Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Mitteilung der Verwaltung.pdf
Größe
101 kB
Erstellt
24.12.14, 19:57
Aktualisiert
27.01.18, 11:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bochum
Mitteilung der Verwaltung
- Seite 1 -
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
34 11 2 (8212)
Vorlage Nr. 20132848
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezug (Beschluss, Anfrage Niederschrift Nr. ... vom ... )
Bezeichnung der Vorlage
Anregung nach § 24 GO NRW durch die WEG Hevener Straße 63 - Peter Reuter
für den Beirat Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/ h auf der Hevener Straße
Beratungsfolge
Sitzungstermin
akt.
Beratung
Bezirksvertretung Bochum-Süd
Anlagen
Anregung
Wortlaut
Die WEG Hevener Straße 63 -Peter Reuter für den Beirat- regt an, die zulässige
Höchstgeschwindigkeit auf der Hevener Straße auf 30 km/h zu begrenzen.
Zur gleichen Thematik erfolgte in der Sitzung am 15.10.2013 bereits eine Mitteilung, die von
der Bezirksvertretung Bochum-Süd zur Kenntnis genommen wurde. Der Wortlaut der
Mitteilung wird in Auszügen noch einmal wiedergegeben.
“Die Hevener Straße ist nicht Bestandteil des gesamtstädtisch festgelegten
Vorbehaltsstraßennetzes. Insofern wäre grundsätzlich die Einrichtung einer Tempo30-Zone für den bebauten Teil der Hevener Straße möglich. In diesem Zuge müssten
allerdings die Vorfahrtregelungen an den Einmündungen aufgehoben und die in
Tempo-30-Zonen grundsätzlich vorgesehenen “Rechts-vor-Links”-Regelungen
eingerichtet werden. Betroffen wären hiervon die Einmündungen Galgenfeldstraße
und Im Mailand.
Aufgrund der sehr unterschiedlichen Verkehrsmengen der aufeinandertreffenden
Straßen ist zu erwarten, dass die Akzeptanz dieser “Rechts-vor-Links”-Regelungen
kaum vorhanden sein wird. Aufgrund der zudem sehr breiten Straßenführung der
Hevener Straße wäre die Einrichtung einer Tempo-30-Zone nur möglich mit
Stadt Bochum
Mitteilung der Verwaltung
- Seite 2 -
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
34 11 2 (8212)
Vorlage Nr. 20132848
unterstützenden baulichen Maßnahmen, wie z.B. Einengungen, Aufpflasterungen
o.ä., für die der Verwaltung derzeit keine finanziellen Mittel zur Verfügung stehen.
Allein die Aufstellung von Tempo-30-Zonen-Schildern ist hier nicht möglich.
Parallel wurde überprüft, ob die Reduzierung der Geschwindigkeit auf 30 km/h als
Einzelregelung (ohne Änderung der Vorfahrt bzw. baulicher Maßnahmen) in Betracht
käme. Eine solche Regelung ist nach den Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung
(StVO) jedoch nur möglich, wenn Erkenntnisse vorliegen, dass aufgrund besonderer
Umstände die innerörtlich geltende Höchstgeschwindigkeit in Verbindung mit den
generellen Geschwindigkeitsregelungen der StVO nicht ausreichend ist.
Nach Auswertung der Unfalldatenbank der Polizei liegen keine Erkenntnisse über
eine besondere Unfalllage im Zusammenhang mit
Geschwindigkeitsüberschreitungen bzw. unangepasster Geschwindigkeit für die
Hevener Straße vor. Die Unfallsituation ist für den Streckenabschnitt insgesamt
unauffällig. Auch sonst liegen weder der Verwaltung noch der Polizei Erkenntnisse
vor, die eine Geschwindigkeitsreduzierung aus Verkehrssicherheitsgründen derzeit
zwingend erforderlich machen würden.”
Herr Reuter führt zur Begründung in seinem Schreiben aus, dass durch Änderung und
Neudefinition der Parkstreifen im Zuge von Baumaßnahmen der Straßenraum der Hevener
Straße eingeschränkt wurde.
Hierzu wird ergänzend mitgeteilt:
Wo es möglich war, wurden im Zuge von Baumaßnahmen an der Hevener Straße in der
Vergangenheit neue Parkstreifen angelegt, so dass das Parken im Straßenverlauf nunmehr
in Teilbereichen auf gesonderten Parkstreifen außerhalb der Fahrbahn, teilweise halbseitig
auf der Fahrbahn und in anderen Bereichen vollständig am Fahrbahnrand möglich ist.
Die Änderungen am Straßenquerschnitt betrafen dabei lediglich Teilbereiche der Hevener
Straße. Bei der Beurteilung zur Einrichtung einer Tempo-30-Zone muss jedoch der gesamte
Bereich betrachtet werden. Da die Hevener Straße in weiten Teilen weiterhin sehr weitläufig
ist und der Straßenquerschnitt insbesondere im Bereich der einmündenden Straßen
unverändert geblieben ist, gelten die obigen Ausführungen zur Tempo-30-Zone auch
weiterhin.
Eine Einzelregelung zur Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist auch unter
Berücksichtigung der zum Teil neuen Parkanordnungen nicht zwingend erforderlich. Dort wo
der Fahrraum durch parkende Fahrzeuge eingeschränkt ist, gelten bereits die allgemein
gültigen Regelungen nach der StVO, wonach man sich u.a. den örtlichen Gegebenheiten
anzupassen hat. Eine generelle Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30
km/h ist nicht zwingend notwendig, zumal die Sichtverhältnisse aufgrund des geradlinigen
Straßenverlaufs gut sind. Diese Einschätzung wird auch durch die Polizei geteilt, die hier
aufgrund der erneuten Anregung noch einmal um Stellungnahme gebeten wurde.
Stadt Bochum
Mitteilung der Verwaltung
- Seite 3 Vorlage Nr. 20132848
Stadtamt
34 11 2 (8212)
TOP/akt. Beratung