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Beschlussvorlage (Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung über die Wahlen zur Delegiertenversammlung des Erftverbandes / Mitgliedergruppe 3 –Städte und Gemeinden–)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
279 kB
Datum
13.03.2018
Erstellt
28.02.18, 18:00
Aktualisiert
19.06.18, 18:01
Beschlussvorlage (Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung über die Wahlen zur Delegiertenversammlung des Erftverbandes / Mitgliedergruppe 3 –Städte und Gemeinden–) Beschlussvorlage (Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung über die Wahlen zur Delegiertenversammlung des Erftverbandes / Mitgliedergruppe 3 –Städte und Gemeinden–) Beschlussvorlage (Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung über die Wahlen zur Delegiertenversammlung des Erftverbandes / Mitgliedergruppe 3 –Städte und Gemeinden–) Beschlussvorlage (Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung über die Wahlen zur Delegiertenversammlung des Erftverbandes / Mitgliedergruppe 3 –Städte und Gemeinden–)

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Inhalt der Datei

Zu TOP:__________ Drucksache: WP9-34/2018 Fachdienst 1 - Personal, Organisation, Ratsangelegenheiten Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Rat der Stadt Bedburg Sitzungstermin: Abstimmungsergebnis: 13.03.2018 Betreff: Genehmigung einer Delegiertenversammlung Gemeinden– Dringlichkeitsentscheidung über die Wahlen des Erftverbandes / Mitgliedergruppe 3 –Städte zur und Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Bedburg genehmigt die Dringlichkeitsentscheidung über die Entsendung eines Delegierten in die Verbandsversammlung des Erftverbandes sowie den Wahlvorschlag für die Wahlversammlung der Mitgliedergruppe 3 (Städte und Gemeinden) für die Beitragsteileinheit (0,8962) gemäß § 60 Abs. 1 GO NRW. (Die Dringlichkeitsentscheidung wird rechtzeitig bis zur Ratssitzung am 13.03.2018 nachgereicht; sie ist erforderlich, da die Wahlvorschläge bis spätestens 06.03.2018 beim Erftverband einzureichen sind.) STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Mit Schreiben vom 15.01.2018 teilte der Erftverband mit, dass die fünfjährige Amtszeit der Delegierten des Erftverbandes am 30. April 2018 endet. Der Erftverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, dessen Aufgaben Rechtsstellung, Befugnisse etc. im Gesetz über den Erftverband (ErftVG) geregelt sind. Mitglieder des Erftverbandes sind gemäß § 6 Abs. 1 ErftVG unter anderem die ganz oder teilweise im Verbandsgebiet gelegenen Städte und Gemeinden, die dem Verband mittelbar oder unmittelbar Abwasser zur Behandlung und Beseitigung zuleiten oder Abwasser in Gewässer einleiten. Der Verband verwaltet sich selbst und bildet als Verbandsorgane einen Verbandsrat, einen Vorstand sowie eine Delegiertenversammlung. Die Delegiertenversammlung besteht gemäß § 15 ErftVG aus insgesamt 102 Delegierten, die zum Teil von der jeweiligen Vertretungskörperschaft der Verbandsmitglieder entsandt bzw. von einer Wahlversammlung gewählt werden. Das Entsendungsverfahren wird nachfolgend erläutert. 1. Entsendungsverfahren Vertretungskörperschaft nach vollen Beitragseinheiten durch die Die Anzahl der zu entsendenden Delegierten ergibt sich aus den Beitragseinheiten. Die Beitragseinheit eines Mitgliedes ergibt sich aus dem im § 15 Abs. 3 des Gesetzes über den Erftverband (ErftVG) vorgeschriebenen Berechnungsverfahren. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ergibt sich lt. Mitteilung des Erftverbandes für die Stadt Bedburg eine Beitragseinheit von 1, volle Beitragseinheit 8962 Beitragsteileinheit  Jede volle Beitragseinheit berechtigt zur Entsendung eines Delegierten. Verfahren bezüglich der Entsendung von Vertretern/innen nach § 113 GO NRW Gemäß § 113 Abs. 2 GO NRW vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde in Beiräten, Ausschüssen, Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen, an denen die Gemeinde unmittelbar beteiligt ist. Auf die Stadt Bedburg entfällt eine volle Beitragseinheit und dementsprechend ist der Rat berechtigt, einen Vertreter zu entsenden. Delegierte oder Delegierter gemäß § 15 Abs. 3 ErftVG kann nur sein, wer selbst Mitglied des Verbandes ist, wer bei dem Mitglied beruflich tätig ist, wer bei juristischen Personen vertretungsberechtigt ist oder den Organen des Mitgliedes angehört. Beschlussvorlage WP9-34/2018 Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3  Hierbei ist das Politikerprivileg zu beachten, so dass bei nur einem „ganzen“ Delegierten hier zwingend ein Ratsmitglied zu entsenden ist (§ 16 Abs. 5 ErftVG).  Weiterhin sind für die zu entsendenden Delegierten die Befangenheitsregelungen gemäß § 16 Abs. 2 ErftVG zu beachten; danach darf ein Mitglied nicht durch einen Delegierten vertreten werden, der in einem Dienstverhältnis zu einem anderen Mitglied im Verbandsgebiet steht; hierzu gehören - Braunkohlenwerke, Mitgliedergruppe 1 - Elektrizitätswerke, Mitgliedergruppe 2 - Kreisfreie und kreisangehörige Städte u. Gemeinden, Mitgliedergruppe 3 - Kreise, Mitgliedergruppe 4 - Unternehmen und sonstige Träger der öffentlichen Wasserversorgung, Mitgliedergruppe 5 - Gewerbliche Unternehmen, welche gegenüber dem Erftverband Mitgliedesbeiträge leisten, Mitgliedergruppe 6  Gemäß § 24 Abs. 3 ErftVG kann Mitglied des Verbandsrates des Erftverbandes nicht sein, wer Delegierte oder Delegierter in der Delegiertenversammlung ist. Das Wahlverfahren richtet sich in diesem Fall nach § 50 Abs. 2 GO NRW, wonach die vorgeschlagene Person gewählt ist, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.  Der Bürgermeister hat hierbei Stimmrecht. 2. Wahlverfahren nach Beitragsteileinheiten durch die Wahlversammlung Mit Schreiben vom 15.01.2018 teilte der Erftverband mit, dass durch das unter Nr. 1 beschriebene Entsendungsverfahren durch die Mitgliedergruppen der Gebietskörperschaften insgesamt 51 Delegiertensitze besetzt werden. Zur Besetzung der verbleibenden 15 Delegiertensitze findet eine Wahlversammlung in der Geschäftsstelle des Erftverbandes statt, in der alle Mitglieder mit Beitragsteileinheiten die Delegierten für die unbesetzten Delegiertensitze sowie einen ersten und zweiten Nachfolger für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Delegierten wählen. Für den Wahlvorschlag der Stadt Bedburg für die Beitragsteileinheit (0,8962) ist es möglich, sowohl ein Ratsmitglied als auch z.B. den Bürgermeister zu benennen. In der Vergangenheit wurde der Bürgermeister durch den Rat der Stadt Bedburg zudem ermächtigt, die mitgliedschaftlichen Rechte der Stadt Bedburg im Wahlverfahren nach Beitragsteileinheiten zur Besetzung der verbleibenden Delegiertensitze auszuüben. Nachrichtlich: Der Rat hat bei der letzten Wahl in seiner Sitzung am 05.03.2013 Herrn Hans Schnäpp sowie über die Wahlversammlung für die Beitragsteileinheit Herrn Martin Vogelsang als Vertreter in die Delegiertenversammlung des Erftverbandes Bergheim, Mitgliedergruppe 3 - Städte und Gemeinden – entsandt. Beschlussvorlage WP9-34/2018 Seite 3 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Hinweise zur Dringlichkeitsentscheidung Ratsmitgliedes gemäß § 60 Abs. 1 GO NRW: des Seite: 4 Bürgermeisters und eines Lt. Mitteilung des Erftverbandes findet die Versammlung zur Wahl der Delegierten für die Mitglieder mit Beitragsteileinheiten am 22.03.2018 statt; die Wahlvorschläge hierzu sind dem Erftverband bis spätestens 06.03.2018 einzureichen. Das Schreiben des Erftverbandes vom 15.01.2018 bzgl. der jetzt anstehenden Wahlen ist bei der Stadt Bedburg am 16.01.2018 eingegangen. An diesem Tag hat auch die letzte Ratssitzung stattgefunden. Aufgrund der zuvor genannten Frist ist es nunmehr erforderlich, eine Entscheidung bereits vor der nächsten Ratssitzung am 13.03.2018 zu treffen. Wie im Beschlussvorschlag angekündigt, wird die Dringlichkeitsentscheidung rechtzeitig bis zur Ratssitzung am 13.03.2018 nachgereicht. Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: keine Finanzielle Auswirkungen: Nein X Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers: Bedburg, den 27.02.2018 ----------------------------------Koehl ----------------------------------Stolz ----------------------------------Solbach Stellv. Leiter FD 1 Leiterin FD 1 Bürgermeister Beschlussvorlage WP9-34/2018 Seite 4