Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf
Größe
172 kB
Erstellt
24.12.14, 19:55
Aktualisiert
27.01.18, 11:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Vorblatt - Seite 1
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
61 32 (28 55)
Vorlage Nr.: 20132892
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezeichnung der Vorlage
Bebauungsplan Nr. 959 - Alleestraße/Gußstahlstraße hier: Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre für einen Teilbereich des
Bebauungsplanes Nr. 959 - Alleestraße/Gußstahlstraße Beschlussvorschriften
§§ 14 und 16 BauGB
Beschlussorgan
Rat
Beratungsfolge
Sitzungstermin
Bezirksvertretung Bochum-Mitte
Ausschuss für Wirtschaft, Infrastruktur- und Stadtentwicklung
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
16.01.2014
21.01.2014
12.02.2014
20.02.2014
Anlagen
Übersichtsplan
Zusatzinformationen
Finanzielle Auswirkungen
Beteiligungspflichtige Angelegenheit
Personalrat wurde beteiligt
Grundsatzentscheidung
N
N
N
N
akt.
Beratung
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Begründung - Seite 1
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
61 32 (28 55)
Vorlage Nr.: 20132892
1.
Anlass für die Veränderungssperre
Ziel des Bebauungsplanes Nr. 959 - Alleestraße/Gußstahlstraße - ist die Weiterentwicklung
einer attraktiven gemischten Nutzungsstruktur in Randlage der Bochumer Innenstadt.
Anlass für die Anordnung einer Veränderungssperre ist der Antrag auf Nutzungsänderung
von Spielhallen in Hotel an der Gußstahlstraße, das zu einer schleichenden Ausweitung
des Rotlichtviertels führen könnte. Zur planungsrechtlichen Sicherung der Ziele des
Bebauungsplanes Nr. 959 ist die Anordnung der Veränderungssperre für einen Teilbereich
des Bebauungsplanes Nr. 959 erforderlich.
2.
Geltungsbereich der Veränderungssperre
Der Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst den Plangebietsteil des
Bebauungsplanes Nr. 959, der an der Gußstahlstraße liegt und damit an das Bochumer
Bordellviertel “Im Winkel” unmittelbar angrenzt.
Der Geltungsbereich der
Veränderungssperre ergibt sich aus einer Karte, die Bestandteil des Beschlusses ist.
3.
Erfordernis der Veränderungssperre
Der Antrag auf Nutzungsänderung von Spielhalle in „Hotelführung mit 17 Gästezimmern“
wurde auf Grundlage entgegen stehenden Festsetzungen des Vorhaben- und
Erschließungsplan (VEP) Nr. 691 - Alleestraße/Gußstahlstraße - abgelehnt. Gegen die
Ablehnung wurde Klage erhoben. In der Klagebegründung wird auf Mängel des Vorhabenund Erschließungsplanes verwiesen, die seine Funktionslosigkeit begründen.
Es steht zu vermuten, dass sich das Gericht dieser Auffassung anschließt. Da dann auf
Grundlage von § 34 BauGB (Vorhaben im Bebauungszusammenhang) die Hotelnutzung
zuzulassen
wäre,
ist
die
Aufstellung
zum
Bebauungsplan
Nr.
959
Alleestraße/Gußstahlstraße - und die Anordnung einer Veränderungsperre für ein
Teilgebiet des Bebauungsplanes Nr. 959 zwingend erforderlich.
4.
Ziele des Bebauungsplanes
Ziel des Bebauungsplanes Nr. 959 - Alleestraße/Gußstahlstraße - ist die Weiterentwicklung
einer attraktiven gemischten Nutzungsstruktur in Randlage der Bochumer Innenstadt.
Hierzu ist die Steuerung des Einzelhandels zum Schutz und zur Entwicklung der zentralen
Versorgungsbereiche erforderlich. Ebenso ist die Steuerung von Vergnügungsstätten zur
Verhinderung von Trading-Down-Effekten innerhalb des Plangebietes, aber auch in Bezug
auf die umliegenden Baugebiete der Bochumer Innenstadt notwendig. Zur Verhinderung
von Trading-Down-Effekten gehört auch der Ausschluss von Betrieben mit sexuellen
Dienstleistungen und auch von Hotels zur räumlichen Beschränkung des Rotlichtviertels.
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Begründung - Seite 2
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
61 32 (28 55)
Vorlage Nr.: 20132892
5.
Inhalte des Bebauungsplanes
Es soll ein qualifizierter Bebauungsplan aufgestellt werden.
Für das Plangebiet ist die gegliederte Festsetzung mehrerer Baugebiete (u. a.
Sondergebiet, Kerngebiet) gem. BauNVO mit entsprechendem Ausschluss nicht
erwünschter bzw. störender Nutzungen vorgesehen.
6.
Auswirkungen der der Veränderungssperre
Durch die Veränderungssperre wird die Planung zur Erstellung des Bebauugsplanes Nr.
959 - Alleestraße/Gußstahlstraße - gesichert. Mit der Veränderungssperre kann Vorhaben
begegnet werden, die der Planung entgegen stehen.
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Beschlussvorschlag - Seite 1
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
61 32 (28 55)
Vorlage Nr.: 20132892
Bezeichnung der Vorlage
Bebauungsplan Nr. 959 - Alleestraße/Gußstahlstraße hier: Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre für einen Teilbereich des
Bebauungsplanes Nr. 959 - Alleestraße/Gußstahlstraße Aufgrund der '' 14 ff. des Baugesetzbuches (BauGB), zuletzt bekannt gemacht am 23.09.2004
(BGBl. I S. 2414), in der jetzt geltenden Fassung (BGBl. III / FNA. 213-1), in Verbindung mit dem
' 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW.), zuletzt bekannt gemacht
am 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), in der jetzt geltenden Fassung (SGV. NRW. S. 2023), wird
folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen:
Satzung zur Anordnung einer Veränderungssperre für einen Teilbereich des Bebauungsplanes Nr.
959 - Alleestraße/Gußstahlstraße '1
Anordnung der Veränderungssperre
Der Ausschuss für Wirtschaft, Infrastruktur und Stadtentwicklung der Stadt Bochum hat in seiner
Sitzung am 04.12.2013 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 959 - Alleestraße/Gußstahlstraße aufzustellen.
Zur Sicherung der Planung wird für den Bereich an der Gußstahlstraße des Bebauungsplanes Nr.
959 - Alleestraße/Gußstahlstraße - eine Veränderungssperre als Satzung erlassen.
'2
Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre erstreckt sich auf ein Gebiet des
Bebauungsplanes Nr. 959 - Alleestraße/Gußstahlstraße - entlang der Gußstahlstraße und ergibt
sich aus einer Karte, die als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist.
'3
Rechtswirkung der Veränderungssperre
In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen:
1.
Vorhaben im Sinne des ' 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht
beseitigt werden,
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und
baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder
anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
'4
Geltungsdauer
Diese Satzung zur Anordnung einer Veränderungssperre tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Diese Satzung tritt außer Kraft, sobald und soweit der in ' 1 genannte Bebauungsplan
rechtsverbindlich geworden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Jahren.