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Entwurf Gemeinsame Stellungnahme LEP NRW.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Entwurf Gemeinsame Stellungnahme LEP NRW.pdf
Größe
54 kB
Erstellt
24.12.14, 19:55
Aktualisiert
27.01.18, 11:04

Inhalt der Datei

Stellungnahme der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr zum LEP-Entwurf Gemeinsame Stellungnahme der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr zum Entwurf des neuen Landesentwicklungsplans (LEP) Nordrhein-Westfalen im Rahmen der Beteiligung gem. § 10 Abs. 1 ROG Die Landesregierung hat per Kabinettsbeschluss am 25.06.2013 den Entwurf des neuen Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen gebilligt und das zu seiner Aufstellung erforderliche Beteiligungsverfahren gem. § 10 Abs. 1 und 2 ROG beschlossen. Der Zeitraum der Beteiligung der Öffentlichkeit und der in ihren Belangen betroffenen öffentlichen Stellen erstreckt sich vom 30.08.2013 bis zum 28.02.2014. Mit Schreiben vom 29.08.2013 wurde die Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr der kreisfreien Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen zur Stellungnahme aufgefordert. Die Planungsgemeinschaft bezieht zum Entwurf des neuen Landesentwicklungsplans wie folgt Stellung: Allgemeine Anmerkungen Die grundlegenden Zielsetzungen des LEP – Anpassung der Planung an den Bevölkerungsrückgang, Wahrung kompakter Siedlungsstrukturen, Reduzierung und Vermeidung von Flächeninanspruchnahme, Freiraumschutz, Verkehrsvermeidung, Klimaschutz/ -anpassung, Ausbau erneuerbarer Energien, Stärkung der Wirtschaftskraft – spiegeln die aktuellen und zukünftigen Herausforderungen der Stadt- und Regionalplanung wieder und sind daher zu begrüßen. Im Vergleich zum bisherigen LEP und LEPro fällt auf, dass der LEP in seinen Aussagen und Festlegungen häufig sehr unkonkret bleibt und die genaue inhaltliche Bestimmung und Ausgestaltung von Vorgaben auf die Ebene der Regionalplanung verlagert. Potenziell konfliktträchtige Fragen bleiben somit ungelöst. Vielfach fehlen Definitionen und Kriterien oder Hinweise für die Umsetzung von Zielen in der Planungspraxis. Aus Sicht der Planungsgemeinschaft ist mit der fehlenden Konkretisierung die Gefahr verbunden, dass zu große Spielräume bei der Auslegung der Vorgaben bestehen, die zu Unterschieden in der praktischen Anwendung zwischen den verschiedenen Planungsregionen führen können. Die Letztabgewogenheit der Ziele ist teilweise in Frage zu stellen. Es wird zwar begrüßt, dass der LEP-Entwurf mehrere Planwerke zu einem Plan zusammenfasst, jedoch ist dabei auffällig, dass die behandelten Themen gegenüber dem alten LEP/ LEPro in ihrem Umfang und z.T. auch in ihrer Tiefe reduziert wurde. So werden z.B. keinerlei oder nur rudimentäre Aussagen zu sozialen Infrastrukturen, zum Gesundheitsschutz, zu Aspekten des Wohnungswesens oder zum öffentlichen Personennahverkehr getroffen. Die Regelung dieser Themen bleibt damit der Regionalplanung überlassen. Der LEP-Entwurf verzichtet auf die Festlegung von Raumkategorien und von Entwicklungsachsen und damit auf zwei grundlegende Ordnungsprinzipien, die u.a. in § 8 Abs. 5 Nr. 1 ROG als beispielhafte Inhalte der Festlegungen von Raumordnungsplänen zur anzustrebenden Siedlungsstruktur explizit genannt sind. Besonders der Verzicht auf die Einteilung des Landesgebietes in Raumkategorien ist als problematisch zu werten: In der Erläuterung zu Ziel 2.3 (Siedlungsraum und Freiraum) des LEP-Entwurfs wird ausgeführt, dass bei der raumordnerischen Aufteilung des Raums in Siedlungs- und Freiraum die „gewachsene Raumstruktur mit den Unterschieden von Verdichtungsgebieten und überwiegend ländlich strukturierten Gebieten zugrunde zu legen“ sei. Darüber hinaus werden die Begriffe der „verdichteten Bereiche“ und verdichteten Teilräume“ in den Erläuterungen zu Ziel 7.1-4 und Grundsätzen 6.1-7 sowie 7.1-4 herangezogen. Besonders deutlich wird der Bezug bei Ziel 7.1-6 (Grünzüge): die landesplanerischen und regionalen Grünzüge dienen der Sicherung und Gliederung des Freiraums insbesondere in Verdichtungsgebieten und werden entsprechend auch in der Planzeichnung des LEP-Entwurfs nur in den im alten LEP 1 Stellungnahme der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr zum LEP-Entwurf definierten Ballungsgebieten festgelegt. Der Begriff des ländlichen bzw. ländlich strukturierten Raums wird im Grundsatz 7.5-1 sogar im Festlegungstext selbst verwandt. Der LEP nimmt auf die Raumkategorien also in vielerlei Hinsicht nach wie vor Bezug. Dies zeigt, dass dies grundlegende landesplanerische Ordnungsprinzip trotz seiner recht begrenzten Steuerungswirkung unverzichtbar ist. Problematische Folgen des Verzichts auf die Festlegung von Raumkategorien lassen sich an dem im Auftrag des Landes erstellten Gutachten des ISB Aachen verdeutlichen. Zur Abstufung vorgegebener kalkulatorischer Dichtewerte für die Wohnbauflächenbedarfsberechnung wären die Raumkategorien das am besten geeignete Instrument. Aufgrund des angekündigten Verzichts einer entsprechenden Festlegung im LEP nimmt das Gutachten stattdessen Bezug auf die Bevölkerungsdichte, was zu einer nicht sachgerechten Fehlsteuerung zu Lasten insbes. flächenmäßig kleiner Kommunen führt (s.o.). Kritisch zu sehen ist schließlich der Verweis des LEP-Entwurfs auf eine landeseinheitliche Methodik zur Ermittlung des Siedlungsflächenbedarfs bei gleichzeitigem Verzicht auf klare Vorgaben hierzu. Eine ausführliche Stellungnahme der Planungsgemeinschaft zu dieser Thematik erfolgt unter dem Punkt „Zu Kapitel 6“ (s.u.). Grundsätzliche und sehr erhebliche Bedenken bestehen auch gegen die beabsichtigte Festlegung einer europäischen Metropolregion NRW. Die Planungsgemeinschaft regt an, die bisherige Europäische Metropolregion Rhein-Ruhr beizubehalten. Eine Erläuterung zu der Anregung findet sich unter dem Punkt „Zu Kapitel 5“ (s.u.). Das Planwerk kommt seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht nach, auf der Planungsebene des LEP ein Landschaftsprogramm zu erarbeiten (§ 15a LG NRW). Damit fehlen die - Bestandsaufnahme von Natur und Landschaft sowie die Auswirkungen der bestehenden Raumnutzungen sowie - die Beurteilung des Zustandes von Natur und Landschaft nach Maßgabe der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der sich daraus ergebenden Konflikte als wesentliche Inhalte für eine sachgerechte Abwägung. Die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zu denen auch die Sicherung einer nachhaltigen, sparsamen und schonenden Nutzung der Naturgüter gehört (§1 Nr. 2 und § 2 Nr. 2 LG NRW), wie die Gewinnung von Ton, Kiesen und Sanden, werden nicht in ihrer Bedeutung für das Land NRW ermittelt. Zu Kapitel 2 – Räumliche Struktur des Landes Ziel 2-1 Zentralörtliche Gliederung Die zentralörtliche Gliederung bleibt gegenüber dem LEP 1995 unverändert. Es bleibt damit bei einem dreistufigen System, das insbesondere auf der Stufe der Mittelzentren Kommunen sehr unterschiedlicher Größe und Bedeutung einer gemeinsamen Funktionsstufe zuordnet. Angesichts der demografischen Entwicklung ist zweifelhaft, ob die bisherige zentralörtliche Einteilung der Städte und Gemeinden als Leitbild für die Siedlungs- und Zentrenentwicklung der Zukunft geeignet ist. In einem polyzentral ausgerichteten Verdichtungsraum wie der Metropole Ruhr überlagern sich Funktionen und Versorgungsbereiche vielfach und es ist faktisch kaum möglich, Oberzentren und Mittelzentren in der bisherigen Zuordnung gegeneinander abzugrenzen. Es wird daher angeregt, das zentralörtliche System zu überprüfen und differenziert fortzuschreiben. Zu Kapitel 3 – Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung Die Neuaufnahme der Thematik in den LEP wird begrüßt. 2 Stellungnahme der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr zum LEP-Entwurf Die Planungsgemeinschaft weist jedoch darauf hin, dass sowohl bei den Erläuterungen zu Ziel 3-1 „32 Kulturlandschaften“ (u. a. Umnutzung und Integration nicht mehr benötigter Gebäude oder Siedlungsflächen in die Kulturlandschaftsentwicklung) als auch zu Grundsatz 3-4 „Neu zu gestaltende Landschaftsbereiche“ (Gestaltungs- und Entwicklungsfragen in Folge u. a. von Bergbautätigkeit und großstädtischen Schrumpfungsprozessen) Forderungen erhoben werden, deren Umsetzung finanziell insbesondere auf kommunaler oder privatwirtschaftlicher Ebene i. d. R. nicht getragen werden kann. Entsprechende potenzielle finanzielle Unterstützungen bzw. Fördermaßnahmen u. a. des Landes NRW werden im Rahmen der Erläuterungen nicht aufgezeigt. Zu Kapitel 4 – Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel Ziel 4-3 Klimaschutzplan Mit dem Ziel sollen Inhalte des Klimaschutzplans, die gemäß § 6 Abs. 6 Klimaschutzgesetz NRW durch die Landesregierung durch Rechtsverordnung für verbindlich erklärt wurden, in den Raumordnungsplänen durch Ziele / Grundsätze gesichert werden. Bezug genommen wird dabei auf § 8 Abs. 6 ROG, nach dem Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen in Raumordnungsplänen als Ziele / Grundsätze gesichert werden sollen, die zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind. Dieses im Sinne einer Generalklausel formulierte Ziel ist als inhaltlich und rechtlich problematisch zu werten. Der Klimaschutzplan existiert noch nicht. Somit ist völlig offen, was für Inhalte über das Ziel implementiert werden sollen. Es ist daher zu bezweifeln, ob das Ziel eine hinreichend bestimmte Grundlage für die Festlegung von Zielen und Grundsätzen in der Regionalplanung (die sich aus dem übergeordneten LEP ableiten müssen) ist. Es wird vorgeschlagen, das Ziel aus Gründen der Rechtssicherheit in einen Grundsatz abzustufen. Zu Kapitel 5 – Regionale und grenzüberschreitende Zusammenarbeit Grundsatz 5-1 Regionale Konzepte in der Regionalplanung Die Berücksichtigung regionaler Konzepte als Fachbeiträge für die Regionalplanung wird für richtig gehalten, soweit deren Qualität durch politische Beschlüsse gesichert ist. Dies sollte sich auf Kooperationsstrukturen beziehen, die sich aus gemeinsamen Interessenlagen heraus gebildet (und vielfach auch bewährt) haben bzw. noch entstehen werden. Eine flächendeckende Erstellung (all)umfassender Entwicklungskonzepte nach dem Muster der regionalisierten Strukturpolitik wird nicht befürwortet. Grundsatz 5-2 Europäische Metropolregion Nordrhein-Westfalen Eine Ausweitung des Metropolbegriffs auf Gesamt-NRW sollte nicht erfolgen, sondern die bisherige Formulierung „Metropolregion Rhein-Ruhr“ beibehalten werden. Die Ausdehnung auf Gesamt NRW wird als nicht sachgerecht eingeschätzt, da in den Städten an Rhein und Ruhr eine für Metropolregionen typische räumliche Verdichtung von Funktionen vorliegt, die in anderen Teilen Nordrhein-Westfalens nicht gegeben ist. Die im LEP 1995 unter B.I.3, Kapitel 3.1 genannten Merkmale von Metropolregionen treffen auch heute noch auf die Metropolregion Rhein-Ruhr zu, spiegeln aber aus Sicht der Planungsgemeinschaft nicht die Charakteristik der ländlich strukturierten Teilräume des Landes wieder. Es steht zu befürchten, dass die Ausweitung des Metropolbegriffs auf ganz NRW die traditionell gewachsene und zukünftig notwendige Arbeitsteiligkeit innerhalb der Metropolregion Rhein-Ruhr beeinträchtigen könnte, da das zentralörtliche System künftig ungefiltert durchschlägt und die bisher der Metropolregion Rhein-Ruhr insgesamt zugestandene oberzentrale Funktion entfällt. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass der aktuelle Entwurf der MKRO zu Leitbildern und Handlungsstrategien der Raumentwicklung in Deutschland den Metropolregionen eine stärkere 3 Stellungnahme der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr zum LEP-Entwurf Bedeutung in Hinblick auf die nationalen und europäischen Fach- und Förderpolitiken beimisst. Zu Kapitel 6 – Siedlungsraum Ziel 6.1-1 Ausrichtung der Siedlungsentwicklung In der Erläuterung zu dem Ziel wird ausgeführt, der Bedarf an Siedlungsflächen solle „von den Regionalplanungsbehörden auf der Basis einer landeseinheitlichen Methode ermittelt werden“. Die Landesplanungsbehörde hat den Entwurf eines Erlasses zur Bedarfsermittlung allerdings zurückgezogen und offensichtlich davon Abstand genommen, die Bedarfsermittlung tatsächlich landeseinheitlich regeln zu wollen. Stattdessen wurde von der Landesplanungsbehörde unter der Überschrift „Bedarfsgerechte Festlegung von Siedlungsbereichen in Regionalplänen“ ein Text veröffentlicht, der lediglich auf das vom ISB Aachen im Auftrag des Landes zu der Thematik erstellte Gutachten „Bedarfsberechnung für die Darstellung von Allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB) und Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichen (GIB) in Regionalplänen“ verweist und den Regionalplanungsbehörden die Aufgabe zuweist, auf dieser Grundlage eine „sachgerechte Methode zur künftigen Bedarfsberechnung zu entwickeln“. Gemäß dem Gutachten, welchem demnach voraussichtlich eine faktische Bedeutung zukommt, soll der Bedarf an Wohnbauflächen aus den Komponenten Neubedarf, Ersatzbedarf und Fluktuationsreserve ermittelt werden. Diese Vorgehensweise ist aus drei Gründen nicht sachgerecht:  Das ISB-Gutachten ist als Grundlage der Siedlungsflächenbedarfsermittlung fachlich nicht geeignet. Die wesentlichen Kritikpunkte wurden bereits in der Stellungnahme der AG der kreisfreien Städte des Ruhrgebiets zum Entwurf des Erlasses zur Siedlungsflächenbedarfsermittlung vom 06.12.2012 im Rahmen der Beteiligung dargelegt und werden hier noch mal aufgegriffen: o „In dem 2010 von Empirica im Auftrag der Bauministeriums NRW vorgelegten Gutachten zur „Entwicklung der quantitativen und qualitativen “Neubaunachfrage auf den Wohnungsmärkten in NRW bis 2030“ wird plausibel hergeleitet, dass neben der demografisch bedingten Neubaunachfrage eine qualitätsbedingte Neubaunachfrage besteht, die gerade in schrumpfenden Regionen eine hohe Bedeutung besitzt und den überwiegenden Teil der Neubaunachfrage ausmacht. Im ISB-Gutachten wird die qualitative Neubaunachfrage schematisch dem Ersatzbedarf zugeordnet. Dies greift viel zu kurz. Erforderlich wäre eine gründliche Analyse der Flächenrelevanz dieser Nachfragekomponente. Durch dieses Defizit entsteht eine strukturelle Unterbewertung der Wohnbauflächenbedarfe in schrumpfenden Regionen. o Die für die Umrechnung des ermittelten Bedarfs von Wohneinheiten in Wohnbauflächen zugrunde gelegten Dichtewerte sind weder realistisch noch sinnvoll hergeleitet. Sinnvollerweise sollten für die Differenzierung Raumkategorien (Ballungskern, Ballungsrand, ländlicher Raum) herangezogen werden. Stattdessen wird mit der städtebaulichen Dichte im Bestand argumentiert. Diese gibt aber insbesondere in hoch verdichteten aber schrumpfenden Städten keinen Aufschluss über die im Neubau realisierbaren Dichtewerte. Bedarf besteht hier ganz überwiegend für Ein- und Zweifamilienhäuser. Sofern die vorgegebenen Dichtewerte dennoch aus der bestehenden städtebaulichen Dichte abgeleitet werden sollten, wäre zumindest der geeignete Indikator, nämlich die Siedlungsdichte (Einwohner pro Siedlungsfläche) und nicht die Einwohnerdichte (Einwohner pro Gesamtfläche) heranzuziehen. o Hinsichtlich der Ermittlung der Wirtschaftsflächenbedarfe verweist das Gutachten zutreffend auf grundsätzliche Kritikpunkte an einer Herleitung der Flächenbedarfe aus den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten (Grundansatz 4 Stellungnahme der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr zum LEP-Entwurf der GIFPRO-Methodik), zieht daraus aber nicht die zwingende Konsequenz die Wirtschaftsflächenbedarfe zukünftig aus der Raumbeobachtung bzw. Trendfortschreibungen und ergänzenden Plausibilitätsprüfungen abzuleiten, sondern entwickelt eine „zeitlich begrenzte Lösung“ für einen Zeitraum von ca. 10 Jahren, was angesichts deutlich längerer Planungshorizonte höchst unbefriedigend ist, zumal im Ruhrgebiet mit dem RuhrFIS ein bereits hinreichend genaues Siedlungsflächenmonitoring vorliegt. o  Der Rechenweg sowie die einfließenden Zahlen zur Ermittlung der Wirtschaftsflächenbedarfe können im Gutachten zudem nicht vollständig nachvollzogen werden. Für die der Rechnung zugrunde liegenden Wirtschaftsgruppen gibt es keine klare statistische Zuordnung. Weiterhin liegen nicht für alle Eingangsgrößen entsprechende Prognosedaten vor. Die Verlagerungs-, Neuansiedlungs- und Wiedernutzungsquoten sowie die Flächenkennziffern werden zudem nicht hinreichend empirisch abgesichert. Zudem bleibt unklar, ob auf Grundlage der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten oder der Erwerbstätigen gerechnet wird. Im Resultat sind die rechnerischen Ergebnisse der Bedarfsermittlung stark in Zweifel zu ziehen.“ Um die kommunale Planungshoheit ausüben und insbesondere die problemverschärfende Abwanderung bauwilliger Bevölkerungsgruppen vermeiden zu können, bedürfen auch schrumpfende Kommunen mit einem rechnerisch ggf. negativen Wohnbauflächenbedarf einer Mindestausstattung an Flächenpotenzialen.  Eine tatsächlich landeseinheitliche Bedarfsermittlungsmethode ist erforderlich, um die Transparenz der Planung und eine verlässliche Gleichbehandlung der verschiedenen Regionalplanungsregionen zu gewährleisten. Dabei ist insbesondere auch eine sachgerechte Aufteilung der gewerblichen Bauflächenbedarfe auf GIB und ASB zu gewährleisten. In engem Zusammenhang mit der Bedarfsberechnungsmethode ist auch das Siedlungsflächenmonitoring zu sehen. Hier ist ebenfalls eine landeseinheitliche Methode erforderlich, um in allen Regionalplanungsregionen gleiche Voraussetzungen zu schaffen. Im Ruhrgebiet wurde durch den RVR die Methodik des RuhrFIS eingeführt. Eine landeseinheitliche Regelung sollte nicht hinter den hierdurch erreichten Stand zurückgehen. Ziel 6.1-6 Vorrang der Innenentwicklung Das Ziel des Vorrangs der Innenentwicklung vor der Inanspruchnahme neuer Flächen im Außenbereich (6.1-6) wird richtigerweise beibehalten. Die Planungsgemeinschaft weist darauf hin, dass die Kommunen bei der in der Begründung zum Ziel geforderten Intensivierung der Bemühungen zur Mobilisierung von Flächenpotenzialen auf die Unterstützung und Mitwirkung des Landes angewiesen sind. Trotz der generellen Zustimmung zum Vorrang der Innenentwicklung hält die Planungsgemeinschaft eine differenzierte Ausformulierung des Ziels für erforderlich, worauf im Abschnitt „Redaktionelle Hinweise“ näher eingegangen wird (s.u.). Grundsatz 6.1-8 Wiedernutzung von Brachflächen Es wird grundsätzlich begrüßt, dass vor der Neuinanspruchnahme von Freiraum eine Nachnutzung von Brachflächen bevorzugt geprüft werden soll. Allerdings sollten nur Brachflächen, deren spätere Wiedervermarktung realistisch erscheint, auch in die entsprechenden Bedarfsberechnungen einbezogen werden. Auch hier ist wieder die Frage nach einer einheitlichen Methode zu stellen. Die Erläuterung, dass der Aufwand für die Wiedernutzung wirtschaftlich vertretbar sein müsse, bedarf aber dringend der Konkretisierung. Gerade die Revitalisierung alter Industrieflächen im Ruhrgebiet ist vor dem Hintergrund der erzielbaren 5 Stellungnahme der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr zum LEP-Entwurf Grundstückspreise erfahrungsgemäß nur mit Einsatz von (erheblichen) Fördermitteln möglich. Industriebrachen und militärische Konversionsflächen können eine hohe Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz haben, gerade in Ballungsräumen. Es sollte daher im Grundsatz darauf hingewiesen werden, dass Brachflächen potentiell auch für den Biotopverbund von Bedeutung sind. Darüber hinaus sollte im Grundsatz oder in der Erläuterung definiert werden, wann eine Brachfläche als regional bedeutsam zu werten ist. Ziel 6.1-11 Flächensparende Siedlungsentwicklung Die mit dem Ziel beabsichtigte Reduzierung der Freirauminanspruchnahme ist zu begrüßen, die planerische Handlungsfähigkeit der Kommunen muss zur Ausübung der kommunalen Planungshoheit dabei jedoch bewahrt werden. Allerdings wirft das Ziel in Bezug auf seine Verständlichkeit und Logik einige Fragen auf. So unterscheidet die zweite Prämisse „… andere planerisch gesicherte aber nicht mehr benötigte Siedlungsflächen gemäß Ziel 6.1-2 wieder dem Freiraum zugeführt wurden“ sich inhaltlich nicht von der vierten Prämisse „Flächentausch nicht möglich“. Beide zielen auf die Umwandlung von Siedlungs- in Freiraum ab. Unklar ist auch, was unter „nicht mehr benötigte“ Siedlungsflächen zu verstehen ist: besteht insgesamt kein Bedarf an Siedlungsfläche mehr oder ist eine bestimmte Fläche ungeeignet oder wird nur an dieser Stelle kein Bedarf mehr für eine bestimmte Fläche gesehen? Es besteht ein Widerspruch, wenn zusätzliche Flächen nur ausgewiesen werden dürfen, wenn ein Bedarf besteht und dafür zugleich Flächen zurückgenommen werden müssen, für die kein Bedarf besteht. Wenn ein zusätzlicher Bedarf besteht, müsste eine Ausweisung möglich sein, ohne vorher andere Flächen zurückzunehmen, die bereits als Reserve in die Bedarfsberechnung eingeflossen sind. Aus hiesiger Sicht sollte das Ziel daher umformuliert werden und klar die Vorgabe enthalten, dass eine Erweiterung des Siedlungsraums nur möglich ist, wenn a) nachweislich ein quantitativ über die vorhandenen Reserven hinausgehender Bedarf an zusätzlichen Bauflächen gegeben ist, oder b) an anderer Stelle nicht mehr benötigte Reserveflächen in gleicher Größenordnung und Qualität wieder als Freiraum festgelegt werden (Flächentausch). Ausnahmen hierzu sollten nicht nur bezogen auf Betriebserweiterungen, sondern allgemein in begründeten Einzelfällen möglich sein. In Bezug auf gewerbliche Bauflächen sollten außerdem zuerst die Möglichkeiten der interkommunalen/ regionalen Zusammenarbeit geprüft und ausgeschöpft werden. Ziele / Grundsätze 6.2-1 bis 6.2-3 und 6.2-5 Die Zielsetzung der Ausrichtung der Siedlungsentwicklung auf Bereiche, innerhalb derer eine gute infrastrukturelle Ausstattung nachhaltig gesichert ist, wird begrüßt. Die Abstufung der Siedlungsbereiche als zentralörtlich bedeutsam bzw. zentralörtlich nicht bedeutsam wird jedoch als hierfür insgesamt ungeeignetes Instrumentarium angesehen und sollte daher verworfen werden. Kritisch zu sehen ist, dass nicht konkretisiert wird, was unter „zentralörtlich bedeutsamen ASB“ zu verstehen ist und wie diese abzugrenzen sind, und dass die weitere inhaltliche Bestimmung auf die Regionalplanungsebene verlagert wird. Die Letztabgewogenheit des Ziels 6.2-1 ist somit nicht gegeben. Die Gefahr, dass es zu uneinheitlichen Handhabungen des Ziels bei den Regionalplanungsbehörden kommt, ist groß. Das Ziel stellt darüber hinaus einen unverhältnismäßigen Eingriff in die kommunale Planungshoheit dar, denn es gehört zu den Aufgaben der Kommunen, die Siedlungsentwicklung in ihrem Gemeindegebiet räumlich zu steuern. Ortsteile außerhalb der Siedlungsbereiche sind gem. Ziel 2-3 ohnehin auf ihre Eigenentwicklung beschränkt. Aus Sicht der Planungsgemeinschaft ist diese Regelung ausreichend. Es wird somit angeregt, auf die Einführung der „zentralörtlich bedeutsamen Allgemeinen Siedlungsbereiche“ zu verzichten. 6 Stellungnahme der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr zum LEP-Entwurf Ziel 6.3-3 Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen Im Kapitel 1.2 des LEP-Entwurfs wird zur strategischen Ausrichtung des LEP die rechtliche Verpflichtung zitiert, dass Belastungen durch Immissionen auch durch vorsorgende räumliche Trennung und durch hinreichende Abstände vermieden werden sollen. Dieser gesetzlichen Verpflichtung werden die Festlegungen für die Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) nicht gerecht, indem sie im Hinblick auf das Trennungsgebot nach § 50 BImSchG und hier insbesondere auf das Abstandserfordernis zur Vermeidung von Auswirkungen durch schwere Unfälle gemäß Art. 12 der Richtlinie 96/82/EG keine Ausnahmen von der Verpflichtung vorsehen, neue GIB nur „unmittelbar anschließend“ an vorhandene Siedlungsbereiche festzulegen. Die Planungsgemeinschaft regt an, in der Liste der Ausnahmetatbestände den Grund „Trennungsgebot nach § 50 BImSchG“ zu ergänzen. Grundsatz 6.3-5 Anbindung neuer Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen Die im Grundsatz verankerte regionalplanerische Festlegung von Flächen für Logistikstandorte an multimodalen Schnittstellen wird kritisch gesehen. Hierdurch werden planerische Vorgaben erzeugt, die mit der Gefahr verbunden sind, Planung am tatsächlichen Bedarf vorbei zu betreiben und dabei den Weg für alternative Nutzungsoptionen zu versperren (wie bspw. die im LEP 1995 festgelegten LEP VI-Standorte für die Energieerzeugung). Die Festlegung ist aus Sicht der Planungsgemeinschaft entbehrlich. Ziel 6.4-2 Inanspruchnahme von Standorten für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben Die Sicherung von Standorten für flächenintensive Großvorhaben durch die Landesplanung wird als sinnvoll und richtig angesehen. Eine Inanspruchnahme sollte jedoch im Sinne der Regelungen zur Innenentwicklung und zum Flächensparen nur nachrangig zu den bereits vorhandenen Flächenpotentialen möglich sein. Aus dem gleichen Grund muss eine kleinteilige gewerbliche Entwicklung der vier festgelegten Standorte ausgeschlossen sein. Es wird angeregt, im Ziel bzw. seiner Erläuterung entsprechende Regelungen zu formulieren. Abschnitt 6.5 Großflächiger Einzelhandel Der bereits im Juli 2013 beschlossene und rechtswirksame Sachliche Teilplan Großflächiger Einzelhandel wurde ohne Hinweis auf das bereits vollzogene Verfahren in den LEP-Entwurf aufgenommen. Dies kann zu Unklarheiten dahingehend führen, ob die Regelungen dieses sachlichen Teilplans Teil der Neuaufstellung des LEP und entsprechend Gegenstand des Beteiligungsverfahrens sind oder ob es sich hierbei um eine rein redaktionelle Übernahme des bereits rechtswirksamen Planwerks handelt. Vorsorglich weist die Planungsgemeinschaft auf ihre im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zur Aufstellung des sachlichen Teilplans eingereichte Stellungnahme vom 26.09.2012 hin. Zu Kapitel 8 – Verkehr und technische Infrastruktur Aus Sicht der Planungsgemeinschaft nimmt die Verkehrsthematik im LEP-Entwurf einen zu geringen Anteil ein. Es fehlt eine Auseinandersetzung mit aktuellen Diskussionen und Kritiken am bestehenden Verkehrssystem. Positiv wird bewertet, dass in Ziel 8.1-2 „Neue Verkehrsinfrastruktur im Freiraum“ Infrastruktur für nichtmotorisierte Mobilität Erwähnung findet und keiner Einschränkung im Bezug auf die Freirauminanspruchnahme unterliegt. Die Beförderung des RRX in Ziel 8.1-11 „Schienennetz“ wird ebenfalls begrüßt. 7 Stellungnahme der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr zum LEP-Entwurf Um den erklärten Willen der Landesregierung zur Einrichtung von Radschnellwegen auch im LEP zu dokumentieren, wird angeregt, in Kapitel 8.1 ein weiteres Ziel zum Thema „Radschnellwege“ aufzunehmen. Der Ausbau von Radschnellwegen wurde als Ziel im Koalitionsvertrag festgeschrieben, im November 2013 wurden die fünf vom Land geförderten Radschnellwegprojekte offiziell vorgestellt. Seitens des Verkehrsministeriums NRW wurde zu verschiedenen Anlässen der Willen des Landes bekräftigt, den Radschnellweg Ruhr (RS1) zügig zu realisieren, für den im Frühjahr 2014 die in Bearbeitung befindliche Machbarkeitsstudie vorgestellt wird. Ziel 8.1-9 Landesbedeutsame Häfen und Wasserstraßen Die Planungsgemeinschaft regt an, die Stadthäfen Gelsenkirchen und Mülheim a.d. Ruhr sowie den Hafen Wanne-West in Herne aufgrund ihrer besonderen standortpolitischen Bedeutung in Ziel 8.1-9 als Landesbedeutsame Häfen aufzunehmen. Ziel 8.2-3 Höchstspannungsfreileitungen Die Einhaltung eines strikt beachtlichen Mindestabstandes von 400m zwischen geplanten Wohngebieten (o.ä. sensiblen Bereichen) und rechtlich gesicherten Trassen von Höchstspannungsfreileitungen (>= 220kV) wird der besonderen räumlichen Struktur der Städte im Ballungskern des Ruhrgebiets nicht gerecht. So ist absehbar, dass z.B. bestehende Wohnbaupotenziale im Abstandsbereich künftig planerisch nicht mehr umgesetzt werden könnten, obwohl entsprechende städtebauliche Bedarfe bestehen und sinnvolle Alternativen nicht existieren. Im Hinblick auf den Begriff „neue“ Baugebiete wird davon ausgegangen, dass somit selbst kleinere Planungsvorhaben, die über eine reine Baulückenschließung hinausgehen, künftig unzulässig sein sollen. Im Übrigen ist anzuzweifeln, ob die offenbar willkürlich festgelegte Mindestentfernung von 400 m den für Ziele der Raumordnung geltenden Vorgaben – insbesondere bezüglich der Letztabgewogenheit – entspricht. Zusammenfassend wird daher vorgeschlagen, auf diese fachlich nicht begründete und somit nicht erforderliche Regelung zu verzichten. Ziel 8.3-1 Standorte für Deponien Gemäß Ziel 8.3-1 „Standorte für Deponien“ sollen die Standorte für raumbedeutsame Deponien, die für die Entsorgung von Abfällen erforderlich sind, in den Regionalplänen gesichert werden. Gemäß Ziffer 2.ea-1 der Anlage 3 zur LPlG DVO (Planzeichenverzeichnis) sind Abfalldeponien damit grundsätzlich dem Freiraum zuzuordnen. Diese Regelung wird im Hinblick auf betriebsgebundene Deponien der Industrie als nicht sinnvoll angesehen. Die Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr hatte bereits in einem Abstimmungstermin am 14.10.2010 beim Umweltministerium (MKULNV) zur Darstellung von Deponien in der Regionalplanung auf diesen Sachverhalt hingewiesen. Steht eine der industriellen Nutzung dienende Funktion im Vordergrund, sollten betriebliche Deponien weiterhin im Rahmen von GIB- Darstellungen zulässig sein bzw. entwickelbar bleiben. Nicht zuletzt für die Betreiberunternehmen können so auch unzumutbare Standortnachteile vermieden werden. Die Möglichkeit einer GIB- Darstellung als Planungsalternative für die Standortsicherung von Industrie- bzw. betriebseigenen Deponien wird seitens der Planungsgemeinschaft auch als sinnvoll eingeschätzt, da hierdurch nicht nur ein ausreichender Schutz vor konkurrierenden Nutzungsansprüchen gewährleistet werden kann, sondern darüber hinaus durch den Regionalplan weiterhin ein flexibles gewerblich/industrielles Nutzungsspektrum ermöglicht wird. Das Ziel 8.3-1 sollte daher in diesem Sinne klargestellt werden. 8 Stellungnahme der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr zum LEP-Entwurf Zu Kapitel 10 – Energieversorgung Ziel 10.2-1 Halden und Deponien als Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien Die mit dem Ziel intendierte pauschale Sicherung aller technisch geeigneter Halden und Deponien als Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien, sofern nicht näher erläuterte „fachliche Anforderungen“ entgegenstehen, stellt – trotz der nicht zu bestreitenden Bedeutung dieser Bereche als potenzielle Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien – eine einseitige Vorfestlegung der Nachnutzung von Halden und Deponien dar, mit der die kommunale Planungshoheit in inakzeptablem Maße eingeschränkt wird. Es wird daher angeregt, das Ziel zum Grundsatz der Raumordnung abzustufen. Ziel 10.2-2 Vorranggebiete für die Windenergienutzung Mit dem Ziel sollen flächenbezogene Mindestvorgaben für die Festlegung von Vorranggebieten in der Regionalplanung (für das Planungsgebiet des RVR werden mindestens 1.500 ha vorgegeben) festgelegt werden. Dies ist in zweierlei Hinsicht problematisch: 1. Die Potenzialuntersuchung des LANUV, die den vorgegebenen Flächenumfängen zugrunde liegt, ist als vergleichsweise grobmaschige Untersuchung, die zudem teilweise auf veralteten Planungsinformationen aufbaut, zu werten (so wurden im Geltungsbereich des RFNP beispielsweise die obsoleten Siedlungsbereiche der außer Kraft getretenen Regionalplan-Teilabschnitte zugrunde gelegt). Zudem wurden noch nicht alle Belange, die einer Nutzung der ermittelten Potenzialflächen entgegenstehen können, berücksichtigt (z.B. Artenschutz und Landschaftsbild). Die Studie ist daher für die Ableitung rechtsverbindlicher quantitativer Zielvorgaben nicht geeignet. Es wird darauf hingewiesen, dass für das Verbandsgebiet des RVR mit dem „EnergyFIS“ eine genauere und geeignetere Untersuchung vorliegt. 2. Die Vorgabe quantitativer flächenbezogener Ziele für die Regionalplanung kann in ihrer Konstruktion räumlich nicht letztabgewogen sein und stellt damit eine rechtlich zweifelhafte Vorfestlegung für die Abwägung in der Regionalplanung dar. Zur Planzeichnung Die Darstellung von Siedlungsraum und Freiraum erfolgt lediglich nachrichtlich, also ohne Steuerungswirkung. Die Darstellungen in der Planzeichnung sind sehr kleinteilig und führen zwangsläufig zu konkret ablesbaren Flächenabgrenzungen, was aus Sicht der Planungsgemeinschaft nicht der Maßstabsebene des LEP entspricht. Es wird angeregt, einer stärker abstrahierten Darstellung den Vorzug zu geben, um auf den nachfolgenden Planungsebenen Diskussionen um einzelne Flächen zu vermeiden. Offenkundig wurde der Regionale Flächennutzungsplan der Planungsgemeinschaft der nachrichtlichen Darstellung nicht zugrunde gelegt, sondern die Darstellung der Gebietsentwicklungspläne übernommen, wie sich beim Abgleich der Planwerke anhand einiger falsch dargestellter/ festgelegter Flächen feststellen lässt. Die Planungsgemeinschaft regt an, dem geltenden Planungsrecht Rechnung zu tragen und bei der abstrakten Darstellung/ Festlegung der Flächenabgrenzungen den Regionalen Flächennutzungsplan zugrunde zu legen. Insbesondere ist darauf zu achten, dass im RFNP dargestellte Siedlungsflächen nicht von Vorranggebieten überlagert werden, die einer Nutzung der Flächen gem. RFNP entgegenstehen. In diesem Zusammenhang führen die im LEP enthaltenen zeichnerischen Festlegungen konkret zu folgendem Problem: Die Ortslage Selbeck im Süden der Stadt Mülheim ist im LEP-Entwurf als Bestandteil eines Grünzugs festgelegt. Diese Festlegung widerspricht der Darstellung eines ASB im Regionalen Flächennutzungsplan und steht baulichen Entwicklungen in diesem Bereich entgegen. Dies ist aus Sicht der Planungsgemeinschaft nicht akzeptabel. Sie regt daher an, die Grünzug-Festlegung im Bereich der Ortslage Selbeck zurückzunehmen. 9 Stellungnahme der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr zum LEP-Entwurf Die im alten LEP als Kraftwerksstandort festgelegte Fläche in Gelsenkirchen-Heßler wird im Entwurf des neuen LEP als Freiraum und Grünzug dargestellt bzw. festgelegt. Damit weicht der LEP-Entwurf von den Zielvorstellungen des Regionalen Flächennutzungsplans ab, der die Fläche als ASB für zweckgebundene Nutzungen darstellt. Allerdings wurde der Bereich seinerzeit von der Genehmigung ausgeklammert bis die landesplanerischen Voraussetzungen für eine Genehmigung und der Nachweis fehlender regionaler Alternativen vorliegen, sodass für die Fläche auf den Ebenen der Regionalplanung und der vorbereitenden Bauleitplanung derzeit keine rechtswirksamen Planvorgaben bestehen. Die Neuaufstellung des LEP bietet nun einen geeigneten Anlass, die bei der Aufstellung des RFNP zu Grunde gelegten Nutzungsabsichten zu überprüfen. Insbesondere sollen die Möglichkeiten einer qualifizierten grünzugsverträglichen Gewerbenutzung geprüft werden. Es wird angeregt, im Bereich Emscherbruch (Grenzbereich Gelsenkirchen, Herten, Herne) das Resser Wäldchen auf Herner und Gelsenkirchener Stadtgebiet in den Bereich für den Schutz der Natur einzubeziehen. Das Wäldchen ist als Naturschutzgebiet festgesetzt und ist als Bestandteil des Naturraums und Biotopverbunds Emscherbruch zu werten. Für Gewässer, die in der vorläufigen Erstbewertung gemäß der europäischen Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie als Gebiete mit signifikantem Hochwasserrisiko bestimmt wurden, muss die Festsetzung als Überschwemmungsgebiet durch die Bezirksregierungen bis zum 22.12.2013 erfolgen. Dies ist noch nicht geschehen, so dass z.T. die kartographische Darstellung als Überschwemmungsbereich im LEP-Entwurf fehlt. Die Planungsgemeinschaft regt an, die Festlegung ergänzender Überschwemmungsbereiche im LEP zu prüfen, sobald die entsprechenden Daten bei den Bezirksregierungen vorliegen. Aus Sicht der Planungsgemeinschaft sollten die Stadthäfen von Mülheim a. d. Ruhr und Gelsenkirchen sowie der Hafen Wanne-West in Herne aufgrund ihrer besonderen standortpolitischen Bedeutung in die Liste landesbedeutsamer Häfen aufgenommen werden (s. a. Kapitel 8, Ziel 8.1-9). Redaktionelle Hinweise Es wird angeregt, im Anhang 2 zum Grundsatz 3-2 „Bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche“ (S. 155) im Kulturlandschaftsbereich Nr. 14 „Ruhrtal“ das Schloss Broich in Mülheim a. d. Ruhr in der Auflistung der wertgebenden Elemente und Strukturen (hier: Burgen) zu ergänzen. In Grundsatz 4-1 sowie der dazugehörigen Erläuterung soll der Begriff „Kraft-WärmeKopplung“ durch „Kraft-Wärme-(Kälte-)Kopplung ersetzt werden. Im Grundsatz soll zudem in der Aufzählung der Punkt „Wärmenetze“ ergänzt werden. Der Ausbau der Kraft-Wärme(Kälte-)Kopplung / Wärmenetze stellt einen zentralen Baustein zur Erreichung der Klimaschutzziele dar. In der Begründung tritt dieser durch Anhang an den Abschnitt zu den erneuerbaren Energien und die Satzeinleitung mit „Weiterhin“ zu stark in den Hintergrund. In Grundsatz 4-2 „Anpassung an den Klimawandel“ sollte inhaltlich nicht nur auf die Sicherung/ Erhaltung von Ausgleichsräumen, sondern auch auf die Neuschaffung dieser Räume abgehoben werden. In Bezug auf die Milderung von Hitzefolgen sollte im dritten Aufzählungspunkt die Ergänzung erfolgen „…, durch Erhaltung, Ausbau und Vernetzung von Kaltluftbahnen…“. Untersuchungen zu den Folgen des Klimawandels haben gezeigt, dass eine Beibehaltung des Status Quo in nicht ausreichendem Maße zu einer Begrenzung oder Minderung der Ausbildung einer städtischen Wärmeinsel führt. Erst eine städtebauliche Entwicklung, die auf der Grundlage raumplanerischer Festlegungen mittels geeigneter Maßnahmen zur Verbesserung des stadtklimatischen Status Quo führt, kann das Ziel einer, wenn auch langfristigen, aber nachhaltigen Anpassung an den Klimawandel mit erträglichen Lebensbedingungen in den Kernbereichen unserer Städte erreichen. 10 Stellungnahme der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr zum LEP-Entwurf In Bezug auf Grundsatz 4-4 „Klimaschutzkonzepte“ wird um Präzisierung gebeten, wie die Einbringung raumrelevanter Aussagen aus den Konzepten in die Raumordnungspläne erfolgen kann. In der Erläuterung zu Grundsatz 5-3 „Grenzüberschreitende und transnationale Zusammenarbeit“ sollten bei den Aufzählungen grenzüberschreitender und transnationaler Zusammenarbeit die raumbedeutsamen Aufgabenstellungen mit angrenzenden Bundesländern auf nationaler Ebene ebenfalls Erwähnung finden. Der letzte Satz im Grundsatz 6.1-5 „Leitbild nachhaltige europäische Stadt“ sollte wie folgt formuliert werden: „Orts- und Siedlungsränder sollen eine topografisch bzw. naturräumlich erkennbare und raumfunktional wirksame Grenze zum Freiraum bilden.“ Durch diese konkretere Formulierung soll verdeutlicht werden, welche qualitative Anforderungen an die Qualität von Orts- und Siedlungsrändern zu stellen sind. Ziel 6.1-6 „Vorrang der Innenentwicklung“ sollte entsprechend heutiger wissenschaftlicher Erkenntnisse formuliert werden und nicht nur auf städtebauliche Aspekte, sondern auch auf Aspekte wie Gesundheit etc. abzielen. Das Ziel des Vorrangs der Innenentwicklung in Ballungsräumen, in denen zumeist ein Mangel an Freiräumen besteht und sich eine weitere Verdichtung in vielerlei Hinsicht sehr nachteilig auswirken wird, sollte hier differenziert werden. Im zweiten Satz sollte der Zusatz „vor allem in hoch verdichteten Räumen“ erfolgen. In Grundsatz 6.1-7 „Energieeffiziente Siedlungsentwicklung“ soll im letzten Satz folgende Ergänzung vorgenommen werden: „Die räumliche Entwicklung soll […] nicht weiter verschärfen, sondern die Widerstandsfähigkeit des Siedlungsraums stärken und dazu beitragen […]“. Eine alleinige „unterbleibende Verschärfung“ ist nicht geeignet, eine Anpassung an den Klimawandel zu erreichen. In Ziel 6.3-1 „Flächenangebot“ ist unklar definiert, was mit regionalen Konzepten gemeint ist. Die in der Erläuterung zum Ziel explizit getroffene Erklärung, dass regionale Gewerbeflächenkonzepte für die Entscheidung über Fördermaßnahmen nicht verbindlich sein sollen, wird kritisch gesehen. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass die Erstellung dieser Konzepte im LEP-Entwurf zwar gefordert wird, es aber unklar bleibt, welche positiven Effekte für die Städte, die sich am regionalen Austausch beteiligen, damit verbunden sein sollen. Der Grundsatz 6.3-2 „Umgebungsschutz“ ist nach Einschätzung der Planungsgemeinschaft entbehrlich, da der Problembereich gegenseitiger Beeinträchtigungen unterschiedlicher Nutzungen gesetzlich umfassend geregelt ist. In der Erläuterung zu Grundsatz 7.1-2 „Freiraumschutz“ sollte hervorgehoben werden, dass der Nutzung des Freiraums für erneuerbare Energien andere wesentliche Funktionen des Freiraums entgegenstehen können. Der Grundsatz sollte darüber hinaus wie folgt ergänzt werden: „Der durch Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche, Wald und Oberflächengewässer bestimmte Freiraum mit seiner wichtigen Regulationsfunktion im Landschafts- und Naturhaushalt soll erhalten werden.“ Durch diesen Zusatz soll die hohe Bedeutung des Freiraums gerade in Ballungsgebieten verdeutlicht und sichergestellt werden, dass ihm angesichts der zu erwartenden Zielkonflikte ein angemessenes Gewicht zukommt. Es wird angeregt, in den Grundsatz 7.1-5 „Bodenschutz“ folgende Formulierung aufzunehmen: „Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden, dabei sind Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Böden mit besonderen Funktionen, z.B. dem Biotopentwicklungspotenzial, sind besonders zu schützen.“ Darüber hinaus sollte in dem Grundsatz der folgende Satz geändert werden: „Geschädigte Böden, insbesondere versiegelte, verunreinigte oder erosionsgeschädigte Flächen sollen auch im Freiraum saniert, zur Wiederherstellung der natürlichen Bodenfunktionen standortangepasst renaturiert und angemessenen Nutzungen und Freiraumfunktionen zugeführt werden.“ 11 Stellungnahme der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr zum LEP-Entwurf Die Anregungen sind begründet in der Tatsache, dass der Schutz des Bodens in den vergangenen Jahren in der umweltpolitischen Diskussion - auf administrativer und insbesondere auf legislativer Ebene - stark an Bedeutung zugenommen hat. Als unverzichtbare Lebensgrundlage für Menschen, Tiere, Pflanzen und ihre Ökosysteme muss der Boden - wie Luft und Wasser - in eine vorsorgeorientierte und integrierte Umweltpolitik nachhaltig mit einbezogen werden. Fast alle Formen der Bodennutzung durch den Menschen beanspruchen die ökosystemaren Leistungen des Bodens und können reversible und irreversible Belastungen der Böden und anderer Schutzgüter verursachen. Die engen Zusammenhänge zwischen landwirtschaftlicher Bodennutzung und Grundwasserbelastung, zwischen Bodenversauerung durch atmosphärische Stoffeinträge und Waldschäden oder zwischen Flächenverbrauch und Artenschwund, sind heute nicht mehr von der Hand zu weisen. In Ziel 7.1-6 „Grünzüge“ ist die Aussage, die Inanspruchnahme von regionalen Grünzügen durch Rücknahmen von Siedlungsbereichen und Bauflächen oder Erweiterung des Grünzuges an anderer Stelle zu kompensieren, unkonkret. Es sollte deutlich werden, dass die Kompensation im räumlichen Bezug zum betroffenen Grünzug zu erfolgen hat. Auf S. 77 ist in der Erläuterung zum Ziel der Satz im 3. Absatz falsch. Er muss lauten: „Die sieben regionalen Grünzüge im Ruhrgebiet…mit dem in Ost-West-Richtung verlaufenden neuen Emschertal zum „Emscher-Landschaftspark“ vernetzt.“ Der Grundsatz 7.2-5, erster Satz, sollte wie folgt ergänzt werden: „Auch außerhalb von Gebieten für den Schutz der Natur soll Freiraum, der sich durch eine hohe Dichte an natürlichen oder kulturlandschaftlichen Elementen, […], durch extensive Nutzung oder durch besondere Eigenart und Schönheit auszeichnet, vor Inanspruchnahmen bewahrt werden, […].“ Die Erläuterung sollte entsprechend wie folgt ergänzt werden: „Außerhalb der raumordnerisch für den Schutz der Natur gesicherten Freiräume sind weitere Bereiche mit wertvollen Landschaftsbestandteilen und -strukturen bzw. extensiv genutzten Flächen zu schützen.“ Nordrhein-Westfalen hat auch eine besondere Verantwortung für Offenlandarten, die durch die Landwirtschaft und extensiv genutzte Flächen gefördert werden. Es wird angeregt, im Ziel 7.3-3 „Waldinanspruchnahme“ die Regelungen des WindenergieErlasses des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW (MKULNV 2011) und des Leitfadens „Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in Nordrhein-Westfalen“ (MKULNV 2012) in den LEP zu übertragen, indem der 2. Absatz wie folgt ergänzt wird: „Die Errichtung von Windenergieanlagen auf forstwirtschaftlichen Waldflächen ist möglich, sofern wesentliche Funktionen des Waldes nicht erheblich beeinträchtigt werden. Eine Inanspruchnahme von besonders wertvollen Waldgebieten wie standortgerechten Laubwäldern und Prozessschutzflächen für Windenergieanlagen kommt nicht in Betracht.“ . Die Erläuterung zum Grundsatz 7.3-4 „Waldarme und waldreiche Gebiete“, letzter Satz, sollte wie folgt ergänzt werden: „In waldarmen Gebieten (Gemeinden mit weniger als 20 % Waldanteil bzw. in Verdichtungsgebieten mit weniger als 15 % Waldanteil / vgl. Abb. 5) soll unter Wahrung des kulturlandschaftlichen Charakters dieser Gebiete nach Möglichkeit eine Vermehrung des Waldanteiles angestrebt werden.“ Im Landesentwicklungsplan 1995 erfolgt in den Erläuterungen B.III.3.31 bei der Definition der waldarmen Gemeinden eine Unterscheidung in Verdichtungsraum und Gebieten mit überwiegend ländlicher Raumstruktur. Diese Unterscheidung ist weiterhin zweckmäßig, damit der Anteil des Waldes am Freiraum im Verdichtungsraum nicht größer sein muss als in ländlichen Gebieten und dem kulturlandschaftlichen Charakter des Verdichtungsraumes ausreichend Rechnung getragen werden kann. (Der Begriff der Verdichtungsgebiete wird auch in den Erläuterungen zum Ziel 7.1-6 „Grünzüge“ verwendet. Siehe auch die Ausführungen zum Wegfall der Raumkategorien unter „Allgemeine Anmerkungen“ in dieser Stellungnahme.) Der Grundsatz 7.4-2 „Oberflächengewässer“ sollte um den Satz aus der Erläuterung zum Grundsatz „Nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des 12 Stellungnahme der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr zum LEP-Entwurf Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen.“ ergänzt werden. Auf diese Weise soll dieser in der Planungsgemeinschaft häufig vorkommenden Gewässerart Rechnung getragen werden. Der Grundsatz 7.5-1 „Räumliche Voraussetzung der Landwirtschaft“ sollte im Hinblick auf die Situation der Landwirtschaft in den Städten der Planungsgemeinschaft wie folgt ergänzt werden: „Die Möglichkeiten der urbanen Landwirtschaft in verdichteten Bereichen sollen entwickelt werden.“ Im Grundsatz und auch an mehreren Stellen der Erläuterung wird vor allem auf den ländlichen Raum Bezug genommen. Die Bedeutung der Landwirtschaft im Ballungsraum Ruhrgebiet bleibt unerwähnt. Die besondere Rolle der urbanen Landwirtschaft in und am Rande von städtischen Verdichtungsräumen, die als Thema in verschiedenen Projekten und Initiativen behandelt wird, sollte sich der Vollständigkeit halber auch hier in den Grundsätzen wiederfinden. In der Begründung zu Ziel 8.1-3 „Verkehrstrassen“ sollte in der Aufzählung der Verkehrswege in der Klammer im ersten Satz direkt nach „Straßen“ das Wort „Radverkehrsanlagen“ ergänzt werden. Insbesondere durch die zunehmende Nutzung von E-Bikes und Pedelecs erhöht sich die Länge der gefahrenen Strecken erheblich, sodass auch für das Verkehrsmittel Fahrrad / Elektrofahrrad überörtliche Verkehrstrassen vorzusehen sind. Damit wird auch die zunehmende Bedeutung des Radverkehrs berücksichtigt, die in der für Ballungsräume angestrebten Modal-split-Verteilung „4 x 25%“ (Fuß, Rad, ÖPNV, MIV) zum Ausdruck kommt. Im Grundsatz 9.2-4 „Zusätzliche Tabugebiete“ wird vorgeschlagen, die Begriffe „von hoher Bodengüte“ gegen „schutzwürdige Böden“ auszutauschen. Ziel 10.2-4 „Solarenergienutzung“: Der Ausschluss raumbedeutsamer Solarenergieanlagen im Freiraum im Sinne einer Regel-Ausnahme-Konstruktion wird begrüßt. In der Erläuterung – oder in einer Novellierung der LPlG DVO – sollte allerdings deutlich werden, welche regionalplanerischen Festlegungen von Freiraumkategorien und Freiraumfunktionen hinsichtlich ihrer Schutz- und Nutzfunktion mit einer Solarenergienutzung als vereinbar gelten sollen. In Bezug auf den Grundsatz 10.3-2 „Anforderungen an neue, im Regionalplan festzulegende Standorte“ (für Kraftwerke) stellt sich die Frage, wie mit neu zu errichtenden Anlagen auf bestehenden Standorten umzugehen ist. Der LEP-Entwurf trifft zu „Altstandorten“ keine Aussagen. Hier wird um Klarstellung gebeten. Zum Umweltbericht Es wird angeregt, im Umweltbericht folgenden Satz einzubringen: „Bei Neuversiegelungen sollte der Ausgleich vorrangig durch eine Entsiegelung an anderer Stelle in dem betroffenen Raum bewirkt werden.“ 13