Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Anlage 1: Begründung zum Bebauungsplan.pdf
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381 kB
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24.12.14, 19:55
Aktualisiert
27.01.18, 11:04
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ANLAGE 1 zur Vorlage Nr.: 20132877
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Stadt Bochum
Bebauungsplan Nr. 936 - Henry-Bessemer-Park für ein Gebiet nördlich der Bessemerstraße und südwestlich der Ursulastraße
BEGRÜNDUNG
gem. § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB)
Satzungsbeschluss
Übersichtsplan
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Stadt Bochum
INHALTSVERZEICHNIS
1.
Räumlicher Geltungsbereich
2.
2.1
2.2
2.3
Anlass, Erfordernis und Zielsetzung der Planung
Anlass der Planung
Erfordernis der Planung
Zielsetzung der Planung
3.
Bestandsaufnahme und derzeitige Situation im Plangebiet
4.
4.1
4.2
4.3
Übergeordnete Planungsvorgaben
Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Landesentwicklungsplan NRW
Regionaler Flächennutzungsplan
5.
5.1
Ziele der Stadtentwicklungsplanung
Masterplan Einzelhandel Bochum - Fortschreibung 2012
5.1.1 Grundsätze
5.1.2 Lokale Situation
6.
6.1
Bebauungsplanverfahren
Verfahrensschritte
7.
7.1
Planinhalt
Planungsrechtliche Festsetzungen / Abwägung
7.1.1 Festsetzung 1: Ausschluss von zentrenrelevantem Einzelhandel
7.1.2 Festsetzung 2: Ausnahmsweise Zulässigkeit von nahversorgungsrelevantem
Einzelhandel
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1.
Stadt Bochum
Räumlicher Geltungsbereich
Der ca. 2,6 ha große Planbereich liegt südwestlich der Innenstadt Bochums und wird
begrenzt:
-
im Norden durch die Ursulastraße
im Südwesten durch die Bessemerstraße
im Südosten durch die vorhandene Gleisanlage, die zudem
Plangebietsgrenze des Bebauungsplans 777 „Citytor Süd“ darstellt.
die
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 936 - Henry-Bessemer-Park
- ist in der Plankarte eindeutig gekennzeichnet.
2.
Anlass, Erfordernis und Zielsetzung der Planung
2.1
Anlass der Planung
Einzelhandelsnutzungen drängen zunehmend in Gewerbegebiete außerhalb der
zentralen Versorgungsbereiche. Auch andere, nicht integrierte Lagen außerhalb der
Stadtzentren sind aufgrund der hohen Mobilitätsbereitschaft der Kunden zur
Ansiedlung von Einzelhandelsstrukturen attraktiv. Diese tendenzielle Entwicklung zur
Verlagerung des Einzelhandels führt langfristig zu einer allgemeinen Schwächung der
Stadtkerne, Stadtteil- und Nahversorgungszentren.
Um das städtebauliche Gefüge zu erhalten und die o. a. Entwicklung in geordnete
Bahnen zu lenken ist es notwendig, die Ansiedlung von Einzelhandelsnutzungen
räumlich und inhaltlich zu steuern. Der Masterplan Einzelhandel Bochum Fortschreibung 2012, am 14.02.2013 durch den Rat der Stadt Bochum als
städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen,
bildet hierzu die stadtentwicklungsplanerische Grundlage. Die strategischen
Bausteine dieses Masterplans sind auf die Förderung der integrierten Zentrenstruktur
ausgerichtet.
Anlass der Aufstellung des Bebauungsplanes ist das Auslaufen eines
städtebaulichen Vertrags, mit dem bisher eine Vereinbarung hinsichtlich des
Einzelhandels in dem Gebiet getroffen wurde.
2.2
Erfordernis der Planung
Der vorliegende Bebauungsplan wurde unter Berücksichtigung des Masterplanes
Einzelhandel der Stadt Bochum erarbeitet. Dessen strategische Bausteine stellen
den Rahmen der zukünftigen Einzelhandels- und Zentrenentwicklung in der Stadt
Bochum dar.
Danach ist die Stadt Bochum u. a. bestrebt,
die oberzentrale Versorgungsfunktion zu erhalten und zu stärken,
die Stärkung des Grund- und Nahversorgungsangebots im gesamten Stadtgebiet durch funktionsfähige zentrale Versorgungsbereiche und ergänzende
Nahversorgungsstandorte sicherzustellen und
die Gewerbegebiete für Handwerk und produzierendes Gewerbe zu sichern.
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Stadt Bochum
Planerisches Ziel der Stadt Bochum ist es, aufbauend auf der bestehenden Struktur
der Einzelhandelszentren im Stadtgebiet, die Versorgung der Bevölkerung
flächendeckend und wohnungsnah zu gewährleisten. Die bestehenden Zentren
sollen erhalten und entsprechend ihrer jeweiligen Funktionszuweisung im
gesamtstädtischen
Kontext
gestärkt
werden.
Beeinträchtigungen
der
Funktionsfähigkeit
der
bestehenden
Versorgungszentren,
etwa
durch
Neuansiedlungen außerhalb der Versorgungszentren, sollen vermieden werden. Um
dieses Ziel zu erreichen bzw. auch langfristig zu gewährleisten, sind der Erhalt und
die Stärkung der Einzelhandelsfunktion in den definierten zentralen Versorgungsbereichen von erheblicher Bedeutung.
Bislang wurde eine Begrenzung der Einzelhandelsnutzung in dem Plangebiet HenryBessemer-Park durch einen städtebaulichen Vertrag (02.04.2004) geregelt. Hierin
wurde vereinbart, dass der Eigentümer des Grundstücks die Fläche ausschließlich
gewerblich nutzt. Die Gesamtnutzfläche liegt bei rund 20.200 m². Weiter wurde
vertraglich eine Gesamtnettoverkaufsfläche für Einzelhandelsnutzungen von maximal
2.100 m² vereinbart. Die Gesamtnettoverkaufsfläche für Einzelhandelsnutzungen mit
nahversorgungsrelevantem Sortiment wurde zudem auf maximal 1235 m² begrenzt,
da es sich bei dem Henry-Bessemer-Park um einen Bereich handelte, der noch im
Geltungsbereich des damals in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 777 –
Citytor Süd - lag, in dem Einzelhandel generell ausgeschlossen werden sollte, um die
vorhandene kleinteilige gewerbliche Struktur zu sichern. Der Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 777 hat sich jedoch im Aufstellungsverfahren geändert, was
zur Folge hatte, dass die Flächen des Henry-Bessemer-Parks aus der Betrachtung
herausgenommen wurden.
Der städtebauliche Vertrag läuft zum 02.04.2014 aus, wodurch eine Neuregelung
notwendig wird, um den Erhalt und die Entwicklung der zentralen
Versorgungsbereiche in Bochum entsprechend dem Masterplan Einzelhandel
Bochum - Fortschreibung 2012 sicherzustellen.
2.3
Zielsetzung der Planung
Ziel des Bebauungsplanes Nr. 936 - Henry-Bessemer-Park - ist es, die Ansiedlung
von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten an diesem Standort,
also außerhalb der definierten Zentren des Masterplanes Einzelhandel, zu
unterbinden, um die zentralen Versorgungsbereiche zu schützen und zu entwickeln.
Das sogenannte Handwerkerprivileg ist hierbei zu berücksichtigen.
Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortiment sollen hingegen
ausnahmsweise zulässig sein, um die im Masterplan Einzelhandel Bochum Fortschreibung 2012 zugewiesene Nahversorgungsfunktion für das besondere
Stadtteilzentrum Hattinger Straße erfüllen zu können.
3.
Bestandsaufnahme und derzeitige Situation im Plangebiet
Die jetzige Situation ist durch eine Gemengelage geprägt. Bei den derzeitigen
Nutzungen handelt es sich u.a. um:
-
ein Call Center,
ein Beratungsunternehmen für Versicherungsleistungen,
ein Lebensmitteldiscounter,
einen Großhandelsbetrieb für Haushalt, Büro und Gastronomie,
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-
Stadt Bochum
einen Haus- und Gartenmarkt
einen Großhandelsbetrieb für Sanitärbedarf,
ein Fitnesscenter,
ein Wettbüro,
ein Bildungscenter des TÜV Nord,
ein Büro der Johanniter sowie
einen Getränkemarkt (Leerstand).
Der Lebensmitteldiscounter führt zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente
gemäß Masterplan Einzelhandel. Die Verkaufsflächengröße beträgt derzeit ca.
717,75 m². Die Verkaufsfläche für den genehmigten, aber derzeit leerstehenden
Getränkemarkt beträgt 515,63 m².
Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 936 - Henry-Bessemer-Park - grenzt in
östlicher Richtung an den Bebauungsplan Nr. 777 - Citytor Süd - an. Der
Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 777 - Citytor Süd - befindet sich in der
Innenstadt Bochum, westlich der Viktoriastraße und nördlich der DB-Strecke
Bochum-Essen. Ziel des Bebauungsplanes Nr. 777 ist u.a., die Reaktivierung der
brachliegenden Fläche des ehemaligen Hauptbahnhofes zu einem Gebiet für Büro-,
Kultur-, Freizeit- und Dienstleistungsnutzungen. Hierzu setzt er ein Kerngebiet,
Straßenverkehrsfläche,
Öffentliche
Grünfläche
sowie
die
überbaubaren
Grundstücksflächen und das Maß der baulichen Nutzung fest. Der Bebauungsplan
Nr. 777 - Citytor Süd - wurde am 25.11.2010 rechtskräftig.
4.
Übergeordnete Planungsvorgaben
4.1
Ziele der Landes- und Regionalplanung
Nach § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) hat sich die kommunale Bauleitplanung
den Zielen der Raumordnung anzupassen. Diese Ziele sind u. a. in nachfolgend
erläuterten Programmen und Plänen benannt.
Die Ziele und Grundsätze der Raumordnung werden in Landesentwicklungsplänen
(LEP NRW) sowie im Regionalen Flächennutzungsplan (RFNP) der
Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr dargestellt und ausgeführt.
4.2
Landesentwicklungsplan NRW
Der
Landesentwicklungsplan
Nordrhein-Westfalen
(LEP
NRW)
ist
die
fachübergreifende, integrierte Konzeption für die räumliche Entwicklung NordrheinWestfalens.
Neben den allgemeinen Zielsetzungen für die Landesentwicklung sieht der seit 1995
rechtskräftige LEP NRW folgende spezifischen Ziele für das Bochumer Stadtgebiet
vor:
Bochum und damit auch die zu betrachtende Fläche des Bebauungsplans 936 Henry-Bessemer-Park - wird als Oberzentrum im Ballungskern dargestellt. In OstWest-Richtung verläuft eine „großräumige Achse von europäischer Bedeutung“
(Venlo-Duisburg-Essen-Dortmund-Kassel),
in
Nord-Süd-Richtung
eine,
die
großräumigen
Oberzentren
verbindende
Entwicklungsachse
(WuppertalRecklinghausen-Münster) durch das Stadtgebiet. Das Plangebiet wird von diesen
Achsen jedoch nicht berührt.
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Stadt Bochum
Die weitere Konkretisierung der landesplanerischen Zielsetzungen erfolgt durch den
Regionalplan. Für das Gebiet der Planungsgemeinschaft Stadtregion Ruhr übernimmt
der Regionale Flächennutzungsplan (RFNP) gleichzeitig die Funktion eines Regionalsowie Flächennutzungsplans.
Am 13. Juli 2013 ist der LEP-Sachlicher Teilplan großflächigr Einzelhandel in Kraft
getreten. Dieser regelt die Zulässigkeit von Kern- und Sondergebieten für
Einzelhandel i. S. d. § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO).
Ein neuer LEP 2025 befindet sich zurzeit im Aufstellungsverfahren. Diese mit dem
Kabinettsbeschluss vorliegenden „in Aufstellung befindlichen Ziele“ sind gemäß § 4
Abs. 1 Raumordnungsgesetz als sonstige Erfordernisse der Raumordnung in der
Abwägung und bei Ermessensentscheidungen bei raumbedeutsamen Planungen und
Maßnahmen zu berücksichtigen.
Da in dem Bebauungsplan Nr. 936 - Henry-Bessemer-Park - keine Festsetzung für
Vorhaben nach § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung getroffen wird, stehen die getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans auch nicht im Widerspruch zu dem sachlichen Teilplan großflächiger Einzelhandel oder den in Aufstellung befindlichen Zielen
und Grundsätzen des neue LEP 2025. Eine Berücksichtigung dieser Ziele und
Grundsätze ist damit gegeben.
4.3
Regionaler Flächennutzungsplan (RFNP)
Bebauungspläne sind gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan zu
entwickeln.
Im wirksamen Regionalen Flächennutzungsplan der Planungsgemeinschaft
Städteregion Ruhr vom 03.05.2010, der die Regional- und Flächennutzungsplanung
für die Region miteinander kombiniert, wird der Geltungsbereich des
Bebauungsplanes 936 - Henry-Bessemer-Park - als Gemischte Baufläche /
Allgemeiner Siedlungsbereich (M/ASB) dargestellt.
In den textlichen Festsetzungen des RFNP sind zudem Grundsätze für die Zentren
und Einzelhandelsentwicklung definiert, die im Rahmen der Bauleitplanung
berücksichtigt werden müssen. Bezogen auf den Geltungsbereich des
Bebauungsplans Nr. 936 handelt es sich konkret um folgende Grundsätze aus dem
RFNP:
Grundsatz 14: Schutz der Zentren - Die städtischen Zentren sollen in ihrer Funktion
geschützt sowie in ihrer Unverwechselbarkeit erhalten und gestärkt werden.
Die Kommunen sind angehalten, die Funktionsfähigkeit und Identität städtischer Zentren durch rahmensetzende planerische Steuerung sicherzustellen, um u. a. die Qualität und Erreichbarkeit der Versorgung für alle Bevölkerungsgruppen zu gewährleisten, die Funktionsfähigkeit der Zentren und Standorte anderer - insbesondere gewerblicher – Nutzungen zu sichern und Verkehrsaufwand zu vermeiden. Die Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 936 wurden mit dieser Zielsetzung auf Grundlage des
Masterplans Einzelhandel Bochum - Fortschreibung 2012 getroffen.
Grundsatz 15: Nahversorgung - Die wohnungsnahe Versorgung der Bevölkerung mit
Waren und Dienstleistungen soll sichergestellt werden.
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Stadt Bochum
Die Sicherung einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung ist gemäß § 1
Abs. 6 Nr. 8 BauGB als Planungsleitlinie Aufgabe der Kommunen. Wichtig ist in
diesem Zusammenhang besonders die Gewährleistung einer wohnungsnahen
Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs als Basisfunktion des Einzelhandels,
insbesondere die Grundversorgung mit Lebensmitteln für nicht motorisierte
Bevölkerungsgruppen. Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 936 dienen
dieser Zielsetzung.
Grundsatz 16: Planungsrechtliche Sicherung zentrale Versorgungsbereiche – Die
Kommunen sollen von den planungsrechtlichen Möglichkeiten zur Sicherung
zentraler Versorgungsbereiche aktiv Gebrauch machen.
Der Grundsatz hält die Kommunen an, die informellen (kommunale
Einzelhandelskonzepte) und formellen (Bebauungspläne) Planungsintrumente aktiv
zu nutzen. Dieser Forderung ist die Stadt Bochum mit der Erstellung des Masterplan
Einzelhandel Bochum – Fortschreibung 2012 sowie u. a. der Erarbeitung des
Bebauungsplans Nr. 936 nachgekommen.
Der vorliegende Bebauungsplan lässt entsprechend § 9 Abs. 2a BauGB die nach §
34 BauGB bestehenden zulässigen baulichen Nutzungen grundsätzlich weiter
bestehen und schränkt diese nur teilweise, im Hinblick auf die Entwicklung und
Erhaltung
zentraler
Versorgungsbereiche
sowie
zur
Sicherung
einer
verbrauchernahen Versorgung, ein. Eine Baugebietsart wird nicht festgesetzt. Die
Grundsätze für die Zentren- und Einzelhandelsentwicklung aus den textlichen
Festsetzungen des RFNP werden berücksichtigt. Somit sind die Festsetzungen des
Bebauungsplanes aus der Darstellung des RFNP entwickelt.
5.
Ziele der Stadtentwicklungsplanung
5.1
Masterplan Einzelhandel Bochum - Fortschreibung 2012
5.1.1
Grundsätze
Die strukturellen Entwicklungen des Einzelhandels verursachen grundlegende
Veränderungen bezüglich der Gestaltung und Funktion der Stadt. Betroffen sind
hiervon auch zunehmend die Ausprägungen der Innenstädte, der Stadtteilzentren
sowie die wohnungsnahe Versorgung der Bevölkerung.
Einzelhandels- und Zentrenkonzepte stellen eine wesentliche und notwendige
Grundlage - auch unter planungsrechtlichen Gesichtspunkten - der Stadtplanung dar.
Die Stadt Bochum verfügt mit dem „Masterplan Einzelhandel Bochum Fortschreibung 2012“ über ein vom Rat am 14. Februar 2013 beschlossenes
Einzelhandels- und Zentrenkonzept, das als städtebauliches Entwicklungskonzept im
Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB gilt. Dieser Masterplan bestimmt die
verschiedenen zentralen Versorgungsbereiche und Sonderstandorte räumlich und
funktional. Er enthält Ziele und Grundsätze zur zukünftigen räumlichen Steuerung der
Einzelhandels- und Zentrenentwicklung in Bochum und eine speziell auf die Situation
in Bochum zugeschnittene Sortimentsliste.
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Stadt Bochum
Auf der Grundlage einer Totalerhebung des Einzelhandels in Bochum und deren
Auswertung und Analyse ist festzustellen, dass die oberzentrale Versorgungsfunktion
der Stadt sichergestellt ist, aber einzelne Stadtbezirks-, Stadtteil- oder
Nahversogungszentren quantitative, aber auch qualitative Mängel aufweisen. Diese
Defizite sind auf die innerstädtische Verteilung der Einzelhandelsflächen zwischen
den konkurrierenden integrierten und nicht-integrierten Standorten zurückzuführen. In
Bochum liegt etwa die Hälfte des Verkaufsflächenangebots außerhalb der Zentren,
wesentlich mehr als in vergleichbaren Städten. Dieser “räumlichen Schieflage“
innerhalb des Bochumer Stadtgebietes muss entgegen gesteuert werden, um weitere
zentrenschwächende Fehlentwicklungen zukünftig zu vermeiden.
Vor diesem Hintergrund wurden im “Masterplan Einzelhandel
Fortschreibung 2012“ folgende übergeordnete Ziele formuliert:
Bochum
-
Erhaltung und Stärkung der oberzentralen Versorgungsfunktione
Erhalt und Stärkung der Einzelhandelszentralität des Hauptgeschäftszentrums
Erhalt
und
Stärkung
der
Einzelhandels/
Funktionsvielfalt
des
Hauptgeschäftszentrums
Stärkung des Grund- und Nahversorgungsangebotes im gesamten Stadtgebiet
durch funktionsfähige zentrale Versorgungsbereiche und ergänzende
Nahversorgungs-standorte
Gezielte und geordnete Entwicklung großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit
nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten
Schaffung von Investitionssicherheit insgesamt
Entscheidungssicherheit für städtebaulich erwünschte Investitionen
Sicherung von Gewerbegebieten für Handwerk und produzierendes Gewerbe
Zum Erreichen dieser übergeordneten Ziele sieht der Masterplan folgende
strategischen Bausteine vor:
ein hierarchisch abgestuftes Standortstrukturmodell, dass die verschiedenen
Einzelhandelsstandorte der Stadt unter städtebaulichen und funktionalen
Gesichtspunkten in ein vierstufiges, hierarchisches Standortstrukturmodell
eingeordnet.
Die
drei
Kategorien
zentrale
Versorgungsbereiche,
Nahversorgungsstandorte und Sonderstandorte stellen die wesentlichen
Kategorien des Standortmodells dar. In Abweichung vom Masterplan
Einzelhandel 2006 liegt der aktuellen Einstufung jedoch eine um eine
Hierarchiestufe
reduzierte,
vierstufige
Gliederung
der
zentralen
Versorgungsbereiche zugrunde:
Zentrale Versorgungsbereiche:
Stufe I:
Hauptgeschäftszentrum
Stufe II: Stadtbezirkszentren
Stufe III: Stadtteilzentren
Stufe IV : Nahversorgungszentren
Neben den Zentren sind solitäre, schützenswerte Nahversorgungsstandorte
und Sonderstandorte als Bestandteile des zukünftigen Zentrenkonzepts
herausgestellt worden. Alle unterschiedlichen Zentrentypen übernehmen eine
wichtige Versorgungsfunktion in der Stadt Bochum.
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Stadt Bochum
eine für die Stadt Bochum definierte Sortimentsliste, die eine ortsspezifische
Differenzierung des Einzelhandels in zentrenrelevante, zentren- und
nahversorgungsrelevante und nicht-zentrenrelevante Sortimente vornimmt.
Sortimentsliste (Masterplan Einzelhandel Bochum – Fortschreibung 2012)
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Stadt Bochum
Darüber hinaus sind im Masterplan Einzelhandel Bochum – Fortschreibung 2012 für
die Zielerreichung folgende Grundsätze mit Ausnahmeregelungen definiert:
Grundsatz 1:
Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten
Standorte für Einzelhandelsbetriebe (sowohl großflächige als auch kleinflächige) mit
nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten sollen in den zentralen Versorgungsbereichen liegen. Dabei soll ein angemessenes Verhältnis zwischen der Funktion des
jeweiligen zentralen Versorgungsbereiches und der maximalen Dimensionierung des
Einzelhandelsbetriebes gewährleistet sein.
Ausnahme 1:
Einzelhandelsbetriebe (sowohl großflächige als auch kleinflächige) mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten können in städtebaulich integrierten Lagen außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche der Nahversorgung dienen. Negative städtebauliche Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche sowie negative Auswirkungen auf die Standortstruktur im Sinne des Masterplans Einzelhandel sind hierbei mittels Bauleitplanung auszuschließen.
Ausnahme 2: („Handwerkerprivileg“)
In Gewerbegebieten können zur Versorgung der dort arbeitenden Menschen Kioske
und Tankstellenshops ausnahmsweise zulässig sein. Darüber hinaus können in Gewerbegebieten kleinflächige Verkaufsstätten in Verbindung mit produzierenden Gewerbebetrieben oder Handwerksbetrieben („Handwerkerprivileg“) zugelassen werden,
wenn
die Verkaufsstätte dem Hauptbetrieb räumlich zugeordnet
und in betrieblichem Zusammenhang mit diesem errichtet ist,
die angebotenen Waren aus eigener Herstellung auf dem Betriebsgrundstück
stammen bzw. dort weiterverarbeitet werden oder im funktionalen Zusammenhang mit den angebotenen Handwerksleistungen stehen und
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Stadt Bochum
die Verkaufsfläche und der Umsatz dem Hauptbetrieb deutlich untergeordnet
sind.
Grundsatz 2:
Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Kernsortimenten
a. Betriebe mit zentrenrelevanten Kernsortimenten sollen innerhalb zentraler Versorgungsbereiche angesiedelt werden.
b. Standorte für großflächige Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten
Kernsortimenten sollen in zentralen Versorgungsbereichen der Kategorien I-III
(Hauptgeschäftszentrum, Stadtbezirks- und Stadtteilzentren) liegen, wobei eine
Begrenzung der maximalen Dimensionierung des Einzelhandelsbetriebes in
Abhängigkeit von der jeweiligen Hierarchiestufe erfolgen sollte.
Ausnahme: „Handwerkerprivileg“
Grundsatz 3:
Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten
a. Standorte für großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentrenrelevantem
Kernsortiment können in zentralen Versorgungsbereichen liegen.
b. Außerhalb zentraler Versorgungsbereiche sollen großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentrenrelevantem Kernsortiment in den Sonderstandorten liegen, an
den Sonderstandorten ohne räumliche Erweiterungspotenziale jedoch nur in Form
von Substitutionen gemäß dem Umsatzäquivalenzprinzip.
c. Kleinflächige Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentrenrelevantem Kernsortiment
können auch außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche und Sonderstandorte zulässig sein, nicht jedoch in Industriegebieten sowie in solchen Gewerbegebieten, in
denen keine Einzelhandelsvorprägung besteht.
d. Zentrenrelevante Randsortimente von Betrieben mit nicht-zentrenrelevantem Kernsortiment außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche dürfen bis zu 10 % der Gesamtverkaufsfläche, maximal jedoch 2.500 m² Verkaufsfläche einnehmen.
Ausnahme 1:
Für bestehende großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentrenrelevanten
Kernsortimenten außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche und der Sonderstandorte sind in geregelten zeitlichen Abständen Erweiterungen um max. 10 % der
jeweiligen Gesamtverkaufsfläche in nicht-zentrenrelevanten Sortimenten möglich, sofern der betreffende Standort im ASB liegt. Für darüber hinausgehende Erweiterungen im Kern- und Randsortiment (bis zur Obergrenze gemäß d) ist eine Einzelfallprüfung erforderlich.
Ausnahme 2: „Handwerkerprivileg“
5.1.2
Lokale Situation
Der betroffene Bebauungsplanbereich befindet sich nicht innerhalb eines Zentralen
Versorgungsbereichs im Sinne des Masterplanes Einzelhandel der Stadt Bochum.
Das Gebiet liegt zwischen dem Hauptgeschäftszentrum (Bochumer Innenstadt) und
dem Stadtteilzentrum „Hattinger Straße“, das im Masterplan Einzelhandel Bochum Fortschreibung 2012 als Stadtteilzentrum mit besonderer Bedeutung beschrieben
wird.
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Stadt Bochum
Hattinger Straße - Stadtteilzentrum mit besonderer Bedeutung (Auszug aus dem
Masterplan Einzelhandel Bochum - Fortschreibung)
Das Zentrum Hattinger Straße übernimmt eine Versorgungsfunktion vorrangig
im mittel- und langfristigen Bedarfsbereich für den Stadtteil sowie in Teilen
auch darüber hinaus. Das Zentrum, welches sich im erweiterten Innenstadtkontext befindet, ist in besonderem Maße durch eine Vielzahl von Betrieben
des kleinteiligen, teilweise spezialisierten Fachhandels geprägt. Dabei besteht
ein Nebeneinander von langjährig etablierten Betrieben und relativ jungen Ansiedlungen „szeniger“ Einzelhandels-, Gastronomie und Dienstleistungsbetriebe, welchem in dieser Ausprägung ein Alleinstellungsmerkmal unter den Bochumer zentralen Versorgungsbereichen zukommt. Der abgegrenzte zentrale
Versorgungsbereich ist Bestandteil der Einzelhändlergemeinschaft "Viertel
vor", in der sich die im Umfeld des Kreuzungsbereiches Königsallee / Hattinger Straße / Oskar-Hoffmann-Straße ansässigen Geschäftstreibenden zusammengeschlossen haben und eine gemeinsame Positionierung verfolgen.
Die Erfüllung einer umfassenden Nahversorgungsfunktion für den Nahbereich gehört hingegen nicht zu den Funktionszuweisungen des zentralen Versorgungsbereiches, der im Rahmen der Bochumer Zentrenhierarchie
als „Stadtteilzentrum mit besonderen Funktionen“ eingestuft wird. Die Aufgabe der Nahversorgung wird im dicht besiedelten Umfeld des Stadtteilzentrums durch mehrere solitäre Lebensmittelmärkte erfüllt, die als „Satelliten“ des Stadtteilzentrums fungieren und somit wichtiger Bestandteil
der Bochumer Nahversorgungsstruktur sind. Die Versorgungsfunktion des
Stadtteilzentrums Hattinger Straße umfasst somit in Abweichung zu den sonstigen Bochumer Stadtteilzentren schwerpunktmäßig Angebote des mittel- und
langfristigen Bedarfsbereiches.
6.
Bebauungsplanverfahren
6.1
Verfahrensschritte
Das Planverfahren wird als vereinfachtes Verfahren gem. § 13 Abs. 1 BauGB ohne
frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt, da der Bebauungsplan lediglich
Festsetzungen nach § 9 Abs. 2 a BauGB zur Sicherung zentraler
Versorgungsbereiche enthält und dementsprechend keine Zulässigkeit von
Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
nach Anlage I zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach
Landesrecht unterliegen, vorbereitet oder begründet wird. Ebenfalls gibt es keine
Anhaltspunkte, dass durch die getroffenen Festsetzungen eine Beeinträchtigung der
in §1 Abs. 6 Nr.7 Buchstabe b genannten Schutzgüter besteht.
Der Austellungsbeschluss, die Durchführung im vereinfachten Verfahren, der Verzicht
auf die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und der Auslegungsbeschluss wurde
vom Ausschuss für Wirtschaft, Infrastruktur- und Stadtentwicklung am 11.09.2013
beschlossen. Die ortsübliche Bekanntmachung dieser Beschlüsse erfolgte am
14.10.2013. Der Entwurf des Bebauungsplanes nebst Begründung wurde in der Zeit
vom 21.10.2013 bis 25.11.2013 öffentlich ausgelegt. Die Benachrichtung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgt mit Schreiben vom
14.10.2013. Relevante Anregungen wurden nicht vorgetragen.
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7.
Stadt Bochum
Planinhalt
Planungsrechtliche Festsetzungen / Abwägung
Für die Umsetzung der Zielsetzung des Bebauungsplanes Nr. 936 - HenryBessemer-Park - sind die Festsetzungen in Form eines qualifizierten
Bebauungsplanes gemäß § 30 Abs.1 BauGB nicht erforderlich. Der Bebauungsplan
erfüllt lediglich die Voraussetzungen für einen einfachen Bebauungsplan gem. § 30
Abs. 3 BauGB.
Der Henry-Bessemer-Park ist aufgrund der räumlichen Nähe und der guten
Erreichbarkeit als ein „Satellitenstandort“ des Stadtteilzentrums „Hattinger Straße“
betrachtet worden und erfüllt für diesen in Teilen die Nahversorgungsfunktion.
Somit kommt die Ausnahme 1 des Grundsatz 1 aus dem Masterplan Einzelhandel zur
Anwendung, welche allerdings in ihrer Anwendung aufgrund der ausdrücklichen
einzelhanelsfachlicher Benennung als Satelitenstandort modifiziert werden.
„Einzelhandelsbetriebe (sowohl großflächige als auch kleinflächige) mit
nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten können in städtebaulich integrierten
Lagen außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche der Nahversorgung dienen.
Negative städtebauliche Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche sowie
negative Auswirkungen auf die Standortstruktur im Sinne des Masterplans
Einzelhandel sind hierbei mittels Bauleitplanung auszuschließen.“
Entsprechend der Ausnahme 1 vom Grundsatz 1 sind im Bereich des HenryBessemer
Parks
Einzelhandelsbetriebe
mit
nahversorgungsrelevanten
Kernsortimenten zulässig, wenn es sich bei dem Gebiet um eine „integrierte Lage“
handelt und - entsprechend den dazugehörigen Erläuterungen (vergleiche Masterplan
Einzelhandel - Fortschreibung 2012 S. 248ff)) - die sortimentsspezifische
Kaufkraftabschöpfung in einem fußläufigen Einzugsbereich (600-Meter-Radius ohne
Schutzzonen der Zentren) eine Quote von 35 % der sortimentsspezifischen Kaufkraft
(Nahrungs- und Genussmittel45) der Bevölkerung nicht überschreitet.
Der Masterplan Einzelhandel definiert eine „integrierte Lage“ wie folgt:
„Eine Legaldefinition des Begriffs der „integrierten Lage“ existiert nicht. Im Sinne des
Masterplans Einzelhandel werden hiermit Einzelhandelsbetriebe bezeichnet, die in
das Siedlungsgefüge der Stadt Bochum integriert und weitestgehend von
Wohnsiedlungsbereichen umgeben sind, in denen die Einzelhandelsdichte und konzentration jedoch nicht ausreicht, um sie als Zentrum zu bezeichnen. Dabei
werden auch teilintegrierte Standorte, die nicht vollständig von Wohnbebauung
umgeben sind, in dieser Kategorie erfasst: Konkret wurden alle Standorte als
integriert eingestuft, deren direktes Umfeld in mehr als einer Himmelsrichtung von
zusammenhängender Wohnbebauung geprägt ist, ohne dass städtebauliche
Barrieren wie Autobahnen oder Bahngleise den Standort von der Wohnbebauung
separieren.“
Weiter definiert der Masterplan
Kaufkraftabschöpfung wie folgt:
die
35%-Quote
zur
sortimentspezifischen
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Stadt Bochum
„Moderne Lebensmittelmärkte in einer Größenordnung von rd. 800 m² Verkaufsfläche
müssen über ein Bevölkerungspotenzial von mindestens rund 4.000 Einwohnern im
fußläufigen Einzugsbereich verfügen. Bei Nicht-Erfüllung dieser Bedingung wäre ein
entsprechender Anbieter auf Kaufkraftzuflüsse von Gebieten außerhalb des direkten
Wohnumfeldes angewiesen, was negative Auswirkungen auf die zentralen
Versorgungsbereiche und die Nahversorgungsstrukturen vermuten ließe und den
eingangs formulierten Zielsetzungen somit entgegenstände.“
Der Bereich Henry-Bessemer-Park weist vor diesem Hintergrund die Eigenschaften
einer integrierten Lage auf, da er im Norden und Westen von
Wohnsiedlungsbereichen umgeben ist. Der Bereich ist zudem gut durch den
öffentlichen Personennahverkehr als auch durch den Individualverkehr erschlossen.
Darüber hinaus entsteht im Osten des Gebiets mit dem Bebauungsplan Nr. 777 - City
Tor Süd - eine weitere Kerngebietsnutzung, die den Status des Henry-BessemerParks als integrierte Lage weiter festigen wird.
Die sortimentspezifische Kaufkraftabschöpfung gestaltet sich hinsichtlich der derzeit
im Plangebiet vorhandenen Einzelhandelsnutzung als unkritisch. Im fußläufigen
Einzugsbereich (gem. Masterplan Einzelhandel: 600 m) wohnen derzeit deutlich über
5.000 Einwohner, so dass der vorhandene nicht-großflächige Lebensmittelmarkt
seinen Sollumsatz aus der örtlichen Kaufkraft beziehen kann.
Hierbei sind die vorhandenen zentralen Versorgungsbereiche und deren
Schutzzonen, welche im Standardfall bei solitären Ansiedlungen außerhalb der
zentralen Versorgungsbereiche betrachtet würden, nicht zu berücksichtigen, da der
Masterplan
für
diesen
Bereich
ausdrücklich
eine
abweichende
Nahversorgungsstruktur aus besonderen städtebaulichen Gründen vorsieht.
Die Schutzzone des zentralen Versorgungsbereiches Hattinger Straße ist nicht
heranzuziehen, da es der ausdrückliche Sattelitenstandort dieses Zentrums ist. Die
Schutzzone des Hauptgeschäftszentrums ist ebenfalls nicht heranzuziehen, da sich
ohnehin der gesamte zentrale Versorgungsbereich Hattinger Straße und somit auch
ein Teil der Sattelitenstandorte innerhalb dieser Schutzzone befindet. Zum Anderen
besitzt das Hauptgschäftszentrum vorrangig eine oberzentrale Funktion und die
Auswirkungen sind im Verhältnis zu dem Vorteil einer fußläufigen Nahversorgung für
dicht bevölkerte Wohnbereiche im konkreten Fall als gering einzustufen.
Eine Steuerung des nicht-zentrenrelevanten Einzelhandels wird nicht vorgenommen.
Für die Ausarbeitung einer Festsetzung zur Zulässigkeit von großflächigem nichtzentrenrelevantem Einzelhandel besteht kein Anlass, da großflächige Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Abs.3 BauNVO im Regelfall in Sondergebieten anzusiedeln sind.
Die Ansiedelung von kleinflächigem Einzelhandel mit nicht-zentrenrelevanten Sortimenten im Bereich des Henry-Bessemer-Parks entspricht den Zielsetzungen des
Masterplans Einzelhandel Bochum – Fortschreibung 2012 und bedarf daher keiner
Regulierung.
Die zentrenrelevanten Randsortimente der kleinflächigen Einzelhandelsbetriebe mit
nicht-zentrenrelevantem Kernsortiment stellen in der Regel keine Störung für die
zentralen Versorgungsbereiche dar.
Weiter kommt im Plangebiet Henry–Bessemer-Park das sogenannte „Handwerkerprivileg“ zur Anwendung, wie es im Grundsatz 1 (Ausnahme 2) des Masterplans Einzelhandel definiert ist.
ANLAGE 1 zur Vorlage Nr.: 20132877
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Fazit:
Für eine qualitative und versorgungsstrukturell angemessene Entwicklung des
Stadtteilzentrums Hattinger Straße ist somit die weitere Ansiedelung von Betrieben
mit zentrenrelevanten Sortimenten, auch unterhalb der Schwelle der Großflächigkeit,
im Bereich Henry-Bessemer-Park auszuschließen, um die Einzelhandelsbetriebe in
dem definierten Zentrenbereich räumlich zu konzentrieren.
Abweichend hierzu ist die Ansiedlung von Betrieben mit nahversorgungsrelevanten
Sortimenten unterhalb der Schwelle der Großflächigkeit im Bereich Henry-BessemerPark ausnahmsweise zuzulassen, um der im Masterplan Einzelhandel Bochum Fortschreibung 2012 beschreibenen Funktion als Satellitenstandort mit
Nahversorgungsfunktion für das Stadtteilzentrum Hattinger Straße nachzukommen.
Darüber hinaus ist das sogenannte Handwerkerprivileg nach den Definitionen des
Masterplans Einzelhandel (Grundsatz 1 (Ausnahme 2)) anzuwenden.
Der Bebauungsplan 936 – Henry-Bessemer-Park – bildet hierfür durch die folgenden
Festsetzungen den erforderlichen bauleitplanerischen Rahmen.
7.1.1
Festsetzung 1: Ausschluss von zentrenrelevantem Einzelhandel
Einzelhandelsbetriebe mit folgenden Hauptsortimenten sind unzulässig (§ 9
Abs. 2 a BauGB):
Angler- und Jagdartikel 12
Bekleidung
Bettwäsche
Bettwaren, Matratzen 7
Bild- und Tonträger
Bücher
Camping- und Outdoorartikel 3
Computer und Zubehör
Elektrokleingeräte
Erotikartikel
Fahrräder und technisches Zubehör
Foto
Gardinen
Geschenkartikel
Glas / Porzellan / Keramik 1
Handarbeitswaren / Kurzwaren / Meterware / Stoffe / Wolle
Haushaltswaren 2
Heimtextilien, Dekostoffe, Haus- und Tischwäsche
Hörgeräte
Kunstgewerbe / Bilder / Bilderrahmen
Künstlerartikel, Bastelzubehör
Lampen, Leuchten, Leuchtmittel
Lederwaren / Taschen / Koffer / Regenschirme
Musikinstrumente und Zubehör
Optik, Augenoptik
Papier, Büroartikel, Schreibwaren
Sanitätsartikel
Schuhe
Spielwaren
Sportartikel / -geräte 13
ANLAGE 1 zur Vorlage Nr.: 20132877
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Sportbekleidung
Sportschuhe
Telekommunikation und Zubehör
Uhren / Schmuck
Unterhaltungselektronik und Zubehör
Waffen
Erläuterungen:
1
Glas / Porzellan / Keramik ohne Pflanzgefäße
2
Haushaltswaren umfassen: Küchenartikel und –geräte (ohne Elektrokleingeräte);
Messer, Scheren, Besteck, Eimer, Wäscheständer und –körbe, Besen, Kunststoffbehälter und -schüsseln
3
zu Camping- und Outdoorartikeln zählen u.a. Zelte, Isomatten und Schlafsäcke
(ohne
7
Wohnwagenzubehör, Bekleidung und Schuhe)
Bettwaren / Matratzen ohne Bettwäsche; Bettwaren umfassen u.a. Kissen, Bettde-
cken,
10
11
12
13
Matratzenschoner
inkl. Wein / Sekt / Spirituosen
inkl. Kaffee / Tee / Tabakwaren
ohne Schuhe und Bekleidung
Sportartikel / -geräte ohne Sportgroßgeräte
Die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten
innerhalb des Plangebietes entspricht nicht den Zielsetzungen der Stadt Bochum.
Gründe hierfür sind, dass die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben innerhalb des
Plangebietes im Widerspruch zu den Aussagen des “Masterplans Einzelhandel für
die Stadt Bochum“ steht. Bei Ansiedlungen von Einzelhandelsbetrieben außerhalb
von Zentrenbereichen kann es zu unerwünschten städtebaulichen Auswirkungen
bzw. zur Einschränkung der Entwicklungsmöglichkeiten auf die Zentren bzw. die
Zentrenstruktur Bochums kommen.
Aufgrund der schon bestehenden räumlichen Schieflage zwischen integrierten und
nicht-integrierten Lagen, die sich in einer Unterausstattung zahlreicher Zentren zeigt
und die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigt, ist diese
restriktive Steuerung notwendig, um die zentralen Versorgungsbereiche,
insbesondere auch in ihren Entwicklungsmöglichkeiten, zu schützen.
Das
Plangebiet
liegt
außerhalb
der
definierten
Zentrenabgrenzungen
Hauptgeschäfts-zentrum und Stadtteilzentrum Hattinger Straße. Der Ausschluss von
Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten ist notwendig, um die bestehenden,
definierten zentralen Versorgungsbereiche zu schützen.
Ohne diese Nutzungsausschlüsse bestünde, auch aufgrund der Größe des
Plangebiets, die Gefahr, dass hier eine Einzelhandelsagglomeration entsteht, die den
Bestand und die Entwicklung der benachbarten Versorgungsbereiche beeinträchtigt.
Da das Gebiet aufgrund seiner städtebaulichen Gesamtsituation, d. h., der Lage zu
den Wohngebieten, der Lage zum ÖPNV, der Lage im Gesamtsystem der
Zentrenstruktur und der vorhandenen Einzelhandelsansätze als zentraler
Versorgungsbereich im Vergleich zu den umliegenden, im Masterplan definierten
Verorgungsbereichen
nicht
geeignet
ist,
soll
eine
Ausweitung
des
Einzelhandelsangebots im Bereich der zentrenrelevanten Sortimente verhindert
werden, um so eine funktionsfähige Struktur von zentralen Versorgungsbereichen
entwickeln und schützen zu können.
ANLAGE 1 zur Vorlage Nr.: 20132877
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Ausnahmsweise zulässig sind flächenmäßig untergeordnete Verkaufsstellen
von Handwerksbetrieben und anderen Gewerbebetrieben, wenn sie nach Art
und Umfang in eindeutigem Zusammenhang mit der Produktion sowie der Verund Bearbeitung von Gütern einschließlich Reparatur- und Serviceleistungen
der Betriebsstätten im Plangebiet stehen und eine Verkaufsfläche von 150 m²
nicht überschreiten.
Die ausnahmsweise Zulässigkeit von Verkaufsstellen in unmittelbaren räumlichen
und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- und Gewerbebetrieben ohne Einschränkung der Sortimente wird insbesondere mit der Sicherung und Stärkung von
Gewerbe- und Handwerksbetrieben begründet. Der betriebliche Zusammenhang besteht nur dann, wenn die vertriebenen Produkte am Produktionsstandort im Gewerbegebiet hergestellt werden, wobei Art und Umfang des Verkaufs nicht über die vor
Ort hergestellten Waren hinausgehen darf. Der Umfang des Verkaufs muss gegenüber den sonstigen Betriebsteilen flächen- und umsatzmäßig untergeordnet sein.
Bisherige Erfahrungswerte zeigen, dass durch diesen Betriebstyp keine Gefährdung
der definierten Zentren zu erwarten ist. Um einem Missbrauch dieser Ausnahmeregelung vorzubeugen wurde die maximal zulässige Obergrenze von 150 m2 Verkaufsfläche in Zusammenhang mit der Vorgabe, dass die Verkaufsfläche gegenüber den
sonstigen Betriebsteilen flächen- und umsatzmäßig untergeordnet zu sein hat, festgesetzt. Untersuchungen im Rahmen der Aufstellung des Masterplans Einzelhandel
Bochum – Fortschreibung 2012 haben zudem ergeben, dass über 80% der untersuchten Geschäfte dieses Betriebstyps eine Verkaufsfläche von maximal 150 m2 aufweisen.
7.1.2
Festsetzung 2: Ausnahmsweise Zulässigkeit von nahversorgungsrelevantem
Einzelhandel
Die Versorgungsfunktion des Stadtteilzentrums Hattinger Straße umfasst in
Abweichung zu den sonstigen Bochumer Stadtteilzentren schwerpunktmäßig
Angebote des mittel- und langfristigen Bedarfsbereiches. Die Aufgabe der
Nahversorgung wird im dicht besiedelten Umfeld des Stadtteilzentrums durch
mehrere solitäre Lebensmittelmärkte erfüllt, die als „Satelliten“ des Stadtteilzentrums
fungieren und somit wichtiger Bestandteil der Bochumer Nahversorgungsstruktur
sind. Dies ist auch am Standort Henry-Bessemer-Park der Fall.
Unter Berücksichtigung dieser besonderen Bedeutung des Henry–Bessemer-Parks
als Satellitenstandort des Stadtteilzentrums Hattinger Straße wird der Erhalt, die
Entwicklung und die Neuansiedelung von Einzelhandelsbetrieben mit einem
nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten ausnahmsweise zugelassen.
Nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nachfolgend genannten Hauptsortimenten sind ausnahmsweise zulässig:
Zentren- und Nahversorgungsrelevante Sortimente:
Back- und Fleischwaren
Drogeriewaren
Getränke 10
Heimtierfutter
Nahrungs- und Genussmittel 11
Parfümerie- und Kosmetikartikel
Pharmazeutika (freiverkäuflich), Reformwaren
Schnittblumen
Zeitungen / Zeitschriften
ANLAGE 1 zur Vorlage Nr.: 20132877
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Erläuterungen:
10.
inkl. Wein / Sekt / Spirituosen
11.
inkl. Kaffee / Tee / Tabakwaren
Einzelhandel mit nahversorgungsrelevantem Sortiment wird somit nur
ausnahmsweise zulässig. Diese ausnahmsweise Zulässigkeit des Einzelhandels wird
auf die nahversorgungsrelevanten Sortimente und auf eine Größe unterhalb der
Großflächigkeit beschränkt. Die Großflächigkeit ist entsprechend der Rechtsprechung
des BVerwG zu § 11 Abs. 3 BauNVO bei 800 m² Verkaufsfläche anzusetzen.
Dementsprechend kann sich der vorhandene Einzelhandelsbetrieb nur unwesentlich
vergrößern, da er bereits eine Verkaufsfläche von 717,75 m² aufweist.
Diese Bestandssicherung über den passiven Bestandsschutz hinaus und die
ausnahmsweise
Neuansiedelung
von
weiteren,
nichtgroßflächigen
Einzelhandelsbetrieben
mit
nahversorgungsrelevantem
Hauptsortiment
ist
vorzusehen, da es sich um einen Satellitenstandort des Stadtteilzentrums Hattinger
Straße handelt, der ergänzend die Nahversorgung der Bevölkerung im Einzugsgebiet
des Stadtteilzentrums Hattinger Straße sicherstellen soll, jedoch nicht selbst zu einem
zentralen Versorgungsbereich entwickelt werden soll.
Durch die Beschränkung auf die nahversorgungsrelevanten Sortimente und die nur
ausnahmsweise Zulässigkeit soll die Funktion des Satellitenstandorts gewährleistet,
eine negative Beeinträchtigung des Stadtteilzentrums Hattinger Straße jedoch
ausgeschlossen werden. Der Henry-Bessemer-Park dient als Satellitenstandort des
Stadtteilzentrums Hattinger Straße der Nahversorgung der Bevölkerung im
Einzugsbereich des Stadtteilzentrums. Eine zusätzliche Ansiedelung von
Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten würde jedoch den Erhalt
und die Entwicklung des im Masterplan definierten Stadtteilzentrums gefährden.
Diese Zielsetzung bildet den Rahmen für die Erteilung einer Ausnahme. Sie ist
dementsprechend sowohl bei Vorhaben, die eine Erweiterung der Verkaufsfläche
bedeuten,
als
auch
bei
Sortimentsverschiebungen
innerhalb
der
nahversorgungsrelevanten Sortimente zu beachten.