Daten
Kommune
Titz
Größe
87 kB
Datum
13.09.2012
Erstellt
20.09.12, 18:10
Aktualisiert
20.09.12, 18:10
Stichworte
Inhalt der Datei
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden
(TÖB) zur 13. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Titz
Nr
.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
1.
Bezirksregierung Arnsberg; Schreiben vom 29.05.2012
1.
1
Das Plangebiet liegt über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld „Opherten 1“.Eigentümerin des Bergwerksfeldes
ist die RWE Power AG, Stüttgenweg 2 in
50935 Köln. Nach den hier vorliegenden
Unterlagen ist im Bereich des Plangebietes
kein Bergbau umgegangen, jedoch ist der
Bereich von durch Sümpfungsmaßnahmen
des
Braunkohlenbergbaus
bedingten
Grundwasserabsenkungen
betroffen
(Grundwasserdifferenzenpläne mit Stand:
01.10.2010).
Bei den Planungen sollte Folgendes Berücksichtigung finden:
Die Grundwasserabsenkungen werden,
bedingt durch den fortschreitenden Betrieb
der Braunkohletagebaue, noch über einen
längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine
Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den
nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist
nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohlentagebau als auch
bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu
Schäden an der Tagesoberfläche führen.
Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und
Vorhaben Berücksichtigung finden. Ich
empfehle Ihnen, diesbezüglich eine Anfrage an die RWE Power AG und den Erftverband zu stellen.
1.
2
Außerdem liegt das Planungsgebiet über
dem zu gewerblichen Zwecken erteilten
Erlaubnisfeld „Rheinland“ zur Aufsuchung
von Kohlenwasserstoffen. Inhaberin des
Erlaubnisfeldes ist die Wintershall Holding
GmbH, Friedrich-Ebert-Straße 160, 34119
Kassel.
Erlaubnisse gewähren das befristete Recht
Stellungnahme der Verwaltung
Die RWE Power AG und der Erftverband wurden beteiligt. Die Stellungnahme führt zu keiner Änderung des
Planentwurfs.
Im Umweltbericht und der Begründung sowie auf der Planzeichnung
selbst werden folgende Hinweise ergänzt:
„Das Plangebiet ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Die Grundwasserabsenkungen
werden,
bedingt
durch den fortschreitenden Betrieb der
Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung
der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach
heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung
der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge
der Grundwasserabsenkung als auch
bei einem späteren Grundwasseranstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich.“
In der Begründung wird weiterhin ergänzt, dass bei Planungen und Vorhaben die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von
Bodenbewegungen Berücksichtigung
finden sollten.
Die Wintershall Holding GmbH wird im
nächsten
Verfahrensschritt
(Offenlage) beteiligt.
Nr
.
Beschluss
vorschlag
1/7
Stellungnahme der Verwaltung
zur Aufsuchung eines Bodenschatzes innerhalb der festgelegten Feldesgrenzen.
Unter dem „Aufsuchen“ versteht man Tätigkeiten zur Feststellung (Untersuchung)
des Vorhandenseins und der Ausdehnung
eines Bodenschatzes. Eine Erlaubnis zu
gewerblichen Zwecken dient lediglich dem
Konkurrenzschutz und klärt in Form einer
Lizenz nur grundsätzlich, welcher Unternehmer in diesem Gebiet Anträge auf
Durchführung konkreter Aufsuchungsmaßnahmen stellen darf. Eine erteilte Erlaubnis
gestattet jedoch keinerlei konkrete Maßnahmen, wie z. B. Untersuchungsbohrungen, so dass Umweltauswirkungen in diesem Stadium allein auf der Grundlage einer bergrechtlichen Erlaubnis nicht hervorgerufen werden können. Konkrete Aufsuchungsmaßnahmen wären erst nach
weiteren Genehmigungsverfahren, den
Betriebsplanzulassungsverfahren, erlaubt,
die ganz konkret das „Ob“ und „Wie“ regeln. Vor einer Genehmigungsentscheidung erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorschriften eine Beteiligung von ggf. betroffenen Privaten, Kommunen und Behörden. Des Weiteren werden ausführlich und
gründlich alle öffentlichen Belange – insbesondere auch die des Gewässerschutzes
– geprüft, gegebenenfalls in einem separaten wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren.
Über zukünftige, betriebsplanmäßig noch
nicht zugelassene bergbauliche Tätigkeiten
im Feld Rheinland ist hier nichts bekannt.
Diesbezüglich stelle ich Ihnen anheim, die
Inhaberin des Erlaubnisfeldes an der Planungsmaßnahme zu beteiligen.
Der Rat
beschließt
einstimmig
die
Stellung
lungnahme
zu berücksichtigen.
Der Rat
beschließt
einstimmig
die
Stellung
lungnahme
zu berücksichti-
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Beschluss
vorschlag
gen.
2.
Landesbetrieb Straßen NRW, Ville Eifel, Schreiben vom 14.06.2012
2.
1
Gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen
seitens der Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine Bedenken.
Ich weise darauf hin, dass die Straßenbauverwaltung nicht prüft, ob Schutzmaßnahmen gegen den Lärm durch Verkehr
auf der L 241 erforderlich sind. Eventuell
notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten
der Gemeinde Titz.
3.
Wehrbereichsverwaltung West, Schreiben vom 12.06.2012
3.
Unter Bezugnahme auf das o. a. Schreiben
Die Stellungnahme führt zu keiner
Änderung des Planentwurfs. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die Angabe zur maximalen Höhe der
Die
Stellung
lungnahme
wird zur
Kenntnis genommen.
Die
Stellung
2/7
Nr
.
1
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschluss
vorschlag
teile ich Ihnen mit, dass – unter Berücksichtigung der von mir wahrzunehmenden
Belange – meinerseits grundsätzlich keine
Bedenken – gegen die Realisierung der o.
a. Planung bestehen.
baulichen Anlagen (von 20 m) ist für
den Flächennutzungsplan zu detailliert
und wird daher im Baugenehmigungsverfahren berücksichtigt. Die Stellungnahme führt zu keiner Änderung
des Planentwurfs. Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen.
lungnahme
wird zur
Kenntnis genommen.
Es kann meinerseits jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass Gebäude, Gebäudeteile, sonstige bauliche Anlagen, „untergeordnete Gebäudeteile“ oder Aufbauten,
wie z. B. Antennenanlagen, geplant und
realisiert werden, die einzeln oder zusammen eine Höhe von 20 m über Grund
übersteigen. Sollte dies der Fall sein, so
bitte ich in jedem Fall eine erneute Abstimmung mit mir durchzuführen.
RWE Power AG, Köln, mit Schreiben vom 17.07.2012
4.
1
Wir weisen darauf hin, dass die Bodenkarte des Landes Nordrhein-Westfalen Blatt
L4902 im gesamten Plangebiet Böden
ausweist, die humoses Bodenmaterial enthalten.
Humose Böden sind empfindlich gegen
Bodendruck und im Allgemeinen kaum
tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die
Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer
Verbindung und Mächtigkeit, so dass
selbst bei einer gleichmäßigen Belastung
diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen reagieren können. Das gesamte Plangebiet ist daher wegen der Baugrundverhältnisse gemäß § 5 Abs. 3 Nr.1 BauGB als
Fläche zu kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen,
insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind.
Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054
„Baugrund- und Sicherheitsnachweise im
Erd- und Grundbau“ und der DIN 18 196
„Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation
für bautechnische Bestimmungen sowie
die Bestimmungen der Bauordnung des
Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten.
Im Umweltbericht und in der Begründung wird auf den humosen Boden
verwiesen. Die Vorgaben zur Bauweise müssen im Rahmen der Baugenehmigung berücksichtigt werden.
Der Rat
beschließt
einstimmig
die
Stellungnahme
zu berücksichtigen.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Wasserwirtschaft
5.
2
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sind folgende Belange zu berücksichtigen:
Gewässerentwicklung Ophertener Graben
Das Plangebiet grenzt an den verrohrten
Abschnitt des Ophertener Grabens. Im
Hinblick auf die Erreichung der Ziele der
EU-Wasserrahmenrichtlinien wurden im
sog. Umsetzungsfahrplan Maßnahmen für
diesen Bereich vorgeschlagen. Eine Umsetzung der Maßnahmen ist jedoch nur bei
einer Offenlegung bzw. Neutrassierung des
Gewässerabschnittes
(voraussichtlich
westlich des Wirtschaftsweges) möglich.
Einzelheiten der Planung und Umsetzung
sind mit dem Wasserverband Eifel-Rur
abzustimmen.
Für eine Offenlegung bzw. Neutrassierung
werden Flächen benötigt. Daher ist ein
Flächenkorridor von mind. 20 m entlang
des verrohrten Gewässerabschnittes (bzw.
westlich des Wirtschaftsweges) von jeglichen Planungen freizuhalten. Das Plangebiet ist entsprechend durch die Verlegung
der Plangrenzen oder eine entsprechende
Festsetzung in der o. g. Änderung des Flächennutzungsplans anzupassen.
Niederschlagswasserbeseitigung
Aussagen oder Nachweise zur Niederschlagswasserbeseitigung sind im Rahmen
der nachfolgenden Planung vorzulegen.
Kreis Düren mit Schreiben vom 10. Juli 2012
Zum o. g. Bauleitplanverfahren wurden
folgende Ämter der Kreisverwaltung Düren
beteiligt:
• Kämmerei
• Straßenverkehrsamt
3/7
Stellungnahme der Verwaltung
Beschluss
vorschlag
• Kreisentwicklung und –straßen
• Recht, Bauordnung und Wohnungswesen
• Brandschutz
• Umweltamt
• Landschaftspflege und Naturschutz
5.
1
4.
5.
Nr
.
Der Wasserverband Eifel-Rur wurde
bereits am Bauleitplanverfahren beteiligt und hat mit Schreiben vom
10.07.2012 keine Bedenken geäußert.
Gleichwohl wurde aufgrund der Stellungnahme des Kreises Düren der
Wasserverband Eifel-Rur nochmals per
E-Mail vom 27.07.2012 um Prüfung
gebeten. Bis heute liegt keine neue
Beurteilung der Gemeindeverwaltung
vor. Es kann daher derzeit davon ausgegangen werden, dass seitens des
Wasserverbandes Eifel-Rur keine Bedenken in Bezug auf das Vorhaben
bestehen. Die Stellungnahme des
Kreises Düren wird zur Kenntnis genommen. Sie führt zur Zeit zu keiner
Änderung des Planentwurfs.
Die
Niederschlagswasserbeseitigung
wird auf der Ebene des Baugenehmigungsverfahrens geprüft.
Die
Stellung
lungnahme
wird zur
Kenntnis genommen. Es
wird
einstimmig
beschlossen,
dass
derzeit
kein
Änderungsbedarf
für die
Bauleitplanung
besteht.
Der Rat
beschließt
einstimstimmig,
dass die
Anregung zu
keiner
Änderung
des
Flächen
chennut
nutzungsplanes
4/7
Nr
.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschluss
vorschlag
führt.
Nr
.
6.
1
Immissionsschutz
5.
3
Erfahrungsgemäß können von Tierhaltungsbetrieben Geruchsemmissionen ausgehen, die den Grad der Erheblichkeit im
Sinne
des
BundesImmissionsschutzgesetzes erreichen oder
sogar überschreiten. Das Plangebiet grenzt
unmittelbar an eine Wohnnutzung und
liegt zudem in Hauptwindrichtung zur besagten Nutzung. Aus diesem Grund wird
angeregt, im Rahmen der Umweltprüfung,
die für die Wohnnutzung zu erwartenden
Geruchsimmissionen, unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch den Pferdehaltungsbetrieb Kapitelshof, zu ermitteln.
Titz Opherten entspricht einem Dorfgebiet (MD-Gebiet). Der Gebietscharakter eines solchen Gebietes weist
land- und forstwirtschaftliche Betriebe
neben Wohnen auf. In MD-Gebieten
gilt die nach § 5 Abs. 1 BauNVO vorrangige Rücksichtnahme auf die Belange land- und forstwirtschaftlicher
Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten. Betriebe dieser
Art können im Einzelfall hohe Geruchsimmissionswerte (gemäß GIRL
2008) erreichen. Bei dem hier geplanten Vorhaben, handelt es sich um eine
temporär genutzte Halle (Pferdebewegungshalle) am Rand des MDGebietes. Aufgrund der zeitlich eingeschränkten Nutzung der Halle durch
die Pferde, werden die daraus ebenfalls temporär resultierenden Geruchsimmissionen als vertretbar angesehen. Eine Untersuchung und Abwägung erfolgt im Umweltbericht. Eine
Überprüfung erfolgt im Genehmigungsverfahren.
Der Rat
beschließt
einstimmig
die
Stellung
lungnahme
zu berücksichtigen.
6.
Nach der Artenschutzprüfung des Büro
Raskin (Stand 09.12.2011) ist das geplante Vorhaben (Errichtung einer Pferdebewegungshalle) bei Umsetzung von Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen mit dem Erhalt des aktuellen Steinkauzhabitates vereinbar. Es ist erforderlich, die v. g. Maßnahmen in geeigneter
Weise rechtlich verbindlich abzusichern (z.
B. durch Grundbucheintrag).
Die anstehende Änderung des Flächennutzungsplanes betrifft nur den Bereich der
geplanten Pferdebewegungshalle. In einem
Teilbereich der notwendigen Kompensationsmaßnahmen stellt der Flächennutzungsplan „Wald“ dar.
Gemäß § 18 Abs. 2 BNatSchG ist die
rechtlich verbindliche Sicherung von
Ausgleichsmaßnahmen auf der Ebene
des Flächennutzungsplans nicht möglich und wird auf die Ebene der Genehmigungsplanung verlagert.
Die
Stellung
lungnahme
wird zur
Kenntnis genommen.
Der Bereich für die Kompensationsmaßnahme wird im Flächennutzungsplan als Fläche für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
dargestellt. Gegenwärtig ist auf der
Fläche kein Wald vorhanden. Der
Landesbetrieb Wald und Holz NRW
wird im nächsten Verfahrensschritt
(Offenlage) beteiligt. Die Anregung
führt zu keiner Änderung der Planung.
Stellungnahme der Verwaltung
Wir danken für Ihr o. g. Schreiben und
teilen Ihnen hierzu mit, dass unserseits
gegen die 13. Änderung des Flächennutzungsplanes grundsätzlich keine Bedenken
bestehen.
Die Anregung betrifft die Ebene der
Ausbauplanung und ist nicht Bestandteil der vorbereitenden Bauleiplanung.
Die Anregung führt zu keiner Änderung des Flächennutzungsplanes.
Wir weisen darauf hin, dass ggf. bestehende Versorgungs- und Anschlussleitungen entsprechend der Richtlinien zu sichern und die Mindestabstände einzuhalten sind.
Die
Stellung
lungnahme
wird zur
Kenntnis genommen.
Bezüglich einer Erdgasversorgung des Bereiches teilen wir Ihnen im Namen der regionetz GmbH mit, dass eine ggf. erforderliche Erweiterung des Netzes unter dem
Vorbehalt einer positiven Wirtschaftlichkeit
zum Zeitpunkt der Erschließung besteht.
Wir bitten Sie, uns auch weiterhin an den
laufenden Verfahren zu beteiligen.
Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen
gerne zur Verfügung.
7.
Erftverband mit Schreiben vom 18. Juni 2012
7.
1
Gegen die o. g. Maßnahme bestehen aus
wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des
Erftverbandes derzeit keine Bedenken.
Wir weisen jedoch darauf hin, dass gem. §
51 a LWG Niederschlagswasser zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten ist.
8.
Geologischer Dienst NRW mit Schreiben vom 14. Juni 2012
Landschaftspflege und Naturschutz
5.
4
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Beschluss
vorschlag
Zur Beachtung in DIN 4149 (Fassung April
2005):
Die Gemarkung Opherten befindet sich in
Erdbebenzone 3 mit der Untergrundklasse
T. gemäß der Karte der Erdbebenzonen
und geologischen Untergrundklassen der
Bundesrepublik Deutschland 1: 350.000,
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
(Juni
2006).
5/7
Die
Stellung
lungnahme
wird zur
Kenntnis genommen.
Zur o. g. Flächennutzungsplanänderung
werden folgende Hinweise für die nachfolgende Bauleitplanung gegeben:
8.
1
EWV Energie-und Wasser- Versorgungs- GmbH mit Schreiben vom
02.07.2012
Die Einleitung von Niederschlagswässern von Dachflächen sowie sonstigen
befestigten Flächen wird ihm Rahmen
der Genehmigung geprüft und eine
wasserrechtliche Erlaubnis beantragt.
Die Anregung führt zu keiner Änderung des Flächennutzungsplanes.
Im Umweltbericht und in der Begründung wird auf die Erdbebenzone und
Untergrundklasse verwiesen. Die Anregung führt zu keiner Änderung des
Flächennutzungsplanes.
Die
Stellung
lungnahme
wird zur
Kenntnis genommen.
6/7
Nr
.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschluss
vorschlag
Karte zu DIN 4149 (Fassung April 2005):
8.
2
Herausgeber: Ministerium für Wirtschaft,
Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des
Landes Nordrhein-Westfalen.
Baugrund, Tektonik und Grundwasser
Wegen
druckempfindlicher
lößbürtiger
Deckschichten sowie Sümpfungsmaßnahmen im Bereich tektonischer Unstetigkeitszonen sind ungleichmäßige Bodenbewegungen nicht auszuschließen, deshalb
können ggf. besondere bauliche Maßnahmen im Gründungsbereich baulicher Anlagen erforderlich werden.
Dementsprechende Kennzeichnungen gemäß § 9(5) BauGB sind für den Bebauungsplan aus geowissenschaftlicher Sicht
empfehlenswert.
9.
Im Umweltbericht und in der Begründung wird auf die Druckempfindlichen
lößbürtigen Bodendeckschichten verwiesen. Die Vorgaben zur Bauweise
müssen im Rahmen der Baugenehmigung berücksichtigt werden.
Im Umweltbericht und der Begründung sowie auf der Planzeichnung
selbst werden folgende Hinweise ergänzt:
„Aufgrund der Druckempfindlichkeit
lößbürtiger Deckschichten sowie der
Sümpfungsmaßnahmen im Bereich
tektonischer Unstetigkeitszonen sind
ungleichmäßige
Bodenbewegungen
nicht auszuschließen. Bei einer Bebauung sind ggf. besondere bauliche
Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich.“
Die
Stellung
lungnahme
wird zur
Kenntnis genommen.
Folgende Behörden haben keine Bedenken geäußert:
•
Wasserverband Eifel-Rur mit Schreiben vom 10.07.2012
•
Rhein-Ruhr Verteilnetz GmbH vom 27. Juni 2012
•
Landwirtschaftskammer NRW Kreisstellen Aachen / Düren / Euskirchen mit
Schreiben vom 20.06.2012
•
Bezirksregierung, Köln Dezernat 33 – Ländliche Entwicklung und Bodenordnung mit Schreiben vom 12.06.2012
•
IHK Aachen mit Schreiben vom 18. Juni 2012
•
LVR - Amt für Denkmalspflege im Rheinland mit Schreiben vom 12.06.2012
•
Bezirksregierung Köln, Dezernat 52 - Abfallwirtschaft mit Schreiben vom
11.06.2012
•
Stadt Linnich mit Email vom 14. Juni 2012
•
Thyssengas GmbH, Dortmund, mit Schreiben vom 5. Juni 2012
•
Bezirksregierung Köln, Dezernat 54 –Obere Wasserbehörde mit Email vom 8.
Juni 2012
•
Westdeutscher Rundfunk Köln mit Email vom 4. Juni 2012
7/7