Sammelplätze. Stadt Würselen: - Das Einsammeln und Befördern der im Gemeindegebiet fortgeworfenen und verbotswidrig abgelagerten Abfälle von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken, wenn Maßnahmen gegen den Verursacher nicht möglich oder nicht vertretbar sind und kein anderer verpflichtet ist (§ 5 Abs. 6 Satz 2 LAbfG NRW) - Die Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben, soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist (§ 5 Abs. 2 LAbfG NRW) - Das Reinigen der Sammelplätze - Die Verwertung von Wertstoffen. Im Übrigen sind von der Übertragung solche Aufgaben nicht umfasst, die von den Zweckverbandsmitgliedern anderweitig auf Dritte übertragen worden sind. Anlage 2 zur Satzung des Zweckverbandes RegioEntsorgung: Aufzählung der Kommunen, die das Recht zur Gebührenerhebung als Ausnahme zur Regelung des § 4 Abs. 1 S. 3 1. Hs. Teilweise oder insgesamt auf den Zweckverband übertragen. Die Stadt Alsdorf überträgt dem Zweckverband das Recht, Benutzungsgebühren gemäß § 6 KAG NRW für folgende Entsorgungsleistungen selbst zu erheben: - die zusätzliche Einsammlung und den Transport von sperrigen Abfällen (Sperrmüllabfuhr) gem. §§ 2 Abs. 2 e), 11 Abs. 4 der Abfallsatzung des Kommunalunternehmens RegioEntsorgung AöR, soweit diese Leistungen nicht bereits in der Jahresgrundbzw. Mindestgebühr der Abfallgebührensatzung der Kommune enthalten ist; - Expresssperrgutabfuhr im Rahmen des § 11 Abs. 5 der Abfallsatzung des Kommunalunternehmens RegioEntsorgung AöR; - Austausch von Abfallbehältern gemäß § 9 Abs. 7 der Abfallsatzung des Kommunalunternehmens RegioEntsorgung AöR; jeweils in der geltenden Fassung. Die Gemeinde Inden überträgt dem Zweckverband das Recht, Benutzungsgebühren gemäß § 6 KAG NRW für folgende Entsorgungsleistungen selbst zu erheben: - die zusätzliche Einsammlung und den Transport von sperrigen Abfällen (Sperrmüllabfuhr) gem. §§ 2 Abs. 2e) 11 Abs. 4 der Abfallsatzung des Kommunalunternehmens RegioEntsorgung AöR, soweit diese Leistungen nicht bereits in der Jahresgrundbzw. Mindestgebühr der Abfallgebührensatzung der Kommune enthalten ist; - Expresssperrgutabfuhr im Rahmen des § 11 Abs. 5 der Abfallsatzung des Kommunalunternehmens RegioEntsorgung AöR; - Austausch von Abfallbehältern gemäß § 9 Abs. 7 der Abfallsatzung des Kommunalunternehmens RegioEntsorgung AöR; jeweils in der geltenden Fassung. Die Stadt Linnich überträgt dem Zweckverband das Recht, Benutzungsgebühren gemäß § 6 KAG NRW für folgende Entsorgungsleistungen selbst zu übernehmen: - Expresssperrgutabfuhr im Rahmen des § 11 Abs. 5 der Abfallsatzung des Kommunalunternehmens RegioEntsorgung AöR; jeweils in der geltenden Fassung. Die Gemeinde Simmerath überträgt dem Zweckverband das Recht, Benutzungsgebühren gemäß § 6 KAG NRW für folgende Entsorgungsleistungen selbst zu erheben: - Expresssperrgutabfuhr im Rahmen der Abfallsatzung des Kommunalunternehmens RegioEntsorgung AöR; - für die Nutzung von privaten Müllannahmestellen, die im Namen und im Auftrag des Kommunalunternehmens RegioEntsorgung AöR betrieben werden. Die Gemeinde Niederzier überträgt abweichend von § 4 Abs. 1 S. 3 1. Hs. dem Zweckverband das Recht, Benutzungsgebühren gemäß § 6 KAG NRW für folgende Entsorgungsleistungen selbst zu erheben: - die zusätzliche Einsammlung und den Transport von sperrigen Abfällen (Sperrmüllabfuhr) gem. §§ 2 Abs. 2e), 11 Abs. 4 der Abfallsatzung des Kommunalunternehmens RegioEntsorgung AöR, soweit diese Leistungen nicht bereits in der Jahresgrundbzw. Mindestgebühr der Abfallgebührensatzung der Kommune enthalten sind; - Expresssperrgutabfuhr im Rahmen gem. § 11 Abs. 5 der Abfallsatzung des Kommunalunternehmens RegioEntsorgung AöR. jeweils in der derzeit geltenden Fassung. Anlage 3 zur Satzung des Zweckverbandes RegioEntsorgung: Aufzählung der Entsorgungslogistik der Stadt Würselen, die auf den Zweckverband übertragen wird: Anzahl 4 1 Fahrzeuge Abfallsammelfahrzeuge Müllfahrzeuge Abfallsammelfahrzeuge Müllfahrzeuge Abrollkipper 1 1 Hänger mit Container LKW mit Ladebordwand 1 1 1 10 1 20 408 7 312 73 362 1 1 1 Geräte Wandkran zur Schüttung-Montage Behälterspülgerät Einrichtung Wertstoffhof Abrollcontainer Bürocontainer Abfallbehälter MGB 120 MGB 240 MGB 770 MGB 1100 Diverses Reparaturzubehör Hard/Software Server Sperrmüllverwaltungs-Software Gefäßidentifikationssoftware Sonstige Software Ausstattung Diverse Ausrüstungsgegenstände Zustand gebraucht Übernahme eines Kaufvertrags Übernahme eines Kaufvertrags gebraucht gebraucht gebraucht gebraucht gebraucht gebraucht gebraucht gebraucht gebraucht gebraucht gebraucht