Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Anlage_1_Zurückweisung_Duisburg.pdf

Dies ist ein "Politik bei uns 1"-Dokument. Die Dateien dieser Kommunen werden nicht mehr aktualisiert. Um aktuelle Daten zu bekommen, ist eine OParl-Schnittstelle bei der Kommune erforderlich. Im Bereich "Mitmachen" finden Sie weitere Informationen.

Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Anlage_1_Zurückweisung_Duisburg.pdf
Größe
75 kB
Erstellt
24.12.14, 19:55
Aktualisiert
27.01.18, 11:13

öffnen download melden Dateigröße: 75 kB

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Amt für Baurecht und Bauberatung Untere Bauaufsichts - / Denkmalbehörde Informationen für Antragsteller und Entwurfsverfasser (Stand 27.01.2012) Umgang mit unvollständigen Bauvorlagen oder Bauvorlagen mit erheblichen Mängeln ab 01.06.2012 Gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 der Bauordnung des Landes Nordrhein – Westfalen soll die Bauaufsichtsbehörde Bauanträge zurückweisen, wenn die Bauvorlagen unvollständig sind oder erhebliche Mängel aufweisen. Diese vom Gesetzgeber gewollte Straffung des Baugenehmigungsverfahrens (hier durch Zurückweisung von Anträgen) hatte zum Ziel, die Bauaufsichtsbehörde von der Aufgabe der Vervollständigung der Bauvorlagen durch eigenes Personal zu entlasten und soll zu einer Beschleunigung der Bearbeitung derjenigen Bauanträge führen, denen richtige und vollständige Bauvorlagen beigefügt waren bzw. zu denen die fehlenden Bauvorlagen fristgerecht nachgereicht worden sind. Der Anteil der Anträge, die unvollständig eingehen, ist sehr hoch. Allein im Bereich der vereinfachten Genehmigungsverfahren sind im letzten Jahr über 70 % aller Bauanträge unvollständig eingereicht worden. Bei ca. 60 % dieser unvollständigen Bauanträge fehlt der Lageplan oder es fehlen Eintragungen im Lageplan. Der Lageplan ist das Kernstück des Bauantrages. Der Lageplan ist die Basis für die planungsrechtliche Prüfung, und diejenige Bauvorlage, die die anderen Ämter im Rahmen des Beteiligungsverfahrens in jedem Fall benötigen. Dieser Mangel wäre teilweise zu verstehen, wenn es sich um Laien, also beispielsweise Bürger handelt. In den allermeisten Fällen handelt es sich hierbei allerdings um Architekten, die als Entwurfsverfasser unvollständige Bauanträge einreichen. Dies bedeutet ein meist über mehrere Monate gehendes Nachforderungsverfahren von Unterlagen. Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bauordnung bedeutet dies, dass immer wieder Wiedervorlagen gemacht werden müssen, um zu prüfen, ob die Unterlagen vorliegen. Dies führt dazu, dass die Genehmigungsgeschwindigkeit von Bauanträgen insbesondere zu Lasten derjenigen geht, die tatsächlich vollständige Bauanträge einreichen. Auch in Bauaufsichtsbehörden anderer Städte wurde diese Problematik erkannt und entsprechend gehandelt. Es wurde daher hier ein Konzept zum Umgang mit unvollständigen Anträgen aufgestellt. Der Einstieg der rechtlichen Prüfung, ob ein Bauvorhaben den öffentlich rechtlichen Vorschriften entspricht, beginnt zunächst mit der planungsrechtlichen Beurteilung. Auf dieser Basis werden die anderen Fachdienststellen beteiligt. Dieses bedeutet, dass ohne die zur Beurteilung des Planungsrechtes erforderlichen Bauvorlagen, die Prüfung nicht beginnen kann und auch eine Ämterbeteiligung nicht durchgeführt werden kann. Ohne Lageplan bzw. ohne vollständigen Lageplan und ohne Angabe der Nutzungen in den Bauzeichnungen kann man einen Fall planungsrechtlich nicht beurteilen. Diese Aussage gilt bei gewerblichen Objekten auch, wenn es keine Betriebsbeschreibung oder keine Immissionsprognose gibt bzw. diese beiden Bauvorlagen nicht vollständig sind. Daneben gibt es noch weitere Bauvorlagen, ohne deren Inhalt eine effektive Bearbeitung nicht möglich ist. Ab dem 01.06.2012 wird die folgende Vorgehensweise umgesetzt. Es wurde extra eine längere Vorankündigungszeit von 4 Monaten gewählt, damit Antragsteller und Architekten dieses berücksichtigen und darauf einstellen können und die Bauvorlagen so die notwendige Qualität erhalten. Anwendungsrichtlinie ab dem 01.06.2012: Für die folgenden Tatbestände sind die Anträge sofort gebührenpflichtig zurückzuweisen: − Antragsvordruck ohne Unterschrift des Bauherrn und/oder ohne Unterschrift eines Bauvorlageberechtigten − Bauvoranfragen und Bauanträge aller Art ohne Lageplan oder ohne vollständigem Lageplan − Bauvoranfragen ohne genaue Fragestellung zum Vorbescheid − Anträge für Betriebe ohne Betriebsbeschreibung oder ohne vollständige Betriebsbeschreibung − Anträge für Betriebe ohne Immissionsprognose oder ohne vollständige Immissionsprognose − Anträge ohne Angabe der Nutzungen in den Grundrissen − Bauanträge bei denen mindestens eine der Bauzeichnungen Grundrisse, Ansichten oder Schnitte komplett fehlen. Bei Bauanträgen, bei denen die v.g. Unterlagen eingegangen sind, aber andere Bauvorlagen fehlen, werden die fehlenden Unterlagen mit einer Frist von 4 Wochen gefordert. Sind die Unterlagen bis zu dieser Frist nicht eingegangen, dann werden die Anträge gebührenpflichtig zurückgewiesen.