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Bochum
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Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf
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Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Vorblatt - Seite 1
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TOP/akt. Beratung
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Vorlage Nr.: 20132896
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezeichnung der Vorlage
Bebauungsplan Nr. 926 - Werner Hellweg / Heroldstraße hier: a) Entscheidung über abgegebene Stellungnahmen
b) Satzungsbeschluss
Beschlussvorschriften
§ 10 BauGB
Beschlussorgan
Rat
Beratungsfolge
Sitzungstermin
Bezirksvertretung Bochum-Ost
Ausschuss für Wirtschaft, Infrastruktur- und Stadtentwicklung
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
29.01.2014
04.02.2014
12.02.2014
20.02.2014
Anlagen
Anlage 1: Abwägung
Anlage 2: Eingegangene Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange
Anlage 3: Begründung
Anlage 4: Planzeichnung
Anlage 5: Übersichtskarte
Zusatzinformationen
akt.
Beratung
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Finanzielle Auswirkungen
Beteiligungspflichtige Angelegenheit
Personalrat wurde beteiligt
Grundsatzentscheidung
N
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Vorlage Nr.: 20132896
1.
Anlass, Erfordernis und Zielsetzung des Bebauungsplanes
Der Standort des Lebensmittel-Discountmarktes am Werner Hellweg 502 innerhalb des
Stadtteilzentrums Bochum-Werne soll nach den Absichten des Betreibers verlagert werden,
da aufgrund der Unzulänglichkeiten innerhalb der Verkaufsstelle, der Anlieferung und
aufgrund der nicht ausreichenden Parkplatzsituation Kundenströme zu anderen Ortsteilen
abwandern.
Am neuen Standort soll ein zeitgemäßer großflächiger Lebensmittelmarkt mit ausreichenden Nebenräumen und Lagerflächen sowie einem angemessenen Stellplatzangebot
errichtet werden.
Für das Stadtteilzentrum Werne hat der Masterplan Einzelhandel Bochum auch in der
Fortschreibung 2012 die o. g. Defizite erkannt. Die Verlagerung und Vergrößerung des
Lebensmittel-Discountermarktes wird im Sinne der längerfristigen Standortsicherung und
als Beitrag zur Stärkung des bislang schwächeren, östlichen Teilbereichs des Stadtteilzentrums Werne begrüßt. Der Neubau eines großflächigen Lebensmittelmarktes entspricht
der Zielsetzung des vom Rat beschossenen Masterplanes Einzelhandel Bochum Fortschreibung 2012 zur Stärkung des Stadtteilzentrums Werne.
Aufgrund der bereits im Masterplan Einzelhandel für Bochum 2006 enthaltenen
Empfehlung und eines Antrags auf Baugenehmigung hat die Stadt Bochum im Jahr 2010
für ein Bauvorhaben am Werner Hellweg 517 - 521 und der daran anschließenden
rückwärtigen unbebauten Grünbrache den Neubau eines Lebensmittelmarktes mit ca. 137
Pkw-Stellplätzen genehmigt. Gegen diese Genehmigung wurde jedoch eine Nachbarklage
erhoben. Die Genehmigung wurde in erster und zweiter Instanz aufgehoben, da sich das
beantragte Bauvorhaben, welches mit seinem nördlichen Teil außerhalb eines
Bebauungsplanes befindet, nicht im Sinne des § 34 Baugesetzbuch einfügt. Ferner verletzt
das Bauvorhaben den Gebietsgewährleistungsanspruch des Klägers, da ein solches
Bauvorhaben mit einem Allgemeinen Wohngebiet im Sinne von § 4 Baunutzungsverordnung unvereinbar sei. Denn hier sind nur Läden, die der Versorgung des Gebietes
dienen, zulässig.
Seitens des Projektentwicklers wurde darauf hin im Jahr 2011 ein verkleinerter
Lebensmittelmarkt mit einer deutlich verkleinerten Verkaufsfläche und lediglich 70 PkwStellplätzen beantragt. Nach Ansicht der Verwaltung handelte es sich hierbei nun um einen
Markt mit Nahvorsorgungsfunktion, der den vorgenannten Kriterien innerhalb eines
Allgemeinen Wohngebietes entspricht. Die Kaufkraft im fußläufigen Einzugsgebiet reicht
aus, um einen solchen Markt wirtschaftlich zu betreiben, die relativ geringe Anzahl der
Stellplätze und die Orientierung des Gebäudes sprechen zudem insbesondere nichtmotorisierte Kunden an. Auch gegen diese Baugenehmigung wurde Nachbarklage
erhoben. In erster Instanz ist das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen der Argumentation der
Verwaltung gefolgt. In zweiter Instanz hat das Oberverwaltungsgericht im Rahmen des
vorläufigen Rechtsschutzes jedoch eine abweichende Meinung vertreten. Demnach
handele es sich auch bei dem kleineren Markt nicht um einen Gebietsversorger, sondern
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um einen Betrieb mit größerem Einzugsgebiet. Daher wurde auch diese Baugenehmigung
aufgehoben.
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 926 sollen nunmehr die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Ansiedlung eines großflächigen Lebensmittelmarktes
geschaffen werden, der eben diese Magnetfunktion übernehmen soll.
Nach der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung ist ein großflächiger
Einzelhandelsbetrieb mit einer Geschossfläche über 1.200 qm nur in einem Kerngebiet
oder in einem für großflächige Einzelhandelsbetriebe festgesetzten Sondergebiet zulässig.
Der Bebauungsplan Nr. 926 trifft folglich für die Flächen des Lebensmittel-Discountmarktes
die Festsetzung eines Sonstiges Sondergebietes - Zweckbestimmung großflächiger
Lebensmittelmarkt.
Im Januar 2011 wurden für einzelne, an die Baumaßnahme des Lebensmittel-Discountmarktes angrenzende, rückwärtige Grundstücke der Heroldstraße, Bauvoranfragen zur
Errichtung von Wohngebäuden eingereicht. Diese Anträge wurden auf Grundlage einer
Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr. 926 abgelehnt, da nicht absehbar war, ob
eine dem Lebensmittel-Discountmarkt unmittelbar benachbarte, zusätzliche Wohnbebauung ausreichend vor Immissionen geschützt werden kann.
Nach Vorliegen des Lärmgutachtens soll im Bebauungsplan Nr. 926, jedoch unter
Beachtung der Erfordernisse des Immissionsschutzes, auch für die Nachbargrundstücke an
der Heroldstraße die Errichtung zusätzlicher Wohngebäude in zweiter Reihe ermöglicht
werden, so dass ein gerechter Interessensausgleich zwischen den Grundstückseigentümern erfolgt. Zudem soll auf dem verbleibenden, unbebauten städtischen Grundstück
eine Bauzeile für Einzelhäuser ermöglicht werden.
Ziele des Bebauungsplanes Nr. 926 sind die Stärkung des Stadtteilzentrums Werne durch
die Ansiedlung eines großflächigen Lebensmittelmarktes sowie die Ausweisung von
Wohnbauflächen in dessen Nachbarschaft unter Beachtung der Belange des Immissionsschutzes. Ein weiteres Ziel ist die Schaffung einer fußläufigen Durchwegung des
Plangebietes vom Werner Hellweg bis zur Straße Nörenbergskamp.
2.
Plangebiet
Das ca. 19.730 m² große Plangebiet befindet sich im Bochumer Stadtbezirk Ost, im Stadtteil Bochum-Werne. Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Werne, Flur 9, östlich der
Dependance der Willy-Brandt-Gesamtschule (Oberstufe), südlich der Straße Nörenbergskamp, westlich der Heroldstraße und nördlich des Werner Hellwegs.
Bei dem Plangebiet handelt es sich zum einen um die bislang nicht genutzte und
brachliegende Fläche zwischen dem vorgenannten Schulgelände und den Hausgärten der
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Heroldstraße und zum anderen um die überwiegend wohnbaulich genutzten Flächen der
Anlieger der Straße Nörenbergskamp, Heroldstraße und Werner Hellweg.
Im Norden und Osten grenzt das Plangebiet an ausgedehnte Wohnsiedlungsbereiche, im
Süden grenzen die Straßenrandbebauung des Werner Hellwegs bzw. der Werner Hellweg,
im Westen grenzen neben der Straßenrandbebauung des Werner Hellwegs auch
öffentliche Infrastruktureinrichtungen (Dependance der Willy-Brandt-Gesamtschule mit
Sporthalle, ein Jugendfreizeithaus sowie eine Kindertagesstätte jeweils in städtischer
Trägerschaft) an.
Der zentrale Planbereich stellt sich als Grünbrache dar, welche von Trampelpfaden durchzogen ist und teilweise von Spontanvegetation (Baumbestand) geprägt ist.
Der südliche Teil des Plangebietes liegt in dem im Masterplan Einzelhandel Bochum 2012
abgegrenzten Nahversorgungsbereich „Stadtteilzentrum Werne“.
Neben einem Lebensmittelvollsortimenter gehört der Lebensmitteldiscounter zusammen mit
einem weiteren Wettbewerber zu den Magnetbetrieben des "Stadtteilzentrums Werne“.
Das Gelände des Plangebiets fällt sanft von Süden nach Norden bzw. Osten nach Westen
ab. Die Höhenunterschiede betragen zwischen der nördlichen und südlichen Grundstücksgrenze etwa 3,0 m, zwischen der nördlichen und östlichen Grundstücksgrenze ca. 6,0 m.
Im Vorfeld der förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie der
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2
BauGB wurde das Plangebiet im Nordwesten um städtische Flächen erweitert, welche der
Sicherung der Erschließung der Wohnbauflächen im Teilbaugebiet Allgemeines Wohngebiet WA 3 dienen. Für die Umsetzung der Planung sind diese Erschließungsflächen
erforderlich. Um dies zu ermöglichen, wurde der Geltungsbereich zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 926 entsprechend erweitert.
Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereichs ergibt sich aus der Planzeichnung.
3.
Inhalte des Bebauungsplanes
Der Bebauungsplan Nr. 926 wird als qualifizierter Bebauungsplan aufgestellt und trifft u. a.
Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise und den
überbaubaren Grundstücksflächen.
Die brachliegende Grünfläche wird im Kernbereich und im Süden als Sonstiges Sondergebiet (SO) - großflächiger Lebensmittelmarkt - gemäß § 11 Baunutzungsverordnung
(BauNVO) festgesetzt. Die Anbindung der Einzelhandelsfläche erfolgt über den Werner
Hellweg im Bereich der Hausnummer 517 - 521.
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Die umgebenden, bereits wohnbaulich genutzten Flächen werden entsprechend ihrer
bestehenden Nutzungen als Allgemeine Wohngebiete (WA) festgesetzt. Zur Vermeidung
von Nutzungskonflikten werden Festsetzungen zum aktiven Lärmschutz (Schallschutzwände) sowie Pflanzmaßnahmen getroffen. Zugleich werden in den Allgemeinen Wohngebieten (WA) die überbaubaren Grundstücksflächen (Baufenster) mittels Baugrenzen
definiert.
Zum Maß der baulichen Nutzung werden in den Teilbaugebieten Grundflächenzahlen
festgesetzt. Die Zahl der Vollgeschosse, die Dachformen (Flachdach und Satteldach) und
die Dachneigungen werden im Bebauungsplan Nr. 926 eindeutig bestimmt. Ferner werden
Festsetzungen zu Anpflanzungen von Bäumen sowie weiteren Begrünungsmaßnahmen
innerhalb des Plangebietes getroffen.
Eine fußläufige Wegeverbindung vom Werner Hellweg zur Schulhoffläche der Dependance
der Willy-Brandt-Schule wird ebenfalls planungsrechtlich gesichert.
Eine Teilfläche des Bebauungsplanes Nr. 926 wird im südlichen Bereich des Plangebietes
als öffentliche Straßenverkehrsfläche festgesetzt, um die Aufenthaltsqualität innerhalb des
Stadtteilzentrums durch die Errichtung eines kleinen öffentlichen Platzes zu erhöhen.
4.
Auswirkungen des Bebauungsplanes
Die Verlagerung und Vergrößerung des Lebensmittel-Discountmarktes dient einerseits der
längerfristigen Standortsicherung des Magnetbetriebes innerhalb des Nahversorgungszentrums Bochum-Werne. Andererseits wird mit der Ansiedlung eines großflächigen
Lebensmittelmarktes ein weiterer Schritt zur Entwicklung und Attraktivierung des Stadtteilzentrums Werne geleistet. Die Planung fügt sich in die Ziele des "Masterplanes
Einzelhandel Bochum 2012" ein.
Der Versieglungsgrad wird sich durch die Errichtung eines Einzelhandelsbetriebes einschließlich eines Kundenparkplatzes und der Schaffung von Baurecht für das Segment des
Einfamilienhausbaus deutlich erhöhen. Auch die Beseitigung von Bäumen auf den privaten
sowie den städtischen Liegenschaften wird Gegenstand dieser Vorhaben sein. Die
erforderlichen Maßnahmen zur Neuanpflanzung von Bäumen werden gemäß Baumschutzsatzung geregelt.
Im Verfahren wurden die umweltrelevanten Auswirkungen (Lärmimmissionen) und Artenschutzrechtliche Vorprüfung durch entsprechende Fachgutachten geprüft und bewertet.
Unter Berücksichtigung der im Immissionsschutz-Gutachten (schalltechnische Untersuchung) beschriebenen Grundlagen und Rahmenbedingungen und der ausgearbeiteten
Lärmminderungsmaßnahmen werden die geltenden Immissionsrichtwerte zur Tageszeit
und in der ungünstigsten vollen Nachtstunde an den maßgeblichen Immissionsorten
eingehalten bzw. unterschritten.
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Das Ergebnis der artenschutzrechtlichen Vorprüfung hat ergeben, dass aufgrund der
geringen Plangebietsgröße, der verbleibenden Strukturen und möglichen Ersatzhabitate im
Umfeld des Plangebietes kein Bedarf besteht, die Artenschutzprüfung zu vertiefen und das
Untersuchungsgebiet auszuweiten.
Die notwendigen Pkw-Stellplätze sowohl für die wohnbaulichen Nutzungen als auch für den
Einzelhandelsbetrieb werden innerhalb des Plangebietes hergestellt. Damit ist davon
auszugehen, dass sich die Parksituation in den umliegenden Straßen, insbesondere aber
auch am Werner Hellweg mit der Realisierung der Planung nicht verschlechtern wird.
Durch den großflächigen Lebensmittelmarkt wird trotz seines verbrauchernahen Standortes
Verkehrsaufkommen induziert, welches von dem vorhandenen Straßensystem (über den
Werner Hellweg L 649) verträglich in das Umfeld eingebunden werden kann. Das
Verkehrsaufkommen des Werner Hellwegs (L 649) wird sich im Vergleich zum heutigen
Zustand durch die Ansiedlung des Lebensmittel-Discountmarktes zwar erhöhen, der Ausbauzustand des Werner Hellwegs lässt diesen Anstieg jedoch zu. Der Werner Hellweg
ermöglicht auch die weitere Anbindung in das übrige Verkehrsnetz (im Westen an die
Werner Straße, im Osten an die Provinzialstraße), welches ausreichend dimensioniert und
ausgebaut ist.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass durch die Planung unter Berücksichtigung der
Umsetzung der schalltechnischen Maßnahmen keine erheblichen negativen Auswirkungen
auf die Belange des Umweltschutzes verursacht werden. Auch hinsichtlich der artenschutzrechtlichen Belange ist eine Erfüllung von Verbotstatbeständen gemäß § 44
BNatSchG ausgeschlossen.
Die oben beschriebenen Maßnahmen werden im Bebauungsplan Nr. 926 bzw. in den
nachfolgenden Genehmigungsverfahren gesichert.
5.
Bisheriges Planverfahren
Das Planverfahren wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB, Maßnahmen
der Innenentwicklung, durchgeführt. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung der
Öffentlichkeit und der Erstellung eines Umweltberichtes wurde folglich abgesehen.
Die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung hat ergeben,
dass das Vorhaben nicht der Pflicht einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.
Potenzielle Umweltauswirkungen können insbesondere durch Lärmschutzmaßnahmen
vermieden werden. Wesentliche Standortalternativen für das Vorhaben liegen nicht vor.
Der Ausschuss für Wirtschaft, Infrastruktur- und Stadtentwicklung hat in der Sitzung am
13.04.2011 den Beschluss gefasst, den Bebauungsplan Nr. 926 - Werner Hellweg/Heroldstraße - im beschleunigten Verfahren nach § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen.
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Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 926 und die Aufstellung im
beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB wurden am 15.04.2011 in den Bochumer
Tageszeitungen öffentlich bekannt gemacht. In der öffentlichen Bekanntmachung Nr. 48/11
wurde auch darauf hingewiesen, dass auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplan Nr. 926 verzichtet wird.
Mit dem Bebauungsplan Nr. 926 soll unter anderem die Grundlage für die Ansiedlung eines
großflächigen Lebensmittelmarktes im Stadtteilzentrum Werne geschaffen werden. Gegen
die Ansiedlung des Einzelhandelsbetriebes liegen Klagen der Nachbarn vor. Diese haben
zudem eine heranrückende Wohnbebauung beantragt, welche die Ansiedlung des Marktes
deutlich erschweren würde.
Auf Grundlage des Aufstellungsbeschlusses hat die Verwaltung die Entscheidung über die
o. g. Bauvoranfragen zunächst für ein Jahr bis zum 15.04.2012 zurückgestellt. Nach Ablauf
der Zurückstellungsfrist hätten die o. g. Vorhaben auf Basis des derzeitigen Planungsrechtes voraussichtlich zugelassen werden müssen. Daher wurde vom Rat der Stadt
Bochum am 01.03.2012 eine Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre für
einen Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 926 - Werner Hellweg/Heroldstraße beschlossen. Die Satzung zur Anordnung einer Veränderungssperre vom 14.03.2012
wurde am 21.03.2012 in den Bochumer Tageszeitungen öffentlich bekannt gemacht. Die
vorgenannten Bauvoranfragen wurden mit Bescheid vom 11.04.2012 abgelehnt.
Anfang März 2012 wurden von den angrenzenden Nachbarn der Heroldstraße erneut Bauvoranfragen zur Errichtung von acht Wohngebäuden eingereicht. Diese Bauvoranfragen
wurden mit Bescheid vom 31.08.2012 abgelehnt.
Im Vorfeld des Auslegungsbeschlusses wurde mit dem Projektentwickler und dem
Grundstückseigentümer ergänzend zu den Kaufvertragsregelungen ein Flächentausch
(ohne monetäre Auswirkungen) verhandelt. Die im Eigentum des Projektentwicklers
befindlichen Grundstücksflächen zur Errichtung einer öffentlichen Platzfläche am Werner
Hellweg sowie zur Errichtung der Fußwegeverbindung vom Werner Hellweg zum
Schulgelände der Dependance der Willy-Brandt-Gesamtschule werden im Verhältnis 1:1
gegen städtische Grundstücksflächen getauscht. Die städtischen Liegenschaften
(Tauschflächen im Bereich der bisherigen Grünbrache) grenzen unmittelbar nördlich an das
Grundstück zur Errichtung eines Einzelhandelsbetriebes an und dienen überwiegend als
Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen.
Ferner wurde wie unter Ziffer 2 geschildert, im Vorfeld der förmlichen Beteiligung der
Öffentlichkeit sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange der Geltungsbereich des Bebauungsplanes erweitert.
Der Ausschuss für Wirtschaft, Infrastruktur- und Stadtentwicklung hat in der Sitzung am
09.10.2013 den Beschluss gefasst, den Bebauungsplan Nr. 926 in der Fassung vom
31.07.2013 einschließlich der Begründung öffentlich auszulegen. Die förmliche Beteiligung
der Öffentlichkeit (Auslegung) gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte im Zeitraum vom
04.11.2013 bis zum 04.12.2013 (einschließlich).
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In dieser Zeit konnte der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 926 mit der Begründung zum
Bebauungsplan im Technischen Rathaus der Stadt Bochum eingesehen werden. Im
Rahmen der öffentlichen Auslegung wurde eine schriftliche Stellungnahme der
Öffentlichkeit eingereicht, die inhaltliche Abwägung zu dieser Anregung ist der Anlage 1 zu
entnehmen. Die Stellungnahme der Öffentlichkeit ist der Mitteilung Nr. 20132897 im nicht
öffentlichen Teil als Kopie in der Anlage beigefügt.
Parallel zur öffentlichen Auslegung wurden mit Schreiben vom 28.10.2013 die Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB um Stellungnahme
innerhalb eines Monats gebeten. Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden im Bebauungsplan Nr. 926
Kennzeichnungen zum Bergbau sowie Hinweise zu Bodendenkmälern und zur Luftschutzstollenanlage ergänzt, sowie ein Hinweis zu Versorgungsanlagen aufgenommen. In der
Begründung zum Bebauungsplan wurden die entsprechenden Abschnitte redaktionell
aktualisiert. Die Ergänzungen betreffen keine wesentlichen Inhalte des Bebauungsplans.
Die inhaltliche Abwägung zu den abwägungsrelevanten Anregungen der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange ist der Anlage 1 zu entnehmen. Die schriftlichen
Stellungnahmen sind als Kopien in der Anlage 2 zusammengefasst.
Im Zusammenhang mit den vorgetragenen Anregungen der Öffentlichkeit im Rahmen der
öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes zeigte sich das Erfordernis, bei einigen Festsetzungen Anpassungen vorzunehmen. Dies bezieht sich zum einen auf die Festsetzungen
zur Steuerung der Dachformen sowie der Dachneigung innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes WA 1 sowie zum anderen auf die Festsetzung von Schallschutzwänden gemäß §
9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB innerhalb des Sonstigen Sondergebietes mit der Zweckbestimmung
großflächiger Lebensmittelmarkt.
Wenn die Grundzüge der Planung - wie im vorliegenden Fall - durch die Änderung bzw.
Ergänzung des Bebauungsplanentwurfes nicht berührt werden, kann die Gemeinde gem. §
4 a Abs. 3 BauGB anstelle einer erneuten Auslegung den Betroffenen Gelegenheit zur
Stellungnahme geben. Daher wurde mit Schreiben vom 16.12.2013 gemäß § 4 a Abs. 3
BauGB eine Betroffenenbeteiligung zum Bebauungsplan Nr. 926 durchgeführt, in welcher
die Betroffenen Gelegenheit erhalten, zu den vorgenommenen Änderungen Stellung zu
nehmen. Im Rahmen der Betroffenenbeteiligung wurden schriftliche Stellungnahmen der
Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingereicht,
welche jedoch keine weitere Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfes
erfordern.
Die inhaltliche Abwägung zu den abwägungsrelevanten Anregungen aus der Betroffenenbeteiligung ist der Anlage 1 zu entnehmen. Die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sind der
Mitteilung Nr. 20132897 im nicht öffentlichen Teil als Kopien in der Anlage beigefügt. Die
Stellungnahme der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist als Kopie der
Anlage 2 zusammengefasst.
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6.
Gutachten
Im Rahmen der Vorhabenentwicklung bzw. des Bebauungsplanverfahrens wurden folgende
Planungen, Berichte und Gutachten erstellt:
Immissionsschutz-Gutachten
schalltechnische
Untersuchung
(Schallimmissionsprognose Nr. 03 0845 12-2 (Verfasser: Uppenkamp & Partner,
Ahaus, Stand: 11.07.2013)
Artenschutzrechtliche Vorprüfung zum Neubau eines ALDI-Marktes Werner
Hellweg, Bochum (Verfasser: WOLTERS PARTNER, Coesfeld, Stand: 18.08.2010)
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Bezeichnung der Vorlage
Bebauungsplan Nr. 926 - Werner Hellweg / Heroldstraße hier: a) Entscheidung über abgegebene Stellungnahmen
b) Satzungsbeschluss
zu a)
Über die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen wird entsprechend dem in Anlage 1 dargestellten Abwägungsvorschlag entschieden (§ 3 Abs. 2 Baugesetzbuch).
zu b)
Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 926 - Werner Hellweg / Heroldstraße - in der Fassung vom
06.01.2014 wird als Satzung beschlossen (§ 10 Baugesetzbuch).
Es wird die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 926 gemäß Anlage 3 beschlossen (§ 9 Abs. 8
Baugesetzbuch).