Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Anlage 3: Begründung.pdf
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24.12.14, 19:59
Aktualisiert
27.01.18, 11:17
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Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896
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Stadt Bochum
Bebauungsplan Nr. 926
- Werner Hellweg/Heroldstraße -
BEGRÜNDUNG
gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB)
Fassung für den Satzungsbeschluss
Stand 06.01.2014
Übersichtsplan mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplans
Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896
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Stadt Bochum
Inhaltsverzeichnis
1.
Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplanes
2.
Anlass, Erfordernis und Zielsetzung der Planung
3.
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
3.6.1
3.6.2
3.6.3
3.6.4
Bestandsanalyse
Derzeitige Situation
Bebauungspläne - angrenzende Bebauungspläne
Verkehr und Erschließung
Ver- und Entsorgung
Eigentumsverhältnisse
Immissionssituation
Luftschadstoffe und Geruchs-Immissionsschutz
Lärm-Immissionsschutz
Erschütterungen
Lichtimmissionen
4.
4.1
4.2
4.3
4.3.1
4.3.2
4.4
4.4.1
4.4.2
4.4.3
4.4.4
Übergeordnete Planungsvorgaben
Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Regionaler Flächennutzungsplan
Ziele der Stadtentwicklung
Regionales Einzelhandelskonzept (REHK)
Masterplan Einzelhandel Bochum - Fortschreibung 2012 Fachplanungen - Natur- und Landschaftsschutz
Strategische Umweltplanung (StrUP)
Landschaftsplan
Wassereinzugsgebiet
Masterplan Bochum - Freiraum
5.
Begründung der Planungsziele
6.
Städtebauliches Konzept
7.
7.1
7.1.1
7.1.2
7.1.3
7.1.4
7.1.5
7.1.6
Planinhalt
Planungsrechtliche Festsetzungen
Art der baulichen Nutzung
Maß der baulichen Nutzung
Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche
Flächen für Stellplätze und Garagen
Verkehr - Verkehrserschließung - Straßenverkehrsflächen
Immissionsschutz - Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen Schallschutzwand
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und
Landschaft - Pflanzbindungen, Pflanzgebote
Geh,- Fahr- und Leitungsrechte
Örtliche Bauvorschriften gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 BauO NRW
Dachform - Dachneigung
Dacheindeckung
Dachaufbauten
Werbeanlagen
7.1.7
7.1.8
7.1.9
7.1.9.1
7.1.9.2
7.1.9.3
7.1.9.4
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Stadt Bochum
7.2
7.2.1
7.2.2
7.3
7.3.1
7.3.2
7.3.3
7.3.4
7.3.5
7.3.6
7.3.7
Kennzeichnungen
Bergbau
Ausgasungen aus dem Karbongebirge
Hinweise
Bodenschutz und Altlasten
Bodendenkmäler
Baudenkmäler
Kampfmittelfunde
Luftschutzstollenanlage
Versorgungsanlagen
Aufhebung bisheriger ortsbaurechtlicher Vorschriften
8.
Bebauungsplanverfahren
9.
Flächenbilanz
10.
10.1
10.2
10.3
10.4
10.5
Umsetzung der Planung
Erschließung
Ver- und Entsorgung
Kosten
Bodenordnung
Belange der Nachbargemeinden
11.
Gutachten
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1.
Stadt Bochum
Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 926 befindet sich im Osten
der Stadt Bochum und bezieht sich auf die in der Gemarkung Werne, Flur 9,
gelegenen Flurstücke 14, 15, 16, 17, 18, 19, 267, 269, 342, 343, 398, 468, 469, 470,
471, 472, 473, 474, 475, 476, 477, 478, 479, 480, 843 (tlw.), 877 und 878 (tlw.).
Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Bochum-Werne, teilweise innerhalb der
Grenzen des im Masterplan Einzelhandel Bochum Fortschreibung 2012 dargestellten
Stadtteilzentrums "Werne". Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt nördlich
des Werner Hellwegs, östlich der Dependance der Willy-Brandt-Gesamtschule
(Oberstufe), südlich der Straße Nörenbergskamp und westlich der Heroldstraße. Bei
dem Plangebiet handelt es sich zum Einen um die bislang nicht genutzte und
brachliegende Fläche zwischen dem vorgenannten Schulgelände und den
Hausgärten der Heroldstraße und zum Anderen um die überwiegend wohnbaulich
genutzten Flächen der Anlieger der Straße Nörenbergskamp, Heroldstraße und
Werner Hellweg.
Die genaue Abgrenzung ist den zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans
zu entnehmen. Insgesamt umfasst der räumliche Geltungsbereich ca. 2,0 ha.
2.
Anlass, Erfordernis und Zielsetzung der Planung
Der im Stadtteilzentrum Werne ansässige Lebensmittel-Discounter beabsichtigt
seinen Filial-Standort innerhalb des Stadtteilzentrums Werne zu verlagern, da die
bislang genutzte Immobilie nicht mehr über einen zeitgemäßen Komfort verfügt und
erforderliche bauliche Erweiterungsmöglichkeiten am Standort nicht gegeben sind.
Neben der unzureichenden Anlieferung, fehlender Nebennutzflächen (Leergutrücknahme, Papierpresse) stellt sich auch die Parkplatzsituation (15 Pkw-Stellplätze) als
unzureichend dar. Der Betreiber der Einzelhandelsfiliale hat aufgrund des
Wettbewerbsdrucks sowie geänderter interner Betriebsabläufe die Notwendigkeiten
zu einer Vergrößerung und einer damit einhergehenden Verlagerung erkannt und
beabsichtigt daher auf einer Fläche am Werner Hellweg 517 - 521 einen neuen
Lebensmittelmarkt zu entwickeln.
Das Plangebiet liegt teilweise innerhalb des im "Masterplan Einzelhandel Bochum"
räumlich abgegrenzten zentralen Versorgungsbereiches "Stadtteilzentrum Werne".
Die Stadt Bochum hatte einen Bauantrag für den Neubau eines LebensmittelNahversorgungs-Marktes mit ca. 137 Stellplätzen am Werner Hellweg 517 - 521 und
auf Teilflächen der daran anschließenden rückwärtigen unbebauten Grünbrache
genehmigt. Aufgrund einer gerichtlichen Auseinandersetzung wurde diese
Baugenehmigung jedoch aufgehoben.
Des Weiteren wurden im Januar 2011 für einzelne, an die Baumaßnahme des
Lebensmittel-Discountmarktes
angrenzende,
rückwärtige
Grundstücke
der
Heroldstraße, Bauvoranfragen zur Errichtung von drei Wohngebäuden
(Einfamilienhäuser (EFH)) eingereicht. Die Bauvoranfragen wurden mit Bescheid vom
15.04.2011 gemäß § 15 BauGB zunächst für ein Jahr zurück gestellt und mit
Bescheid vom 11.04.2012 abgelehnt.
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Zwischenzeitlich wurde für einen Teilbereich des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 926 vom Rat der Stadt Bochum am 01.03.2012 eine Veränderungssperre
beschlossen. Die Satzung zur Anordnung einer Veränderungssperre vom 14.03.2012
wurde am 21.03.2012 öffentlich bekannt gemacht.
Anfang März 2012 wurden von den angrenzenden Nachbarn der Heroldstraße erneut
Bauvoranfragen zur Errichtung von acht Wohngebäuden eingereicht. Die Bauvoranfragen wurden mit Bescheid vom 31.08.2012 abgelehnt.
Der überwiegende Teil des Plangebietes ist derzeit nicht beplant. Lediglich für eine
Teilfläche im Süden, Straßenrandbebauung entlang der Straße Werner Hellweg,
existiert durch den seit dem 31.01.1991 rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 624 Werne Zentrum - bereits Planungsrecht. Innerhalb dieser Teilfläche setzt der Bebauungsplan Nr. 624 Mischgebiet (MI) fest. Diese Festsetzung soll durch die Festsetzung
eines Sonstigen Sondergebietes gemäß § 11 BauNVO überplant werden.
Zur Entwicklung der Flächen im Sinne des Masterplanes Einzelhandel Bochum
Fortschreibung 2012 sollen die hierzu erforderlichen planungsrechtlichen
Voraussetzungen geschaffen werden. Durch die Festsetzung Allgemeiner
Wohngebiete für die übrigen Flächen innerhalb des Geltungsbereiches sollen die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für wohnbauliche Nutzungen geschaffen
werden.
Im Regionalen Flächennutzungsplan (RFNP) der Planungsgemeinschaft Städteregion
Ruhr ist die Fläche überwiegend als Wohnbaufläche/Allgemeine Siedlungsbereiche
dargestellt. Der südliche Randbereich des Plangebietes entlang des Werner Hellwegs
ist im RFNP als gemischte Baufläche/ Allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt.
Für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ist die Aufstellung dieses
Bebauungsplanes erforderlich.
Ziel des Bebauungsplanes ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die
Ansiedlung eines großflächigen Lebensmittelmarktes mit einem hinreichenden
Parkplatzangebot im Plangebiet zu schaffen und dieses dauerhaft und langfristig
einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zuzuführen. Hierdurch soll das
Stadtteilzentrum Werne gestärkt werden, da Lebensmittelanbieter heutzutage auch
als Ortsteilmagneten fungieren. Ihre Insolvenz beinhaltet die Gefahr eines DominoEffektes auf andere Branchen innerhalb der Nahversorgungszentren und damit die
Gefährdung der kleinen Geschäftszentren in den verschiedenen Stadtteilen.
Der beantragte Lebensmittel-Discountmarkt, der sich mit seiner geplanten
Verkaufsfläche von ca. 1.200 m² und ca. 89 Pkw-Stellplätzen deutlich abhebt, dient
mit seiner Magnetfunktion einer Stabilisierung und der zukunftsfähigen Entwicklung
des Einzelhandels innerhalb des Stadtteilzentrums Werne. Dies rechtfertigt den
Eingriff in die bisherigen Grünflächen. Mittels aktiver Lärmschutzmaßnahmen soll die
vorhandene Wohnbebauung ausreichend abgeschirmt werden.
Die Ausweisung neuer Sonderbauflächen stellt sich aufgrund des hohen
Besiedlungsgrades des Stadtgebietes von Bochum im Allgemeinen als schwierig dar.
Daher ist es ist erforderlich, geeignete Flächenpotenziale planungsrechtlich zu
sichern, um die Ansiedlung von Einzelhandel auf entsprechenden Flächen zu
ermöglichen. Für Einzelhandel ist das Plangebiet durch seine Lage innerhalb des
Stadtteilzentrums Werne sowie die Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz gut
geeignet.
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Neben der Schaffung der planungsrechtlichen Grundlage für die Ansiedlung eines
großflächigen Lebensmittelmarktes soll das übrige Plangebiet einer wohnbaulichen
Nutzung zugeführt werden. Somit wird kein vorhabenbezogener Bebauungsplan allein für das konkrete Einzelhandelsvorhaben aufgestellt, sondern im Sinne eines Angebotes für weitere Nutzungen wird der Gesamtbereich überplant. Ein weiteres Ziel
ist die planungsrechtliche Sicherung von Wohnbauflächen. Die Wohnnutzung im
städtebaulichen Umfeld und innerhalb des Plangebietes soll vor unzumutbaren Störungen durch gewerbliche Nutzungen geschützt und somit sollen Immissionsschutzkonflikte vermieden werden. Hieraus resultiert eventuell auch die Vermeidung eines
Heranrückens von Wohnbebauung an die Stellplatzflächen.
Auch die fußläufige Durchlässigkeit des Gebietes für die heutigen Anwohner und
Schüler der Willy-Brandt-Gesamtschule ist Ziel des Bebauungsplanes.
Die Planung schafft damit die planungsrechtliche Grundlage und eine langfristige
Perspektive für die Ansiedlung eines großflächigen Lebensmittelmarktes und neuer
wohnbaulich zu nutzender Baugebiete.
Im Planverfahren sind Belange des Immissionsschutzes besonders zu berücksichtigen. Vor allem wird das Ziel verfolgt, dass für die bestehende und zukünftige Geräusch-Immissionssituation im Umfeld der gewerblich genutzten Bereiche ein gleichberechtigtes und verträgliches Nebeneinander mit der im Umfeld des Plangebietes
vorhandenen und der neu zu errichtenden Wohnbebauung geschaffen wird.
Die Ziele der Planaufstellung des Bebauungsplanes sind zusammenfassend folgendermaßen zu definieren:
1. Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Ansiedlung eines
großflächigen Lebensmittelmarktes
2. Sicherung der Verträglichkeit der gewerblichen Nutzung mit der umgebenden
Wohnbebauung durch Vermeidung von Immissionsschutzkonflikten
3. Planungsrechtliche Sicherung und Entwicklung der Wohnnutzung
4. fußläufige Durchwegungsmöglichkeiten des Plangebietes
5. Verbesserung der Aufenthaltsqualität im Stadtteilzentrum Werne, insbesondere im
östlichen Bereich des Werner Hellwegs durch die Errichtung eines kleinen Stadtteilplatzes
Zur Erreichung dieser Zielsetzungen ist die Aufstellung des Bebauungsplans erforderlich i. S. v. § 1 Abs. 3 BauGB.
Der Bebauungsplan wird gemäß § 13 a BauGB als sogenannter Bebauungsplan der
Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Da es sich bei der
Planung tlw. um die Wiedernutzbarmachung von Flächen und tlw. um die Nachverdichtung handelt und die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) weniger als 20.000 m² beträgt, sind die
Voraussetzungen für die Anwendung des § 13 a BauGB gegeben.
Zudem hat eine Vorprüfung im Sinne des UVPG ergeben, dass für den geplanten
Lebensmittemarkt keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
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Die Verpflichtung zur Erstellung eines Umweltberichtes und einer Eingriffsbilanzierung entfällt.
3.
Bestandsanalyse
3.1
Derzeitige Situation
Das Plangebiet grenzt im Norden und Osten an innenstadtnahe Wohngebiete, im
Süden grenzen die Straßenrandbebauung des Werner Hellwegs bzw. der Werner
Hellweg, im Westen grenzen neben der Straßenrandbebauung des Werner Hellwegs
auch öffentliche Infrastruktureinrichtungen (Dependance der Willy-BrandtGesamtschule mit Sporthalle, ein Jugendfreizeithaus sowie eine Kindertagesstätte
jeweils in städtischer Trägerschaft) an. Die vorhandene Bebauung des Plangebietes
und die angrenzende Bebauung weisen eine sehr heterogene Baustruktur auf. Das
Gebiet ist durch den ÖPNV gut erschlossen: die nächstgelegene Bushaltestelle
befindet sich in Höhe Werner Hellweg 521 und wird von den Linien 345, 364, 366,
370 und NE 3 angefahren (s. u. Ziffer 3.3 Verkehr und Erschließung).
Für den Abschnitt des Werner Hellwegs (L 649) zwischen Rolandstraße und
Heroldstraße liegt eine Verkehrszählung aus dem Jahr 2007 vor, die auf 2013
hochgerechnet wurde. Der durchschnittliche tägliche Verkehr (DTV) beträgt demnach
ca. 8.400 Kfz/24h, der Verkehr an einem Werktag (DTV W) ca. 9.350 Kfz/24h.
Der zentrale Planbereich stellt sich als Grünbrache dar, welche von Trampelpfaden
durchzogen ist und teilweise von Spontanvegetation geprägt ist. Im Norden wird das
Plangebiet von Wohngebäuden im Segment des Einfamilienhauses, im Osten und
Süden von Mehrfamilienhäusern abgeschlossen. Die zugehörigen Außenanlagen der
Wohngebäude sind teilweise durch Zufahrten und Stellplätze befestigt, teilweise sind
die Freiflächen gärtnerisch angelegt. Insbesondere im Osten und Süden befinden
sich von den Erschließungsstraßen abgewandte Garagen und Nebengebäude, sowie
die baulichen Anlagen einer ehemaligen Druckerei.
Die Straßenrandbebauung am Werner Hellweg liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 624 (31.01.1991), welcher diese Teilflächen als
Mischgebiet festgesetzt. Mit Ausnahme der nördlichen Straßenrandbebauung entlang
des Werner Hellwegs sind im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 926 Bauvorhaben
nach § 34 BauGB zu beurteilen.
Da die geplante Nutzung nach § 34 BauGB nicht zulässig wäre und es einer
planungsrechtlichen Steuerung eines großflächigen Einzelhandels-Projektes bedarf,
ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.
Situation des Einzelhandels im Stadtteilzentrum Werne
Der zentrale Versorgungsbereich Werne befindet sich im Norden des Stadtbezirks
Bochum-Ost nahe der Stadtgrenze zu Dortmund. Die Anbindung an das überörtliche
Straßennetz erfolgt über den Werner Hellweg. Die Haltepunkte Werne Mitte und
Heroldstraße binden das Stadtteilzentrum Werne in das ÖPNV-Netz ein.
Der zentrale Versorgungsbereich Werne ist gemäß Masterplan Einzelhandel Bochum
Fortschreibung 2012 als Stadtteilzentrum eingestuft und soll die Versorgungsfunktion
für den gleichnamigen Stadtteil erfüllen.
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Mit 38 Betrieben und einer Gesamtverkaufsfläche von rd. 3.700 m² ist das
Stadtteilzentrum Werne eines der größeren der Bochumer Stadtteilzentren. Der
Angebotsschwerpunkt liegt im kurzfristigen Bedarfsbereich, aber auch ergänzende
Angebote der mittel- und langfristigen Bedarfsstufe sind in relevantem Umfang
vorhanden. Gegenüber dem Jahr 2004/05 präsentiert sich das Zentrum relativ stabil.
Die Leerstandsquote fällt mit zwölf Ladenlokalen jedoch erhöht aus.
Als Magnetbetriebe fungieren v. a. der Supermarkt Rewe, die Lebensmitteldiscounter
ALDI und Netto, die sich jedoch mit Verkaufsflächen von jeweils weniger als 400 m²
nur begrenzt zukunftsfähig präsentieren. Ihre Schließung beinhaltet die Gefahr des
Domino-Effektes auf andere Branchen und damit die Gefährdung des zentralen Versorgungsbereiches für den Ortsteil Werne. Der großflächige Einzelhandelsbetrieb
(Lebensmittelmarkt) soll gerade nicht auf ungeeignete (nicht-integrierte) Standorte, z.
B. "auf der grünen Wiese" verlagert werden, um das Zentrensystem Bochums als
Ganzes sowie die Entwicklung des Stadtteilzentrums Werne insbesondere nicht zu
beeinträchtigen. Nachteilige Auswirkungen können beispielsweise auf die Entwicklung des Stadtteilzentrums Werne entstehen, wenn es durch Verlagerung des Einzelhandelsbetriebes zu Kaufkraftabfluss und hierdurch zu Leerständen von Geschäften
und somit zu einem Absinken des Niveaus und der Vielfalt der Einzelhandelsgeschäfte im Stadtteilzentrum kommt.
Mit der Vergrößerung des Einzelhandelsbetriebes am verlagerten Standort wird für
die Kunden der zentrale Versorgungsbereich Werne stärker als solcher empfunden
werden können und daraus resultierend auf die Kunden gewissermaßen als Kundenmagnet eine stärkere Anziehungskraft als bisher ausüben. Diese zentrenbildende
Magnetwirkung stellt sich um so mehr ein, je attraktiver das Warenangebot ist. Ferner
wird die zentrenbildende Magnetwirkung unterstützt, wenn sich innerhalb des
zentralen Versorgungsbereiches auch ein oder mehrere überdurchschnittlich große
und leistungsfähige Unternehmen befinden, zu denen der hier zu verlagernde Einzelhandelsbetrieb zu zählen ist.
Das Stadtteilzentrum Werne stellt die Grundversorgungsfunktion für die Bevölkerung
des Siedlungsschwerpunktes Werne dar. In der Überlagerung mit Einzelhandelsangeboten, öffentlichen Einrichtungen sowie Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben kommt diesem Zentrum sowohl eine versorgungsstrukturelle als auch
stadträumlich prägende Funktion zu, deren Erhalt eine wesentliche Aufgabe der
Stadtentwicklung ist. Für das Stadtteilzentrum Werne wurden für den Masterplan
Einzelhandel Bochum 2006 bzw. Masterplan Einzelhandel Bochum Fortschreibung
2012 folgende Verkaufsflächen ermittelt:
Sortiment
Verkaufsfläche in m² 2004 *
Verkaufsfläche in m² 2010 **
kurzfristiger Bedarf
mittelfristiger Bedarf
langfristiger Bedarf
gesamt
2.410
810
850
4.070
2.430
500
800
3.730
Quelle:
*
Masterplan Einzelhandel für die Stadt Bochum 2006; Stand Daten: 2004
** Masterplan Einzelhandel für die Stadt Bochum (Fortschreibung 2012); Stand Daten: 2010
Das Stadtteilzentrum erstreckt sich in Bandstruktur entlang des Werner Hellwegs
zwischen den Einmündungsbereichen von Adrianistraße im Westen und
Kreyenfeldstraße im Osten. Ein weiterer Ast verläuft, ausgehend vom Werner
Hellweg, in südlicher Richtung entlang der Straße Zur Werner Heide.
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Während der Werner Hellweg einen relativ dichten, wenngleich im östlichen
Teilbereich etwas schwächer werdenden Einzelhandels- und Dienstleistungsbesatz
aufweist, hat die Straße Zur Werner Heide als Folge weiterer Betriebsaufgaben in
zunehmendem Maße ihren - bereits 2004/2005 nur in Ansätzen vorhandenen zentralen Charakter verloren. Auf einer Länge von ca. 300 Metern finden sich hier nur
einzelne Einzelhandelsbetriebe; der Charakter einer Wohnstraße überwiegt
insgesamt deutlich. Der Bereich am Werner Hellweg wird hingegen durch die hohe
Verkehrsbelastung und die damit einhergehende Trennwirkung beeinträchtigt. Im
Erhebungszeitraum wurden im Zentrum Werne 68 Dienstleistungsbetriebe ermittelt.
Der Besatz am Werner Hellweg weist teilweise eine relevante Tiefenentwicklung auf,
die Einmündungsbereiche von Nebenstraßen sowie größere Gebäudeeinheiten
umfasst. Hierzu zählt auch der vom Lebensmitteldiscounter ALDI anvisierte Verlagerungsstandort im Osten des zentralen Versorgungsbereiches, der in seiner geplanten
Tiefe in die Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereiches integriert wird.
Aktuell ist eine Verlagerung und Vergrößerung des ALDI-Marktes innerhalb des
Zentrums auf eine Fläche im östlichen Bereich geplant. Dieses Vorhaben dient der
Standortsicherung des Marktes und kann zur Stärkung des Stadtteilzentrums im
Allgemeinen sowie speziell des bislang schwächeren, östlichen Teilbereichs beitragen.
Der Masterplan Einzelhandel für die Stadt Bochum Fortschreibung 2012 stellt fest,
dass sich das Stadtteilzentrum Werne gegenüber dem Jahr 2004/2005 relativ stabil
präsentiert. Die Magnetbetriebe befinden sich alle in zentraler Lage am Werner
Hellweg des Stadtteilzentrums Werne. Die Verlagerung der ALDI-Filiale erfolgt ebenfalls an einen Standort am Werner Hellweg.
Zu diesen Betrieben gehören ein Lebensmittel-Vollsortimenter und zwei LebensmittelDiscounter. Am Werner Hellweg ist der Handels- und Dienstleistungsbesatz beidseitig
der Straße vorzufinden, jedoch schwächt der Besatz am Werner Hellweg nach Osten
ab. Der Hauptanteil der Nutzung liegt im kurzfristigen Bedarfsbereich. Das Zentrum
kann seine Versorgungsfunktion insgesamt erfüllen.
Die vorhandenen Lebensmittel-Discounter jedoch verfügen über keine zukunftsfähige
Verkaufsfläche, woraus der Handlungsbedarf für die Ansiedlung eines zeitgemäßen
Lebensmittel-Discountmarktes innerhalb des Plangebietes resultiert. Von daher kann
die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes (Lebensmittel-Discountmarkt) auf dem Standort Werner Hellweg 517 - 521 die Nahversorgungssituation in
diesem Quartier langfristig absichern.
3.2
Bebauungspläne - angrenzende Bebauungspläne
Südlich des Plangebietes im Bereich zwischen Werner Hellweg im Norden und der
Straße "Zum Kuhl" im Süden, zwischen der Kreyenfeldstraße im Osten und der
Straße Hölterweg im Westen befindet sich der Geltungsbereich des seit dem
31.01.1991 rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 624. Ziel des Bebauungsplans
Nr. 624 ist die dauerhafte Erhaltung der Attraktivität des Zentrums Werne. Die
Flächen innerhalb des Plangebietes werden als Mischgebiete, Allgemeine Wohngebiete, Besondere Wohngebiete, Gemeinbedarfsflächen und Grünflächen festgesetzt.
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Die folgenden Nutzungen: Sex-Shops, Spielhallen, Sex-Kinos, Peep-Shows, Striptease-Shows, Eros-Center und Dirnenunterkünfte sind nur ausnahmsweise zulässig.
Gleichzeitig soll die Wohnnutzung gestärkt bzw. erhalten werden. Weitere Ziele sind
die planungsrechtlichen Festsetzungen der Verkehrsflächen und der Verkehrsflächen
besonderer Zweckbestimmung.
Das südliche Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 926 liegt auf den als Mischgebiet
festgesetzten Flächen (nördliche Straßenrandbebauung) des Bebauungsplans Nr.
624. Folgende textlichen Festsetzungen wurden für die Flächen des Mischgebietes
getroffen:
Gemäß § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO sind von den gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 und
4 BauNVO allgemein zulässigen Einzelhandelsbetrieben und sonstigen Gewerbebetrieben (Arten von Nutzungen) folgende bauliche und sonstige Anlagen nur
ausnahmsweise zulässig: Sex-Shops, Spielhallen, Sex-Kinos, Peep-Shows,
Striptease-Shows, Eros-Center, Dirnenunterkünfte.
Gemäߧ 1 Abs. 7 BauNVO sind in den Erdgeschossen von den gemäß § 6 Abs.
2 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen Wohnungen nur ausnahmsweise
zulässig.
Gemäß § 1 Abs. 7 BauNVO sind sonstige Gewerbebetriebe im Sinne von § 6
Abs. 2 BauNVO nur im Erdgeschoss zulässig.
Mit Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 926 treten die Festsetzungen des
überplanten Teilbereiches des Bebauungsplanes Nr. 624 außer Kraft.
3.3
Verkehr und Erschließung
Das Plangebiet ist sowohl für den motorisierten Individualverkehr (MIV) als auch für
den öffentlichen Personennahverkehr sehr gut erschlossen.
a) Motorisierter Individualverkehr
Das Plangebiet ist über den Werner Hellweg sowohl für den motorisierten
Individualverkehr als auch für Fußgänger gut erschlossen. Der Werner Hellweg stellt
eine der wichtigen direkten Zubringerrouten ins Stadtteilzentrum Werne dar. Darüber
hinaus stellt der Werner Hellweg den Anschluss an das übergeordnete Straßennetz
her und gewährleistet damit auch einen Beitrag für die Erreichbarkeit aus den
umliegenden Wohngebieten und Ortsteilen. Der Werner Hellweg ist ausreichend
aufnahmefähig und ermöglicht auch die weitere Anbindung in das übrige
Verkehrsnetz (im Westen an die Werner Straße, im Osten an die Provinzialstraße),
welches ebenfalls ausreichend dimensioniert und ausgebaut ist.
Die äußere Verkehrsanbindung erfolgt über den Werner Hellweg, in östlicher
Richtung sowohl an die BAB 40 - AS Nr. 40 "Dortmund-Lütgendortmund" als auch an
die B 235 und in westlicher Richtung an die BAB 43 - AS Nr. 18 "Bochum Laer". Des
Weiteren erfolgt in westlicher Richtung über die Werner Straße die Anbindung an die
BAB 40 - AS Nr. 39 "Bochum-Werne".
Der Ein- und Ausgangsbereich des großflächigen Einzelhandelsbetriebes orientiert
sich zum Werner Hellweg und stellt somit den unmittelbaren Bezug zum
Stadtteilzentrum Werne her.
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Innerhalb der südlichen Flächen des Sonstigen Sondergebietes sollen die
Wegebeziehungen für Fußgänger und Radfahrer unmittelbar über die Parkplatzfläche
abgewickelt werden. Separate Spuren für diese Verkehrsteilnehmer sind nicht
erforderlich. Im Eingangsbereich des großflächigen Einzelhandelsbetriebes werden
Fahrradabstellplätze eingerichtet.
Die östlichen und nördlichen Teilbereiche des Plangebietes werden über die ebenfalls
bereits vorhandenen Erschließungsstraßen "Nörenbergskamp" und Heroldstraße
erschlossen.
b) Öffentlicher Personen-Nahverkehr
Das Plangebiet ist durch die BOGESTRA mit mehreren Linien leistungsfähig mit dem
ÖPNV erschlossen. Die Erreichbarkeit durch den Öffentlichen Personennahverkehr
(ÖPNV) wird durch die Buslinien (345, 364, 366, 370) gewährleistet. Die
nächstgelegene Bus-Haltestelle liegt am Werner Hellweg mit der Bezeichnung
"Heroldstraße" und grenzt unmittelbar an das Plangebiet. Die Buslinien binden das
Plangebiet an den schienengebundenen Nahverkehr mit den S-Bahn Haltepunkten
"Bf Bo-Langendreer", " Bf Bo-Langendreer-West" und "Bf Do-Lütgendortmund" an.
c) Fußverkehr
Das Plangebiet weist durch die direkte Anbindung an die öffentlichen Straßenverkehrsflächen der Straße Nörenbergskamp im Norden, der Heroldstraße im Osten
und des Werner Hellwegs im Süden gute Verbindungen zu den städtischen
Fußwegenetzen auf. Über diese sind in näherer Umgebung öffentliche Einrichtungen
(Grundschule, Kindergarten) und Naherholungsbereiche (Grünanlage mit Spielplatz
Heckenrosenweg) erreichbar. Die vorhandenen Fußwege sollen um einen kleinen
Platz am Werner Hellweg sowie eine Fußwegeverbindung vom Werner Hellweg zur
Dependance der Willy-Brandt-Gesamtschule ergänzt werden.
3.4
Ver- und Entsorgung
Versorgungsnetze
Die Versorgungsnetze für Kommunikation sowie für die Energie- und Wasserversorgung sind in den umliegenden Siedlungsbereichen vorhanden und können bei Bedarf
zur Versorgung des Gebiets ausgebaut werden.
Entwässerung des Plangebiets
Der Werner Hellweg, die Heroldstraße sowie die Straßen Nörenbergskamp und Deutsches Reich und die umliegenden Siedlungsflächen sind im Mischsystem erschlossen. Für neu zu errichtenden Gebäude innerhalb des Plangebietes ist die Anlage eines Trennsystems erforderlich. Dabei ist das Regenwasser vor Ableitung in das vorhandene Mischwassersystem Nörenbergskamp/Werner Hellweg auf eine dem Kanal
hydraulisch angepasste Abflussmenge zu drosseln. Auf die Anlage eines Trennsystems kann verzichtet werden, wenn nach Aussage eines Bodengutachtens eine Versickerung des anfallenden Oberflächenwassers möglich ist. In diesem Fall ist der Bau
eines Schmutzwasserkanals ausreichend. Die neu herzustellende Schmutz- und Regenwasserkanalisation ist an das bestehende Mischwassernetz Werne anzubinden.
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Schmutzwasser
Das Schmutzwasser kann über die Schmutzwasserkanalisation im Werner Hellweg entsorgt werden. Von dort wird das Schmutzwasser der nächstgelegenen
Kläranlage zugeführt. Die Schmutzwasserkanalisation bindet im Freigefälle ohne
weitere bauliche Maßnahmen an den Bestand im Werner Hellweg bzw. in der Heroldstraße an.
Niederschlagswasser
Gemäß § 51 a Landeswassergesetz (LWG) ist das Niederschlagswasser (Regenwasser) von erstmals bebauten Flächen zur Versickerung zu bringen.
Ist dies nicht möglich, so sind Regen- und das Schmutzwasser getrennt bis zum
Übergabeschacht abzuleiten. Das Regenwasser muss über eine Rückhaltung
gedrosselt in das öffentliche Kanalnetz eingeleitet werden. Es ist ein Überflutungsnachweis für die neu zu bebauenden Flächen zu führen. Da im Bebauungsgebiet keine Kanäle verlegt sind, muss zunächst die entwässerungstechnische Erschließung nachgewiesen werden.
Vorfluter bzw. Gewässer sind im direkten Umfeld des Plangebietes nicht vorhanden bzw. mit vertretbarem technischem und wirtschaftlichem Aufwand auch nicht
zu erreichen.
3.5
Eigentumsverhältnisse
Der weitaus überwiegende Anteil des Plangebietes (ca. 60 %) wird wohnbaulich
genutzt und befindet sich in privatem Eigentum. Dies gilt ausnahmslos für die den
Kernbereich nördlich, östlich und südlich umgebenden Wohnbauflächen. Die zentral
gelegene Grünbrach-Fläche befindet sich teilweise im Eigentum der Stadt Bochum,
teils im Privateigentum.
Die konkreten Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 926 berücksichtigen teilweise
die aktuelle Eigentumsstruktur, teilweise werden sie unabhängig von den Eigentumsverhältnissen vorgenommen.
Innerhalb des Plangebietes verfügt die Stadt Bochum über einen Anteil von ca. 17 %
der Grundstücksflächen. Die Neuregelung der Grundstücksverhältnisse mittels eines
Umlegungsverfahrens ist nicht erforderlich.
3.6
Immissionssituation
Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Bundesimmissionsschutzgesetz
(BImSchG) sind insbesondere auf die Nachbarschaft einwirkende Immissionen wie
Luftverunreinigungen und Geräusche. Wesentlicher Regelungsgegenstand dieses
Bebauungsplanes ist der vorbeugende Immissionsschutz. Dieser ist erforderlich, um
Nutzungskonflikte zwischen benachbarten, unterschiedlich schutzbedürftigen Nutzungen (Wohnnutzung) so weit wie möglich zu vermeiden. Hierbei sind prinzipiell vor
allem Immissionen in den Bereichen Lärm, Gerüche, Luftschadstoffe und Erschütterungen zu nennen.
Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896
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3.6.1
Stadt Bochum
Luftschadstoffe und Geruchs-Immissionsschutz
Hinsichtlich eventueller Regelungen bezüglich der Emission von Luftschadstoffen
sowie des vorbeugenden Geruchs-Immissionsschutzes besteht nach derzeitiger Einschätzung auf Grundlage der aktuellen Daten in Bezug auf die Festsetzungen sowie
die geplanten Einzelhandels- und wohnbaulichen Nutzungen im Plangebiet selbst
und den bestehenden schutzbedürftigen Nutzungen im Umfeld kein gesonderter Regelungsbedarf, so dass hier spezielle Festsetzungen nicht erforderlich sind.
Schädliche Luftinhaltsstoffe werden durch Heizungsanlagen und durch Kraftfahrzeuge emittiert. Gefährdungen bzw. erhebliche Belästigungen der Nachbarschaft
sind auszuschließen, wenn die Anlagen nach den Vorschriften der Verordnung über
Kleinfeuerungsanlagen errichtet und betrieben werden.
Die Emissionen der Kraftfahrzeuge erreichen ihre höchste Konzentration auf den
ausgebauten Erschließungsstraßen (Werner Hellweg). Eine Gefährdung der
Anwohner ist, aufgrund des Verdünnungseffektes bei der Transmission der Stoffe, zu
verneinen.
Eine weitere Form von Luftverunreinigungen sind Gerüche, z. B. durch die
Herstellung von Backwaren. Diese sind als erheblich belästigend einzustufen, wenn
sie in mehr als 10 % der Jahresstunden an einem Immissionsort auftreten.
Geruchsbelästigungen sind in Bezug auf das Plangebiet sowie die angrenzenden
Grundstücke zu verneinen.
3.6.2
Lärm-Immissionsschutz
Ein wesentlicher Regelungsgegenstand dieses Bebauungsplanes ist der vorbeugende Lärm-Immissionsschutz. Dieser ist erforderlich, um Nutzungskonflikte zwischen
benachbarten, unterschiedlich schutzbedürftige Nutzungen so weit wie möglich zu
vermeiden. Hierbei sind prinzipiell vor allem Lärmimmissionen zu nennen.
Gewerbelärm
Innerhalb des Plangebietes und unmittelbar daran angrenzend sind schutzbedürftige
Nutzungen vorhanden bzw. geplant. Zur Beurteilung der Gesamtbelastung ist, neben
den von der zu beurteilenden Anlage (Neuplanung) verursachten Immissionen
(Zusatzbelastung), auch eine eventuell vorliegende Vorbelastung durch Anlagen, für
die die TA Lärm gilt (ohne die Betiebsgeräusche der zu beurteilenden Anlage), heranzuziehen. Für die maßgeblichen Immissionsorte, innerhalb und außerhalb des
Plangebietes, an denen eine Überschreitung der Richtwerte am ehesten wahrscheinlich ist, liegen keine gewerblichen Vorbelastungen vor, sodass gemäß TA Lärm
auf eine Untersuchung der Geräuschvorbelastung verzichtet werden kann.
Ferner muss eine Vorbelastung in dem zu beurteilenden Gebiet nicht ermittelt
werden, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die
Immissionsrichtwerte am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A)
unterschreitet.
Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896
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Stadt Bochum
Verkehrslärm
Die Bestandssituation beidseits des Werner Hellweges sowie an den Wohngebäuden
im Bereich des Bebauungsplangebietes wurde untersucht und beurteilt. Die Lärmberechnung wurde an mehreren Gebäuden beiderseits des Werner Hellweges (im Abschnitt Deutsches Reich bis Limbeckstraße) sowie den vorhandenen Wohngebäuden
im Plangebiet durchgeführt. Die Berechnung basiert auf einer Verkehrszählung aus
dem Jahr 2007 deren Ergebnisse auf das Jahr 2013 hochgerechnet wurden. Der
Zählquerschnitt auf dem Werner Hellweg liegt im Abschnitt Heroldstraße / Rolandstraße. Die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke 2013 beträgt 8.400 Kfz / 24h.
Der Lkw-Anteil am Gesamtverkehrsaufkommen liegt bei 5,7 % im Tageszeitraum und
5,5 % im Nachtzeitraum. Für die westlich und östlich an das Plangebiet angrenzende
Straße Deutsches Reich und die Heroldstraße wurden Belastungszahlen aus dem
Verkehrsmodell der Stadt Bochum bei der Berechnung verwendet, da für diese untergeordneten Straßen keine Zähldaten vorlagen. Die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke liegt bei ca. 1.600 bzw. 1.800 Kfz / 24h. Im Bebauungsplan Nr. 624 ist die
vorhandene Bebauung am Werner Hellweg westlich der Heroldstraße als Mischgebiet
(MI) und östlich der Heroldstraße als Wohngebiet (WB / WA) eingestuft. Bei der Bebauung nördlich Heroldstraße Nr. 3 und im Bereich der innenliegenden Bebauung am
Nörenbergskamp 24 - 40 handelt es sich um ein faktisches allgemeines Wohngebiet
im Sinne des § 4 BauNVO.
Die nachfolgende Tabelle enthält beispielhaft die Beurteilungspegel an den Gebäuden Werner Hellweg 511, 537 und Heroldstraße 9 und Nörenbergskamp 30 für die
Bestandssituation.
Tabelle: Verkehrslärm Bestand
Immissionsort
Stockwerk
Beurteilungspegel
Bestand Tag / Nacht dB(A)
Werner Hellweg 511, MI-Nutzung
EG
67,2 / 59,7
Werner Hellweg 537, WB/WA-Nutzung
EG
68,8 / 61,3
Heroldstraße 9, WA-Nutzung
1.OG
43,9 / 36,2
Nörenbergskamp 30, WA-Nutzung
1.OG
42,6 / 34,7
Die Berechnung für die Bestandssituation ergab, dass die Lärmbelastung an den Gebäudefassaden parallel zum Werner Hellweg im Tages- und Nachtzeitraum deutlich
über den schalltechnischen Orientierungswerten der DIN 18005 (WA = 55 / 45 dB(A)
und MI = 60 / 50 dB(A)) sowie den Immissionsgrenzwerten der 16. BlmSchV (WA =
59 / 49 dB(A) und MI = 64 / 54 dB(A)) liegen. Die Immissionsgrenzwerte für Lärmsanierung an bestehenden Straßen von 70 / 72 dB(A) (WA / MI) tags werden eingehalten bzw. unterschritten. Im Nachtzeitraum werden die Werte im Mischgebiet (62
dB(A)) eingehalten, im Bereich der Wohngebietsnutzung (60 dB(A)) östlich der Heroldstraße um bis zu 2 dB(A) überschritten.
Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896
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Im Bereich der vorhandenen Wohnbebauung (Heroldstraße 5 - 13 a / Nörenbergskamp 24 - 40) innerhalb des Plangebietes liegt die Lärmbelastung durch den
Verkehrslärm deutlich niedriger. An den nach Westen (Heroldstraße) bzw. Süden
(Nörenbergskamp) ausgerichteten Gebäudefassaden betragen die Beurteilungspegel
deutlich unter 50 dB(A) am Tag bzw. 40 dB(A) in der Nacht (s. o. Tabelle). Somit
werden die schalltechnischen Orientierungswerte von 55 /45 dB(A) deutlich unterschritten.
Durch den erfolgten Abriss der Gebäude Werner Hellweg 517, 519 und 521 kommt
es im Bereich der entstehenden Baulücke zu einem Anstieg der Beurteilungspegel.
Hiervon ist besonders der Nahbereich nördlich des Werner Hellweges betroffen. Im
nördlichen Teil des Plangebietes schwächt sich die Lärmzunahme ab und die Beurteilungspegel liegen weiterhin deutlich unter 50 dB(A) am Tag bzw. 40 dB(A) in der
Nacht.
Anzumerken ist, dass die Lärmzunahme durch den Abriss der Gebäude Werner
Hellweg 517, 519 und 521 auch unabhängig von der beabsichtigten Planung eines
Lebensmittel-Discountmarktes im Plangebiet jederzeit möglich gewesen wäre, da die
Wohngebäude nicht baurechtlich gesichert sind. Eine Neubebauung durch den
Grundstückebesitzer ist nicht verpflichtend. Somit ist auch eine mögliche Lärmzunahme an benachbarten Gebäuden hinzunehmen.
Aufgrund der schon hohen Lärmbelastung an der Bebauung beidseits des Werner
Hellweges sollte auch unter Berücksichtigung der Ziele der Lärmaktionsplanung und
der strategischen Umweltplanung eine weitere Lärmreduzierung insbesondere im Bereich der vorhandenen Wohnnutzung, östlich der Heroldstraße durch entsprechende
Maßnahmen (z. B. Verlängerung der bestehenden Tempo-30-Regelung auf dem
Werner Hellweg, östlich der Heroldstraße) geprüft werden.
3.6.3
Erschütterungen
Zum Bereich der Erschütterungen kann festgehalten werden, dass hier in der Regel
ein Eigeninteresse des Anlagenbetreibers besteht, zur Verlängerung der Lebensdauer von Maschinen und Anlagen Schwingungs- oder Erschütterungsemissionen zu minimieren und dass Erschütterungen daher in der Regel von nachrangiger Bedeutung
und nicht regelungsbedürftig bzw. im Umfeld nicht zu erwarten sind. Daher sind durch
die Betriebe und Anlagen, für die der Bebauungsplan erstmals eine Zulässigkeit begründet, keine Erschütterungsimmissionen zu erwarten.
Darüber hinaus sind Erschütterungsimmissionen im Rahmen der auf den Bebauungsplan folgenden Zulassungsverfahren für die konkrete Anlage bzw. den konkreten
Betrieb zu berücksichtigen, indem in diesen Verfahren ggf. der Nachweis erbracht
werden muss, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Erschütterungen in den im
Umfeld der Anlagen und Betriebe gelegenen schutzbedürftigen Nutzungen nicht zu
erwarten sind.
3.6.4
Lichtimmissionen
Als Maßgebliche Beurteilungskriterien für den Immissionsschutz sind die „Raumaufhellung“ und die „Blendung“ zu benennen. Häufige Quellen dafür sind Lichtwerbeanlagen, Objektbeleuchtungsanlagen oder Flutlichtanlagen. Diese können zu
störenden Raumaufhellungen oder sogar zur Blendwirkung führen. Besonders
belästigend sind Quellen mit wechselnder oder blinkender Leuchtstärke.
Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896
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Stadt Bochum
Für den Bereich des Plangebietes und die unmittelbar angrenzenden
schutzbedürftigen Nutzungen liegen keine belästigenden Lichtimmissionen vor.
Die im Plangebiet zukünftig anzutreffenenden Lichtimmissionen sind im wesentlichen
von der Beleuchtung der Werbeanlagen (siehe Ziffer 7.1.9.4 Werbeanlagen "Werbeanlagen mit Blink-, Lauf- bzw. Wechselbeleuchtung sind unzulässig"), der
Beleuchtung der Stellplatzanlage und den Beleuchtungsanlagen (Scheinwerfer) von
Kraftfahrzeugen zu besorgen.
Als Quelle von Lichtimmissionen kommt bei Einzelhandelsbetrieben (Lebensmittelmärkten) im Wesentlichen die Beleuchtung der Werbeanlagen und der Parkplatzbeleuchtung in Frage. Ort, Anzahl und Ausgestaltung der Werbung und Lichtmasten
sind dabei Festlegungen, die erst im konkreten Baugenehmigungsverfahren geregelt
werden. Erst dann können Aussagen über Aufhellung und Blendung zur Nachtzeit getroffen werden.
4.
Übergeordnete Planungsvorgaben
4.1
Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Zielsetzung der Landesplanung ist eine nachhaltige Entwicklung, die soziale und
ökonomische Raumansprüche mit ökologischen Erfordernissen in Einklang bringt.
Die Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung werden in
Landesentwicklungsplänen und im Regionalen Flächennutzungsplan (RFNP) der
Planungsgemeinschaft der Städteregion Ruhr, der u. a. die Funktion eines Regionalplans übernimmt, dargestellt. Nach § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) hat sich die
kommunale Bauleitplanung den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen. Diese Ziele sind u. a. in nachfolgend erläuterten Programmen und Plänen
genannt.
Landesplanung - Entwurf eines neuen Landesentwicklungsplans
Für seine weitere räumliche Entwicklung braucht Nordrhein-Westfalen aktualisierte
Regeln, die veränderten Rahmenbedingungen und neueren rechtlichen Anforderungen gerecht werden.
Der geltende Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) ist seit 1995
in Kraft. Außerdem gelten der LEP IV 'Schutz vor Fluglärm' und der im Juli 2013 in
Kraft getretene LEP Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel.
Deshalb wird derzeit von der nordrhein-westfälischen Landesregierung unter
Federführung der Staatskanzlei ein neuer Landesentwicklungsplan für NordrheinWestfalen erarbeitet. Zur Zeit läuft ein Aufstellungsverfahren für einen neuen LEP,
der die geltenden Pläne ersetzen und in einem Instrument zusammenführen soll.
Die Landesregierung hat am 25. Juni 2013 beschlossen, das Beteiligungsverfahren
zum Entwurf des neuen Landesentwicklungsplans zu beginnen. Er wird Vorgaben für
alle räumlichen Planungen und Maßnahmen enthalten, wie sie in Regionalplänen,
Bauleitplänen, Landschaftsplänen und anderen Fachplänen festgesetzt werden.
Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896
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Zu dem Entwurf des neuen Landesentwicklungsplans werden die Öffentlichkeit und
die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen beteiligt. Dazu kann der Entwurf
des Landesentwicklungsplans, seine Begründung und der zu diesem Plan erarbeitete
Umweltbericht vom 30. August 2013 bis zum 28. Februar 2014 im Internet sowie bei
den Regionalplanungsbehörden und der Landesplanungsbehörde eingesehen
werden. Innerhalb dieses Zeitraums besteht die Möglichkeit, eine Stellungnahme zu
den Planunterlagen abzugeben.
Die im Planentwurf formulierten Ziele sind aber bereits jetzt von öffentlichen Stellen
gemäß Raumordnungsgesetz als "Erfordernisse der Raumordnung" bei anderen
Planungen und Entscheidungen zu berücksichtigen.
LEP NRW - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel Der derzeit gültige Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) wurde
1995 aufgestellt. Daneben besteht noch der LEP 'Schutz vor Fluglärm' in der
Bekanntmachung von 1998. Das ursprünglich 1974 aufgestellte, 1989 zuletzt
geänderte Landesentwicklungsprogramm (LEPro) ist am 31.12.2011 ausgelaufen. Da
Regelungen zum großflächigen Einzelhandel nur in § 24 a des ausgelaufenen LEPro
festgelegt waren, hat die Landesregierung zur Erneuerung der Landesplanung
zunächst die Aufstellung eines ‘Sachlichen Teilplans Großflächiger Einzelhandel‘
beschlossen.
Der Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) - Sachlicher Teilplan
Großflächiger Einzelhandel - wurde von der Landesregierung (Kabinettsitzung 11.
Juni 2013) mit Zustimmung des Landtags (Plenarsitzung 10. Juli 2013) als
Rechtsverordnung beschlossen. Die Veröffentlichung der Rechtsverordnung erfolgte
im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen am 12. Juli 2013.
Damit ist der LEP NRW - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel - am 13. Juli
2013 in Kraft getreten.
Die im vorliegenden Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel - enthaltenen Regelungen sind geeignet und erforderlich, um eine nachhaltige Raumentwicklung gemäß § 1 Abs. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) zu unterstützen. In diesem Sinne konkretisieren sie insbesondere die im ROG festgelegten Grundsätze der Raumordnung zur Daseinsvorsorge und zur Erhaltung der Innenstädte und örtlichen Zentren als zentrale Versorgungsbereiche im Hinblick auf den großflächigen Einzelhandel und tragen dadurch zu
einer Stärkung der Zentren bei.
Mit dem nun vorliegenden LEP NRW - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel - sollen Einzelhandelsgroßprojekte auf geeignete Standorte gelenkt werden. Grob
vereinfacht ausgedrückt wird u. a. folgendes geregelt:
Einzelhandelsvorhaben setzten eine regionalplanerische Ausweisung als Siedlungsraum voraus. Dabei sind die im Regionalplan dargestellten Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen zukünftig für große Einzelhandelsvorhaben
tabu.
Die Kommunen können große Einzelhandelsvorhaben in der Regel nur noch in
den zentralen Versorgungsbereichen (Innenstädte, Stadt- bzw. Ortsteilzentren)
planen.
Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896
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Die Größe der Einzelhandelsgroßprojekte soll dabei so gewählt werden, dass andere Innenstädte oder örtliche Zentren nicht erheblich beeinträchtigt / massiv geschwächt werden.
Generell ist zu erwarten, dass die Regelungen zum großflächigen Einzelhandel dazu
beitragen werden, Inanspruchnahmen von Freiraum zu vermeiden und infolge der
Stärkung von Zentren und der Unterstützung einer kompakten Siedlungsentwicklung
auch Freirauminanspruchnahmen zu verringern.
Die Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung des Bebauungsplans
Nr. 926 entsprechen den formulierten Zielen des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel:
Ziel 1 - Standorte nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen
Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) dürfen nur in regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB) dargestellt und festgesetzt werden.
Ziel 2 - Zentrenrelevante Kernsortimente: Standorte nur in zentralen Versorgungsbereichen
Dabei dürfen Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11
Abs. 3 Baunutzungsverordnung mit zentrenrelevantem Kernsortiment nur:
-
in bestehenden zentralen Versorgungsbereichen sowie
in neu geplanten zentralen Versorgungsbereichen in städtebaulich
integrierten Lagen, die aufgrund ihrer räumlichen Zuordnung sowie
verkehrsmäßigen Anbindung für die Versorgung der Bevölkerung zentrale
Funktionen des kurz-, mittel- oder langfristigen Bedarfs erfüllen sollen,
dargestellt und festgesetzt werden.
Zentrenrelevant sind
die Sortimente gemäß Anlage 1 und
weitere von der jeweiligen Gemeinde als zentrenrelevant festgelegte
Sortimente (ortstypische Sortimentsliste).
Ausnahmsweise dürfen Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3
Baunutzungsverorqnung mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten auch
außerhalb zentraler Versorgungsbereiche dargestellt und festgesetzt werden,
wenn nachweislich:
eine Lage in den zentralen Versorgungsbereichen aus städtebaulichen
oder siedlungsstrukturellen Gründen, insbesondere der Erhaltung
gewachsener baulicher Strukturen oder der Rücksichtnahme auf ein
historisch wertvolles Ortsbild, nicht möglich ist und
die Bauleitplanung der Gewährleistung einer wohnortnahen Versorgung
mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten dient und
zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich
beeinträchtigt werden.
Ziel 3 - Beeinträchtigungsverbot
Durch die Darstellung und Festsetzung von Kerngebieten und Sondergebieten für
Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung mit zentrenrelevanten Sortimenten dürfen zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896
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Stadt Bochum
Bauleitplanung für Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO, die die in den o. a. Regelungen enthaltenen Voraussetzungen erfüllt, ist unabhängig von der tatsächlichen
Versorgungssituation landesplanerisch zulässig.
4.2
Regionaler Flächennutzungsplan (RFNP) der Planungsgemeinschaft Städteregion
Ruhr
Die Ermittlung des Flächenbedarfs einer Kommune erfolgt auf der Ebene der
Flächennutzungsplanung. Der Flächennutzungsplan der Stadt Bochum aus dem Jahr
1980 und teilräumlich der Regionalplan für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereiche Bochum und Hagen aus dem Jahr 2001 wurden im Mai 2010
durch den Regionalen Flächennutzungsplan (RFNP) der Planungsgemeinschaft
Städteregion Ruhr ersetzt. Der RFNP übernimmt zugleich die Funktion eines
Regionalplanes und eines gemeinsamen Flächennutzungsplanes nach § 204 BauGB.
In seiner Funktion als Flächennutzungsplan im Sinne des § 5 BauGB hat er die
bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke im Stadtgebiet vorzubereiten, eine
geordnete städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten. Er soll dazu beitragen,
eine menschenwürdige Umwelt zu sichern. Die Flächennutzungsplanung hat die in §
1 Abs. 5 BauGB allgemein gehaltenen Ziele konkretisiert und die für Bochum
relevanten Ziele entwickelt. Als vorbereitender Bauleitplan definiert der FNP keine
parzellenscharfen Festsetzungen als Grundlage für die Zulässigkeit von Vorhaben.
Diese Steuerungsfunktion obliegt dem Bebauungsplan. Bebauungspläne sind aus
dem FNP zu entwickeln (§ 8 Abs. 2 Satz 1). Gegenüber einem Bebauungsplan hat
der FNP einen höheren Abstraktionsgrad. Der RFNP beinhaltet eine vom Land NRW
vorgegebene Maßstäblichkeit von 1:50.000. Die Darstellungsuntergrenze liegt i. d. R.
bei 5 ha. Sehr kleinteilige Abgrenzungen zwischen verschiedenen Nutzungen wurden
- um die Lesbarkeit des Planes sicher zu stellen - zwangsläufig geglättet.
In diesem Bebauungsplan sollen für die überwiegenden Flächen Allgemeine
Wohngebiete (WA) sowie ein Sonstiges Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung großflächiger Lebensmittelmarkt festgesetzt werden.
In der zum Zeitpunkt der Planaufstellung geltenden Fassung des RFNP sind die
Flächen zwischen den Straßen Deutsches Reich, Nörenbergskamp und der
Heroldstraße als Wohnbaufläche/Allgemeine Siedlungsbereiche und südlich, entlang
des Werner Hellwegs als gemischte Baufläche/Allgemeine Siedlungsbereiche, d. h.,
für Letzteres, Bereich mit hoher Nutzungsintensität und -dichte dargestellt.
Die Abgrenzung der Mischbaufläche im RFNP darf nicht als absolutes Kriterium für
die Entwicklung eines sonstigen Sondergebietes (SO) für großflächigen Einzelhandel
missverstanden werden. Zentrale Versorgungsbereiche werden im RFNP nicht
definiert. Diese Aufgabe obliegt den kommunalen Zentrenkonzepten. Für das Gebiet
der Stadt Bochum ist der Masterplan Einzelhandel Bochum 2012 maßgeblich. Die
Fläche des Lebensmittelmarktes ist in dessen Grenze für das Stadtteilzentrum Werne
mit einbezogen.
Der aus dem vorgegebenen Maßstab resultierende Abstraktionsgrad zeigt sich auch
darin, dass viele kleinere, nicht integrierte Standorte für Vorhaben im Sinne § 11 Abs.
3 BauNVO in die umliegenden Wohnbauflächen/Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB)
einbezogen wurden. Voraussetzung für die Entwicklung eines Bebauungsplanes aus
dem RFNP ist vielmehr, dass die städtebauliche Ordnung gesichert ist.
Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896
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Dazu zählt, dass die Funktion und die Wertigkeit einer Fläche, aus der eine
vermeintlich abweichende Nutzung entwickelt wird, in ihrer Substanz gewahrt bleibt.
Dies ist hinsichtlich des Lebensmittelmarktes zutreffend. Durch dessen Entwicklung
werden die Wohngebiete nördlich des Werner Hellweges nicht in Frage gestellt.
Westlich, nördlich und östlich angrenzend an das Plangebiet sind weitere Flächen als
Wohnbaufläche/Allgemeine Siedlungsbereiche dargestellt. Südlich angrenzend an
das Plangebiet ist die Bautiefe der Straßenrandbebauung des Werner Hellwegs als
gemischte Baufläche/Allgemeine Siedlungsbereiche und daran anschließend als
Übergang zu den Grünflächen/Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche als
Wohnbaufläche/Allgemeine Siedlungsbereiche dargestellt.
Der Werner Hellweg, unmittelbar südlich an das Plangebiet angrenzend, wird als
Flächen für die örtlichen Hauptverkehrszüge/Straßen für den vorwiegend überregionalen und regionalen Verkehr unter Angabe der Anschlussstellen dargestellt.
Nach Ziel 13 des textlichen Teils des RFNP ist die Entwicklung von Sondergebieten
für großflächigen Einzelhandel im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO in der verbindlichen Bauleitplanung nur innerhalb der durch die Gemeinden als Haupt- und
Nebenzentren festgelegten zentralen Versorgungsbereiche zulässig.
Der RFNP bildet damit die Grundlage für den Bebauungsplan Nr. 926. Die geplanten
Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen den Anforderungen des § 1 Abs. 4
BauGB (Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung) sowie des § 8
Abs. 2 Satz 1 BauGB (Entwicklungsgebot aus dem Flächennutzungsplan). Die
Festsetzungen dieses Bebauungsplanes sind somit entsprechend den Ableitungsregeln des RFNP aus den Darstellungen des regionalen Flächennutzungsplanes
entwickelt.
Entsprechend der stufenweisen Konkretisierung der zulässigen Raumnutzung sind
Bebauungspläne so aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, dass durch ihre
Festsetzungen die zugrunde liegenden Darstellungen des Flächennutzungsplanes
konkreter ausgestaltet und damit zugleich verdeutlicht werden. Da dem Flächennutzungsplan der Charakter eines Zweckprogramms beikommt, dessen zeichnerische Darstellungen einen überschießenden Genauigkeitsgrad entfalten, liegt es
durchaus im Rahmen der möglichen Entwicklung eines Bebauungsplans aus dem
Flächennutzungsplan, wenn dieser von den im Flächennutzungsplan gezogenen
Grenzen der Darstellungen abweicht. Erst der außenwirksame Bebauungsplan
erreicht Parzellenschärfe.
Ferner kann im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a Abs. 2 BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) ein Bebauungsplan, der von den Darstellungen des
Flächennutzungsplanes abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist, die geordnete städtebauliche Entwicklung
des Gemeindegebietes darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist
im Wege der berichtigung anzupassen.
Selbst wenn man annehmen würde, dass der Bebauungsplan Nr. 926, insbesondere
das Sonstige Sondergebiet mit der Zweckbestimmung großflächiger Lebensmittelmarkt, dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2, Satz 1 BauGB nicht entspricht,
kann der Bebauungsplan aufgestellt werden, da die städtebauliche Entwicklung des
Gemeindegebietes nicht beeinträchtigt wird.
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Der (Regionale) Flächennutzungsplan wäre bezüglich der Darstellungen im Sinne
des § 5 BauGB im Wege der Berichtigung anzupassen. Nimmt man sodann die
planerische Konzeption des Flächennutzungsplans für einen grösseren Bereich, also
für den Stadtteil Werne, in den Blick, ist festzustellen, dass der Regionale
Flächennutzungsplan im Sinne des § 5 BauGB seine Bedeutung als kommunales
Steuerungsinstrument der städtebaulichen Entwicklung, im Großen und Ganzen
behält und die Steuerungsfunktion des Flächennutzungsplans nicht verloren geht.
4.3
Ziele der Stadtentwicklung
4.3.1
Regionales Einzelhandelskonzept (REHK)
Im Jahr 2007 wurde von der BBE Unternehmensberatung GmbH die Fortschreibung
des regionalen Einzelhandelskonzeptes für das östliche Ruhrgebiet (REHK) und
angrenzende Bereiche erstellt. Das betrachtete östliche Ruhrgebiet und die
angrenzenden Bereiche beinhalten 24 Kommunen unterschiedlicher Größe und
Struktur. Hierzu gehört auch die Stadt Bochum. Die betroffenen Gemeinden haben
eine Vereinbarung abgeschlossen, welche die Anerkennung des REHK als
gemeinsame Grundlage für die Behandlung großflächiger Einzelhandelsansiedlungen
und die Festschreibung eines 5-Punkte-Kataloges zur Sicherung der wechselseitigen
Information
und
zur
Abstimmung
(regionales
Konsensverfahren)
einzelhandelsbedeutsamer Vorhaben beinhaltet.
Das REHK soll zur Sicherung und Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der
Region beitragen und eine möglichst flächendeckende wohnortnahe Versorgung mit
Gütern des täglichen Bedarfs gewährleisten. Darüber hinaus dient das REHK auch
der Einstufung regional bedeutsamer Einzelhandelsbetriebe oder Einkaufszentren an
städtebaulich nicht integrierten Standorten und deren Entwicklungsperspektiven.
In diesem regionalen Konsensverfahren wird unter Beteiligung der betroffenen
Gemeinden der regionale Konsens für großflächige Einzelhandelsvorhaben geprüft.
Diese Prüfung erfolgt für Vorhaben mit zentrenrelevantem Sortimentsschwerpunkt
nach folgenden Kriterien:
liegt das Vorhaben in einem zentralen Versorgungsbereich und wird insgesamt
eine Umsatzleistung erreicht, welche der maximalen Kaufkraft der Kommune bzw.
des Stadtbezirkes entspricht, so besteht eine regionale Konsensfähigkeit;
liegt das Vorhaben in einem Einkaufszentrum außerhalb von zentralen
Versorgungsbereichen und ersetzt einen bereits bestehenden Betrieb oder erfolgt
eine Verkaufsflächenerweiterung eines bereits bestehenden Betriebes, wie sie im
Rahmen des Bestandsschutzes zur Weiterführung erforderlich ist, so besteht eine
regionale Konsensfähigkeit;
liegt das Vorhaben an einem anderen Standort als den oben beschriebenen im
Untersuchungsraum, so ist eine regionale Konsensfähigkeit nicht gegeben.
Die im Osten unmittelbar an Bochum-Werne angrenzende Nachbarkommune
Dortmund, wurde gemäß § 4 Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom 28.10.2013 um
Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf einschließlich Begründung gebeten. Die
Stadt Dortmund hat von der öffentlichen Auslegung Kenntnis genommen, trägt zu
dem Bebauungsplanentwurf keine Bedenken vor und bestätigt die nachbargemeindliche Abstimmung gemäß § 2 Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom 04.12.2013.
Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896
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4.3.2
Stadt Bochum
Masterplan Einzelhandel Bochum - Fortschreibung 2012 Die Entwicklung im Einzelhandel wurde in den vergangenen Jahren zunehmend
durch Standorte außerhalb der gewachsenen Zentrenstruktur und die Entstehung von
Fachmärkten unterschiedlicher Branchen geprägt.
Die damit verbundenen Auswirkungen auf Stadtentwicklung, Städtebau und
Versorgung der Bevölkerung insbesondere im Zusammenhang mit Schrumpf- oder
Stagnationsprozessen (Bevölkerung) und wirtschaftlichen Strukturveränderungen
fordern entsprechende Handlungskonzepte.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr hat am 11. Februar und 11. März
2003 das "Einzelhandels- und Zentrenkonzept Bochum" als Grundlage für die
räumliche Entwicklung des Einzelhandels beschlossen. Dieses Konzept differenziert
40 Versorgungszentren in einem 4-stufigen System.
Um den Bereich der Zentren- und Einzelhandelsentwicklung weiter zu ordnen, wurde
der „Masterplan Einzelhandel für die Stadt Bochum“ erarbeitet und 2006 fertig
gestellt. Dessen Ziele haben zum Inhalt, auch aufgrund der im Rahmen der Analyse
erhobenen und bewerteten deutlichen "räumlichen Schieflage" insbesondere im
Lebensmittel-Einzelhandel, wonach annähernd 30 % des Umsatzes in dieser
Warengruppe an nicht-integrierten Standorten erzielt wird, zentrenrelevante
Sortimente (hierzu zählt nach der Bochumer Sortimentsliste auch die Warengruppe
Nahrungs- und Genussmittel) vorwiegend auf die räumlich abgegrenzten zentralen
Versorgungsbereiche zu lenken.
Der Masterplan Einzelhandel für die Stadt Bochum dient als Rahmen und Leitlinie für
die zukünftige Entwicklung des Einzelhandels für das Gemeindegebiet der der Stadt
Bochum.
Eine Grundlage des Masterplans Einzelhandel Bochum sowohl für die Bewertung der
Ist-Situation, als auch für die Herleitung der Schlussfolgerungen und Empfehlungen
stellt die empirische Erhebung der Grundlagen des Masterplans dar. Die flächendeckende Erhebung des Bochumer Einzelhandelsbestandes erfolgte im Herbst / Winter
des Jahres 2004. Ebenfalls haben mittlerweile - neben zahlreichen kleineren Veränderungen auch in den vielen zentralen Versorgungsbereichen Bochums - nicht unerhebliche Veränderungen in der Bochumer Innenstadt und der Wattenscheider Innenstadt stattgefunden.
Neben den veränderten Rahmenbedingungen hat es seit dem „Inkrafttreten“ des
Masterplans Einzelhandel im September 2006 nennenswerte Novellierungen bedeutsamer Rechtsgrundlagen zur Steuerung des Einzelhandels gegeben:
Novellierung des BauGB (§ 9 Abs. 2a) im Januar 2007
Einzelhandelserlass NRW (Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben - Bauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben). Gem. RdErl. d. Ministeriums für Bauen
und Verkehr - V.4 / VI A 1 - 16.21 - u. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand
und Energie- 322/323-30.28.17 vom 22. September 2008
Beschluss des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel - Veröffentlichung im Gesetz- und
Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen am 12. Juli 2013
Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896
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Stadt Bochum
Ferner sind für die Stadt Bochum die übergeordneten Vorgaben des Regionalen Einzelhandelskonzeptes für das Östliche Ruhrgebiet und angrenzende Bereiche (BBE
Köln, Fortschreibung 2007) zu beachten. Hierzu zählen insbesondere die regionale
Sortimentsliste sowie die Prüfkriterien für Einzelhandelsansiedlungen, die durch ein
Vorhaben erfüllt sein müssen, um einen regionalen Konsens zu erzielen.
Vor dem oben geschilderten Hintergrund erfolgte die Fortschreibung des Masterplans
Einzelhandel für die Stadt Bochum 2012.
Ziel des Masterplanes Einzelhandel Bochum - Fortschreibung 2012 ist es, die Entwicklung großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment in Abhängigkeit von der Zentrenkategorie positiv zu steuern. So soll gewährleistet werden, dass Neuansiedlungen sowie Erweiterungen bestehender Betriebe mit dem Angebotsschwerpunkt im nahversorgungsrelevanten Sortimentsbereich
der Sicherung und Stärkung der wohnortnahen Grund- und Nahversorgung dienen,
ohne diese an anderer Stelle im Bestand zu gefährden oder gewünschte Entwicklungen zu beeinträchtigen. Eine für die Bochumer Zentrenstruktur verträgliche Größenordnung solcher Entwicklungen ist dabei abhängig von der Hierarchiestufe des jeweiligen zentralen Versorgungsbereiches.
Die Ziele und Grundsätze zur Entwicklung der Nahversorgung sowie der Zentren
können dabei allerdings nur den Rahmen für die zukünftige Entwicklung bilden. Die
Umsetzung erfolgt durch die kommunale Bauleitplanung und schlussendlich durch die
Beschlüsse des Rates der Stadt Bochum.
Problematische Ansiedlungs- und Erweiterungsvorhaben, welche nicht eindeutig
durch das Einzelhandel- und Zentrenkonzept beurteilt werden können, werden im
"Konsultationskreis Einzelhandel" erörtert.
Der Konsultationskreis Einzelhandel, als Fortführung des bereits existierenden
Arbeitskreises Einzelhandel, setzt sich aus Vertretern der an der kommunalen
Einzelhandelsentwicklung beteiligten Akteuren zusammen. Konkret besteht dieses
Fachgremium aus Vertretern folgender Institutionen: Einzelhandelsverband RuhrLippe, ver.di (Gewerkschaft), IHK mittleres Ruhrgebiet und der Stadt Bochum (Amt
für Wirtschaftsförderung, Rechtsamt, Stadtplanungs- und Bauordnungsamt).
Wie im Masterplan Einzelhandel der Stadt Bochum empfohlen, wurde das Vorhaben
mehrfach im Konsultationskreis Einzelhandel der Stadt Bochum erörtert. Die
Zusammensetzung und Arbeitsweise des Konsultationskreises hat sich im Rahmen
der Evaluierung der Wirkungsweise des Masterplans Einzelhandel 2006 als gut
funktionierendes und anerkanntes Gremium herausgestellt.
Die Ansiedlung des Lebensmittelmarktes wird vom Konsultationskreis Einzelhandel
grundsätzlich begrüßt. Er liegt innerhalb der Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs des Masterplanes 2012 und entspricht auch seinen weiteren Zielsetzungen.
Bezüglich der Beanspruchung zusätzlicher Flächen, die sich außerhalb des abgegrenzten Stadtteilzentrums "Werne" befinden, bestehen aus einzelhandels-fachlicher
Sicht keine Bedenken, soweit die Fläche einer sekundären Grundstücksnutzung wie
Parken, Zulieferung, etc. dient.
Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896
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Stadt Bochum
Nach dem Masterplan Einzelhandel für die Stadt Bochum - Fortschreibung 2012,
welcher als städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB im
Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigen ist, liegen Teilflächen des Plangebietes des Bebauungsplanes Nr. 926 innerhalb des zentralen Versorgungsbereiches "Werne".
Nach Prüfung der Einzelhandelssituation im Rahmen der Untersuchungen zur
Fortschreibung und Weiterentwicklung des "Masterplans Einzelhandel für die Stadt
Bochum 2012" wurde das Stadtteilzentrum "Werne" im Bereich des Werner Hellwegs
517 - 521 in der Grundstückstiefe um die im Masterplan Einzelhandel Bochum 2006
bisherige Potenzialfläche erweitert, d. h., die Abgrenzung im Sinne der bisherigen
Potenzialfläche ausgedehnt. Hierdurch wird sichergestellt, das die Hauptnutzungen
(Verkauf, Lager, etc.) des Lebensmittel-Discountmarktes innerhalb der Abgrenzung
des Stadtteilzentrums liegen und lediglich sekundäre Grundstücksnutzungen wie
Parken, Zulieferung, etc. außerhalb der Abgrenzung des Stadtteilzentrums Werne
liegen.
Die Fortschreibung des Masterplans Einzelhandel Bochum 2012 beschreibt das
Stadtteilzentrum Werne wie folgt:
"Das Zentrum Werne übernimmt eine Versorgungsfunktion für den gleichnamigen
Stadtteil. Im unmittelbaren Nahbereich (600-Meter-Radius) wohnen rd. 7.300 Menschen.
Der zentrale Versorgungsbereich erstreckt sich in Bandstruktur entlang des Werner
Hellwegs. Der überwiegend dichte und straßenbeidseitige Einzelhandelsbesatz weist
in beiden Richtungen jeweils relativ eindeutige städtebaulich-funktionale Endpunkte
auf. Diese werden gebildet von den Einmündungsbereichen der Adrianistraße im
Westen und der Kreyenfeldstraße im Osten. Der Besatz am Werner Hellweg weist
teilweise eine relevante Tiefenentwicklung auf, die Einmündungsbereiche von Nebenstraßen sowie größere Gebäudeeinheiten umfasst. Hierzu zählt auch der vom
Lebensmitteldiscounter Aldi anvisierte Verlagerungsstandort im Osten des zentralen
Versorgungsbereiches, der in seiner geplanten Tiefe in die Abgrenzung des zentralen
Versorgungsbereiches integriert wird.
In Abweichung zur Abgrenzung gemäß Masterplan Einzelhandel 2006 wird die in den
Werner Hellweg einmündende Straße Zur Werner Heide nur im oberen, von Einzelhandel geprägten Teilbereich in die Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereiches
aufgenommen. Im südlichen Bereich ist hingegen ein zentraler Charakter nicht mehr
ablesbar; es überwiegt der Wohnstraßencharakter. Darüber hinaus wird die Abgrenzung partiell leicht an den Verlauf der Grundstücksgrenzen angepasst.
Schlussfolgerungen:
Das Zentrum kann seine Versorgungsfunktion insgesamt erfüllen. Das aktuelle Vorhaben der Verlagerung und Vergrößerung des Lebensmitteldiscounters ist im Sinne
der längerfristigen Standortsicherung und als Beitrag zur Stärkung des bislang
schwächeren, östlichen Teilbereichs zu begrüßen.
Als Straßen begleitendes Zentrum unterliegt Werne wie viele Bochumer Zentren entsprechenden Einschränkungen der Aufenthaltsqualität. Maßnahmen im öffentlichen
Raum können dazu beitragen, die Aufenthaltsqualität zu erhöhen und Querungsmöglichkeiten zu optimieren."
Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896
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Die Fortschreibung des Masterplans Einzelhandel Bochum 2012 aktualisiert die als
Grundsätze formulierten Leitsätze, welche als "Ansiedlungsregeln" zur Einordnung
bzw. der Beurteilung von Einzelhandelsvorhaben dienen und durch entsprechende
Beschlüsse untermauert werden sollten. Die hier aufgeführten Regelungen betreffen
zukünftige Einzelhandelsentwicklungen, d. h. die Neuansiedlung, Verlagerung oder
Erweiterung von Betrieben.
In Abweichung vom Masterplan Einzelhandel 2006 erfolgt in der Fortschreibung des
Masterplans Einzelhandel eine Neugliederung in drei Haupt-Grundsätze analog zu
den Sortimentskategorien. Die entsprechenden Ausnahmeregelungen sind jeweils
Bestandteil der einzelnen Grundsätze. Dabei ergibt sich aber nicht nur für den großflächigen Einzelhandel, sondern auch für Einzelhandelsbetriebe, die mit ihrer Verkaufsflächengröße unterhalb der Großflächigkeit bleiben, ein Steuerungserfordernis,
dem die nachfolgend formulierten Grundsätze Rechnung tragen.
Es sind somit insgesamt sechs Fallkonstellationen zur Steuerung des Einzelhandels
zu unterscheiden, die unter Berücksichtigung der allgemeinen Zielsetzungen des
Masterplans Einzelhandel Bochum 2012 sowie der gesetzlichen Rahmenbedingungen dargestellt werden.
Für das Stadtteilzentrum Werne gilt der Haupt-Grundsatz 1 des "Masterplans Einzelhandel für die Stadt Bochum 2012" wie folgt:
Standorte für Einzelhandelsbetriebe (sowohl großflächige als auch kleinflächige) mit
nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten sollen in den zentralen Versorgungsbereichen liegen. Dabei soll ein angemessenes Verhältnis zwischen der Funktion des
jeweiligen zentralen Versorgungsbereiches und der maximalen Dimensionierung des
Einzelhandelsbetriebes gewährleistet sein.
Für das Stadtteilzentrum Werne wird in Abhängigkeit der Hierarchiestufe des zentralen Versorgungsbereiches (Typ III - Stadteilzentrum Werne) im Masterplan Einzelhandel 2012 eine Obergrenze für die Gesamtverkaufsfläche von Einzelbetrieben mit
nahversorgungsrelevantem Kernsortiment mit maximal 1.500 m² festgesetzt.
Die Planung für die Entwicklung des großflächigen Einzelhandelsmarktes (Lebensmittel-Discountmarkt) sieht eine Verkaufsfläche von ca. 1.200 m² vor und unterschreitet
damit die maximale Verkaufsfläche des Zentrentyp III (Masterplan Einzelhandel 2012)
von maximal 1.500 m² um 300 m² (20%).
Zentrale Versorgungsbereiche sollen für ihren Nahbereich im Regelfall auch die
Funktion der Nahversorgung übernehmen. Zur Illustration der Nahversorgungsfunktion des großflächigen Lebensmittelmarktes soll eine Gegenüberstellung von projiziertem Vorhabenumsatz und verfügbarer Kaufkraft im Naheinzugsbereich herangezogen
werden. Hierzu wird auf die Methodik zur Bestimmung der Nahversorgungsfunktion
eines großflächigen Lebensmittelmarktes gemäß Einzelhandelserlass NRW sowie
Masterplan Einzelhandel zurückgegriffen, die für die Beurteilung eines großflächigen
Lebensmittelmarktes außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs Geltung beanspruchen. Die Methodik kann jedoch auch bei einem Markt innerhalb eines zentralen
Versorgungsbereiches zeigen, welche Nahversorgungsfunktion diesem zukommt.
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Stadt Bochum
Hierzu wird prognostiziert, ob der prognostizierte Vorhabenumsatz 35% der Kaufkraft
im Nahbereich nicht überschreitet (vgl. Einzelhhandelserlass NRW, Ziffer 2.8; Masterplan Einzelhandel 2006, S. 212) Der fußläufige Naheinzugsbereich wurde im Masterplan Einzelhandel Bochum 2006 für Versorgungszentren mit 700 m definiert. Mit
der Fortschreibung des Masterplanes Einzelhandel Bochum 2012 soll der Naheinzugsbereich auf 600 m reduziert werden.
In beiden Fällen wird durch den geplanten Markt die Abschöpfungsquote von 35 %
nicht überschritten.
Städtebaulich relevante Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich Lütgendortmund sind durch den geplanten großflächigen Lebensmittelmarkt aufgrund
der nachgewiesenen hohen Abschöpfungsquote im Nahbereich nicht zu erwarten.
Das Einzugsgebiet des ALDI-Marktes wird zudem in östlicher Richtung durch den am
Lütgendortmunder Hellweg 206 gelegenen ALDI-Markt deutlich begrenzt.
Von daher kann die Ansiedlung eines Lebensmittel-Discountmarktes auf dem Standort Werner Hellweg 517 - 521 die Nahversorgungssituation in diesem Quartier mittelfristig absichern.
4.4
Fachplanungen - Natur- und Landschaftsschutz
4.4.1
Strategische Umweltplanung (StrUP)
Seit dem 30.03.2010 liegt die Strategische Umweltplanung Bochum (StrUP) vor. Diese wurde am 23.09.2010 durch den Rat der Stadt Bochum beschlossen. Die StrUP
stellt die Ziele und Maßstäbe für eine umweltverträgliche zukunftsfähige Entwicklung
Bochums dar. Enthalten sind übergeordnete Nachhaltigkeitsstrategien wie auch
regionale Raumkonzepte und übergeordnete Fachplanungen.
Im Mittelpunkt des Umweltzielsystems stehen der Erhalt der Lebensgrundlagen sowie
Gesundheit und Wohlbefinden der Bevölkerung. Ziel ist es, Umweltfunktionen
nachhaltig zu stärken sowie von Umweltmedien ausgehende Gefährdungen weitgehend zu reduzieren. So werden im gesamten Stadtgebiet Altlastenverdachtsflächen nach Erforderlichkeit untersucht, gesichert und saniert; schutzwürdige
Lebensräume und deren Arteninventar erhalten und entwickelt. Zur Bündelung und
räumlich differenzierten Darstellung von Handlungsempfehlungen wird das
Stadtgebiet nach Nutzungsart und städtebaulicher Dichte differenziert.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens kann die strategische Umweltplanung Bochum (StrUP) keine uneingeschränkte und absolute Beachtung beanspruchen. Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB werden ihre Inhalte im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung berücksichtigt (vgl. weitergehende Ausführungen in Kapitel 5 „Begründung der
Planungsziele“).
Die Zusammenführung aller Ziele der strategischen Umweltplanung erfolgt durch ein
Umweltzielsystem, welches aus zwei Teilbereichen besteht.
Zum einen ist hier das „Räumliche Zielkonzept“ zu nennen. Dieses Konzept dient in
erster Linie der Strukturierung sowie der Bündelung ökologisch wirksamer Maßnahmen und trägt damit potenziell zu einer Steigerung der Maßnahmeneffizienz bei. Im
Sinne einer Angebotsplanung werden so Räume herausgestellt, die hohe Entwicklungspotenziale besitzen oder auch einen hohen Entwicklungsbedarf aufweisen.
Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896
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Es soll sichergestellt werden, dass in der Summe die Umsetzung der Ziele den städtischen Raum so aufwertet, dass daraus eine Verbesserung der räumlichen Gesamtsituation resultiert.
Als weiteren Bestandteil umfasst das Umweltzielsystem so genannte „Umweltzielkataloge“. Die Zielentwicklung baut auf einem Leitbild auf und nähert sich über Oberziele und Unterziele den so genannten „Umweltqualitätszielen“ an. Umweltqualitätsziele
geben dabei bestimmte sachlich, räumlich und gegebenenfalls zeitlich definierte Qualitäten von Ressourcen, Potenzialen oder Funktionen an, die in konkreten Situationen
erhalten oder entwickelt werden sollen. Die in den Umweltzielkatalogen dargestellten
Ziele beziehen sich dabei auf die Schutzgüter im Betrachtungsmaßstab der Gesamtstadt. Auch hierdurch soll ein hoher planerischer Spielraum auf der Ebene der Bauleitplanung gewährleistet werden, da nicht sämtliche Ziele in allen Bebauungsplänen
1:1 umgesetzt werden können. Dies trägt der Bedeutung der strategischen Umweltplanung als Abwägungsbelang Rechnung.
Räumliches Zielkonzept der StrUP
Im räumlichen Zielkonzept der StrUP wird der Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Nr. 926 in unterschiedliche stadtökologische Gebiete gegliedert. Der Bereich der
Straßenrandbebauung entlang des Werner Hellwegs wird als stadtökologisches
Defizitgebiet mit verdichteten Siedlungsbereichen/Dienstleistungsstandorten dargestellt.
Die weiteren Flächen des Plangebietes werden im räumlichen Zielkonzept als
stadtökologisches Sollgebiet mit locker bebauten Siedlungsbereichen mit innerstädtischen Park- und Grünflächen dargestellt.
Boden - Versiegelung - Altablagerungen:
Bezüglich des Schutzgutes Boden sind die bereits vorhandenen Gebäude, Parkplätze
und Wegeflächen als befestigte Flächen ausgewiesen. Die derzeit nicht
beanspruchten Bodenflächen sind nicht als schutzwürdige Böden gekennzeichnet.
Gemäß dem RFNP-Fachbeitrag des Geologischen Dienstes (GD NRW) könnten
potenziell im Innenbereich Böden mit hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit vorliegen.
Dem gegenüber stehen die Erkenntnisse der Luftbildauswertung, nach denen
zumindest ein Teil der Innenfläche aufgrund der Altbebauung/Bombentrichter als
anthropogen überprägt einzustufen ist.
Der Mindestversiegelungsgrad ist für den südlichen Bereich des Plangebietes entlang
des Werner Hellwegs mit 60 - 80 %, nördlich davon ist für den Geltungsbereich ein
Mindestversiegelungsgrad von 40 - 50 % angegeben.
Altablagerungen und Altstandorte die das Schutzgut Boden betreffen sind innerhalb
des Geltungsbereiches dieses Bebauungsplanes nicht bekannt. Eine Verdachtsfläche
wurde für das Plangebiet bislang nicht definiert. Das Plangebiet wird nicht im
städtischen Altlastenkataster geführt. Lediglich im Südosten ist angrenzend an das
Plangebiet eine ehemalige Tankstelle (Werner Hellweg 525) verzeichnet. In dem zu
überplanenden Innenteil sind im südlichen Bereich gemäß Luftbildauswertung örtlich
Altbebauungen vermerkt. In Teilbereichen sind zudem Bombentrichter verzeichnet.
Im südlichen Teil der zu überplanenden Fläche verläuft von West nach Ost ein
unterirdischer Luftschutzstollen (s. Ziffer 7.3.5 Luftschutzstollenanlage).
Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896
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Gewässer:
Oberflächengewässer (Stillgewässer) und Fließgewässer sowie ein Trinkwasserschutzgebiet sind in dem Plangebiet nicht vorhanden.
Arten- Biotopschutz - Landschaftsbild:
Bezüglich des Arten- und Biotopschutzes kommt dem Geltungsbereich des
Bebauungsplans keine Funktion zu, Naturschutzgebiete, schutzwürdige Biotope,
Biotopverbundsflächen der Stufe 1 oder 2 - LANUV 2010 sind im Plangebiet nicht
dargestellt.
Entwicklungspotenziale bezüglich des Arten- und Biotopschutzes sind für das
Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 926 nicht gekennzeichnet. Das Plangebiet liegt
nicht innerhalb eines Stadtpulses (Stadtbiotoptyp im Verbund).
Das Landschaftsbild- bzw. Stadtbild (Ortsbild) erfährt durch die vorgesehene Planung
keine wesentlichen Beeinträchtigungen. Die zulässige Errichtung von maximal
zweigeschossigen Wohngebäuden und insbesondere die zulässige Errichtung eines
maximal eingeschossigen großflächigen Lebensmittelmarktes führt in ästhetischer
Hinsicht keine unangemessenen Verunstaltungen, auch im Hinblick auf die teilweise
kleinmaßstäbliche Nachbarbebauung nördlich und östlich, herbei.
Die zulässigen Baukörper können sich nach Lage, Umfang und Erscheinungsbild in
das vorgefundene heterogene Landschaftsbild (Wohngebäude im Segment des
Einfamilienhauses und Geschosswohnungsbau, Schulgebäude mit Turnhalle)
einfügen. Durch die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung wird
gewährleistet, dass die Baukörper sich dem Landschaftsbild ein- oder unterordnen
und nicht hervorragen oder dominieren.
Lärmimmissionen - Klima - Luft:
In der näheren Umgebung des Plangebietes sind Lärmschwerpunkte "Straße"
ausgewiesen, deren Ursachen aus dem Verkehrslärm der Straßennutzung
resultieren. Nördlich des Plangebietes ist ein Straßenabschnitt der Bundesautobahn
(BAB) A 40 und östlich des Plangebietes ein Straßenabschnitt des Werner Hellwegs
als Lärmschwerpunkt dargestellt.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt nicht innerhalb eines Regionalen
Grünzuges.
Klimatologisch wird der gesamte Geltungsbereich als klimaökologischer Lastraum
eingestuft. Mit Ausnahme eines Streifens in der Tiefe der Straßenrandbebauung
entlang des Werner Hellwegs, welcher als klimaökologischer Lastraum - Stadtklima,
Innenstadtklima, Gewerbe- / Industrieklima - ausgewiesen ist, ist das Plangebiet als
klimaökologischer Lastraum - Parkklima, Vorstadtklima, Stadtrandklima ausgewiesen. Das Plangebiet ist nicht in einem regionalen und kommunalen Verbund
(Regionale Grünzug und Stadtpuls) eingebunden.
Das Plangebiet kann dem Klimatop eines Stadtrandklima zugeordnet werden. Es liegt
westlich und südlich im Einfluss von Park- und Waldklima sowie nördlich und südöstlich im Einfluss des Freilandklima. Als Auswirkung der Planung sind hier der Verlust
positiv klimawirksamer Flächen und die starke Zunahme der Versiegelung zu benennen. Großräumig sind diese jedoch als gering zu bewerten.
Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896
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Stadt Bochum
Da mit dem Bebauungsplan und der konkreten Verlagerung des Lebensmitteldiscounters in das Sondergebiet die Möglichkeit besteht, das Stadtteilzentrum Werne
längerfristig zu stärken, soll dem Belang der Erhaltung und Entwicklung des zentralen
Versorgungsbereiches sowie der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im
Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, der Vorrang gegenüber dem Verlust positiv klimawirksamer Flächen eingeräumt werden.
Im Hinblick auf die Klimadynamik / Luftaustauschprozesse wird der Bestand vom
Stadtrandklima geprägt. Die meist aufgelockerten und durchgrünten Wohnsiedlungen
bewirken schwache Wärmeinseln, ausreichenden Luftaustausch und meist gute Bioklimate. Sie sind wohnklimatische Gunsträume. Durch die relative Nähe zu den vorgenannten Ausgleichsräumen ist die Frischluft- und Kaltluftzufuhr von Norden/Südosten gewährleistet. Die nördlich verlaufende BAB A 40 bildet jedoch als Hauptverkehrsstraße ein lineares Emissionsband für Luftschadstoffe mit zusätzlich erhöhter
Lärmemission und wirkt als belastete Luftleitbahn. Das Plangebiet liegt im Einflussbereich von Emittenten mit lokaler und regionaler Bedeutung (Opel-Werk I und III,
Stadtwerke Bochum, Gewerbepark Lothringen -, die durch ihre Fernwirkung auch für
weiter entferne Gebiete relevant sind.
Die derzeitigen Durchlüftungsverhältnisse sind vom Stadtrandklima geprägt. Die
Frischluft- und Kaltluftzufuhr von Norden bzw. Südosten ist gewährleistet.
Im Planbereich befindet sich keine Messstation für Luftschadstoffe, jedoch sorgt
nördlich die BAB A 40 für starke Vorbelastungen. Der Planbereich liegt in der
Umweltzone Bochum. Die Auswirkungen auf das Schutzgut Luft werden insgesamt
als nicht erheblich eingestuft.
Weder Freiraum-, Agrar- und Waldflächen, noch Brachflächen oder Halden und
Deponien sind für das Bebauungsplangebiet dargestellt. Park- und Grünanlagen sind
lediglich südlich des Werner Hellwegs in Einzelgrößen von 1,0 bis 5,0 ha vorhanden
(westlich und östlich der Kreyenfeldstraße).
4.4.2
Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes Bochum-Mitte/Ost. Besondere Festsetzungen wie z. B. Naturdenkmale, geschützte
Landschaftsbestandteile, Aufforstungsmaßnahmen, Renaturierung von Bachläufen
oder Wiederherstellung und Pflege naturnaher Lebensräume werden im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 926 nicht festgesetzt.
4.4.3
Wassereinzugsgebiet
Das Plangebiet liegt im Einzugsgebiet der Ruhr, im Grenzbereich zwischen den
Teileinzugsgebieten I -Harpener Bach- und III -Langendreer-.
Da das betreffende Grundstück im Plangebiet nicht erstmalig bebaut wird, können die
Vorgaben des § 51 a Landeswassergesetz NRW (Versickerung von Niederschlagswasser) nicht durchgesetzt werden.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 926 liegt außerhalb von in der Stadt
Bochum festgelegten Trinkwasserschutzgebieten.
Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896
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4.4.4
Stadt Bochum
Masterplan Bochum - Freiraum
Im Jahr 2004 ist der "Masterplan Bochum Freiraum" erarbeitet worden. Ziel des Masterplans ist es, über den Emscher-Landschaftspark hinaus die über das Stadtgebiet
verlaufenden regionalen Grünzüge C, D, E und F mit dem Ruhrtal zu verknüpfen, um
ein durchgängiges regionales Freiraumkonzept zu realisieren und die möglichen
Synergieeffekte aus dem Emscher-Landschaftspark und der Ruhrtalentwicklung zu
nutzen. Die Ansätze des Emscher-Landschaftsparks wurden über dessen Flächenkulisse hinaus aufgegriffen und konzeptionell bis zum Ruhrtal weiter gedacht. Die regionalen Grünzüge sollen in den Stadtorganismus hinein wachsen und der Gewässerverbund Rhein-Herne-Kanal/Emscher über dieses Freiflächensystem mit dem Ruhrtal
in durchgrünter Mittelgebirgslandschaft verbunden werden.
Im Rahmen der Aufstellung des RFNP ist unter anderem der Masterplan Bochum Freiraum als informelles Planungsinstrument genutzt worden. Allen informellen Instrumenten ist gemeinsam, dass sie jeweils nur sektorale Teilbereiche der Raumentwicklung herausgreifen und hervorgehoben betrachten. Die informellen Planungen
sind als Grundlage für das Gebiet der Stadt Bochum in die Entwicklung des RFNP
eingeflossen.
Die Inhalte der informellen Planungsinstrumente waren somit im Rahmen der Aufstellung des RFNP als Belange in die Abwägung einzustellen. Die sich teilweise widersprechenden Inhalte der einzelnen informellen Planungsinstrumente sind einer Bewertung und Gewichtung zugeführt worden. Ergebnis dieses Abwägungsprozesses
sind die Darstellungen bzw. Ziele des Regionalen Flächennutzungsplanes.
Entsprechend seiner Bedeutung als informelles und fachbezogenes Planungsinstrument sind die planerischen Zielsetzungen des Masterplans - Freiraum im Zuge der
Stadtentwicklung zu berücksichtigen. Dementsprechend versteht sich der Masterplan
- Freiraum als übergeordnete Planung, die unter Berücksichtigung vorhandener Freiraumqualitäten touristische Highlights, landschaftsplanerische und städtebauliche
Entwicklungsschwerpunkte sowie Handlungsfelder definiert und aufzeigt.
Die Flächenkulisse des Masterplans Bochum beschränkt sich auf die im Flächennutzungsplan der Stadt Bochum dargestellten Grün- und Freiflächen. Grünflächen, die
im Flächennutzungsplan als Wohn-/Gewerbe- oder Sonderbauflächen dargestellt
sind, wurden nicht in die Flächenkulisse aufgenommen. Bezüglich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 926 sind die Darstellungen des Flächennutzungsplans der Stadt Bochum aus dem Jahr 1980 mit Ausnahme der Flächen für den Gemeinbedarf - Zweckbestimmung Schule, Kinderspielplatz, sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen - unverändert in den Regionalen Flächennutzungsplan übernommen worden, so dass die Flächenkulisse des "Masterplans Bochum
Freiraum" nach wie vor mit den Darstellungen und Zielen des vorbereitenden Bauleitplans übereinstimmt.
Auf Grundlage dieser Vorgaben sind innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 926 keine Flächen in die Flächenkulisse des Masterplans - Freiraum
aufgenommen worden.
Ein Projektschwerpunkt des Masterplans - Freiraum ist unter anderem die Planung
eines Freiraumverbundes.
Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896
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Stadt Bochum
Die vorhandenen regionalen und kommunalen Grünzüge im Stadtgebiet Bochum
werden durch dicht bebaute Siedlungsbereiche und große Verkehrsadern unterbrochen. Hier besteht noch dringender Handlungsbedarf, die Grünzüge miteinander zu
verknüpfen.
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 926 ist im Masterplan - Freiraum
keine Darstellung „geplanter Freiraumverbund“ vorhanden. Ein Widerspruch der
Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 926 mit den Zielen des Freiraumverbundes
des Masterplans - Freiraum ist nicht erkennbar.
5.
Begründung der Planungsziele
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Maßstab
dieser Abwägung ist dabei stets das gesetzlich definierte Ziel der Bauleitplanung, eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten und dazu beizutragen,
eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu
schützen und zu entwickeln (§ 1 Abs. 5 BauGB). Um dieses abstrakte Planungsziel
umzusetzen, muss ein sachgerechter Ausgleich zwischen den konkret betroffenen öffentlichen und privaten Belangen erfolgen.
Wichtigste Ziele des Bebauungsplans sind die Erhaltung und Entwicklung eines verträglichen Nebeneinanders von Wohnen und der Ansiedlung von großflächigem Einzelhandel zur Stärkung und Attraktivierung des Stadtteilzentrums Werne.
Für den überwiegenden Teil des Plangebietes besteht derzeit kein rechtsverbindlicher Bebauungsplan, so dass der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 926 derzeit nach § 34 BauGB als Innenbereich einzustufen ist. Lediglich für eine Teilfläche
im südlichen Plangebiet besteht mit dem seit dem 31.01.1991 rechtsverbindlichen
Bebauungsplan Nr. 624 Planungsrecht. Der Bebauungsplan Nr. 624 setzt für diese
Teilflächen der Straßenrandbebauung und der zugehörigen rückwärtigen Grundstücksflächen des Werner Hellwegs Mischgebiete gemäß § 6 BauNVO fest.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 926 soll im Sinne eines Angebotes für
weitere Ansiedlungen im Bereich des Wohnungsbaus und des Lebensmitteleinzelhandels überplant werden.
Als wesentliche Alternative zur Aufstellung des Bebauungsplans ist der Verzicht auf
die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 926 zu nennen. Das Plangebiet befände sich
nach wie vor teilweise innerhalb des o. g. Bebauungsplanes Nr. 624 und teilweise innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gemäß § 34 BauGB.
Der § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB besagt, dass bei der Aufstellung von Bauleitplänen insbesondere „die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse", nach § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB „die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche“ sowie nach § 1 Abs. 6 Nr. 8 a BauGB „die Belange der Wirtschaft,
auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung“ zu berücksichtigen sind.
Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896
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Stadt Bochum
Gemäß dem Planungsziel der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen
zur Ansiedlung von wohnbaulichen Nutzungen sowie zur Entwicklung des Zentralen
Versorgungsbereiches sowie den Vorgaben des Regionalen Flächennutzungsplans
wird der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 926 der Vorzug gegenüber einem Verzicht auf Bauleitplanung eingeräumt. Der Bebauungsplan ist gemäß § 1 Abs. 3
BauGB erforderlich.
Das Plangebiet ist im Regionalen Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche/Allgemeine Siedlungsbereiche bzw. als gemischte Baufläche/Allgemeine Siedlungsbereiche dargestellt. Grundsätzlich andere bauliche Nutzungsalternativen als die
Festsetzung von Allgemeinen Wohngebieten und Sonstigen Sondergebieten Zweckbestimmmung großflächiger Lebensmittelmarkt - werden als nicht sinnvoll
erachtet. Wie bereits im Kapitel 4.1 Ziele der Raumordnung und Landesplanung
erläutert, hat das Kabinett den sachlichen Teilplan zum großflächigen Einzelhandel
am 11. Juni 2013 mit Zustimmung des Landtags (am 10. Juli 2013) als
Rechtsverordnung beschlossen und am 12. Juli 2013 bekannt gemacht.
Mit dem nun vorliegenden LEP NRW - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel - sollen Einzelhandelsgroßprojekte auf geeignete Standorte gelenkt werden. Daher ist in Ziel 1 festgelegt, dass Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs.
3 BauNVO nur in regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereichen
dargestellt und festgesetzt werden dürfen.
Ferner ist in Ziel 2 des Planentwurfs festgelegt, dass Kerngebiete und Sondergebiete
für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO mit zentrenrelevanten Kernsortimenten nur:
-
in bestehenden zentralen Versorgungsbereichen sowie
in neu geplanten zentralen Versorgungsbereichen in städtebaulich integrierten
Lagen, die aufgrund ihrer räumlichen Zuordnung sowie verkehrsmäßigen
Anbindung für die Versorgung der Bevölkerung zentrale Funktionen des kurz-,
mittel- oder langfristigen Bedarfs erfüllen sollen,
dargestellt und festgesetzt werden.
Zentrenrelevant sind
die Sortimente gemäß Anlage 1 und
weitere von der jeweiligen Gemeinde als zentrenrelevant festgelegte
Sortimente (ortstypische Sortimentsliste).
Der gesamte Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 926 wird im Regionalen Flächennutzungsplan der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr als Allgemeine
Siedlungsbereiche (ASB) beschrieben (s. Ziffer 4.2). Das geplante Sondergebiet (SO)
soll innerhalb der Abgrenzung des im Masterplan Einzelhandel Bochum 2012 abgegrenzten zentralen Versorgungsbereich "Stadtteilzentrum Werne" festgesetzt werden.
Damit liegt das Einzelhandelsgroßprojekt auf einem geeigneten Standort und entspricht den Zielen 1 und 2 des Entwurfs des Landesentwicklungsplans NordrheinWestfalen (LEP NRW) - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel -.
Der Einzelhandel besitzt insbesondere für die örtlichen Zentren (Stadtteilzentrum
Werne) eine besondere Bedeutung. Als Frequenzbringer sorgt das Einkaufsangebot
aufgrund seiner Magnetfunktion für die Belebung der Zentren.
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Die Konzentration von Versorgungseinrichtungen in den Zentren soll zu gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Städten und Gemeinden beitragen und langfristig eine flächendeckende und wohnortnahe Versorgung mit einem vielfältigen und gut erreichbaren Angebot an Waren und Dienstleistungen gewährleisten.
Als weiteres Ziel der Planaufstellung wird die Sicherung der Verträglichkeit der Einzelhandelsnutzungen mit der umgebenden Wohnbebauung genannt. Zur Sicherstellung des vorbeugenden Immissionsschutzes werden daher Lärmminderungsmaßnahmen (u. a. Schallschutzwände) festgesetzt.
Durch die Festsetzung möglicher aktiver Schallschutzmaßnahmen (Schallschutzwand) kann erreicht werden, dass die Geräusch-Immissionen durch Gewerbelärm,
resultierend aus der großflächigen Einzelhandelsnutzung, für die innerhalb und außerhalb des Plangebietes vorhandenen schutzbedürftigen Nutzung (Wohnbebauung)
ein zumutbares Ausmaß erreichen.
Der genaue Umfang der notwendigen Schallschutzmaßnahmen ist im nachfolgenden
Genehmigungsverfahren entsprechend des beantragten Vorhabens innerhalb des
durch den Bebauungsplan vorgegebenen Rahmens zu bestimmen.
Das Planungsziel der Sicherung der Verträglichkeit der Einzelhandelsnutzung mit der
umgebenden Wohnbebauung kann mit den o. g. Festsetzungen im Sinne des § 1
Abs. 3 BauGB erreicht werden.
Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sowie zu den überbaubaren
Grundstücksflächen erfolgt vor dem Hintergrund, dass die zukünftigen Nutzer die Flächenpotenziale optimal und im Hinblick auf die beabsichtigte Nutzung wirtschaftlich
auskömmlich ausnutzen können. Eine möglichst kompakte Bebauung wirkt somit einer zusätzlichen Inanspruchnahme von Bauflächen an anderer Stelle entgegen.
Dies trägt § 1a Abs. 2 BauGB Rechnung (schonender Umgang mit Grund und Boden). Diese Gründe sprechen auch für die Inanspruchnahme der im zentralen Bereich des Plangebietes vorhandenen Grünbrache.
Belange der Wohnraumversorgung - Verträglichkeit von Wohnen und Arbeiten
Zwischen dem zentralen Versorgungsbereich Werne am Werner Hellweg und der
allgemeinen Wohnnutzung an der Heroldstraße und der Straße Nörenbergskamp
markiert das Plangebiet einen gemischt genutzten Bereich, in dem verschiedene
Interessen, insbesondere die der Wohn- und der Einzelhandelsnutzung, abzuwägen
sind.
Die vorhandene Struktur im nördlichen und im östlichen Teil des Plangebiets
entspricht aufgrund der überwiegenden Wohnnutzung dem Baugebietstyp
Allgemeines Wohngebiet. Entlang des Werner Hellwegs soll für den räumlich
abgegrenzten Bereich des Stadtteilzentrums Werne ein Sonstiges Sondergebiet Zweckbestimmung großflächiger Lebensmittelmarkt - festgesetzt werden. Der im
Bebauungsplan vorgesehene Erhalt und die Weiterentwicklung der Wohnnutzung
sowie der Einzelhandelsnutzung impliziert, dass beide Hauptnutzungsarten gewisse
gegenseitige Beeinträchtigungen bzw. Einschränkungen hinnehmen müssen.
Insbesondere dürfen Einzelhandelsnutzungen das Wohnen nicht wesentlich stören.
Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896
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Stadt Bochum
Insbesondere im östlichen Teil des Plangebietes sollen Wohnungen/Wohngebäude
entstehen. Innerhalb der bislang als Hausgärten genutzten Freiflächen sind
Einfamilienhäuser in aufgelockerter Bauweise vorgesehen. Auch im nördlichen Teil
des Plangebietes soll die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes die
Errichtung von Einfamilienhäusern in aufgelockerter Bauweise ermöglichen.
Belange der Daseinsvorsorge - Attraktivierung und Stärkung des Stadtteilzentrums
Unter den sich verändernden demographischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen gilt es, das erreichte Niveau der Daseinsvorsorge auch in Zukunft zu erhalten
und nach Möglichkeit zu optimieren. Dieses Ziel wird insbesondere in Regionen mit
einer stark alternden Bevölkerung und in dünner besiedelten Räumen mit Bevölkerungsrückgang nur erreichbar sein, wenn das öffentliche und private Angebot an
Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen räumlich konzentriert wird.
Die Konzentration von Versorgungseinrichtungen in den Zentren trägt zu gleichwertigen Lebensverhältnissen bei. Nur so kann langfristig eine wohnortnahe Versorgung
mit einem vielfältigen und gut erreichbaren Angebot an Waren und Dienstleistungen
gewährleistet werden.
Gleichwertige Lebensverhältnisse zeigen sich insbesondere beim Zugang zu privaten
und öffentlichen Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen. Dies setzt ein entsprechendes Angebot an öffentlichen und privaten Einrichtungen der Bildung und
Kultur, der sozialen, medizinischen und pflegerischen Betreuung, der Erholung, des
Sports und der Freizeit, der Verwaltung und der Versorgung voraus.
Der Einzelhandel besitzt insbesondere für die Innenstädte und örtlichen Zentren der
Gemeinden in Nordrhein-Westfalen eine besondere Bedeutung. Als wichtiger Frequenzbringer sorgt das Einkaufsangebot für die Belebung der Zentren (Magnetfunktion).
Vor dem Hintergrund des demographischen Wandels gewinnt das Stadtteilzentrum
Werne als Versorgungsstandort für eine wohnortnahe Versorgung und die barrierefreie Erreichbarkeit von Dienstleistungseinrichtungen noch stärker an Bedeutung. Vor
allem ältere Menschen und auch Familien benötigen ein wohnortnahes Versorgungsangebot, das auch ohne Auto auf kurzem Wege erreichbar ist.
Auch deshalb ist das vorhandene Zentrum als Arbeits-, Handels- und Wohnstandort
konsequent zu stärken. So wird dafür Sorge getragen, öffentliche und private Einrichtungen der Daseinsvorsorge auch in Zukunft effektiv auszulasten, die Inanspruchnahme von Freiraum auf ein Mindestmaß zu begrenzen und Verkehr zu vermeiden.
Auch werden die sogenannten "weichen Standortfaktoren" bei der Wahl des Arbeitsund Wohnortes neben den rein beruflichen Angeboten verstärkt berücksichtigt, weshalb im Standortwettbewerb auch eine familienfreundliche und barrierefreie Infrastruktur sowie eine wohnortnahe Versorgung an Bedeutung gewinnt.
Eine auf Zentren und kurze Wege ausgerichtete Steuerung des großflächigen Einzelhandels kann daneben auch zu einer Reduzierung der Freirauminanspruchnahme
und Freiraumzerschneidung beitragen.
Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896
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Stadt Bochum
Das Stadtteilzentrum Werne, welches sich in Bandstruktur entlang des Werner Hellwegs zwischen den Einmündungsbereichen von Adrianistraße im Westen und Kreyenfeldstraße im Osten erstreckt, ist als weitgehend gut funktionierender und entsprechend ausgestatteter zentraler Versorgungsbereich wichtig für die wohnungsnahe
Grundversorgung im Stadtteil. Im Wesentlichen sind nahversorgungsrelevante Einzelhandels- und ergänzende Dienstleistungsangebote in einer kompakten Struktur
vorhanden. Ergänzt werden diese durch öffentliche Einrichtungen. Durch diese Nutzungsmischung und integrierte Lage von Einzelhandels- und weiteren Infrastruktureinrichtungen wird eine gute Erreichbarkeit in Sinne einer chancengleichen Nutzbarkeit gewährleistet.
Charakteristisch ist ein durchgehender Besatz von entsprechenden Angeboten in den
Erdgeschossen der Gebäude, in der Regel überlagert von Wohnungen oder weiteren
wohnungsnahen Dienstleitungsangeboten. Diese städtebauliche Struktur ist prägend
für das Stadtteilzentrum Werne und aus strukturellen, funktionalen und städtebaulichen Gründen zu erhalten - dies ist gemäß des Masterplans Einzelhandel für die
Stadt Bochum 2012 eine Aufgabe der Bauleitplanung.
Einzelhandel innerhalb des Stadtteilzentrums Werne
Grundsätzlich besteht am großflächigen Lebensmittelmarkt eine Konkurenzsituation,
gleichwohl ergänzen sich die Angebotskonzepte insbesondere der LebensmittelVollsortimenter und Lebensmitteldiscounter aber auch. Der Lebensmitteldiscounter ist
bereits mit einer Filiale innerhalb des Stadtteilzentrums Werne ansässig. Dieser
Standort soll nach Errichtung des neuen Discountmarktes aufgegeben werden. Eine
Verdrängung von Einzelhandelsmärkten innerhalb des Stadtteilzentrums ist daher
nicht zu befürchten, da mit der Errichtung eines neuen Standortes die Unzulänglichkeiten des bestehenden Marktes (geringe Verkaufsfläche mit unzureichender
Warenpräsentation, geringes Stellplatzangebot) beseitigt und eine Attraktivitätssteigerung durch ausreichende Verkaufs-Präsentationsflächen sowie ein angemessenes Stellplatzangebot erreicht werden soll.
Lebensmittelanbieter (Lebensmitteldiscounter) sind heute Ortsteilmagneten. Ihre
Insolvenz beinhaltet die Gefahr des Domino-Effektes auf andere Branchen und damit
der Gefährdung der kleinen Geschäftszentren in den verschiedenen Stadtteilen.
Daher soll eine Entwicklungsmöglichkeit des vorhandenen Lebensmittel-Discountmarktes innerhalb des Stadtteilzentrums Werne und mit Aufstellung des Bebauungsplanes und der Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes mit der Zweckbestimmung großflächiger Lebensmittelmarkt geschaffen werden. Die mögliche
Verlagerung und Vergrößerung auf die Flächen innerhalb des Bebauungsplanes dient
der längerfristigen Standortsicherung des Lebensmitteldiscounters innerhalb des
Stadtteilzentrums Werne und zur Stärkung des bislang schwächeren, östlichen
Teilbereiches.
Der Standort für den großflächigen Lebensmittelmarkt liegt innerhalb des zentralen
Versorgungsbereichs des Stadtteilzentrums Werne des Masterplans Einzelhandel
Bochum 2012. Im nordöstlichen Bereich des Werner Hellweg wurde die Abgrenzung
des zentralen Versorgungsbereiches gegenüber der Abgrenzung im Masterplan
Einzelhandel 2006 geringfügig durch Einbeziehung der Potenzialfläche in den
zentralen Versorgungsbereich erweitert. Der Verlagerungsstandort für den
Lebensmittelmarkt wird vollständig in den zentralen Versorgungsbereich integriert.
Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896
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Stadt Bochum
In Abweichung zur Abgrenzung des Masterplan Einzelhandel Bochum 2006 wird die
in den Werner Hellweg einmündende Straße "Zur Werner Heide" nur im oberen, von
Einzelhandel geprägten Teilbereich in die Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereiches aufgenommen.
Der zentrale Versorgungsbereich Werne ist ausreichend dimensioniert und ausgestattet, um die Grundversorgung der Bevölkerung im zugeordneten Funktionsbereich
zu gewährleisten. Die im Bereich des Werner Hellwegs gewünschte Konzentration
der Versorgungs- und der Dienstleistungseinrichtungen erzeugt Synergieeffekte und
gewährleistet so die Attraktivität des Stadtteilzentrums Werne als explizites Ziel der
Stadtentwicklungspolitik der Stadt Bochum gemäß Masterplan Einzelhandel 2012.
Das aktuelle Vorhaben der Verlagerung und Vergrößerung des Lebensmitteldiscounters dient der längerfristigen Standortsicherung und als Beitrag zur Stärkung
des bislang schwächeren, östlichen Teilbereichs des Stadtteilzentrums Werne.
Der geplante großflächige Lebensmittelmarkt innerhalb des Sonstigen Sondergebietes ist verbrauchernah, also insbesondere auch für nicht-motorisierte Bevölkerungsgruppen gut erreichbar. Hierdurch soll neben dem Schutz auch die Sicherung
und Stärkung der Versorgung des integrierten Standortes erfolgen. Einer möglichen
Verödung des zentralen Versorgungsbereiches soll durch gezielte Fortentwicklung
entgegengen gewirkt werden. Neben der Stärkung wird auch eine Verbesserung der
Attraktivität des Nahversorgungsbereichs Bochum-Werne angestrebt.
Im Allgemeinen wird durch die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes ein Standort
gestärkt und die benachbarten weiteren Einzelhandels- und Dienstleistungseinrichtungen profitieren von der Magnetwirkung des Lebensmittelmarktes.
Der Großteil der deutschen Haushalte kauft bei Discountern ein und sucht eine
entsprechende Kaufgelegenheit innerhalb des näheren oder weiteren Umfeldes auf.
Der bisherige Standort verfügt nur über eine eingeschränkte Verkaufsfläche sowie
eine unzureichende Stellplatzsituation. Ob der Standort angesichts der Entwicklungen
im Lebensmitteleinzelhandel hin zu größeren Verkaufsflächen und umfangreicheren
Sortimenten langfristig erhalten bleiben kann, ist jedoch fraglich. Insofern bietet die
Ansiedlung des großflächigen Lebensmittelmarktes die Chance, die Versorgung
dieses Bereiches mittelfristig zu sichern.
Die Verlagerung des bestehenden Lebensmitteldiscounters innerhalb des Stadtteilzentrums Werne trägt dazu bei, Kaufkraft im Stadtteilzentrum zu binden, da der
nähere Siedlungsraum zum Erreichen eines anderweitig angesiedelten LebensmittelDiscountmarktes nicht zwangsläufig verlassen werden muss. Die nicht bei diesem
Lebensmitteldiscounter erhältlichen Artikel können zu einem wesentlichen Teil bei
den vorhandenen Einzelhandelseinrichtungen im Stadtteilzentrum erworben werden.
Der Tragfähigkeitsabschätzung, im Zusammenhang mit der Verlagerung und
Vergrößerung des bereits ansässigen Lebensmitteldiscountmarktes, liegt eine
Kaufkraft im Umkreis von 600 m um den neuen Marktstandort von ca. 11.810.000
Euro zugrunde. Nach der Realisierung des großflächigen Lebensmittelmarktes kann
in einem Umkreis von 600 m um den neuen Markt ca. 90 % des Kaufkraftpotenzials
im Segment Nahungs- und Genussmittel befriedigt werden. Die pauschalisierte
Betrachtung mag die Flächenproduktivität der kleineren Lebensmitteleinzelhändler im
Einzelfall unterschätzen.
Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896
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Stadt Bochum
Mit einem rechnerischen Kaufkraftvolumen von ca. 1.305.000 Euro verbleiben jedoch
signifikante Spielräume für deren Bestand und Entwicklung. In der Summe ist die
Ansiedlung eines großflächigen Lebensmittelmarktes mit einer Verkaufsfläche von
1.200 qm (70 % Nahrungs- und Genussmittel) im Stadtteilzentrum Werne als
angemessen zu beurteilen. Sie wird insgesamt zur Stärkung des Stadtteilzentrums
gegenüber konkurrierenden, nicht integrierten Standorten beitragen.
Städtebaulich relevante Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich
Lütgendortmund sind durch den großflächigen Einzelhandelsbetrieb aufgrund der
nachgewiesenen hohen Abschöpfungsquote im Nahbereich nicht zu erwarten.
Das Einzugsgebiet des großflächigen Lebensmittelmarktes wird zudem in östlicher
Richtung durch den am Lütgendortmunder Hellweg 206 gelegenen Lebensmitteldiscounter (ALDI-Markt) deutlich begrenzt.
Die Orientierung des Sonstigen Sondergebietes (SO) an den Werner Hellweg im Süden des Plangebietes erfolgt auch hinsichtlich der optimalen Erschließung des Großflächigen Lebensmittelmarktes sowie der zugeordneten Stellplatzanlage. Die weitere
Anbindung in das übrige Verkehrsnetz (im Westen in die Werner Straße, östlich in die
Provinzialstraße) ist ebenfalls ausreichend dimensioniert und ausgebaut und für das
Verkehrsaufkommen ausreichend. Eine alternative Erschließungsvariante des Sonstigen Sondergebietes - Zweckbestimmung großflächiger Lebensmittelmarkt - ist aufgrund der gegebenen Zwangspunkte nicht zu realisieren. Die Variante der Erschließung des Sonstigen Sondergebietes durch das westlich angrenzende Schulgelände (Dependance der Willy-Brandt-Gesamtschule) kommt aufgrund der zu erwartenden Verkehrs- und Geräuschbelastung und der Sicherheitsaspekte der Nutzer nicht in Frage.
Im Rahmen der jetzt anstehenden Planungen hat die Stadt Bochum die in diesem
Quartier einzige Möglichkeit, Vorsorge bezüglich der Zukunftsfähigkeit des Einzelhandels zu treffen und die Nahversorgung dieses Bereiches mittelfristig sicherzustellen. Weitere große zusammenhängende Flächen sind aktuell innerhalb des
abgegrenzten Stadtteilzentrums nicht verfügbar. Von daher muss abgewogen
werden, ob im Rahmen der vorsorgenden Planung die Ausweisung eines Einzelhandelsstandortes für einen großflächigen Lebensmittelmarkt umgesetzt werden soll.
Die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes mit ca. 1.200 m² Verkaufsfläche in einem
Wohnumfeld ist dadurch möglich, dass die gebietsverträgliche Einbindung des
Betriebes in sein Umfeld abzuwägen und in einen sachgerechten Ausgleich mit den
gegenläufigen Belangen zu bringen ist.
Demgegenüber sind Interessen von Eigentümern an möglichst unbeschränkten
Nutzungsmöglichkeiten zu beachten. Die im Bebauungsplan festgesetzten
Einschränkungen sind aber aus städtebaulichen Gründen zur Ordnung und
Entwicklung erforderlich. Es werden keine heute ausgeübten Nutzungen
eingeschränkt - insofern ist die Planung in erster Linie bestandsorientiert und darauf
ausgerichtet, möglicherweise entstehende Nutzungskonflikte zu lösen bzw. im
Vorhinein zu verhindern. Die Belange der Betriebe und der Eigentümer werden
hierbei berücksichtigt, das heißt ein Eingriff in tatsächlich vorhandene und
genehmigte Nutzungen findet nicht statt.
Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896
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Stadt Bochum
Umwelt - Klima, Tiere, Pflanzen, Landschaft
Nachteilige Umweltauswirkungen sind in Bezug auf Flächenversiegelungen zu
erwarten, da durch Überbauung und Versiegelung von Teilflächen, insbesondere im
Sonstigen Sondergebiet, die natürlichen Bodenfunktionen dauerhaft verloren gehen.
Insgesamt sind planbedingte nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten, die bei
der Realisierung der Planung jedoch unvermeidbar sind. Andererseits ist
festzuhalten, dass gemäß der Erkenntnisse der Luftbildauswertung zumindest ein Teil
der Innenfläche aufgrund der Altbebauung/Bombentrichter als anthropogen überprägt
einzustufen ist.
Hinsichtlich der klimatischen Situation innerhalb des Plangebietes lassen die
vorgesehenen Festsetzungen nachteilige Veränderungen erwarten, da als
Auswirkung der Planung hier der Verlust positiv klimawirksamer Flächen und die
starke Zunahme der Versiegelung zu benennen ist. Großräumig sind diese jedoch als
gering zu bewerten.
Mit der Umsetzung der Planung geht ein Verlust positiv klimawirksamer Flächen
einher. Die Zunahme der thermischen Belastung und die Verschlechterung der
Belüftungssituation sind als Auswirkungen der Planung (hoher Anteil an Neuversiegelung) zu erwarten. Die derzeitigen Durchlüftungsverhältnisse sind vom Stadtrandklima geprägt. Die Frischluft- und Kaltluftzufuhr von Norden bzw. Südosten ist
gewährleistet. Eine Verschlechterung der Belüftung ist aufgrund der Versiegelung zu
erwarten.
Diese Auswirkungen sind bei der Realisierung der Planung jedoch unvermeidbar und
müssen zur Erreichung der Ziele des Bebauungsplanes hingenommen werden.
Insoweit wird in der Abwägung den festgelegten Planungszielen, den Belangen der
Wohnraumversorgung und des Einzelhandels sowie der Stärkung und Attraktivierung
des Stadtteilzentrums Werne der Vorrang eingeräumt, zumal die grundsätzliche
Eignung der Fläche für eine Einzelhandelsnutzung bereits auf der Ebene des
Masterplans Einzelhandel 2006 und auch in der Fortschreibung des Masterplans
Einzelhandel 2012 geprüft und bestätigt worden ist.
Zur Erreichung der Planungsziele müssen die negativen Auswirkungen auf einige
Belange bzw. Schutzgüter hingenommen werden. Durch eine Optimierung der
Planung kann jedoch erreicht werden, dass Beeinträchtigungen der Schutzgüter
vermieden bzw. vermindert werden.
Auch um das Ziel einer Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme zu unterstützen, soll die städtebauliche Entwicklung durch diese Maßnahme der Innenentwicklung (Bebauungsplan Nr. 926) erfolgen.
Für die als Sonstiges Sondergebiet (SO) festgesetzte Fläche ist im Rahmen des Bauantragsverfahrens eine Artenschutzrechtliche Vorprüfung zum Artenschutz (ASP 1,
Wolters Partner, Coesfeld, Stand 18.08.2010) erarbeitet worden.
Im Zuge der Artenschutzrechtlichen Vorprüfung zum Artenschutz wurde geprüft, ob
für planungsrelevante Tier- und Pflanzenarten aufgrund der Lage ihrer Fundorte sowie ihrer Lebensansprüche eine Betroffenheit durch die geplante Errichtung eines
Lebensmittel-Discountmarktes gegeben ist und ob unter Berücksichtigung der Legalausnahme Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt sind.
Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896
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Stadt Bochum
Aufgrund des geringen Potentials als Fortpflanzungsstätte und der Tatsache, dass
der Gutachter bereits das weitere Umfeld (Waldfläche am Harpener Bach, Park
Werne, Friedhof, Kleingartenanlage, s. S. 7) als möglichen Ersatzlebensraum
erwähnt, besteht kein Bedarf die Artenschutzprüfung zu vertiefen und das
Untersuchungsgebiet auszuweiten.
Die im Gutachten zunächst zu erwartende Auslösung von artenschutzrechtlichen
Verbotstatbeständen entsprechend § 44 BNatSchG (Verdacht auf Gebäude
bewohnenede Fledermäuse) hat sich im Rahmen des Abrissgenehmigungsverfahrens und im Zuge des bereits erfolgten Gebäudeabrisses nicht bestätigt.
Demnach wurden bei Abbruch der Gebäude (Werner Hellweg 517, 519 und 521)
artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht berührt.
Der Regionale Flächennutzungsplan trifft zum landesweiten bzw. regionalen Biotopverbundsystem Aussagen. Diese können wie folgt zusammengefasst und bewertet
werden:
Gemäß Ziel 26 des RFNP „Aufbau eines landesweiten und regionalen Biotopverbundes“ sind Bereiche zum Schutz der Natur (BSN) sowie Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung zum Aufbau eines regionalen Biotopverbundsystems Ruhrgebiet zu
sichern und durch besondere Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu erhalten, zu entwickeln und miteinander zu verbinden.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 926 sind Bereiche zum Schutz der Natur nicht ausgewiesen. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH- und Vogelschutzgebiete) sind durch den Bebauungsplan Nr. 926 ebenfalls nicht betroffen.
Erholungsfunktion - Landschaftsbild
Für die Erholungsfunktion des Menschen hat das Plangebiet und insbesondere die
mit Spontanvegetation bewachsenen Brachflächen eine nur geringe Bedeutung. Der
überwiegende Teil des Plangebietes dient nicht der Erholung und der Freizeitnutzung, so dass die Bedeutung und Empfindlichkeit gering zu bewerten sind. Die
eigentliche Erholungsfunktion beschränkt sich auf die zentralen Grün-Brachflächen,
welche bisher durch Trampelpfade erschlossen sind und der siedlungsnahen
Ergolungs- und Freizeitnutzung dienen. Diesen Flächen kommt eine höhere
Bedeutung zu. Durch die Planung wird sich eine Verschlechterung der Nutzbarkeit
und somit der Erholungsfunktion ergeben.
In der Abwägung wird den festgelegten Planungszielen, die Wohnbedürfnisse der
Bevölkerung, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung, den Belangen der Erhaltung und
Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche sowie den Belangen der Wirtschaft, auch
ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der
Bevölkerung, der Vorrang gegenüber dem Belang der Erholungsfunktion und Freizeitnutzung eingeräumt. Der dauerhaften Flächenversiegelung durch städtebauliche
Entwicklungsmaßnahmen der Innenentwicklung wird der Vorrang eingeräumt, um das
Ziel einer Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme zu unterstützen.
Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896
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Stadt Bochum
Das Orst- und Landschaftsbild ist von sowohl von kleinmaßstäblicher als auch
großmaßstäblicher innerstädtischer Bebauung geprägt und wird durch die
umgebende Bebauung bestehend aus öffentlichen Einrichtungen (Schule, Sporthalle,
Jugendfreizeithaus, Kindertageseinrichtung) und Wohnnutzungen sowohl im
Segment des Einfamilienhauses als auch im Segment des Geschosswohnungbaus
stark beeinträchtigt. In dieses Bild fügen sich die geplanten planungsrechtlich
zulässigen Nutzungen nach Art und Maß der baulichen Nutzung ohne Weiteres ein.
Eine erhöhte Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gegenüber dem bisherigen
Zustand ist nicht gegeben, da hierzu eine entsprechende Fernwirkung gegeben sein
müsste. Auch eine herausragende Lage der Baukörper, z. B. auf einer Kuppe ist hier
nicht anzutreffen. Die Bebauung mit ein- bis zweigeschossigen Wohngebäuden und
eingeschossigem Einzelhandelsgebäude ist in die Gesamtbebauung, mit Gebäuden
sowohl des Ein- und Zweifamilienhausbaus als auch vom Umfang großen Gebäuden
(Sporthalle und Schulgebäude der Dependance der Willy-Brandt-Gesamtschule),
integriert und wirken sowohl als Einzel- als auch als Gesamtbauwerke nicht nachteilig
auf das Landschaftsbild. Der planungsrechtliche Rahmen, insbesondere die
Festsetzungen zur Anzahl der Vollgeschosse sowie die festgesetzten Baugrenzen
gewähren das Einordnen bzw. Unterordnen und begründen kein hervorragen oder
dominieren des Orts- und Landschaftsbildes. Eine weitergehende Beeinträchtigung
des Landschaftsbildes ist somit nicht zu erwarten.
Wasser - Wasserschutzfunktion
Das Plangebiet liegt im Einzugsgebiet der Ruhr, im Grenzbereich zwischen den
Teileinzugsgebieten I -Harpener Bach- und III -Langendreer-. Da das betreffende
Grundstück im Plangebiet nicht erstmalig bebaut wird, können die Vorgaben des § 51
a Landeswassergesetz NRW (Versickerung von Niederschlagswasser) nicht
durchgesetzt werden. Gegen die geplante gedrosselte Einleitung des anfallenden
Niederschlagswassers in die städtische Kanalisation bestehen keine Bedenken.
Insgesamt soll, soweit dies bautechnisch möglich ist, möglichst kein
Niederschlagswasser der Außenanlagen aus dem Plangebiet abgeführt werden.
Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht betroffen. Durch die Festsetzungen
zur Art und zum Maß der baulichen Nutzungen wird sich der Anteil der versiegelten
Flächen in den Allgemeinen Wohngebieten WA 1 bis WA 3 und im Sonstigen Sondergebiet - Zweckbestimmung großflächiger Lebensmittelmarkt - gegenüber dem
Stand vor der Bauleitplanung ggf. erhöhen. Einer zusätzlichen dauerhaften Flächenversiegelung durch städtebauliche Entwicklung, resultierend aus Maßnahmen der Innenentwicklung, wird jedoch der Vorrang eingeräumt, um das Ziel einer Reduzierung
der Flächenneuinanspruchnahme zu unterstützen.
Besonnung - Belichtung
Innerhalb des Plangebietes sind bedingt durch eine durch diesen Bebauungsplan
vorbereitete bauliche Entwicklung zusätzliche Verschattungen gegenüber der
derzeitigen Bestandssituation möglich.
Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass bei Einhaltung der bauordnungsrechtlich vorgegebenen Abstandsflächen in der Regel gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse vorliegen, so dass nur ausnahmsweise zusätzlicher Festsetzungsbedarf entsteht, wenn punktuell konkrete Beeinträchtigungen festgestellt werden.
Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896
Seite 41 von 96
Stadt Bochum
a) Schallschutzwand
Innerhalb des Sonstigen Sondergebietes - großflächiger Lebensmittelmarkt - sind
gemäß Schallschutzkonzeption sowohl entlang der westlichen, der nördlichen als
auch der östlichen Baugebietsabgrenzungen Schallschutzwände zu errichten. Bei der
Verortung der Schallschutzwände sind neben den Aspekten der Lärmminderungsmaßnahme insbesondere die bauordnungsrechtlichen Mindestabstandsflächen
zugrunde gelegt worden. Eine Unterschreitung der bauordnungsrechtlichen Mindestabstandsflächen ist mit der getroffenen Festsetzung zu den Bereichen der Schallschutzwände nicht gegeben. Somit ist sichergestellt, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden.
b) geplante bauliche Entwicklung im Allgemeinen Wohngebiet WA 1
Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes WA 1 soll innerhalb des Baufensters eine
aufgelockerte Bebauung im Segment des Einfamilienhauses planungrechtlich
zugelassen werden. Der Bebauungsplan trifft hierzu unter anderem Festsetzungen
zur Zahl der Vollgeschosse und setzt dieses Höchstmaß mit maximal zwei
Vollgeschossen fest. Eine Überschreitung der bauordnungsrechtlichen Mindestabstandsflächen innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes WA 1 wird planungsrechtlich
nicht begründet und ist nicht zulässig. Somit ist sichergestellt, dass die allgemeinen
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt und
nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden.
c) geplante bauliche Entwicklung im Allgemeinen Wohngebiet WA 2
Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes WA 2 sollen innerhalb der Baufenster
geringfügige
Erweiterungen
der
bereits
vorhandenen
Wohnbebauung
(Einfamilienhäuser) planungrechtlich zugelassen werden. Der Bebauungsplan trifft
hierzu unter anderem Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfäche und zur
Zahl der Vollgeschosse und setzt dieses Höchstmaß mit maximal einem
Vollgeschoss fest. Eine Überschreitung der bauordnungsrechtlichen Mindestabstandsflächen innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes WA 2 wird planungsrechtlich
nicht begründet und ist nicht zulässig. Somit ist sichergestellt, dass die allgemeinen
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt und
nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden.
d) geplante bauliche Entwicklung im Allgemeinen Wohngebiet WA 3
Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes WA 3 soll innerhalb des Baufensters eine
aufgelockerte Bebauung im Segment des Einfamilienhauses in Form von
Einzelhäusern planungrechtlich zugelassen werden. Der Bebauungsplan trifft hierzu
unter anderem Festsetzungen zur Bauweise (nur Einzelhäuser zulässig) und zur Zahl
der Vollgeschosse und setzt dieses Höchstmaß mit maximal einem Vollgeschoss
fest. Eine Überschreitung der bauordnungsrechtlichen Mindestabstandsflächen innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes WA 3 wird planungsrechtlich nicht begründet
und ist nicht zulässig. Somit ist sichergestellt, dass die allgemeinen Anforderungen an
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden.
Boden - Altlasten
Bezüglich des Schutzgutes Boden sind bereits Gebäude, Stellplätze und
Wegeflächen als befestigte Flächen vorhandenen. Die derzeit nicht beanspruchten
Bodenflächen sind nicht als schutzwürdige Böden gekennzeichnet.
Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896
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Gemäß dem RFNP-Fachbeitrag des Geologischen Dienstes (GD NRW) könnten
potenziell im Innenbereich Böden mit hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit vorliegen.
Dem gegenüber stehen die Erkenntnisse der Luftbildauswertung, nach denen
zumindest ein Teil der Innenfläche aufgrund der Altbebauung/Bombentrichter als
anthropogen überprägt einzustufen ist.
Planbedingte nachteilige Umweltauswirkungen sind in Bezug auf das Schutzgut Boden zu erwarten. Mit der Umsetzung der Planung geht eine dauerhafte Überbauung
und Versiegelung von Teilflächen des Plangebietes einher. Dies führt zu einem dauerhaften Verlust der Bodenfunktionen sowie der tlw. gewachsenen ertragreichen und
damit schutzwürdigen Böden. Der umfangreiche Verlust von Böden insbesondere im
Sonstigen Sondergebiet ist bei der Realisierung der Planung jedoch unvermeidbar.
In der Abwägung wird den festgelegten Planungszielen, den Belangen der Erhaltung
und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche sowie den Belangen der Wirtschaft,
auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung der Vorrang gegenüber dem Belang des Bodenschutzes eingeräumt. Ferner wird der dauerhaften Flächenversiegelung durch städtebauliche
Entwicklungsmaßnahmen der Innenentwicklung der Vorrang eingeräumt, um das Ziel
einer Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme zu unterstützen.
Emissionen - Luftschadtstoffe und Gerüchs-Immssionsschutz
Hinsichtlich eventueller Regelungen bezüglich der Emission von Luftschadstoffen
sowie des vorbeugenden Geruchs-Immissionsschutzes besteht nach derzeitiger Einschätzung auf Grundlage der aktuellen Daten in Bezug auf die Festsetzungen sowie
die geplanten Einzelhandels- und wohnbaulichen Nutzungen im Plangebiet selbst
und den bestehenden schutzbedürftigen Nutzungen im Umfeld kein gesonderter Regelungsbedarf, so dass hier spezielle Festsetzungen nicht erforderlich sind.
Schädliche Luftinhaltsstoffe werden durch die Heizungsanlagen der neu zu
errichtenden Wohngebäude sowie des großflächigen Lebensmittelmarktes und durch
die Kraftfahrzeuge der Kunden und Mitarbeiter emittiert. Da die Größe der
Heizungsanlagen (und damit das Emissionsverhalten) erst im konkreten Bauantrag
festgelegt werden, kann davon ausgegangen werden, das Gefährdungen bzw.
erhebliche Belästigungen der Nachbarschaft auszuschließen sind, wenn die Anlagen
nach den Vorschriften der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen errichtet und
betrieben werden. Alternativ kann die geothermische Beheizung und Kühlung von
Gebäuden sowie zur Warmwasserbereitung zur Anwendung gelangen. In Verbindung
mit Wärmepumpen ist die Nutzung der Erdwärme umweltfreundlich und es entstehen
keine örtlichen Abgase (Luftschadstoffe).
Zur Beurteilung der Verträglichkeit eines Betriebs mit seiner Umgebung sind alle mit
der Zulassung des Betriebs nach dessen Gegenstand, Struktur und Arbeitsweise
typischerweise verbundenen Auswirkungen zu berücksichtigen. Dazu gehören auch
der mit ihm regelmäßig verbundene Zu- und Abgangsverkehr der Kunden- und
Anlieferfahrzeuge sowie die von diesem bewirkten Geräusche und sonstigen
Immissionen, z. B. die von den Stellplätzen des großflächigen Lebensmittelmarktes
auf rückwärtige Bereiche der Nachbargrundstücke einwirkenden Immissionen.
Die Emissionen der Kunden- und Mitarbeiterkraftfahrzeuge erreichen ihre höchste
Konzentration auf dem Parkplatzgelände selbst. Eine Gefährdung der Kunden ist,
schon aus der eigenen Lebenserfahrung heraus, zu verneinen.
Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896
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Die schutzbedürftigen Nutzungen (Wohnnutzungen der Nachbarschaft, Schule und
Jugendfreizeithaus) grenzen nicht unmittelbar an die Parkplatzfläche an, wodurch es
bei der Transmission der Stoffe dort hin zu einem Verdünnungseffekt kommt.
Gefährdungen der Nachbarschaft durch Emissionen des Parkplatzes sind zu
verneinen.
Eine weitere Form von Luftverunreinigungen sind Gerüche, z. B. durch die
Herstellung von Backwaren vor Ort. Diese sind als erheblich belästigend einzustufen,
wenn sie in mehr als 10 % der Jahresstunden an einem Immissionsort auftreten. Dies
ist in Bezug auf die schutzbedürftige Nachbarschaft zu verneinen. Das Immissionsschutz-Gutachten des Ingenieurbüros Uppenkamp & Partner enthält auf Seite
25 eine graphische und tabellarische Darstellung der Windhäufigkeiten. Danach ist
nur in 4 % der Jahresstunden mit Wind aus Richtung West, also vom Einkaufsmarkt
zu den Häusern der Einwender hin, zu rechnen. Erhebliche Belästigungen sind damit
auszuschließen.
Darüber hinaus sind für diese Emissionspfade in jedem Einzelfall im Rahmen des
jeweiligen Genehmigungsverfahrens Anforderungen festzulegen bzw. die Einhaltung
der gesetzlichen Richt- bzw. Grenzwerte der Geruchs-Immissionsrichtlinie (GIRL) und
der TA Luft durch den Betreiber nachzuweisen. Hiermit kann eine ausreichende
Sicherstellung des Immissionsschutzes für diese Wirkungspfade erzielt werden.
Emissionen - Lärm
Gewerbelärm
Das Plangebiet wird durch die geplante Errichtung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes (Lebensmittelmarkt) mit einer Verkaufsfläche von ca. 1.200 m² und
ca. 89 Pkw-Stellplätzen mit Lärmemissionen belastet. Die Lärmemissionen, welche
zukünftig von den innerhalb des Plangebietes vorgesehenen Gebäuden und
Nutzungen ausgehen können, sind in einem Immissionsschutz-Gutachten (schalltechnische Untersuchung zur Errichtung eines Lebensmittel-Discountmarktes am
Werner Hellweg, Schallimmissionsprognose Nr. 03 0845 12-2 vom 11. Juli 2013,
Büro Uppenkamp und Partner, Ahaus) untersucht worden. Zur Sicherstellung der
immissionsschutztechnischen Anforderungen sind für den geplanten großflächigen
Lebensmittelmarkt Lärmminderungsmaßnahmen erforderlich (siehe hierzu auch
Kapitel 7.1.6).
Zur Beurteilung der Lärm-Immissionssituation wurden Immissionspunkte und Immissionsrichtwerte für die im Plangebiet und außerhalb des Plangebietes befindlichen
schützenswerten Wohnnutzungen festgelegt. Punktuell berechnet wurden im
Rahmen des Schallgutachtens ausschließlich die dem Vorhaben nächstgelegenen
Immissionsorte, an denen eine Überschreitung der Richtwerte am ehesten wahrscheinlich ist (= maßgebliche Immissionsorte). Diese sind für das gesamte Umfeld
repräsentativ, so dass aufgrund der Ausbreitungsbedingungen und der Nutzungen
der Baugebiete im Umfeld der Immissionspunkte keine höheren Immissionspegel zu
erwarten sind als an diesen Immissionsorten - Immissionspunkte (IP). Hierdurch werden die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gesichert und
schädliche Umwelteinwirkungen vermieden.
Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896
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Die Ermittlung der Lärmimmissionen im Umfeld des großflächigen Lebensmittelmarktes erfolgte auf der Grundlage der Parkplatzlärmstudie in ihrer aktuellen Fassung (6.
Auflage, Bayerisches Landesamt für Umwelt, Augsburg 2007, Empfehlungen zur
Berechnung von Schallemissionen aus Parkplätzen, Autohöfen und Omnibusbahnhöfen sowie von Parkhäusern und Tiefgaragen). Die Parkplatzlärmstudie ist eine
allgemein anerkannte Grundlage für die Berechnung von Parkplatzlärm und enthält
Hinweise zu der in Deutschland auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
sowie der Verwaltungs- und Rechtsprechungspraxis üblichen Beurteilung von Parkplätzen. Die Emissionsansätze sind somit, wie für Ermittlungen im Rahmen von Bauleitverfahren zwingend erforderlich, konservativ eingesetzt.
Die in Tabelle 1 definierten Richtwerte sind als Immissionsrichtwerte entsprechend
der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) bzw. als Orientierungswerte der DIN 18005 bezüglich Gewerbelärm für die städtebauliche Planung
anzusehen.
Tabelle 1: Immissionsorte - Immissionspunkte (IP) und Immissionsrichtwerte (IRW)
bzw. Orientierungswerte (OW)
IP- Nr.
Bezeichnung, Fassade, Geschoss,
Orientierung
IP 1
IP 2 a
IP 2 b
IP 2 c
IP 3.1
IP 3.2
IP 4
IP 5
IP 6
IP 6 a
IP 7
IP 8
IP 9
IP 9 a
IP 10
IP 10 a
IP 11
IP 12
IP 13
IP 14
Werner Hellweg 511, 2.OG, N
Werner Hellweg 515, 2.OG, N
Werner Hellweg 515, 2.OG, O
Werner Hellweg 515, 2.OG, O
Werner Hellweg 520, 1.OG, N
Werner Hellweg 522, 1.OG, N
Werner Hellweg 525, 1.OG, W
Heroldstraße 3a, 1.OG, W
Heroldstraße 5, 1.OG, W
Heroldstraße 5, westl. Baugrenze*
Nörenbergskamp 32, 1.OG, S
Nörenbergskamp 30, 1.OG, S
Heroldstraße 9, 1.OG, W
Heroldstraße 9, westl. Baugrenze*
Heroldstraße 11, EG, W
Heroldstraße 11, westl. Baugrenze*
Plan WA, südl. Baugrenze, 1.OG, S
Plan WA, südl. Baugrenze, 1.OG, S
Plan WA, südl. Baugrenze, 1.OG, S
Schulneubau
Gebietsausweisung bzw.
Einstufung
gemäß § 34 **
MI
MI
MI
MI
MI
MI
MI
MI
WA
WA
WA
WA
WA
WA
WA
WA
WA
WA
WA
WA
IRW/OW
tags in
dB(A)
IRW/OW
nachts in
dB(A)
60
60
60
60
60
60
60
60
55
55
55
55
55
55
55
55
55
55
55
55
45
45
45
45
45
45
45
45
40
40
40
40
40
40
40
40
40
40
40
---
*
Für den Bereich der westl. Baugrenze wird eine mögliche Bebauung mit zwei Vollgeschossen zugrunde gelegt.
** § 34 = gemäß § 34 BauGB zu beurteilende Nutzung, da kein rechtskräftiger Bebauungsplan besteht
Für die Immissionsorte IP6a, IP9a und IP10a wurden die Beurteilungspegel ebenfalls für das 1. OG (H = 5,6m)
berechnet und dargestellt.
Die schalltechnische Untersuchung (Schallimmissionsprognose Nr. 03 0845 12-2
vom 11.07.2013) ermöglicht die prognostische Beurteilung, dass im Zusammenspiel
von Bebauungsplan und nachgeordneten Genehmigungsverfahren die Konfliktbewältigung hinsichtlich des Schallimmissionsschutzes gesichert ist. Die planerische Konfliktbewältigung löst die ihr zuzurechnenden Konflikte, d. h. die vorgefundenen wie
auch die durch die Planung neu aufgeworfenen.
Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896
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Die Anzahl der geplanten Pkw-Stellplätze ist für die Ermittlung der Frequentierung
des geplanten großflächigen Lebensmittelmarktes durch Kunden nicht relevant. Gemäß der hier angewandten Parkplatzlärmstudie ist die Kundenfrequentierung ausschließlich über die Netto-Verkaufsfläche des Lebensmittelmarktes zu berechnen. Die
so ermittelte Anzahl wird anschließend auf die zur Verfügung gestellten Stellplätze
verteilt.
Beschreibung der Immissionsorte - Immissionspunkte (IP)
Die schützenswerte Wohnbebauung bzw. der Schulneubau der Dependance der Willy-Brandt-Gesamtschule befinden sich außerhalb (IP 1 - IP 5 und IP 14) des Plangebietes und innerhalb (IP 6 - IP 13) des Plangebietes im Norden, Osten, Süden und
Westen, so dass in diesem Bereich Immissionsorte festzulegen sind. Die Wohnbebauung nördlich und südlich des Werner Hellwegs ist im rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 624 als Mischgebiet festgesetzt. Die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel betragen gemäß TA Lärm für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden
in Mischgebieten 60/45 dB(A) tags/nachts. Für die Immissionsorte IP 1 bis IP 5 wird
entsprechend der planungsrechtlichen Einstufung als Mischgebiet ein Immissionsrichtwert von 60/45 dB(A) tags/nachts zugrunde gelegt.
Für die Immissionsorte IP 6 bis IP 14 wird entsprechend der planungsrechtlichen Einstufung als Allgemeines Wohngebiet ein Immissionsrichtwert von 55/40 dB(A)
tags/nachts zugrunde gelegt.
Ergebniss des Immissionsschutz-Gutachtens
Das Plangebiet wird durch die geplante Errichtung eines Lebensmittel-Discountmarktes mit einer Verkaufsfläche von ca. 1.200 m² und insgesamt ca. 89 Stellplätzen
mit Lärmemissionen belastet. Die Lärmemissionen, welche zukünftig von den innerhalb des Plangebietes vorgesehenen Gebäuden und Nutzungen ausgehen können,
sind in einem Immissionsschutz-Gutachten (Schallimmissionsprognose Nr. 03 0845
12-2 vom 11. Juli 2013, Verfasser: Uppenkamp und Partner, Ahaus) untersucht
worden. Zur Sicherstellung der immissionsschutztechnischen Anforderungen sind für
den geplanten Discountmarkt Lärmminderungsmaßnahmen erforderlich.
Die schalltechnischen Untersuchungen haben Folgendes ergeben:
Unter Berücksichtigung der im Schallgutachten beschriebenen Grundlagen und
Rahmenbedingungen und der ausgearbeiteten Lärmminderungsmaßnahmen werden
die geltenden Immissionsrichtwerte zur Tageszeit und in der ungünstigsten vollen
Nachtstunde an den maßgeblichen Immissionsorten eingehalten bzw. unterschritten.
Kurzzeitige Geräuschspitzen, die die geltenden Immissionsrichtwerte am Tag um
mehr als 30 dB und/oder mehr als 20 dB nachts überschreiten, sind nicht zu
prognostizieren. Die Spitzenpegelkriterien nach Ziffer 6.1 der TA-Lärm werden somit
ebenfalls eingehalten.
Nach Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten liegen für die maßgeblichen
Immissionsorte keine weiteren gewerblichen Vorbelastungen vor, sodass gemäß TALärm auf eine Untersuchung der Geräuschvorbelastung verzichtet werden kann.
Hinsichtlich des anlagenbezogenen Verkehrs im öffentlichen Verkehrsraum wurde
festgestellt, dass eine Prüfung, ob organisatorische Maßnahmen eine Verringerung
der Geräuschimmissionen bewirken können, nicht erforderlich ist.
Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896
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Die Untersuchungsergebnisse gelten insbesondere unter Einhaltung der im
Immissionsschutz-Gutachten beschriebenen Betriebsweise und insbesondere unter
folgenden Rahmenbedingungen:
Die Öffnungszeiten des Lebensmittel-Discountmarktes (ALDI) sind so zu wählen,
dass sich die damit verbundene Stellplatznutzung auf den Tageszeitraum (6:00
bis 22:00 Uhr) beschränkt.
Die Liefervorgänge beschränken sich auf den Tageszeitraum (6:00 bis 22:00
Uhr).
Die Fahrgassen der Stellplatzanlage sind asphaltiert oder mit nicht gefugter
Pflasterung ≤ 3 mm ausgeführt.
Bei den Einkaufswagen kommen kunststoffbeschichtete Einkaufswagen zum
Einsatz.
Die Ausführung der haustechnischen Aggregate entspricht den Angaben in
Kapitel 5.5 Stationäre Schallquellen des Immissionsschutz-Gutachtens.
Die in Kapitel 6 des Immissionsschutz-Gutachtens dargestellten baulichen
Maßnahmen zum Schallschutz.
Verkehr - Verkehrslärm
Das Erschließungskonzept sieht einen verkehrlichen Anschluss der Baugebiete an
die bestehenden öffentlichen Straßenverkehrsflächen vor.
Mit der Entwicklung der Wohnbauflächen (WA 1 bis WA 3) des Plangebietes geht nur
ein geringer Belastungszuwachs der Heroldstraße und der Straße Nörenbergskamp
einher, da das im Plangebiet (Allgemeine Wohngebiete) erzeugte Verkehrsaufkommen durch die neuen Einwohner in Bezug auf den heutigen Verkehr der
Heroldstraße nahezu zu vernachlässigen ist. Die Verkehrsbewegungen sind ausschließlich gebietsbezogener Ziel- und Quellverkehr. Für die angrenzenden Grundstücke sind keine unzumutbaren Störungen zu erwarten.
Durch den großflächigen Lebensmittelmarkt wird trotz seines verbrauchernahen
Standortes Verkehrsaufkommen induziert, welches von dem vorhandenen Straßensystem (über den Werner Hellweg L 649) verträglich in das Umfeld eingebunden
werden kann. Die äußere Erschließung (Werner Hellweg) ist als leistungsfähige
Hauptverkehrsstraße dimensioniert und ausgebaut. Der Werner Hellweg ist ausreichend aufnahmefähig und ermöglicht auch die weitere Anbindung in das übrige
Verkehrsnetz (im Westen an die Werner Straße, im Osten an die Provinzialstraße),
welches ebenfalls ausreichend dimensioniert und ausgebaut ist. Aufgrund seiner
lokalen Bedeutung werden auch in Spitzenzeiten des Berufsverkehrs auf der Strecke
keine Überlastungen auftreten. Probleme hinsichtlich des ruhenden Verkehrs werden
wegen der geplanten Zahl von ca. 89 Stellplätzen nicht erwartet. Damit ist eine
komfortable Ausstattung des Sonstigen Sondergebietes mit Stellplätzen sichergestellt. Eine Inanspruchnahme zusätzlichen Parkraumes außerhalb des Plangebietes ist nicht zu befürchten. Eine Verschlechterung der Parkraumsituation im
Umfeld ist aus der städtebaulichen Planung nicht ableitbar.
Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896
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Die Zusatzbelastungen an Lärm von der Stellplatzanlage des großflächigen Lebensmittelmarktes bewirken bei Umsetzung der Vorgaben aus der schalltechnischen
Untersuchung keine erheblichen schallbedingten Beeinträchtigungen der umliegenden Wohnnutzung durch Überschreitungen der Richtwerte der TA-Lärm.
Da Lebensmitteldiscounter eine höhere Flächenproduktivität als andere Betriebsformen des Lebensmitteleinzelhandels aufweisen, sind die Ergebnisse auch für andere
Betriebe ausreichend.
Im Zusammenhang mit dem geplanten Bau eines Lebensmittel-Discountmarktes, der
u. a. Gegenstand des Bebauungsplanes ist, wurde die Veränderung der Lärmbelastung an der vorhandenen Bebauung beidseits des Werner Hellweges sowie an den
Wohngebäuden im Bereich des Bebauungsplanes untersucht und beurteilt.
Die Berechnung basiert auf einer Verkehrszählung aus dem Jahr 2007 deren Ergebnisse auf das Jahr 2013 hochgerechnet wurden. Der Zählquerschnitt auf dem Werner
Hellweg liegt im Abschnitt Heroldstraße / Rolandstraße. Die durchschnittliche tägliche
Verkehrsstärke 2013 beträgt 8.400 Kfz / 24h. Der Lkw-Anteil am Gesamtverkehrsaufkommen liegt bei 5,7 % im Tageszeitraum und 5,5 % im Nachtzeitraum. Für Aussagen zur Veränderung durch das Ziel- und Quellverkehrsaufkommen des geplanten
Lebensmittel-Discountmarktes wurde das Zusatzverkehrsaufkommen von ca. 3.264
Pkw-Fahrten und 8 Lkw-Fahrten (s. Lärmgutachten zum Gewerbelärm, Büro Uppenkamp und Partner 11.07.2013) zu der Bestandsbelastung addiert (Planung). Bei einer
50 %-igen Verteilung des Ziel- und Quellverkehrsaufkommens westlich und östlich
der Zufahrt ergibt sich im Querschnitt eine Verkehrsbelastung von ca. 10.032 Kfz /
24h, wobei sich die Zunahme, aufgrund der Ladenöffnungszeiten, komplett auf den
Tageszeitraum (06.00 – 22.00 Uhr) beschränkt. Auf der Basis dieser Ausgangsdaten
erfolgte die Berechnung zur Lärmbelastung (Bestand und Planung) im Bereich des
Werner Hellweges. Für die westlich und östlich an das Plangebiet angrenzende Straße Deutsches Reich und die Heroldstraße wurden Belastungszahlen aus dem Verkehrsmodell der Stadt Bochum bei der Berechnung verwendet, da für diese untergeordneten Straßen keine Zähldaten vorlagen. Die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke liegt bei ca. 1.600 bzw. 1.800 Kfz / 24h.
Bei der Planung ist neben dem Ziel- und Quellverkehrsaufkommen des LebensmittelDiscountmarktes auch eine Pegelminderung von -1 bis -2 dB(A) für die in Umsetzung
befindliche Sanierung der Fahrbahndecke des Werner Hellweges mit einem Splittmastixasphalt 0/8, als Lärmminderungsmaßnahme, berücksichtigt. Die Lärmberechnung wurde an mehreren Gebäuden beiderseits des Werner Hellweges (im Abschnitt
Deutsches Reich bis Limbeckstraße) sowie den vorhandenen Wohngebäuden im
Plangebiet durchgeführt.
Im Bebauungsplan Nr. 624 ist die vorhandene Bebauung am Werner Hellweg westlich der Heroldstraße als Mischgebiet (MI) und östlich der Heroldstraße als Wohngebiet (WB / WA) eingestuft. Die Bebauung nördlich Heroldstraße Nr. 3 und im Bereich
des Nörenbergskamp soll als allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt werden. Die
Planungssituation berücksichtigt dabei sowohl die geänderte Bebauung im Plangebiet
(Abriss der Gebäude Werner Hellweg Nr. 517, 519 u. 521 sowie Neubau des Lebensmittel-Discountmarktes), die geplanten Lärmschutzwände, das Zusatzverkehrsaufkommen des Lebensmittel-Discountmarktes im Tageszeitraum sowie die
Lärmminderung durch die Sanierung der Asphaltdeckschicht des Werner Hellweges.
Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896
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Die nachfolgende Tabelle enthält beispielhaft die Beurteilungspegel und die Veränderung an den Gebäuden Werner Hellweg 511, 537 und Heroldstraße 9 und Nörenbergskamp 30 für die Bestands- und Planungssituation.
Tabelle: Verkehrslärm Bestand / Planung
Immissionsort
Werner Hellweg 511
MI-Nutzung
Werner Hellweg 537
WB/WA-Nutzung
Heroldstraße 9
WA-Nutzung
Nörenbergskamp 30
WA-Nutzung
Stockwerk
Beurteilungspegel
Veränderung
Bestand
Tag / Nacht
dB(A)
Planung
Tag / Nacht
dB(A)
Bestand/Planung
Tag / Nacht
dB(A)
EG
67,2 / 59,7
66,6 / 58,7
- 0,6 / - 1,0
EG
68,8 / 61,3
67,8 / 59,9
-1,0 / - 1,4
1.OG
43,9 / 36,2
45,0 / 37,0
+1,1 / +0,8
1.OG
42,6 / 34,7
42,6 / 34,4
0,0 / -0,3
Die Berechnung für die Bestandssituation ergab, dass die Lärmbelastung an den Gebäudefassaden parallel zum Werner Hellweg im Tages- und Nachtzeitraum deutlich
über den schalltechnischen Orientierungswerten der DIN 18005 (WA = 55 / 45 dB(A)
und MI = 60 / 50 dB(A))sowie den Immissionsgrenzwerten der 16. BlmSchV (WA = 59
/ 49 dB(A) und MI = 64 / 54 dB(A)) liegen. Die Immissionsgrenzwerte für Lärmsanierung an bestehenden Straßen von 70 / 72 dB(A) (WA / MI) tags werden eingehalten
bzw. unterschritten. Im Nachtzeitraum werden die Werte im Mischgebiet (62 dB(A))
eingehalten, im Bereich der Wohngebietsnutzung (60 dB(A)) östlich der Heroldstraße
um bis zu 2 dB(A) überschritten.
Im Bereich der vorhandenen Wohnbebauung (Heroldstraße 5 - 13 a / Nörenbergskamp 24 - 40) innerhalb des Plangebietes liegt die Lärmbelastung durch den
Verkehrslärm deutlich niedriger. An den nach Westen (Heroldstraße) bzw. Süden
(Nörenbergskamp) ausgerichteten Gebäudefassaden betragen die Beurteilungspegel
deutlich unter 50 dB(A) am Tag bzw. 40 dB(A) in der Nacht (s. o. Tabelle). Somit
werden die schalltechnischen Orientierungswerte von 55 /45 dB(A) deutlich unterschritten.
Durch den Abriss der Gebäude Werner Hellweg 517, 519 und 521 kommt es im Bereich der entstehenden Baulücke zu einem Anstieg der Beurteilungspegel. Hiervon ist
besonders der Nahbereich nördlich des Werner Hellweges betroffen. Im nördlichen
Teil des Plangebietes schwächt sich die Lärmzunahme ab und die Beurteilungspegel
liegen weiterhin deutlich unter 50 dB(A) am Tag bzw. 40 dB(A) in der Nacht.
Anzumerken ist, dass die Lärmzunahme durch den Abriss der Gebäude Werner
Hellweg 517, 519 und 521 auch unabhängig von der Planung eines LebensmittelDiscountmarktes im Plangebiet jederzeit möglich gewesen wäre, da die Wohngebäude nicht baurechtlich gesichert sind. Eine Neubebauung durch den Grundstückebesitzer ist nicht verpflichtend. Somit ist auch eine mögliche Lärmzunahme an benachbarten Gebäuden hinzunehmen.
Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896
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Abschließend wurde die Lärmberechnung für den Planungszustand durchgeführt und
mit der Bestandsbelastung verglichen. Die Berechnungsergebnisse mit Berücksichtigung des Zusatzverkehrsaufkommens, des neuen Baukörpers für den LebensmittelDiscountmarkt, der Lärmschutzmaßnahmen (Schallschutzwände) und der Sanierung
der Asphaltdeckschicht zeigen, dass es im Tageszeitraum an der Bebauung beidseits
des Werner Hellweges zu einer leichten Pegelreduzierung kommt. Grund hierfür ist
die Lärm mindernde Wirkung der sanierten Asphaltdeckschicht die auch die Verkehrszunahme durch den Lebensmittel-Discountmarkt kompensiert. Im Nachtzeitraum fällt die Reduzierung etwas größer aus, da hier keine Erhöhung der Verkehrsbelastung auftritt. Hier wird zukünftig dann der Sanierungsgrenzwert überall eingehalten bzw. unterschritten.
Im Bereich der Wohnbebauung an der Heroldstraße und dem Nörenbergskamp liegt
die Lärmbelastung an den nach Westen bzw. Süden ausgerichteten Gebäudefassaden weiterhin unter 50 bzw. 40 dB(A) tags / nachts. Die Lärmzunahme durch den
Gebäudeabriss der Gebäude Werner Hellweg 517, 519 und 521 konzentriert sich auf
den südlichen Bereich des Plangebietes und nimmt nach Nordosten deutlich ab, wobei trotz der leichten Lärmzunahme die schalltechnischen Orientierungswerte von 55
/ 45 dB(A) tags / nachts für allgemeine Wohngebiete deutlich unterschritten werden.
Im Bereich der Wohnbebauung Nörenbergskamp kommt es durch das Gebäude des
Lebensmittel-Discountmarktes sogar teilweise zu leichten Pegelabnahmen. An den
Gebäudefassaden parallel zur Heroldstraße kommt es durch das Planvorhaben zu
keiner wahrnehmbaren Veränderung der Lärmbelastung, da hier nicht mit einer Zunahme des Verkehrsaufkommens infolge der Ansiedlung des Lebensmittel-Discountmarktes zu rechnen ist.
Auch im Bereich einer möglichen Hinterlandbebauung an der Heroldstraße (Nr. 5 bis
13 a) sowie nördlich des Lebensmittel-Discountmarktes (Nörenbergskamp) werden
die schalltechnischen Orientierungswerte für Verkehrslärm eingehalten bzw. deutlich
unterschritten. Die Werte liegen sogar unter 50 / 40 dB(A) tags / nachts. Dies gilt
auch für eine zweigeschossige Bebauung.
Anzumerken ist, dass ein Teil der bei der Berechnung berücksichtigten zusätzlichen
Fahrten des geplanten Lebensmittel-Discountmarktes schon heute im Bestand der
Verkehrsbelastung erfasst sind, da der Besuch des Lebensmittel-Discountmarktes
nur eine zusätzliche Fahrtunterberechnung auf dem Weg von / oder zur Arbeit / Wohnen / Einkaufen darstellt (Fahrtenketten). Außerdem wird eine heute vorhandene Filiale des Lebensmittel-Discountmarktes am Werner Hellweg, Ecke "Deutsches Reich",
durch den geplanten Neubau ersetzt. Somit wird die Anzahl der zusätzlichen Fahrten
und damit auch dadurch bedingte Zunahme der Lärmbelastung wahrscheinlich geringer ausfallen als berechnet. Die Ergebnisse liegen somit auf der "sicheren Seite".
Aufgrund der schon hohen Lärmbelastung an der Bebauung beidseits des Wemer
Hellweges sollte auch unter Berücksichtigung der Ziele der Lärmaktionsplanung und
der strategischen Umweltplanung eine weitere Lärmreduzierung insbesondere im Bereich der vorhandenen Wohnnutzung, östlich der Heroldstraße durch entsprechende
Maßnahmen (z. B. Verlängerung der bestehenden Tempo-30-Regelung auf dem
Werner Hellweg, östlich der Heroldstraße) geprüft werden.
Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896
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Stadt Bochum
Überlagerung mit Gewerbelärm
Da die Gewerbelärmpegel an den vorhandenen Gebäuden Heroldstraße 3 a bis 11
und Nörenbergskamp 30 und 32 überall mindestens 3 dB(A) unter Grenzwert liegen
(s. Tabelle 8 des Immissions-Gutachtens zum Gewerbelärm vom 11.07.2013) und
gleichzeitig der Verkehrslärm an diesen Immissionspunkten bei deutlich unter 50
dB(A) liegt ergibt sich auch bei einer Summenpegelbetrachtung keine Überschreitung
der 55 dB(A). Dies gilt auch für eine mögliche Bebauung im Hinterland der Heroldstraße und dem Nörenbergskamp. Eine Summenbetrachtung von Verkehrslärm und
Anlagengeräuschen ist bei einer Beurteilung gemäß TA Lärm nicht vorgesehen.
EU-Umgebungslärmrichtlinie
Nach der Lärmkartierung gem. § 47 c BImSchG, auf Basis der EU-Umgebungslärmrichtlinie, wurde im Bereich der Bundesautobahn A 40 (Nörenbergstraße bis
Heroldstraße), nördlich des Bebauungsplagebietes, ein Lärmschwerpunkt festgestellt.
Der L den liegt bei 65 - 70 dB(A), der L night bei 60 - 65 dB(A). Auch im Bereich des
Werner Hellwegs werden an den Gebäudenfassaden parallel zur Straße Pegelwerte
von L DEN bis zu 70 dB(A) und L Night bis zu 59 dB(A) erreicht.
Ziel der Strategischen Lärmaktionsplanung ist eine Reduzierung der Verkehrslärmbelastung insbesondere in Lärmschwerpunkten. Auch im Rahmen der Strategischen
Umweltplanung ist sowohl die Reduzierung der Lärmbelastung entlang der Hauptverkehrsstraßen als auch in Lärmschwerpunkten auf einen L DEN / L Night von maximal
65/55 dB(A) anzustreben.
Durch die Planung wird sich der Verkehr noch erhöhen, so dass sowohl die Ziele der
Strategischen Lärmaktionsplanung als auch die der Strategischen Umweltplanung
nicht verfolgt werden können. Insoweit wird in der Abwägung den festgelegten Planungszielen, den Belangen der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche sowie den Belangen der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im
Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung der Vorrang gegenüber den Belangen der Strategischen Lärmaktionsplanung als auch der Strategischen
Umweltplanung eingeräumt, zumal die grundsätzliche Eignung der Fläche für eine
Einzelhandelsnutzung bereits auf der Ebene des Masterplans Einzelhandel Bochum
2006 und auch in der Fortschreibung des Masterplans Einzelhandel Bochum 2012
geprüft und bestätigt worden ist.
Der Werner Hellweg ist als Landesstraße L 649 derzeit mit ca. 8.400 Kfz / 24 h
belastet. Die Kapazitätsgrenze liegt bei ca. 1.400 - 1.500 Kfz/h. Die Verkehrsbelastung in der Spitzenstunde beträgt ca. 800 Kfz/h und kann ohne Probleme die
zusätzlichen Fahrzeuge durch das Ziel- und Quellverkehrsaufkommen des geplanten
Lebensmittel-Discountmarktes aufnehmen. Die Zusatzbelastung durch den neuen
großflächigen Lebensmittelmarkt wird auf 3.264 Kfz/24 h geschätzt.
Für die Spitzenstunde wurden 12 % des gesamten Zusatzverkehrs angenommen, d.
h. 196 zusätzliche Kfz in der Spitzenstunde. Damit ergäbe sich eine Gesamtbelastung von ca. 996 Kfz/Spitzenstunde und liegt damit noch deutlich unter der
Kapazitätsgrenze von ca. 1.400 - 1.500 Kfz/h. Ein Anstieg der Verkehrsbelastung um
ca. 196 Kfz/h ist für den Verkehrsfluss nicht relevant.
Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896
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6.
Stadt Bochum
Städtebauliches Konzept
Städtebauliches Ziel der Stadt Bochum ist die Entwicklung der vorhandenen wohnbaulichen Nutzung und die Attraktivierung und Entwicklung des Stadtteilzentrums
Werne durch die Ansiedlung der Einzelhandelsnutzung in einem Sonstigen Sondergebiet innerhalb des Plangebietes. Aufgrund der Lagegunst am Werner Hellweg (L
649) mit Anbindung an die innerörtlichen und überörtlichen Verkehrsstraßen sowie
aufgrund der im Umfeld bereits vorhandenen Einzelhandels-, Dienstleistungs- und
wohnbaulichen Nutzungen bietet sich eine solche Entwicklung für das Plangebiet an.
Sowohl die wohnbauliche als auch die Einzelhandelsnutzung entsprechen den Vorgaben des Regionalen Flächennutzungsplanes (RFNP) der Planungsgemeinschaft
Städteregion Ruhr.
Die Einzelhandelsnutzung entspricht darüber hinaus einerseits auch den Zielen der
Landesplanung, welche im Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEPNRW)
- Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel formuliert werden. Zum Anderen
entspricht die Einzelhandelsentwicklung am Werner Hellweg dem Masterplan Einzelhandel der Stadt Bochum Fortschreibung 2012.
Die im Plangebiet vorgesehenen Bauflächen sollen als Allgemeine Wohngebiete
(WA) gemäß § 4 BauNVO und als Sonstige Sondergebiete (SO) - Zweckbestimmung
großflächiger Lebensmittelmarkt - gemäß § 11 BauNVO festgesetzt werden. Um die
nördlich und östlich des Sonstigen Sondergebietes angrenzende Wohnbebauung innerhalb und außerhalb des Plangebietes vor unzumutbaren Belästigungen zu schützen, wird neben den vom Schallgutachter konzipierten Schallminderungsmaßnahmen
auch die Festsetzung einer Schallschutzwand getroffen, damit die Einhaltung bzw.
Unterschreitung der Immissionsrichtwerte für Allgemeine Wohngebiete bzw.
Mischgebiete sichergestellt wird.
Im Westen des Plangebietes befinden sich neben der Straßenrandbebauung des
Werner Hellwegs mit Einzelhandels- und Dienstleistungsnutzungen in den Erdgeschossen und Wohnnutzungen in den Obergeschossen auch ausgedehnte
Flächen mit Nutzungen zugunsten der Allgemeinheit. Dies sind die Schulgebäude der
Dependance der Willy-Brandt-Gesamtschule (Oberstufe) einschließlich Sporthalle
(über die Straße Deutsches Reich erschlossen), eine Jugendfreizeiteinrichtung sowie
eine Kindertageseinrichtung (über die Straße Nörenbergskamp erschlossen). Das
städtebauliche Konzept berücksichtigt eine direkte Wegeverbindung vom Werner
Hellweg zu den Erschließungsflächen der Dependance der Willy-Brandt-Gesamtschule, damit über diese öffentlich zugänglichen Flächen eine Durchwegung zur
Jugendfreizeiteinrichtung und die Straße Nörenbergskamp hergestellt werden kann.
Wohnen - Wohngebiete
Im zentralen Bereich des Bebauungsplangebietes sollen innerhalb der bislang als
Hausgärten genutzten Freiflächen der Wohngebäude Heroldstraße 5 bis 13
zweigeschossige Wohngebäude in offener Bauweise angesiedelt werden. Die
überbaubaren Grundstücksflächen werden im Bebauungsplan durch Festsetzungen
bestimmt. Insbesondere die Festsetzung der westlichen Baugrenze orientiert sich
einerseits an der Bauflucht der vorhandenen Bebauung Heroldstraße 3 a Nörenbergskamp 32. Andererseits dient die geplante Baugrenze der Vermeidung
immissionsschutzrechtlicher Konflikte.
Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896
Seite 52 von 96
Stadt Bochum
Zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen des Ortsbildes, wird die maximal
zulässige Zahl der Vollgeschosse auf zwei Vollgeschosse festgesetzt. Diese orientiert
sich an den bereits im Bestand vorzufindenden Baumassen mit zwei Vollgeschossen.
Nördlich des Sonstigen Sondergebietes und südlich angrenzend an die bestehende
Wohnbebauung Nörenbergskamp 24 - 30 soll auf der Grünbrache die Errichtung von
eingeschossigen Wohngebäuden in offener Bauweise durch Festsetzung eines
Allgemeinen Wohngebietes ermöglicht werden. Die überbaubaren Grundstücksflächen (Baufenster) sollen im Bebauungsplan durch Festsetzung von Baugrenzen
bestimmt werden.
Die Festsetzung der Baugrenzen orientiert sich an den vorhandenen Baufluchten, im
Einzelnen sind dies die westliche Bauflucht des Gebäudes Nörenbergskamp 24, die
östliche Bauflucht des Gebäudes Nörenbergskamp 30 und die südliche Bauflucht der
Gebäude Nörenbergskamp 32/34. Darüber hinaus dienen die geplanten Baugrenzen
der Vermeidung immissionsschutzrechtlicher Konflikte.
Sonstiges Sondergebiet - Zweckbestimmung großflächiger Lebensmittelmarkt Im Südlichen Bereich des Bebauungsplangebietes soll Lebensmitteleinzelhandel in
Form eines Discounters angesiedelt werden. Nach dem Masterplan Einzelhandel für
die Stadt Bochum Fortschreibung 2012 liegt das südliche Plangebiet und der
westliche zentrale Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 926 zum Teil innerhalb
des zentralen Versorgungsbereiches "Stadtteilzentrum Werne" (s. o. Ziffer 4.3.2
Masterplan Einzelhandel Bochum - Fortschreibung 2012 -).
Die Erschließung erfolgt über eine Zu- und Ausfahrt im Bereich des Werner Hellwegs.
Die Anbindung für Fußgänger erfolgt über eine öffentlich zugängliche Wegeverbindung unmittelbar über einen kleinen öffentlichen Platz. Diese Platzfläche dient als
Quartiersplatz der Aufwertung und Attraktivitätssteigerung der Aufenthaltsqualität des
östlichen Stadtteilzentrums Werne. In die Platzfläche eingebunden wird der Standort
der Haltestelle "Heroldstraße" der BOGESTRA.
Auf der ca. 6.000 m² großen, zentral im Geltungsbereich liegenden Grünbrachfläche
sieht das städtebauliche Konzept bauliche Anlagen für einen Lebensmittel-Discountmarkt mit Stellplatzanlage und den erforderlichen Verkehrsflächen sowie Wohnbauflächen im Segment des freistehenden Einfamilienhausbaus vor. Der großflächige
Discountmarkt mit Stellplatzanlage beansprucht ca. 2/3, auf die Fläche für eine
wohnbauliche Nutzung entfällt 1/3 der Grünbrache.
Das architektonische Konzept sieht zur Errichtung des großflächigen Lebensmittelmarktes eine eingeschossige Bebauung vor. Die Bildung von Raumkanten soll durch
die Festsetzung von Baugrenzen erreicht bzw. geschaffen werden. Die südliche
Bauflucht orientiert sich an den baulichen Anlagen der öffentlichen Einrichtungen
östlich des Plangebietes, als da wären die eingeschossige Turnhalle mit Flachdach
und der südliche Gebäudeteil des Schulensembles Dependance Willy-BrandtGesamtschule. Der Lebensmitteldiscounter erstreckt sich zusammen mit weiteren
Pkw-Stellplätzen und der Zufahrt zur Anlieferung in den rückwärtigen Bereich des
Sonstigen Sondergebietes.
Durch die Verlagerung des großflächigen Lebensmittelmarktes in den nördlichen
Gründstücksteil des Sonstigen Sondergebietes ist es möglich, die Kundenstellplätze
so anzuordnen, dass Störungen von benachbarten schutzbedürftigen Wohnbereichen
weitgehend ausgeschlossen sind.
Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896
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Stadt Bochum
Einerseits können ca. 46 Kundenstellplätze nahe der Straße Werner Hellweg
(zwischen dem Werner Hellweg und dem Baukörper des großflächigen
Lebensmittelmarktes, für den der bislang gültige Bebauungsplan Nr. 624 Mischgebiet
festsetzt) untergebracht werden. Andererseits können ca. 43 Stellplätze zwischen
dem Gebäude des großflächigen Lebensmittelmarktes und der westlich bestehenden
Turnhalle mit Parkplätzen, angeordnet werden. Durch die abschirmende Wirkung des
Baukörpers für den großflächigen Lebensmittelmarkt in Verbindung mit
Schallschutzwänden werden die rückwärtigen schutzwürdigen Bereiche der
Grundstücke Heroldstraße 5 bis 13 (Gärten und Ruhebereiche), vor unzumutbaren
Beeinträchtigungen, insbesondere vor Lärm- und Geruchsbelästigungen, verursacht
durch die Nutzung der Stellplätze, geschützt. Darüber hinaus werden durch die
Umsetzung von Lärmminderungsmaßnahmen (Schallschutzwänden) die geltenden
Immissionsrichtwerte zur Tageszeit und in der ungünstigsten vollen Nachtstunde an
den maßgeblichen Immissionsorten eingehalten bzw. unterschritten.
Darüber hinaus soll festgesetzt werden, dass die Stellplatzfläche umgebend, nach
Westen, Norden und Osten eine Begrünung der nicht versiegelten Grundstücksflächen vorzusehen ist. Diese Vorgaben werden durch entsprechende zeichnerische
und textliche Festsetzungen im Bebauungsplan gesichert. Das Stadtbild beeinträchtigende Werbeanlagen sollen durch eine örtliche Bauvorschrift beschränkt werden.
Neben dem aktuell geplanten Lebensmitteldiscounter können auch andere Betriebsformen des Lebensmitteleinzelhandels (z. B. Vollsortimenter) im Sonstigen Sondergebiet angesiedelt werden.
Verkehr und Erschließung
Die äußere Erschließung des Plangebietes ist bereits durch gewidmete öffentliche
Straßenverkehrsflächen vorhanden und Bedarf derzeit keiner Anpassung oder
Ergänzung. Die Leistungsfähigkeit des vorhandenen Erschließungssystems wird nicht
beeinträchtigt und ist weiterhin sichergestellt. Die Pkw-Stellplatzflächen und der Anlieferungsbereich des Lebensmitteldiscounters innerhalb des Sonstigen Sondergebietes
werden unmittelbar an den Werner Hellweg angebunden. Ebenso wird der Zu- und
Ausgang des Lebensmittel-Discountmarktes zum Werner Hellweg orientiert angeordnet. Eine Erschließung über die Straße Deutsches Reich und die Freiflächen der
Dependance der Willy-Brandt-Gesamtschule kommt aufgrund der Nutzungskonfikte
nicht in Betracht.
Die Erschließung der ergänzenden östlichen Wohnbauflächen (WA 1) soll über eine
Anbindung an die Heroldstraße erfolgen. Die Erschließung der nördlichen Wohnbauflächen (WA 3) soll über eine Anbindung an die öffentlichen Verkehrsflächen der
Straße Nörenbergskamp erfolgen. Die Leistungsfähigkeit wird durch die geringe Zahl
an neuem Ziel- und Quellverkehr nicht wesentlich beeinträchtigt und kann diesen
zusätzlichen Kfz-Verkehr ohne weiteres aufnehmen und in das örtliche und
überörtliche Straßennetz ableiten.
Die Erschließung der bereits vorhandenen Wohnbebauung der nördlichen und
nordöstlichen Wohnbauflächen (WA 2) erfolgt über die bereits ausgebauten öffentlichen Verkehrsflächen der Straße Nörenbergskamp.
Die Erforderlichkeit von Feuerwehrzufahrten gemäß § 5 BauO NRW richtet sich nach
der Gebäudehöhe (Aufenthaltsräume > 7,0 m über Oberkante Gelände) und der
Entfernung des am weitesten von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernten
Gebäudeteils (> 50 m).
Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896
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Stadt Bochum
Die Zugänglichkeit zu den Baukörpern ist grundsätzlich sicherzustellen. Die
Feuerwehrzufahrt, die Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr müssen
den Anforderungen nach § 5 BauO NRW sowie der DIN 14090 entsprechen, wonach
die Fahrbahnbreite für Feuerwehrfahrzeuge in Abhängigkeit der Kurvenradien
geregelt ist. Bei einem geradlinigen Verlauf einer Feuerwehrzufahrt ist die
Mindestbreite der Zufahrt 3,0 m. Von diesen anleiterbaren Stellen müssen sich
Menschen zu öffentlichen Verkehrsflächen oder zu Flächen für die Feuerwehr
bemerkbar machen können (§§ 17 Abs. 3 und 40 Abs. 4 BauO NRW). Ferner ist vor
Baubeginn die Straßenbeschilderung vorzunehmen, damit im Schadenfall ein
schnelles Auffinden der Einsatzstelle auch schon während der Bauphase für Feuerwehr und Rettungsdienst möglich ist.
Zur Verbesserung der Durchquerung des Quartiers für Fußgänger in nord-südlicher
Richtung werden innerhalb des nordwestlichen und südwestlichen Plangebietes
Flächen gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 21 BauGB zu Gunsten der Anlieger und der
Allgemeinheit mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht belastet. Hierdurch wird die
fußläufige Durchquerung von den Straßen Nörenbergskamp - mit Kindertages- und
Jugendfreizeiteinrichtung - und der nördlichen Heroldstraße hin zum Werner Hellweg
- mit Einzelhandels- und Dienstleistungsnutzungen des Stadtteilzentrums Werne und den weiter südlich anschließenden Freiraumbereichen (Parkanlagen) sichergestellt.
7.
Planinhalt
Entsprechend den Vorgaben des Regionalen Flächennutzungsplanes (RFNP) der
Planungsgemeinschaft „Städteregion Ruhr“, welcher für den Bereich überwiegend
Wohnbaufläche bzw. entlang des Werner Hellwegs gemischte Baufläche vorgibt, ist
für die zukünftigen Baugebietsflächen die Festsetzung von Allgemeinen Wohngebieten gemäß § 4 BauNVO und Sondergebieten gemäß § 11 BauNVO vorgesehen.
Zusätzliche Erschließungsstraßen für die interne Erschließung des Standortes sind
nicht notwendig. Die Anbindung der Teilbaugebiete erfolgt über die bereits ausgebauten Erschließungsstraßen Werner Hellweg und Heroldstraße.
Die von Nord nach Süd vorgesehene Wegeverbindung wird als mit einem Gehrecht
zu Gunsten der Allgemeinheit zu belastende Fläche festgesetzt.
Das die Fläche für Stellplätze (Stellplatzanlage) einfassende Rahmengrün wird als
Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB festgesetzt.
7.1
Planungsrechtliche Festsetzungen
Dieser Bebauungsplan trifft nach § 30 Abs. 1 BauGB alle Festsetzungen, die für
einen qualifizierten Bebauungsplan erforderlich sind.
Der Planbereich wird auf Grundlage der städtebaulichen Konzeption als Allgemeines
Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO und als Sondergebiet (SO) - Zweckbestimmung großflächiger Lebensmittelmarkt gemäß § 11 BauNVO festgesetzt.
Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896
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Stadt Bochum
Die Festsetzungen entsprechen der Lage des Plangebietes, dessen Umfeld durch
Wohnbebauung mit Ein- und Mehrfamilienhäusern, Einrichtungen für Schul- und
Jugendfreizeitnutzungen sowie im Bereich des Werner Hellwegs als Einzelhandelsund Dienstleistungsstandort charakterisiert ist. Zudem sind die Festsetzungen
konform mit den Zielvorstellungen des Regionalen Flächennutzungsplanes, der das
Gebiet überwiegend als Wohnbaufläche - Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB) sowie
im südlichen Bereich als Gemischte Baufläche - Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB)
darstellt.
Neben den Regelungen zur Art der baulichen Nutzung sowie zum Maß der baulichen
Nutzung sind Festsetzungen zu überbaubaren Grundstücksflächen vorgesehen.
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die bereits vorhandenen öffentlichen
Straßenverkehrsflächen. Im südlichen Plangebiet werden zur Erhöhung der Aufenthaltsqualität des östlichen Stadtteilzentrums Werne öffentliche Straßenverkehrsflächen festgesetzt, welche die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung
eines kleinen Stadtteilplatzes schaffen.
Mit der Festsetzung von mit Gehrechten zugunsten der Allgemeinheit zu belastende
Flächen sollen die Wegeverbindungen dauerhaft gesichert werden.
7.1.1
Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 1 - 11 BauNVO)
Allgemeine Wohngebiete (§ 4 BauNVO)
Das Plangebiet soll teilweise zu Wohnzwecken genutzt werden. Der Bebauungsplan
setzt die Teilbaugebiete im Geltungsbereich als Allgemeine Wohngebiete (WA 1 - WA
3) entsprechend der bereits teilweise vorhandenen Bebauung fest.
In den Allgemeinen Wohngebieten im Plangebiet sollen nur die Nutzungsarten
zulässig sein, die dem Charakter der Umgebung entsprechen und aufgrund der
Größe der Teilbaugebiete möglich und verträglich sind.
Der Eigenart der umgebenden Bebauung entsprechend, werden zum Einen die
gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässigen „die der Versorgung des
Gebietes dienenden Läden“ gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 9 BauNVO
nicht zugelassen. Die Beschränkung dient der Erhaltung, Entwicklung und Stärkung
des südlich direkt angrenzenden zentralen Versorgungsbereiches "Stadtteilzentrum
Werne" mit allen für die Nahversorgung erforderlichen Geschäften und Dienstleistungseinrichtungen. Nutzungen, die in besonderem Maße dazu geeignet sind, die
Bevölkerung mit Waren und Dienstleistungen zu versorgen sowie urbanes Leben zu
erzeugen, sollen daher in den zentralen Versorgungsbereichen der Stadt Bochum
konzentriert werden. Der Masterplan Einzelhandel Bochum 2012 dient als Grundlage
für die Weiterentwicklung der zentralen Versorgungsbereiche und für die Steuerung
des Einzelhandels.
Zum Anderen sollen die gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke innerhalb
der Wohngebiete gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 9 BauNVO nicht zugelassen werden. Die Wohngebiete sollen vorrangig für Wohngebäude gesichert werden. Darüber hinaus gibt es sowohl im Stadtgebiet Bochum allgemein als auch in Bochum-Werne ausreichend andere Flächen für die ausgeschlossenen Nutzungen.
Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896
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Stadt Bochum
Zudem ist die Festsetzung konform mit den Darstellungen des Regionalen
Flächennutzungsplanes, welcher die Teilbaugebiete WA 1 bis WA 3 als Wohnbaufläche/Allgemeine Siedlungsbereiche darstellt.
Ferner sollen die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Gartenbaubetriebe (§ 4 Abs. 3 Nr. 4 BauNVO) und Tankstellen (§ 4 Abs. 3 Nr. 5 BauNVO)
gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 9 BauNVO nicht Bestandteil des
Bebauungsplanes werden, da diese Betriebe aufgrund Ihres Störgrades nicht sinnvoll
untergebracht werden können und aus städtebaulichen Gründen schon allein aufgrund ihres Flächenbedarfes im Bereich der Allgemeinen Wohngebiete auszuschließen sind. Ferner kommen sie in Anbetracht der gewünschten anspruchsvollen
Gestaltung der Allgemeinen Wohngebiete nicht als zulässige Nutzungen in Frage.
Tankstellen sollen auch wegen der nachteiligen stadtgestalterischen Wirkungen, die
von dieser Nutzung auf die Umgebung regelmäßig ausgehen, ausgeschlossen
werden.
Letzlich sollen durch den Ausschluss der vorgenannten Nutzungen (die der
Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale,
gesundheitliche und sportliche Zwecke, Gartenbaubetriebe und Tankstellen) keine
zusätzlichen Verkehre in die Allgemeinen Wohngebiete hineingezogen werden, um
mögliche Konfliktpotenziale durch Lärmimmissionen und Parkplatzverknappung im
öffentlichen Straßenraum des Siedlungsbegietes zu vermeiden.
Zulässig sind demnach
Wohngebäude,
Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe,
Ausnahmsweise können zugelassen werden:
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
Anlagen für Verwaltungen.
Nicht zulässig sind:
die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden,
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
Gartenbaubetriebe,
Tankstellen.
Dies dient auch der Berücksichtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 2 und 4 BauGB genannten
Grundsätze, Anforderungen und Bedürfnisse:
Wohnbedürfnisse der Bevölkerung,
Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen,
Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung,
Bevölkerungsentwicklung,
Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile.
Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes (WA 1 bis WA 3) bleibt gewahrt.
Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896
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Der Bebauungsplan trifft folgende textliche Festsetzung:
Art der baulichen Nutzung - Allgemeine Wohngebiete (§ 4 BauNVO)
(1) In den Allgemeinen Wohngebieten (WA 1 - WA 3) sind die gemäß § 4 Abs. 2
BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke
gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 9 BauNVO nicht zulässig.
(2) In den Allgemeinen Wohngebieten (WA 1 - WA 3) sind die gemäß § 4 Abs. 3
BauNVO ausnahmsweise zulässigen
Gartenbaubetriebe
Tankstellen
gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 9 BauNVO nicht Bestandteil des
Bebauungsplanes.
Sonstige Sondergebiete (§ 11 BauNVO)
Zur planungsrechtlichen Konkretisierung der Ansiedlungsabsichten für großflächigen
Lebensmittel-Einzelhandel soll im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 4 und 8 a BauGB auf
Grundlage des "Masterplans Einzelhandel Bochum Fortschreibung 2012" das Areal
im Bereich zwischen Werner Hellweg und südlich der Straße Nörenbergskamp als
Sonstiges Sondergebiet (SO) für einen großflächigen Lebensmittelmarkt gemäß § 11
Abs. 3 BauNVO ausgewiesen werden.
Der Bebauungsplan setzt in Entwicklung aus dem Regionalen Flächennutzungsplan
der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr (RFNP) und der Funktion des Gebietes
für eine Teilfläche der Baugrundstücke dementsprechend "Sonstiges Sondergebiet" §
11 Abs. 3 BauNVO mit der Zweckbestimmung - großflächiger Lebensmittelmarkt fest. Diese Festsetzung wird für einen Bereich nördlich des Werner Hellwegs bis ca.
45 m südlich der Hausgärten der Wohngebäude Nörenbergskamp 24 - 30, östlich der
Straßenrandbebauung Werner Hellweg und der Turnhalle der Dependance der WillyBrandt-Gesamtschule und westlich der Grundstücksflächen Werner Hellweg 525 und
Heroldstraße 3 - 13 getroffen. Das Sonstige Sondergebiet dient abgeleitet aus den
städtebaulichen Entwicklungszielen der Unterbringung eines Einzelhandelsbetriebes,
welcher der Nahversorgung des Stadtteils Werne bzw. der Sicherung und
Attraktivierung des Stadtteilzentrums Werne dienen soll. Da die beabsichtigte
Nutzung wegen ihrer Großflächigkeit in einem Mischgebiet nach § 6 BauNVO nicht
allgemein zulässig wäre, wird die Festsetzung eines entsprechend konkretisierten
Sonstigen Sondergebietes erforderlich.
Die Festsetzung soll die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes mit
nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten gemäß dem Grundsatz 1 des
Masterplans Einzelhandel Bochum Fortschreibung 2012 sichern. Ebenfalls gesichert
werden sollen die sowohl primär als auch sekundär im Zusammenhang stehenden
zugehörigen Stellplätze und die Anlieferung.
Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896
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Stadt Bochum
Die Festsetzung entspricht teilweise schon heute der Lage des Teilbaugebietes,
dessen Umfeld durch Bebauung mit Einzelhandels- und Dienstleistungsnutzungen
charakterisiert ist. Zum anderen ist diese Fläche im Masterplan Einzelhandel Bochum
Fortschreibung 2012 in der Abgrenzung des Stadtteilzentrums Werne berücksichtigt.
Der Standort des großflächigen Einzelhandelsbetriebes liegt innerhalb des zentralen
Versorgungsbereiches (Stadteilzentrum Werne) und ist verbrauchernah, also
insbesondere auch für nicht-motorisierte Bevölkerungsgruppen gut erreichbar.
Hierdurch soll neben dem Schutz auch die Sicherung der Versorgung des integrierten
Standortes erfolgen. Einer möglichen Verödung des zentralen Versorgungsbereiches
soll durch gezielte Fortentwicklung entgegen gewirkt werden. Neben der Stärkung
wird auch eine Verbesserung der Attraktivität des zentralen Nahversorgungsbereichs
Bochum-Werne angestrebt.
Ferner soll mit der Festsetzung die Umsiedlung des bereits im Stadtteilzentrum
Werne am Werner Hellweg 502 vorhandenen Lebensmitteldiscounters entsprechend
umgesetzt werden, um diesen Frequenzbringer innerhalb des Stadtteilzentrums zu
halten. Zusammen mit den weiteren Magnetbetrieben des zentralen Versorgungsbereiches und den um diese herum gruppierten weiteren tlw. spezialisierten Einzelhandelsbetriebe und kleinen Dienstleistungsbetriebe soll eine umfassend abdeckende Grund- und Nahversorgung des städtischen Quartiers sichergestellt
werden.
Als Zusatzkriterium ist die günstige Anbindung an den Öffentlichen PersonenNahverkehr (ÖPNV) zu beachten. Die gute Erreichbarkeit durch den ÖPNV wird wie
in Kapitel 3.3 Verkehr und Erschließung geschildert, durch mehrere Buslinien
gewährt. Im Hinblick auf die Erfordernisse einer verbrauchernahen Versorgung der
Bevölkerung und die zu erwartende Altersstruktur der Bevölkerung wird durch das
Sonstige Sondergebiet die günstige Erreichbarkeit eines Versorgungsstandortes auch
für die nicht-motorisierte Bevölkerung sichergestellt.
Um einen längerfristig zukunfts- und wettbewerbsfähigen Betrieb des Einzelhandelsmarktes zu ermöglichen, ist eine Verkaufsfläche mit insgesamt maximal 1.200 m²
geplant.
Gemäß Grundsatz 1 des Masterplans Einzelhandel Bochum Fortschreibung 2012
wurde für Stadtteilzentren eine Größenbeschränkung der Verkaufsfläche von
Einzelbetrieben vorgenommen. Die Obergrenze für die Gesamtverkaufsfläche von
Einzelbetrieben mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment wurde entsprechend
der Hierarchiestufe des zentralen Versorgungsbereiches auf maximal 1.500 m²
festgesetzt.
Die geplante Begrenzung der Verkaufsfläche des großflächigen Einzelhandelsbetriebes mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten auf 1.200 m² unterschreitet
die zulässige Obergrenze im Stadtteilzentrum um 20 % (300 m²).
Es wird ein Mindestanteil von 70 % der Verkaufsfläche durch die Sortimente
Nahrungs- und Genussmittel und Getränke abgedeckt. Dies dient der Sicherstellung,
dass der großflächige Lebensmittelmarkt seine Funktion zur Versorgung mit Gütern
des täglichen Bedarfs (insbesondere Lebensmittel) in ausreichendem Maß erfüllt, da
dieses Sortiment einen Kernbestandteil des zentralen Versorgungsbereichs darstellt.
Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896
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Die im Sonstigen Sondergebiet (SO) zulässige Nutzung wird auf die Errichtung eines
großflächigen Lebensmittelmarktes mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment
und die Größe der diesbezüglichen Verkaufsfläche auf die Obergrenze von 1.200 m²
beschränkt.
Mit der vorgenommenen Begrenzung der (Gesamt-)Verkaufsfläche auf 1.200 m²
sollen mögliche städtebauliche Auswirkungen der Planung eingeschränkt werden.
Dabei stehen insbesondere die Vermeidung von übermäßigen verkehrlichen
Auswirkungen im Vordergrund. Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung
(Immissionsschutz-Gutachten Nr. 03 0845 12-2, Stand 11.07.2013 des Ing.-Büros
Uppenkamp & Partner, Ahaus) wird dies im Einzelnen nachgewiesen. So wird
sichergestellt, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse und die Belange des Umweltschutzes, insbesondere umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit, berücksichtigt
werden. Ferner wird gewährleistet, dass kein überdimensionierter Einzelhandelsbetrieb mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment entstehen kann.
In dem Sonstigen Sondergebiet werden Büro-, Neben- und Sozialräume, Lagerräume
und Lagerflächen, Garagen und Stellplätze, soweit sie den Hauptnutzungen
zugehören, als übliche und erforderliche Nebennutzungen zugelassen.
Der Bebauungsplan trifft folgende textliche Festsetzung:
Art der baulichen Nutzung - Sonstige Sondergebiete - Zweckbestimmung
großflächiger Lebensmittelmarkt (§ 11 BauNVO)
In dem Sonstigen Sondergebiet ist ein großflächiger Lebensmittelmarkt mit einer
Verkaufsfläche von max. 1.200 m² zulässig. Der Anteil der Verkaufsflächen für die
Sortimente Nahrungs- und Genussmittel sowie Getränke muss zusammen
mindestens 70 % der beantragten Verkaufsfläche umfassen.
7.1.2
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 16 - 21 BauNVO)
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Festsetzung von maximalen
Grundflächenzahlen (GRZ) und der Zahl der zulässigen Vollgeschosse als
Höchstmaß bestimmt.
Ziel ist die Schaffung eines städtebaulichen Rahmens, der eine Umsetzung des
Plankonzeptes garantiert und gleichzeitig Spielraum für mögliche Anpassungsmaßnahmen lässt.
Grundflächenzahl (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 16, 19 BauNVO)
Die Grundflächenzahl beschreibt das zulässige Verhältnis von Grundfläche zur
Grundstücksfläche, gibt also an, bis zu welchem Anteil ein Grundstückseigentümer
seine Grundstücke tatsächlich mit baulichen Anlagen überdecken darf.
Entsprechend der Gliederung der Art der baulichen Nutzung erfolgt auch eine
Gliederung des Plangebietes nach der Ausnutzbarkeit der Grundstücksflächen.
Für das Plangebiet mit den Teilbaubereichen Allgemeines Wohngebiet (WA 1 - WA 3)
und Sonstiges Sondergebiet (SO) - Zweckbestimmung großflächiger Lebensmittelmarkt - werden Grundflächenzahlen (GRZ) festgesetzt.
Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896
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Allgemeine Wohngebiete
Für diesen Bebauungsplan wird als maximal zulässiges Maß die Obergrenze gemäß
§ 17 BauNVO in den Allgemeinen Wohngebieten ausgeschöpft (GRZ 0,4). Für die
Allgemeinen Wohngebiete (WA 1 - WA 3) werden Grundflächenzahlen (GRZ) von 0,4
festgesetzt, um einerseits die bisherige Bestandsbebauung zu sichern und
andererseits hier im Sinne einer Angebotsplanung in unmittelbarer Nähe zum
Stadtteilzentrum Werne eine entsprechende bauliche Dichte zu ermöglichen.
Der Bebauungsplan gibt somit im Zusammenhang mit den tlw. großflächig ausgewiesenen überbaubaren Grundstücksflächen (Baufeldern) die Möglichkeit, die Flächenpotentiale optimal und im Hinblick auf die beabsichtigte Nutzung wirtschaftlich auskömmlich auszunutzen. Dies wirkt in geringem Umfang somit einer zusätzlichen Inanspruchnahme von Bauflächen an anderer Stelle entgegen, da durch die vollständige
Ausnutzbarkeit der Bauflächen wohnbaulicher Flächenbedarf innerhalb des Plangebietes realisiert werden kann. Die Neuausweisung von wohnbaulichen Bauflächen
außerhalb des Plangebietes kann hierdurch ggf. gemindert werden.
Sonstiges Sondergebiet (SO)
In dem Teilbaugebiet SO - Zweckbestimmung großflächiger Lebensmittelmarkt - wird
als Grundflächenzahl (GRZ) die Obergrenze für die Bestimmung des Maßes der
baulichen Nutzung gemäß § 17 BauNVO in Sondergebieten von 0,8 festgesetzt. Für
die Errichtung der Baukörper wird, bezogen auf die Lage am Werner Hellweg, eine
angemessene bauliche Ausnutzbarkeit der zur verfügung stehenden Flächen
ermöglicht. Damit können die Grundstücke zu 80 % überbaut und im Hinblick auf die
beabsichtigte Nutzung wirtschaftlich auskömmlich ausgenutzt werden.
Durch die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in dem Sonstigen
Sondergebiet wird eine angemessene städtebauliche Verdichtung ohne negative
Auswirkungen auf die städtebaulich-gestalterische Qualität erreicht. Im Rahmen
dieser Festsetzungen werden die Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der
baulichen Nutzung gemäß § 17 Absatz 1 BauNVO eingehalten. Somit ist
sichergestellt, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt
vermieden werden.
Zahl der Vollgeschosse (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 16, 20 BauNVO)
Die Zahl der Vollgeschosse der Gebäude wird in den Teilbaugebieten WA 1 - WA 3
und SO unterschiedlich festgesetzt, um einerseits die Umsetzung des Entwurfskonzeptes des großflächigen Lebensmittelmarktes zu gewährleisten und andererseits
um für die bereits bestehende Nachbarbebauung an der Heroldstraße und dem
Werner Hellweg Beeinträchtigungen, z. B. durch Verschattungen weitestgehend auszuschließen.
Allgemeine Wohngebiete
Die Geschossigkeit wird in den Teilbaugebieten Allgemeines Wohngebiet WA 1 - WA
3 unterschiedlich festgesetzt. Im östlichen Teilbaugebiet WA 1 wird die zulässige
Anzahl der Geschosse in Anlehnung an die bestehende Wohnbebauung auf
höchstens zwei Vollgeschosse festgesetzt. Diese Festsetzung im Teilbaugebiet WA 1
soll dem Erhalt einer städtebaulichen Raumkante zur Heroldstraße dienen und eine
Beeinträchtigung der gegenüberliegenden Nachbarbebauung an der Heroldstraße
durch zu hohe Gebäude (Verschattung) weitestgehend ausschließen.
Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896
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Andererseits sollen auf den rückwärtigen Freiflächen der Bebauung Heroldstraße 5 13 aber auch im Rahmen des Eigenheimbaus z. B. Einliegerwohnungen im Sinne des
Mehrgenerationenwohnens ermöglicht werden können, sofern ein entsprechender
Stellplatznachweis auf den jeweiligen Einzelgrundstücken erbracht werden kann.
Gleichwohl sollen diese Flächenpotentiale im Hinblick auf die beabsichtigte Nutzung
wirtschaftlich auskömmlich ausgenutzt werden können.
In den nördlichen und nordöstlichen Teilbaugebieten WA 2 und WA 3 wird die
zulässige Anzahl der Geschosse in Anlehnung an die bestehende Wohnbebauung
(Nörenbergskamp 24 bis 40) auf höchstens ein Vollgeschoss festgesetzt.
Ferner soll durch die Festsetzung als Höchstmaß, insbesondere im WA 3 eine
Beeinträchtigung der bereits vorhandenen Nachbarbebauung an der Straße Nörenbergskamp durch zu hohe Gebäude (Verschattung) weitestgehend ausgeschlossen
werden.
Sonstiges Sondergebiet
Die für den Standort des großflächigen Lebensmittelmarktes am Werner Hellweg
entwickelte Plankonzeption sieht ein Gebäude vor, welches sich als eingeschossiger
Hallenbaukörper darstellt.
Neben der Außenwirkung als städtebaulicher Baustein innerhalb des Masterplans
Einzelhandel Bochum Fortschreibung 2012 und der vorhandenen Baustruktur mit
Ausrichtung der Geschäfts- und Dienstleistungszonen zum Werner Hellweg ist jedoch
auch die innere Organisation des Lebensmittelmarktes ausschlaggebend für die
Anordnung und Höhenentwicklung der Einzelelemente des Baukörpers. So sieht die
Plankonzeption vor, die Eingangszone zum Werner Hellweg auszurichten und die
Anlieferung in den rückwärtigen Bereich zu orientieren. Der kompakten
Baukörperausrichtung zum Werner Hellweg stehen großzügige Freiflächen
gegenüber, welche einerseits als Stellplatzanlage genutzt und andererseits
landschaftsgärtnerisch gestaltet nicht nur einen funktionalen Kontrast zueinander
bilden sollen.
Durch die punktuelle hohe Verdichtung in einem überschaubaren Bereich sind
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt. Nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt werden vermieden, da eine ausreichende Besonnung,
Belichtung und Belüftung durch die Höhenstaffelung und Grundrissgestaltung der
Baukörper sichergestellt ist und die hohe Flächenversiegelung durch Freiflächen in
der Umgebung ausgeglichen wird. Auch auf die Belange des Verkehrs hat die
punktuell hohe Verdichtung keinen Einfluss, so dass die Bedürfnisse des Verkehrs
befriedigt werden. Sonstige öffentliche Belange stehen gleichfalls nicht entgegen.
Die Geschossigkeit wird in dem Teilbereich Sonstiges Sondergebiet - Zweckbestimmung großflächiger Lebensmittelmarkt - als Höchstmaß festgesetzt. Die Zahl
der Vollgeschosse als Höchstmaß soll mit einem Vollgeschoss begrenzt werden.
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7.1.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. §§
22 und 23 BauNVO)
Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 Abs. 4 BauNVO)
In den Teilbaugebieten soll entsprechend des städtebaulichen Konzeptes und der
vorhandenen Wohnbebauung innerhalb des Plangebietes sowie der angrenzenden
Bebauung in der Nachbarschaft eine Feingliederung der Bauweise erfolgen.
Allgemeines Wohngebiet
Die Festsetzungen zur Bauweise innerhalb der Teilbaugebiete "Allgemeines
Wohngebiet WA 1 - WA 3" orientieren sich einerseits an den bestehenden Strukturen
der bereits vorhandenen Bebauung und andererseits an der Nachfrage der
Grundstückseigentümer nach einer stärkeren wohnbaulichen Nutzungsmöglichkeit
der großzügigen Gartengrundstücksflächen in WA 1.
Entsprechend des städtebaulichen Ziels einer weitgehend aufgelockerten Wohnbebauung soll für die Allgemeinen Wohngebiete WA 1 - WA 3 eine offene Bauweise
festgesetzt werden. Gebäudelängen über 50 m sind in diesem Bereich ortsfremd und
unerwünscht. Hiermit soll die städtebauliche Zielsetzung, ein aufgelockertes und
kleinteiliges Wohnquartier für Wohngebäude zu entwickeln, gesichert werden. Ferner
soll einerseits eine behutsame Entwicklung des Wohngebietes durch Nachverdichtung ermöglicht und andererseits die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse sichergestellt werden. Präzisiert wird diese Festsetzung mit der Beschränkung auf Einzelhäuser im Teilbaugebiet Allgemeines Wohngebiet WA 3. Mit
diesen Festsetzungen wird die städtebaulich beabsichtigte Gebäudetypologie im
östlichen und nördlichen Plangebiet gesichert.
Sonstiges Sondergebiet (SO)
Im sonstigen Sondergebiet wird gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO eine von § 22 Abs. 1
BauNVO abweichende Bauweise festgesetzt. Hinsichtlich der Bauweise wird
festgesetzt, dass innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen im Baugebiet
Sonstiges Sondergebiet (SO) - Zweckbestimmung großflächiger Lebensmittelmarkt Gebäude beliebiger Länge zulässig sind. Auf diese Weise ist es möglich, innerhalb
des Sonstigen Sondergebietes (SO) Gebäude von mehr als 50 m Länge zu errichten.
Diese Festsetzung ist sachgerecht und notwendig, da aufgrund der großflächigen
Einzelhandelsnutzung entsprechend groß dimensionierte Gebäude erforderlich sein
können. Auf diese Weise wird der notwendigen Flexibilität im Gewerbebau Rechnung
getragen. Damit ist sichergestellt, dass innerhalb des durch die Baugrenzen und
Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung definierten Rahmens eine große
Flexibilität für die konkrete architektonische Ausformung der Baukörper gegeben ist.
An die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen darf nicht herangebaut werden, die Abstandsflächen gemäß Bauordnung NRW sind einzuhalten.
Weitergehende Regelungen zur offenen oder geschlossenen Bauweise sind nicht
erforderlich.
Der Bebauungsplan trifft folgende textliche Festsetzung:
Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 22 Abs. 4 BauNVO)
Für das Sonstige Sondergebiet (SO) wird als abweichende Bauweise festgesetzt:
Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind Gebäudelängen über 50 m
zulässig. Seitliche Grenzabstände sind einzuhalten.
Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896
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Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 23 BauNVO)
Durch die Festsetzung von Baugrenzen werden - in der Kombination mit den
differenzierten Festsetzungen zur zulässigen Zahl der Vollgeschosse - die wesentlichen Elemente der Gebäudestruktur bestimmt. Im Übrigen werden Baugrenzen
festgesetzt, um innerhalb der vorgegebenen Struktur Entwicklungsspielraum für die
spezifische Gebäudeplanung zu eröffnen. Die überbaubaren Grundstücksflächen
werden gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 23 BauNVO durch Baugrenzen
definiert und orientieren sich in den Allgemeinen Wohngebieten WA 1 - WA 3 sowie
im Sonstigen Sondergebiet - Zweckbestimmung großflächiger Lebensmittelmarkt - an
den baulichen Anforderungen.
Laut Baunutzungsverordnung (BauNVO) ist eine Baugrenze so definiert, dass
Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten dürfen. Jedoch kann ein
Hervortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß zugelassen werden.
Im vorliegenden Fall sind die Baugrenzen im Wesentlichen so gewählt, daß sie die
Anordnungsmöglichkeiten der Gebäudekörper auf den Grundstücksflächen auf einen
städtebaulich begründbaren Bereich beschränken und dem Bauherren dennoch eine
ausreichende Flexibilität offenhalten.
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden in allen Baugebieten gemäß § 9 Abs.
1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 23 BauNVO durch Baugrenzen definiert. Gemeinsam mit
den Festsetzungen zur Bauweise kann hierdurch eine Entwicklung gemäß der
städtebaulich-räumlichen Zielsetzung gesichert werden.
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden in der Planzeichnung durch Baugrenzen definiert. Eine Festsetzung von Baulinien erscheint nicht geboten, jedoch
wird in allen Bereichen gewährleistet, dass eine ausreichende randliche Eingrünung
möglich ist.
Allgemeine Wohngebiete WA 1 - WA 3
Im Allgemeinen Wohngebiet WA 1 orientieren sich die Baugrenzen teilweise an der
vorhandenen Bebauung anhand der straßenseitigen Bauflucht Heroldstraße sowie an
den Abständen zu den nördlichen bzw. südlichen Grundstücksgrenzen. Die östliche
Baugrenze folgt dabei den Grundstücksgrenzen zur öffentlichen Straßenverkehrsfläche der Heroldstraße. Im Bereich der großzügigeren Gartengrundstücksflächen
zwischen der Bebauung Heroldstraße 5 bis 13 und dem Sonstigen Sondergebiet SO Zweckbestimmung großflächiger Lebensmittelmarkt - (westliche Grundstücksgrenzen) soll mittels des Baufensters die Nachverdichtung der Freiflächen ermöglicht
werden.
Mit der vorgenommenen Dimensionierung der überbaubaren Grundstücksflächen
besteht einerseits ausreichend Spielraum bei der Anordnung und Gestaltung der
Gebäudetypen, andererseits dient die Tiefenbeschränkung der Vermeidung
möglicher immissionschutzrechtlicher Konflikte hinsichtlich der Festsetzung eines
Sonstigen Sondergebietes - Zweckbestimmung großflächiger Lebensmittelmarkt angrenzend an die westlichen Grundstücksgrenzen des Allgemeinen Wohngebietes
WA 1.
Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896
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Stadt Bochum
Im Allgemeinen Wohngebiet WA 2 orientieren sich die Baugrenzen anhand der
straßen- und gartenseitigenseitigen Baufluchten der vorhandenen Bebauung sowie
der Abstände zu den Grundstücksgrenzen. Die Festsetzung der Baugrenzen im
Allgemeinen Wohngebiet WA 2 sollen Erweiterungen der Bestandssituation in
geringem Umfang ermöglichen. Zum Schutz der vorhandenen Nachbarbebauung
werden die Baufenster jedoch nur geringfügig erweitert.
Im Allgemeinen Wohngebiet WA 3 orientieren sich die Baugrenzen anhand der Baufluchten der vorhandenen Bebauung sowie der Abstände zu den Grundstücksgrenzen und der geplanten Erschließung. Die Festsetzung der Baugrenzen im
Allgemeinen Wohngebiet WA 3 soll die Errichtung von Einzelhäusern in offener
Bauweise ermöglichen.
Die Tiefe der Baufelder ermöglicht eine große Flexibilität hinsichtlich der
Positionierung der Baukörper auf dem Grundstück unter Berücksichtigung einer
weitgehenden Orientierung der Bebauung nach Süden und Südwesten. Dies
ermöglicht eine passive oder aktive solarenergetische Nutzung (z. B. durch Solarkollektoren oder Photovoltaikanlagen) ohne diese ausdrücklich festzusetzen.
Um den zukünftigen Bauherren ausreichend Spielraum bei der Nutzung der
Grundstücke einzuräumen, ist in den für eine Bebauung vorgesehenen Allgemeinen
Wohngebieten WA 1 - WA 3 eine Überschreitung der gartenseitigen (von den
öffentlichen Verkehrsflächen abgewandten) Baugrenzen durch Terrassen um 3,00 m
zulässig.
Hierzu trifft der Bebauungsplan folgende Festsetzung:
Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO)
In den Allgemeinen Wohngebieten WA 1 - WA 3 ist eine Überschreitung der
gartenseitigen (von den öffentlichen Verkehrsflächen abgewandten) Baugrenzen
durch Terrassen bis zu einer Tiefe von maximal 3,00 m zulässig, soweit
landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
Sonstiges Sondergebiet (SO)
Durch die Festsetzung von Baugrenzen und Baulinien werden - in der Kombination
mit den differenzierten Festsetzungen zur zulässigen Zahl der Vollgeschosse - die
wesentlichen Elemente der Gebäudestruktur bestimmt, die - basierend auf dem städtebaulichen Konzept zugrunde liegen. Neben der Anbindung der notwendigen Stellplatzanlage an den Werner Hellweg ist mit der Orientierung des Baukörpers mit seinem Hauptzugang zum Werner Hellweg die direkte Einbindung in das Nahversorgungszentrum Werne geplant.
Die Baulinien und Baugrenzen orientieren sich in dem Sonstigen Sondergebiet SO
bewusst in enger Anlehnung an den vorliegenden städtebaulichen Anforderungen
sowie an den baulichen Anforderungen hinsichtlich der Gebäudedimensionierung
eines großflächigen Lebensmittelmarktes. Die Tiefe der Baufelder ermöglicht eine
große Flexibilität hinsichtlich der Positionierung der baulichen Anlagen auf dem
Grundstück. Laut BauNVO ist eine Baugrenze so definiert, dass Gebäude und
Gebäudeteile diese nicht überschreiten dürfen. Das Baufenster wird durch die
Festsetzung von Baugrenzen geschlossen.
Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896
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Stadt Bochum
Die Baugrenzen des Teilbaugebietes SO sind so gewählt, daß sie die Anordnungsmöglichkeiten der baulichen Anlagen auf dem Grundstück auf einen städtebaulich
begründbaren Bereich beschränken und dem Bauherren dennoch eine ausreichende
Flexibilität offenhalten.
Ziel hierbei ist es v. a., das städtebauliche Konzept mit klar definierten Raumkanten
umzusetzen.
7.1.4 Flächen für Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12
BauNVO)
Die notwendigen Stellplätze und Garagen sollen in allen Teilbaugebieten auf den
Baugrundstücken hergestellt werden.
Bei der Konzeption des Plangebietes ist für den Bereich der Nachverdichtung
innerhalb der Teilbaugebiete "Allgemeine Wohngebiete WA 1 - WA 3" von zwei
Stellplätzen je Wohngebäude ausgegangen worden, z. B. durch eine Garage und
einen offenen Stellplatz im Zufahrtsbereich vor der Garage.
Die erforderlichen Stellplätze für den großflächigen Lebensmittelmarkt sollen innerhalb des Sonstigen Sondergebietes - Zweckbestimmung großflächiger Lebensmittelmarkt - hergestellt werden. Es ist vorgesehen, oberirdische Stellplätze gemäß
der Lärmminderungsmaßnahmen der schalltechnischen Untersuchung Nr. 03 0845
12-2, Stand 11.07.2013, Ing.-Büro Uppenkamp & Partner, Ahaus in versiegelter Form
mit einem ebenen Fahrbahnbelag zu errichten. Dabei ist es wichtig, dass die mit Einkaufswagen befahrenen Bereiche (in der Regel die Fahrgassen) asphaltiert hergestellt werden. Alternativ können die Fahrgassen der Stellplatzanlage mit nicht
gefugter Pflasterung ausgeführt werden.
Zur Wahrung des Immissionsschutzes sind weitere betriebliche als auch bauliche
Maßnahmen erforderlich. Die Öffnungszeiten des Lebensmittelmarktes sind so zu
wählen - z. B. 6:15 bis 21:45 Uhr - dass die damit verbundene Stellplatznutzung auf
den Tageszeitraum (6:00 bis 22 Uhr) beschränkt ist. Die ausschließliche Nutzung der
Stellplatzanlage innerhalb der Tageszeit ist z. B. durch eine Beschrankung sicherzustellen.
Bei den Einkaufswagen sind kunststoffbeschichtete Einkaufswagen zu verwenden.
Eine Stellplatzbegrünung in Form von Baumanpflanzungen wird ebenfalls festgesetzt,
siehe hierzu unter 7.1.7 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Natur und Landschaft sowie Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen „Pflanzbindungen, Pflanzgebote - Stellplatzanlage“.
7.1.5 Verkehr - Verkehrserschließung - Straßenverkehrsflächen
Die an das Plangebiet angrenzenden Straßen Werner Hellweg, Heroldstraße und
Nörenbergskamp sind hergestellt und dem Verkehr gewidmet. Das Plangebiet ist
erschlossen, ergänzende öffentliche Straßenverkehrsflächen zur Erschließung der
Baugebiete werden nicht festgesetzt. Ein Grundstückserwerb zur Errichtung
öffentlicher Straßenverkehrsflächen ist somit nicht erforderlich.
Die Erschließung der Allgemeinen Wohngebiete WA 1 - WA 3 sowie des Sonstigen
Sondergebietes SO (großflächiger Lebensmittelmarkt mit ca. 89 Stellplätzen) erfolgt
über Anbindungen an die angrenzenden vorhandenen Erschließungsstraßen.
Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896
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Im Rahmen der Ausbau- bzw. Genehmigungsplanung wird die Ausgestaltung des
Erschließungssystems weiter ausdifferenziert.
Mit der Ansiedlung eines großflächigen Lebensmittelmarktes ist auch ein Zu- und
Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeugen zu erwarten. Die bauordnungsrechtlich
notwendigen Stellplätze für den Lebensmittelmarkt sind auf dem Baugrundstück
herzustellen. Damit ist davon auszugehen, dass sich der Parkdruck in den
umliegenden Straßen mit der Realisierung der Planung nicht wesentlich erhöhen
wird.
Bei der Ausbauplanung bzw. im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren für die in
dem Sonstigen Sondergebiet geplanten Vorhaben ist insbesondere die Erfüllung der
Anforderungen des § 5 BauO NRW (Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken)
sowie der DIN 14090 (Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken) sicherzustellen.
Darüber hinaus ist eine ausreichende Löschwasserversorgung gemäß § 1 Abs. 2 des
Gesetzes über Feuerschutz und Hilfeleistung (FSHG) sowie gemäß des DVGWArbeitsblattes W405 und eine ausreichende Anzahl von Unterflurhydranten zu
gewährleisten. Dies erfolgt im Rahmen der auf den Bebauungsplan nachfolgenden
Baugenehmigungsverfahren bzw. Ausbauplanung.
Öffentliche Verkehrsflächen
Im Rahmen des Ausbaus des Werner Hellwegs wird die an der nördlichen Seite des
Werner Hellwegs liegende Bushaltestelle "Heroldstraße" in westlicher Richtung
verschoben und gemäß den Regelanforderungen für Bushaltestellen auf Bochumer
Stadtgebiet neu errichtet. An den Haltestellenbereich mit Fahrgastunterstand soll
innerhalb des Plangebietes eine Aufweitung des Gehwegs "Werner Hellweg" als
kleiner Platzbereich anschließen. Der Platzbereich dient sowohl als Aufenthaltsangebot für Fahrgäste der BOGESTRA, als auch als Anknüpfungspunkt für die neu
geplante Fußwegeverbindung (siehe 7.1.8 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte) zwischen
dem Werner Hellweg und dem Schulhofbereich der Dependance der Willy-BrandtGesamtschule. Ferner soll mit der Errichtung des Platzes eine Aufwertung und
Attraktivierung des östlichen Teiles des Stadtteilzentrums Werne erfolgen.
Im Bebauungsplan Nr. 926 werden zur Abgrenzung die der allgemeinen Erschließung
dienenden öffentlichen Verkehrsflächen durch Straßenbegrenzungslinien festgesetzt.
7.1.6 Immissionsschutz - Schutz vor schädlichen
Schallschutzwand (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
Umwelteinwirkungen
-
Lärmimmissionen - Gewerbelärm
Der Kernbereich des Plangebietes wird derzeit nicht genutzt und stellt sich als
Grünbrache dar. Die Freifläche wird jedoch im Westen von Öffentlichen Einrichtungen
(Dependance Willy-Brandt-Gesamtschule, Jugendfreizeithaus und im Nordwesten
von einer Kindertagestätte mit Außenspielbereich) begrenzt. Im Norden, Osten und
Süden wird die Freifläche von Wohngebäuden mit zugehörigen Hausgärten und im
Süden tlw. von einem Garagenhof umrahmt.
Durch die Bebauungsplanung sind akustisch relevante Veränderungen durch hinzutretende, bisher nicht vorhandene Lärmquellen zu erwarten, welche die Situation in
dem Quartier nachhaltig verändern.
Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896
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Aufgrund dieser Tatsache sollen mögliche immissionsschutzrechtliche Konflikte durch
eine bebauungsplanmäßige Schallschutzkonzeption vermieden werden. Im Rahmen
des Bebauungsplanes sind die widerstreitenden Belange gerecht abzuwägen.
Im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens wurde von dem Ingenieurbüro
Uppenkamp & Partner, Ahaus ein Immissionsschutz-Gutachten (schalltechnische
Untersuchung, Stand 11. Juli 2013) erstellt, das die Auswirkungen der geplanten
Einzelhandelsnutzung innerhalb des Sonstigen Sondergebietes auf das gesamte
Plangebiet untersucht. Die Ergebnisse sind in den Planungsprozess eingeflossen.
Untersucht wurden die Lärmemissionen bzw. -immissionen, die bei der Realisierung
eines Lebensmittel-Discountmarktes mit ca. 1.200 m² Verkaufsfläche entstehen.
Folgende Emissionsansätze
berücksichtigt:
(Lärmquellen)
sind
in
dem
Schallgutachten
1. Pkw-Geräusche, die Zuwegung für den Pkw-Verkehr erfolgt über eine Zu- und
Abfahrt vom Werner Hellweg gegenüber der Gebäude Werner Hellweg 520/520
a, 522. Die Stellplatzanlage sieht die Errichtung von 89 Stellplätzen vor. Hierbei
wird innerhalb des Tageszeitraumes eine tägliche Frequentierung jeweils im
Quell- und Zielverkehr von 1.632 Kunden-Kfz berechnet.
2. Geräusche von Einkaufswagen-Depots, welche beim Entnehmen und Einstellen
im Bereich von Sammelboxen entstehen. Im Rahmen der Schallimmissionsprognose wird die Annahme getroffen, dass je an- und abfahrendem Kunden-Pkw
ein Schallereignis im Bereich des Einkaufswagen-Depots erfolgt. Somit sind je
Stunde ca. 204 Entnahmen bzw. Einstellvorgänge von Einkaufswagen mit Kunststoffbeschichtung zu berücksichtigen.
3. Lkw-Geräusche, unterschieden nach Vorbeifahr- und Rangiergeräuschen, LkwHalte- und Startvorgängen, die Zuwegung für den Lkw-Verkehr erfolgt über eine
Zu- und Abfahrt vom Werner Hellweg gegenüber der Gebäude Werner Hellweg
520/520 a, 522.
4. Bereich der Anlieferung an der Nordseite des Gebäudekomplexes mit Lkw-Halteund Startvorgängen, fahrzeuggebundenen Kühlaggregaten, Ladevorgängen an
der Laderampe.
5. Stationäre Anlagen die sich aus den folgenden haustechnischen Anlagen
zusammensetzen: Schornstein Heizungsanlage, Zu- und Fortluftschornstein,
Rückkühler/Verflüssiger und Entlüftung Lagerraum.
6. Schneckenverdichter für Pappe und Papier im Bereich der Anlieferungsrampe.
Die Schallschutzkonzeption stellt zunächst die Emissionsminderung an der Quelle in
den Vordergrund. Reichen diese quellenbezogenen Maßnahmen nicht aus, ist es
erforderlich, aktive Schallschutzmaßnahmen zu ergreifen, beispielsweise die
Errichtung von Schallschutzwällen oder -wänden in Außenanlagen.
Emissionsminderung an der Quelle - Lärmminderungsmaßnahmen
Zur Wahrung des Immissionsschutzes werden sowohl betriebliche als auch bauliche
Maßnahmen erforderlich. Im Rahmen des Schallgutachtens Nr. 03 0845 12-2 des
Ingenieurbüros Uppenkamp & Partner, Ahaus vom 11. Juli 2013 wurden die
nachfolgenden Lärmminderungsmaßnahmen betrachtet:
Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896
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Betriebszeitraum
Die Betriebszeit des Lebensmittel-Discountmarktes liegt im Tageszeitraum von
6:00 Uhr bis 22:00 Uhr. Die Öffnungszeiten des großflächigen
Lebensmittelmarktes (ALDI) sind so zu wählen - z. B. 6:15 bis 21:45 Uhr -, dass
die damit verbundene Stellplatznutzung auf den Tageszeitraum (6:00 bis 22:00
Uhr) beschränkt ist.
Durch organisatorische oder bauliche Maßnahmen ist sicherzustellen, dass
Fahrzeugbewegungen von Mitarbeitern und Kunden auf dem Betriebsgelände im
Nachtzeitraum von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr nicht stattfinden.
Warenanlieferung
Die Warenanlieferung ist ausschließlich auf den Tageszeitraum von 6:00 Uhr bis
22:00 Uhr zu beschränken. Durch organisatorische oder bauliche Maßnahmen ist
sicherzustellen, dass Fahrzeugbewegungen aufgrund von Warenanlieferungen
auf dem Betriebsgelände im Nachtzeitraum von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr nicht
stattfinden. An der Zufahrt vom Werner Hellweg wird eine Schrankenanlage
errichtet. Die Schrankenanlage gewährleistet, dass das Betriebsgelände nicht vor
6:00 Uhr und nicht nach 22:00 Uhr sowie nicht an Sonn- und Feiertagen befahren
werden kann.
Ausführung der Fahrwege auf dem Parkplatz
Die Fahrgassen des Parkplatzes sind zur Reduzierung der Fahr- und
Einkaufswagengeräusche mit einem ebenen Fahrbahnbelag aus Asphalt oder mit
nicht gefugter Pflasterung (Fugenbreite kleiner gleich 3 mm) herzustellen.
Einkaufswagen
Bei den Einkaufswagen sind kunststoffbeschichtete Einkaufswagen zu verwenden.
Die Emissionsminderungsmaßnahmen reichen allein nicht aus um die
immissionsschutztechnischen Anforderungen zu erfüllen. Daher sind zur Einhaltung
bzw. Unterschreitung der geltenden Immissionsrichtwerte der TA-Lärm zur Tageszeit
und zur Nachtzeit ergänzend aktive Schallschutzmaßnahmen (Errichtung von
Schallschutzwänden) erforderlich.
Innerhalb von bebauten Stadtgebieten stößt der Einsatz von Lärmschutzeinrichtungen (Schallschutzwälle und Schallschutzwände) an gestalterische Grenzen.
Schallschutzwälle lassen sich bei entsprechender Modellierung gut in die Landschaft
einbinden, da sie auch bepflanzbar sind. Die erforderliche Erdmasse kann oftmals
aus dem anfallenden Erdaushub des Baugebietes verwendet werden.
Ein Nachteil von Schallschutzwällen, insbesondere in verdichteten Quartieren, ist der
Bedarf an relativ viel Grundfläche, welche speziell im Bestand nicht ausreichend
vorhanden ist. Ein weiterer Nachteil von Schallschutzwällen besteht darin, dass der
Schallschutz bei gleicher Höhe nicht so effektiv wie bei einer Schallschutzwand ist.
Dies ist in dem größeren Abstand der Schirmkante (Schüttwinkel) von der Lärmquelle
begründet. Daher ist bei gleichem Schallschutz eine größere Höhe des Schallschutzwalles erforderlich.
Um vor Lärmeinwirkungen zu schützen, stellen Schallschutzwände ein ebenfalls
geeignetes Mittel dar. Durch langjährige Erfahrung mit Schallschutzwänden gibt es
heute eine große Auswahl an optisch ansprechenden Systemwänden.
Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896
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Eine Schallschutzwand bietet den Vorteil, dass sie wesentlich weniger Grundfläche
benötigt und dadurch eine mögliche Abschirmmaßnahme in verdichteten Bestandsgebieten darstellt. Ferner kann durch die Möglichkeit, mit der Schallschutzwand
relativ dicht an die Lärmquelle zu gelangen, die Wandhöhe niedriger als bei einem
Schallschutzwall gehalten werden. Durch eine Bepflanzung im Bereich der
Abstandsfläche mit Sträuchern, Bäumen und sonstigen Bepflanzungen
(Rankpflanzen) kann das Einfügen der Schallschutzwand in das Ortsbild zusätzlich
verbessert werden.
Unter den im Immissionsschutz-Gutachten Nr. 03 0845 12-2 (Ingenieurbüro
Uppenkamp & Partner, Ahaus, Stand 11. Juli 2012) zugrunde gelegten Annahmen
werden an den angrenzenden schutzbedürftigen Nutzungen die gebietsspezifischen
Immissionsrichtwerte zur Tageszeit und zur lautesten Nachtstunde eingehalten bzw.
unterschritten. Bei den schutzbedürftigen Nutzungen handelt es sich um die
angrenzenden Mischgebiete des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 624 und die
Allgemeine Wohngebiete (WA 1 bis WA 3) des vorliegenden Bebauungsplanes Nr.
926. Voraussetzung für die Einhaltung der Richtwerte ist, dass im sonstigen
Sondergebiet - Zweckbestimmung großflächiger Lebensmittelmarkt entsprechende
aktive Schallschutzmaßnahmen in Form von Schallschutzwänden umgesetzt werden.
Um die erforderliche Schallschutzwirkung in Bezug auf den untersuchten WorstCase-Fall zu erzielen, müssen in den Bereichen A - C, C - D und E - F entlang der
Grenze des sonstigen Sondergebietes Schallschutzwände mit einer Höhe von
mindestens 2,0 m über der Geländeoberkante des geplanten Parkplatzes hergestellt
werden. Entlang der nördlichen Grenze des Baufensters im sonstigen Sondergebiet,
an der sich die geplante Anlieferzone befindet, ist in dem Bereich G - H eine
Schallschutzwand mit einer Höhe von mindestens 4,0 m über der Geländeoberkante
des geplanten Parkplatzes er-forderlich.
Die westliche Schallschutzwand, mit einer Höhe von 2,0 m über Parkplatzniveau, soll
am Werner Hellweg beginnend im ersten Abschnitt über eine Länge von ca. 59 m und
im zweiten Abschnitt über eine Länge von ca. 85 m in nördlicher Richtung verlaufend
hergestellt werden. Daran schließt sich in gleicher Höhe über eine Länge von ca. 26
m die nördliche Schallschutzwand an. Die östliche Schallschutzwand, mit einer Höhe
von ebenfalls 2,0 m über Parkplatzniveau, soll über eine Länge von ca. 26 m am
Einzelhandelsgebäude anschließend in südlicher Richtung verlaufend hergestellt
werden.
Die Zweiteilung der westlichen Schallschutzwand ergibt sich aus der Tatsache, dass
südlich der benachbarten Turnhalle ein Fußweg in das sonstige Sondergebiet hinein
und entlang dessen westlicher Grundstücksgrenze bis zum Werner Hellweg geführt
werden soll. Für diesen Weg ist ein Durchlass durch die Schallschutzwand
erforderlich, der zur Aufteilung der Wand führt. Diese Aufteilung entspricht jedoch
nicht den Abschnitten, die für die nachfolgend erläuterte Festsetzung der Höhe der
Schallschutzwände gebildet wurden.
Zur Abschirmung der Ladevorgänge sowie der Fahrzeug gebundenen Kühlaggregate
ist entlang der nördlichen Ladezone eine 4,0 m hohe und ca. 25 m lange
Schallschutzwand (Abschnitt G - H) in der Art zu errichten, dass das
Anlieferungsfahrzeug in Gänze abgeschirmt wird. Diese Schallschutzwand ist in
Ausrichtung zur Anlieferung absorbierend z. B. durch Verwendung von
Hohllochziegeln auszuführen. Alternativ ist auch eine Einhausung der Ladezone
denkbar.
Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896
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Die Schallschutzwände müssen eine flächenbezogene Masse von mindestens 10
kg/m² bzw. ein bewertetes Schalldämm-Maß Rw von mindestens 25 dB aufweisen.
Des Weiteren müssen die Schallschutzwände geschlossene Oberflächen ohne
Fugen, Spalten oder Lücken aufweisen. Bei den Schallschutzwänden kommen u. a.
Holz- oder Stahlblechsysteme, Ziegel- oder Betonsysteme sowie teilweise
transparente Systeme (Glas, Kunststoff) in Frage. Eine Kombination zwischen den
genannten Systemen ist ebenfalls möglich. Bei Holz-Systemen kann die Dichtigkeit
durch Einlegen von Dichtstreifen zwischen den einzelnen Brettern oder durch eine
Nut- und Feder-Verbretterung erreicht werden.
Auch wenn dem Bebauungsplan ein konkretes Vorhaben zugrunde liegt, handelt es
sich rechtlich um einen Angebotsbebauungsplan. Daher ist es durchaus möglich,
dass ein anderes als das vorgesehene Gebäude errichtet wird. Zulässig wäre
beispielsweise die Errichtung eines Gebäudes, das die Baugrenzen z. B. nach Süden
nicht ausschöpft. In diesem Fall wäre es erforderlich, die im Bereich E - F geplante
Schallschutzwand bis zu der südöstlichen Gebäudekante zu verlängern.
Wie das v. g. Immissionsschutz-Gutachten zeigt, ist die Ansiedlung eines
großflächigen Einzelhandelbetriebes (Lebensmittel-Discountmarkt) im Plangebiet
grundsätzlich realisierbar. Die konkrete Ausgestaltung und der Nachweis des
Immissionsschutzes sind jedoch im einzelnen Genehmigungsverfahren zu führen.
Insofern können die Festsetzungen des Bebauungsplanes zur Sicherstellung des
notwendigen Schallschutzes nur den Rahmen dafür setzen, dass im nachgelagerten
Genehmigungsverfahren die erforderlichen Maßnahmen umgesetzt werden können.
Um eine optimale Ausnutzung des Grundstücks innerhalb des sonstigen Sondergebietes - Zweckbestimmung großflächiger Lebensmittelmarkt - sowie einen hinreichenden Schallschutz auch in dem ungünstigsten Fall („Worst Case“) der Ansiedlung
eines großflächigen Lebensmittel-Discountmarktes sicherzustellen, werden im Bebauungsplan lediglich in den Bereichen Schallschutzwände zugelassen, in denen sie
entsprechend dem Immissionsschutz-Gutachten notwendig sind.
Für den Bereich G - H ist die Zulassung einer Schallschutzwand mittels einer
Festsetzung wie für die übrgen Bereiche nicht erforderlich, da er auf der Grenze des
für das Sondergebiet festgesetzen Baufensters liegt und dort ohnehin sowohl eine
Gebäudewand als auch eine davon unabhängig errichtete Schallschutzwand zulässig
ist. Der Nachvollziehbarkeit des Schallschutzkonzeptes halber wird der Bereich G - H
jedoch durch die zeichnerische Darstellung der Anfangs- und Endpunkte im Sinne
eines Hinweises kenntlich gemacht, so dass bereits aus dem Bebauungsplan zu
entnehmen ist, dass in diesem Bereich besondere Anforderungen an die dort zu
errichtende Wand zu stellen sind.
Aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit - insbesondere mit Blick auf
die benachbarte Wohn- bzw. Mischgebietsbebauung - wird festgesetzt, dass die
Schallschutzwände in den Bereichen A - D und E - F eine Höhe von 112,0 bis 114,0
m über Normalhöhe Null nicht überschreiten dürfen. Angesichts der sowohl heute als
auch zukünftig unterschiedlichen Geländehöhen im Bereich des Sondergebietes wird
die Schallschutzwand im Westen und Norden dabei in die Abschnitte A - B, B - C und
C - D unterteilt, deren Anfangs- und Endpunkte hinsichtlich ihrer Höhe exakt
festgelegt sowie durch gedachte Linien miteinander verbunden werden. Auf diese
Weise ist die maximal zulässige Höhe der Schallschutzwand für jeden Punkt auf
dieser Linie genau festgelegt. Gleiches gilt für die Schallschutzwand im Osten, für die
jedoch eine einheitliche Höhe der Oberkante von 114,0 m ü. NHN festgestzt wird, da
das Gelände hier eben ist.
Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896
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Für die Schallschutzwand im Bereich G - H ist die Festsetzung einer Höhe nicht
erforderlich, da für das Baufenster ohnehin eine Höhenbeschränkung in Form der
Festsetzung der zulässigen Geschossigkeit auf ein Vollgeschoss besteht.
Die für die Schallschutzwände festgesetzten Höhen ü. NHN entsprechen bezogen auf
die heutige sowie die zukünftige Geländeoberkante einer Höhe von weniger als 3 m
(überwiegend ca. 2,70 m). Durch diese Festsetzung wird sichergestellt, dass die
Schallschutzwände einerseits keine erdrückende Wirkung oder sonstige negative
Auswirkungen auf die benachbarte Bebauung entfalten, andererseits aber die für
ihren Zweck erforderliche Höhe erreichen können. Dabei ist auch berücksichtigt, dass
derartige Wände in Bereichen mit unterschiedlichen Geländehöhen i. d. R. in Form
getreppt nebeneinander angeordneter Segmente errichtet werden, was einen
gewissen Puffer erfordert.
Unabhängig von der Festsetzung der Höhe im Bebauungsplan sind jedoch auch die
bauordnungsrechtlichen Anforderungen zu berücksichtigen. So sind Schallschutzwände bis zu einer Höhe von 2,0 m genehmigungsfrei. Für Schallschutzwände, die
höher als 2,0 m sind, ist die Zustimmung des Nachbarn und die Einhaltung der
Abstandsflächen notwendig. Sofern erforderlich, ist das Gelände des sonstigen
Sondergebietes so zu modellieren, dass die für den Schallschutz notwendige Höhe
der Schallschutzwand - bezogen auf den geplanten Parkplatz - erreicht wird.
Der Bebauungsplan trifft folgende textliche Festsetzung:
Schallschutzwände (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
Schallschutzwände sind nur in den zeichnerisch durch Signatur dafür festgesetzten
Bereichen zulässig.
Ihre Oberkante darf eine Verbindungslinie zwischen den Punkten A und B, B und C,
C und D sowie E und F nicht überschreiten. Dabei sind für die Höhenlage der Punkte
A bis F folgende Höhen über Normalhöhe Null (NHN) zugrunde zu legen:
A = 113,0 m
B = 114,0 m
C = 112,0 m
D = 113,0 m
E = 114,0 m
F = 114,0 m
Die Errichtung höherer Lärmschutzwände von 5,0 m oder 7,0 m Höhe erscheint im
Kosten-Nutzen-Verhältnis, insbesondere wegen des geringen zusätzlich erzielbaren
Lärmminderungseffektes und auch aus stadtgestalterischen Gründen sowie aus
Gründen der Rücksichtnahme auf die benachbarte Bebauung nicht verhältnismäßig.
Überdies würde die Belüftung des Gebietes durch Winde, welche bei
austauscharmen Wetterlagen wichtig ist, stärker behindert.
Die Schallschutzwand im Ausbauabschnitt zum Allgemeinen Wohngebieten WA 1
(Abschnitt E - F) ist an der Ostseite, d. h. an der Seite, die dem Allgemeinen
Wohngebiet WA 1 im Plangebiet zugewandt ist, zu begrünen/bepflanzen, damit sie
sich harmonisch in die Grüngestaltung der Freibereiche (Außenwohnbereiche)
integriert (siehe textliche Festsetzung Ziffer 7.1.7.).
Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896
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7.1.7 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und
Landschaft sowie Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 BauGB)
Pflanzbindungen, Pflanzgebote - Sonstiges Sondergebiet (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB i.
V. m. § 86 BauO NRW)
Im zentralen Bereich des Plangebietes, zwischen der Wohnbebauung der Straße
Nörenbergskamp, der Heroldstraße, der Straße Werner Hellweg und der
Dependance der Willy-Brandt-Gesamtschule, hat sich in den vergangenen Jahren
eine verbuschende Brachfläche entwickelt. Im Zuge der Realisierung der Planung für
das Sonstige Sondergebiet ist vorgesehen, die baulichen Anlagen eines
großflächigen Lebensmittelmarktes einschließlich Pkw-Stellplatzanlage annähernd
bis an die westlichen, nördlichen und östlichen umgebenden Grundstücksgrenzen
heranzuführen, so dass die noch vorhandene Brachfläche einschließlich ihres
Bewuchses beseitigt werden muss.
Dies gilt gleichfalls für die nördlich an das Sonstige Sondergebiet angrenzende,
festgesetzte Teilbaufläche Allgemeines Wohngebiet WA 3.
Stellplatzanlage im Sonstigen Sondergebiet
Die Pkw-Stellplatzanlage innerhalb des Sonstigen Sondergebietes soll aus
städtebaulichen Gründen durch das Anpflanzen von Bäumen begrünt werden,
einerseits um eine optische Gliederung der Stellplatzfläche zu gewährleisten und
andererseits die Strahlungswärme der versiegelten Stellplatzanlage durch
Schattenwurf der Bepflanzung (Baumschatten) zu reduzieren.
Aus städtebaulichen Gründen wird zur Begrünung der oberirdischen Stellplatzflächen
innerhalb des Sonstigen Sondergebietes nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB festgesetzt,
dass je acht oberirdischer Stellplätze ein großkroniger, vorrangig heimischer
Laubbaum in der Qualität Hochstamm, dreimal verpflanzt, mit Drahtballierung,
Stammumfang 18 - 20 cm zu pflanzen, auf Dauer zu erhalten und bei Abgängigkeit
gleichwertig in der Qualität der nachstehenden Gehölzauswahlliste zu ersetzen ist.
Eine Auswahl geeigneter Bäume ist in einer Gehölzauswahlliste dargestellt, die
lediglich der Orientierung dient und nicht abschließend ist.
Gehölzauswahlliste Bäume:
Acer campestre (Feldahorn)
Carpinus betulus "Frans Fontaine" (Säulenhainbuche)
Sorbus aucuparia (Eberesche)
Die konkrete Auswahl der Gehölzarten hat in Abstimmung mit dem Umwelt- und
Grünflächenamt der Stadt Bochum zu erfolgen.
Ein naturschutzrechtlicher Ausgleich ist nicht erforderlich, da hier eine i. S. d. § 13 a
Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierte Planung vorliegt.
Der Bebauungsplan trifft hierzu folgende textliche Festsetzung:
Pflanzbindungen, Pflanzgebote - Stellplatzanlage (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB)
Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896
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Aus städtebaulichen Gründen wird zur Begrünung der oberirdischen Stellplatzflächen
innerhalb des Sonstigen Sondergebietes nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB festgesetzt,
dass je acht oberirdischer Stellplätze ein großkroniger, vorrangig heimischer
Laubbaum in der Qualität Hochstamm, dreimal verpflanzt, mit Drahtballierung,
Stammumfang 18 - 20 cm zu pflanzen, auf Dauer zu erhalten und bei Abgängigkeit
gleichwertig in der Qualität der nachstehenden Gehölzauswahlliste zu ersetzen ist.
Eine Auswahl geeigneter Bäume ist in einer Gehölzauswahlliste dargestellt, die
lediglich der Orientierung dient und nicht abschließend ist.
Gehölzauswahlliste Bäume:
Acer campestre (Feldahorn)
Carpinus betulus "Frans Fontaine" (Säulenhainbuche)
Sorbus aucuparia (Eberesche)
Die konkrete Auswahl der Gehölzarten hat in Abstimmung mit dem Umwelt- und
Grünflächenamt der Stadt Bochum zu erfolgen.
Dachbegrünung innerhalb des Sonstigen Sondergebietes
Dachflächen in dem Sonstigen Sondergebiet SO - Zweckbestimmung großflächiger
Lebensmittelmarkt - sind mit einer Neigung von weniger als 10° auszubilden und
grundsätzlich zu begrünen. Die Festsetzung von sehr flach geneigten Dächern in
Verbindung mit extensiver Dachbegrünung ermöglichen folgende ausgleichende
Wirkungen:
Schutz der Dachabdichtung vor extremen Temeraturdifferenzen, UV-Strahlung,
Hagelschlag und Krustenbildung. Somit etwa doppelt so lange Lebensdauer der
Dachabdichtung als ein unbegrüntes Dach.
Regenwasserrückhalt: extensive Dachbegrünungen halten etwa 40 - 80 % des
Jahresniederschlags zurück.
Minimierung der Niederschlagsabflussspitzen. Starkregenereignisse werden um
50 - 100 % gemindert, das Wasser zeitlich verzögert an die Kanalisation
abgegeben. Aufgrund dieser positiven Wirkungen der Dachbegrünung können
sich Einsparungspotenziale bei der Kanaldimensionierung und Regenüberlaufbecken ergeben.
Verbesserung des (Klein-)Klimas durch Evaporation und Transpiration. Das
zurückgehaltene Regenwasser wird verdunstet und kühlt die Umgebung. Die
Dachbegrünung wirkt bei austauschschwachen Wetterlagen anregend auf
Ausgleichströmungen.
Bindung von Staub und Schadstoffen in der Luft. Feinstaub und Luftschadstoffe
werden herausgefiltert und im Substrat (Vegetationstragschicht) gebunden,
abgebaut und von den Pflanzen aufgenommen. Das Pflanzenwachstum senkt die
CO 2 -Belastung.
Verbesserung des Wärme- und Kälteschutzes. Der Dachbegrünungsaufbau wirkt
wie eine zusätzliche Lage Dämmung: im Sommer als Hitzeschild, im Winter als
Wärmedämmung.
Temporäre oder dauerhafte Lebensräume von Kleintieren und potentieller (Teil-)
Lebensraum von Vögeln, die Rast-, Futter- und Nistmöglichkeiten vorfinden.
Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896
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Verbesserung der Luftschalldämmung durch größere Schwingungsträgheit der
Gesamtfläche und gute Schalladsorption durch die Vegetation. Die Masse des
Begrünungsaufbaus und die Struktur der Vegetation tragen zur Lärmminderung
bei.
Die extensive Dachbegrünung soll mittels eines bodendeckenden sogenannten "Sedumteppich" dauerhaft, flachwüchsig erfolgen. Die in der Pflanzengemeinschaft "Sedumteppich" enthaltenen verschiedenen Sedumarten haben ihre Hauptblütezeit im
Frühsommer, wobei die Blütenfarben gelb und rot/weiß dominieren. In der übrigen
Jahreszeit präsentiert sich der "Sedumteppich" in den verschieden Grüntönen der
Sedumarten, wobei auch rote Laubfärbungen insbesondere im Herbst Abwechslung
ins Bild bringen.
Im Bereich der extensiven Dachbegrünung muss die Dicke der Substratschicht mindestens 6 cm betragen. Die Dachbegrünung ist auf den Flachdachflächen der baulichen Anlagen zu entwickeln und anzupflanzen und auf Dauer zu erhalten und bei
Abgängigkeit gleichwertig zu ersetzen. Für den Bereich der extensiven Dachbegrünung ist eine Auswahl geeigneter Pflanzen aus der Pflanzengemeinschaft "Sedumteppich" in einer Sedum-Auswahlliste dargestellt, die lediglich der Orientierung dient
und nicht abschließend ist.
Auswahlliste aus der Pflanzengemeinschaft "Sedumteppich":
Weißer Mauerpfeffer (Sedum album)
September-Fetthenne (Sedum cauticolum)
Fetthenne (Sedum floriferum)
Mongolen-Sedum (Sedumhybridum)
Tripmadam (Sedum reflexum)
Milder Mauerpfeffer (Sedum sexangulare)
Teppich-Sedum (Sedum spurium)
Pflege: Ein jährlicher Kontrollgang und Entfernen von unerwünschten Kräutern und
Gehölzen.
Die konkrete Auswahl aus der Pflanzengemeinschaft "Sedumteppich" hat in
Abstimmung mit dem Umwelt- und Grünflächenamt der Stadt Bochum zu erfolgen.
Von der Verpflichtung zur Begrünung gemäß der textlichen Festsetzung
"Dachbegrünung" sind verglaste Flächen, technische Aufbauten und Flächen für
Anlagen für die Gewinnung solarer Strahlungsenergie (Solarthermieanlagen und
Photovoltaikanlagen) ausgenommen.
Bei einer Begrünung könnten Belichtungsflächen, Schornsteine, Lüftungsanlagen,
Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen und ähnliche Anlagen ihren Zweck nicht erfüllen. Eine Kombination aus
extensiver Dachbegrünung und Nutzung von solarer Strahlungsenergie ist grundsätzlich zulässig.
Insbesondere bei Photovoltaikanlagen können diese auch die gesamte Fläche
einnehmen mit der Folge, dass dann die Dachbegrünung vollständig ersetzt wird und
somit keine entsprechenden positiven Effekte zu verzeichnen wäre. Demgegenüber
stünde dann jedoch die Tatsache der Förderung regenerativen Energien, die vor dem
Hintergrund der Klimaschutzanstrengungen ebenfalls ein wichtiges Ziel ist.
Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896
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Die Verpflichtung der extensiven Dachbegrünung gilt nicht für Flachdächer von
Garagen und Nebenanlagen.
Der Bebauungsplan trifft hierzu folgende textliche Festsetzung:
Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen extensive Dachbegrünung (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB i. V. m. § 86 BauO NRW)
Innerhalb des Sonstigen Sondergebietes sind Flachdächer oder flach geneigte
Dächer unter Beachtung der brandschutztechnischen Bestimmungen mindestens
extensiv zu begrünen. Die Dicke der Substratschicht der extensiven Dachbegrünung
muss mindestens 6 cm betragen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten und
bei Abgängigkeit gleichwertig zu ersetzen.
Von der Dachbegrünung ausgenommen sind verglaste Flächen, technische
Aufbauten und Flächen für Anlagen zur Gewinnung solarer Strahlungsenergie
(Solarthermieanlagen und Photovoltaikanlagen).
Die Verpflichtung der extensiven Dachbegrünung gilt nicht für Flachdächer von
Garagen und Nebenanlagen.
Pflege: Ein jährlicher Kontrollgang und Entfernen von unerwünschten Kräutern und
Gehölzen.
Pflanzbindungen - Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen - Rahmenpflanzungen Stellplatzanlage (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB)
Die Stellplatzanlage innerhalb des Sonstigen Sondergebietes soll teilweise an drei
Seiten, zwecks visueller Abschirmung, eingegrünt werden. Die einzelnen Vegetationsflächen werden als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung - Begleitgrün
- gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB mit Bindungen für Bepflanzungen und für die
Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. Diese
sind entsprechend gärtnerisch zu bepflanzen, zu gestalten und zu erhalten.
Aus städtebaulichen Gründen soll durch die Errichtung von Bepflanzungsflächen die
Stellplatzanlage innerhalb des Sonstigen Sondergebietes eingegrünt werden
(Rahmenpflanzung - Begleitgrün), um einerseits eine optische Einfassung der
Stellplätze zu gewährleisten und andererseits die Strahlungswärme der versiegelten
Stellplätze durch Schattenwurf der Bepflanzung (Baumschatten) zu reduzieren.
Ferner sollen zwecks visueller Abschirmung der Einzelhandelsgebäude und der
Schallschutzwand zu dem angrenzenden Teilbaugebiet WA 1 - innerhalb der Flächen
zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen AF 1
standortgerechte Laubbäume gepflanzt werden.
Bei den Rahmenpflanzungen ist das Nachbarrechtsgesetz NRW zu beachten,
welches u. a. die Pflanzabstände von Bäumen und Sträuchern zur Nachbargrenze
regelt.
Innerhalb der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen AF 1 dürfen daher nur Bäume 2. Ordnung mit mindestens 2,0 m
Abstand zur Grundstücksgrenze gepflanzt werden. Sträucher dürfen nicht näher als
1,0 m an die Grenze heranrücken.
Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896
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Als Baumarten kommen u. a. folgende Bäume in Frage:
Acer campestre - Feldahorn
Carpinus betulus "Frans Fontaine" - Säulenhainbuche
Sorbus aucuparia - Eberesche
Die Bäume sollten folgende Mindestqualität nicht unterschreiten: Hochstamm, 3 x
verpflanzt, mit Drahtballierung, Stammumfang 18 - 20 cm.
Als Straucharten kommen u. a. folgende Sträucher in Frage:
Cornus mas - Kornelkirsche
Crataegus monogyna - Weißdorn
Ligustrum vulgare - Liguster
Philadelphus coronarius - Pfeifenstrauch
Ribes sanguineum - Zier-Johannisbeere
Sambucus nigra - Holunder
Syringa vulgaris - Flieder
Mindestqualität: Strauch, 4-triebig, ohne Ballen, Höhe 60 - 100 cm.
Die vorgenannte Pflanzenauswahl ist beispielhaft und nicht abschließend.
Der Bebauungsplan trifft hierzu folgende textliche Festsetzung:
Pflanzbindungen - Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen AF 1 - Rahmenpflanzungen Stellplatzanlage (§ 9 Abs. 1 Nr. 25
BauGB)
Innerhalb des Sonstigen Sondergebietes sind in den Flächen zum Anpflanzen von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen AF 1 (Rahmenpflanzung)
mindestens 11 standortgerechte Bäume 2. Ordnung in der Pflanzqualität
"Hochstamm, 3 x verpflanzt, mit Drahtballierung, Stammumfang 18 - 20 cm"
anzupflanzen. Die Anpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten und ausfallende Bäume
und Sträucher sind entsprechend nachzupflanzen.
Gehölzauswahlliste Bäume:
Acer campestre - Feldahorn
Carpinus betulus "Frans Fontaine" - Säulenhainbuche
Sorbus aucuparia - Eberesche
Gehölzauswahlliste Sträucher:
Cornus mas - Kornelkirsche
Crataegus monogyna - Weißdorn
Ligustrum vulgare - Liguster
Philadelphus coronarius - Pfeifenstrauch
Ribes sanguineum - Zier-Johannisbeere
Sambucus nigra - Holunder
Syringa vulgaris - Flieder
Pflanzqualität: Strauch, 4-triebig, ohne Ballen, Höhe 60 - 100 cm.
Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896
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Die konkrete Auswahl der Gehölzarten hat in Abstimmung mit dem Umwelt- und
Grünflächenamt der Stadt Bochum zu erfolgen.
Die konkrete Aufteilung der Fahrgassen, der Stellplätze und die exakte Lage von
Baumpflanzungen innerhalb des Sonstigen Sondergebietes - Zweckbestimmung
großflächiger Lebensmittelmarkt - erfolgt im Rahmen der Ausbauplanung.
Eventuell wird es sinnvoll sein, die Stromversorgung aus der angrenzenden
Transformatorenstation der Stadtwerke Bochum Netz GmbH aufzubauen. Insofern
müssten Leitungen in den als AF1 ausgewiesenen Flächen zum Anpflanzen von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gelegt werden. Die Verlegung von
unterirdischen Versorgungsleitungen widerspricht nicht den getroffenen Festsetzungen für die Flächen AF 1. Die konkreten Pflanzmaßnahmen werden im
Baugenehmigungsverfahren festgelegt. Die ggf. erforderlichen Schutzstreifen sind
beim Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen entsprechend zu berücksichtigen.
Heckenanpflanzung innerhalb des Sonstigen Sondergebietes
Zur Eingrünung der zukünftigen Einzelhandelsflächen und zur Schaffung einer gewissen ökologischen Qualität entlang der öffentlichen Verkehrsflächen des Werner Hellwegs werden Grundstücksflächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB als Flächen
zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (Fläche AF
2) festgesetzt. Gemäß der Grünordnungskonzeption sind hier bestimmte Anpflanzungsmaßnahmen vorzusehen, die textlich im Bebauungsplan festgesetzt werden.
Die Heckenpflanzung dient der räumlichen Einfassung der Stellplatzanlage gegenüber dem kleinen öffentlichen Platz am Werner Hellweg. Die Heckenanpflanzung
dient der optischen Abschirmung der Platzfläche gegenüber der unmittelbar angrenzenden Stellplatzanlage innerhalb des Sonstigen Sondergebietes und ist aufgrund
des zur Verfügung stehenden Grundstücks sowie der in diesem Bereich vorhandenen
unterschiedlichen Versorgungsleitungen zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche
(Platzbereich) und der Stellplatzanlage anzupflanzen. Ferner erfolgt eine deutliche
räumliche Trennung und Abschirmung zur niveaumäßig auf ähnlicher Höhe liegenden
Stellplatzanlage des Sonstigen Sondergebietes.
Eine Auswahl geeigneter Heckenpflanzen ist in einer Gehölzauswahlliste dargestellt,
die lediglich der Orientierung dient und nicht abschließend ist.
Gehölzauswahlliste Hecke:
Ligustrum vulgare - Rainweide, Gemeiner Liguster
Carpinus betulus - Hainbuchenhecke
Als Pflanzqualität sind Sträucher, zweimal verpflanzt, Höhe 60 cm - 80 cm, ohne Ballen, in einem Pflanzabstand von drei Pflanzen pro Meter zu verwenden.
Der Bebauungsplan trifft hierzu folgende textliche Festsetzung:
Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen AF
2 (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB)
Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896
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Innerhalb des Sonstigen Sondergebietes ist auf der als Fläche zum Anpflanzen von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzten Fläche AF 2 eine
Heckenpflanzung vorzunehmen, auf Dauer zu erhalten und bei Abgängigkeit
gleichwertig zu ersetzen.
Eine Auswahl geeigneter Heckenpflanzen ist in einer Gehölzauswahlliste dargestellt,
die lediglich der Orientierung dient und nicht abschließend ist.
Gehölzauswahlliste Hecke:
Ligustrum vulgare - Rainweide, Gemeiner Liguster
Carpinus betulus - Hainbuchenhecke
Als Pflanzqualität sind Sträucher, zweimal verpflanzt, Höhe 60 cm - 80 cm, ohne Ballen, in einem Pflanzabstand von drei Pflanzen pro Meter zu verwenden.
Die konkrete Auswahl der Gehölzarten hat in Abstimmung mit dem Umwelt- und
Grünflächenamt der Stadt Bochum zu erfolgen.
Pflanzbindungen - Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen - Begrünung der Schallschutzwand E - F (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB)
Die unter Ziffer 7.1.6 beschriebene Schallschutzwand im Bereich E - F im Sonstigen
Sondergebiet - Zweckbestimmung großflächiger Lebensmittelmarkt - soll an der
Ostseite, d. h. an der Seite, die dem Allgemeinen Wohngebiet WA 1 zugewandt ist,
bepflanzt werden, damit sie sich harmonisch in die Grüngestaltung der Freibereiche
(Außenwohnbereiche) integriert. Die Anpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten und
bei Ausfall entsprechend nachzupflanzen. Der Planzabstand zwischen Pflanze und
Wand soll 30 bis 40 cm nicht unter- bzw. überschreiten. Je 0,5 Meter Wandlänge ist
mindestens eine rankende, klimmende oder schlingende Pflanze zu pflanzen, damit
die Wandoberfläche in angemessenem Zeitrahmen begrünt wird. Eine Auswahl
geeigneter Rankpflanzen ist in einer Pflanzenauswahlliste dargestellt, die lediglich der
Orientierung dient und nicht abschließend ist.
Pflanzenauswahlliste Rankpflanzen:
Clematis vitalba - Waldrebe
Hedera helix - Efeu
Mindestqualität: 4 - 6 Triebe, mit Topfballen, Höhe 90 - 100 cm.
Die konkrete Auswahl der Rankpflanzen hat in Abstimmung mit dem Umwelt- und
Grünflächenamt der Stadt Bochum zu erfolgen.
Der Bebauungsplan trifft hierzu folgende textliche Festsetzung:
Pflanzbindungen - Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen - Begrünung der Schallschutzwand E - F (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB)
Die Schallschutzwand E - F im Sonstigen Sondergebiet ist an der Ostseite, d. h. an
der Seite, die dem Allgemeinen Wohngebiet WA 1 zugewandt ist, je 0,5 Meter
Wandlänge mit mindestens einer rankenden, klimmenden oder schlingenden Pflanze,
in der Pflanzqualität "4 - 6 Triebe, mit Topfballen, Höhe 90 - 100 cm" zu begrünen.
Der Pflanzabstand zwischen Pflanze und Schallschutzwand soll 30 bis 40 cm nicht
unter- bzw. überschreiten. Die Anpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten und
ausfallende Pflanzen sind entsprechend nachzupflanzen.
Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896
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Eine Auswahl geeigneter Rankpflanzen ist in einer Pflanzenauswahlliste dargestellt,
die lediglich der Orientierung dient und nicht abschließend ist.
Pflanzenauswahlliste Rankpflanzen:
Clematis vitalba - Waldrebe
Hedera helix - Efeu
Mindestqualität: 4 - 6 Triebe, mit Topfballen, Höhe 90 - 100 cm.
Die konkrete Auswahl der Rankpflanzen hat in Abstimmung mit dem Umwelt- und
Grünflächenamt der Stadt Bochum zu erfolgen.
7.1.8
Geh,- Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
Das Baufenster des Teilbaugebietes Allgemeines Wohngebiet WA 3 soll über eine
Wegeverbindung von der Straße Nörenbergskamp erschlossen werden. Zur
Sicherung der Erschließung werden daher Flächen mit einem Geh-, Fahr- und
Leitungsrecht belastet. Diese Flächen schließen unmittelbar an die Straße
"Nörenbergskamp" an und stellen eine Verbindung zu dem Bereich des
Teilbaugebietes WA 3 her.
Derzeit besteht eine Fußwegeverbindung vom nördlich des Plangebietes gelegenen
Wohngebiet über das Schulgelände der Dependance der Willy-Brandt-Gesamtschule
zur Straße Deutsches Reich. Sowohl die Anwohner der Straße "Nörenbergskamp"
und der nördlichen Heroldstraße als auch die Nutzer der Dependance der WillyBrandt-Gesamtschule, des Jugendfreizeithauses und des Kindergartens nutzen diese
örtliche fußläufige Wegeverbindung zur Durchquerung des Gebietes zum Werner
Hellweg.
Diese Durchquerungsmöglichkeit soll durch eine direkte Verbindung innerhalb des
Plangebietes zum Werner Hellweg ergänzt werden. Die Fußwegeverbindung soll
auch im Rahmen des Bebauungsplans gesichert werden, um die Durchlässigkeit des
Gebietes für Fußgänger zu gewährleisten. Im Südwesten des Plangebietes werden
daher Flächen mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht belastet.
Der Bebauungsplan trifft folgende Festsetzung:
Die in der Plankarte festgesetzten Flächen GFL sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB
zu Gunsten der Anlieger sowie der zuständigen Ver- und Entsorgungsträger mit
einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht und zu Gunsten der Allgemeinheit mit einem
Gehrecht zu belasten.
7.1.9
Örtliche Bauvorschriften gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 BauO NRW
Die Festsetzungen des Bebauungsplans werden durch textliche Festsetzungen über
örtliche Bauvorschriften gemäß § 86 BauO NRW ergänzt.
Eine geordnete städtebauliche Entwicklung erfordert über die planungsrechtlichen
Festsetzungen hinaus in gewissem Umfang auch den Erlass von Vorschriften über
die Gestaltung der privaten Grundstücke und baulichen Anlagen.
Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896
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Im Interesse eines städtebaulichen und architektonischen Gesamtbildes des Plangebietes sind gewisse Ordnungsprinzipien in gestalterischer Sicht einzuhalten, ohne die
individuelle Gestaltungsfreiheit des Einzelnen übermäßig einzuschränken. Aus diesem Grund werden für den Bereich des Bebauungsplanes örtliche Bauvorschriften
aufgestellt. Wesentliche städtebauliche Gestaltungselemente sind bereits durch die
oben dargelegten Festsetzungen zu Gebäudehöhen und zu den überbaubaren
Grundstücksflächen festgelegt.
Die örtlichen Bauvorschriften beschränken sich im Wesentlichen auf wenige Rahmenfestsetzungen, mit denen eine geordnete städtebauliche Entwicklung gesichert werden soll. Folgende örtliche Bauvorschriften werden gemäß § 86 BauO NRW als Festsetzungen in den Bebauungsplan übernommen:
7.1.9.1 Dachform - Dachneigung
Die Dachflächen machen einen Großteil des gestalterischen Eindruckes eines Gebäudes aus. Nicht nur aus der Nähe sondern auch aus weiter Entfernung und im geneigten Gelände sind Dächer gut sichtbar und prägen den Ortscharakter.
Im Bebauungsplan werden entsprechend der Art der baulichen Nutzung differenzierte
Festsetzungen getroffen, die darauf abzielen, eine geordnete und aufeinander abgestimmte Dachlandschaft zu erhalten.
Allgemeine Wohngebiete WA 1 bis WA 3
Da aus gestalterischen Gründen eine möglichst zweckmäßige und gleichzeitig
ansprechende Gestaltung der Dachlandschaft im Plangebiet realisiert werden soll
und um nachbarlichen Konflikten vorzubeugen, wird für die zukünftige Ausgestaltung
der Dachflächen der Allgemeinen Wohngebiete WA 2 und WA 3 die für wohnbaulich
genutzte Gebäude ortsübliche und in der näheren Umgebung überwiegend bereits
vorhandene Dachform "Satteldach" zugelassen. Die Festsetzung dieser Dachform
ermöglicht den Grundstückseigentümern ein Maß an individueller gestalterischer
Freiheit und gleichzeitig die Festsetzung von qualitativen Standards für die Dachflächengestaltung.
In Verbindung mit den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung
(Geschossigkeit) wirkt die Festsetzung der Dachneigung der Hauptbaukörper in
Bezug auf einzelne Dachformen einer übermäßigen Entwicklung der Baumasse im
räumlichen Erscheinungsbild der Wohnquartiere in den Teilbaugebieten WA 2 und
WA 3 entgegen.
Für Garagendächer sind Vorgaben entbehrlich, da von ihnen keine räumlichen
Wirkungen wie von den Hauptgebäuden ausgehen. Daher sind Dächer der Garagen
von dieser Festsetzung ausgenommen.
Die Beschränkung der zulässigen Dachform im WA 2 und WA 3 auf Satteldächer mit
einer Dachneigung bis maximal 45° zielt auf die Entstehung einer städtebaulichen
Einheit in diesem Bereich ab und soll eine gestalterische Annäherung zur durch
Satteldächer geprägten Bestandsbebauung sowohl auf der westlichen Seite der
Heroldstraße als auch auf der südlichen Seite der Straße Nörenbergskamp
herstellen.
Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896
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Ein Regelungsbedarf zur Dachform und zur Dachneigung für die rückwärtigen
Wohnbauflächen innerhalb der Baugrenzen des WA 1 ist entbehrlich, da diese
rückwärtigen Bauflächen aufgrund ihrer isolierten Lage keine Aussenwirkung in den
öffentlichen Raum entfalten und von öffentlichen Räumen (Straßen, Wegen, Plätzen)
nur schwer eingesehen und wahrgenommen werden können.
Sonstiges Sondergebiet (SO)
Innerhalb des Sonstigen Sondergebietes (SO) wird aus gestalterischen Gründen für
die zukünftige Ausgestaltung der Dachflächen die in der näheren Umgebung
vorhandene Dachform von Wirtschaftsgebäuden "Flachdach" mit einer Dachneigung
von weniger als 10 Grad zugelassen. Die Festsetzung dieser Dachform ermöglicht
den Grundstückseigentümern ein Maß an individueller gestalterischer Freiheit und
gleichzeitig die Festsetzung von qualitativen Standards für die Dachflächengestaltung. Die Festsetzung dieser Dachform soll ferner die unter Ziffer 7.1.7
festgesetzte extensive Dachbegrünung ermöglichen, welche u. a. neben der
Verbesserung des (Klein-)Klimas durch Evaporation und Transpiration, der Bindung
von Staub und Schadstoffen in der Luft auch der Verbesserung der
Luftschalldämmung und zur Lärmminderung beitragen könnte oder alternativ die
Gewinnung solarer Strahlungsenergie durch die Errichtung von Solarthermieund/oder Photovoltaikanlagen ermöglichen.
In den Bebauungsplanentwurf
aufgenommen:
wird
daher
folgende
textliche
Festsetzung
Dachform - Dachneigung (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 BauO NW)
In den Allgemeinen Wohngebieten WA 2 und WA 3 sind ausschließlich Satteldächer
mit einer Dachneigung bis maximal 45 ° zulässig.
In dem Sonstigen Sondergebiet SO sind ausschließlich Flachdächer, d. h., Dächer
mit einer Neigung von weniger als 10 Grad, zulässig.
7.1.9.2 Dacheindeckung
Als Farbtöne für die Dacheindeckungen werden in Anlehnung an die Dachfarben in
der näheren Umgebung, entsprechend des angestrebten Charakters der Teilbaugebiete WA 2 und WA 3 innerhalb des Plangebietes sowie der Zielsetzung eines
einheitlichen Erscheinungsbildes des Baugebietes die Farbtöne dunkelrot-bräunlich
oder anthrazitfarben zugelassen. Für untergeordnete Bauteile sind Blechabdeckungen zulässig.
Die Vorgaben zur Material- und Farbwahl der Dächer folgen den typischen
Gestaltungsgrundsätzen der ortsüblichen wohnbaulich genutzten Bebauung in der
Umgebung. Die Festsetzung dient dazu, extreme Gestaltungselemente, die keinen
Bezug zur Umgebung aufnehmen und daher unerwünscht sind, zu verhindern.
Um unerwünschte Blendwirkungen auszuschließen, ist glasiertes oder anderes
reflektierendes Bedachungsmaterial unzulässig.
Zur Förderung der regenerativen Energien ist die Verwendung von Photovoltaikanlagen und Wärmesolarkollektoren im Plangebiet generell zulässig.
Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896
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Der städtebauliche Grundsatz bei der Zulässigkeit von Photovoltaikanlagen und
Sonnenkollektoren ist, dass diese in die Ausbildung der Dachflächen gestalterisch zu
integrieren sind.
Zudem ist eine extensive Begrünung der Dachflächen - z. B. bei der Anlage von
Flachdächern (auch bei Garagen) - aus gestalterischen und auch aus kleinklimatischen Gründen zulässig und erwünscht.
In den Bebauungsplanentwurf
aufgenommen:
wird
daher
folgende
textliche
Festsetzung
Dacheindeckung (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 BauO NW)
In den Allgemeinen Wohngebieten WA 2 und WA 3 sind Dacheindeckungen der
Satteldächer nur in den Farben rot, braun, schwarz, grau und anthrazit zulässig.
Dacheindeckungen mit reflektierender Glasur sind unzulässig. Für Flachdächer und
untergeordnete Bauteile sind anderweitige Abdeckungen zulässig.
Solarthermieanlagen und Photovoltaikanlagen sind grundsätzlich zulässig.
7.1.9.3 Dachaufbauten
Um den optischen Eindruck eines weiteren Vollgeschosses im Dachgeschoss bei
geneigten Dächern innerhalb der WA 2 und WA 3 zu vermeiden, sind Dachaufbauten
(Gauben) nur eingeschränkt zulässig.
Dachgauben, Dacheinschnitte und Zwerchgiebel müssen sich in der Dachfläche
deutlich unterordnen. Die gesamte Breite aller Dachgauben und Zwerchgiebel darf
die Hälfte der Trauflänge nicht überschreiten. Sie müssen mindestens einen Abstand
von 1,50 m vom nicht angebauten Ortgang haben. Unterhalb der Dachgauben und
Dacheinschnitte muss die durchgehende Dachfläche mindestens 1 m ab Traufe
betragen. Die Breite der einzelnen Dachgauben wird auf die Hälfte der Trauf- bzw.
Firstlänge begrenzt. Der Abstand zur Gebäudeaußenwand muss mindestens 1,25 m
betragen. Der Abstand zum First muss mindestens 1,00 m betragen.
Durch die Festsetzungen zu Dachaufbauten soll einerseits eine gestalterische
Überladung und Zergliederung der Dachflächen vermieden und eine gestalterisch
eindeutige Zuordnung der Dachaufbauten zu den Dachflächen erzielt werden.
Andererseits soll jedoch auch der Nutzung von Dachgeschossen Rechnung getragen
werden.
Der Bebauungsplan trifft folgende textliche Festsetzung:
Dachaufbauten (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 BauO NW)
Dachaufbauten
(Dachgauben),
Dacheinschnitte,
Dachflächenfenster
und
Zwerchhäuser/Zwerchgiebel sind im WA 2 und WA 3 in ihrer Summe bis maximal 50
% der Trauflänge/Firstlänge der entsprechenden Gebäudeseite zulässig.
Dachüberstände werden nicht zur Trauflänge/Firstlänge gerechnet. Die vorgenannten
Bauteile sind mit ihrem oberen Abschluss in einem Abstand von mindestens 1,0 m
unter der Oberkante der baulichen Anlage einzubinden.
Sie müssen einen Mindestabstand von 1,25 m von den Gebäudeaußenwänden
einhalten. Unterhalb der vorgenannten Bauteile muss die durchgehende Dachfläche
mindestens 1,0 m ab Traufe betragen.
Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896
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7.1.9.4 Werbeanlagen
Im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 926 erfolgt die Umsetzung der gestalterischen
Vorgaben insbesondere durch die planungsrechtlichen Festsetzungen.
Eine geordnete städtebauliche Entwicklung erfordert über die planungsrechtlichen
Festsetzungen hinaus in gewissem Umfang auch den Erlass von Vorschriften über
die Gestaltung der privaten Grundstücke und baulichen Anlagen. Im Interesse eines
städtebaulich und architektonisch ansprechenden Gesamtbildes des geplanten Sonstigen Sondergebietes - Zweckbestimmung großflächiger Lebensmittelmarkt - sind
gewisse Ordnungsprinzipien in gestalterischer Sicht einzuhalten, ohne die individuelle
Gestaltungsfreiheit des Einzelnen übermäßig einzuschränken. Aus diesem Grund
werden für das Sonstige Sondergebiet - Zweckbestimmung großflächiger Lebensmittelmarkt - des Bebauungsplans örtliche Bauvorschriften zu Werbeanlagen aufgestellt.
Diese Einschränkungen sind hinzunehmen, da sie mit der Entwicklung der Flächen
zu einem Sonstigen Sondergebiet, die der Nahversorgung dienen bzw. diese
zukünftig sichern sollen, verbunden ist, welche das städtebaulich sinnvolle Ziel für
diesen Teilbereich darstellt.
Insgesamt soll für das Plangebiet und insbesondere für das Sonstige Sondergebiet Zweckbestimmung großflächiger Lebensmittelmarkt - ein rücksichtsvoller Umgang mit
Werbung erreicht werden. Deshalb werden Werbeanlagen nur an der Stätte der
Leistung zugelassen und Fremdwerbeanlagen generell ausgeschlossen. Werbeanlagen auf den Dächern der Gebäude sind nicht zulässig, da auch diese der
geplanten gestalterischen Hochwertigkeit entgegenstehen würden. Vor dem Hintergrund, dass das Gebäude des großflächigen Lebensmittelmarktes sowie die
zugehörige Pkw-Stellplatzanlage unmittelbar an den öffentlichen Straßenraum des
Werner Hellwegs angrenzt, sollen Werbeanlagen, die eine blendende oder
ablenkende Wirkung durch blinkendes oder wechselndes Licht auf die
Verkehrsteilnehmer haben könnten, ausgeschlossen werden.
Für Werbeanlagen sind differenziertere Festsetzungen unter folgenden Gesichtspunkten erforderlich:
Werbung ist nur an der Stätte der Leistung zulässig.
Die Firmenwerbung muss sich der Gestaltung der Gebäude anpassen. Sie darf
sich dem Besucher nicht aufdrängen, sondern muss zurückhaltend in das
architektonische Gesamtkonzept integriert werden. Werbeanlagen dürfen die
Fassadengliederung und architektonische Elemente nicht beeinträchtigen.
Werbeanlagen im Sinne von § 13 Abs. 1 BauO NW sind zulässig. Sie sind nur an
dem Gebäude zulässig, in dem sich das beworbene Produkt befindet. Die
Werbeanlagen der Betreiber dürfen sich nur im Erdgeschoss befinden und eine
maximale Größe von 2,80 m Höhe und 2,80 m Breite nicht überschreiten.
Zusätzlich darf ein frei stehender Werbeträger (Werbepylon) für alle künftig
ansässigen Firmen innerhalb des Sonstigen Sondergebietes - Zweckbestimmung
großflächiger Lebensmittelmarkt - aufgestellt werden. Der frei stehende Werbeträger
darf Werbeanlagen mit einer maximalen Fläche von insgesamt 5,50 m² (z. B. 2,30 x
2,30 m) aufnehmen.
Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896
Seite 84 von 96
Stadt Bochum
Die genannten Bestimmungen dienen insgesamt dazu, einen „Wildwuchs“ von
Werbeanlagen innerhalb des Sonstigen Sondergebietes - Zweckbestimmung großflächiger Lebensmittelmarkt - zu vermeiden und ein Einfügen des Vorhabens in die
Umgebung zu gewährleisten.
Durch die restriktiven Festsetzungen zu Werbeanlagen werden zwar die Gestaltungsfreiheiten der privaten Bauherren eingeschränkt, es ist jedoch für die Schaffung und
den Erhalt einer hochwertigen Bebauung notwendig. Diese Einschränkung ist
hinzunehmen, da sie mit der Umwandlung einer Mischgebietsfläche sowie einer
überwiegend ungenutzten Brachfläche ohne Gestaltungsanspruch zu einem
Sonstigen Sondergebiet verbunden ist, welche das städtebaulich sinnvolle Ziel für
diesen Bereich darstellt. Zudem stützt es auch die Werthaltigkeit der Immobilien im
Verhältnis untereinander.
In den Bebauungsplanentwurf werden daher folgende textliche Festsetzungen aufgenommen:
Werbeanlagen (§ 86 BauO NW)
1.
Allgemeines
1.1
Als Werbeanlagen im Sinne dieser Festsetzung gelten die in § 13 Abs. 1
BauO NRW aufgeführten Werbeanlagen.
1.2
Nicht als Werbeanlagen gelten:
a) Hinweisschilder unter 0,25 m² auf Name, Beruf, Öffnungs- und
Sprechzeiten oder ähnliches, die an der Stätte der Leistung angebracht
sind.
b) Hinweisschilder an Baustellen auf Projekte, Bauherren und an der
Ausführung Beteiligter sowie Betriebsverlagerungen und Wiedereröffnungen.
In dem Sonstigen Sondergebiet (SO) gelten folgende Regelungen für den
großflächigen Lebensmittelmarkt:
2.
Lage
2.1
Werbeanlagen sind nur an dem Gebäude zulässig, in dem das Produkt oder
die Leistung, für die geworben wird, angeboten bzw. erbracht wird.
2.2
An allen Fassaden sind Werbeanlagen nur in der Erdgeschosszone in einer
Größe von maximal 2,80 m Höhe und 2,80 m Breite zulässig.
2.3
Ein frei stehender Werbeträger (Werbepylon) für alle künftig ansässigen
Firmen ist innerhalb des Sonstigen Sondergebietes zulässig. Der frei stehende
Werbeträger darf Werbeanlagen mit einer maximalen Fläche von insgesamt
5,50 m² aufnehmen.
3.
Gestaltung
3.1
Werbeanlagen mit Blink-, Lauf- bzw. Wechselbeleuchtung sind unzulässig.
Bei Leuchtreklame ist nur eine weiße Hinterleuchtung zulässig.
Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896
Seite 85 von 96
3.2
Stadt Bochum
Werbeanlagen am Gebäude dürfen die Traufe bzw. Attika der Gebäudeseite,
an der sie angebracht sind, nicht überragen.
7.2
Kennzeichnungen
7.2.1
Bergbau
Das Plangebiet hat bergbaulichen Einwirkungen unterlegen. Das Planungsvorhaben
liegt über dem auf Steinkohle verliehenen Grubenfeld (Bergwerksfeld) „Neu-Iserlohn“
der im Jahr 1968 stillgelegten Zeche "Robert Müser". Bergwerksfeldeigentümer des
auf Steinkohle verliehenen Grubenfeldes "Neu-Iserlohn" ist die GfV Gesellschaft für
Vermögensverwaltung AG, Flamingoweg 1 in 44139 Dortmund (ehemals Harpen
AG).
Ferner liegt das Plangebiet über dem auf Eisenstein verliehenen Grubenfeld
(Bergwerksfeld) "Kirchharpen " der GfV AG (ehemals Harpen AG). Ein von der GfV
AG zu vertretender Abbau von Eisenstein hat nicht stattgefunden.
Ebenso liegt das Plangebiet über der auf Kohlenwasserstoff erteilten Bewilligung
"Mansfeld Gas". Inhaberin der Bewilligung "Mansfeld Gas" ist die Minegas GmbH,
Rüttenscheider Str. 1 - 3 in 45128 Essen.
Daneben liegt das Plangebiet über der auf Kohlenwasserstoff erteilten Erlaubnis zu
wissenschaftlichen Zwecken "CBM-RWTH".
Inhaberin der Erlaubnis "CBM-RWTH" ist die Rheinisch-Westfälisch Technische
Hochschule Aachen, Wüllnerstraße 2 in 52062 Aachen. Eine Erlaubnis gewährt das
befristete Recht zur Aufsuchung des Bodenschatzes "Kohlenwasserstoffe" innerhalb
der festgelegten Feldesgrenzen. Unter dem "Aufsuchen" versteht man Tätigkeiten zur
Feststellung (Untersuchung) des Vorhandenseins und der Ausdehnung eines Bodenschatzes. Eine Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken dient lediglich dem Konkurrenzschutz und klärt in Form einer Lizenz nur grundsätzlich, welcher Unternehmer in
diesem Gebiet Anträge auf Durchführung konkreter Aufsuchungsmaßnahmen stellen
darf. Eine Erlaubnis zu wissenschaftlichen Zwecken kann auch neben einer auf
denselben Bodenschatz erteilten Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken bestehen. Eine
erteilte Erlaubnis gestattet noch keinerlei konkrete Maßnahmen, wie z. B.
Untersuchungsbohrungen, so dass Umweltauswirkungen in diesem Stadium allein
aufgrund einer Erlaubnis nicht hervorgerufen werden können. Konkrete Aufsuchungsmaßnahmen wären erst nach weiteren Genehmigungsverfahren, den Betriebsplanzulassungsverfahren, erlaubt, die ganz konkret das "Ob" und "Wie" regeln. Vor einer
Genehmigungsentscheidung erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorschriften eine
Beteiligung von ggf. betroffenen Privaten, Kommunen und Behörden. Des Weiteren
werden ausführlich und gründlich alle öffentlichen Belange - insbesondere aus die
des Gewässerschutzes - geprüft, gegebenenfalls in einem separaten wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren.
Nach den vorhandenen Grubenbildern hat im Bereich des Plangebietes Gewinnung
von Steinkohle im tiefen Bereich stattgefunden. Die bergbaulichen Nachwirkungen
(Senkungen) aus dem Steinkohle-Tiefbau gelten aufgrund der Stilllegung in den 70er
Jahren des letzten Jahrhunderts als abgeschlossen. Nach den vorliegenden
Unterlagen ist im Bereich des Plangebiets kein heute noch einwirkungsrelevanter
Bergbau verzeichnet.
Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896
Seite 86 von 96
Stadt Bochum
Der von der GfV AG zu vertretende ehemalige Bergbau erfordert ausweislich des
Grubenbildes und unter Zugrundelegung der bestehenden technischen und
tatsächlichen Rahmenbedingungen keine Anpassungs- und / oder Sicherungsmaßnahmen. Eine Wiederaufnahme des Bergbaus ist nicht vorgesehen.
Folgende Kennzeichnung wird in den Bebauungsplan aufgenommen:
Bergbau
Das Plangebiet hat bergbaulichen Einwirkungen unterlegen. Das Planungsvorhaben
liegt über dem auf Steinkohle verliehenen Grubenfeld „Neu-Iserlohn“ der im Jahr
1968 stillgelegten Zeche "Robert Müser". Bergwerksfeldeigentümer des auf Steinkohle verliehenen Grubenfeldes "Neu-Iserlohn" ist die GfV Gesellschaft für Vermögensverwaltung AG, Flamingoweg 1 in 44139 Dortmund (ehemals Harpen AG).
Ferner liegt das Plangebiet über dem auf Eisenstein verliehenen Grubenfeld "Kirchharpen " der GfV AG (ehemals Harpen AG). Ein von der GfV AG zu vertretender Abbau von Eisenstein hat nicht stattgefunden.
Ebenso liegt das Plangebiet über der auf Kohlenwasserstoff erteilten Bewilligung
"Mansfeld Gas". Inhaberin der Bewilligung "Mansfeld Gas" ist die Minegas GmbH,
Rüttenscheider Str. 1 - 3 in 45128 Essen.
Daneben liegt das Plangebiet über der auf Kohlenwasserstoff erteilten Erlaubnis zu
wissenschaftlichen Zwecken "CBM-RWTH". Inhaberin der Erlaubnis "CBM-RWTH" ist
die Rheinisch-Westfälisch Technische Hochschule Aachen, Wüllnerstraße 2 in 52062
Aachen.
Nach den vorhandenen Grubenbildern hat im Bereich des Plangebietes Gewinnung
von Steinkohle im tiefen Bereich stattgefunden. Die bergbaulichen Nachwirkungen
(Senkungen) aus dem Steinkohle-Tiefbau gelten aufgrund der Stilllegung in den 70er
Jahren des letzten Jahrhunderts als abgeschlossen. Nach den vorliegenden
Unterlagen ist im Bereich des Plangebiets kein heute noch einwirkungsrelevanter
Bergbau verzeichnet. Der von der GfV AG zu vertretende ehemalige Bergbau
erfordert ausweislich des Grubenbildes und unter Zugrundelegung der bestehenden
technischen und tatsächlichen Rahmenbedingungen keine Anpassungs- und/oder
Sicherungsmaßnahmen.
Eine Wiederaufnahme des Bergbaus ist nicht vorgesehen.
7.2.2
Ausgasungen aus dem Karbongebirge
Das Stadtgebiet Bochum liegt in einem Bereich, in dem seit Mitte des 19.
Jahrhunderts Methan(CH4)-Zuströmungen an der Geländeoberfläche bekannt sind.
Methan bildet sich bei der Zersetzung organischer Substanz im Rahmen der
Umwandlung von Torf zu Steinkohle (Inkohlung). Während der Inkohlung wird
erheblich mehr Methan gebildet, als von der umgebenden Matrix absorbiert werden
kann. Über das Kluft- und Störungssystem des Gebirges wandert das Gas aufwärts.
In Abhängigkeit von mehr oder weniger durchlässigen Deckschichten und den
jeweiligen Grundwasserverhältnissen kann es sich im Kluftraum des Deckgebirges, in
offenen tagesnahen Grubenbauen, Stollen- und Tunnelsystemen sowie in
vergleichbaren Hohlräumen ansammeln.
Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896
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Stadt Bochum
Die Gaszuströmungen an der Geländeoberfläche sind meist diffus. Es können aber
örtlich auch Methan-Luft-Gemische mit erheblichen Konzentrationen auftreten.
Solche Gasgemische sind bei Methananteilen zwischen 4,4 und 16,5 Vol%
explosibel. Oberhalb dieser Grenze kann es beim Eintritt in die Atmosphäre zu
Abflammungen kommen. Bei der Ansammlung solcher Gemische in Bauwerken
kommt es zu Sicherheitsproblemen.
Für das Stadtgebiet Bochum ist festzustellen, dass diffuse Methan(CH4)Zuströmungen im Baugrund und an der Geländeoberfläche grundsätzlich überall
möglich sind.
In den Bebauungsplan wird folgende Kennzeichnung aufgenommen:
Ausgasungen aus dem Karbongebirge
Das Plangebiet liegt in der Zone 3 der Karte der potentiellen
Grubengasaustrittsbereiche im Stadtgebiet Bochum (Hollmann, November 2000;
überarbeitet im April 2005).
Gemäß dem Gutachten “Potentielle Gefährdungsbereiche aus Methanzuströmungen
im Stadtgebiet Bochum” sind im gesamten Bereich kritische, aus dem
Steinkohlengebirge stammende Methanzuströmungen sehr wahrscheinlich. In
Abstimmung mit der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung für Bergbau und Energie,
werden aufgrund der meist diffus auftretenden Gaszuströmungen bei
Neubauvorhaben und bei Tiefbaumaßnahmen Vorsorgemaßnahmen erforderlich, die
durch einen Sachverständigen zu konzipieren sind. Da es zur bautechnischen
Beherrschung von Methanaustritten bislang keine technischen Normen oder
einheitliche Ausführungsrichtlinien gibt, bieten das für die Ausführung von
Gasflächendrainagen entwickelte “Handbuch Methangas” der Stadt Dortmund und
das “Handbuch zur bautechnischen Beherrschung von Methanaustritten mittels
Geotextilien” der “TFH Georg Agricola” in Bochum technische Lösungen an.
Des Weiteren muss bei Baumaßnahmen mit Eingriffen in den Untergrund > 0,5 m unter Geländeoberfläche (z.B. bei dem Erstellen einer Baugrube, bei Rückbau- oder
Kanalbaumaßnahmen) mit Gaszuströmungen gerechnet werden. Daher sollten im
Zuge von Erdarbeiten und in der offenen Baugrube kontinuierlich Bodenluftmessungen auf CH4-Gehalte durchgeführt werden. Die Messergebnisse sollten protokolliert
und der unteren Bodenschutzbehörde vorgelegt werden.
Die vorliegende Karte der potentiellen Gefährdungsbereiche durch Methan(CH4)Zuströmungen stellt den Erkenntnisstand vom Februar 2001 (überarbeitet im April
2005) dar. Die Abgrenzungen der potentiellen Gefährdungsbereiche bilden eine
“vorläufige” Kennzeichnung, die nicht durch örtliche Untersuchungen und
Überprüfungen belegt ist, sondern unter Berücksichtigung bestimmter
Randbedingungen auf der Ableitung und Anpassung an vorliegende
Untersuchungsergebnisse beruht.
Auf der Grundlage neuer Erkenntnisse und Untersuchungsergebnisse ist eine
Umstufung von Teilflächen in andere Gefährdungsbereiche möglich. Eine “feststehende” Ausweisung der “Gefährdungsbereiche” wird erst schrittweise mit
zunehmendem Erkenntnisstand erfolgen können.
Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896
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Stadt Bochum
Im Rahmen der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren dient die Karte
der Methan (CH4)-Zuströmungen an der Geländeoberfläche und im Baugrund einer
ersten Einschätzung der Gefahrensituation für geplante Projekte; über die Zuordnung
des Projektes in einen bestimmten Gefährdungsbereich lassen sich bereits in einem
sehr frühen Stadium der Projektplanung eventuell erforderliche Vorsorge- oder
Sicherungsmaßnahmen konzipieren und kalkulieren. Damit bildet die vorliegende
Karte eine wichtige Informationsgrundlage für Bauwillige und Architekten, sowie für
Ingenieure, Gutachter und Planer, deren Projekte mit Eingriffen in den Untergrund
verbunden sind oder Versiegelungen des Bodens zur Folge haben.
7.3
Hinweise
7.3.1
Bodenschutz und Altlasten
Das Plangebiet wird nicht im städtischen Altlastenkataster geführt. Lediglich im
Südosten ist angrenzend an das Plangebiet eine ehemalige Tankstelle (Werner
Hellweg 525) verzeichnet. In dem zu überplanenden Innenteil sind im südlichen
Bereich gemäß Luftbildauswertung örtlich Altbebauungen vermerkt. In Teilbereichen
sind zudem Bombentrichter verzeichnet.
Im südlichen Teil der zu überplanenden Fläche verläuft von West nach Ost ein
unterirdischer Luftschutzstollen.
Gemäß dem RFNP-Fachbeitrag des Geologischen Dienstes (GD NRW) könnten
potenziell im Innenbereich Böden mit hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit vorliegen.
Dem gegenüber stehen die Erkenntnisse der Luftbildauswertung, nach denen
zumindest ein Teil der Innenfläche aufgrund der Altbebauung / Bombentrichter als
anthropogen überprägt einzustufen ist.
Folgende Hinweise zu Bodenbelastungen / Altlasten sollen in den Bebauungsplan
aufgenommen werden:
Bodenbelastungen / Altlasten
Sollten im Rahmen von Erdarbeiten Bodenauffälligkeiten, z. B. hinsichtlich
Geruch, Farbe, Konsistenz, Zusammensetzung angetroffen werden so ist
unverzüglich das Umwelt- und Grünflächenamt - untere Bodenschutzbehörde - zu
informieren, damit ggf. weiterführende Maßnahmen hinsichtlich umwelttechnischer Belange abgestimmt und ausgeführt werden können.
Sollten für den Unterbau von Gebäuden, Stellplätzen und Straßen andere
Materialien, z. B. industrielle Nebenprodukte verwendet werden, so verweise ich
auf den Runderlass zur Güteüberwachung von mineralischen Stoffen im Straßen
und Erdbau des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr
- VI A 3 - 32-40/45 - und des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz IV - 3 -953-26308 IV - 8 - 1573-30052 vom
09.10.2001. Für die Verwendung dieser Materialien ist eine wasserrechtliche
Erlaubnis der unteren Wasserbehörde erforderlich.
Kontaminierte
Aushubmaterialien
sind
ordnungsgemäß
nach
dem
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zu entsorgen.
Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896
Seite 89 von 96
Stadt Bochum
Zum Bodenschutz werden folgende Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen:
Bodenschutz
7.3.2
Beim Einbau von extern angelieferten Bodenmassen, z. B. für Rahmengrün,
Gärten etc., sind die Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz- und
Altlastenverordnung einzuhalten. Dies ist durch entsprechende chemische
Analytik nachzuweisen.
Die im Rahmen der Baumaßnahme anfallenden Auffüllungsmaterialien sind vom
gewachsenen Boden zu trennen. Es gilt zu beachten, dass eine saubere
Trennung der Materialien erfolgt, damit eine Vermischung und Verschlechterung
der Materialien auszuschließen ist.
Bodendenkmäler
Konkrete Erkenntnisse über vorhandene Bodendenkmäler innerhalb des Plangebietes liegen nicht vor. Da das Plangebiet bergbaulichen Einwirkungen unterlegen
hat, kann auch älterer Bergbau demnach nicht ausgeschlossen werden. Relikte des
Bergbaus (Stollen, Schächte, usw.) sind auch für die Bodendenkmalpflege von Interesse und können auch mit archäologischen Methoden untersucht werden. Für den
Fall, das bei Bodeneingriffen Bodendenkmäler und/oder Relikte des Bergbaus aufgedeckt werden, ist der LWL-Archäologie für Westfalen - Außenstelle Olpe (Tel. 0 27
61/93 75 0; Fax 0 27 61/93 75 20) zu benachrichtigen, damit diese Entdeckungen von
Mitarbeitern des LWL-Archäologie für Westfalen besichtigt und entsprechend dokumentiert werden können.
Um das Vorgehen bei unerwartetem Auffinden von Bodendenkmälern und/oder
bergbaulichen Relikten zu klären, wird folgender Hinweis in den Bebauungsplan
aufgenommen:
Bodendenkmäler
Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und/oder naturgeschichtliche
Bodenfunde, d. h., Mauern, alte Gräben, Einzelfunde, aber auch Veränderungen und
Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, aber
auch Zeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit)
und/oder Relikte des Bergbaus (Stollen, Schächte, usw.) entdeckt werden. Die
Entdeckung von Bodendenkmälern und/oder Relikten des Bergbaus ist der
Gemeinde als Untere Denkmalbehörde und/oder der LWL-Archäologie für Westfalen,
Außenstelle Olpe (Tel. 0 27 61/93 75 0; Fax 0 27 61/93 75 20) unverzüglich
anzuzeigen und die Entdeckungsstätte mindestens drei Werktage in unverändertem
Zustand zu erhalten (§§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW), falls diese nicht
vorher von den Denkmalbehörden freigegeben wird. Der Landschaftsverband
Westfalen-Lippe ist berechtigt, das Bodendenkmal zu bergen, auszuwerten und für
wissenschaftliche Erforschung bis zu 6 Monaten in Besitz zu nehmen (§16 Abs. 4
Denkmalschutzgesetz NRW).
7.3.3
Baudenkmäler
Belange des Denkmalschutzes werden durch die Planung nicht berührt. Innerhalb
des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind keine baulichen Anlagen vorhanden, die in der Denkmalliste der Stadt Bochum eingetragen sind.
Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896
Seite 90 von 96
7.3.4
Stadt Bochum
Kampfmittelfunde
Der Bebauungsplan liegt in einem Bombenabwurfgebiet. Im südlichen Bereich des
Plangebietes sind in Teilbereichen Bombentrichter verzeichnet. Wird nachfolgend für ein
Bauvorhaben der Bauantrag gestellt, ist die Beantragung einer Luftbildauswertung
beim Staatlichen Kampmittelbeseitigungsdienst zwingend erforderlich. Im Rahmen
des Antragsverfahrens wird das Ordnungsamt automatisch beteiligt und die Luftbildauswertung einholen. Sollte das Ergebnis ggf. Entmunitionierungsmaßnahmen vorsehen, sind diese vor Beginn der Baumaßnahme durchführen zu lassen.
Folgender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen:
Kampfmittelfunde
Der Bebauungsplan liegt in einem Bombenabwurfgebiet. Wird nachfolgend für ein
Bauvorhaben der Bauantrag gestellt, ist die Beantragung einer Luftbildauswertung
beim Staatlichen Kampmittelbeseitigungsdienst zwingend erforderlich. Im Rahmen
des Antragsverfahrens wird das Ordnungsamt automatisch beteiligt und die Luftbildauswertung einholen. Sollte das Ergebnis ggf. Entmunitionierungsmaßnahmen vorsehen, sind diese vor Beginn der Baumaßnahme durchführen zu lassen.
7.3.5
Luftschutzstollenanlage
Im südlichen Teil des Plangebietes verläuft von Südwesten nach Nordosten ein
unterirdischer Luftschutzstollen, welcher ggf. nicht verfüllt wurde. Weitergehende
Informationen, Planunterlagen oder Untersuchungsergebnisse zu umweltrelevanten
Belangen liegen der Unteren Bodenschutzbehörde zur Zeit nicht vor.
Folgender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen:
Luftschutzstollenanlage
Im südlichen Teil des Plangebietes verläuft von Südwesten nach Nordosten ein
unterirdischer Luftschutzstollen, welcher ggf. nicht verfüllt wurde. Weitergehende
Informationen, Planunterlagen oder Untersuchungsergebnisse zu umweltrelevanten
Belangen liegen der Unteren Bodenschutzbehörde zur Zeit nicht vor.
7.3.6
Versorgungsanlagen
Das Plangebiet befindet sich in einem Bereich, welcher durch gewerbliche und wohnbauliche Nutzungen sowie Verkehrsinfrastruktureinrichtungen sehr stark durch
menschliche Einflüsse überformt ist. Insbesondere die Versorgung der im Umfeld des
Plangebietes vorhandenen Wohngebiete macht die Führung von Ver- und Entsorgungsleitungen unter anderem im Geltungsbereich des Plangebietes erforderlich.
Bei Erdarbeiten im Rahmen von Bau- oder sonstigen Maßnahmen besteht die
Gefahr, dass insbesondere unterirdische Versorgungsanlagen (z. B. Telekommunikationskabelanlagen einschließlich deren Zubehör wie Schalt-, Verstärker- oder
Verzweigungseinrichtungen, Kabelschächte und Rohre) beschädigt werden können.
Telekommunikationskabelanlagen können bei Arbeiten jeder Art, die in Ihrer Nähe am
oder im Erdreich durchgeführt werden, leicht beschädigt werden. Durch solche
Beschädigungen wird der für die Öffentlichkeit wichtige Kommunikationsdienst des
Betreibers erheblich gestört.
Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896
Seite 91 von 96
Stadt Bochum
Zum Schutz von Ver- und Entsorgungsleitungen im Bestand sind entsprechende Vorgaben der Leitungsträger zu beachten. Hierzu wird ein Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen.
Da die Unitymedia NRW GmbH innerhalb des Plangebietes Versorgungsanlagen (Telekommunikationskabelanlagen) betreiben, ist eine genaue Abstimmung der Baumaßnahmen mit der Unitymedia NRW GmbH erforderlich, damit abhängig von Art
und Umfang der Arbeiten Beschädigungen an Versorgungsanlagen vermieden werden können. "Die Anweisung zum Schutz unterirdischer Anlagen bei Arbeiten Anderer" ist bei Arbeiten jeder Art zu beachten. Vor der Aufnahme von Arbeiten am oder
im Erdreich ist es notwendig, bei der Planauskunft Unitymedia, die Bestandspläne
abzufordern.
In den Bebauungsplan wird folgender Hinweis aufgenommen:
Versorgungsanlagen - bestehende Leitungen
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 926 liegen Versorgungsanlagen (Telekommunikationskabelanlagen). Die Leitungen dienen der Versorgung der näheren
Umgebung und der angrenzenden Ortsteile. Vor der Aufnahme von Arbeiten am oder
im Erdreich ist es notwendig, bei der Planauskunft der Unitymedia NRW GmbH die
Bestandspläne abzufordern. Bei Arbeiten jeder Art, die in der Nähe von Telekommunikationskabelanlagen am oder im Erdreich durchgeführt werden, ist die "Anweisung zum Schutz unterirdischer Anlagen bei Arbeiten Anderer" zu beachten.
7.3.7
Aufhebung bisheriger ortsbaurechtlicher Vorschriften
Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes werden in seinem Geltungsbereich Teile
des bisher gültigen Bebauungsplanes Nr. 624 durch neues Planungsrecht überlagert.
Die Straßenrandbebauung am Werner Hellweg liegt im Geltungsbereich des
rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 624 (31.01.1991), welcher diese
Teilflächen als Mischgebiet festgesetzt. Innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches
des Bebauungsplanes Nr. 926 sollen alle bisherigen ortsbaurechtlichen Festsetzungen, insbesondere die des Bebauungsplanes Nr. 624 aufgehoben werden.
8.
Bebauungsplanverfahren
Der Ausschuss für Wirtschaft, Infrastruktur- und Stadtentwicklung hat in der Sitzung
am 13.04.2011 den Beschluss gefasst, den Bebauungsplan Nr. 926 - Werner Hellweg/Heroldstraße - im beschleunigten Verfahren nach § 13 a Baugesetzbuch
(BauGB) aufzustellen.
Die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der Feststellung der UVP-Pflicht
(Umweltverträglichkeitsprüfung) hat ergeben, dass das Vorhaben nicht der Pflicht
einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.
Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 926 und die Aufstellung im
beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB wurden am 15.04.2011 in den
Bochumer Tageszeitungen öffentlich bekannt gemacht. In der öffentlichen
Bekanntmachung Nr. 48/11 wurde auch darauf hingewiesen, dass auf die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit zum Bebauungsplan Nr. 926 verzichtet wird.
Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896
Seite 92 von 96
Stadt Bochum
Mit dem o. g. Bebauungsplan soll unter anderem die Grundlage für die Ansiedlung
eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment (Lebensmittel-Discountmarkt) im Zentrum von Werne geschaffen werden.
Gegen die Ansiedlung des Einzelhandelsbetriebes liegen Klagen der Nachbarn vor.
Diese haben zudem eine heranrückende Wohnbebauung beantragt, welche die
Ansiedlung des Marktes deutlich erschweren würde.
Auf Grundlage des Aufstellungsbeschlusses hat die Verwaltung die Entscheidung
über die o. g. Bauvoranfragen zunächst für ein Jahr bis zum 15.04.2012
zurückgestellt. Nach Ablauf der Zurückstellungsfrist müssten die o. g. Vorhaben auf
Basis des derzeitigen Planungsrechtes voraussichtlich zugelassen werden. Daher
wurde vom Rat der Stadt Bochum am 01.03.2012 eine Satzung über die Anordnung
einer Veränderungssperre für einen Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 926 Werner Hellweg / Heroldstraße - beschlossen.
Die Satzung zur Anordnung einer Veränderungssperre vom 14. März 2012 wurde am
21.03.2012 in den Bochumer Tageszeitungen öffentlich bekannt gemacht. Die
vorgenannten Bauvoranfragen wurden mit Zurückstellungsbescheid vom 11.04.2012
abgelehnt.
Anfang März 2012 wurden von den angrenzenden Nachbarn der Heroldstraße erneut
Bauvoranfragen zur Errichtung von acht Wohngebäuden eingereicht. Die Bauvoranfragen wurden mit Bescheid vom 31.08.2012 abgelehnt.
Im Vorfeld der förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurde mit dem Projektentwickler und dem Grundstückseigentümer ergänzend zu den Kaufvertragsregelungen ein Flächentausch (ohne
monetäre Auswirkungen) verhandelt. Die im Eigentum des Projektentwicklers
befindlichen Grundstücksflächen zur Errichtung der öffentlichen Platzfläche am
Werner Hellweg sowie zur Errichtung der Fußwegeverbindung vom Werner Hellweg
zum Schulgelände der Willy-Brandt-Gesamtschule werden im Verhältnis 1:1 gegen
städtische Grundstücksflächen getauscht. Die städtischen Liegenschaften (Tauschflächen im Bereich der bisherigen Grünbrache) grenzen unmittelbar nördlich an das
Grundstück zur Errichtung eines Einzelhandelsbetriebes an und dienen überwiegend
als Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen.
Die öffentliche Bekanntmachung des Auslegungsbeschlusses zum Bebauungsplan
Nr. 926 und die öffentliche Auslegung des Planentwurfes erfolgte am 28. Oktober
2013 im Amtsblatt der Stadt Bochum (1. Jahrgang / Nr. 28). Die förmliche Beteiligung
der Öffentlichkeit (Auslegung) gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte im Zeitraum vom
04.11.2013 bis zum 04.12.2013 (einschließlich).
In dieser Zeit konnte der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit der
Begründung sowie die unter Ziffer 11. genannten Gutachten im Technischen Rathaus
der Stadt Bochum eingesehen werden. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung wurde
eine schriftliche Stellungnahme der Öffentlichkeit eingereicht.
Im Zusammenhang mit den vorgetragenen Anregungen der Öffentlichkeit im Rahmen
der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes zeigte sich das Erfordernis, bei
einigen Festsetzungen Anpassungen vorzunehmen.
Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896
Seite 93 von 96
Stadt Bochum
Dies bezieht sich zum einen auf die Festsetzungen zur Steuerung der Dachformen
sowie der Dachneigung innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes WA 1 sowie zum
anderen auf die Festsetzung von Schallschutzwänden gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24
BauGB innerhalb des sonstigen Sondergebietes mit der Zweckbestimmung
großflächiger Lebensmittelmarkt.
Parallel zur öffentlichen Auslegung wurden mit Schreiben vom 28.10.2013 die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB um
Stellungnahme innerhalb eines Monats gebeten.
Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange wurden im Bebauungsplan die Kennzeichnungen zum Bergbau
sowie die Hinweise zu Bodendenkmälern und zur Luftschutzstollenanlage ergänzt
sowie ein Hinweis zu Versorgungsanlagen - bestehende Leitungen aufgenommen. In
der Begründung wurden die entsprechenden Stellen angepasst.
Wenn die Grundzüge der Planung - wie im vorliegenden Fall - durch die Änderung
bzw. Ergänzung des Bebauungsplanentwurfes nicht berührt werden, kann die
Gemeinde gem. § 4 a Abs. 3 BauGB anstelle einer erneuten Auslegung den
Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Daher wurde mit Schreiben vom
16.12.2013 gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB eine Betroffenenbeteiligung zum
Bebauungsplan Nr. 926 durchgeführt, in welcher die Betroffenen Gelegenheit
erhalten, zu den vorgenommenen Änderungen Stellung zu nehmen. Im Rahmen der
Betroffenenbeteiligung wurden schriftliche Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingereicht, welche jedoch keine
weitere Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfes erfordern.
Mit Rechtskraft dieses Bebauungsplanes treten die in den entsprechenden Teilbereichen bisher gültigen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 624 außer Kraft.
9.
Flächenbilanz
Größe des Plangebietes:
ca. 19.730 m²
Art der baulichen Nutzung
Allgemeine Wohngebiete (WA 1 - WA 3)
ca. 12.410 m²
Art der baulichen Nutzung
Sonstige Sondergebiete (SO)
ca. 7.085 m²
Öffentliche Straßenverkehrsflächen
ca.
235 m²
Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896
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10.
Umsetzung der Planung
10.1
Erschließung
Stadt Bochum
Der Standort zur Errichtung eines großflächigen Lebensmittelmarktes (LebensmittelDiscountmarkt) in dem Sonstigen Sondergebiet (SO) ist über den Werner Hellweg (L
649) sehr gut für den motorisierten Individualverkehr erschlossen.
Für Fußgänger besteht beidseitig des Werner Hellwegs ein straßenbegleitender
Gehweg, der im Bereich des Stadtteilzentrum Werne über die gesamte Länge
durchgehend ausgebaut ist.
Das Fußwegesystem soll über eine zusätzliche Wegeverbindung vom Werner
Hellweg westlich des Lebensmittelmarktes eine Anbindung an die öffentlichen
Einrichtungen (Schule, Kita, Jugendfreitzeithaus) sowie die nördlich anschließenden
Wohnquartiere Nörenbergskamp, nördliche Heroldstraße und nördliche Straße
Deutsches Reich gewährleisten.
Für Radfahrer exestiert kein Radweg bzw. separate Fahrradspuren im Straßenraum
des Werner Hellwegs. Insofern ist die Erreichbarkeit per Fahrrad über den Werner
Hellweg gegeben.
Pkw-Stellplätze
Das Vorhaben beinhaltet die Errichtung eines Parkplatzes mit bis zu 89 Stellplätzen
für den großflächigen Lebensmittelmarkt. Für die Belange des ruhenden Verkehrs
steht mit der geplanten Stellplatzanlage mit ca. 89 Pkw-Stellplätzen innerhalb des
Teilbaugebietes Sonstiges Sondergebiet (SO) ein hinreichendes Stellplatzangebot
zur Verfügung.
Die Fahrgassen zwischen den Parkreihen werden mit einer Breite von mindestens
6,50 m bemessen. Die Standard-Pkw-Stellplätze erhalten Abmessungen von 2,80 m
Breite und 5,00 m Länge, welche unter Berücksichtigung des Pkw-Überstandes
ausreichend ist. Die Behinderten-Pkw-Stellplätze erhalten Abmessungen von 3,50 m
Breite und 5,00 m Länge.
Fahrrad-Stellplätze
Innerhalb des Vorhabengeländes werden im Sonstigen Sondergebiet die
Wegebeziehungen für Radfahrer über die Zufahrt vom Werner Hellweg abgewickelt.
Separate Spuren für diese Verkehrsteilnehmer sind nicht erforderlich. Die
Fahrradabstellplätze (10 Fahrräder) sollen zum Eingang des großflächigen
Lebensmittelmarktes orientiert werden. Hierdurch wird eine direkte Beziehung zum
Ein-Ausgang des Lebensmittel-Discountmarktes gewährleistet.
10.2
Ver- und Entsorgung
Versorgung
Die Ver- und Entsorgung für die Grundstücke im Plangebiet ist einerseits schon
vorhanden und kann andererseits durch Anschlüsse an die jeweiligen Versorgungsnetze erweitert werden.
Insbesondere die vorhandene Bestandsbebauung innerhalb des Plangebietes ist an
die vorhandenen Strom- und Wasserversorgungsnetze angeschlossen.
Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896
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Stadt Bochum
Ob sich der Baugrund aufgrund des unter dem Plangebiet umgegangenen Bergbaus
auch für eine geothermische Nutzung (Erdwärme) eignet, bedarf einer gutachterlichen Prüfung.
Der Strombedarf des Plangebietes kann ebenfalls über entsprechende Mittelspannungskabel und 10kV-Transformatorenstationen der Stadtwerke Bochum Holding
GmbH abgedeckt werden.
Zusätzliche Standorte von ggf. erforderlichen 10kV-Transformatorenstationen werden
nicht festgesetzt, diese sind aber in den Baugebieten möglich und zulässig.
Die Wasserversorgung der neuen Bauflächen innerhalb des Plangebietes erfolgt
durch die Erweiterung des umliegenden Wasserversorgungsnetzes.
Im Rahmen der Ausbauplanung werden die Vorhabenträger mit allen beteiligten
Versorgungsträgern eine Abstimmung zur Leitungsführung vornehmen.
Die Löschwasserversorgung im Plangebiet wird in der Dimensionierung der Wasserversorgungsleitungen berücksichtigt und ist im Einzelfall Bauobjekt bezogen mit der
Stadtwerke Bochum Holding GmbH abzuklären.
Entsorgung
Innerhalb des Plangebietes sind keine öffentlichen Entwässerungskanäle vorhanden.
Zur Ableitung der im Plangebiet anfallenden Abwässer ist in dem Erschließungsgebiet die Anlage eines Trennsystems erforderlich.
Zur Realisierung der geplanten Bebauung ist die Errichtung von Abwasserkanälen
(privat/öffentlich) im Plangebiet erforderlich.
Gemäß § 51 a Landeswassergesetz (LWG) ist das Niederschlagswasser von
erstmals bebauten Flächen zur Versickerung zu bringen. Ist dies nicht möglich, muss
die Entwässerung über ein Trennsystem, aus Schmutzwasserkanälen einerseits und
Regenwasserkanälen andererseits, bis zum Übergabeschacht des öffentlichen
Kanalnetzes erfolgen.
Die hydraulische Leistungsfähigkeit der vorhandenen Schmutzwasserkanäle reicht
nicht aus, um die im Plangebiet anfallenden Regenwassermengen ohne Einleitungsbeschränkung schadlos abzuleiten. Das Regenwasser ist vor Ableitung im vorhandenen Mischwassersystem Nörenbergskamp / Werner Hellweg auf eine dem Kanal hydraulisch angepasste Abflussmenge zu drosseln.
Auf die Anlage eines Trennsystems kann verzichtet werden, wenn nach Aussage eines Bodengutachtens eine Versickerung des anfallenden Oberflächenwassers möglich ist. In diesem Fall ist der Bau eines Schmutzwasserkanals ausreichend.
Für die neu zu bebauenden Flächen ist ein Überflutungsnachweis erforderlich.
10.3
Kosten
Die Kosten der Vorhaben werden von den Investoren getragen. Kosten für die Stadt
Bochum entstehen nicht.
Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896
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10.4
Stadt Bochum
Bodenordnung
Der überwiegende Teil des Plangebietes befindet sich im Privateigentum, dies trifft
sowohl für die wohnbaulich genutzten Flächen im Norden und Osten, als auch für das
als Sonstiges Sondergebiet (SO) festgesetzte Grundstück im Süden des Plangebietes zu.
Die Flächen des als Allgemeines Wohngebiet WA 3 festgesetzten Teilbaugebietes im
Norden des Plangebietes befinden sich im Eigentum der Stadt Bochum.
Aufgrund dieser Eigentumsverhältnisse ist mit einer zügigen Umsetzung des Bebauungsplanes zu rechnen. Zur Verwirklichung der Ziele des Bebauungsplanes sind bodenordnende Maßnahmen nach BauGB nicht erforderlich.
10.5
Belange der Nachbargemeinden
Belange der Nachbargemeinden werden durch die Aufstellung des Bebauungsplanes
nicht betroffen.
11.
Gutachten
Im Rahmen der Vorhabenentwicklung bzw. des Bebauungsplanverfahrens wurden
folgende Planungen, Berichte und Gutachten erstellt bzw. im Bebauungsplan berücksichtigt:
Immissionsschutz-Gutachten - schalltechnische Untersuchung - Schallimmissionsprognose Nr. 03 0845 12-2 (Verfasser: Uppenkamp & Partner, Ahaus,
Stand: 11.07.2013)
Artenschutzrechtliche Vorprüfung zum Neubau eines ALDI-Marktes Werner Hellweg, Bochum (Verfasser: WOLTERS PARTNER, Coesfeld, Stand: 18.08.2010)