Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlusstext (Abwägung TÖB Feststellungsbeschluss (2))

Daten

Kommune
Titz
Größe
1,1 MB
Datum
27.06.2018
Erstellt
04.07.18, 18:02
Aktualisiert
04.07.18, 18:02

Inhalt der Datei

Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden (TÖB) zur 16. Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme 1 Erftverband; 1.1 Schreiben vom 24.01.2017 1.1.a Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Wasserschutzzone III des Wasserwerks Titz, Aus der Schutzgebietsverordnung können sich Beschränkungen der Grundstücksnutzung ergeben. Des Weiteren sind keine Leitungen, Messstellen und Anlagen des Erftverbandes durch die v.g. Maßnahme betroffen. Stellungnahme der Verwaltung Beschluss Der vorgebrachte Belang erfordert keine Änderung der Plankonzeption. Die Zone III dient dem Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen durch nicht oder nur schwer abbaubare chemische Stoffe und vor radioaktiven Verunreinigungen gewährleisten. In der Zone III ist alles verboten, was zur Verunreinigung oder geschmacklichen Beeinträchtigung des Grundwassers führen könnte. Hierzu gehört das Einleiten von Abwasser, von Kühl- und Kondenswasser oder auch von Niederschlagswasser (außer Niederschlagswasser von Dächern) in den Untergrund. Wohnsiedlungen und gewerbliche Anlagen ohne Anschluss an die öffentliche Entwässerung dürfen nicht errichtet werden. Das Parken, Waschen oder Reparieren von Kraftfahrzeugen auf unbefestigtem Boden und das Vornehmen von Ölwechsel sind nicht erlaubt. Einstimmiger Empfehlungsbeschluss: Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Detailliertere Ausführungen zu wasserwirtschaftlichen Belangen wie z.B. Niederschlagswasserbeseitigung ggf. einschl. Rückhaltung und Vorbehandlung bezüglich der zur Bebauung und Versieglung vorgesehenen Flächen erfolgen auf der nachgelagerten Planungsebene (Bebauungsplan oder Baugenehmigung). Zusätzlich wird der nachfolgende Hinweis bzgl. der vorgetragenen Belange in den Umweltbericht zur 16. Flächennutzungsplanänderung aufgenommen: „Wasserschutzzone III Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Wasserschutzzone III des Wasserwerks Titz. Aus der Schutzgebietsverordnung können sich Beschränkungen der Grundstücksnutzung ergeben.“ 1 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme 2 Westnetz; 2.1 Schreiben vom 06.01.2017 2.1.a Diese Stellungnahme betrifft nur das von uns betreute Nieder- und Mittelspannungsnetz bis zur 35-kV-Spannungsebene und ergeht auch im Auftrag und mit Wirkung für die innogy Netze Deutschland GmbH als Eigentümerin des Nieder- und Mittelspannungsnetzes. Stellungnahme der Verwaltung Beschluss Es bestehen keine Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Gegen die oben angeführten Planungen der Gemeinde Titz bestehen unsererseits keine Bedenken, da keine in unserem Eigentum stehenden Versorgungsleitungen von den Planungen der Gemeinde Titz berührt werden. 3 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUD); 3.1 Schreiben vom 21.12.2016 3.1.a Von der im Betreff genannten Maßnahme, bei gleichbleibender Sachund Rechtslage, ist die Bundeswehr berührt. Der Planungsbereich liegt im Zuständigkeitsbereich des militärischen Flugplatzes Geilenkirchen. Die Stellungnahme erfordert keine Änderung der Plankonzeption, da Festsetzungen bezüglich der Gebäudehöhe können nur im Rahmen der nachgelagerten Planungsebene (Bebauungsplanverfahren oder Baugenehmigung) erfolgen. Es ist nicht vorgesehen dass durch die Planung die Höhe von 30 m überschritten wird. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Hierbei gehe ich davon aus, dass bauliche Anlagen -einschl. untergeordneter Gebäudeteile- eine Höhe von 30 m über Grund nicht überschreiten. Sollte entgegen meiner Einschätzung diese Höhe überschritten werden, bitte ich in jedem Einzelfall mir die Planungsunterlagen -vor Erteilung einer Baugenehmigung- zur Prüfung zuzuleiten. 3.2 Schreiben vom 02.01.2017 2 Nr. 3.2.a Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschluss Gegen die im Betreff genannte Baumaßnahme hat die Bundeswehr keine Bedenken bzw. keine Einwände. Die Stellungnahme erfordert keine Änderung der Plankonzeption, da Festsetzungen bezüglich der Gebäudehöhe können nur im Rahmen des Bebauungsplanes erfolgen. Es ist nicht vorgesehen dass durch die Planung die Höhe von 30 m überschritten wird. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. In Bezug auf die geplanten baulichen Nutzungen ist die Steuerung der Planung auf der nachgelagerten Planungsebene vorgesehen (Bebauungsplanverfahren oder Baugenehmigung). Auf der nachgelagerten verbindlichen Planungsebene werden mögliche Konflikte die aus Emissionen resultieren könnten ermittelt und entsprechend abgewogen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme erfordert keine Änderung der Plankonzeption, Festsetzungen bezüglich der Gebäudehöhe können nur im Rahmen des Bebauungsplanes erfolgen. Es ist nicht vorgesehen dass durch die Planung die Höhe von 30 m überschritten wird. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Stellungnahme wird gefolgt, die Bezeichnung L 12 wird aus den Unterlagen entfernt. Einstimmiger Empfehlungsbeschluss: Hierbei gehe ich davon aus, daß bauliche Anlagen - einschließlich untergeordneter Gebäudeteile - eine Höhe von 30 m nicht überschreiten. Sollte entgegen meiner Einschätzung diese Höhe überschritten werden, bitte ich in jedem Einzelfalle mir die Planungsunterlagen - vor Erteilung einer Baugenehmigung - zur Prüfung zuzuleiten. 3.2.b 3.3 Auf Grund der Lage des Plangebietes zum Flugplatz Geilenkirchen ist mit Lärm- und Abgas-Emissionen durch den militärischen Flugbetrieb zu rechnen. Ich weise bereits jetzt darauf hin, dass spätere Ersatzansprüche gegen die Bundeswehr nicht anerkannt werden können. Schreiben vom 05.01.2017 3.3.a Gegen die im Betreff genannte Maßnahme hat die Bundeswehr keine Bedenken bzw. eine Einwände. Hierbei gehe ich davon aus, dass bauliche Anlagen - einschließlich untergeordneter Gebäudeteile - eine Höhe von 30 m nicht überschreiten. Sollte entgegen meiner Einschätzung diese Höhe überschritten werden, bitte ich in jedem Einzelfalle mir die Planungsunterlagen - vor Erteilung einer Baugenehmigung - zur Prüfung zuzuleiten. 4 Landesbetrieb Straßenbau NRW; 4.1 Schreiben vom 22.12.2016 4.1.a Die Bezeichnung der L 12 ist aus den FNP-Unterlagen zu entfernen. Die Stellungnahme wird 3 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschluss berücksichtigt. 4.1.b Bereich 1 Rückgabe von gewerblichen Flächen Der Bereich grenzt an die L 226 und hat ebenfalls Auswirkungen auf die Anschlussstelle A 44 incl. Knotenpunkte. Gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine Bedenken. Eine Beteiligung der Autobahnniederlassung Krefeld ist zu veranlassen. 4.1.c Bereich 2 Dieser Bereich grenzt an die L 241. In der weiteren Bauleitplanung und/ oder den einzelnen Baugenehmigungsunterlagen sind die verkehrlichen Auswirkungen auf die L 241 nachvollziehbar darzulegen. Auch wenn es sich um eine Ortsdurchfahrt handelt, sind die Belange des Landesbetriebes hinsichtlich der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs von großem Belang. Daher sollten auf der langen geraden Strecke keine Einzelzufahrten mehr vorgesehen werden (Ortseingangsbereich). Aus dem Bebauungsplan heraus bestehen gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz durch Verkehrsemissionen der A 44/ L 241, auch künftig nicht. Dabei weise ich auch darauf hin, dass bei Hochbauten mit Lärmreflexionen zu rechnen ist. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Gemeinde Titz. Da hier eine Rücknahme der gewerblichen Flächen erfolgt, ist von keiner Beeinträchtigung der L 226 und auch der A 44 inklusive aller Knotenpunkte auszugehen. Eine Beteiligung der Autobahnniederlassung Krefeld ist daher nicht notwendig. Die Inhalte der Stellungnahme betrifft nicht die Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung. Die Belange der Verkehrserschließung werden auf der nachgelagerten Planungsebene (Bebauungsplanverfahren oder Baugenehmigung) entsprechend ermittelt und abgewogen. In diesem Zusammenhang werden Abstimmungen getroffen sowie Konflikte die aus Verkehrsemissionen resultieren könnten ermittelt und ggf. gutachterlich Bewertet. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 4 Nr. 4.1.d Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschluss Bereich 2 Der Hinweis betrifft die nachgelagerten Planungsebene (Bebauungsplanverfahren oder Baugenehmigung) und wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Bei den Flächen ist zu beachten, dass auf der Ebene des Flächennutzungsplans eine Maßstabsunscharfe Abgrenzung der Nutzungen zulässig ist. Diese bieten einen Rahmen in wie weit, die entsprechenden Nutzungen entwickelt werden können. Die detaillierte Abgrenzung ist im Rahmen der konkreten Bauleitplanung (Bebauungsplan) darzulegen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen Die Inhalte der Stellungnahme betrifft nicht die Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung (Flächennutzungsplan). Die detailliertere Ausgestaltung der Verkehrsanbindung unter Beachtung der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen erfolgt auf der nachgelagerten Planungsebene (Bebauungsplanverfahren oder Baugenehmigung). Die Hinweise werden im Rahmen der nachgelagerten Planungen entsprechend berücksichtigt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen Im Bebauungsplan ist zeichnerisch und/oder textlich auf die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase, Sprühfahnen und Spritzwasser bei Nässe) der angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen hinzuweisen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB). Notwendige Schutzmaßnahmen gehen allein zu Lasten der Kommunen I der Vorhabenträger und nicht zu Lasten der Straßenbauverwaltung. 4.1.e Bereich 2 Im Anhang finden Sie den Auszug bzgl. der Liegenschaften. Das Flurstück 10 befindet sich im Eigentum des Landes NW. Vor der weiteren Bauleitplanung ist hierzu eine Klärung herbeizuführen. 4.1.f Bereich 2 Im Bereich der Anbindung an die L 241 ist durch entsprechende Regelungen sicherzustellen, dass die Sichtfelder entsprechend der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen -RASt- Abschnitt 6.3.9.3 der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen im Bereich der Einmündung dauerhaft von Bewuchs und Baukörpern freigehalten werden. Insbesondere an Knotenpunkten, Rad-/Gehwegüberfahrten und Überquerungsstellen müssen für wartepflichtige Kraftfahrer, Radfahrer und Fußgänger Mindestsichtfelder zwischen 0,80 m und 2,50 m Höhe von ständigen Sichthindernissen, parkenden Kraftfahrzeugen und sichtbehinderndem Bewuchs freigehalten werden. Bäume, Lichtmaste, Lichtsignalgeber und ähnliches sind innerhalb der Sichtfelder möglich. Sie dürfen wartepflichtigen Fahrern, die aus dem Stand einbiegen oder kreuzen wollen, die Sicht auf bevorrechtigte Kraftfahrzeuge oder nichtmotorisierte Verkehrsteilnehmer jedoch nicht verdecken. Nachzuweisen sind Sichtfelder • für die Haltesicht, 5 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschluss Die Inhalte der Stellungnahme betrifft nicht die Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung (Flächennutzungsplan). Im Rahmen der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung wird jedoch keine Anbindung an die L 226 vorgesehen. Der Plangebietsbereich befindet sich ca. 50 m von der L 226 entfernt, sodass ein Heranrücken durch bauliche Anlagen oder zusätzliche Bepflanzung an die L 226 nicht vorgesehen ist. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen • für die Anfahrsicht sowie • für Überquerungsstellen. Innerhalb der Sichtfelder darf weder die Sicht auf Kinder noch die Sicht von Kindern auf Fahrzeuge beeinträchtigt werden. Weitere Aussagen können erst bei der weitergehenden Bauleitplanung getroffen werden. 4.1.g Bereich 3 Dieser Bereich liegt an der L 226. Für evtl. angestrebte Bepflanzungen entlang der L 226 ist Ziffer 7.12 der Richtlinien für die Anlage von Landstraßen -RAL- zu beachten: Für die Bepflanzung sind die "Richtlinien für die landschaftspflegerische Begleitplanung im Straßenbau" -RLBP- und die "Empfehlungen für die landschaftspflegerische Ausführung im Straßenbau" -ELAmaßgebend. Hilfen für die Einfügung der Straße im Landschaftsraum geben die "Empfehlungen für die Einbindung von Straßen in die Landschaft" -ESLa-. Bei Pflanzungen neben Fahrbahnen sind die Belange der Verkehrssicherheit zu beachten. Die Seitenräume sind deshalb so zu gestalten, dass die Unfallfolgen für von der Fahrbahn abkommende Fahrzeuge gering bleiben. Strauchpflanzungen gelten im Sinne der RPS nicht als gefährliche Hindernisse, sofern sie ausgeschnitten werden, wenn ein Stammdurchmesser von 0,08 m überschritten wird. Sie sollen mindestens 3,00 m vom Rand der befestigten Fläche entfernt stehen und dürfen freizuhaltende Sichtfelder nicht beeinträchtigen. Beim Pflanzen neuer Bäume in Fahrbahnnähe ist zu berücksichtigen, dass diese zu gefährlichen Hindernissen im Sinne der RPS heranwachsen. Bäume sollen deshalb nur in Bereichen gepflanzt werden, die von abkommenden Fahrzeugen nicht erreicht werden können (z. B. hinter Fahrzeug-Rückhaltesystemen oder auf Einschnittböschungen). Auch hinter Fahrzeug-Rückhaltesystemen sollen sie mindestens 3,00 m vom Rand der befestigten Fläche gepflanzt werden, damit deren 6 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschluss Wirkungsweise nicht beeinträchtigt ist. Sollten Schutzeinrichtungen notwendig werden, gehen sämtliche Kosten zu Lasten der Gemeinde Titz. Im Bereich von Anbindungen an die L 226 ist durch entsprechende Regelungen sicherzustellen, dass die Sichtfelder entsprechend der Richtlinien für die Anlage von Landstraßen -RAL- Abschnitt 6.6 der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen im Bereich der Einmündung dauerhaft von Bewuchs und Baukörpern freigehalten werden. 7 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme 4.1.h Stellungnahme der Verwaltung Beschluss Die Informationen des Anhangs werden zur Kenntnis genommen (vgl. 4.1e). Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen . 8 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme 4.2 Schreiben vom 11.01.2017 Stellungnahme der Verwaltung Beschluss 9 Nr. 4.2.a Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschluss Die Bezeichnung der L 12 ist aus den FNP-Unterlagen zu entfernen. Der Stellungnahme wird gefolgt, die Bezeichnung L 12 wird aus den Unterlagen entfernt. Einstimmiger Empfehlungsbeschluss: Die Stellungnahme wird berücksichtigt. 4.2.b Bereich 1 Rückgabe von gewerblichen Flächen Der Bereich grenzt an die L 226 und hat ebenfalls Auswirkungen auf die Anschlussstelle A 44 incl. Knotenpunkte. Gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine Bedenken. Eine Beteiligung der Autobahnniederlassung Krefeld ist zu veranlassen. 4.2.c Bereich 2 Dieser Bereich grenzt an die L 241. In der weiteren Bauleitplanung und/ oder den einzelnen Baugenehmigungsunterlagen sind die verkehrlichen Auswirkungen auf die L 241 nachvollziehbar darzulegen. Auch wenn es sich um eine Ortsdurchfahrt handelt, sind die Belange des Landesbetriebes hinsichtlich der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs von großem Belang. Daher sollten auf der langen geraden Strecke keine Einzelzufahrten mehr vorgesehen werden (Ortseingangsbereich). Aus dem Bebauungsplan heraus bestehen gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktiven und/oder passiven Lärmschutz durch Verkehrsemissionen der A 44/ L 241, auch künftig nicht. Dabei weise ich auch darauf hin, dass bei Hochbauten mit Lärmreflexionen zu rechnen ist. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Gemeinde Titz. 4.2.d Im evtl. folgenden Bebauungsplan ist zeichnerisch und/oder textlich auf die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase, Sprühfahnen und Da hier eine Rücknahme der gewerblichen Flächen erfolgt, ist von keiner Beeinträchtigung der L 226 und auch der A 44 inklusive aller Knotenpunkte auszugehen. Eine Beteiligung der Autobahnniederlassung Krefeld ist daher nicht notwendig. Die Inhalte der Stellungnahme betrifft nicht die Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung. Die Belange der Verkehrserschließung werden auf der nachgelagerten Planungsebene (Bebauungsplanverfahren oder Baugenehmigung) entsprechend ermittelt und abgewogen. In diesem Zusammenhang werden Abstimmungen getroffen sowie Konflikte die aus Verkehrsemissionen resultieren könnten ermittelt und ggf. gutachterlich Bewertet. Der Hinweis betrifft die nachgelagerten Planungsebene (Bebauungsplanverfahren oder Baugenehmigung) und wird zur Kenntnis Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird 10 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschluss Spritzwasser bei Nässe) der angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen hinzuweisen(§ 9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB). Notwendige Schutzmaßnahmen gehen allein zu Lasten der Kommunen / der Vorhabenträger und nicht zu Lasten der Straßenbauverwaltung. genommen. zur Kenntnis genommen. 4.2.e Im Anhang finden Sie den Auszug bzgl. der Liegenschaften. Das Flurstück 10 befindet sich im Eigentum des Landes NW. Vor der weiteren Bauleitplanung ist hierzu eine Klärung herbeizuführen. Bei den Flächen ist zu beachten, dass auf der Ebene des Flächennutzungsplans eine Maßstabsunscharfe Abgrenzung der Nutzungen zulässig ist. Diese bieten einen Rahmen in wie weit, die entsprechenden Nutzungen entwickelt werden können. Die detaillierte Abgrenzung ist im Rahmen der konkreten Bauleitplanung (Bebauungsplan) darzulegen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen 4.2.f Im Bereich der Anbindung an die L 241 ist durch entsprechende Regelungen sicherzustellen, dass die Sichtfelder entsprechend der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen -RASt- Abschnitt 6.3.9.3 der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen im Bereich der Einmündung dauerhaft von Bewuchs und Baukörpern freigehalten werden. Die Inhalte der Stellungnahme betrifft nicht die Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung (Flächennutzungsplan). Die detailliertere Ausgestaltung der Verkehrsanbindung unter Beachtung der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen erfolgt auf der nachgelagerten Planungsebene (Bebauungsplanverfahren oder Baugenehmigung). Die Hinweise werden im Rahmen der nachgelagerten Planungen entsprechend berücksichtigt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen Insbesondere an Knotenpunkten, Rad-/Gehwegüberfahrten und Überquerungsstellen müssen für wartepflichtige Kraftfahrer, Radfahrer und Fußgänger Mindestsichtfelder zwischen 0,80 m und 2,50 m Höhe von ständigen Sichthindernissen, parkenden Kraftfahrzeugen und sichtbehinderndem Bewuchs freigehalten werden. Bäume, Lichtmaste, Lichtsignalgeber und ähnliches sind innerhalb der Sichtfelder möglich. Sie dürfen wartepflichtigen Fahrern, die aus dem Stand einbiegen oder kreuzen wollen, die Sicht auf bevorrechtigte Kraftfahrzeuge oder nichtmotorisierte Verkehrsteilnehmer jedoch nicht verdecken. Nachzuweisen sind Sichtfelder • für die Haltesicht, • für die Anfahrsicht sowie • für Überquerungsstellen. Innerhalb der Sichtfelder darf weder die Sicht auf Kinder noch die Sicht von Kindern auf Fahrzeuge beeinträchtigt werden. Weitere Aussagen können erst bei der weitergehenden Bauleitplanung 11 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschluss Die Inhalte der Stellungnahme betrifft nicht die Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung (Flächennutzungsplan). Im Rahmen der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung wird jedoch keine Anbindung an die L 226 vorgesehen. Der Plangebietsbereich befindet sich ca. 50 m von der L 226 entfernt, sodass ein Heranrücken durch bauliche Anlagen oder zusätzliche Bepflanzung an die L 226 nicht vorgesehen ist. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen getroffen werden. 4.2.g Bereich 3 Dieser Bereich liegt an der L 226. Für evtl. angestrebte Bepflanzungen entlang der L 226 ist Ziffer 7.12 der Richtlinien für die Anlage von Landstraßen -RAL- zu beachten: Für die Bepflanzung sind die "Richtlinien für die landschaftspflegerische Begleitplanung im Straßenbau" -RLBP- und die "Empfehlungen für die landschaftspflegerische Ausführung im Straßenbau" -ELAmaßgebend. Hilfen für die Einfügung der Straße im Landschaftsraum geben die "Empfehlungen für die Einbindung von Straßen in die Landschaft" -ESLa-. Bei Pflanzungen neben Fahrbahnen sind die Belange der Verkehrssicherheit zu beachten. Die Seitenräume sind deshalb so zu gestalten, dass die Unfallfolgen für von der Fahrbahn abkommende Fahrzeuge gering bleiben. Strauchpflanzungen gelten im Sinne der RPS nicht als gefährliche Hindernisse, sofern sie ausgeschnitten werden, wenn ein Stammdurchmesser von 0,08 m überschritten wird. Sie sollen mindestens 3,00 m vom Rand der befestigten Fläche entfernt stehen und dürfen freizuhaltende Sichtfelder nicht beeinträchtigen. Beim Pflanzen neuer Bäume in Fahrbahnnähe ist zu berücksichtigen, dass diese zu gefährlichen Hindernissen im Sinne der RPS heranwachsen. Bäume sollen deshalb nur in Bereichen gepflanzt werden, die von abkommenden Fahrzeugen nicht erreicht werden können (z. B. hinter Fahrzeug-Rückhaltesystemen oder auf Einschnittböschungen). Auch hinter Fahrzeug-Rückhaltesystemen sollen sie mindestens 3,00 m vom Rand der befestigten Fläche gepflanzt werden, damit deren Wirkungsweise nicht beeinträchtigt ist. Sollten Schutzeinrichtungen notwendig werden, gehen sämtliche Kosten zu Lasten der Gemeinde Titz. § 30 StrWG NW ist zu berücksichtigen. Im Rahmen der weiteren Bauleitplanung oder in Baugenehmigungsverfahren können diesbezügliche Einschränkungen geltend gemacht werden 12 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschluss Die Informationen des Anhangs werden zur Kenntnis genommen (vgl. 4.2e). Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Im Bereich von Anbindungen an die L 226 ist durch entsprechende Regelungen sicherzustellen, dass die Sichtfelder entsprechend der Richtlinien für die Anlage von Landstraßen -RAL- Abschnitt 6.6 der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen im Bereich der Einmündung dauerhaft von Bewuchs und Baukörpern freigehalten werden. 4.2.h 13 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme 5 Kreis Düren 5.1 Mit Schreiben vom 26.01.2017 5.1.a Wasserwirtschaft: Stellungnahme der Verwaltung Beschluss Es bestehen keine Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Detailliertere Ausführungen zu wasserwirtschaftlichen Belangen wie z.B. Niederschlagswasserbeseitigung ggf. einschl. Rückhaltung und Vorbehandlung bezüglich der zur Bebauung und Versieglung vorgesehenen Flächen erfolgen auf der nachgelagerten Planungsebene (Bebauungsplanverfahren oder Baugenehmigung). Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es bestehen keine Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Bereich 1 Gegen diese Änderung bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken. 5.1.b Wasserwirtschaft: Bereiche 2 und 3 Die wasserwirtschaftlichen Belange wie z.B. Niederschlagswasserbeseitigung ggf. einschl. Rückhaltung und Vorbehandlung, Abstände zu Fließgewässern sind in der nachfolgenden Bauleitplanung und Verfahren zu beachten. 5.1.c Immissionsschutz: Bereiche 1 und 3 Gegen die 16. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Titz bestehen hinsichtlich der Bereiche 1 und 3 keine Bedenken. 14 Nr. 5.1.d Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschluss Immissionsschutz: In Bezug auf die geplanten baulichen Nutzungen ist zur Steuerung der Planung ein Bebauungsplan vorgesehen. Auf der nachgelagerten Planungsebene (Bebauungsplanverfahren oder Baugenehmigung) werden mögliche Konflikte die aus Emissionen resultieren könnten ermittelt und entsprechend abgewogen. Die Einhaltung der zulässigen Lärm-Immissionssichtwerte an den maßgeblichen Immissionsorten wird gutachterlich auf der nachgelagerten Planungsebene (Bebauungsplanverfahren oder Baugenehmigung) nachgewiesen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es bestehen keine Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es bestehen keine Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es bestehen keine Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Artenschutzes werden im Rahmen des Umweltberichtes zur 16. Änderung des Flächennutzungsplans dargelegt. Einstimmiger Empfehlungsbeschluss: Bereich 2 Bezüglich der FNP-Änderung im Bereich 2 wird angeregt die vorhandene Bebauung in Bezug auf die zu erwartenden Lärmimmissionen durch den geplanten Bauhof zu betrachten. Ggfls. ist die Einhaltung der zulässigen Lärm-Immissionssichtwerte an den maßgeblichen Immissionsorten gutachterlich nachweisen zu lassen. 5.1.e Bodenschutz Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen gegen das o.g. Vorhaben keine Bedenken. 5.1.f Natur und Landschaft Die o.g. FNP-Änderung der Gemeinde Titz ist in drei Teilbereiche gegliedert. Bereich 1 Vom Teil 1 der Änderung sind die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Artenschutzes nicht betroffen. 5.1.g Bereich 2 Zum Teil 2 der Änderung werden aus landschaftspflegerischer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken vorgetragen. 5.1.h Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Artenschutzes sind ordnungsgemäß zu ermitteln und zumindest überschlägig in den nachfolgenden Planverfahren abzuarbeiten. Die Stellungnahme wird berücksich- 15 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschluss tigt. 5.1.i Bereich 3 Der Teil 3 der Änderung betrifft eine im Landschaftsplan11 Titz/JülichOst (LP 11, rechtskräftig seit Sept. 2014) weitgehend als Geschützter Landschaftsbestandteil (GLB) gemäß Ziffer 2.4.5-15 "Strukturreiche, grünlandgeprägte Biotopkomplexe in den Ortsrandlagen mit besonderer Bedeutung für den Artenschutz und das kulturhistorisch geprägte Orts- und Landschaftsbild" ausgewiesene Fläche (siehe Karte 2). Es wird darauf hingewiesen, dass die in den vorgelegten Unterlagen dargestellte Abgrenzung des geschützten Landschaftsbestandteils veraltet ist. Der Schutzzweck für diesen Bereich stellt ausdrücklich auf den Erhalt der Obstwiesen und -weiden als Lebensstätte bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten wie insbesondere den Steinkauz sowie seltene Obstsorten ab. Bei den Grundlagenermittlungen für die Schutzausweisungen zum LP 11 handelte es sich bei dem betroffenen Bereich um ein besetztes Steinkauzrevier. Anders als in der Begründung dargelegt, ist die Fläche im LP 11 nicht zur "temporären Erhaltung der Naturraumpotentiale bis zur Realisierung einer den Zielen der Raumordnung und Landesplanung entsprechenden Bauleitplanung oder fachplanerischen Festsetzung" ausgewiesen (siehe Karte 1). Aus den Unterlagen ist nicht erkennbar, dass die geplante Änderung des FNP, hin zu einer Mischbaufläche, mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie hier insbesondere des Artenschutzes vereinbar ist. Die Darstellung des geschützten Landschaftsbestandteils (GLB) gemäß Ziffer 2.4.5-15 "Strukturreiche, grünlandgeprägte Biotopkomplexe in den Ortsrandlagen mit besonderer Bedeutung für den Artenschutz und das kulturhistorisch geprägte Orts- und Landschaftsbild" wird im Flächennutzungsplan angepasst. Der Bereich 3 wird demzufolge so angepasst, dass der Geschütze Landschaftsbestandteil nicht berührt wird. Ziel der Planung ist es, innerhalb der Ortslage des Hauptortes Titz sowie in direkter Umgebung zu den bereits befindlichen Flächen des Pferdebewegungsplatzes eine Fläche für die Errichtung eines Unterstandes planungsrechtlich abzusichern. Der Unterstand ist bereits vorhanden. Es ist nicht vorgesehen mit der Planänderung, in die angrenzende mit Obstbäumen bestandene Wiese bzw. einzugreifen. Weiterhin ist nicht vorgesehen die Bäume zu entfernen oder das Steinkauzhabitat (Steinkauzröhre) zu beseitigen. Das Habitat bleibt für den Steinkauz weiterhin erhalten. Einstimmiger Empfehlungsbeschluss: Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Die Ausweisung der „gemischten Bauflächen“ unmittelbar angrenzend an den bestehenden Betrieb ist sinnvoll, um die vorhandenen Synergieeffekte ausnutzen zu können. Im Umweltbericht werden die Belange des Artenschutzes aufgeführt. Eine Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde ist diesbezüglich bereits erfolgt, sodass die vorliegende Planung nicht in den Geschützten Landschaftsbestandteil eingreift. Aus den v.g. Gründen werden zum Teil 3 der Änderung aus landschaftspflegerischer Sicht grundsätzlichen Bedenken vorgetragen. Zur genauen Abgrenzung des geplanten Mischgebietes sollte entweder die Grenze des Geschützten Landschaftsbestandteils eingehalten werden oder vor Ort eine Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde erfolgen. 16 Nr. 5.1.j Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschluss Karte 1 und Karte 2: Die Informationen des Anhangs werden zur Kenntnis genommen (vgl. 5.2e). Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die vorgetragenen Belange erfordern keine Anpassung der Plankonzeption, da die Standsicherheit der Bauwerke auf der nachgelagerten Ebene der Ausführungs- bzw. Genehmigungsplanung, z.B. durch bautechnische Maßnahmen abschließend bewältigt werden Einstimmiger Empfehlungsbe- 6 Geologischer Dienst NRW 6.1 Mit Schreiben vom 26.01.2017 6.1.a Bauleitplanung in der Gemeinde Titz 16. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Titz, Ortslage Titz Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger 17 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschluss öffentlicher Belange im Bauleitplanverfahren gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB können. schluss: Zusätzlich wird der nachfolgende Hinweis bzgl. der vorgetragenen Belange in den Umweltbericht zur 16. Flächennutzungsplanänderung aufgenommen: Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Zur 16. Änderung des Flächennutzungsplan, Teilfläche 2 (Feuerwehr, Bauhof), übermittle ich Ihnen unsere Stellungnahme aus ingenieurgeologischer Sicht (Ansprechpartner ist Herr Hanisch, Tel.: 02151 897 245): Nach den mir vorliegenden Unterlagen quert der Lövenicher Sprung die Teilfläche 2 (Feuerwehr, Bauhof) im nördlichen Bereich. Diese Störung ist nicht seismisch aktiv. Es kann zu Bodenbewegungen durch Sümpfungsmaßnahmen durch den Braunkohlenbergbau kommen. Zur Klärung dieser Fragestellung und der genauen Lage der Störung empfehle ich, sich mit der RWE Power AG in Verbindung zu setzen. Es wird empfohlen, den Baugrund, insbesondere hinsichtlich der Tragfähigkeit und des Setzungsverhaltens, zu untersuchen und zu bewerten. „Grundwasserverhältnisse: Der Bereich des Plangebietes ist nach den der Bezirksregierung Arns-berg vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne mit Stand: 01.10.2012 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkungen, des Sammelbescheides – Az. 61.42.63 -2000 - 1) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohletagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich.“ Die RWE Power AG wurden an dem Verfahren beteiligt und deren Stellungnahmen – soweit erforderlich - berücksichtigt. 7 Landwirtschaftskammer NRW 7.1 Mit Schreiben vom 20.01.2017 7.1.a Bauleitplanung der Gemeinde Titz 16. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Titz, Ortslage Titz Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Bauleitplanverfahren gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB Es bestehen keine Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 18 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschluss Es bestehen keine Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Zum o.a. Vorhaben nehmen wir als Fachbehörde wie folgt Stellung: Es wird begrüßt, dass im Bereich 1 13 ha landwirtschaftliche Fläche aus dem Flächennutzungsplan (Gewerbegebiet) und dem ASB herausgenommen werden. Gegen die geplante Umwandlung der landwirtschaftlich genutzten Flächen in gewerbliche Flächen im Bereich 2 bestehen keine Bedenken. Ebenfalls ohne Bedenken sehen wir die Umwandlung von 500 qm landwirtschaftliche Fläche in gewerbliche Flächen im Bereich 3. 8 Gemeinde Niederzier; 8.1 Schreiben vom 03.01.2017 8.1.a Bauleitplanung in der Gemeinde Titz Flächennutzungsplan - 16. Änderung - Ortslage Titz Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Gegen die o.g. Flächennutzungsplanänderung bestehen seitens der Gemeinde Niederzier keine Bedenken. 9 LVR - Dezernat Gebäude- und Liegenschaftsmanagement, Umwelt, Energie, RBB; 9.1 Schreiben vom 11.01.2017 9.1.a 16.Änderung des Flächennutzungsplanes - Ortslage Titz Hiermit möchte ich Sie innerhalb meiner Stellungnahme darüber informieren, dass keine Betroffenheit bezogen auf Liegenschaften des LVR vorliegt und daher keine Bedenken gegen die o. g. Maßnahme geäußert werden. Es bestehen keine Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 19 Nr. 9.1.b Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschluss Diese Stellungnahme gilt nicht für das Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim und für das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn; es wird darum gebeten, deren Stellungnahmen gesondert einzuholen. Von Seiten des Rheinischen Amtes für Denkmalpflege in Pulheim und für das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn sind keine Bedenken vorgebracht worden. Einstimmiger Empfehlungsbeschluss: Ich bedanke mich vielmals. 9.2 Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Schreiben vom 06.01.2017 9.2.a Hiermit möchte ich Sie innerhalb meiner Stellungnahme darüber informieren, dass keine Betroffenheit bezogen auf Liegenschaften des LVR vorliegt und daher keine Bedenken gegen die o. g. Maßnahme geäußert werden. Es bestehen keine Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 9.2.b Diese Stellungnahme gilt nicht für das Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim und für das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn; es wird darum gebeten, deren Stellungnahmen gesondert einzuholen. Von Seiten des Rheinischen Amtes für Denkmalpflege in Pulheim und für das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn sind keine Bedenken vorgebracht worden. Einstimmiger Empfehlungsbeschluss: Die Stellungnahme wird berücksichtigt. 9.3 Schreiben vom 13.02.2017 9.3.a Ich bedanke mich für die Übersendung der Planunterlagen im Rahmen der TÖB-Beteiligung zu den o.g. Planungen. Meine verspätete Stellungnahme bitte ich zu entschuldigen. Die drei Plangebiete liegen naturräumlich innerhalb der der Jülicher Lössbörde, deren fruchtbare Böden seit der frühen Jungsteinzeit (ca. 5.500 v. Chr.) ideale Voraussetzung für landwirtschaftliche Nutzung und einer daraus resultierenden intensiven Besiedlung boten, wie die zahlreichen bekannten Siedlungsplätze von der Steinzeit bis in die Neuzeit hinein belegen, die u.a. im Zuge der archäologischen Untersu- Die Inhalte der Stellungnahme betrifft nicht die Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung (Flächennutzungsplan). Der Hinweis wird auf der Ebene der nachgelagerten Planungsebene (Bebauungsplan oder Baugenehmigung) entsprechend berücksichtigt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 20 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschluss chungen in den Tagebauen dokumentiert wurden. 9.3.b Systematische archäologische Untersuchungen fanden bislang zwischen der Ortschaft Titz und der A 44 nicht statt, jedoch wurden im weiteren Umfeld der Plangebiete immer wieder neolithische Steinwerkzeuge gefunden, die auf eine Siedlung dieser Zeitstellung schließen lassen. Es könnte sich allerdings auch um eine wirtschaftliche Nutzfläche handeln. Aus dem Bereich der Plangebietsfläche 1 sind bislang keine Bodendenkmäler (Fundstellen) bekannt. Aber aufgrund der oben beschriebenen siedlungsgünstigen Lage ist nicht auszuschließen, dass sich Bodendenkmäler von der Jungsteinzeit bis in die Neuzeit hier erhalten haben. Die Inhalte der Stellungnahme betrifft nicht die Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung (Flächennutzungsplan). Der Hinweis wird auf der Ebene der nachgelagerten Planungsebene (Bebauungsplan oder Baugenehmigung) entsprechend berücksichtigt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 9.3.c Die Belange des Denkmalschutzes und die kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 und 5 BauGB) sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen. Dies setzt zunächst eine Ermittlung und Bewertung der Betroffenheit dieser Belange im Rahmen der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) voraus. Zu beachten ist darüber hinaus der Planungsleitsatz des § 11 Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG). Danach haben die Gemeinden die Sicherung der Bodendenkmäler bei der Bauleitplanung zu gewährleisten. Auch hieraus ergibt sich die Pflicht zur Klärung, ob und in welchem Umfang planungsrelevante Bodendenkmalsubstanz i.S.d. § 2 DSchG im Plangebiet erhalten ist. Dies gilt unabhängig von der Eintragung in die Denkmalliste auch für nur "vermutete" Bodendenkmäler (§ 3 Abs. 1 Satz 4 DSchG). Den Erhalt der Bodendenkmäler gilt es durch geeignete, die Bodendenkmalsubstanz langfristig sichernde Darstellungen und Festsetzungen zu erreichen. Eine Klärung der bodendenkmalpflegerischen Belange könnte darüber hinaus mögliche Konflikte während der Bauausführungen vermeiden. Im vorliegenden Fall wäre deshalb zunächst eine Ermittlung und Konkretisierung der archäologischen Situation mittels qualifizierter archäologischer Prospektion durchzuführen. Das Ergebnis wäre bei der Abwägung zu berücksichtigen. Zu überprüfen wäre das Plangebiet hinsichtlich der Existenz von Bodendenkmälern. Art, Erhaltung und Ausdehnung bzw. Abgrenzung und damit die Denkmalqualität i.S.d. § 2 Die Flächen des Bereiches 1 bleiben in Ihrem Bestand erhalten. Es erfolgen keine zusätzlichen Eingriffe in den Boden. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 21 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschluss DSchG der ggf. nachgewiesenen Bodendenkmäler wären zu klären, das Ergebnis bei der Abwägung zu berücksichtigen. Erst auf der Grundlage entsprechender Ergebnisse ließe sich abschließend beurteilen, ob bzw. inwieweit der Planung Belange des Bodendenkmalschutzes entgegenstünden und eine planerische Rücksichtnahme erforderlich machten. Der Zielsetzung des Denkmalschutzgesetzes NRW (§ 1), Bodendenkmäler im öffentlichen Interesse zu erhalten und vor Gefährdung zu schützen, sowie dem Planungsleitsatz des § 11 DSchG wäre dabei Rechnung zu tragen. Dies gelte es durch geeignete, die Bodendenkmalsubstanz langfristig sichernde Festsetzungen zu erreichen. Ich bitte zu berücksichtigen, dass für die Durchführung der notwendigen archäologischen Untersuchungen eine Erlaubnis gem. § 13 DSchG erforderlich wäre, welche die Obere Denkmalbehörde im Benehmen mit mir erteilt. Dem entsprechenden Antrag ist regelmäßig ein Konzept des mit der Ausführung Beauftragten beizufügen. 9.3.d Hinsichtlich der übrigen beiden Plangebietsflächen ist festzustellen, dass unmittelbar östlich der Plangebietsfläche 2 etwa in Höhe der L 241 eine römische Straßentrasse verläuft, die von Jülich nach Mersch führt. Entlang von römischen Straßentrassen fanden sich oftmals in der Nähe römischer Siedlungen z.T. aufwändig hergestellte Gräber, da die Römer aus Repräsentationsgründen ihre Gräberfelder gerne hier errichteten. Aus der Umgebung des Plangebietes sind jedoch keine römischen Siedlungen bekannt und die Fläche ist bereits teilweise gestört. Die Inhalte der Stellungnahme betrifft nicht die Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung (Flächennutzungsplan). Der Hinweis wird auf der Ebene der nachgelagerten Planungsebene (Bebauungsplan oder Baugenehmigung) entsprechend berücksichtigt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 9.3.e Auch für die Plangebietsfläche 3 liegen keine konkreten Hinweise auf Bodendenkmäler vor. Es bestehen keine Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 9.3.f Ich verweise bezüglich der Planungsflächen 2 und 3 daher auf die Bestimmungen der §§ 15, 16 DSchG NRW (Meldepflicht- und Veränderungsverbot bei der Entdeckung von Bodendenkmälern) und bitte Sie, folgenden Hinweis in die Planungsunterlagen aufzunehmen: Bei Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und in den Umweltbericht zum Flächennutzungsplan dargelegt: Einstimmiger Empfehlungsbe- „Archäologische Bodenfunde 22 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschluss Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/90390, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.“ schluss: Es bestehen keine Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es bestehen keine Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es bestehen keine Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 10 Bezirksregierung Köln; 10.1 Schreiben vom 30.12.2016 10.1.a Gegen die Planung sind aus Sicht der von mir wahrzunehmenden öffentlichen Belange der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung keine Bedenken vorzubringen. Planungen bzw. Maßnahmen des Dezernates 33 sind in dem Planungsbereich nicht vorgesehen. 10.2 10.2.a 10.3 10.3.a 11 Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Schreiben vom 03.01.2017 Die Belange des Dezernates Abfallwirtschaft und Bodenschutz sind nicht betroffen. Schreiben vom 10.01.2017 Gegen die Planung sind aus Sicht der von mir wahrzunehmenden öffentlichen Belange der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung keine Bedenken vorzubringen. Planungen bzw. Maßnahmen des Dezernates 33 sind in dem Planungsbereich nicht vorgesehen. Bezirksregierung Arnsberg 23 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme 11.1 Schreiben vom 20.01.2017 11.1.a 11.1.b Stellungnahme der Verwaltung Beschluss Zu den bergbaulichen Verhältnissen im Planbereich erhalten Sie folgende Hinweise: Die Änderungsbereiche liegen über auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern. Das Plangebiet ist nach den hier vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne mit Stand: 01.10.2015 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides Az.: 61.42.63 -2000-1) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Für die Stellungnahme wurden folgende Grundwasserleiter (nach Einteilung von Schneider & Thiele, 1965) betrachtet: Oberes Stockwerk, 9B, 8, 7, 6D, 6B, 2-5, 09, 07 Kölner Scholle, 05 Kölner Scholle. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungs-/Vorhabensgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und in den Umweltbericht zum Flächennutzungsplan dargelegt. Einstimmiger Empfehlungsbeschluss: Soweit noch nicht erfolgt empfehle ich Ihnen, diesbezüglich und zu bergbaulichen Planungen eine Anfrage an die RWE Power AG, sowie für konkrete Grundwasserdaten an den Erftverband, Am Erftverband 6 in 50126 Bergheim, zu stellen. Der Erftverband und die RWE Power AG wurden beteiligt. Die in den jeweiligen Stellungnahmen genannten Hinweise wurden in den Umweltbericht eingefügt. „Grundwasserverhältnisse: Der Bereich des Plangebietes ist nach den der Bezirksregierung Arns-berg vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne mit Stand: 01.10.2012 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkungen, des Sammelbescheides – Az. 61.42.63 -2000 - 1) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohletagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grund-wasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich.“ Einstimmiger Empfehlungsbeschluss: Die Stellungnahme wird berücksich- 24 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschluss tigt. 11.1.c Ich weise nur der Vollständigkeit halber darauf hin, dass das gesamte Stadtgebiet - bis auf randliche Bereiche - über dem Feld der Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken "Rheinland" liegt. lnhaberin der Erlaubnis ist die Wintershall Holding GmbH. Diese Erlaubnis gewährt das befristete Recht zur Aufsuchung des Bodenschatzes "Kohlenwasserstoffe" innerhalb der festgelegten Feldesgrenzen. Unter dem "Aufsuchen" versteht man Tätigkeiten zur Feststellung (Untersuchung) des Vorhandenseins und der Ausdehnung eines Bodenschatzes. Eine Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken dient lediglich dem Konkurrenzschutz und klärt in Form einer Lizenz nur grundsätzlich, welcher Unternehmer in diesem Gebiet Anträge auf Durchführung konkreter Aufsuchungsmaßnahmen stellen darf. Eine erteilte Erlaubnis gestattet noch keinerlei konkrete Maßnahmen, wie z.B. Untersuchungsbohrungen, sodass Umweltauswirkungen·in diesem Stadium allein aufgrund einer Erlaubnis nicht hervorgerufen werden können. Konkrete Aufsuchungsmaßnahmen wären erst nach weiteren Genehmigungsverfahren, den Betriebsplanzulassungsverfahren, erlaubt, die ganz konkret das "Ob" und "Wie" regeln. Vor einer Genehmigungsentscheidung erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorschriften eine Beteiligung von ggf. betroffenen Privaten, Kommunen und Behörden. Des Weiteren werden ausführlich und gründlich alle öffentlichen Belange - insbesondere auch die des Gewässerschutzes - geprüft, gegebenenfalls in einem separaten wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren. Eine Thematisierung dieses befristeten Aufsuchungsrechtes auf der Ebene des Flächennutzungsplanes erscheint aus hiesiger Sicht nicht erforderlich. 12 Deutsche Bahn AG; 12.1 Schreiben vom 04.01.2017 12.1.a Die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme: Es bestehen keine Bedenken. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen des Umweltberichts dargelegt. Einstimmiger Empfehlungsbeschluss: Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Es bestehen keine Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis 25 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschluss genommen. Nach Prüfung der uns übermittelten Unterlagen bestehen unsererseits keine Anregungen oder Bedenken. Bei möglichen Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 13 IHK Aachen; 13.1 Schreiben vom 30.01.2017 13.1.a Gegen die 16. Änderung des Flächennutzungsplans bestehen seitens der Industrie- und Handelskammer (IHK) Aachen grundsätzlich keine Bedenken. Es bestehen keine Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 13.1.b Wir regen jedoch an, für die wegfallenden gewerblichen Bauflächen im nordwestlichen Bereich der Gemeinde Titz entsprechende Ersatzflächen vorzusehen, da im Hinblick auf die Neuaufstellung des Regionalplans zukünftig mit einer erschwerten Neuausweisung von gewerblichen Bauflächen zu rechnen ist. Insofern sehen wir es als nachhaltig zielführend an, wenn die wegfallenden gewerblichen Bauflächen an anderer Stelle im Gemeindegebiet ersetzt werden. Ziel der Planung innerhalb des Bereiches 1 (vgl. Anlage FNP) ist es, im Zuge der Ausweisung eines interkommunalen Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches (GIB) „Merscher Höhe“ der Stadt Jülich, der Gemeinde Niederzier sowie der Gemeinde Titz „gewerbliche Flächen“ innerhalb des Gemeindegebietes Titz zurückzunehmen. Die gewerblichen Flächen gehen daher nicht verloren, sondern werden im Rahmen des interkommunalen Gewerbegebietes „Merscher Höhe“ realisiert. Dies liegt auch der 18. Regionalplanänderung als übergeordnete Planung zugrunde. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Flächen des Bereiches 1 werden aus dem ASB des Regionalplans ausgenommen. Auch im Flächennutzungsplan werden die als Gewerbliche Bauflächen dargestellten Bereich zurückgenommen und als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt. Folglich wird eine Bebauung der Flächen zukünftig nicht möglich sein. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 14 Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) 14.1 Schreiben vom 16.01.2017 14.1.a Flächentausch Bereich 1 (Interkommunales Gewerbegebiet) Die Fläche liegt unmittelbar an der BAB-Anschlusstelle Titz und der L 226. Auf dem Gelände befinden sich mehrere Hallen. Wenn auch der Tausch hinsichtlich der Flächengröße adäquat sein mag, mangelt es doch deutlich an der Gleichwertigkeit. In Bezug auf den Artenschutz mangelt es hier an allen notwendigen Habitatelementen und Strukturen. 26 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschluss Zur Erfassung der Avifauna sind Kartierung der Brutvögel (Fundpunktkartierung).Es ist eine fachgerechte, fächendeckende Revierkartierung aller "planungsrevelanten" Arten nach dem Methodenstandards nach SÜDBECK et. al. durchzuführen. Im Rahmen nachgelagerten Planungsebene (Bebauungsplan oder Baugenehmigung) werden für den Bereich 2 eine ASP 1 und ASP 2 erstellt. Im Rahmen des Umweltberichtes zur 16. Flächennutzungsplanänderung werden die Belange des Artenschutzes überschlägig geprüft. Da die konkrete Anordnung der Bebauung auf der Fläche noch nicht festgelegt ist, wird die detailliertere Prüfung auf der nachgelagerten Planungsebene verschoben. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Bereich 3 Es bestehen keine Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die oben aufgeführten Straßen führen zu Lebensraumverlusten (RECK et al. (2001 in JESSEL & TOBlAS 2002, S. 316). Dauerschallpegel in dB(A) Lebensraumverlust in % > 90 100 90 bis 70 85 (ca. 70 bis 100) 70 bis 59 55 (ca. 40 bis 70) 59 bis 54 40 (ca. 30 bis 50) 54 bis 47 5 (ca. 10 bis 40) Weitere Auswirkungen sind Maskierung von Informationen (Reviergesang oder das Hören von Feinden und Beuten ist eingeschränkt Übermittlung von Informationen die negative Reaktionsmuster auslösen Schallereignisse werden mit Gefährdung assoziiert und bewirken Fluchverhalten. (Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr). Wir lehnen daher diesen Flächentausch ab 14.1.b Bereich 2 Hierzu ist eine Kartierung der Offenlandvögel erforderlich. 14.1.c Wir erheben hierzu keine Bedenken. 14.2 Schreiben vom 06.02.2017 27 Nr. 14.2.a Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschluss Für den Bereich 3 Ziel der Planung ist es, innerhalb der Ortslage des Hauptortes Titz sowie in direkter Umgebung zu den bereits befindlichen Flächen des Pferdebewegungsplatzes eine Fläche für die Errichtung eines Unterstandes planungsrechtlich abzusichern. Der Unterstand ist bereits vorhanden. Es ist nicht vorgesehen mit der Planänderung, in die angrenzende mit Obstbäumen bestandene Wiese bzw. einzugreifen. Weiterhin ist nicht vorgesehen die Bäume zu entfernen oder das Steinkauzhabitat (Steinkauzröhre) zu beseitigen. Das Habitat bleibt für den Steinkauz weiterhin erhalten. Einstimmiger Empfehlungsbeschluss: Es handelt sich hierbei um ein Steinkauzrevier (Brutplatz). Wir halten es für bedenklich die Fläche als gemischte Baufläche aus2 zuweisen. Die Ausweisung für einen 500m lehnen wir deshalb ab. Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Die Ausweisung der „gemischten Bauflächen“ unmittelbar angrenzend an den bestehenden Betrieb ist sinnvoll, um die vorhandenen Synergieeffekte ausnutzen zu können. Im Umweltbericht werden die Belange des Artenschutzes aufgeführt. Eine Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde ist diesbezüglich bereits erfolgt. Demzufolge wird die Fläche 3 auf ca. 114 m² verkleinert. In Rücksprache mit der Naturschutzbehörde wird die Fläche auf die Bereiche begrenzt, die im Landschaftsplan nicht als geschützte Landschaftsbestandteile ausgewiesen sind. 15 Wasserverband Eifel-Rur - WVER 15.1 Schreiben vom 30.01.2017 15.1.a Seitens des Wasserverbandes Eifel - Rur bestehen keine Bedenken gegen das Vorhaben. 16 RWE Power AG 16.1 Schreiben vom 30.01.2017 16.1.a Wir haben Ihre Anfrage geprüft und teilen Ihnen hierzu folgendes mit: Wir weisen darauf hin, dass die Bodenkarte des Landes Nordrhein- Es bestehen keine Bedenken. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die vorgetragenen Belange erfordern keine Anpassung der Plankonzeption, da die Standsicherheit der Bauwerke auf der nachgela- Die Stellungnahme wird 28 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschluss Westfalen, Blatt L4904 im gesamten Plangebiet Böden ausweist, die humoses Bodenmaterial enthalten. gerten Ebene der Ausführungs- bzw. Genehmigungsplanung, z.B. durch bautechnische Maßnahmen abschließend bewältigt werden können. zur Kenntnis genommen. Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit, so dass selbst bei einer gleichmäßigen Belastung diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen reagieren können. Das gesamte Plangebiet ist daher wegen der Baugrundverhältnisse gemäß §5 Abs. 3 Nr. 1 BauGB als Fläche zu kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind. Hier sind die Bauvorschriften des Eurocode 7 "Geotechnik" DIN EN 1997-1 mit nationalem Anhang, die Normblätter der DIN 1054 "Baugrund - Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau - Ergänzende Regelungen", und der DIN 18 196 "Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke" mit der Tabelle 4, die organische und organogene Böden als Baugrund ungeeignet einstuft, sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten. Zusätzlich wird der nachfolgende Hinweis bzgl. der vorgetragenen Belange in den Umweltbericht zur 16. Änderung des Flächennutzungsplans aufgenommen: „Humose Böden Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit, so dass selbst bei einer gleichmäßigen Belastung diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen reagieren können. In den Bereichen der humosen Böden sind die Bauvorschriften der DIN 1054 "Zulässige Belastung des Baugrundes" und der DIN 18 196 "Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke" sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten.“ 29