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Anlage 5: Zusammenfassende Erklärung.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Anlage 5: Zusammenfassende Erklärung.pdf
Größe
188 kB
Erstellt
24.12.14, 19:57
Aktualisiert
27.01.18, 11:06

Inhalt der Datei

ANLAGE 5 zur Vorlage Nr. 20132646 Seite 1 von 8 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 916 - Markstraße/Laerheidestraße - ZUSAMMENFASSENDE ERKLÄRUNG gemäß § 10 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) Stand: 22.11.2013 Übersichtsplan mit dem Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ANLAGE 5 zur Vorlage Nr. 20132646 Seite 2 von 8 INHALTSVERZEICHNIS Nr. Titel 1. Anlass und Ziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplans................................ 3 2. Verfahrensablauf und Berücksichtigung der eingegangenen abwägungsrelevanten Stellungnahmen................................................................... 4 3. Berücksichtigung der Umweltbelange ..................................................................... 6 4. Prüfung von Planungsalternativen ........................................................................... 7 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 916 - Markstraße/Laerheidestraße - Seite Zusammenfassende Erklärung ANLAGE 5 zur Vorlage Nr. 20132646 Seite 3 von 8 1. Anlass und Ziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Derzeit besteht der planungsrechtliche Rahmen für den Lebensmitteldiscounter an der Markstraße 139 sowie für die Verkehrsflächen innerhalb des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 916 aus mehreren Bebauungsplänen unterschiedlichen Regelungsgehalts, die zu verschiedenen Zeiten auf der Grundlage unterschiedlicher rechtlicher und sonstiger Rahmenbedingen entstanden sind und in der Regel keinerlei Festsetzungen zur Steuerung des Einzelhandels beinhalten. Um einerseits die baurechtliche Situation für das gesamte Areal des geplanten Lebensmitteldiscounters sowie die öffentlichen Straßenverkehrsflächen klar zu definieren und andererseits den Lebensmitteldiscounter sinnvoll in die künftige Entwicklung des Nahversorgungszentrums Steinkuhl sowie der Stadt Bochum einzuordnen, wurde die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 916 beschlossen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 916 liegt unter anderem teilweise innerhalb des Bebauungsplans Nr. 322, welcher seit dem 21.09.1971 rechtsverbindlich ist. Der Bebauungsplan Nr. 322 setzt für Teile des Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 916 allgemeines Wohngebiet (WA) und Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage fest. Diese Teilbereiche des Bebauungsplans Nr. 322 sollen zur Entwicklung der Flächen durch die Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes (SO) - Zweckbestimmung Lebensmitteldiscounter überplant werden. Darüber hinaus beabsichtigt der heutige Eigentümer des Areals Markstraße 139/139 a den Verkauf der Liegenschaften (Gebäude Gaststätte Grunewald, ehemaliger Tanzsaal - aktuelle Nutzung Einzelhandel und Wohngebäude) an einen Projektentwickler, um eine bauliche Fortentwicklung und Modernisierung dieses Einzelhandelsstandortes durch die Errichtung eines neuen zeitgemäßen Gebäudes mit Stellplatzanlage für ca. 57 Pkw sowie die Erschließung des neuen Marktes zu ermöglichen. Für die baulichen Maßnahmen ist die Aufstellung des vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans erforderlich. Das Plangebiet liegt zum Teil innerhalb des räumlich abgegrenzten zentralen Versorgungsbereiches des Nahversorgungszentrums "Steinkuhl" des "Masterplanes Einzelhandel für die Stadt Bochum - Fortschreibung 2012". Die weitere Entwicklung und Attraktivierung des ausgewiesenen Nahversorgungszentrums "Steinkuhl" im Sinne des Masterplanes Einzelhandel Bochum 2012 durch Ansiedlung von großflächigem Lebensmittel-Einzelhandel erfordert das entsprechende Planungsrecht, welches mit Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 12 BauGB geschaffen werden soll. Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist demzufolge die verbindliche Festlegung der baurechtlichen Situation für das gesamte Areal des Lebensmittel-Discountmarktes und der Straßenverkehrsflächen und damit die zeitgemäße Fortentwicklung des Einzelhandelsmarktes innerhalb des Nahversorgungszentrums Steinkuhl sowie die Sicherung der verkehrlichen (auch fußläufige) Erschließung des Lebensmitteldiscountmarktes über die bereits vorhandenen öffentlichen Straßenverkehrsflächen. Die Planung hat den Umbau des Knotenpunktes Markstraße/Laerheidestraße sowie des Knotenpunktes Markstraße/Nordrampe zur Universitätsstraße zum Gegenstand. Für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ist die Aufstellung dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans i. S. v. § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 916 - Markstraße/Laerheidestraße - Zusammenfassende Erklärung ANLAGE 5 zur Vorlage Nr. 20132646 Seite 4 von 8 2. Verfahrensablauf und Berücksichtigung der eingegangenen abwägungsrelevanten Stellungnahmen Einleitungsbeschluss Der Einleitungsbeschluss zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wurde am 19.01.2011 gefasst. Die Beschlussfassung wurde dabei zur Fortführung des Aufstellungsverfahrens mit einem Prüfauftrag verknüpft, welcher folgende Punkte umfasste: - Denkmalschutzwürdigkeit des Hauses „Grunewald“ - Erhalt des Gebäudes oder der Fassade - Ausschluss der Fällung von Bäumen auf den städtischen Flurstücken Nr. 598 und 724 - Prüfung des Alternativstandorts „Riesebessenplatz“ Nach Präsentation der Prüfergebnisse wurde die Fortführung des Bebauungsplanverfahrens beschlossen, die Bekanntmachung des Einleitungsbeschlusses erfolgte am 24.02.2011. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte auf der Grundlage des städtebaulichen und architektonischen Konzeptes im Zeitraum vom 24.02.2011 bis 28.03.2011 (einschließlich). Es wurde eine schriftliche Stellungnahme der Öffentlichkeit eingereicht, die inhaltliche Abwägung zu den Anregungen ist der Anlage 1 zu entnehmen. Darüber hinaus wurde die Öffentlichkeit in einer Bürgerversammlung am 10.03.2011 über die Planung informiert. Im Rahmen der Bürgerinformation wurden u. A. folgende Anregungen vorgetragen: - Schutz der angrenzenden Bäume. - Errichtung einer Tiefgarage zur Reduzierung der Flächenversiegelung. - Abrücken des Gebäudes von der Grundstücksgrenze zum Schutz des Baumbestandes. - Erhalt des Gebäudes Markstraße 139 (Gaststätte Grunewald). - Verkehrsprobleme in der Laerheidestraße durch Kunden- und Lieferverkehr. - Errichtung eines Aufzuges zur Überwindung des Höhenunterschiedes zwischen der Markstraße und der Ebene des Lebensmittel-Discountmarktes. - Mündung der Fußgängerrampe in Nähe zum Eingangsbereich des Discountmarktes. - Umbau der Knotenpunkte Markstraße/Nordrampe Universitätsstraße und Markstraße/ Laerheidestraße zu Kreisverkehrsplätzen. - Räumlichkeiten für Vereinsversammlungen gehen durch Abbruch des Grunewaldes verloren. - Errichtung eines großen Lebensmittel-Discountmarktes, damit die Einkäufe in Steinkuhl erfolgen können. - Das Aufklettern auf die Dachfläche soll verhindert werden. Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte mit Schreiben vom 18.03.2011 für die Dauer eines Monats. Die bedeutsamen Stellungnahmen wurden berücksichtigt und führten zu folgenden Änderungen: - Zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger werden Geh-, Fahr- und Leitungsrechte festgesetzt. - Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird gemäß § 9 Abs. 5 BauGB gekennzeichnet als "Umgrenzung von Flächen, bei deren Bebauung besondere Vorkehrungen gegen Einwirkungen des früheren Bergbaus erforderlich werden können". In der Begründung wurden die entsprechenden Stellen angepasst. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 916 - Markstraße/Laerheidestraße - Zusammenfassende Erklärung ANLAGE 5 zur Vorlage Nr. 20132646 Seite 5 von 8 Förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange In der Zeit vom 29.07.2013 bis zum 13.09.2013 (einschließlich) lag der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich aus. Parallel wurden mit Schreiben vom 22.07.2013 die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB um Stellungnahme zu dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan gebeten. Infolge der eingegangenen Stellungnahmen wurden im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Kennzeichnungen, Nachrichtliche Übernahmen und Hinweise wie folgt ergänzt: - - - Für den gesamten Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans erfolgt eine Kennzeichnung von Flächen unter denen der Bergbau umgegangen ist und bei deren Bebauung besondere Vorkehrungen gegen Einwirkungen des früheren Bergbaus erforderlich werden können. Der Inhalt zu den "Nachrichtlichen Übernahmen - bestehende Leitungen" wurde um die Information zu den im Planbereich befindlichen Versorgungsleitungen der Unitymedia NRW GmbH ergänzt. Der Hinweis "Kampfmittelfunde" wurde um die Information ergänzt, dass der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans in einem Bombenabwurfgebiet liegt. Bei Beantragung eines Bauvorhabens ist die Beantragung einer Luftbildauswertung beim Staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienst zwingend erforderlich ist. Die Begründung wurde entsprechend angepasst. Während des Verfahrens zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 916 wurde der Masterplan Einzelhandel der Stadt Bochum fortgeschrieben, wodurch sich Veränderungen bei der Abgrenzung des Zentralen Versorgungsbereiches Steinkuhl ergaben. Es erfolgte eine leichte Arrondierung im Bereich des Lebensmitteldiscounters, da hier momentan entsprechende Erweiterungsabsichten bestehen. Darüber hinaus wird ein im Masterplan Einzelhandel 2006 als Potenzialfläche gekennzeichneter Bereich teilweise in die Zentrumsabgrenzung 2012 einbezogen (Gemeindezentrum/Kindergarten). Ferner wurde gegenüber dem Masterplan Einzelhandel 2006 die Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereiches im Osten komprimiert, da der weiter östlich befindliche Besatz (u. a. Tankstelle) nur in geringem räumlich-funktionalem Bezug zum Zentrum steht. Ferner wurde während des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens der Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel als Rechtsverordnung beschlossen. Die enthaltenen Regelungen sind geeignet und erforderlich, um eine nachhaltige Raumentwicklung gemäß § 1 Abs. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) zu unterstützen. In diesem Sinne konkretisieren sie insbesondere die im ROG festgelegten Grundsätze der Raumordnung zur Daseinsvorsorge und zur Erhaltung der Innenstädte und örtlichen Zentren als zentrale Versorgungsbereiche im Hinblick auf den großflächigen Einzelhandel und tragen dadurch zu einer Stärkung der Zentren bei. Mit dem nun vorliegenden LEP NRW - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel - sollen Einzelhandelsgroßprojekte auf geeignete Standorte gelenkt werden. Grob vereinfacht ausgedrückt wird u. a. folgendes geregelt: - Einzelhandelsvorhaben setzten eine regionalplanerische Ausweisung als Siedlungsraum voraus. Dabei sind die im Regionalplan dargestellten Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen zukünftig für große Einzelhandelsvorhaben tabu. - Die Kommunen können große Einzelhandelsvorhaben in der Regel nur noch in den zentralen Versorgungsbereichen (Innenstädte, Stadt- bzw. Ortsteilzentren) planen. Die Größe der Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 916 - Markstraße/Laerheidestraße - Zusammenfassende Erklärung ANLAGE 5 zur Vorlage Nr. 20132646 Seite 6 von 8 Einzelhandelsgroßprojekte soll dabei so gewählt werden, dass andere Innenstädte oder örtliche Zentren nicht erheblich beeinträchtigt / massiv geschwächt werden. Die Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 916 entsprechen den formulierten Zielen des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel: 3. Berücksichtigung der Umweltbelange Das Plangebiet stellt sich als überwiegend versiegelt (Straßenverkehrsflächen, Gebäude, Stellplatzanlage, Zuwegungen) dar. Lediglich im südlichen Geltungsbereich befinden sich eine Gehölz- und Gebüschfläche (Gartenbrache), Ziergarten bei den Gebäuden, Einzelbäume und kleinflächige Saumstrukturen entlang der Straßenverkehrsflächen (Straßenränder). Außerhalb des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplans schließt östlich eine öffentliche Grünfläche mit altem Gehölzbestand, überwiegend Buchen mit dickem Baumholz an. Das Gehölz, welches als standortheimischer Laubwald anzusprechen ist, stellt eine sehr hoch bedeutsame Vegetationsstruktur dar. Für die wohnungsnahe Erholung und Freizeitnutzung ist das Gehölz ebenfalls bedeutsam. Erhebliche negative Beeinträchtigungen der Erholungs- und Freizeitnutzung in der angrenzenden öffentlichen Grünfläche sind nicht zu erwarten. Pflanzenarten, die auf der Roten Liste NRW oder der Roten Liste für die BRD geführt werden, wurden nicht vorgefunden. Den Flächen im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans kommt hinsichtlich der Schutzgüter Pflanzen und biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft / Klima, Landschaft / Stadtbild, Menschen, Kulturgüter und sonstige Sachgüter überwiegend eine geringe Bedeutung zu. Die Planung führt zur Beanspruchung der Gartenbrache, des Ziergartens sowie von Einzelbäumen im Plangebiet. Darüber hinaus werden bau- und anlagebedingt sieben z. T. sehr alte Einzelbäume in der angrenzenden öffentlichen Grünfläche beansprucht. Die Tierwelt des Plangebietes ist durch Vorkommen häufiger und nicht gefährdeter Arten der Siedlungsflächen gekennzeichnet und somit als Tierlebensraum von geringer Bedeutung. Etwas größer ist die Bedeutung der angrenzenden Grünfläche, aber auch hier fehlen die störempfindlichen Arten aufgrund der Störwirkungen und Vorbelastungen. Durch die Umsetzung des Planentwurfes verliert das Plangebiet seine geringe Bedeutung fast vollständig. Das Umfeld weist allerdings Ausweichlebensräume für die häufigen Tierarten der Siedlungsflächen auf. Im Geltungsbereich sind keine Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH- und Vogelschutzgebiete) durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan betroffen. Schutzgebiete des Netzes Natura 2000, Natur- oder Landschaftsschutzgebiete sind im Plangebiet und des Umfeld nicht vorhanden und somit nicht betroffen. Vorkommen von Tages- und Sommerquartieren oder Winterquartieren Gebäude bewohnender Arten wie Zwergfledermaus, Teichfledermaus oder Breitflügelfledermaus sind aufgrund Ausstattung der Bebauung aber nicht auszuschließen. Die drei genannten Arten weisen einen günstigen Erhaltungszustand auf. Unmittelbar vor dem Abriss der Gebäude sollte daher eine Besichtigung der Gebäude oder eine Kontrolle auf ausfliegende Fledermäuse per Detektor durch eine kompetente Person erfolgen. Auswirkungen auf den Artenschutz gemäß § 44 BNatSchG sind nicht zu erwarten. Es kann davon ausgegangen werden, dass die artenschutzrechtlichen Belange kein unüberwindbares Hindernis für die Vollzugsfähigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans darstellen. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 916 - Markstraße/Laerheidestraße - Zusammenfassende Erklärung ANLAGE 5 zur Vorlage Nr. 20132646 Seite 7 von 8 Die Böden des Plangebietes weisen keine besonderen Funktionen auf. Oberflächengewässer fehlen im Plangebiet und dessen Umfeld und sind somit nicht betroffen. Bedeutsame Grundwasservorkommen sind nicht vorhanden, Wasserschutzgebiete nicht ausgewiesen. Das Klima ist laut Klimaanalyse dem Klimatop „Sehr lockere Bebauung mit parkartigem Klima“ zuzuordnen. Positive klimatische und lufthygienische Wirkungen sind den Gehölzen und Einzelbäumen im Plangebiet zuzumessen. Durch die Umsetzung der derzeitigen Planung werden 1.570 m² neu versiegelt. Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes führt auch nicht zu negativen Auswirkungen auf das Grundwasser. Das Niederschlagswasser wird, wie im Bestand, entsorgt. Auswirkungen auf das Stadtklima entstehen durch den Verlust von Gehölzen und Einzelbäumen. Eine Minderung der Auswirkungen auf das Klima wird durch die extensive und intensive Dachbegrünung und die Pflanzung von Einzelbäumen erreicht. Das Landschafts- und Stadtbild ist durch den Verlust von Gehölzen und Einzelbäumen betroffen. Ein Teilausgleich erfolgt durch die Neupflanzung von Einzelbäumen und die vorzusehende extensive und intensive Dachbegrünung des Gebäudes. In der angrenzenden bewaldeten Grünfläche wird der beanspruchte Waldrand neu aufgebaut. Kulturgüter sind nicht vorhanden und durch die Neuaufstellung auch nicht betroffen. Im Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung wurde festgestellt, dass bei der Berücksichtigung der dargestellten Vorgaben keine erheblichen negativen Wirkungen auf den Menschen und die Wohnfunktion der Wohngebiete im Umfeld entstehen. Die gesetzlichen Richtwerte der TA-Lärm werden eingehalten. Nach Umsetzung der in der schalltechnischen Untersuchung empfohlenen Maßnahmen sind keine erheblichen Auswirkungen auf die umgebende Nutzung zu erwarten. Die planbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft wurden geprüft und bilanziert. Die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen können teilweise innerhalb des Plangebietes umgesetzt werden, gelangen jedoch überwiegend außerhalb des Plangebietes zur Ausführung. Der Kompensationsbedarf von 15.680 Punkten, der an anderem Ort umzusetzen ist oder für den eine entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten ist, wird vertraglich festgelegt. Insgesamt sind mit der Planung relativ geringe Auswirkungen auf die Umwelt verbunden, wenn die Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung umgesetzt werden, da das Plangebiet schon heute teilweise für einen Lebensmittel-Discountmarkt genutzt wird und keine besonders ausgeprägten Funktionen für die Umwelt wahrnimmt. Das Vorhaben ist somit mit den Belangen des Umweltschutzes vereinbar. 4. Prüfung von Planungsalternativen Bei der vorliegenden Planung handelt es sich um eine Neustrukturierung des bestehenden Einkaufsmarktes (Lebensmitteldiscounter) auf der Grundstücksfläche Markstraße 139 sowie der südlich anschließenden Gartenbrache. Dennoch wurde im Rahmen des Aufstellungsverfahrens eine Standortalternative geprüft. Hierzu erfolgten mehrere Gespräche mit den Eigentümern der Liegenschaften, innerhalb der Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereiches Steinkuhl, am Riesebessenplatz über die mögliche Nutzung kirchlicher Grundstücke (Kita, Gemeindezentrum). Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 916 - Markstraße/Laerheidestraße - Zusammenfassende Erklärung ANLAGE 5 zur Vorlage Nr. 20132646 Seite 8 von 8 Im Ergebnis war festzuhalten, dass die Flächen des kirchlichen Kindergartens nicht zur Disposition stehen. Lediglich das Gebäude des Gemeindezentrums (Thomaszentrum) mit den umliegenden Freiflächen käme für eine Überplanung in Frage. Diese Flächen sind für die Ansiedlung eines zeitgemäßen Lebensmitteldiscounters jedoch zu klein. In Ermangelung geeigneter Flächen kommt der Standort „Riesebessenplatz“ als Alternative für den Standort „Markstraße 139 Grunewald“ nicht in Betracht. Auch eine anderweitige verkehrliche Planungsalternative wurde im Rahmen des Verfahrens geprüft. Hierbei wurde die Verlegung der westlichen Laerheidestraße in den Bereich des Knotenpunktes Markstraße/Nordrampe Universitätsstraße in Betracht gezogen. Diese Anbindung an die Markstraße gegenüber der Nordrampe zur Universitätsstraße erfordert aufgrund der vorhandenen topografischen Gegebenheiten sowie der Radien für erforderliche Schleppkurven einen erheblichen Eingriff in die öffentliche Grünfläche bzw. eine Zerschneidung des verfügbaren Projektgrundstücks. Hierdurch würde für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit ca. 57 PkwStellplätzen auch unter Einbeziehung der dann überplanten Verkehrsflächen der Laerheidestraße keine ausreichenden Grundstücksflächen zur Realisierung des Vorhabens verbleiben. Ferner liegen in der westlichen Laerheidestraße aufgrund der vorhandenen Transformatorenstation der Stadtwerke Bochum GmbH umfangreiche Kabel- und Leitungstrassen zur Versorgung der umliegenden Wohngebiete in Steinkuhl. Eine Verlegung sämtlicher Versorgungsleitungen ist aufgrund des großen Aufwands und der damit einhergehenden hohen Kosten realistisch nicht umzusetzen. Die verkehrliche Alternativplanung wurde aufgrund der fehlenden Vorteile bzw. der vorhandenen Nachteile hinsichtlich des Eingriffs in Natur und Landschaft und der fehlenden Wirtschaftlichkeit verworfen und nicht weiter verfolgt. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 916 - Markstraße/Laerheidestraße - Zusammenfassende Erklärung