Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
63 kB
Datum
22.02.2018
Erstellt
06.03.18, 18:02
Aktualisiert
06.03.18, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
1. Haushaltssatzung der Gemeinde Vettweiß für die Haushaltsjahre 2018 und 2019
Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
15.November 2016 (GV. NRW. S. 966), hat der Rat der Gemeinde Vettweiß mit Beschluss vom ________
folgende Haushaltssatzung erlassen:
§1
Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2018 und 2019, der die für die Erfüllung der Aufgaben
der Gemeinde voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie
eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen
Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Ergebnisplan für das Jahr 2018 mit
dem Gesamtbetrag der Erträge auf
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf
18.246.884,00€
19.638.135,00€
im Finanzplan für das Jahr 2018 mit
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf
15.878.657,00€
17.307.746,00€
3.699.551,00€
3.893.600,00€
0,00€
129.326,00€
und im Ergebnisplan für das Jahr 2019 mit
dem Gesamtbetrag der Erträge auf
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf
17.875.735,00€
19.157.419,00€
im Finanzplan für das Jahr 2019 mit
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf
festgesetzt.
16.158.938,00€
16.822.986,00€
2.203.680,00€
2.154.612,00€
0,00€
130.632,00€
§2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen
erforderlich ist, wird
für 2018 auf
und für 2019 auf
500.000,00€
500.000,00€
festgesetzt.
§3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§4
Die Verringerung der Allgemeinen Rücklage aufgrund des
voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird
für 2018 auf
und für 2019 auf
1.497.151,00€
1.390.084,00€
festgesetzt.
§5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung
in Anspruch genommen werden dürfen, wird
für 2018 auf
und für 2019 auf
12.000.000,00€
12.000.000,00€
festgesetzt.
§6
(1) Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2018 wie folgt
festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe Grundsteuer A) auf
353 v. H.
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf
550 v. H.
2. Gewerbesteuer auf
449 v. H.
(2) Die Steuersätze für die Gemeindesteuern für das Haushaltsjahr 2019 werden mit einer
Hebesatzsatzung festgesetzt:
§7
Nach dem Haushaltssicherungskonzept ist der Haushaltsausgleich im Jahre 2022 wieder
hergestellt. Die im Haushaltssicherungskonzept enthaltenen Konsolidierungsmaßnahmen sind
bei der Ausführung des Haushaltsplans umzusetzen.
§8
(1) Erheblich im Sinne des § 83 Absatz 2 GO NRW sind überplanmäßige und außerplanmäßige
Aufwendungen und Auszahlungen, wenn sie
a) bei Aufwendungen und Auszahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit 20 v.H. des jeweiligen
Haushaltsansatzes, mindestens jedoch den Betrag von 10.000 €
und
b) bei Auszahlungen für Investitionstätigkeit den Betrag von 20.000 € übersteigen.
(2) Als erheblich im Sinne des § 81 Absatz 2 Nr. 1 b) gilt eine Abweichung von 50 % zum
geplanten Ergebnis.
(3) Ansonsten gelten als unerheblich ohne Rücksicht auf die Höhe folgende überplanmäßigen
und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen:
a) Aufwendungen und Auszahlungen, zu denen die Gemeinde aufgrund gesetzlicher oder
vertraglicher Grundlagen verpflichtet ist,
b) Rücklagenzuführungen zur Sicherung zweckgebundener Mittel,
c) Aufwendungen und Auszahlungen, die sich auf inneren Verrechnungsverkehr oder
Jahresabschlussbuchungen (insbesondere Abschreibungen und Rückstellungsabwicklungen)
beziehen.
(4) Als geringfügig im Sinne des § 81 Absatz 3 Ziffer 1 GO NRW gelten Auszahlungen und
Aufwendungen für geringfügige Investitionen und Instandsetzungen an Bauten, die
unabweisbar sind, deren voraussichtliche Gesamtkosten nicht mehr als 20.000 Euro betragen.
§9
Zur flexiblen Haushaltsbewirtschaftung gemäß § 21 GemHVO NRW gelten die als Anlage
beigefügten Bewirtschaftungsregeln.
Aufgestellt:
Bestätigt:
(Wirtz)
Kämmerer
(Kunth)
Bürgermeister