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Beschlusstext (Haushaltssatzung)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
63 kB
Datum
22.02.2018
Erstellt
06.03.18, 18:02
Aktualisiert
06.03.18, 18:02
Beschlusstext (Haushaltssatzung) Beschlusstext (Haushaltssatzung) Beschlusstext (Haushaltssatzung)

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Inhalt der Datei

1. Haushaltssatzung der Gemeinde Vettweiß für die Haushaltsjahre 2018 und 2019 Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.November 2016 (GV. NRW. S. 966), hat der Rat der Gemeinde Vettweiß mit Beschluss vom ________ folgende Haushaltssatzung erlassen: §1 Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2018 und 2019, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird im Ergebnisplan für das Jahr 2018 mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 18.246.884,00€ 19.638.135,00€ im Finanzplan für das Jahr 2018 mit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 15.878.657,00€ 17.307.746,00€ 3.699.551,00€ 3.893.600,00€ 0,00€ 129.326,00€ und im Ergebnisplan für das Jahr 2019 mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 17.875.735,00€ 19.157.419,00€ im Finanzplan für das Jahr 2019 mit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf festgesetzt. 16.158.938,00€ 16.822.986,00€ 2.203.680,00€ 2.154.612,00€ 0,00€ 130.632,00€ §2 Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird für 2018 auf und für 2019 auf 500.000,00€ 500.000,00€ festgesetzt. §3 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. §4 Die Verringerung der Allgemeinen Rücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird für 2018 auf und für 2019 auf 1.497.151,00€ 1.390.084,00€ festgesetzt. §5 Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird für 2018 auf und für 2019 auf 12.000.000,00€ 12.000.000,00€ festgesetzt. §6 (1) Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2018 wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer 1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe Grundsteuer A) auf 353 v. H. 1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 550 v. H. 2. Gewerbesteuer auf 449 v. H. (2) Die Steuersätze für die Gemeindesteuern für das Haushaltsjahr 2019 werden mit einer Hebesatzsatzung festgesetzt: §7 Nach dem Haushaltssicherungskonzept ist der Haushaltsausgleich im Jahre 2022 wieder hergestellt. Die im Haushaltssicherungskonzept enthaltenen Konsolidierungsmaßnahmen sind bei der Ausführung des Haushaltsplans umzusetzen. §8 (1) Erheblich im Sinne des § 83 Absatz 2 GO NRW sind überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, wenn sie a) bei Aufwendungen und Auszahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit 20 v.H. des jeweiligen Haushaltsansatzes, mindestens jedoch den Betrag von 10.000 € und b) bei Auszahlungen für Investitionstätigkeit den Betrag von 20.000 € übersteigen. (2) Als erheblich im Sinne des § 81 Absatz 2 Nr. 1 b) gilt eine Abweichung von 50 % zum geplanten Ergebnis. (3) Ansonsten gelten als unerheblich ohne Rücksicht auf die Höhe folgende überplanmäßigen und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen: a) Aufwendungen und Auszahlungen, zu denen die Gemeinde aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Grundlagen verpflichtet ist, b) Rücklagenzuführungen zur Sicherung zweckgebundener Mittel, c) Aufwendungen und Auszahlungen, die sich auf inneren Verrechnungsverkehr oder Jahresabschlussbuchungen (insbesondere Abschreibungen und Rückstellungsabwicklungen) beziehen. (4) Als geringfügig im Sinne des § 81 Absatz 3 Ziffer 1 GO NRW gelten Auszahlungen und Aufwendungen für geringfügige Investitionen und Instandsetzungen an Bauten, die unabweisbar sind, deren voraussichtliche Gesamtkosten nicht mehr als 20.000 Euro betragen. §9 Zur flexiblen Haushaltsbewirtschaftung gemäß § 21 GemHVO NRW gelten die als Anlage beigefügten Bewirtschaftungsregeln. Aufgestellt: Bestätigt: (Wirtz) Kämmerer (Kunth) Bürgermeister