Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf
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167 kB
Erstellt
24.12.14, 19:57
Aktualisiert
27.01.18, 11:07
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Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Vorblatt - Seite 1
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
32 12 (36 74)
Vorlage Nr.: 20132920
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezeichnung der Vorlage
Erste ordnungsbehördliche Änderungsverordnung zur Bochumer Sicherheitsverordnung
vom ___.___.2014
Beschlussvorschriften
§ 41 Abs. 1 Buchstabe f) Gemeindeordnung NRW
Beschlussorgan
Rat
Beratungsfolge
Sitzungstermin
Bezirksvertretung Bochum-Mitte
Bezirksvertretung Bochum-Wattenscheid
Ausschuss für Umwelt, Ordnung, Sicherheit und Verkehr
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
16.01.2014
28.01.2014
27.02.2014
26.03.2014
10.04.2014
Anlagen
Anlage1_Lageplan zu § 16 (rewirpowerSTADION)
Anlage2_Lageplan zu § 16 (Lohrheidestadion)
Zusatzinformationen
Finanzielle Auswirkungen
Beteiligungspflichtige Angelegenheit
Personalrat wurde beteiligt
Grundsatzentscheidung
N
N
N
N
akt.
Beratung
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Begründung - Seite 1
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
32 12 (36 74)
Vorlage Nr.: 20132920
Das Glasverkaufs- und Glasmitführungsverbot im Rahmen von Fußballspielen wurde 2012
erstmalig in die Bochumer Sicherheitsverordnung (BOSVO) - § 16 Fußballspiele - aufgenommen.
Ursache hierfür waren gezielte Flaschenwürfe gegen Polizeibeamte, zahlreiche Flaschenwürfe von
Fangruppen gegen Fangruppen und eine damit verbundene Gefahrensituation für unbeteiligte
Dritte. Des Weiteren kam es insbesondere durch ankommende auswärtige Fangruppen
regelmäßig im Bereich des Hauptbahnhofes zu Verunreinigungen durch weggeworfene und
zerborstene Flaschen.
Neben der Gefahr, dass die Flaschen als Wurfgeschosse eingesetzt werden, tragen die
ausgetrunkenen und an beliebiger Stelle abgestellten entleerten Flaschen nicht unbedingt zur
Sicherheit bei. Auf Fahrbahnen abgestellte Glasbehältnisse werden z. B. beim Überfahren
katapultartig hoch geschleudert und können nicht nur unerhebliche Verletzungen bei Passanten
zur Folge haben.
Im Rahmen der politischen Beratung wurde die Geltungsdauer des Glasverkaufs- und
Glasmitführverbots auf zunächst 2 Jahre nach Inkrafttreten begrenzt, damit Erfahrungen
gesammelt werden können:
In den vergangenen zwei Jahren wurden ausschließlich positive Erfahrungen mit der Regelung
des Glasverkaufs- und Glasmitführverbotes gemacht. Durch die nun vorhandene Rechtsgrundlage
konnten präventive Maßnahmen initiiert werden, um schon im Vorfeld eines Fußballspiels die
geltenden Regeln zu kommunizieren und für positive Begleitumstände zu sorgen:
-
Die Polizei kommuniziert das Glasverbot zu den Fanprojekten und zu den
Vereinen. Von dort aus erfolgt die Kommunikation zu den eigenen Fans
Auf der Homepage der Vereine wird auf den Seiten für die Gästefans bereits auf das
bestehende Glasverbot hingewiesen.
Vor den Heimspielen suchen die Ordnungskräfte die Betriebe auf, die Getränke verkaufen
und innerhalb des Verbotsbereiches liegen. Es erfolgt eine Sensibilisierung zum
Glasverkaufsverbot.
Fans, die mit dem Zug reisen, werden bereits am Bahnhof auf das Glasverbot
hingewiesen und aufgefordert, die Glasbehälter noch am Bahnhof zu entsorgen.
Die Deutsche Bahn sorgt dafür, dass am Bahnhof ausreichende Behälter für die
Glasentsorgung zur Verfügung stehen.
Die Polizei führt in ihrer Stellungnahme zum bisherigen Verlauf u. a. aus: Zwischen Polizei, den
Fanprojekten und den Vereinen (VfL Bochum und SG Wattenscheid 09) besteht eine gute
Kommunikation. Beide Institutionen werden durch die Polizeiinspektion Mitte auf das Glasverbot
per Brief und Email hingewiesen. Diese wiederum kommunizieren die "Botschaft" an ihre
Anhänger mit abschließender Akzeptanz. Erfreulicherweise musste das Glasverbot durch die
Polizei nicht durchgesetzt werden. Weder Zwangsmaßnahmen noch eine Bestrafung waren
erforderlich.
Bei entsprechender Indikation (Verhalten im Einzelfall) hat der Hinweis auf die gültige Rechtslage
bisher gereicht, ohne dass Anzeige erstattet werden musste. Das Kennen der Verbotsverfügung
genügt offensichtlich, um die Einsichtsfähigkeit des Einzelnen anzuheben.
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- Begründung - Seite 2
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
32 12 (36 74)
Vorlage Nr.: 20132920
Auch das Ordnungsamt musste in keinem Fall das Glasverbot durch Zwangsmaßnahmen
durchsetzen. Die Betreiber haben sich auf das Glasverkaufsverbot eingestellt und ausreichenden
Vorrat an Getränken in anderen Behältnissen angelegt. Deshalb waren weitere Maßnahmen bisher
nicht notwendig.
Ferner hat das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen (MIK
NRW) beim Erfahrungsaustausch der Leitung des Nationalen Ausschusses Sport und Sicherheit
mit den Örtlichen Ausschüssen Sport und Sicherheit Nordrhein-Westfalens am 11. Juni 2013 die
Verwendung von Glasbehältnissen durch die Fans und damit einhergehende Gefahren als
Problemfeld festgelegt und die weitere Bearbeitung in Ausschüssen oder Arbeitskreisen angeregt.
Da diese Problematik unabhängig von der jeweiligen Spielklasse ist (in der Regel 1. bis 4.
Spielklasse der Fußballbundesliga), sind hier der VfL Bochum und auch die SG Wattenscheid 09
angesprochen.
Es ist notwendig, auf eine entsprechende Rechtsgrundlage zurückgreifen zu können, um die
vielfältigen Möglichkeiten präventiver Regelungen kommunizieren zu können. In der Tendenz kann
festgehalten werden, dass die Einsichtsfähigkeit des Einzelnen, sich an das Glasverbot zu halten,
durchaus gestiegen ist. In der Konsequenz bedeutet dies, dass weniger Glas mitgeführt wird. Die
Bereitschaft, Glas abzulegen - auch nach entsprechender Aufforderung - ist signifikant gestiegen.
Auch zukünftig wird mit dem Instrument „Glasverbot“ restriktiv umgegangen. Kein friedlicher
Fußballfan muss sich einer Verfolgung ausgesetzt fühlen. Nur in Ausnahmefällen und bei
Vorliegen verhaltensindizierter Gründe sowie gleichzeitigem Mitführen von Glas soll eine
Sanktionierung erfolgen. Zum bloßen Mitführen muss mithin eine entsprechende Verhaltensweise
und ggf. Erkenntnisse aus der Vergangenheit (entsprechende Vita) hinzutreten.
So kann auch weiterhin dafür gesorgt werden, dass unbeteiligte Dritte ohne körperliche Schäden
durch Flaschenwürfe oder Glasscherben ein Fußballspiel ansehen können.
Aufgrund der bisherigen guten Erfahrungen ist das Glasverkaufs- und Glasmitführverbot dauerhaft
in der Bochumer Sicherheitsverordnung zu verankern. Die Verwaltung empfiehlt, die erste
Änderungsverordnung zur Bochumer Sicherheitsverordnung zu beschließen.
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Beschlussvorlage der Verwaltung
- Beschlussvorschlag - Seite 1
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32 12 (36 74)
Vorlage Nr.: 20132920
Bezeichnung der Vorlage
Erste ordnungsbehördliche Änderungsverordnung zur Bochumer Sicherheitsverordnung
vom ___.___.2014
Aufgrund der §§ 27 ff des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV.
NRW. S. 528), in der jetzt geltenden Fassung (SGV. NRW. 2060), verordnet die Stadt Bochum als
örtliche Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss des Rates der Stadt Bochum in der Sitzung am
__________ für das Gebiet der Stadt Bochum:
Artikel I
Die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Stadt Bochum (Bochumer Sicherheitsverordnung - BOSVO) vom 09.03.2012 wird
wie folgt geändert:
§ 25 wird wie folgt geändert:
Abs. 3 entfällt
Artikel II
Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.