Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Mitteilung der Verwaltung.pdf
Größe
325 kB
Erstellt
24.12.14, 19:55
Aktualisiert
27.01.18, 11:13
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bochum
Mitteilung der Verwaltung
- Seite 1 -
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
61 22 (30 42)
Vorlage Nr. 20132957
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezug (Beschluss, Anfrage Niederschrift Nr. ... vom ... )
Anfragen der Fraktion DIE GRÜNEN und der CDU-Fraktion zur Sitzung des Ausschusses
für Wirtschaft, Infrastruktur- und Stadtentwicklung am 09.10.2013: „Behandlung
baurechtlicher Anträge“ (20132310) und „Neues Antragsverfahren im Bauordnungsamt“
(20132309)
Bezeichnung der Vorlage
Neue Verfahrensweisen bei der Bearbeitung von Bauanträgen
Beratungsfolge
Ausschuss für Wirtschaft, Infrastruktur- und Stadtentwicklung
Sitzungstermin
akt.
Beratung
21.01.2014
Anlagen
Anlage_1_Zurückweisung_Duisburg
Anlage_2_Behandlung_baurechtlicher_Antraege_Bochum
Wortlaut
Allgemeine Hinweise zum Ablauf eines Baugenehmigungsverfahrens
Von der Abteilung Bauaufsicht im Stadtplanungs- und Bauordnungsamt werden pro Jahr
durchschnittlich rund 2.000 Bauanträge bearbeitet. Die Anzahl der Beschwerden, die sich
auf die Bearbeitung der Anträge beziehen und über die Politik der Bauaufsicht zugetragen
werden, beträgt weniger als 1 %.
Die Beantragung von Genehmigungen für die Errichtung, den Umbau und die Umnutzung
von Bauwerken sowie die beständige Nachsorge sind in der Landesbauordnung (BauO
NRW) geregelt und den Städten und Kreisen zur Aufgabenerfüllung unter Aufsicht des
Landes Nordrhein-Westfalen übertragen. Das Land hat auch den formalen Umgang mit den
Anträgen in der Bauprüfverordnung (BauPrüfVO) geregelt. Geprüft werden dürfen nur die
vom Antragsteller der Bauaufsichtsbehörde, hier der Unteren Bauaufsicht im Stadtplanungs-
Stadt Bochum
Mitteilung der Verwaltung
- Seite 2 -
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
61 22 (30 42)
Vorlage Nr. 20132957
und Bauordnungsamt der Stadt Bochum, vorgelegten Bauantragsunterlagen. Eine
eigenständige, helfende Veränderung der Antragsunterlagen durch die Behörde ist
unzulässig.
Eine Baugenehmigung erzeugt, je nach Interessenslage, unterschiedliche Resonanzen.
Während die Antragsteller einer Baugenehmigung mit einer erfolgten Genehmigung
zufrieden sind, kann diese in der Nachbarschaft auf Ablehnung stoßen. Auch die örtliche
Politik mag nicht mit jeder Baugenehmigung einverstanden sein. Umgekehrt wird die
Ablehnung eines Bauantrages zwar den Antragsteller nicht zufriedenstellen, zugleich wird
aber, häufig genug, die Nachbarschaft oder auch die Stadt mit Wohlwollen die Ablehnung
eines Bauantrages wahrnehmen. Hier offenbart sich ein Konflikt entgegenstehender
Interessenslagen, der bei allen Bauanträgen grundsätzlich besteht bzw. entstehen kann.
Der Gesetzgeber hat den Gemeinden keine Spielräume für die Auflösung dieses
Grundkonfliktes an die Hand gegeben. In den meisten Fällen befasst sich die
Bauordnungsbehörde sehr intensiv mit konfliktträchtigen Fällen und spricht mit den
Betroffenen. In einigen Fällen suchen die sich benachteiligt fühlenden Parteien den Kontakt
zur örtlichen Politik und erhoffen sich auf diese Weise Abhilfe.
Selten erfolgt – wie bei vielen vergleichbaren Konstellationen in anderen behördlichen
Prüfzusammenhängen – eine Anerkennung der behördlichen Handlungsweise. Eine
Baugenehmigung, der dazugehörige Prüfvorgang und die möglicherweise erfolgte Beratung
werden von den Antragstellern meist als „selbstverständliche“ Dienstleistungen aufgefasst –
für erstere sind schließlich auch Gebühren zu entrichten. Deshalb ist nahezu
auszuschließen, dass der Politik eine positive Rückmeldung über die Handlungsweise der
Bauaufsichtsbehörde gegeben wird. So bleibt im Ergebnis festzuhalten, dass sich der
Bevorteilte in der Regel nicht weiter zu den Vorgängen äußert, während der tatsächlich oder
vermeintlich Benachteiligte häufig seinen Unmut kundtut.
Als Beschwerdegrund über eine noch nicht getroffene oder negative Entscheidung werden
von den jeweiligen Parteien meist sowohl inhaltliche als auch formale Aspekte genannt. In
einzelnen Fällen wird auch das Verhalten einzelner Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der
Bauaufsichtsbehörde angeführt, um sich gegen die Entscheidung aufzustellen. Dabei
ermöglicht erst eine genaue Betrachtung des gesamten Vorgangs den wahren Grund für die
Beschwerde zu erkennen. Zu berücksichtigen ist hier auch, dass eine Baugenehmigung
eine Bündelungswirkung hat. Das bedeutet, dass andere Behörden durch ihre
Stellungnahmen oder eigenen Bescheide an den Prüfverfahren der Bauaufsichtsbehörde
mitwirken und erheblichen Einfluss auf die Dauer dieses Verfahrens haben. So wird
beispielsweise dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Abt. Denkmalpflege, mit Sitz in
Münster, eine im Denkmalschutzgesetz NRW festgeschriebene dreimonatige Frist
eingeräumt, innerhalb derer zu einem Bauantrag Stellung genommen werden muss. Die
Bauaufsichtsbehörde kann hier keine Verkürzung herbeiführen.
Zwei weitere beständige Diskussionspunkte zwischen dem Bauherrn, den Architekturbüros
und den Behörden ist der Umgang mit fehlenden Unterlagen im Prüfverfahren und die
Eingangsbestätigung. Die Architektin bzw. der Architekt ist verpflichtet, eine
genehmigungsfähige Planung zu erstellen. Mit der Abgabe der Unterlagen bei der
Bauaufsichtsbehörde kann er dem Bauherrn entsprechende Aufwändungen in Rechnung
stellen, und zwar unabhängig davon, ob der Antrag vollständig ist oder nicht.
Stadt Bochum
Mitteilung der Verwaltung
- Seite 3 -
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
61 22 (30 42)
Vorlage Nr. 20132957
In dem Prüfverfahren geht es aber auch um den Schutz der Interessen der Bauherrenschaft.
Deshalb sind zunächst die grundsätzlichen Anforderungen an die einzureichenden
Unterlagen zu überprüfen.
Entsprechend der Vorschrift der Bauordnung für das Land NRW, hier § 72 Abs. 1 Satz 2,
soll die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag zurückweisen, wenn die Bauvorlagen
unvollständig sind oder erhebliche Mängel aufweisen. Den gesetzlich vorgeschriebenen
Umfang der einzureichenden Unterlagen regelt für alle Anträge verbindlich die Verordnung
über bautechnische Prüfungen – kurz Bauprüfverordnung (BauPrüfVO). Hierzu gehören
mindestens 50 Aspekte – in Abhängigkeit von der Art des Vorhabens auch entsprechend
mehr. Zum Beispiel muss ein Brandschutzkonzept, dass gem. § 69 Abs. 1 Satz 2 BauO
NRW zwingend erforderlich ist, entsprechend § 9 BauPrüfVO folgende Angaben enthalten:
-
-
-
-
-
Zu- und Durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr
Nachweis der erforderlichen Löschwassermenge sowie den Nachweis der
Löschwasserversorgung
Bemessung, Lage und Anordnung der Löschwasser-Rückhalteanlagen
System der äußeren und der inneren Abschottung in Brandabschnitte bzw.
Brandbekämpfungsabschnitte sowie das System der Rauchabschnitte mit Angaben über
die Lage und Anordnung und zum Verschluss von Öffnungen in abschottenden
Bauteilen
Lage, Anordnung, Bemessung (ggf. durch rechnerischen Nachweis) und Kennzeichnung
der Rettungswege auf dem Baugrundstück und in Gebäuden mit Angaben zur
Sicherheitsbeleuchtung, zu automatischen Schiebetüren und zu elektrischen
Verriegelungen von Türen
höchstzulässige Zahl der Nutzer der baulichen Anlage
Lage und Anordnung haustechnischer Anlagen, insbesondere der Leitungsanlagen, ggf.
mit Angaben zum Brandverhalten im Bereich von Rettungswegen
Lage und Anordnung der Lüftungsanlagen mit Angaben zur brandschutztechnischen
Ausbildung
Lage, Anordnung und Bemessung der Rauch- und Wärmeabzugsanlagen mit Eintragung
der Querschnitte bzw. Luftwechselraten sowie der Überdruckanlagen zur
Rauchfreihaltung von Rettungswegen
Alarmierungseinrichtungen
und
die
Darstellung
der
elektro-akustischen
Alarmierungsanlage (ELA-Anlage)
Lage, Anordnung und ggf. Bemessung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten zur
Brandbekämpfung
(wie
Feuerlöschanlagen,
Steigeleitungen, Wandhydranten,
Schlauchanschlussleitungen, Feuerlöschgeräte) mit Angaben zu Schutzbereichen und
zur Bevorratung von Sonderlöschmitteln
Sicherheitsstromversorgung mit Angaben zur Bemessung und zur Lage und
brandschutztechnischen
Ausbildung
des
Aufstellraumes,
der
Ersatzstromversorgungsanlagen (Batterien, Stromerzeugungsaggregate) und zum
Funktionserhalt der elektrischen Leitungsanlagen
Hydrantenpläne mit Darstellung der Schutzbereiche
Lage und Anordnung von Brandmeldeanlagen mit Unterzentralen und
Feuerwehrtableaus, Auslösestellen
Feuerwehrpläne
betriebliche Maßnahmen zur Brandverhütung und Brandbekämpfung sowie zur Rettung
Stadt Bochum
Mitteilung der Verwaltung
- Seite 4 -
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
61 22 (30 42)
Vorlage Nr. 20132957
-
von
Personen
(wie
Werkfeuerwehr,
Betriebsfeuerwehr,
Hausfeuerwehr,
Brandschutzordnung, Maßnahmen zur Räumung, Räumungssignale)
Angaben darüber, welchen materiellen Anforderungen der Landesbauordnung oder in
Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung nicht entsprochen wird und welche
ausgleichenden Maßnahmen stattdessen vorgesehen werden
verwendete Rechenverfahren zur Ermittlung von Brandschutzklassen nach Methoden
des Brandschutzingenieurwesens
Unterschrift Entwurfsverfasser/in
Flurkarte/Lageplan
Eintragung des Planungsrechtes bei Vorhaben im Bereich von Bebauungs- und
Fluchtlinienplänen (hierzu gehören auch die textlichen Festsetzungen)
Fragestellung im Vorbescheidsverfahren
Nachweis der Abstandsflächen (zeichnerisch/rechnerisch)
Nutzungsangaben in den Bauzeichnungen
Brandschutzkonzept bei Sonderbauten
Betriebsbeschreibung
Selbstverständlich ist die Bauaufsicht in vielfältiger Weise auch beratend tätig. Dafür gibt es
das Baubürgerbüro mit bürgerfreundlichen Öffnungszeiten und speziell geschulten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Im Zuge von Personaleinsparungen wurden hier bereits
Stellen abgebaut und vor dem Hintergrund der vom Rat der Stadt Bochum beschlossenen
HSK-Maßnahmen werden weitere Stellen gestrichen. Trotzdem wurden die Öffnungszeiten
bislang beibehalten und das Beratungsangebot wurde nicht reduziert. Gleichwohl erfolgte
durch das neue Antragsverfahren eine Straffung und Effizienzsteigerung bei der
Bearbeitung der Bauanträge. Auch werden die Dienstleistungen des Baubürgerbüros
weiterhin kostenlos erbracht.
Die Vergangenheit hat gezeigt, dass trotz intensiver Beratung die weitaus größte Anzahl der
vorgelegten Anträge unvollständig waren und Nachforderungen erforderlich machten.
Erfahrungen aus anderen Kommunen bestätigen dies.
Die Verwaltungspraxis bei der Bauaufsicht der Stadt Bochum ist nach wie vor sehr
bürgerfreundlich. Wenn beispielsweise Unterlagen fehlen, die in dem Rückgabekatalog der
Bauaufsicht aufgelistet sind, schickt die Verwaltung diese Anträge mit entsprechenden
Hinweisen zurück, ohne dafür eine Gebühr zu erheben. Andere Gemeinden handhaben dies
anders (Beispiel siehe Anlage 1). Denn eigentlich ist bei unvollständigen Unterlagen rein
formal gemäß der BauPrüfVO eine in jedem Fall gebührenpflichtige Zurückweisung des
Antrags vorzunehmen (s. o.). Die Gebührenpflicht entsteht, da in diesen Fällen schon mit
der inhaltlichen Prüfung des Antrages begonnen wurde. Der Rückgabekatalog wurde
kürzlich neu bei der Bauaufsichtsbehörde eingeführt. Anstoß dazu gaben insbesondere die
verlängerten Verfahrensdauern aufgrund unvollständiger Antragsunterlagen.
Die Verfahrensweise der Rückgabe von Bauanträgen richtet sich nach einem 7-PunkteKatalog, der verbindlich und abschließend ist. Deshalb werden nicht bei fehlenden
„Kleinigkeiten“ Anträge zurückgegeben, sondern vor allem bei essenziellen Fehlern,
fehlenden oder offensichtlich falschen Unterlagen. In der Anlage 2 sind die Arbeitsabläufe im
Bereich der bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen Vorprüfung und der Prüfung der
Unterlagen durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bauordnungsbezirke abgebildet.
Rückgaben erfolgen nur im Bereich der Vorprüfung. Zurückweisungen erfolgen
Stadt Bochum
Mitteilung der Verwaltung
- Seite 5 -
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
61 22 (30 42)
Vorlage Nr. 20132957
ausschließlich aus den Bezirken, wenn die Anträge nicht innerhalb der festgesetzten Frist
vervollständigt wurden.
Im Prüfverfahren können Probleme auftreten. Hier ist immer wieder zu beobachten, dass
Unterlagen sehr spät eingereicht wurden oder erst mit einem dritten oder gar vierten
Schreiben nachgefordert wurden. Ziel der Bauaufsichtsbehörde ist es, möglichst frühzeitig
abschließend auf alle fehlenden Unterlagen und Verstöße hinzuweisen. Nur durch klare,
eindeutige Regeln und verbindliche Fristen kann eine Straffung des Prüfverfahrens erreicht
werden.
Statistische Auswertungen zur Anzahl Bauwilliger, die sich wegen der Beratung oder
aufgrund des Antragsverfahrens bei der Stadt Bochum für ein Grundstück oder den Kauf
eines Hauses in einer anderen Stadt entschieden haben, existieren nicht.
Zu den Anfragen im Einzelnen:
A) Anfrage DIE GRÜNEN:
1)
Teilt die Verwaltung die Auffassung, dass es zu Missverständnissen über die
zwingend einzureichenden Unterlagen kommen kann?
Um Missverständnissen vorzubeugen, wurde das Antragsverfahren geändert. Deshalb
werden die Auswirkungen, die sich aufgrund der geänderten Abläufe bei der Prüfung von
Bauantragsunterlagen ergeben, durch ein umfassendes Controlling stetig hinterfragt und bei
Bedarf angepasst.
2)
Wie wurde die im August neu eingeführte Praxis der Antragsbearbeitung an
die Öffentlichkeit und die Fachöffentlichkeit kommuniziert?
Das Stadtplanungs- und Bauordnungsamt führt jährlich Informationsabende im Technischen
Rathaus durch, zu denen alle in Bochum ansässigen Bauvorlageberechtigten eingeladen
werden. In den vielfältigen Diskussionen kristallisierten sich immer wieder die Themen
„Eingangsbestätigung“ und „Nachforderung von Unterlagen“ heraus. Bei dem letzten
Infoabend wurde die neue Verfahrensweise bei der Bearbeitung eingehender Anträge
vorgestellt und erläutert. Das Feedback war, bis auf zwei Ausnahmen, positiv und ist es bei
den meisten Bauvorlageberechtigten auch jetzt noch. Eine umfassende Information zur
Rückgabe und den Arbeitsabläufen wurde alle Bochumer Architektinnen und Architekten
schriftlich zugestellt.
Durch Gespräche mit den Bauherren und Architektinnen/Architekten konnten
Schwierigkeiten bei der Einführung des neuen Verfahrens in der Regel ausgeräumt werden.
Die Verwaltung bemüht sich, die positiven Aspekte und Ziele des neuen Verfahrens, nämlich
die Beschleunigung der Antragsbearbeitung und die Einsparung von Kosten auf Seiten der
Antragsteller, hervorzuheben. Dies gelingt insbesondere deshalb gut, weil Bauanträge, die
von den Bauvorlageberechtigten gut vorbereitet wurden, beschleunigt bearbeitet werden
können.
Stadt Bochum
Mitteilung der Verwaltung
- Seite 6 -
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
61 22 (30 42)
Vorlage Nr. 20132957
Auf der Internetseite der Stadt Bochum wird das neue Verfahren vorgestellt. Es werden die
Arbeitsabläufe erläutert und auch der sogenannte „Rückgabekatalog“ ist dort hinterlegt.
3)
Wie häufig wird eine Beratung durch Bauwillige in Anspruch genommen? Und
führt diese i. d. R. dazu, dass Unterlagen vollständig eingereicht werden?
Im Baubürgerbüro werden Beratungen (persönlich) und Auskünfte (telefonisch) mit den
unterschiedlichsten Fragestellungen durchgeführt (insgesamt ca. 6.600 im letzten Jahr). Hier
muss zwischen der Beratung von Bürgerinnen und Bürgern und der von
Bauvorlageberechtigten (in der Regel Architektinnen und Architekten) differenziert werden.
Der Anteil der Beratungen von Bürgerinnen und Bürgern, die einen Bauantrag stellen
möchten, kann nicht gesondert erfasst werden. Grund dafür ist die fehlende Möglichkeit im
Nachhinein zu prüfen, ob einem Beratungsgespräch tatsächlich ein Bauantrag folgt.
Vom Gesetzgeber wird aber vorgeschrieben, dass Bauanträge in der Regel nur durch
Bauvorlageberechtigte eingereicht werden dürfen. Grund dafür ist die komplexe fachliche
Materie, die, so die Intention des Gesetzgebers, nur von Fachleuten sachgerecht bearbeitet
werden kann. Von diesen Fachleuten ist grundsätzlich zu erwarten, dass sie in der Lage
sind, einen Bauantrag auch ohne Beratung stellen zu können.
4)
Kommt es seit der neuen Praxis vermehrt zu Rücksendungen wegen
Unvollständigkeit der Unterlagen? Wenn ja, in welchem Umfang?
Die Rückgaben haben sich nach anfänglicher Zunahme bereits wieder deutlich reduziert.
Dies ist ein Beweis dafür, dass sich die Antragsteller bereits auf das neue Antragsverfahren
eingestellt haben. Statistische Auswertungen liegen hierzu aber nicht vor.
5)
In welchem Rahmen bewegt sich die durchschnittliche Bearbeitungszeit für
einen Bauantrag nach alter und neuer Praxis?
Da für das neue Verfahren noch keine belastbaren Zahlen vorliegen, kann hierzu keine
Aussage getroffen werden. Eine erste Auswertung ist für das Frühjahr 2014 vorgesehen. Im
Anschluss daran wird die Verwaltung berichten.
6)
Gibt es erste Erkenntnisse
Effizienzsteigerung bringt?
darüber,
ob
das
neue
Verfahren
eine
Aufgrund der bereits wieder rückläufigen Rückgabequoten ist erkennbar, dass sich die
Bauvorlageberechtigten zunehmend auf den Rückgabekatalog einstellt haben.
Stadt Bochum
Mitteilung der Verwaltung
- Seite 7 -
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
61 22 (30 42)
Vorlage Nr. 20132957
7)
Gibt es Erkenntnisse darüber, wie sich die neue Praxis auf die Bautätigkeit in
Bochum auswirkt?
Nein. Für Investoren ist aber eine kompetente Beratung und möglichst schnelle
Genehmigung wichtig. Die Optimierung der Arbeitsinhalte und Abläufe ist eine ständige
Aufgabe der Verwaltung. Zudem besteht ein sehr komplexer Zusammenhang zwischen der
Bautätigkeit in einer Gemeinde und vielfältigen anderen Faktoren wie der allgemeinen
Wirtschaftsentwicklung, der Wohnungsnachfrage etc und der Intention eines Bauherrn,
dessen Zeitplanung, Finanzierungsmöglichkeiten usw.
B) Anfrage CDU
1)
Aus welchen Gründen wurde das Bauantragsverfahren geändert?
Diese Frage wurde mit den „Allgemeinen Hinweisen zum
Baugenehmigungsverfahrens“ zu Beginn dieser Mitteilung beantwortet.
2)
Ablauf
eines
Welche Vorteile bietet das neue Verfahren?
Neben den bereits in den „Allgemeinen Hinweisen zum Ablauf eines
Baugenehmigungsverfahrens“ erläuterten Vorteilen bietet das neue Verfahren insbesondere
ein höheres Maß an Transparenz und wird den Anforderungen an die Einhaltung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes für das Verwaltungshandeln besser gerecht.
3)
Hat das neue Verfahren zu einer Neuorganisation innerhalb des
Bauordnungsamtes geführt und ist das Sachgebiet für die planungsrechtliche
Vorprüfung personell aufgestockt worden?
Die Aufgaben der Unteren Bauaufsichtsbehörde nimmt innerhalb des Stadtplanungs- und
Bauordnungsamtes die Abteilung Bauaufsicht wahr.
Das neue Antragsverfahren hat zu keiner Neuorganisation der Abteilung Bauaufsicht
geführt. Die Gruppe für die planungsrechtliche Vorprüfung wurde personell nicht
aufgestockt, sondern es wurde gemäß den Vorgaben des HSK eine Stelle abgebaut.
4)
Warum dauert allein die Vorprüfung eines Antrages bis zu vier Wochen?
Vor der Einführung des neuen Verfahrens dauerte es bis zu vier Wochen, bis
Eingangsbestätigungen verschickt werden konnten. Gründe hierfür wurden in den
einführenden Allgemeinen Hinweisen zum Ablauf eines Baugenehmigungsverfahrens
bereits benannt. Es ist heute aber eindeutig erkennbar, dass der Zeitraum zum Versand
einer Eingangsbestätigung kürzer wird.
Stadt Bochum
Mitteilung der Verwaltung
- Seite 8 -
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
61 22 (30 42)
Vorlage Nr. 20132957
5)
Aus welchen Gründen wird nicht zusammen mit den Architekten und Bauherrn
gemeinsam nach einer Lösung gesucht, um eine schnelle Bearbeitungszeit zu
gewährleisten?
Wie
in
den
einführenden
Allgemeinen
Hinweisen
zum
Ablauf
eines
Baugenehmigungsverfahrens bereits erläutert, ist die grundsätzliche Verfahrensweise der
Prüfung von Bauanträgen gesetzlich geregelt. Die in den letzten Jahren mit den
Architektinnen und Architekten geführten Diskussionen und die bisherigen kostenlosen
Serviceleistungen der Verwaltung, Anträge zu vervollständigen oder vervollständigen zu
lassen, haben zu keiner positiven Entwicklung im Hinblick auf die Bearbeitungszeit geführt.
Diese Erfahrung entspricht denen der Nachbargemeinden. Sie haben inzwischen eine
ähnliche Praxis bei der Rückgabe von Anträgen eingeführt.
6)
Aus welchen Gründen wird der Antrag zurückgesandt, wenn nur eine Unterlage
fehlt und warum wird nicht die weitere Bearbeitung eingeleitet?
Eine Rückgabe erfolgt nur bei …
-
fehlender Unterschrift Antragsteller/in oder Entwurfsverfasser/in.
Jeder Antrag, der bei der Verwaltung gestellt wird, ist zu unterschreiben. Mit der
Unterschrift wird die Identifizierung des Antragstellers bzw. der Antragstellerin
sichergestellt.
-
fehlender Flurkarte bzw. Lageplan.
Es muss erkennbar sein, wo ein Bauvorhaben geplant ist und in welchem baulichen
Zusammenhang es mit der Umgebungsbebauung steht.
-
fehlender Eintragung des Planungsrechts bei Vorhaben im Bereich von Bebauungs- und
Fluchtlinienplänen. Hierzu gehören auch die textlichen Festsetzungen.
Hierbei geht es darum, dass die Architektin/der Architekt in den Planunterlagen zeigt,
dass er/sie sich mit den rechtlichen Vorschriften eines Bebauungsplanes
auseinandergesetzt hat und diese einhält. Dies ist im Sinne eines schlanken und
schnellen Genehmigungsverfahrens von großer Bedeutung, denn bei Abweichungen von
den Vorschriften eines Bebauungsplanes müssen im Verfahren weitere Dienststellen
bzw. politische Gremien beteiligt werden.
-
fehlender Fragestellung im Vorbescheidsverfahren.
Nur wenn eine Fragestellung formuliert wurde, kann die Verwaltung eine Beantwortung
vornehmen.
-
fehlendem Nachweis der Abstandsflächen (zeichnerisch/rechnerisch).
Die Abstände zu den Nachbargrenzen sichern den Sozialabstand bei der nachbarlichen
Bebauung. Die Abwehransprüche, die jeder Nachbar hier genießt, sind sehr genau zu
überprüfen. Eine Nichteinhaltung führt im Klagefall sofort zur Aufhebung einer
Baugenehmigung. Im Sinne eines schlanken und schnellen Genehmigungsverfahrens ist
dieser Nachweis von großer Bedeutung.
Stadt Bochum
Mitteilung der Verwaltung
- Seite 9 -
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
61 22 (30 42)
Vorlage Nr. 20132957
-
fehlenden Nutzungsangaben in den Bauzeichnungen.
Eine Prüfung kann nicht erfolgen, wenn Angaben zur Nutzung fehlen.
-
fehlendem Brandschutzkonzept bei Sonderbauten.
Bei besonderen Gebäuden wie zum Beispiel Krankenhäusern ist eine Kernfrage die
sichere Benutzung der baulichen Anlage unter Berücksichtigung des besonderen
Personenkreises, der sich in diesem Gebäude aufhält. In der Einleitung wurde auf den
erheblichen Mindestumfang der Inhalte eines Brandschutzkonzeptes eingegangen.
Wenn ein Brandschutzkonzept fehlt, ist nicht erkennbar, ob die Planung mit der
besonderen Brandschutzplanung abgestimmt ist.
-
fehlender Betriebsbeschreibung.
Wenn nicht eindeutig definiert ist, welche Art von Betrieb mit seinen besonderen
Betriebsabläufen Gegenstand eines Antrages ist, ist eine Einschätzung und Beurteilung
nicht möglich.
Es handelt sich hier um Mindestanforderungen, die an einen Antrag zu stellen sind, bzw. um
Unterlagen, ohne die aus formalen und/oder inhaltlichen Gründen eine Prüfung des
Antrages nicht erfolgen kann.
7)
In wie weit betrachtet sich das Bauordnungsamt als Dienstleister und wie
regelmäßig erfolgt die Weiterbildung der Mitarbeiter, sich kundenorientiert zu
verhalten?
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Bauaufsicht verstehen sich als
Dienstleister im Sinne einer bürgerfreundlichen Verwaltung. Gleichwohl ist die Bauaufsicht
eine Ordnungs- und Prüfbehörde, die eine Vielzahl von Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach
Weisung des Landes NRW zu erledigen hat und dafür sorgt, dass öffentlich-rechtliche
Vorschriften eingehalten werden. Schließlich soll den Bürgerinnen und Bürgern zu ihrem
Recht verholfen werden. „Kundenorientierte“ und bürgerfreundliche Verwaltung bedeutet in
diesem Zusammenhang eine fachlich kompetente und lösungsorientierte Beratung, die von
den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Bauaufsicht geleistet wird.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nehmen im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten an
dem Weiterbildungsangebot im Bereich Kommunikation der Stadt Bochum teil. Darüber
hinaus werden jedes Jahr Fachfortbildungen besucht, soweit dies im Rahmen der
finanziellen Möglichkeiten machbar ist.
Um Probleme bei den internen Arbeitsabläufen zu besprechen, tagt wöchentlich eine
spezielle Arbeitsgruppe. Das Verfahren wird daraufhin ggf. sofort angepasst.
8)
Wie schnell und wie wird das Antragsverfahren geändert, dass es
bürgerfreundlicher und kundenorientierter wird?
Das neue Verfahren wurde eingeführt, um bürgerfreundlicher und transparenter zu sein. Es
wird je nach Erfordernis schnell angepasst.
Stadt Bochum
Mitteilung der Verwaltung
- Seite 10 Vorlage Nr. 20132957
Stadtamt
61 22 (30 42)
TOP/akt. Beratung