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Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf
Größe
167 kB
Erstellt
24.12.14, 19:57
Aktualisiert
27.01.18, 11:07

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Inhalt der Datei

Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Vorblatt - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 32 12 (36 74) Vorlage Nr.: 20132920 Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung öffentlich/nichtöffentlich nichtöffentlich gemäß öffentlich Bezeichnung der Vorlage Erste ordnungsbehördliche Änderungsverordnung zur Bochumer Sicherheitsverordnung vom ___.___.2014 Beschlussvorschriften § 41 Abs. 1 Buchstabe f) Gemeindeordnung NRW Beschlussorgan Rat Beratungsfolge Sitzungstermin Bezirksvertretung Bochum-Mitte Bezirksvertretung Bochum-Wattenscheid Ausschuss für Umwelt, Ordnung, Sicherheit und Verkehr Haupt- und Finanzausschuss Rat 16.01.2014 28.01.2014 27.02.2014 26.03.2014 10.04.2014 Anlagen Anlage1_Lageplan zu § 16 (rewirpowerSTADION) Anlage2_Lageplan zu § 16 (Lohrheidestadion) Zusatzinformationen Finanzielle Auswirkungen Beteiligungspflichtige Angelegenheit Personalrat wurde beteiligt Grundsatzentscheidung N N N N akt. Beratung Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 32 12 (36 74) Vorlage Nr.: 20132920 Das Glasverkaufs- und Glasmitführungsverbot im Rahmen von Fußballspielen wurde 2012 erstmalig in die Bochumer Sicherheitsverordnung (BOSVO) - § 16 Fußballspiele - aufgenommen. Ursache hierfür waren gezielte Flaschenwürfe gegen Polizeibeamte, zahlreiche Flaschenwürfe von Fangruppen gegen Fangruppen und eine damit verbundene Gefahrensituation für unbeteiligte Dritte. Des Weiteren kam es insbesondere durch ankommende auswärtige Fangruppen regelmäßig im Bereich des Hauptbahnhofes zu Verunreinigungen durch weggeworfene und zerborstene Flaschen. Neben der Gefahr, dass die Flaschen als Wurfgeschosse eingesetzt werden, tragen die ausgetrunkenen und an beliebiger Stelle abgestellten entleerten Flaschen nicht unbedingt zur Sicherheit bei. Auf Fahrbahnen abgestellte Glasbehältnisse werden z. B. beim Überfahren katapultartig hoch geschleudert und können nicht nur unerhebliche Verletzungen bei Passanten zur Folge haben. Im Rahmen der politischen Beratung wurde die Geltungsdauer des Glasverkaufs- und Glasmitführverbots auf zunächst 2 Jahre nach Inkrafttreten begrenzt, damit Erfahrungen gesammelt werden können: In den vergangenen zwei Jahren wurden ausschließlich positive Erfahrungen mit der Regelung des Glasverkaufs- und Glasmitführverbotes gemacht. Durch die nun vorhandene Rechtsgrundlage konnten präventive Maßnahmen initiiert werden, um schon im Vorfeld eines Fußballspiels die geltenden Regeln zu kommunizieren und für positive Begleitumstände zu sorgen: - Die Polizei kommuniziert das Glasverbot zu den Fanprojekten und zu den Vereinen. Von dort aus erfolgt die Kommunikation zu den eigenen Fans Auf der Homepage der Vereine wird auf den Seiten für die Gästefans bereits auf das bestehende Glasverbot hingewiesen. Vor den Heimspielen suchen die Ordnungskräfte die Betriebe auf, die Getränke verkaufen und innerhalb des Verbotsbereiches liegen. Es erfolgt eine Sensibilisierung zum Glasverkaufsverbot. Fans, die mit dem Zug reisen, werden bereits am Bahnhof auf das Glasverbot hingewiesen und aufgefordert, die Glasbehälter noch am Bahnhof zu entsorgen. Die Deutsche Bahn sorgt dafür, dass am Bahnhof ausreichende Behälter für die Glasentsorgung zur Verfügung stehen. Die Polizei führt in ihrer Stellungnahme zum bisherigen Verlauf u. a. aus: Zwischen Polizei, den Fanprojekten und den Vereinen (VfL Bochum und SG Wattenscheid 09) besteht eine gute Kommunikation. Beide Institutionen werden durch die Polizeiinspektion Mitte auf das Glasverbot per Brief und Email hingewiesen. Diese wiederum kommunizieren die "Botschaft" an ihre Anhänger mit abschließender Akzeptanz. Erfreulicherweise musste das Glasverbot durch die Polizei nicht durchgesetzt werden. Weder Zwangsmaßnahmen noch eine Bestrafung waren erforderlich. Bei entsprechender Indikation (Verhalten im Einzelfall) hat der Hinweis auf die gültige Rechtslage bisher gereicht, ohne dass Anzeige erstattet werden musste. Das Kennen der Verbotsverfügung genügt offensichtlich, um die Einsichtsfähigkeit des Einzelnen anzuheben. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 2 Stadtamt TOP/akt. Beratung 32 12 (36 74) Vorlage Nr.: 20132920 Auch das Ordnungsamt musste in keinem Fall das Glasverbot durch Zwangsmaßnahmen durchsetzen. Die Betreiber haben sich auf das Glasverkaufsverbot eingestellt und ausreichenden Vorrat an Getränken in anderen Behältnissen angelegt. Deshalb waren weitere Maßnahmen bisher nicht notwendig. Ferner hat das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen (MIK NRW) beim Erfahrungsaustausch der Leitung des Nationalen Ausschusses Sport und Sicherheit mit den Örtlichen Ausschüssen Sport und Sicherheit Nordrhein-Westfalens am 11. Juni 2013 die Verwendung von Glasbehältnissen durch die Fans und damit einhergehende Gefahren als Problemfeld festgelegt und die weitere Bearbeitung in Ausschüssen oder Arbeitskreisen angeregt. Da diese Problematik unabhängig von der jeweiligen Spielklasse ist (in der Regel 1. bis 4. Spielklasse der Fußballbundesliga), sind hier der VfL Bochum und auch die SG Wattenscheid 09 angesprochen. Es ist notwendig, auf eine entsprechende Rechtsgrundlage zurückgreifen zu können, um die vielfältigen Möglichkeiten präventiver Regelungen kommunizieren zu können. In der Tendenz kann festgehalten werden, dass die Einsichtsfähigkeit des Einzelnen, sich an das Glasverbot zu halten, durchaus gestiegen ist. In der Konsequenz bedeutet dies, dass weniger Glas mitgeführt wird. Die Bereitschaft, Glas abzulegen - auch nach entsprechender Aufforderung - ist signifikant gestiegen. Auch zukünftig wird mit dem Instrument „Glasverbot“ restriktiv umgegangen. Kein friedlicher Fußballfan muss sich einer Verfolgung ausgesetzt fühlen. Nur in Ausnahmefällen und bei Vorliegen verhaltensindizierter Gründe sowie gleichzeitigem Mitführen von Glas soll eine Sanktionierung erfolgen. Zum bloßen Mitführen muss mithin eine entsprechende Verhaltensweise und ggf. Erkenntnisse aus der Vergangenheit (entsprechende Vita) hinzutreten. So kann auch weiterhin dafür gesorgt werden, dass unbeteiligte Dritte ohne körperliche Schäden durch Flaschenwürfe oder Glasscherben ein Fußballspiel ansehen können. Aufgrund der bisherigen guten Erfahrungen ist das Glasverkaufs- und Glasmitführverbot dauerhaft in der Bochumer Sicherheitsverordnung zu verankern. Die Verwaltung empfiehlt, die erste Änderungsverordnung zur Bochumer Sicherheitsverordnung zu beschließen. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Beschlussvorschlag - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 32 12 (36 74) Vorlage Nr.: 20132920 Bezeichnung der Vorlage Erste ordnungsbehördliche Änderungsverordnung zur Bochumer Sicherheitsverordnung vom ___.___.2014 Aufgrund der §§ 27 ff des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), in der jetzt geltenden Fassung (SGV. NRW. 2060), verordnet die Stadt Bochum als örtliche Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss des Rates der Stadt Bochum in der Sitzung am __________ für das Gebiet der Stadt Bochum: Artikel I Die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Stadt Bochum (Bochumer Sicherheitsverordnung - BOSVO) vom 09.03.2012 wird wie folgt geändert: § 25 wird wie folgt geändert: Abs. 3 entfällt Artikel II Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.