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Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf
Größe
227 kB
Erstellt
24.12.14, 19:58
Aktualisiert
27.01.18, 11:15

Inhalt der Datei

Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Vorblatt - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 31 (25 48) Vorlage Nr.: 20132896 Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung öffentlich/nichtöffentlich nichtöffentlich gemäß öffentlich Bezeichnung der Vorlage Bebauungsplan Nr. 926 - Werner Hellweg / Heroldstraße hier: a) Entscheidung über abgegebene Stellungnahmen b) Satzungsbeschluss Beschlussvorschriften § 10 BauGB Beschlussorgan Rat Beratungsfolge Sitzungstermin Bezirksvertretung Bochum-Ost Ausschuss für Wirtschaft, Infrastruktur- und Stadtentwicklung Haupt- und Finanzausschuss Rat 29.01.2014 04.02.2014 12.02.2014 20.02.2014 Anlagen Anlage 1: Abwägung Anlage 2: Eingegangene Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange Anlage 3: Begründung Anlage 4: Planzeichnung Anlage 5: Übersichtskarte Zusatzinformationen akt. Beratung Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Vorblatt - Seite 2 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 31 (25 48) Vorlage Nr.: 20132896 Finanzielle Auswirkungen Beteiligungspflichtige Angelegenheit Personalrat wurde beteiligt Grundsatzentscheidung N N N N Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 31 (25 48) Vorlage Nr.: 20132896 1. Anlass, Erfordernis und Zielsetzung des Bebauungsplanes Der Standort des Lebensmittel-Discountmarktes am Werner Hellweg 502 innerhalb des Stadtteilzentrums Bochum-Werne soll nach den Absichten des Betreibers verlagert werden, da aufgrund der Unzulänglichkeiten innerhalb der Verkaufsstelle, der Anlieferung und aufgrund der nicht ausreichenden Parkplatzsituation Kundenströme zu anderen Ortsteilen abwandern. Am neuen Standort soll ein zeitgemäßer großflächiger Lebensmittelmarkt mit ausreichenden Nebenräumen und Lagerflächen sowie einem angemessenen Stellplatzangebot errichtet werden. Für das Stadtteilzentrum Werne hat der Masterplan Einzelhandel Bochum auch in der Fortschreibung 2012 die o. g. Defizite erkannt. Die Verlagerung und Vergrößerung des Lebensmittel-Discountermarktes wird im Sinne der längerfristigen Standortsicherung und als Beitrag zur Stärkung des bislang schwächeren, östlichen Teilbereichs des Stadtteilzentrums Werne begrüßt. Der Neubau eines großflächigen Lebensmittelmarktes entspricht der Zielsetzung des vom Rat beschossenen Masterplanes Einzelhandel Bochum Fortschreibung 2012 zur Stärkung des Stadtteilzentrums Werne. Aufgrund der bereits im Masterplan Einzelhandel für Bochum 2006 enthaltenen Empfehlung und eines Antrags auf Baugenehmigung hat die Stadt Bochum im Jahr 2010 für ein Bauvorhaben am Werner Hellweg 517 - 521 und der daran anschließenden rückwärtigen unbebauten Grünbrache den Neubau eines Lebensmittelmarktes mit ca. 137 Pkw-Stellplätzen genehmigt. Gegen diese Genehmigung wurde jedoch eine Nachbarklage erhoben. Die Genehmigung wurde in erster und zweiter Instanz aufgehoben, da sich das beantragte Bauvorhaben, welches mit seinem nördlichen Teil außerhalb eines Bebauungsplanes befindet, nicht im Sinne des § 34 Baugesetzbuch einfügt. Ferner verletzt das Bauvorhaben den Gebietsgewährleistungsanspruch des Klägers, da ein solches Bauvorhaben mit einem Allgemeinen Wohngebiet im Sinne von § 4 Baunutzungsverordnung unvereinbar sei. Denn hier sind nur Läden, die der Versorgung des Gebietes dienen, zulässig. Seitens des Projektentwicklers wurde darauf hin im Jahr 2011 ein verkleinerter Lebensmittelmarkt mit einer deutlich verkleinerten Verkaufsfläche und lediglich 70 PkwStellplätzen beantragt. Nach Ansicht der Verwaltung handelte es sich hierbei nun um einen Markt mit Nahvorsorgungsfunktion, der den vorgenannten Kriterien innerhalb eines Allgemeinen Wohngebietes entspricht. Die Kaufkraft im fußläufigen Einzugsgebiet reicht aus, um einen solchen Markt wirtschaftlich zu betreiben, die relativ geringe Anzahl der Stellplätze und die Orientierung des Gebäudes sprechen zudem insbesondere nichtmotorisierte Kunden an. Auch gegen diese Baugenehmigung wurde Nachbarklage erhoben. In erster Instanz ist das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen der Argumentation der Verwaltung gefolgt. In zweiter Instanz hat das Oberverwaltungsgericht im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes jedoch eine abweichende Meinung vertreten. Demnach handele es sich auch bei dem kleineren Markt nicht um einen Gebietsversorger, sondern Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 2 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 31 (25 48) Vorlage Nr.: 20132896 um einen Betrieb mit größerem Einzugsgebiet. Daher wurde auch diese Baugenehmigung aufgehoben. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 926 sollen nunmehr die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Ansiedlung eines großflächigen Lebensmittelmarktes geschaffen werden, der eben diese Magnetfunktion übernehmen soll. Nach der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung ist ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit einer Geschossfläche über 1.200 qm nur in einem Kerngebiet oder in einem für großflächige Einzelhandelsbetriebe festgesetzten Sondergebiet zulässig. Der Bebauungsplan Nr. 926 trifft folglich für die Flächen des Lebensmittel-Discountmarktes die Festsetzung eines Sonstiges Sondergebietes - Zweckbestimmung großflächiger Lebensmittelmarkt. Im Januar 2011 wurden für einzelne, an die Baumaßnahme des Lebensmittel-Discountmarktes angrenzende, rückwärtige Grundstücke der Heroldstraße, Bauvoranfragen zur Errichtung von Wohngebäuden eingereicht. Diese Anträge wurden auf Grundlage einer Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr. 926 abgelehnt, da nicht absehbar war, ob eine dem Lebensmittel-Discountmarkt unmittelbar benachbarte, zusätzliche Wohnbebauung ausreichend vor Immissionen geschützt werden kann. Nach Vorliegen des Lärmgutachtens soll im Bebauungsplan Nr. 926, jedoch unter Beachtung der Erfordernisse des Immissionsschutzes, auch für die Nachbargrundstücke an der Heroldstraße die Errichtung zusätzlicher Wohngebäude in zweiter Reihe ermöglicht werden, so dass ein gerechter Interessensausgleich zwischen den Grundstückseigentümern erfolgt. Zudem soll auf dem verbleibenden, unbebauten städtischen Grundstück eine Bauzeile für Einzelhäuser ermöglicht werden. Ziele des Bebauungsplanes Nr. 926 sind die Stärkung des Stadtteilzentrums Werne durch die Ansiedlung eines großflächigen Lebensmittelmarktes sowie die Ausweisung von Wohnbauflächen in dessen Nachbarschaft unter Beachtung der Belange des Immissionsschutzes. Ein weiteres Ziel ist die Schaffung einer fußläufigen Durchwegung des Plangebietes vom Werner Hellweg bis zur Straße Nörenbergskamp. 2. Plangebiet Das ca. 19.730 m² große Plangebiet befindet sich im Bochumer Stadtbezirk Ost, im Stadtteil Bochum-Werne. Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Werne, Flur 9, östlich der Dependance der Willy-Brandt-Gesamtschule (Oberstufe), südlich der Straße Nörenbergskamp, westlich der Heroldstraße und nördlich des Werner Hellwegs. Bei dem Plangebiet handelt es sich zum einen um die bislang nicht genutzte und brachliegende Fläche zwischen dem vorgenannten Schulgelände und den Hausgärten der Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 3 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 31 (25 48) Vorlage Nr.: 20132896 Heroldstraße und zum anderen um die überwiegend wohnbaulich genutzten Flächen der Anlieger der Straße Nörenbergskamp, Heroldstraße und Werner Hellweg. Im Norden und Osten grenzt das Plangebiet an ausgedehnte Wohnsiedlungsbereiche, im Süden grenzen die Straßenrandbebauung des Werner Hellwegs bzw. der Werner Hellweg, im Westen grenzen neben der Straßenrandbebauung des Werner Hellwegs auch öffentliche Infrastruktureinrichtungen (Dependance der Willy-Brandt-Gesamtschule mit Sporthalle, ein Jugendfreizeithaus sowie eine Kindertagesstätte jeweils in städtischer Trägerschaft) an. Der zentrale Planbereich stellt sich als Grünbrache dar, welche von Trampelpfaden durchzogen ist und teilweise von Spontanvegetation (Baumbestand) geprägt ist. Der südliche Teil des Plangebietes liegt in dem im Masterplan Einzelhandel Bochum 2012 abgegrenzten Nahversorgungsbereich „Stadtteilzentrum Werne“. Neben einem Lebensmittelvollsortimenter gehört der Lebensmitteldiscounter zusammen mit einem weiteren Wettbewerber zu den Magnetbetrieben des "Stadtteilzentrums Werne“. Das Gelände des Plangebiets fällt sanft von Süden nach Norden bzw. Osten nach Westen ab. Die Höhenunterschiede betragen zwischen der nördlichen und südlichen Grundstücksgrenze etwa 3,0 m, zwischen der nördlichen und östlichen Grundstücksgrenze ca. 6,0 m. Im Vorfeld der förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurde das Plangebiet im Nordwesten um städtische Flächen erweitert, welche der Sicherung der Erschließung der Wohnbauflächen im Teilbaugebiet Allgemeines Wohngebiet WA 3 dienen. Für die Umsetzung der Planung sind diese Erschließungsflächen erforderlich. Um dies zu ermöglichen, wurde der Geltungsbereich zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 926 entsprechend erweitert. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereichs ergibt sich aus der Planzeichnung. 3. Inhalte des Bebauungsplanes Der Bebauungsplan Nr. 926 wird als qualifizierter Bebauungsplan aufgestellt und trifft u. a. Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise und den überbaubaren Grundstücksflächen. Die brachliegende Grünfläche wird im Kernbereich und im Süden als Sonstiges Sondergebiet (SO) - großflächiger Lebensmittelmarkt - gemäß § 11 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. Die Anbindung der Einzelhandelsfläche erfolgt über den Werner Hellweg im Bereich der Hausnummer 517 - 521. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 4 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 31 (25 48) Vorlage Nr.: 20132896 Die umgebenden, bereits wohnbaulich genutzten Flächen werden entsprechend ihrer bestehenden Nutzungen als Allgemeine Wohngebiete (WA) festgesetzt. Zur Vermeidung von Nutzungskonflikten werden Festsetzungen zum aktiven Lärmschutz (Schallschutzwände) sowie Pflanzmaßnahmen getroffen. Zugleich werden in den Allgemeinen Wohngebieten (WA) die überbaubaren Grundstücksflächen (Baufenster) mittels Baugrenzen definiert. Zum Maß der baulichen Nutzung werden in den Teilbaugebieten Grundflächenzahlen festgesetzt. Die Zahl der Vollgeschosse, die Dachformen (Flachdach und Satteldach) und die Dachneigungen werden im Bebauungsplan Nr. 926 eindeutig bestimmt. Ferner werden Festsetzungen zu Anpflanzungen von Bäumen sowie weiteren Begrünungsmaßnahmen innerhalb des Plangebietes getroffen. Eine fußläufige Wegeverbindung vom Werner Hellweg zur Schulhoffläche der Dependance der Willy-Brandt-Schule wird ebenfalls planungsrechtlich gesichert. Eine Teilfläche des Bebauungsplanes Nr. 926 wird im südlichen Bereich des Plangebietes als öffentliche Straßenverkehrsfläche festgesetzt, um die Aufenthaltsqualität innerhalb des Stadtteilzentrums durch die Errichtung eines kleinen öffentlichen Platzes zu erhöhen. 4. Auswirkungen des Bebauungsplanes Die Verlagerung und Vergrößerung des Lebensmittel-Discountmarktes dient einerseits der längerfristigen Standortsicherung des Magnetbetriebes innerhalb des Nahversorgungszentrums Bochum-Werne. Andererseits wird mit der Ansiedlung eines großflächigen Lebensmittelmarktes ein weiterer Schritt zur Entwicklung und Attraktivierung des Stadtteilzentrums Werne geleistet. Die Planung fügt sich in die Ziele des "Masterplanes Einzelhandel Bochum 2012" ein. Der Versieglungsgrad wird sich durch die Errichtung eines Einzelhandelsbetriebes einschließlich eines Kundenparkplatzes und der Schaffung von Baurecht für das Segment des Einfamilienhausbaus deutlich erhöhen. Auch die Beseitigung von Bäumen auf den privaten sowie den städtischen Liegenschaften wird Gegenstand dieser Vorhaben sein. Die erforderlichen Maßnahmen zur Neuanpflanzung von Bäumen werden gemäß Baumschutzsatzung geregelt. Im Verfahren wurden die umweltrelevanten Auswirkungen (Lärmimmissionen) und Artenschutzrechtliche Vorprüfung durch entsprechende Fachgutachten geprüft und bewertet. Unter Berücksichtigung der im Immissionsschutz-Gutachten (schalltechnische Untersuchung) beschriebenen Grundlagen und Rahmenbedingungen und der ausgearbeiteten Lärmminderungsmaßnahmen werden die geltenden Immissionsrichtwerte zur Tageszeit und in der ungünstigsten vollen Nachtstunde an den maßgeblichen Immissionsorten eingehalten bzw. unterschritten. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 5 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 31 (25 48) Vorlage Nr.: 20132896 Das Ergebnis der artenschutzrechtlichen Vorprüfung hat ergeben, dass aufgrund der geringen Plangebietsgröße, der verbleibenden Strukturen und möglichen Ersatzhabitate im Umfeld des Plangebietes kein Bedarf besteht, die Artenschutzprüfung zu vertiefen und das Untersuchungsgebiet auszuweiten. Die notwendigen Pkw-Stellplätze sowohl für die wohnbaulichen Nutzungen als auch für den Einzelhandelsbetrieb werden innerhalb des Plangebietes hergestellt. Damit ist davon auszugehen, dass sich die Parksituation in den umliegenden Straßen, insbesondere aber auch am Werner Hellweg mit der Realisierung der Planung nicht verschlechtern wird. Durch den großflächigen Lebensmittelmarkt wird trotz seines verbrauchernahen Standortes Verkehrsaufkommen induziert, welches von dem vorhandenen Straßensystem (über den Werner Hellweg L 649) verträglich in das Umfeld eingebunden werden kann. Das Verkehrsaufkommen des Werner Hellwegs (L 649) wird sich im Vergleich zum heutigen Zustand durch die Ansiedlung des Lebensmittel-Discountmarktes zwar erhöhen, der Ausbauzustand des Werner Hellwegs lässt diesen Anstieg jedoch zu. Der Werner Hellweg ermöglicht auch die weitere Anbindung in das übrige Verkehrsnetz (im Westen an die Werner Straße, im Osten an die Provinzialstraße), welches ausreichend dimensioniert und ausgebaut ist. Zusammenfassend ist festzustellen, dass durch die Planung unter Berücksichtigung der Umsetzung der schalltechnischen Maßnahmen keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die Belange des Umweltschutzes verursacht werden. Auch hinsichtlich der artenschutzrechtlichen Belange ist eine Erfüllung von Verbotstatbeständen gemäß § 44 BNatSchG ausgeschlossen. Die oben beschriebenen Maßnahmen werden im Bebauungsplan Nr. 926 bzw. in den nachfolgenden Genehmigungsverfahren gesichert. 5. Bisheriges Planverfahren Das Planverfahren wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB, Maßnahmen der Innenentwicklung, durchgeführt. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit und der Erstellung eines Umweltberichtes wurde folglich abgesehen. Die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung hat ergeben, dass das Vorhaben nicht der Pflicht einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. Potenzielle Umweltauswirkungen können insbesondere durch Lärmschutzmaßnahmen vermieden werden. Wesentliche Standortalternativen für das Vorhaben liegen nicht vor. Der Ausschuss für Wirtschaft, Infrastruktur- und Stadtentwicklung hat in der Sitzung am 13.04.2011 den Beschluss gefasst, den Bebauungsplan Nr. 926 - Werner Hellweg/Heroldstraße - im beschleunigten Verfahren nach § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 6 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 31 (25 48) Vorlage Nr.: 20132896 Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 926 und die Aufstellung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB wurden am 15.04.2011 in den Bochumer Tageszeitungen öffentlich bekannt gemacht. In der öffentlichen Bekanntmachung Nr. 48/11 wurde auch darauf hingewiesen, dass auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplan Nr. 926 verzichtet wird. Mit dem Bebauungsplan Nr. 926 soll unter anderem die Grundlage für die Ansiedlung eines großflächigen Lebensmittelmarktes im Stadtteilzentrum Werne geschaffen werden. Gegen die Ansiedlung des Einzelhandelsbetriebes liegen Klagen der Nachbarn vor. Diese haben zudem eine heranrückende Wohnbebauung beantragt, welche die Ansiedlung des Marktes deutlich erschweren würde. Auf Grundlage des Aufstellungsbeschlusses hat die Verwaltung die Entscheidung über die o. g. Bauvoranfragen zunächst für ein Jahr bis zum 15.04.2012 zurückgestellt. Nach Ablauf der Zurückstellungsfrist hätten die o. g. Vorhaben auf Basis des derzeitigen Planungsrechtes voraussichtlich zugelassen werden müssen. Daher wurde vom Rat der Stadt Bochum am 01.03.2012 eine Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre für einen Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 926 - Werner Hellweg/Heroldstraße beschlossen. Die Satzung zur Anordnung einer Veränderungssperre vom 14.03.2012 wurde am 21.03.2012 in den Bochumer Tageszeitungen öffentlich bekannt gemacht. Die vorgenannten Bauvoranfragen wurden mit Bescheid vom 11.04.2012 abgelehnt. Anfang März 2012 wurden von den angrenzenden Nachbarn der Heroldstraße erneut Bauvoranfragen zur Errichtung von acht Wohngebäuden eingereicht. Diese Bauvoranfragen wurden mit Bescheid vom 31.08.2012 abgelehnt. Im Vorfeld des Auslegungsbeschlusses wurde mit dem Projektentwickler und dem Grundstückseigentümer ergänzend zu den Kaufvertragsregelungen ein Flächentausch (ohne monetäre Auswirkungen) verhandelt. Die im Eigentum des Projektentwicklers befindlichen Grundstücksflächen zur Errichtung einer öffentlichen Platzfläche am Werner Hellweg sowie zur Errichtung der Fußwegeverbindung vom Werner Hellweg zum Schulgelände der Dependance der Willy-Brandt-Gesamtschule werden im Verhältnis 1:1 gegen städtische Grundstücksflächen getauscht. Die städtischen Liegenschaften (Tauschflächen im Bereich der bisherigen Grünbrache) grenzen unmittelbar nördlich an das Grundstück zur Errichtung eines Einzelhandelsbetriebes an und dienen überwiegend als Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen. Ferner wurde wie unter Ziffer 2 geschildert, im Vorfeld der förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange der Geltungsbereich des Bebauungsplanes erweitert. Der Ausschuss für Wirtschaft, Infrastruktur- und Stadtentwicklung hat in der Sitzung am 09.10.2013 den Beschluss gefasst, den Bebauungsplan Nr. 926 in der Fassung vom 31.07.2013 einschließlich der Begründung öffentlich auszulegen. Die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit (Auslegung) gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte im Zeitraum vom 04.11.2013 bis zum 04.12.2013 (einschließlich). Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 7 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 31 (25 48) Vorlage Nr.: 20132896 In dieser Zeit konnte der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 926 mit der Begründung zum Bebauungsplan im Technischen Rathaus der Stadt Bochum eingesehen werden. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung wurde eine schriftliche Stellungnahme der Öffentlichkeit eingereicht, die inhaltliche Abwägung zu dieser Anregung ist der Anlage 1 zu entnehmen. Die Stellungnahme der Öffentlichkeit ist der Mitteilung Nr. 20132897 im nicht öffentlichen Teil als Kopie in der Anlage beigefügt. Parallel zur öffentlichen Auslegung wurden mit Schreiben vom 28.10.2013 die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB um Stellungnahme innerhalb eines Monats gebeten. Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden im Bebauungsplan Nr. 926 Kennzeichnungen zum Bergbau sowie Hinweise zu Bodendenkmälern und zur Luftschutzstollenanlage ergänzt, sowie ein Hinweis zu Versorgungsanlagen aufgenommen. In der Begründung zum Bebauungsplan wurden die entsprechenden Abschnitte redaktionell aktualisiert. Die Ergänzungen betreffen keine wesentlichen Inhalte des Bebauungsplans. Die inhaltliche Abwägung zu den abwägungsrelevanten Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist der Anlage 1 zu entnehmen. Die schriftlichen Stellungnahmen sind als Kopien in der Anlage 2 zusammengefasst. Im Zusammenhang mit den vorgetragenen Anregungen der Öffentlichkeit im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes zeigte sich das Erfordernis, bei einigen Festsetzungen Anpassungen vorzunehmen. Dies bezieht sich zum einen auf die Festsetzungen zur Steuerung der Dachformen sowie der Dachneigung innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes WA 1 sowie zum anderen auf die Festsetzung von Schallschutzwänden gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB innerhalb des Sonstigen Sondergebietes mit der Zweckbestimmung großflächiger Lebensmittelmarkt. Wenn die Grundzüge der Planung - wie im vorliegenden Fall - durch die Änderung bzw. Ergänzung des Bebauungsplanentwurfes nicht berührt werden, kann die Gemeinde gem. § 4 a Abs. 3 BauGB anstelle einer erneuten Auslegung den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Daher wurde mit Schreiben vom 16.12.2013 gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB eine Betroffenenbeteiligung zum Bebauungsplan Nr. 926 durchgeführt, in welcher die Betroffenen Gelegenheit erhalten, zu den vorgenommenen Änderungen Stellung zu nehmen. Im Rahmen der Betroffenenbeteiligung wurden schriftliche Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingereicht, welche jedoch keine weitere Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfes erfordern. Die inhaltliche Abwägung zu den abwägungsrelevanten Anregungen aus der Betroffenenbeteiligung ist der Anlage 1 zu entnehmen. Die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sind der Mitteilung Nr. 20132897 im nicht öffentlichen Teil als Kopien in der Anlage beigefügt. Die Stellungnahme der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist als Kopie der Anlage 2 zusammengefasst. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 8 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 31 (25 48) Vorlage Nr.: 20132896 6. Gutachten Im Rahmen der Vorhabenentwicklung bzw. des Bebauungsplanverfahrens wurden folgende Planungen, Berichte und Gutachten erstellt:  Immissionsschutz-Gutachten schalltechnische Untersuchung (Schallimmissionsprognose Nr. 03 0845 12-2 (Verfasser: Uppenkamp & Partner, Ahaus, Stand: 11.07.2013)  Artenschutzrechtliche Vorprüfung zum Neubau eines ALDI-Marktes Werner Hellweg, Bochum (Verfasser: WOLTERS PARTNER, Coesfeld, Stand: 18.08.2010) Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Beschlussvorschlag - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 31 (25 48) Vorlage Nr.: 20132896 Bezeichnung der Vorlage Bebauungsplan Nr. 926 - Werner Hellweg / Heroldstraße hier: a) Entscheidung über abgegebene Stellungnahmen b) Satzungsbeschluss zu a) Über die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen wird entsprechend dem in Anlage 1 dargestellten Abwägungsvorschlag entschieden (§ 3 Abs. 2 Baugesetzbuch). zu b) Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 926 - Werner Hellweg / Heroldstraße - in der Fassung vom 06.01.2014 wird als Satzung beschlossen (§ 10 Baugesetzbuch). Es wird die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 926 gemäß Anlage 3 beschlossen (§ 9 Abs. 8 Baugesetzbuch).