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Mitteilung der Verwaltung.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Mitteilung der Verwaltung.pdf
Größe
101 kB
Erstellt
24.12.14, 19:57
Aktualisiert
27.01.18, 11:06

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Inhalt der Datei

Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 1 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 34 11 2 (8212) Vorlage Nr. 20132848 Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung öffentlich/nichtöffentlich nichtöffentlich gemäß öffentlich Bezug (Beschluss, Anfrage Niederschrift Nr. ... vom ... ) Bezeichnung der Vorlage Anregung nach § 24 GO NRW durch die WEG Hevener Straße 63 - Peter Reuter für den Beirat Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/ h auf der Hevener Straße Beratungsfolge Sitzungstermin akt. Beratung Bezirksvertretung Bochum-Süd Anlagen Anregung Wortlaut Die WEG Hevener Straße 63 -Peter Reuter für den Beirat- regt an, die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Hevener Straße auf 30 km/h zu begrenzen. Zur gleichen Thematik erfolgte in der Sitzung am 15.10.2013 bereits eine Mitteilung, die von der Bezirksvertretung Bochum-Süd zur Kenntnis genommen wurde. Der Wortlaut der Mitteilung wird in Auszügen noch einmal wiedergegeben. “Die Hevener Straße ist nicht Bestandteil des gesamtstädtisch festgelegten Vorbehaltsstraßennetzes. Insofern wäre grundsätzlich die Einrichtung einer Tempo30-Zone für den bebauten Teil der Hevener Straße möglich. In diesem Zuge müssten allerdings die Vorfahrtregelungen an den Einmündungen aufgehoben und die in Tempo-30-Zonen grundsätzlich vorgesehenen “Rechts-vor-Links”-Regelungen eingerichtet werden. Betroffen wären hiervon die Einmündungen Galgenfeldstraße und Im Mailand. Aufgrund der sehr unterschiedlichen Verkehrsmengen der aufeinandertreffenden Straßen ist zu erwarten, dass die Akzeptanz dieser “Rechts-vor-Links”-Regelungen kaum vorhanden sein wird. Aufgrund der zudem sehr breiten Straßenführung der Hevener Straße wäre die Einrichtung einer Tempo-30-Zone nur möglich mit Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 2 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 34 11 2 (8212) Vorlage Nr. 20132848 unterstützenden baulichen Maßnahmen, wie z.B. Einengungen, Aufpflasterungen o.ä., für die der Verwaltung derzeit keine finanziellen Mittel zur Verfügung stehen. Allein die Aufstellung von Tempo-30-Zonen-Schildern ist hier nicht möglich. Parallel wurde überprüft, ob die Reduzierung der Geschwindigkeit auf 30 km/h als Einzelregelung (ohne Änderung der Vorfahrt bzw. baulicher Maßnahmen) in Betracht käme. Eine solche Regelung ist nach den Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) jedoch nur möglich, wenn Erkenntnisse vorliegen, dass aufgrund besonderer Umstände die innerörtlich geltende Höchstgeschwindigkeit in Verbindung mit den generellen Geschwindigkeitsregelungen der StVO nicht ausreichend ist. Nach Auswertung der Unfalldatenbank der Polizei liegen keine Erkenntnisse über eine besondere Unfalllage im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsüberschreitungen bzw. unangepasster Geschwindigkeit für die Hevener Straße vor. Die Unfallsituation ist für den Streckenabschnitt insgesamt unauffällig. Auch sonst liegen weder der Verwaltung noch der Polizei Erkenntnisse vor, die eine Geschwindigkeitsreduzierung aus Verkehrssicherheitsgründen derzeit zwingend erforderlich machen würden.” Herr Reuter führt zur Begründung in seinem Schreiben aus, dass durch Änderung und Neudefinition der Parkstreifen im Zuge von Baumaßnahmen der Straßenraum der Hevener Straße eingeschränkt wurde. Hierzu wird ergänzend mitgeteilt: Wo es möglich war, wurden im Zuge von Baumaßnahmen an der Hevener Straße in der Vergangenheit neue Parkstreifen angelegt, so dass das Parken im Straßenverlauf nunmehr in Teilbereichen auf gesonderten Parkstreifen außerhalb der Fahrbahn, teilweise halbseitig auf der Fahrbahn und in anderen Bereichen vollständig am Fahrbahnrand möglich ist. Die Änderungen am Straßenquerschnitt betrafen dabei lediglich Teilbereiche der Hevener Straße. Bei der Beurteilung zur Einrichtung einer Tempo-30-Zone muss jedoch der gesamte Bereich betrachtet werden. Da die Hevener Straße in weiten Teilen weiterhin sehr weitläufig ist und der Straßenquerschnitt insbesondere im Bereich der einmündenden Straßen unverändert geblieben ist, gelten die obigen Ausführungen zur Tempo-30-Zone auch weiterhin. Eine Einzelregelung zur Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist auch unter Berücksichtigung der zum Teil neuen Parkanordnungen nicht zwingend erforderlich. Dort wo der Fahrraum durch parkende Fahrzeuge eingeschränkt ist, gelten bereits die allgemein gültigen Regelungen nach der StVO, wonach man sich u.a. den örtlichen Gegebenheiten anzupassen hat. Eine generelle Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h ist nicht zwingend notwendig, zumal die Sichtverhältnisse aufgrund des geradlinigen Straßenverlaufs gut sind. Diese Einschätzung wird auch durch die Polizei geteilt, die hier aufgrund der erneuten Anregung noch einmal um Stellungnahme gebeten wurde. Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 3 Vorlage Nr. 20132848 Stadtamt 34 11 2 (8212) TOP/akt. Beratung