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Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf
Größe
180 kB
Erstellt
25.12.14, 13:28
Aktualisiert
27.01.18, 11:03

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Inhalt der Datei

Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Vorblatt - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 31 (12 91) Vorlage Nr.: 20132725 Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung öffentlich/nichtöffentlich nichtöffentlich gemäß öffentlich Bezeichnung der Vorlage Bebauungsplan Nr. 960 - Markstraße / Oppelner Straße hier: a) Aufstellungsbeschluss b) Durchführung im beschleunigten Verfahren Beschlussvorschriften §§ 2 ff, § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) Beschlussorgan Ausschuss für Wirtschaft, Infrastruktur- und Stadtentwicklung Beratungsfolge Sitzungstermin Bezirksvertretung Bochum-Südwest Bezirksvertretung Bochum-Süd Ausschuss für Wirtschaft, Infrastruktur- und Stadtentwicklung 11.12.2013 17.12.2013 21.01.2014 Anlagen Übersichtskarte Zusatzinformationen Finanzielle Auswirkungen Beteiligungspflichtige Angelegenheit Personalrat wurde beteiligt Grundsatzentscheidung N N N N akt. Beratung Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 31 (12 91) Vorlage Nr.: 20132725 1. Anlass, Erfordernis und Zielsetzung des Bebauungsplanes Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes ist die Absicht des Grundstückseigentümers das derzeit gewerblich genutzte Plangebiet einer wohnbaulichen Nutzung zuzuführen (vgl. Mitteilung Nr. 20132763). Diese Möglichkeit ergibt sich aufgrund der geplanten Verlagerung des Garten- und Landschaftsbaubetriebes Herker an einen anderen Standort sowie die mittelfristig geplante Nutzungsaufgabe des Blumenmarktes Herker. Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des seit dem 14.07.2011 rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 809 Teil II - Prinz-Regent-Straße / Markstraße -, der für den betreffenden Teilbereich ein Sondergebiet Großflächiger Einzelhandel - Gartenbau festsetzt. Die Realisierung eines Wohngebietes ist somit aufgrund der bestehenden Festsetzungen nicht möglich, so dass die Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes erforderlich wird. Im Regionalen Flächennutzungsplan (RFNP) der Städteregion Ruhr sind die Flächen entlang der Markstraße und Oppelner Straße als „Wohnbauflächen“ gemäß § 5 Abs. 2 BauGB sowie als „Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB)“ gemäß Anlage zu § 3 Abs. 1 der Planverordnung (Ziele / Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung) dargestellt. Die rückwärtigen Bereiche hingegen sind als Grünfläche bzw. Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche dargestellt. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit einer geringfügigen Verschiebung von Grenzen benachbarter Nutzungsdarstellungen zueinander als abweichende Konkretisierung, wenn die Grundkonzeption des RFNP gewahrt bleibt. Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 1,2 ha und liegt damit unter der Regel-Darstellungsschwelle des RFNP von 5 ha. Zudem wird das Plangebiet bereits seit vielen Jahren durch den Blumenmarkt sowie den Garten- und Landschaftsbaubetrieb gewerblich genutzt und ist im derzeit rechtskräftigen Bebauungsplan als Sondergebiet Großflächiger Einzelhandel - Gartenbau festgesetzt. Aufgrund dieser Voraussetzungen und der Tatsache, dass das Bebauungsplangebiet der im RFNP dargestellten Grünfläche flächenmäßig deutlich untergeordnet ist, wird der Charakter der Grünfläche insgesamt auch bei Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes im Bebauungsplan Nr. 960 gewahrt. Durch die Umnutzung des derzeit gewerblich genutzten und nahezu vollständig versiegelten Plangebietes zu einem Wohngebiet werden keine zusätzlichen Grün- und Freiflächen in Anspruch genommen. Mit den vorgesehen Inhalten (Allgemeines Wohngebiet) ist der Bebauungsplan damit im Sinne des § 8 Abs. 2 BauGB als abweichende Konkretisierung als aus dem RFNP entwickelt anzusehen. Ziel des Bebauungsplanes ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines attraktiven Wohngebietes sowie die erforderlichen Erschließungsanlagen. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 2 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 31 (12 91) Vorlage Nr.: 20132725 Das Plangebiet bietet aufgrund seiner im Wohnsiedlungsbereich integrierten Lage die Möglichkeit, ein bedarfs- und nachfragegerechtes Angebot zu schaffen. Die Bereitstellung von Wohnbaugrundstücken trägt zur Stabilisierung der rückläufigen Einwohnerzahl und dauerhaften Bindung der Bewohner an die Stadt Bochum bei. Damit wird auch den Zielen des am 06.06.2013 in einer modifizierten Fassung beschlossenen Wohnbaulandkonzeptes Bochum entsprochen. Demnach ist neben dem Grundsatz, dass nicht refinanzierbare Planungs- und Erschließungskosten vom jeweiligen Eigentümer der zu entwickelnden Flächen aufzubringen sind, der planungsbegünstigte Eigentümer u. a. verpflichtet, mindestens 20 % der Grundstücke an von der Verwaltung definierte Bedarfsgruppen, zu einem Kaufpreis, der mindestens 20% unter dem jeweiligen Verkehrswert liegt, zu veräußern. Dabei sollen zunächst insbesondere Haushalte / Familien mit mindestens einem Kind und weitere Bedarfsgruppen unterstützt werden. Der Grundstückseigentümer wurde über die Regularien des Wohnbaulandkonzeptes in Kenntnis gesetzt. Eine unterzeichnete Grundsatzerklärung zum Wohnbaulandkonzept liegt bereits vor. 2. Plangebiet Das ca. 1,2 ha große Plangebiet befindet sich in den Stadtbezirken Bochum-Süd und Bochum-Südwest, im Stadtteil Weitmar-Mark und umfasst im Wesentlichen die Grundstücke des Blumenmarktes sowie des Garten- und Landschaftsbaubetriebes Herker. Das Bebebauungsplangebiet grenzt westlich an die Oppelner Straße und die Grundstücke Oppelner Straße Nrn. 6 - 12, nördlich an die Grundstücke Waldenburger Straße Nrn. 33 37 und Knappenstraße 36 a, östlich an die Grundstücke Knappenstraße Nrn. 42 - 48 und südlich an die Markstraße und die Grundstücke Markstraße Nrn. 350 - 360a. Derzeit wird das Gebiet vollständig durch den Blumenmarkt und den Gartenbaubetrieb genutzt. Hierzu gehören mehrere Gewächshäuser, überdachte und offene Bereiche, Lagerflächen, ein Parkplatz sowie zwei Wohnhäuer. Aufgrund der bestehenden Nutzung sind die Flächen in weiten Teilen versiegelt. Das Plangebiet liegt in einem von Wohngebieten umgebenen Bereich im Einzugsbereich des Stadtteilzentrums Weitmar-Mark. Die Nachbarbebauung ist vorwiegend durch 2geschossige, entlang der Markstraße auch 3-geschossige Wohngebäude mit ausgebauten Satteldächern geprägt. In einem Teilbereich westlich des Plangebietes an der Oppelner Straße finden sich darüber hinaus 2-geschossige Reihenhäuser. Die genaue Abgrenzung des Plangebietes ergibt sich aus einer Karte, die Bestandteil dieser Vorlage ist. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 3 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 31 (12 91) Vorlage Nr.: 20132725 3. Inhalte des Bebauungsplanes Der überwiegende Teil des Plangebietes soll als Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO mit entsprechendem Ausschluss nicht erwünschter bzw. störender Nutzungen aus dem Regelkatalog festgesetzt werden. Der qualifizierte Bebauungsplan soll Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, den überbaubaren Grundstücksflächen und der Erschließung enthalten. Darüber hinaus sind detaillierte Festsetzungen zur gestalterischen Qualität des Wohnquartiers (z. B. Bauweise, Gebäudehöhen, Dachformen) zu treffen. 4. Auswirkungen des Bebauungsplanes Mit diesem Bebauungsplan werden neue Wohnbaurechte geschaffen, die den Zielen des Wohnbaulandkonzeptes Bochum entsprechen. Insgesamt sind mit der Realisierung des Bebauungsplanes positive Effekte auf eine qualitätsvolle Wohnbaulandentwicklung zu erwarten. Inwieweit negative Umweltauswirkungen zu erwarten und zu kompensieren sind, wird im weiteren Verfahren geprüft. 5. Verfahrensart Der Bebauungsplan Nr. 960 - Markstraße / Oppelner Straße - soll gemäß § 13 a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Bebauungspläne für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder für andere Maßnahmen der Innenentwicklung können u. a. dann im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB aufgestellt werden, wenn eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) oder eine Größe der Grundfläche von weniger als 20.000 m² festgesetzt wird. Es darf darüber hinaus keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet werden, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder dem Landesrecht unterliegen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Umnutzung einer derzeit noch durch einen Blumenmarkt sowie einen Gartenbaubetrieb genutzten Fläche. Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 1,2 ha, so dass sich bei Festsetzung einer Grundflächenzahl (GFZ) entsprechend den Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO für Allgemeine Wohngebiete von 0,4 eine maximal zulässige Grundfläche von insgesamt 4.800 qm ergibt. Weitere Aufstellungsverfahren von Bebauungsplänen in einem engen sachlichen und räumlichen Zusammenhang gibt es nicht. Art und Umfang der geplanten Nutzungsausweisung Allgemeines Wohngebiet begründen keine Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG oder dem UVPG NW unterliegen. Somit liegen die rechtlichen Voraussetzungen zur Durchführung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB vor. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 4 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 31 (12 91) Vorlage Nr.: 20132725 Im beschleunigten Verfahren kann von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit (einschließlich Bürgerversammlung) abgesehen werden. Im vorliegenden Fall soll diese frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung jedoch durchgeführt werden. Darüber hinaus ist ein Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft nicht erforderlich. Die Baumschutzsatzung der Stadt Bochum bleibt hiervon unberührt. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Beschlussvorschlag - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 31 (12 91) Vorlage Nr.: 20132725 Bezeichnung der Vorlage Bebauungsplan Nr. 960 - Markstraße / Oppelner Straße hier: a) Aufstellungsbeschluss b) Durchführung im beschleunigten Verfahren zu a) Für ein Gebiet östlich der Oppelner Straße und der Grundstücke Oppelner Straße Nrn. 6 12, südlich der Grundstücke Waldenburger Straße Nrn. 33 - 37 und Knappenstraße 36 a, westlich der Grundstücke Knappenstraße Nrn. 42 - 48 und nördlich der Markstraße und der Grundstücke Markstraße Nrn. 350 - 360a ist der Bebauungsplan Nr. 960 - Markstraße / Oppelner Straße -aufzustellen (§ 2 Abs. 1 BauGB). Die genaue Abgrenzung des Plangebietes ergibt sich aus einer Karte, die Bestandteil dieses Beschlusses ist. Ziel des Bebauungsplanes ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines attraktiven Wohngebietes sowie die erforderlichen Erschließungsanlagen. zu b) Der Bebauungsplan Nr. 960 wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB aufgestellt.