Daten
Kommune
Kerpen
Größe
670 kB
Datum
19.06.2018
Erstellt
11.06.18, 13:16
Aktualisiert
11.06.18, 13:16
Stichworte
Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DER BÜRGERMEISTER
Amt/Abteilung: 16.1 / Stadtplanung
Bearbeitung: Martin Schoppe
TOP
Drs.-Nr.: 328.18
Datum :
Beratungsfolge
Termin
Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr
X
24.05.2018
Bemerkungen
19.06.2018
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Erdwall Heppendorfer Straße - Sicht- und Lärmschutz;
hier: Anträge der Fraktionen von SPD und CDU
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
Pflichtaufgabe
Freiwillige Aufgabe
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr beschließt:
Die Verwaltung zu beauftragen,
- die max. Dimensionierung des Walles zu ermitteln, die sich aus der Grundfläche
und der Neigung ergibt.
- den Aufwand und die Kosten eines Sichtschutzwalles, ggf. in Varianten zu ermitteln
- zu überprüfen, ob die Kosten der Maßnahme aus dem Treuhandkonto finanziert
werden können.
Die Ergebnisse werden dem Ausschuss in einer der nächsten Sitzungen vorgestellt.
Sachbearbeitung
Abteilungsleitung
gez. Schoppe
gez. Mackeprang
Amtsleitung
Zuständiger
Dezernent
gez. Schwister
Mitzeichnung
Dez.
Amt
Kämmerer
Bürgermeister
Abt. 10.1
Ratsbüro
gez. Spürck
gez. Nimtz
-
Beschlussvorlage 328.18
Seite 2
Begründung:
Mit Datum vom 08.05.2018 haben „Anwohner des 5. Bauabschnitts Vogelrutherfeld“ einen Antrag
auf Erhöhung des Erdwalls entlang der Heppendorfer Straße“ gestellt. Die inhaltliche Begründung
ist dem Originalschreiben zu entnehmen, welches der Vorlage als Anlage beigefügt ist.
Zum Wall selber ist zu sagen, dass der Wall keine lärmschützende Funktion erfüllt. Das LSGutachten zum BP 254 bestätigt, dass die Lärmgrenzwerte eines „Allgemeinen Wohngebietes“
ohne Lärmschutz eingehalten werden.
Auszug aus dem B-Plan 254:
(Hinweis: Dieses Gutachten basiert auf prognostizierten Verkehrsmengen, denen ein geeichtes
Verkehrsmodell zu Grunde liegt. Eine aktualisierte Überprüfung aufgrund subjektiver Eindrücke
sieht die Bauleitplanung nicht vor.)
Der Wall stellt sich nicht als durchgehend aufgeschüttete Wallanlage, sondern als partiell
modellierte Grünfläche mit Aufschüttungen bis zu 1,00m Höhe dar.
-
Die Breite der Grünfläche beträgt etwa 15,00m,
der Abstand der Häuser zur Fahrbahnkante ergibt sich aus der Anbauverbotszone von
Beschlussvorlage 328.18
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20,00m.
Die Gärten liegen im Mittel etwa 0,8m unter der Fahrbahn der Heppendorfer Straße
(Hinweis: Die Pflanzmaßnahmen auf der Grünfläche sind durch etwa 50 - 70% an Ausfällen
gekennzeichnet, die Ausfälle werden zwar durch eine Gewährleistung abgedeckt, und noch in
diesem Jahr nachgepflanzt, allerdings konnte sich bislang nicht der gewünschte Sichtschutz
entwickeln, der mit der Planung angestrebt wurde.)
Zur Einschätzung inwieweit weiterere Maßnahmen zur Ausführung kommen könnten, wäre
1. die max. Dimensionierung des Walles zu ermitteln, die sich aus der Grundfläche und der
Neigung ergibt.
(Hinweis: Aus dem Beteiligungsverfahren zum BP 254 ist bekannt, das nördlich der
Heppendorfer Straße eine Trinkwasserleitung verläuft. Es ist zu klären, ob diese ggf.
„überschüttet“ werden darf, oder ob die Leitung + ggf. Sicherheitsstreifen frei gehalten
werden muss.)
2. der Aufwand und die Kosten eines Sichtschutzwalles, ggf. in Varianten zu ermitteln
3. zu überprüfen, ob die Kosten der Maßnahme aus dem Treuhandkonto finanziert werden
können.
(Hinweis: In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Maßnahme förderrechtlich
im letzten Jahr abgeschlossen wurde. Die im Treuhandkonto befindlichen Mittel dienen
dem Endausbau des Seniorendorfes und Anpassungsarbbeiten im Umfeld der caritas
Senioreneinrichtung. Darüberhinausgehende Reste sind von der DSK aufzuzeigen)
Zusammenfassung:
Das rechtliche Erfordernis nach einer Erhöhung des Walles ist nicht gegeben. Nach Klärung der
zuvor benannten Rahmenbedingungen wäre zu entscheiden, ob einer Vergrößerung des
Sichtschutzwalles zugestimmt werden kann, ohne dass eine solche Umsetzung Vorbildcharakter
für ander Baugebiete entwickeln darf.
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