Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf

Dies ist ein "Politik bei uns 1"-Dokument. Die Dateien dieser Kommunen werden nicht mehr aktualisiert. Um aktuelle Daten zu bekommen, ist eine OParl-Schnittstelle bei der Kommune erforderlich. Im Bereich "Mitmachen" finden Sie weitere Informationen.

Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf
Größe
253 kB
Erstellt
24.12.14, 19:56
Aktualisiert
27.01.18, 11:05

Inhalt der Datei

Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Vorblatt - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 31 (25 48) Vorlage Nr.: 20132646 Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung öffentlich/nichtöffentlich nichtöffentlich gemäß öffentlich Bezeichnung der Vorlage Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 916 - Markstraße / Laerheidestraße hier: a) Entscheidung über abgegebene Stellungnahmen b) Satzungsbeschluss Beschlussvorschriften § 10 BauGB Beschlussorgan Rat Beratungsfolge Sitzungstermin Bezirksvertretung Bochum-Süd Ausschuss für Wirtschaft, Infrastruktur- und Stadtentwicklung Haupt- und Finanzausschuss Rat 28.01.2014 04.02.2014 12.02.2014 20.02.2014 Anlagen Anlage 1: Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen Anlage 2: Stellungnahmen der TÖB Anlage 3: Protokoll der Bürgerversammlung Anlage 4: Begründung Anlage 5: Zusammenfassende Erklärung Anlage 6: Planzeichnungen vorhabenbezogener Bebauungsplan Anlage 7: Übersichtskarte Zusatzinformationen akt. Beratung Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Vorblatt - Seite 2 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 31 (25 48) Vorlage Nr.: 20132646 Finanzielle Auswirkungen Beteiligungspflichtige Angelegenheit Personalrat wurde beteiligt Grundsatzentscheidung N N N N Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 31 (25 48) Vorlage Nr.: 20132646 1. Anlass, Erfordernis und Zielsetzung des Bebauungsplanes Der Standort des Lebensmittel-Discountmarktes an der Markstraße 139 soll nach den Absichten des Betreibers vollständig neu strukturiert und den zeitgemäßen Kundenansprüchen angepasst werden, da aufgrund der Unzulänglichkeiten innerhalb der Verkaufsstelle, der Anlieferung und der nicht ausreichenden Parkplatzsituation Kundenströme zu anderen Ortsteilen abwandern. Der Neubau eines Lebensmitteldiscounters entspricht der Zielsetzung des vom Rat beschossenen Masterplanes Einzelhandel Bochum - Fortschreibung 2012 zur Stärkung des Nahversorgungszentrums Steinkuhl. Zur Optimierung der Gebäudestellung sowie der Neuanordnung der Kundenparkplätze und der Anlieferung ist der Abbruch der ehemaligen Gaststätte „Grunewald“ einschließlich des Hallengebäudes (ehemaliger Tanzsaal) und eines Wohngebäudes erforderlich. Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 916 liegt u. a. innerhalb des Geltungsbereiches des seit dem 21.09.1971 rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 322, welcher für diese Teilflächen allgemeines Wohngebiet (WA) und Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage festsetzt. Die ursprüngliche Konzeption, eine wohnbauliche Nutzung zu realisieren, wurde nie in vollem Umfang umgesetzt. Der geplante Lebensmittel-Discountmarkt entspricht nicht den derzeitigen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 322. Durch die Aufstellung dieses Bebauungsplanes wird die Erweiterung des zulässigen Nutzungsspektrums geregelt. Daneben liegen Teile des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 916 innerhalb des Geltungsbereiches des seit dem 16.09.1967 rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 264, welcher für diese Teilflächen die öffentlichen Verkehrsflächen zur Errichtung der Markstraße und der Nordrampe zur Universitätsstraße festsetzt. Ferner liegen Teile des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 916 innerhalb des seit dem 01.07.1975 rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 301, welcher für diese Teilflächen die öffentlichen Verkehrsflächen zur Errichtung der Laerheidestraße festsetzt. Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist die Errichtung eines neuen Lebensmittel-Discountmarktes mit ca. 57 Kundenparkplätzen sowie der Umbau der Kreuzungsbereiche Universitätsstraße / Markstraße / Laerheidestraße. 2. Plangebiet Das ca. 7.575 m² große Plangebiet liegt im Bochumer Stadtbezirk Süd, nördlich der Studierendenwohnanlage „Rosa-Parks Haus“ und südlich des evangelischen Thomaszentrums am Riesebessenplatz an der Entwicklungsachse zwischen der Bochumer Innenstadt und der Ruhr-Universität Bochum. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 2 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 31 (25 48) Vorlage Nr.: 20132646 Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Wiemelhausen südlich der Markstraße, westlich einer Grünfläche mit dichtem Baumbestand. Es wird nach Süden und Westen von der Laerheidestraße begrenzt und umfasst Abschnitte der Verkehrsflächen sowohl der Markstraße als auch der Nordrampe zur Universitätsstraße und der Laerheidestraße. Der als sonstiges Sondergebiet (SO) festgesetzte Teil des Plangebietes liegt in dem im Masterplan Einzelhandel Bochum Fortschreibung 2012 abgegrenzten Nahversorgungszentrum „Steinkuhl“. Die Abgrenzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umfasst die gesamten Flächen des Lebensmittel-Discountmarktes einschließlich der Stellplätze und der Anlieferung sowie die erforderlichen öffentlichen Verkehrsflächen zur Erschließung der Baumaßnahme. Innerhalb des Plangebietes befinden sich einerseits der bestehende LebensmittelDiscountmarkt in einem Hallengebäude, vormals als Tanzsaal genutzt, sowie zwei Wohngebäude und eine nicht genutzte Grünfläche mit Spontanvegetation und Baumbestand. Die Gaststätte „Grunewald“ liegt unmittelbar neben dem Discountmarkt und markiert den westlichen Auftakt des Nahversorgungszentrums „Steinkuhl“. Neben einem Lebensmittel-Vollsortimenter gehört der Lebensmittel-Discountmarkt zu den Magnetbetrieben des Zentrums „Steinkuhl“. Das Gelände des Plangebiets fällt sanft nach Süden ab. Die Höhenunterschiede betragen zwischen der nördlichen und südlichen Grundstücksgrenze etwa 5,0 m. Nördlich, östlich und südlich des Plangebietes schließen sich die Ortslagen Steinkuhl und Laerheide mit ihren ausgedehnten Wohnsiedlungsbereichen an. Westlich des Plangebietes liegt die Universitätsstraße mit den Auf- und Abfahrtrampen Richtung Ruhr Universität Bochum. Westlich der Universitätsstraße befindet sich der Stadtteil Wiemelhausen mit Grünanlagen und Wohnbauflächen. Südwestlich liegen die Schulanlagen der ErichKästner-Gesamtschule sowie ausgedehnte Sportanlagen der Ruhr Universität Bochum. Nach der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde das Plangebiet um Abschnitte der öffentlichen Straßenverkehrsflächen der Markstraße, der Nordrampe zur Universitätsstraße und der Laerheidestraße erweitert, da die Verkehrsplanung zur Erschließung des LebensmittelDiscountmarktes umfangreiche bauliche Maßnahmen an den bestehenden Verkehrsflächen der vorgenannten Straßenabschnitte vorsieht. Für die Umsetzung der Planung sind diese Erschließungsmaßnahmen erforderlich. Um dies zu ermöglichen, wurde der Geltungsbereich zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes entsprechend erweitert. Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus der Planzeichnung. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 3 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 31 (25 48) Vorlage Nr.: 20132646 3. Inhalte des Bebauungsplanes Teilflächen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes werden als „Sonstiges Sondergebiet“ mit der Zweckbestimmung „Lebensmitteldiscounter“ und die bestehenden bzw. zu erweiternden Verkehrsflächen als öffentliche Straßenverkehrsflächen festgesetzt. Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan sollen ferner Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, der überbaubaren Grundstücksfläche und der Erschließung getroffen werden. Die Verkaufsfläche des Lebensmitteldiscounters beträgt ca. 920 m². Die überbaubaren Grundstücksflächen werden entsprechend dem städtebaulichen und architektonischen Konzept des Lebensmittel-Discountmarktes durch Baugrenzen definiert. Die Höhe der baulichen Anlage wird durch die Zahl der Vollgeschosse begrenzt. Als weiteres Maß der baulichen Nutzung wird die Grundflächenzahl festgesetzt. Die Stellplatzanlagen werden im Bebauungsplan eindeutig bestimmt. Ferner werden zur Verbesserung der kleinklimatischen Verhältnisse sowie zur Regenwasserspeicherung Festsetzungen zu Gründächern und zu Anpflanzungen von Bäumen innerhalb des Plangebietes getroffen. Eine fußläufige Wegeverbindung innerhalb des sonstigen Sondergebietes ist über eine Rampenanlage zur Anbindung an die Markstraße vorgesehen. Zum Schutz der in der näheren Umgebung befindlichen Wohnnutzung werden Maßnahmen zum Schallschutz festgesetzt. Die das Plangebiet tangierenden Leitungstrassen werden über die Festsetzung von Leitungsrechten gesichert. 4. Auswirkungen des Bebauungsplanes Mit der Ansiedlung des Lebensmittel-Discountmarktes wird ein weiterer Schritt zur Entwicklung des Nahversorgungszentrums "Steinkuhl" geleistet. Die Planung fügt sich in die Ziele der aktuellen Fortschreibung des "Masterplanes Einzelhandel Bochum 2012" ein. Der Versieglungsgrad wird sich durch die Errichtung des Verbrauchermarktes einschließlich des Kundenparkplatzes deutlich erhöhen. Auch die Beseitigung von Bäumen auf der privaten sowie der städtischen Liegenschaft wird Gegenstand dieses Vorhabens sein. Die Eingriffe in die Natur wurden im Rahmen eines Landschaftspflegerischen Fachbeitrages bilanziert und werden entsprechend kompensiert. Das verbleibende Ausgleichsdefizit im Plangebiet soll durch Maßnahmen des städtischen Ökokontos kompensiert werden. Zudem sollen die Dachflächen des Gebäudes extensiv und intensiv begrünt werden, um optisch eine Verbindung mit den östlich angrenzenden Grünflächen zu erzielen. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 4 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 31 (25 48) Vorlage Nr.: 20132646 Die notwendigen Stellplätze für den Lebensmittel-Discountmarkt werden innerhalb des Plangebietes hergestellt. Damit ist davon auszugehen, dass sich die Parksituation in den umliegenden Straßen mit der Realisierung der Planung nicht verschlechtern wird. Das Verkehrsaufkommen auf der Markstraße und im vorderen Abschnitt der als Sackgasse hergestellten Laerheidestraße wird sich im Vergleich zum heutigen Zustand durch die Ansiedlung des Lebensmittel-Discountmarktes zwar erhöhen, der Ausbauzustand der Markstraße lässt diesen Anstieg jedoch zu. Zur Erschließung des Verbrauchermarktes sind straßenbauliche Maßnahmen im Bereich der Markstraße und der Laerheidestraße erforderlich. Die notwendigen Straßenbaumaßnahmen werden in einer Ausbauvereinbarung zwischen dem Vorhabenträger und der Stadt Bochum vertraglich geregelt (siehe Ziffer 7. Verträge). Für die Knotenpunkte Markstraße / Nordrampe Universitätsstraße und Markstraße / Laerheidestraße ergibt sich gemäß Verkehrsuntersuchung dabei eine gute Qualität des Verkehrsablaufs. Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit durch das zusätzlich erzeugte Verkehrsaufkommen sind somit nicht zu erwarten. Durch die Bebauungsplanung sind akustisch relevante Veränderungen durch hinzutretende Lärmquellen zu erwarten, welche die Situation in dem Quartier nachhaltig verändern. Aufgrund dieser Tatsache sollen mögliche immissionsschutzrechtliche Konflikte durch Festsetzungen im Bebauungsplan vermieden werden. Unter den in der schalltechnischen Untersuchung zugrunde gelegten Annahmen werden an den angrenzenden schutzbedürftigen Nutzungen (Reine Wohngebieten (WR), Allgemeine Wohngebiete (WA)) die gebietsspezifischen Immissionsrichtwerte zur Tageszeit und zur lautesten Nachtstunde eingehalten. Voraussetzung ist, dass die Warenanlieferung ausschließlich innerhalb des Tageszeitraums von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr erfolgt und dass entsprechende aktive Schallschutzmaßnahmen in Form einer Schallschutzwand entlang der östlichen Grenze des Sondergebietes (Anlieferung - Laderampe) umgesetzt werden. Hinsichtlich des Schutzgutes Fauna sind im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung das Vorkommen von Tages- und Sommerquartieren oder Winterquartieren Gebäude bewohnender Arten wie Zwergfledermaus, Teichfledermaus oder Breitflügelfledermaus aufgrund der Ausstattung der vorhandenen Bebauung nicht auszuschließen. Der Abriss der Gebäude wird daher entsprechend fachgutachterlich begleitet. Zur Verbesserung der kleinklimatischen Verhältnisse und zur Minimierung der Versiegelung wurden im Bebauungsplan Festsetzungen zu Dachbegrünungen sowie zu Hecken- und Baumpflanzungen aufgenommen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass durch die Planung unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen sowie nach Umsetzung der schalltechnischen Maßnahmen keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die Belange des Umweltschutzes verursacht werden. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 5 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 31 (25 48) Vorlage Nr.: 20132646 Auch hinsichtlich der artenschutzrechtlichen Belange kann durch Vermeidungsmaßnahmen eine Erfüllung von Verbotstatbeständen gemäß § 44 BNatSchG ausgeschlossen werden. Die oben beschriebenen Maßnahmen werden im vorhabenbezogenen Bebauungsplan bzw. in den nachfolgenden Genehmigungsverfahren gesichert. 5. Bisheriges Planverfahren Einleitungsbeschluss Der Einleitungsbeschluss zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 916 - Markstraße / Laerheidestraße - wurde am 19.01.2011 in der Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft, Infrastruktur- und Stadtentwicklung gefasst. Die Beschlussfassung wurde dabei zur Fortführung des Einleitungsverfahrens mit einem Prüfauftrag verknüpft, welcher folgende Punkte umfasste: - Denkmalschutzwürdigkeit des Hauses „Grunewald“ Erhalt des Gebäudes oder der Fassade Ausschluss der Fällung von Bäumen auf den städtischen Flurstücken Nr. 598 und 724 Prüfung des Alternativstandorts „Riesebessenplatz“ Nach Vorstellung der Ergebnisse der Prüfaufträge am 12.10.2011 in der Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft, Infrastruktur- und Stadtentwicklung wurde die Fortführung des Bebauungsplanverfahrens beschlossen. Die Bekanntmachung des Einleitungsbeschlusses zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 916 erfolgte am 24.02.2011. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit Die Bezirksvertretung Bochum-Süd hat am 08.02.2011 beschlossen, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan durchzuführen. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte auf der Grundlage des städtebaulichen und architektonischen Konzeptes für die bauliche Entwicklung des Einzelhandelsstandortes an der Markstraße 139 im Zeitraum vom 24.02.2011 bis 28.03.2011 (einschließlich). In dieser Zeit konnten die Planunterlagen im Technischen Rathaus der Stadt Bochum und im Bürgerbüro der Bezirksverwaltungsstelle Bochum-Süd im Uni-Center eingesehen werden. Es wurde eine schriftliche Stellungnahme der Öffentlichkeit eingereicht, die inhaltliche Abwägung zu den Anregungen ist der Anlage 1 zu entnehmen. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 6 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 31 (25 48) Vorlage Nr.: 20132646 Die Stellungnahme der Öffentlichkeit ist der Mitteilung Nr. 20132647 im nicht öffentlichen Teil als Anlage beigefügt. Die Planung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan wurde am 10.03.2011 ab 18:00 Uhr im Rahmen einer Bürgerversammlung im ev. Thomaszentrum, Girondelle 82 in 44799 Bochum erörtert. Im Rahmen dieser Veranstaltung wurden u. A. folgende Anregungen vorgetragen:            Schutz der angrenzenden Bäume. Errichtung einer Tiefgarage zur Reduzierung der Flächenversiegelung. Abrücken des Gebäudes von der Grundstücksgrenze zum Schutz des Baumbestandes. Erhalt des Gebäudes Markstraße 139 (Gaststätte Grunewald). Verkehrsprobleme in der Laerheidestraße durch Kunden- und Lieferverkehr. Errichtung eines Aufzuges zur Überwindung des Höhenunterschiedes zwischen der Markstraße und der Ebene des Lebensmittel-Discountmarktes. Mündung der Fußgängerrampe in Nähe zum Eingangsbereich des Discountmarktes. Umbau der Knotenpunkte Markstraße / Nordrampe Universitätsstraße und Markstraße / Laerheidestraße zu Kreisverkehrsplätzen. Räumlichkeiten für Vereinsversammlungen gehen durch Abbruch des Grunewaldes verloren. Errichtung eines großen Lebensmittel-Discountmarktes, damit die Einkäufe in Steinkuhl erfolgen können. Das Aufklettern auf die Dachfläche soll verhindert werden. Das Protokoll Bürgerversammlung vom 10.03.2011 ist dieser Vorlage als Anlage 3 beigefügt. Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte mit Schreiben vom 18.03.2011. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden um Stellungnahme zum Planentwurf und dessen Begründung innerhalb eines Monats nach Eingang des Schreibens gebeten. Die bedeutsamen Hinweise wurden berücksichtigt und führten zu folgenden Änderungen:   Zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger werden Geh-, Fahr- und Leitungsrechte festgesetzt. Der Geltungsbereich liegt über dem stillgelegten Bergwerkseigentum der E.ON AG. Für den gesamten Bereich des Bebauungsplanes Nr. 916 liegen Archivunterlagen vor, die auf tagesnahen Bergbau hinweisen, welcher geplante Bauvorhaben gefährden kann. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 7 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 31 (25 48) Vorlage Nr.: 20132646 Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird daher gemäß § 9 Abs. 5 BauGB gekennzeichnet als "Umgrenzung von Flächen, bei deren Bebauung besondere Vorkehrungen gegen Einwirkungen des früheren Bergbaus erforderlich werden können". Die inhaltliche Abwägung zu den abwägungsrelevanten Anregungen der Träger öffentlicher Belange ist der Anlage 1 zu entnehmen. Die schriftlichen Stellungnahmen sind entsprechend als Kopien in der Anlage 2 zur Vorlage zusammengefasst. Förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit - öffentliche Auslegung Die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit (Auslegung) gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte im Zeitraum vom 29.07.2013 bis zum 13.09.2013 (einschließlich). In dieser Zeit konnte der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit der Begründung im Technischen Rathaus der Stadt Bochum eingesehen werden. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung wurde eine schriftliche Stellungnahme der Öffentlichkeit eingereicht, die inhaltliche Abwägung zu dieser Anregung ist der Anlage 1 zu entnehmen. Die Stellungnahme der Öffentlichkeit ist der Mitteilung Nr. 20132647 im nicht öffentlichen Teil als Anlage beigefügt. Parallel zur öffentlichen Auslegung wurden mit Schreiben vom 22.07.2013 die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB um Stellungnahme innerhalb eines Monats gebeten. Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Kennzeichnungen, Nachrichtliche Übernahmen und Hinweise wie folgt ergänzt:    Der Geltungsbereich liegt über dem stillgelegten Bergwerkseigentum der E.ON AG. Die Kennzeichnung von Flächen unter denen der Bergbau umgegangen ist und bei deren Bebauung besondere Vorkehrungen gegen Einwirkungen des früheren Bergbaus erforderlich werden können, erfolgt unter Einbeziehungen der Straßenverkehrsflächen für den gesamten Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich Versorgungsleitungen der Unitymedia NRW GmbH. Der Inhalt zu den "Nachrichtlichen Übernahmen bestehende Leitungen" wurde daher um die Information zu den im Planbereich befindlichen Versorgungsleitungen der Unitymedia NRW GmbH ergänzt. Im Hinweis "Kampfmittelfunde" wurde aufgenommen, dass der Geltungsbereich in einem Bombenabwurfgebiet liegt und bei Beantragung eines Bauvorhabens die Beantragung einer Luftbildauswertung beim Staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienst zwingend erforderlich ist. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 8 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 31 (25 48) Vorlage Nr.: 20132646 Die inhaltliche Abwägung zu den abwägungsrelevanten Anregungen der Träger öffentlicher Belange ist der Anlage 1 zu entnehmen. Die schriftlichen Stellungnahmen sind entsprechend als Kopien in der Anlage 2 zur Vorlage zusammengefasst. Eine erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB ist nicht erforderlich, da der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht geändert wird und die Ergänzungen keine wesentlichen Inhalte des vorhabenbezogenen Bebauungsplans betreffen. 6. Gutachten Im Zuge der Erarbeitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wurden folgende Gutachten/Berichte erstellt: 7.  Schalltechnische Untersuchung für einen ALDI-Markt an der Markstraße 139 in Bochum (Verfasser: Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbh Universitätsstraße 142, 44799 Bochum, Stand Januar 2012)  Verkehrsuntersuchung zum Neubau eines SB-Marktes an der Markstraße in Bochum (Verfasser: Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbh Universitätsstraße 142, 44799 Bochum, Stand Juli 2012)  Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 916 - Markstraße / Laerheidestraße - (Verfasser: Ing.- und Planungsbüro Kuhlmann & Stucht, Stalleickenweg 5, 44867 Bochum, Stand März 2011)  Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 916 - Markstraße / Laerheidestraße - (Verfasser: Kuhlmann & Stucht GbR, Stalleickenweg 5, 44867 Bochum, Stand April 2013) Verträge 1. Durchführungsvertrag Gemäß § 12 Abs. 1 BauGB ist eine Voraussetzung für die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, dass sich der Vorhabenträger zur Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplanes innerhalb einer bestimmten Frist sowie zur Übernahme der Planungs- und Erschließungskosten verpflichtet. Hierzu ist ein „Durchführungsvertrag“ spätestens bis zum Satzungsbeschluss abzuschließen. Der Durchführungsvertrag kann auch Regelungen zu weiteren städtebaulichen, wirtschaftlichen und erschließungstechnischen Aspekten enthalten, vergleichbar einem städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 BauGB. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 9 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 31 (25 48) Vorlage Nr.: 20132646 Durch die Stadt Bochum wird üblicherweise eine Zweiteilung des Durchführungsvertrags vorgenommen: 1.1 Durchführungsvertrag - Teil A: Sobald der Ausschuss für Wirtschaft, Infrastruktur- und Stadtentwicklung den Einleitungsbeschluss zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gefasst hat, hängt die Weiterführung des Verfahrens vom Abschluss des Durchführungsvertrages Teil A - und der Erfüllung aller diesbezüglichen Vertragsbedingungen durch den Vorhabenträger ab. Zu den Vertragsinhalten des Teil A zählen insbesondere:     Die Verpflichtung des Vorhabenträgers seine Fähigkeit zur Planrealisierung nachzuweisen. Die Verpflichtung des Vorhabenträgers zur Übernahme sämtlicher Planungs-, Verfahrens- und Realisierungskosten sowie zur Leistung einer Vorabpauschale an die Stadt zur Deckung von Verfahrenskosten. Der Ausschluss jeglicher Verpflichtung der Gemeinde zur Aufstellung des Bebauungsplanes sowie von einzuhaltenden Zeitrahmen für das Aufstellungsverfahren. Der Ausschluss jeglicher Haftung der Stadt für Aufwendungen des Vorhabenträgers, die diesem im Hinblick auf die Planaufstellung entstehen. Stadt Bochum und Vorhabenträger haben mit Datum vom 26.06./06.07./04.09.2012 den Durchführungsvertrag - Teil A - geschlossen. 1.2 Durchführungsvertrag - Teil B: Dieser Vertragsteil soll insbesondere sicherstellen, dass das Vorhaben innerhalb einer angemessenen Zeit fertig gestellt wird. Der Vertragstext wird kontinuierlich in Abstimmung mit dem Vorhabenträger dem Verfahrensstand angepasst und muss vor dem Satzungsbeschluss des Rates über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan zustande gekommen sein. Evtl. erforderliche Bürgschaften und ggf. andere Nachweise müssen ebenfalls vor dem Satzungsbeschluss des Rates vorliegen. Vertragsbestandteile sind:    Sicherung der Ausgleichsmaßnahmen. Sicherung der Erschließung. Der Vorhabenträger wird spätestens 12 Monate nach dem bauordnungsrechtlich möglichen Baubeginn mit der Durchführung des Bauvorhabens beginnen und es innerhalb von insgesamt 3 Jahren ab In-Kraft-Treten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gebrauchsfertig herstellen. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 10 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 31 (25 48) Vorlage Nr.: 20132646 2. Ausbauvereinbarung Zwischen dem Vorhabenträger und der Stadt Bochum wird unabhängig von diesem vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren eine Ausbauvereinbarung geschlossen, mit der die erforderlichen Anpassungen der bestehenden öffentlichen Verkehrsanlagen im Bereich der Markstraße und der Laerheidestraße inklusive der Anpassung der Lichtsignalsteuerung zur Erschließung des Lebensmittel-Discountmarktes geregelt werden. Im Zuge der Standortentwicklung im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 916 sind im Wesentlichen folgende Maßnahmen notwendig: 1. der Einmündungsbereich der Laerheidestraße in die Markstraße wird aufgeweitet, um alle Fahrbeziehungen an diesem Knoten zuzulassen, 2. in der Laerheidestraße werden auf der nordöstlichen Seite im Bereich der Aufweitung vorhandene Versorgungsleitungen verlegt, 3. auf der nordöstlichen Seite der Laerheidestraße wird ein Gehweg von der Markstraße bis zur Zufahrt zum Lebensmittelmarkt errichtet, 4. für den zu- und abfließenden Verkehr des Verbrauchermarktes ist am Knotenpunkt Markstraße / Laerheidestraße eine Lichtsignalanlage einzurichten, welche als separater Teilknoten an die vorhandene Lichtsignalanlage des Knotenpunktes Markstraße / Nordrampe zur Universitätsstraße anzuschließen und in die Koordinierung der Lichtsignalanlagen entlang der Markstraße einzubinden ist, 5. der Knotenpunkt Markstraße/Nordrampe zur Universitätsstraße wird umgestaltet (die vorhandene Linksabbiegespur verlegt), 6. auf der Markstraße werden eine Linksabbiegespur für die Abbieger in die Laerheidestraße, eine Fußgängerfurt über die Markstraße südwestlich der Laerheidestraße und eine Radverkehrsführung angelegt. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Beschlussvorschlag - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 31 (25 48) Vorlage Nr.: 20132646 Bezeichnung der Vorlage Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 916 - Markstraße / Laerheidestraße hier: a) Entscheidung über abgegebene Stellungnahmen b) Satzungsbeschluss zu a) Über die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen wird entsprechend dem in Anlage 1 dargestellten Abwägungsvorschlag entschieden (§ 3 Abs. 2 Baugesetzbuch). zu b) Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 916 - Markstraße / Laerheidestraße - in der Fassung vom 22. November 2013 wird als Satzung beschlossen (§ 10 Baugesetzbuch). Es wird die Begründung mit Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 916 gemäß Anlage 4 sowie die zusammenfassende Erklärung gemäß Anlage 5 beschlossen (§§ 9 Abs. 8 und 10 Abs. 4 Baugesetzbuch).