Daten
Kommune
Titz
Größe
86 kB
Datum
13.09.2012
Erstellt
20.09.12, 18:10
Aktualisiert
20.09.12, 18:10
Stichworte
Inhalt der Datei
1. In der Überschrift wird der Schrägstrich durch ein Komma ersetzt.
§ 3 wird wie folgt geändert:
Artikel 4
„Ein Anspruch auf Einrichtung oder Erhaltung der Offenen Ganztagsschule besteht nicht.“
2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
1. In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „jeweilige“ gestrichen.
§ 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 3
§ 1 erhält folgende Fassung:
„Diese Satzung gilt für die Nutzung des Angebotes zum offenen Ganztagsbetrieb an der Grundschule „Titzer Land“. Sie ist Grundlage für die Erhebung des Beitrages, den Eltern zu leisten
haben, die ihre Kinder für die Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten an der offenen
Ganztagsschule angemeldet haben.“
Artikel 2
„Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011(GV. NRW. S.685), der §§ 2, 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969
(GV NRW S. 712) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011(GV. NRW.
S.687), § 5 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) vom 30. Oktober 2007 (GV.NRW. S 462), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 25. Juli 2011 (GV. NRW. S. 385) und des § 9 Abs. 3 des Schulgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) vom 15. Februar 2005 (GV.NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S.97) hat der Rat der Gemeinde Titz
in seinen Sitzungen am 8. Juni 2006 und 13. September 2012 die folgende Satzung über
die Erhebung von Beiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich der
Gemeinde Titz beschlossen:“
2. Die Präambel erhält folgende Fassung:
1. In der Überschrift wird das Wort „Gebühren“ durch „Beiträgen“ ersetzt.
Artikel 1
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666) zuletzt geändert durch
Gesetz vom 13. Dezember 2011(GV. NRW. S.685), der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011(GV. NRW. S.687), § 5 des Gesetzes
zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) vom 30. Oktober
2007 (GV.NRW. S 462), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2011 (GV. NRW. S. 385)
und des § 9 Abs. 3 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) vom
15. Februar 2005 (GV.NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Februar 2012
(GV. NRW. S.97) hat der Rat der Gemeinde Titz in seiner Sitzung am 13. September 2012 die
folgende Satzung beschlossen:
1. Satzung vom ____________
zur Änderung der Satzung
über die Erhebung von Gebühren
im Rahmen der Offenen Ganztagsschule
im Primarbereich der Gemeinde Titz vom 19.06.2006
(4) Für die Ferienbetreuung können zusätzliche, kostendeckende Umlagen erhoben werden.
Die Teilnahme an der Aktivität kann von der vorherigen Entrichtung der Umlage abhängig gemacht werden.
5. Es werden die folgenden Absätze 4 bis 6 angefügt:
„Bei vorübergehenden Unterbrechungen oder Einschränkungen der außerunterrichtlichen
Angebote der Offenen Ganztagsschule, die von der Gemeinde Titz nicht zu vertreten sind,
die insbesondere durch Betriebsstörungen, Naturereignisse u.ä., verursacht werden, haben
die Beitragspflichtigen keinen Anspruch auf Beitragsminderung. Finden aus den genannten
Gründen die außerunterrichtlichen Angebote länger als einen Monat ununterbrochen gar
nicht statt, werden entsprechende Beitragsanteile auf schriftlichen Antrag der Beitragspflichtigen erstattet. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Unterbrechung bei der Gemeindeverwaltung zu stellen.“
4. Absatz 3 erhält folgende Fassung:
3. In Absatz 2 wird „4“ durch „vier“, „Gebührenanteile“ durch „Beitragsanteile“, „3“ durch
„drei“ und „beim Schulverwaltungsamt“ durch „bei der Gemeindeverwaltung“ ersetzt.
„Bei der Aufnahme und danach auf Verlangen haben die Beitragspflichtigen (§ 6 Abs. 1)
schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe nach Abs. 1 ihren Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist. Ohne Angabe der Einkommenshöhe und ohne Vorlage
der geforderten Einkommensnachweise ist der höchste Beitrag zu zahlen. Die Beitragspflichtigen sind während des gesamten Betreuungszeitraumes verpflichtet, Änderungen in
den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, die für die Bemessung des Elternbeitrages maßgeblich sind, unverzüglich mitzuteilen. Die Gemeinde Titz ist – ungeachtet dieser Verpflichtung – berechtigt, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beitragspflichtigen regelmäßig zu überprüfen.“
2. Es wird ein Absatz 1a eingefügt, der folgende Fassung erhält:
„Für die Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschule
werden gestaffelt nach Bruttojahreseinkommen Beiträge nach Maßgabe der § 9 Abs. 3
SchulG NRW und § 5 KiBiz durch Festsetzungsbescheid erhoben. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag, der in monatlichen Teilbeträgen erhoben wird. Die Höhe der Beiträge ergibt sich
aus der Anlage, die Teil dieser Satzung ist. Für das zweite Geschwisterkind und weitere Geschwisterkinder wird kein Beitrag erhoben. Beitragszeitraum ist das Schuljahr. Dieses beginnt am 1. August eines Jahres und endet mit dem 31. Juli des darauffolgenden Jahres.
Für die Festsetzung des Beitrags ist das Vorjahresbruttoeinkommen vor dem betreffenden
Benutzungsschuljahr maßgebend. Nur bei einer vorübergehenden Arbeitslosigkeit von mehr
als drei Monaten kann hiervon abgewichen werden.“
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
§ 5 erhält folgende Änderungen:
Artikel 6
2. In Absatz 2 Buchstabe a) wird „Gebührenpflicht“ durch „Beitragspflicht“ ersetzt.
1. In Absatz 1 wird „zum 1. Monats“ durch „zum Ersten eines Monats“ ersetzt.
§ 4 wird wie folgt geändert:
Artike5
„Über Vorliegen eines begründeten Ausnahmefalls nach Abs. 1, die Aufnahme nach Abs. 2
und die Anmeldung nach Abs. 4 entscheidet die Schulleitung im Einvernehmen mit der Gemeindeverwaltung.“
5. Es wird folgender neuer Absatz 5 angefügt:
4. In Absatz 4 wird hinter dem Wort „sind“ „– im Rahmen freier Kapazitäten –“ eingefügt.
3. In Absatz 3 wird innerhalb der Klammer „01.08.-31.07.“ durch „1. August eines Kalenderjahres bis 31. Juli des Folgekalenderjahres“ ersetzt.
2. In Absatz 1 wird „Schulen teilnehmen, an denen dieses Angebot besteht oder wenn sie im
Schulbezirk der Schule wohnen“ durch „Grundschule „Titzer Land““ ersetzt.
1. Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Beitragspflicht, Fälligkeit“.
§ 6 wird wie folgt geändert:
Artikel 8
(2) Maßgebend ist das Einkommen des Kalenderjahres, welches der Aufnahme des Kindes in
die OGS vorangeht. Ergibt sich jedoch im laufenden Kalenderjahr ein auf Dauer wesentlich
höheres oder niedrigeres Einkommen als im vorangegangenen Kalenderjahr, ist das aktuelle Einkommen maßgebend. Wenn sich das Einkommen zukünftig auf Dauer verändert, ist
abweichend von Satz 1 ein voraussichtliches Jahreseinkommen zugrunde zu legen, das
dem Zwölffachen des dann aktuellen Monatseinkommens entspricht. In diesem Fall sind zu
erwartende Sonder- und Einmalzahlungen, die im laufenden Jahr anfallen, hinzuzurechnen.
Bei unterschiedlich hohem Monatseinkommen ist ein durchschnittliches monatliches Einkommen zugrunde zu legen. Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist abweichend von Satz 3 auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen, welches in diesem
Zeitraum von zwölf Monaten ab Eintritt der Änderung voraussichtlich erzielt wird. Einmalzahlungen, die sich nach ihrem Sinn und Zweck nicht wiederholen, werden ab dem Auszahlungsmonat für einen Zeitraum von zwölf Monaten dem übrigen Einkommen hinzugerechnet. Bei einer Einkommensüberprüfung für bereits abgelaufene Beitragszeiträume ist bei
Eintritt einer dauerhaften Einkommensänderung das ab dem Änderungszeitpunkt erzielte
Jahreseinkommen maßgeblich. Hierbei wird nicht auf das Einkommen eines Kalenderjahres
abgestellt, sondern auf das Jahreseinkommen ab der Änderung. Der Elternbeitrag ist ab
dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen.
(1) Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im
Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Einkommen, das in Mitgliedstaaten der EU erzielt wird, ist analog zu berücksichtigen. Ein Ausgleich mit Verlusten aus
anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht
zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen
für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das
Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften ist nicht
hinzuzurechnen. Elterngeld bleibt nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 und 4 Bundeselterngeldund Elternzeitgesetz – BEEG – anrechnungsfrei. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem
Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren
Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der
Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats
hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten
Einkommen abzuziehen.
§ 5a
Einkommensermittlung
Es wird folgender neuer § 5a eingefügt:
Artikel 7
(6) Der Träger der Offenen Ganztagsschule kann von den Eltern ein kostendeckendes Entgelt für das Mittagessen verlangen.
(5) Schüler und Schülerinnen, die nicht im offenen Ganztag angemeldet sind, können an
der Ferienbetreuung der OGS teilnehmen, wenn sie die Schule besuchen und noch freie
Plätze zur Verfügung stehen, ein entsprechender Antrag ist an die Gemeindeverwaltung
zu richten. Es wird dann ein einkommensunabhängiger Beitrag zzgl. Entgelt für das Mittagessen erhoben, eine Ermäßigung dieses Beitrags ist nicht vorgesehen. Die Teilnahme
ist jeweils für eine ganze Woche verbindlich.
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Artikel 10
0,00 Euro
10,00 Euro
20,00 Euro
40,00 Euro
60,00 Euro
80,00 Euro
100,00 Euro
120,00 Euro
150,00 Euro
Monatsgebühr
0,00 Euro
10,00 Euro
20,00 Euro
40,00 Euro
60,00 Euro
80,00 Euro
100,00 Euro
Monatsgebühr
Monatsgebühr
1. Geschwisterkind
0,00 Euro
5,00 Euro
5,00 Euro
10,00 Euro
30,00 Euro
40,00 Euro
60,00 Euro
60,00 Euro
60,00 Euro
Monatsgebühr
1. Geschwisterkind
0,00 Euro
5,00 Euro
5,00 Euro
10,00 Euro
30,00 Euro
40,00 Euro
60,00 Euro
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
bis 12.271,00 Euro
bis 18.398,00 Euro
bis
24.524,00
bis
36.813,00
bis
49.084,00
bis
61.355,00
bis
73.626,00
bis
85.897,00
über
85.897,00
Bruttojahreseinkommen
Beiträge ab dem 1. August 2012:
bis 12.271,00
bis 18.398,00 Euro
bis
24.524,00
bis
36.813,00
bis
49.084,00
bis
61.355,00
über
61.355,00
Bruttojahreseinkommen
Beiträge bis zum 31. Juli 2012:
Anlage zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen
im Rahmen der Offenen Ganztagsschule
im Primarbereich der Gemeinde Titz vom 19.06.2006
Es wird folgende Anlage angefügt:
Artikel 9
4. Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Die Beiträge werden zum Ersten eines jeden Monats fällig. Ergehen Beitragsbescheide außerhalb der regelmäßigen Veranlagung, ist der darin erstmals oder neu festgesetzte Beitrag
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Veranlagungsbescheides zu entrichten. Soweit sich die Festsetzung auf spätere Fälligkeitstermine erstreckt, verbleibt es bei den Regelungen des Satzes 1. Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Offenen Ganztagsschule nicht berührt.
3. In Absatz 2 wird „Gebührenpflicht“ durch „Beitragspflicht“ ersetzt.
2. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Beitragspflichtig sind die Eltern des Kindes, haben diese nicht das Sorgerecht inne, dann
die Inhaber des Sorgerechts. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. Lebt
das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern bzw.
der den Eltern gleichgestellten Personen. Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den
Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern.“