Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Anlage 1: Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen.pdf
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109 kB
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24.12.14, 19:56
Aktualisiert
27.01.18, 11:05
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Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20132646
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Stadt Bochum
Bebauungsplan Nr. 916
- Markstraße / Laerheidestraße -
Abwägung
zu den eingegangenen Stellungnahmen
Die
relevanten
Stellungnahmen
aus
der
frühzeitigen
Öffentlichkeitsund
Behördenbeteiligung und der förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sowie die
jeweiligen Antworten der Verwaltung sind nachfolgend zusammengefasst.
Im Folgenden sind die relevanten Stellungnahmen inhaltlich wiedergegeben und wird
dargelegt, wie die Anregungen berücksichtigt wurden.
1.
Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Absatz 1 und § 4
Absatz 1 BauGB
1.1
Stellungnahmen der Öffentlichkeit
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
ging folgende Stellungnahme ein, die im Zuge der Planaufstellung zu berücksichtigen
war:
Stellungnahme vom 12.04.2011
a) Steinkuhl verliert durch den Abriss des Gebäudes Markstraße 139 eines der
ältesten Gebäude Steinkuhls und eine sogenannte Landmarke im Straßenbild.
Die Gaststätte sollte als Begegnungsstätte für den Stadtteil Steinkuhl erhalten
bleiben, da gleichwertige Ersatzräumlichkeiten vermutlich nicht zur Verfügung
gestellt werden können.
Antwort:
Die Gaststätte Grunewald stellt aufgrund seines Alters in Verbindung mit der Fassadenausprägung eine gewisse Auffälligkeit im Straßenraum dar, ist jedoch aufgrund
seiner geringen Höhe mit drei Geschossen kein Gebäude im Sinne einer Landmarke,
welches als weithin sichtbares topographisches Objekt wahrgenommen werden kann.
Insbesondere die Nähe zu der östlich angrenzenden öffentlichen Grünfläche mit hohem Baumbestand und dem Gebäude Markstraße 137 mit 10 Geschossen steht dem
Charakter einer freistehenden und mit Fernwirkung versehenen Landmarke entgegen. Für die räumliche Orientierung spielt das Gebäude nur eine untergeordnete Rolle.
Die Gaststätte Grunewald und die Gebäude Markstraße 139/139 a befinden sich
nicht in städtischem Eigentum. Die Planungen des Eigentümers zur Nutzung der Liegenschaft einschließlich der aufstehenden Immobilien haben die Schließung der
Gaststätte "Grunewald" und den Abriss der Gebäude zum Ziel. Gleichwertige Ersatzräume für das Vereinsleben in Steinkuhl sind mitunter nicht zeitnah zur Verfügung zu
stellen, jedoch werden die anderweitig vorhandenen Vereinsräumlichkeiten zur Nutzung durch weitere Vereine angeboten.
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Zudem sei darauf hingewiesen, dass die Bereitstellung und Bewirtschaftung von Veranstaltungsräumen nicht durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzt
werden können.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
b) Die signifikante Vergrößerung der Verkaufsfläche des Lebensmittel-Discountmarktes in Steinkuhl wird als nicht erforderlich erachtet.
Antwort:
Der Betreiber des Lebensmittel-Discountmarktes sieht im derzeitigen Zustand der
Verkaufsstelle keine zukunftsfähige Entwicklungsperspektiven und hat hieraus Handlungsbedarf abgeleitet. Um den Standort den aktuellen und mittelfristigen Anforderungen des Lebensmitteleinzelhandels anzupassen, soll die Verkaufsfläche an diesem Standort deutlich angehoben werden. Neben der Hauptnutzung sollen insbesondere die Personal- (Pausenraum, Büro, WC´s) und Lagerräume einschließlich der Anlieferung den zeitgemäßen Anforderungen angepasst werden.
Der Angebotsschwerpunkt im nahversorgungsrelevanten Sortimentsbereich (Lebensmitteldiscounter) dient der Sicherung und Stärkung der wohnortnahen Grundund Nahversorgung. Eine für die Bochumer Zentrenstruktur verträgliche Größenordnung solcher Entwicklungen ist dabei abhängig von der Hierarchiestufe des jeweiligen zentralen Versorgungsbereiches, die im Masterplan Einzelhandel Fortschreibung
2012 jedem zentralen Versorgungsbereich in Bochum zugeordnet werden.
Im Masterplan Einzelhandel Fortschreibung 2012 ist das Nahversorgungszentrum
Steinkuhl in der Hierarchiestufe Typ IV eingeordnet, die Obergrenze für die Gesamtverkaufsfläche von Einzelbetrieben mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment
wird auf maximal 1.200 m² begrenzt.
Die Planung für die Entwicklung des Lebensmitteldiscounters sieht eine Verkaufsfläche von ca. 920 m² vor und unterschreitet die maximale Verkaufsfläche des Zentrentyps IV (Masterplan Einzelhandel Fortschreibung 2012) von maximal 1.200 m² um
rund 280 m² (ca. 23 %).
Die Ansiedlung eines Lebensmittel-Discountmarktes an dem Standort Markstraße
139 sichert die Nahversorgungssituation in diesem Quartier mittelfristig ab und trägt
zur Steigerung der Attraktivität des Stadtteilzentrums Steinkuhl bei.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
c) Die Bedenken wenden sich gegen die Ausweisung der Bauflächen an der
Markstraße als Gewerbefläche und gegen eine Bebauung wie in einem
Gewerbegebiet.
Antwort:
Die Liegenschaften im Bereich der Markstraße 139/139 a werden nicht als
Gewerbegebiet (Gewerbefläche) festgesetzt. Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 916 liegt teilweise innerhalb des Bebauungsplanes
Nr. 322, welcher seit dem 21.09.1971 rechtsverbindlich ist.
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Der Bebauungsplan Nr. 322 setzt für Teilflächen des Geltungsbereiches des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 916 allgemeines Wohngebiet (WA) und
Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage fest. Diese Teilbereiche des
Bebauungsplanes Nr. 322 werden durch die Festsetzung eines sonstigen
Sondergebietes (SO) mit der Zweckbestimmung Lebensmitteldiscounter überplant.
Die weiteren Teilbauflächen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 916
liegen innerhalb der rechtsverbindlichen Bebauungspläne Nrn. 264 und 301, welche
die öffentlichen Straßenverkehrsflächen der Markstraße und der Laerheidestraße
festsetzen. Die Teilflächen der Bebauungspläne Nrn. 264 und 301 werden im
vorhabenbezogenen
Bebauungsplan
Nr.
916
ebenfalls
als
öffentliche
Straßenverkehrsflächen festgesetzt.
Um den Bereich der Zentren- und Einzelhandelsentwicklung zu ordnen, wurde der
„Masterplan Einzelhandel für die Stadt Bochum 2006“ fortgeschrieben. Der
Masterplan Einzelhandel Fortschreibung 2012 dient der Stadt Bochum als Rahmen
und Leitlinie für die zukünftige Entwicklung des Einzelhandels und ist als
städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB im Rahmen
der Bauleitplanung zu berücksichtigen. Ein Teil des Plangebietes des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 916 liegt innerhalb des im Masterplan
Einzelhandel Fortschreibung 2012 abgegrenzten zentralen Versorgungsbereiches
"Nahversorgungszentrum Steinkuhl".
Gewerbliche Bauflächen (Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen) bzw.
ein Gewerbegebiet werden innerhalb des Plangebietes des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes Nr. 916 nicht dargestellt bzw. festgesetzt. Ferner sind Bereiche für
gewerbliche und industrielle Nutzungen für große Einzelhandelsvorhaben (> 1.200 m²
Geschossfläche) tabu, da zur Ansiedlung von Einzelhandelsvorhaben diese eine regionalplanerische Ausweisung als Siedlungsraum voraus setzen.
Ferner wurde von der Landesregierung (Kabinettsitzung 11. Juni 2013) mit
Zustimmung des Landtags (Plenarsitzung 10. Juli 2013) der Landesentwicklungsplan
Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel als Rechtsverordnung beschlossen.
Die im Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel - enthaltenen Regelungen sind geeignet und erforderlich, um eine nachhaltige Raumentwicklung gemäß § 1 Abs. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) zu unterstützen. In diesem Sinne konkretisieren sie insbesondere die im
ROG festgelegten Grundsätze der Raumordnung zur Daseinsvorsorge und zur Erhaltung der Innenstädte und örtlichen Zentren als zentrale Versorgungsbereiche im Hinblick auf den großflächigen Einzelhandel und tragen dadurch zu einer Stärkung der
Zentren bei.
Mit dem LEP NRW - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel - sollen Einzelhandelsgroßprojekte auf geeignete Standorte gelenkt werden. Grob vereinfacht ausgedrückt wird u. a. folgendes geregelt:
Einzelhandelsvorhaben setzen eine regionalplanerische Ausweisung als Siedlungsraum voraus. Dabei sind die im Regionalplan dargestellten Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen zukünftig für große Einzelhandelsvorhaben
tabu.
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Die Kommunen können große Einzelhandelsvorhaben in der Regel nur noch in
den zentralen Versorgungsbereichen (Innenstädte, Stadt- bzw. Ortsteilzentren)
planen. Die Größe der Einzelhandelsgroßprojekte soll dabei so gewählt werden,
dass andere Innenstädte oder örtliche Zentren nicht erheblich beeinträchtigt /
massiv geschwächt werden.
Die Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 916 entsprechen den formulierten Zielen
des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) - Sachlicher Teilplan
Großflächiger Einzelhandel.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
d) Die geplante Vergrößerung des Lebensmittel-Discountmarktes bringt mehr
Kundschaft, verbunden mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen. Hierdurch
werden Behinderungen für die Anwohnerinnen und Anwohner der
Laerheidestraße zunehmen. Sowohl das Linksabbiegen von der Markstraße in die
Laerheidestraße, als auch das Linksabbiegen von der Laerheidestraße in die
Markstraße ist schon jetzt nicht ungefährlich.
Antwort:
Der Neubau eines Lebensmittel-Discountmarktes mit einer Verkaufsfläche von ca.
920 m² erfolgt mit einer Anbindung über die Laerheidestraße an die Markstraße. Die
verkehrstechnische Machbarkeit dieser Anbindung wurde im Rahmen der weiteren
Konkretisierung dieses Vorhabens mittels einer Verkehrsuntersuchung durch das
Büro Brilon Bondzio Weiser, Bochum geprüft und bewertet. Durch das geplante
Vorhaben ist werktags mit einem zusätzlichen Verkehr in Höhe von insgesamt 1.866
Kfz-Fahrten/Tag zu rechnen. In der maßgebenden Spitzenstunde am Nachmittag
entspricht dies 99 Kfz-Fahrten/h im Quellverkehr bzw. 111 Kfz-Fahrten/h im
Zielverkehr.
Da
an
der
Einmündung
Laerheidestraße/Markstraße
alle
Fahrbeziehungen möglich sein sollen, ist eine Signalisierung dieser Einmündung
erforderlich. Die
signalisierten Knotenpunkte
Markstraße/Nordrampe
zur
Universitätsstraße (bereits vorhanden) und Markstraße/Laerheidestraße (geplant)
sind in der Lage, das prognostizierte Verkehrsaufkommen in der morgendlichen und
nachmittäglichen Spitzenstunde im geplanten Ausbauzustand und Signalisierungskonzept leistungsfähig abzuwickeln. Der Fahrverkehr entlang der Markstraße kann
mit einer sehr guten Qualität des Verkehrsablaufs abgewickelt werden.
In der Verkehrsuntersuchung wurden die zu erwartenden Mitnahmeeffekte, bei denen
Verkehrsteilnehmer ihre Fahrt zum Einkauf unterbrechen und anschließend fortsetzen, in den Berechnungsschritten zur sicheren Seite hin nicht berücksichtigt. Bei
den sogenannten Mitnahmeeffekten handelt es sich nicht um Neuverkehr, vielmehr
ändert ein Teil des bestehenden Verkehrs lediglich seine Fahrtroute. Diese Effekte
führen grundsätzlich zu einer Reduzierung des Neuverkehrs.
Die erforderliche Verkehrsanbindung des Lebensmittel-Discountmarktes ist gesichert
bzw. kann mit den geschilderten Maßnahmen gesichert werden.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
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e) Die Anlieferung soll unmittelbar gegenüber der Einfahrt zum Studierendenwohnheim Rosa-Parks-Haus erfolgen, wodurch insbesondere das Apartmenthaus
erhebliche Störungen und Gefährdungen durch rückwärts fahrende Lkw´s
hinnehmen muss. Der Ausblick auf eine Grünfläche wird durch den KundenParkplatz des Lebensmittel-Discountmarktes verbaut.
Antwort:
Im Rahmen der weiteren Konkretisierung des Vorhabens wurde von der Ingenieurgesellschaft Brilon Bondzio Weiser, Bochum eine Schalltechnische Untersuchung erarbeitet, welche die Prüfung der Vorgaben der TA-Lärm (Technische Anleitung zum
Schutz gegen Lärm) zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Geräuschimmissionen beinhaltet. Hierzu wurden die Betriebsgeräusche prognostiziert und beurteilt.
Das zu erwartende Verkehrsaufkommen wurde aus der begleitenden Verkehrsuntersuchung übernommen. Die Untersuchungen haben ergeben, dass eine deutliche
Überschreitung der Immissionsrichtwerte (IRW) im Nachtzeitraum unter den angesetzten Randbedingungen an den vorhandenen Wohngebäuden (Laerheidestraße
10) zu erwarten ist. Für die Überschreitungen der IRW im Nachtzeitraum sind sowohl
die Laderampe und der anliefernde Lkw, als auch der Parkplatz in Summation mit
Lüftung und Einkaufswagenbox maßgebend. Insofern sind Anlieferungen im Nachtzeitraum von 22:00 bis 6:00 Uhr nicht möglich. Zur Einhaltung des maßgebenden
IRW von 40 dB(A) stehen zwei Möglichkeiten zur Auswahl:
-
Ladenschluss vor 22:00 Uhr, so dass alle Kunden und Beschäftigten das Grundstück bis 22:00 Uhr verlassen haben.
Verminderung der Geräuschemission der Parkplatzfläche durch Asphaltbauweise.
Bei Ausführung der Parkplatzoberfläche in Asphaltbauweise ist auch bei einer Öffnungszeit bis 22:00 Uhr und der damit verbundenen Abfahrt der Kunden und Beschäftigten nach 22:00 Uhr eine Einhaltung der IRW gewährleistet. Mit Asphaltbauweise ist auch eine Öffnung ab 6:00 Uhr unproblematisch.
Für den Tageszeitraum werden die IRW an den vorhandenen Wohngebäuden
Laerheidestraße 10 eingehalten bzw. unterschritten.
Die höchsten Beurteilungspegel am Grundstück Laerheidestraße 10 liegen tagsüber
bei 54,8 dB(A) und in der lautesten Nachtstunde bei 39,1 dB(A). Die notwendigen
Auflagen und Nebenbestimmungen werden im Baugenehmigungsverfahren festgelegt.
Der Kundenparkplatz wird aus städtebaulichen Gründen begrünt. Zur Begrünung der
oberirdischen Stellplatzflächen ist je acht oberirdische Stellplätze ein großkroniger,
vorrangig heimischer Laubbaum zu pflanzen, auf Dauer zu erhalten und bei
Abgängigkeit gleichwertig zu ersetzen. Darüber hinaus erhalten die Dachflächen des
Lebensmittel-Discountmarktes eine extensive und intensive Dachbegrünung.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
f)
Durch die Errichtung eines neuen Gebäudes für den Lebensmitteleinzelhandel
wird das Fällen von Bäumen erforderlich. Das Gebäude soll unter Missachtung
der Abstandsflächen auf der Grenze errichtet werden, dadurch können weitere
Bäume geschädigt werden.
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Antwort:
Zur Errichtung des neuen Lebensmittel-Discountmarktes einschließlich der Stellplatzanlage für ca. 57 Pkw sowie der Anlieferung ist das Fällen von Bäumen
erforderlich. Im Rahmen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags wurde ein
Baumkataster erstellt, welches die betroffenen Bäume, quantifiziert und qualifiziert,
für das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 916 und für einen
Teilbereich der östlich angrenzenden Grünfläche erfasst und bewertet. Bei
Umsetzung des Vorhabens erfolgt ein Eingriff in Natur und Landschaft, der durch
Kompensationsmaßnahmen innerhalb des Plangebietes oder durch entsprechende
Ausgleichszahlungen vollständig auszugleichen ist. Eine Umsetzung des vollständigen Kompensationsbedarfs im Geltungsbereich ist nicht möglich. Daher wird
die Kompensation an anderer Stelle durchgeführt bzw. eine entsprechende Ausgleichszahlung geleistet. Um den Erhalt des Baumbestandes außerhalb des Plangebietes in der östlich/nord-östlich angrenzenden öffentlichen Parkanlage sicherzustellen, werden Schutzmaßnahmen zum Aufbau eines Waldrandes durchgeführt.
Die Grenzbebauung ist zulässig, da gemäß § 6 BauO NRW Abstandsflächen auch
auf öffentlichen Grünflächen liegen dürfen, jedoch nur bis zu deren Mitte. Abstandsflächen dürfen sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn
durch Baulast gesichert ist, dass sie nur mit in der Abstandsfläche zulässigen baulichen Anlagen überbaut werden und auf die auf diesen Grundstücken erforderlichen
Abstandsflächen nicht angerechnet werden.
Eine bauliche Nutzung der östlich/nord-östlich angrenzenden öffentlichen Grünfläche
mit altem Baumbestand ist nicht beabsichtigt.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
g) Es wird befürchtet, dass das Dach des neuen Discountmarktes von der
Markstraße von Kindern erklettert werden kann, wodurch Absturzgefahren
gegeben wären. Eine Einzäunung des Grundstücks zur Markstraße bildet keinen
adäquaten Ersatz für die vorhandene Gebäudefassade "Grundwald".
Antwort:
Der Vorhabenträger hat die Planungen zwischenzeitlich konkretisiert und das Aufklettern auf die Dachflächen durch bauliche Maßnahmen erschwert (Oberkante Dachrand
ca. 3,0 m über Oberkante öffentlicher Gehweg Markstraße). Eine Einfriedung erfolgt
im Bereich zwischen den Gehwegen Markstraße/Laerheidestraße hin zur Rampenanlage/Stellplatzanlage des Discountmarktes, um die maßgeblichen Sicherheitsanforderungen zu erfüllen und das Gefährdungspotenzial zu minimieren. Die Einfriedung
dient vorrangig der Gefahrenabwehr und wird nicht als Ersatz für die Gebäudefassade der ehemaligen Gaststätte "Grunewald" errichtet. Ferner wird in Teilbereichen des
Gehwegs Markstraße die Pflanzung einer Hecke festgesetzt.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
h) Vor einer Genehmigung dieses Vorhabens sollten Alternativen geprüft werden,
bzw. eine Planung kleineren Ausmaßes umgesetzt werden.
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Antwort:
Im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens Nr. 916 wurde als Alternativenprüfung die Umsetzung eines neuen Lebensmittel-Discountmarktes am
Riesebessenplatz (Girondelle 82/82a) durchgeführt. Die zur Disposition stehenden
Grundstücksflächen sind jedoch zur Umsetzung eines zeitgemäßen LebensmittelDiscountmarktes zu gering. Weitere Grundstücksflächen stehen innerhalb der Grenzen des Nahversorgungszentrums Steinkuhl derzeit nicht zur Verfügung.
Der Planbereich, innerhalb des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 916, zur
Errichtung eines Einzelhandelsobjektes einschließlich Kundenstellplätzen und
Anlieferung liegt aufgrund der vorhandenen Gegebenheiten an den Untergrenzen der
Standortanforderungen zur Ansiedlung eines neuen Lebensmitteldiscounters. Aktuell
liegen ebenerdige Verkaufsflächen bei Discountern zwischen 600 m² bis 1.200 m²
Geschossfläche, teilweise auch darüber, mit zusätzlich mindestens 60 bis 140
objekteigenen Stellplätzen, wenngleich die Obergrenze der Stellplätze vielfach zu
einer Überdimensionierung der Stellplatzanlagen führt. Von daher bieten weder die
Variantenprüfungen auf den zur Verfügung stehenden Flächen noch eine
Reduzierung der Verkaufsfläche (einschließlich Verkleinerung der Stellplatzanlage)
keine Alternativen zum geplanten Verkaufskonzept unter Berücksichtigung der
Kompatibilität mit den Betriebsabläufen (Logistik, Personalaufwand, etc.).
Den Anregungen wurde teilweise gefolgt.
Das o. a. Schreiben vom 12.04.2011 wird der Mitteilung zum nichtöffentlichen Teil
dieser Sitzung beigefügt (Mitteilungs-Nr. 20132647).
1.2
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB gingen von folgenden Institutionen
Stellungnahmen ein, die im Zuge der Planaufstellung zu berücksichtigen waren:
1. Umweltamt als gemeinsame Untere Umweltschutzbehörde
2. Stadtwerke Bochum GmbH
3. E.ON AG Immobilien/Montan
4. Bezirksregierung Arnsberg - Dezernat 53
Im Folgenden sind die relevanten Stellungnahmen inhaltlich wiedergegeben und es
wird dargelegt, wie die Anregungen berücksichtigt wurden:
Stellungnahme 1:
Umweltamt als gemeinsame Untere Umweltschutzbehörde der Städte Bochum,
Dortmund und Hagen, Hochstraße 74, 58095 Hagen vom 30.03.2011
a) In der Umweltprüfung ist die Verträglichkeit des Lebensmitteldiscounters mit der
umliegenden Wohnbebauung zu prüfen. Die schalltechnische Untersuchung soll
die konkreten Betriebsabläufe zugrunde legen.
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Antwort:
Im Laufe des Verfahrensfortschritts wurde ein Umweltbericht erarbeitet, welcher die
Belange der umliegenden Wohnbebauung berücksichtigt. Der Umweltbericht stellt zu
den Aspekten der Wohnfunktion, des Wohnumfeldes bzw. der wohnungsnahen Erholung folgendes Ergebnis fest:
"Das Plangebiet ist zwar im Bebauungsplan Nr. 322 (rechtsverbindlich seit dem
21.09.1971) als „allgemeines Wohngebiet“ ausgewiesen, der Wohnnutzung kommt
jedoch im Plangebiet eher eine untergeordnete Bedeutung zu.
Im Umfeld des Plangebietes sind allgemeine und reine Wohngebiete sowie Flächen
oder Baugrundstücke für den Gemeinbedarf - Zweckbestimmung Studentenwohnheim - mit einer sehr hohen Bedeutung für die Funktion des Wohnens und einer sehr
hohen Empfindlichkeit ausgewiesen.
Ferner wurde ein Immissionsschutzgutachten - Schallgutachten erstellt, dessen
Empfehlungen im Bebauungsplan durch entsprechende Festsetzungen umgesetzt
wurden. Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass bei der Berücksichtigung von Vorgaben keine erheblichen negativen Wirkungen auf den Menschen und die Wohnfunktion
der Wohngebiete im Umfeld entstehen. Die gesetzlichen Richtwerte der Technischen
Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) werden eingehalten.
Für die wohnungsnahe Erholung und Freizeitnutzung bedeutsam ist die angrenzende
städtische Grünfläche, die mit Gehölzen bestanden und durch Wege erschlossen ist.
Dem Plangebiet kommt eine nachrangige Bedeutung zu.
Erhebliche negative Beeinträchtigungen der Erholungs- und Freizeitnutzung in der
angrenzenden öffentlichen Grünfläche sind nicht zu erwarten."
Die schalltechnische Untersuchung hat die konkreten Betriebsabläufe zur Ermittlung
der Geräuschemissionen der gewerblichen Nutzung zugrunde gelegt. Neben den
Verkehrsgeräuschen der Parkplatzfläche (Kunden- und Beschäftigtenfahrten, Lieferverkehr), der Einkaufswagenbox, des Lkw-Verkehrs bei der Anlieferung lagen auch
die Geräuschemissionen der Ladevorgänge, der Müllentsorgung und der technischen
Lüftungseinheiten der schalltechnischen Berechnungen zugrunde.
Die schalltechnische Untersuchung gelangt zu dem Ergebnis, dass die geplante Nutzung unter Umsetzung der nachstehenden Maßnahmen für die umliegenden Wohnnutzungen im Sinne der TA-Lärm unkritisch ist:
Keine Anlieferungsvorgänge im Nachtzeitraum von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr.
Die Geräuschabstrahlung von der Anlieferung des Lebensmitteldiscounters ist in
Richtung Böllingsteg durch eine Schallschutzwand mit einer Höhe von mindestens 3,0 m über dem Niveau des Lkw-Standplatzes und einer Länge von mindestens 10,0 m zu begrenzen. Die Laderampe ist in Richtung Böllingsteg durch eine
Wandscheibe zu verschließen.
Die Parkplatzoberfläche ist bei einer Öffnungszeit bis 22:00 Uhr in Asphaltbauweise herzustellen.
Den Anregungen wird gefolgt.
b) Die Wohngebäude südlich der Laerheidestraße dienen der Wohnfunktion Studentenwohnheim und wären ggf. als reines Wohngebiet einzustufen.
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Antwort:
Der seit dem 01.07.1975 rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 301 regelt die planungsrechtliche Nutzung der Flächen u. a. südlich der Laerheidestraße und setzt für
die Grundstücksflächen der evangelischen Kirche von Westfalen (südlich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 916) zur Art der baulichen Nutzung "Flächen
oder Baugrundstücke für den Gemeinbedarf" mit der Zweckbestimmung Studentenwohnheim fest. Weiter östlich sind neben öffentlichen Grünflächen und weiteren Flächen für den Gemeinbedarf auch "Reine Wohngebiete" (WR-Gebiet) im Bebauungsplan Nr. 301 festgesetzt.
Die Einstufung der Gemeinbedarfsflächen mit der Zweckbestimmung Studentenwohnheim als "Reine Wohngebiete" im Sinne des Immissionsortes der TA-Lärm wird
aufgrund der unmittelbar westlich angrenzenden vierstreifigen Universitätsstraße mit
oberirdischer U 35 CampusLinie in Mittellage nicht mitgetragen.
Die vorhandenen Immissionsbelastungen, die durch die angrenzenden Verkehrswege
(Universitätsstraße) auf das Wohngebiet (Gemeinbedarfsfläche - Studentenwohnheim -) einwirken, legen - im Sinne der Zuordnung zu einer Baugebietskategorie - die
Einstufung der Gemeinbedarfsflächen in den weniger störempfindlichen Gebietstypus
allgemeines Wohngebiet (WA-Gebiet) nahe.
Ferner ist es fraglich, ob nach heutigen Gesichtspunkten eine Studierendenwohnanlage in einem WR-Gebiet planungsrechtlich zulässig wäre.
Studierendenwohnheime werden im Grundsatz als Wohngebäude eingestuft. Dass
das Belegungsrecht an einen bestimmten vorübergehenden Zweck (Studium) gebunden ist, steht dem ausschließlichen Wohncharakter nicht entgegen. Allerdings findet
das Wohnen in der Regel nur temporär statt.
In einem WR-Gebiet, ähnlich der im Bebauungsplan Nr. 301 östlich und südlich der
Studentenwohnheime festgesetzten WR-Gebiete, mit ein- bis zweigeschossiger, teils
offener Bauweise, würde die Genehmigung eines Studentenwohnheims der Eigenart
des Baugebiets, nämlich der zu beachtenden Wohnruhe widersprechen. Bei den
Störfaktoren muss vor allem der motorisierte Zu- und Abfahrts - sowie Besucherverkehr berücksichtigt werden.
Die Baugebietskategorie „Reines Wohngebiet“ ist aufgrund ihrer Zweckbestimmung
prädestiniert für die Planung von Einfamilienhausgebieten mit anzustrebender größtmöglicher Störungsfreiheit zur Gewährleistung der dort gewollten Wohnruhe. Der besondere Schutzanspruchs des Wohnens in reinen Wohngebieten und die nachbarschützende Wirkung von WR-Gebiet-Festsetzungen führt zu erheblichen einschränkenden Anwendungsvoraussetzungen, um Konflikte durch Störungen durch andere
Nutzungen zu vermeiden.
Für die Einstufung der Gemeinbedarfsfläche - Studentenwohnheime - in den Baugebietstypus eines allgemeinen Wohngebietes nach § 4 BauNVO spricht daneben auch
das breite Anwendungsspektrum dieser Baugebietskategorie, die gleichermaßen für
Einfamilienhausgebiete wie für innerstädtische Wohnquartiere mit Läden und Dienstleistungseinrichtungen in den Erdgeschossen verwendet werden kann.
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Die unterschiedlichen Ausprägungen der unter dem Baugebietstyp WA fallenden
Wohngebiete bzw. Wohngebietsteile verdeutlicht zugleich, dass eine Anpassung des
allgemeinen Wohngebietes nach § 4 BauNVO an die jeweilige Örtlichkeit und die
hierfür ggf. teilräumlich differenziert verfolgten Planungsziele in vielen Fällen sinnvoll
oder gar erforderlich ist.
Entsprechend werden die Flächen für den Gemeinbedarf südlich der Laerheidestraße, hinsichtlich der Zuordnung des Immissionsortes im Sinne der TA-Lärm, als allgemeine Wohngebiete (WA-Gebiet) eingestuft.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Stellungnahme 2:
Stadtwerke Bochum GmbH, Ostring 28, 44787 Bochum vom 08.04.2011
a) Die Stadtwerke Bochum GmbH betreiben Gas-, Wasser- und Stromversorgungsleitungen innerhalb des Gehwegs an der Markstraße (Flurstück Nr. 823). Im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 916 liegen diese innerhalb
des Gehweges nahe der Grundstücksgrenze. Die Stadtwerke Bochum GmbH bittet um Ausweisung eines 2,0 m breiten Schutzstreifens (Geh-, Fahr- und Leitungsrechte zu Gunsten der Stadtwerke Bochum GmbH) parallel zum dargestellten Bürgersteig. Sollten Teile der bisherigen Straßenverkehrsfläche, wie dem
Vorentwurf zu entnehmen ist, dem Plangebiet zugeschlagen, überplant und von
der Stadt an Privat verkauft werden, so ist auch dieser Bereich mit Geh-, Fahrund Leitungsrechten zu belasten.
Antwort:
Die Fläche des Gehwegs an der Markstraße enthält notwendige Gas-, Wasser- und
Stromversorgungsleitungen und wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB zugunsten der
zuständigen Ver- und Entsorgungsträger mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
belastet.
Der Anregung wird gefolgt.
b) Innerhalb des vorbeschriebenen Gehwegs liegt eine DN 100 Grauguss Wasserleitung nahe der Grundstücksgrenze. Diese ist besonders erschütterungsanfällig
und durch in unmittelbarer Nähe stattfindende Tiefbauarbeiten bruchgefährdet.
Die Stadtwerke Bochum GmbH bittet daher um genaue Abstimmung der Baumaßnahme. Abhängig von Art und Umfang der Arbeiten muss diese Leitung evtl.
umgelegt werden.
Antwort:
Die Durchführung der Baumaßnahmen wird zwischen dem Vorhabenträger, der
Stadtwerke Bochum Holding GmbH und der Stadt Bochum - Tiefbauamt abgestimmt.
Der Anregung wird gefolgt.
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c) Von der 10-kV-Transformatorenstation an der Laerheidestraße 8 aus verlaufen
Kabelpakete zur Markstraße. Ein Lichtwellenleiterkabel, vier Mittelspannungssowie drei Niederspannungskabel unterqueren die Laerheidestraße und verlaufen
innerhalb der derzeitigen Grünfläche des Grundstücks Gemarkung Wiemelhausen, Flur 35, Flurstück Nr. 792 hin zum Bürgersteig der Markstraße, in welchem
sie im Gehweg weiter laufen. Das Leitungspaket liegt demnach unterhalb der im
Entwurf dargestellten Stellplatzanlage. Die Stadtwerke Bochum GmbH bittet um
Festsetzung einer mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu Gunsten der Stadtwerke Bochum GmbH belasteten Fläche in einer Breite von 3,00 m von der Grundstücksgrenze.
Antwort:
Die Fläche, in welcher das notwendige Leitungspaket innerhalb des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes liegt, wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB zugunsten der
zuständigen Ver- und Entsorgungsträger mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
belastet.
Der Anregung wird gefolgt.
Stellungnahme 3:
E.ON AG - Immobilien/Montan, Bruchstraße 5 c, 45883 Gelsenkirchen vom
12.04.2011
Der Planbereich liegt über stillgelegtem Bergwerkseigentum der E.ON AG. Im gesamten Bereich des Bebauungsplanes Nr. 916 sind den Archivunterlagen Hinweise auf
tagesnahen Bergbau, der geplante Bauvorhaben gefährden kann, zu entnehmen.
Der gesamte Bereich soll daher im vorhabenbezogenen Bebauungsplan gekennzeichnet werden als: Umgrenzung von Flächen, bei deren Bebauung besondere Vorkehrungen gegen Einwirkungen des früheren Bergbaus erforderlich werden können
(§ 9 Abs. 5 BauGB).
Ferner wird empfohlen, durch einen anerkannten Sachverständigen für Markscheidewesen und Bergschadenskunde rechtzeitig vor Baubeginn eine Einsichtnahme in
das amtliche Grubenbild bei der Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 6 Bergbau und
Energie in NRW, Goebenstraße 25, 44135 Dortmund, durchzuführen.
Antwort:
Der gesamte Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird gekennzeichnet als Flächen, bei deren Bebauung besondere Vorkehrungen gegen Einwirkungen des früheren Bergbaus erforderlich werden können (§ 9 Abs. 5 BauGB).
Die Empfehlung zur Grubenbildeinsichtnahme wurde dem Projektentwickler mitgeteilt.
Der Anregung wird gefolgt.
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Stellungnahme 4:
Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 53, Seibertzstr. 1, 59821 Arnsberg vom
19.04.2011
Zu dem Planvorhaben wird aus der Sicht des Immissionsschutzes bezüglich der Anlagen, für die eine abfall- oder immissionsschutzrechtliche Zuständigkeit der Bezirksregierung Arnsberg vorliegt, folgende Stellungnahme abgegeben:
Gegen das geplante Vorhaben bestehen grundsätzlich keine immissionsschutzrechtlichen Bedenken.
Im Rahmen des weiteren Verfahrens bitte ich um Übersendung des von Ihnen in der
Begründung unter Ziffer 5 "Städtebauliches Konzept" aufgeführten Lärmgutachtens.
Antwort:
Die schalltechnische Untersuchung der Ingenieurgesellschaft Brilon Bondzio Weiser,
Bochum wurde der Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 53 zur Information und
Kenntnisnahme zugesandt.
Der Bitte wurde gefolgt.
Die o. g. Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der
frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sind als Anlage 2 dieser Vorlage beigefügt.
2.
Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und
der förmlichen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
2.1
Stellungnahmen der Öffentlichkeit
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ging folgende Stellungnahme ein, die im Zuge der Planaufstellung zu berücksichtigen war:
Stellungnahme vom 10.09.2013
a) Gegen das geplante Vorhaben bestehen immissionsschutzrechtliche Bedenken
hinsichtlich der Entstehung von Gerüchen.
Hinsichtlich eventueller Regelungen bezüglich der Emission von Luftschadstoffen
sowie des vorbeugenden Geruchs-Immissionsschutzes besteht nach derzeitiger
Einschätzung auf Grundlage der aktuellen Daten in Bezug auf die Festsetzungen
sowie die geplanten gewerblichen Nutzungen im Plangebiet selbst und den
bestehenden schutzbedürftigen Nutzungen im Umfeld kein gesonderter
planungsrechtlicher Regelungsbedarf. Darüber hinaus sind für diese Emissionspfade
in jedem Einzelfall im Rahmen des jeweiligen Genehmigungsverfahrens
Anforderungen festzulegen bzw. die Einhaltung der gesetzlichen Richt- bzw.
Grenzwerte der Geruchs-Immissionsrichtlinie (GIRL) und der TA Luft durch den
Betreiber nachzuweisen. Hiermit kann eine ausreichende Sicherstellung des
Immissionsschutzes für diese Wirkungspfade erzielt werden.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20132646
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Stadt Bochum
b) Das derzeit städtische Flurstück 724, Flur 35, Gemarkung Wiemelhausen stellt
sich in der Realität bislang als nicht genutzte Grünfläche dar. Im
vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird dieses Grundstück als Sonstiges
Sondergebiet festgesetzt. Die Anregung wendet sich gegen die Überplanung der
Grünfläche als Baugebiet und hinterfragt die planungsrechtliche Zulässigkeit der
geplanten Art der baulichen Nutzung.
Antwort:
Das vorgenannte Grundstück liegt innerhalb des bislang rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 322 der für diese Teilfläche "Grünfläche - Zweckbestimmung Parkanlage" festsetzt. Für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung sowie zur Erhaltung
und insbesondere Entwicklung des zentralen Versorgungsbereiches Steinkuhl durch
die Erweiterung des bestehenden Discountmarktes, ist es erforderlich die festgesetzte Grünfläche durch eine Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung, hier Sonstiges
Sondergebiet (SO), zu überplanen. Die Belange der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, die Belange der umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen und seine
Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt und die Belange der Wirtschaft, auch
ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbraucherbnahen Versorgung
der Bevölkerung wurden gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen. Daher wird der bisher im Bebauungsplanes Nr. 322 als Grünfläche festgesetzte Teilbereich mittels der Festsetzung eines Sonstigen Sondergebietes (SO) mit der Zweckbestimmung Lebensmitteldiscounter überplant.
Gewerbliche Bauflächen (Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen) bzw.
ein Gewerbegebiet werden innerhalb des Plangebietes des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes Nr. 916 nicht dargestellt bzw. festgesetzt. Ferner sind Bereiche für
gewerbliche und industrielle Nutzungen für große Einzelhandelsvorhaben (> 800 m²
Verkaufsfläche) tabu, da zur Ansiedlung von Einzelhandelsvorhaben diese eine regionalplanerische Ausweisung als Siedlungsraum voraus setzen.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
c) Gegen das geplante Vorhaben bestehen immissionsschutzrechtliche Bedenken
hinsichtlich der Einhaltung der anzusetzenden Lärmimmissionsrichtwerte an den
benachbarten Wohnnutzungen. Sowohl durch die Anlieferung als auch die
Erschließung für den motorisierten Kunden über die Laerheidestraße werden
Lärmbelästigungen für das Studierendenwohnheim Rosa-Parks-Haus erwartet.
Antwort:
Im Rahmen der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wurden
sowohl eine Verkehrsuntersuchung als auch eine Schalltechnische Untersuchung
erarbeitet. Das Erschließungskonzept des Lebensmittel-Discountmarktes sieht eine
Anbindung über die Laerheidestraße an die Markstraße vor. Der Ermittlung der
Belastung, resultierend aus dem Neuverkehr, liegen die Planungen für einen
Lebensmittel-Discountmarkt mit etwa 921 m² zu Grunde. Die Berechnung
berücksichtigt
das
Verkehrsaufkommen
gegliedert
in
Kundenverkehr,
Beschäftigtenverkehr und Lieferverkehr. Das Gesamtaufkommen an Fahrzeugen für
den Neuverkehr beträgt demnach etwa 1.866 Fahrten/Tag (1.841 Fahrten/Tag
Kundenverkehr, 20 Fahrten/Tag Beschäftigtenverkehr und 5 Fahrten/Tag
Lieferverkehr).
Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20132646
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Stadt Bochum
Bei der Ermittlung der Geräuschemissionen wurden die Pkw-Verkehrsgeräusche
nach der Parkplatzlärmstudie des Bayrischen Landesamtes für Umwelt (6. Auflage,
August 2007) berechnet und die Anlieferungsvorgänge durch LKW separat
betrachtet.
Die schalltechnische Untersuchung gelangt zu folgendem Ergebnis:
Unter Berücksichtigung der im Schallgutachten aufgeführten Betriebsbeschreibung
und der ausgearbeiteten Lärmminderungsmaßnahmen werden die geltenden
Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)
zur Tageszeit an den untersuchten Immissionsorten eingehalten bzw. unterschritten.
Anlieferungsvorgänge im Nachtzeitraum von 22:00 bis 6:00 Uhr sind nicht
möglich. Kurzzeitige Pegelspitzen durch den Lkw oder die Ladevorgänge führen
zu deutlich größeren Überschreitungen von 40 db(A) am gegenüberliegenden
Gebäude Laerheidestraße 10 als die zulässigen 20 db(A). Die Schallquellen
können nicht wirksam abgeschirmt werden, weshalb Anlieferungen im
Nachtzeitraum zwischen 22:00 bis 6:00 Uhr nicht möglich sind und eine
verbindliche Regelung zu den Anlieferungszeiten im Rahmen der Betriebsgenehmigung erfolgen muss.
Die Geräuschabstrahlung von der Anlieferung des Lebensmittel-Discounters ist in
Richtung Böllingsteg durch eine Schallschutzwand zu begrenzen. Die Höhe der
Wand muss mindestens 3,0 m über dem Niveau des Lkw-Standplatzes betragen.
Die Länge der Schallschutzwand muss mindestens 10,0 m ausgehend vom Rand
der Laderampe in Richtung Laerheidestraße betragen. Die Laderampe selbst ist
in Richtung Böllingsteg durch eine Wandscheibe zu verschließen. Das
Flächengewicht muss mindestens 10 kg/m² betragen.
Bei einer Öffnungszeit bis 22:00 Uhr ist die Parkplatzoberfläche in
Asphaltbauweise herzustellen. Auf diese Weise kann auch in der Nachtstunde
von 22:00 bis 23:00 Uhr eine Einhaltung des Immissionsrichtwertes (IRW) von 40
db(A) durch die Abfahrt der Kunden und Beschäftigten gewährleistet werden.
Mit den dargestellten Maßnahmen ist die geplante Nutzung (LebensmittelDiscountmarkt) für die umliegenden schutzbedürftigen Wohnnutzungen (Reine
Wohngebiete, Allgemeine Wohngebiete) im Sinne der TA-Lärm unkritisch.
Die Vorbelastungssituation durch Gewerbelärm wurde ebenfalls betrachtet. Die TALärm sieht eine Gesamtbetrachtung aller gewerblichen Geräusche für jeden
Immissionsort vor. Die Gesamtbetrachtung ist entbehrlich, wenn die zu beurteilende
Anlage die IRW um mehr als 6 db(A) unterschreitet. Die Ergebnisse zeigen, dass an
allen Immissionsorten östlich und nördlich des Grundstücks die IRW um deutlich
mehr als 6 db(A) unterschritten werden. Insofern ist eine Überschreitung durch
Summation mit weiteren gewerblichen Nutzungen ausgeschlossen.
Für das Grundstück Laerheidestraße 10 ist an einigen Immissionsorten eine
geringere Unterschreitung der IRW als 6 db(A) errechnet worden. Für diese
Fassaden kann allerdings ein relevanter Geräuschbeitrag von anderen gewerblichen
Nutzungen ausgeschlossen werden. Insofern ist auch hier eine Überschreitung der
IRW durch die Gesamtbetrachtung aller gewerblichen Geräuschquellen ausgeschlossen.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20132646
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d) Die Objektivität der Verkehrsuntersuchung zum Neubau eines SB-Marktes wird
angezweifelt, da diese durch den Projektentwickler und nicht durch die Stadt
Bochum beauftragt wurde. Bedenken bestehen gegen die leistungsfähige
Abwicklung des prognostizierten Verkehrsaufkommens.
Antwort:
An der Zuverlässigkeit und Objektivität des mit der Verkehrsuntersuchung beauftragten Gutachters besteht kein Zweifel.
Die Markstraße ist als leistungsfähige Hauptverkehrsstraße dimensioniert. Die
verkehrstechnische Erschließung des Lebensmittel-Discountmarktes erfolgt über die
Laerheidestraße an die Markstraße. Die verkehrlichen Auswirkungen des geplanten
Vorhabens wurden im Rahmen einer Verkehrsuntersuchung durch die
Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH Brilon Bondzio Weiser, Bochum
ermittelt und bewertet.
Mit den angesetzten 2,0 Kunden pro qm Verkaufsfläche liegt der Gutachter auf der
sicheren Seite, so dass die darauf aufbauende Leistungsfähigkeitsberechnung für
den „worst case“ gilt. An beiden Knotenpunkten ergibt sich dabei mindestens eine
gute Qualität des Verkehrsablaufs. Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit durch
das zusätzlich erzeugte Verkehrsaufkommen sind somit nicht zu erwarten.
Die Verkehrsuntersuchung gelangt zu folgenden Ergebnissen:
Durch das geplante Vorhaben ist werktags mit einem zusätzlichen Verkehr in Höhe von insgesamt 1.866 Kfz-Fahrten/Tag zu rechnen. In der maßgebenden Spitzenstunde am Nachmittag entspricht dies 99 Kfz-Fahrten/h im Quellverkehr bzw.
111 Kfz-Fahrten/h im Zielverkehr.
Die signalisierten Knotenpunkte Markstraße/Nordrampe zur Universitätsstraße
und Markstraße/Laerheidestraße sind in der Lage, das prognostizierte Verkehrsaufkommen in der morgendlichen und nachmittäglichen Spitzenstunde im
geplanten Ausbaustand und Signalisierungskonzept 1 leistungsfähig mit einer
insgesamt befriedigenden Verkehrsqualität abzuwickeln. Das Signalisierungskonzept 1 sieht eine Signalisierung der Einmündungen jeweils als Teilknoten vor,
welche in die vorhandene Koordinierung entlang der Markstraße eingebunden
werden. Der Fahrverkehr entlang der Markstraße kann mit einer sehr guten Qualität des Verkehrsablaufs (QSV A) abgewickelt werden.
Am Knotenpunkt Markstraße/Laerheidestraße wird empfohlen, dass das Rechtsabbiegen von der Markstraße in die Laerheidestraße für Sattelzüge durch entsprechende Beschilderung unterbunden wird.
Der Bereich der Anlieferung Laerheidestraße/Anbindung Anlieferung ist in der vorgesehenen Form realisierbar. Da zur Abwicklung der Fahrmanöver der Lieferfahrzeuge die gesamte Breite der Laerheidestraße benötigt wird, ist der entsprechende Straßenabschnitt von parkenden Fahrzeugen freizuhalten. Bei der Abwicklung
des Lieferverkehrs ist zu gewährleisten, dass beim Rückwärtsfahren keine Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmern auftritt.
Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20132646
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Es ist davon auszugehen, dass die für das geplante Vorhaben anzusetzenden
zusätzlichen Pkw-Bewegungen von dem vorhandenen Straßensystem ohne
Probleme bewältigt werden können. Aufgrund seiner lokalen Bedeutung werden auch
in Spitzenzeiten des Berufsverkehrs auf der Strecke keine Überlastungen auftreten.
Probleme hinsichtlich des ruhenden Verkehrs werden wegen der geplanten Zahl an
Stellplätzen nicht erwartet.
Unter Beachtung der genannten Maßnahmen ist das geplante Vorhaben unter verkehrstechnischen Gesichtspunkten realisierbar. Die erforderliche Verkehrsanbindung
ist gesichert bzw. kann mit üblichen Maßnahmen gesichert werden.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
e) Die Bedenken wenden sich gegen die Errichtung des geplanten Vorhabens als
Grenzbebauung an der unmittelbar östlich angrenzenden Grünfläche. Durch die
Tief- und Hochbauarbeiten werden Beschädigungen an den Wurzeln und dadurch
das Absterben einiger Bäume erwartet.
Antwort:
Unmittelbar östlich des geplanten Sonstigen Sondergebietes befindet sich eine öffentliche Grünfläche mit Kriegerehrenmal und altem Gehölzbestand, überwiegend Buchen mit starkem Baumholz.
Das städtebauliche Konzept sieht innerhalb des Sonstigen Sondergebietes eine
eingeschossige Bebauung für einen Lebensmittel-Discountmarkt und eine
Stellplatzanlage mit den erforderlichen Zufahrten und Baumstandorten vor. Die
Betriebsform "Lebensmittel-Discounter" bedingt für einen wirtschaftlichen Betriebsablauf bestimmte, in der Praxis erprobte und optimierte Gebäudeabmessungen und
Nutzungsanordnungen, die nur wenig Spielräume für ortsbedingte Änderungen
zulassen. Die Betriebsform des großflächigen Einzelhandels funktioniert wirtschaftlich
nur auf ebener eingeschossiger Fläche. Aus diesem Grund wird eine nivellierende
Einebnung des Grundstücks auf einem Höhenniveau erforderlich, welches zwischen
den unterschiedlichen Bestandshöhen mit dem Hochpunkt an der Markstraße im
Norden und dem Tiefpunkt an der Laerheidestraße im Süden vermittelt. Demzufolge
sind aufgrund der topografischen Rahmenbedingungen und den zwingenden
betrieblichen und verkehrlichen Erfordernissen Abgrabungen des Geländes um bis zu
ca. 2 m erforderlich. Unter Berücksichtigung der topographischen Gegebenheiten des
Baugrundstücks und den zwingenden Vorgaben zur betrieblichen Organisation ergibt
sich die vorliegende Anordnung des Marktgebäudes als Grenzbebauung entlang der
östlichen Grundstücksgrenze und der westlich vorgelagerten Stellplatzanlage
zwischen Markstraße und Laerheidestraße.
Im Rahmen der Umsetzung des Planungsziels zur Errichtung eines LebensmittelDiscountmarktes wurde geprüft, ob der Saum der Gehölzstrukturen der östlich angrenzenden öffentlichen Parkanlage vollständig erhalten und somit auf einen Eingriff
verzichtet werden kann. Um eine angemessene Ausnutzbarkeit der Bauflächen gewährleisten zu können, sind jedoch möglichst gleichmäßig geschnittene Flächen in
ausreichender Grundstücksgröße erforderlich, so dass der auf Teilbereiche (Saumbereich) beschränkte Eingriff in die vorhandenen Grünstrukturen angemessen und unvermeidbar ist. Den Belangen des Einzelhandels (Wirtschaft) wird insoweit aus städtebaulichen Gründen der Vorrang eingeräumt.
Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20132646
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Stadt Bochum
Tatsächlich wird die Grenzbebauung im Bereich der angrenzenden öffentlichen Grünfläche zu einem Verlust von sieben Einzelbäumen sowie den Gebüschen am Rand
der Grünfläche und damit zu Beeinträchtigungen des Landschafts- bzw. Stadtbildes
führen. Konflikt mindernd wirken sich die vorzusehende extensive und intensive Begrünung des Flachdachs des Lebensmittel-Discountmarktes sowie die Pflanzung von
Bäumen auf den verbleibenden Freiflächen aus.
Die Eingriffe wurden im Rahmen der Erarbeitung eines Landschaftspflegerischen
Fachbeitrags bilanziert, welche durch Kompensationsmaßnahmen oder Ausgleichszahlungen ausgeglichen werden. Ergänzend sind in der angrenzenden öffentlichen
Grünfläche Schutzmaßnahmen zum Aufbau eines Waldrandes durchzuführen, um
den Erhalt des Baumbestandes in der öffentlichen Grünfläche sicherzustellen.
Bauordnungsrechtlich sind vor Außenwänden von Gebäuden Flächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten (Abstandsflächen). Die Abstandsflächen müssen auf
dem Baugrundstück selbst liegen. Die Errichtung von Außenwänden an der Nachbargrenze (Grenzbebauung) ist im konkreten Fall jedoch zweifelsfrei zulässig, da Abstandsflächen auch auf öffentlichen Grünflächen liegen dürfen, jedoch nur bis zur deren Mitte. Bei eingeschossiger Bauweise des Lebensmittel-Discountmarktes erreicht
die Tiefe der Abstandsfläche in keinem Fall die Mitte der öffentlichen Grünfläche. Eine
bauliche Nutzung der östlich/nord-östlich angrenzenden öffentlichen Grünfläche mit
altem Baumbestand ist nicht beabsichtigt.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
f)
Die Anregung wendet sich gegen den Abriss der vermeintlichen Landmarke
"Gebäude Markstraße 139 - Gaststätte Grunewald und gegen die Errichtung
eines eingeschossigen Gebäudes.
Antwort:
Die Gaststätte Grunewald stellt aufgrund seines Alters in Verbindung mit der Fassadenausprägung eine gewisse Auffälligkeit im Straßenraum dar, ist jedoch aufgrund
seiner geringen Höhe mit drei Geschossen kein Gebäude im Sinne einer Landmarke,
welches als weithin sichtbares topographisches Objekt wahrgenommen werden kann.
Insbesondere die Nähe zu der östlich angrenzenden öffentlichen Grünfläche mit hohem Baumbestand und dem Gebäude Markstraße 137 mit 10 Geschossen steht dem
Charakter einer freistehenden und mit Fernwirkung versehenen Landmarke entgegen. Für die räumliche Orientierung spielt das Gebäude nur eine untergeordnete Rolle.
Im Rahmen der jetzt anstehenden Planungen hat die Stadt Bochum die in diesem
Quartier einzige Möglichkeit, Vorsorge bezüglich der Zukunftsfähigkeit des
Einzelhandels zu treffen und die Nahversorgung dieses Bereiches mittelfristig
sicherzustellen. Weitere große zusammenhängende Flächen sind aktuell innerhalb
des abgegrenzten Stadtteilzentrums nicht verfügbar. Von daher sollen für das
Planvorhaben die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Ansiedlung eines
großflächigen Lebensmittel-Discountmarktes geschaffen werden.
Die Betriebsform "Lebensmittel-Discounter" bedingt für einen wirtschaftlichen
Betriebsablauf jedoch bestimmte, in der Praxis erprobte und optimierte
Gebäudeabmessungen und Nutzungsanordnungen, die nur wenig Spielräume für
ortsbedingte Änderungen zulassen. Die Betriebsform des großflächigen
Einzelhandels funktioniert wirtschaftlich nur auf ebener eingeschossiger Fläche.
Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20132646
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Aus diesem Grund wird eine nivellierende Einebnung des Grundstücks auf einem
Höhenniveau erforderlich, welches zwischen den unterschiedlichen Bestandshöhen
mit dem Hochpunkt an der Markstraße im Norden und dem Tiefpunkt an der
Laerheidestraße im Süden vermittelt. Demzufolge sind aufgrund der topografischen
Rahmenbedingungen und den zwingenden betrieblichen und verkehrlichen
Erfordernissen Abgrabungen des Geländes um bis zu ca. 2 m erforderlich.
Unter Berücksichtigung der topographischen Gegebenheiten des Baugrundstücks
und den zwingenden Vorgaben zur betrieblichen Organisation ergibt sich die
vorliegende Anordnung des Marktgebäudes entlang der östlichen Grundstücksgrenze
und der westlich vorgelagerten Stellplatzanlage für 57 Pkw-Stellplätze zwischen
Markstraße und Laerheidestraße.
Die Errichtung eines mehrgeschossigen Wohn- und Geschäftshauses ist auf den zur
Verfügung stehenden Grundstücksflächen unter Berücksichtigung der erforderlichen
Gebäudeabmessungen und Nutzungsanordnungen eines Lebensmittel-Discounters
nicht wirtschaftlich darzustellen und stellt somit keine realistisch umsetzbare Alternative dar. Die Errichtung von mehreren Dienstleistungs-Wohngeschossen oberhalb der
Einzelhandelsnutzung erfordert weiteren Stellplatzbedarf, welcher auf den begrenzt
zur Verfügung stehenden Flächen nur zu Lasten der Stellplätze des Einzelhandelsmarktes oder auf angrenzenden Grundstücksflächen untergebracht werden kann. Eine Reduzierung der Kundenstellplätze kann nicht erfolgen, da sich die geplante Zahl
von 57 Kundenstellplätzen bereits an der unteren Grenze heutiger Neubaumaßnahmen bewegt. Eine bauliche Nutzung von Teilflächen der angrenzenden öffentlichen
Grünfläche wurde nicht in Betracht gezogen, da diese Fläche Funktionen der Naherholung erfüllt und mit Altholzbestand bewachsen ist.
Die Gesamtfläche des Vorhabengrundstücks zur Errichtung eines LebensmittelDiscountmarktes liegt quantitativ am unteren Limit heutiger Neubaumaßnahmen für
Lebensmitteldiscounter. Die Tendenz zu Marktgrößen mit 1.000 m² Verkaufsfläche
und darüber hinaus ist im Segment des Lebensmitteleinzelhandels, auch bei
Discountern, heutzutage üblich. Darüber hinaus bewegt sich auch die Anzahl der
zugehörigen Pkw-Stellplatzanlage mit 57 Stellplätzen unterhalb der Mindestanzahl
objekteigener Stellplätze von 60 - 100 Stellplätzen.
In qualitativer Hinsicht werden Standorte für neue Ansiedlungen von Supermärkten
und Lebensmitteldiscountern bevorzugt, welche ebenerdige Verkaufsflächen, eine
gute Sichtlage und eine unkomplizierte Anfahrtsmöglichkeit für den Pkw-Verkehr und
die Lkw-Anlieferung ermöglichen. Zur optimalen Gewährleistung der Betriebsabläufe
und der Kompatibilität mit dem Verkaufskonzept wird die Realisierung von
Baukörpern gemäß den Musterplanungen der Discountbetreiber bevorzugt.
Der Vorhabensstandort schränkt diese Standardanforderungen durch die nahezu
dreieckige Grundstücksgeometrie, die topografischen Zwänge (Gefälle von Nord
nach Süd) und die vorhandenen Versorgungsleitungen in der Laerheidestraße und
Markstraße erheblich ein. Die Ausdehnung der baulichen Flächen in die benachbarte
öffentliche Grünfläche zur Reduzierung der Standorteinschränkungen scheidet
definitiv aus.
Darüber hinaus sieht der Projektentwickler und Betreiber des Einzelhandelsstandortes seine wesentlichen Kernaufgaben im Bereich des gewerblichen
kaufmännischen Einzelhandels, eine gewerbliche, immobilienwirtschaftliche Tätikeit
wird an diesem Standort nicht verfolgt und ist nicht Gegenstand des Planvorhabens.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20132646
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g) Die Anregung wendet sich gegen die fußläufige Erschließung von der Markstraße
über eine lange Rampe sowie die Absicherung der Absturzhöhe durch einen
Zaun.
Antwort:
Zur Sicherung der fußläufigen Erschließung ist im nördlichen Plangebiet die Errichtung einer barrierefreien Rampenanlage von der Markstraße zum Eingangsniveau
des Lebensmittel-Discountmarktes geplant. Die Rampenanlage wird gegenüber der
Errichtung einer Treppenanlage bevorzugt, da sie die barrierefreie Erschließung für
alle Nutzerinnen und Nutzer chancengleich gewährleistet. Eine weitere fußläufige
Anbindung wird über einen öffentlichen Gehweg parallel zur Laerheidestraße vorgesehen und den Lebensmittel-Discountmarkt im Bereich der Pkw-Radfahrer-Einfahrt
erschließen. Auf die alleinige fußläufige Erschließung im Bereich der Zufahrt wurde
verzichtet, um mittels der Ausrichtung der Zugangssituation den städtebaulichen Bezug zu den nördlichen Flächen des Nahversorgungsbereiches Steinkuhl herzustellen.
Eine Einfriedung des Grundstücks erfolgt im Bereich zwischen den Gehwegen Markstraße/Laerheidestraße hin zur Rampenanlage/Stellplatzanlage des Discountmarktes,
um die maßgeblichen Sicherheitsanforderungen zu erfüllen und das Gefährdungspotenzial zu minimieren. Die Einfriedung dient vorrangig der Gefahrenabwehr, die Gestaltung der Brüstungen/Geländer/Zäune ist nicht Gegenstand der Regelung auf der
Ebene der verbindlichen Bauleitplanung.
In Teilbereichen des Gehwegs Markstraße wird die Pflanzung einer Hecke festgesetzt. Die Heckenpflanzung dient der räumlichen Einfassung der Stellplatzanlage gegenüber der Markstraße sowie der optischen Überleitung mit Blickrichtung von der
Markstraße über die extensiv und intensiv begrünten Dachflächen des Gebäudes
zum vorhandenen östlich angrenzenden Altholzbestand. Aufgrund der schwierigen
topografischen Situation des zur Verfügung stehenden Grundstücks sowie der in diesem Bereich vorhandenen unterschiedlichen Versorgungsleitungen ist die Hecke zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche (Gehweg) und der Stellplatzanlage anzupflanzen. Ferner erfolgt eine deutliche räumliche Trennung und Abschirmung zur niveaumäßig niedriger liegenden Stellplatzanlage.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
h) Auf die Interessen der Anwohner und die örtlichen Gegebenheiten wurde nicht
reagiert.
1. Interesse der Anwohner
Die Interessen der Anwohner wurden einerseits bezüglich möglicher immissionsschutzrechtlicher Konflikte und unter verkehrlichen Aspekten als auch unter dem Aspekt der Daseinsvorsorge und der Attraktivierung des Nahversorgungszentrums berücksichtigt.
Immissionsschutz
Im Rahmen der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wurden
sowohl eine Verkehrsuntersuchung als auch eine Schalltechnische Untersuchung
erarbeitet. Die schalltechnische Untersuchung gelangt zu folgendem Ergebnis:
Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20132646
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Unter Berücksichtigung der im Schallgutachten aufgeführten Betriebsbeschreibung
und der ausgearbeiteten Lärmminderungsmaßnahmen werden die geltenden
Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)
zur Tageszeit an den Untersuchten Immissionsorten eingehalten bzw. unterschritten.
Anlieferungsvorgänge im Nachtzeitraum von 22:00 bis 6:00 Uhr sind nicht
möglich. Kurzzeitige Pegelspitzen durch den Lkw oder die Ladevorgänge führen
zu deutlich größeren Überschreitungen von 40 db(A) am gegenüberliegenden
Gebäude Laerheidestraße 10 als die zulässigen 20 db(A). Die Schallquellen
können nicht wirksam abgeschirmt werden, weshalb Anlieferungen im
Nachtzeitraum zwischen 22:00 bis 6:00 Uhr nicht möglich sind und eine
verbindliche Regelung zu den Anlieferungszeiten im Rahmen der Betriebsgenehmigung erfolgen muss.
Die Geräuschabstrahlung von der Anlieferung des Lebensmittel-Discounters ist in
Richtung Böllingsteg durch eine Schallschutzwand zu begrenzen. Die Höhe der
Wand muss mindestens 3,0 m über dem Niveau des Lkw-Standplatzes betragen.
Die Länge der Schallschutzwand muss mindestens 10,0 m ausgehend vom Rand
der Laderampe in Richtung Laerheidestraße betragen. Die Laderampe selbst ist
in Richtung Böllingsteg durch eine Wandscheibe zu verschließen. Das
Flächengewicht muss mindestens 10 kg/m² betragen.
Bei einer Öffnungszeit bis 22:00 Uhr ist die Parkplatzoberfläche in
Asphaltbauweise herzustellen. Auf diese Weise kann auch in der Nachtstunde
von 22:00 bis 23:00 Uhr eine Einhaltung des Immissionsrichtwertes (IRW) von 40
db(A) durch die Abfahrt der Kunden und Beschäftigten gewährleistet werden.
Mit den dargestellten Maßnahmen ist die geplante Nutzung (LebensmittelDiscountmarkt) für die umliegenden schutzbedürftigen Wohnnutzungen (Reine
Wohngebiete, Allgemeine Wohngebiete) im Sinne der TA-Lärm unkritisch.
Die Vorbelastungssituation durch Gewerbelärm wurde ebenfalls betrachtet. Die TALärm sieht eine Gesamtbetrachtung aller gewerblichen Geräusche für jeden
Immissionsort vor. Die Gesamtbetrachtung ist entbehrlich, wenn die zu beurteilende
Anlage die IRW um mehr als 6 db(A) unterschreitet. Die Ergebnisse zeigen, dass an
allen Immissionsorten östlich und nördlich des Grundstücks die IRW um deutlich
mehr als 6 db(A) unterschritten werden. Insofern ist eine Überschreitung durch
Summation mit weiteren gewerblichen Nutzungen ausgeschlossen.
Für das Grundstück Laerheidestraße 10 ist an einigen Immissionsorten eine
geringere Unterschreitung der IRW als 6 db(A) errechnet worden. Für diese
Fassaden kann allerdings ein relevanter Geräuschbeitrag von anderen gewerblichen
Nutzungen ausgeschlossen werden. Insofern ist auch hier eine Überschreitung der
IRW durch die Gesamtbetrachtung aller gewerblichen Geräuschquellen ausgeschlossen.
Verkehrsplanung
Die Verkehrsuntersuchung gelangt zu folgenden Ergebnissen:
Durch das geplante Vorhaben ist werktags mit einem zusätzlichen Verkehr in Höhe von insgesamt 1.866 Kfz-Fahrten/Tag zu rechnen. In der maßgebenden Spitzenstunde am Nachmittag entspricht dies 99 Kfz-Fahrten/h im Quellverkehr bzw.
111 Kfz-Fahrten/h im Zielverkehr.
Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20132646
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Stadt Bochum
Die signalisierten Knotenpunkte Markstraße/Nordrampe zur Universitätsstraße
und Markstraße/Laerheidestraße sind in der Lage, das prognostizierte Verkehrsaufkommen in der morgendlichen und nachmittäglichen Spitzenstunde im
geplanten Ausbaustand und Signalisierungskonzept 1 leistungsfähig mit einer
insgesamt befriedigenden Verkehrsqualität abzuwickeln. Das Signalisierungskonzept 1 sieht eine Signalisierung der Einmündungen jeweils als Teilknoten vor,
welche in die vorhandene Koordinierung entlang der Markstraße eingebunden
werden. Der Fahrverkehr entlang der Markstraße kann mit einer sehr guten Qualität des Verkehrsablaufs (QSV A) abgewickelt werden.
Am Knotenpunkt Markstraße/Laerheidestraße wird empfohlen, dass das Rechtsabbiegen von der Markstraße in die Laerheidestraße für Sattelzüge durch entsprechende Beschilderung unterbunden wird.
Der Bereich der Anlieferung Laerheidestraße/Anbindung Anlieferung ist in der vorgesehenen Form realisierbar. Da zur Abwicklung der Fahrmanöver der Lieferfahrzeuge die gesamte Breite der Laerheidestraße benötigt wird, ist der entsprechende Straßenabschnitt von parkenden Fahrzeugen freizuhalten. Bei der Abwicklung
des Lieferverkehrs ist zu gewährleisten, dass beim Rückwärtsfahren keine Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmern auftritt.
Es ist davon auszugehen, dass die für das geplante Vorhaben anzusetzenden
zusätzlichen Pkw-Bewegungen von dem vorhandenen Straßensystem ohne
Probleme bewältigt werden können. Aufgrund seiner lokalen Bedeutung werden auch
in Spitzenzeiten des Berufsverkehrs auf der Strecke keine Überlastungen auftreten.
Probleme hinsichtlich des ruhenden Verkehrs werden wegen der geplanten Zahl an
Stellplätzen nicht erwartet.
Unter Beachtung der genannten Maßnahmen ist das geplante Vorhaben unter verkehrstechnischen Gesichtspunkten realisierbar. Die erforderliche Verkehrsanbindung
ist gesichert bzw. kann mit üblichen Maßnahmen gesichert werden.
Daseinsvorsorge
Unter den sich verändernden demographischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen gilt es, das erreichte Niveau der Daseinsvorsorge auch in Zukunft für
die Anwohner zu erhalten und nach Möglichkeit zu optimieren. Dieses Ziel wird insbesondere in Regionen mit einer stark alternden Bevölkerung und in dünner besiedelten Räumen mit Bevölkerungsrückgang nur erreichbar sein, wenn das öffentliche und
private Angebot an Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen räumlich konzentriert wird. Die Konzentration von Versorgungseinrichtungen in den Zentren trägt zu
gleichwertigen Lebensverhältnissen bei. Nur so kann langfristig eine wohnortnahe
Versorgung mit einem vielfältigen und gut erreichbaren Angebot an Waren und
Dienstleistungen gewährleistet werden.
Gleichwertige Lebensverhältnisse zeigen sich insbesondere beim Zugang zu privaten
und öffentlichen Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen. Dies setzt ein entsprechendes Angebot an öffentlichen und privaten Einrichtungen der Bildung und
Kultur, der sozialen, medizinischen und pflegerischen Betreuung, der Erholung, des
Sports und der Freizeit, der Verwaltung und der Versorgung voraus.
Der Einzelhandel besitzt insbesondere für die Innenstädte und örtlichen Zentren der
Gemeinden in Nordrhein-Westfalen eine besondere Bedeutung. Als wichtiger Frequenzbringer sorgt das Einkaufsangebot für die Belebung der Zentren (Magnetfunktion).
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Stadt Bochum
Vor dem Hintergrund des demographischen Wandels gewinnt das Nahversorgungszentrum Steinkuhl als Versorgungsstandort für eine wohnortnahe Versorgung und die
barrierefreie Erreichbarkeit von Dienstleistungseinrichtungen noch stärker an Bedeutung. Vor allem ältere Menschen und auch Familien benötigen ein wohnortnahes
Versorgungsangebot, das auch ohne Auto auf kurzem Wege erreichbar ist.
Auch deshalb ist das vorhandene Zentrum als Arbeits-, und Handelstandort konsequent zu stärken. So wird dafür Sorge getragen, öffentliche und private Einrichtungen
der Daseinsvorsorge auch in Zukunft effektiv auszulasten, die Inanspruchnahme von
Freiraum auf ein Mindestmaß zu begrenzen und Verkehr zu vermeiden.
Auch werden die sogenannten "weichen Standortfaktoren" bei der Wahl des Arbeitsund Wohnortes neben den rein beruflichen Angeboten verstärkt berücksichtigt, weshalb im Standortwettbewerb auch eine familienfreundliche und barrierefreie Infrastruktur sowie eine wohnortnahe Versorgung an Bedeutung gewinnt.
Das Nahversorgungszentrum Steinkuhl kann seine Nahversorgungsfunktion
grundsätzlich erfüllen; jedoch ist das Lebensmittelangebot in Anbetracht der
vergleichsweise großen Bevölkerung im Naheinzugsbereich quantitativ relativ gering
ausgeprägt. Im Interesse der Anwohner Steinkuhls als auch der Bevölkerung
angrenzender Siedlungsbereiche dienen die Erweiterungspläne des Lebensmitteldiscountermarktes der Sicherung und Verbesserung der Nahversorgungsfunktion in
dem einwohnerreichen Stadtteil Querenburg/Steinkuhl.
Eine auf Zentren und kurze Wege ausgerichtete Steuerung des großflächigen Einzelhandels kann daneben auch zu einer Reduzierung der Freirauminanspruchnahme
und Freiraumzerschneidung beitragen.
Attraktivierung des Nahversorgungszentrums
Der geplante großflächige Einzelhandelsbetrieb innerhalb des sonstigen
Sondergebietes ist verbrauchernah, also insbesondere auch für nicht-motorisierte
Bevölkerungsgruppen gut erreichbar. Hierdurch soll neben dem Schutz auch die
Sicherung und Stärkung der Versorgung des integrierten Standortes erfolgen. Einer
möglichen Verödung des zentralen Versorgungsbereiches soll durch gezielte
Fortentwicklung entgegen gewirkt werden. Neben der Stärkung wird auch eine
Verbesserung der Attraktivität des Nahversorgungsbereichs Steinkuhl angestrebt.
Im Allgemeinen wird durch die Ansiedlung eines Lebensmittel-Discounters ein
Standort gestärkt und die benachbarten weiteren Einzelhandels- und Dienstleistungseinrichtungen profitieren von der Magnetwirkung des LebensmittelDiscounters. Der Großteil der deutschen Haushalte kauft bei LebensmittelDiscountern ein und sucht eine entsprechende Kaufgelegenheit innerhalb seines
Umfeldes auf.
Ein Verzicht auf die Umsetzung des geplanten großflächigen Einzelhandelsvorhabens würde in näherer Zukunft die Schließung der bisherigen Verkaufsstelle nach
sich ziehen, da diese mit ihren bekannten Missständen einerseits nicht mehr dem
weiterentwickelte Marketingkonzept entspricht und andererseits nicht an die betriebsinternen, standardisierten Nutzungsanordnungen und Betriebsabläufe angepasst
werden kann.
Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20132646
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2. Örtliche Gegebenheiten
Das Vorhabengrundstück zur Errichtung eines Lebensmittel-Discountmarktes mit
einer Größe von ca. 3.523 m² bezieht sich in seiner Lage und Ausdehnung auf die
privaten Grundstücksflächen des bisherigen Marktstandortes und die wohnbaulich
genutzten Flächen der Markstraße 139 (ehemalige Gaststätte Grunewald) und
Markstraße 139 a sowie auf die südlich angrenzende Grundstücksfläche der Stadt
Bochum (Flurstück Nr. 724) und die nördlichen Teilflächen der Verkehrsfläche
Markstraße der Stadt Bochum.
Die Gesamtfläche liegt quantitativ am unteren Limit heutiger Neubaumaßnahmen für
Lebensmitteldiscounter. Die Tendenz zu Marktgrößen mit 1.000 m² Verkaufsfläche
und darüber hinaus ist im Segment des Lebensmitteleinzelhandels, auch bei
Discountern, heutzutage üblich. Darüber hinaus bewegt sich auch die Anzahl der
zugehörigen Pkw-Stellplatzanlage mit 57 Stellplätzen unterhalb der Mindestanzahl
objekteigener Stellplätze von 60 - 100 Stellplätzen.
In qualitativer Hinsicht werden Standorte für neue Ansiedlungen von Supermärkten
und Lebensmitteldiscountern bevorzugt, welche ebenerdige Verkaufsflächen, eine
gute Sichtlage und eine unkomplizierte Anfahrtsmöglichkeit für den Pkw-Verkehr und
die Lkw-Anlieferung ermöglichen. Zur optimalen Gewährleistung der Betriebsabläufe
und der Kompatibilität mit dem Verkaufskonzept wird die Realisierung von
Baukörpern gemäß den Musterplanungen der Discountbetreiber bevorzugt.
Der Vorhabensstandort schränkt diese Standardanforderungen durch die nahezu
dreieckige Grundstücksgeometrie, die topografischen Zwänge (Gefälle von Nord
nach Süd) und die vorhandenen Versorgungsleitungen in der Laerheidestraße und
Markstraße erheblich ein. Die Ausdehnung der baulichen Flächen in die benachbarte
öffentliche Grünfläche zur Reduzierung der Standorteinschränkungen schied
ebenfalls aus.
Auch die bauliche Anordnung des Baukörpers parallel zum Kurvenverlauf der
Laerheidestraße ist unter dem Aspekt der inneren Betriebsabläufe nicht wirtschaftlich
zu realisieren. Ferner würde die Anordnung der Erschließung oder der PkwStellplatzanlage zur öffentlichen Grünfläche ebenfalls einen Eingriff in den
Wurzelbereich der angrenzenden Bäume bedeuten.
Die örtlichen Gegebenheiten wurden daneben u. a. durch folgende Aspekte
berücksichtigt:
Errichtung einer barrierefreien Rampe von der Markstraße zum Eingangsniveau
des Einzelhandelsstandortes,
Ergänzung eines Gehweges entlang der Laerheidestraße,
Festsetzung von Pflanzmaßnahmen (Hecken- Baumpflanzungen),
Festsetzung Flachdach, als Reaktion auf die vor Ort überwiegend bereits
vorhandene Dachform,
Festsetzung Dachbegrünung, zwecks Erhöhung des Vegetationsanteiles sowie
aus stadtklimatischen Gründen (Schaffung kaltluftbildender Oberflächen und
Verringerung
der
Energieumsätze
bei
entsprechender
Höhe
der
Vegetationstragschicht).
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20132646
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Das o. a. Schreiben vom 10.09.2013 wird der Mitteilung zum nichtöffentlichen Teil
dieser Sitzung beigefügt (Mitteilungs-Nr. 20132647).
2.2
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Im Rahmen der förmlichen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB gingen von folgenden Institutionen
Stellungnahmen ein, die im Zuge der Planaufstellung zu berücksichtigen waren:
1. Ordnungsamt - Kampfmittelbeseitigung
2. Unitymedia NRW GmbH
3. E.ON SE Immobilien/Montan
Im Folgenden sind die relevanten Stellungnahmen inhaltlich wiedergegeben und es
wird dargelegt, wie die Anregungen berücksichtigt wurden:
Stellungnahme 1:
Ordnungsamt - Kampfmittelbeseitigung, Willy-Brandt-Platz 2 - 8, 44787 Bochum
vom 22.07.2013
Der Bebauungsplan liegt in einem Bombenabwurfgebiet. Wird nachfolgend für ein
Bauvorhaben der Bauantrag gestellt, ist die Beantragung einer Luftbildauswertung
beim Staatlichen Kampmittelbeseitigungsdienst zwingend erforderlich. Im Rahmen
des Antragverfahrens wird das Ordnungsamt automatisch beteiligt und die
Luftbildauswertung einholen. Sollte das Ergebnis ggf. Entmunitionierungsmaßnahmen vorsehen, sind diese vor Beginn der
Baumaßnahme durchführen zu lassen.
Antwort:
Ein allgemeiner Hinweis zu Kampfmittelfunden ist im Bebauungsplan vorhanden.
Dieser Hinweis wird im Bebauungsplan sowie in der Begründung entsprechend
geändert.
Der Anregung wird gefolgt.
Stellungnahme 2:
Unitymedia NRW GmbH, Postfach 10 20 28, 34020 Kassel vom 29.07.2013
Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich Versorgungsleitungen der Unitymedia
NRW GmbH.
Antwort:
Der Inhalt zu den "Nachrichtlichen Übernahmen - bestehende Leitungen" wird im
Bebauungsplan und in der Begründung um die Informationen zu den im Planbereich
befindlichen Versorgungsleitungen der Unitymedia NRW GmbH ergänzt.
Der Anregung wird gefolgt.
Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20132646
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Stellungnahme 3:
E.ON SE Immobilien/Montan, Brüsseler Platz 1, 45131 Essen vom 05.08.2013
In der Plandarstellung unter Legende wird auf die Kennzeichnungen Bergbau nach §
9 Abs. 5 BauGB hingewiesen, welche im Bebauungsplan lediglich für das Baugebiet
"Sonstiges Sondergebiet" ausgewiesen ist, jedoch nicht für die öffentlichen
Straßenverkehrsflächen. Diese Kennzeichnung ist für den gesamten Geltungsbereich
des Bebauungsplans zu übernehmen.
Antwort:
Die zeichnerische Kennzeichnung gemäß § 9 Abs. 5 BauGB - "Umgrenzung von
Flächen, unter denen der Bergbau umgegangen ist und bei deren Bebauung
besondere Vorkehrungen gegen Einwirkungen des früheren Bergbaus erforderlich
werden können" - wird für den gesamten Geltungsbereich des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans dargestellt.
Der Anregung wird gefolgt.
Die o. g. Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
aus der förmlichen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sind als Anlage 2 dieser
Vorlage beigefügt.