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Beschlusstext (Anlage zum TOP 7.)

Daten

Kommune
Titz
Größe
50 kB
Datum
21.07.2011
Erstellt
25.07.11, 18:51
Aktualisiert
25.07.11, 18:51
Beschlusstext (Anlage zum TOP 7.) Beschlusstext (Anlage zum TOP 7.)

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Inhalt der Datei

Bebauungsplan Nr. 32 Teilbereiche A+B, Gemeinde Titz Stellungnahmen in der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit nach §§ 3 Abs. 2, 4a Abs. 3 BauGB Nr. 1 2 2.1 Anregung Rechtsanwalt Gerd Grund mit Schreiben vom 17. Juni 2011 Mir ist erst kurzfristig zur Kenntnis gelangt, dass der Entwurf des Bebauungsplanes Titz Nr. 32 - Konzentrationszonen für Windkraftanlagen - in der Zeit vom 06.06. bis 20.06.2011 nochmals ausgelegt wurde. Nach dem näheren Inhalt der Bekanntmachung sind meine Mandanten offensichtlich nicht von den geänderten oder ergänzten Teilen, die zur Offenlage geführt haben, betroffen. Dennoch werden aus Gründen anwaltlicher Sorgfaltspflicht vorsorglich die am 12.04.2011 erhobenen Einwendungen gegen den Entwurf des Bebauungsplanes Titz Nr. 32 Konzentrationszonen für Windkraftanlagen, Teilbereich A und B (hier: nur zu Teilbereich A) - voll inhaltlich innerhalb der erneuten Auslegungsfrist hiermit wiederholt. Dipl.-Ing. Karl Heinz von Bohr mit Schreiben vom 20.06.2011 Zum o. g. Vorhaben nehme ich hiermit Stellung und mache meine Einwände und Bedenken geltend. Zu 4.6.5 Ausgleichsflächen Der Ausgleich für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes erfolgt nicht in der Gemeinde Titz und nicht im Zusammenhang mit den Konzentrationszonen, sondern auf dem Gebiet der Stadt Jülich in einem Abstand von 12 km zur Eingriffsfläche und nicht wie in der Beschlussvorlage zum Flächennutzungsplan von Ihnen ausgeführt in 5 km Abstand. Weshalb erfolgt der Ausgleich nicht auf dem Gebiet der Gemeinde Titz, die jetzt der Stadt Jülich gegenüber haftet, wenn die Windkraftbetreiber zahlungsunfähig werden? Im Übrigen halte ich die Umweltverträglichkeitsstudie in vielen Punkten für unzureichend und falsch. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Mit den in der Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Einstimmiger Einwendungen und Anmerkungen beschäftigt sich der Rat in Beschluss: dem entsprechenden Abwägungsprotokoll, auf welches ausdrücklich verwiesen wird. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. - Die Auswirkungen auf Natur und Landschaft gehen von der gesamten Windfarm (25 Anlagen) aus. Die durch den Ausgleich begünstigte landschaftsästhetische Raumeinheit „Rur-IndeTal“ liegt innerhalb des in der Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) untersuchten 5-km Radius um die Windfarm. - Einstimmiger Beschluss: Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Gemeinde Titz haftet der Stadt Jülich gegenüber nicht für einen Zahlungsausfall der Vorhabenträger. Der Anspruch der Gemeinde Titz gegen die Vorhabenträger auf Kostenerstattung wurde im entsprechenden städtebaulichen Vertrag mit geeigneten Sicherungsmitteln gesichert. Seite 1 Bebauungsplan Nr. 32 Teilbereiche A+B, Gemeinde Titz Stellungnahmen in der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit nach §§ 3 Abs. 2, 4a Abs. 3 BauGB Nr. 2.2 2.3 Anregung Zu 4.6.7 Feldhamster Die Begehung zur Feststellung des Bestandes von Feldhamstern erfolgte nicht zeitnah, sondern im Frühjahr 2009 und hat somit keine Aussagekraft. Bereits 2009 wurden jedoch Zugänge zu Hamsterbauten festgestellt und kartiert. Die Schlussfolgerung des Gutachters, dass keine Hamster vorhanden sind, ist falsch. Die vorgesehene Vergrämung und das Entfernen der Tiere durch Fallenstellen sind nicht zulässig und widersprechen dem Verbotstatbestand nach §§ 44 BNatSchG. Das Vergrämen, Fangen und Aussetzen von Hamstern führt zwangsläufig zum Tod dieser Tiere. Ich fordere daher das Verfahren auszusetzen, bis eindeutig festgestellt ist, ob Hamster vorhanden sind oder nicht. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Die aufgefundenen Erdeingänge konnten nicht dem Feldhamster zugeordnet werden. Es wurden weder die typischen Fallröhrenanlagen noch Erdauswürfe oder Fraßkreise festgestellt. Es handelt sich daher mit hoher Wahrscheinlichkeit gerade nicht um Hamsterbauten. In Ermangelung positiver Hinweise auf das Vorkommen von Feldhamstern kann dieses mit genügender Sicherheit ausgeschlossen werden. Dieses Ergebnis wird im Baugenehmigungsverfahren zu bestätigen sein. Ein entsprechender Hinweis ist Gegenstand des Bebauungsplans. Sollte diese Überprüfung entgegen der bisherigen Datenlage zu einem Nachweis von Feldhamstern führen, so sind im Genehmigungsverfahren die entsprechenden Anordnungen zu treffen. Dies können der Fallenfang oder eine Vergrämung sein. Hierbei handelt es sich ausweislich der UVS um geeignete Maßnahmen, die Verwirklichung der Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG zu vermeiden. Einstimmiger Beschluss: Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Im Übrigen verweise ich auf meine Einwendungen zur 1. Mit den in der Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Einstimmiger Offenlage des Bebauungsplanes, die ich in vollem Umfang Einwendungen und Anmerkungen beschäftigt sich der Rat in Beschluss: aufrechterhalte. dem entsprechenden Abwägungsprotokoll, auf welches ausdrücklich verwiesen wird. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 2