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Mitteilung der Verwaltung.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Mitteilung der Verwaltung.pdf
Größe
121 kB
Erstellt
24.12.14, 19:55
Aktualisiert
27.01.18, 11:04

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Inhalt der Datei

Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 1 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 01 (25 45) Vorlage Nr. 20132898 Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung öffentlich/nichtöffentlich nichtöffentlich gemäß öffentlich Bezug (Beschluss, Anfrage Niederschrift Nr. ... vom ... ) Bezeichnung der Vorlage Aufstellung eines Masterplans Entertainment Beratungsfolge Ausschuss für Wirtschaft, Infrastruktur- und Stadtentwicklung Ausschuss für Anregungen und Beschwerden Sitzungstermin akt. Beratung 21.01.2014 04.03.2014 Anlagen Wortlaut Auf Grundlage der Beschlussvorlage 20121654, die am 28.08.2012 im Ausschuss für Anregungen und Beschwerden beraten wurde, wurde beschlossen, dass die Verwaltung ein Konzept zur Steuerung von Vergnügungsstätten erarbeitet. Unter dem Titel „Masterplan Entertainment“ wurden bereits eine Bestandsanalyse durchgeführt sowie städtebauliche Zielvorstellungen zur Steuerung insbesondere von Spielhallen und Wettbüros entwickelt. Grundlage für die Steuerung von Spielhallen und Wettvermittlungsstellen (Wettbüros) wären in diesem Fall das Baugesetzbuch (BauGB) bzw. die Baunutzungsverordnung (BauNVO), mit dessen Regelungen zum Ausschluss, zur allgemeinen Zulässigkeit oder zur Zulässigkeit als Ausnahme im Rahmen der Bauleitplanung Bebauungspläne zur Steuerung von Vergnügungsstätten aufgestellt werden können. Es war vorgesehen, die Zielvorstellungen in einem nächsten Schritt den politischen Gremien zur Beratung vorzulegen. Zwischenzeitlich haben sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen geändert. Zwischen dem Bund und den Ländern wurde der Glückspielstaatsvertrag (GlüStV) neu ausgehandelt und ein Glückspieländerungsstaatsvertrag ratifiziert. Dazu hat das Land Nordrhein-Westfalen das Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages (Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag – AG GlüStV NRW) beschlossen. Dies ist am 01.12.2012 in Kraft getreten. Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 2 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 01 (25 45) Vorlage Nr. 20132898 Dieses Ausführungsgesetz, welches dem Gewerberecht zuzuordnen ist, enthält verschiedene Regelungen zu Spielhallen und Wettbüros, die räumliche und städtebauliche Auswirkungen haben. Die wichtigsten sind folgende:       § 13 (5) AG GlüStV NRW (Sportwetten): Die Vermittlung von Sportwetten in anderen ortsgebundenen Stellen als in dafür vorgesehenen Wertvermittlungsstellen ist nicht zulässig. Insbesondere ist die Vermittlung von Sportwetten auf Sportanlagen oder sonstigen Einrichtungen, die regelmäßig für sportliche Veranstaltungen genutzt werden, sowie in Spielbanken und Spielhallen unzulässig. § 16 (3) Satz 1. 1. Hs. AG GlüStV NRW (Spielhallen): Die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist, ist ausgeschlossen (Verbot der Mehrfachkonzessionen). § 16 (3) Satz 1, 2. Hs. AG GlüStV NRW (Spielhallen): Ein Mindestabstand von 350 Metern Luftlinie zu einer anderen Spielhalle soll nicht unterschritten werden. § 16 (3) Satz 1, Satz 2 – 4 AG GlüStV NRW (Spielhallen): Die Spielhalle soll nicht in räumlicher Nähe zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe betrieben werden; dabei soll regelmäßig der Mindestabstand von 350 m zu Grunde gelegt werden. Es darf unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes und der Lage des Einzelfalls von der Maßgabe zum Mindestabstand abgewichen werden. Bauplanungsrechtliche Anforderungen bleiben unberührt. § 16 (4) AG GlüStV NRW (Spielhallen): Von der äußeren Gestaltung der Spielhalle darf keine Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen. Durch eine besonders auffällige Gestaltung darf kein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden. § 16 (5) AG GlüStV NRW (Spielhallen): Als Bezeichnung des Unternehmens ist lediglich das Wort „Spielhalle“ zulässig. Diese gewerberechtlichen und im Gegensatz zum Bauplanungsrecht weitestgehend ohne Bestandsschutz geltenden Regelungen, haben, trotz einiger Übergangsfristen, erhebliche Auswirkungen auf die räumliche Verteilung insbesondere von Spielhallen. Das Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages bezieht sich hinsichtlich der genannten Restriktionen wie Mindestabständen oder dem Verbot von Mehrfachkonzessionen nur auf Spielhallen. Restriktionen anderer Art für Wettvermittlungsstellen werden in der Glücksspielverordnung (GlücksspielVO NRW) geregelt:   § 20 (1) GlücksspielVO NRW: Wettvermittlungsstellen sind besondere Geschäftsräume der Konzessionsnehmer, in denen ausschließlich Sportwetten als Hauptgeschäft vermittelt werden. Insbesondere in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33i Gewerbeordnung, einer Spielbank oder einer Gaststätte, in der Geldoder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereitgehalten werden, darf eine Wettvermittlung nicht betrieben werden. § 20 (3) GlücksspielVO NRW: Zur Kriminalitäts- und Suchtprävention ist die Wettvermittlungsstelle so zu gestalten, das sie gut einsehbar ist, das Anbringen von Sichtschutz (Verkleben von Glasflächen) ist verboten. Die Wettvermittlung darf nur in einem Raum und nicht in Nebenräumen stattfinden. Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 3 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 01 (25 45) Vorlage Nr. 20132898   § 21(1) GlücksspielVO NRW: Die Anzahl der Wettvermittlungsstellen der Konzessionsnehmer ist auf 920 in NRW begrenzt. § 22 (1) GlücksspielVO NRW: Eine Erlaubnis von Sportwetten in Wettvermittlungsstellen darf nur erteilt werden, wenn die Wettvermittlungsstelle einen Mindestabstand von 200 Meter Luftlinie zur nächstgelegenen Wettvermittlungsstelle und zu öffentlichen Schulen und öffentlichen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nicht unterschreitet. Die Verwaltung prüft derzeit, ob vor dem Hintergrund der vorgenannten Regelungen noch Bedarf an der Aufstellung eines Masterplans Entertainment besteht. Zudem sind bereits Klagen gegen das Ausführungsgesetz zum Glückspielstaatsvertrag anhängig. Insofern bleibt abzuwarten, ob das Gesetz bzw. einzelne Regelungen Bestand haben werden. Wenn es erforderlich ist, werden die Arbeiten am Masterplan Entertainment fortgeführt.