Daten
Kommune
Bochum
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Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf
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Erstellt
25.12.14, 13:28
Aktualisiert
27.01.18, 11:03
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Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Vorblatt - Seite 1
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
61 31 (12 91)
Vorlage Nr.: 20132725
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezeichnung der Vorlage
Bebauungsplan Nr. 960 - Markstraße / Oppelner Straße hier: a) Aufstellungsbeschluss
b) Durchführung im beschleunigten Verfahren
Beschlussvorschriften
§§ 2 ff, § 13 a Baugesetzbuch (BauGB)
Beschlussorgan
Ausschuss für Wirtschaft, Infrastruktur- und Stadtentwicklung
Beratungsfolge
Sitzungstermin
Bezirksvertretung Bochum-Südwest
Bezirksvertretung Bochum-Süd
Ausschuss für Wirtschaft, Infrastruktur- und Stadtentwicklung
11.12.2013
17.12.2013
21.01.2014
Anlagen
Übersichtskarte
Zusatzinformationen
Finanzielle Auswirkungen
Beteiligungspflichtige Angelegenheit
Personalrat wurde beteiligt
Grundsatzentscheidung
N
N
N
N
akt.
Beratung
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Begründung - Seite 1
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
61 31 (12 91)
Vorlage Nr.: 20132725
1.
Anlass, Erfordernis und Zielsetzung des Bebauungsplanes
Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes ist die Absicht des
Grundstückseigentümers das derzeit gewerblich genutzte Plangebiet einer wohnbaulichen
Nutzung zuzuführen (vgl. Mitteilung Nr. 20132763). Diese Möglichkeit ergibt sich aufgrund
der geplanten Verlagerung des Garten- und Landschaftsbaubetriebes Herker an einen
anderen Standort sowie die mittelfristig geplante Nutzungsaufgabe des Blumenmarktes
Herker.
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des seit dem 14.07.2011 rechtskräftigen
Bebauungsplanes Nr. 809 Teil II - Prinz-Regent-Straße / Markstraße -, der für den
betreffenden Teilbereich ein Sondergebiet Großflächiger Einzelhandel - Gartenbau
festsetzt. Die Realisierung eines Wohngebietes ist somit aufgrund der bestehenden
Festsetzungen nicht möglich, so dass die Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes
erforderlich wird.
Im Regionalen Flächennutzungsplan (RFNP) der Städteregion Ruhr sind die Flächen
entlang der Markstraße und Oppelner Straße als „Wohnbauflächen“ gemäß § 5 Abs. 2
BauGB sowie als „Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB)“ gemäß Anlage zu § 3 Abs. 1 der
Planverordnung (Ziele / Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung) dargestellt. Die
rückwärtigen Bereiche hingegen sind als Grünfläche bzw. Allgemeine Freiraum- und
Agrarbereiche dargestellt.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit einer geringfügigen Verschiebung von Grenzen
benachbarter Nutzungsdarstellungen zueinander als abweichende Konkretisierung, wenn
die Grundkonzeption des RFNP gewahrt bleibt. Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 1,2
ha und liegt damit unter der Regel-Darstellungsschwelle des RFNP von 5 ha. Zudem wird
das Plangebiet bereits seit vielen Jahren durch den Blumenmarkt sowie den Garten- und
Landschaftsbaubetrieb gewerblich genutzt und ist im derzeit rechtskräftigen
Bebauungsplan als Sondergebiet Großflächiger Einzelhandel - Gartenbau festgesetzt.
Aufgrund dieser Voraussetzungen und der Tatsache, dass das Bebauungsplangebiet der
im RFNP dargestellten Grünfläche flächenmäßig deutlich untergeordnet ist, wird der
Charakter der Grünfläche insgesamt auch bei Festsetzung eines Allgemeinen
Wohngebietes im Bebauungsplan Nr. 960 gewahrt. Durch die Umnutzung des derzeit
gewerblich genutzten und nahezu vollständig versiegelten Plangebietes zu einem
Wohngebiet werden keine zusätzlichen Grün- und Freiflächen in Anspruch genommen.
Mit den vorgesehen Inhalten (Allgemeines Wohngebiet) ist der Bebauungsplan damit im
Sinne des § 8 Abs. 2 BauGB als abweichende Konkretisierung als aus dem RFNP
entwickelt anzusehen.
Ziel des Bebauungsplanes ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für
die Entwicklung eines attraktiven Wohngebietes sowie die erforderlichen
Erschließungsanlagen.
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TOP/akt. Beratung
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Vorlage Nr.: 20132725
Das Plangebiet bietet aufgrund seiner im Wohnsiedlungsbereich integrierten Lage die
Möglichkeit, ein bedarfs- und nachfragegerechtes Angebot zu schaffen. Die Bereitstellung
von Wohnbaugrundstücken trägt zur Stabilisierung der rückläufigen Einwohnerzahl und
dauerhaften Bindung der Bewohner an die Stadt Bochum bei. Damit wird auch den Zielen
des am 06.06.2013 in einer modifizierten Fassung beschlossenen Wohnbaulandkonzeptes
Bochum entsprochen. Demnach ist neben dem Grundsatz, dass nicht refinanzierbare
Planungs- und Erschließungskosten vom jeweiligen Eigentümer der zu entwickelnden
Flächen aufzubringen sind, der planungsbegünstigte Eigentümer u. a. verpflichtet,
mindestens 20 % der Grundstücke an von der Verwaltung definierte Bedarfsgruppen, zu
einem Kaufpreis, der mindestens 20% unter dem jeweiligen Verkehrswert liegt, zu
veräußern. Dabei sollen zunächst insbesondere Haushalte / Familien mit mindestens
einem Kind und weitere Bedarfsgruppen unterstützt werden.
Der Grundstückseigentümer wurde über die Regularien des Wohnbaulandkonzeptes in
Kenntnis gesetzt. Eine unterzeichnete Grundsatzerklärung zum Wohnbaulandkonzept liegt
bereits vor.
2.
Plangebiet
Das ca. 1,2 ha große Plangebiet befindet sich in den Stadtbezirken Bochum-Süd und
Bochum-Südwest, im Stadtteil Weitmar-Mark und umfasst im Wesentlichen die
Grundstücke des Blumenmarktes sowie des Garten- und Landschaftsbaubetriebes Herker.
Das Bebebauungsplangebiet grenzt westlich an die Oppelner Straße und die Grundstücke
Oppelner Straße Nrn. 6 - 12, nördlich an die Grundstücke Waldenburger Straße Nrn. 33 37 und Knappenstraße 36 a, östlich an die Grundstücke Knappenstraße Nrn. 42 - 48 und
südlich an die Markstraße und die Grundstücke Markstraße Nrn. 350 - 360a.
Derzeit wird das Gebiet vollständig durch den Blumenmarkt und den Gartenbaubetrieb
genutzt. Hierzu gehören mehrere Gewächshäuser, überdachte und offene Bereiche,
Lagerflächen, ein Parkplatz sowie zwei Wohnhäuer. Aufgrund der bestehenden Nutzung
sind die Flächen in weiten Teilen versiegelt.
Das Plangebiet liegt in einem von Wohngebieten umgebenen Bereich im Einzugsbereich
des Stadtteilzentrums Weitmar-Mark. Die Nachbarbebauung ist vorwiegend durch 2geschossige, entlang der Markstraße auch 3-geschossige Wohngebäude mit ausgebauten
Satteldächern geprägt. In einem Teilbereich westlich des Plangebietes an der Oppelner
Straße finden sich darüber hinaus 2-geschossige Reihenhäuser.
Die genaue Abgrenzung des Plangebietes ergibt sich aus einer Karte, die Bestandteil
dieser Vorlage ist.
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3.
Inhalte des Bebauungsplanes
Der überwiegende Teil des Plangebietes soll als Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4
BauNVO mit entsprechendem Ausschluss nicht erwünschter bzw. störender Nutzungen
aus dem Regelkatalog festgesetzt werden.
Der qualifizierte Bebauungsplan soll Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, den
überbaubaren Grundstücksflächen und der Erschließung enthalten. Darüber hinaus sind
detaillierte Festsetzungen zur gestalterischen Qualität des Wohnquartiers (z. B. Bauweise,
Gebäudehöhen, Dachformen) zu treffen.
4.
Auswirkungen des Bebauungsplanes
Mit diesem Bebauungsplan werden neue Wohnbaurechte geschaffen, die den Zielen des
Wohnbaulandkonzeptes Bochum entsprechen. Insgesamt sind mit der Realisierung des
Bebauungsplanes positive Effekte auf eine qualitätsvolle Wohnbaulandentwicklung zu
erwarten. Inwieweit negative Umweltauswirkungen zu erwarten und zu kompensieren sind,
wird im weiteren Verfahren geprüft.
5.
Verfahrensart
Der Bebauungsplan Nr. 960 - Markstraße / Oppelner Straße - soll gemäß § 13 a BauGB als
Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden.
Bebauungspläne für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder für
andere Maßnahmen der Innenentwicklung können u. a. dann im beschleunigten Verfahren
gem. § 13 a BauGB aufgestellt werden, wenn eine zulässige Grundfläche im Sinne des §
19 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) oder eine Größe der Grundfläche von
weniger als 20.000 m² festgesetzt wird. Es darf darüber hinaus keine Zulässigkeit von
Vorhaben
begründet
werden,
die
einer
Pflicht
zur
Durchführung
einer
Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVPG) oder dem Landesrecht unterliegen.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Umnutzung einer derzeit noch durch einen
Blumenmarkt sowie einen Gartenbaubetrieb genutzten Fläche. Das Plangebiet hat eine
Größe von ca. 1,2 ha, so dass sich bei Festsetzung einer Grundflächenzahl (GFZ)
entsprechend den Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO für Allgemeine Wohngebiete von
0,4 eine maximal zulässige Grundfläche von insgesamt 4.800 qm ergibt. Weitere
Aufstellungsverfahren von Bebauungsplänen in einem engen sachlichen und räumlichen
Zusammenhang gibt es nicht. Art und Umfang der geplanten Nutzungsausweisung
Allgemeines Wohngebiet begründen keine Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG oder dem UVPG NW unterliegen.
Somit liegen die rechtlichen Voraussetzungen zur Durchführung im beschleunigten
Verfahren gemäß § 13 a BauGB vor.
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Vorlage Nr.: 20132725
Im beschleunigten Verfahren kann von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung der
Öffentlichkeit (einschließlich Bürgerversammlung) abgesehen werden. Im vorliegenden Fall
soll diese frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung jedoch durchgeführt werden.
Darüber hinaus ist ein Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft nicht erforderlich.
Die Baumschutzsatzung der Stadt Bochum bleibt hiervon unberührt.
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Vorlage Nr.: 20132725
Bezeichnung der Vorlage
Bebauungsplan Nr. 960 - Markstraße / Oppelner Straße hier: a) Aufstellungsbeschluss
b) Durchführung im beschleunigten Verfahren
zu a)
Für ein Gebiet östlich der Oppelner Straße und der Grundstücke Oppelner Straße Nrn. 6 12, südlich der Grundstücke Waldenburger Straße Nrn. 33 - 37 und Knappenstraße 36 a,
westlich der Grundstücke Knappenstraße Nrn. 42 - 48 und nördlich der Markstraße und der
Grundstücke Markstraße Nrn. 350 - 360a ist der Bebauungsplan Nr. 960 - Markstraße /
Oppelner Straße -aufzustellen (§ 2 Abs. 1 BauGB).
Die genaue Abgrenzung des Plangebietes ergibt sich aus einer Karte, die Bestandteil
dieses Beschlusses ist.
Ziel des Bebauungsplanes ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für
die Entwicklung eines attraktiven Wohngebietes sowie die erforderlichen
Erschließungsanlagen.
zu b)
Der Bebauungsplan Nr. 960 wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB
aufgestellt.