Daten
Kommune
Titz
Größe
81 kB
Datum
15.11.2018
Erstellt
22.11.18, 18:02
Aktualisiert
22.11.18, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Leitung der Verwaltung (II)
Beigeordneter Stephan Muckel
Titz, den 15. November 2018
Aktenvermerk
Fragestunde für Einwohner im Rahmen der Ratssitzung am 15. November 2018
Am 8. November 2018 erreichten die Verwaltung fristgerecht (fünf Werktage vor der
Ratssitzung nach § 18 der Geschäftsordnung des Rates der Gemeinde Titz) vier Fragen
zum Tagesordnungspunkt 3 „Abrundungssatzung in der Ortslage Titz-Opherten; hier:
Aktueller Sachstand und Entscheidung über das weitere Vorgehen“ in der 28. Sitzung des
Rates der Gemeinde Titz am 2. Mai 2018.
„Frage 1:
Wurde durch die Verwaltung vom Büro Liebert wegen erwiesener Schlechtleistung Honorar zurückgefordert bzw. eine Meldung an die Eigenschadenversicherung gemacht, da
dieses eine „artenschutzrechtliche Prüfung lediglich auf Grundlage der ASP 1 durchgeführt“ hat, wie die Beurteilung des vom Kreis Düren (Umweltamt) offiziell in das o.g. Verfahren eingebundenen und für die Grundlagen und Richtlinien Artenschutzrechtlicher Prüfungen in NRW maßgeblich verantwortlichen LANUV (Landesamtes für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz NRW) eindeutig belegt, obwohl im Verfahren eine ASP der Stufe 2
benötigt wurde?
Zusatzfragen 1-3 gem. Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Gemeinde
Titz:
Falls nein, würde die Verwaltung bitte erläutern, aufgrund welchen besonderen Sachverstandes sie zu einer anderen fachlichen Beurteilung der vom Büro Liebert vorgelegten
ASP als der des LANUV NRW (also der höchsten in NRW mit dem Thema Artenschutz befassten Behörde) gelangt, sodass weder eine Honorarrückforderung noch eine Meldung
an die Eigenschadenversicherung der Gemeinde gerechtfertigt ist?
An welcher belegbaren Stelle wurde der Rat der Gemeinde Titz jemals über die in der
Begründung zur Richtungsentscheidung (zwischen Weiterverfolgung der Flächen am Irmundusweg in der Ortsabrundungssatzung oder alternativ im B-Plan-Verfahren) behaupteten/angeblich schon zum Verfahrensbeginn bestehenden und planungsrechtlich äußerst
gravierenden Bedenken (fehlende Prägung durch angrenzende Bebauung, fehlende Möglichkeit einer Grenzziehung aufgrund topographischer Verhältnisse, etc.) des Planungsbüros informiert, sodass diese Informationen für eine sachgerechte Beratungen der Thematik in den politischen Gremien zur Verfügung standen?
Wie war es der Verwaltung auf Grundlage einer vom Büro Liebert vorgelegten ASP von
der Güte der Stufe 1 möglich, umfangreiche CEF-Maßnahmen zu prognostizieren, obwohl
„umfangreiche CEF-Maßnahmen“ im Gutachten lt. Beurteilung des Experten der Vogelschutzwarte des LANUV NRW zwar allgemein beschrieben waren, „eine Konkretisierung
der CEF-Maßnahmen für den Steinkauz“ (für diesen Standort) „in der ASP 2“ erst aber
noch erfolgen sollte, welche wiederum lt. selbiger Beurteilung erst noch erarbeitet werden sollte, da sie noch gar nicht vorlag?“
In dem Verfahren zur Prüfung der Abrundungssatzung für die Ortslage Opherten waren
neben der Gemeinde Titz (als Trägerin des Verfahrens) zusätzlich das Planungsbüro VDH,
der Kreis Düren (als Untere Naturschutzbehörde), das Büro für Freiraumplanung, Herr
Liebert, sowie das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NordrheinWestfalen, Herr Kaiser, eingebunden.
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Mit dem Ziel, dem Fragesteller eine umfassende und unter Beteiligung aller „Akteure“ des
Verfahrens erstellte und abgestimmte Antwort zukommen zu lassen, hat die Verwaltung
diesen Beteiligten die eingereichten Fragen mit der Bitte um möglichst kurzfristige Rückäußerung zugeleitet. Der Gemeindeverwaltung liegt zur heutigen Ratssitzung eine erste
Einschätzung des Planungsbüros VDH, welche in Abstimmung mit dem Gutachter, Herrn
Liebert, erstellt worden ist, vor. Die Einschätzungen der anderen Beteiligten liegen zum
aktuellen Zeitpunkt jedoch noch nicht vor. Sobald diese vorliegen, wird die Gemeindeverwaltung in der Gesamtschau dieser Einschätzungen eine gebündelte Antwort in
schriftlicher Form verfassen und dem Fragesteller, Herrn Trostorf, zuleiten. Neben den
Fraktionsvorsitzenden werden die o.g. Verfahrensbeteiligten ebenfalls über diese Antwort
informiert.
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