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Anlage 1: Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Anlage 1: Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen.pdf
Größe
109 kB
Erstellt
24.12.14, 19:56
Aktualisiert
27.01.18, 11:05

Inhalt der Datei

Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20132646 Seite 1 von 25 Stadt Bochum Bebauungsplan Nr. 916 - Markstraße / Laerheidestraße - Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen Die relevanten Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsund Behördenbeteiligung und der förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sowie die jeweiligen Antworten der Verwaltung sind nachfolgend zusammengefasst. Im Folgenden sind die relevanten Stellungnahmen inhaltlich wiedergegeben und wird dargelegt, wie die Anregungen berücksichtigt wurden. 1. Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 BauGB 1.1 Stellungnahmen der Öffentlichkeit Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB ging folgende Stellungnahme ein, die im Zuge der Planaufstellung zu berücksichtigen war: Stellungnahme vom 12.04.2011 a) Steinkuhl verliert durch den Abriss des Gebäudes Markstraße 139 eines der ältesten Gebäude Steinkuhls und eine sogenannte Landmarke im Straßenbild. Die Gaststätte sollte als Begegnungsstätte für den Stadtteil Steinkuhl erhalten bleiben, da gleichwertige Ersatzräumlichkeiten vermutlich nicht zur Verfügung gestellt werden können. Antwort: Die Gaststätte Grunewald stellt aufgrund seines Alters in Verbindung mit der Fassadenausprägung eine gewisse Auffälligkeit im Straßenraum dar, ist jedoch aufgrund seiner geringen Höhe mit drei Geschossen kein Gebäude im Sinne einer Landmarke, welches als weithin sichtbares topographisches Objekt wahrgenommen werden kann. Insbesondere die Nähe zu der östlich angrenzenden öffentlichen Grünfläche mit hohem Baumbestand und dem Gebäude Markstraße 137 mit 10 Geschossen steht dem Charakter einer freistehenden und mit Fernwirkung versehenen Landmarke entgegen. Für die räumliche Orientierung spielt das Gebäude nur eine untergeordnete Rolle. Die Gaststätte Grunewald und die Gebäude Markstraße 139/139 a befinden sich nicht in städtischem Eigentum. Die Planungen des Eigentümers zur Nutzung der Liegenschaft einschließlich der aufstehenden Immobilien haben die Schließung der Gaststätte "Grunewald" und den Abriss der Gebäude zum Ziel. Gleichwertige Ersatzräume für das Vereinsleben in Steinkuhl sind mitunter nicht zeitnah zur Verfügung zu stellen, jedoch werden die anderweitig vorhandenen Vereinsräumlichkeiten zur Nutzung durch weitere Vereine angeboten. Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20132646 Seite 2 von 25 Stadt Bochum Zudem sei darauf hingewiesen, dass die Bereitstellung und Bewirtschaftung von Veranstaltungsräumen nicht durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzt werden können. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. b) Die signifikante Vergrößerung der Verkaufsfläche des Lebensmittel-Discountmarktes in Steinkuhl wird als nicht erforderlich erachtet. Antwort: Der Betreiber des Lebensmittel-Discountmarktes sieht im derzeitigen Zustand der Verkaufsstelle keine zukunftsfähige Entwicklungsperspektiven und hat hieraus Handlungsbedarf abgeleitet. Um den Standort den aktuellen und mittelfristigen Anforderungen des Lebensmitteleinzelhandels anzupassen, soll die Verkaufsfläche an diesem Standort deutlich angehoben werden. Neben der Hauptnutzung sollen insbesondere die Personal- (Pausenraum, Büro, WC´s) und Lagerräume einschließlich der Anlieferung den zeitgemäßen Anforderungen angepasst werden. Der Angebotsschwerpunkt im nahversorgungsrelevanten Sortimentsbereich (Lebensmitteldiscounter) dient der Sicherung und Stärkung der wohnortnahen Grundund Nahversorgung. Eine für die Bochumer Zentrenstruktur verträgliche Größenordnung solcher Entwicklungen ist dabei abhängig von der Hierarchiestufe des jeweiligen zentralen Versorgungsbereiches, die im Masterplan Einzelhandel Fortschreibung 2012 jedem zentralen Versorgungsbereich in Bochum zugeordnet werden. Im Masterplan Einzelhandel Fortschreibung 2012 ist das Nahversorgungszentrum Steinkuhl in der Hierarchiestufe Typ IV eingeordnet, die Obergrenze für die Gesamtverkaufsfläche von Einzelbetrieben mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment wird auf maximal 1.200 m² begrenzt. Die Planung für die Entwicklung des Lebensmitteldiscounters sieht eine Verkaufsfläche von ca. 920 m² vor und unterschreitet die maximale Verkaufsfläche des Zentrentyps IV (Masterplan Einzelhandel Fortschreibung 2012) von maximal 1.200 m² um rund 280 m² (ca. 23 %). Die Ansiedlung eines Lebensmittel-Discountmarktes an dem Standort Markstraße 139 sichert die Nahversorgungssituation in diesem Quartier mittelfristig ab und trägt zur Steigerung der Attraktivität des Stadtteilzentrums Steinkuhl bei. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. c) Die Bedenken wenden sich gegen die Ausweisung der Bauflächen an der Markstraße als Gewerbefläche und gegen eine Bebauung wie in einem Gewerbegebiet. Antwort: Die Liegenschaften im Bereich der Markstraße 139/139 a werden nicht als Gewerbegebiet (Gewerbefläche) festgesetzt. Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 916 liegt teilweise innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 322, welcher seit dem 21.09.1971 rechtsverbindlich ist. Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20132646 Seite 3 von 25 Stadt Bochum Der Bebauungsplan Nr. 322 setzt für Teilflächen des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 916 allgemeines Wohngebiet (WA) und Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage fest. Diese Teilbereiche des Bebauungsplanes Nr. 322 werden durch die Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes (SO) mit der Zweckbestimmung Lebensmitteldiscounter überplant. Die weiteren Teilbauflächen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 916 liegen innerhalb der rechtsverbindlichen Bebauungspläne Nrn. 264 und 301, welche die öffentlichen Straßenverkehrsflächen der Markstraße und der Laerheidestraße festsetzen. Die Teilflächen der Bebauungspläne Nrn. 264 und 301 werden im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 916 ebenfalls als öffentliche Straßenverkehrsflächen festgesetzt. Um den Bereich der Zentren- und Einzelhandelsentwicklung zu ordnen, wurde der „Masterplan Einzelhandel für die Stadt Bochum 2006“ fortgeschrieben. Der Masterplan Einzelhandel Fortschreibung 2012 dient der Stadt Bochum als Rahmen und Leitlinie für die zukünftige Entwicklung des Einzelhandels und ist als städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigen. Ein Teil des Plangebietes des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 916 liegt innerhalb des im Masterplan Einzelhandel Fortschreibung 2012 abgegrenzten zentralen Versorgungsbereiches "Nahversorgungszentrum Steinkuhl". Gewerbliche Bauflächen (Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen) bzw. ein Gewerbegebiet werden innerhalb des Plangebietes des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 916 nicht dargestellt bzw. festgesetzt. Ferner sind Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen für große Einzelhandelsvorhaben (> 1.200 m² Geschossfläche) tabu, da zur Ansiedlung von Einzelhandelsvorhaben diese eine regionalplanerische Ausweisung als Siedlungsraum voraus setzen. Ferner wurde von der Landesregierung (Kabinettsitzung 11. Juni 2013) mit Zustimmung des Landtags (Plenarsitzung 10. Juli 2013) der Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel als Rechtsverordnung beschlossen. Die im Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel - enthaltenen Regelungen sind geeignet und erforderlich, um eine nachhaltige Raumentwicklung gemäß § 1 Abs. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) zu unterstützen. In diesem Sinne konkretisieren sie insbesondere die im ROG festgelegten Grundsätze der Raumordnung zur Daseinsvorsorge und zur Erhaltung der Innenstädte und örtlichen Zentren als zentrale Versorgungsbereiche im Hinblick auf den großflächigen Einzelhandel und tragen dadurch zu einer Stärkung der Zentren bei. Mit dem LEP NRW - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel - sollen Einzelhandelsgroßprojekte auf geeignete Standorte gelenkt werden. Grob vereinfacht ausgedrückt wird u. a. folgendes geregelt:  Einzelhandelsvorhaben setzen eine regionalplanerische Ausweisung als Siedlungsraum voraus. Dabei sind die im Regionalplan dargestellten Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen zukünftig für große Einzelhandelsvorhaben tabu. Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20132646 Seite 4 von 25  Stadt Bochum Die Kommunen können große Einzelhandelsvorhaben in der Regel nur noch in den zentralen Versorgungsbereichen (Innenstädte, Stadt- bzw. Ortsteilzentren) planen. Die Größe der Einzelhandelsgroßprojekte soll dabei so gewählt werden, dass andere Innenstädte oder örtliche Zentren nicht erheblich beeinträchtigt / massiv geschwächt werden. Die Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 916 entsprechen den formulierten Zielen des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. d) Die geplante Vergrößerung des Lebensmittel-Discountmarktes bringt mehr Kundschaft, verbunden mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen. Hierdurch werden Behinderungen für die Anwohnerinnen und Anwohner der Laerheidestraße zunehmen. Sowohl das Linksabbiegen von der Markstraße in die Laerheidestraße, als auch das Linksabbiegen von der Laerheidestraße in die Markstraße ist schon jetzt nicht ungefährlich. Antwort: Der Neubau eines Lebensmittel-Discountmarktes mit einer Verkaufsfläche von ca. 920 m² erfolgt mit einer Anbindung über die Laerheidestraße an die Markstraße. Die verkehrstechnische Machbarkeit dieser Anbindung wurde im Rahmen der weiteren Konkretisierung dieses Vorhabens mittels einer Verkehrsuntersuchung durch das Büro Brilon Bondzio Weiser, Bochum geprüft und bewertet. Durch das geplante Vorhaben ist werktags mit einem zusätzlichen Verkehr in Höhe von insgesamt 1.866 Kfz-Fahrten/Tag zu rechnen. In der maßgebenden Spitzenstunde am Nachmittag entspricht dies 99 Kfz-Fahrten/h im Quellverkehr bzw. 111 Kfz-Fahrten/h im Zielverkehr. Da an der Einmündung Laerheidestraße/Markstraße alle Fahrbeziehungen möglich sein sollen, ist eine Signalisierung dieser Einmündung erforderlich. Die signalisierten Knotenpunkte Markstraße/Nordrampe zur Universitätsstraße (bereits vorhanden) und Markstraße/Laerheidestraße (geplant) sind in der Lage, das prognostizierte Verkehrsaufkommen in der morgendlichen und nachmittäglichen Spitzenstunde im geplanten Ausbauzustand und Signalisierungskonzept leistungsfähig abzuwickeln. Der Fahrverkehr entlang der Markstraße kann mit einer sehr guten Qualität des Verkehrsablaufs abgewickelt werden. In der Verkehrsuntersuchung wurden die zu erwartenden Mitnahmeeffekte, bei denen Verkehrsteilnehmer ihre Fahrt zum Einkauf unterbrechen und anschließend fortsetzen, in den Berechnungsschritten zur sicheren Seite hin nicht berücksichtigt. Bei den sogenannten Mitnahmeeffekten handelt es sich nicht um Neuverkehr, vielmehr ändert ein Teil des bestehenden Verkehrs lediglich seine Fahrtroute. Diese Effekte führen grundsätzlich zu einer Reduzierung des Neuverkehrs. Die erforderliche Verkehrsanbindung des Lebensmittel-Discountmarktes ist gesichert bzw. kann mit den geschilderten Maßnahmen gesichert werden. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20132646 Seite 5 von 25 Stadt Bochum e) Die Anlieferung soll unmittelbar gegenüber der Einfahrt zum Studierendenwohnheim Rosa-Parks-Haus erfolgen, wodurch insbesondere das Apartmenthaus erhebliche Störungen und Gefährdungen durch rückwärts fahrende Lkw´s hinnehmen muss. Der Ausblick auf eine Grünfläche wird durch den KundenParkplatz des Lebensmittel-Discountmarktes verbaut. Antwort: Im Rahmen der weiteren Konkretisierung des Vorhabens wurde von der Ingenieurgesellschaft Brilon Bondzio Weiser, Bochum eine Schalltechnische Untersuchung erarbeitet, welche die Prüfung der Vorgaben der TA-Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Geräuschimmissionen beinhaltet. Hierzu wurden die Betriebsgeräusche prognostiziert und beurteilt. Das zu erwartende Verkehrsaufkommen wurde aus der begleitenden Verkehrsuntersuchung übernommen. Die Untersuchungen haben ergeben, dass eine deutliche Überschreitung der Immissionsrichtwerte (IRW) im Nachtzeitraum unter den angesetzten Randbedingungen an den vorhandenen Wohngebäuden (Laerheidestraße 10) zu erwarten ist. Für die Überschreitungen der IRW im Nachtzeitraum sind sowohl die Laderampe und der anliefernde Lkw, als auch der Parkplatz in Summation mit Lüftung und Einkaufswagenbox maßgebend. Insofern sind Anlieferungen im Nachtzeitraum von 22:00 bis 6:00 Uhr nicht möglich. Zur Einhaltung des maßgebenden IRW von 40 dB(A) stehen zwei Möglichkeiten zur Auswahl: - Ladenschluss vor 22:00 Uhr, so dass alle Kunden und Beschäftigten das Grundstück bis 22:00 Uhr verlassen haben. Verminderung der Geräuschemission der Parkplatzfläche durch Asphaltbauweise. Bei Ausführung der Parkplatzoberfläche in Asphaltbauweise ist auch bei einer Öffnungszeit bis 22:00 Uhr und der damit verbundenen Abfahrt der Kunden und Beschäftigten nach 22:00 Uhr eine Einhaltung der IRW gewährleistet. Mit Asphaltbauweise ist auch eine Öffnung ab 6:00 Uhr unproblematisch. Für den Tageszeitraum werden die IRW an den vorhandenen Wohngebäuden Laerheidestraße 10 eingehalten bzw. unterschritten. Die höchsten Beurteilungspegel am Grundstück Laerheidestraße 10 liegen tagsüber bei 54,8 dB(A) und in der lautesten Nachtstunde bei 39,1 dB(A). Die notwendigen Auflagen und Nebenbestimmungen werden im Baugenehmigungsverfahren festgelegt. Der Kundenparkplatz wird aus städtebaulichen Gründen begrünt. Zur Begrünung der oberirdischen Stellplatzflächen ist je acht oberirdische Stellplätze ein großkroniger, vorrangig heimischer Laubbaum zu pflanzen, auf Dauer zu erhalten und bei Abgängigkeit gleichwertig zu ersetzen. Darüber hinaus erhalten die Dachflächen des Lebensmittel-Discountmarktes eine extensive und intensive Dachbegrünung. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. f) Durch die Errichtung eines neuen Gebäudes für den Lebensmitteleinzelhandel wird das Fällen von Bäumen erforderlich. Das Gebäude soll unter Missachtung der Abstandsflächen auf der Grenze errichtet werden, dadurch können weitere Bäume geschädigt werden. Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20132646 Seite 6 von 25 Stadt Bochum Antwort: Zur Errichtung des neuen Lebensmittel-Discountmarktes einschließlich der Stellplatzanlage für ca. 57 Pkw sowie der Anlieferung ist das Fällen von Bäumen erforderlich. Im Rahmen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags wurde ein Baumkataster erstellt, welches die betroffenen Bäume, quantifiziert und qualifiziert, für das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 916 und für einen Teilbereich der östlich angrenzenden Grünfläche erfasst und bewertet. Bei Umsetzung des Vorhabens erfolgt ein Eingriff in Natur und Landschaft, der durch Kompensationsmaßnahmen innerhalb des Plangebietes oder durch entsprechende Ausgleichszahlungen vollständig auszugleichen ist. Eine Umsetzung des vollständigen Kompensationsbedarfs im Geltungsbereich ist nicht möglich. Daher wird die Kompensation an anderer Stelle durchgeführt bzw. eine entsprechende Ausgleichszahlung geleistet. Um den Erhalt des Baumbestandes außerhalb des Plangebietes in der östlich/nord-östlich angrenzenden öffentlichen Parkanlage sicherzustellen, werden Schutzmaßnahmen zum Aufbau eines Waldrandes durchgeführt. Die Grenzbebauung ist zulässig, da gemäß § 6 BauO NRW Abstandsflächen auch auf öffentlichen Grünflächen liegen dürfen, jedoch nur bis zu deren Mitte. Abstandsflächen dürfen sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn durch Baulast gesichert ist, dass sie nur mit in der Abstandsfläche zulässigen baulichen Anlagen überbaut werden und auf die auf diesen Grundstücken erforderlichen Abstandsflächen nicht angerechnet werden. Eine bauliche Nutzung der östlich/nord-östlich angrenzenden öffentlichen Grünfläche mit altem Baumbestand ist nicht beabsichtigt. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. g) Es wird befürchtet, dass das Dach des neuen Discountmarktes von der Markstraße von Kindern erklettert werden kann, wodurch Absturzgefahren gegeben wären. Eine Einzäunung des Grundstücks zur Markstraße bildet keinen adäquaten Ersatz für die vorhandene Gebäudefassade "Grundwald". Antwort: Der Vorhabenträger hat die Planungen zwischenzeitlich konkretisiert und das Aufklettern auf die Dachflächen durch bauliche Maßnahmen erschwert (Oberkante Dachrand ca. 3,0 m über Oberkante öffentlicher Gehweg Markstraße). Eine Einfriedung erfolgt im Bereich zwischen den Gehwegen Markstraße/Laerheidestraße hin zur Rampenanlage/Stellplatzanlage des Discountmarktes, um die maßgeblichen Sicherheitsanforderungen zu erfüllen und das Gefährdungspotenzial zu minimieren. Die Einfriedung dient vorrangig der Gefahrenabwehr und wird nicht als Ersatz für die Gebäudefassade der ehemaligen Gaststätte "Grunewald" errichtet. Ferner wird in Teilbereichen des Gehwegs Markstraße die Pflanzung einer Hecke festgesetzt. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. h) Vor einer Genehmigung dieses Vorhabens sollten Alternativen geprüft werden, bzw. eine Planung kleineren Ausmaßes umgesetzt werden. Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20132646 Seite 7 von 25 Stadt Bochum Antwort: Im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens Nr. 916 wurde als Alternativenprüfung die Umsetzung eines neuen Lebensmittel-Discountmarktes am Riesebessenplatz (Girondelle 82/82a) durchgeführt. Die zur Disposition stehenden Grundstücksflächen sind jedoch zur Umsetzung eines zeitgemäßen LebensmittelDiscountmarktes zu gering. Weitere Grundstücksflächen stehen innerhalb der Grenzen des Nahversorgungszentrums Steinkuhl derzeit nicht zur Verfügung. Der Planbereich, innerhalb des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 916, zur Errichtung eines Einzelhandelsobjektes einschließlich Kundenstellplätzen und Anlieferung liegt aufgrund der vorhandenen Gegebenheiten an den Untergrenzen der Standortanforderungen zur Ansiedlung eines neuen Lebensmitteldiscounters. Aktuell liegen ebenerdige Verkaufsflächen bei Discountern zwischen 600 m² bis 1.200 m² Geschossfläche, teilweise auch darüber, mit zusätzlich mindestens 60 bis 140 objekteigenen Stellplätzen, wenngleich die Obergrenze der Stellplätze vielfach zu einer Überdimensionierung der Stellplatzanlagen führt. Von daher bieten weder die Variantenprüfungen auf den zur Verfügung stehenden Flächen noch eine Reduzierung der Verkaufsfläche (einschließlich Verkleinerung der Stellplatzanlage) keine Alternativen zum geplanten Verkaufskonzept unter Berücksichtigung der Kompatibilität mit den Betriebsabläufen (Logistik, Personalaufwand, etc.). Den Anregungen wurde teilweise gefolgt. Das o. a. Schreiben vom 12.04.2011 wird der Mitteilung zum nichtöffentlichen Teil dieser Sitzung beigefügt (Mitteilungs-Nr. 20132647). 1.2 Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB gingen von folgenden Institutionen Stellungnahmen ein, die im Zuge der Planaufstellung zu berücksichtigen waren: 1. Umweltamt als gemeinsame Untere Umweltschutzbehörde 2. Stadtwerke Bochum GmbH 3. E.ON AG Immobilien/Montan 4. Bezirksregierung Arnsberg - Dezernat 53 Im Folgenden sind die relevanten Stellungnahmen inhaltlich wiedergegeben und es wird dargelegt, wie die Anregungen berücksichtigt wurden: Stellungnahme 1: Umweltamt als gemeinsame Untere Umweltschutzbehörde der Städte Bochum, Dortmund und Hagen, Hochstraße 74, 58095 Hagen vom 30.03.2011 a) In der Umweltprüfung ist die Verträglichkeit des Lebensmitteldiscounters mit der umliegenden Wohnbebauung zu prüfen. Die schalltechnische Untersuchung soll die konkreten Betriebsabläufe zugrunde legen. Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20132646 Seite 8 von 25 Stadt Bochum Antwort: Im Laufe des Verfahrensfortschritts wurde ein Umweltbericht erarbeitet, welcher die Belange der umliegenden Wohnbebauung berücksichtigt. Der Umweltbericht stellt zu den Aspekten der Wohnfunktion, des Wohnumfeldes bzw. der wohnungsnahen Erholung folgendes Ergebnis fest: "Das Plangebiet ist zwar im Bebauungsplan Nr. 322 (rechtsverbindlich seit dem 21.09.1971) als „allgemeines Wohngebiet“ ausgewiesen, der Wohnnutzung kommt jedoch im Plangebiet eher eine untergeordnete Bedeutung zu. Im Umfeld des Plangebietes sind allgemeine und reine Wohngebiete sowie Flächen oder Baugrundstücke für den Gemeinbedarf - Zweckbestimmung Studentenwohnheim - mit einer sehr hohen Bedeutung für die Funktion des Wohnens und einer sehr hohen Empfindlichkeit ausgewiesen. Ferner wurde ein Immissionsschutzgutachten - Schallgutachten erstellt, dessen Empfehlungen im Bebauungsplan durch entsprechende Festsetzungen umgesetzt wurden. Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass bei der Berücksichtigung von Vorgaben keine erheblichen negativen Wirkungen auf den Menschen und die Wohnfunktion der Wohngebiete im Umfeld entstehen. Die gesetzlichen Richtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) werden eingehalten. Für die wohnungsnahe Erholung und Freizeitnutzung bedeutsam ist die angrenzende städtische Grünfläche, die mit Gehölzen bestanden und durch Wege erschlossen ist. Dem Plangebiet kommt eine nachrangige Bedeutung zu. Erhebliche negative Beeinträchtigungen der Erholungs- und Freizeitnutzung in der angrenzenden öffentlichen Grünfläche sind nicht zu erwarten." Die schalltechnische Untersuchung hat die konkreten Betriebsabläufe zur Ermittlung der Geräuschemissionen der gewerblichen Nutzung zugrunde gelegt. Neben den Verkehrsgeräuschen der Parkplatzfläche (Kunden- und Beschäftigtenfahrten, Lieferverkehr), der Einkaufswagenbox, des Lkw-Verkehrs bei der Anlieferung lagen auch die Geräuschemissionen der Ladevorgänge, der Müllentsorgung und der technischen Lüftungseinheiten der schalltechnischen Berechnungen zugrunde. Die schalltechnische Untersuchung gelangt zu dem Ergebnis, dass die geplante Nutzung unter Umsetzung der nachstehenden Maßnahmen für die umliegenden Wohnnutzungen im Sinne der TA-Lärm unkritisch ist:    Keine Anlieferungsvorgänge im Nachtzeitraum von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr. Die Geräuschabstrahlung von der Anlieferung des Lebensmitteldiscounters ist in Richtung Böllingsteg durch eine Schallschutzwand mit einer Höhe von mindestens 3,0 m über dem Niveau des Lkw-Standplatzes und einer Länge von mindestens 10,0 m zu begrenzen. Die Laderampe ist in Richtung Böllingsteg durch eine Wandscheibe zu verschließen. Die Parkplatzoberfläche ist bei einer Öffnungszeit bis 22:00 Uhr in Asphaltbauweise herzustellen. Den Anregungen wird gefolgt. b) Die Wohngebäude südlich der Laerheidestraße dienen der Wohnfunktion Studentenwohnheim und wären ggf. als reines Wohngebiet einzustufen. Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20132646 Seite 9 von 25 Stadt Bochum Antwort: Der seit dem 01.07.1975 rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 301 regelt die planungsrechtliche Nutzung der Flächen u. a. südlich der Laerheidestraße und setzt für die Grundstücksflächen der evangelischen Kirche von Westfalen (südlich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 916) zur Art der baulichen Nutzung "Flächen oder Baugrundstücke für den Gemeinbedarf" mit der Zweckbestimmung Studentenwohnheim fest. Weiter östlich sind neben öffentlichen Grünflächen und weiteren Flächen für den Gemeinbedarf auch "Reine Wohngebiete" (WR-Gebiet) im Bebauungsplan Nr. 301 festgesetzt. Die Einstufung der Gemeinbedarfsflächen mit der Zweckbestimmung Studentenwohnheim als "Reine Wohngebiete" im Sinne des Immissionsortes der TA-Lärm wird aufgrund der unmittelbar westlich angrenzenden vierstreifigen Universitätsstraße mit oberirdischer U 35 CampusLinie in Mittellage nicht mitgetragen. Die vorhandenen Immissionsbelastungen, die durch die angrenzenden Verkehrswege (Universitätsstraße) auf das Wohngebiet (Gemeinbedarfsfläche - Studentenwohnheim -) einwirken, legen - im Sinne der Zuordnung zu einer Baugebietskategorie - die Einstufung der Gemeinbedarfsflächen in den weniger störempfindlichen Gebietstypus allgemeines Wohngebiet (WA-Gebiet) nahe. Ferner ist es fraglich, ob nach heutigen Gesichtspunkten eine Studierendenwohnanlage in einem WR-Gebiet planungsrechtlich zulässig wäre. Studierendenwohnheime werden im Grundsatz als Wohngebäude eingestuft. Dass das Belegungsrecht an einen bestimmten vorübergehenden Zweck (Studium) gebunden ist, steht dem ausschließlichen Wohncharakter nicht entgegen. Allerdings findet das Wohnen in der Regel nur temporär statt. In einem WR-Gebiet, ähnlich der im Bebauungsplan Nr. 301 östlich und südlich der Studentenwohnheime festgesetzten WR-Gebiete, mit ein- bis zweigeschossiger, teils offener Bauweise, würde die Genehmigung eines Studentenwohnheims der Eigenart des Baugebiets, nämlich der zu beachtenden Wohnruhe widersprechen. Bei den Störfaktoren muss vor allem der motorisierte Zu- und Abfahrts - sowie Besucherverkehr berücksichtigt werden. Die Baugebietskategorie „Reines Wohngebiet“ ist aufgrund ihrer Zweckbestimmung prädestiniert für die Planung von Einfamilienhausgebieten mit anzustrebender größtmöglicher Störungsfreiheit zur Gewährleistung der dort gewollten Wohnruhe. Der besondere Schutzanspruchs des Wohnens in reinen Wohngebieten und die nachbarschützende Wirkung von WR-Gebiet-Festsetzungen führt zu erheblichen einschränkenden Anwendungsvoraussetzungen, um Konflikte durch Störungen durch andere Nutzungen zu vermeiden. Für die Einstufung der Gemeinbedarfsfläche - Studentenwohnheime - in den Baugebietstypus eines allgemeinen Wohngebietes nach § 4 BauNVO spricht daneben auch das breite Anwendungsspektrum dieser Baugebietskategorie, die gleichermaßen für Einfamilienhausgebiete wie für innerstädtische Wohnquartiere mit Läden und Dienstleistungseinrichtungen in den Erdgeschossen verwendet werden kann. Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20132646 Seite 10 von 25 Stadt Bochum Die unterschiedlichen Ausprägungen der unter dem Baugebietstyp WA fallenden Wohngebiete bzw. Wohngebietsteile verdeutlicht zugleich, dass eine Anpassung des allgemeinen Wohngebietes nach § 4 BauNVO an die jeweilige Örtlichkeit und die hierfür ggf. teilräumlich differenziert verfolgten Planungsziele in vielen Fällen sinnvoll oder gar erforderlich ist. Entsprechend werden die Flächen für den Gemeinbedarf südlich der Laerheidestraße, hinsichtlich der Zuordnung des Immissionsortes im Sinne der TA-Lärm, als allgemeine Wohngebiete (WA-Gebiet) eingestuft. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Stellungnahme 2: Stadtwerke Bochum GmbH, Ostring 28, 44787 Bochum vom 08.04.2011 a) Die Stadtwerke Bochum GmbH betreiben Gas-, Wasser- und Stromversorgungsleitungen innerhalb des Gehwegs an der Markstraße (Flurstück Nr. 823). Im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 916 liegen diese innerhalb des Gehweges nahe der Grundstücksgrenze. Die Stadtwerke Bochum GmbH bittet um Ausweisung eines 2,0 m breiten Schutzstreifens (Geh-, Fahr- und Leitungsrechte zu Gunsten der Stadtwerke Bochum GmbH) parallel zum dargestellten Bürgersteig. Sollten Teile der bisherigen Straßenverkehrsfläche, wie dem Vorentwurf zu entnehmen ist, dem Plangebiet zugeschlagen, überplant und von der Stadt an Privat verkauft werden, so ist auch dieser Bereich mit Geh-, Fahrund Leitungsrechten zu belasten. Antwort: Die Fläche des Gehwegs an der Markstraße enthält notwendige Gas-, Wasser- und Stromversorgungsleitungen und wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB zugunsten der zuständigen Ver- und Entsorgungsträger mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht belastet. Der Anregung wird gefolgt. b) Innerhalb des vorbeschriebenen Gehwegs liegt eine DN 100 Grauguss Wasserleitung nahe der Grundstücksgrenze. Diese ist besonders erschütterungsanfällig und durch in unmittelbarer Nähe stattfindende Tiefbauarbeiten bruchgefährdet. Die Stadtwerke Bochum GmbH bittet daher um genaue Abstimmung der Baumaßnahme. Abhängig von Art und Umfang der Arbeiten muss diese Leitung evtl. umgelegt werden. Antwort: Die Durchführung der Baumaßnahmen wird zwischen dem Vorhabenträger, der Stadtwerke Bochum Holding GmbH und der Stadt Bochum - Tiefbauamt abgestimmt. Der Anregung wird gefolgt. Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20132646 Seite 11 von 25 Stadt Bochum c) Von der 10-kV-Transformatorenstation an der Laerheidestraße 8 aus verlaufen Kabelpakete zur Markstraße. Ein Lichtwellenleiterkabel, vier Mittelspannungssowie drei Niederspannungskabel unterqueren die Laerheidestraße und verlaufen innerhalb der derzeitigen Grünfläche des Grundstücks Gemarkung Wiemelhausen, Flur 35, Flurstück Nr. 792 hin zum Bürgersteig der Markstraße, in welchem sie im Gehweg weiter laufen. Das Leitungspaket liegt demnach unterhalb der im Entwurf dargestellten Stellplatzanlage. Die Stadtwerke Bochum GmbH bittet um Festsetzung einer mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu Gunsten der Stadtwerke Bochum GmbH belasteten Fläche in einer Breite von 3,00 m von der Grundstücksgrenze. Antwort: Die Fläche, in welcher das notwendige Leitungspaket innerhalb des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes liegt, wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB zugunsten der zuständigen Ver- und Entsorgungsträger mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht belastet. Der Anregung wird gefolgt. Stellungnahme 3: E.ON AG - Immobilien/Montan, Bruchstraße 5 c, 45883 Gelsenkirchen vom 12.04.2011 Der Planbereich liegt über stillgelegtem Bergwerkseigentum der E.ON AG. Im gesamten Bereich des Bebauungsplanes Nr. 916 sind den Archivunterlagen Hinweise auf tagesnahen Bergbau, der geplante Bauvorhaben gefährden kann, zu entnehmen. Der gesamte Bereich soll daher im vorhabenbezogenen Bebauungsplan gekennzeichnet werden als: Umgrenzung von Flächen, bei deren Bebauung besondere Vorkehrungen gegen Einwirkungen des früheren Bergbaus erforderlich werden können (§ 9 Abs. 5 BauGB). Ferner wird empfohlen, durch einen anerkannten Sachverständigen für Markscheidewesen und Bergschadenskunde rechtzeitig vor Baubeginn eine Einsichtnahme in das amtliche Grubenbild bei der Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 6 Bergbau und Energie in NRW, Goebenstraße 25, 44135 Dortmund, durchzuführen. Antwort: Der gesamte Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird gekennzeichnet als Flächen, bei deren Bebauung besondere Vorkehrungen gegen Einwirkungen des früheren Bergbaus erforderlich werden können (§ 9 Abs. 5 BauGB). Die Empfehlung zur Grubenbildeinsichtnahme wurde dem Projektentwickler mitgeteilt. Der Anregung wird gefolgt. Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20132646 Seite 12 von 25 Stadt Bochum Stellungnahme 4: Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 53, Seibertzstr. 1, 59821 Arnsberg vom 19.04.2011 Zu dem Planvorhaben wird aus der Sicht des Immissionsschutzes bezüglich der Anlagen, für die eine abfall- oder immissionsschutzrechtliche Zuständigkeit der Bezirksregierung Arnsberg vorliegt, folgende Stellungnahme abgegeben: Gegen das geplante Vorhaben bestehen grundsätzlich keine immissionsschutzrechtlichen Bedenken. Im Rahmen des weiteren Verfahrens bitte ich um Übersendung des von Ihnen in der Begründung unter Ziffer 5 "Städtebauliches Konzept" aufgeführten Lärmgutachtens. Antwort: Die schalltechnische Untersuchung der Ingenieurgesellschaft Brilon Bondzio Weiser, Bochum wurde der Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 53 zur Information und Kenntnisnahme zugesandt. Der Bitte wurde gefolgt. Die o. g. Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sind als Anlage 2 dieser Vorlage beigefügt. 2. Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der förmlichen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB 2.1 Stellungnahmen der Öffentlichkeit Im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ging folgende Stellungnahme ein, die im Zuge der Planaufstellung zu berücksichtigen war: Stellungnahme vom 10.09.2013 a) Gegen das geplante Vorhaben bestehen immissionsschutzrechtliche Bedenken hinsichtlich der Entstehung von Gerüchen. Hinsichtlich eventueller Regelungen bezüglich der Emission von Luftschadstoffen sowie des vorbeugenden Geruchs-Immissionsschutzes besteht nach derzeitiger Einschätzung auf Grundlage der aktuellen Daten in Bezug auf die Festsetzungen sowie die geplanten gewerblichen Nutzungen im Plangebiet selbst und den bestehenden schutzbedürftigen Nutzungen im Umfeld kein gesonderter planungsrechtlicher Regelungsbedarf. Darüber hinaus sind für diese Emissionspfade in jedem Einzelfall im Rahmen des jeweiligen Genehmigungsverfahrens Anforderungen festzulegen bzw. die Einhaltung der gesetzlichen Richt- bzw. Grenzwerte der Geruchs-Immissionsrichtlinie (GIRL) und der TA Luft durch den Betreiber nachzuweisen. Hiermit kann eine ausreichende Sicherstellung des Immissionsschutzes für diese Wirkungspfade erzielt werden. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20132646 Seite 13 von 25 Stadt Bochum b) Das derzeit städtische Flurstück 724, Flur 35, Gemarkung Wiemelhausen stellt sich in der Realität bislang als nicht genutzte Grünfläche dar. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird dieses Grundstück als Sonstiges Sondergebiet festgesetzt. Die Anregung wendet sich gegen die Überplanung der Grünfläche als Baugebiet und hinterfragt die planungsrechtliche Zulässigkeit der geplanten Art der baulichen Nutzung. Antwort: Das vorgenannte Grundstück liegt innerhalb des bislang rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 322 der für diese Teilfläche "Grünfläche - Zweckbestimmung Parkanlage" festsetzt. Für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung sowie zur Erhaltung und insbesondere Entwicklung des zentralen Versorgungsbereiches Steinkuhl durch die Erweiterung des bestehenden Discountmarktes, ist es erforderlich die festgesetzte Grünfläche durch eine Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung, hier Sonstiges Sondergebiet (SO), zu überplanen. Die Belange der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, die Belange der umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt und die Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbraucherbnahen Versorgung der Bevölkerung wurden gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen. Daher wird der bisher im Bebauungsplanes Nr. 322 als Grünfläche festgesetzte Teilbereich mittels der Festsetzung eines Sonstigen Sondergebietes (SO) mit der Zweckbestimmung Lebensmitteldiscounter überplant. Gewerbliche Bauflächen (Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen) bzw. ein Gewerbegebiet werden innerhalb des Plangebietes des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 916 nicht dargestellt bzw. festgesetzt. Ferner sind Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen für große Einzelhandelsvorhaben (> 800 m² Verkaufsfläche) tabu, da zur Ansiedlung von Einzelhandelsvorhaben diese eine regionalplanerische Ausweisung als Siedlungsraum voraus setzen. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. c) Gegen das geplante Vorhaben bestehen immissionsschutzrechtliche Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der anzusetzenden Lärmimmissionsrichtwerte an den benachbarten Wohnnutzungen. Sowohl durch die Anlieferung als auch die Erschließung für den motorisierten Kunden über die Laerheidestraße werden Lärmbelästigungen für das Studierendenwohnheim Rosa-Parks-Haus erwartet. Antwort: Im Rahmen der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wurden sowohl eine Verkehrsuntersuchung als auch eine Schalltechnische Untersuchung erarbeitet. Das Erschließungskonzept des Lebensmittel-Discountmarktes sieht eine Anbindung über die Laerheidestraße an die Markstraße vor. Der Ermittlung der Belastung, resultierend aus dem Neuverkehr, liegen die Planungen für einen Lebensmittel-Discountmarkt mit etwa 921 m² zu Grunde. Die Berechnung berücksichtigt das Verkehrsaufkommen gegliedert in Kundenverkehr, Beschäftigtenverkehr und Lieferverkehr. Das Gesamtaufkommen an Fahrzeugen für den Neuverkehr beträgt demnach etwa 1.866 Fahrten/Tag (1.841 Fahrten/Tag Kundenverkehr, 20 Fahrten/Tag Beschäftigtenverkehr und 5 Fahrten/Tag Lieferverkehr). Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20132646 Seite 14 von 25 Stadt Bochum Bei der Ermittlung der Geräuschemissionen wurden die Pkw-Verkehrsgeräusche nach der Parkplatzlärmstudie des Bayrischen Landesamtes für Umwelt (6. Auflage, August 2007) berechnet und die Anlieferungsvorgänge durch LKW separat betrachtet. Die schalltechnische Untersuchung gelangt zu folgendem Ergebnis: Unter Berücksichtigung der im Schallgutachten aufgeführten Betriebsbeschreibung und der ausgearbeiteten Lärmminderungsmaßnahmen werden die geltenden Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) zur Tageszeit an den untersuchten Immissionsorten eingehalten bzw. unterschritten.  Anlieferungsvorgänge im Nachtzeitraum von 22:00 bis 6:00 Uhr sind nicht möglich. Kurzzeitige Pegelspitzen durch den Lkw oder die Ladevorgänge führen zu deutlich größeren Überschreitungen von 40 db(A) am gegenüberliegenden Gebäude Laerheidestraße 10 als die zulässigen 20 db(A). Die Schallquellen können nicht wirksam abgeschirmt werden, weshalb Anlieferungen im Nachtzeitraum zwischen 22:00 bis 6:00 Uhr nicht möglich sind und eine verbindliche Regelung zu den Anlieferungszeiten im Rahmen der Betriebsgenehmigung erfolgen muss.  Die Geräuschabstrahlung von der Anlieferung des Lebensmittel-Discounters ist in Richtung Böllingsteg durch eine Schallschutzwand zu begrenzen. Die Höhe der Wand muss mindestens 3,0 m über dem Niveau des Lkw-Standplatzes betragen. Die Länge der Schallschutzwand muss mindestens 10,0 m ausgehend vom Rand der Laderampe in Richtung Laerheidestraße betragen. Die Laderampe selbst ist in Richtung Böllingsteg durch eine Wandscheibe zu verschließen. Das Flächengewicht muss mindestens 10 kg/m² betragen.  Bei einer Öffnungszeit bis 22:00 Uhr ist die Parkplatzoberfläche in Asphaltbauweise herzustellen. Auf diese Weise kann auch in der Nachtstunde von 22:00 bis 23:00 Uhr eine Einhaltung des Immissionsrichtwertes (IRW) von 40 db(A) durch die Abfahrt der Kunden und Beschäftigten gewährleistet werden. Mit den dargestellten Maßnahmen ist die geplante Nutzung (LebensmittelDiscountmarkt) für die umliegenden schutzbedürftigen Wohnnutzungen (Reine Wohngebiete, Allgemeine Wohngebiete) im Sinne der TA-Lärm unkritisch. Die Vorbelastungssituation durch Gewerbelärm wurde ebenfalls betrachtet. Die TALärm sieht eine Gesamtbetrachtung aller gewerblichen Geräusche für jeden Immissionsort vor. Die Gesamtbetrachtung ist entbehrlich, wenn die zu beurteilende Anlage die IRW um mehr als 6 db(A) unterschreitet. Die Ergebnisse zeigen, dass an allen Immissionsorten östlich und nördlich des Grundstücks die IRW um deutlich mehr als 6 db(A) unterschritten werden. Insofern ist eine Überschreitung durch Summation mit weiteren gewerblichen Nutzungen ausgeschlossen. Für das Grundstück Laerheidestraße 10 ist an einigen Immissionsorten eine geringere Unterschreitung der IRW als 6 db(A) errechnet worden. Für diese Fassaden kann allerdings ein relevanter Geräuschbeitrag von anderen gewerblichen Nutzungen ausgeschlossen werden. Insofern ist auch hier eine Überschreitung der IRW durch die Gesamtbetrachtung aller gewerblichen Geräuschquellen ausgeschlossen. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20132646 Seite 15 von 25 Stadt Bochum d) Die Objektivität der Verkehrsuntersuchung zum Neubau eines SB-Marktes wird angezweifelt, da diese durch den Projektentwickler und nicht durch die Stadt Bochum beauftragt wurde. Bedenken bestehen gegen die leistungsfähige Abwicklung des prognostizierten Verkehrsaufkommens. Antwort: An der Zuverlässigkeit und Objektivität des mit der Verkehrsuntersuchung beauftragten Gutachters besteht kein Zweifel. Die Markstraße ist als leistungsfähige Hauptverkehrsstraße dimensioniert. Die verkehrstechnische Erschließung des Lebensmittel-Discountmarktes erfolgt über die Laerheidestraße an die Markstraße. Die verkehrlichen Auswirkungen des geplanten Vorhabens wurden im Rahmen einer Verkehrsuntersuchung durch die Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH Brilon Bondzio Weiser, Bochum ermittelt und bewertet. Mit den angesetzten 2,0 Kunden pro qm Verkaufsfläche liegt der Gutachter auf der sicheren Seite, so dass die darauf aufbauende Leistungsfähigkeitsberechnung für den „worst case“ gilt. An beiden Knotenpunkten ergibt sich dabei mindestens eine gute Qualität des Verkehrsablaufs. Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit durch das zusätzlich erzeugte Verkehrsaufkommen sind somit nicht zu erwarten. Die Verkehrsuntersuchung gelangt zu folgenden Ergebnissen:  Durch das geplante Vorhaben ist werktags mit einem zusätzlichen Verkehr in Höhe von insgesamt 1.866 Kfz-Fahrten/Tag zu rechnen. In der maßgebenden Spitzenstunde am Nachmittag entspricht dies 99 Kfz-Fahrten/h im Quellverkehr bzw. 111 Kfz-Fahrten/h im Zielverkehr.  Die signalisierten Knotenpunkte Markstraße/Nordrampe zur Universitätsstraße und Markstraße/Laerheidestraße sind in der Lage, das prognostizierte Verkehrsaufkommen in der morgendlichen und nachmittäglichen Spitzenstunde im geplanten Ausbaustand und Signalisierungskonzept 1 leistungsfähig mit einer insgesamt befriedigenden Verkehrsqualität abzuwickeln. Das Signalisierungskonzept 1 sieht eine Signalisierung der Einmündungen jeweils als Teilknoten vor, welche in die vorhandene Koordinierung entlang der Markstraße eingebunden werden. Der Fahrverkehr entlang der Markstraße kann mit einer sehr guten Qualität des Verkehrsablaufs (QSV A) abgewickelt werden.  Am Knotenpunkt Markstraße/Laerheidestraße wird empfohlen, dass das Rechtsabbiegen von der Markstraße in die Laerheidestraße für Sattelzüge durch entsprechende Beschilderung unterbunden wird.  Der Bereich der Anlieferung Laerheidestraße/Anbindung Anlieferung ist in der vorgesehenen Form realisierbar. Da zur Abwicklung der Fahrmanöver der Lieferfahrzeuge die gesamte Breite der Laerheidestraße benötigt wird, ist der entsprechende Straßenabschnitt von parkenden Fahrzeugen freizuhalten. Bei der Abwicklung des Lieferverkehrs ist zu gewährleisten, dass beim Rückwärtsfahren keine Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmern auftritt. Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20132646 Seite 16 von 25 Stadt Bochum Es ist davon auszugehen, dass die für das geplante Vorhaben anzusetzenden zusätzlichen Pkw-Bewegungen von dem vorhandenen Straßensystem ohne Probleme bewältigt werden können. Aufgrund seiner lokalen Bedeutung werden auch in Spitzenzeiten des Berufsverkehrs auf der Strecke keine Überlastungen auftreten. Probleme hinsichtlich des ruhenden Verkehrs werden wegen der geplanten Zahl an Stellplätzen nicht erwartet. Unter Beachtung der genannten Maßnahmen ist das geplante Vorhaben unter verkehrstechnischen Gesichtspunkten realisierbar. Die erforderliche Verkehrsanbindung ist gesichert bzw. kann mit üblichen Maßnahmen gesichert werden. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. e) Die Bedenken wenden sich gegen die Errichtung des geplanten Vorhabens als Grenzbebauung an der unmittelbar östlich angrenzenden Grünfläche. Durch die Tief- und Hochbauarbeiten werden Beschädigungen an den Wurzeln und dadurch das Absterben einiger Bäume erwartet. Antwort: Unmittelbar östlich des geplanten Sonstigen Sondergebietes befindet sich eine öffentliche Grünfläche mit Kriegerehrenmal und altem Gehölzbestand, überwiegend Buchen mit starkem Baumholz. Das städtebauliche Konzept sieht innerhalb des Sonstigen Sondergebietes eine eingeschossige Bebauung für einen Lebensmittel-Discountmarkt und eine Stellplatzanlage mit den erforderlichen Zufahrten und Baumstandorten vor. Die Betriebsform "Lebensmittel-Discounter" bedingt für einen wirtschaftlichen Betriebsablauf bestimmte, in der Praxis erprobte und optimierte Gebäudeabmessungen und Nutzungsanordnungen, die nur wenig Spielräume für ortsbedingte Änderungen zulassen. Die Betriebsform des großflächigen Einzelhandels funktioniert wirtschaftlich nur auf ebener eingeschossiger Fläche. Aus diesem Grund wird eine nivellierende Einebnung des Grundstücks auf einem Höhenniveau erforderlich, welches zwischen den unterschiedlichen Bestandshöhen mit dem Hochpunkt an der Markstraße im Norden und dem Tiefpunkt an der Laerheidestraße im Süden vermittelt. Demzufolge sind aufgrund der topografischen Rahmenbedingungen und den zwingenden betrieblichen und verkehrlichen Erfordernissen Abgrabungen des Geländes um bis zu ca. 2 m erforderlich. Unter Berücksichtigung der topographischen Gegebenheiten des Baugrundstücks und den zwingenden Vorgaben zur betrieblichen Organisation ergibt sich die vorliegende Anordnung des Marktgebäudes als Grenzbebauung entlang der östlichen Grundstücksgrenze und der westlich vorgelagerten Stellplatzanlage zwischen Markstraße und Laerheidestraße. Im Rahmen der Umsetzung des Planungsziels zur Errichtung eines LebensmittelDiscountmarktes wurde geprüft, ob der Saum der Gehölzstrukturen der östlich angrenzenden öffentlichen Parkanlage vollständig erhalten und somit auf einen Eingriff verzichtet werden kann. Um eine angemessene Ausnutzbarkeit der Bauflächen gewährleisten zu können, sind jedoch möglichst gleichmäßig geschnittene Flächen in ausreichender Grundstücksgröße erforderlich, so dass der auf Teilbereiche (Saumbereich) beschränkte Eingriff in die vorhandenen Grünstrukturen angemessen und unvermeidbar ist. Den Belangen des Einzelhandels (Wirtschaft) wird insoweit aus städtebaulichen Gründen der Vorrang eingeräumt. Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20132646 Seite 17 von 25 Stadt Bochum Tatsächlich wird die Grenzbebauung im Bereich der angrenzenden öffentlichen Grünfläche zu einem Verlust von sieben Einzelbäumen sowie den Gebüschen am Rand der Grünfläche und damit zu Beeinträchtigungen des Landschafts- bzw. Stadtbildes führen. Konflikt mindernd wirken sich die vorzusehende extensive und intensive Begrünung des Flachdachs des Lebensmittel-Discountmarktes sowie die Pflanzung von Bäumen auf den verbleibenden Freiflächen aus. Die Eingriffe wurden im Rahmen der Erarbeitung eines Landschaftspflegerischen Fachbeitrags bilanziert, welche durch Kompensationsmaßnahmen oder Ausgleichszahlungen ausgeglichen werden. Ergänzend sind in der angrenzenden öffentlichen Grünfläche Schutzmaßnahmen zum Aufbau eines Waldrandes durchzuführen, um den Erhalt des Baumbestandes in der öffentlichen Grünfläche sicherzustellen. Bauordnungsrechtlich sind vor Außenwänden von Gebäuden Flächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten (Abstandsflächen). Die Abstandsflächen müssen auf dem Baugrundstück selbst liegen. Die Errichtung von Außenwänden an der Nachbargrenze (Grenzbebauung) ist im konkreten Fall jedoch zweifelsfrei zulässig, da Abstandsflächen auch auf öffentlichen Grünflächen liegen dürfen, jedoch nur bis zur deren Mitte. Bei eingeschossiger Bauweise des Lebensmittel-Discountmarktes erreicht die Tiefe der Abstandsfläche in keinem Fall die Mitte der öffentlichen Grünfläche. Eine bauliche Nutzung der östlich/nord-östlich angrenzenden öffentlichen Grünfläche mit altem Baumbestand ist nicht beabsichtigt. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. f) Die Anregung wendet sich gegen den Abriss der vermeintlichen Landmarke "Gebäude Markstraße 139 - Gaststätte Grunewald und gegen die Errichtung eines eingeschossigen Gebäudes. Antwort: Die Gaststätte Grunewald stellt aufgrund seines Alters in Verbindung mit der Fassadenausprägung eine gewisse Auffälligkeit im Straßenraum dar, ist jedoch aufgrund seiner geringen Höhe mit drei Geschossen kein Gebäude im Sinne einer Landmarke, welches als weithin sichtbares topographisches Objekt wahrgenommen werden kann. Insbesondere die Nähe zu der östlich angrenzenden öffentlichen Grünfläche mit hohem Baumbestand und dem Gebäude Markstraße 137 mit 10 Geschossen steht dem Charakter einer freistehenden und mit Fernwirkung versehenen Landmarke entgegen. Für die räumliche Orientierung spielt das Gebäude nur eine untergeordnete Rolle. Im Rahmen der jetzt anstehenden Planungen hat die Stadt Bochum die in diesem Quartier einzige Möglichkeit, Vorsorge bezüglich der Zukunftsfähigkeit des Einzelhandels zu treffen und die Nahversorgung dieses Bereiches mittelfristig sicherzustellen. Weitere große zusammenhängende Flächen sind aktuell innerhalb des abgegrenzten Stadtteilzentrums nicht verfügbar. Von daher sollen für das Planvorhaben die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Ansiedlung eines großflächigen Lebensmittel-Discountmarktes geschaffen werden. Die Betriebsform "Lebensmittel-Discounter" bedingt für einen wirtschaftlichen Betriebsablauf jedoch bestimmte, in der Praxis erprobte und optimierte Gebäudeabmessungen und Nutzungsanordnungen, die nur wenig Spielräume für ortsbedingte Änderungen zulassen. Die Betriebsform des großflächigen Einzelhandels funktioniert wirtschaftlich nur auf ebener eingeschossiger Fläche. Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20132646 Seite 18 von 25 Stadt Bochum Aus diesem Grund wird eine nivellierende Einebnung des Grundstücks auf einem Höhenniveau erforderlich, welches zwischen den unterschiedlichen Bestandshöhen mit dem Hochpunkt an der Markstraße im Norden und dem Tiefpunkt an der Laerheidestraße im Süden vermittelt. Demzufolge sind aufgrund der topografischen Rahmenbedingungen und den zwingenden betrieblichen und verkehrlichen Erfordernissen Abgrabungen des Geländes um bis zu ca. 2 m erforderlich. Unter Berücksichtigung der topographischen Gegebenheiten des Baugrundstücks und den zwingenden Vorgaben zur betrieblichen Organisation ergibt sich die vorliegende Anordnung des Marktgebäudes entlang der östlichen Grundstücksgrenze und der westlich vorgelagerten Stellplatzanlage für 57 Pkw-Stellplätze zwischen Markstraße und Laerheidestraße. Die Errichtung eines mehrgeschossigen Wohn- und Geschäftshauses ist auf den zur Verfügung stehenden Grundstücksflächen unter Berücksichtigung der erforderlichen Gebäudeabmessungen und Nutzungsanordnungen eines Lebensmittel-Discounters nicht wirtschaftlich darzustellen und stellt somit keine realistisch umsetzbare Alternative dar. Die Errichtung von mehreren Dienstleistungs-Wohngeschossen oberhalb der Einzelhandelsnutzung erfordert weiteren Stellplatzbedarf, welcher auf den begrenzt zur Verfügung stehenden Flächen nur zu Lasten der Stellplätze des Einzelhandelsmarktes oder auf angrenzenden Grundstücksflächen untergebracht werden kann. Eine Reduzierung der Kundenstellplätze kann nicht erfolgen, da sich die geplante Zahl von 57 Kundenstellplätzen bereits an der unteren Grenze heutiger Neubaumaßnahmen bewegt. Eine bauliche Nutzung von Teilflächen der angrenzenden öffentlichen Grünfläche wurde nicht in Betracht gezogen, da diese Fläche Funktionen der Naherholung erfüllt und mit Altholzbestand bewachsen ist. Die Gesamtfläche des Vorhabengrundstücks zur Errichtung eines LebensmittelDiscountmarktes liegt quantitativ am unteren Limit heutiger Neubaumaßnahmen für Lebensmitteldiscounter. Die Tendenz zu Marktgrößen mit 1.000 m² Verkaufsfläche und darüber hinaus ist im Segment des Lebensmitteleinzelhandels, auch bei Discountern, heutzutage üblich. Darüber hinaus bewegt sich auch die Anzahl der zugehörigen Pkw-Stellplatzanlage mit 57 Stellplätzen unterhalb der Mindestanzahl objekteigener Stellplätze von 60 - 100 Stellplätzen. In qualitativer Hinsicht werden Standorte für neue Ansiedlungen von Supermärkten und Lebensmitteldiscountern bevorzugt, welche ebenerdige Verkaufsflächen, eine gute Sichtlage und eine unkomplizierte Anfahrtsmöglichkeit für den Pkw-Verkehr und die Lkw-Anlieferung ermöglichen. Zur optimalen Gewährleistung der Betriebsabläufe und der Kompatibilität mit dem Verkaufskonzept wird die Realisierung von Baukörpern gemäß den Musterplanungen der Discountbetreiber bevorzugt. Der Vorhabensstandort schränkt diese Standardanforderungen durch die nahezu dreieckige Grundstücksgeometrie, die topografischen Zwänge (Gefälle von Nord nach Süd) und die vorhandenen Versorgungsleitungen in der Laerheidestraße und Markstraße erheblich ein. Die Ausdehnung der baulichen Flächen in die benachbarte öffentliche Grünfläche zur Reduzierung der Standorteinschränkungen scheidet definitiv aus. Darüber hinaus sieht der Projektentwickler und Betreiber des Einzelhandelsstandortes seine wesentlichen Kernaufgaben im Bereich des gewerblichen kaufmännischen Einzelhandels, eine gewerbliche, immobilienwirtschaftliche Tätikeit wird an diesem Standort nicht verfolgt und ist nicht Gegenstand des Planvorhabens. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20132646 Seite 19 von 25 Stadt Bochum g) Die Anregung wendet sich gegen die fußläufige Erschließung von der Markstraße über eine lange Rampe sowie die Absicherung der Absturzhöhe durch einen Zaun. Antwort: Zur Sicherung der fußläufigen Erschließung ist im nördlichen Plangebiet die Errichtung einer barrierefreien Rampenanlage von der Markstraße zum Eingangsniveau des Lebensmittel-Discountmarktes geplant. Die Rampenanlage wird gegenüber der Errichtung einer Treppenanlage bevorzugt, da sie die barrierefreie Erschließung für alle Nutzerinnen und Nutzer chancengleich gewährleistet. Eine weitere fußläufige Anbindung wird über einen öffentlichen Gehweg parallel zur Laerheidestraße vorgesehen und den Lebensmittel-Discountmarkt im Bereich der Pkw-Radfahrer-Einfahrt erschließen. Auf die alleinige fußläufige Erschließung im Bereich der Zufahrt wurde verzichtet, um mittels der Ausrichtung der Zugangssituation den städtebaulichen Bezug zu den nördlichen Flächen des Nahversorgungsbereiches Steinkuhl herzustellen. Eine Einfriedung des Grundstücks erfolgt im Bereich zwischen den Gehwegen Markstraße/Laerheidestraße hin zur Rampenanlage/Stellplatzanlage des Discountmarktes, um die maßgeblichen Sicherheitsanforderungen zu erfüllen und das Gefährdungspotenzial zu minimieren. Die Einfriedung dient vorrangig der Gefahrenabwehr, die Gestaltung der Brüstungen/Geländer/Zäune ist nicht Gegenstand der Regelung auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. In Teilbereichen des Gehwegs Markstraße wird die Pflanzung einer Hecke festgesetzt. Die Heckenpflanzung dient der räumlichen Einfassung der Stellplatzanlage gegenüber der Markstraße sowie der optischen Überleitung mit Blickrichtung von der Markstraße über die extensiv und intensiv begrünten Dachflächen des Gebäudes zum vorhandenen östlich angrenzenden Altholzbestand. Aufgrund der schwierigen topografischen Situation des zur Verfügung stehenden Grundstücks sowie der in diesem Bereich vorhandenen unterschiedlichen Versorgungsleitungen ist die Hecke zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche (Gehweg) und der Stellplatzanlage anzupflanzen. Ferner erfolgt eine deutliche räumliche Trennung und Abschirmung zur niveaumäßig niedriger liegenden Stellplatzanlage. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. h) Auf die Interessen der Anwohner und die örtlichen Gegebenheiten wurde nicht reagiert. 1. Interesse der Anwohner Die Interessen der Anwohner wurden einerseits bezüglich möglicher immissionsschutzrechtlicher Konflikte und unter verkehrlichen Aspekten als auch unter dem Aspekt der Daseinsvorsorge und der Attraktivierung des Nahversorgungszentrums berücksichtigt. Immissionsschutz Im Rahmen der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wurden sowohl eine Verkehrsuntersuchung als auch eine Schalltechnische Untersuchung erarbeitet. Die schalltechnische Untersuchung gelangt zu folgendem Ergebnis: Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20132646 Seite 20 von 25 Stadt Bochum Unter Berücksichtigung der im Schallgutachten aufgeführten Betriebsbeschreibung und der ausgearbeiteten Lärmminderungsmaßnahmen werden die geltenden Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) zur Tageszeit an den Untersuchten Immissionsorten eingehalten bzw. unterschritten.  Anlieferungsvorgänge im Nachtzeitraum von 22:00 bis 6:00 Uhr sind nicht möglich. Kurzzeitige Pegelspitzen durch den Lkw oder die Ladevorgänge führen zu deutlich größeren Überschreitungen von 40 db(A) am gegenüberliegenden Gebäude Laerheidestraße 10 als die zulässigen 20 db(A). Die Schallquellen können nicht wirksam abgeschirmt werden, weshalb Anlieferungen im Nachtzeitraum zwischen 22:00 bis 6:00 Uhr nicht möglich sind und eine verbindliche Regelung zu den Anlieferungszeiten im Rahmen der Betriebsgenehmigung erfolgen muss.  Die Geräuschabstrahlung von der Anlieferung des Lebensmittel-Discounters ist in Richtung Böllingsteg durch eine Schallschutzwand zu begrenzen. Die Höhe der Wand muss mindestens 3,0 m über dem Niveau des Lkw-Standplatzes betragen. Die Länge der Schallschutzwand muss mindestens 10,0 m ausgehend vom Rand der Laderampe in Richtung Laerheidestraße betragen. Die Laderampe selbst ist in Richtung Böllingsteg durch eine Wandscheibe zu verschließen. Das Flächengewicht muss mindestens 10 kg/m² betragen.  Bei einer Öffnungszeit bis 22:00 Uhr ist die Parkplatzoberfläche in Asphaltbauweise herzustellen. Auf diese Weise kann auch in der Nachtstunde von 22:00 bis 23:00 Uhr eine Einhaltung des Immissionsrichtwertes (IRW) von 40 db(A) durch die Abfahrt der Kunden und Beschäftigten gewährleistet werden. Mit den dargestellten Maßnahmen ist die geplante Nutzung (LebensmittelDiscountmarkt) für die umliegenden schutzbedürftigen Wohnnutzungen (Reine Wohngebiete, Allgemeine Wohngebiete) im Sinne der TA-Lärm unkritisch. Die Vorbelastungssituation durch Gewerbelärm wurde ebenfalls betrachtet. Die TALärm sieht eine Gesamtbetrachtung aller gewerblichen Geräusche für jeden Immissionsort vor. Die Gesamtbetrachtung ist entbehrlich, wenn die zu beurteilende Anlage die IRW um mehr als 6 db(A) unterschreitet. Die Ergebnisse zeigen, dass an allen Immissionsorten östlich und nördlich des Grundstücks die IRW um deutlich mehr als 6 db(A) unterschritten werden. Insofern ist eine Überschreitung durch Summation mit weiteren gewerblichen Nutzungen ausgeschlossen. Für das Grundstück Laerheidestraße 10 ist an einigen Immissionsorten eine geringere Unterschreitung der IRW als 6 db(A) errechnet worden. Für diese Fassaden kann allerdings ein relevanter Geräuschbeitrag von anderen gewerblichen Nutzungen ausgeschlossen werden. Insofern ist auch hier eine Überschreitung der IRW durch die Gesamtbetrachtung aller gewerblichen Geräuschquellen ausgeschlossen. Verkehrsplanung Die Verkehrsuntersuchung gelangt zu folgenden Ergebnissen:  Durch das geplante Vorhaben ist werktags mit einem zusätzlichen Verkehr in Höhe von insgesamt 1.866 Kfz-Fahrten/Tag zu rechnen. In der maßgebenden Spitzenstunde am Nachmittag entspricht dies 99 Kfz-Fahrten/h im Quellverkehr bzw. 111 Kfz-Fahrten/h im Zielverkehr. Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20132646 Seite 21 von 25 Stadt Bochum  Die signalisierten Knotenpunkte Markstraße/Nordrampe zur Universitätsstraße und Markstraße/Laerheidestraße sind in der Lage, das prognostizierte Verkehrsaufkommen in der morgendlichen und nachmittäglichen Spitzenstunde im geplanten Ausbaustand und Signalisierungskonzept 1 leistungsfähig mit einer insgesamt befriedigenden Verkehrsqualität abzuwickeln. Das Signalisierungskonzept 1 sieht eine Signalisierung der Einmündungen jeweils als Teilknoten vor, welche in die vorhandene Koordinierung entlang der Markstraße eingebunden werden. Der Fahrverkehr entlang der Markstraße kann mit einer sehr guten Qualität des Verkehrsablaufs (QSV A) abgewickelt werden.  Am Knotenpunkt Markstraße/Laerheidestraße wird empfohlen, dass das Rechtsabbiegen von der Markstraße in die Laerheidestraße für Sattelzüge durch entsprechende Beschilderung unterbunden wird.  Der Bereich der Anlieferung Laerheidestraße/Anbindung Anlieferung ist in der vorgesehenen Form realisierbar. Da zur Abwicklung der Fahrmanöver der Lieferfahrzeuge die gesamte Breite der Laerheidestraße benötigt wird, ist der entsprechende Straßenabschnitt von parkenden Fahrzeugen freizuhalten. Bei der Abwicklung des Lieferverkehrs ist zu gewährleisten, dass beim Rückwärtsfahren keine Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmern auftritt. Es ist davon auszugehen, dass die für das geplante Vorhaben anzusetzenden zusätzlichen Pkw-Bewegungen von dem vorhandenen Straßensystem ohne Probleme bewältigt werden können. Aufgrund seiner lokalen Bedeutung werden auch in Spitzenzeiten des Berufsverkehrs auf der Strecke keine Überlastungen auftreten. Probleme hinsichtlich des ruhenden Verkehrs werden wegen der geplanten Zahl an Stellplätzen nicht erwartet. Unter Beachtung der genannten Maßnahmen ist das geplante Vorhaben unter verkehrstechnischen Gesichtspunkten realisierbar. Die erforderliche Verkehrsanbindung ist gesichert bzw. kann mit üblichen Maßnahmen gesichert werden. Daseinsvorsorge Unter den sich verändernden demographischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen gilt es, das erreichte Niveau der Daseinsvorsorge auch in Zukunft für die Anwohner zu erhalten und nach Möglichkeit zu optimieren. Dieses Ziel wird insbesondere in Regionen mit einer stark alternden Bevölkerung und in dünner besiedelten Räumen mit Bevölkerungsrückgang nur erreichbar sein, wenn das öffentliche und private Angebot an Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen räumlich konzentriert wird. Die Konzentration von Versorgungseinrichtungen in den Zentren trägt zu gleichwertigen Lebensverhältnissen bei. Nur so kann langfristig eine wohnortnahe Versorgung mit einem vielfältigen und gut erreichbaren Angebot an Waren und Dienstleistungen gewährleistet werden. Gleichwertige Lebensverhältnisse zeigen sich insbesondere beim Zugang zu privaten und öffentlichen Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen. Dies setzt ein entsprechendes Angebot an öffentlichen und privaten Einrichtungen der Bildung und Kultur, der sozialen, medizinischen und pflegerischen Betreuung, der Erholung, des Sports und der Freizeit, der Verwaltung und der Versorgung voraus. Der Einzelhandel besitzt insbesondere für die Innenstädte und örtlichen Zentren der Gemeinden in Nordrhein-Westfalen eine besondere Bedeutung. Als wichtiger Frequenzbringer sorgt das Einkaufsangebot für die Belebung der Zentren (Magnetfunktion). Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20132646 Seite 22 von 25 Stadt Bochum Vor dem Hintergrund des demographischen Wandels gewinnt das Nahversorgungszentrum Steinkuhl als Versorgungsstandort für eine wohnortnahe Versorgung und die barrierefreie Erreichbarkeit von Dienstleistungseinrichtungen noch stärker an Bedeutung. Vor allem ältere Menschen und auch Familien benötigen ein wohnortnahes Versorgungsangebot, das auch ohne Auto auf kurzem Wege erreichbar ist. Auch deshalb ist das vorhandene Zentrum als Arbeits-, und Handelstandort konsequent zu stärken. So wird dafür Sorge getragen, öffentliche und private Einrichtungen der Daseinsvorsorge auch in Zukunft effektiv auszulasten, die Inanspruchnahme von Freiraum auf ein Mindestmaß zu begrenzen und Verkehr zu vermeiden. Auch werden die sogenannten "weichen Standortfaktoren" bei der Wahl des Arbeitsund Wohnortes neben den rein beruflichen Angeboten verstärkt berücksichtigt, weshalb im Standortwettbewerb auch eine familienfreundliche und barrierefreie Infrastruktur sowie eine wohnortnahe Versorgung an Bedeutung gewinnt. Das Nahversorgungszentrum Steinkuhl kann seine Nahversorgungsfunktion grundsätzlich erfüllen; jedoch ist das Lebensmittelangebot in Anbetracht der vergleichsweise großen Bevölkerung im Naheinzugsbereich quantitativ relativ gering ausgeprägt. Im Interesse der Anwohner Steinkuhls als auch der Bevölkerung angrenzender Siedlungsbereiche dienen die Erweiterungspläne des Lebensmitteldiscountermarktes der Sicherung und Verbesserung der Nahversorgungsfunktion in dem einwohnerreichen Stadtteil Querenburg/Steinkuhl. Eine auf Zentren und kurze Wege ausgerichtete Steuerung des großflächigen Einzelhandels kann daneben auch zu einer Reduzierung der Freirauminanspruchnahme und Freiraumzerschneidung beitragen. Attraktivierung des Nahversorgungszentrums Der geplante großflächige Einzelhandelsbetrieb innerhalb des sonstigen Sondergebietes ist verbrauchernah, also insbesondere auch für nicht-motorisierte Bevölkerungsgruppen gut erreichbar. Hierdurch soll neben dem Schutz auch die Sicherung und Stärkung der Versorgung des integrierten Standortes erfolgen. Einer möglichen Verödung des zentralen Versorgungsbereiches soll durch gezielte Fortentwicklung entgegen gewirkt werden. Neben der Stärkung wird auch eine Verbesserung der Attraktivität des Nahversorgungsbereichs Steinkuhl angestrebt. Im Allgemeinen wird durch die Ansiedlung eines Lebensmittel-Discounters ein Standort gestärkt und die benachbarten weiteren Einzelhandels- und Dienstleistungseinrichtungen profitieren von der Magnetwirkung des LebensmittelDiscounters. Der Großteil der deutschen Haushalte kauft bei LebensmittelDiscountern ein und sucht eine entsprechende Kaufgelegenheit innerhalb seines Umfeldes auf. Ein Verzicht auf die Umsetzung des geplanten großflächigen Einzelhandelsvorhabens würde in näherer Zukunft die Schließung der bisherigen Verkaufsstelle nach sich ziehen, da diese mit ihren bekannten Missständen einerseits nicht mehr dem weiterentwickelte Marketingkonzept entspricht und andererseits nicht an die betriebsinternen, standardisierten Nutzungsanordnungen und Betriebsabläufe angepasst werden kann. Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20132646 Seite 23 von 25 Stadt Bochum 2. Örtliche Gegebenheiten Das Vorhabengrundstück zur Errichtung eines Lebensmittel-Discountmarktes mit einer Größe von ca. 3.523 m² bezieht sich in seiner Lage und Ausdehnung auf die privaten Grundstücksflächen des bisherigen Marktstandortes und die wohnbaulich genutzten Flächen der Markstraße 139 (ehemalige Gaststätte Grunewald) und Markstraße 139 a sowie auf die südlich angrenzende Grundstücksfläche der Stadt Bochum (Flurstück Nr. 724) und die nördlichen Teilflächen der Verkehrsfläche Markstraße der Stadt Bochum. Die Gesamtfläche liegt quantitativ am unteren Limit heutiger Neubaumaßnahmen für Lebensmitteldiscounter. Die Tendenz zu Marktgrößen mit 1.000 m² Verkaufsfläche und darüber hinaus ist im Segment des Lebensmitteleinzelhandels, auch bei Discountern, heutzutage üblich. Darüber hinaus bewegt sich auch die Anzahl der zugehörigen Pkw-Stellplatzanlage mit 57 Stellplätzen unterhalb der Mindestanzahl objekteigener Stellplätze von 60 - 100 Stellplätzen. In qualitativer Hinsicht werden Standorte für neue Ansiedlungen von Supermärkten und Lebensmitteldiscountern bevorzugt, welche ebenerdige Verkaufsflächen, eine gute Sichtlage und eine unkomplizierte Anfahrtsmöglichkeit für den Pkw-Verkehr und die Lkw-Anlieferung ermöglichen. Zur optimalen Gewährleistung der Betriebsabläufe und der Kompatibilität mit dem Verkaufskonzept wird die Realisierung von Baukörpern gemäß den Musterplanungen der Discountbetreiber bevorzugt. Der Vorhabensstandort schränkt diese Standardanforderungen durch die nahezu dreieckige Grundstücksgeometrie, die topografischen Zwänge (Gefälle von Nord nach Süd) und die vorhandenen Versorgungsleitungen in der Laerheidestraße und Markstraße erheblich ein. Die Ausdehnung der baulichen Flächen in die benachbarte öffentliche Grünfläche zur Reduzierung der Standorteinschränkungen schied ebenfalls aus. Auch die bauliche Anordnung des Baukörpers parallel zum Kurvenverlauf der Laerheidestraße ist unter dem Aspekt der inneren Betriebsabläufe nicht wirtschaftlich zu realisieren. Ferner würde die Anordnung der Erschließung oder der PkwStellplatzanlage zur öffentlichen Grünfläche ebenfalls einen Eingriff in den Wurzelbereich der angrenzenden Bäume bedeuten. Die örtlichen Gegebenheiten wurden daneben u. a. durch folgende Aspekte berücksichtigt:      Errichtung einer barrierefreien Rampe von der Markstraße zum Eingangsniveau des Einzelhandelsstandortes, Ergänzung eines Gehweges entlang der Laerheidestraße, Festsetzung von Pflanzmaßnahmen (Hecken- Baumpflanzungen), Festsetzung Flachdach, als Reaktion auf die vor Ort überwiegend bereits vorhandene Dachform, Festsetzung Dachbegrünung, zwecks Erhöhung des Vegetationsanteiles sowie aus stadtklimatischen Gründen (Schaffung kaltluftbildender Oberflächen und Verringerung der Energieumsätze bei entsprechender Höhe der Vegetationstragschicht). Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20132646 Seite 24 von 25 Stadt Bochum Das o. a. Schreiben vom 10.09.2013 wird der Mitteilung zum nichtöffentlichen Teil dieser Sitzung beigefügt (Mitteilungs-Nr. 20132647). 2.2 Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Im Rahmen der förmlichen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB gingen von folgenden Institutionen Stellungnahmen ein, die im Zuge der Planaufstellung zu berücksichtigen waren: 1. Ordnungsamt - Kampfmittelbeseitigung 2. Unitymedia NRW GmbH 3. E.ON SE Immobilien/Montan Im Folgenden sind die relevanten Stellungnahmen inhaltlich wiedergegeben und es wird dargelegt, wie die Anregungen berücksichtigt wurden: Stellungnahme 1: Ordnungsamt - Kampfmittelbeseitigung, Willy-Brandt-Platz 2 - 8, 44787 Bochum vom 22.07.2013 Der Bebauungsplan liegt in einem Bombenabwurfgebiet. Wird nachfolgend für ein Bauvorhaben der Bauantrag gestellt, ist die Beantragung einer Luftbildauswertung beim Staatlichen Kampmittelbeseitigungsdienst zwingend erforderlich. Im Rahmen des Antragverfahrens wird das Ordnungsamt automatisch beteiligt und die Luftbildauswertung einholen. Sollte das Ergebnis ggf. Entmunitionierungsmaßnahmen vorsehen, sind diese vor Beginn der Baumaßnahme durchführen zu lassen. Antwort: Ein allgemeiner Hinweis zu Kampfmittelfunden ist im Bebauungsplan vorhanden. Dieser Hinweis wird im Bebauungsplan sowie in der Begründung entsprechend geändert. Der Anregung wird gefolgt. Stellungnahme 2: Unitymedia NRW GmbH, Postfach 10 20 28, 34020 Kassel vom 29.07.2013 Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich Versorgungsleitungen der Unitymedia NRW GmbH. Antwort: Der Inhalt zu den "Nachrichtlichen Übernahmen - bestehende Leitungen" wird im Bebauungsplan und in der Begründung um die Informationen zu den im Planbereich befindlichen Versorgungsleitungen der Unitymedia NRW GmbH ergänzt. Der Anregung wird gefolgt. Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20132646 Seite 25 von 25 Stadt Bochum Stellungnahme 3: E.ON SE Immobilien/Montan, Brüsseler Platz 1, 45131 Essen vom 05.08.2013 In der Plandarstellung unter Legende wird auf die Kennzeichnungen Bergbau nach § 9 Abs. 5 BauGB hingewiesen, welche im Bebauungsplan lediglich für das Baugebiet "Sonstiges Sondergebiet" ausgewiesen ist, jedoch nicht für die öffentlichen Straßenverkehrsflächen. Diese Kennzeichnung ist für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans zu übernehmen. Antwort: Die zeichnerische Kennzeichnung gemäß § 9 Abs. 5 BauGB - "Umgrenzung von Flächen, unter denen der Bergbau umgegangen ist und bei deren Bebauung besondere Vorkehrungen gegen Einwirkungen des früheren Bergbaus erforderlich werden können" - wird für den gesamten Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans dargestellt. Der Anregung wird gefolgt. Die o. g. Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der förmlichen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sind als Anlage 2 dieser Vorlage beigefügt.