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Anlage_2_Behandlung_baurechtlicher_Antraege_Bochum.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Anlage_2_Behandlung_baurechtlicher_Antraege_Bochum.pdf
Größe
127 kB
Erstellt
24.12.14, 19:55
Aktualisiert
27.01.18, 11:13

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Inhalt der Datei

Behandlung baurechtlicher Anträge vom Eingang bis zur Vervollständigung Das Stadtplanungs- und Bauordnungsamt hat die Verfahrensweise zur Prüfung baurechtlicher Anträge ab dem 15.08.2013 neu geregelt. Die wesentliche Änderung besteht darin, dass zunächst eine reine Vollständigkeitsprüfung vorgenommen wird und erst der vollständige Antrag inhaltlich geprüft wird. Der Ablauf im Einzelnen: Die eingehenden Anträge werden erfasst, eingescannt und Antragskonferenz (frühzeitige Beteiligung anderer Ämter) eingeleitet. die digitale Danach erfolgt die planungsrechtliche Prüfung und die Vollständigkeitsprüfung (Eingangsbestätigung). Wird im Rahmen der Eingangsbestätigung festgestellt, dass Unterlagen, die im Rückgabekatalog, vergleiche Anlage, aufgeführt sind, fehlen, wird der Antrag zur Vervollständigung zurückgegeben. Eine Vollständigkeitsprüfung über den Rahmen des Rückgabekataloges hinaus findet dann nicht statt. Liegen alle im Rückgabekatalog aufgelisteten Unterlagen vor, sind darüber hinaus für die Beurteilung jedoch noch Angaben erforderlich, erhalten Sie eine Eingangsbestätigung mit Auflistung der noch erforderlichen Unterlagen. Sie haben dann die Gelegenheit, den Antrag innerhalb von drei Wochen zu vervollständigen. Wird dieser Zeitraum nicht eingehalten, erfolgt eine gebührenpflichtige Zurückweisung. Unterlagen, deren Erstellung einen höheren Zeitbedarf als drei Wochen erfordern, wie z. B. eine Schallschutzprognose, können dann im Einzelfall von der Fristenregelung ausgenommen werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Bauaufsicht. Die inhaltliche Prüfung des Antrages erfolgt unmittelbar nach Vorliegen des vollständigen Antrages. Sollte sich die Notwendigkeit für weitere Nachforderungen ergeben, z. B. zur näheren Erläuterung, zur Ergänzung oder auf Grund von Forderungen beteiligter Behörden oder Ämter, erfolgt dazu eine schriftliche Benachrichtigung. In dem beiliegenden Flussdiagramm sind die Abläufe schematisch vom Eingang bis zur Entscheidung dargestellt. Rückgabekatalog Die sofortige Rückgabe erfolgt bei fehlender / fehlenden - Unterschrift Antragsteller/in - Unterschrift Entwurfsverfasser/in - Flurkarte/Lageplan - Eintragung des Planungsrechtes bei Vorhaben im Bereich von Bebauungs- und Fluchtlinienplänen. Hierzu gehören auch die textlichen Festsetzungen. - Fragestellung im Vorbescheidsverfahren - Nachweis der Abstandsflächen zeichnerisch / rechnerisch - Nutzungsangaben in den Bauzeichnungen - Brandschutzkonzept bei Sonderbauten - Betriebsbeschreibung. Hinweis: Fluchtlinienpläne sind derzeit noch nicht online verfügbar, sie müssen daher im Stadtplanungs- und Bauordnungsamt eingesehen werden. Eingang und Erfassung der Bauvorlagen Eingangsstempel Datenerfassung Digitalisierung evtl Hausnummervergabe Planungsrechtliche Einordnung § 30, § 34, § 35 z.B. StA 66, StA 67, StA37 … … Digitale Antragskonferenz (Beteiligung der „Standardämter“) Baurechtliche Prüfung Planungsrecht Bauordnungsrecht Baunebenrecht Auswertung Antragskonferenz ja Nachforderung? Prüfung Planungsrecht nein Unterlagen nachgereicht? ja nein RückgabeKatalog erfüllt? Rückgabe ja ja nein Zulässig? ja Vollständig ? nein Ablehnung Eingangsbestätigung ja („Ihr Antrag ist eingegangen …“) Eingangsbestätigung („fehlende Unterlagen“) Frist Frist: 3 Wochen Vollständig? nein Zurückweisung Erlaubnisse/ Genehmigungen aus Parallelverfahren; Gestaltungsbeirat; Bezirksregierung … Landschaftsrechtl. Befreiung, wasserrechtl. Erlaubnis, Gestattungsverträge, straßenrechtl. Erlaubnis, Denkmalschutz usw. Genehmigung nein