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Beschlusstext (Richtlinien)

Daten

Kommune
Vettweiß
Größe
26 kB
Datum
12.07.2018
Erstellt
18.07.18, 18:00
Aktualisiert
18.07.18, 18:00
Beschlusstext (Richtlinien) Beschlusstext (Richtlinien)

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Richtlinien über die Vergabe der Ehrenamtskarte Nordrhein-Westfalen (NRW) in der Gemeinde Vettweiß vom 18.07.2018 Präambel Mit der Einführung der Ehrenamtskarte würdigen das Land Nordrhein-Westfalen und die Gemeinde Vettweiß das ehrenamtliche Engagement der Bürgerinnen und Bürger in den Städten und Gemeinden. Die Ehrenamtskarte ist sichtbarer Ausdruck der öffentlichen Anerkennung und Würdigung. Sie gilt zugleich als Dankeschön gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern, die sich in besonderer Weise für die Gemeinschaft einsetzen. §1 Anspruchsberechtigter Personenkreis für die Vergabe der Ehrenamtskarte NRW (1) Die Gemeinde Vettweiß stellt Personen eine Ehrenamtskarte NRW aus, die sich in besonderer Weise freiwillig und ehrenamtlich engagieren: a. ortsansässige Personen, die in der Gemeinde Vettweiß ehrenamtlich tätig sind (Wohnort ist gleich Tätigkeitsort) b. ortsansässige Personen, die an einem anderen Ort als der Gemeinde Vettweiß ehrenamtlich tätig sind (Wohnort ist nicht gleich Tätigkeitsort) c. nicht ortsansässige Personen, die in der Gemeinde Vettweiß ehrenamtlich tätig sind (Wohnort ist nicht gleich Tätigkeitsort). (2) Von einem besonderen Engagement ist auszugehen, wenn der Umfang des ehrenamtlichen oder bürgerschaftlichen Engagements seit wenigstens zwei Jahren nachweislich durchschnittlich fünf Stunden pro Woche bzw. 250 Stunden pro Jahr beträgt. Dieses Engagement kann bei unterschiedlichen Trägern oder verteilt auf einzelne zeitintensive Einsätze erfolgen. Der Einsatz kann sowohl in Vereinen, einer sozialen Einrichtung oder auch bei freien Vereinigungen ausgeübt werden. (3) Ehrenamtler, die eine pauschale Aufwandsentschädigung erhalten, sind von der Vergabe ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Pauschale nicht mehr als die entstandenen Kosten zur Ausübung des Ehrenamtes deckt (z. B. Fahrtkosten). (4) Menschen, die ihr Engagement bei einer freien Initiative ohne eigenen Rechtsstatus ausüben und daher keine Bestätigung eines Vorstandes erhalten können, haben die Möglichkeit, ihren Einsatz durch andere Organisationen oder Nutznießer bestätigen zu lassen, beispielsweise durch Ärzte, Pfarrer oder Heimleitungen. Zum geleisteten Zeitaufwand rechnet auch die Teilnahme an Schulungen und Supervisionen. Gemeinschaftsveranstaltungen, in denen die Geselligkeit im Vordergrund steht, werden jedoch nicht als Engagement für das Gemeinwohl betrachtet. (5) Auch Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 erfüllen und dafür keine Aufwandsentschädigung erhalten, können sich für die Ehrenamtskarte bewerben. Bereitschaftszeiten werden dabei nicht als anrechenbare Zeiten gezählt, wohl aber alle anderen Tätigkeiten wie Schulungen, Übungen, Wartungen, Einsätze etc. inkl. der jeweiligen Anfahrtszeiten. (6) Für politisches Engagement findet keine Würdigung in Form der Vergabe der Ehrenamtskarte NRW statt. §2 Vergünstigungen (1) Bei Vorlage einer gültigen Ehrenamtskarte NRW, die von der Gemeinde Vettweiß oder einem der Projektpartner aus NRW ausgestellt wurde, werden Vergünstigungen gewährt. (2) Vergünstigungen der Gemeinde Vettweiß werden durch den Rat beschlossen. (3) Für Vergünstigungen aus Handel und Gewerbe sind ausschließlich diese Anbieter verantwortlich. §3 Antragstellung und Ausstellung der Ehrenamtskarte NRW (1) Die Vergabe der Ehrenamtskarte kann unterjährig mit den Bewerbungsformularen bei der Gemeinde Vettweiß beantragt werden. entsprechenden (2) Wenn ehrenamtliche Tätigkeiten bei verschiedenen Organisationen ausgeübt werden, sind mehrere Bewerbungsformulare auszufüllen. (3) Der Bewerbungsbogen enthält den Nachweis, in dem a. der zeitliche Umfang der ehrenamtlichen Tätigkeit gem. § 1 Abs. 2 durch den Träger des Angebots (Soziale Gruppierung, Einrichtung, Verein oder Ähnliches) bestätigt wird und b. bescheinigt wird, dass weder eine Vergütung noch eine pauschale Aufwandsentschädigung gezahlt wird, die über Auslagen für die Tätigkeit oder Erstattung der Kosten hinausgehen. c. Der vorgenannte Nachweis ist mit Datum, Unterschrift einer für den Träger vertretungsberechtigten Person sowie der Unterschrift der verantwortlichen Kontaktperson und - soweit vorhanden - mit Stempel des Trägers des Angebotes zu versehen. §4 Geltungsdauer (1) Die Geltungsdauer der ausgestellten Ehrenamtskarte NRW beträgt für die Gemeinde Vettweiß 2 Jahre. (2) Die Ehrenamtskarte kann frühestens zwei Monate vor Ablauf ihrer Geltungsdauer durch eine erneute Bewerbung mit den entsprechenden Nachweisen gemäß § 3 für weitere zwei Jahre verlängert werden. Eine automatische Verlängerung der Ehrenamtskarte erfolgt nicht. §5 Kosten Die Ausstellung der Ehrenamtskarte NRW durch die Gemeinde Vettweiß ist kostenlos. §6 Inkrafttreten Die vorstehenden Richtlinien treten mit dem 01. August 2018 in Kraft. Vettweiß, den 18.07.2018 ____________________________ Bürgermeister