Daten
Kommune
Titz
Größe
50 kB
Datum
21.07.2011
Erstellt
25.07.11, 18:51
Aktualisiert
25.07.11, 18:51
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan Nr. 32 Teilbereiche A+B, Gemeinde Titz
Stellungnahmen in der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit nach §§ 3 Abs. 2, 4a Abs. 3 BauGB
Nr.
1
2
2.1
Anregung
Rechtsanwalt Gerd Grund mit Schreiben vom 17. Juni 2011
Mir ist erst kurzfristig zur Kenntnis gelangt, dass der Entwurf
des Bebauungsplanes Titz Nr. 32 - Konzentrationszonen für
Windkraftanlagen - in der Zeit vom 06.06. bis 20.06.2011
nochmals ausgelegt wurde.
Nach dem näheren Inhalt der Bekanntmachung sind meine
Mandanten offensichtlich nicht von den geänderten oder
ergänzten Teilen, die zur Offenlage geführt haben, betroffen.
Dennoch werden aus Gründen anwaltlicher Sorgfaltspflicht
vorsorglich die am 12.04.2011 erhobenen Einwendungen
gegen den Entwurf des Bebauungsplanes Titz Nr. 32 Konzentrationszonen für Windkraftanlagen, Teilbereich A und
B (hier: nur zu Teilbereich A) - voll inhaltlich innerhalb der
erneuten Auslegungsfrist hiermit wiederholt.
Dipl.-Ing. Karl Heinz von Bohr mit Schreiben vom 20.06.2011
Zum o. g. Vorhaben nehme ich hiermit Stellung und mache
meine Einwände und Bedenken geltend.
Zu 4.6.5 Ausgleichsflächen
Der Ausgleich für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes
erfolgt nicht in der Gemeinde Titz und nicht im Zusammenhang
mit den Konzentrationszonen, sondern auf dem Gebiet der
Stadt Jülich in einem Abstand von 12 km zur Eingriffsfläche und
nicht wie in der Beschlussvorlage zum Flächennutzungsplan
von Ihnen ausgeführt in 5 km Abstand.
Weshalb erfolgt der Ausgleich nicht auf dem Gebiet der
Gemeinde Titz, die jetzt der Stadt Jülich gegenüber haftet,
wenn die Windkraftbetreiber zahlungsunfähig werden? Im
Übrigen halte ich die Umweltverträglichkeitsstudie in vielen
Punkten für unzureichend und falsch.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Mit den in der Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Einstimmiger
Einwendungen und Anmerkungen beschäftigt sich der Rat in Beschluss:
dem entsprechenden Abwägungsprotokoll, auf welches
ausdrücklich verwiesen wird.
Der Rat schließt sich
der Stellungnahme
der Verwaltung an.
-
Die Auswirkungen auf Natur und Landschaft gehen von der
gesamten Windfarm (25 Anlagen) aus. Die durch den Ausgleich
begünstigte landschaftsästhetische Raumeinheit „Rur-IndeTal“ liegt innerhalb des in der Umweltverträglichkeitsstudie
(UVS) untersuchten 5-km Radius um die Windfarm.
-
Einstimmiger
Beschluss:
Der Rat schließt sich
der Stellungnahme
der Verwaltung an.
Die Gemeinde Titz haftet der Stadt Jülich gegenüber nicht für
einen Zahlungsausfall der Vorhabenträger. Der Anspruch der
Gemeinde Titz gegen die Vorhabenträger auf Kostenerstattung
wurde im entsprechenden städtebaulichen Vertrag mit
geeigneten Sicherungsmitteln gesichert.
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Bebauungsplan Nr. 32 Teilbereiche A+B, Gemeinde Titz
Stellungnahmen in der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit nach §§ 3 Abs. 2, 4a Abs. 3 BauGB
Nr.
2.2
2.3
Anregung
Zu 4.6.7 Feldhamster
Die Begehung zur Feststellung des Bestandes von
Feldhamstern erfolgte nicht zeitnah, sondern im Frühjahr 2009
und hat somit keine Aussagekraft.
Bereits 2009 wurden jedoch Zugänge zu Hamsterbauten
festgestellt und kartiert.
Die Schlussfolgerung des Gutachters, dass keine Hamster
vorhanden sind, ist falsch. Die vorgesehene Vergrämung und
das Entfernen der Tiere durch Fallenstellen sind nicht zulässig
und widersprechen dem Verbotstatbestand nach §§ 44
BNatSchG.
Das Vergrämen, Fangen und Aussetzen von Hamstern führt
zwangsläufig zum Tod dieser Tiere. Ich fordere daher das
Verfahren auszusetzen, bis eindeutig festgestellt ist, ob
Hamster vorhanden sind oder nicht.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die aufgefundenen Erdeingänge konnten nicht dem
Feldhamster zugeordnet werden. Es wurden weder die
typischen Fallröhrenanlagen noch Erdauswürfe oder Fraßkreise
festgestellt.
Es
handelt
sich
daher
mit
hoher
Wahrscheinlichkeit gerade nicht um Hamsterbauten. In
Ermangelung positiver Hinweise auf das Vorkommen von
Feldhamstern kann dieses mit genügender Sicherheit
ausgeschlossen werden.
Dieses Ergebnis wird im Baugenehmigungsverfahren zu
bestätigen sein. Ein entsprechender Hinweis ist Gegenstand
des Bebauungsplans. Sollte diese Überprüfung entgegen der
bisherigen Datenlage zu einem Nachweis von Feldhamstern
führen,
so
sind
im
Genehmigungsverfahren
die
entsprechenden Anordnungen zu treffen. Dies können der
Fallenfang oder eine Vergrämung sein. Hierbei handelt es sich
ausweislich der UVS um geeignete Maßnahmen, die
Verwirklichung der Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG zu
vermeiden.
Einstimmiger
Beschluss:
Der Rat schließt sich
der Stellungnahme
der Verwaltung an.
Im Übrigen verweise ich auf meine Einwendungen zur 1. Mit den in der Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Einstimmiger
Offenlage des Bebauungsplanes, die ich in vollem Umfang Einwendungen und Anmerkungen beschäftigt sich der Rat in Beschluss:
aufrechterhalte.
dem entsprechenden Abwägungsprotokoll, auf welches
ausdrücklich verwiesen wird.
Der Rat schließt sich
der Stellungnahme
der Verwaltung an.
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