Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Anlage 1: Abwägung.pdf
Größe
142 kB
Erstellt
24.12.14, 19:58
Aktualisiert
27.01.18, 11:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20132896
Seite 1 von 36
Stadt Bochum
Bebauungsplan Nr. 926
- Werner Hellweg / Heroldstraße -
Abwägung
zu den eingegangenen Stellungnahmen
Die relevanten Stellungnahmen aus der förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
und der erneuten Beteiligung sowie die jeweiligen Antworten der Verwaltung sind
nachfolgend zusammengefasst.
Im Folgenden sind die relevanten Stellungnahmen inhaltlich wiedergegeben und wird
dargelegt, wie die Anregungen berücksichtigt wurden.
1.
Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und
der förmlichen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
1.1
Stellungnahmen der Öffentlichkeit
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ging folgende Stellungnahme ein, die im Zuge der Planaufstellung zu berücksichtigen war:
Stellungnahme vom 04.12.2013
a) Es wird der Einwand erhoben, dass die gesetzlichen Vorgaben des § 3 Abs. 2
Satz 2 BauGB nicht eingehalten wurden. In der Auslegungsbekanntmachung fehlt
es an einem Hinweis darauf, welche Arten umweltbezogener Informationen
verfügbar sind. Der Inhalt der vorhandenen umweltbezogenen Unterlagen hätte
bereits in der Auslegungsbekanntmachung zusammengefasst und mit einer
schlagwortartigen Kurzcharakterisierung bezeichnet werden müssen.
Antwort:
Der Bebauungsplan Nr. 926 wird gemäß § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) als
Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Im
beschleunigten Verfahren gelten gemäß § 13 a Absatz 2 Nr. 1 BauGB die
Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 BauGB
entsprechend. Im vereinfachten Verfahren wird gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1 BauGB
geregelt, dass von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach
§ 2 a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener
Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6
Absatz 5 Satz 3 und § 10 Absatz 4 BauGB abgesehen.
Von der Bekanntmachung, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar
sind wurde gemäß den vorgenannten Vorgaben des BauGB abgesehen. Gleiches gilt
für die vom Einwender geforderte Bekanntmachung der Zusammenfassung der
vorhandenen
umweltbezogenen
Unterlagen
und
der
schlagwortartigen
Kurzcharakterisierung. Demnach wurde die öffentlichen Bekanntmachung korrekt
veröffentlicht.
Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20132896
Seite 2 von 36
Stadt Bochum
Dem Einwand wird nicht gefolgt.
b) Es wird der Einwand erhoben, dass die Auslegung nicht den Anforderungen des §
3 Abs. 2 Satz 1 BauGB genügt. Die Vorschrift verlangt, dass nicht nur der
Bebauungsplanentwurf mit seiner Begründung ausgelegt wird, sondern auch die
nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden
umweltbezogenen Stellungnahmen.
Antwort:
Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 926 - Werner Hellweg /
Heroldstraße - wurde am 28. Oktober 2013 im Amtsblatt der Stadt Bochum öffentlich
bekannt gemacht. Dabei wurde gemäß § 13 a Abs. 3 BauGB darauf hingewiesen,
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer
Umweltprüfung aufgestellt wird. Die Bekanntmachung des Auslegungsbeschlusses
zum Bebauungsplan Nr. 926 erfolgte gesetzeskonform. Der Entwurf zum
Bebauungsplan Nr. 926 nebst Begründung sowie das bereits vorliegende
Immissionsschutz-Gutachten - schalltechnische Untersuchung - Schallimmissionsprognose Nr. 03 0845 12-2 (Verfasser: Uppenkamp & Partner, Ahaus, Stand:
11.07.2013) und die Artenschutzrechtliche Vorprüfung zum Neubau eines ALDIMarktes Werner Hellweg, Bochum (Verfasser: WOLTERS PARTNER, Coesfeld,
Stand: 18.08.2010) lagen dementsprechend gemäß § 3 Absatz 2 BauGB vom
04.11.2013 bis zum 04.12.2013 (einschließlich) im Technischen Rathaus, HansBöckler-Straße 19, Zimmer 1.0.210 Stadtplanungs- und Bauordnungsamt) Bochum
während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Eine gesetzliche
Verpflichtung zur Bekanntmachung der vorgenannten wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen auf den Internetseiten der Stadt Bochum besteht nicht
(siehe Antwort zu Ziffer 1.1 a), daher wurden auf den Internetseiten der Stadt
Bochum lediglich der Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 926 nebst Begründung
veröffentlicht. Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 926 für die Dauer
eines Monats erfüllt die Anforderungen gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 BauGB.
Dem Einwand wird nicht gefolgt.
c) Es wird der Einwand erhoben, dass eine Verkehrslärmberechnung nicht mit
ausgelegt wurde.
Antwort:
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 926 wurde die Veränderung
der Lärmbelastung an der vorhandenen Bebauung beidseits des Werner Hellweges
im Zusammenhang mit dem geplanten Bau eines Lebensmittel-Discountmarktes, der
Gegenstand des Bebauungsplanes Nr. 926 - Werner Hellweg / Heroldstraße - ist, untersucht und beurteilt.
Die Lärmberechnung, auf Basis der Ausgangsdaten (Bestand und Planung), wurde
für Gebäude am Werner Hellweg im Abschnitt Deutsches Reich bis Limbeckstraße
durchgeführt. Ein gesondertes Gutachten wurden nicht erarbeitet und demzufolge
auch nicht öffentlich ausgelegt. Die vorliegenden Ergebnisse wurden in der Begründung zum Entwurf des Bebauungsplanes dargestellt.
Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20132896
Seite 3 von 36
Stadt Bochum
Die Verkehrslärmberechnung wurde nach der öffentlichen Auslegung aufgrund der
Anregung aus der Öffentlichkeit sowie nach Durchführung des 2. Bauabschnittes zur
Sanierung der Fahrbahndecke des Werner Hellwegs zwischen Adrianistraße und
Kreyenfeldstraße mit einer lärmarmen Asphaltdeckschicht aus Splitmastixasphalt 0/8
als Lärmminderungsmaßnahme, vertiefend untersucht. Die bisherigen Ergebnisse
und Erkenntnisse wurden bestätigt.
Die Berechnung für die Bestandssituation ergab, dass die Lärmbelastung an den Gebäudefassaden parallel zum Werner Hellweg im Tages- und Nachtzeitraum deutlich
über den schalltechnischen Orientierungswerten der DIN 18005 (WA = 55 / 45 dB(A)
und MI = 60 / 50 dB(A)) sowie den Immissionsgrenzwerten der 16. BlmSchV (WA =
59 / 49 dB(A) und MI = 64 / 54 dB(A)) liegen. Die Immissionsgrenzwerte für Lärmsanierung an bestehenden Straßen von 70 / 72 dB(A) (WA / MI) tags werden eingehalten bzw. unterschritten. Im Nachtzeitraum werden die Werte im Mischgebiet (62
dB(A)) eingehalten, im Bereich der Wohngebietsnutzung (60 dB(A)) östlich der Heroldstraße um bis zu 2 dB(A) überschritten.
Im Bereich der vorhandenen Wohnbebauung (Heroldstraße 5 - 13 a / Nörenbergskamp 24 - 40) innerhalb des Plangebietes liegt die Lärmbelastung durch den Verkehrslärm deutlich niedriger. An den nach Westen (Heroldstraße) bzw. Süden (Nörenbergskamp) ausgerichteten Gebäudefassaden betragen die Beurteilungspegel
deutlich unter 50 dB(A) am Tag bzw. 40 dB(A) in der Nacht. Somit werden die schalltechnischen Orientierungswerte von 55 /45 dB(A) deutlich unterschritten.
Durch den Abriss der Gebäude Werner Hellweg 517, 519 und 521 kommt es im Bereich der entstehenden Baulücke zu einem Anstieg der Beurteilungspegel. Hiervon ist
jedoch besonders der Nahbereich nördlich des Werner Hellweges betroffen. Im nördlichen Teil des Plangebietes schwächt sich die Lärmzunahme ab und die Beurteilungspegel liegen weiterhin deutlich unter 50 dB(A) am Tag bzw. 40 dB(A) in der
Nacht.
Abschließend wurde die Lärmberechnung für den Planungszustand durchgeführt und
mit der Bestandsbelastung verglichen. Die Berechnungsergebnisse mit Berücksichtigung des Zusatzverkehrsaufkommens, des neuen Baukörpers, der Lärmschutzmaßnahmen und der Sanierung der Asphaltdeckschicht zeigen, dass es im Tageszeitraum an der Bebauung beidseits des Werner Hellweges zu einer leichten Pegelreduzierung kommt. Grund hierfür ist die Lärm mindernde Wirkung der sanierten Asphaltdeckschicht die auch die Verkehrszunahme durch den SB-Markt kompensiert. Im
Nachtzeitraum fällt die Reduzierung etwas größer aus, da hier keine Erhöhung der
Verkehrsbelastung auftritt. Hier wird zukünftig dann der Sanierungsgrenzwert überall
eingehalten bzw. unterschritten.
Im Bereich der Wohnbebauung an der Heroldstraße und dem Nörenbergskamp liegt
die Lärmbelastung an den nach Westen bzw. Süden ausgerichteten Gebäudefassaden weiterhin unter 50 bzw. 40 dB(A) tags/nachts.
Die Lärmzunahme durch den Gebäudeabriss konzentriert sich auf den südlichen Bereich des Plangebietes und nimmt nach Nordosten deutlich ab, wobei trotz der leichten Lärmzunahme die schalltechnischen Orientierungswerte von 55 / 45 dB(A)
tags/nachts für allgemeine Wohngebiete deutlich unterschritten werden. Im Bereich
der Wohnbebauung Nörenbergskamp kommt es durch das Gebäude des SB-Marktes
sogar teilweise zu leichten Pegelabnahmen.
Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20132896
Seite 4 von 36
Stadt Bochum
An den Gebäudefassaden parallel zur Heroldstraße kommt es durch das Planvorhaben zu keiner wahrnehmbaren Veränderung der Lärmbelastung, da hier nicht mit einer Zunahme des Verkehrsaufkommens infolge der Ansiedlung des großflächigen
Lebensmittelmarktes zu rechnen ist. Auch im Bereich einer möglichen Hinterlandbebauung an der Heroldstraße (Nr. 5 - 13 a) sowie nördlich des großflächigen Lebensmittelmarktes (Nörenbergskamp) werden die schalltechnischen Orientierungswerte
für Verkehrslärm eingehalten bzw. deutlich unterschritten. Die Werte liegen sogar unter 50 / 40 dB(A) tags / nachts. Dies gilt auch für eine zweigeschossige Bebauung.
Da die Gewerbelärmpegel an den vorhandenen Gebäuden Heroldstraße 3 a bis 11
und Nörenbergskamp 30 u. 32 überall mindestens 3 dB(A) unter Grenzwert liegen
und gleichzeitig der Verkehrslärm an diesen Immissionspunkten bei deutlich unter 50
dB(A) liegt ergibt sich auch bei einer Summenpegelbetrachtung keine Überschreitung
der 55 dB(A). Dies gilt auch für eine mögliche Bebauung im Hinterland der Heroldstraße und dem Nörenbergskamp.
Da keine neuen Erkenntnisse vorliegen, besteht unter diesem Aspekt kein Erfordernis
die Offenlage zu wiederholen. Die vorliegenden Berechnungen können jederzeit eingesehen werden.
Dem Einwand wird nicht gefolgt.
d) Es werden Bedenken vorgetragen, dass die textlichen Festsetzungen zu den
Schallschutzwänden (Festsetzung Nr. 5.1 und 5.2) zu unbestimmt sind. Sie
genügen nicht dem sich aus § 18 Abs. 1 BauNVO ergebenden Erfordernis, bei
der Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen die erforderlichen Bezugspunkte zu
bestimmen.
Antwort:
In der Planzeichnung (Stand Auslegung, 31.07.2013) wurden bislang durch Signatur
Schallschutzwände entlang
der westlichen und nördlichen Grenze des Sonstigen Sondergebietes (Schallschutzwand A) sowie
der nördlichen Grenze des Baufensters in dem Sonstigen Sondergebiet (Schallschutzwand B) und
der Pflanzfläche AF 1 südlich dieses Baufensters (Schallschutzwand A)
festgesetzt.
Textlich wurde hierzu festgesetzt, dass die in der Planzeichnung festgesetzten
Schallschutzwände A mit einer Höhe von mindestens 2,0 m über dem Niveau der
PKW-Stellplatzanlage des Sonstigen Sondergebietes und die Schallschutzwände B
mit einer Höhe von mindestens 4,0 m über dem Niveau der Anlieferungs-Ladezone
des Lebensmittelmarktes herzustellen sind. Dabei wurden im Hinblick auf ihre lämmindernde Wirkung bestimmte Anforderungen an die Schallschutzwände gestellt, z.
B. hinsichtlich des Schalldamm-Maßes und der baulichen Ausführung.
Grundsätzlich sind die konkrete Ausgestaltung und der Nachweis des Immissionsschutzes im Baugenehmigungsverfahren zu führen. Insofern können die Festsetzungen des Bebauungsplanes zur Sicherstellung des notwendigen Schallschutzes
nur den Rahmen dafür setzen, dass im nachgelagerten Baugenehmigungsverfahren
die erforderlichen Maßnahmen umgesetzt werden können.
Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20132896
Seite 5 von 36
Stadt Bochum
Daher werden im Bebauungsplan nunmehr lediglich in den Bereichen
Schallschutzwände als zulässig festgesetzt, in denen sie entsprechend dem
Immissionsschutz-Gutachten notwendig sind.
Die Festsetzungen werden wie folgt geändert:
Die Verpflichtung, Schallschutzwände mit einer Höhe von 2,0 m bzw. 4,0 m und
einer bestimmten baulichen Qualität zu errichten, entfällt.
Außerhalb des Baufensters in dem Sonstigen Sondergebiet werden Schallschutzwände stattdessen in den Bereichen, wo sie entsprechend dem Immissionsschutz-Gutachten vorgesehen sind, als zulässig festgesetzt.
Auf die entlang der nördlichen Grenze des Baufensters in dem Sonstigen Sondergebiet erforderliche Schallschutzwand wird in der Planzeichnung durch eine
entsprechende Signatur hingewiesen.
Anstelle der Festsetzung von Mindesthöhen für die Schallschutzwände wird die
maximale Höhe der Schallschutzwände bezogen auf Normalhöhe Null (NHN)
festgesetzt.
Der Anregung wird gefolgt.
e) Es werden Bedenken vorgetragen, dass der Bebauungsplan Nr. 926 den
Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB nicht stand hält, da in den textlichen oder
sonstigen Festsetzungen eine Regelung zu den Ansiedlungsmöglichkeiten für
Vergnügungsstätten fehlt.
Antwort:
Der Bebauungsplan Nr. 926 setzt zur Art der baulichen Nutzung innerhalb seines
Geltungsbereiches die Baugebiete "Allgemeine Wohngebiete" (WA 1 bis WA 3) gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) und "Sonstige Sondergebiete" gemäß §
11 BauNVO fest.
Zu den Allgemeinen Wohngebieten WA 1 bis WA 3 werden die textlichen Festsetzungen getroffen, dass die gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässigen
„der Versorgung des Gebietes dienenden Läden“ und die gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3
BauNVO allgemein zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 9 BauNVO
nicht zugelassen werden. Darüber hinaus werden die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO
ausnahmsweise zulässigen Gartenbaubetriebe (§ 4 Abs. 3 Nr. 4 BauNVO) und Tankstellen (§ 4 Abs. 3 Nr. 5 BauNVO) gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 9
BauNVO nicht zugelassen. Eine Ansiedlungsmöglichkeit für Vergnügungsstätten
sieht der Regelkatalog nach § 4 BauNVO nicht vor. Vergnügungsstätten sind im Allgemeinen Wohngebiet (WA) weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Von
daher erübrigt sich eine textliche Festsetzung zur Regelung der Ansiedlungsmöglichkeiten für Vergnügungsstätten in den Teilbaugebieten Allgemeine Wohngebiete (WA
1 bis WA 3).
Gemäß § 11 Absatz 2 BauNVO sind für sonstige Sondergebiete die Art der Nutzung
und die Zweckbestimmung festzusetzen. Für das Teilbaugebiet des sonstigen Sondergebietes gemäß § 11 BauNVO setzt der Bebauungsplan Nr. 926 fest, dass lediglich ein großflächiger Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von 1.200 m² zulässig ist. Sonstige Sondergebiete sind als zwingende Vorschrift stets dann im Bebauungsplan festzusetzen, wenn sich ein solches Gebiet von den Baugebieten nach den
§§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheidet.
Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20132896
Seite 6 von 36
Stadt Bochum
Der Festsetzungsgehalt sonstiges Sondergebiet - Zweckbestimmung großflächiger
Lebensmittelmarkt lässt sich keinem der in §§ 2 ff. BauNVO geregelten Gebietstypen
zuordnen und lässt sich deshalb sachgerecht mit einer auf sie gestützten Festsetzung
nicht erreichen. Das festgesetzte sonstige Sondergebiet mit der Zweckbestimmung
großflächiger Lebensmittelmarkt unterscheidet sich wesentlich von den Gebietstypen
der §§ 2 bis 9 BauNVO. Die Zweckbestimmung selbst muss nicht der in § 11 Abs. 2
BauNVO aufgeführten Formulierung entsprechen, da der Katalog des Abs. 2 beispielhaft (insbesondere) ist. Die Zweckbestimmung kann auch anders bestimmt werden, z. B. nach Gewerbezweigen.
Der § 11 BauNVO enthält im Gegensatz zu den §§ 2 bis 9 BauNVO keinen Nutzungskatalog, welcher neben einer Hauptnutzung weitere ergänzende Nutzungen zulässt bzw. ausnahmsweise zulässt. Andere Nutzungen werden nicht zugelassen, so
daß die Ansiedlung von Vergnügungsstätten unzulässig ist.
Die Ansiedlungsmöglichkeiten von Vergnügungsstätten sind daher abschließend im
Bebauungsplan geregelt.
Dem Einwand wird nicht gefolgt.
f)
Mit der Angegung wird das Plankonzept hinsichtlich seiner städtebaulichen
Rechtfertigung angezweifelt, da die Planung ohne ausgewogenes Konzept
einseitig die Interessen des Investors in den Vordergrund stellt und der Standort
für die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes aufgrund der
vorhandenen Wohnnutzung grundsätzlich unverträglich erscheint.
Mit dem Ausschluss von der Versorgung des Gebiets dienenden Läden in den
Allgemeinen Wohngebieten (WA 1 bis WA 3) durch die Textliche Festsetzung Nr.
1. wird weitgehender Konkurrenzschutz betrieben.
Antwort:
Ziel des Bebauungsplanes Nr. 926 ist es zum Einen, die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Ansiedlung eines großflächigen Lebensmittelmarktes mit
einem hinreichenden Parkplatzangebot im Plangebiet zu schaffen und dieses dauerhaft und langfristig einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zuzuführen, um
den zentralen Versorgungsbereich (Stadtteilzentrum Werne) zu stärken.
Weitere Ziele sind die planungsrechtliche Sicherung von Wohnbauflächen sowie der
Schutz der Wohnnutzung innerhalb des Plangebietes und im städtebaulichen Umfeld
vor unzumutbaren Störungen durch gewerbliche Nutzungen und die Vermeidung von
Immissionsschutzkonflikten.
Die Entwicklung im Einzelhandel wurde in den vergangenen Jahren u. a. zunehmend
durch Standorte außerhalb der gewachsenen Zentrenstruktur geprägt. Die damit
einhergehenden Auswirkungen auf Stadtentwicklung, Städtebau und Versorgung der
Bevölkerung, insbesondere im Zusammenhang mit Schrumpf- oder Stagnationsprozessen (Bevölkerung) und wirtschaftlichen Strukturveränderungen fordern entsprechende Handlungskonzepte. Daher wurde am 11. Februar und 11. März 2003
vom Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr zunächst das "Einzelhandels- und
Zentrenkonzept Bochum" als Grundlage für die räumliche Entwicklung des
Einzelhandels beschlossen, welches 40 Versorgungszentren in einem 4-stufigen
System differenziert. Um den Bereich der Zentren- und Einzelhandelsentwicklung
weiter zu ordnen, wurde der „Masterplan Einzelhandel für die Stadt Bochum“
erarbeitet und 2006 fertig gestellt.
Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20132896
Seite 7 von 36
Stadt Bochum
Dessen Ziele haben zum Inhalt, auch aufgrund der im Rahmen der Analyse
erhobenen und bewerteten deutlichen "räumlichen Schieflage" insbesondere im
Lebensmittel-Einzelhandel, wonach annähernd 30 % des Umsatzes in dieser
Warengruppe an nicht-integrierten Standorten erzielt wird, zentrenrelevante
Sortimente (hierzu zählt nach der Bochumer Sortimentsliste auch die Warengruppe
Nahrungs- und Genussmittel) vorwiegend auf die räumlich abgegrenzten zentralen
Versorgungsbereiche zu lenken.
Eine Grundlage des Masterplans Einzelhandel Bochum sowohl für die Bewertung der
Ist-Situation, als auch für die Herleitung der Schlussfolgerungen und Empfehlungen
stellt die empirische Erhebung der Grundlagen des Masterplans dar. Die flächendeckende Erhebung des Bochumer Einzelhandelsbestandes erfolgte im Herbst / Winter
des Jahres 2004. Ebenfalls haben mittlerweile - neben zahlreichen kleineren Veränderungen auch in den vielen zentralen Versorgungsbereichen Bochums - nicht unerhebliche Veränderungen in der Bochumer Innenstadt und der Wattenscheider Innenstadt stattgefunden. Neben den veränderten Rahmenbedingungen hat es seit dem
„Inkrafttreten“ des Masterplans Einzelhandel im September 2006 nennenswerte Novellierungen bedeutsamer Rechtsgrundlagen zur Steuerung des Einzelhandels gegeben:
Novellierung des BauGB (§ 9 Abs. 2a) im Januar 2007
Einzelhandelserlass NRW (Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben - Bauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben). Gem. RdErl. d. Ministeriums für Bauen
und Verkehr - V.4 / VI A 1 - 16.21 - u. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand
und Energie- 322/323-30.28.17 vom 22. September 2008
Beschluss des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel - Veröffentlichung im Gesetz- und
Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen am 12. Juli 2013
Ferner sind für die Stadt Bochum die übergeordneten Vorgaben des Regionalen Einzelhandelskonzeptes für das Östliche Ruhrgebiet und angrenzende Bereiche (BBE
Köln, Fortschreibung 2007) zu beachten. Hierzu zählen insbesondere die regionale
Sortimentsliste sowie die Prüfkriterien für Einzelhandelsansiedlungen, die durch ein
Vorhaben erfüllt sein müssen, um einen regionalen Konsens zu erzielen.
Vor dem oben geschilderten Hintergrund erfolgte die Fortschreibung des Masterplans
Einzelhandel für die Stadt Bochum 2012.
Ziel des Masterplanes Einzelhandel Bochum - Fortschreibung 2012 ist es, die Entwicklung großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment in Abhängigkeit von der Zentrenkategorie positiv zu steuern. So soll gewährleistet werden, dass Neuansiedlungen sowie Erweiterungen bestehender Betriebe mit dem Angebotsschwerpunkt im nahversorgungsrelevanten Sortimentsbereich
der Sicherung und Stärkung der wohnortnahen Grund- und Nahversorgung dienen,
ohne diese an anderer Stelle im Bestand zu gefährden oder gewünschte Entwicklungen zu beeinträchtigen. Der Masterplan Einzelhandel für die Stadt Bochum dient als
Rahmen und Leitlinie für die zukünftige Entwicklung des Einzelhandels, dessen Ziele
und Grundsätze zur Entwicklung der Nahversorgung sowie der Zentren dabei
allerdings nur den Rahmen für die zukünftige Entwicklung bilden können. Die
Umsetzung erfolgt durch die kommunale Bauleitplanung (Bebauungsplanung) und
schlussendlich durch die Beschlüsse des Rates der Stadt Bochum.
Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20132896
Seite 8 von 36
Stadt Bochum
Das aktuelle Vorhaben, die Verlagerung und Vergrößerung des Lebensmitteldiscounters innerhalb eines zentralen Zersorgungsbereiches, stellt als solches einen qualifizierten städtebaulichen Grund von besonderem Gewicht dar. Mit der Festsetzung eines Sonstigen Sondergebietes mit der Zweckbestimmung großflächiger Lebensmittelmarkt werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Verlagerung und Vergrößerung der am Werner Hellweg 502 bestehenden Filiale geschaffen. Eine solche
Planung wirft bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben vom Planungssystem her an
sich keine Probleme auf, weil dafür Baurecht typischerweise nur über die Einzelfallplanung geschaffen werden kann. Sie ist auch in materieller Hinsicht unbedenklich,
da sie den Zielvorstellungen der Gemeinde über die geordnete städtebauliche Entwicklung und den Zielen der Raumordnung entspricht.
Der großflächige Einzelhandelsbetrieb (Lebensmittelmarkt) soll gerade nicht auf ungeeignete (nicht-integrierte) Standorte, z. B. "auf der grünen Wiese" verlagert werden,
um das Zentrensystem Bochums als Ganzes sowie die Entwicklung des Stadtteilzentrums Werne insbesondere nicht zu beeinträchtigen. Nachteilige Auswirkungen können beispielsweise auf die Entwicklung des Stadtteilzentrums Werne entstehen,
wenn es durch Verlagerung des Einzelhandelsbetriebes zu Kaufkraftabfluss und hierdurch zu Leerständen von Geschäften und somit zu einem Absinken des Niveaus
und der Vielfalt der Einzelhandelsgeschäfte im Stadtteilzentrum kommt.
Durch die Bebauungsplanung sind akustisch relevante Veränderungen durch
hinzutretende, bisher nicht vorhandene Lärmquellen zu erwarten, welche die
Situation innerhalb des Plangebietes und im städtebaulichen Umfeld nachhaltig
verändern. Immissionsschutzrechtliche Konflikte sollen durch eine bebauungsplanmäßige Schallschutzkonzeption vermieden werden, weshalb im Rahmen dieses
Bebauungsplanverfahrens ein Immissionsschutz-Gutachten (schalltechnische Untersuchung, Stand 11. Juli 2013) erstellt wurde, welches die Auswirkungen der
geplanten Einzelhandelsnutzung innerhalb des Sonstigen Sondergebietes auf das
gesamte Plangebiet untersucht. Untersucht wurden die Lärmemissionen bzw. immissionen, die bei der Realisierung eines Lebensmittel-Discountmarktes mit ca.
1.200 m² Verkaufsfläche entstehen, die Ergebnisse sind in den Planungsprozess
eingeflossen.
Wie das Immissionsschutz-Gutachten zeigt, ist die Ansiedlung eines großflächigen
Einzelhandelbetriebes (Lebensmittel-Discountmarkt) im Plangebiet grundsätzlich
realisierbar. Die konkrete Ausgestaltung und der Nachweis des Immissionsschutzes
sind jedoch im einzelnen Genehmigungsverfahren zu führen. Insofern können die
Festsetzungen des Bebauungsplanes zur Sicherstellung des notwendigen Schallschutzes nur den Rahmen dafür setzen, dass im nachgelagerten Genehmigungsverfahren die erforderlichen Maßnahmen umgesetzt werden können. Um eine
optimale Ausnutzung des Grundstücks innerhalb des sonstigen Sondergebietes Zweckbestimmung großflächiger Lebensmittelmarkt - sowie einen hinreichenden
Schallschutz auch in dem ungünstigsten Fall („Worst Case“) der Ansiedlung eines
großflächigen Lebensmittel-Discountmarktes sicherzustellen, werden im Bebauungsplan lediglich in den Bereichen Schallschutzwände zugelassen, in denen sie
entsprechend dem Immissionsschutz-Gutachten notwendig sind.
Das Sonstige Sondergebiet mit der Zweckbestimmung großflächiger Lebensmittelmarkt wird innerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches festgesetzt und dient neben der Verlagerung des bisherigen Standortes auch der Vergrößerung des bestehenden Lebensmittel-Discountmarktes.
Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20132896
Seite 9 von 36
Stadt Bochum
Der bisherige Standort liegt ebenfalls innerhalb des im Masterplan Einzelhandel Bochum 2012 abgegrenzten Stadtteilzentrums Werne und unterstellt sich bereits an diesem Standort (Werner Hellweg 502) dem Wettbewerb. Auf Basis der Einzelhandelserhebung 2010 stellt sich die Angebotssituation innerhalb des Stadtteilzentrums mit
einer Anzahl von 38 Einzelhandelsbetrieben dar. Der Angebotsschwerpunkt liegt im
kurzfristigen Bedarfsbereich, aber auch ergänzende Angebote der mittel- und langfristigen Bedarfsstufe sind in relevantem Umfang im Stadtteilzentrum Werne vorhanden. Als sogenannte Magnetbetriebe fungieren vor allem ein Supermarkt (Vollsortimenter) ein weiterer Lebensmitteldiscounter einer anderen Einzelhandelsgesellschaft
sowie der zu verlagernde Lebensmitteldiscounter. Ein Konkurrenzschutz wird bauplanungsrechtlich nicht begründet, da die Wettbewerber bereits innerhalb des Stadtteilzentrums Werne angesiedelt und wirtschaftlich am Markt vertreten sind.
Die innerhalb des Plangebietes festgesetzten allgemeinen Wohngebiete WA 1 bis
WA 3 liegen vollständig außerhalb der Abgrenzung des im Masterplan Einzelhandel
Bochum 2012 abgegrenzten zentralen Versorgungsbereiches "Stadtteilzentrum
Werne". Die Beschränkung durch den Ausschluss die der Versorgung des Gebiets
dienenden Läden in den Allgemeinen Wohngebieten (WA 1 bis WA 3) durch die
Textliche Festsetzung Nr. 1. dient der Erhaltung, Entwicklung und Stärkung des direkt
angrenzenden zentralen Versorgungsbereiches "Stadtteilzentrum Werne" mit seinen
für die Nahversorgung erforderlichen Geschäften und Dienstleistungseinrichtungen.
Nutzungen, die in besonderem Maße dazu geeignet sind, die Bevölkerung mit Waren
und Dienstleistungen zu versorgen sowie urbanes Leben zu erzeugen, sollen daher
in den zentralen Versorgungsbereichen der Stadt Bochum konzentriert werden. Der
Masterplan Einzelhandel Bochum 2012 dient als Grundlage für die Weiterentwicklung
der zentralen Versorgungsbereiche und für die Steuerung des Einzelhandels.
Sowohl die Einzelhandelsbetriebe als Ganzes innerhalb des Stadtteilzentrums Werne, als auch der einzelne Gewerbetreibende hat weder einen Anspruch darauf, dass
eine vorhandene Wettbewerbssituation nicht verschlechtert wird, noch ist sein dahin
gehendes Interesse schutzwürdig, weil er mit neuer Konkurrenz ständig rechnen
muss.
Nach ständiger und gefestigter Rechtsprechung gewährt das Bauplanungsrecht keinen Konkurrenzschutz. Umgekehrt darf die Bauleitplanung aber auch nicht zur Steuerung des Wettbewerbs genutzt werden. Eine mittelbare Einflussnahme auf die Wettbewerbssituation, die jeder städtebaulichen Planung innewohnt, ist jedoch als legitim
hinzunehmen.
Zur Realisierung sowohl wohnbaulicher Nutzungen als auch zur Ansiedlung eines
großflächigen Lebensmittelmarktes innerhalb des Plangebietes wurde ein ausgewogenes Plankonzept erstellt, welches die Interessen weder des Einen noch des Anderen Grundstückseigentümers in den Vordergrund rückt.
Die Einwände werden zurück gewiesen.
g) Es wird der Einwand erhoben, dass der Bebauungsplan Nr. 926 mit der
Ausweisung des Sonstigen Sondergebietes für großflächigen Einzelhandel gegen
die im Sachlichen Teilplan großflächiger Einzelhandel zum LEP NRW festgelegten Ziele 2 und 3 verstößt, weil das das Sonstige Sondergebiet nicht in einem
zentralen Versorgungsbereich liegt. Der tatsächlich vorhandene Versorgungsbereich wird östlich durch die Einmündung der Kreyenfeldstraße in den Werner
Hellweg begrenzt.
Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20132896
Seite 10 von 36
Stadt Bochum
Ferner fehle dem Vorhabenstandort die erforderliche Nähe zum Zentrenkern.
Demzufolge ist der Bebauungsplan Nr. 926 nicht gemäß § 1 Abs. 4 BauGB den
Zielen der Raumordnung angepasst.
Antwort:
Der Regionale Flächennutzungsplan der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr
(RFNP) stellt keine zentralen Versorgungsbereiche dar. In der Erläuterungskarte 4 ist
das Stadtteilzentrum Werne als Nebenzentrum mit einem Punkt markiert. Die genaue
Abgrenzung der zentralen Versorgungsbereiche im Sinne des Zieles 2 des LEP Sachlichen Teilplanes Großflächiger Einzelhandel - erfolgt auf dem Gebiet der Stadt
Bochum im Masterplan Einzelhandel. Es handelt sich dabei um ein von der
Gemeinde beschlossenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne von § 1
Abs. 6 Nr. 11 BauGB. Im Rahmen der Erarbeitung des Masterplanes wurden sowohl
die Öffentlichkeit als auch die einschlägigen Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange beteiligt.
Im Masterplan Einzelhandel aus dem Jahr 2006 ist das Plangebiet des
Bebauungsplanes Nr. 926 - in geringfügig anderer Abgrenzung - als Potenzialfläche
aufgenommen. Bei der Fortschreibung des Masterplanes Einzelhandel Bochum 2012
wurde die Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereiches so angepasst, dass
diese die Flächen des Sonstigen Sondergebietes des Bebauungsplanes Nr. 926
einschließt (vgl. S. 217). Das Plangebiet ist somit in einen bestehenden zentralen
Versorgungsbereich eingebunden. Im Sinne der Vorgaben des LEP-Teilplanes ist es
Ziel der Stadt Bochum, die zentralen Versorgungsbereiche zu stärken. Soweit
möglich, geschieht dieses auch durch die Einbeziehung von möglichen
Entwicklungsflächen. Eine definierte Entfernung zum „Zentrumskern“ ist dabei kein
Kriterium. Vielmehr wird die Erstauswahl im Rahmen des Masterplanes durch die
räumlichen Gegebenheiten bestimmt.
Mit dem vorliegenden Landesentwicklungsplan NRW (LEP NRW) - Sachlicher
Teilplan Großflächiger Einzelhandel - sollen Einzelhandelsgroßprojekte (Vorhaben im
Sinne von § 11 Abs. 3 BauGB) auf geeignete Standorte gelenkt werden. Grob
vereinfacht ausgedrückt wird u. a. folgendes geregelt:
Einzelhandelsvorhaben setzten eine regionalplanerische Ausweisung als Siedlungsraum voraus. Dabei sind die im Regionalplan dargestellten Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen für große Einzelhandelsvorhaben tabu.
Die Kommunen können große Einzelhandelsvorhaben in der Regel nur noch in
den zentralen Versorgungsbereichen (Innenstädte, Stadt- bzw. Ortsteilzentren)
planen. Die Größe der Einzelhandelsgroßprojekte soll dabei so gewählt werden,
dass andere Innenstädte oder örtliche Zentren nicht erheblich beeinträchtigt /
massiv geschwächt werden.
Konkret formuliert der Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel die Ziele wie folgt:
Ziel 1 - Standorte nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen
Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung dürfen nur in regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB) dargestellt und festgesetzt werden.
Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20132896
Seite 11 von 36
Stadt Bochum
In der zum Zeitpunkt der Planaufstellung geltenden Fassung des RFNP sind die
Flächen zwischen den Straßen Deutsches Reich, Nörenbergskamp und der
Heroldstraße als Wohnbaufläche/Allgemeine Siedlungsbereiche und südlich, entlang
des Werner Hellwegs als gemischte Baufläche/Allgemeine Siedlungsbereiche, d. h.,
für Letzteres, Bereich mit hoher Nutzungsintensität und -dichte dargestellt.
Die Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung des Bebauungsplans
Nr. 926 entsprechen dem formulierten Ziel 1 des Landesentwicklungsplan NordrheinWestfalen (LEP NRW) - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel.
Ziel 2 - Zentrenrelevante Kernsortimente: Standorte nur in zentralen Versorgungsbereichen
Dabei dürfen Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11
Abs. 3 Baunutzungsverordnung mit zentrenrelevantem Kernsortiment nur:
-
in bestehenden zentralen Versorgungsbereichen sowie
in neu geplanten zentralen Versorgungsbereichen in städtebaulich integrierten Lagen, die aufgrund ihrer räumlichen Zuordnung sowie verkehrsmäßigen Anbindung für die Versorgung der Bevölkerung zentrale Funktionen des kurz-, mittel- oder langfristigen Bedarfs erfüllen sollen,
dargestellt und festgesetzt werden.
Das sonstige Sondergebiet mit der Zweckbestimmung großflächiger Einzelhandel
liegt im zentralen Versorgungsbereich des Masterplans Einzelhandel Bochum 2012
"Stadtteilzentrum Werne".
Ziel 3 - Beeinträchtigungsverbot
Durch die Darstellung und Festsetzung von Kerngebieten und Sondergebieten für
Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung mit zentrenrelevanten Sortimenten dürfen zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Der Masterplan Einzelhandel Bochum 2012 beschreibt den zentralen Versorgungsbereich (Stadteilzentrum) Werne wie folgt:
Das Zentrum Werne übernimmt eine Versorgungsfunktion für den gleichnamigen
Stadtteil. Im unmittelbaren Nahbereich (600-Meter-Radius) wohnen rd. 7.300
Menschen. Der zentrale Versorgungsbereich erstreckt sich in Bandstruktur
entlang des Werner Hellwegs. Der überwiegend dichte und straßenbeidseitige
Einzelhandelsbesatz weist in beiden Richtungen jeweils relativ eindeutige städtebaulich-funktionale Endpunkte auf. Diese werden gebildet von den Einmündungsbereichen der Adrianistraße im Westen und der Kreyenfeldstraße im Osten. Der
Besatz am Werner Hellweg weist teilweise eine relevante Tiefenentwicklung auf,
die Einmündungsbereiche von Nebenstraßen sowie größere Gebäudeeinheiten
umfasst. Hierzu zählt auch der vom Lebensmitteldiscounter Aldi anvisierte
Verlagerungsstandort im Osten des zentralen Versorgungsbereiches, der in
seiner geplanten Tiefe in die Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereiches
integriert wird.
Mit dem Ziel 3 richtet sich der LEP – Sachlicher Teilplan Einzelhandel – gegen die
Darstellung und Festsetzung von Sondergebieten für Vorhaben im Sinne von § 11
Abs. 3 BauNVO mit zentrenrelevanten Sortimenten, die zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden mehr als unwesentlich beeinträchtigen.
Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20132896
Seite 12 von 36
Stadt Bochum
Durch das Planvorhaben, welches innerhalb des Stadtteilzentrums Werne liegt, wird
der zentrale Versorgungsbereich insgesamt gestärkt und nicht geschwächt. Die
Verbesserung des Angebots erhöht die Attraktivität von Werne als Stadtteilzentrum
gegenüber nicht integrieren Lagen.
Wie der Einwender richtig darstellt, wird das Stadtteilzentrum im Osten durch die
Einmündung der Kreyenfeldstraße in den Werner Hellweg begrenzt, das sonstige
Sondergebiet mit der Zweckbestimmung großflächiger Lebensmittelmarkt liegt demnach innerhalb der Abgrenzung des tatsächlich vorhandenen zentralen Versorgungsbereiches (Stadtteilzentrum) Werne. Die als allgemeine Wohngebiete (WA 1 bis WA
3) festgesetzten Flächen liegen innerhalb des im RFNP dargestellten Allgemeinen
Siedlungsbereiches, jedoch ausserhalb des zentralen Versorgungsbereiches Werne.
Dies steht jedoch einer wohnbaulichen Nutzung nicht entgegen.
Das sonstige Sondergebiet mit der Zweckbestimmung großflächiger Lebensmittelmarkt dient mit seiner Lage innerhalb des tatsächlichen zentralen Versorgungsbereiches der Entwicklung und Attraktivierung des Stadtteilzentrums als Ganzes und
der Stärkung des bislang schwächeren, östlichen Teilbereiches des Stadtteilzentrums
im Besonderen.
Der bisherige Standort des Lebensmitteldiscountmarktes am Werner Hellweg 502
gewährleistet aufgrund der unzureichenden Anlieferung, fehlender Nebennutzflächen
(Leergutrücknahme, Papierpresse) sowie der unzureichenden Parkplatzsituation (15
Kundenstellplätze) keine langfristigen Perspektiven zur Standortsicherung innerhalb
des Stadtteilzentrums Werne, da vor allem erforderliche bauliche Erweiterungsmöglichkeiten am Standort nicht gegeben sind.
Der zentrale Versorgungsbereich "Stadtteilzentrum Werne" erstreckt sich im
Wesentlichen bandartig entlang des Werner Hellwegs. Eine Zentrumsmitte/Zentrumskern ließe sich nach mathematischen Regeln ermitteln, dennoch
besteht ein zentraler Versorgungsbereich nicht nur aus einem Zentrumskern, sondern
auch den daran anschließenden weiteren Bereichen einer räumlichen
Zusammenfassung von Einzelhandelsbetrieben und ergänzenden Nutzungen.
Innerhalb dieser räumlichen Abgrenzung liegt das Sonstige Sondergebiet mit der
Zweckbestimmung großflächiger Lebensmittelmarkt im östlichen Teilbereich. Das
Zerreißen und das Schwächen des bislang vorhandenen zentralen Versorgungsbereiches Werne, wird durch die Ansiedlung eines großflächigen Lebensmittelmarktes im Osten des bandartigen, straßenbegleitenden Zentrums nicht begründet.
Im Gegenteil, durch die Verlagerung und Vergrößerung des Lebensmittel-Discountmarktes wird die längerfristige Standortsicherung des Lebensmittel-Discountmarktes
innerhalb des Stadtteilzentrums Werne gesichert. Da der Lebensmitteldiscounter,
neben dem Wettbewerber des gleichen Marktsegmentes sowie einem Vollsortimenter, als Magnetbetrieb innerhalb des zentralen Versorgungsbereiches
fungiert, wird durch die Vergrößerung und der einhergehenden Attraktivierung des
Einzelhandelsbetriebes gegenüber dem bisherigen Filialstandort, der zentrale
Versorgungsbereich Werne keinesfalls auch nur unwesentlich beeinträchtigt. Mit der
Vergrößerung des Einzelhandelsbetriebes am verlagerten Standort wird für die
Kunden der zentrale Versorgungsbereich Werne stärker als solcher empfunden
werden können und daraus resultierend auf die Kunden gewissermaßen als
Kundenmagnet eine stärkere Anziehungskraft als bisher ausüben. Diese zentrenbildende Magnetwirkung stellt sich um so mehr ein, je attraktiver das Warenangebot
ist.
Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20132896
Seite 13 von 36
Stadt Bochum
Ferner wird die zentrenbildende Magnetwirkung unterstützt, wenn sich innerhalb des
zentralen Versorgungsbereiches auch ein oder mehrere überdurchschnittlich große
und leistungsfähige Unternehmen befinden, zu denen der hier zu verlagernde
Einzelhandelsbetrieb zu zählen ist. Mit der Verlagerung und Vergrößerung des
Lebensmitteldiscounters auf den Standort im östlichen Bereich des Stadtteilzentrums
Werne wird dem im westlichen Bereich des Stadtteilzentrums liegenden Supermarkt
(Vollsortimenter Werner Hellweg/ Nörenbergstraße) sowie dem weiteren
Lebensmitteldiscounter ein leistungsfähiges Pendant gegenüber gestellt. Hierduch
wird nun auch der östliche Bereich des Stadtteilzentrums als Auftakt- und Endpunkt
des Stadtteilzentrums deutlich wahrnehmbar, die zwischen beiden Anfangs- und
Endpunkten (Ost und West) liegenden Einzelhandelsbetriebe und sonstigen
Dienstleistungsbetriebe profitieren von dem fußläufigen Kundenverkehr.
Nachteilige Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden können
z. B. entstehen, wenn großflächige Einzelhandelsbetriebe an ungeeigneten (nichtintegrierten Standorten, z. B. "auf der grünen Wiese", das Zentrensystem der Gemeinde oder den geplanten Ausbau bestimmter Zentren beeinträchtigen. Dies wird
mit der Verlagerung und Vergrößerung eines Lebensmittelmarktes innerhalb des
"Stadtteilzentrums Werne" nicht begründet.
Die Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung des Bebauungsplans
Nr. 926, insbesondere die Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes mit der
Zweckbestimmung großflächiger Lebensmittelmarkt entsprechen demnach auch den
formulierten Zielen 2 und 3 des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP
NRW) - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel. Demzufolge ist der Bebauungsplan Nr. 926 gemäß § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung angepasst.
Den Einwänden wird nicht gefolgt.
h) Es wird der Einwand erhoben, dass der Bebauungsplan Nr. 926 entgegen § 8
Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht aus dem geltenden Regionaler Flächennutzungsplan
der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr (RFNP) entwickelt ist, da der RFNP
für das Plangebiet Wohnbauflächen und für einen Streifen entlang des Werner
Hellwegs Gemischte Bauflächen darstellt.
Antwort:
Als vorbereitender Bauleitplan definiert der FNP die sich aus der beabsichtigten
städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung. Dabei erfolgt die
Abgrenzung von Flächen unterschiedlicher Nutzung nicht parzellenscharf. Diese
Steuerungsfunktion obliegt dem Bebauungsplan. Bebauungspläne sind aus dem FNP
zu entwickeln (§ 8 Abs. 2 Satz 1). Gegenüber einem Bebauungsplan hat der FNP
einen höheren Abstraktionsgrad. Der RFNP beinhaltet eine vom Land NRW
vorgegebene Maßstäblichkeit von 1:50.000. Die Darstellungsuntergrenze liegt i. d. R.
bei 5 ha. Sehr kleinteilige Abgrenzungen zwischen verschiedenen Nutzungen wurden
- um die Lesbarkeit des Planes sicher zu stellen - zwangsläufig geglättet. Dies ist in
dem vorliegenden Beispiel der Fall.
Die Abgrenzung der Mischbaufläche im RFNP darf nicht als absolutes Kriterium für
die Entwicklung eines sonstigen Sondergebietes (SO) für großflächigen Einzelhandel
missverstanden werden. Zentrale Versorgungsbereiche werden im RFNP nicht
definiert. Diese Aufgabe obliegt den kommunalen Zentrenkonzepten. Für das Gebiet
der Stadt Bochum ist der Masterplan Einzelhandel Bochum 2012 maßgeblich.
Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20132896
Seite 14 von 36
Stadt Bochum
Die Fläche des Lebensmittelmarktes ist in dessen Grenze für das Stadtteilzentrum
Werne mit einbezogen.
Der aus dem vorgegebenen Maßstab resultierende Abstraktionsgrad zeigt sich auch
darin, dass viele kleinere, nicht integrierte Standorte für Vorhaben im Sinne § 11 Abs.
3 BauNVO in die umliegenden Wohnbauflächen/Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB)
einbezogen wurden. Voraussetzung für die Entwicklung eines Bebauungsplanes aus
dem RFNP ist vielmehr, dass die städtebauliche Ordnung gesichert ist. Dazu zählt,
dass die Funktion und die Wertigkeit einer Fläche, aus der eine vermeintlich
abweichende Nutzung entwickelt wird, in ihrer Substanz gewahrt bleibt. Dies ist
hinsichtlich des Lebensmittelmarktes zutreffend. Durch dessen Entwicklung werden
die Wohngebiete nördlich des Werner Hellweges nicht in Frage gestellt.
Entsprechend der stufenweisen Konkretisierung der zulässigen Raumnutzung sind
Bebauungspläne so aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, dass durch ihre
Festsetzungen die zugrunde liegenden Darstellungen des Flächennutzungsplanes
konkreter ausgestaltet und damit zugleich verdeutlicht werden. Da dem Flächennutzungsplan der Charakter eines Zweckprogramms beikommt, dessen zeichnerische
Darstellungen einen überschießenden Genauigkeitsgrad entfalten, liegt es durchaus
im Rahmen der möglichen Entwicklung eines Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan, wenn dieser von den im Flächennutzungsplan gezogenen Grenzen der
Darstellungen abweicht.
Ferner kann im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a Abs. 2 BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) ein Bebauungsplan, der von den Darstellungen des
Flächennutzungsplanes abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist, die geordnete städtebauliche Entwicklung
des Gemeindegebietes darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist
im Wege der berichtigung anzupassen.
Selbst wenn man annehmen würde, dass der Bebauungsplan Nr. 926, insbesondere
das Sonstige Sondergebiet mit der Zweckbestimmung großflächiger Lebensmittelmarkt, dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2, Satz 1 BauGB nicht entspricht, kann
der Bebauungsplan aufgestellt werden, da die städtebauliche Entwicklung des
Gemeindegebietes nicht beeinträchtigt wird. Der (Regionale) Flächennutzungsplan
wäre bezüglich der Darstellungen im Sinne des § 5 BauGB im Wege der Berichtigung
anzupassen. Nimmt man sodann die planerische Konzeption des Flächennutzungsplans für einen grösseren Bereich, also für den Stadtteil Werne, in den Blick, ist
festzustellen, dass der Regionale Flächennutzungsplan im Sinne des § 5 BauGB
seine Bedeutung als kommunales Steuerungsinstrument der städtebaulichen
Entwicklung, im Großen und Ganzen behält und die die Steuerungsfunktion des
Flächennutzungsplans nicht verloren geht.
Durch die Bebauungsplanung sind akustisch relevante Veränderungen durch hinzutretende, bisher nicht vorhandene Lärmquellen zu erwarten, welche die Situation
innerhalb des Plangebietes und im städtebaulichen Umfeld nachhaltig verändern.
Immissionsschutzrechtliche Konflikte sollen durch eine bebauungsplanmäßige
Schallschutzkonzeption vermieden werden, weshalb im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens ein Immissionsschutz-Gutachten (schalltechnische Untersuchung,
Stand 11. Juli 2013) erstellt wurde, welches die Auswirkungen der geplanten
Einzelhandelsnutzung innerhalb des Sonstigen Sondergebietes auf das gesamte
Plangebiet untersucht. Untersucht wurden die Lärmemissionen bzw. -immissionen,
die bei der Realisierung eines Lebensmittel-Discountmarktes mit ca. 1.200 m²
Verkaufsfläche entstehen, die Ergebnisse sind in den Planungsprozess eingeflossen.
Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20132896
Seite 15 von 36
Stadt Bochum
Wie das Immissionsschutz-Gutachten zeigt, ist die Ansiedlung eines großflächigen
Einzelhandelbetriebes (Lebensmittel-Discountmarkt) im Plangebiet grundsätzlich
realisierbar. Die konkrete Ausgestaltung und der Nachweis des Immissionsschutzes
sind jedoch im einzelnen Genehmigungsverfahren zu führen. Insofern können die
Festsetzungen des Bebauungsplanes zur Sicherstellung des notwendigen Schallschutzes nur den Rahmen dafür setzen, dass im nachgelagerten Genehmigungsverfahren die erforderlichen Maßnahmen umgesetzt werden können. Damit ist die
verträgliche Verlagerung des Lebensmittel-Discountmarktes in das Plangebiet und
die Vergrößerung hin zu einem großflächigen Lebensmittelmarkt auch gegenüber den
benachbarten schutzbedürftigen Wohnbauflächen möglich. Zur Realisierung sowohl
wohnbaulicher Nutzungen als auch zur Ansiedlung eines großflächigen Lebensmittelmarktes innerhalb des Plangebietes wurde ein ausgewogenes Plankonzept erstellt,
welches die Interessen weder des Einen noch des Anderen Grundstückseigentümers
in den Vordergrund rückt.
Dem Einwand wird nicht gefolgt.
i)
Es wird der Einwand vorgetragen, dass bei der Aufstellung des Bebauungsplans
Nr. 926 wichtige Immissionsorte außer Betracht geblieben sind, für das
Wohngebäude Heroldstraße 13 a wurde kein Immissionsort gebildet. Ferner wird
vermutet, dass für die Immissionspunkte IP 6 a und 9 a lediglich die Immissionssituation in Bodennähe berechnet worden ist und keine Summenbetrachtung von
Verkehrs- und Anlagenlärm durchgeführt worden ist. Daher liegt ein Abwägungsmangel vor.
Antwort:
Punktuell berechnet wurden im Rahmen des Schallgutachtens ausschließlich die dem
Vorhaben (großflächiger Lebensmittelmarkt) nächstgelegenen Immissionsorte, an
denen eine Überschreitung der Richtwerte am ehesten wahrscheinlich ist (=
maßgebliche Immissionsorte). Bei dem Wohnhaus Heroldstraße 13 a handelt es sich
nicht um einen maßgeblichen Immissionsort im Sinne der Technische Anleitung zum
Schutz gegen Lärm (TA Lärm). Die dem geplanten großflächigen Lebensmittelmarkt
nächstgelegenen maßgeblichen Immissionsorte in nordöstlicher Richtung, IP 7
(Nörenbergskamp 32) und IP 10 a (mögliches Wohnhaus Heroldstraße 11), liegen
deutlich näher am Planungsvorhaben innerhalb des sonstigen Sondergebietes als
das Wohngebäude Heroldstraße 13 a und auch deutlich näher an der geplanten
Anlieferungszone des großflächigen Lebensmittelmarktes. Die am Wohnhaus der
Heroldstraße 13 a zu erwartenden Beurteilungspegel können den Isophonenkarten
für die Tages- und Nachtzeit im Anhang des Schallgutachtens entnommen werden.
Die dargestellte Isophonenhöhe ist 5,6 m über Gelände (entsprechend 1. OG).
Für die Immissionsorte IP 6 a und IP 9 a wurden die Beurteilungspegel ebenfalls für
das 1. OG (H = 5,6 m) berechnet und dargestellt, da hier die höchsten Immissionswerte zu erwarten sind.
Die geforderte Summenbetrachtung macht nur dann Sinn, wenn der von der Anlage
verursachte Immissionsbeitrag als relevant anzusehen ist. Dies ist nach Nr. 3.2.1 der
TA Lärm nicht der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende
Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte am maßgeblichen Immissionsort um
mindestens 6 dB(A) unterschreitet. Dies trifft auf alle Häuser Heroldstraße zu. Eine
Summenbetrachtung von Verkehrslärm und Anlagengeräuschen ist bei einer Beurteilung gemäß TA Lärm nicht vorgesehen.
Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20132896
Seite 16 von 36
Stadt Bochum
Die Untersuchungsergebnisse der schalltechnischen Untersuchung zur Ansiedlung
eines großflächigen Lebensmittelmarktes zeigen, dass die geltenden Immissionsrichtwerte zur Tageszeit an den untersuchten Immissionsorten eingehalten bzw.
unterschritten werden. Dies gilt entsprechend auch für das Wohngebäude Heroldstraße 13 a, welches weiter entfernt liegt als die untersuchten maßgeblichen
Immissonsorte. In der ungünstigsten vollen Nachtstunde werden die Immissionsrichtwerte ebenfalls eingehalten bzw. unterschritten. Die Immissionsrichtwerte für
kurzzeitige Schalldruckpegelspitzen (tags IRW T +30 dB; nachts IRW N +20 dB)
werden an den untersuchten Immissionsorten ebenfalls eingehalten.
Nach Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten liegen für die maßgeblichen Immissionsorte keine weiteren gewerblichen Vorbelastungen vor, sodass gemäß TA Lärm auf
eine Untersuchung der Geräuschvorbelastung verzichtet werden kann.
Im Hinblick auf die Geräusche durch Verkehrsbewegungen auf öffentlichen
Verkehrsflächen (z. B. Werner Hellweg) bis zu einem Abstand von 500 m Weglänge
ab dem Betriebsgelände ist nach TA Lärm zu prüfen, ob diese durch Maßnahmen
organisatorischer Art vermindert werden können, soweit die nachfolgenden
(kumulativ geltenden) Kriterien erfüllt werden:
der Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht wird
rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöht,
keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und
die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BlmSchV)
erstmals oder weitergehend überschritten werden.
Im vorliegenden Fall kann grundsätzlich festgestellt werden, dass aufgrund des
bestehenden Verkehrsaufkommens auf dem Werner Hellweg durch die Zusatzverkehre des geplanten großflächigen Lebensmittelmarktes der Beurteilungspegel um
weniger als 3 dB(A) erhöht wird und zudem eine Vermischung mit dem übrigen
Verkehr erfolgt. Somit sind zwei der drei kumulativ geltenden Kriterien nicht erfüllt.
Eine Prüfung, ob organisatorische Maßnahmen eine Verringerung der Geräuschimmissionen bewirken können, ist somit nicht erforderlich.
Die Anzahl der geplanten Pkw-Stellplätze ist für die Ermittlung der Frequentierung
des geplanten großflächigen Lebensmittelmarktes durch Kunden nicht relevant.
Gemäß der hier angewandten Parkplatzlärmstudie (6. Auflage, Bayerisches
Landesamt für Umwelt, Augsburg 2007, Empfehlungen zur Berechnung von
Schallemissionen aus Parkplätzen, Autohöfen und Omnibusbahnhöfen sowie von
Parkhäusern und Tiefgaragen) ist die Kundenfrequentierung ausschließlich über die
Netto-Verkaufsfläche des Lebensmittelmarktes zu berechnen. Die so ermittelte
Anzahl wird anschließend auf die zur Verfügung gestellten Stellplätze verteilt. Die
Parkplatzlärmstudie ist eine allgemein anerkannte Grundlage für die Berechnung von
Parkplatzlärm. Die Parkplatzlärmstudie enthält Hinweise zu der in Deutschland auf
Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie der Verwaltungs- und Rechtsprechungspraxis üblichen Beurteilung von Parkplätzen.
Die Ermittlung der Lärmimmissionen im Umfeld des großflächigen Lebensmittelmarktes erfolgte auf der Grundlage der Parkplatzlärmstudie in ihrer aktuellen
Fassung (6. Auflage, 2007). Dabei werden die Emissionsansätze im Sinne einer
Worst-Case-Betrachtung ("auf der sicheren Seite liegend"), wie für Ermittlungen im
Rahmen von Bauleitverfahren zwingend erforderlich, konservativ eingesetzt.
Dem Einwand wird nicht gefolgt.
Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20132896
Seite 17 von 36
j)
Stadt Bochum
Es wird der Einwand vorgetragen, dass die Wohnnutzung der Mandanten nicht
ausreichend berücksichtigt und vor unzumutbaren Immissionen geschützt wird,
für einen wirksamen Lärmschutz bedarf es wesentlich höherer Schallschutzwände, daher liegt ein Abwägungsmangel vor.
Antwort:
Die Wohnnutzung des Gebäudes Heroldstraße 13 a liegt hinter den im Rahmen der
schalltechnischen Untersuchung festgelegten Immissionsorten. In Bezug zum
Wohngebäude Heroldtstraße 13 a sind die nächstgelegenen Immissionsorte, an
denen eine Überschreitung der Richtwerte am ehesten wahrscheinlich ist (=
maßgebliche Immissionsorte), insbesondere der IP 7 (Nörenbergskamp 32) und IP 10
a (mögliches Wohnhaus Heroldstraße 11). Daher handelt es sich nicht um einen
maßgeblichen Immissionsort im Sinne der Technische Anleitung zum Schutz gegen
Lärm (TA Lärm), gleichwohl wurde die Lage des Wohngebäudes Heroldstraße 13 a in
den Isophonenkarten für die Tages- und Nachtzeit berücksichtigt. Die am
Wohngebäude Heroldstraße 13 a zu erwartenden Beurteilungspegel können den
Isophonenkarten für die Tages- und Nachtzeit im Anhang des Schallgutachtens
entnommen werden.
Die Darstellung zeigt, dass an der Westseite des Gebäudes Heroldstraße 13 a
Lärmimmissionen zu erwarten sind, die zwischen 45 und 50 dB(A) liegen. Der
zulässige Immissionsrichtwert von 55 dB(A) ist damit sicher eingehalten.
Für die Wohngebäude der weiteren Mandanten an der Heroldstraße 5, 9 und 11
wurden im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung Immissionsorte, an denen
eine Überschreitung der Richtwerte am ehesten wahrscheinlich ist (= maßgebliche
Immissionsorte) festgelegt und berechnet. Die Untersuchungsergebnisse zeigen auch
hier, dass die geltenden Immissionswerte zur Tageszeit an den untersuchten
Immissionsorten eingehalten bzw. unterschritten werden. In der ungünstigsten vollen
Nachtstunde werden die Immsissionsrichtwerte ebenfalls eingehalten bzw. unterschritten.
Desweiteren wurden zur Realisierung einer möglichen Hinterlandbebauung an der
Heroldstraße 5, 9 und 11 im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung weitere
Immissionsorte, an denen eine Überschreitung der Richtwerte am ehesten wahrscheinlich ist (= maßgebliche Immissionsorte) festgelegt und berechnet. Die Untersuchungsergebnisse zeigen auch hier, dass die geltenden Immissionswerte zur
Tageszeit an den untersuchten Immissionsorten eingehalten bzw. unterschritten
werden und durch die 2,0 m hohe Schallschutzwand eine effektive Minderungswirkung erzielt wird. In der ungünstigsten vollen Nachtstunde werden die
Immsissionsrichtwerte ebenfalls eingehalten bzw. unterschritten. Für die Immissionsorte wurden die Beurteilungspegel ebenfalls für das 1. OG (Isophonenhöhe H = 5,6
m) berechnet und dargestellt.
Auch die Immissionsrichtwerte für kurzzeitige Schalldruckpegelspitzen (tags IRWT
+30 dB; nachts IRWN +20 dB) werden an den untersuchten Immissionsorten
ebenfalls eingehalten.
Die schalltechnische Untersuchung stellt zunächst die Emissionsminderung an der
Quelle in den Vordergrund. Reichen diese quellenbezogenen Maßnahmen nicht aus,
ist es erforderlich, aktive Schallschutzmaßnahmen zu ergreifen, beispielsweise die
Errichtung von Schallschutzwänden.
Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20132896
Seite 18 von 36
Stadt Bochum
Die Berechnungen der schalltechnischen Untersuchung (Schallimmissionsprognose
vom 11.07.2013) zeigen, dass zur Wahrung des Immissionsschutzes neben
betrieblichen Maßnahmen auch bauliche Maßnahmen erforderlich sind.
So ist zur Abschirmung der Ladevorgänge sowie der fahrzeugebundenen Kühlaggregate entlang der nördlichen Ladezone eine 4 m hohe Schallschutzwand in der
Art zu errichten, dass das Anlieferungsfahrzeug in Gänze abgeschirmt wird. Das
Immissionsschutz-Gutachten führt hierzu aus, dass die Schallschutzwand in
Ausrichtung zur Anlieferung absorbierend z. B. durch Verwendung von Hohllochziegeln auszuführen ist. Alternativ ist auch eine Einhausung der Ladezone denkbar.
Die konkrete Ausgestaltung, auch möglicher Alternativen, der Abschirmung wird in
nachgeordneten Genehmigungsverfahren geregelt.
Ferner sind zwischen dem Grundstück des großflächigen Lebensmittelmarktes
(Sonstiges Sondergebiet (SO)) und den nordwestlich und südwestlich angrenzenden
Grundstücken Schallschutzwände erforderlich. Ebenfalls erforderlich ist die
Errichtung einer Lärmschutzwand zum südöstlich angrenzenden Grundstück Heroldstraße 3 a und 5. Die Höhe dieser Wände beträgt dabei 2 m über Straßenniveau.
Die Berechnungen zeigen, dass die Errichtung höherer Schallschutzwände nicht
notwendig ist. Außerdem erscheint die Errichtung höherer Lärmschutzwände von 5,0
m oder 7,0 m Höhe im Kosten-Nutzen-Verhältnis, insbesondere wegen des geringen
zusätzlich erzielbaren Lärmminderungseffektes und auch aus stadtgestalterischen
Gründen sowie aus Gründen des Nachbarschutzes, nicht verhältnismäßig.
Demzufolge erfolgt mit der planerischen Konzeption eine ausgewogene Konfliktbewältigung, welche die vorgefundenen und die durch die Planung neu hinzutretenden Konflikte, hier insbesondere Schallimmissionen, bereits im Bauleitplanverfahren löst und für die detaillierte Ausgestaltung und die konkrete Verwirklichung
im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens die erforderlichen Maßnahmen beschreibt. Damit ist sichergestellt, dass kein offen gelassener Interessenkonflikt nicht
auch in einem nachfolgenden Verfahren sachgerecht gelöst werden kann.
Dem Einwand wird nicht gefolgt.
k) Es wird der Einwand erhoben, dass im Bebauungsplanentwurf die zulässige
Anzahl und der genaue Ort der Stellplätze nicht festgesetzt werden und dennoch
vom Lärmgutachter exakt 89 Stellplätze in der Rechnung berücksichtigt.
Antwort:
Grundsätzlich sind Stellplätze gemäß § 12 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in
allen Baugebieten zulässig. Demzufolge sind Stellplätze innerhalb des sonstigen
Sondergebietes mit der Zweckbestimmung großflächiger Lebensmittelmarkt sowohl
innerhalb der festgesetzten Baugrenzen, als auch außerhalb der festgesetzten
Baugrenzen zulässig. Die Plankonzeption sieht die Errichtung eines großflächigen
Lebensmittelmarktes innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen vor. Die
Stellplätze der Kunden-Pkw´s können auf den verbleibenden Flächen innerhalb des
sonstigen Sondergebietes zur Ausführung gelangen. Ausgenommen hiervon sind
jedoch ausdrücklich die festgesetzten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (AF 1 und AF 2). Ferner werden die
Flächen zur verkehrlichen Erschließung des Lebensmittelmarktes von Pkw-Stellplätzen freigehalten. Die Anzahl und der genaue Ort der Stellplätze werden nicht
innerhalb des sonstigen Sondergebietes festgesetzt.
Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20132896
Seite 19 von 36
Stadt Bochum
Grundlage für die Berechnung der Lärmemissionen durch die Parkplatznutzung ist
die Anzahl der Fahrzeugbewegungen darauf, die nach der Parkplatzlärmstudie des
Bayerischen Landesamtes für Umwelt in Abhängigkeit von der Netto-Verkaufsfläche
eines Einkaufsmarktes bestimmt wird. Die Anzahl der geplanten Pkw-Stellplätze (89
Stück) ist für die Ermittlung der Frequentierung des geplanten großflächigen Lebensmittelmarktes durch Kunden nicht relevant. Gemäß der hier angewandten
Parkplatzlärmstudie ist die Kundenfrequentierung ausschließlich über die NettoVerkaufsfläche des Marktes berechnet worden. Die so ermittelte Anzahl wird
anschließend auf die zur Verfügung gestellten Stellplätze verteilt. Die Ermittlung der
Lärmimmissionen im Umfeld des Marktes erfolgte auf der Grundlage der
Parkplatzlärmstudie in ihrer aktuellen Fassung (6. Auflage, 2007). Die Emissionsansätze sind somit, wie für Ermittlungen im Rahmen von Bauleitverfahren zwingend
erforderlich, konservativ eingesetzt. Ein Anstieg der Lärmemissionen setzt damit eine
Erhöhung der Verkaufsfläche voraus. Die Stellplatzzahl ist dabei ohne Bedeutung.
Hinsichtlich des genauen Emissionsortes (Stellplatzanlage) dient das Immssionsschutz-Gutachten dem Nachweis, dass der Bebauungsplan umsetzbar ist. Ein
entsprechender Schallschutznachweis ist dann im Baugenehmigungverfahren zu
leisten.
Dem Einwand wird nicht gefolgt.
l)
Es wird der Einwand vorgetragen, dass die Festlegung der östlichen Schallschutzwand A das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, weil dies nicht geeignet
ist, eine Minderung der Schallimmissionen für die östlich angrenzende Wohnbebauung zu erzielen. Nach den zeichnerischen Festsetzungen schließt die
Schallschutzwand an die Baugrenze an. Sie muss jedoch einen Lückenschluss
zum Gebäude beinhalten, um die in Rechnung gestellte Minderungswirkung
tatsächlich erzielen zu können.
Antwort:
Innerhalb der festgesetzten Baugrenzen (Baufenster) des Sonstigen Sondergebietes
können die überbaubaren Grundstücksflächen von Gebäuden, Gebäudeteilen,
Nebenanlagen und bauliche Anlagen überbaut werden. Demnzufolge sind auch
Schallschutzwände innerhalb des Baufensters zulässig. Die Festsetzung einer
Bezugshöhe von Schallschutzwänden innerhalb des Baufensters ist nicht erfroderlich,
da für die Höhenbegrenzung, wie für Aussenwände eines Gebäudes, die Regelungen
gemäß § 6 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) anzuwenden
sind.
Wie das Immsissionsschutz-Gutachten - schalltechnische Untersuchung zur Errichtung eines großflächigen Lebensmittelmarktes - zeigt, ist die Ansiedlung des
Einzelhandelsbetriebes im Plangebiet grundsätzlich realisierbar. Im Bebauungsplan
wird nicht abschließend geregelt, wie die Schallschutzwände zu errichten sind. Die
konkrete Ausgestaltung und der Nachweis des Immissionsschutzes zur Minderung
der Schallimmissionen gegenüber der schutzbedürftigen Wohnbebauung sind im
einzelnen Genehmigungsverfahren zu führen. Hierdurch kann gewährleistet werden,
dass die Schallschutzwand einen Lückenschluss zum Gebäude des großflächigen
Lebensmittelmarktes herstellt und die erforderliche Abschirmung gegenüber dem
östlichen Wohngebiet auch tatsächlich erzielt werden kann.
Dem Einwand wird nicht gefolgt.
Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20132896
Seite 20 von 36
Stadt Bochum
m) Es wird der Einwand vorgetragen, dass von der Einzelhandelsnutzung und der
zugehörigen Stellplatzfläche schädliche Umwelteinwirkungen in Form von
Luftverunreinigungen und Lichtimmissionen auf die umliegende und geplante
Wohnbebauung ausgehen und daher ein Abwägungsmangel vorliegt.
Antwort:
Schädliche Umwelteinwirkungen sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer
geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die
Allgemeinheit oder für die Nachbarschaft herbeizuführen" (§ 3 Abs. 1 BundesImmissionsschutzgesetz (BlmSchG). Dabei wird allein auf den Stoffeintrag abgestellt.
Luftverunreinigende Stoffe sind danach entsprechend § 3 Abs. 4 BlmSchG
"Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch
Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe". Daneben gehören
zu den schädlichen Umwelteinwirkungen gefährliche, nachteilige oder nur belästigende Umwelteinwirkungen (Immissionen) wie Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und Ähnliches.
Luftverunreinigungen
Das Plangebiet wird dem Klimatop eines Stadtrandklima zugeordnet. Es liegt westlich
und südlich im Einfluss von Park- und Waldklima sowie nördlich und südöstlich im
Einfluss des Freilandklima. Im Hinblick auf die Klimadynamik / Luftaustauschprozesse
wird der Bestand vom Stadtrandklima geprägt. Die meist aufgelockerten und
durchgrünten Wohnsiedlungen bewirken schwache Wärmeinseln, ausreichenden
Luftaustausch und meist gute Bioklimate. Sie sind wohnklimatische Gunsträume.
Durch die relative Nähe zu den vorgenannten Ausgleichsräumen ist die Frischluftund Kaltluftzufuhr von Norden/Südosten gewährleistet. Die nördlich verlaufende BAB
A 40 bildet jedoch als Hauptverkehrsstraße ein lineares Emissionsband für
Luftschadstoffe mit zusätzlich erhöhter Lärmemission und wirkt als belastete
Luftleitbahn. Das Plangebiet liegt im Einflussbereich von Emittenten mit lokaler und
regionaler Bedeutung (Opel-Werk I und III, Stadtwerke Bochum, Gewerbepark
Lothringen -, die durch ihre Fernwirkung auch für weiter entferne Gebiete relevant
sind. Die derzeitigen Durchlüftungsverhältnisse sind vom Stadtrandklima geprägt. Die
Frischluft- und Kaltluftzufuhr von Norden bzw. Südosten ist gewährleistet.
Schädliche Luftinhaltsstoffe werden durch die Heizungsanlage des großflächigen
Lebensmittelmarktes und durch die Kfz der Kunden und der Anlieferungskraftfahrzeuge emittiert. Da die Größe der Heizungsanlage (und damit das
Emissionsverhalten) erst im konkreten Bauantrag festgelegt werden, ist nur die
pauschale Aussage möglich, das Gefährdungen bzw. erhebliche Belästigungen der
Nachbarschaft auszuschließen sind, wenn die Anlage nach den Vorschriften der
Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen errichtet und betrieben wird.
Die Kfz-Emissionen erreichen ihre höchste Konzentration auf dem Parkplatzgelände
selbst. Eine Gefährdung der Kunden ist schon aus der eigenen Lebenserfahrung
heraus zu verneinen. Die Häuser der Einwender befinden sich aber im Mittel ca. 50
Meter von der Parkplatzfläche entfernt, wodurch es bei der Transmission der Stoffe
dort hin zu einem Verdünnungseffekt kommt. Gefährdungen der Nachbarschaft durch
Emissionen des Parkplatzes sind zu verneinen.
Eine weitere Form von Luftverunreinigungen sind Gerüche, z. B. durch die
Herstellung von Backwaren vor Ort. Diese sind als erheblich belästigend einzustufen,
wenn sie in mehr als 10 % der Jahresstunden an einem Immissionsort auftreten.
Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20132896
Seite 21 von 36
Stadt Bochum
Dies ist in Bezug auf die Häuser der Einwender zu verneinen. Das ImmissionsschutzGutachten des Ingenieurbüros Uppenkamp & Partner enthält auf Seite 25 eine
graphische und tabellarische Darstellung der Windhäufigkeiten. Danach ist nur in 4 %
der Jahresstunden mit Wind aus Richtung West, also vom großflächigen
Lebensmittelmarkt zu den Häusern der Einwender hin, zu rechnen. Erhebliche
Belästigungen sind damit auszuschließen.
Der Planbereich liegt in der Umweltzone Bochum. Als Auswirkung der Planung sind
hier der verlsut positiv klimawirksamer Flächen und die Zunahme der Versiegelung zu
benennen. Großräumig sind diese jedoch als gering zu bewerten. Die Auswirkungen
auf das Schutzgut Luft werden insgesamt als nicht erheblich eingestuft.
Lichtimmissionen
Aus Sicht des Immissionsschutzes, der auf konkrete Lichteinwirkungen durch ortsfeste Beleuchtungsanlagen an einzelnen Immissionsorten abstellt, kann Licht hauptsächlich einen belästigenden Einfluss haben, d. h. Störungen des körperlichen oder
seelischen Wohlbefindens bewirken, die nicht mit einem Schaden für die Gesundheit
verbunden sind.
Das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport hat zum Schutz der
Allgemeinheit und der Nachbarschaft den Erlass „Lichtimmissionen, Messung,
Beurteilung und Verminderung (II A4-850.1-v. 13.09.2000) herausgegeben. Der
Erlass dient zur Beurteilung der Wirkung von Lichtimmissionen auf Menschen durch
Licht emittierender Anlagen. Eine für Anlagenbetreiber und Überwachungsbehörden
gleichermaßen bundesweit rechtsverbindliche Klärung der Frage, wann Lichtimmissionen als schädliche Umwelteinwirkungen anzusehen sind, existiert nicht.
Als Maßgebliche Beurteilungskriterien für den Immissionsschutz sind die „Raumaufhellung“ und die „Blendung“ zu benennen. Häufige Quellen dafür sind
Lichtwerbeanlagen, Objektbeleuchtungsanlagen oder Flutlichtanlagen. Diese können
zu störenden Raumaufhellungen oder sogar zur Blendwirkung führen. Besonders
belästigend sind Quellen mit wechselnder oder blinkender Leuchtstärke.
Die im Plangebiet anzutreffenenden Lichtimmissionen sind im wesentlichen von der
Beleuchtung der Werbeanlagen, der Beleuchtung der Stellplatzanlage und den
Beleuchtungsanlagen (Scheinwerfer) von Kraftfahrzeugen zu besorgen.
Der Bebauungsplan trifft textliche Festsetzungen zu Werbeanlagen durch Örtliche
Bauvorschriften gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 BauO NRW. Diese enthalten
u. a. Festsetzungen zur Lage der Werbeanlagen: An allen Fassaden sind Werbeanlagen nur in der Erdgeschosszone in einer Größe von maximal 2,80 m Höhe und
2,80 m Breite zulässig.
Ferner enthält der Bebauungsplan Festsetzungen zur Gestaltung der Werbeanlagen:
Werbeanlagen mit Blink-, Lauf- bzw. Wechselbeleuchtung sind unzulässig. Bei
Leuchtreklame ist nur eine weiße Hinterleuchtung zulässig. Werbeanlagen am
Gebäude dürfen die Traufe bzw. Attika der Gebäudeseite, an der sie angebracht sind,
nicht überragen.
Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20132896
Seite 22 von 36
Stadt Bochum
Da sowohl die Werbeanlagen als auch die künstlicher Beleuchtungsanlagen der
Einzelhandelsnutzung und der zugehörigen Stellplatzfläche (und damit das
Emissionsverhalten) erst im konkreten Bauantrag festgelegt werden, ist die
pauschale Aussage möglich, das erhebliche Belästigungen der Nachbarschaft durch
Lichtimmissionen auszuschließen sind, wenn eine geeignete Lichtlenkung auf die
Bedarfsbereiche und die Verwendung geeigneter Leuchten erfolgt.
Als Quelle von Lichtimmissionen kommt bei Einkaufsmärkten neben den
vorgenannten Werbeanlagen im Wesentlichen die Parkplatzbeleuchtung in Frage.
Ort, Anzahl und Ausgestaltung der Lichtmasten sind dabei Festlegungen, die erst im
konkreten Bauantrag festgelegt werden. Erst dann können Aussagen über Aufhellung
und Blendung zur Nachtzeit getroffen werden.
Einzelne Lichtmasten mit detaillierten Anforderungen an die Lichtlenkung der
Beleuchtungskörper werden auf der Ebene des im Verhältnis großmaßstäblichen
Bebauungsplanes nicht festgesetzt und bedürfen nicht der planungsrechtlichen
Regelung. Diese konkreten Festlegungen erfolgen auf der nachgelagerten Stufe des
Genehmigungsverfahrens. Die Eigenart des Bebauungsplans gegenüber dem
Genehmigungsverfahren zwingt also gerade nicht zur Festsetzung der konkreten
Vorkehrungen, sondern spricht umgekehrt dafür, die Bestimmung dieser Vorkehrungen im Einzelnen der Investitionsentscheidung des Anlagenbetreibers und
dem Genehmigungsverfahren zu überlassen, wo sie oftmals allein erst sinnvoll
getroffen werden können.
Aus Gründen des Schallschutzes sind Lärmschutzwände mit einer berechneten Höhe
von 2,0 m über der Ebene der Fahr- und Parkfläche erforderlich. Diese zwischen dem
Vorhabengrundstück und den angrenzenden Grundstücken zu errichtenenden
Wände dienen neben der Funktion der Immissionsminderung auch dem Schutz vor
Lichtimmissionen. Die Verwendung transparenter Schallschutz-Systemwände erscheint unter dem Aspekt Kosten-Nutzen ausgeschlossen. Auch der Baukörper selbst
trägt dem Aspekt der Immissionsminderung von Lichtimmissionen Rechnung, da er
die Lichtimmissionen von Kunden-Pkw ebenfalls abschirmt.
Dem Einwand wird nicht gefolgt.
n) Es wird der Einwand vorgetragen, dass es nicht erkennbar ist, ob die
Schallschutzanforderungen auch bei anderen Betriebsformen innerhalb des
Sonstigen Sondergebietes - Zweckbestimmung großflächiger Lebensmittelmarkt gewahrt werden und daher ein Abwägungsmangel vorliegt.
Antwort:
Der Bebauungsplan Nr. 926 setzt für einen Teilbereich des Plangebietes ein
Sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung großflächiger Lebensmittelmarkt
fest. In dem Sonstigen Sondergebiet ist ein großflächiger Lebensmittelmarkt mit einer
Verkaufsfläche von maximal 1.200 m² zulässig. Andere Nutzungen oder ein
Branchenmix werden nicht zugelassen. Die Ansiedlung eines LebensmittelDiscounters innerhalb des Sonstigen Sondergebietes stellt im Segment des
Lebensmitteleinzelhandels den Worst-Case dar. Dies wurde bei der Erarbeitung des
Immissionsschutz-Gutachtens auch als Maximalauslastung der Fläche angenommen.
Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20132896
Seite 23 von 36
Stadt Bochum
Aufgrund der sachgerechten Unterscheidung zwischen der Flächenproduktivität (=
Umsatz pro qm) bei normalen Supermärkten (Rewe, Edeka, Kontra) und der
Flächenproduktivität von Discountern, insbesondere sogenannter Hard-Discounter
wie Aldi und Lidl, können die damit einhergehenden Anforderungen an den
Immissionsschutz auch von anderen Betriebsformen des Lebensmitteleinzelhandels,
z. B. sogenannten Vollsortimentern, gewährleistet werden. Sofern andere
Betriebsformen des Lebensmitteleinzelhandels angesiedelt werden sollen, sind die
Anforderungen an den Immissionsschutz, durch den konkreten Nachweis des
Immissionsschutzes zur Minderung der Schallimmissionen gegenüber der schutzbedürftigen Wohnbebauung, im Rahmen der einzelnen Genehmigungsverfahren zu
führen.
Dem Einwand wird nicht gefolgt.
o) Es wird der Einwand vorgetragen, dass die Interessen der Eigentümer von
Plangrundstücken an der Aufrechterhaltung ihrer bestehenden Nutzungsmöglichkeiten (ehemaliges Betriebsgebäude einer Druckerei) völlig vernachlässigt
wurden und daher ein Abwägungsmangel vorliegt.
Antwort:
Innerhalb eines Allgemeinen Wohngebietes (WA) sind gemäß § 4 Abs. 2
Baunutzungsverordnung (BauNVO ) nicht störende Handwerksbetriebe zulässig und
gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO können sonstige nicht störende Gewerbebetriebe
ausnahmsweise zugelassen werden.
Die wohnbaulich genutzten Flächen innerhalb des Teilbaugebietes WA 1 entsprechen
faktisch einem Allgemeinen Wohngebiet. Zur bauplanungsrechtlichen Sicherung und
Entwicklung der wohnbaulichen Nutzung wird daher der Bereich des Teilbaugebietes
WA 1 als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt.
Durch den Bebauungsplan Nr. 926 werden bestehende Baugenehmigungen nicht
aufgehoben, d. h., soweit die Genehmigungen nicht erloschen sind, kann die Nutzung
uneingeschränkt weitergeführt werden. Die Gebietskategorie bleibt mit WA
gegenüber dem derzeit bestehenden, gerichtlich festgestellten, Zustand unverändert.
Auch wird durch den Bebauungsplan Nr. 926 keine Einschränkung hinsichtlich nicht
störender Gewerbebetriebe vorgenommen, so dass gemäß § 4 Abs. 3 BauGB
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe ausnahmsweise zugelassen werden
können.
Somit werden vorhandene Nutzungsmöglichkeiten durch den Bebauungsplan Nr. 926
lediglich in geringem Maße eingeschränkt (die der Versorgung des Gebiets
dienenden Läden, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und
sportliche Zwecke, Gartenbaubetriebe und Tankstellen sind nicht zulässig). Dies
erscheint vor dem Hintergrund der städtebaulichen Zielsetzung, insbesondere im
Hinblick auf das angesprochene ehemalige Druckereigebäude angemessen.
Ein Abwägungsmangel ist nicht erkennbar.
Dem Einwand wird nicht gefolgt.
Das o. a. Schreiben vom 04.12.2013 wird der Mitteilung zum nichtöffentlichen Teil dieser
Sitzung beigefügt (Mitteilungs-Nr. 20132897).
Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20132896
Seite 24 von 36
1.2
Stadt Bochum
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Im Rahmen der förmlichen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB gingen von folgenden Institutionen
Stellungnahmen ein, die im Zuge der Planaufstellung zu berücksichtigen waren:
1. LWL- Archäologie für Westfalen
2. Unitymedia NRW GmbH
3. Bezirksregierung Arnsberg, 25.2. Verkehrstechnik
4. GfV Gesellschaft für Vermögensverwaltung mbH
5. Stadtwerke Bochum Holding GmbH
6. Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW
7. IHK Mittleres Ruhrgebiet
Im Folgenden sind die relevanten Stellungnahmen inhaltlich wiedergegeben und es
wird dargelegt, wie die Anregungen berücksichtigt wurden:
Stellungnahme 1:
LWL-Archäologie für Westfalen, Außenstelle Olpe, In der Wüste 4, 57462 Olpe
vom 29.10.2013
Da das Plangebiet bergbaulichen Einwirkungen unterlegen hat und auch älterer Bergbau demnach nicht ausgeschlossen werden kann, bittet der LWL um Benachrichtigung für den Fall, das bei den geplanten Bodeneingriffen Relikte des Bergbaus aufgedeckt werden sollten.
Da Relikte des Bergbaus (Stollen, Schächte, usw.) auch für die Bodendenkmalpflege
von Interesse sind und auch mit archäologischen Methoden untersucht werden können, sollen diese Entdeckungen von Mitarbeitern des LWL besichtigt und entsprechend dokumentiert werden.
Antwort:
Allgemeine Hinweise zu Bodendenkmälern und zu einer Luftschutzstollenanlage sind
sowohl in der Begründung als auch im Bebauungsplan selbst vorhanden. Der Hinweis "Bodendenkmäler" wird im Bebauungsplan sowie in der Begründung zum Umgang beim Auffinden von Relikten des Bergbaus ergänzt.
Der Anregung wird gefolgt.
Stellungnahme 2:
Unitymedia NRW GmbH, Postfach 10 20 28, 34020 Kassel vom 01.11.2013
Im Planbereich befinden sich Versorgungsanlagen der Unitymedia NRW GmbH. Bitte
beachten Sie die beigefügte Kabelschutzanweisung.
Antwort:
Der Bebauungsplan sowie die Begründung zum Bebauungsplan erhalten einen ergänzenden Hinweis zu den im Planbereich befindlichen Versorgungsanlagen der Unitymedia NRW GmbH.
Der Anregung wird gefolgt.
Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20132896
Seite 25 von 36
Stadt Bochum
Stellungnahme 3:
Bezirksregierung Arnsberg, 25.2.(VT) Seibertzstraße 1, 59821 Arnsberg vom
31.10.2013
a) Die geplanten Wohnbauflächen sollten aus Verkehrssicherheitsaspekten über
eine gebündelte Zufahrt an die Heroldstraße angeschlossen werden.
Antwort:
Die Wohnbauflächen innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes WA 2 sind bereits
baulich genutzt und über die Straße Nörenbergskamp bzw. eine Stichstraße sowie
einen Stichweg erschlossen. Weiterer Erschließungsbedarf besteht für die Wohnbauflächen im Allgemeinen Wohngebiet WA 2 nicht.
Zur Sicherung der Erschließung der Wohnbauflächen innerhalb des Allgemeinen
Wohngebietes WA 3 wurden innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans
Nr. 926 Flächen ausgewiesen, die mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht belastet
werden. Diese Flächen schließen unmittelbar an die Straße "Nörenbergskamp" an
und stellen eine Verbindung zu dem Bereich des Teilbaugebietes WA 3 her. Weiterer
Erschließungsbedarf besteht für die Wohnbauflächen im Allgemeinen Wohngebiet
WA 3 nicht.
Die innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes WA 1 ausgewiesene Wohnbaufläche
schafft die Möglichkeit der baulichen Nutzung der rückwärtigen Grundstücksflächen
entlang der Heroldstraße 5, 9, 11 und 13/13a. Die gesicherte Erschließung ist die
Grundvoraussetzung für die Zulässigkeit eines Vorhabens und von dem Bauwilligen
im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens im Einzelfall nachzuweisen. Die Erschließung muss ferner den Anforderungen an Zu- oder Durchfahrten gemäß § 5
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) entsprechen.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
b) Die Erschließung des Lebensmittelmarkts soll über die Straße "Werner Hellweg"
erfolgen.
Antwort:
Innerhalb des Sonstigen Sondergebietes (SO) Zweckbestimmung großflächiger Lebensmittelmarkt ist die Errichtung eines Lebensmittelmarktes geplant. Die verkehrliche Erschließung des Lebensmittelmarktes ist über eine unmittelbare Anbindung (Zuund Ausfahrt) an den Werner Hellweg geplant.
Der Anregung wird gefolgt.
c) Die Zufahrt ist ausreichend breit für Begegnungsverkehr (mindestens Pkw/Lkw)
auszubilden.
Antwort:
Die Zu- und Ausfahrt vom Werner Hellweg zum großflächigen Lebensmittelmarkt im
Teilbaugebiet Sonstiges Sondergebiet wurde mit 10,0 m Breite am Werner Hellweg
ausreichend für den Begegnungsverkehr Pkw/Lkw dimensioniert und wird auf dem
Vorhabengrundstück auf 11,0 m Breite aufgeweitet.
Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20132896
Seite 26 von 36
Stadt Bochum
Der Anregung wird gefolgt.
d) Sichtflächen sind von jeglichen Sichtbehinderungen freizuhalten.
Antwort:
Die Sichtbeziehungen wurden durch zu Grunde legen von Sichtdreiecken berücksichtigt.
Der Anregung wird gefolgt.
e) Im Zuge des Werner Hellweg ist die Notwendigkeit einer Linksabbiegespur für die
Einfahrt in das Gelände des Marktes zu prüfen.
Antwort:
Die Errichtung einer separaten Linksabbiegespur auf dem Werner Hellweg als Zufahrt
zum Lebensmitteldiscountmarkt wurde nach eingehender Prüfung verworfen. Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung der bestehenden Verkehrseinrichtungen
"Werner Hellweg" z. B. durch den Bau einer Linksabbiegespur sind nicht zu erwarten.
Der Anregung wird gefolgt.
f)
Da der Rangierverkehr der Zulieferer auf den Parkflächen stattfinden muss, ist die
Bereitstellung von 89 Parkplätzen für Kunden als nicht gesichert anzusehen.
Antwort:
Die Abwicklung des Anlieferungsverkehrs erfolgt über die Fahrgassen der Stellplatzanlage. Die Rangiervorgänge werden im Bereich der Anlieferung (nördliches Grundstück) abgewickelt, Stellplätze im unmittelbaren Nahbereich sind hier nicht geplant.
Die Anzahl der täglichen Anlieferung sieht folgende Vorgänge vor:
2 Lkw Grundsortiment (Trockenware)
1 Klein-Lkw Backwaren
1 Klein-Lkw Tiefkühl-Ware (Kühlfahrzeug)
1 Pkw Zeitungsanlieferung
Jedes Lieferfahrzeug erzeugt zwei Fahrbewegungen (An- und Abfahrt).
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Stellungnahme 4:
GfV Gesellschaft für Vermögensverwaltung mbH, Flamingoweg 1, 44139
Dortmund vom 06.11.2013
a) Es erfolgt der Hinweis, dass die GfV AG (ehem. Harpen AG)
Bergwerksfeldeigentümerin des auf Steinkohle verliehenen Grubenfeldes "NeuIserlohn" ist.
Antwort:
Die Kennzeichnung "Bergbau" wird auf dem Bebauungsplan und in der Begründung
zum Bebauungsplan entsprechend dem Hinweis der GfV AG redaktionell aktualisiert.
Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20132896
Seite 27 von 36
Stadt Bochum
Der Anregung wird gefolgt.
b) Die GfV AG weist darauf hin, dass ausweislich des Grubenbildes und unter
Zugrundelegung der bestehenden technischen und tatsächlichen Rahmenbedingungen der von der GfV AG zu vertretende ehemalige Bergbau keine
Anpassungs- und/oder Sicherungsmaßnahmen erfordert. Eine Wiederaufnahme
des Bergbaus ist nicht vorgesehen.
Antwort:
Die Kennzeichnung "Bergbau" wird auf dem Bebauungsplan und in der Begründung
zum Bebauungsplan entsprechend dem Hinweis der GfV AG redaktionell aktualisiert.
Der Anregung wird gefolgt.
c) Das ausgewiesene Gebiet befindet sich nach unserer Kenntnis im Einflussbereich
der durch die RAG AG betriebenen Zentralen Wasserhaltung. Inwieweit mögliche
zukünftige Veränderungen der Wasserhaltung das Vorhaben beeinflussen
können, kann von hier aus nicht beurteilt werden. Diesbezüglich wäre eine
Anfrage an die RAG in Herne zu richten.
Antwort:
Die RAG, Herne wurde um Stellungnahme zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr.
926 einschließlich Begründung gebeten.
Der Anregung wird gefolgt.
d) Der Planbereich liegt zudem über dem auf Eisenstein verliehenen Grubenfeld
"Kirchharpen " der GfV AG (ehem. Harpen AG). Ein von der GfV AG zu
vertretender Abbau von Eisenstein hat nicht stattgefunden.
Antwort:
Die Kennzeichnung "Bergbau" wird auf dem Bebauungsplan und in der Begründung
zum Bebauungsplan entsprechend dem Hinweis der GfV AG redaktionell aktualisiert.
Der Anregung wird gefolgt.
e) Die GfV AG weist darauf hin, dass sich der Geltungsbereich des o. g.
Bebauungsplans gemäß der Karte der potenziellen Gasaustritte im Stadtgebiet
Bochum in einem Bereich befindet, in dem Austritte als "sehr wahrscheinlich"
eingestuft sind.
Antwort:
Auf dem Bebauungsplan sowie in der Begründung zum Bebauungsplan ist der Hinweis der GfV AG bereits unter der Kennzeichnung "Ausgasungen aus dem Karbongebirge" berücksichtigt.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20132896
Seite 28 von 36
f)
Stadt Bochum
Die GfV AG weist darauf hin, dass es Hinweise zu dem Verlauf eines
Luftschutzstollens im südlichen Bereich des Bebauungsplangebietes gibt. Weitere
Informationen dazu liegen uns jedoch nicht vor.
Antwort:
Auf dem Bebauungsplan sowie in der Begründung zum Bebauungsplan ist der Hinweis der GfV AG bereits im Kapitel Hinweise "Luftschutzstollenanlage" berücksichtigt.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Stellungnahme 5:
Stadtwerke Bochum Holding GmbH, Ostring 28, 44787 Bochum vom 14.11.2013
a) Die Stadtwerke Bochum Holding GmbH begrüßt, dass die bestehende Zuwegung
zu dem vorhandenen Jugendfreizeithaus als Fläche mit Geh-, Fahr- und
Leitungsrechten nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB festgesetzt werden soll und bittet
die Stadtwerke Bochum Gruppe mit einzuschließen.
Antwort:
Die in der Plankarte festgesetzten Flächen GFL sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB
bereits auch zu Gunsten der zuständigen Ver- und Entsorgungsträger mit einem Geh, Fahr- und Leitungsrecht belastet und schließen damit die Stadtwerke Bochum Holding GmbH ein.
Der Anregung wird gefolgt.
b) Die Stadtwerke Bochum Holding GmbH bittet eine Festsetzung für die Flächen
des Erschließungsweges zu den Wohngebäuden Nörenbergskamp 32 u. 34 zu
treffen, welche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB diese Flächen zu Gunsten der
zuständigen Ver- und Entsorgungsträger mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
belastet.
Antwort:
Die Festsetzung von Flächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB zu Gunsten der
zuständigen Ver- und Entsorgungsträger mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
wird nicht nachgekommen, da die Baugrundstücke innerhalb des Teilbaugebietes
bereits vollständig bebaut und erschlossen sind.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
c) Die Stadtwerke Bochum Holding GmbH weist darauf hin, dass es für die
Versorgung des als Sonstiges Sondergebiet ausgewiesenen Teilbaugebietes
erforderlich werden kann, eine 10kV-Transformatorenstation auf dem Grundstück
des Planträgers zu errichten. Der Planträger muss sich diesbezüglich frühzeitig
mit der Stadtwerke Bochum Netz GmbH in Verbindung setzen. Dies ist in die
Begründung zu dem Bebauungsplan (Ver- und Entsorgung) aufzunehmen.
Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20132896
Seite 29 von 36
Stadt Bochum
Antwort:
Der Hinweis zur eventuell innerhalb des Sonstigen Sondergebietes zu errichtenden
10kV-Transformatorenstation wurde als Information sowohl dem Projektentwickler als
auch dem Grundstückseigentümer zur Kenntnis gegeben. Darüber hinaus besteht
kein weiterer planungsrechtlicher Regelungsbedarf in der Begründung zum Bebauungsplan, da dies keinen Gegenstand der planungsrechtlichen Inhalte eines Bebauungsplans betrifft.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
d) Unter Umständen ist es sinnvoll, die Stromversorgung aus der angrenzenden
Transformatorenstation der Stadtwerke Bochum Netz GmbH aufzubauen.
Insofern müssten Leitungen in der als AF1 ausgewiesenen Pflanzfläche gelegt
werden. Dieser Bereich wäre von Überpflanzung freizuhalten.
Antwort:
Der Hinweis zur eventuell erforderlichen Verlegung von Versorgungsleitungen innerhalb der Pflanzfläche AF 1 wurde als Information sowohl dem Projektentwickler als
auch dem Grundstückseigentümer zur Kenntnis gegeben. Die Verlegung von unterirdischen Versorgungsleitungen widerspricht nicht den getroffenen Festsetzungen für
die Flächen AF 1. Die konkreten Pflanzmaßnahmen werden im Baugenehmigungsverfahren festgelegt. In diesem Planungsstadium sind ggf. erforderliche Schutzstreifen zu berücksichtigen.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
e) Die Stadtwerke Bochum Holding GmbH weist darauf hin, dass in Vorbereitung auf
die Baumaßnahmen im Sonstigen Sondergebiet Abrissarbeiten zur Baufeldfreimachung erfolgt sind. Insofern ist das Betriebsgrundstück der Stadtwerke
Bochum Holding GmbH, welches in Teilbereichen durch eine Grenzbebauung
eingefriedet war, zugänglich. Wir bitten den Planträger zu veranlassen, in
Absprache mit der Stadtwerke Bochum Netz GmbH, Herrn Wortmann oder Herrn
Blome, eine angemessene Einfriedung vorzunehmen (Anlage 2).
Antwort:
Der Hinweis zur Abstimmung der Grundstückseinfriedung des Betriebsgrundstücks
der Stadtwerke Bochum Holding GmbH wurde als Information sowohl dem Projektentwickler als auch dem Grundstückseigentümer zur Kenntnis gegeben.
Darüber hinaus besteht kein weiterer planungsrechtlicher Regelungsbedarf im Bebauungsplan.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Stellungnahme 6:
Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW,
Goebenstraße 25, 44135 Dortmund vom 21.11.2013
Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20132896
Seite 30 von 36
Stadt Bochum
a) Das angezeigte Plangebiet befindet sich über dem auf Steinkohle verliehenen
Bergwerksfeld "Neu-Iserlohn" und über dem auf Eisenerz verliehenen
Bergwerksfeld "Kirchharpen". Ebenso liegt das Plangebiet über der auf
Kohlenwasserstoff erteilten Bewilligung "Mansfeld Gas" und der auf
Kohlenwasserstoff erteilten Erlaubnis zu wissenschaftlichen Zwecken "CBMRWTH".
Antwort:
Die Kennzeichnung "Bergbau" wird auf dem Bebauungsplan und in der Begründung
zum Bebauungsplan entsprechend dem Hinweis der Bezirksregierung Arnsberg,
Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW redaktionell aktualisiert.
Der Anregung wird gefolgt.
b) Eigentümerin der Bergwerksfelder "Neu-Iserlohn" und "Kirchharpen" ist die GfV
Gesellschaft für Vermögensverwaltung mbH, Flamingoweg 1 in 44139 Dortmund.
Inhaberin der Bewilligung "Mansfeld Gas" ist die Minegas GmbH, Rüttenscheider
Straße 1-3 in 45128 Essen. Inhaberin der Erlaubnis "CBM-RWTH" ist die
Rheinisch-Westfälisch Technische Hochschule Aachen, Wüllnerstraße 2 in 52062
Aachen.
Antwort:
Die Kennzeichnung "Bergbau" wird auf dem Bebauungsplan und in der Begründung
zum Bebauungsplan entsprechend dem Hinweis der Bezirksregierung Arnsberg,
Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW redaktionell aktualisiert.
Der Anregung wird gefolgt.
c) Die Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW
erläutert die Erlaubnis "CBM-RWTH".
Antwort:
Die Kennzeichnung "Bergbau" wird in der Begründung zum Bebauungsplan entsprechend der Erläuterung der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und
Energie in NRW redaktionell ergänzt.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
d) Nach den bei der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in
NRW vorliegenden Unterlagen ist im Bereich des Plangebiets kein heute noch
einwirkungsrelevanter Bergbau verzeichnet, weshalb in den Erläuterungen zur
Bergbau-Kennzeichnung die Ausführungen zum tages- und oberflächennahen
Bergbau zu streichen sind. Das grundsätzliche Erfordernis einer
Grubenbildeinsichtnahme kann ebenfalls entfallen. Über mögliche zukünftige,
betriebsplanmäßig noch nicht zugelassene bergbauliche Tätigkeiten ist hier nichts
bekannt.
Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20132896
Seite 31 von 36
Stadt Bochum
Antwort:
Die Kennzeichnung "Bergbau" wird auf dem Bebauungsplan und in der Begründung
zum Bebauungsplan entsprechend den Hinweisen der Bezirksregierung Arnsberg,
Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW redaktionell aktualisiert.
Der Anregung wird gefolgt.
e) Die Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW
empfiehlt, auch die Bergwerkseigentümer der bestehenden Bergbauberechtigungen an der Planungsmaßnahme zu beteiligen, falls dieses nicht bereits
erfolgt ist.
Antwort:
Die Bergwerkseigentümer der bestehenden Bergbauberechtigungen wurden im
Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB um Stellungnahme zum Bebauungsplan gebeten.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Stellungnahme 7:
IHK Mittleres Ruhrgebiet, Ostring 30-32, 44787 Bochum vom 06.12.2013
Die Industrie- und Handelskammer plädiert für eine Berücksichtigung der getroffenen
Empfehlung des Konsultationskreises Einzelhandel im Bauleitplanverfahren und lehnt
die Positionierung des Lebensmittelmarktes im rückwärtigen Grundstücksteil ab. Aus
städtebaulichen Gründen sollte an der Positionierung des Marktes am Werner Hellweg festgehalten werden. Die Darstellung der Empfehlung des Konsultationskreises
in der Begründung zum Bebauungsplan 926 ist entsprechend zu korrigieren.
Antwort:
Die Anordnung des Betriebsgebäudes des großflächigen Lebensmittelmarktes am
Werner Hellweg wurde aus folgenden Gründen verworfen:
Die durch Abbruch vorhandener Gebäude eröffnete Baulücke am Werner Hellweg
517 - 521 reicht in ihrer Breite nicht aus, um den Baukörper des großflächigen Lebensmittelmarktes mit seinen standardisierten innerbetrieblichen Abläufen sowie eine
gesicherte Zuwegung für Fußgänger und die Zufahrt für Kunden-Pkw und Anlieferfahrzeuge parallel anzuordnen. Die Verkehrsströme vom Zufahrtbereich zur Stellplatzanlage die von an- und abfahrenden Kunden-Pkw parallel zu den Fußgängern
mit ihren Einkaufswagen frequentiert werden, sind auf dem zur Verfügung stehenden
Grundstücksflächen insbesondere im südlichen Bereich unter Sicherheitsaspekten
nicht gefahrlos abzuwickeln.
Durch Anordnung des Betriebsgebäudes auf dem rückwärtigen Grundstücksteil wird
durch das Gebäude selbst eine abschirmende Wirkung hinsichtlich der Lärmimmissionen zu den angrenzenden schutzbedürftigen Nutzungen im nördlichen und östlichen
Bereich erzielt. Die berechneten Immissionsschutzanforderungen lassen sich durch
aktive Schallminderungsmaßnahmen, durch die Errichtung von ergänzenden Schallschutzwänden, erfüllen.
Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20132896
Seite 32 von 36
Stadt Bochum
Des Weiteren dient das Abrücken des Betriebsgebäudes der Verbesserung der öffentlich zugänglichen Fußwegeverbindung zwischen dem Werner Hellweg und dem
Gelände der Dependance der Willy-Brandt-Gesamtschule. Hierdurch wird ein
schlauchartiger Charakter der Wegeverbindung vermieden, welcher besonders von
weiblichen Nutzern als Angstraum wahrgenommen werden könnte. Durch die Aufweitung zum öffentlichen Raum mit kleinem Stadtteilplatz und zur Stellplatzanlage wird
die soziale Kontrolle deutlich verbessert, das Sicherheitsempfinden wird gesteigert.
Bei dem Stadtteilzentrum Werne handelt es sich um ein Straßen begleitendes Zentrum, welches dementsprechenden Einschränkungen der Aufenthaltsqualität unterliegt. Zur Erhöhung der Aufenthaltsqualität im östlichen Teilbereich des Nahversorgungszentrums Werne, wird in der straßenbegleitenden Bauflucht der bestehenden
Gebäude eine Aufweitung zur Errichtung eines kleinen Stadtteilplatzes geschaffen.
Diese Fläche dient sowohl als Verweilort im Zentrum Werne, als auch als Anfangsbzw. Endpunkt einer neuen Fußwegeverbindung vom Werner Hellweg zum Schulgelände der Dependance der Willy-Brandt-Gesamtschule und von dort weiter zur Straße
Nörenbergskamp. Zur Schaffung dieses Platzes ist die Verlagerung des Standortes
des großflächigen Lebensmittelmarktes in den rückwärtigen Grundstücksbereich erforderlich.
Durch die Verlagerung des Lebensmittelmarktes in den nördlichen Gründstücksteil
des sonstigen Sondergebietes ist es möglich, die Kundenstellplätze so anzuordnen,
dass Störungen von Wohnbereichen weitgehend ausgeschlossen sind. Die Kundenstellplätze können einerseits zwischen dem Werner Hellweg und dem Gebäude des
Lebensmittelmarktes und andererseits zwischen dem Gebäude des Lebensmittelmarktes und der bestehenden Sporthalle angeordnet werden. Darüber hinaus werden
durch die Umsetzung von Lärmminderungsmaßnahmen (Festsetzung von Schallschutzwänden) die geltenden Immissionsrichtwerte zur Tageszeit und in der ungünstigsten vollen Nachtstunde an den maßgeblichen Immissionsorten eingehalten
bzw. unterschritten.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Die o. g. Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der
förmlichen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sind als Anlage 2 dieser Vorlage beigefügt.
2.
Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB
2.1
Stellungnahmen der Öffentlichkeit
Im Rahmen der erneuten Beteiligung gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB gingen folgende
Stellungnahmen ein, die im Zuge der Planaufstellung zu berücksichtigen waren:
Stellungnahme 1 vom 20.12.2013
a) Es wird der Einwand erhoben, dass die gewählte individuelle Beteiligung
Einzelner ohne erneute öffentliche Auslegung gegen § 4 a Abs. 3 Satz 4 BauGB
verstößt, da der Kreis der zu Beteiligenden nur eingeschränkt werden kann, wenn
durch die geänderten Festsetzungen die Grundzüge der Planung nicht berührt
werden. Ferner sei die Frist zur Stellungnahme zu den vorgenommenen
Änderungen und Ergänzungen des Bebauungsplanentwurfes zur knapp.
Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20132896
Seite 33 von 36
Stadt Bochum
Antwort:
Durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bebauungsplanes werden die
Grundzüge der Planung nicht berührt, weshalb gemäß § 4 a Abs. 3 S. 4 die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
beschränkt werden kann. Hinsichtlich der Grundzüge der Planung ist darauf abzustellen, ob der planerische Grundgedanke, das zu Grunde liegende Leitbild erhalten
bleibt. Durch die Änderung bzw. Ergänzung des Bebauungsplanentwurfes bleibt der
planerische Grundgedanke im vorliegenden Fall erhalten. Insbesondere durch konkretere Definitionen zu den textlichen Festsetzungen zu den Schallschutzwänden
werden diese aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit eindeutig bestimmt, so dass dem Bebauungsplan unmissverständlich zu entnehmen ist, wo
Schallschutzwände zulässig sind und wie hoch ihre Oberkanten maximal über Normalhöhe Null liegen dürfen.
Demnach darf gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 4 die Einholung der Stellungnahmen auf die
von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden.
Da im Rahmen der förmlichen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom
04.11.2013 bis zum 04.12.2013 (einschließlich) der wesentliche Teil der Stellungsnahmen bereits bekannt geworden ist, waren bei der Einholung der Stellungnahmen
bei der betroffenen Öffentlichkeit sowie den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange (zweite Auslegung) nur noch zusätzliche durch die Planänderung ausgelöste Stellungnahmen zu erwarten. Dementsprechend wurde gemäß §
4 a Abs. 3 S. 3 BauGB die Frist zur Einholung der Stellungnahmen angemessen verkürzt. Die Betroffenen haben die Gelegenheit erhalten, innerhalb von zwei Wochen
nach Zustellung des Schreibens zu den vorgenommenen Änderungen Stellung zu
nehmen. Angemessen kann auch eine kürzere Frist als zwei Wochen sein. Im Hinblick auf die Weihnachtsfeiertage wurde jedoch eine Frist von zwei Wochen als angemessen erachtet.
Den Einwänden wird nicht gefolgt.
b) Es wird der Einwand vorgetragen, dass durch die geänderten Festsetzungen zu
den Schallschutzwänden nun ein vollständiger Steuerungsverlust eintritt. Die
Aufgabe des Schallschutzkonzeptes stellt sich vorliegend nicht als zulässige
planerische Zurückhaltung dar, die Lärmproblematik ist anscheinend unlösbar.
Nach den Planunterlagen ist keinesfalls nachvollziehbar, dass eine sachgerechte
Problembewältigung auf der Genehmigungsebene geleistet werden kann.
Antwort:
Durch die Änderungen und Ergänzungen des Bebauungsplanentwurfes wurden die
Festsetzungen zu den aktiven Schallschutzmaßnahmen (Schallschutzwänden) sowohl hinsichtlich ihrer Lage innerhalb des sonstigen Sondergebietes als auch hinsichtlich ihrer Höhe der Oberkante über Normalhöhe Null aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit eindeutig bestimmt. Ein Steuerungsverlust geht mit der
geänderten Festsetzung zu den Schallschutzwänden nicht einher.
Ein wesentlicher Regelungsgegenstand dieses Bebauungsplans ist der vorbeugende
Immissionsschutz.
Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20132896
Seite 34 von 36
Stadt Bochum
Dieser ist erforderlich, um Nutzungskonflikte zwischen benachbarten, unterschiedlich
schutzbedürftige Nutzungen so weit wie möglich zu vermeiden. Hierbei sind prinzipiell
vor allem Lärmimmissionen zu nennen. Daher kann das Immissionsschutz-Gutachten
(schalltechnische Untersuchung) nicht aufgegeben werden, sondern hat weiterhin
Bestand.
Das Immissionsschutz-Gutachten zeigt im Rahmen der schalltechnischen Untersuchungen auf, dass mit den dargestellten Maßnahmen die geplante Nutzung innerhalb des sonstigen Sondergebietes mit der Zweckbestimmung großflächiger
Lebensmittelmarkt, für die umliegenden schutzbedürftigen Wohnnutzungen im Sinne
der TA-Lärm unkritisch ist. Die vermeintliche Lärmproblematik wurde als solche
erkannt. Mittels der im Immissionsschutz-Gutachten aufgezeigten Maßnahmen kann
die Einhaltung bzw. Unterschreitung der geltenden Immissionsrichtwerte an den
maßgeblichen Immissionsorten zur Tageszeit und in der üngünstigsten vollen
Nachtstunde gewährleistet werden, sodass immissionsschutzrechtliche Konflikte
vermieden werden und die sachgerechte Bewältigung der Lärmproblematik im
Rahmen des Bebauungsplanverfahrens und im nachgeordneten Genehmigungsverfahren erfolgen kann.
Dem Einwand wird nicht gefolgt.
c) Es wird der Einwand erhoben, dass die Festsetzung eines sonstigen
Sondergebietes mit der Zweckbestimmung großflächiger Lebendmittelmarkt in
den geplanten Dimensionen am Vorhabenstandort, den Anforderungen an eine
Konfliktlösung im Hinblick auf die Situation der Grundstücke und ihr Verhältnis zur
Nachbarschaft zuwider läuft, da die zu erwartenden Schallimmissionen für die
Grundstücke nach den bestehenden örtlichen Verhältnissen unzumutbar seien.
Sinnvolle Pegelminderungen lassen sich nur durch höhere Schallschutzwände
erreichen.
Antwort:
Die schalltechnische Untersuchung zur geplanten Errichtung eines großflächigen
Lebensmittelmarktes (Schallimmissionsprognose Nr. 03 0845 12-2 der
Sachverständigen für Immissionsschutz Uppenkamp und Partner vom 11.07.2013)
stellt zunächst die Emissionsminderung an der Quelle in den Vordergrund. Reichen
diese quellenbezogenen Maßnahmen nicht aus, ist es erforderlich, aktive
Schallschutzmaßnahmen zu ergreifen, beispielsweise die Errichtung von
Schallschutzwänden.
Die Berechnungen der schalltechnischen Untersuchung (Schallimmissionsprognose
vom 11.07.2013) zeigen, dass zur Wahrung des Immissionsschutzes neben
betrieblichen Maßnahmen auch bauliche Maßnahmen erforderlich sind. So ist zur
Abschirmung der Ladevorgänge sowie der fahrzeugebundenen Kühlaggregate
entlang der nördlichen Ladezone eine 4 m hohe Schallschutzwand in der Art zu
errichten, dass das Anlieferungsfahrzeug in Gänze abgeschirmt wird. Das
Immissionsschutz-Gutachten führt hierzu aus, dass die Schallschutzwand in
Ausrichtung zur Anlieferung absorbierend z. B. durch Verwendung von Hohllochziegeln auszuführen ist. Alternativ ist auch eine Einhausung der Ladezone in
Kombination mit der Bereitstellung einer elektrischen Steckdose für die
Kühlfahrzeuge denkbar. Die konkrete Ausgestaltung, auch möglicher Alternativen,
der Abschirmung wird in nachgeordneten Genehmigungsverfahren geregelt.
Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20132896
Seite 35 von 36
Stadt Bochum
Ferner sind zwischen dem Grundstück des großflächigen Lebensmittelmarktes
(Teilbaugebiet sonstiges Sondergebiet (SO)) und den nordwestlich und südwestlich
angrenzenden Grundstücken Schallschutzwände erforderlich. Ebenfalls erforderlich
ist die Errichtung einer Lärmschutzwand zum südöstlich angrenzenden Grundstück
Heroldstraße 3 a und 5. Die Höhe dieser Wände beträgt dabei 2 m über
Straßenniveau.
Die Berechnungen zeigen, dass die Errichtung höherer Schallschutzwände nicht
notwendig ist. Außerdem erscheint die Errichtung höherer Lärmschutzwände von 5,0
m oder 7,0 m Höhe im Kosten-Nutzen-Verhältnis, insbesondere wegen des geringen
zusätzlich erzielbaren Lärmminderungseffektes und auch aus stadtgestalterischen
Gründen sowie aus Gründen des Nachbarschutzes, nicht verhältnismäßig.
Demzufolge erfolgt mit der planerischen Konzeption eine ausgewogene Konfliktbewältigung, welche die vorgefundenen und die durch die Planung neu hinzutretenden Konflikte, hier insbesondere Schallimmissionen, bereits im Bauleitplanverfahren löst und für die detaillierte Ausgestaltung und die konkrete Verwirklichung
im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens die erforderlichen Maßnahmen beschreibt. Damit ist sichergestellt, dass kein offen gelassener Interessenkonflikt nicht
auch in einem nachfolgenden Verfahren sachgerecht gelöst werden kann.
Dem Einwand wird nicht gefolgt.
Stellungnahme 2 vom 24.12.2013
Es wird die Anregung vorgetragen, innerhalb des nord-östlichen Plangebietes (WA 3)
Pflanzmaßnahmen durchzuführen, um einerseits die fußläufige Durchwegung zum
geplanten Lebensmittelmarkt über den vorhandenen privaten Erschließungsweg zu
unterbinden und andererseits die aktiven Lärmschutzmaßnahmen auf natürliche
Weise zu unterstützen.
Antwort:
Die füßläufige Durchwegung des Plangebietes vom Nörenbergskamp zum Werner
Hellweg (und umgekehrt) wird über die bereits vorhandenen Erschließungsflächen im
Bereich des Jugendfreizeithauses (Nörenbergskamp 16)/Turnhalle der Willy-BrandtGesamtschule (Dependance) und einer neu geplanten Fußwegeverbindung vom
vorhandenen Stellplatzbereich der Willy-Brandt-Gesamtschule (Dependance) zum
Werner Hellweg erfolgen. Eine Durchwegung über die privaten Erschließungsflächen
Nörenbergskamp 32 bis 36 ist nicht beabsichtigt und wird durch den Bebauungsplan
planungsrechtlich nicht vorbereitet.
Die Zugänglichkeit über die privaten Erschließungsflächen Nörenbergskamp 32 bis
36 zum Lebensmittelmarkt kann über eine Einfriedung mit Zaunanlagen, eine dichte
Heckenanpflanzung oder einer Kombination aus Zaunanlage und Heckenanpflanzung
eingeschränkt werden. Konkrete Maßnahmen werden hierzu im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens nicht festgesetzt, diese sind im Rahmen der Umsetzung
der baulichen Einzelmaßnahmen zu konkretisieren und auszuführen.
Ferner sind gemäß Baumschutzsatzung von den Bauherren Ersatzpflanzungen
auszuführen. Die konkreten Baum-Pflanzmaßnahmen gelangen nach Abstimmung
und Festlegung mit dem Umwelt- und Grünflächenamt Bochum zur Ausführung.
Anlage 1 zur Vorlage Nr.: 20132896
Seite 36 von 36
Stadt Bochum
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.
Die o. a. Schreiben werden der Mitteilung zum nichtöffentlichen Teil (Mitteilungs-Nr.
20132897) dieser Sitzung beigefügt.
2.2
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Im Rahmen der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB ging folgende Stellungnahme ein, die im Zuge
der Planaufstellung zu berücksichtigen war:
1. Stadtwerke Bochum Holding GmbH
Im Folgenden sind die relevanten Stellungnahmen inhaltlich wiedergegeben und es
wird dargelegt, wie die Anregungen berücksichtigt wurden:
Stellungnahme 1:
Stadtwerke Bochum Holding GmbH, Ostring 28, 44787 Bochum vom 20.12.2013
Gegen die Änderung des Bebauungsplanentwurfes bestehen keine Bedenken.
Gleichzeitig erfolgt die Bitte, die Flächen des privaten Erschließungsweges (Nörenbergskamp 32 - 34) mit einer Ausweisung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten
(GFL) zu belasten, da innerhalb der Wegeflächen Versorgungsnetzleitungen liegen.
Antwort:
Die Festsetzung von Flächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB zu Gunsten der
zuständigen Ver- und Entsorgungsträger mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
wird nicht nachgekommen, da die Baugrundstücke innerhalb des Teilbaugebietes
bereits vollständig bebaut und erschlossen sind.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Die o. g. Stellungnahme der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus
der erneuten Beteiligung gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB ist als Anlage 2 dieser Vorlage
beigefügt.