Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf
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167 kB
Erstellt
24.12.14, 19:55
Aktualisiert
27.01.18, 11:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Vorblatt - Seite 1
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
61 32 (28 55)
Vorlage Nr.: 20132877
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezeichnung der Vorlage
Bebauungsplan Nr. 936 - Henry Bessemer Park hier: Satzungsbeschluss
Beschlussvorschriften
Beschlussorgan
Rat
Beratungsfolge
Sitzungstermin
Bezirksvertretung Bochum-Mitte
Ausschuss für Wirtschaft, Infrastruktur- und Stadtentwicklung
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
06.02.2014
21.01.2014
12.02.2014
20.02.2014
Anlagen
Anlage 1: Begründung zum Bebauungsplan
Anlage 2: Planzeichnung
Anlage 3: Übersichtsplan
Zusatzinformationen
Finanzielle Auswirkungen
Beteiligungspflichtige Angelegenheit
Personalrat wurde beteiligt
Grundsatzentscheidung
N
N
N
N
akt.
Beratung
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Begründung - Seite 1
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
61 32 (28 55)
Vorlage Nr.: 20132877
1.
Anlass, Erfordernis und Zielsetzung des Bebauungsplanes
Anlass der Aufstellung des Bebauungsplanes ist das Auslaufen eines städtebaulichen
Vertrages, der bisher die Entwicklung des Einzelhandels im Sinne des Masterplans
Einzelhandel regelte.
Ziel des Bebauungsplanes Nr. 936 - Henry Bessemer Park - ist es, die Neuansiedlung von
Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten an diesem Standort, also
außerhalb der definierten Zentren des Masterplanes Einzelhandel, zu unterbinden und die
zentralen Versorgungsbereiche zu schützen und zu entwickeln. Das sogenannte
Handwerkerprivileg ist hierbei zu berücksichtigen.
Die
Entwicklung
und
Neuansiedelung
von
Einzelhandelsbetrieben
mit
nahversorgungsrelevanten Sortimenten soll hingegen ausnahmsweise zulässig sein, um
die
im
Masterplan
Einzelhandel
zugewiesene
Nahversorgungsfunktion
als
Satellitenstandort des Stadtteilzentrums Hattinger Straße erfüllen zu können.
2.
Plangebiet
Der ca. 2,6 ha große Planbereich liegt südwestlich der Innenstadt Bochums und wird
begrenzt:
-
im Norden durch die Ursulastraße
im Südwesten durch die Bessemerstraße
im Südosten durch die vorhandene Gleisanlage, die zudem die Plangebietsgrenze des
Bebauungsplans Nr. 777 „Citytor-Süd“ darstellt.
Die Abgrenzung erfolgte entsprechend der strukturellen Gegebenheiten und umfasst die
gewerblich genutzten Bereiche in diesem Gebiet.
Die jetzige Situation ist durch verschiedene Büronutzungen, Einzel- und Großhandel sowie
weitere gewerbliche Nutzungen geprägt.
Die Flächen des Plangebietes sind größtenteils versiegelt. Lediglich im Zentrum sowie in
den Randbereichen der Fläche wurden aus gestalterischen Gründen vereinzelte
Baumpflanzungen vorgenommen.
3.
Inhalte des Bebauungsplanes
Der Bebauungsplan Nr. 936 enthält lediglich Festsetzungen nach § 9 Abs. 2 a BauGB.
Daher wird der Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren nach § 13 Abs. 1 BauGB
aufgestellt. Für die planerische Zielsetzung sind die Festsetzungen in Form eines
qualifizierten Bebauungsplanes gemäß § 30 Abs.1 BauGB nicht erforderlich.
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Begründung - Seite 2
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
61 32 (28 55)
Vorlage Nr.: 20132877
4.
Auswirkungen des Bebauungsplanes
Durch den Bebauungsplan wird dem Grundeigentümer ein bisher bestehendes Baurecht
entzogen. Allerdings wird nicht in ausgeübte Nutzungen eingegriffen. Der Entzug des
Baurechtes ist gerechtfertigt, da der öffentliche Belang des Zentrenschutzes höher zu
gewichten ist, als der private Belang nach einer uneingeschränkten Nutzung des
Grundstückes.
Durch den Bebauungsplan werden keine Eingriffe in Natur und Landschaft vorbereitet.
Negative Umweltauswirkungen sind daher durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr.
936 nicht zu erwarten.
5.
Planverfahren
Das Planverfahren wird nach § 13 Abs. 1 BauGB durchgeführt, da der Bebauungsplan
lediglich Festsetzungen nach § 9 Abs. 2 a BauGB zur Sicherung zentraler
Versorgungsbereiche enthält und dementsprechend keine Zulässigkeit von Vorhaben, die
einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage I zum
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen,
vorbereitet oder begründet wird. Ebenfalls gibt es keine Anhaltspunkte, dass durch die
getroffenen Festsetzungen eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b
genannten Schutzgüter besteht.
Von einer frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1
BauGB wurde abgesehen (§ 13 Abs. 2 BauGB). Eine Umweltprüfung wurde entsprechend
§ 13 Abs. 3 BauGB nicht durchgeführt. Die Baumschutzsatzung der Stadt Bochum bleibt
hiervon unberührt. Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes nach § 3 Abs. 2
BauGB fand in der Zeit vom 21.10.2013 bis 25.11.2013 statt. Parallel erfolgte die
Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange. Relevante
Stellungnahmen wurden nicht abgegeben.
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- Beschlussvorschlag - Seite 1
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TOP/akt. Beratung
61 32 (28 55)
Vorlage Nr.: 20132877
Bezeichnung der Vorlage
Bebauungsplan Nr. 936 - Henry Bessemer Park hier: Satzungsbeschluss
Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 936 - Henry Bessemer Park - in der Fassung vom
05.12.2013 wird als Satzung beschlossen (§ 10 Baugesetzbuch).
Es wird die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 936 gemäß Anlage 1 beschlossen (§ 9 Abs. 8
Baugesetzbuch).