Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
26 kB
Datum
12.07.2018
Erstellt
18.07.18, 18:00
Aktualisiert
18.07.18, 18:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Richtlinien
über die Vergabe der Ehrenamtskarte Nordrhein-Westfalen (NRW) in der
Gemeinde Vettweiß vom 18.07.2018
Präambel
Mit der Einführung der Ehrenamtskarte würdigen das Land Nordrhein-Westfalen und die
Gemeinde Vettweiß das ehrenamtliche Engagement der Bürgerinnen und Bürger in den
Städten und Gemeinden. Die Ehrenamtskarte ist sichtbarer Ausdruck der öffentlichen
Anerkennung und Würdigung. Sie gilt zugleich als Dankeschön gegenüber den Bürgerinnen
und Bürgern, die sich in besonderer Weise für die Gemeinschaft einsetzen.
§1
Anspruchsberechtigter Personenkreis für die Vergabe der Ehrenamtskarte NRW
(1) Die Gemeinde Vettweiß stellt Personen eine Ehrenamtskarte NRW aus, die sich in
besonderer Weise freiwillig und ehrenamtlich engagieren:
a. ortsansässige Personen, die in der Gemeinde Vettweiß ehrenamtlich tätig sind
(Wohnort ist gleich Tätigkeitsort)
b. ortsansässige Personen, die an einem anderen Ort als der Gemeinde Vettweiß
ehrenamtlich tätig sind (Wohnort ist nicht gleich Tätigkeitsort)
c. nicht ortsansässige Personen, die in der Gemeinde Vettweiß ehrenamtlich tätig sind
(Wohnort ist nicht gleich Tätigkeitsort).
(2) Von einem besonderen Engagement ist auszugehen, wenn der Umfang des ehrenamtlichen
oder bürgerschaftlichen Engagements seit wenigstens zwei Jahren nachweislich
durchschnittlich fünf Stunden pro Woche bzw. 250 Stunden pro Jahr beträgt. Dieses
Engagement kann bei unterschiedlichen Trägern oder verteilt auf einzelne zeitintensive
Einsätze erfolgen. Der Einsatz kann sowohl in Vereinen, einer sozialen Einrichtung oder
auch bei freien Vereinigungen ausgeübt werden.
(3) Ehrenamtler, die eine pauschale Aufwandsentschädigung erhalten, sind von der Vergabe
ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Pauschale nicht mehr als die
entstandenen Kosten zur Ausübung des Ehrenamtes deckt (z. B. Fahrtkosten).
(4) Menschen, die ihr Engagement bei einer freien Initiative ohne eigenen Rechtsstatus ausüben
und daher keine Bestätigung eines Vorstandes erhalten können, haben die Möglichkeit, ihren
Einsatz durch andere Organisationen oder Nutznießer bestätigen zu lassen, beispielsweise
durch Ärzte, Pfarrer oder Heimleitungen. Zum geleisteten Zeitaufwand rechnet auch die
Teilnahme an Schulungen und Supervisionen. Gemeinschaftsveranstaltungen, in denen die
Geselligkeit im Vordergrund steht, werden jedoch nicht als Engagement für das Gemeinwohl
betrachtet.
(5) Auch Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2
erfüllen und dafür keine Aufwandsentschädigung erhalten, können sich für die
Ehrenamtskarte bewerben. Bereitschaftszeiten werden dabei nicht als anrechenbare Zeiten
gezählt, wohl aber alle anderen Tätigkeiten wie Schulungen, Übungen, Wartungen, Einsätze
etc. inkl. der jeweiligen Anfahrtszeiten.
(6) Für politisches Engagement findet keine Würdigung in Form der Vergabe der Ehrenamtskarte
NRW statt.
§2
Vergünstigungen
(1) Bei Vorlage einer gültigen Ehrenamtskarte NRW, die von der Gemeinde Vettweiß oder
einem der Projektpartner aus NRW ausgestellt wurde, werden Vergünstigungen gewährt.
(2) Vergünstigungen der Gemeinde Vettweiß werden durch den Rat beschlossen.
(3) Für Vergünstigungen aus Handel und Gewerbe sind ausschließlich diese Anbieter
verantwortlich.
§3
Antragstellung und Ausstellung der Ehrenamtskarte NRW
(1) Die Vergabe der Ehrenamtskarte kann unterjährig mit den
Bewerbungsformularen bei der Gemeinde Vettweiß beantragt werden.
entsprechenden
(2) Wenn ehrenamtliche Tätigkeiten bei verschiedenen Organisationen ausgeübt werden, sind
mehrere Bewerbungsformulare auszufüllen.
(3) Der Bewerbungsbogen enthält den Nachweis, in dem
a. der zeitliche Umfang der ehrenamtlichen Tätigkeit gem. § 1 Abs. 2 durch den Träger
des Angebots (Soziale Gruppierung, Einrichtung, Verein oder Ähnliches) bestätigt
wird und
b. bescheinigt wird, dass weder eine Vergütung noch eine pauschale
Aufwandsentschädigung gezahlt wird, die über Auslagen für die Tätigkeit oder
Erstattung der Kosten hinausgehen.
c. Der vorgenannte Nachweis ist mit Datum, Unterschrift einer für den Träger
vertretungsberechtigten Person sowie der Unterschrift der verantwortlichen
Kontaktperson und - soweit vorhanden - mit Stempel des Trägers des Angebotes zu
versehen.
§4
Geltungsdauer
(1) Die Geltungsdauer der ausgestellten Ehrenamtskarte NRW beträgt für die Gemeinde
Vettweiß 2 Jahre.
(2) Die Ehrenamtskarte kann frühestens zwei Monate vor Ablauf ihrer Geltungsdauer durch eine
erneute Bewerbung mit den entsprechenden Nachweisen gemäß § 3 für weitere zwei Jahre
verlängert werden. Eine automatische Verlängerung der Ehrenamtskarte erfolgt nicht.
§5
Kosten
Die Ausstellung der Ehrenamtskarte NRW durch die Gemeinde Vettweiß ist kostenlos.
§6
Inkrafttreten
Die vorstehenden Richtlinien treten mit dem 01. August 2018 in Kraft.
Vettweiß, den 18.07.2018
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Bürgermeister