Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Anlage_1_Zurückweisung_Duisburg.pdf
Größe
75 kB
Erstellt
24.12.14, 19:55
Aktualisiert
27.01.18, 11:13
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Amt für Baurecht und Bauberatung
Untere Bauaufsichts - / Denkmalbehörde
Informationen für Antragsteller und Entwurfsverfasser
(Stand 27.01.2012)
Umgang mit unvollständigen Bauvorlagen oder
Bauvorlagen mit erheblichen Mängeln ab
01.06.2012
Gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 der Bauordnung des Landes Nordrhein – Westfalen soll die
Bauaufsichtsbehörde Bauanträge zurückweisen, wenn die Bauvorlagen unvollständig sind oder
erhebliche Mängel aufweisen.
Diese vom Gesetzgeber gewollte Straffung des Baugenehmigungsverfahrens (hier durch
Zurückweisung von Anträgen) hatte zum Ziel, die Bauaufsichtsbehörde von der Aufgabe der
Vervollständigung der Bauvorlagen durch eigenes Personal zu entlasten und soll zu einer
Beschleunigung der Bearbeitung derjenigen Bauanträge führen, denen richtige und vollständige
Bauvorlagen beigefügt waren bzw. zu denen die fehlenden Bauvorlagen fristgerecht nachgereicht
worden sind.
Der Anteil der Anträge, die unvollständig eingehen, ist sehr hoch. Allein im Bereich der
vereinfachten Genehmigungsverfahren sind im letzten Jahr über 70 % aller Bauanträge
unvollständig eingereicht worden. Bei ca. 60 % dieser unvollständigen Bauanträge fehlt der
Lageplan oder es fehlen Eintragungen im Lageplan. Der Lageplan ist das Kernstück des
Bauantrages. Der Lageplan ist die Basis für die planungsrechtliche Prüfung, und diejenige
Bauvorlage, die die anderen Ämter im Rahmen des Beteiligungsverfahrens in jedem Fall benötigen.
Dieser Mangel wäre teilweise zu verstehen, wenn es sich um Laien, also beispielsweise Bürger
handelt.
In den allermeisten Fällen handelt es sich hierbei allerdings um Architekten, die als
Entwurfsverfasser unvollständige Bauanträge einreichen. Dies bedeutet ein meist über mehrere
Monate gehendes Nachforderungsverfahren von Unterlagen.
Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bauordnung bedeutet dies, dass immer wieder
Wiedervorlagen gemacht werden müssen, um zu prüfen, ob die Unterlagen vorliegen. Dies führt
dazu, dass die Genehmigungsgeschwindigkeit von Bauanträgen insbesondere zu Lasten derjenigen
geht, die tatsächlich vollständige Bauanträge einreichen. Auch in Bauaufsichtsbehörden anderer
Städte wurde diese Problematik erkannt und entsprechend gehandelt.
Es wurde daher hier ein Konzept zum Umgang mit unvollständigen Anträgen aufgestellt.
Der Einstieg der rechtlichen Prüfung, ob ein Bauvorhaben den öffentlich rechtlichen Vorschriften
entspricht, beginnt zunächst mit der planungsrechtlichen Beurteilung. Auf dieser Basis werden die
anderen Fachdienststellen beteiligt. Dieses bedeutet, dass ohne die zur Beurteilung des
Planungsrechtes erforderlichen Bauvorlagen, die Prüfung nicht beginnen kann und auch eine
Ämterbeteiligung nicht durchgeführt werden kann.
Ohne Lageplan bzw. ohne vollständigen Lageplan und ohne Angabe der Nutzungen in den
Bauzeichnungen kann man einen Fall planungsrechtlich nicht beurteilen. Diese Aussage gilt bei
gewerblichen Objekten auch, wenn es keine Betriebsbeschreibung oder keine Immissionsprognose
gibt bzw. diese beiden Bauvorlagen nicht vollständig sind. Daneben gibt es noch weitere
Bauvorlagen, ohne deren Inhalt eine effektive Bearbeitung nicht möglich ist.
Ab dem 01.06.2012 wird die folgende Vorgehensweise umgesetzt. Es wurde extra eine längere
Vorankündigungszeit von 4 Monaten gewählt, damit Antragsteller und Architekten dieses
berücksichtigen und darauf einstellen können und die Bauvorlagen so die notwendige Qualität
erhalten.
Anwendungsrichtlinie ab dem 01.06.2012:
Für die folgenden Tatbestände sind die Anträge sofort gebührenpflichtig zurückzuweisen:
−
Antragsvordruck ohne Unterschrift des Bauherrn und/oder ohne Unterschrift eines
Bauvorlageberechtigten
−
Bauvoranfragen und Bauanträge aller Art ohne Lageplan oder ohne
vollständigem Lageplan
−
Bauvoranfragen ohne genaue Fragestellung zum Vorbescheid
−
Anträge für Betriebe ohne Betriebsbeschreibung oder ohne vollständige
Betriebsbeschreibung
−
Anträge für Betriebe ohne Immissionsprognose oder ohne vollständige
Immissionsprognose
−
Anträge ohne Angabe der Nutzungen in den Grundrissen
−
Bauanträge bei denen mindestens eine der Bauzeichnungen Grundrisse,
Ansichten oder Schnitte komplett fehlen.
Bei Bauanträgen, bei denen die v.g. Unterlagen eingegangen sind, aber andere Bauvorlagen fehlen,
werden die fehlenden Unterlagen mit einer Frist von 4 Wochen gefordert. Sind die Unterlagen bis
zu dieser Frist nicht eingegangen, dann werden die Anträge gebührenpflichtig
zurückgewiesen.