Daten
Kommune
Bochum
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Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf
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24.12.14, 19:56
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27.01.18, 11:05
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Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Vorblatt - Seite 1
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
61 31 (25 48)
Vorlage Nr.: 20132646
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezeichnung der Vorlage
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 916 - Markstraße / Laerheidestraße hier: a) Entscheidung über abgegebene Stellungnahmen
b) Satzungsbeschluss
Beschlussvorschriften
§ 10 BauGB
Beschlussorgan
Rat
Beratungsfolge
Sitzungstermin
Bezirksvertretung Bochum-Süd
Ausschuss für Wirtschaft, Infrastruktur- und Stadtentwicklung
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
28.01.2014
04.02.2014
12.02.2014
20.02.2014
Anlagen
Anlage 1: Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen
Anlage 2: Stellungnahmen der TÖB
Anlage 3: Protokoll der Bürgerversammlung
Anlage 4: Begründung
Anlage 5: Zusammenfassende Erklärung
Anlage 6: Planzeichnungen vorhabenbezogener Bebauungsplan
Anlage 7: Übersichtskarte
Zusatzinformationen
akt.
Beratung
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Vorlage Nr.: 20132646
Finanzielle Auswirkungen
Beteiligungspflichtige Angelegenheit
Personalrat wurde beteiligt
Grundsatzentscheidung
N
N
N
N
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TOP/akt. Beratung
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Vorlage Nr.: 20132646
1.
Anlass, Erfordernis und Zielsetzung des Bebauungsplanes
Der Standort des Lebensmittel-Discountmarktes an der Markstraße 139 soll nach den
Absichten des Betreibers vollständig neu strukturiert und den zeitgemäßen
Kundenansprüchen angepasst werden, da aufgrund der Unzulänglichkeiten innerhalb der
Verkaufsstelle, der Anlieferung und der nicht ausreichenden Parkplatzsituation
Kundenströme zu anderen Ortsteilen abwandern.
Der Neubau eines Lebensmitteldiscounters entspricht der Zielsetzung des vom Rat
beschossenen Masterplanes Einzelhandel Bochum - Fortschreibung 2012 zur Stärkung
des Nahversorgungszentrums Steinkuhl.
Zur Optimierung der Gebäudestellung sowie der Neuanordnung der Kundenparkplätze und
der Anlieferung ist der Abbruch der ehemaligen Gaststätte „Grunewald“ einschließlich des
Hallengebäudes (ehemaliger Tanzsaal) und eines Wohngebäudes erforderlich.
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 916 liegt u. a.
innerhalb des Geltungsbereiches des seit dem 21.09.1971 rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 322, welcher für diese Teilflächen allgemeines Wohngebiet (WA) und
Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage festsetzt. Die ursprüngliche Konzeption,
eine wohnbauliche Nutzung zu realisieren, wurde nie in vollem Umfang umgesetzt. Der
geplante Lebensmittel-Discountmarkt entspricht nicht den derzeitigen Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 322. Durch die Aufstellung dieses Bebauungsplanes wird die
Erweiterung des zulässigen Nutzungsspektrums geregelt.
Daneben liegen Teile des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
Nr. 916 innerhalb des Geltungsbereiches des seit dem 16.09.1967 rechtskräftigen
Bebauungsplanes Nr. 264, welcher für diese Teilflächen die öffentlichen Verkehrsflächen
zur Errichtung der Markstraße und der Nordrampe zur Universitätsstraße festsetzt.
Ferner liegen Teile des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr.
916 innerhalb des seit dem 01.07.1975 rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 301, welcher
für diese Teilflächen die öffentlichen Verkehrsflächen zur Errichtung der Laerheidestraße
festsetzt.
Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist die Errichtung eines neuen
Lebensmittel-Discountmarktes mit ca. 57 Kundenparkplätzen sowie der Umbau der
Kreuzungsbereiche Universitätsstraße / Markstraße / Laerheidestraße.
2.
Plangebiet
Das ca. 7.575 m² große Plangebiet liegt im Bochumer Stadtbezirk Süd, nördlich der
Studierendenwohnanlage „Rosa-Parks Haus“ und südlich des evangelischen
Thomaszentrums am Riesebessenplatz an der Entwicklungsachse zwischen der Bochumer
Innenstadt und der Ruhr-Universität Bochum.
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Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Wiemelhausen südlich der Markstraße, westlich
einer Grünfläche mit dichtem Baumbestand. Es wird nach Süden und Westen von der
Laerheidestraße begrenzt und umfasst Abschnitte der Verkehrsflächen sowohl der
Markstraße als auch der Nordrampe zur Universitätsstraße und der Laerheidestraße. Der
als sonstiges Sondergebiet (SO) festgesetzte Teil des Plangebietes liegt in dem im
Masterplan
Einzelhandel
Bochum
Fortschreibung
2012
abgegrenzten
Nahversorgungszentrum „Steinkuhl“.
Die Abgrenzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umfasst die gesamten
Flächen des Lebensmittel-Discountmarktes einschließlich der Stellplätze und der
Anlieferung sowie die erforderlichen öffentlichen Verkehrsflächen zur Erschließung der
Baumaßnahme.
Innerhalb des Plangebietes befinden sich einerseits der bestehende LebensmittelDiscountmarkt in einem Hallengebäude, vormals als Tanzsaal genutzt, sowie zwei
Wohngebäude und eine nicht genutzte Grünfläche mit Spontanvegetation und
Baumbestand. Die Gaststätte „Grunewald“ liegt unmittelbar neben dem Discountmarkt und
markiert den westlichen Auftakt des Nahversorgungszentrums „Steinkuhl“. Neben einem
Lebensmittel-Vollsortimenter
gehört
der
Lebensmittel-Discountmarkt
zu
den
Magnetbetrieben des Zentrums „Steinkuhl“.
Das Gelände des Plangebiets fällt sanft nach Süden ab. Die Höhenunterschiede betragen
zwischen der nördlichen und südlichen Grundstücksgrenze etwa 5,0 m.
Nördlich, östlich und südlich des Plangebietes schließen sich die Ortslagen Steinkuhl und
Laerheide mit ihren ausgedehnten Wohnsiedlungsbereichen an. Westlich des Plangebietes
liegt die Universitätsstraße mit den Auf- und Abfahrtrampen Richtung Ruhr Universität
Bochum. Westlich der Universitätsstraße befindet sich der Stadtteil Wiemelhausen mit
Grünanlagen und Wohnbauflächen. Südwestlich liegen die Schulanlagen der ErichKästner-Gesamtschule sowie ausgedehnte Sportanlagen der Ruhr Universität Bochum.
Nach der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch
(BauGB) sowie der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde das Plangebiet um Abschnitte der öffentlichen
Straßenverkehrsflächen der Markstraße, der Nordrampe zur Universitätsstraße und der
Laerheidestraße erweitert, da die Verkehrsplanung zur Erschließung des LebensmittelDiscountmarktes umfangreiche bauliche Maßnahmen an den bestehenden Verkehrsflächen
der vorgenannten Straßenabschnitte vorsieht.
Für die Umsetzung der Planung sind diese Erschließungsmaßnahmen erforderlich. Um
dies zu ermöglichen, wurde der Geltungsbereich zur öffentlichen Auslegung des
Bebauungsplanes entsprechend erweitert.
Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus der Planzeichnung.
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3.
Inhalte des Bebauungsplanes
Teilflächen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes werden als „Sonstiges
Sondergebiet“ mit der Zweckbestimmung „Lebensmitteldiscounter“ und die bestehenden
bzw. zu erweiternden Verkehrsflächen als öffentliche Straßenverkehrsflächen festgesetzt.
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan sollen ferner Festsetzungen zum Maß der
baulichen Nutzung, der überbaubaren Grundstücksfläche und der Erschließung getroffen
werden. Die Verkaufsfläche des Lebensmitteldiscounters beträgt ca. 920 m². Die
überbaubaren Grundstücksflächen werden entsprechend dem städtebaulichen und
architektonischen Konzept des Lebensmittel-Discountmarktes durch Baugrenzen definiert.
Die Höhe der baulichen Anlage wird durch die Zahl der Vollgeschosse begrenzt. Als
weiteres Maß der baulichen Nutzung wird die Grundflächenzahl festgesetzt.
Die Stellplatzanlagen werden im Bebauungsplan eindeutig bestimmt. Ferner werden zur
Verbesserung der kleinklimatischen Verhältnisse sowie zur Regenwasserspeicherung
Festsetzungen zu Gründächern und zu Anpflanzungen von Bäumen innerhalb des
Plangebietes getroffen.
Eine fußläufige Wegeverbindung innerhalb des sonstigen Sondergebietes ist über eine
Rampenanlage zur Anbindung an die Markstraße vorgesehen.
Zum Schutz der in der näheren Umgebung befindlichen Wohnnutzung werden Maßnahmen
zum Schallschutz festgesetzt.
Die das Plangebiet tangierenden Leitungstrassen werden über die Festsetzung von
Leitungsrechten gesichert.
4.
Auswirkungen des Bebauungsplanes
Mit der Ansiedlung des Lebensmittel-Discountmarktes wird ein weiterer Schritt zur
Entwicklung des Nahversorgungszentrums "Steinkuhl" geleistet. Die Planung fügt sich in
die Ziele der aktuellen Fortschreibung des "Masterplanes Einzelhandel Bochum 2012" ein.
Der Versieglungsgrad wird sich durch die Errichtung des Verbrauchermarktes einschließlich
des Kundenparkplatzes deutlich erhöhen. Auch die Beseitigung von Bäumen auf der
privaten sowie der städtischen Liegenschaft wird Gegenstand dieses Vorhabens sein. Die
Eingriffe in die Natur wurden im Rahmen eines Landschaftspflegerischen Fachbeitrages
bilanziert und werden entsprechend kompensiert. Das verbleibende Ausgleichsdefizit im
Plangebiet soll durch Maßnahmen des städtischen Ökokontos kompensiert werden. Zudem
sollen die Dachflächen des Gebäudes extensiv und intensiv begrünt werden, um optisch
eine Verbindung mit den östlich angrenzenden Grünflächen zu erzielen.
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Die notwendigen Stellplätze für den Lebensmittel-Discountmarkt werden innerhalb des
Plangebietes hergestellt. Damit ist davon auszugehen, dass sich die Parksituation in den
umliegenden Straßen mit der Realisierung der Planung nicht verschlechtern wird.
Das Verkehrsaufkommen auf der Markstraße und im vorderen Abschnitt der als Sackgasse
hergestellten Laerheidestraße wird sich im Vergleich zum heutigen Zustand durch die
Ansiedlung des Lebensmittel-Discountmarktes zwar erhöhen, der Ausbauzustand der
Markstraße lässt diesen Anstieg jedoch zu.
Zur Erschließung des Verbrauchermarktes sind straßenbauliche Maßnahmen im Bereich
der Markstraße und der Laerheidestraße erforderlich. Die notwendigen Straßenbaumaßnahmen werden in einer Ausbauvereinbarung zwischen dem Vorhabenträger und der
Stadt Bochum vertraglich geregelt (siehe Ziffer 7. Verträge). Für die Knotenpunkte
Markstraße / Nordrampe Universitätsstraße und Markstraße / Laerheidestraße ergibt sich
gemäß Verkehrsuntersuchung dabei eine gute Qualität des Verkehrsablaufs.
Beeinträchtigungen
der
Leistungsfähigkeit
durch
das
zusätzlich
erzeugte
Verkehrsaufkommen sind somit nicht zu erwarten.
Durch die Bebauungsplanung sind akustisch relevante Veränderungen durch hinzutretende
Lärmquellen zu erwarten, welche die Situation in dem Quartier nachhaltig verändern.
Aufgrund dieser Tatsache sollen mögliche immissionsschutzrechtliche Konflikte durch
Festsetzungen im Bebauungsplan vermieden werden.
Unter den in der schalltechnischen Untersuchung zugrunde gelegten Annahmen werden an
den angrenzenden schutzbedürftigen Nutzungen (Reine Wohngebieten (WR), Allgemeine
Wohngebiete (WA)) die gebietsspezifischen Immissionsrichtwerte zur Tageszeit und zur
lautesten Nachtstunde eingehalten. Voraussetzung ist, dass die Warenanlieferung
ausschließlich innerhalb des Tageszeitraums von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr erfolgt und dass
entsprechende aktive Schallschutzmaßnahmen in Form einer Schallschutzwand entlang
der östlichen Grenze des Sondergebietes (Anlieferung - Laderampe) umgesetzt werden.
Hinsichtlich des Schutzgutes Fauna sind im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung
das Vorkommen von Tages- und Sommerquartieren oder Winterquartieren Gebäude
bewohnender Arten wie Zwergfledermaus, Teichfledermaus oder Breitflügelfledermaus
aufgrund der Ausstattung der vorhandenen Bebauung nicht auszuschließen. Der Abriss der
Gebäude wird daher entsprechend fachgutachterlich begleitet.
Zur Verbesserung der kleinklimatischen Verhältnisse und zur Minimierung der Versiegelung
wurden im Bebauungsplan Festsetzungen zu Dachbegrünungen sowie zu Hecken- und
Baumpflanzungen aufgenommen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass durch die Planung unter Berücksichtigung der
Kompensationsmaßnahmen sowie nach Umsetzung der schalltechnischen Maßnahmen
keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die Belange des Umweltschutzes
verursacht werden.
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Auch hinsichtlich der artenschutzrechtlichen Belange kann durch Vermeidungsmaßnahmen
eine Erfüllung von Verbotstatbeständen gemäß § 44 BNatSchG ausgeschlossen werden.
Die oben beschriebenen Maßnahmen werden im vorhabenbezogenen Bebauungsplan
bzw. in den nachfolgenden Genehmigungsverfahren gesichert.
5.
Bisheriges Planverfahren
Einleitungsbeschluss
Der Einleitungsbeschluss zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr.
916 - Markstraße / Laerheidestraße - wurde am 19.01.2011 in der Sitzung des
Ausschusses für Wirtschaft, Infrastruktur- und Stadtentwicklung gefasst.
Die Beschlussfassung wurde dabei zur Fortführung des Einleitungsverfahrens mit einem
Prüfauftrag verknüpft, welcher folgende Punkte umfasste:
-
Denkmalschutzwürdigkeit des Hauses „Grunewald“
Erhalt des Gebäudes oder der Fassade
Ausschluss der Fällung von Bäumen auf den städtischen Flurstücken Nr. 598 und
724
Prüfung des Alternativstandorts „Riesebessenplatz“
Nach Vorstellung der Ergebnisse der Prüfaufträge am 12.10.2011 in der Sitzung des
Ausschusses für Wirtschaft, Infrastruktur- und Stadtentwicklung wurde die Fortführung des
Bebauungsplanverfahrens beschlossen.
Die Bekanntmachung des Einleitungsbeschlusses zur Aufstellung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes Nr. 916 erfolgte am 24.02.2011.
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Die Bezirksvertretung Bochum-Süd hat am 08.02.2011 beschlossen, die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB für den vorhabenbezogenen
Bebauungsplan durchzuführen.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte auf der
Grundlage des städtebaulichen und architektonischen Konzeptes für die bauliche
Entwicklung des Einzelhandelsstandortes an der Markstraße 139 im Zeitraum vom
24.02.2011 bis 28.03.2011 (einschließlich). In dieser Zeit konnten die Planunterlagen im
Technischen Rathaus der Stadt Bochum und im Bürgerbüro der Bezirksverwaltungsstelle
Bochum-Süd im Uni-Center eingesehen werden. Es wurde eine schriftliche Stellungnahme
der Öffentlichkeit eingereicht, die inhaltliche Abwägung zu den Anregungen ist der Anlage
1 zu entnehmen.
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Die Stellungnahme der Öffentlichkeit ist der Mitteilung Nr. 20132647 im nicht öffentlichen
Teil als Anlage beigefügt.
Die Planung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan wurde am 10.03.2011 ab 18:00 Uhr
im Rahmen einer Bürgerversammlung im ev. Thomaszentrum, Girondelle 82 in 44799
Bochum erörtert. Im Rahmen dieser Veranstaltung wurden u. A. folgende Anregungen
vorgetragen:
Schutz der angrenzenden Bäume.
Errichtung einer Tiefgarage zur Reduzierung der Flächenversiegelung.
Abrücken des Gebäudes von der Grundstücksgrenze zum Schutz des Baumbestandes.
Erhalt des Gebäudes Markstraße 139 (Gaststätte Grunewald).
Verkehrsprobleme in der Laerheidestraße durch Kunden- und Lieferverkehr.
Errichtung eines Aufzuges zur Überwindung des Höhenunterschiedes zwischen der
Markstraße und der Ebene des Lebensmittel-Discountmarktes.
Mündung der Fußgängerrampe in Nähe zum Eingangsbereich des Discountmarktes.
Umbau der Knotenpunkte Markstraße / Nordrampe Universitätsstraße und Markstraße
/ Laerheidestraße zu Kreisverkehrsplätzen.
Räumlichkeiten für Vereinsversammlungen gehen durch Abbruch des Grunewaldes
verloren.
Errichtung eines großen Lebensmittel-Discountmarktes, damit die Einkäufe in Steinkuhl
erfolgen können.
Das Aufklettern auf die Dachfläche soll verhindert werden.
Das Protokoll Bürgerversammlung vom 10.03.2011 ist dieser Vorlage als Anlage 3
beigefügt.
Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß
§ 4 Abs. 1 BauGB erfolgte mit Schreiben vom 18.03.2011. Die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange wurden um Stellungnahme zum Planentwurf und dessen
Begründung innerhalb eines Monats nach Eingang des Schreibens gebeten.
Die bedeutsamen Hinweise wurden berücksichtigt und führten zu folgenden Änderungen:
Zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger werden Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
festgesetzt.
Der Geltungsbereich liegt über dem stillgelegten Bergwerkseigentum der E.ON AG.
Für den gesamten Bereich des Bebauungsplanes Nr. 916 liegen Archivunterlagen
vor, die auf tagesnahen Bergbau hinweisen, welcher geplante Bauvorhaben
gefährden kann.
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Vorlage Nr.: 20132646
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird daher gemäß
§ 9 Abs. 5 BauGB gekennzeichnet als "Umgrenzung von Flächen, bei deren
Bebauung besondere Vorkehrungen gegen Einwirkungen des früheren Bergbaus
erforderlich werden können".
Die inhaltliche Abwägung zu den abwägungsrelevanten Anregungen der Träger öffentlicher
Belange ist der Anlage 1 zu entnehmen. Die schriftlichen Stellungnahmen sind
entsprechend als Kopien in der Anlage 2 zur Vorlage zusammengefasst.
Förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit - öffentliche Auslegung
Die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit (Auslegung) gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte
im Zeitraum vom 29.07.2013 bis zum 13.09.2013 (einschließlich).
In dieser Zeit konnte der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit der
Begründung im Technischen Rathaus der Stadt Bochum eingesehen werden. Im Rahmen
der öffentlichen Auslegung wurde eine schriftliche Stellungnahme der Öffentlichkeit
eingereicht, die inhaltliche Abwägung zu dieser Anregung ist der Anlage 1 zu entnehmen.
Die Stellungnahme der Öffentlichkeit ist der Mitteilung Nr. 20132647 im nicht öffentlichen
Teil als Anlage beigefügt.
Parallel zur öffentlichen Auslegung wurden mit Schreiben vom 22.07.2013 die Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB um Stellungnahme
innerhalb eines Monats gebeten.
Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange wurden im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Kennzeichnungen,
Nachrichtliche Übernahmen und Hinweise wie folgt ergänzt:
Der Geltungsbereich liegt über dem stillgelegten Bergwerkseigentum der E.ON AG.
Die Kennzeichnung von Flächen unter denen der Bergbau umgegangen ist und bei
deren Bebauung besondere Vorkehrungen gegen Einwirkungen des früheren
Bergbaus erforderlich werden können, erfolgt unter Einbeziehungen der
Straßenverkehrsflächen für den gesamten Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans.
Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich Versorgungsleitungen der
Unitymedia NRW GmbH. Der Inhalt zu den "Nachrichtlichen Übernahmen bestehende Leitungen" wurde daher um die Information zu den im Planbereich
befindlichen Versorgungsleitungen der Unitymedia NRW GmbH ergänzt.
Im Hinweis "Kampfmittelfunde" wurde aufgenommen, dass der Geltungsbereich in
einem Bombenabwurfgebiet liegt und bei Beantragung eines Bauvorhabens die
Beantragung
einer
Luftbildauswertung
beim
Staatlichen
Kampfmittelbeseitigungsdienst zwingend erforderlich ist.
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Die inhaltliche Abwägung zu den abwägungsrelevanten Anregungen der Träger öffentlicher
Belange ist der Anlage 1 zu entnehmen. Die schriftlichen Stellungnahmen sind
entsprechend als Kopien in der Anlage 2 zur Vorlage zusammengefasst.
Eine erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §
4 a Abs. 3 BauGB ist nicht erforderlich, da der Entwurf des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans nicht geändert wird und die Ergänzungen keine wesentlichen Inhalte des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans betreffen.
6.
Gutachten
Im Zuge der Erarbeitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wurden folgende
Gutachten/Berichte erstellt:
7.
Schalltechnische Untersuchung für einen ALDI-Markt an der Markstraße 139 in
Bochum
(Verfasser:
Ingenieurgesellschaft
für
Verkehrswesen
mbh
Universitätsstraße 142, 44799 Bochum, Stand Januar 2012)
Verkehrsuntersuchung zum Neubau eines SB-Marktes an der Markstraße in
Bochum
(Verfasser:
Ingenieurgesellschaft
für
Verkehrswesen
mbh
Universitätsstraße 142, 44799 Bochum, Stand Juli 2012)
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr.
916 - Markstraße / Laerheidestraße - (Verfasser: Ing.- und Planungsbüro Kuhlmann
& Stucht, Stalleickenweg 5, 44867 Bochum, Stand März 2011)
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr.
916 - Markstraße / Laerheidestraße - (Verfasser: Kuhlmann & Stucht GbR,
Stalleickenweg 5, 44867 Bochum, Stand April 2013)
Verträge
1. Durchführungsvertrag
Gemäß § 12 Abs. 1 BauGB ist eine Voraussetzung für die Aufstellung eines
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, dass sich der Vorhabenträger zur Durchführung
des Vorhaben- und Erschließungsplanes innerhalb einer bestimmten Frist sowie zur
Übernahme der Planungs- und Erschließungskosten verpflichtet. Hierzu ist ein
„Durchführungsvertrag“ spätestens bis zum Satzungsbeschluss abzuschließen.
Der Durchführungsvertrag kann auch Regelungen zu weiteren städtebaulichen,
wirtschaftlichen und erschließungstechnischen Aspekten enthalten, vergleichbar einem
städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 BauGB.
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Durch die Stadt Bochum wird üblicherweise eine Zweiteilung des Durchführungsvertrags
vorgenommen:
1.1 Durchführungsvertrag - Teil A:
Sobald der Ausschuss für Wirtschaft, Infrastruktur- und Stadtentwicklung den
Einleitungsbeschluss zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gefasst
hat, hängt die Weiterführung des Verfahrens vom Abschluss des Durchführungsvertrages Teil A - und der Erfüllung aller diesbezüglichen Vertragsbedingungen durch den
Vorhabenträger ab.
Zu den Vertragsinhalten des Teil A zählen insbesondere:
Die Verpflichtung des Vorhabenträgers seine Fähigkeit zur Planrealisierung
nachzuweisen.
Die Verpflichtung des Vorhabenträgers zur Übernahme sämtlicher Planungs-,
Verfahrens- und Realisierungskosten sowie zur Leistung einer Vorabpauschale an
die Stadt zur Deckung von Verfahrenskosten.
Der Ausschluss jeglicher Verpflichtung der Gemeinde zur Aufstellung des
Bebauungsplanes
sowie
von
einzuhaltenden
Zeitrahmen
für
das
Aufstellungsverfahren.
Der Ausschluss jeglicher Haftung der Stadt für Aufwendungen des Vorhabenträgers,
die diesem im Hinblick auf die Planaufstellung entstehen.
Stadt Bochum und Vorhabenträger haben mit Datum vom 26.06./06.07./04.09.2012 den
Durchführungsvertrag - Teil A - geschlossen.
1.2 Durchführungsvertrag - Teil B:
Dieser Vertragsteil soll insbesondere sicherstellen, dass das Vorhaben innerhalb einer
angemessenen Zeit fertig gestellt wird. Der Vertragstext wird kontinuierlich in Abstimmung
mit dem Vorhabenträger dem Verfahrensstand angepasst und muss vor dem
Satzungsbeschluss des Rates über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan zustande
gekommen sein. Evtl. erforderliche Bürgschaften und ggf. andere Nachweise müssen
ebenfalls vor dem Satzungsbeschluss des Rates vorliegen.
Vertragsbestandteile sind:
Sicherung der Ausgleichsmaßnahmen.
Sicherung der Erschließung.
Der Vorhabenträger wird spätestens 12 Monate nach dem bauordnungsrechtlich
möglichen Baubeginn mit der Durchführung des Bauvorhabens beginnen und es
innerhalb von insgesamt 3 Jahren ab In-Kraft-Treten des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes gebrauchsfertig herstellen.
Stadt Bochum
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Vorlage Nr.: 20132646
2. Ausbauvereinbarung
Zwischen dem Vorhabenträger und der Stadt Bochum wird unabhängig von diesem
vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren eine Ausbauvereinbarung geschlossen, mit
der die erforderlichen Anpassungen der bestehenden öffentlichen Verkehrsanlagen im
Bereich der Markstraße und der Laerheidestraße inklusive der Anpassung der
Lichtsignalsteuerung zur Erschließung des Lebensmittel-Discountmarktes geregelt werden.
Im Zuge der Standortentwicklung im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans Nr. 916 sind im Wesentlichen folgende Maßnahmen notwendig:
1. der Einmündungsbereich der Laerheidestraße in die Markstraße wird aufgeweitet, um
alle Fahrbeziehungen an diesem Knoten zuzulassen,
2. in der Laerheidestraße werden auf der nordöstlichen Seite im Bereich der Aufweitung
vorhandene Versorgungsleitungen verlegt,
3. auf der nordöstlichen Seite der Laerheidestraße wird ein Gehweg von der Markstraße
bis zur Zufahrt zum Lebensmittelmarkt errichtet,
4. für den zu- und abfließenden Verkehr des Verbrauchermarktes ist am Knotenpunkt
Markstraße / Laerheidestraße eine Lichtsignalanlage einzurichten, welche als
separater Teilknoten an die vorhandene Lichtsignalanlage des Knotenpunktes Markstraße / Nordrampe zur Universitätsstraße anzuschließen und in die Koordinierung der
Lichtsignalanlagen entlang der Markstraße einzubinden ist,
5. der Knotenpunkt Markstraße/Nordrampe zur Universitätsstraße wird umgestaltet (die
vorhandene Linksabbiegespur verlegt),
6. auf der Markstraße werden eine Linksabbiegespur für die Abbieger in die
Laerheidestraße, eine Fußgängerfurt über die Markstraße südwestlich der
Laerheidestraße und eine Radverkehrsführung angelegt.
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- Beschlussvorschlag - Seite 1
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Vorlage Nr.: 20132646
Bezeichnung der Vorlage
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 916 - Markstraße / Laerheidestraße hier: a) Entscheidung über abgegebene Stellungnahmen
b) Satzungsbeschluss
zu a)
Über die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen wird entsprechend dem in Anlage 1
dargestellten Abwägungsvorschlag entschieden (§ 3 Abs. 2 Baugesetzbuch).
zu b)
Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 916 - Markstraße / Laerheidestraße - in
der Fassung vom 22. November 2013 wird als Satzung beschlossen (§ 10 Baugesetzbuch).
Es wird die Begründung mit Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 916 gemäß Anlage 4 sowie
die zusammenfassende Erklärung gemäß Anlage 5 beschlossen (§§ 9 Abs. 8 und 10 Abs. 4
Baugesetzbuch).