Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Mitteilung der Verwaltung.pdf
Größe
121 kB
Erstellt
24.12.14, 19:55
Aktualisiert
27.01.18, 11:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bochum
Mitteilung der Verwaltung
- Seite 1 -
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
61 01 (25 45)
Vorlage Nr. 20132898
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezug (Beschluss, Anfrage Niederschrift Nr. ... vom ... )
Bezeichnung der Vorlage
Aufstellung eines Masterplans Entertainment
Beratungsfolge
Ausschuss für Wirtschaft, Infrastruktur- und Stadtentwicklung
Ausschuss für Anregungen und Beschwerden
Sitzungstermin
akt.
Beratung
21.01.2014
04.03.2014
Anlagen
Wortlaut
Auf Grundlage der Beschlussvorlage 20121654, die am 28.08.2012 im Ausschuss für
Anregungen und Beschwerden beraten wurde, wurde beschlossen, dass die Verwaltung ein
Konzept zur Steuerung von Vergnügungsstätten erarbeitet.
Unter dem Titel „Masterplan Entertainment“ wurden bereits eine Bestandsanalyse
durchgeführt sowie städtebauliche Zielvorstellungen zur Steuerung insbesondere von
Spielhallen und Wettbüros entwickelt. Grundlage für die Steuerung von Spielhallen und
Wettvermittlungsstellen (Wettbüros) wären in diesem Fall das Baugesetzbuch (BauGB) bzw.
die Baunutzungsverordnung (BauNVO), mit dessen Regelungen zum Ausschluss, zur
allgemeinen Zulässigkeit oder zur Zulässigkeit als Ausnahme im Rahmen der
Bauleitplanung Bebauungspläne zur Steuerung von Vergnügungsstätten aufgestellt werden
können. Es war vorgesehen, die Zielvorstellungen in einem nächsten Schritt den politischen
Gremien zur Beratung vorzulegen.
Zwischenzeitlich haben sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen geändert. Zwischen dem
Bund und den Ländern wurde der Glückspielstaatsvertrag (GlüStV) neu ausgehandelt und
ein Glückspieländerungsstaatsvertrag ratifiziert. Dazu hat das Land Nordrhein-Westfalen
das Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages (Ausführungsgesetz NRW
Glücksspielstaatsvertrag – AG GlüStV NRW) beschlossen. Dies ist am 01.12.2012 in Kraft
getreten.
Stadt Bochum
Mitteilung der Verwaltung
- Seite 2 -
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
61 01 (25 45)
Vorlage Nr. 20132898
Dieses Ausführungsgesetz, welches dem Gewerberecht zuzuordnen ist, enthält
verschiedene Regelungen zu Spielhallen und Wettbüros, die räumliche und städtebauliche
Auswirkungen haben. Die wichtigsten sind folgende:
§ 13 (5) AG GlüStV NRW (Sportwetten): Die Vermittlung von Sportwetten in anderen
ortsgebundenen Stellen als in dafür vorgesehenen Wertvermittlungsstellen ist nicht
zulässig. Insbesondere ist die Vermittlung von Sportwetten auf Sportanlagen oder
sonstigen Einrichtungen, die regelmäßig für sportliche Veranstaltungen genutzt werden,
sowie in Spielbanken und Spielhallen unzulässig.
§ 16 (3) Satz 1. 1. Hs. AG GlüStV NRW (Spielhallen): Die Erteilung einer Erlaubnis für
eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht,
insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht
ist, ist ausgeschlossen (Verbot der Mehrfachkonzessionen).
§ 16 (3) Satz 1, 2. Hs. AG GlüStV NRW (Spielhallen): Ein Mindestabstand von 350
Metern Luftlinie zu einer anderen Spielhalle soll nicht unterschritten werden.
§ 16 (3) Satz 1, Satz 2 – 4 AG GlüStV NRW (Spielhallen): Die Spielhalle soll nicht in
räumlicher Nähe zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
betrieben werden; dabei soll regelmäßig der Mindestabstand von 350 m zu Grunde
gelegt werden. Es darf unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen
Standortes und der Lage des Einzelfalls von der Maßgabe zum Mindestabstand
abgewichen werden. Bauplanungsrechtliche Anforderungen bleiben unberührt.
§ 16 (4) AG GlüStV NRW (Spielhallen): Von der äußeren Gestaltung der Spielhalle darf
keine Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele
ausgehen. Durch eine besonders auffällige Gestaltung darf kein zusätzlicher Anreiz für
den Spielbetrieb geschaffen werden.
§ 16 (5) AG GlüStV NRW (Spielhallen): Als Bezeichnung des Unternehmens ist lediglich
das Wort „Spielhalle“ zulässig.
Diese gewerberechtlichen und im Gegensatz zum Bauplanungsrecht weitestgehend ohne
Bestandsschutz geltenden Regelungen, haben, trotz einiger Übergangsfristen, erhebliche
Auswirkungen auf die räumliche Verteilung insbesondere von Spielhallen.
Das Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages bezieht sich hinsichtlich der
genannten
Restriktionen
wie
Mindestabständen
oder
dem
Verbot
von
Mehrfachkonzessionen
nur
auf
Spielhallen.
Restriktionen
anderer
Art
für
Wettvermittlungsstellen werden in der Glücksspielverordnung (GlücksspielVO NRW)
geregelt:
§ 20 (1) GlücksspielVO NRW: Wettvermittlungsstellen sind besondere Geschäftsräume
der Konzessionsnehmer, in denen ausschließlich Sportwetten als Hauptgeschäft
vermittelt werden. Insbesondere in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen
im Sinne des § 33i Gewerbeordnung, einer Spielbank oder einer Gaststätte, in der Geldoder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereitgehalten werden, darf eine
Wettvermittlung nicht betrieben werden.
§ 20 (3) GlücksspielVO NRW: Zur Kriminalitäts- und Suchtprävention ist die
Wettvermittlungsstelle so zu gestalten, das sie gut einsehbar ist, das Anbringen von
Sichtschutz (Verkleben von Glasflächen) ist verboten. Die Wettvermittlung darf nur in
einem Raum und nicht in Nebenräumen stattfinden.
Stadt Bochum
Mitteilung der Verwaltung
- Seite 3 -
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
61 01 (25 45)
Vorlage Nr. 20132898
§ 21(1) GlücksspielVO NRW: Die Anzahl der Wettvermittlungsstellen der
Konzessionsnehmer ist auf 920 in NRW begrenzt.
§ 22 (1) GlücksspielVO NRW: Eine Erlaubnis von Sportwetten in Wettvermittlungsstellen
darf nur erteilt werden, wenn die Wettvermittlungsstelle einen Mindestabstand von 200
Meter Luftlinie zur nächstgelegenen Wettvermittlungsstelle und zu öffentlichen Schulen
und öffentlichen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nicht unterschreitet.
Die Verwaltung prüft derzeit, ob vor dem Hintergrund der vorgenannten Regelungen noch
Bedarf an der Aufstellung eines Masterplans Entertainment besteht. Zudem sind bereits
Klagen gegen das Ausführungsgesetz zum Glückspielstaatsvertrag anhängig. Insofern bleibt
abzuwarten, ob das Gesetz bzw. einzelne Regelungen Bestand haben werden. Wenn es
erforderlich ist, werden die Arbeiten am Masterplan Entertainment fortgeführt.