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Mitteilung der Verwaltung.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Mitteilung der Verwaltung.pdf
Größe
325 kB
Erstellt
24.12.14, 19:55
Aktualisiert
27.01.18, 11:13

Inhalt der Datei

Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 1 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 22 (30 42) Vorlage Nr. 20132957 Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung öffentlich/nichtöffentlich nichtöffentlich gemäß öffentlich Bezug (Beschluss, Anfrage Niederschrift Nr. ... vom ... ) Anfragen der Fraktion DIE GRÜNEN und der CDU-Fraktion zur Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft, Infrastruktur- und Stadtentwicklung am 09.10.2013: „Behandlung baurechtlicher Anträge“ (20132310) und „Neues Antragsverfahren im Bauordnungsamt“ (20132309) Bezeichnung der Vorlage Neue Verfahrensweisen bei der Bearbeitung von Bauanträgen Beratungsfolge Ausschuss für Wirtschaft, Infrastruktur- und Stadtentwicklung Sitzungstermin akt. Beratung 21.01.2014 Anlagen Anlage_1_Zurückweisung_Duisburg Anlage_2_Behandlung_baurechtlicher_Antraege_Bochum Wortlaut Allgemeine Hinweise zum Ablauf eines Baugenehmigungsverfahrens Von der Abteilung Bauaufsicht im Stadtplanungs- und Bauordnungsamt werden pro Jahr durchschnittlich rund 2.000 Bauanträge bearbeitet. Die Anzahl der Beschwerden, die sich auf die Bearbeitung der Anträge beziehen und über die Politik der Bauaufsicht zugetragen werden, beträgt weniger als 1 %. Die Beantragung von Genehmigungen für die Errichtung, den Umbau und die Umnutzung von Bauwerken sowie die beständige Nachsorge sind in der Landesbauordnung (BauO NRW) geregelt und den Städten und Kreisen zur Aufgabenerfüllung unter Aufsicht des Landes Nordrhein-Westfalen übertragen. Das Land hat auch den formalen Umgang mit den Anträgen in der Bauprüfverordnung (BauPrüfVO) geregelt. Geprüft werden dürfen nur die vom Antragsteller der Bauaufsichtsbehörde, hier der Unteren Bauaufsicht im Stadtplanungs- Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 2 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 22 (30 42) Vorlage Nr. 20132957 und Bauordnungsamt der Stadt Bochum, vorgelegten Bauantragsunterlagen. Eine eigenständige, helfende Veränderung der Antragsunterlagen durch die Behörde ist unzulässig. Eine Baugenehmigung erzeugt, je nach Interessenslage, unterschiedliche Resonanzen. Während die Antragsteller einer Baugenehmigung mit einer erfolgten Genehmigung zufrieden sind, kann diese in der Nachbarschaft auf Ablehnung stoßen. Auch die örtliche Politik mag nicht mit jeder Baugenehmigung einverstanden sein. Umgekehrt wird die Ablehnung eines Bauantrages zwar den Antragsteller nicht zufriedenstellen, zugleich wird aber, häufig genug, die Nachbarschaft oder auch die Stadt mit Wohlwollen die Ablehnung eines Bauantrages wahrnehmen. Hier offenbart sich ein Konflikt entgegenstehender Interessenslagen, der bei allen Bauanträgen grundsätzlich besteht bzw. entstehen kann. Der Gesetzgeber hat den Gemeinden keine Spielräume für die Auflösung dieses Grundkonfliktes an die Hand gegeben. In den meisten Fällen befasst sich die Bauordnungsbehörde sehr intensiv mit konfliktträchtigen Fällen und spricht mit den Betroffenen. In einigen Fällen suchen die sich benachteiligt fühlenden Parteien den Kontakt zur örtlichen Politik und erhoffen sich auf diese Weise Abhilfe. Selten erfolgt – wie bei vielen vergleichbaren Konstellationen in anderen behördlichen Prüfzusammenhängen – eine Anerkennung der behördlichen Handlungsweise. Eine Baugenehmigung, der dazugehörige Prüfvorgang und die möglicherweise erfolgte Beratung werden von den Antragstellern meist als „selbstverständliche“ Dienstleistungen aufgefasst – für erstere sind schließlich auch Gebühren zu entrichten. Deshalb ist nahezu auszuschließen, dass der Politik eine positive Rückmeldung über die Handlungsweise der Bauaufsichtsbehörde gegeben wird. So bleibt im Ergebnis festzuhalten, dass sich der Bevorteilte in der Regel nicht weiter zu den Vorgängen äußert, während der tatsächlich oder vermeintlich Benachteiligte häufig seinen Unmut kundtut. Als Beschwerdegrund über eine noch nicht getroffene oder negative Entscheidung werden von den jeweiligen Parteien meist sowohl inhaltliche als auch formale Aspekte genannt. In einzelnen Fällen wird auch das Verhalten einzelner Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Bauaufsichtsbehörde angeführt, um sich gegen die Entscheidung aufzustellen. Dabei ermöglicht erst eine genaue Betrachtung des gesamten Vorgangs den wahren Grund für die Beschwerde zu erkennen. Zu berücksichtigen ist hier auch, dass eine Baugenehmigung eine Bündelungswirkung hat. Das bedeutet, dass andere Behörden durch ihre Stellungnahmen oder eigenen Bescheide an den Prüfverfahren der Bauaufsichtsbehörde mitwirken und erheblichen Einfluss auf die Dauer dieses Verfahrens haben. So wird beispielsweise dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Abt. Denkmalpflege, mit Sitz in Münster, eine im Denkmalschutzgesetz NRW festgeschriebene dreimonatige Frist eingeräumt, innerhalb derer zu einem Bauantrag Stellung genommen werden muss. Die Bauaufsichtsbehörde kann hier keine Verkürzung herbeiführen. Zwei weitere beständige Diskussionspunkte zwischen dem Bauherrn, den Architekturbüros und den Behörden ist der Umgang mit fehlenden Unterlagen im Prüfverfahren und die Eingangsbestätigung. Die Architektin bzw. der Architekt ist verpflichtet, eine genehmigungsfähige Planung zu erstellen. Mit der Abgabe der Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde kann er dem Bauherrn entsprechende Aufwändungen in Rechnung stellen, und zwar unabhängig davon, ob der Antrag vollständig ist oder nicht. Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 3 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 22 (30 42) Vorlage Nr. 20132957 In dem Prüfverfahren geht es aber auch um den Schutz der Interessen der Bauherrenschaft. Deshalb sind zunächst die grundsätzlichen Anforderungen an die einzureichenden Unterlagen zu überprüfen. Entsprechend der Vorschrift der Bauordnung für das Land NRW, hier § 72 Abs. 1 Satz 2, soll die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag zurückweisen, wenn die Bauvorlagen unvollständig sind oder erhebliche Mängel aufweisen. Den gesetzlich vorgeschriebenen Umfang der einzureichenden Unterlagen regelt für alle Anträge verbindlich die Verordnung über bautechnische Prüfungen – kurz Bauprüfverordnung (BauPrüfVO). Hierzu gehören mindestens 50 Aspekte – in Abhängigkeit von der Art des Vorhabens auch entsprechend mehr. Zum Beispiel muss ein Brandschutzkonzept, dass gem. § 69 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW zwingend erforderlich ist, entsprechend § 9 BauPrüfVO folgende Angaben enthalten: - - - - - Zu- und Durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr Nachweis der erforderlichen Löschwassermenge sowie den Nachweis der Löschwasserversorgung Bemessung, Lage und Anordnung der Löschwasser-Rückhalteanlagen System der äußeren und der inneren Abschottung in Brandabschnitte bzw. Brandbekämpfungsabschnitte sowie das System der Rauchabschnitte mit Angaben über die Lage und Anordnung und zum Verschluss von Öffnungen in abschottenden Bauteilen Lage, Anordnung, Bemessung (ggf. durch rechnerischen Nachweis) und Kennzeichnung der Rettungswege auf dem Baugrundstück und in Gebäuden mit Angaben zur Sicherheitsbeleuchtung, zu automatischen Schiebetüren und zu elektrischen Verriegelungen von Türen höchstzulässige Zahl der Nutzer der baulichen Anlage Lage und Anordnung haustechnischer Anlagen, insbesondere der Leitungsanlagen, ggf. mit Angaben zum Brandverhalten im Bereich von Rettungswegen Lage und Anordnung der Lüftungsanlagen mit Angaben zur brandschutztechnischen Ausbildung Lage, Anordnung und Bemessung der Rauch- und Wärmeabzugsanlagen mit Eintragung der Querschnitte bzw. Luftwechselraten sowie der Überdruckanlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen Alarmierungseinrichtungen und die Darstellung der elektro-akustischen Alarmierungsanlage (ELA-Anlage) Lage, Anordnung und ggf. Bemessung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten zur Brandbekämpfung (wie Feuerlöschanlagen, Steigeleitungen, Wandhydranten, Schlauchanschlussleitungen, Feuerlöschgeräte) mit Angaben zu Schutzbereichen und zur Bevorratung von Sonderlöschmitteln Sicherheitsstromversorgung mit Angaben zur Bemessung und zur Lage und brandschutztechnischen Ausbildung des Aufstellraumes, der Ersatzstromversorgungsanlagen (Batterien, Stromerzeugungsaggregate) und zum Funktionserhalt der elektrischen Leitungsanlagen Hydrantenpläne mit Darstellung der Schutzbereiche Lage und Anordnung von Brandmeldeanlagen mit Unterzentralen und Feuerwehrtableaus, Auslösestellen Feuerwehrpläne betriebliche Maßnahmen zur Brandverhütung und Brandbekämpfung sowie zur Rettung Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 4 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 22 (30 42) Vorlage Nr. 20132957 - von Personen (wie Werkfeuerwehr, Betriebsfeuerwehr, Hausfeuerwehr, Brandschutzordnung, Maßnahmen zur Räumung, Räumungssignale) Angaben darüber, welchen materiellen Anforderungen der Landesbauordnung oder in Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung nicht entsprochen wird und welche ausgleichenden Maßnahmen stattdessen vorgesehen werden verwendete Rechenverfahren zur Ermittlung von Brandschutzklassen nach Methoden des Brandschutzingenieurwesens Unterschrift Entwurfsverfasser/in Flurkarte/Lageplan Eintragung des Planungsrechtes bei Vorhaben im Bereich von Bebauungs- und Fluchtlinienplänen (hierzu gehören auch die textlichen Festsetzungen) Fragestellung im Vorbescheidsverfahren Nachweis der Abstandsflächen (zeichnerisch/rechnerisch) Nutzungsangaben in den Bauzeichnungen Brandschutzkonzept bei Sonderbauten Betriebsbeschreibung Selbstverständlich ist die Bauaufsicht in vielfältiger Weise auch beratend tätig. Dafür gibt es das Baubürgerbüro mit bürgerfreundlichen Öffnungszeiten und speziell geschulten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Im Zuge von Personaleinsparungen wurden hier bereits Stellen abgebaut und vor dem Hintergrund der vom Rat der Stadt Bochum beschlossenen HSK-Maßnahmen werden weitere Stellen gestrichen. Trotzdem wurden die Öffnungszeiten bislang beibehalten und das Beratungsangebot wurde nicht reduziert. Gleichwohl erfolgte durch das neue Antragsverfahren eine Straffung und Effizienzsteigerung bei der Bearbeitung der Bauanträge. Auch werden die Dienstleistungen des Baubürgerbüros weiterhin kostenlos erbracht. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass trotz intensiver Beratung die weitaus größte Anzahl der vorgelegten Anträge unvollständig waren und Nachforderungen erforderlich machten. Erfahrungen aus anderen Kommunen bestätigen dies. Die Verwaltungspraxis bei der Bauaufsicht der Stadt Bochum ist nach wie vor sehr bürgerfreundlich. Wenn beispielsweise Unterlagen fehlen, die in dem Rückgabekatalog der Bauaufsicht aufgelistet sind, schickt die Verwaltung diese Anträge mit entsprechenden Hinweisen zurück, ohne dafür eine Gebühr zu erheben. Andere Gemeinden handhaben dies anders (Beispiel siehe Anlage 1). Denn eigentlich ist bei unvollständigen Unterlagen rein formal gemäß der BauPrüfVO eine in jedem Fall gebührenpflichtige Zurückweisung des Antrags vorzunehmen (s. o.). Die Gebührenpflicht entsteht, da in diesen Fällen schon mit der inhaltlichen Prüfung des Antrages begonnen wurde. Der Rückgabekatalog wurde kürzlich neu bei der Bauaufsichtsbehörde eingeführt. Anstoß dazu gaben insbesondere die verlängerten Verfahrensdauern aufgrund unvollständiger Antragsunterlagen. Die Verfahrensweise der Rückgabe von Bauanträgen richtet sich nach einem 7-PunkteKatalog, der verbindlich und abschließend ist. Deshalb werden nicht bei fehlenden „Kleinigkeiten“ Anträge zurückgegeben, sondern vor allem bei essenziellen Fehlern, fehlenden oder offensichtlich falschen Unterlagen. In der Anlage 2 sind die Arbeitsabläufe im Bereich der bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen Vorprüfung und der Prüfung der Unterlagen durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bauordnungsbezirke abgebildet. Rückgaben erfolgen nur im Bereich der Vorprüfung. Zurückweisungen erfolgen Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 5 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 22 (30 42) Vorlage Nr. 20132957 ausschließlich aus den Bezirken, wenn die Anträge nicht innerhalb der festgesetzten Frist vervollständigt wurden. Im Prüfverfahren können Probleme auftreten. Hier ist immer wieder zu beobachten, dass Unterlagen sehr spät eingereicht wurden oder erst mit einem dritten oder gar vierten Schreiben nachgefordert wurden. Ziel der Bauaufsichtsbehörde ist es, möglichst frühzeitig abschließend auf alle fehlenden Unterlagen und Verstöße hinzuweisen. Nur durch klare, eindeutige Regeln und verbindliche Fristen kann eine Straffung des Prüfverfahrens erreicht werden. Statistische Auswertungen zur Anzahl Bauwilliger, die sich wegen der Beratung oder aufgrund des Antragsverfahrens bei der Stadt Bochum für ein Grundstück oder den Kauf eines Hauses in einer anderen Stadt entschieden haben, existieren nicht. Zu den Anfragen im Einzelnen: A) Anfrage DIE GRÜNEN: 1) Teilt die Verwaltung die Auffassung, dass es zu Missverständnissen über die zwingend einzureichenden Unterlagen kommen kann? Um Missverständnissen vorzubeugen, wurde das Antragsverfahren geändert. Deshalb werden die Auswirkungen, die sich aufgrund der geänderten Abläufe bei der Prüfung von Bauantragsunterlagen ergeben, durch ein umfassendes Controlling stetig hinterfragt und bei Bedarf angepasst. 2) Wie wurde die im August neu eingeführte Praxis der Antragsbearbeitung an die Öffentlichkeit und die Fachöffentlichkeit kommuniziert? Das Stadtplanungs- und Bauordnungsamt führt jährlich Informationsabende im Technischen Rathaus durch, zu denen alle in Bochum ansässigen Bauvorlageberechtigten eingeladen werden. In den vielfältigen Diskussionen kristallisierten sich immer wieder die Themen „Eingangsbestätigung“ und „Nachforderung von Unterlagen“ heraus. Bei dem letzten Infoabend wurde die neue Verfahrensweise bei der Bearbeitung eingehender Anträge vorgestellt und erläutert. Das Feedback war, bis auf zwei Ausnahmen, positiv und ist es bei den meisten Bauvorlageberechtigten auch jetzt noch. Eine umfassende Information zur Rückgabe und den Arbeitsabläufen wurde alle Bochumer Architektinnen und Architekten schriftlich zugestellt. Durch Gespräche mit den Bauherren und Architektinnen/Architekten konnten Schwierigkeiten bei der Einführung des neuen Verfahrens in der Regel ausgeräumt werden. Die Verwaltung bemüht sich, die positiven Aspekte und Ziele des neuen Verfahrens, nämlich die Beschleunigung der Antragsbearbeitung und die Einsparung von Kosten auf Seiten der Antragsteller, hervorzuheben. Dies gelingt insbesondere deshalb gut, weil Bauanträge, die von den Bauvorlageberechtigten gut vorbereitet wurden, beschleunigt bearbeitet werden können. Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 6 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 22 (30 42) Vorlage Nr. 20132957 Auf der Internetseite der Stadt Bochum wird das neue Verfahren vorgestellt. Es werden die Arbeitsabläufe erläutert und auch der sogenannte „Rückgabekatalog“ ist dort hinterlegt. 3) Wie häufig wird eine Beratung durch Bauwillige in Anspruch genommen? Und führt diese i. d. R. dazu, dass Unterlagen vollständig eingereicht werden? Im Baubürgerbüro werden Beratungen (persönlich) und Auskünfte (telefonisch) mit den unterschiedlichsten Fragestellungen durchgeführt (insgesamt ca. 6.600 im letzten Jahr). Hier muss zwischen der Beratung von Bürgerinnen und Bürgern und der von Bauvorlageberechtigten (in der Regel Architektinnen und Architekten) differenziert werden. Der Anteil der Beratungen von Bürgerinnen und Bürgern, die einen Bauantrag stellen möchten, kann nicht gesondert erfasst werden. Grund dafür ist die fehlende Möglichkeit im Nachhinein zu prüfen, ob einem Beratungsgespräch tatsächlich ein Bauantrag folgt. Vom Gesetzgeber wird aber vorgeschrieben, dass Bauanträge in der Regel nur durch Bauvorlageberechtigte eingereicht werden dürfen. Grund dafür ist die komplexe fachliche Materie, die, so die Intention des Gesetzgebers, nur von Fachleuten sachgerecht bearbeitet werden kann. Von diesen Fachleuten ist grundsätzlich zu erwarten, dass sie in der Lage sind, einen Bauantrag auch ohne Beratung stellen zu können. 4) Kommt es seit der neuen Praxis vermehrt zu Rücksendungen wegen Unvollständigkeit der Unterlagen? Wenn ja, in welchem Umfang? Die Rückgaben haben sich nach anfänglicher Zunahme bereits wieder deutlich reduziert. Dies ist ein Beweis dafür, dass sich die Antragsteller bereits auf das neue Antragsverfahren eingestellt haben. Statistische Auswertungen liegen hierzu aber nicht vor. 5) In welchem Rahmen bewegt sich die durchschnittliche Bearbeitungszeit für einen Bauantrag nach alter und neuer Praxis? Da für das neue Verfahren noch keine belastbaren Zahlen vorliegen, kann hierzu keine Aussage getroffen werden. Eine erste Auswertung ist für das Frühjahr 2014 vorgesehen. Im Anschluss daran wird die Verwaltung berichten. 6) Gibt es erste Erkenntnisse Effizienzsteigerung bringt? darüber, ob das neue Verfahren eine Aufgrund der bereits wieder rückläufigen Rückgabequoten ist erkennbar, dass sich die Bauvorlageberechtigten zunehmend auf den Rückgabekatalog einstellt haben. Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 7 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 22 (30 42) Vorlage Nr. 20132957 7) Gibt es Erkenntnisse darüber, wie sich die neue Praxis auf die Bautätigkeit in Bochum auswirkt? Nein. Für Investoren ist aber eine kompetente Beratung und möglichst schnelle Genehmigung wichtig. Die Optimierung der Arbeitsinhalte und Abläufe ist eine ständige Aufgabe der Verwaltung. Zudem besteht ein sehr komplexer Zusammenhang zwischen der Bautätigkeit in einer Gemeinde und vielfältigen anderen Faktoren wie der allgemeinen Wirtschaftsentwicklung, der Wohnungsnachfrage etc und der Intention eines Bauherrn, dessen Zeitplanung, Finanzierungsmöglichkeiten usw. B) Anfrage CDU 1) Aus welchen Gründen wurde das Bauantragsverfahren geändert? Diese Frage wurde mit den „Allgemeinen Hinweisen zum Baugenehmigungsverfahrens“ zu Beginn dieser Mitteilung beantwortet. 2) Ablauf eines Welche Vorteile bietet das neue Verfahren? Neben den bereits in den „Allgemeinen Hinweisen zum Ablauf eines Baugenehmigungsverfahrens“ erläuterten Vorteilen bietet das neue Verfahren insbesondere ein höheres Maß an Transparenz und wird den Anforderungen an die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für das Verwaltungshandeln besser gerecht. 3) Hat das neue Verfahren zu einer Neuorganisation innerhalb des Bauordnungsamtes geführt und ist das Sachgebiet für die planungsrechtliche Vorprüfung personell aufgestockt worden? Die Aufgaben der Unteren Bauaufsichtsbehörde nimmt innerhalb des Stadtplanungs- und Bauordnungsamtes die Abteilung Bauaufsicht wahr. Das neue Antragsverfahren hat zu keiner Neuorganisation der Abteilung Bauaufsicht geführt. Die Gruppe für die planungsrechtliche Vorprüfung wurde personell nicht aufgestockt, sondern es wurde gemäß den Vorgaben des HSK eine Stelle abgebaut. 4) Warum dauert allein die Vorprüfung eines Antrages bis zu vier Wochen? Vor der Einführung des neuen Verfahrens dauerte es bis zu vier Wochen, bis Eingangsbestätigungen verschickt werden konnten. Gründe hierfür wurden in den einführenden Allgemeinen Hinweisen zum Ablauf eines Baugenehmigungsverfahrens bereits benannt. Es ist heute aber eindeutig erkennbar, dass der Zeitraum zum Versand einer Eingangsbestätigung kürzer wird. Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 8 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 22 (30 42) Vorlage Nr. 20132957 5) Aus welchen Gründen wird nicht zusammen mit den Architekten und Bauherrn gemeinsam nach einer Lösung gesucht, um eine schnelle Bearbeitungszeit zu gewährleisten? Wie in den einführenden Allgemeinen Hinweisen zum Ablauf eines Baugenehmigungsverfahrens bereits erläutert, ist die grundsätzliche Verfahrensweise der Prüfung von Bauanträgen gesetzlich geregelt. Die in den letzten Jahren mit den Architektinnen und Architekten geführten Diskussionen und die bisherigen kostenlosen Serviceleistungen der Verwaltung, Anträge zu vervollständigen oder vervollständigen zu lassen, haben zu keiner positiven Entwicklung im Hinblick auf die Bearbeitungszeit geführt. Diese Erfahrung entspricht denen der Nachbargemeinden. Sie haben inzwischen eine ähnliche Praxis bei der Rückgabe von Anträgen eingeführt. 6) Aus welchen Gründen wird der Antrag zurückgesandt, wenn nur eine Unterlage fehlt und warum wird nicht die weitere Bearbeitung eingeleitet? Eine Rückgabe erfolgt nur bei … - fehlender Unterschrift Antragsteller/in oder Entwurfsverfasser/in. Jeder Antrag, der bei der Verwaltung gestellt wird, ist zu unterschreiben. Mit der Unterschrift wird die Identifizierung des Antragstellers bzw. der Antragstellerin sichergestellt. - fehlender Flurkarte bzw. Lageplan. Es muss erkennbar sein, wo ein Bauvorhaben geplant ist und in welchem baulichen Zusammenhang es mit der Umgebungsbebauung steht. - fehlender Eintragung des Planungsrechts bei Vorhaben im Bereich von Bebauungs- und Fluchtlinienplänen. Hierzu gehören auch die textlichen Festsetzungen. Hierbei geht es darum, dass die Architektin/der Architekt in den Planunterlagen zeigt, dass er/sie sich mit den rechtlichen Vorschriften eines Bebauungsplanes auseinandergesetzt hat und diese einhält. Dies ist im Sinne eines schlanken und schnellen Genehmigungsverfahrens von großer Bedeutung, denn bei Abweichungen von den Vorschriften eines Bebauungsplanes müssen im Verfahren weitere Dienststellen bzw. politische Gremien beteiligt werden. - fehlender Fragestellung im Vorbescheidsverfahren. Nur wenn eine Fragestellung formuliert wurde, kann die Verwaltung eine Beantwortung vornehmen. - fehlendem Nachweis der Abstandsflächen (zeichnerisch/rechnerisch). Die Abstände zu den Nachbargrenzen sichern den Sozialabstand bei der nachbarlichen Bebauung. Die Abwehransprüche, die jeder Nachbar hier genießt, sind sehr genau zu überprüfen. Eine Nichteinhaltung führt im Klagefall sofort zur Aufhebung einer Baugenehmigung. Im Sinne eines schlanken und schnellen Genehmigungsverfahrens ist dieser Nachweis von großer Bedeutung. Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 9 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 22 (30 42) Vorlage Nr. 20132957 - fehlenden Nutzungsangaben in den Bauzeichnungen. Eine Prüfung kann nicht erfolgen, wenn Angaben zur Nutzung fehlen. - fehlendem Brandschutzkonzept bei Sonderbauten. Bei besonderen Gebäuden wie zum Beispiel Krankenhäusern ist eine Kernfrage die sichere Benutzung der baulichen Anlage unter Berücksichtigung des besonderen Personenkreises, der sich in diesem Gebäude aufhält. In der Einleitung wurde auf den erheblichen Mindestumfang der Inhalte eines Brandschutzkonzeptes eingegangen. Wenn ein Brandschutzkonzept fehlt, ist nicht erkennbar, ob die Planung mit der besonderen Brandschutzplanung abgestimmt ist. - fehlender Betriebsbeschreibung. Wenn nicht eindeutig definiert ist, welche Art von Betrieb mit seinen besonderen Betriebsabläufen Gegenstand eines Antrages ist, ist eine Einschätzung und Beurteilung nicht möglich. Es handelt sich hier um Mindestanforderungen, die an einen Antrag zu stellen sind, bzw. um Unterlagen, ohne die aus formalen und/oder inhaltlichen Gründen eine Prüfung des Antrages nicht erfolgen kann. 7) In wie weit betrachtet sich das Bauordnungsamt als Dienstleister und wie regelmäßig erfolgt die Weiterbildung der Mitarbeiter, sich kundenorientiert zu verhalten? Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Bauaufsicht verstehen sich als Dienstleister im Sinne einer bürgerfreundlichen Verwaltung. Gleichwohl ist die Bauaufsicht eine Ordnungs- und Prüfbehörde, die eine Vielzahl von Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung des Landes NRW zu erledigen hat und dafür sorgt, dass öffentlich-rechtliche Vorschriften eingehalten werden. Schließlich soll den Bürgerinnen und Bürgern zu ihrem Recht verholfen werden. „Kundenorientierte“ und bürgerfreundliche Verwaltung bedeutet in diesem Zusammenhang eine fachlich kompetente und lösungsorientierte Beratung, die von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Bauaufsicht geleistet wird. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nehmen im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten an dem Weiterbildungsangebot im Bereich Kommunikation der Stadt Bochum teil. Darüber hinaus werden jedes Jahr Fachfortbildungen besucht, soweit dies im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten machbar ist. Um Probleme bei den internen Arbeitsabläufen zu besprechen, tagt wöchentlich eine spezielle Arbeitsgruppe. Das Verfahren wird daraufhin ggf. sofort angepasst. 8) Wie schnell und wie wird das Antragsverfahren geändert, dass es bürgerfreundlicher und kundenorientierter wird? Das neue Verfahren wurde eingeführt, um bürgerfreundlicher und transparenter zu sein. Es wird je nach Erfordernis schnell angepasst. Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 10 Vorlage Nr. 20132957 Stadtamt 61 22 (30 42) TOP/akt. Beratung