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Anlage 3: Begründung.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Anlage 3: Begründung.pdf
Größe
585 kB
Erstellt
24.12.14, 19:59
Aktualisiert
27.01.18, 11:17

Inhalt der Datei

Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 1 von 96 Stadt Bochum Bebauungsplan Nr. 926 - Werner Hellweg/Heroldstraße - BEGRÜNDUNG gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) Fassung für den Satzungsbeschluss Stand 06.01.2014 Übersichtsplan mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 2 von 96 Stadt Bochum Inhaltsverzeichnis 1. Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplanes 2. Anlass, Erfordernis und Zielsetzung der Planung 3. 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.6.1 3.6.2 3.6.3 3.6.4 Bestandsanalyse Derzeitige Situation Bebauungspläne - angrenzende Bebauungspläne Verkehr und Erschließung Ver- und Entsorgung Eigentumsverhältnisse Immissionssituation Luftschadstoffe und Geruchs-Immissionsschutz Lärm-Immissionsschutz Erschütterungen Lichtimmissionen 4. 4.1 4.2 4.3 4.3.1 4.3.2 4.4 4.4.1 4.4.2 4.4.3 4.4.4 Übergeordnete Planungsvorgaben Ziele der Raumordnung und Landesplanung Regionaler Flächennutzungsplan Ziele der Stadtentwicklung Regionales Einzelhandelskonzept (REHK) Masterplan Einzelhandel Bochum - Fortschreibung 2012 Fachplanungen - Natur- und Landschaftsschutz Strategische Umweltplanung (StrUP) Landschaftsplan Wassereinzugsgebiet Masterplan Bochum - Freiraum 5. Begründung der Planungsziele 6. Städtebauliches Konzept 7. 7.1 7.1.1 7.1.2 7.1.3 7.1.4 7.1.5 7.1.6 Planinhalt Planungsrechtliche Festsetzungen Art der baulichen Nutzung Maß der baulichen Nutzung Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche Flächen für Stellplätze und Garagen Verkehr - Verkehrserschließung - Straßenverkehrsflächen Immissionsschutz - Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen Schallschutzwand Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft - Pflanzbindungen, Pflanzgebote Geh,- Fahr- und Leitungsrechte Örtliche Bauvorschriften gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 BauO NRW Dachform - Dachneigung Dacheindeckung Dachaufbauten Werbeanlagen 7.1.7 7.1.8 7.1.9 7.1.9.1 7.1.9.2 7.1.9.3 7.1.9.4 Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 3 von 96 Stadt Bochum 7.2 7.2.1 7.2.2 7.3 7.3.1 7.3.2 7.3.3 7.3.4 7.3.5 7.3.6 7.3.7 Kennzeichnungen Bergbau Ausgasungen aus dem Karbongebirge Hinweise Bodenschutz und Altlasten Bodendenkmäler Baudenkmäler Kampfmittelfunde Luftschutzstollenanlage Versorgungsanlagen Aufhebung bisheriger ortsbaurechtlicher Vorschriften 8. Bebauungsplanverfahren 9. Flächenbilanz 10. 10.1 10.2 10.3 10.4 10.5 Umsetzung der Planung Erschließung Ver- und Entsorgung Kosten Bodenordnung Belange der Nachbargemeinden 11. Gutachten Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 4 von 96 1. Stadt Bochum Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplanes Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 926 befindet sich im Osten der Stadt Bochum und bezieht sich auf die in der Gemarkung Werne, Flur 9, gelegenen Flurstücke 14, 15, 16, 17, 18, 19, 267, 269, 342, 343, 398, 468, 469, 470, 471, 472, 473, 474, 475, 476, 477, 478, 479, 480, 843 (tlw.), 877 und 878 (tlw.). Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Bochum-Werne, teilweise innerhalb der Grenzen des im Masterplan Einzelhandel Bochum Fortschreibung 2012 dargestellten Stadtteilzentrums "Werne". Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt nördlich des Werner Hellwegs, östlich der Dependance der Willy-Brandt-Gesamtschule (Oberstufe), südlich der Straße Nörenbergskamp und westlich der Heroldstraße. Bei dem Plangebiet handelt es sich zum Einen um die bislang nicht genutzte und brachliegende Fläche zwischen dem vorgenannten Schulgelände und den Hausgärten der Heroldstraße und zum Anderen um die überwiegend wohnbaulich genutzten Flächen der Anlieger der Straße Nörenbergskamp, Heroldstraße und Werner Hellweg. Die genaue Abgrenzung ist den zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans zu entnehmen. Insgesamt umfasst der räumliche Geltungsbereich ca. 2,0 ha. 2. Anlass, Erfordernis und Zielsetzung der Planung Der im Stadtteilzentrum Werne ansässige Lebensmittel-Discounter beabsichtigt seinen Filial-Standort innerhalb des Stadtteilzentrums Werne zu verlagern, da die bislang genutzte Immobilie nicht mehr über einen zeitgemäßen Komfort verfügt und erforderliche bauliche Erweiterungsmöglichkeiten am Standort nicht gegeben sind. Neben der unzureichenden Anlieferung, fehlender Nebennutzflächen (Leergutrücknahme, Papierpresse) stellt sich auch die Parkplatzsituation (15 Pkw-Stellplätze) als unzureichend dar. Der Betreiber der Einzelhandelsfiliale hat aufgrund des Wettbewerbsdrucks sowie geänderter interner Betriebsabläufe die Notwendigkeiten zu einer Vergrößerung und einer damit einhergehenden Verlagerung erkannt und beabsichtigt daher auf einer Fläche am Werner Hellweg 517 - 521 einen neuen Lebensmittelmarkt zu entwickeln. Das Plangebiet liegt teilweise innerhalb des im "Masterplan Einzelhandel Bochum" räumlich abgegrenzten zentralen Versorgungsbereiches "Stadtteilzentrum Werne". Die Stadt Bochum hatte einen Bauantrag für den Neubau eines LebensmittelNahversorgungs-Marktes mit ca. 137 Stellplätzen am Werner Hellweg 517 - 521 und auf Teilflächen der daran anschließenden rückwärtigen unbebauten Grünbrache genehmigt. Aufgrund einer gerichtlichen Auseinandersetzung wurde diese Baugenehmigung jedoch aufgehoben. Des Weiteren wurden im Januar 2011 für einzelne, an die Baumaßnahme des Lebensmittel-Discountmarktes angrenzende, rückwärtige Grundstücke der Heroldstraße, Bauvoranfragen zur Errichtung von drei Wohngebäuden (Einfamilienhäuser (EFH)) eingereicht. Die Bauvoranfragen wurden mit Bescheid vom 15.04.2011 gemäß § 15 BauGB zunächst für ein Jahr zurück gestellt und mit Bescheid vom 11.04.2012 abgelehnt. Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 5 von 96 Stadt Bochum Zwischenzeitlich wurde für einen Teilbereich des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 926 vom Rat der Stadt Bochum am 01.03.2012 eine Veränderungssperre beschlossen. Die Satzung zur Anordnung einer Veränderungssperre vom 14.03.2012 wurde am 21.03.2012 öffentlich bekannt gemacht. Anfang März 2012 wurden von den angrenzenden Nachbarn der Heroldstraße erneut Bauvoranfragen zur Errichtung von acht Wohngebäuden eingereicht. Die Bauvoranfragen wurden mit Bescheid vom 31.08.2012 abgelehnt. Der überwiegende Teil des Plangebietes ist derzeit nicht beplant. Lediglich für eine Teilfläche im Süden, Straßenrandbebauung entlang der Straße Werner Hellweg, existiert durch den seit dem 31.01.1991 rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 624 Werne Zentrum - bereits Planungsrecht. Innerhalb dieser Teilfläche setzt der Bebauungsplan Nr. 624 Mischgebiet (MI) fest. Diese Festsetzung soll durch die Festsetzung eines Sonstigen Sondergebietes gemäß § 11 BauNVO überplant werden. Zur Entwicklung der Flächen im Sinne des Masterplanes Einzelhandel Bochum Fortschreibung 2012 sollen die hierzu erforderlichen planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden. Durch die Festsetzung Allgemeiner Wohngebiete für die übrigen Flächen innerhalb des Geltungsbereiches sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für wohnbauliche Nutzungen geschaffen werden. Im Regionalen Flächennutzungsplan (RFNP) der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr ist die Fläche überwiegend als Wohnbaufläche/Allgemeine Siedlungsbereiche dargestellt. Der südliche Randbereich des Plangebietes entlang des Werner Hellwegs ist im RFNP als gemischte Baufläche/ Allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt. Für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ist die Aufstellung dieses Bebauungsplanes erforderlich. Ziel des Bebauungsplanes ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung eines großflächigen Lebensmittelmarktes mit einem hinreichenden Parkplatzangebot im Plangebiet zu schaffen und dieses dauerhaft und langfristig einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zuzuführen. Hierdurch soll das Stadtteilzentrum Werne gestärkt werden, da Lebensmittelanbieter heutzutage auch als Ortsteilmagneten fungieren. Ihre Insolvenz beinhaltet die Gefahr eines DominoEffektes auf andere Branchen innerhalb der Nahversorgungszentren und damit die Gefährdung der kleinen Geschäftszentren in den verschiedenen Stadtteilen. Der beantragte Lebensmittel-Discountmarkt, der sich mit seiner geplanten Verkaufsfläche von ca. 1.200 m² und ca. 89 Pkw-Stellplätzen deutlich abhebt, dient mit seiner Magnetfunktion einer Stabilisierung und der zukunftsfähigen Entwicklung des Einzelhandels innerhalb des Stadtteilzentrums Werne. Dies rechtfertigt den Eingriff in die bisherigen Grünflächen. Mittels aktiver Lärmschutzmaßnahmen soll die vorhandene Wohnbebauung ausreichend abgeschirmt werden. Die Ausweisung neuer Sonderbauflächen stellt sich aufgrund des hohen Besiedlungsgrades des Stadtgebietes von Bochum im Allgemeinen als schwierig dar. Daher ist es ist erforderlich, geeignete Flächenpotenziale planungsrechtlich zu sichern, um die Ansiedlung von Einzelhandel auf entsprechenden Flächen zu ermöglichen. Für Einzelhandel ist das Plangebiet durch seine Lage innerhalb des Stadtteilzentrums Werne sowie die Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz gut geeignet. Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 6 von 96 Stadt Bochum Neben der Schaffung der planungsrechtlichen Grundlage für die Ansiedlung eines großflächigen Lebensmittelmarktes soll das übrige Plangebiet einer wohnbaulichen Nutzung zugeführt werden. Somit wird kein vorhabenbezogener Bebauungsplan allein für das konkrete Einzelhandelsvorhaben aufgestellt, sondern im Sinne eines Angebotes für weitere Nutzungen wird der Gesamtbereich überplant. Ein weiteres Ziel ist die planungsrechtliche Sicherung von Wohnbauflächen. Die Wohnnutzung im städtebaulichen Umfeld und innerhalb des Plangebietes soll vor unzumutbaren Störungen durch gewerbliche Nutzungen geschützt und somit sollen Immissionsschutzkonflikte vermieden werden. Hieraus resultiert eventuell auch die Vermeidung eines Heranrückens von Wohnbebauung an die Stellplatzflächen. Auch die fußläufige Durchlässigkeit des Gebietes für die heutigen Anwohner und Schüler der Willy-Brandt-Gesamtschule ist Ziel des Bebauungsplanes. Die Planung schafft damit die planungsrechtliche Grundlage und eine langfristige Perspektive für die Ansiedlung eines großflächigen Lebensmittelmarktes und neuer wohnbaulich zu nutzender Baugebiete. Im Planverfahren sind Belange des Immissionsschutzes besonders zu berücksichtigen. Vor allem wird das Ziel verfolgt, dass für die bestehende und zukünftige Geräusch-Immissionssituation im Umfeld der gewerblich genutzten Bereiche ein gleichberechtigtes und verträgliches Nebeneinander mit der im Umfeld des Plangebietes vorhandenen und der neu zu errichtenden Wohnbebauung geschaffen wird. Die Ziele der Planaufstellung des Bebauungsplanes sind zusammenfassend folgendermaßen zu definieren: 1. Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Ansiedlung eines großflächigen Lebensmittelmarktes 2. Sicherung der Verträglichkeit der gewerblichen Nutzung mit der umgebenden Wohnbebauung durch Vermeidung von Immissionsschutzkonflikten 3. Planungsrechtliche Sicherung und Entwicklung der Wohnnutzung 4. fußläufige Durchwegungsmöglichkeiten des Plangebietes 5. Verbesserung der Aufenthaltsqualität im Stadtteilzentrum Werne, insbesondere im östlichen Bereich des Werner Hellwegs durch die Errichtung eines kleinen Stadtteilplatzes Zur Erreichung dieser Zielsetzungen ist die Aufstellung des Bebauungsplans erforderlich i. S. v. § 1 Abs. 3 BauGB. Der Bebauungsplan wird gemäß § 13 a BauGB als sogenannter Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Da es sich bei der Planung tlw. um die Wiedernutzbarmachung von Flächen und tlw. um die Nachverdichtung handelt und die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) weniger als 20.000 m² beträgt, sind die Voraussetzungen für die Anwendung des § 13 a BauGB gegeben. Zudem hat eine Vorprüfung im Sinne des UVPG ergeben, dass für den geplanten Lebensmittemarkt keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 7 von 96 Stadt Bochum Die Verpflichtung zur Erstellung eines Umweltberichtes und einer Eingriffsbilanzierung entfällt. 3. Bestandsanalyse 3.1 Derzeitige Situation Das Plangebiet grenzt im Norden und Osten an innenstadtnahe Wohngebiete, im Süden grenzen die Straßenrandbebauung des Werner Hellwegs bzw. der Werner Hellweg, im Westen grenzen neben der Straßenrandbebauung des Werner Hellwegs auch öffentliche Infrastruktureinrichtungen (Dependance der Willy-BrandtGesamtschule mit Sporthalle, ein Jugendfreizeithaus sowie eine Kindertagesstätte jeweils in städtischer Trägerschaft) an. Die vorhandene Bebauung des Plangebietes und die angrenzende Bebauung weisen eine sehr heterogene Baustruktur auf. Das Gebiet ist durch den ÖPNV gut erschlossen: die nächstgelegene Bushaltestelle befindet sich in Höhe Werner Hellweg 521 und wird von den Linien 345, 364, 366, 370 und NE 3 angefahren (s. u. Ziffer 3.3 Verkehr und Erschließung). Für den Abschnitt des Werner Hellwegs (L 649) zwischen Rolandstraße und Heroldstraße liegt eine Verkehrszählung aus dem Jahr 2007 vor, die auf 2013 hochgerechnet wurde. Der durchschnittliche tägliche Verkehr (DTV) beträgt demnach ca. 8.400 Kfz/24h, der Verkehr an einem Werktag (DTV W) ca. 9.350 Kfz/24h. Der zentrale Planbereich stellt sich als Grünbrache dar, welche von Trampelpfaden durchzogen ist und teilweise von Spontanvegetation geprägt ist. Im Norden wird das Plangebiet von Wohngebäuden im Segment des Einfamilienhauses, im Osten und Süden von Mehrfamilienhäusern abgeschlossen. Die zugehörigen Außenanlagen der Wohngebäude sind teilweise durch Zufahrten und Stellplätze befestigt, teilweise sind die Freiflächen gärtnerisch angelegt. Insbesondere im Osten und Süden befinden sich von den Erschließungsstraßen abgewandte Garagen und Nebengebäude, sowie die baulichen Anlagen einer ehemaligen Druckerei. Die Straßenrandbebauung am Werner Hellweg liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 624 (31.01.1991), welcher diese Teilflächen als Mischgebiet festgesetzt. Mit Ausnahme der nördlichen Straßenrandbebauung entlang des Werner Hellwegs sind im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 926 Bauvorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen. Da die geplante Nutzung nach § 34 BauGB nicht zulässig wäre und es einer planungsrechtlichen Steuerung eines großflächigen Einzelhandels-Projektes bedarf, ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Situation des Einzelhandels im Stadtteilzentrum Werne Der zentrale Versorgungsbereich Werne befindet sich im Norden des Stadtbezirks Bochum-Ost nahe der Stadtgrenze zu Dortmund. Die Anbindung an das überörtliche Straßennetz erfolgt über den Werner Hellweg. Die Haltepunkte Werne Mitte und Heroldstraße binden das Stadtteilzentrum Werne in das ÖPNV-Netz ein. Der zentrale Versorgungsbereich Werne ist gemäß Masterplan Einzelhandel Bochum Fortschreibung 2012 als Stadtteilzentrum eingestuft und soll die Versorgungsfunktion für den gleichnamigen Stadtteil erfüllen. Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 8 von 96 Stadt Bochum Mit 38 Betrieben und einer Gesamtverkaufsfläche von rd. 3.700 m² ist das Stadtteilzentrum Werne eines der größeren der Bochumer Stadtteilzentren. Der Angebotsschwerpunkt liegt im kurzfristigen Bedarfsbereich, aber auch ergänzende Angebote der mittel- und langfristigen Bedarfsstufe sind in relevantem Umfang vorhanden. Gegenüber dem Jahr 2004/05 präsentiert sich das Zentrum relativ stabil. Die Leerstandsquote fällt mit zwölf Ladenlokalen jedoch erhöht aus. Als Magnetbetriebe fungieren v. a. der Supermarkt Rewe, die Lebensmitteldiscounter ALDI und Netto, die sich jedoch mit Verkaufsflächen von jeweils weniger als 400 m² nur begrenzt zukunftsfähig präsentieren. Ihre Schließung beinhaltet die Gefahr des Domino-Effektes auf andere Branchen und damit die Gefährdung des zentralen Versorgungsbereiches für den Ortsteil Werne. Der großflächige Einzelhandelsbetrieb (Lebensmittelmarkt) soll gerade nicht auf ungeeignete (nicht-integrierte) Standorte, z. B. "auf der grünen Wiese" verlagert werden, um das Zentrensystem Bochums als Ganzes sowie die Entwicklung des Stadtteilzentrums Werne insbesondere nicht zu beeinträchtigen. Nachteilige Auswirkungen können beispielsweise auf die Entwicklung des Stadtteilzentrums Werne entstehen, wenn es durch Verlagerung des Einzelhandelsbetriebes zu Kaufkraftabfluss und hierdurch zu Leerständen von Geschäften und somit zu einem Absinken des Niveaus und der Vielfalt der Einzelhandelsgeschäfte im Stadtteilzentrum kommt. Mit der Vergrößerung des Einzelhandelsbetriebes am verlagerten Standort wird für die Kunden der zentrale Versorgungsbereich Werne stärker als solcher empfunden werden können und daraus resultierend auf die Kunden gewissermaßen als Kundenmagnet eine stärkere Anziehungskraft als bisher ausüben. Diese zentrenbildende Magnetwirkung stellt sich um so mehr ein, je attraktiver das Warenangebot ist. Ferner wird die zentrenbildende Magnetwirkung unterstützt, wenn sich innerhalb des zentralen Versorgungsbereiches auch ein oder mehrere überdurchschnittlich große und leistungsfähige Unternehmen befinden, zu denen der hier zu verlagernde Einzelhandelsbetrieb zu zählen ist. Das Stadtteilzentrum Werne stellt die Grundversorgungsfunktion für die Bevölkerung des Siedlungsschwerpunktes Werne dar. In der Überlagerung mit Einzelhandelsangeboten, öffentlichen Einrichtungen sowie Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben kommt diesem Zentrum sowohl eine versorgungsstrukturelle als auch stadträumlich prägende Funktion zu, deren Erhalt eine wesentliche Aufgabe der Stadtentwicklung ist. Für das Stadtteilzentrum Werne wurden für den Masterplan Einzelhandel Bochum 2006 bzw. Masterplan Einzelhandel Bochum Fortschreibung 2012 folgende Verkaufsflächen ermittelt: Sortiment Verkaufsfläche in m² 2004 * Verkaufsfläche in m² 2010 ** kurzfristiger Bedarf mittelfristiger Bedarf langfristiger Bedarf gesamt 2.410 810 850 4.070 2.430 500 800 3.730 Quelle: * Masterplan Einzelhandel für die Stadt Bochum 2006; Stand Daten: 2004 ** Masterplan Einzelhandel für die Stadt Bochum (Fortschreibung 2012); Stand Daten: 2010 Das Stadtteilzentrum erstreckt sich in Bandstruktur entlang des Werner Hellwegs zwischen den Einmündungsbereichen von Adrianistraße im Westen und Kreyenfeldstraße im Osten. Ein weiterer Ast verläuft, ausgehend vom Werner Hellweg, in südlicher Richtung entlang der Straße Zur Werner Heide. Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 9 von 96 Stadt Bochum Während der Werner Hellweg einen relativ dichten, wenngleich im östlichen Teilbereich etwas schwächer werdenden Einzelhandels- und Dienstleistungsbesatz aufweist, hat die Straße Zur Werner Heide als Folge weiterer Betriebsaufgaben in zunehmendem Maße ihren - bereits 2004/2005 nur in Ansätzen vorhandenen zentralen Charakter verloren. Auf einer Länge von ca. 300 Metern finden sich hier nur einzelne Einzelhandelsbetriebe; der Charakter einer Wohnstraße überwiegt insgesamt deutlich. Der Bereich am Werner Hellweg wird hingegen durch die hohe Verkehrsbelastung und die damit einhergehende Trennwirkung beeinträchtigt. Im Erhebungszeitraum wurden im Zentrum Werne 68 Dienstleistungsbetriebe ermittelt. Der Besatz am Werner Hellweg weist teilweise eine relevante Tiefenentwicklung auf, die Einmündungsbereiche von Nebenstraßen sowie größere Gebäudeeinheiten umfasst. Hierzu zählt auch der vom Lebensmitteldiscounter ALDI anvisierte Verlagerungsstandort im Osten des zentralen Versorgungsbereiches, der in seiner geplanten Tiefe in die Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereiches integriert wird. Aktuell ist eine Verlagerung und Vergrößerung des ALDI-Marktes innerhalb des Zentrums auf eine Fläche im östlichen Bereich geplant. Dieses Vorhaben dient der Standortsicherung des Marktes und kann zur Stärkung des Stadtteilzentrums im Allgemeinen sowie speziell des bislang schwächeren, östlichen Teilbereichs beitragen. Der Masterplan Einzelhandel für die Stadt Bochum Fortschreibung 2012 stellt fest, dass sich das Stadtteilzentrum Werne gegenüber dem Jahr 2004/2005 relativ stabil präsentiert. Die Magnetbetriebe befinden sich alle in zentraler Lage am Werner Hellweg des Stadtteilzentrums Werne. Die Verlagerung der ALDI-Filiale erfolgt ebenfalls an einen Standort am Werner Hellweg. Zu diesen Betrieben gehören ein Lebensmittel-Vollsortimenter und zwei LebensmittelDiscounter. Am Werner Hellweg ist der Handels- und Dienstleistungsbesatz beidseitig der Straße vorzufinden, jedoch schwächt der Besatz am Werner Hellweg nach Osten ab. Der Hauptanteil der Nutzung liegt im kurzfristigen Bedarfsbereich. Das Zentrum kann seine Versorgungsfunktion insgesamt erfüllen. Die vorhandenen Lebensmittel-Discounter jedoch verfügen über keine zukunftsfähige Verkaufsfläche, woraus der Handlungsbedarf für die Ansiedlung eines zeitgemäßen Lebensmittel-Discountmarktes innerhalb des Plangebietes resultiert. Von daher kann die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes (Lebensmittel-Discountmarkt) auf dem Standort Werner Hellweg 517 - 521 die Nahversorgungssituation in diesem Quartier langfristig absichern. 3.2 Bebauungspläne - angrenzende Bebauungspläne Südlich des Plangebietes im Bereich zwischen Werner Hellweg im Norden und der Straße "Zum Kuhl" im Süden, zwischen der Kreyenfeldstraße im Osten und der Straße Hölterweg im Westen befindet sich der Geltungsbereich des seit dem 31.01.1991 rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 624. Ziel des Bebauungsplans Nr. 624 ist die dauerhafte Erhaltung der Attraktivität des Zentrums Werne. Die Flächen innerhalb des Plangebietes werden als Mischgebiete, Allgemeine Wohngebiete, Besondere Wohngebiete, Gemeinbedarfsflächen und Grünflächen festgesetzt. Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 10 von 96 Stadt Bochum Die folgenden Nutzungen: Sex-Shops, Spielhallen, Sex-Kinos, Peep-Shows, Striptease-Shows, Eros-Center und Dirnenunterkünfte sind nur ausnahmsweise zulässig. Gleichzeitig soll die Wohnnutzung gestärkt bzw. erhalten werden. Weitere Ziele sind die planungsrechtlichen Festsetzungen der Verkehrsflächen und der Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung. Das südliche Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 926 liegt auf den als Mischgebiet festgesetzten Flächen (nördliche Straßenrandbebauung) des Bebauungsplans Nr. 624. Folgende textlichen Festsetzungen wurden für die Flächen des Mischgebietes getroffen:  Gemäß § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO sind von den gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BauNVO allgemein zulässigen Einzelhandelsbetrieben und sonstigen Gewerbebetrieben (Arten von Nutzungen) folgende bauliche und sonstige Anlagen nur ausnahmsweise zulässig: Sex-Shops, Spielhallen, Sex-Kinos, Peep-Shows, Striptease-Shows, Eros-Center, Dirnenunterkünfte.  Gemäߧ 1 Abs. 7 BauNVO sind in den Erdgeschossen von den gemäß § 6 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen Wohnungen nur ausnahmsweise zulässig.  Gemäß § 1 Abs. 7 BauNVO sind sonstige Gewerbebetriebe im Sinne von § 6 Abs. 2 BauNVO nur im Erdgeschoss zulässig. Mit Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 926 treten die Festsetzungen des überplanten Teilbereiches des Bebauungsplanes Nr. 624 außer Kraft. 3.3 Verkehr und Erschließung Das Plangebiet ist sowohl für den motorisierten Individualverkehr (MIV) als auch für den öffentlichen Personennahverkehr sehr gut erschlossen. a) Motorisierter Individualverkehr Das Plangebiet ist über den Werner Hellweg sowohl für den motorisierten Individualverkehr als auch für Fußgänger gut erschlossen. Der Werner Hellweg stellt eine der wichtigen direkten Zubringerrouten ins Stadtteilzentrum Werne dar. Darüber hinaus stellt der Werner Hellweg den Anschluss an das übergeordnete Straßennetz her und gewährleistet damit auch einen Beitrag für die Erreichbarkeit aus den umliegenden Wohngebieten und Ortsteilen. Der Werner Hellweg ist ausreichend aufnahmefähig und ermöglicht auch die weitere Anbindung in das übrige Verkehrsnetz (im Westen an die Werner Straße, im Osten an die Provinzialstraße), welches ebenfalls ausreichend dimensioniert und ausgebaut ist. Die äußere Verkehrsanbindung erfolgt über den Werner Hellweg, in östlicher Richtung sowohl an die BAB 40 - AS Nr. 40 "Dortmund-Lütgendortmund" als auch an die B 235 und in westlicher Richtung an die BAB 43 - AS Nr. 18 "Bochum Laer". Des Weiteren erfolgt in westlicher Richtung über die Werner Straße die Anbindung an die BAB 40 - AS Nr. 39 "Bochum-Werne". Der Ein- und Ausgangsbereich des großflächigen Einzelhandelsbetriebes orientiert sich zum Werner Hellweg und stellt somit den unmittelbaren Bezug zum Stadtteilzentrum Werne her. Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 11 von 96 Stadt Bochum Innerhalb der südlichen Flächen des Sonstigen Sondergebietes sollen die Wegebeziehungen für Fußgänger und Radfahrer unmittelbar über die Parkplatzfläche abgewickelt werden. Separate Spuren für diese Verkehrsteilnehmer sind nicht erforderlich. Im Eingangsbereich des großflächigen Einzelhandelsbetriebes werden Fahrradabstellplätze eingerichtet. Die östlichen und nördlichen Teilbereiche des Plangebietes werden über die ebenfalls bereits vorhandenen Erschließungsstraßen "Nörenbergskamp" und Heroldstraße erschlossen. b) Öffentlicher Personen-Nahverkehr Das Plangebiet ist durch die BOGESTRA mit mehreren Linien leistungsfähig mit dem ÖPNV erschlossen. Die Erreichbarkeit durch den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) wird durch die Buslinien (345, 364, 366, 370) gewährleistet. Die nächstgelegene Bus-Haltestelle liegt am Werner Hellweg mit der Bezeichnung "Heroldstraße" und grenzt unmittelbar an das Plangebiet. Die Buslinien binden das Plangebiet an den schienengebundenen Nahverkehr mit den S-Bahn Haltepunkten "Bf Bo-Langendreer", " Bf Bo-Langendreer-West" und "Bf Do-Lütgendortmund" an. c) Fußverkehr Das Plangebiet weist durch die direkte Anbindung an die öffentlichen Straßenverkehrsflächen der Straße Nörenbergskamp im Norden, der Heroldstraße im Osten und des Werner Hellwegs im Süden gute Verbindungen zu den städtischen Fußwegenetzen auf. Über diese sind in näherer Umgebung öffentliche Einrichtungen (Grundschule, Kindergarten) und Naherholungsbereiche (Grünanlage mit Spielplatz Heckenrosenweg) erreichbar. Die vorhandenen Fußwege sollen um einen kleinen Platz am Werner Hellweg sowie eine Fußwegeverbindung vom Werner Hellweg zur Dependance der Willy-Brandt-Gesamtschule ergänzt werden. 3.4 Ver- und Entsorgung Versorgungsnetze Die Versorgungsnetze für Kommunikation sowie für die Energie- und Wasserversorgung sind in den umliegenden Siedlungsbereichen vorhanden und können bei Bedarf zur Versorgung des Gebiets ausgebaut werden. Entwässerung des Plangebiets Der Werner Hellweg, die Heroldstraße sowie die Straßen Nörenbergskamp und Deutsches Reich und die umliegenden Siedlungsflächen sind im Mischsystem erschlossen. Für neu zu errichtenden Gebäude innerhalb des Plangebietes ist die Anlage eines Trennsystems erforderlich. Dabei ist das Regenwasser vor Ableitung in das vorhandene Mischwassersystem Nörenbergskamp/Werner Hellweg auf eine dem Kanal hydraulisch angepasste Abflussmenge zu drosseln. Auf die Anlage eines Trennsystems kann verzichtet werden, wenn nach Aussage eines Bodengutachtens eine Versickerung des anfallenden Oberflächenwassers möglich ist. In diesem Fall ist der Bau eines Schmutzwasserkanals ausreichend. Die neu herzustellende Schmutz- und Regenwasserkanalisation ist an das bestehende Mischwassernetz Werne anzubinden. Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 12 von 96 Stadt Bochum  Schmutzwasser Das Schmutzwasser kann über die Schmutzwasserkanalisation im Werner Hellweg entsorgt werden. Von dort wird das Schmutzwasser der nächstgelegenen Kläranlage zugeführt. Die Schmutzwasserkanalisation bindet im Freigefälle ohne weitere bauliche Maßnahmen an den Bestand im Werner Hellweg bzw. in der Heroldstraße an.  Niederschlagswasser Gemäß § 51 a Landeswassergesetz (LWG) ist das Niederschlagswasser (Regenwasser) von erstmals bebauten Flächen zur Versickerung zu bringen. Ist dies nicht möglich, so sind Regen- und das Schmutzwasser getrennt bis zum Übergabeschacht abzuleiten. Das Regenwasser muss über eine Rückhaltung gedrosselt in das öffentliche Kanalnetz eingeleitet werden. Es ist ein Überflutungsnachweis für die neu zu bebauenden Flächen zu führen. Da im Bebauungsgebiet keine Kanäle verlegt sind, muss zunächst die entwässerungstechnische Erschließung nachgewiesen werden. Vorfluter bzw. Gewässer sind im direkten Umfeld des Plangebietes nicht vorhanden bzw. mit vertretbarem technischem und wirtschaftlichem Aufwand auch nicht zu erreichen. 3.5 Eigentumsverhältnisse Der weitaus überwiegende Anteil des Plangebietes (ca. 60 %) wird wohnbaulich genutzt und befindet sich in privatem Eigentum. Dies gilt ausnahmslos für die den Kernbereich nördlich, östlich und südlich umgebenden Wohnbauflächen. Die zentral gelegene Grünbrach-Fläche befindet sich teilweise im Eigentum der Stadt Bochum, teils im Privateigentum. Die konkreten Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 926 berücksichtigen teilweise die aktuelle Eigentumsstruktur, teilweise werden sie unabhängig von den Eigentumsverhältnissen vorgenommen. Innerhalb des Plangebietes verfügt die Stadt Bochum über einen Anteil von ca. 17 % der Grundstücksflächen. Die Neuregelung der Grundstücksverhältnisse mittels eines Umlegungsverfahrens ist nicht erforderlich. 3.6 Immissionssituation Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) sind insbesondere auf die Nachbarschaft einwirkende Immissionen wie Luftverunreinigungen und Geräusche. Wesentlicher Regelungsgegenstand dieses Bebauungsplanes ist der vorbeugende Immissionsschutz. Dieser ist erforderlich, um Nutzungskonflikte zwischen benachbarten, unterschiedlich schutzbedürftigen Nutzungen (Wohnnutzung) so weit wie möglich zu vermeiden. Hierbei sind prinzipiell vor allem Immissionen in den Bereichen Lärm, Gerüche, Luftschadstoffe und Erschütterungen zu nennen. Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 13 von 96 3.6.1 Stadt Bochum Luftschadstoffe und Geruchs-Immissionsschutz Hinsichtlich eventueller Regelungen bezüglich der Emission von Luftschadstoffen sowie des vorbeugenden Geruchs-Immissionsschutzes besteht nach derzeitiger Einschätzung auf Grundlage der aktuellen Daten in Bezug auf die Festsetzungen sowie die geplanten Einzelhandels- und wohnbaulichen Nutzungen im Plangebiet selbst und den bestehenden schutzbedürftigen Nutzungen im Umfeld kein gesonderter Regelungsbedarf, so dass hier spezielle Festsetzungen nicht erforderlich sind. Schädliche Luftinhaltsstoffe werden durch Heizungsanlagen und durch Kraftfahrzeuge emittiert. Gefährdungen bzw. erhebliche Belästigungen der Nachbarschaft sind auszuschließen, wenn die Anlagen nach den Vorschriften der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen errichtet und betrieben werden. Die Emissionen der Kraftfahrzeuge erreichen ihre höchste Konzentration auf den ausgebauten Erschließungsstraßen (Werner Hellweg). Eine Gefährdung der Anwohner ist, aufgrund des Verdünnungseffektes bei der Transmission der Stoffe, zu verneinen. Eine weitere Form von Luftverunreinigungen sind Gerüche, z. B. durch die Herstellung von Backwaren. Diese sind als erheblich belästigend einzustufen, wenn sie in mehr als 10 % der Jahresstunden an einem Immissionsort auftreten. Geruchsbelästigungen sind in Bezug auf das Plangebiet sowie die angrenzenden Grundstücke zu verneinen. 3.6.2 Lärm-Immissionsschutz Ein wesentlicher Regelungsgegenstand dieses Bebauungsplanes ist der vorbeugende Lärm-Immissionsschutz. Dieser ist erforderlich, um Nutzungskonflikte zwischen benachbarten, unterschiedlich schutzbedürftige Nutzungen so weit wie möglich zu vermeiden. Hierbei sind prinzipiell vor allem Lärmimmissionen zu nennen. Gewerbelärm Innerhalb des Plangebietes und unmittelbar daran angrenzend sind schutzbedürftige Nutzungen vorhanden bzw. geplant. Zur Beurteilung der Gesamtbelastung ist, neben den von der zu beurteilenden Anlage (Neuplanung) verursachten Immissionen (Zusatzbelastung), auch eine eventuell vorliegende Vorbelastung durch Anlagen, für die die TA Lärm gilt (ohne die Betiebsgeräusche der zu beurteilenden Anlage), heranzuziehen. Für die maßgeblichen Immissionsorte, innerhalb und außerhalb des Plangebietes, an denen eine Überschreitung der Richtwerte am ehesten wahrscheinlich ist, liegen keine gewerblichen Vorbelastungen vor, sodass gemäß TA Lärm auf eine Untersuchung der Geräuschvorbelastung verzichtet werden kann. Ferner muss eine Vorbelastung in dem zu beurteilenden Gebiet nicht ermittelt werden, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet. Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 14 von 96 Stadt Bochum Verkehrslärm Die Bestandssituation beidseits des Werner Hellweges sowie an den Wohngebäuden im Bereich des Bebauungsplangebietes wurde untersucht und beurteilt. Die Lärmberechnung wurde an mehreren Gebäuden beiderseits des Werner Hellweges (im Abschnitt Deutsches Reich bis Limbeckstraße) sowie den vorhandenen Wohngebäuden im Plangebiet durchgeführt. Die Berechnung basiert auf einer Verkehrszählung aus dem Jahr 2007 deren Ergebnisse auf das Jahr 2013 hochgerechnet wurden. Der Zählquerschnitt auf dem Werner Hellweg liegt im Abschnitt Heroldstraße / Rolandstraße. Die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke 2013 beträgt 8.400 Kfz / 24h. Der Lkw-Anteil am Gesamtverkehrsaufkommen liegt bei 5,7 % im Tageszeitraum und 5,5 % im Nachtzeitraum. Für die westlich und östlich an das Plangebiet angrenzende Straße Deutsches Reich und die Heroldstraße wurden Belastungszahlen aus dem Verkehrsmodell der Stadt Bochum bei der Berechnung verwendet, da für diese untergeordneten Straßen keine Zähldaten vorlagen. Die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke liegt bei ca. 1.600 bzw. 1.800 Kfz / 24h. Im Bebauungsplan Nr. 624 ist die vorhandene Bebauung am Werner Hellweg westlich der Heroldstraße als Mischgebiet (MI) und östlich der Heroldstraße als Wohngebiet (WB / WA) eingestuft. Bei der Bebauung nördlich Heroldstraße Nr. 3 und im Bereich der innenliegenden Bebauung am Nörenbergskamp 24 - 40 handelt es sich um ein faktisches allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO. Die nachfolgende Tabelle enthält beispielhaft die Beurteilungspegel an den Gebäuden Werner Hellweg 511, 537 und Heroldstraße 9 und Nörenbergskamp 30 für die Bestandssituation. Tabelle: Verkehrslärm Bestand Immissionsort Stockwerk Beurteilungspegel Bestand Tag / Nacht dB(A) Werner Hellweg 511, MI-Nutzung EG 67,2 / 59,7 Werner Hellweg 537, WB/WA-Nutzung EG 68,8 / 61,3 Heroldstraße 9, WA-Nutzung 1.OG 43,9 / 36,2 Nörenbergskamp 30, WA-Nutzung 1.OG 42,6 / 34,7 Die Berechnung für die Bestandssituation ergab, dass die Lärmbelastung an den Gebäudefassaden parallel zum Werner Hellweg im Tages- und Nachtzeitraum deutlich über den schalltechnischen Orientierungswerten der DIN 18005 (WA = 55 / 45 dB(A) und MI = 60 / 50 dB(A)) sowie den Immissionsgrenzwerten der 16. BlmSchV (WA = 59 / 49 dB(A) und MI = 64 / 54 dB(A)) liegen. Die Immissionsgrenzwerte für Lärmsanierung an bestehenden Straßen von 70 / 72 dB(A) (WA / MI) tags werden eingehalten bzw. unterschritten. Im Nachtzeitraum werden die Werte im Mischgebiet (62 dB(A)) eingehalten, im Bereich der Wohngebietsnutzung (60 dB(A)) östlich der Heroldstraße um bis zu 2 dB(A) überschritten. Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 15 von 96 Stadt Bochum Im Bereich der vorhandenen Wohnbebauung (Heroldstraße 5 - 13 a / Nörenbergskamp 24 - 40) innerhalb des Plangebietes liegt die Lärmbelastung durch den Verkehrslärm deutlich niedriger. An den nach Westen (Heroldstraße) bzw. Süden (Nörenbergskamp) ausgerichteten Gebäudefassaden betragen die Beurteilungspegel deutlich unter 50 dB(A) am Tag bzw. 40 dB(A) in der Nacht (s. o. Tabelle). Somit werden die schalltechnischen Orientierungswerte von 55 /45 dB(A) deutlich unterschritten. Durch den erfolgten Abriss der Gebäude Werner Hellweg 517, 519 und 521 kommt es im Bereich der entstehenden Baulücke zu einem Anstieg der Beurteilungspegel. Hiervon ist besonders der Nahbereich nördlich des Werner Hellweges betroffen. Im nördlichen Teil des Plangebietes schwächt sich die Lärmzunahme ab und die Beurteilungspegel liegen weiterhin deutlich unter 50 dB(A) am Tag bzw. 40 dB(A) in der Nacht. Anzumerken ist, dass die Lärmzunahme durch den Abriss der Gebäude Werner Hellweg 517, 519 und 521 auch unabhängig von der beabsichtigten Planung eines Lebensmittel-Discountmarktes im Plangebiet jederzeit möglich gewesen wäre, da die Wohngebäude nicht baurechtlich gesichert sind. Eine Neubebauung durch den Grundstückebesitzer ist nicht verpflichtend. Somit ist auch eine mögliche Lärmzunahme an benachbarten Gebäuden hinzunehmen. Aufgrund der schon hohen Lärmbelastung an der Bebauung beidseits des Werner Hellweges sollte auch unter Berücksichtigung der Ziele der Lärmaktionsplanung und der strategischen Umweltplanung eine weitere Lärmreduzierung insbesondere im Bereich der vorhandenen Wohnnutzung, östlich der Heroldstraße durch entsprechende Maßnahmen (z. B. Verlängerung der bestehenden Tempo-30-Regelung auf dem Werner Hellweg, östlich der Heroldstraße) geprüft werden. 3.6.3 Erschütterungen Zum Bereich der Erschütterungen kann festgehalten werden, dass hier in der Regel ein Eigeninteresse des Anlagenbetreibers besteht, zur Verlängerung der Lebensdauer von Maschinen und Anlagen Schwingungs- oder Erschütterungsemissionen zu minimieren und dass Erschütterungen daher in der Regel von nachrangiger Bedeutung und nicht regelungsbedürftig bzw. im Umfeld nicht zu erwarten sind. Daher sind durch die Betriebe und Anlagen, für die der Bebauungsplan erstmals eine Zulässigkeit begründet, keine Erschütterungsimmissionen zu erwarten. Darüber hinaus sind Erschütterungsimmissionen im Rahmen der auf den Bebauungsplan folgenden Zulassungsverfahren für die konkrete Anlage bzw. den konkreten Betrieb zu berücksichtigen, indem in diesen Verfahren ggf. der Nachweis erbracht werden muss, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Erschütterungen in den im Umfeld der Anlagen und Betriebe gelegenen schutzbedürftigen Nutzungen nicht zu erwarten sind. 3.6.4 Lichtimmissionen Als Maßgebliche Beurteilungskriterien für den Immissionsschutz sind die „Raumaufhellung“ und die „Blendung“ zu benennen. Häufige Quellen dafür sind Lichtwerbeanlagen, Objektbeleuchtungsanlagen oder Flutlichtanlagen. Diese können zu störenden Raumaufhellungen oder sogar zur Blendwirkung führen. Besonders belästigend sind Quellen mit wechselnder oder blinkender Leuchtstärke. Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 16 von 96 Stadt Bochum Für den Bereich des Plangebietes und die unmittelbar angrenzenden schutzbedürftigen Nutzungen liegen keine belästigenden Lichtimmissionen vor. Die im Plangebiet zukünftig anzutreffenenden Lichtimmissionen sind im wesentlichen von der Beleuchtung der Werbeanlagen (siehe Ziffer 7.1.9.4 Werbeanlagen "Werbeanlagen mit Blink-, Lauf- bzw. Wechselbeleuchtung sind unzulässig"), der Beleuchtung der Stellplatzanlage und den Beleuchtungsanlagen (Scheinwerfer) von Kraftfahrzeugen zu besorgen. Als Quelle von Lichtimmissionen kommt bei Einzelhandelsbetrieben (Lebensmittelmärkten) im Wesentlichen die Beleuchtung der Werbeanlagen und der Parkplatzbeleuchtung in Frage. Ort, Anzahl und Ausgestaltung der Werbung und Lichtmasten sind dabei Festlegungen, die erst im konkreten Baugenehmigungsverfahren geregelt werden. Erst dann können Aussagen über Aufhellung und Blendung zur Nachtzeit getroffen werden. 4. Übergeordnete Planungsvorgaben 4.1 Ziele der Raumordnung und Landesplanung Zielsetzung der Landesplanung ist eine nachhaltige Entwicklung, die soziale und ökonomische Raumansprüche mit ökologischen Erfordernissen in Einklang bringt. Die Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung werden in Landesentwicklungsplänen und im Regionalen Flächennutzungsplan (RFNP) der Planungsgemeinschaft der Städteregion Ruhr, der u. a. die Funktion eines Regionalplans übernimmt, dargestellt. Nach § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) hat sich die kommunale Bauleitplanung den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen. Diese Ziele sind u. a. in nachfolgend erläuterten Programmen und Plänen genannt. Landesplanung - Entwurf eines neuen Landesentwicklungsplans Für seine weitere räumliche Entwicklung braucht Nordrhein-Westfalen aktualisierte Regeln, die veränderten Rahmenbedingungen und neueren rechtlichen Anforderungen gerecht werden. Der geltende Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) ist seit 1995 in Kraft. Außerdem gelten der LEP IV 'Schutz vor Fluglärm' und der im Juli 2013 in Kraft getretene LEP Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel. Deshalb wird derzeit von der nordrhein-westfälischen Landesregierung unter Federführung der Staatskanzlei ein neuer Landesentwicklungsplan für NordrheinWestfalen erarbeitet. Zur Zeit läuft ein Aufstellungsverfahren für einen neuen LEP, der die geltenden Pläne ersetzen und in einem Instrument zusammenführen soll. Die Landesregierung hat am 25. Juni 2013 beschlossen, das Beteiligungsverfahren zum Entwurf des neuen Landesentwicklungsplans zu beginnen. Er wird Vorgaben für alle räumlichen Planungen und Maßnahmen enthalten, wie sie in Regionalplänen, Bauleitplänen, Landschaftsplänen und anderen Fachplänen festgesetzt werden. Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 17 von 96 Stadt Bochum Zu dem Entwurf des neuen Landesentwicklungsplans werden die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen beteiligt. Dazu kann der Entwurf des Landesentwicklungsplans, seine Begründung und der zu diesem Plan erarbeitete Umweltbericht vom 30. August 2013 bis zum 28. Februar 2014 im Internet sowie bei den Regionalplanungsbehörden und der Landesplanungsbehörde eingesehen werden. Innerhalb dieses Zeitraums besteht die Möglichkeit, eine Stellungnahme zu den Planunterlagen abzugeben. Die im Planentwurf formulierten Ziele sind aber bereits jetzt von öffentlichen Stellen gemäß Raumordnungsgesetz als "Erfordernisse der Raumordnung" bei anderen Planungen und Entscheidungen zu berücksichtigen. LEP NRW - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel Der derzeit gültige Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) wurde 1995 aufgestellt. Daneben besteht noch der LEP 'Schutz vor Fluglärm' in der Bekanntmachung von 1998. Das ursprünglich 1974 aufgestellte, 1989 zuletzt geänderte Landesentwicklungsprogramm (LEPro) ist am 31.12.2011 ausgelaufen. Da Regelungen zum großflächigen Einzelhandel nur in § 24 a des ausgelaufenen LEPro festgelegt waren, hat die Landesregierung zur Erneuerung der Landesplanung zunächst die Aufstellung eines ‘Sachlichen Teilplans Großflächiger Einzelhandel‘ beschlossen. Der Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel - wurde von der Landesregierung (Kabinettsitzung 11. Juni 2013) mit Zustimmung des Landtags (Plenarsitzung 10. Juli 2013) als Rechtsverordnung beschlossen. Die Veröffentlichung der Rechtsverordnung erfolgte im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen am 12. Juli 2013. Damit ist der LEP NRW - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel - am 13. Juli 2013 in Kraft getreten. Die im vorliegenden Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel - enthaltenen Regelungen sind geeignet und erforderlich, um eine nachhaltige Raumentwicklung gemäß § 1 Abs. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) zu unterstützen. In diesem Sinne konkretisieren sie insbesondere die im ROG festgelegten Grundsätze der Raumordnung zur Daseinsvorsorge und zur Erhaltung der Innenstädte und örtlichen Zentren als zentrale Versorgungsbereiche im Hinblick auf den großflächigen Einzelhandel und tragen dadurch zu einer Stärkung der Zentren bei. Mit dem nun vorliegenden LEP NRW - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel - sollen Einzelhandelsgroßprojekte auf geeignete Standorte gelenkt werden. Grob vereinfacht ausgedrückt wird u. a. folgendes geregelt:  Einzelhandelsvorhaben setzten eine regionalplanerische Ausweisung als Siedlungsraum voraus. Dabei sind die im Regionalplan dargestellten Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen zukünftig für große Einzelhandelsvorhaben tabu.  Die Kommunen können große Einzelhandelsvorhaben in der Regel nur noch in den zentralen Versorgungsbereichen (Innenstädte, Stadt- bzw. Ortsteilzentren) planen. Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 18 von 96 Stadt Bochum Die Größe der Einzelhandelsgroßprojekte soll dabei so gewählt werden, dass andere Innenstädte oder örtliche Zentren nicht erheblich beeinträchtigt / massiv geschwächt werden. Generell ist zu erwarten, dass die Regelungen zum großflächigen Einzelhandel dazu beitragen werden, Inanspruchnahmen von Freiraum zu vermeiden und infolge der Stärkung von Zentren und der Unterstützung einer kompakten Siedlungsentwicklung auch Freirauminanspruchnahmen zu verringern. Die Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung des Bebauungsplans Nr. 926 entsprechen den formulierten Zielen des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel:  Ziel 1 - Standorte nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) dürfen nur in regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB) dargestellt und festgesetzt werden.  Ziel 2 - Zentrenrelevante Kernsortimente: Standorte nur in zentralen Versorgungsbereichen Dabei dürfen Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung mit zentrenrelevantem Kernsortiment nur: - in bestehenden zentralen Versorgungsbereichen sowie in neu geplanten zentralen Versorgungsbereichen in städtebaulich integrierten Lagen, die aufgrund ihrer räumlichen Zuordnung sowie verkehrsmäßigen Anbindung für die Versorgung der Bevölkerung zentrale Funktionen des kurz-, mittel- oder langfristigen Bedarfs erfüllen sollen, dargestellt und festgesetzt werden. Zentrenrelevant sind die Sortimente gemäß Anlage 1 und weitere von der jeweiligen Gemeinde als zentrenrelevant festgelegte Sortimente (ortstypische Sortimentsliste). Ausnahmsweise dürfen Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverorqnung mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten auch außerhalb zentraler Versorgungsbereiche dargestellt und festgesetzt werden, wenn nachweislich: eine Lage in den zentralen Versorgungsbereichen aus städtebaulichen oder siedlungsstrukturellen Gründen, insbesondere der Erhaltung gewachsener baulicher Strukturen oder der Rücksichtnahme auf ein historisch wertvolles Ortsbild, nicht möglich ist und die Bauleitplanung der Gewährleistung einer wohnortnahen Versorgung mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten dient und zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden.  Ziel 3 - Beeinträchtigungsverbot Durch die Darstellung und Festsetzung von Kerngebieten und Sondergebieten für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung mit zentrenrelevanten Sortimenten dürfen zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 19 von 96 Stadt Bochum Bauleitplanung für Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO, die die in den o. a. Regelungen enthaltenen Voraussetzungen erfüllt, ist unabhängig von der tatsächlichen Versorgungssituation landesplanerisch zulässig. 4.2 Regionaler Flächennutzungsplan (RFNP) der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr Die Ermittlung des Flächenbedarfs einer Kommune erfolgt auf der Ebene der Flächennutzungsplanung. Der Flächennutzungsplan der Stadt Bochum aus dem Jahr 1980 und teilräumlich der Regionalplan für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereiche Bochum und Hagen aus dem Jahr 2001 wurden im Mai 2010 durch den Regionalen Flächennutzungsplan (RFNP) der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr ersetzt. Der RFNP übernimmt zugleich die Funktion eines Regionalplanes und eines gemeinsamen Flächennutzungsplanes nach § 204 BauGB. In seiner Funktion als Flächennutzungsplan im Sinne des § 5 BauGB hat er die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke im Stadtgebiet vorzubereiten, eine geordnete städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten. Er soll dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern. Die Flächennutzungsplanung hat die in § 1 Abs. 5 BauGB allgemein gehaltenen Ziele konkretisiert und die für Bochum relevanten Ziele entwickelt. Als vorbereitender Bauleitplan definiert der FNP keine parzellenscharfen Festsetzungen als Grundlage für die Zulässigkeit von Vorhaben. Diese Steuerungsfunktion obliegt dem Bebauungsplan. Bebauungspläne sind aus dem FNP zu entwickeln (§ 8 Abs. 2 Satz 1). Gegenüber einem Bebauungsplan hat der FNP einen höheren Abstraktionsgrad. Der RFNP beinhaltet eine vom Land NRW vorgegebene Maßstäblichkeit von 1:50.000. Die Darstellungsuntergrenze liegt i. d. R. bei 5 ha. Sehr kleinteilige Abgrenzungen zwischen verschiedenen Nutzungen wurden - um die Lesbarkeit des Planes sicher zu stellen - zwangsläufig geglättet. In diesem Bebauungsplan sollen für die überwiegenden Flächen Allgemeine Wohngebiete (WA) sowie ein Sonstiges Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung großflächiger Lebensmittelmarkt festgesetzt werden. In der zum Zeitpunkt der Planaufstellung geltenden Fassung des RFNP sind die Flächen zwischen den Straßen Deutsches Reich, Nörenbergskamp und der Heroldstraße als Wohnbaufläche/Allgemeine Siedlungsbereiche und südlich, entlang des Werner Hellwegs als gemischte Baufläche/Allgemeine Siedlungsbereiche, d. h., für Letzteres, Bereich mit hoher Nutzungsintensität und -dichte dargestellt. Die Abgrenzung der Mischbaufläche im RFNP darf nicht als absolutes Kriterium für die Entwicklung eines sonstigen Sondergebietes (SO) für großflächigen Einzelhandel missverstanden werden. Zentrale Versorgungsbereiche werden im RFNP nicht definiert. Diese Aufgabe obliegt den kommunalen Zentrenkonzepten. Für das Gebiet der Stadt Bochum ist der Masterplan Einzelhandel Bochum 2012 maßgeblich. Die Fläche des Lebensmittelmarktes ist in dessen Grenze für das Stadtteilzentrum Werne mit einbezogen. Der aus dem vorgegebenen Maßstab resultierende Abstraktionsgrad zeigt sich auch darin, dass viele kleinere, nicht integrierte Standorte für Vorhaben im Sinne § 11 Abs. 3 BauNVO in die umliegenden Wohnbauflächen/Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB) einbezogen wurden. Voraussetzung für die Entwicklung eines Bebauungsplanes aus dem RFNP ist vielmehr, dass die städtebauliche Ordnung gesichert ist. Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 20 von 96 Stadt Bochum Dazu zählt, dass die Funktion und die Wertigkeit einer Fläche, aus der eine vermeintlich abweichende Nutzung entwickelt wird, in ihrer Substanz gewahrt bleibt. Dies ist hinsichtlich des Lebensmittelmarktes zutreffend. Durch dessen Entwicklung werden die Wohngebiete nördlich des Werner Hellweges nicht in Frage gestellt. Westlich, nördlich und östlich angrenzend an das Plangebiet sind weitere Flächen als Wohnbaufläche/Allgemeine Siedlungsbereiche dargestellt. Südlich angrenzend an das Plangebiet ist die Bautiefe der Straßenrandbebauung des Werner Hellwegs als gemischte Baufläche/Allgemeine Siedlungsbereiche und daran anschließend als Übergang zu den Grünflächen/Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche als Wohnbaufläche/Allgemeine Siedlungsbereiche dargestellt. Der Werner Hellweg, unmittelbar südlich an das Plangebiet angrenzend, wird als Flächen für die örtlichen Hauptverkehrszüge/Straßen für den vorwiegend überregionalen und regionalen Verkehr unter Angabe der Anschlussstellen dargestellt. Nach Ziel 13 des textlichen Teils des RFNP ist die Entwicklung von Sondergebieten für großflächigen Einzelhandel im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO in der verbindlichen Bauleitplanung nur innerhalb der durch die Gemeinden als Haupt- und Nebenzentren festgelegten zentralen Versorgungsbereiche zulässig. Der RFNP bildet damit die Grundlage für den Bebauungsplan Nr. 926. Die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen den Anforderungen des § 1 Abs. 4 BauGB (Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung) sowie des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB (Entwicklungsgebot aus dem Flächennutzungsplan). Die Festsetzungen dieses Bebauungsplanes sind somit entsprechend den Ableitungsregeln des RFNP aus den Darstellungen des regionalen Flächennutzungsplanes entwickelt. Entsprechend der stufenweisen Konkretisierung der zulässigen Raumnutzung sind Bebauungspläne so aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, dass durch ihre Festsetzungen die zugrunde liegenden Darstellungen des Flächennutzungsplanes konkreter ausgestaltet und damit zugleich verdeutlicht werden. Da dem Flächennutzungsplan der Charakter eines Zweckprogramms beikommt, dessen zeichnerische Darstellungen einen überschießenden Genauigkeitsgrad entfalten, liegt es durchaus im Rahmen der möglichen Entwicklung eines Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan, wenn dieser von den im Flächennutzungsplan gezogenen Grenzen der Darstellungen abweicht. Erst der außenwirksame Bebauungsplan erreicht Parzellenschärfe. Ferner kann im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a Abs. 2 BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) ein Bebauungsplan, der von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist, die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der berichtigung anzupassen. Selbst wenn man annehmen würde, dass der Bebauungsplan Nr. 926, insbesondere das Sonstige Sondergebiet mit der Zweckbestimmung großflächiger Lebensmittelmarkt, dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2, Satz 1 BauGB nicht entspricht, kann der Bebauungsplan aufgestellt werden, da die städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes nicht beeinträchtigt wird. Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 21 von 96 Stadt Bochum Der (Regionale) Flächennutzungsplan wäre bezüglich der Darstellungen im Sinne des § 5 BauGB im Wege der Berichtigung anzupassen. Nimmt man sodann die planerische Konzeption des Flächennutzungsplans für einen grösseren Bereich, also für den Stadtteil Werne, in den Blick, ist festzustellen, dass der Regionale Flächennutzungsplan im Sinne des § 5 BauGB seine Bedeutung als kommunales Steuerungsinstrument der städtebaulichen Entwicklung, im Großen und Ganzen behält und die Steuerungsfunktion des Flächennutzungsplans nicht verloren geht. 4.3 Ziele der Stadtentwicklung 4.3.1 Regionales Einzelhandelskonzept (REHK) Im Jahr 2007 wurde von der BBE Unternehmensberatung GmbH die Fortschreibung des regionalen Einzelhandelskonzeptes für das östliche Ruhrgebiet (REHK) und angrenzende Bereiche erstellt. Das betrachtete östliche Ruhrgebiet und die angrenzenden Bereiche beinhalten 24 Kommunen unterschiedlicher Größe und Struktur. Hierzu gehört auch die Stadt Bochum. Die betroffenen Gemeinden haben eine Vereinbarung abgeschlossen, welche die Anerkennung des REHK als gemeinsame Grundlage für die Behandlung großflächiger Einzelhandelsansiedlungen und die Festschreibung eines 5-Punkte-Kataloges zur Sicherung der wechselseitigen Information und zur Abstimmung (regionales Konsensverfahren) einzelhandelsbedeutsamer Vorhaben beinhaltet. Das REHK soll zur Sicherung und Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der Region beitragen und eine möglichst flächendeckende wohnortnahe Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs gewährleisten. Darüber hinaus dient das REHK auch der Einstufung regional bedeutsamer Einzelhandelsbetriebe oder Einkaufszentren an städtebaulich nicht integrierten Standorten und deren Entwicklungsperspektiven. In diesem regionalen Konsensverfahren wird unter Beteiligung der betroffenen Gemeinden der regionale Konsens für großflächige Einzelhandelsvorhaben geprüft. Diese Prüfung erfolgt für Vorhaben mit zentrenrelevantem Sortimentsschwerpunkt nach folgenden Kriterien:  liegt das Vorhaben in einem zentralen Versorgungsbereich und wird insgesamt eine Umsatzleistung erreicht, welche der maximalen Kaufkraft der Kommune bzw. des Stadtbezirkes entspricht, so besteht eine regionale Konsensfähigkeit;  liegt das Vorhaben in einem Einkaufszentrum außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen und ersetzt einen bereits bestehenden Betrieb oder erfolgt eine Verkaufsflächenerweiterung eines bereits bestehenden Betriebes, wie sie im Rahmen des Bestandsschutzes zur Weiterführung erforderlich ist, so besteht eine regionale Konsensfähigkeit;  liegt das Vorhaben an einem anderen Standort als den oben beschriebenen im Untersuchungsraum, so ist eine regionale Konsensfähigkeit nicht gegeben. Die im Osten unmittelbar an Bochum-Werne angrenzende Nachbarkommune Dortmund, wurde gemäß § 4 Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom 28.10.2013 um Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf einschließlich Begründung gebeten. Die Stadt Dortmund hat von der öffentlichen Auslegung Kenntnis genommen, trägt zu dem Bebauungsplanentwurf keine Bedenken vor und bestätigt die nachbargemeindliche Abstimmung gemäß § 2 Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom 04.12.2013. Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 22 von 96 4.3.2 Stadt Bochum Masterplan Einzelhandel Bochum - Fortschreibung 2012 Die Entwicklung im Einzelhandel wurde in den vergangenen Jahren zunehmend durch Standorte außerhalb der gewachsenen Zentrenstruktur und die Entstehung von Fachmärkten unterschiedlicher Branchen geprägt. Die damit verbundenen Auswirkungen auf Stadtentwicklung, Städtebau und Versorgung der Bevölkerung insbesondere im Zusammenhang mit Schrumpf- oder Stagnationsprozessen (Bevölkerung) und wirtschaftlichen Strukturveränderungen fordern entsprechende Handlungskonzepte. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Verkehr hat am 11. Februar und 11. März 2003 das "Einzelhandels- und Zentrenkonzept Bochum" als Grundlage für die räumliche Entwicklung des Einzelhandels beschlossen. Dieses Konzept differenziert 40 Versorgungszentren in einem 4-stufigen System. Um den Bereich der Zentren- und Einzelhandelsentwicklung weiter zu ordnen, wurde der „Masterplan Einzelhandel für die Stadt Bochum“ erarbeitet und 2006 fertig gestellt. Dessen Ziele haben zum Inhalt, auch aufgrund der im Rahmen der Analyse erhobenen und bewerteten deutlichen "räumlichen Schieflage" insbesondere im Lebensmittel-Einzelhandel, wonach annähernd 30 % des Umsatzes in dieser Warengruppe an nicht-integrierten Standorten erzielt wird, zentrenrelevante Sortimente (hierzu zählt nach der Bochumer Sortimentsliste auch die Warengruppe Nahrungs- und Genussmittel) vorwiegend auf die räumlich abgegrenzten zentralen Versorgungsbereiche zu lenken. Der Masterplan Einzelhandel für die Stadt Bochum dient als Rahmen und Leitlinie für die zukünftige Entwicklung des Einzelhandels für das Gemeindegebiet der der Stadt Bochum. Eine Grundlage des Masterplans Einzelhandel Bochum sowohl für die Bewertung der Ist-Situation, als auch für die Herleitung der Schlussfolgerungen und Empfehlungen stellt die empirische Erhebung der Grundlagen des Masterplans dar. Die flächendeckende Erhebung des Bochumer Einzelhandelsbestandes erfolgte im Herbst / Winter des Jahres 2004. Ebenfalls haben mittlerweile - neben zahlreichen kleineren Veränderungen auch in den vielen zentralen Versorgungsbereichen Bochums - nicht unerhebliche Veränderungen in der Bochumer Innenstadt und der Wattenscheider Innenstadt stattgefunden. Neben den veränderten Rahmenbedingungen hat es seit dem „Inkrafttreten“ des Masterplans Einzelhandel im September 2006 nennenswerte Novellierungen bedeutsamer Rechtsgrundlagen zur Steuerung des Einzelhandels gegeben:    Novellierung des BauGB (§ 9 Abs. 2a) im Januar 2007 Einzelhandelserlass NRW (Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben - Bauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben). Gem. RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr - V.4 / VI A 1 - 16.21 - u. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie- 322/323-30.28.17 vom 22. September 2008 Beschluss des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel - Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen am 12. Juli 2013 Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 23 von 96 Stadt Bochum Ferner sind für die Stadt Bochum die übergeordneten Vorgaben des Regionalen Einzelhandelskonzeptes für das Östliche Ruhrgebiet und angrenzende Bereiche (BBE Köln, Fortschreibung 2007) zu beachten. Hierzu zählen insbesondere die regionale Sortimentsliste sowie die Prüfkriterien für Einzelhandelsansiedlungen, die durch ein Vorhaben erfüllt sein müssen, um einen regionalen Konsens zu erzielen. Vor dem oben geschilderten Hintergrund erfolgte die Fortschreibung des Masterplans Einzelhandel für die Stadt Bochum 2012. Ziel des Masterplanes Einzelhandel Bochum - Fortschreibung 2012 ist es, die Entwicklung großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment in Abhängigkeit von der Zentrenkategorie positiv zu steuern. So soll gewährleistet werden, dass Neuansiedlungen sowie Erweiterungen bestehender Betriebe mit dem Angebotsschwerpunkt im nahversorgungsrelevanten Sortimentsbereich der Sicherung und Stärkung der wohnortnahen Grund- und Nahversorgung dienen, ohne diese an anderer Stelle im Bestand zu gefährden oder gewünschte Entwicklungen zu beeinträchtigen. Eine für die Bochumer Zentrenstruktur verträgliche Größenordnung solcher Entwicklungen ist dabei abhängig von der Hierarchiestufe des jeweiligen zentralen Versorgungsbereiches. Die Ziele und Grundsätze zur Entwicklung der Nahversorgung sowie der Zentren können dabei allerdings nur den Rahmen für die zukünftige Entwicklung bilden. Die Umsetzung erfolgt durch die kommunale Bauleitplanung und schlussendlich durch die Beschlüsse des Rates der Stadt Bochum. Problematische Ansiedlungs- und Erweiterungsvorhaben, welche nicht eindeutig durch das Einzelhandel- und Zentrenkonzept beurteilt werden können, werden im "Konsultationskreis Einzelhandel" erörtert. Der Konsultationskreis Einzelhandel, als Fortführung des bereits existierenden Arbeitskreises Einzelhandel, setzt sich aus Vertretern der an der kommunalen Einzelhandelsentwicklung beteiligten Akteuren zusammen. Konkret besteht dieses Fachgremium aus Vertretern folgender Institutionen: Einzelhandelsverband RuhrLippe, ver.di (Gewerkschaft), IHK mittleres Ruhrgebiet und der Stadt Bochum (Amt für Wirtschaftsförderung, Rechtsamt, Stadtplanungs- und Bauordnungsamt). Wie im Masterplan Einzelhandel der Stadt Bochum empfohlen, wurde das Vorhaben mehrfach im Konsultationskreis Einzelhandel der Stadt Bochum erörtert. Die Zusammensetzung und Arbeitsweise des Konsultationskreises hat sich im Rahmen der Evaluierung der Wirkungsweise des Masterplans Einzelhandel 2006 als gut funktionierendes und anerkanntes Gremium herausgestellt. Die Ansiedlung des Lebensmittelmarktes wird vom Konsultationskreis Einzelhandel grundsätzlich begrüßt. Er liegt innerhalb der Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs des Masterplanes 2012 und entspricht auch seinen weiteren Zielsetzungen. Bezüglich der Beanspruchung zusätzlicher Flächen, die sich außerhalb des abgegrenzten Stadtteilzentrums "Werne" befinden, bestehen aus einzelhandels-fachlicher Sicht keine Bedenken, soweit die Fläche einer sekundären Grundstücksnutzung wie Parken, Zulieferung, etc. dient. Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 24 von 96 Stadt Bochum Nach dem Masterplan Einzelhandel für die Stadt Bochum - Fortschreibung 2012, welcher als städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigen ist, liegen Teilflächen des Plangebietes des Bebauungsplanes Nr. 926 innerhalb des zentralen Versorgungsbereiches "Werne". Nach Prüfung der Einzelhandelssituation im Rahmen der Untersuchungen zur Fortschreibung und Weiterentwicklung des "Masterplans Einzelhandel für die Stadt Bochum 2012" wurde das Stadtteilzentrum "Werne" im Bereich des Werner Hellwegs 517 - 521 in der Grundstückstiefe um die im Masterplan Einzelhandel Bochum 2006 bisherige Potenzialfläche erweitert, d. h., die Abgrenzung im Sinne der bisherigen Potenzialfläche ausgedehnt. Hierdurch wird sichergestellt, das die Hauptnutzungen (Verkauf, Lager, etc.) des Lebensmittel-Discountmarktes innerhalb der Abgrenzung des Stadtteilzentrums liegen und lediglich sekundäre Grundstücksnutzungen wie Parken, Zulieferung, etc. außerhalb der Abgrenzung des Stadtteilzentrums Werne liegen. Die Fortschreibung des Masterplans Einzelhandel Bochum 2012 beschreibt das Stadtteilzentrum Werne wie folgt: "Das Zentrum Werne übernimmt eine Versorgungsfunktion für den gleichnamigen Stadtteil. Im unmittelbaren Nahbereich (600-Meter-Radius) wohnen rd. 7.300 Menschen. Der zentrale Versorgungsbereich erstreckt sich in Bandstruktur entlang des Werner Hellwegs. Der überwiegend dichte und straßenbeidseitige Einzelhandelsbesatz weist in beiden Richtungen jeweils relativ eindeutige städtebaulich-funktionale Endpunkte auf. Diese werden gebildet von den Einmündungsbereichen der Adrianistraße im Westen und der Kreyenfeldstraße im Osten. Der Besatz am Werner Hellweg weist teilweise eine relevante Tiefenentwicklung auf, die Einmündungsbereiche von Nebenstraßen sowie größere Gebäudeeinheiten umfasst. Hierzu zählt auch der vom Lebensmitteldiscounter Aldi anvisierte Verlagerungsstandort im Osten des zentralen Versorgungsbereiches, der in seiner geplanten Tiefe in die Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereiches integriert wird. In Abweichung zur Abgrenzung gemäß Masterplan Einzelhandel 2006 wird die in den Werner Hellweg einmündende Straße Zur Werner Heide nur im oberen, von Einzelhandel geprägten Teilbereich in die Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereiches aufgenommen. Im südlichen Bereich ist hingegen ein zentraler Charakter nicht mehr ablesbar; es überwiegt der Wohnstraßencharakter. Darüber hinaus wird die Abgrenzung partiell leicht an den Verlauf der Grundstücksgrenzen angepasst. Schlussfolgerungen: Das Zentrum kann seine Versorgungsfunktion insgesamt erfüllen. Das aktuelle Vorhaben der Verlagerung und Vergrößerung des Lebensmitteldiscounters ist im Sinne der längerfristigen Standortsicherung und als Beitrag zur Stärkung des bislang schwächeren, östlichen Teilbereichs zu begrüßen. Als Straßen begleitendes Zentrum unterliegt Werne wie viele Bochumer Zentren entsprechenden Einschränkungen der Aufenthaltsqualität. Maßnahmen im öffentlichen Raum können dazu beitragen, die Aufenthaltsqualität zu erhöhen und Querungsmöglichkeiten zu optimieren." Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 25 von 96 Stadt Bochum Die Fortschreibung des Masterplans Einzelhandel Bochum 2012 aktualisiert die als Grundsätze formulierten Leitsätze, welche als "Ansiedlungsregeln" zur Einordnung bzw. der Beurteilung von Einzelhandelsvorhaben dienen und durch entsprechende Beschlüsse untermauert werden sollten. Die hier aufgeführten Regelungen betreffen zukünftige Einzelhandelsentwicklungen, d. h. die Neuansiedlung, Verlagerung oder Erweiterung von Betrieben. In Abweichung vom Masterplan Einzelhandel 2006 erfolgt in der Fortschreibung des Masterplans Einzelhandel eine Neugliederung in drei Haupt-Grundsätze analog zu den Sortimentskategorien. Die entsprechenden Ausnahmeregelungen sind jeweils Bestandteil der einzelnen Grundsätze. Dabei ergibt sich aber nicht nur für den großflächigen Einzelhandel, sondern auch für Einzelhandelsbetriebe, die mit ihrer Verkaufsflächengröße unterhalb der Großflächigkeit bleiben, ein Steuerungserfordernis, dem die nachfolgend formulierten Grundsätze Rechnung tragen. Es sind somit insgesamt sechs Fallkonstellationen zur Steuerung des Einzelhandels zu unterscheiden, die unter Berücksichtigung der allgemeinen Zielsetzungen des Masterplans Einzelhandel Bochum 2012 sowie der gesetzlichen Rahmenbedingungen dargestellt werden. Für das Stadtteilzentrum Werne gilt der Haupt-Grundsatz 1 des "Masterplans Einzelhandel für die Stadt Bochum 2012" wie folgt: Standorte für Einzelhandelsbetriebe (sowohl großflächige als auch kleinflächige) mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten sollen in den zentralen Versorgungsbereichen liegen. Dabei soll ein angemessenes Verhältnis zwischen der Funktion des jeweiligen zentralen Versorgungsbereiches und der maximalen Dimensionierung des Einzelhandelsbetriebes gewährleistet sein. Für das Stadtteilzentrum Werne wird in Abhängigkeit der Hierarchiestufe des zentralen Versorgungsbereiches (Typ III - Stadteilzentrum Werne) im Masterplan Einzelhandel 2012 eine Obergrenze für die Gesamtverkaufsfläche von Einzelbetrieben mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment mit maximal 1.500 m² festgesetzt. Die Planung für die Entwicklung des großflächigen Einzelhandelsmarktes (Lebensmittel-Discountmarkt) sieht eine Verkaufsfläche von ca. 1.200 m² vor und unterschreitet damit die maximale Verkaufsfläche des Zentrentyp III (Masterplan Einzelhandel 2012) von maximal 1.500 m² um 300 m² (20%). Zentrale Versorgungsbereiche sollen für ihren Nahbereich im Regelfall auch die Funktion der Nahversorgung übernehmen. Zur Illustration der Nahversorgungsfunktion des großflächigen Lebensmittelmarktes soll eine Gegenüberstellung von projiziertem Vorhabenumsatz und verfügbarer Kaufkraft im Naheinzugsbereich herangezogen werden. Hierzu wird auf die Methodik zur Bestimmung der Nahversorgungsfunktion eines großflächigen Lebensmittelmarktes gemäß Einzelhandelserlass NRW sowie Masterplan Einzelhandel zurückgegriffen, die für die Beurteilung eines großflächigen Lebensmittelmarktes außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs Geltung beanspruchen. Die Methodik kann jedoch auch bei einem Markt innerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches zeigen, welche Nahversorgungsfunktion diesem zukommt. Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 26 von 96 Stadt Bochum Hierzu wird prognostiziert, ob der prognostizierte Vorhabenumsatz 35% der Kaufkraft im Nahbereich nicht überschreitet (vgl. Einzelhhandelserlass NRW, Ziffer 2.8; Masterplan Einzelhandel 2006, S. 212) Der fußläufige Naheinzugsbereich wurde im Masterplan Einzelhandel Bochum 2006 für Versorgungszentren mit 700 m definiert. Mit der Fortschreibung des Masterplanes Einzelhandel Bochum 2012 soll der Naheinzugsbereich auf 600 m reduziert werden. In beiden Fällen wird durch den geplanten Markt die Abschöpfungsquote von 35 % nicht überschritten. Städtebaulich relevante Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich Lütgendortmund sind durch den geplanten großflächigen Lebensmittelmarkt aufgrund der nachgewiesenen hohen Abschöpfungsquote im Nahbereich nicht zu erwarten. Das Einzugsgebiet des ALDI-Marktes wird zudem in östlicher Richtung durch den am Lütgendortmunder Hellweg 206 gelegenen ALDI-Markt deutlich begrenzt. Von daher kann die Ansiedlung eines Lebensmittel-Discountmarktes auf dem Standort Werner Hellweg 517 - 521 die Nahversorgungssituation in diesem Quartier mittelfristig absichern. 4.4 Fachplanungen - Natur- und Landschaftsschutz 4.4.1 Strategische Umweltplanung (StrUP) Seit dem 30.03.2010 liegt die Strategische Umweltplanung Bochum (StrUP) vor. Diese wurde am 23.09.2010 durch den Rat der Stadt Bochum beschlossen. Die StrUP stellt die Ziele und Maßstäbe für eine umweltverträgliche zukunftsfähige Entwicklung Bochums dar. Enthalten sind übergeordnete Nachhaltigkeitsstrategien wie auch regionale Raumkonzepte und übergeordnete Fachplanungen. Im Mittelpunkt des Umweltzielsystems stehen der Erhalt der Lebensgrundlagen sowie Gesundheit und Wohlbefinden der Bevölkerung. Ziel ist es, Umweltfunktionen nachhaltig zu stärken sowie von Umweltmedien ausgehende Gefährdungen weitgehend zu reduzieren. So werden im gesamten Stadtgebiet Altlastenverdachtsflächen nach Erforderlichkeit untersucht, gesichert und saniert; schutzwürdige Lebensräume und deren Arteninventar erhalten und entwickelt. Zur Bündelung und räumlich differenzierten Darstellung von Handlungsempfehlungen wird das Stadtgebiet nach Nutzungsart und städtebaulicher Dichte differenziert. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens kann die strategische Umweltplanung Bochum (StrUP) keine uneingeschränkte und absolute Beachtung beanspruchen. Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB werden ihre Inhalte im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung berücksichtigt (vgl. weitergehende Ausführungen in Kapitel 5 „Begründung der Planungsziele“). Die Zusammenführung aller Ziele der strategischen Umweltplanung erfolgt durch ein Umweltzielsystem, welches aus zwei Teilbereichen besteht. Zum einen ist hier das „Räumliche Zielkonzept“ zu nennen. Dieses Konzept dient in erster Linie der Strukturierung sowie der Bündelung ökologisch wirksamer Maßnahmen und trägt damit potenziell zu einer Steigerung der Maßnahmeneffizienz bei. Im Sinne einer Angebotsplanung werden so Räume herausgestellt, die hohe Entwicklungspotenziale besitzen oder auch einen hohen Entwicklungsbedarf aufweisen. Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 27 von 96 Stadt Bochum Es soll sichergestellt werden, dass in der Summe die Umsetzung der Ziele den städtischen Raum so aufwertet, dass daraus eine Verbesserung der räumlichen Gesamtsituation resultiert. Als weiteren Bestandteil umfasst das Umweltzielsystem so genannte „Umweltzielkataloge“. Die Zielentwicklung baut auf einem Leitbild auf und nähert sich über Oberziele und Unterziele den so genannten „Umweltqualitätszielen“ an. Umweltqualitätsziele geben dabei bestimmte sachlich, räumlich und gegebenenfalls zeitlich definierte Qualitäten von Ressourcen, Potenzialen oder Funktionen an, die in konkreten Situationen erhalten oder entwickelt werden sollen. Die in den Umweltzielkatalogen dargestellten Ziele beziehen sich dabei auf die Schutzgüter im Betrachtungsmaßstab der Gesamtstadt. Auch hierdurch soll ein hoher planerischer Spielraum auf der Ebene der Bauleitplanung gewährleistet werden, da nicht sämtliche Ziele in allen Bebauungsplänen 1:1 umgesetzt werden können. Dies trägt der Bedeutung der strategischen Umweltplanung als Abwägungsbelang Rechnung. Räumliches Zielkonzept der StrUP Im räumlichen Zielkonzept der StrUP wird der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 926 in unterschiedliche stadtökologische Gebiete gegliedert. Der Bereich der Straßenrandbebauung entlang des Werner Hellwegs wird als stadtökologisches Defizitgebiet mit verdichteten Siedlungsbereichen/Dienstleistungsstandorten dargestellt. Die weiteren Flächen des Plangebietes werden im räumlichen Zielkonzept als stadtökologisches Sollgebiet mit locker bebauten Siedlungsbereichen mit innerstädtischen Park- und Grünflächen dargestellt. Boden - Versiegelung - Altablagerungen: Bezüglich des Schutzgutes Boden sind die bereits vorhandenen Gebäude, Parkplätze und Wegeflächen als befestigte Flächen ausgewiesen. Die derzeit nicht beanspruchten Bodenflächen sind nicht als schutzwürdige Böden gekennzeichnet. Gemäß dem RFNP-Fachbeitrag des Geologischen Dienstes (GD NRW) könnten potenziell im Innenbereich Böden mit hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit vorliegen. Dem gegenüber stehen die Erkenntnisse der Luftbildauswertung, nach denen zumindest ein Teil der Innenfläche aufgrund der Altbebauung/Bombentrichter als anthropogen überprägt einzustufen ist. Der Mindestversiegelungsgrad ist für den südlichen Bereich des Plangebietes entlang des Werner Hellwegs mit 60 - 80 %, nördlich davon ist für den Geltungsbereich ein Mindestversiegelungsgrad von 40 - 50 % angegeben. Altablagerungen und Altstandorte die das Schutzgut Boden betreffen sind innerhalb des Geltungsbereiches dieses Bebauungsplanes nicht bekannt. Eine Verdachtsfläche wurde für das Plangebiet bislang nicht definiert. Das Plangebiet wird nicht im städtischen Altlastenkataster geführt. Lediglich im Südosten ist angrenzend an das Plangebiet eine ehemalige Tankstelle (Werner Hellweg 525) verzeichnet. In dem zu überplanenden Innenteil sind im südlichen Bereich gemäß Luftbildauswertung örtlich Altbebauungen vermerkt. In Teilbereichen sind zudem Bombentrichter verzeichnet. Im südlichen Teil der zu überplanenden Fläche verläuft von West nach Ost ein unterirdischer Luftschutzstollen (s. Ziffer 7.3.5 Luftschutzstollenanlage). Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 28 von 96 Stadt Bochum Gewässer: Oberflächengewässer (Stillgewässer) und Fließgewässer sowie ein Trinkwasserschutzgebiet sind in dem Plangebiet nicht vorhanden. Arten- Biotopschutz - Landschaftsbild: Bezüglich des Arten- und Biotopschutzes kommt dem Geltungsbereich des Bebauungsplans keine Funktion zu, Naturschutzgebiete, schutzwürdige Biotope, Biotopverbundsflächen der Stufe 1 oder 2 - LANUV 2010 sind im Plangebiet nicht dargestellt. Entwicklungspotenziale bezüglich des Arten- und Biotopschutzes sind für das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 926 nicht gekennzeichnet. Das Plangebiet liegt nicht innerhalb eines Stadtpulses (Stadtbiotoptyp im Verbund). Das Landschaftsbild- bzw. Stadtbild (Ortsbild) erfährt durch die vorgesehene Planung keine wesentlichen Beeinträchtigungen. Die zulässige Errichtung von maximal zweigeschossigen Wohngebäuden und insbesondere die zulässige Errichtung eines maximal eingeschossigen großflächigen Lebensmittelmarktes führt in ästhetischer Hinsicht keine unangemessenen Verunstaltungen, auch im Hinblick auf die teilweise kleinmaßstäbliche Nachbarbebauung nördlich und östlich, herbei. Die zulässigen Baukörper können sich nach Lage, Umfang und Erscheinungsbild in das vorgefundene heterogene Landschaftsbild (Wohngebäude im Segment des Einfamilienhauses und Geschosswohnungsbau, Schulgebäude mit Turnhalle) einfügen. Durch die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung wird gewährleistet, dass die Baukörper sich dem Landschaftsbild ein- oder unterordnen und nicht hervorragen oder dominieren. Lärmimmissionen - Klima - Luft: In der näheren Umgebung des Plangebietes sind Lärmschwerpunkte "Straße" ausgewiesen, deren Ursachen aus dem Verkehrslärm der Straßennutzung resultieren. Nördlich des Plangebietes ist ein Straßenabschnitt der Bundesautobahn (BAB) A 40 und östlich des Plangebietes ein Straßenabschnitt des Werner Hellwegs als Lärmschwerpunkt dargestellt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt nicht innerhalb eines Regionalen Grünzuges. Klimatologisch wird der gesamte Geltungsbereich als klimaökologischer Lastraum eingestuft. Mit Ausnahme eines Streifens in der Tiefe der Straßenrandbebauung entlang des Werner Hellwegs, welcher als klimaökologischer Lastraum - Stadtklima, Innenstadtklima, Gewerbe- / Industrieklima - ausgewiesen ist, ist das Plangebiet als klimaökologischer Lastraum - Parkklima, Vorstadtklima, Stadtrandklima ausgewiesen. Das Plangebiet ist nicht in einem regionalen und kommunalen Verbund (Regionale Grünzug und Stadtpuls) eingebunden. Das Plangebiet kann dem Klimatop eines Stadtrandklima zugeordnet werden. Es liegt westlich und südlich im Einfluss von Park- und Waldklima sowie nördlich und südöstlich im Einfluss des Freilandklima. Als Auswirkung der Planung sind hier der Verlust positiv klimawirksamer Flächen und die starke Zunahme der Versiegelung zu benennen. Großräumig sind diese jedoch als gering zu bewerten. Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 29 von 96 Stadt Bochum Da mit dem Bebauungsplan und der konkreten Verlagerung des Lebensmitteldiscounters in das Sondergebiet die Möglichkeit besteht, das Stadtteilzentrum Werne längerfristig zu stärken, soll dem Belang der Erhaltung und Entwicklung des zentralen Versorgungsbereiches sowie der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, der Vorrang gegenüber dem Verlust positiv klimawirksamer Flächen eingeräumt werden. Im Hinblick auf die Klimadynamik / Luftaustauschprozesse wird der Bestand vom Stadtrandklima geprägt. Die meist aufgelockerten und durchgrünten Wohnsiedlungen bewirken schwache Wärmeinseln, ausreichenden Luftaustausch und meist gute Bioklimate. Sie sind wohnklimatische Gunsträume. Durch die relative Nähe zu den vorgenannten Ausgleichsräumen ist die Frischluft- und Kaltluftzufuhr von Norden/Südosten gewährleistet. Die nördlich verlaufende BAB A 40 bildet jedoch als Hauptverkehrsstraße ein lineares Emissionsband für Luftschadstoffe mit zusätzlich erhöhter Lärmemission und wirkt als belastete Luftleitbahn. Das Plangebiet liegt im Einflussbereich von Emittenten mit lokaler und regionaler Bedeutung (Opel-Werk I und III, Stadtwerke Bochum, Gewerbepark Lothringen -, die durch ihre Fernwirkung auch für weiter entferne Gebiete relevant sind. Die derzeitigen Durchlüftungsverhältnisse sind vom Stadtrandklima geprägt. Die Frischluft- und Kaltluftzufuhr von Norden bzw. Südosten ist gewährleistet. Im Planbereich befindet sich keine Messstation für Luftschadstoffe, jedoch sorgt nördlich die BAB A 40 für starke Vorbelastungen. Der Planbereich liegt in der Umweltzone Bochum. Die Auswirkungen auf das Schutzgut Luft werden insgesamt als nicht erheblich eingestuft. Weder Freiraum-, Agrar- und Waldflächen, noch Brachflächen oder Halden und Deponien sind für das Bebauungsplangebiet dargestellt. Park- und Grünanlagen sind lediglich südlich des Werner Hellwegs in Einzelgrößen von 1,0 bis 5,0 ha vorhanden (westlich und östlich der Kreyenfeldstraße). 4.4.2 Landschaftsplan Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes Bochum-Mitte/Ost. Besondere Festsetzungen wie z. B. Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile, Aufforstungsmaßnahmen, Renaturierung von Bachläufen oder Wiederherstellung und Pflege naturnaher Lebensräume werden im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 926 nicht festgesetzt. 4.4.3 Wassereinzugsgebiet Das Plangebiet liegt im Einzugsgebiet der Ruhr, im Grenzbereich zwischen den Teileinzugsgebieten I -Harpener Bach- und III -Langendreer-. Da das betreffende Grundstück im Plangebiet nicht erstmalig bebaut wird, können die Vorgaben des § 51 a Landeswassergesetz NRW (Versickerung von Niederschlagswasser) nicht durchgesetzt werden. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 926 liegt außerhalb von in der Stadt Bochum festgelegten Trinkwasserschutzgebieten. Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 30 von 96 4.4.4 Stadt Bochum Masterplan Bochum - Freiraum Im Jahr 2004 ist der "Masterplan Bochum Freiraum" erarbeitet worden. Ziel des Masterplans ist es, über den Emscher-Landschaftspark hinaus die über das Stadtgebiet verlaufenden regionalen Grünzüge C, D, E und F mit dem Ruhrtal zu verknüpfen, um ein durchgängiges regionales Freiraumkonzept zu realisieren und die möglichen Synergieeffekte aus dem Emscher-Landschaftspark und der Ruhrtalentwicklung zu nutzen. Die Ansätze des Emscher-Landschaftsparks wurden über dessen Flächenkulisse hinaus aufgegriffen und konzeptionell bis zum Ruhrtal weiter gedacht. Die regionalen Grünzüge sollen in den Stadtorganismus hinein wachsen und der Gewässerverbund Rhein-Herne-Kanal/Emscher über dieses Freiflächensystem mit dem Ruhrtal in durchgrünter Mittelgebirgslandschaft verbunden werden. Im Rahmen der Aufstellung des RFNP ist unter anderem der Masterplan Bochum Freiraum als informelles Planungsinstrument genutzt worden. Allen informellen Instrumenten ist gemeinsam, dass sie jeweils nur sektorale Teilbereiche der Raumentwicklung herausgreifen und hervorgehoben betrachten. Die informellen Planungen sind als Grundlage für das Gebiet der Stadt Bochum in die Entwicklung des RFNP eingeflossen. Die Inhalte der informellen Planungsinstrumente waren somit im Rahmen der Aufstellung des RFNP als Belange in die Abwägung einzustellen. Die sich teilweise widersprechenden Inhalte der einzelnen informellen Planungsinstrumente sind einer Bewertung und Gewichtung zugeführt worden. Ergebnis dieses Abwägungsprozesses sind die Darstellungen bzw. Ziele des Regionalen Flächennutzungsplanes. Entsprechend seiner Bedeutung als informelles und fachbezogenes Planungsinstrument sind die planerischen Zielsetzungen des Masterplans - Freiraum im Zuge der Stadtentwicklung zu berücksichtigen. Dementsprechend versteht sich der Masterplan - Freiraum als übergeordnete Planung, die unter Berücksichtigung vorhandener Freiraumqualitäten touristische Highlights, landschaftsplanerische und städtebauliche Entwicklungsschwerpunkte sowie Handlungsfelder definiert und aufzeigt. Die Flächenkulisse des Masterplans Bochum beschränkt sich auf die im Flächennutzungsplan der Stadt Bochum dargestellten Grün- und Freiflächen. Grünflächen, die im Flächennutzungsplan als Wohn-/Gewerbe- oder Sonderbauflächen dargestellt sind, wurden nicht in die Flächenkulisse aufgenommen. Bezüglich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 926 sind die Darstellungen des Flächennutzungsplans der Stadt Bochum aus dem Jahr 1980 mit Ausnahme der Flächen für den Gemeinbedarf - Zweckbestimmung Schule, Kinderspielplatz, sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen - unverändert in den Regionalen Flächennutzungsplan übernommen worden, so dass die Flächenkulisse des "Masterplans Bochum Freiraum" nach wie vor mit den Darstellungen und Zielen des vorbereitenden Bauleitplans übereinstimmt. Auf Grundlage dieser Vorgaben sind innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 926 keine Flächen in die Flächenkulisse des Masterplans - Freiraum aufgenommen worden. Ein Projektschwerpunkt des Masterplans - Freiraum ist unter anderem die Planung eines Freiraumverbundes. Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 31 von 96 Stadt Bochum Die vorhandenen regionalen und kommunalen Grünzüge im Stadtgebiet Bochum werden durch dicht bebaute Siedlungsbereiche und große Verkehrsadern unterbrochen. Hier besteht noch dringender Handlungsbedarf, die Grünzüge miteinander zu verknüpfen. Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 926 ist im Masterplan - Freiraum keine Darstellung „geplanter Freiraumverbund“ vorhanden. Ein Widerspruch der Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 926 mit den Zielen des Freiraumverbundes des Masterplans - Freiraum ist nicht erkennbar. 5. Begründung der Planungsziele Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Maßstab dieser Abwägung ist dabei stets das gesetzlich definierte Ziel der Bauleitplanung, eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten und dazu beizutragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln (§ 1 Abs. 5 BauGB). Um dieses abstrakte Planungsziel umzusetzen, muss ein sachgerechter Ausgleich zwischen den konkret betroffenen öffentlichen und privaten Belangen erfolgen. Wichtigste Ziele des Bebauungsplans sind die Erhaltung und Entwicklung eines verträglichen Nebeneinanders von Wohnen und der Ansiedlung von großflächigem Einzelhandel zur Stärkung und Attraktivierung des Stadtteilzentrums Werne. Für den überwiegenden Teil des Plangebietes besteht derzeit kein rechtsverbindlicher Bebauungsplan, so dass der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 926 derzeit nach § 34 BauGB als Innenbereich einzustufen ist. Lediglich für eine Teilfläche im südlichen Plangebiet besteht mit dem seit dem 31.01.1991 rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 624 Planungsrecht. Der Bebauungsplan Nr. 624 setzt für diese Teilflächen der Straßenrandbebauung und der zugehörigen rückwärtigen Grundstücksflächen des Werner Hellwegs Mischgebiete gemäß § 6 BauNVO fest. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 926 soll im Sinne eines Angebotes für weitere Ansiedlungen im Bereich des Wohnungsbaus und des Lebensmitteleinzelhandels überplant werden. Als wesentliche Alternative zur Aufstellung des Bebauungsplans ist der Verzicht auf die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 926 zu nennen. Das Plangebiet befände sich nach wie vor teilweise innerhalb des o. g. Bebauungsplanes Nr. 624 und teilweise innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gemäß § 34 BauGB. Der § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB besagt, dass bei der Aufstellung von Bauleitplänen insbesondere „die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse", nach § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB „die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche“ sowie nach § 1 Abs. 6 Nr. 8 a BauGB „die Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung“ zu berücksichtigen sind. Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 32 von 96 Stadt Bochum Gemäß dem Planungsziel der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Ansiedlung von wohnbaulichen Nutzungen sowie zur Entwicklung des Zentralen Versorgungsbereiches sowie den Vorgaben des Regionalen Flächennutzungsplans wird der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 926 der Vorzug gegenüber einem Verzicht auf Bauleitplanung eingeräumt. Der Bebauungsplan ist gemäß § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Das Plangebiet ist im Regionalen Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche/Allgemeine Siedlungsbereiche bzw. als gemischte Baufläche/Allgemeine Siedlungsbereiche dargestellt. Grundsätzlich andere bauliche Nutzungsalternativen als die Festsetzung von Allgemeinen Wohngebieten und Sonstigen Sondergebieten Zweckbestimmmung großflächiger Lebensmittelmarkt - werden als nicht sinnvoll erachtet. Wie bereits im Kapitel 4.1 Ziele der Raumordnung und Landesplanung erläutert, hat das Kabinett den sachlichen Teilplan zum großflächigen Einzelhandel am 11. Juni 2013 mit Zustimmung des Landtags (am 10. Juli 2013) als Rechtsverordnung beschlossen und am 12. Juli 2013 bekannt gemacht. Mit dem nun vorliegenden LEP NRW - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel - sollen Einzelhandelsgroßprojekte auf geeignete Standorte gelenkt werden. Daher ist in Ziel 1 festgelegt, dass Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO nur in regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereichen dargestellt und festgesetzt werden dürfen. Ferner ist in Ziel 2 des Planentwurfs festgelegt, dass Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO mit zentrenrelevanten Kernsortimenten nur: - in bestehenden zentralen Versorgungsbereichen sowie in neu geplanten zentralen Versorgungsbereichen in städtebaulich integrierten Lagen, die aufgrund ihrer räumlichen Zuordnung sowie verkehrsmäßigen Anbindung für die Versorgung der Bevölkerung zentrale Funktionen des kurz-, mittel- oder langfristigen Bedarfs erfüllen sollen, dargestellt und festgesetzt werden. Zentrenrelevant sind die Sortimente gemäß Anlage 1 und weitere von der jeweiligen Gemeinde als zentrenrelevant festgelegte Sortimente (ortstypische Sortimentsliste). Der gesamte Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 926 wird im Regionalen Flächennutzungsplan der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr als Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB) beschrieben (s. Ziffer 4.2). Das geplante Sondergebiet (SO) soll innerhalb der Abgrenzung des im Masterplan Einzelhandel Bochum 2012 abgegrenzten zentralen Versorgungsbereich "Stadtteilzentrum Werne" festgesetzt werden. Damit liegt das Einzelhandelsgroßprojekt auf einem geeigneten Standort und entspricht den Zielen 1 und 2 des Entwurfs des Landesentwicklungsplans NordrheinWestfalen (LEP NRW) - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel -. Der Einzelhandel besitzt insbesondere für die örtlichen Zentren (Stadtteilzentrum Werne) eine besondere Bedeutung. Als Frequenzbringer sorgt das Einkaufsangebot aufgrund seiner Magnetfunktion für die Belebung der Zentren. Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 33 von 96 Stadt Bochum Die Konzentration von Versorgungseinrichtungen in den Zentren soll zu gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Städten und Gemeinden beitragen und langfristig eine flächendeckende und wohnortnahe Versorgung mit einem vielfältigen und gut erreichbaren Angebot an Waren und Dienstleistungen gewährleisten. Als weiteres Ziel der Planaufstellung wird die Sicherung der Verträglichkeit der Einzelhandelsnutzungen mit der umgebenden Wohnbebauung genannt. Zur Sicherstellung des vorbeugenden Immissionsschutzes werden daher Lärmminderungsmaßnahmen (u. a. Schallschutzwände) festgesetzt. Durch die Festsetzung möglicher aktiver Schallschutzmaßnahmen (Schallschutzwand) kann erreicht werden, dass die Geräusch-Immissionen durch Gewerbelärm, resultierend aus der großflächigen Einzelhandelsnutzung, für die innerhalb und außerhalb des Plangebietes vorhandenen schutzbedürftigen Nutzung (Wohnbebauung) ein zumutbares Ausmaß erreichen. Der genaue Umfang der notwendigen Schallschutzmaßnahmen ist im nachfolgenden Genehmigungsverfahren entsprechend des beantragten Vorhabens innerhalb des durch den Bebauungsplan vorgegebenen Rahmens zu bestimmen. Das Planungsziel der Sicherung der Verträglichkeit der Einzelhandelsnutzung mit der umgebenden Wohnbebauung kann mit den o. g. Festsetzungen im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erreicht werden. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sowie zu den überbaubaren Grundstücksflächen erfolgt vor dem Hintergrund, dass die zukünftigen Nutzer die Flächenpotenziale optimal und im Hinblick auf die beabsichtigte Nutzung wirtschaftlich auskömmlich ausnutzen können. Eine möglichst kompakte Bebauung wirkt somit einer zusätzlichen Inanspruchnahme von Bauflächen an anderer Stelle entgegen. Dies trägt § 1a Abs. 2 BauGB Rechnung (schonender Umgang mit Grund und Boden). Diese Gründe sprechen auch für die Inanspruchnahme der im zentralen Bereich des Plangebietes vorhandenen Grünbrache. Belange der Wohnraumversorgung - Verträglichkeit von Wohnen und Arbeiten Zwischen dem zentralen Versorgungsbereich Werne am Werner Hellweg und der allgemeinen Wohnnutzung an der Heroldstraße und der Straße Nörenbergskamp markiert das Plangebiet einen gemischt genutzten Bereich, in dem verschiedene Interessen, insbesondere die der Wohn- und der Einzelhandelsnutzung, abzuwägen sind. Die vorhandene Struktur im nördlichen und im östlichen Teil des Plangebiets entspricht aufgrund der überwiegenden Wohnnutzung dem Baugebietstyp Allgemeines Wohngebiet. Entlang des Werner Hellwegs soll für den räumlich abgegrenzten Bereich des Stadtteilzentrums Werne ein Sonstiges Sondergebiet Zweckbestimmung großflächiger Lebensmittelmarkt - festgesetzt werden. Der im Bebauungsplan vorgesehene Erhalt und die Weiterentwicklung der Wohnnutzung sowie der Einzelhandelsnutzung impliziert, dass beide Hauptnutzungsarten gewisse gegenseitige Beeinträchtigungen bzw. Einschränkungen hinnehmen müssen. Insbesondere dürfen Einzelhandelsnutzungen das Wohnen nicht wesentlich stören. Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 34 von 96 Stadt Bochum Insbesondere im östlichen Teil des Plangebietes sollen Wohnungen/Wohngebäude entstehen. Innerhalb der bislang als Hausgärten genutzten Freiflächen sind Einfamilienhäuser in aufgelockerter Bauweise vorgesehen. Auch im nördlichen Teil des Plangebietes soll die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes die Errichtung von Einfamilienhäusern in aufgelockerter Bauweise ermöglichen. Belange der Daseinsvorsorge - Attraktivierung und Stärkung des Stadtteilzentrums Unter den sich verändernden demographischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen gilt es, das erreichte Niveau der Daseinsvorsorge auch in Zukunft zu erhalten und nach Möglichkeit zu optimieren. Dieses Ziel wird insbesondere in Regionen mit einer stark alternden Bevölkerung und in dünner besiedelten Räumen mit Bevölkerungsrückgang nur erreichbar sein, wenn das öffentliche und private Angebot an Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen räumlich konzentriert wird. Die Konzentration von Versorgungseinrichtungen in den Zentren trägt zu gleichwertigen Lebensverhältnissen bei. Nur so kann langfristig eine wohnortnahe Versorgung mit einem vielfältigen und gut erreichbaren Angebot an Waren und Dienstleistungen gewährleistet werden. Gleichwertige Lebensverhältnisse zeigen sich insbesondere beim Zugang zu privaten und öffentlichen Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen. Dies setzt ein entsprechendes Angebot an öffentlichen und privaten Einrichtungen der Bildung und Kultur, der sozialen, medizinischen und pflegerischen Betreuung, der Erholung, des Sports und der Freizeit, der Verwaltung und der Versorgung voraus. Der Einzelhandel besitzt insbesondere für die Innenstädte und örtlichen Zentren der Gemeinden in Nordrhein-Westfalen eine besondere Bedeutung. Als wichtiger Frequenzbringer sorgt das Einkaufsangebot für die Belebung der Zentren (Magnetfunktion). Vor dem Hintergrund des demographischen Wandels gewinnt das Stadtteilzentrum Werne als Versorgungsstandort für eine wohnortnahe Versorgung und die barrierefreie Erreichbarkeit von Dienstleistungseinrichtungen noch stärker an Bedeutung. Vor allem ältere Menschen und auch Familien benötigen ein wohnortnahes Versorgungsangebot, das auch ohne Auto auf kurzem Wege erreichbar ist. Auch deshalb ist das vorhandene Zentrum als Arbeits-, Handels- und Wohnstandort konsequent zu stärken. So wird dafür Sorge getragen, öffentliche und private Einrichtungen der Daseinsvorsorge auch in Zukunft effektiv auszulasten, die Inanspruchnahme von Freiraum auf ein Mindestmaß zu begrenzen und Verkehr zu vermeiden. Auch werden die sogenannten "weichen Standortfaktoren" bei der Wahl des Arbeitsund Wohnortes neben den rein beruflichen Angeboten verstärkt berücksichtigt, weshalb im Standortwettbewerb auch eine familienfreundliche und barrierefreie Infrastruktur sowie eine wohnortnahe Versorgung an Bedeutung gewinnt. Eine auf Zentren und kurze Wege ausgerichtete Steuerung des großflächigen Einzelhandels kann daneben auch zu einer Reduzierung der Freirauminanspruchnahme und Freiraumzerschneidung beitragen. Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 35 von 96 Stadt Bochum Das Stadtteilzentrum Werne, welches sich in Bandstruktur entlang des Werner Hellwegs zwischen den Einmündungsbereichen von Adrianistraße im Westen und Kreyenfeldstraße im Osten erstreckt, ist als weitgehend gut funktionierender und entsprechend ausgestatteter zentraler Versorgungsbereich wichtig für die wohnungsnahe Grundversorgung im Stadtteil. Im Wesentlichen sind nahversorgungsrelevante Einzelhandels- und ergänzende Dienstleistungsangebote in einer kompakten Struktur vorhanden. Ergänzt werden diese durch öffentliche Einrichtungen. Durch diese Nutzungsmischung und integrierte Lage von Einzelhandels- und weiteren Infrastruktureinrichtungen wird eine gute Erreichbarkeit in Sinne einer chancengleichen Nutzbarkeit gewährleistet. Charakteristisch ist ein durchgehender Besatz von entsprechenden Angeboten in den Erdgeschossen der Gebäude, in der Regel überlagert von Wohnungen oder weiteren wohnungsnahen Dienstleitungsangeboten. Diese städtebauliche Struktur ist prägend für das Stadtteilzentrum Werne und aus strukturellen, funktionalen und städtebaulichen Gründen zu erhalten - dies ist gemäß des Masterplans Einzelhandel für die Stadt Bochum 2012 eine Aufgabe der Bauleitplanung. Einzelhandel innerhalb des Stadtteilzentrums Werne Grundsätzlich besteht am großflächigen Lebensmittelmarkt eine Konkurenzsituation, gleichwohl ergänzen sich die Angebotskonzepte insbesondere der LebensmittelVollsortimenter und Lebensmitteldiscounter aber auch. Der Lebensmitteldiscounter ist bereits mit einer Filiale innerhalb des Stadtteilzentrums Werne ansässig. Dieser Standort soll nach Errichtung des neuen Discountmarktes aufgegeben werden. Eine Verdrängung von Einzelhandelsmärkten innerhalb des Stadtteilzentrums ist daher nicht zu befürchten, da mit der Errichtung eines neuen Standortes die Unzulänglichkeiten des bestehenden Marktes (geringe Verkaufsfläche mit unzureichender Warenpräsentation, geringes Stellplatzangebot) beseitigt und eine Attraktivitätssteigerung durch ausreichende Verkaufs-Präsentationsflächen sowie ein angemessenes Stellplatzangebot erreicht werden soll. Lebensmittelanbieter (Lebensmitteldiscounter) sind heute Ortsteilmagneten. Ihre Insolvenz beinhaltet die Gefahr des Domino-Effektes auf andere Branchen und damit der Gefährdung der kleinen Geschäftszentren in den verschiedenen Stadtteilen. Daher soll eine Entwicklungsmöglichkeit des vorhandenen Lebensmittel-Discountmarktes innerhalb des Stadtteilzentrums Werne und mit Aufstellung des Bebauungsplanes und der Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes mit der Zweckbestimmung großflächiger Lebensmittelmarkt geschaffen werden. Die mögliche Verlagerung und Vergrößerung auf die Flächen innerhalb des Bebauungsplanes dient der längerfristigen Standortsicherung des Lebensmitteldiscounters innerhalb des Stadtteilzentrums Werne und zur Stärkung des bislang schwächeren, östlichen Teilbereiches. Der Standort für den großflächigen Lebensmittelmarkt liegt innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs des Stadtteilzentrums Werne des Masterplans Einzelhandel Bochum 2012. Im nordöstlichen Bereich des Werner Hellweg wurde die Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereiches gegenüber der Abgrenzung im Masterplan Einzelhandel 2006 geringfügig durch Einbeziehung der Potenzialfläche in den zentralen Versorgungsbereich erweitert. Der Verlagerungsstandort für den Lebensmittelmarkt wird vollständig in den zentralen Versorgungsbereich integriert. Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 36 von 96 Stadt Bochum In Abweichung zur Abgrenzung des Masterplan Einzelhandel Bochum 2006 wird die in den Werner Hellweg einmündende Straße "Zur Werner Heide" nur im oberen, von Einzelhandel geprägten Teilbereich in die Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereiches aufgenommen. Der zentrale Versorgungsbereich Werne ist ausreichend dimensioniert und ausgestattet, um die Grundversorgung der Bevölkerung im zugeordneten Funktionsbereich zu gewährleisten. Die im Bereich des Werner Hellwegs gewünschte Konzentration der Versorgungs- und der Dienstleistungseinrichtungen erzeugt Synergieeffekte und gewährleistet so die Attraktivität des Stadtteilzentrums Werne als explizites Ziel der Stadtentwicklungspolitik der Stadt Bochum gemäß Masterplan Einzelhandel 2012. Das aktuelle Vorhaben der Verlagerung und Vergrößerung des Lebensmitteldiscounters dient der längerfristigen Standortsicherung und als Beitrag zur Stärkung des bislang schwächeren, östlichen Teilbereichs des Stadtteilzentrums Werne. Der geplante großflächige Lebensmittelmarkt innerhalb des Sonstigen Sondergebietes ist verbrauchernah, also insbesondere auch für nicht-motorisierte Bevölkerungsgruppen gut erreichbar. Hierdurch soll neben dem Schutz auch die Sicherung und Stärkung der Versorgung des integrierten Standortes erfolgen. Einer möglichen Verödung des zentralen Versorgungsbereiches soll durch gezielte Fortentwicklung entgegengen gewirkt werden. Neben der Stärkung wird auch eine Verbesserung der Attraktivität des Nahversorgungsbereichs Bochum-Werne angestrebt. Im Allgemeinen wird durch die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes ein Standort gestärkt und die benachbarten weiteren Einzelhandels- und Dienstleistungseinrichtungen profitieren von der Magnetwirkung des Lebensmittelmarktes. Der Großteil der deutschen Haushalte kauft bei Discountern ein und sucht eine entsprechende Kaufgelegenheit innerhalb des näheren oder weiteren Umfeldes auf. Der bisherige Standort verfügt nur über eine eingeschränkte Verkaufsfläche sowie eine unzureichende Stellplatzsituation. Ob der Standort angesichts der Entwicklungen im Lebensmitteleinzelhandel hin zu größeren Verkaufsflächen und umfangreicheren Sortimenten langfristig erhalten bleiben kann, ist jedoch fraglich. Insofern bietet die Ansiedlung des großflächigen Lebensmittelmarktes die Chance, die Versorgung dieses Bereiches mittelfristig zu sichern. Die Verlagerung des bestehenden Lebensmitteldiscounters innerhalb des Stadtteilzentrums Werne trägt dazu bei, Kaufkraft im Stadtteilzentrum zu binden, da der nähere Siedlungsraum zum Erreichen eines anderweitig angesiedelten LebensmittelDiscountmarktes nicht zwangsläufig verlassen werden muss. Die nicht bei diesem Lebensmitteldiscounter erhältlichen Artikel können zu einem wesentlichen Teil bei den vorhandenen Einzelhandelseinrichtungen im Stadtteilzentrum erworben werden. Der Tragfähigkeitsabschätzung, im Zusammenhang mit der Verlagerung und Vergrößerung des bereits ansässigen Lebensmitteldiscountmarktes, liegt eine Kaufkraft im Umkreis von 600 m um den neuen Marktstandort von ca. 11.810.000 Euro zugrunde. Nach der Realisierung des großflächigen Lebensmittelmarktes kann in einem Umkreis von 600 m um den neuen Markt ca. 90 % des Kaufkraftpotenzials im Segment Nahungs- und Genussmittel befriedigt werden. Die pauschalisierte Betrachtung mag die Flächenproduktivität der kleineren Lebensmitteleinzelhändler im Einzelfall unterschätzen. Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 37 von 96 Stadt Bochum Mit einem rechnerischen Kaufkraftvolumen von ca. 1.305.000 Euro verbleiben jedoch signifikante Spielräume für deren Bestand und Entwicklung. In der Summe ist die Ansiedlung eines großflächigen Lebensmittelmarktes mit einer Verkaufsfläche von 1.200 qm (70 % Nahrungs- und Genussmittel) im Stadtteilzentrum Werne als angemessen zu beurteilen. Sie wird insgesamt zur Stärkung des Stadtteilzentrums gegenüber konkurrierenden, nicht integrierten Standorten beitragen. Städtebaulich relevante Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich Lütgendortmund sind durch den großflächigen Einzelhandelsbetrieb aufgrund der nachgewiesenen hohen Abschöpfungsquote im Nahbereich nicht zu erwarten. Das Einzugsgebiet des großflächigen Lebensmittelmarktes wird zudem in östlicher Richtung durch den am Lütgendortmunder Hellweg 206 gelegenen Lebensmitteldiscounter (ALDI-Markt) deutlich begrenzt. Die Orientierung des Sonstigen Sondergebietes (SO) an den Werner Hellweg im Süden des Plangebietes erfolgt auch hinsichtlich der optimalen Erschließung des Großflächigen Lebensmittelmarktes sowie der zugeordneten Stellplatzanlage. Die weitere Anbindung in das übrige Verkehrsnetz (im Westen in die Werner Straße, östlich in die Provinzialstraße) ist ebenfalls ausreichend dimensioniert und ausgebaut und für das Verkehrsaufkommen ausreichend. Eine alternative Erschließungsvariante des Sonstigen Sondergebietes - Zweckbestimmung großflächiger Lebensmittelmarkt - ist aufgrund der gegebenen Zwangspunkte nicht zu realisieren. Die Variante der Erschließung des Sonstigen Sondergebietes durch das westlich angrenzende Schulgelände (Dependance der Willy-Brandt-Gesamtschule) kommt aufgrund der zu erwartenden Verkehrs- und Geräuschbelastung und der Sicherheitsaspekte der Nutzer nicht in Frage. Im Rahmen der jetzt anstehenden Planungen hat die Stadt Bochum die in diesem Quartier einzige Möglichkeit, Vorsorge bezüglich der Zukunftsfähigkeit des Einzelhandels zu treffen und die Nahversorgung dieses Bereiches mittelfristig sicherzustellen. Weitere große zusammenhängende Flächen sind aktuell innerhalb des abgegrenzten Stadtteilzentrums nicht verfügbar. Von daher muss abgewogen werden, ob im Rahmen der vorsorgenden Planung die Ausweisung eines Einzelhandelsstandortes für einen großflächigen Lebensmittelmarkt umgesetzt werden soll. Die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes mit ca. 1.200 m² Verkaufsfläche in einem Wohnumfeld ist dadurch möglich, dass die gebietsverträgliche Einbindung des Betriebes in sein Umfeld abzuwägen und in einen sachgerechten Ausgleich mit den gegenläufigen Belangen zu bringen ist. Demgegenüber sind Interessen von Eigentümern an möglichst unbeschränkten Nutzungsmöglichkeiten zu beachten. Die im Bebauungsplan festgesetzten Einschränkungen sind aber aus städtebaulichen Gründen zur Ordnung und Entwicklung erforderlich. Es werden keine heute ausgeübten Nutzungen eingeschränkt - insofern ist die Planung in erster Linie bestandsorientiert und darauf ausgerichtet, möglicherweise entstehende Nutzungskonflikte zu lösen bzw. im Vorhinein zu verhindern. Die Belange der Betriebe und der Eigentümer werden hierbei berücksichtigt, das heißt ein Eingriff in tatsächlich vorhandene und genehmigte Nutzungen findet nicht statt. Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 38 von 96 Stadt Bochum Umwelt - Klima, Tiere, Pflanzen, Landschaft Nachteilige Umweltauswirkungen sind in Bezug auf Flächenversiegelungen zu erwarten, da durch Überbauung und Versiegelung von Teilflächen, insbesondere im Sonstigen Sondergebiet, die natürlichen Bodenfunktionen dauerhaft verloren gehen. Insgesamt sind planbedingte nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten, die bei der Realisierung der Planung jedoch unvermeidbar sind. Andererseits ist festzuhalten, dass gemäß der Erkenntnisse der Luftbildauswertung zumindest ein Teil der Innenfläche aufgrund der Altbebauung/Bombentrichter als anthropogen überprägt einzustufen ist. Hinsichtlich der klimatischen Situation innerhalb des Plangebietes lassen die vorgesehenen Festsetzungen nachteilige Veränderungen erwarten, da als Auswirkung der Planung hier der Verlust positiv klimawirksamer Flächen und die starke Zunahme der Versiegelung zu benennen ist. Großräumig sind diese jedoch als gering zu bewerten. Mit der Umsetzung der Planung geht ein Verlust positiv klimawirksamer Flächen einher. Die Zunahme der thermischen Belastung und die Verschlechterung der Belüftungssituation sind als Auswirkungen der Planung (hoher Anteil an Neuversiegelung) zu erwarten. Die derzeitigen Durchlüftungsverhältnisse sind vom Stadtrandklima geprägt. Die Frischluft- und Kaltluftzufuhr von Norden bzw. Südosten ist gewährleistet. Eine Verschlechterung der Belüftung ist aufgrund der Versiegelung zu erwarten. Diese Auswirkungen sind bei der Realisierung der Planung jedoch unvermeidbar und müssen zur Erreichung der Ziele des Bebauungsplanes hingenommen werden. Insoweit wird in der Abwägung den festgelegten Planungszielen, den Belangen der Wohnraumversorgung und des Einzelhandels sowie der Stärkung und Attraktivierung des Stadtteilzentrums Werne der Vorrang eingeräumt, zumal die grundsätzliche Eignung der Fläche für eine Einzelhandelsnutzung bereits auf der Ebene des Masterplans Einzelhandel 2006 und auch in der Fortschreibung des Masterplans Einzelhandel 2012 geprüft und bestätigt worden ist. Zur Erreichung der Planungsziele müssen die negativen Auswirkungen auf einige Belange bzw. Schutzgüter hingenommen werden. Durch eine Optimierung der Planung kann jedoch erreicht werden, dass Beeinträchtigungen der Schutzgüter vermieden bzw. vermindert werden. Auch um das Ziel einer Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme zu unterstützen, soll die städtebauliche Entwicklung durch diese Maßnahme der Innenentwicklung (Bebauungsplan Nr. 926) erfolgen. Für die als Sonstiges Sondergebiet (SO) festgesetzte Fläche ist im Rahmen des Bauantragsverfahrens eine Artenschutzrechtliche Vorprüfung zum Artenschutz (ASP 1, Wolters Partner, Coesfeld, Stand 18.08.2010) erarbeitet worden. Im Zuge der Artenschutzrechtlichen Vorprüfung zum Artenschutz wurde geprüft, ob für planungsrelevante Tier- und Pflanzenarten aufgrund der Lage ihrer Fundorte sowie ihrer Lebensansprüche eine Betroffenheit durch die geplante Errichtung eines Lebensmittel-Discountmarktes gegeben ist und ob unter Berücksichtigung der Legalausnahme Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt sind. Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 39 von 96 Stadt Bochum Aufgrund des geringen Potentials als Fortpflanzungsstätte und der Tatsache, dass der Gutachter bereits das weitere Umfeld (Waldfläche am Harpener Bach, Park Werne, Friedhof, Kleingartenanlage, s. S. 7) als möglichen Ersatzlebensraum erwähnt, besteht kein Bedarf die Artenschutzprüfung zu vertiefen und das Untersuchungsgebiet auszuweiten. Die im Gutachten zunächst zu erwartende Auslösung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen entsprechend § 44 BNatSchG (Verdacht auf Gebäude bewohnenede Fledermäuse) hat sich im Rahmen des Abrissgenehmigungsverfahrens und im Zuge des bereits erfolgten Gebäudeabrisses nicht bestätigt. Demnach wurden bei Abbruch der Gebäude (Werner Hellweg 517, 519 und 521) artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht berührt. Der Regionale Flächennutzungsplan trifft zum landesweiten bzw. regionalen Biotopverbundsystem Aussagen. Diese können wie folgt zusammengefasst und bewertet werden: Gemäß Ziel 26 des RFNP „Aufbau eines landesweiten und regionalen Biotopverbundes“ sind Bereiche zum Schutz der Natur (BSN) sowie Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung zum Aufbau eines regionalen Biotopverbundsystems Ruhrgebiet zu sichern und durch besondere Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu erhalten, zu entwickeln und miteinander zu verbinden. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 926 sind Bereiche zum Schutz der Natur nicht ausgewiesen. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH- und Vogelschutzgebiete) sind durch den Bebauungsplan Nr. 926 ebenfalls nicht betroffen. Erholungsfunktion - Landschaftsbild Für die Erholungsfunktion des Menschen hat das Plangebiet und insbesondere die mit Spontanvegetation bewachsenen Brachflächen eine nur geringe Bedeutung. Der überwiegende Teil des Plangebietes dient nicht der Erholung und der Freizeitnutzung, so dass die Bedeutung und Empfindlichkeit gering zu bewerten sind. Die eigentliche Erholungsfunktion beschränkt sich auf die zentralen Grün-Brachflächen, welche bisher durch Trampelpfade erschlossen sind und der siedlungsnahen Ergolungs- und Freizeitnutzung dienen. Diesen Flächen kommt eine höhere Bedeutung zu. Durch die Planung wird sich eine Verschlechterung der Nutzbarkeit und somit der Erholungsfunktion ergeben. In der Abwägung wird den festgelegten Planungszielen, die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung, den Belangen der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche sowie den Belangen der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, der Vorrang gegenüber dem Belang der Erholungsfunktion und Freizeitnutzung eingeräumt. Der dauerhaften Flächenversiegelung durch städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen der Innenentwicklung wird der Vorrang eingeräumt, um das Ziel einer Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme zu unterstützen. Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 40 von 96 Stadt Bochum Das Orst- und Landschaftsbild ist von sowohl von kleinmaßstäblicher als auch großmaßstäblicher innerstädtischer Bebauung geprägt und wird durch die umgebende Bebauung bestehend aus öffentlichen Einrichtungen (Schule, Sporthalle, Jugendfreizeithaus, Kindertageseinrichtung) und Wohnnutzungen sowohl im Segment des Einfamilienhauses als auch im Segment des Geschosswohnungbaus stark beeinträchtigt. In dieses Bild fügen sich die geplanten planungsrechtlich zulässigen Nutzungen nach Art und Maß der baulichen Nutzung ohne Weiteres ein. Eine erhöhte Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gegenüber dem bisherigen Zustand ist nicht gegeben, da hierzu eine entsprechende Fernwirkung gegeben sein müsste. Auch eine herausragende Lage der Baukörper, z. B. auf einer Kuppe ist hier nicht anzutreffen. Die Bebauung mit ein- bis zweigeschossigen Wohngebäuden und eingeschossigem Einzelhandelsgebäude ist in die Gesamtbebauung, mit Gebäuden sowohl des Ein- und Zweifamilienhausbaus als auch vom Umfang großen Gebäuden (Sporthalle und Schulgebäude der Dependance der Willy-Brandt-Gesamtschule), integriert und wirken sowohl als Einzel- als auch als Gesamtbauwerke nicht nachteilig auf das Landschaftsbild. Der planungsrechtliche Rahmen, insbesondere die Festsetzungen zur Anzahl der Vollgeschosse sowie die festgesetzten Baugrenzen gewähren das Einordnen bzw. Unterordnen und begründen kein hervorragen oder dominieren des Orts- und Landschaftsbildes. Eine weitergehende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist somit nicht zu erwarten. Wasser - Wasserschutzfunktion Das Plangebiet liegt im Einzugsgebiet der Ruhr, im Grenzbereich zwischen den Teileinzugsgebieten I -Harpener Bach- und III -Langendreer-. Da das betreffende Grundstück im Plangebiet nicht erstmalig bebaut wird, können die Vorgaben des § 51 a Landeswassergesetz NRW (Versickerung von Niederschlagswasser) nicht durchgesetzt werden. Gegen die geplante gedrosselte Einleitung des anfallenden Niederschlagswassers in die städtische Kanalisation bestehen keine Bedenken. Insgesamt soll, soweit dies bautechnisch möglich ist, möglichst kein Niederschlagswasser der Außenanlagen aus dem Plangebiet abgeführt werden. Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht betroffen. Durch die Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzungen wird sich der Anteil der versiegelten Flächen in den Allgemeinen Wohngebieten WA 1 bis WA 3 und im Sonstigen Sondergebiet - Zweckbestimmung großflächiger Lebensmittelmarkt - gegenüber dem Stand vor der Bauleitplanung ggf. erhöhen. Einer zusätzlichen dauerhaften Flächenversiegelung durch städtebauliche Entwicklung, resultierend aus Maßnahmen der Innenentwicklung, wird jedoch der Vorrang eingeräumt, um das Ziel einer Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme zu unterstützen. Besonnung - Belichtung Innerhalb des Plangebietes sind bedingt durch eine durch diesen Bebauungsplan vorbereitete bauliche Entwicklung zusätzliche Verschattungen gegenüber der derzeitigen Bestandssituation möglich. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass bei Einhaltung der bauordnungsrechtlich vorgegebenen Abstandsflächen in der Regel gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse vorliegen, so dass nur ausnahmsweise zusätzlicher Festsetzungsbedarf entsteht, wenn punktuell konkrete Beeinträchtigungen festgestellt werden. Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 41 von 96 Stadt Bochum a) Schallschutzwand Innerhalb des Sonstigen Sondergebietes - großflächiger Lebensmittelmarkt - sind gemäß Schallschutzkonzeption sowohl entlang der westlichen, der nördlichen als auch der östlichen Baugebietsabgrenzungen Schallschutzwände zu errichten. Bei der Verortung der Schallschutzwände sind neben den Aspekten der Lärmminderungsmaßnahme insbesondere die bauordnungsrechtlichen Mindestabstandsflächen zugrunde gelegt worden. Eine Unterschreitung der bauordnungsrechtlichen Mindestabstandsflächen ist mit der getroffenen Festsetzung zu den Bereichen der Schallschutzwände nicht gegeben. Somit ist sichergestellt, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. b) geplante bauliche Entwicklung im Allgemeinen Wohngebiet WA 1 Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes WA 1 soll innerhalb des Baufensters eine aufgelockerte Bebauung im Segment des Einfamilienhauses planungrechtlich zugelassen werden. Der Bebauungsplan trifft hierzu unter anderem Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse und setzt dieses Höchstmaß mit maximal zwei Vollgeschossen fest. Eine Überschreitung der bauordnungsrechtlichen Mindestabstandsflächen innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes WA 1 wird planungsrechtlich nicht begründet und ist nicht zulässig. Somit ist sichergestellt, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. c) geplante bauliche Entwicklung im Allgemeinen Wohngebiet WA 2 Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes WA 2 sollen innerhalb der Baufenster geringfügige Erweiterungen der bereits vorhandenen Wohnbebauung (Einfamilienhäuser) planungrechtlich zugelassen werden. Der Bebauungsplan trifft hierzu unter anderem Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfäche und zur Zahl der Vollgeschosse und setzt dieses Höchstmaß mit maximal einem Vollgeschoss fest. Eine Überschreitung der bauordnungsrechtlichen Mindestabstandsflächen innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes WA 2 wird planungsrechtlich nicht begründet und ist nicht zulässig. Somit ist sichergestellt, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. d) geplante bauliche Entwicklung im Allgemeinen Wohngebiet WA 3 Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes WA 3 soll innerhalb des Baufensters eine aufgelockerte Bebauung im Segment des Einfamilienhauses in Form von Einzelhäusern planungrechtlich zugelassen werden. Der Bebauungsplan trifft hierzu unter anderem Festsetzungen zur Bauweise (nur Einzelhäuser zulässig) und zur Zahl der Vollgeschosse und setzt dieses Höchstmaß mit maximal einem Vollgeschoss fest. Eine Überschreitung der bauordnungsrechtlichen Mindestabstandsflächen innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes WA 3 wird planungsrechtlich nicht begründet und ist nicht zulässig. Somit ist sichergestellt, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Boden - Altlasten Bezüglich des Schutzgutes Boden sind bereits Gebäude, Stellplätze und Wegeflächen als befestigte Flächen vorhandenen. Die derzeit nicht beanspruchten Bodenflächen sind nicht als schutzwürdige Böden gekennzeichnet. Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 42 von 96 Stadt Bochum Gemäß dem RFNP-Fachbeitrag des Geologischen Dienstes (GD NRW) könnten potenziell im Innenbereich Böden mit hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit vorliegen. Dem gegenüber stehen die Erkenntnisse der Luftbildauswertung, nach denen zumindest ein Teil der Innenfläche aufgrund der Altbebauung/Bombentrichter als anthropogen überprägt einzustufen ist. Planbedingte nachteilige Umweltauswirkungen sind in Bezug auf das Schutzgut Boden zu erwarten. Mit der Umsetzung der Planung geht eine dauerhafte Überbauung und Versiegelung von Teilflächen des Plangebietes einher. Dies führt zu einem dauerhaften Verlust der Bodenfunktionen sowie der tlw. gewachsenen ertragreichen und damit schutzwürdigen Böden. Der umfangreiche Verlust von Böden insbesondere im Sonstigen Sondergebiet ist bei der Realisierung der Planung jedoch unvermeidbar. In der Abwägung wird den festgelegten Planungszielen, den Belangen der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche sowie den Belangen der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung der Vorrang gegenüber dem Belang des Bodenschutzes eingeräumt. Ferner wird der dauerhaften Flächenversiegelung durch städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen der Innenentwicklung der Vorrang eingeräumt, um das Ziel einer Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme zu unterstützen. Emissionen - Luftschadtstoffe und Gerüchs-Immssionsschutz Hinsichtlich eventueller Regelungen bezüglich der Emission von Luftschadstoffen sowie des vorbeugenden Geruchs-Immissionsschutzes besteht nach derzeitiger Einschätzung auf Grundlage der aktuellen Daten in Bezug auf die Festsetzungen sowie die geplanten Einzelhandels- und wohnbaulichen Nutzungen im Plangebiet selbst und den bestehenden schutzbedürftigen Nutzungen im Umfeld kein gesonderter Regelungsbedarf, so dass hier spezielle Festsetzungen nicht erforderlich sind. Schädliche Luftinhaltsstoffe werden durch die Heizungsanlagen der neu zu errichtenden Wohngebäude sowie des großflächigen Lebensmittelmarktes und durch die Kraftfahrzeuge der Kunden und Mitarbeiter emittiert. Da die Größe der Heizungsanlagen (und damit das Emissionsverhalten) erst im konkreten Bauantrag festgelegt werden, kann davon ausgegangen werden, das Gefährdungen bzw. erhebliche Belästigungen der Nachbarschaft auszuschließen sind, wenn die Anlagen nach den Vorschriften der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen errichtet und betrieben werden. Alternativ kann die geothermische Beheizung und Kühlung von Gebäuden sowie zur Warmwasserbereitung zur Anwendung gelangen. In Verbindung mit Wärmepumpen ist die Nutzung der Erdwärme umweltfreundlich und es entstehen keine örtlichen Abgase (Luftschadstoffe). Zur Beurteilung der Verträglichkeit eines Betriebs mit seiner Umgebung sind alle mit der Zulassung des Betriebs nach dessen Gegenstand, Struktur und Arbeitsweise typischerweise verbundenen Auswirkungen zu berücksichtigen. Dazu gehören auch der mit ihm regelmäßig verbundene Zu- und Abgangsverkehr der Kunden- und Anlieferfahrzeuge sowie die von diesem bewirkten Geräusche und sonstigen Immissionen, z. B. die von den Stellplätzen des großflächigen Lebensmittelmarktes auf rückwärtige Bereiche der Nachbargrundstücke einwirkenden Immissionen. Die Emissionen der Kunden- und Mitarbeiterkraftfahrzeuge erreichen ihre höchste Konzentration auf dem Parkplatzgelände selbst. Eine Gefährdung der Kunden ist, schon aus der eigenen Lebenserfahrung heraus, zu verneinen. Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 43 von 96 Stadt Bochum Die schutzbedürftigen Nutzungen (Wohnnutzungen der Nachbarschaft, Schule und Jugendfreizeithaus) grenzen nicht unmittelbar an die Parkplatzfläche an, wodurch es bei der Transmission der Stoffe dort hin zu einem Verdünnungseffekt kommt. Gefährdungen der Nachbarschaft durch Emissionen des Parkplatzes sind zu verneinen. Eine weitere Form von Luftverunreinigungen sind Gerüche, z. B. durch die Herstellung von Backwaren vor Ort. Diese sind als erheblich belästigend einzustufen, wenn sie in mehr als 10 % der Jahresstunden an einem Immissionsort auftreten. Dies ist in Bezug auf die schutzbedürftige Nachbarschaft zu verneinen. Das Immissionsschutz-Gutachten des Ingenieurbüros Uppenkamp & Partner enthält auf Seite 25 eine graphische und tabellarische Darstellung der Windhäufigkeiten. Danach ist nur in 4 % der Jahresstunden mit Wind aus Richtung West, also vom Einkaufsmarkt zu den Häusern der Einwender hin, zu rechnen. Erhebliche Belästigungen sind damit auszuschließen. Darüber hinaus sind für diese Emissionspfade in jedem Einzelfall im Rahmen des jeweiligen Genehmigungsverfahrens Anforderungen festzulegen bzw. die Einhaltung der gesetzlichen Richt- bzw. Grenzwerte der Geruchs-Immissionsrichtlinie (GIRL) und der TA Luft durch den Betreiber nachzuweisen. Hiermit kann eine ausreichende Sicherstellung des Immissionsschutzes für diese Wirkungspfade erzielt werden. Emissionen - Lärm Gewerbelärm Das Plangebiet wird durch die geplante Errichtung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes (Lebensmittelmarkt) mit einer Verkaufsfläche von ca. 1.200 m² und ca. 89 Pkw-Stellplätzen mit Lärmemissionen belastet. Die Lärmemissionen, welche zukünftig von den innerhalb des Plangebietes vorgesehenen Gebäuden und Nutzungen ausgehen können, sind in einem Immissionsschutz-Gutachten (schalltechnische Untersuchung zur Errichtung eines Lebensmittel-Discountmarktes am Werner Hellweg, Schallimmissionsprognose Nr. 03 0845 12-2 vom 11. Juli 2013, Büro Uppenkamp und Partner, Ahaus) untersucht worden. Zur Sicherstellung der immissionsschutztechnischen Anforderungen sind für den geplanten großflächigen Lebensmittelmarkt Lärmminderungsmaßnahmen erforderlich (siehe hierzu auch Kapitel 7.1.6). Zur Beurteilung der Lärm-Immissionssituation wurden Immissionspunkte und Immissionsrichtwerte für die im Plangebiet und außerhalb des Plangebietes befindlichen schützenswerten Wohnnutzungen festgelegt. Punktuell berechnet wurden im Rahmen des Schallgutachtens ausschließlich die dem Vorhaben nächstgelegenen Immissionsorte, an denen eine Überschreitung der Richtwerte am ehesten wahrscheinlich ist (= maßgebliche Immissionsorte). Diese sind für das gesamte Umfeld repräsentativ, so dass aufgrund der Ausbreitungsbedingungen und der Nutzungen der Baugebiete im Umfeld der Immissionspunkte keine höheren Immissionspegel zu erwarten sind als an diesen Immissionsorten - Immissionspunkte (IP). Hierdurch werden die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gesichert und schädliche Umwelteinwirkungen vermieden. Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 44 von 96 Stadt Bochum Die Ermittlung der Lärmimmissionen im Umfeld des großflächigen Lebensmittelmarktes erfolgte auf der Grundlage der Parkplatzlärmstudie in ihrer aktuellen Fassung (6. Auflage, Bayerisches Landesamt für Umwelt, Augsburg 2007, Empfehlungen zur Berechnung von Schallemissionen aus Parkplätzen, Autohöfen und Omnibusbahnhöfen sowie von Parkhäusern und Tiefgaragen). Die Parkplatzlärmstudie ist eine allgemein anerkannte Grundlage für die Berechnung von Parkplatzlärm und enthält Hinweise zu der in Deutschland auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie der Verwaltungs- und Rechtsprechungspraxis üblichen Beurteilung von Parkplätzen. Die Emissionsansätze sind somit, wie für Ermittlungen im Rahmen von Bauleitverfahren zwingend erforderlich, konservativ eingesetzt. Die in Tabelle 1 definierten Richtwerte sind als Immissionsrichtwerte entsprechend der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) bzw. als Orientierungswerte der DIN 18005 bezüglich Gewerbelärm für die städtebauliche Planung anzusehen. Tabelle 1: Immissionsorte - Immissionspunkte (IP) und Immissionsrichtwerte (IRW) bzw. Orientierungswerte (OW) IP- Nr. Bezeichnung, Fassade, Geschoss, Orientierung IP 1 IP 2 a IP 2 b IP 2 c IP 3.1 IP 3.2 IP 4 IP 5 IP 6 IP 6 a IP 7 IP 8 IP 9 IP 9 a IP 10 IP 10 a IP 11 IP 12 IP 13 IP 14 Werner Hellweg 511, 2.OG, N Werner Hellweg 515, 2.OG, N Werner Hellweg 515, 2.OG, O Werner Hellweg 515, 2.OG, O Werner Hellweg 520, 1.OG, N Werner Hellweg 522, 1.OG, N Werner Hellweg 525, 1.OG, W Heroldstraße 3a, 1.OG, W Heroldstraße 5, 1.OG, W Heroldstraße 5, westl. Baugrenze* Nörenbergskamp 32, 1.OG, S Nörenbergskamp 30, 1.OG, S Heroldstraße 9, 1.OG, W Heroldstraße 9, westl. Baugrenze* Heroldstraße 11, EG, W Heroldstraße 11, westl. Baugrenze* Plan WA, südl. Baugrenze, 1.OG, S Plan WA, südl. Baugrenze, 1.OG, S Plan WA, südl. Baugrenze, 1.OG, S Schulneubau Gebietsausweisung bzw. Einstufung gemäß § 34 ** MI MI MI MI MI MI MI MI WA WA WA WA WA WA WA WA WA WA WA WA IRW/OW tags in dB(A) IRW/OW nachts in dB(A) 60 60 60 60 60 60 60 60 55 55 55 55 55 55 55 55 55 55 55 55 45 45 45 45 45 45 45 45 40 40 40 40 40 40 40 40 40 40 40 --- * Für den Bereich der westl. Baugrenze wird eine mögliche Bebauung mit zwei Vollgeschossen zugrunde gelegt. ** § 34 = gemäß § 34 BauGB zu beurteilende Nutzung, da kein rechtskräftiger Bebauungsplan besteht Für die Immissionsorte IP6a, IP9a und IP10a wurden die Beurteilungspegel ebenfalls für das 1. OG (H = 5,6m) berechnet und dargestellt. Die schalltechnische Untersuchung (Schallimmissionsprognose Nr. 03 0845 12-2 vom 11.07.2013) ermöglicht die prognostische Beurteilung, dass im Zusammenspiel von Bebauungsplan und nachgeordneten Genehmigungsverfahren die Konfliktbewältigung hinsichtlich des Schallimmissionsschutzes gesichert ist. Die planerische Konfliktbewältigung löst die ihr zuzurechnenden Konflikte, d. h. die vorgefundenen wie auch die durch die Planung neu aufgeworfenen. Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 45 von 96 Stadt Bochum Die Anzahl der geplanten Pkw-Stellplätze ist für die Ermittlung der Frequentierung des geplanten großflächigen Lebensmittelmarktes durch Kunden nicht relevant. Gemäß der hier angewandten Parkplatzlärmstudie ist die Kundenfrequentierung ausschließlich über die Netto-Verkaufsfläche des Lebensmittelmarktes zu berechnen. Die so ermittelte Anzahl wird anschließend auf die zur Verfügung gestellten Stellplätze verteilt. Beschreibung der Immissionsorte - Immissionspunkte (IP) Die schützenswerte Wohnbebauung bzw. der Schulneubau der Dependance der Willy-Brandt-Gesamtschule befinden sich außerhalb (IP 1 - IP 5 und IP 14) des Plangebietes und innerhalb (IP 6 - IP 13) des Plangebietes im Norden, Osten, Süden und Westen, so dass in diesem Bereich Immissionsorte festzulegen sind. Die Wohnbebauung nördlich und südlich des Werner Hellwegs ist im rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 624 als Mischgebiet festgesetzt. Die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel betragen gemäß TA Lärm für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in Mischgebieten 60/45 dB(A) tags/nachts. Für die Immissionsorte IP 1 bis IP 5 wird entsprechend der planungsrechtlichen Einstufung als Mischgebiet ein Immissionsrichtwert von 60/45 dB(A) tags/nachts zugrunde gelegt. Für die Immissionsorte IP 6 bis IP 14 wird entsprechend der planungsrechtlichen Einstufung als Allgemeines Wohngebiet ein Immissionsrichtwert von 55/40 dB(A) tags/nachts zugrunde gelegt. Ergebniss des Immissionsschutz-Gutachtens Das Plangebiet wird durch die geplante Errichtung eines Lebensmittel-Discountmarktes mit einer Verkaufsfläche von ca. 1.200 m² und insgesamt ca. 89 Stellplätzen mit Lärmemissionen belastet. Die Lärmemissionen, welche zukünftig von den innerhalb des Plangebietes vorgesehenen Gebäuden und Nutzungen ausgehen können, sind in einem Immissionsschutz-Gutachten (Schallimmissionsprognose Nr. 03 0845 12-2 vom 11. Juli 2013, Verfasser: Uppenkamp und Partner, Ahaus) untersucht worden. Zur Sicherstellung der immissionsschutztechnischen Anforderungen sind für den geplanten Discountmarkt Lärmminderungsmaßnahmen erforderlich. Die schalltechnischen Untersuchungen haben Folgendes ergeben: Unter Berücksichtigung der im Schallgutachten beschriebenen Grundlagen und Rahmenbedingungen und der ausgearbeiteten Lärmminderungsmaßnahmen werden die geltenden Immissionsrichtwerte zur Tageszeit und in der ungünstigsten vollen Nachtstunde an den maßgeblichen Immissionsorten eingehalten bzw. unterschritten. Kurzzeitige Geräuschspitzen, die die geltenden Immissionsrichtwerte am Tag um mehr als 30 dB und/oder mehr als 20 dB nachts überschreiten, sind nicht zu prognostizieren. Die Spitzenpegelkriterien nach Ziffer 6.1 der TA-Lärm werden somit ebenfalls eingehalten. Nach Inaugenscheinnahme der Örtlichkeiten liegen für die maßgeblichen Immissionsorte keine weiteren gewerblichen Vorbelastungen vor, sodass gemäß TALärm auf eine Untersuchung der Geräuschvorbelastung verzichtet werden kann. Hinsichtlich des anlagenbezogenen Verkehrs im öffentlichen Verkehrsraum wurde festgestellt, dass eine Prüfung, ob organisatorische Maßnahmen eine Verringerung der Geräuschimmissionen bewirken können, nicht erforderlich ist. Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 46 von 96 Stadt Bochum Die Untersuchungsergebnisse gelten insbesondere unter Einhaltung der im Immissionsschutz-Gutachten beschriebenen Betriebsweise und insbesondere unter folgenden Rahmenbedingungen:   Die Öffnungszeiten des Lebensmittel-Discountmarktes (ALDI) sind so zu wählen, dass sich die damit verbundene Stellplatznutzung auf den Tageszeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) beschränkt. Die Liefervorgänge beschränken sich auf den Tageszeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr).  Die Fahrgassen der Stellplatzanlage sind asphaltiert oder mit nicht gefugter Pflasterung ≤ 3 mm ausgeführt.  Bei den Einkaufswagen kommen kunststoffbeschichtete Einkaufswagen zum Einsatz.  Die Ausführung der haustechnischen Aggregate entspricht den Angaben in Kapitel 5.5 Stationäre Schallquellen des Immissionsschutz-Gutachtens.  Die in Kapitel 6 des Immissionsschutz-Gutachtens dargestellten baulichen Maßnahmen zum Schallschutz. Verkehr - Verkehrslärm Das Erschließungskonzept sieht einen verkehrlichen Anschluss der Baugebiete an die bestehenden öffentlichen Straßenverkehrsflächen vor. Mit der Entwicklung der Wohnbauflächen (WA 1 bis WA 3) des Plangebietes geht nur ein geringer Belastungszuwachs der Heroldstraße und der Straße Nörenbergskamp einher, da das im Plangebiet (Allgemeine Wohngebiete) erzeugte Verkehrsaufkommen durch die neuen Einwohner in Bezug auf den heutigen Verkehr der Heroldstraße nahezu zu vernachlässigen ist. Die Verkehrsbewegungen sind ausschließlich gebietsbezogener Ziel- und Quellverkehr. Für die angrenzenden Grundstücke sind keine unzumutbaren Störungen zu erwarten. Durch den großflächigen Lebensmittelmarkt wird trotz seines verbrauchernahen Standortes Verkehrsaufkommen induziert, welches von dem vorhandenen Straßensystem (über den Werner Hellweg L 649) verträglich in das Umfeld eingebunden werden kann. Die äußere Erschließung (Werner Hellweg) ist als leistungsfähige Hauptverkehrsstraße dimensioniert und ausgebaut. Der Werner Hellweg ist ausreichend aufnahmefähig und ermöglicht auch die weitere Anbindung in das übrige Verkehrsnetz (im Westen an die Werner Straße, im Osten an die Provinzialstraße), welches ebenfalls ausreichend dimensioniert und ausgebaut ist. Aufgrund seiner lokalen Bedeutung werden auch in Spitzenzeiten des Berufsverkehrs auf der Strecke keine Überlastungen auftreten. Probleme hinsichtlich des ruhenden Verkehrs werden wegen der geplanten Zahl von ca. 89 Stellplätzen nicht erwartet. Damit ist eine komfortable Ausstattung des Sonstigen Sondergebietes mit Stellplätzen sichergestellt. Eine Inanspruchnahme zusätzlichen Parkraumes außerhalb des Plangebietes ist nicht zu befürchten. Eine Verschlechterung der Parkraumsituation im Umfeld ist aus der städtebaulichen Planung nicht ableitbar. Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 47 von 96 Stadt Bochum Die Zusatzbelastungen an Lärm von der Stellplatzanlage des großflächigen Lebensmittelmarktes bewirken bei Umsetzung der Vorgaben aus der schalltechnischen Untersuchung keine erheblichen schallbedingten Beeinträchtigungen der umliegenden Wohnnutzung durch Überschreitungen der Richtwerte der TA-Lärm. Da Lebensmitteldiscounter eine höhere Flächenproduktivität als andere Betriebsformen des Lebensmitteleinzelhandels aufweisen, sind die Ergebnisse auch für andere Betriebe ausreichend. Im Zusammenhang mit dem geplanten Bau eines Lebensmittel-Discountmarktes, der u. a. Gegenstand des Bebauungsplanes ist, wurde die Veränderung der Lärmbelastung an der vorhandenen Bebauung beidseits des Werner Hellweges sowie an den Wohngebäuden im Bereich des Bebauungsplanes untersucht und beurteilt. Die Berechnung basiert auf einer Verkehrszählung aus dem Jahr 2007 deren Ergebnisse auf das Jahr 2013 hochgerechnet wurden. Der Zählquerschnitt auf dem Werner Hellweg liegt im Abschnitt Heroldstraße / Rolandstraße. Die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke 2013 beträgt 8.400 Kfz / 24h. Der Lkw-Anteil am Gesamtverkehrsaufkommen liegt bei 5,7 % im Tageszeitraum und 5,5 % im Nachtzeitraum. Für Aussagen zur Veränderung durch das Ziel- und Quellverkehrsaufkommen des geplanten Lebensmittel-Discountmarktes wurde das Zusatzverkehrsaufkommen von ca. 3.264 Pkw-Fahrten und 8 Lkw-Fahrten (s. Lärmgutachten zum Gewerbelärm, Büro Uppenkamp und Partner 11.07.2013) zu der Bestandsbelastung addiert (Planung). Bei einer 50 %-igen Verteilung des Ziel- und Quellverkehrsaufkommens westlich und östlich der Zufahrt ergibt sich im Querschnitt eine Verkehrsbelastung von ca. 10.032 Kfz / 24h, wobei sich die Zunahme, aufgrund der Ladenöffnungszeiten, komplett auf den Tageszeitraum (06.00 – 22.00 Uhr) beschränkt. Auf der Basis dieser Ausgangsdaten erfolgte die Berechnung zur Lärmbelastung (Bestand und Planung) im Bereich des Werner Hellweges. Für die westlich und östlich an das Plangebiet angrenzende Straße Deutsches Reich und die Heroldstraße wurden Belastungszahlen aus dem Verkehrsmodell der Stadt Bochum bei der Berechnung verwendet, da für diese untergeordneten Straßen keine Zähldaten vorlagen. Die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke liegt bei ca. 1.600 bzw. 1.800 Kfz / 24h. Bei der Planung ist neben dem Ziel- und Quellverkehrsaufkommen des LebensmittelDiscountmarktes auch eine Pegelminderung von -1 bis -2 dB(A) für die in Umsetzung befindliche Sanierung der Fahrbahndecke des Werner Hellweges mit einem Splittmastixasphalt 0/8, als Lärmminderungsmaßnahme, berücksichtigt. Die Lärmberechnung wurde an mehreren Gebäuden beiderseits des Werner Hellweges (im Abschnitt Deutsches Reich bis Limbeckstraße) sowie den vorhandenen Wohngebäuden im Plangebiet durchgeführt. Im Bebauungsplan Nr. 624 ist die vorhandene Bebauung am Werner Hellweg westlich der Heroldstraße als Mischgebiet (MI) und östlich der Heroldstraße als Wohngebiet (WB / WA) eingestuft. Die Bebauung nördlich Heroldstraße Nr. 3 und im Bereich des Nörenbergskamp soll als allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt werden. Die Planungssituation berücksichtigt dabei sowohl die geänderte Bebauung im Plangebiet (Abriss der Gebäude Werner Hellweg Nr. 517, 519 u. 521 sowie Neubau des Lebensmittel-Discountmarktes), die geplanten Lärmschutzwände, das Zusatzverkehrsaufkommen des Lebensmittel-Discountmarktes im Tageszeitraum sowie die Lärmminderung durch die Sanierung der Asphaltdeckschicht des Werner Hellweges. Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 48 von 96 Stadt Bochum Die nachfolgende Tabelle enthält beispielhaft die Beurteilungspegel und die Veränderung an den Gebäuden Werner Hellweg 511, 537 und Heroldstraße 9 und Nörenbergskamp 30 für die Bestands- und Planungssituation. Tabelle: Verkehrslärm Bestand / Planung Immissionsort Werner Hellweg 511 MI-Nutzung Werner Hellweg 537 WB/WA-Nutzung Heroldstraße 9 WA-Nutzung Nörenbergskamp 30 WA-Nutzung Stockwerk Beurteilungspegel Veränderung Bestand Tag / Nacht dB(A) Planung Tag / Nacht dB(A) Bestand/Planung Tag / Nacht dB(A) EG 67,2 / 59,7 66,6 / 58,7 - 0,6 / - 1,0 EG 68,8 / 61,3 67,8 / 59,9 -1,0 / - 1,4 1.OG 43,9 / 36,2 45,0 / 37,0 +1,1 / +0,8 1.OG 42,6 / 34,7 42,6 / 34,4 0,0 / -0,3 Die Berechnung für die Bestandssituation ergab, dass die Lärmbelastung an den Gebäudefassaden parallel zum Werner Hellweg im Tages- und Nachtzeitraum deutlich über den schalltechnischen Orientierungswerten der DIN 18005 (WA = 55 / 45 dB(A) und MI = 60 / 50 dB(A))sowie den Immissionsgrenzwerten der 16. BlmSchV (WA = 59 / 49 dB(A) und MI = 64 / 54 dB(A)) liegen. Die Immissionsgrenzwerte für Lärmsanierung an bestehenden Straßen von 70 / 72 dB(A) (WA / MI) tags werden eingehalten bzw. unterschritten. Im Nachtzeitraum werden die Werte im Mischgebiet (62 dB(A)) eingehalten, im Bereich der Wohngebietsnutzung (60 dB(A)) östlich der Heroldstraße um bis zu 2 dB(A) überschritten. Im Bereich der vorhandenen Wohnbebauung (Heroldstraße 5 - 13 a / Nörenbergskamp 24 - 40) innerhalb des Plangebietes liegt die Lärmbelastung durch den Verkehrslärm deutlich niedriger. An den nach Westen (Heroldstraße) bzw. Süden (Nörenbergskamp) ausgerichteten Gebäudefassaden betragen die Beurteilungspegel deutlich unter 50 dB(A) am Tag bzw. 40 dB(A) in der Nacht (s. o. Tabelle). Somit werden die schalltechnischen Orientierungswerte von 55 /45 dB(A) deutlich unterschritten. Durch den Abriss der Gebäude Werner Hellweg 517, 519 und 521 kommt es im Bereich der entstehenden Baulücke zu einem Anstieg der Beurteilungspegel. Hiervon ist besonders der Nahbereich nördlich des Werner Hellweges betroffen. Im nördlichen Teil des Plangebietes schwächt sich die Lärmzunahme ab und die Beurteilungspegel liegen weiterhin deutlich unter 50 dB(A) am Tag bzw. 40 dB(A) in der Nacht. Anzumerken ist, dass die Lärmzunahme durch den Abriss der Gebäude Werner Hellweg 517, 519 und 521 auch unabhängig von der Planung eines LebensmittelDiscountmarktes im Plangebiet jederzeit möglich gewesen wäre, da die Wohngebäude nicht baurechtlich gesichert sind. Eine Neubebauung durch den Grundstückebesitzer ist nicht verpflichtend. Somit ist auch eine mögliche Lärmzunahme an benachbarten Gebäuden hinzunehmen. Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 49 von 96 Stadt Bochum Abschließend wurde die Lärmberechnung für den Planungszustand durchgeführt und mit der Bestandsbelastung verglichen. Die Berechnungsergebnisse mit Berücksichtigung des Zusatzverkehrsaufkommens, des neuen Baukörpers für den LebensmittelDiscountmarkt, der Lärmschutzmaßnahmen (Schallschutzwände) und der Sanierung der Asphaltdeckschicht zeigen, dass es im Tageszeitraum an der Bebauung beidseits des Werner Hellweges zu einer leichten Pegelreduzierung kommt. Grund hierfür ist die Lärm mindernde Wirkung der sanierten Asphaltdeckschicht die auch die Verkehrszunahme durch den Lebensmittel-Discountmarkt kompensiert. Im Nachtzeitraum fällt die Reduzierung etwas größer aus, da hier keine Erhöhung der Verkehrsbelastung auftritt. Hier wird zukünftig dann der Sanierungsgrenzwert überall eingehalten bzw. unterschritten. Im Bereich der Wohnbebauung an der Heroldstraße und dem Nörenbergskamp liegt die Lärmbelastung an den nach Westen bzw. Süden ausgerichteten Gebäudefassaden weiterhin unter 50 bzw. 40 dB(A) tags / nachts. Die Lärmzunahme durch den Gebäudeabriss der Gebäude Werner Hellweg 517, 519 und 521 konzentriert sich auf den südlichen Bereich des Plangebietes und nimmt nach Nordosten deutlich ab, wobei trotz der leichten Lärmzunahme die schalltechnischen Orientierungswerte von 55 / 45 dB(A) tags / nachts für allgemeine Wohngebiete deutlich unterschritten werden. Im Bereich der Wohnbebauung Nörenbergskamp kommt es durch das Gebäude des Lebensmittel-Discountmarktes sogar teilweise zu leichten Pegelabnahmen. An den Gebäudefassaden parallel zur Heroldstraße kommt es durch das Planvorhaben zu keiner wahrnehmbaren Veränderung der Lärmbelastung, da hier nicht mit einer Zunahme des Verkehrsaufkommens infolge der Ansiedlung des Lebensmittel-Discountmarktes zu rechnen ist. Auch im Bereich einer möglichen Hinterlandbebauung an der Heroldstraße (Nr. 5 bis 13 a) sowie nördlich des Lebensmittel-Discountmarktes (Nörenbergskamp) werden die schalltechnischen Orientierungswerte für Verkehrslärm eingehalten bzw. deutlich unterschritten. Die Werte liegen sogar unter 50 / 40 dB(A) tags / nachts. Dies gilt auch für eine zweigeschossige Bebauung. Anzumerken ist, dass ein Teil der bei der Berechnung berücksichtigten zusätzlichen Fahrten des geplanten Lebensmittel-Discountmarktes schon heute im Bestand der Verkehrsbelastung erfasst sind, da der Besuch des Lebensmittel-Discountmarktes nur eine zusätzliche Fahrtunterberechnung auf dem Weg von / oder zur Arbeit / Wohnen / Einkaufen darstellt (Fahrtenketten). Außerdem wird eine heute vorhandene Filiale des Lebensmittel-Discountmarktes am Werner Hellweg, Ecke "Deutsches Reich", durch den geplanten Neubau ersetzt. Somit wird die Anzahl der zusätzlichen Fahrten und damit auch dadurch bedingte Zunahme der Lärmbelastung wahrscheinlich geringer ausfallen als berechnet. Die Ergebnisse liegen somit auf der "sicheren Seite". Aufgrund der schon hohen Lärmbelastung an der Bebauung beidseits des Wemer Hellweges sollte auch unter Berücksichtigung der Ziele der Lärmaktionsplanung und der strategischen Umweltplanung eine weitere Lärmreduzierung insbesondere im Bereich der vorhandenen Wohnnutzung, östlich der Heroldstraße durch entsprechende Maßnahmen (z. B. Verlängerung der bestehenden Tempo-30-Regelung auf dem Werner Hellweg, östlich der Heroldstraße) geprüft werden. Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 50 von 96 Stadt Bochum Überlagerung mit Gewerbelärm Da die Gewerbelärmpegel an den vorhandenen Gebäuden Heroldstraße 3 a bis 11 und Nörenbergskamp 30 und 32 überall mindestens 3 dB(A) unter Grenzwert liegen (s. Tabelle 8 des Immissions-Gutachtens zum Gewerbelärm vom 11.07.2013) und gleichzeitig der Verkehrslärm an diesen Immissionspunkten bei deutlich unter 50 dB(A) liegt ergibt sich auch bei einer Summenpegelbetrachtung keine Überschreitung der 55 dB(A). Dies gilt auch für eine mögliche Bebauung im Hinterland der Heroldstraße und dem Nörenbergskamp. Eine Summenbetrachtung von Verkehrslärm und Anlagengeräuschen ist bei einer Beurteilung gemäß TA Lärm nicht vorgesehen. EU-Umgebungslärmrichtlinie Nach der Lärmkartierung gem. § 47 c BImSchG, auf Basis der EU-Umgebungslärmrichtlinie, wurde im Bereich der Bundesautobahn A 40 (Nörenbergstraße bis Heroldstraße), nördlich des Bebauungsplagebietes, ein Lärmschwerpunkt festgestellt. Der L den liegt bei 65 - 70 dB(A), der L night bei 60 - 65 dB(A). Auch im Bereich des Werner Hellwegs werden an den Gebäudenfassaden parallel zur Straße Pegelwerte von L DEN bis zu 70 dB(A) und L Night bis zu 59 dB(A) erreicht. Ziel der Strategischen Lärmaktionsplanung ist eine Reduzierung der Verkehrslärmbelastung insbesondere in Lärmschwerpunkten. Auch im Rahmen der Strategischen Umweltplanung ist sowohl die Reduzierung der Lärmbelastung entlang der Hauptverkehrsstraßen als auch in Lärmschwerpunkten auf einen L DEN / L Night von maximal 65/55 dB(A) anzustreben. Durch die Planung wird sich der Verkehr noch erhöhen, so dass sowohl die Ziele der Strategischen Lärmaktionsplanung als auch die der Strategischen Umweltplanung nicht verfolgt werden können. Insoweit wird in der Abwägung den festgelegten Planungszielen, den Belangen der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche sowie den Belangen der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung der Vorrang gegenüber den Belangen der Strategischen Lärmaktionsplanung als auch der Strategischen Umweltplanung eingeräumt, zumal die grundsätzliche Eignung der Fläche für eine Einzelhandelsnutzung bereits auf der Ebene des Masterplans Einzelhandel Bochum 2006 und auch in der Fortschreibung des Masterplans Einzelhandel Bochum 2012 geprüft und bestätigt worden ist. Der Werner Hellweg ist als Landesstraße L 649 derzeit mit ca. 8.400 Kfz / 24 h belastet. Die Kapazitätsgrenze liegt bei ca. 1.400 - 1.500 Kfz/h. Die Verkehrsbelastung in der Spitzenstunde beträgt ca. 800 Kfz/h und kann ohne Probleme die zusätzlichen Fahrzeuge durch das Ziel- und Quellverkehrsaufkommen des geplanten Lebensmittel-Discountmarktes aufnehmen. Die Zusatzbelastung durch den neuen großflächigen Lebensmittelmarkt wird auf 3.264 Kfz/24 h geschätzt. Für die Spitzenstunde wurden 12 % des gesamten Zusatzverkehrs angenommen, d. h. 196 zusätzliche Kfz in der Spitzenstunde. Damit ergäbe sich eine Gesamtbelastung von ca. 996 Kfz/Spitzenstunde und liegt damit noch deutlich unter der Kapazitätsgrenze von ca. 1.400 - 1.500 Kfz/h. Ein Anstieg der Verkehrsbelastung um ca. 196 Kfz/h ist für den Verkehrsfluss nicht relevant. Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 51 von 96 6. Stadt Bochum Städtebauliches Konzept Städtebauliches Ziel der Stadt Bochum ist die Entwicklung der vorhandenen wohnbaulichen Nutzung und die Attraktivierung und Entwicklung des Stadtteilzentrums Werne durch die Ansiedlung der Einzelhandelsnutzung in einem Sonstigen Sondergebiet innerhalb des Plangebietes. Aufgrund der Lagegunst am Werner Hellweg (L 649) mit Anbindung an die innerörtlichen und überörtlichen Verkehrsstraßen sowie aufgrund der im Umfeld bereits vorhandenen Einzelhandels-, Dienstleistungs- und wohnbaulichen Nutzungen bietet sich eine solche Entwicklung für das Plangebiet an. Sowohl die wohnbauliche als auch die Einzelhandelsnutzung entsprechen den Vorgaben des Regionalen Flächennutzungsplanes (RFNP) der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr. Die Einzelhandelsnutzung entspricht darüber hinaus einerseits auch den Zielen der Landesplanung, welche im Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEPNRW) - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel formuliert werden. Zum Anderen entspricht die Einzelhandelsentwicklung am Werner Hellweg dem Masterplan Einzelhandel der Stadt Bochum Fortschreibung 2012. Die im Plangebiet vorgesehenen Bauflächen sollen als Allgemeine Wohngebiete (WA) gemäß § 4 BauNVO und als Sonstige Sondergebiete (SO) - Zweckbestimmung großflächiger Lebensmittelmarkt - gemäß § 11 BauNVO festgesetzt werden. Um die nördlich und östlich des Sonstigen Sondergebietes angrenzende Wohnbebauung innerhalb und außerhalb des Plangebietes vor unzumutbaren Belästigungen zu schützen, wird neben den vom Schallgutachter konzipierten Schallminderungsmaßnahmen auch die Festsetzung einer Schallschutzwand getroffen, damit die Einhaltung bzw. Unterschreitung der Immissionsrichtwerte für Allgemeine Wohngebiete bzw. Mischgebiete sichergestellt wird. Im Westen des Plangebietes befinden sich neben der Straßenrandbebauung des Werner Hellwegs mit Einzelhandels- und Dienstleistungsnutzungen in den Erdgeschossen und Wohnnutzungen in den Obergeschossen auch ausgedehnte Flächen mit Nutzungen zugunsten der Allgemeinheit. Dies sind die Schulgebäude der Dependance der Willy-Brandt-Gesamtschule (Oberstufe) einschließlich Sporthalle (über die Straße Deutsches Reich erschlossen), eine Jugendfreizeiteinrichtung sowie eine Kindertageseinrichtung (über die Straße Nörenbergskamp erschlossen). Das städtebauliche Konzept berücksichtigt eine direkte Wegeverbindung vom Werner Hellweg zu den Erschließungsflächen der Dependance der Willy-Brandt-Gesamtschule, damit über diese öffentlich zugänglichen Flächen eine Durchwegung zur Jugendfreizeiteinrichtung und die Straße Nörenbergskamp hergestellt werden kann. Wohnen - Wohngebiete Im zentralen Bereich des Bebauungsplangebietes sollen innerhalb der bislang als Hausgärten genutzten Freiflächen der Wohngebäude Heroldstraße 5 bis 13 zweigeschossige Wohngebäude in offener Bauweise angesiedelt werden. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden im Bebauungsplan durch Festsetzungen bestimmt. Insbesondere die Festsetzung der westlichen Baugrenze orientiert sich einerseits an der Bauflucht der vorhandenen Bebauung Heroldstraße 3 a Nörenbergskamp 32. Andererseits dient die geplante Baugrenze der Vermeidung immissionsschutzrechtlicher Konflikte. Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 52 von 96 Stadt Bochum Zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen des Ortsbildes, wird die maximal zulässige Zahl der Vollgeschosse auf zwei Vollgeschosse festgesetzt. Diese orientiert sich an den bereits im Bestand vorzufindenden Baumassen mit zwei Vollgeschossen. Nördlich des Sonstigen Sondergebietes und südlich angrenzend an die bestehende Wohnbebauung Nörenbergskamp 24 - 30 soll auf der Grünbrache die Errichtung von eingeschossigen Wohngebäuden in offener Bauweise durch Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes ermöglicht werden. Die überbaubaren Grundstücksflächen (Baufenster) sollen im Bebauungsplan durch Festsetzung von Baugrenzen bestimmt werden. Die Festsetzung der Baugrenzen orientiert sich an den vorhandenen Baufluchten, im Einzelnen sind dies die westliche Bauflucht des Gebäudes Nörenbergskamp 24, die östliche Bauflucht des Gebäudes Nörenbergskamp 30 und die südliche Bauflucht der Gebäude Nörenbergskamp 32/34. Darüber hinaus dienen die geplanten Baugrenzen der Vermeidung immissionsschutzrechtlicher Konflikte. Sonstiges Sondergebiet - Zweckbestimmung großflächiger Lebensmittelmarkt Im Südlichen Bereich des Bebauungsplangebietes soll Lebensmitteleinzelhandel in Form eines Discounters angesiedelt werden. Nach dem Masterplan Einzelhandel für die Stadt Bochum Fortschreibung 2012 liegt das südliche Plangebiet und der westliche zentrale Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 926 zum Teil innerhalb des zentralen Versorgungsbereiches "Stadtteilzentrum Werne" (s. o. Ziffer 4.3.2 Masterplan Einzelhandel Bochum - Fortschreibung 2012 -). Die Erschließung erfolgt über eine Zu- und Ausfahrt im Bereich des Werner Hellwegs. Die Anbindung für Fußgänger erfolgt über eine öffentlich zugängliche Wegeverbindung unmittelbar über einen kleinen öffentlichen Platz. Diese Platzfläche dient als Quartiersplatz der Aufwertung und Attraktivitätssteigerung der Aufenthaltsqualität des östlichen Stadtteilzentrums Werne. In die Platzfläche eingebunden wird der Standort der Haltestelle "Heroldstraße" der BOGESTRA. Auf der ca. 6.000 m² großen, zentral im Geltungsbereich liegenden Grünbrachfläche sieht das städtebauliche Konzept bauliche Anlagen für einen Lebensmittel-Discountmarkt mit Stellplatzanlage und den erforderlichen Verkehrsflächen sowie Wohnbauflächen im Segment des freistehenden Einfamilienhausbaus vor. Der großflächige Discountmarkt mit Stellplatzanlage beansprucht ca. 2/3, auf die Fläche für eine wohnbauliche Nutzung entfällt 1/3 der Grünbrache. Das architektonische Konzept sieht zur Errichtung des großflächigen Lebensmittelmarktes eine eingeschossige Bebauung vor. Die Bildung von Raumkanten soll durch die Festsetzung von Baugrenzen erreicht bzw. geschaffen werden. Die südliche Bauflucht orientiert sich an den baulichen Anlagen der öffentlichen Einrichtungen östlich des Plangebietes, als da wären die eingeschossige Turnhalle mit Flachdach und der südliche Gebäudeteil des Schulensembles Dependance Willy-BrandtGesamtschule. Der Lebensmitteldiscounter erstreckt sich zusammen mit weiteren Pkw-Stellplätzen und der Zufahrt zur Anlieferung in den rückwärtigen Bereich des Sonstigen Sondergebietes. Durch die Verlagerung des großflächigen Lebensmittelmarktes in den nördlichen Gründstücksteil des Sonstigen Sondergebietes ist es möglich, die Kundenstellplätze so anzuordnen, dass Störungen von benachbarten schutzbedürftigen Wohnbereichen weitgehend ausgeschlossen sind. Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 53 von 96 Stadt Bochum Einerseits können ca. 46 Kundenstellplätze nahe der Straße Werner Hellweg (zwischen dem Werner Hellweg und dem Baukörper des großflächigen Lebensmittelmarktes, für den der bislang gültige Bebauungsplan Nr. 624 Mischgebiet festsetzt) untergebracht werden. Andererseits können ca. 43 Stellplätze zwischen dem Gebäude des großflächigen Lebensmittelmarktes und der westlich bestehenden Turnhalle mit Parkplätzen, angeordnet werden. Durch die abschirmende Wirkung des Baukörpers für den großflächigen Lebensmittelmarkt in Verbindung mit Schallschutzwänden werden die rückwärtigen schutzwürdigen Bereiche der Grundstücke Heroldstraße 5 bis 13 (Gärten und Ruhebereiche), vor unzumutbaren Beeinträchtigungen, insbesondere vor Lärm- und Geruchsbelästigungen, verursacht durch die Nutzung der Stellplätze, geschützt. Darüber hinaus werden durch die Umsetzung von Lärmminderungsmaßnahmen (Schallschutzwänden) die geltenden Immissionsrichtwerte zur Tageszeit und in der ungünstigsten vollen Nachtstunde an den maßgeblichen Immissionsorten eingehalten bzw. unterschritten. Darüber hinaus soll festgesetzt werden, dass die Stellplatzfläche umgebend, nach Westen, Norden und Osten eine Begrünung der nicht versiegelten Grundstücksflächen vorzusehen ist. Diese Vorgaben werden durch entsprechende zeichnerische und textliche Festsetzungen im Bebauungsplan gesichert. Das Stadtbild beeinträchtigende Werbeanlagen sollen durch eine örtliche Bauvorschrift beschränkt werden. Neben dem aktuell geplanten Lebensmitteldiscounter können auch andere Betriebsformen des Lebensmitteleinzelhandels (z. B. Vollsortimenter) im Sonstigen Sondergebiet angesiedelt werden. Verkehr und Erschließung Die äußere Erschließung des Plangebietes ist bereits durch gewidmete öffentliche Straßenverkehrsflächen vorhanden und Bedarf derzeit keiner Anpassung oder Ergänzung. Die Leistungsfähigkeit des vorhandenen Erschließungssystems wird nicht beeinträchtigt und ist weiterhin sichergestellt. Die Pkw-Stellplatzflächen und der Anlieferungsbereich des Lebensmitteldiscounters innerhalb des Sonstigen Sondergebietes werden unmittelbar an den Werner Hellweg angebunden. Ebenso wird der Zu- und Ausgang des Lebensmittel-Discountmarktes zum Werner Hellweg orientiert angeordnet. Eine Erschließung über die Straße Deutsches Reich und die Freiflächen der Dependance der Willy-Brandt-Gesamtschule kommt aufgrund der Nutzungskonfikte nicht in Betracht. Die Erschließung der ergänzenden östlichen Wohnbauflächen (WA 1) soll über eine Anbindung an die Heroldstraße erfolgen. Die Erschließung der nördlichen Wohnbauflächen (WA 3) soll über eine Anbindung an die öffentlichen Verkehrsflächen der Straße Nörenbergskamp erfolgen. Die Leistungsfähigkeit wird durch die geringe Zahl an neuem Ziel- und Quellverkehr nicht wesentlich beeinträchtigt und kann diesen zusätzlichen Kfz-Verkehr ohne weiteres aufnehmen und in das örtliche und überörtliche Straßennetz ableiten. Die Erschließung der bereits vorhandenen Wohnbebauung der nördlichen und nordöstlichen Wohnbauflächen (WA 2) erfolgt über die bereits ausgebauten öffentlichen Verkehrsflächen der Straße Nörenbergskamp. Die Erforderlichkeit von Feuerwehrzufahrten gemäß § 5 BauO NRW richtet sich nach der Gebäudehöhe (Aufenthaltsräume > 7,0 m über Oberkante Gelände) und der Entfernung des am weitesten von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernten Gebäudeteils (> 50 m). Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 54 von 96 Stadt Bochum Die Zugänglichkeit zu den Baukörpern ist grundsätzlich sicherzustellen. Die Feuerwehrzufahrt, die Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr müssen den Anforderungen nach § 5 BauO NRW sowie der DIN 14090 entsprechen, wonach die Fahrbahnbreite für Feuerwehrfahrzeuge in Abhängigkeit der Kurvenradien geregelt ist. Bei einem geradlinigen Verlauf einer Feuerwehrzufahrt ist die Mindestbreite der Zufahrt 3,0 m. Von diesen anleiterbaren Stellen müssen sich Menschen zu öffentlichen Verkehrsflächen oder zu Flächen für die Feuerwehr bemerkbar machen können (§§ 17 Abs. 3 und 40 Abs. 4 BauO NRW). Ferner ist vor Baubeginn die Straßenbeschilderung vorzunehmen, damit im Schadenfall ein schnelles Auffinden der Einsatzstelle auch schon während der Bauphase für Feuerwehr und Rettungsdienst möglich ist. Zur Verbesserung der Durchquerung des Quartiers für Fußgänger in nord-südlicher Richtung werden innerhalb des nordwestlichen und südwestlichen Plangebietes Flächen gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 21 BauGB zu Gunsten der Anlieger und der Allgemeinheit mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht belastet. Hierdurch wird die fußläufige Durchquerung von den Straßen Nörenbergskamp - mit Kindertages- und Jugendfreizeiteinrichtung - und der nördlichen Heroldstraße hin zum Werner Hellweg - mit Einzelhandels- und Dienstleistungsnutzungen des Stadtteilzentrums Werne und den weiter südlich anschließenden Freiraumbereichen (Parkanlagen) sichergestellt. 7. Planinhalt Entsprechend den Vorgaben des Regionalen Flächennutzungsplanes (RFNP) der Planungsgemeinschaft „Städteregion Ruhr“, welcher für den Bereich überwiegend Wohnbaufläche bzw. entlang des Werner Hellwegs gemischte Baufläche vorgibt, ist für die zukünftigen Baugebietsflächen die Festsetzung von Allgemeinen Wohngebieten gemäß § 4 BauNVO und Sondergebieten gemäß § 11 BauNVO vorgesehen. Zusätzliche Erschließungsstraßen für die interne Erschließung des Standortes sind nicht notwendig. Die Anbindung der Teilbaugebiete erfolgt über die bereits ausgebauten Erschließungsstraßen Werner Hellweg und Heroldstraße. Die von Nord nach Süd vorgesehene Wegeverbindung wird als mit einem Gehrecht zu Gunsten der Allgemeinheit zu belastende Fläche festgesetzt. Das die Fläche für Stellplätze (Stellplatzanlage) einfassende Rahmengrün wird als Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB festgesetzt. 7.1 Planungsrechtliche Festsetzungen Dieser Bebauungsplan trifft nach § 30 Abs. 1 BauGB alle Festsetzungen, die für einen qualifizierten Bebauungsplan erforderlich sind. Der Planbereich wird auf Grundlage der städtebaulichen Konzeption als Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO und als Sondergebiet (SO) - Zweckbestimmung großflächiger Lebensmittelmarkt gemäß § 11 BauNVO festgesetzt. Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 55 von 96 Stadt Bochum Die Festsetzungen entsprechen der Lage des Plangebietes, dessen Umfeld durch Wohnbebauung mit Ein- und Mehrfamilienhäusern, Einrichtungen für Schul- und Jugendfreizeitnutzungen sowie im Bereich des Werner Hellwegs als Einzelhandelsund Dienstleistungsstandort charakterisiert ist. Zudem sind die Festsetzungen konform mit den Zielvorstellungen des Regionalen Flächennutzungsplanes, der das Gebiet überwiegend als Wohnbaufläche - Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB) sowie im südlichen Bereich als Gemischte Baufläche - Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB) darstellt. Neben den Regelungen zur Art der baulichen Nutzung sowie zum Maß der baulichen Nutzung sind Festsetzungen zu überbaubaren Grundstücksflächen vorgesehen. Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die bereits vorhandenen öffentlichen Straßenverkehrsflächen. Im südlichen Plangebiet werden zur Erhöhung der Aufenthaltsqualität des östlichen Stadtteilzentrums Werne öffentliche Straßenverkehrsflächen festgesetzt, welche die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung eines kleinen Stadtteilplatzes schaffen. Mit der Festsetzung von mit Gehrechten zugunsten der Allgemeinheit zu belastende Flächen sollen die Wegeverbindungen dauerhaft gesichert werden. 7.1.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 1 - 11 BauNVO) Allgemeine Wohngebiete (§ 4 BauNVO) Das Plangebiet soll teilweise zu Wohnzwecken genutzt werden. Der Bebauungsplan setzt die Teilbaugebiete im Geltungsbereich als Allgemeine Wohngebiete (WA 1 - WA 3) entsprechend der bereits teilweise vorhandenen Bebauung fest. In den Allgemeinen Wohngebieten im Plangebiet sollen nur die Nutzungsarten zulässig sein, die dem Charakter der Umgebung entsprechen und aufgrund der Größe der Teilbaugebiete möglich und verträglich sind. Der Eigenart der umgebenden Bebauung entsprechend, werden zum Einen die gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässigen „die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden“ gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 9 BauNVO nicht zugelassen. Die Beschränkung dient der Erhaltung, Entwicklung und Stärkung des südlich direkt angrenzenden zentralen Versorgungsbereiches "Stadtteilzentrum Werne" mit allen für die Nahversorgung erforderlichen Geschäften und Dienstleistungseinrichtungen. Nutzungen, die in besonderem Maße dazu geeignet sind, die Bevölkerung mit Waren und Dienstleistungen zu versorgen sowie urbanes Leben zu erzeugen, sollen daher in den zentralen Versorgungsbereichen der Stadt Bochum konzentriert werden. Der Masterplan Einzelhandel Bochum 2012 dient als Grundlage für die Weiterentwicklung der zentralen Versorgungsbereiche und für die Steuerung des Einzelhandels. Zum Anderen sollen die gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke innerhalb der Wohngebiete gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 9 BauNVO nicht zugelassen werden. Die Wohngebiete sollen vorrangig für Wohngebäude gesichert werden. Darüber hinaus gibt es sowohl im Stadtgebiet Bochum allgemein als auch in Bochum-Werne ausreichend andere Flächen für die ausgeschlossenen Nutzungen. Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 56 von 96 Stadt Bochum Zudem ist die Festsetzung konform mit den Darstellungen des Regionalen Flächennutzungsplanes, welcher die Teilbaugebiete WA 1 bis WA 3 als Wohnbaufläche/Allgemeine Siedlungsbereiche darstellt. Ferner sollen die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Gartenbaubetriebe (§ 4 Abs. 3 Nr. 4 BauNVO) und Tankstellen (§ 4 Abs. 3 Nr. 5 BauNVO) gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 9 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes werden, da diese Betriebe aufgrund Ihres Störgrades nicht sinnvoll untergebracht werden können und aus städtebaulichen Gründen schon allein aufgrund ihres Flächenbedarfes im Bereich der Allgemeinen Wohngebiete auszuschließen sind. Ferner kommen sie in Anbetracht der gewünschten anspruchsvollen Gestaltung der Allgemeinen Wohngebiete nicht als zulässige Nutzungen in Frage. Tankstellen sollen auch wegen der nachteiligen stadtgestalterischen Wirkungen, die von dieser Nutzung auf die Umgebung regelmäßig ausgehen, ausgeschlossen werden. Letzlich sollen durch den Ausschluss der vorgenannten Nutzungen (die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Gartenbaubetriebe und Tankstellen) keine zusätzlichen Verkehre in die Allgemeinen Wohngebiete hineingezogen werden, um mögliche Konfliktpotenziale durch Lärmimmissionen und Parkplatzverknappung im öffentlichen Straßenraum des Siedlungsbegietes zu vermeiden. Zulässig sind demnach  Wohngebäude,  Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, Ausnahmsweise können zugelassen werden:  Betriebe des Beherbergungsgewerbes,  sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,  Anlagen für Verwaltungen. Nicht zulässig sind:  die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden,  Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,  Gartenbaubetriebe,  Tankstellen. Dies dient auch der Berücksichtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 2 und 4 BauGB genannten Grundsätze, Anforderungen und Bedürfnisse:  Wohnbedürfnisse der Bevölkerung,  Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen,  Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung,  Bevölkerungsentwicklung,  Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes (WA 1 bis WA 3) bleibt gewahrt. Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 57 von 96 Stadt Bochum Der Bebauungsplan trifft folgende textliche Festsetzung: Art der baulichen Nutzung - Allgemeine Wohngebiete (§ 4 BauNVO) (1) In den Allgemeinen Wohngebieten (WA 1 - WA 3) sind die gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen   die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 9 BauNVO nicht zulässig. (2) In den Allgemeinen Wohngebieten (WA 1 - WA 3) sind die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen   Gartenbaubetriebe Tankstellen gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 9 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Sonstige Sondergebiete (§ 11 BauNVO) Zur planungsrechtlichen Konkretisierung der Ansiedlungsabsichten für großflächigen Lebensmittel-Einzelhandel soll im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 4 und 8 a BauGB auf Grundlage des "Masterplans Einzelhandel Bochum Fortschreibung 2012" das Areal im Bereich zwischen Werner Hellweg und südlich der Straße Nörenbergskamp als Sonstiges Sondergebiet (SO) für einen großflächigen Lebensmittelmarkt gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO ausgewiesen werden. Der Bebauungsplan setzt in Entwicklung aus dem Regionalen Flächennutzungsplan der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr (RFNP) und der Funktion des Gebietes für eine Teilfläche der Baugrundstücke dementsprechend "Sonstiges Sondergebiet" § 11 Abs. 3 BauNVO mit der Zweckbestimmung - großflächiger Lebensmittelmarkt fest. Diese Festsetzung wird für einen Bereich nördlich des Werner Hellwegs bis ca. 45 m südlich der Hausgärten der Wohngebäude Nörenbergskamp 24 - 30, östlich der Straßenrandbebauung Werner Hellweg und der Turnhalle der Dependance der WillyBrandt-Gesamtschule und westlich der Grundstücksflächen Werner Hellweg 525 und Heroldstraße 3 - 13 getroffen. Das Sonstige Sondergebiet dient abgeleitet aus den städtebaulichen Entwicklungszielen der Unterbringung eines Einzelhandelsbetriebes, welcher der Nahversorgung des Stadtteils Werne bzw. der Sicherung und Attraktivierung des Stadtteilzentrums Werne dienen soll. Da die beabsichtigte Nutzung wegen ihrer Großflächigkeit in einem Mischgebiet nach § 6 BauNVO nicht allgemein zulässig wäre, wird die Festsetzung eines entsprechend konkretisierten Sonstigen Sondergebietes erforderlich. Die Festsetzung soll die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten gemäß dem Grundsatz 1 des Masterplans Einzelhandel Bochum Fortschreibung 2012 sichern. Ebenfalls gesichert werden sollen die sowohl primär als auch sekundär im Zusammenhang stehenden zugehörigen Stellplätze und die Anlieferung. Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 58 von 96 Stadt Bochum Die Festsetzung entspricht teilweise schon heute der Lage des Teilbaugebietes, dessen Umfeld durch Bebauung mit Einzelhandels- und Dienstleistungsnutzungen charakterisiert ist. Zum anderen ist diese Fläche im Masterplan Einzelhandel Bochum Fortschreibung 2012 in der Abgrenzung des Stadtteilzentrums Werne berücksichtigt. Der Standort des großflächigen Einzelhandelsbetriebes liegt innerhalb des zentralen Versorgungsbereiches (Stadteilzentrum Werne) und ist verbrauchernah, also insbesondere auch für nicht-motorisierte Bevölkerungsgruppen gut erreichbar. Hierdurch soll neben dem Schutz auch die Sicherung der Versorgung des integrierten Standortes erfolgen. Einer möglichen Verödung des zentralen Versorgungsbereiches soll durch gezielte Fortentwicklung entgegen gewirkt werden. Neben der Stärkung wird auch eine Verbesserung der Attraktivität des zentralen Nahversorgungsbereichs Bochum-Werne angestrebt. Ferner soll mit der Festsetzung die Umsiedlung des bereits im Stadtteilzentrum Werne am Werner Hellweg 502 vorhandenen Lebensmitteldiscounters entsprechend umgesetzt werden, um diesen Frequenzbringer innerhalb des Stadtteilzentrums zu halten. Zusammen mit den weiteren Magnetbetrieben des zentralen Versorgungsbereiches und den um diese herum gruppierten weiteren tlw. spezialisierten Einzelhandelsbetriebe und kleinen Dienstleistungsbetriebe soll eine umfassend abdeckende Grund- und Nahversorgung des städtischen Quartiers sichergestellt werden. Als Zusatzkriterium ist die günstige Anbindung an den Öffentlichen PersonenNahverkehr (ÖPNV) zu beachten. Die gute Erreichbarkeit durch den ÖPNV wird wie in Kapitel 3.3 Verkehr und Erschließung geschildert, durch mehrere Buslinien gewährt. Im Hinblick auf die Erfordernisse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und die zu erwartende Altersstruktur der Bevölkerung wird durch das Sonstige Sondergebiet die günstige Erreichbarkeit eines Versorgungsstandortes auch für die nicht-motorisierte Bevölkerung sichergestellt. Um einen längerfristig zukunfts- und wettbewerbsfähigen Betrieb des Einzelhandelsmarktes zu ermöglichen, ist eine Verkaufsfläche mit insgesamt maximal 1.200 m² geplant. Gemäß Grundsatz 1 des Masterplans Einzelhandel Bochum Fortschreibung 2012 wurde für Stadtteilzentren eine Größenbeschränkung der Verkaufsfläche von Einzelbetrieben vorgenommen. Die Obergrenze für die Gesamtverkaufsfläche von Einzelbetrieben mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment wurde entsprechend der Hierarchiestufe des zentralen Versorgungsbereiches auf maximal 1.500 m² festgesetzt. Die geplante Begrenzung der Verkaufsfläche des großflächigen Einzelhandelsbetriebes mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten auf 1.200 m² unterschreitet die zulässige Obergrenze im Stadtteilzentrum um 20 % (300 m²). Es wird ein Mindestanteil von 70 % der Verkaufsfläche durch die Sortimente Nahrungs- und Genussmittel und Getränke abgedeckt. Dies dient der Sicherstellung, dass der großflächige Lebensmittelmarkt seine Funktion zur Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs (insbesondere Lebensmittel) in ausreichendem Maß erfüllt, da dieses Sortiment einen Kernbestandteil des zentralen Versorgungsbereichs darstellt. Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 59 von 96 Stadt Bochum Die im Sonstigen Sondergebiet (SO) zulässige Nutzung wird auf die Errichtung eines großflächigen Lebensmittelmarktes mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment und die Größe der diesbezüglichen Verkaufsfläche auf die Obergrenze von 1.200 m² beschränkt. Mit der vorgenommenen Begrenzung der (Gesamt-)Verkaufsfläche auf 1.200 m² sollen mögliche städtebauliche Auswirkungen der Planung eingeschränkt werden. Dabei stehen insbesondere die Vermeidung von übermäßigen verkehrlichen Auswirkungen im Vordergrund. Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung (Immissionsschutz-Gutachten Nr. 03 0845 12-2, Stand 11.07.2013 des Ing.-Büros Uppenkamp & Partner, Ahaus) wird dies im Einzelnen nachgewiesen. So wird sichergestellt, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Belange des Umweltschutzes, insbesondere umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit, berücksichtigt werden. Ferner wird gewährleistet, dass kein überdimensionierter Einzelhandelsbetrieb mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment entstehen kann. In dem Sonstigen Sondergebiet werden Büro-, Neben- und Sozialräume, Lagerräume und Lagerflächen, Garagen und Stellplätze, soweit sie den Hauptnutzungen zugehören, als übliche und erforderliche Nebennutzungen zugelassen. Der Bebauungsplan trifft folgende textliche Festsetzung: Art der baulichen Nutzung - Sonstige Sondergebiete - Zweckbestimmung großflächiger Lebensmittelmarkt (§ 11 BauNVO) In dem Sonstigen Sondergebiet ist ein großflächiger Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von max. 1.200 m² zulässig. Der Anteil der Verkaufsflächen für die Sortimente Nahrungs- und Genussmittel sowie Getränke muss zusammen mindestens 70 % der beantragten Verkaufsfläche umfassen. 7.1.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 16 - 21 BauNVO) Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Festsetzung von maximalen Grundflächenzahlen (GRZ) und der Zahl der zulässigen Vollgeschosse als Höchstmaß bestimmt. Ziel ist die Schaffung eines städtebaulichen Rahmens, der eine Umsetzung des Plankonzeptes garantiert und gleichzeitig Spielraum für mögliche Anpassungsmaßnahmen lässt. Grundflächenzahl (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 16, 19 BauNVO) Die Grundflächenzahl beschreibt das zulässige Verhältnis von Grundfläche zur Grundstücksfläche, gibt also an, bis zu welchem Anteil ein Grundstückseigentümer seine Grundstücke tatsächlich mit baulichen Anlagen überdecken darf. Entsprechend der Gliederung der Art der baulichen Nutzung erfolgt auch eine Gliederung des Plangebietes nach der Ausnutzbarkeit der Grundstücksflächen. Für das Plangebiet mit den Teilbaubereichen Allgemeines Wohngebiet (WA 1 - WA 3) und Sonstiges Sondergebiet (SO) - Zweckbestimmung großflächiger Lebensmittelmarkt - werden Grundflächenzahlen (GRZ) festgesetzt. Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 60 von 96 Stadt Bochum Allgemeine Wohngebiete Für diesen Bebauungsplan wird als maximal zulässiges Maß die Obergrenze gemäß § 17 BauNVO in den Allgemeinen Wohngebieten ausgeschöpft (GRZ 0,4). Für die Allgemeinen Wohngebiete (WA 1 - WA 3) werden Grundflächenzahlen (GRZ) von 0,4 festgesetzt, um einerseits die bisherige Bestandsbebauung zu sichern und andererseits hier im Sinne einer Angebotsplanung in unmittelbarer Nähe zum Stadtteilzentrum Werne eine entsprechende bauliche Dichte zu ermöglichen. Der Bebauungsplan gibt somit im Zusammenhang mit den tlw. großflächig ausgewiesenen überbaubaren Grundstücksflächen (Baufeldern) die Möglichkeit, die Flächenpotentiale optimal und im Hinblick auf die beabsichtigte Nutzung wirtschaftlich auskömmlich auszunutzen. Dies wirkt in geringem Umfang somit einer zusätzlichen Inanspruchnahme von Bauflächen an anderer Stelle entgegen, da durch die vollständige Ausnutzbarkeit der Bauflächen wohnbaulicher Flächenbedarf innerhalb des Plangebietes realisiert werden kann. Die Neuausweisung von wohnbaulichen Bauflächen außerhalb des Plangebietes kann hierdurch ggf. gemindert werden. Sonstiges Sondergebiet (SO) In dem Teilbaugebiet SO - Zweckbestimmung großflächiger Lebensmittelmarkt - wird als Grundflächenzahl (GRZ) die Obergrenze für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung gemäß § 17 BauNVO in Sondergebieten von 0,8 festgesetzt. Für die Errichtung der Baukörper wird, bezogen auf die Lage am Werner Hellweg, eine angemessene bauliche Ausnutzbarkeit der zur verfügung stehenden Flächen ermöglicht. Damit können die Grundstücke zu 80 % überbaut und im Hinblick auf die beabsichtigte Nutzung wirtschaftlich auskömmlich ausgenutzt werden. Durch die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in dem Sonstigen Sondergebiet wird eine angemessene städtebauliche Verdichtung ohne negative Auswirkungen auf die städtebaulich-gestalterische Qualität erreicht. Im Rahmen dieser Festsetzungen werden die Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung gemäß § 17 Absatz 1 BauNVO eingehalten. Somit ist sichergestellt, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Zahl der Vollgeschosse (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 16, 20 BauNVO) Die Zahl der Vollgeschosse der Gebäude wird in den Teilbaugebieten WA 1 - WA 3 und SO unterschiedlich festgesetzt, um einerseits die Umsetzung des Entwurfskonzeptes des großflächigen Lebensmittelmarktes zu gewährleisten und andererseits um für die bereits bestehende Nachbarbebauung an der Heroldstraße und dem Werner Hellweg Beeinträchtigungen, z. B. durch Verschattungen weitestgehend auszuschließen. Allgemeine Wohngebiete Die Geschossigkeit wird in den Teilbaugebieten Allgemeines Wohngebiet WA 1 - WA 3 unterschiedlich festgesetzt. Im östlichen Teilbaugebiet WA 1 wird die zulässige Anzahl der Geschosse in Anlehnung an die bestehende Wohnbebauung auf höchstens zwei Vollgeschosse festgesetzt. Diese Festsetzung im Teilbaugebiet WA 1 soll dem Erhalt einer städtebaulichen Raumkante zur Heroldstraße dienen und eine Beeinträchtigung der gegenüberliegenden Nachbarbebauung an der Heroldstraße durch zu hohe Gebäude (Verschattung) weitestgehend ausschließen. Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 61 von 96 Stadt Bochum Andererseits sollen auf den rückwärtigen Freiflächen der Bebauung Heroldstraße 5 13 aber auch im Rahmen des Eigenheimbaus z. B. Einliegerwohnungen im Sinne des Mehrgenerationenwohnens ermöglicht werden können, sofern ein entsprechender Stellplatznachweis auf den jeweiligen Einzelgrundstücken erbracht werden kann. Gleichwohl sollen diese Flächenpotentiale im Hinblick auf die beabsichtigte Nutzung wirtschaftlich auskömmlich ausgenutzt werden können. In den nördlichen und nordöstlichen Teilbaugebieten WA 2 und WA 3 wird die zulässige Anzahl der Geschosse in Anlehnung an die bestehende Wohnbebauung (Nörenbergskamp 24 bis 40) auf höchstens ein Vollgeschoss festgesetzt. Ferner soll durch die Festsetzung als Höchstmaß, insbesondere im WA 3 eine Beeinträchtigung der bereits vorhandenen Nachbarbebauung an der Straße Nörenbergskamp durch zu hohe Gebäude (Verschattung) weitestgehend ausgeschlossen werden. Sonstiges Sondergebiet Die für den Standort des großflächigen Lebensmittelmarktes am Werner Hellweg entwickelte Plankonzeption sieht ein Gebäude vor, welches sich als eingeschossiger Hallenbaukörper darstellt. Neben der Außenwirkung als städtebaulicher Baustein innerhalb des Masterplans Einzelhandel Bochum Fortschreibung 2012 und der vorhandenen Baustruktur mit Ausrichtung der Geschäfts- und Dienstleistungszonen zum Werner Hellweg ist jedoch auch die innere Organisation des Lebensmittelmarktes ausschlaggebend für die Anordnung und Höhenentwicklung der Einzelelemente des Baukörpers. So sieht die Plankonzeption vor, die Eingangszone zum Werner Hellweg auszurichten und die Anlieferung in den rückwärtigen Bereich zu orientieren. Der kompakten Baukörperausrichtung zum Werner Hellweg stehen großzügige Freiflächen gegenüber, welche einerseits als Stellplatzanlage genutzt und andererseits landschaftsgärtnerisch gestaltet nicht nur einen funktionalen Kontrast zueinander bilden sollen. Durch die punktuelle hohe Verdichtung in einem überschaubaren Bereich sind gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt. Nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt werden vermieden, da eine ausreichende Besonnung, Belichtung und Belüftung durch die Höhenstaffelung und Grundrissgestaltung der Baukörper sichergestellt ist und die hohe Flächenversiegelung durch Freiflächen in der Umgebung ausgeglichen wird. Auch auf die Belange des Verkehrs hat die punktuell hohe Verdichtung keinen Einfluss, so dass die Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt werden. Sonstige öffentliche Belange stehen gleichfalls nicht entgegen. Die Geschossigkeit wird in dem Teilbereich Sonstiges Sondergebiet - Zweckbestimmung großflächiger Lebensmittelmarkt - als Höchstmaß festgesetzt. Die Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß soll mit einem Vollgeschoss begrenzt werden. Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 62 von 96 Stadt Bochum 7.1.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. §§ 22 und 23 BauNVO) Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 Abs. 4 BauNVO) In den Teilbaugebieten soll entsprechend des städtebaulichen Konzeptes und der vorhandenen Wohnbebauung innerhalb des Plangebietes sowie der angrenzenden Bebauung in der Nachbarschaft eine Feingliederung der Bauweise erfolgen. Allgemeines Wohngebiet Die Festsetzungen zur Bauweise innerhalb der Teilbaugebiete "Allgemeines Wohngebiet WA 1 - WA 3" orientieren sich einerseits an den bestehenden Strukturen der bereits vorhandenen Bebauung und andererseits an der Nachfrage der Grundstückseigentümer nach einer stärkeren wohnbaulichen Nutzungsmöglichkeit der großzügigen Gartengrundstücksflächen in WA 1. Entsprechend des städtebaulichen Ziels einer weitgehend aufgelockerten Wohnbebauung soll für die Allgemeinen Wohngebiete WA 1 - WA 3 eine offene Bauweise festgesetzt werden. Gebäudelängen über 50 m sind in diesem Bereich ortsfremd und unerwünscht. Hiermit soll die städtebauliche Zielsetzung, ein aufgelockertes und kleinteiliges Wohnquartier für Wohngebäude zu entwickeln, gesichert werden. Ferner soll einerseits eine behutsame Entwicklung des Wohngebietes durch Nachverdichtung ermöglicht und andererseits die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse sichergestellt werden. Präzisiert wird diese Festsetzung mit der Beschränkung auf Einzelhäuser im Teilbaugebiet Allgemeines Wohngebiet WA 3. Mit diesen Festsetzungen wird die städtebaulich beabsichtigte Gebäudetypologie im östlichen und nördlichen Plangebiet gesichert. Sonstiges Sondergebiet (SO) Im sonstigen Sondergebiet wird gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO eine von § 22 Abs. 1 BauNVO abweichende Bauweise festgesetzt. Hinsichtlich der Bauweise wird festgesetzt, dass innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen im Baugebiet Sonstiges Sondergebiet (SO) - Zweckbestimmung großflächiger Lebensmittelmarkt Gebäude beliebiger Länge zulässig sind. Auf diese Weise ist es möglich, innerhalb des Sonstigen Sondergebietes (SO) Gebäude von mehr als 50 m Länge zu errichten. Diese Festsetzung ist sachgerecht und notwendig, da aufgrund der großflächigen Einzelhandelsnutzung entsprechend groß dimensionierte Gebäude erforderlich sein können. Auf diese Weise wird der notwendigen Flexibilität im Gewerbebau Rechnung getragen. Damit ist sichergestellt, dass innerhalb des durch die Baugrenzen und Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung definierten Rahmens eine große Flexibilität für die konkrete architektonische Ausformung der Baukörper gegeben ist. An die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen darf nicht herangebaut werden, die Abstandsflächen gemäß Bauordnung NRW sind einzuhalten. Weitergehende Regelungen zur offenen oder geschlossenen Bauweise sind nicht erforderlich. Der Bebauungsplan trifft folgende textliche Festsetzung: Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 22 Abs. 4 BauNVO) Für das Sonstige Sondergebiet (SO) wird als abweichende Bauweise festgesetzt: Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind Gebäudelängen über 50 m zulässig. Seitliche Grenzabstände sind einzuhalten. Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 63 von 96 Stadt Bochum Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 23 BauNVO) Durch die Festsetzung von Baugrenzen werden - in der Kombination mit den differenzierten Festsetzungen zur zulässigen Zahl der Vollgeschosse - die wesentlichen Elemente der Gebäudestruktur bestimmt. Im Übrigen werden Baugrenzen festgesetzt, um innerhalb der vorgegebenen Struktur Entwicklungsspielraum für die spezifische Gebäudeplanung zu eröffnen. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 23 BauNVO durch Baugrenzen definiert und orientieren sich in den Allgemeinen Wohngebieten WA 1 - WA 3 sowie im Sonstigen Sondergebiet - Zweckbestimmung großflächiger Lebensmittelmarkt - an den baulichen Anforderungen. Laut Baunutzungsverordnung (BauNVO) ist eine Baugrenze so definiert, dass Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten dürfen. Jedoch kann ein Hervortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß zugelassen werden. Im vorliegenden Fall sind die Baugrenzen im Wesentlichen so gewählt, daß sie die Anordnungsmöglichkeiten der Gebäudekörper auf den Grundstücksflächen auf einen städtebaulich begründbaren Bereich beschränken und dem Bauherren dennoch eine ausreichende Flexibilität offenhalten. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden in allen Baugebieten gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 23 BauNVO durch Baugrenzen definiert. Gemeinsam mit den Festsetzungen zur Bauweise kann hierdurch eine Entwicklung gemäß der städtebaulich-räumlichen Zielsetzung gesichert werden. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden in der Planzeichnung durch Baugrenzen definiert. Eine Festsetzung von Baulinien erscheint nicht geboten, jedoch wird in allen Bereichen gewährleistet, dass eine ausreichende randliche Eingrünung möglich ist. Allgemeine Wohngebiete WA 1 - WA 3 Im Allgemeinen Wohngebiet WA 1 orientieren sich die Baugrenzen teilweise an der vorhandenen Bebauung anhand der straßenseitigen Bauflucht Heroldstraße sowie an den Abständen zu den nördlichen bzw. südlichen Grundstücksgrenzen. Die östliche Baugrenze folgt dabei den Grundstücksgrenzen zur öffentlichen Straßenverkehrsfläche der Heroldstraße. Im Bereich der großzügigeren Gartengrundstücksflächen zwischen der Bebauung Heroldstraße 5 bis 13 und dem Sonstigen Sondergebiet SO Zweckbestimmung großflächiger Lebensmittelmarkt - (westliche Grundstücksgrenzen) soll mittels des Baufensters die Nachverdichtung der Freiflächen ermöglicht werden. Mit der vorgenommenen Dimensionierung der überbaubaren Grundstücksflächen besteht einerseits ausreichend Spielraum bei der Anordnung und Gestaltung der Gebäudetypen, andererseits dient die Tiefenbeschränkung der Vermeidung möglicher immissionschutzrechtlicher Konflikte hinsichtlich der Festsetzung eines Sonstigen Sondergebietes - Zweckbestimmung großflächiger Lebensmittelmarkt angrenzend an die westlichen Grundstücksgrenzen des Allgemeinen Wohngebietes WA 1. Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 64 von 96 Stadt Bochum Im Allgemeinen Wohngebiet WA 2 orientieren sich die Baugrenzen anhand der straßen- und gartenseitigenseitigen Baufluchten der vorhandenen Bebauung sowie der Abstände zu den Grundstücksgrenzen. Die Festsetzung der Baugrenzen im Allgemeinen Wohngebiet WA 2 sollen Erweiterungen der Bestandssituation in geringem Umfang ermöglichen. Zum Schutz der vorhandenen Nachbarbebauung werden die Baufenster jedoch nur geringfügig erweitert. Im Allgemeinen Wohngebiet WA 3 orientieren sich die Baugrenzen anhand der Baufluchten der vorhandenen Bebauung sowie der Abstände zu den Grundstücksgrenzen und der geplanten Erschließung. Die Festsetzung der Baugrenzen im Allgemeinen Wohngebiet WA 3 soll die Errichtung von Einzelhäusern in offener Bauweise ermöglichen. Die Tiefe der Baufelder ermöglicht eine große Flexibilität hinsichtlich der Positionierung der Baukörper auf dem Grundstück unter Berücksichtigung einer weitgehenden Orientierung der Bebauung nach Süden und Südwesten. Dies ermöglicht eine passive oder aktive solarenergetische Nutzung (z. B. durch Solarkollektoren oder Photovoltaikanlagen) ohne diese ausdrücklich festzusetzen. Um den zukünftigen Bauherren ausreichend Spielraum bei der Nutzung der Grundstücke einzuräumen, ist in den für eine Bebauung vorgesehenen Allgemeinen Wohngebieten WA 1 - WA 3 eine Überschreitung der gartenseitigen (von den öffentlichen Verkehrsflächen abgewandten) Baugrenzen durch Terrassen um 3,00 m zulässig. Hierzu trifft der Bebauungsplan folgende Festsetzung: Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO) In den Allgemeinen Wohngebieten WA 1 - WA 3 ist eine Überschreitung der gartenseitigen (von den öffentlichen Verkehrsflächen abgewandten) Baugrenzen durch Terrassen bis zu einer Tiefe von maximal 3,00 m zulässig, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Sonstiges Sondergebiet (SO) Durch die Festsetzung von Baugrenzen und Baulinien werden - in der Kombination mit den differenzierten Festsetzungen zur zulässigen Zahl der Vollgeschosse - die wesentlichen Elemente der Gebäudestruktur bestimmt, die - basierend auf dem städtebaulichen Konzept zugrunde liegen. Neben der Anbindung der notwendigen Stellplatzanlage an den Werner Hellweg ist mit der Orientierung des Baukörpers mit seinem Hauptzugang zum Werner Hellweg die direkte Einbindung in das Nahversorgungszentrum Werne geplant. Die Baulinien und Baugrenzen orientieren sich in dem Sonstigen Sondergebiet SO bewusst in enger Anlehnung an den vorliegenden städtebaulichen Anforderungen sowie an den baulichen Anforderungen hinsichtlich der Gebäudedimensionierung eines großflächigen Lebensmittelmarktes. Die Tiefe der Baufelder ermöglicht eine große Flexibilität hinsichtlich der Positionierung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück. Laut BauNVO ist eine Baugrenze so definiert, dass Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten dürfen. Das Baufenster wird durch die Festsetzung von Baugrenzen geschlossen. Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 65 von 96 Stadt Bochum Die Baugrenzen des Teilbaugebietes SO sind so gewählt, daß sie die Anordnungsmöglichkeiten der baulichen Anlagen auf dem Grundstück auf einen städtebaulich begründbaren Bereich beschränken und dem Bauherren dennoch eine ausreichende Flexibilität offenhalten. Ziel hierbei ist es v. a., das städtebauliche Konzept mit klar definierten Raumkanten umzusetzen. 7.1.4 Flächen für Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 BauNVO) Die notwendigen Stellplätze und Garagen sollen in allen Teilbaugebieten auf den Baugrundstücken hergestellt werden. Bei der Konzeption des Plangebietes ist für den Bereich der Nachverdichtung innerhalb der Teilbaugebiete "Allgemeine Wohngebiete WA 1 - WA 3" von zwei Stellplätzen je Wohngebäude ausgegangen worden, z. B. durch eine Garage und einen offenen Stellplatz im Zufahrtsbereich vor der Garage. Die erforderlichen Stellplätze für den großflächigen Lebensmittelmarkt sollen innerhalb des Sonstigen Sondergebietes - Zweckbestimmung großflächiger Lebensmittelmarkt - hergestellt werden. Es ist vorgesehen, oberirdische Stellplätze gemäß der Lärmminderungsmaßnahmen der schalltechnischen Untersuchung Nr. 03 0845 12-2, Stand 11.07.2013, Ing.-Büro Uppenkamp & Partner, Ahaus in versiegelter Form mit einem ebenen Fahrbahnbelag zu errichten. Dabei ist es wichtig, dass die mit Einkaufswagen befahrenen Bereiche (in der Regel die Fahrgassen) asphaltiert hergestellt werden. Alternativ können die Fahrgassen der Stellplatzanlage mit nicht gefugter Pflasterung ausgeführt werden. Zur Wahrung des Immissionsschutzes sind weitere betriebliche als auch bauliche Maßnahmen erforderlich. Die Öffnungszeiten des Lebensmittelmarktes sind so zu wählen - z. B. 6:15 bis 21:45 Uhr - dass die damit verbundene Stellplatznutzung auf den Tageszeitraum (6:00 bis 22 Uhr) beschränkt ist. Die ausschließliche Nutzung der Stellplatzanlage innerhalb der Tageszeit ist z. B. durch eine Beschrankung sicherzustellen. Bei den Einkaufswagen sind kunststoffbeschichtete Einkaufswagen zu verwenden. Eine Stellplatzbegrünung in Form von Baumanpflanzungen wird ebenfalls festgesetzt, siehe hierzu unter 7.1.7 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft sowie Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen „Pflanzbindungen, Pflanzgebote - Stellplatzanlage“. 7.1.5 Verkehr - Verkehrserschließung - Straßenverkehrsflächen Die an das Plangebiet angrenzenden Straßen Werner Hellweg, Heroldstraße und Nörenbergskamp sind hergestellt und dem Verkehr gewidmet. Das Plangebiet ist erschlossen, ergänzende öffentliche Straßenverkehrsflächen zur Erschließung der Baugebiete werden nicht festgesetzt. Ein Grundstückserwerb zur Errichtung öffentlicher Straßenverkehrsflächen ist somit nicht erforderlich. Die Erschließung der Allgemeinen Wohngebiete WA 1 - WA 3 sowie des Sonstigen Sondergebietes SO (großflächiger Lebensmittelmarkt mit ca. 89 Stellplätzen) erfolgt über Anbindungen an die angrenzenden vorhandenen Erschließungsstraßen. Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 66 von 96 Stadt Bochum Im Rahmen der Ausbau- bzw. Genehmigungsplanung wird die Ausgestaltung des Erschließungssystems weiter ausdifferenziert. Mit der Ansiedlung eines großflächigen Lebensmittelmarktes ist auch ein Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeugen zu erwarten. Die bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze für den Lebensmittelmarkt sind auf dem Baugrundstück herzustellen. Damit ist davon auszugehen, dass sich der Parkdruck in den umliegenden Straßen mit der Realisierung der Planung nicht wesentlich erhöhen wird. Bei der Ausbauplanung bzw. im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren für die in dem Sonstigen Sondergebiet geplanten Vorhaben ist insbesondere die Erfüllung der Anforderungen des § 5 BauO NRW (Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken) sowie der DIN 14090 (Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken) sicherzustellen. Darüber hinaus ist eine ausreichende Löschwasserversorgung gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Feuerschutz und Hilfeleistung (FSHG) sowie gemäß des DVGWArbeitsblattes W405 und eine ausreichende Anzahl von Unterflurhydranten zu gewährleisten. Dies erfolgt im Rahmen der auf den Bebauungsplan nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren bzw. Ausbauplanung. Öffentliche Verkehrsflächen Im Rahmen des Ausbaus des Werner Hellwegs wird die an der nördlichen Seite des Werner Hellwegs liegende Bushaltestelle "Heroldstraße" in westlicher Richtung verschoben und gemäß den Regelanforderungen für Bushaltestellen auf Bochumer Stadtgebiet neu errichtet. An den Haltestellenbereich mit Fahrgastunterstand soll innerhalb des Plangebietes eine Aufweitung des Gehwegs "Werner Hellweg" als kleiner Platzbereich anschließen. Der Platzbereich dient sowohl als Aufenthaltsangebot für Fahrgäste der BOGESTRA, als auch als Anknüpfungspunkt für die neu geplante Fußwegeverbindung (siehe 7.1.8 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte) zwischen dem Werner Hellweg und dem Schulhofbereich der Dependance der Willy-BrandtGesamtschule. Ferner soll mit der Errichtung des Platzes eine Aufwertung und Attraktivierung des östlichen Teiles des Stadtteilzentrums Werne erfolgen. Im Bebauungsplan Nr. 926 werden zur Abgrenzung die der allgemeinen Erschließung dienenden öffentlichen Verkehrsflächen durch Straßenbegrenzungslinien festgesetzt. 7.1.6 Immissionsschutz - Schutz vor schädlichen Schallschutzwand (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) Umwelteinwirkungen - Lärmimmissionen - Gewerbelärm Der Kernbereich des Plangebietes wird derzeit nicht genutzt und stellt sich als Grünbrache dar. Die Freifläche wird jedoch im Westen von Öffentlichen Einrichtungen (Dependance Willy-Brandt-Gesamtschule, Jugendfreizeithaus und im Nordwesten von einer Kindertagestätte mit Außenspielbereich) begrenzt. Im Norden, Osten und Süden wird die Freifläche von Wohngebäuden mit zugehörigen Hausgärten und im Süden tlw. von einem Garagenhof umrahmt. Durch die Bebauungsplanung sind akustisch relevante Veränderungen durch hinzutretende, bisher nicht vorhandene Lärmquellen zu erwarten, welche die Situation in dem Quartier nachhaltig verändern. Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 67 von 96 Stadt Bochum Aufgrund dieser Tatsache sollen mögliche immissionsschutzrechtliche Konflikte durch eine bebauungsplanmäßige Schallschutzkonzeption vermieden werden. Im Rahmen des Bebauungsplanes sind die widerstreitenden Belange gerecht abzuwägen. Im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens wurde von dem Ingenieurbüro Uppenkamp & Partner, Ahaus ein Immissionsschutz-Gutachten (schalltechnische Untersuchung, Stand 11. Juli 2013) erstellt, das die Auswirkungen der geplanten Einzelhandelsnutzung innerhalb des Sonstigen Sondergebietes auf das gesamte Plangebiet untersucht. Die Ergebnisse sind in den Planungsprozess eingeflossen. Untersucht wurden die Lärmemissionen bzw. -immissionen, die bei der Realisierung eines Lebensmittel-Discountmarktes mit ca. 1.200 m² Verkaufsfläche entstehen. Folgende Emissionsansätze berücksichtigt: (Lärmquellen) sind in dem Schallgutachten 1. Pkw-Geräusche, die Zuwegung für den Pkw-Verkehr erfolgt über eine Zu- und Abfahrt vom Werner Hellweg gegenüber der Gebäude Werner Hellweg 520/520 a, 522. Die Stellplatzanlage sieht die Errichtung von 89 Stellplätzen vor. Hierbei wird innerhalb des Tageszeitraumes eine tägliche Frequentierung jeweils im Quell- und Zielverkehr von 1.632 Kunden-Kfz berechnet. 2. Geräusche von Einkaufswagen-Depots, welche beim Entnehmen und Einstellen im Bereich von Sammelboxen entstehen. Im Rahmen der Schallimmissionsprognose wird die Annahme getroffen, dass je an- und abfahrendem Kunden-Pkw ein Schallereignis im Bereich des Einkaufswagen-Depots erfolgt. Somit sind je Stunde ca. 204 Entnahmen bzw. Einstellvorgänge von Einkaufswagen mit Kunststoffbeschichtung zu berücksichtigen. 3. Lkw-Geräusche, unterschieden nach Vorbeifahr- und Rangiergeräuschen, LkwHalte- und Startvorgängen, die Zuwegung für den Lkw-Verkehr erfolgt über eine Zu- und Abfahrt vom Werner Hellweg gegenüber der Gebäude Werner Hellweg 520/520 a, 522. 4. Bereich der Anlieferung an der Nordseite des Gebäudekomplexes mit Lkw-Halteund Startvorgängen, fahrzeuggebundenen Kühlaggregaten, Ladevorgängen an der Laderampe. 5. Stationäre Anlagen die sich aus den folgenden haustechnischen Anlagen zusammensetzen: Schornstein Heizungsanlage, Zu- und Fortluftschornstein, Rückkühler/Verflüssiger und Entlüftung Lagerraum. 6. Schneckenverdichter für Pappe und Papier im Bereich der Anlieferungsrampe. Die Schallschutzkonzeption stellt zunächst die Emissionsminderung an der Quelle in den Vordergrund. Reichen diese quellenbezogenen Maßnahmen nicht aus, ist es erforderlich, aktive Schallschutzmaßnahmen zu ergreifen, beispielsweise die Errichtung von Schallschutzwällen oder -wänden in Außenanlagen. Emissionsminderung an der Quelle - Lärmminderungsmaßnahmen Zur Wahrung des Immissionsschutzes werden sowohl betriebliche als auch bauliche Maßnahmen erforderlich. Im Rahmen des Schallgutachtens Nr. 03 0845 12-2 des Ingenieurbüros Uppenkamp & Partner, Ahaus vom 11. Juli 2013 wurden die nachfolgenden Lärmminderungsmaßnahmen betrachtet: Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 68 von 96 Stadt Bochum  Betriebszeitraum Die Betriebszeit des Lebensmittel-Discountmarktes liegt im Tageszeitraum von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr. Die Öffnungszeiten des großflächigen Lebensmittelmarktes (ALDI) sind so zu wählen - z. B. 6:15 bis 21:45 Uhr -, dass die damit verbundene Stellplatznutzung auf den Tageszeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) beschränkt ist. Durch organisatorische oder bauliche Maßnahmen ist sicherzustellen, dass Fahrzeugbewegungen von Mitarbeitern und Kunden auf dem Betriebsgelände im Nachtzeitraum von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr nicht stattfinden.  Warenanlieferung Die Warenanlieferung ist ausschließlich auf den Tageszeitraum von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr zu beschränken. Durch organisatorische oder bauliche Maßnahmen ist sicherzustellen, dass Fahrzeugbewegungen aufgrund von Warenanlieferungen auf dem Betriebsgelände im Nachtzeitraum von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr nicht stattfinden. An der Zufahrt vom Werner Hellweg wird eine Schrankenanlage errichtet. Die Schrankenanlage gewährleistet, dass das Betriebsgelände nicht vor 6:00 Uhr und nicht nach 22:00 Uhr sowie nicht an Sonn- und Feiertagen befahren werden kann.  Ausführung der Fahrwege auf dem Parkplatz Die Fahrgassen des Parkplatzes sind zur Reduzierung der Fahr- und Einkaufswagengeräusche mit einem ebenen Fahrbahnbelag aus Asphalt oder mit nicht gefugter Pflasterung (Fugenbreite kleiner gleich 3 mm) herzustellen.  Einkaufswagen Bei den Einkaufswagen sind kunststoffbeschichtete Einkaufswagen zu verwenden. Die Emissionsminderungsmaßnahmen reichen allein nicht aus um die immissionsschutztechnischen Anforderungen zu erfüllen. Daher sind zur Einhaltung bzw. Unterschreitung der geltenden Immissionsrichtwerte der TA-Lärm zur Tageszeit und zur Nachtzeit ergänzend aktive Schallschutzmaßnahmen (Errichtung von Schallschutzwänden) erforderlich. Innerhalb von bebauten Stadtgebieten stößt der Einsatz von Lärmschutzeinrichtungen (Schallschutzwälle und Schallschutzwände) an gestalterische Grenzen. Schallschutzwälle lassen sich bei entsprechender Modellierung gut in die Landschaft einbinden, da sie auch bepflanzbar sind. Die erforderliche Erdmasse kann oftmals aus dem anfallenden Erdaushub des Baugebietes verwendet werden. Ein Nachteil von Schallschutzwällen, insbesondere in verdichteten Quartieren, ist der Bedarf an relativ viel Grundfläche, welche speziell im Bestand nicht ausreichend vorhanden ist. Ein weiterer Nachteil von Schallschutzwällen besteht darin, dass der Schallschutz bei gleicher Höhe nicht so effektiv wie bei einer Schallschutzwand ist. Dies ist in dem größeren Abstand der Schirmkante (Schüttwinkel) von der Lärmquelle begründet. Daher ist bei gleichem Schallschutz eine größere Höhe des Schallschutzwalles erforderlich. Um vor Lärmeinwirkungen zu schützen, stellen Schallschutzwände ein ebenfalls geeignetes Mittel dar. Durch langjährige Erfahrung mit Schallschutzwänden gibt es heute eine große Auswahl an optisch ansprechenden Systemwänden. Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 69 von 96 Stadt Bochum Eine Schallschutzwand bietet den Vorteil, dass sie wesentlich weniger Grundfläche benötigt und dadurch eine mögliche Abschirmmaßnahme in verdichteten Bestandsgebieten darstellt. Ferner kann durch die Möglichkeit, mit der Schallschutzwand relativ dicht an die Lärmquelle zu gelangen, die Wandhöhe niedriger als bei einem Schallschutzwall gehalten werden. Durch eine Bepflanzung im Bereich der Abstandsfläche mit Sträuchern, Bäumen und sonstigen Bepflanzungen (Rankpflanzen) kann das Einfügen der Schallschutzwand in das Ortsbild zusätzlich verbessert werden. Unter den im Immissionsschutz-Gutachten Nr. 03 0845 12-2 (Ingenieurbüro Uppenkamp & Partner, Ahaus, Stand 11. Juli 2012) zugrunde gelegten Annahmen werden an den angrenzenden schutzbedürftigen Nutzungen die gebietsspezifischen Immissionsrichtwerte zur Tageszeit und zur lautesten Nachtstunde eingehalten bzw. unterschritten. Bei den schutzbedürftigen Nutzungen handelt es sich um die angrenzenden Mischgebiete des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 624 und die Allgemeine Wohngebiete (WA 1 bis WA 3) des vorliegenden Bebauungsplanes Nr. 926. Voraussetzung für die Einhaltung der Richtwerte ist, dass im sonstigen Sondergebiet - Zweckbestimmung großflächiger Lebensmittelmarkt entsprechende aktive Schallschutzmaßnahmen in Form von Schallschutzwänden umgesetzt werden. Um die erforderliche Schallschutzwirkung in Bezug auf den untersuchten WorstCase-Fall zu erzielen, müssen in den Bereichen A - C, C - D und E - F entlang der Grenze des sonstigen Sondergebietes Schallschutzwände mit einer Höhe von mindestens 2,0 m über der Geländeoberkante des geplanten Parkplatzes hergestellt werden. Entlang der nördlichen Grenze des Baufensters im sonstigen Sondergebiet, an der sich die geplante Anlieferzone befindet, ist in dem Bereich G - H eine Schallschutzwand mit einer Höhe von mindestens 4,0 m über der Geländeoberkante des geplanten Parkplatzes er-forderlich. Die westliche Schallschutzwand, mit einer Höhe von 2,0 m über Parkplatzniveau, soll am Werner Hellweg beginnend im ersten Abschnitt über eine Länge von ca. 59 m und im zweiten Abschnitt über eine Länge von ca. 85 m in nördlicher Richtung verlaufend hergestellt werden. Daran schließt sich in gleicher Höhe über eine Länge von ca. 26 m die nördliche Schallschutzwand an. Die östliche Schallschutzwand, mit einer Höhe von ebenfalls 2,0 m über Parkplatzniveau, soll über eine Länge von ca. 26 m am Einzelhandelsgebäude anschließend in südlicher Richtung verlaufend hergestellt werden. Die Zweiteilung der westlichen Schallschutzwand ergibt sich aus der Tatsache, dass südlich der benachbarten Turnhalle ein Fußweg in das sonstige Sondergebiet hinein und entlang dessen westlicher Grundstücksgrenze bis zum Werner Hellweg geführt werden soll. Für diesen Weg ist ein Durchlass durch die Schallschutzwand erforderlich, der zur Aufteilung der Wand führt. Diese Aufteilung entspricht jedoch nicht den Abschnitten, die für die nachfolgend erläuterte Festsetzung der Höhe der Schallschutzwände gebildet wurden. Zur Abschirmung der Ladevorgänge sowie der Fahrzeug gebundenen Kühlaggregate ist entlang der nördlichen Ladezone eine 4,0 m hohe und ca. 25 m lange Schallschutzwand (Abschnitt G - H) in der Art zu errichten, dass das Anlieferungsfahrzeug in Gänze abgeschirmt wird. Diese Schallschutzwand ist in Ausrichtung zur Anlieferung absorbierend z. B. durch Verwendung von Hohllochziegeln auszuführen. Alternativ ist auch eine Einhausung der Ladezone denkbar. Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 70 von 96 Stadt Bochum Die Schallschutzwände müssen eine flächenbezogene Masse von mindestens 10 kg/m² bzw. ein bewertetes Schalldämm-Maß Rw von mindestens 25 dB aufweisen. Des Weiteren müssen die Schallschutzwände geschlossene Oberflächen ohne Fugen, Spalten oder Lücken aufweisen. Bei den Schallschutzwänden kommen u. a. Holz- oder Stahlblechsysteme, Ziegel- oder Betonsysteme sowie teilweise transparente Systeme (Glas, Kunststoff) in Frage. Eine Kombination zwischen den genannten Systemen ist ebenfalls möglich. Bei Holz-Systemen kann die Dichtigkeit durch Einlegen von Dichtstreifen zwischen den einzelnen Brettern oder durch eine Nut- und Feder-Verbretterung erreicht werden. Auch wenn dem Bebauungsplan ein konkretes Vorhaben zugrunde liegt, handelt es sich rechtlich um einen Angebotsbebauungsplan. Daher ist es durchaus möglich, dass ein anderes als das vorgesehene Gebäude errichtet wird. Zulässig wäre beispielsweise die Errichtung eines Gebäudes, das die Baugrenzen z. B. nach Süden nicht ausschöpft. In diesem Fall wäre es erforderlich, die im Bereich E - F geplante Schallschutzwand bis zu der südöstlichen Gebäudekante zu verlängern. Wie das v. g. Immissionsschutz-Gutachten zeigt, ist die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelbetriebes (Lebensmittel-Discountmarkt) im Plangebiet grundsätzlich realisierbar. Die konkrete Ausgestaltung und der Nachweis des Immissionsschutzes sind jedoch im einzelnen Genehmigungsverfahren zu führen. Insofern können die Festsetzungen des Bebauungsplanes zur Sicherstellung des notwendigen Schallschutzes nur den Rahmen dafür setzen, dass im nachgelagerten Genehmigungsverfahren die erforderlichen Maßnahmen umgesetzt werden können. Um eine optimale Ausnutzung des Grundstücks innerhalb des sonstigen Sondergebietes - Zweckbestimmung großflächiger Lebensmittelmarkt - sowie einen hinreichenden Schallschutz auch in dem ungünstigsten Fall („Worst Case“) der Ansiedlung eines großflächigen Lebensmittel-Discountmarktes sicherzustellen, werden im Bebauungsplan lediglich in den Bereichen Schallschutzwände zugelassen, in denen sie entsprechend dem Immissionsschutz-Gutachten notwendig sind. Für den Bereich G - H ist die Zulassung einer Schallschutzwand mittels einer Festsetzung wie für die übrgen Bereiche nicht erforderlich, da er auf der Grenze des für das Sondergebiet festgesetzen Baufensters liegt und dort ohnehin sowohl eine Gebäudewand als auch eine davon unabhängig errichtete Schallschutzwand zulässig ist. Der Nachvollziehbarkeit des Schallschutzkonzeptes halber wird der Bereich G - H jedoch durch die zeichnerische Darstellung der Anfangs- und Endpunkte im Sinne eines Hinweises kenntlich gemacht, so dass bereits aus dem Bebauungsplan zu entnehmen ist, dass in diesem Bereich besondere Anforderungen an die dort zu errichtende Wand zu stellen sind. Aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit - insbesondere mit Blick auf die benachbarte Wohn- bzw. Mischgebietsbebauung - wird festgesetzt, dass die Schallschutzwände in den Bereichen A - D und E - F eine Höhe von 112,0 bis 114,0 m über Normalhöhe Null nicht überschreiten dürfen. Angesichts der sowohl heute als auch zukünftig unterschiedlichen Geländehöhen im Bereich des Sondergebietes wird die Schallschutzwand im Westen und Norden dabei in die Abschnitte A - B, B - C und C - D unterteilt, deren Anfangs- und Endpunkte hinsichtlich ihrer Höhe exakt festgelegt sowie durch gedachte Linien miteinander verbunden werden. Auf diese Weise ist die maximal zulässige Höhe der Schallschutzwand für jeden Punkt auf dieser Linie genau festgelegt. Gleiches gilt für die Schallschutzwand im Osten, für die jedoch eine einheitliche Höhe der Oberkante von 114,0 m ü. NHN festgestzt wird, da das Gelände hier eben ist. Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 71 von 96 Stadt Bochum Für die Schallschutzwand im Bereich G - H ist die Festsetzung einer Höhe nicht erforderlich, da für das Baufenster ohnehin eine Höhenbeschränkung in Form der Festsetzung der zulässigen Geschossigkeit auf ein Vollgeschoss besteht. Die für die Schallschutzwände festgesetzten Höhen ü. NHN entsprechen bezogen auf die heutige sowie die zukünftige Geländeoberkante einer Höhe von weniger als 3 m (überwiegend ca. 2,70 m). Durch diese Festsetzung wird sichergestellt, dass die Schallschutzwände einerseits keine erdrückende Wirkung oder sonstige negative Auswirkungen auf die benachbarte Bebauung entfalten, andererseits aber die für ihren Zweck erforderliche Höhe erreichen können. Dabei ist auch berücksichtigt, dass derartige Wände in Bereichen mit unterschiedlichen Geländehöhen i. d. R. in Form getreppt nebeneinander angeordneter Segmente errichtet werden, was einen gewissen Puffer erfordert. Unabhängig von der Festsetzung der Höhe im Bebauungsplan sind jedoch auch die bauordnungsrechtlichen Anforderungen zu berücksichtigen. So sind Schallschutzwände bis zu einer Höhe von 2,0 m genehmigungsfrei. Für Schallschutzwände, die höher als 2,0 m sind, ist die Zustimmung des Nachbarn und die Einhaltung der Abstandsflächen notwendig. Sofern erforderlich, ist das Gelände des sonstigen Sondergebietes so zu modellieren, dass die für den Schallschutz notwendige Höhe der Schallschutzwand - bezogen auf den geplanten Parkplatz - erreicht wird. Der Bebauungsplan trifft folgende textliche Festsetzung: Schallschutzwände (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) Schallschutzwände sind nur in den zeichnerisch durch Signatur dafür festgesetzten Bereichen zulässig. Ihre Oberkante darf eine Verbindungslinie zwischen den Punkten A und B, B und C, C und D sowie E und F nicht überschreiten. Dabei sind für die Höhenlage der Punkte A bis F folgende Höhen über Normalhöhe Null (NHN) zugrunde zu legen: A = 113,0 m B = 114,0 m C = 112,0 m D = 113,0 m E = 114,0 m F = 114,0 m Die Errichtung höherer Lärmschutzwände von 5,0 m oder 7,0 m Höhe erscheint im Kosten-Nutzen-Verhältnis, insbesondere wegen des geringen zusätzlich erzielbaren Lärmminderungseffektes und auch aus stadtgestalterischen Gründen sowie aus Gründen der Rücksichtnahme auf die benachbarte Bebauung nicht verhältnismäßig. Überdies würde die Belüftung des Gebietes durch Winde, welche bei austauscharmen Wetterlagen wichtig ist, stärker behindert. Die Schallschutzwand im Ausbauabschnitt zum Allgemeinen Wohngebieten WA 1 (Abschnitt E - F) ist an der Ostseite, d. h. an der Seite, die dem Allgemeinen Wohngebiet WA 1 im Plangebiet zugewandt ist, zu begrünen/bepflanzen, damit sie sich harmonisch in die Grüngestaltung der Freibereiche (Außenwohnbereiche) integriert (siehe textliche Festsetzung Ziffer 7.1.7.). Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 72 von 96 Stadt Bochum 7.1.7 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft sowie Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 BauGB) Pflanzbindungen, Pflanzgebote - Sonstiges Sondergebiet (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB i. V. m. § 86 BauO NRW) Im zentralen Bereich des Plangebietes, zwischen der Wohnbebauung der Straße Nörenbergskamp, der Heroldstraße, der Straße Werner Hellweg und der Dependance der Willy-Brandt-Gesamtschule, hat sich in den vergangenen Jahren eine verbuschende Brachfläche entwickelt. Im Zuge der Realisierung der Planung für das Sonstige Sondergebiet ist vorgesehen, die baulichen Anlagen eines großflächigen Lebensmittelmarktes einschließlich Pkw-Stellplatzanlage annähernd bis an die westlichen, nördlichen und östlichen umgebenden Grundstücksgrenzen heranzuführen, so dass die noch vorhandene Brachfläche einschließlich ihres Bewuchses beseitigt werden muss. Dies gilt gleichfalls für die nördlich an das Sonstige Sondergebiet angrenzende, festgesetzte Teilbaufläche Allgemeines Wohngebiet WA 3. Stellplatzanlage im Sonstigen Sondergebiet Die Pkw-Stellplatzanlage innerhalb des Sonstigen Sondergebietes soll aus städtebaulichen Gründen durch das Anpflanzen von Bäumen begrünt werden, einerseits um eine optische Gliederung der Stellplatzfläche zu gewährleisten und andererseits die Strahlungswärme der versiegelten Stellplatzanlage durch Schattenwurf der Bepflanzung (Baumschatten) zu reduzieren. Aus städtebaulichen Gründen wird zur Begrünung der oberirdischen Stellplatzflächen innerhalb des Sonstigen Sondergebietes nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB festgesetzt, dass je acht oberirdischer Stellplätze ein großkroniger, vorrangig heimischer Laubbaum in der Qualität Hochstamm, dreimal verpflanzt, mit Drahtballierung, Stammumfang 18 - 20 cm zu pflanzen, auf Dauer zu erhalten und bei Abgängigkeit gleichwertig in der Qualität der nachstehenden Gehölzauswahlliste zu ersetzen ist. Eine Auswahl geeigneter Bäume ist in einer Gehölzauswahlliste dargestellt, die lediglich der Orientierung dient und nicht abschließend ist. Gehölzauswahlliste Bäume:    Acer campestre (Feldahorn) Carpinus betulus "Frans Fontaine" (Säulenhainbuche) Sorbus aucuparia (Eberesche) Die konkrete Auswahl der Gehölzarten hat in Abstimmung mit dem Umwelt- und Grünflächenamt der Stadt Bochum zu erfolgen. Ein naturschutzrechtlicher Ausgleich ist nicht erforderlich, da hier eine i. S. d. § 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierte Planung vorliegt. Der Bebauungsplan trifft hierzu folgende textliche Festsetzung: Pflanzbindungen, Pflanzgebote - Stellplatzanlage (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 73 von 96 Stadt Bochum Aus städtebaulichen Gründen wird zur Begrünung der oberirdischen Stellplatzflächen innerhalb des Sonstigen Sondergebietes nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB festgesetzt, dass je acht oberirdischer Stellplätze ein großkroniger, vorrangig heimischer Laubbaum in der Qualität Hochstamm, dreimal verpflanzt, mit Drahtballierung, Stammumfang 18 - 20 cm zu pflanzen, auf Dauer zu erhalten und bei Abgängigkeit gleichwertig in der Qualität der nachstehenden Gehölzauswahlliste zu ersetzen ist. Eine Auswahl geeigneter Bäume ist in einer Gehölzauswahlliste dargestellt, die lediglich der Orientierung dient und nicht abschließend ist. Gehölzauswahlliste Bäume:    Acer campestre (Feldahorn) Carpinus betulus "Frans Fontaine" (Säulenhainbuche) Sorbus aucuparia (Eberesche) Die konkrete Auswahl der Gehölzarten hat in Abstimmung mit dem Umwelt- und Grünflächenamt der Stadt Bochum zu erfolgen. Dachbegrünung innerhalb des Sonstigen Sondergebietes Dachflächen in dem Sonstigen Sondergebiet SO - Zweckbestimmung großflächiger Lebensmittelmarkt - sind mit einer Neigung von weniger als 10° auszubilden und grundsätzlich zu begrünen. Die Festsetzung von sehr flach geneigten Dächern in Verbindung mit extensiver Dachbegrünung ermöglichen folgende ausgleichende Wirkungen:        Schutz der Dachabdichtung vor extremen Temeraturdifferenzen, UV-Strahlung, Hagelschlag und Krustenbildung. Somit etwa doppelt so lange Lebensdauer der Dachabdichtung als ein unbegrüntes Dach. Regenwasserrückhalt: extensive Dachbegrünungen halten etwa 40 - 80 % des Jahresniederschlags zurück. Minimierung der Niederschlagsabflussspitzen. Starkregenereignisse werden um 50 - 100 % gemindert, das Wasser zeitlich verzögert an die Kanalisation abgegeben. Aufgrund dieser positiven Wirkungen der Dachbegrünung können sich Einsparungspotenziale bei der Kanaldimensionierung und Regenüberlaufbecken ergeben. Verbesserung des (Klein-)Klimas durch Evaporation und Transpiration. Das zurückgehaltene Regenwasser wird verdunstet und kühlt die Umgebung. Die Dachbegrünung wirkt bei austauschschwachen Wetterlagen anregend auf Ausgleichströmungen. Bindung von Staub und Schadstoffen in der Luft. Feinstaub und Luftschadstoffe werden herausgefiltert und im Substrat (Vegetationstragschicht) gebunden, abgebaut und von den Pflanzen aufgenommen. Das Pflanzenwachstum senkt die CO 2 -Belastung. Verbesserung des Wärme- und Kälteschutzes. Der Dachbegrünungsaufbau wirkt wie eine zusätzliche Lage Dämmung: im Sommer als Hitzeschild, im Winter als Wärmedämmung. Temporäre oder dauerhafte Lebensräume von Kleintieren und potentieller (Teil-) Lebensraum von Vögeln, die Rast-, Futter- und Nistmöglichkeiten vorfinden. Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 74 von 96  Stadt Bochum Verbesserung der Luftschalldämmung durch größere Schwingungsträgheit der Gesamtfläche und gute Schalladsorption durch die Vegetation. Die Masse des Begrünungsaufbaus und die Struktur der Vegetation tragen zur Lärmminderung bei. Die extensive Dachbegrünung soll mittels eines bodendeckenden sogenannten "Sedumteppich" dauerhaft, flachwüchsig erfolgen. Die in der Pflanzengemeinschaft "Sedumteppich" enthaltenen verschiedenen Sedumarten haben ihre Hauptblütezeit im Frühsommer, wobei die Blütenfarben gelb und rot/weiß dominieren. In der übrigen Jahreszeit präsentiert sich der "Sedumteppich" in den verschieden Grüntönen der Sedumarten, wobei auch rote Laubfärbungen insbesondere im Herbst Abwechslung ins Bild bringen. Im Bereich der extensiven Dachbegrünung muss die Dicke der Substratschicht mindestens 6 cm betragen. Die Dachbegrünung ist auf den Flachdachflächen der baulichen Anlagen zu entwickeln und anzupflanzen und auf Dauer zu erhalten und bei Abgängigkeit gleichwertig zu ersetzen. Für den Bereich der extensiven Dachbegrünung ist eine Auswahl geeigneter Pflanzen aus der Pflanzengemeinschaft "Sedumteppich" in einer Sedum-Auswahlliste dargestellt, die lediglich der Orientierung dient und nicht abschließend ist. Auswahlliste aus der Pflanzengemeinschaft "Sedumteppich":        Weißer Mauerpfeffer (Sedum album) September-Fetthenne (Sedum cauticolum) Fetthenne (Sedum floriferum) Mongolen-Sedum (Sedumhybridum) Tripmadam (Sedum reflexum) Milder Mauerpfeffer (Sedum sexangulare) Teppich-Sedum (Sedum spurium) Pflege: Ein jährlicher Kontrollgang und Entfernen von unerwünschten Kräutern und Gehölzen. Die konkrete Auswahl aus der Pflanzengemeinschaft "Sedumteppich" hat in Abstimmung mit dem Umwelt- und Grünflächenamt der Stadt Bochum zu erfolgen. Von der Verpflichtung zur Begrünung gemäß der textlichen Festsetzung "Dachbegrünung" sind verglaste Flächen, technische Aufbauten und Flächen für Anlagen für die Gewinnung solarer Strahlungsenergie (Solarthermieanlagen und Photovoltaikanlagen) ausgenommen. Bei einer Begrünung könnten Belichtungsflächen, Schornsteine, Lüftungsanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen und ähnliche Anlagen ihren Zweck nicht erfüllen. Eine Kombination aus extensiver Dachbegrünung und Nutzung von solarer Strahlungsenergie ist grundsätzlich zulässig. Insbesondere bei Photovoltaikanlagen können diese auch die gesamte Fläche einnehmen mit der Folge, dass dann die Dachbegrünung vollständig ersetzt wird und somit keine entsprechenden positiven Effekte zu verzeichnen wäre. Demgegenüber stünde dann jedoch die Tatsache der Förderung regenerativen Energien, die vor dem Hintergrund der Klimaschutzanstrengungen ebenfalls ein wichtiges Ziel ist. Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 75 von 96 Stadt Bochum Die Verpflichtung der extensiven Dachbegrünung gilt nicht für Flachdächer von Garagen und Nebenanlagen. Der Bebauungsplan trifft hierzu folgende textliche Festsetzung: Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen extensive Dachbegrünung (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB i. V. m. § 86 BauO NRW) Innerhalb des Sonstigen Sondergebietes sind Flachdächer oder flach geneigte Dächer unter Beachtung der brandschutztechnischen Bestimmungen mindestens extensiv zu begrünen. Die Dicke der Substratschicht der extensiven Dachbegrünung muss mindestens 6 cm betragen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten und bei Abgängigkeit gleichwertig zu ersetzen. Von der Dachbegrünung ausgenommen sind verglaste Flächen, technische Aufbauten und Flächen für Anlagen zur Gewinnung solarer Strahlungsenergie (Solarthermieanlagen und Photovoltaikanlagen). Die Verpflichtung der extensiven Dachbegrünung gilt nicht für Flachdächer von Garagen und Nebenanlagen. Pflege: Ein jährlicher Kontrollgang und Entfernen von unerwünschten Kräutern und Gehölzen. Pflanzbindungen - Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen - Rahmenpflanzungen Stellplatzanlage (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) Die Stellplatzanlage innerhalb des Sonstigen Sondergebietes soll teilweise an drei Seiten, zwecks visueller Abschirmung, eingegrünt werden. Die einzelnen Vegetationsflächen werden als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung - Begleitgrün - gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. Diese sind entsprechend gärtnerisch zu bepflanzen, zu gestalten und zu erhalten. Aus städtebaulichen Gründen soll durch die Errichtung von Bepflanzungsflächen die Stellplatzanlage innerhalb des Sonstigen Sondergebietes eingegrünt werden (Rahmenpflanzung - Begleitgrün), um einerseits eine optische Einfassung der Stellplätze zu gewährleisten und andererseits die Strahlungswärme der versiegelten Stellplätze durch Schattenwurf der Bepflanzung (Baumschatten) zu reduzieren. Ferner sollen zwecks visueller Abschirmung der Einzelhandelsgebäude und der Schallschutzwand zu dem angrenzenden Teilbaugebiet WA 1 - innerhalb der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen AF 1 standortgerechte Laubbäume gepflanzt werden. Bei den Rahmenpflanzungen ist das Nachbarrechtsgesetz NRW zu beachten, welches u. a. die Pflanzabstände von Bäumen und Sträuchern zur Nachbargrenze regelt. Innerhalb der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen AF 1 dürfen daher nur Bäume 2. Ordnung mit mindestens 2,0 m Abstand zur Grundstücksgrenze gepflanzt werden. Sträucher dürfen nicht näher als 1,0 m an die Grenze heranrücken. Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 76 von 96 Stadt Bochum Als Baumarten kommen u. a. folgende Bäume in Frage:    Acer campestre - Feldahorn Carpinus betulus "Frans Fontaine" - Säulenhainbuche Sorbus aucuparia - Eberesche Die Bäume sollten folgende Mindestqualität nicht unterschreiten: Hochstamm, 3 x verpflanzt, mit Drahtballierung, Stammumfang 18 - 20 cm. Als Straucharten kommen u. a. folgende Sträucher in Frage:        Cornus mas - Kornelkirsche Crataegus monogyna - Weißdorn Ligustrum vulgare - Liguster Philadelphus coronarius - Pfeifenstrauch Ribes sanguineum - Zier-Johannisbeere Sambucus nigra - Holunder Syringa vulgaris - Flieder Mindestqualität: Strauch, 4-triebig, ohne Ballen, Höhe 60 - 100 cm. Die vorgenannte Pflanzenauswahl ist beispielhaft und nicht abschließend. Der Bebauungsplan trifft hierzu folgende textliche Festsetzung: Pflanzbindungen - Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen AF 1 - Rahmenpflanzungen Stellplatzanlage (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) Innerhalb des Sonstigen Sondergebietes sind in den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen AF 1 (Rahmenpflanzung) mindestens 11 standortgerechte Bäume 2. Ordnung in der Pflanzqualität "Hochstamm, 3 x verpflanzt, mit Drahtballierung, Stammumfang 18 - 20 cm" anzupflanzen. Die Anpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten und ausfallende Bäume und Sträucher sind entsprechend nachzupflanzen. Gehölzauswahlliste Bäume:    Acer campestre - Feldahorn Carpinus betulus "Frans Fontaine" - Säulenhainbuche Sorbus aucuparia - Eberesche Gehölzauswahlliste Sträucher:  Cornus mas - Kornelkirsche  Crataegus monogyna - Weißdorn  Ligustrum vulgare - Liguster  Philadelphus coronarius - Pfeifenstrauch  Ribes sanguineum - Zier-Johannisbeere  Sambucus nigra - Holunder  Syringa vulgaris - Flieder Pflanzqualität: Strauch, 4-triebig, ohne Ballen, Höhe 60 - 100 cm. Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 77 von 96 Stadt Bochum Die konkrete Auswahl der Gehölzarten hat in Abstimmung mit dem Umwelt- und Grünflächenamt der Stadt Bochum zu erfolgen. Die konkrete Aufteilung der Fahrgassen, der Stellplätze und die exakte Lage von Baumpflanzungen innerhalb des Sonstigen Sondergebietes - Zweckbestimmung großflächiger Lebensmittelmarkt - erfolgt im Rahmen der Ausbauplanung. Eventuell wird es sinnvoll sein, die Stromversorgung aus der angrenzenden Transformatorenstation der Stadtwerke Bochum Netz GmbH aufzubauen. Insofern müssten Leitungen in den als AF1 ausgewiesenen Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gelegt werden. Die Verlegung von unterirdischen Versorgungsleitungen widerspricht nicht den getroffenen Festsetzungen für die Flächen AF 1. Die konkreten Pflanzmaßnahmen werden im Baugenehmigungsverfahren festgelegt. Die ggf. erforderlichen Schutzstreifen sind beim Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen entsprechend zu berücksichtigen. Heckenanpflanzung innerhalb des Sonstigen Sondergebietes Zur Eingrünung der zukünftigen Einzelhandelsflächen und zur Schaffung einer gewissen ökologischen Qualität entlang der öffentlichen Verkehrsflächen des Werner Hellwegs werden Grundstücksflächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB als Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (Fläche AF 2) festgesetzt. Gemäß der Grünordnungskonzeption sind hier bestimmte Anpflanzungsmaßnahmen vorzusehen, die textlich im Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Heckenpflanzung dient der räumlichen Einfassung der Stellplatzanlage gegenüber dem kleinen öffentlichen Platz am Werner Hellweg. Die Heckenanpflanzung dient der optischen Abschirmung der Platzfläche gegenüber der unmittelbar angrenzenden Stellplatzanlage innerhalb des Sonstigen Sondergebietes und ist aufgrund des zur Verfügung stehenden Grundstücks sowie der in diesem Bereich vorhandenen unterschiedlichen Versorgungsleitungen zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche (Platzbereich) und der Stellplatzanlage anzupflanzen. Ferner erfolgt eine deutliche räumliche Trennung und Abschirmung zur niveaumäßig auf ähnlicher Höhe liegenden Stellplatzanlage des Sonstigen Sondergebietes. Eine Auswahl geeigneter Heckenpflanzen ist in einer Gehölzauswahlliste dargestellt, die lediglich der Orientierung dient und nicht abschließend ist. Gehölzauswahlliste Hecke:   Ligustrum vulgare - Rainweide, Gemeiner Liguster Carpinus betulus - Hainbuchenhecke Als Pflanzqualität sind Sträucher, zweimal verpflanzt, Höhe 60 cm - 80 cm, ohne Ballen, in einem Pflanzabstand von drei Pflanzen pro Meter zu verwenden. Der Bebauungsplan trifft hierzu folgende textliche Festsetzung: Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen AF 2 (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 78 von 96 Stadt Bochum Innerhalb des Sonstigen Sondergebietes ist auf der als Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzten Fläche AF 2 eine Heckenpflanzung vorzunehmen, auf Dauer zu erhalten und bei Abgängigkeit gleichwertig zu ersetzen. Eine Auswahl geeigneter Heckenpflanzen ist in einer Gehölzauswahlliste dargestellt, die lediglich der Orientierung dient und nicht abschließend ist. Gehölzauswahlliste Hecke:   Ligustrum vulgare - Rainweide, Gemeiner Liguster Carpinus betulus - Hainbuchenhecke Als Pflanzqualität sind Sträucher, zweimal verpflanzt, Höhe 60 cm - 80 cm, ohne Ballen, in einem Pflanzabstand von drei Pflanzen pro Meter zu verwenden. Die konkrete Auswahl der Gehölzarten hat in Abstimmung mit dem Umwelt- und Grünflächenamt der Stadt Bochum zu erfolgen. Pflanzbindungen - Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen - Begrünung der Schallschutzwand E - F (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) Die unter Ziffer 7.1.6 beschriebene Schallschutzwand im Bereich E - F im Sonstigen Sondergebiet - Zweckbestimmung großflächiger Lebensmittelmarkt - soll an der Ostseite, d. h. an der Seite, die dem Allgemeinen Wohngebiet WA 1 zugewandt ist, bepflanzt werden, damit sie sich harmonisch in die Grüngestaltung der Freibereiche (Außenwohnbereiche) integriert. Die Anpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten und bei Ausfall entsprechend nachzupflanzen. Der Planzabstand zwischen Pflanze und Wand soll 30 bis 40 cm nicht unter- bzw. überschreiten. Je 0,5 Meter Wandlänge ist mindestens eine rankende, klimmende oder schlingende Pflanze zu pflanzen, damit die Wandoberfläche in angemessenem Zeitrahmen begrünt wird. Eine Auswahl geeigneter Rankpflanzen ist in einer Pflanzenauswahlliste dargestellt, die lediglich der Orientierung dient und nicht abschließend ist. Pflanzenauswahlliste Rankpflanzen:   Clematis vitalba - Waldrebe Hedera helix - Efeu Mindestqualität: 4 - 6 Triebe, mit Topfballen, Höhe 90 - 100 cm. Die konkrete Auswahl der Rankpflanzen hat in Abstimmung mit dem Umwelt- und Grünflächenamt der Stadt Bochum zu erfolgen. Der Bebauungsplan trifft hierzu folgende textliche Festsetzung: Pflanzbindungen - Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen - Begrünung der Schallschutzwand E - F (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) Die Schallschutzwand E - F im Sonstigen Sondergebiet ist an der Ostseite, d. h. an der Seite, die dem Allgemeinen Wohngebiet WA 1 zugewandt ist, je 0,5 Meter Wandlänge mit mindestens einer rankenden, klimmenden oder schlingenden Pflanze, in der Pflanzqualität "4 - 6 Triebe, mit Topfballen, Höhe 90 - 100 cm" zu begrünen. Der Pflanzabstand zwischen Pflanze und Schallschutzwand soll 30 bis 40 cm nicht unter- bzw. überschreiten. Die Anpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten und ausfallende Pflanzen sind entsprechend nachzupflanzen. Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 79 von 96 Stadt Bochum Eine Auswahl geeigneter Rankpflanzen ist in einer Pflanzenauswahlliste dargestellt, die lediglich der Orientierung dient und nicht abschließend ist. Pflanzenauswahlliste Rankpflanzen:   Clematis vitalba - Waldrebe Hedera helix - Efeu Mindestqualität: 4 - 6 Triebe, mit Topfballen, Höhe 90 - 100 cm. Die konkrete Auswahl der Rankpflanzen hat in Abstimmung mit dem Umwelt- und Grünflächenamt der Stadt Bochum zu erfolgen. 7.1.8 Geh,- Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) Das Baufenster des Teilbaugebietes Allgemeines Wohngebiet WA 3 soll über eine Wegeverbindung von der Straße Nörenbergskamp erschlossen werden. Zur Sicherung der Erschließung werden daher Flächen mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht belastet. Diese Flächen schließen unmittelbar an die Straße "Nörenbergskamp" an und stellen eine Verbindung zu dem Bereich des Teilbaugebietes WA 3 her. Derzeit besteht eine Fußwegeverbindung vom nördlich des Plangebietes gelegenen Wohngebiet über das Schulgelände der Dependance der Willy-Brandt-Gesamtschule zur Straße Deutsches Reich. Sowohl die Anwohner der Straße "Nörenbergskamp" und der nördlichen Heroldstraße als auch die Nutzer der Dependance der WillyBrandt-Gesamtschule, des Jugendfreizeithauses und des Kindergartens nutzen diese örtliche fußläufige Wegeverbindung zur Durchquerung des Gebietes zum Werner Hellweg. Diese Durchquerungsmöglichkeit soll durch eine direkte Verbindung innerhalb des Plangebietes zum Werner Hellweg ergänzt werden. Die Fußwegeverbindung soll auch im Rahmen des Bebauungsplans gesichert werden, um die Durchlässigkeit des Gebietes für Fußgänger zu gewährleisten. Im Südwesten des Plangebietes werden daher Flächen mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht belastet. Der Bebauungsplan trifft folgende Festsetzung: Die in der Plankarte festgesetzten Flächen GFL sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB zu Gunsten der Anlieger sowie der zuständigen Ver- und Entsorgungsträger mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht und zu Gunsten der Allgemeinheit mit einem Gehrecht zu belasten. 7.1.9 Örtliche Bauvorschriften gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 BauO NRW Die Festsetzungen des Bebauungsplans werden durch textliche Festsetzungen über örtliche Bauvorschriften gemäß § 86 BauO NRW ergänzt. Eine geordnete städtebauliche Entwicklung erfordert über die planungsrechtlichen Festsetzungen hinaus in gewissem Umfang auch den Erlass von Vorschriften über die Gestaltung der privaten Grundstücke und baulichen Anlagen. Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 80 von 96 Stadt Bochum Im Interesse eines städtebaulichen und architektonischen Gesamtbildes des Plangebietes sind gewisse Ordnungsprinzipien in gestalterischer Sicht einzuhalten, ohne die individuelle Gestaltungsfreiheit des Einzelnen übermäßig einzuschränken. Aus diesem Grund werden für den Bereich des Bebauungsplanes örtliche Bauvorschriften aufgestellt. Wesentliche städtebauliche Gestaltungselemente sind bereits durch die oben dargelegten Festsetzungen zu Gebäudehöhen und zu den überbaubaren Grundstücksflächen festgelegt. Die örtlichen Bauvorschriften beschränken sich im Wesentlichen auf wenige Rahmenfestsetzungen, mit denen eine geordnete städtebauliche Entwicklung gesichert werden soll. Folgende örtliche Bauvorschriften werden gemäß § 86 BauO NRW als Festsetzungen in den Bebauungsplan übernommen: 7.1.9.1 Dachform - Dachneigung Die Dachflächen machen einen Großteil des gestalterischen Eindruckes eines Gebäudes aus. Nicht nur aus der Nähe sondern auch aus weiter Entfernung und im geneigten Gelände sind Dächer gut sichtbar und prägen den Ortscharakter. Im Bebauungsplan werden entsprechend der Art der baulichen Nutzung differenzierte Festsetzungen getroffen, die darauf abzielen, eine geordnete und aufeinander abgestimmte Dachlandschaft zu erhalten. Allgemeine Wohngebiete WA 1 bis WA 3 Da aus gestalterischen Gründen eine möglichst zweckmäßige und gleichzeitig ansprechende Gestaltung der Dachlandschaft im Plangebiet realisiert werden soll und um nachbarlichen Konflikten vorzubeugen, wird für die zukünftige Ausgestaltung der Dachflächen der Allgemeinen Wohngebiete WA 2 und WA 3 die für wohnbaulich genutzte Gebäude ortsübliche und in der näheren Umgebung überwiegend bereits vorhandene Dachform "Satteldach" zugelassen. Die Festsetzung dieser Dachform ermöglicht den Grundstückseigentümern ein Maß an individueller gestalterischer Freiheit und gleichzeitig die Festsetzung von qualitativen Standards für die Dachflächengestaltung. In Verbindung mit den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (Geschossigkeit) wirkt die Festsetzung der Dachneigung der Hauptbaukörper in Bezug auf einzelne Dachformen einer übermäßigen Entwicklung der Baumasse im räumlichen Erscheinungsbild der Wohnquartiere in den Teilbaugebieten WA 2 und WA 3 entgegen. Für Garagendächer sind Vorgaben entbehrlich, da von ihnen keine räumlichen Wirkungen wie von den Hauptgebäuden ausgehen. Daher sind Dächer der Garagen von dieser Festsetzung ausgenommen. Die Beschränkung der zulässigen Dachform im WA 2 und WA 3 auf Satteldächer mit einer Dachneigung bis maximal 45° zielt auf die Entstehung einer städtebaulichen Einheit in diesem Bereich ab und soll eine gestalterische Annäherung zur durch Satteldächer geprägten Bestandsbebauung sowohl auf der westlichen Seite der Heroldstraße als auch auf der südlichen Seite der Straße Nörenbergskamp herstellen. Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 81 von 96 Stadt Bochum Ein Regelungsbedarf zur Dachform und zur Dachneigung für die rückwärtigen Wohnbauflächen innerhalb der Baugrenzen des WA 1 ist entbehrlich, da diese rückwärtigen Bauflächen aufgrund ihrer isolierten Lage keine Aussenwirkung in den öffentlichen Raum entfalten und von öffentlichen Räumen (Straßen, Wegen, Plätzen) nur schwer eingesehen und wahrgenommen werden können. Sonstiges Sondergebiet (SO) Innerhalb des Sonstigen Sondergebietes (SO) wird aus gestalterischen Gründen für die zukünftige Ausgestaltung der Dachflächen die in der näheren Umgebung vorhandene Dachform von Wirtschaftsgebäuden "Flachdach" mit einer Dachneigung von weniger als 10 Grad zugelassen. Die Festsetzung dieser Dachform ermöglicht den Grundstückseigentümern ein Maß an individueller gestalterischer Freiheit und gleichzeitig die Festsetzung von qualitativen Standards für die Dachflächengestaltung. Die Festsetzung dieser Dachform soll ferner die unter Ziffer 7.1.7 festgesetzte extensive Dachbegrünung ermöglichen, welche u. a. neben der Verbesserung des (Klein-)Klimas durch Evaporation und Transpiration, der Bindung von Staub und Schadstoffen in der Luft auch der Verbesserung der Luftschalldämmung und zur Lärmminderung beitragen könnte oder alternativ die Gewinnung solarer Strahlungsenergie durch die Errichtung von Solarthermieund/oder Photovoltaikanlagen ermöglichen. In den Bebauungsplanentwurf aufgenommen: wird daher folgende textliche Festsetzung Dachform - Dachneigung (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 BauO NW) In den Allgemeinen Wohngebieten WA 2 und WA 3 sind ausschließlich Satteldächer mit einer Dachneigung bis maximal 45 ° zulässig. In dem Sonstigen Sondergebiet SO sind ausschließlich Flachdächer, d. h., Dächer mit einer Neigung von weniger als 10 Grad, zulässig. 7.1.9.2 Dacheindeckung Als Farbtöne für die Dacheindeckungen werden in Anlehnung an die Dachfarben in der näheren Umgebung, entsprechend des angestrebten Charakters der Teilbaugebiete WA 2 und WA 3 innerhalb des Plangebietes sowie der Zielsetzung eines einheitlichen Erscheinungsbildes des Baugebietes die Farbtöne dunkelrot-bräunlich oder anthrazitfarben zugelassen. Für untergeordnete Bauteile sind Blechabdeckungen zulässig. Die Vorgaben zur Material- und Farbwahl der Dächer folgen den typischen Gestaltungsgrundsätzen der ortsüblichen wohnbaulich genutzten Bebauung in der Umgebung. Die Festsetzung dient dazu, extreme Gestaltungselemente, die keinen Bezug zur Umgebung aufnehmen und daher unerwünscht sind, zu verhindern. Um unerwünschte Blendwirkungen auszuschließen, ist glasiertes oder anderes reflektierendes Bedachungsmaterial unzulässig. Zur Förderung der regenerativen Energien ist die Verwendung von Photovoltaikanlagen und Wärmesolarkollektoren im Plangebiet generell zulässig. Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 82 von 96 Stadt Bochum Der städtebauliche Grundsatz bei der Zulässigkeit von Photovoltaikanlagen und Sonnenkollektoren ist, dass diese in die Ausbildung der Dachflächen gestalterisch zu integrieren sind. Zudem ist eine extensive Begrünung der Dachflächen - z. B. bei der Anlage von Flachdächern (auch bei Garagen) - aus gestalterischen und auch aus kleinklimatischen Gründen zulässig und erwünscht. In den Bebauungsplanentwurf aufgenommen: wird daher folgende textliche Festsetzung Dacheindeckung (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 BauO NW) In den Allgemeinen Wohngebieten WA 2 und WA 3 sind Dacheindeckungen der Satteldächer nur in den Farben rot, braun, schwarz, grau und anthrazit zulässig. Dacheindeckungen mit reflektierender Glasur sind unzulässig. Für Flachdächer und untergeordnete Bauteile sind anderweitige Abdeckungen zulässig. Solarthermieanlagen und Photovoltaikanlagen sind grundsätzlich zulässig. 7.1.9.3 Dachaufbauten Um den optischen Eindruck eines weiteren Vollgeschosses im Dachgeschoss bei geneigten Dächern innerhalb der WA 2 und WA 3 zu vermeiden, sind Dachaufbauten (Gauben) nur eingeschränkt zulässig. Dachgauben, Dacheinschnitte und Zwerchgiebel müssen sich in der Dachfläche deutlich unterordnen. Die gesamte Breite aller Dachgauben und Zwerchgiebel darf die Hälfte der Trauflänge nicht überschreiten. Sie müssen mindestens einen Abstand von 1,50 m vom nicht angebauten Ortgang haben. Unterhalb der Dachgauben und Dacheinschnitte muss die durchgehende Dachfläche mindestens 1 m ab Traufe betragen. Die Breite der einzelnen Dachgauben wird auf die Hälfte der Trauf- bzw. Firstlänge begrenzt. Der Abstand zur Gebäudeaußenwand muss mindestens 1,25 m betragen. Der Abstand zum First muss mindestens 1,00 m betragen. Durch die Festsetzungen zu Dachaufbauten soll einerseits eine gestalterische Überladung und Zergliederung der Dachflächen vermieden und eine gestalterisch eindeutige Zuordnung der Dachaufbauten zu den Dachflächen erzielt werden. Andererseits soll jedoch auch der Nutzung von Dachgeschossen Rechnung getragen werden. Der Bebauungsplan trifft folgende textliche Festsetzung: Dachaufbauten (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 BauO NW) Dachaufbauten (Dachgauben), Dacheinschnitte, Dachflächenfenster und Zwerchhäuser/Zwerchgiebel sind im WA 2 und WA 3 in ihrer Summe bis maximal 50 % der Trauflänge/Firstlänge der entsprechenden Gebäudeseite zulässig. Dachüberstände werden nicht zur Trauflänge/Firstlänge gerechnet. Die vorgenannten Bauteile sind mit ihrem oberen Abschluss in einem Abstand von mindestens 1,0 m unter der Oberkante der baulichen Anlage einzubinden. Sie müssen einen Mindestabstand von 1,25 m von den Gebäudeaußenwänden einhalten. Unterhalb der vorgenannten Bauteile muss die durchgehende Dachfläche mindestens 1,0 m ab Traufe betragen. Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 83 von 96 Stadt Bochum 7.1.9.4 Werbeanlagen Im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 926 erfolgt die Umsetzung der gestalterischen Vorgaben insbesondere durch die planungsrechtlichen Festsetzungen. Eine geordnete städtebauliche Entwicklung erfordert über die planungsrechtlichen Festsetzungen hinaus in gewissem Umfang auch den Erlass von Vorschriften über die Gestaltung der privaten Grundstücke und baulichen Anlagen. Im Interesse eines städtebaulich und architektonisch ansprechenden Gesamtbildes des geplanten Sonstigen Sondergebietes - Zweckbestimmung großflächiger Lebensmittelmarkt - sind gewisse Ordnungsprinzipien in gestalterischer Sicht einzuhalten, ohne die individuelle Gestaltungsfreiheit des Einzelnen übermäßig einzuschränken. Aus diesem Grund werden für das Sonstige Sondergebiet - Zweckbestimmung großflächiger Lebensmittelmarkt - des Bebauungsplans örtliche Bauvorschriften zu Werbeanlagen aufgestellt. Diese Einschränkungen sind hinzunehmen, da sie mit der Entwicklung der Flächen zu einem Sonstigen Sondergebiet, die der Nahversorgung dienen bzw. diese zukünftig sichern sollen, verbunden ist, welche das städtebaulich sinnvolle Ziel für diesen Teilbereich darstellt. Insgesamt soll für das Plangebiet und insbesondere für das Sonstige Sondergebiet Zweckbestimmung großflächiger Lebensmittelmarkt - ein rücksichtsvoller Umgang mit Werbung erreicht werden. Deshalb werden Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zugelassen und Fremdwerbeanlagen generell ausgeschlossen. Werbeanlagen auf den Dächern der Gebäude sind nicht zulässig, da auch diese der geplanten gestalterischen Hochwertigkeit entgegenstehen würden. Vor dem Hintergrund, dass das Gebäude des großflächigen Lebensmittelmarktes sowie die zugehörige Pkw-Stellplatzanlage unmittelbar an den öffentlichen Straßenraum des Werner Hellwegs angrenzt, sollen Werbeanlagen, die eine blendende oder ablenkende Wirkung durch blinkendes oder wechselndes Licht auf die Verkehrsteilnehmer haben könnten, ausgeschlossen werden. Für Werbeanlagen sind differenziertere Festsetzungen unter folgenden Gesichtspunkten erforderlich:   Werbung ist nur an der Stätte der Leistung zulässig. Die Firmenwerbung muss sich der Gestaltung der Gebäude anpassen. Sie darf sich dem Besucher nicht aufdrängen, sondern muss zurückhaltend in das architektonische Gesamtkonzept integriert werden. Werbeanlagen dürfen die Fassadengliederung und architektonische Elemente nicht beeinträchtigen. Werbeanlagen im Sinne von § 13 Abs. 1 BauO NW sind zulässig. Sie sind nur an dem Gebäude zulässig, in dem sich das beworbene Produkt befindet. Die Werbeanlagen der Betreiber dürfen sich nur im Erdgeschoss befinden und eine maximale Größe von 2,80 m Höhe und 2,80 m Breite nicht überschreiten. Zusätzlich darf ein frei stehender Werbeträger (Werbepylon) für alle künftig ansässigen Firmen innerhalb des Sonstigen Sondergebietes - Zweckbestimmung großflächiger Lebensmittelmarkt - aufgestellt werden. Der frei stehende Werbeträger darf Werbeanlagen mit einer maximalen Fläche von insgesamt 5,50 m² (z. B. 2,30 x 2,30 m) aufnehmen. Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 84 von 96 Stadt Bochum Die genannten Bestimmungen dienen insgesamt dazu, einen „Wildwuchs“ von Werbeanlagen innerhalb des Sonstigen Sondergebietes - Zweckbestimmung großflächiger Lebensmittelmarkt - zu vermeiden und ein Einfügen des Vorhabens in die Umgebung zu gewährleisten. Durch die restriktiven Festsetzungen zu Werbeanlagen werden zwar die Gestaltungsfreiheiten der privaten Bauherren eingeschränkt, es ist jedoch für die Schaffung und den Erhalt einer hochwertigen Bebauung notwendig. Diese Einschränkung ist hinzunehmen, da sie mit der Umwandlung einer Mischgebietsfläche sowie einer überwiegend ungenutzten Brachfläche ohne Gestaltungsanspruch zu einem Sonstigen Sondergebiet verbunden ist, welche das städtebaulich sinnvolle Ziel für diesen Bereich darstellt. Zudem stützt es auch die Werthaltigkeit der Immobilien im Verhältnis untereinander. In den Bebauungsplanentwurf werden daher folgende textliche Festsetzungen aufgenommen: Werbeanlagen (§ 86 BauO NW) 1. Allgemeines 1.1 Als Werbeanlagen im Sinne dieser Festsetzung gelten die in § 13 Abs. 1 BauO NRW aufgeführten Werbeanlagen. 1.2 Nicht als Werbeanlagen gelten: a) Hinweisschilder unter 0,25 m² auf Name, Beruf, Öffnungs- und Sprechzeiten oder ähnliches, die an der Stätte der Leistung angebracht sind. b) Hinweisschilder an Baustellen auf Projekte, Bauherren und an der Ausführung Beteiligter sowie Betriebsverlagerungen und Wiedereröffnungen. In dem Sonstigen Sondergebiet (SO) gelten folgende Regelungen für den großflächigen Lebensmittelmarkt: 2. Lage 2.1 Werbeanlagen sind nur an dem Gebäude zulässig, in dem das Produkt oder die Leistung, für die geworben wird, angeboten bzw. erbracht wird. 2.2 An allen Fassaden sind Werbeanlagen nur in der Erdgeschosszone in einer Größe von maximal 2,80 m Höhe und 2,80 m Breite zulässig. 2.3 Ein frei stehender Werbeträger (Werbepylon) für alle künftig ansässigen Firmen ist innerhalb des Sonstigen Sondergebietes zulässig. Der frei stehende Werbeträger darf Werbeanlagen mit einer maximalen Fläche von insgesamt 5,50 m² aufnehmen. 3. Gestaltung 3.1 Werbeanlagen mit Blink-, Lauf- bzw. Wechselbeleuchtung sind unzulässig. Bei Leuchtreklame ist nur eine weiße Hinterleuchtung zulässig. Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 85 von 96 3.2 Stadt Bochum Werbeanlagen am Gebäude dürfen die Traufe bzw. Attika der Gebäudeseite, an der sie angebracht sind, nicht überragen. 7.2 Kennzeichnungen 7.2.1 Bergbau Das Plangebiet hat bergbaulichen Einwirkungen unterlegen. Das Planungsvorhaben liegt über dem auf Steinkohle verliehenen Grubenfeld (Bergwerksfeld) „Neu-Iserlohn“ der im Jahr 1968 stillgelegten Zeche "Robert Müser". Bergwerksfeldeigentümer des auf Steinkohle verliehenen Grubenfeldes "Neu-Iserlohn" ist die GfV Gesellschaft für Vermögensverwaltung AG, Flamingoweg 1 in 44139 Dortmund (ehemals Harpen AG). Ferner liegt das Plangebiet über dem auf Eisenstein verliehenen Grubenfeld (Bergwerksfeld) "Kirchharpen " der GfV AG (ehemals Harpen AG). Ein von der GfV AG zu vertretender Abbau von Eisenstein hat nicht stattgefunden. Ebenso liegt das Plangebiet über der auf Kohlenwasserstoff erteilten Bewilligung "Mansfeld Gas". Inhaberin der Bewilligung "Mansfeld Gas" ist die Minegas GmbH, Rüttenscheider Str. 1 - 3 in 45128 Essen. Daneben liegt das Plangebiet über der auf Kohlenwasserstoff erteilten Erlaubnis zu wissenschaftlichen Zwecken "CBM-RWTH". Inhaberin der Erlaubnis "CBM-RWTH" ist die Rheinisch-Westfälisch Technische Hochschule Aachen, Wüllnerstraße 2 in 52062 Aachen. Eine Erlaubnis gewährt das befristete Recht zur Aufsuchung des Bodenschatzes "Kohlenwasserstoffe" innerhalb der festgelegten Feldesgrenzen. Unter dem "Aufsuchen" versteht man Tätigkeiten zur Feststellung (Untersuchung) des Vorhandenseins und der Ausdehnung eines Bodenschatzes. Eine Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken dient lediglich dem Konkurrenzschutz und klärt in Form einer Lizenz nur grundsätzlich, welcher Unternehmer in diesem Gebiet Anträge auf Durchführung konkreter Aufsuchungsmaßnahmen stellen darf. Eine Erlaubnis zu wissenschaftlichen Zwecken kann auch neben einer auf denselben Bodenschatz erteilten Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken bestehen. Eine erteilte Erlaubnis gestattet noch keinerlei konkrete Maßnahmen, wie z. B. Untersuchungsbohrungen, so dass Umweltauswirkungen in diesem Stadium allein aufgrund einer Erlaubnis nicht hervorgerufen werden können. Konkrete Aufsuchungsmaßnahmen wären erst nach weiteren Genehmigungsverfahren, den Betriebsplanzulassungsverfahren, erlaubt, die ganz konkret das "Ob" und "Wie" regeln. Vor einer Genehmigungsentscheidung erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorschriften eine Beteiligung von ggf. betroffenen Privaten, Kommunen und Behörden. Des Weiteren werden ausführlich und gründlich alle öffentlichen Belange - insbesondere aus die des Gewässerschutzes - geprüft, gegebenenfalls in einem separaten wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren. Nach den vorhandenen Grubenbildern hat im Bereich des Plangebietes Gewinnung von Steinkohle im tiefen Bereich stattgefunden. Die bergbaulichen Nachwirkungen (Senkungen) aus dem Steinkohle-Tiefbau gelten aufgrund der Stilllegung in den 70er Jahren des letzten Jahrhunderts als abgeschlossen. Nach den vorliegenden Unterlagen ist im Bereich des Plangebiets kein heute noch einwirkungsrelevanter Bergbau verzeichnet. Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 86 von 96 Stadt Bochum Der von der GfV AG zu vertretende ehemalige Bergbau erfordert ausweislich des Grubenbildes und unter Zugrundelegung der bestehenden technischen und tatsächlichen Rahmenbedingungen keine Anpassungs- und / oder Sicherungsmaßnahmen. Eine Wiederaufnahme des Bergbaus ist nicht vorgesehen. Folgende Kennzeichnung wird in den Bebauungsplan aufgenommen: Bergbau Das Plangebiet hat bergbaulichen Einwirkungen unterlegen. Das Planungsvorhaben liegt über dem auf Steinkohle verliehenen Grubenfeld „Neu-Iserlohn“ der im Jahr 1968 stillgelegten Zeche "Robert Müser". Bergwerksfeldeigentümer des auf Steinkohle verliehenen Grubenfeldes "Neu-Iserlohn" ist die GfV Gesellschaft für Vermögensverwaltung AG, Flamingoweg 1 in 44139 Dortmund (ehemals Harpen AG). Ferner liegt das Plangebiet über dem auf Eisenstein verliehenen Grubenfeld "Kirchharpen " der GfV AG (ehemals Harpen AG). Ein von der GfV AG zu vertretender Abbau von Eisenstein hat nicht stattgefunden. Ebenso liegt das Plangebiet über der auf Kohlenwasserstoff erteilten Bewilligung "Mansfeld Gas". Inhaberin der Bewilligung "Mansfeld Gas" ist die Minegas GmbH, Rüttenscheider Str. 1 - 3 in 45128 Essen. Daneben liegt das Plangebiet über der auf Kohlenwasserstoff erteilten Erlaubnis zu wissenschaftlichen Zwecken "CBM-RWTH". Inhaberin der Erlaubnis "CBM-RWTH" ist die Rheinisch-Westfälisch Technische Hochschule Aachen, Wüllnerstraße 2 in 52062 Aachen. Nach den vorhandenen Grubenbildern hat im Bereich des Plangebietes Gewinnung von Steinkohle im tiefen Bereich stattgefunden. Die bergbaulichen Nachwirkungen (Senkungen) aus dem Steinkohle-Tiefbau gelten aufgrund der Stilllegung in den 70er Jahren des letzten Jahrhunderts als abgeschlossen. Nach den vorliegenden Unterlagen ist im Bereich des Plangebiets kein heute noch einwirkungsrelevanter Bergbau verzeichnet. Der von der GfV AG zu vertretende ehemalige Bergbau erfordert ausweislich des Grubenbildes und unter Zugrundelegung der bestehenden technischen und tatsächlichen Rahmenbedingungen keine Anpassungs- und/oder Sicherungsmaßnahmen. Eine Wiederaufnahme des Bergbaus ist nicht vorgesehen. 7.2.2 Ausgasungen aus dem Karbongebirge Das Stadtgebiet Bochum liegt in einem Bereich, in dem seit Mitte des 19. Jahrhunderts Methan(CH4)-Zuströmungen an der Geländeoberfläche bekannt sind. Methan bildet sich bei der Zersetzung organischer Substanz im Rahmen der Umwandlung von Torf zu Steinkohle (Inkohlung). Während der Inkohlung wird erheblich mehr Methan gebildet, als von der umgebenden Matrix absorbiert werden kann. Über das Kluft- und Störungssystem des Gebirges wandert das Gas aufwärts. In Abhängigkeit von mehr oder weniger durchlässigen Deckschichten und den jeweiligen Grundwasserverhältnissen kann es sich im Kluftraum des Deckgebirges, in offenen tagesnahen Grubenbauen, Stollen- und Tunnelsystemen sowie in vergleichbaren Hohlräumen ansammeln. Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 87 von 96 Stadt Bochum Die Gaszuströmungen an der Geländeoberfläche sind meist diffus. Es können aber örtlich auch Methan-Luft-Gemische mit erheblichen Konzentrationen auftreten. Solche Gasgemische sind bei Methananteilen zwischen 4,4 und 16,5 Vol% explosibel. Oberhalb dieser Grenze kann es beim Eintritt in die Atmosphäre zu Abflammungen kommen. Bei der Ansammlung solcher Gemische in Bauwerken kommt es zu Sicherheitsproblemen. Für das Stadtgebiet Bochum ist festzustellen, dass diffuse Methan(CH4)Zuströmungen im Baugrund und an der Geländeoberfläche grundsätzlich überall möglich sind. In den Bebauungsplan wird folgende Kennzeichnung aufgenommen: Ausgasungen aus dem Karbongebirge Das Plangebiet liegt in der Zone 3 der Karte der potentiellen Grubengasaustrittsbereiche im Stadtgebiet Bochum (Hollmann, November 2000; überarbeitet im April 2005). Gemäß dem Gutachten “Potentielle Gefährdungsbereiche aus Methanzuströmungen im Stadtgebiet Bochum” sind im gesamten Bereich kritische, aus dem Steinkohlengebirge stammende Methanzuströmungen sehr wahrscheinlich. In Abstimmung mit der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung für Bergbau und Energie, werden aufgrund der meist diffus auftretenden Gaszuströmungen bei Neubauvorhaben und bei Tiefbaumaßnahmen Vorsorgemaßnahmen erforderlich, die durch einen Sachverständigen zu konzipieren sind. Da es zur bautechnischen Beherrschung von Methanaustritten bislang keine technischen Normen oder einheitliche Ausführungsrichtlinien gibt, bieten das für die Ausführung von Gasflächendrainagen entwickelte “Handbuch Methangas” der Stadt Dortmund und das “Handbuch zur bautechnischen Beherrschung von Methanaustritten mittels Geotextilien” der “TFH Georg Agricola” in Bochum technische Lösungen an. Des Weiteren muss bei Baumaßnahmen mit Eingriffen in den Untergrund > 0,5 m unter Geländeoberfläche (z.B. bei dem Erstellen einer Baugrube, bei Rückbau- oder Kanalbaumaßnahmen) mit Gaszuströmungen gerechnet werden. Daher sollten im Zuge von Erdarbeiten und in der offenen Baugrube kontinuierlich Bodenluftmessungen auf CH4-Gehalte durchgeführt werden. Die Messergebnisse sollten protokolliert und der unteren Bodenschutzbehörde vorgelegt werden. Die vorliegende Karte der potentiellen Gefährdungsbereiche durch Methan(CH4)Zuströmungen stellt den Erkenntnisstand vom Februar 2001 (überarbeitet im April 2005) dar. Die Abgrenzungen der potentiellen Gefährdungsbereiche bilden eine “vorläufige” Kennzeichnung, die nicht durch örtliche Untersuchungen und Überprüfungen belegt ist, sondern unter Berücksichtigung bestimmter Randbedingungen auf der Ableitung und Anpassung an vorliegende Untersuchungsergebnisse beruht. Auf der Grundlage neuer Erkenntnisse und Untersuchungsergebnisse ist eine Umstufung von Teilflächen in andere Gefährdungsbereiche möglich. Eine “feststehende” Ausweisung der “Gefährdungsbereiche” wird erst schrittweise mit zunehmendem Erkenntnisstand erfolgen können. Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 88 von 96 Stadt Bochum Im Rahmen der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren dient die Karte der Methan (CH4)-Zuströmungen an der Geländeoberfläche und im Baugrund einer ersten Einschätzung der Gefahrensituation für geplante Projekte; über die Zuordnung des Projektes in einen bestimmten Gefährdungsbereich lassen sich bereits in einem sehr frühen Stadium der Projektplanung eventuell erforderliche Vorsorge- oder Sicherungsmaßnahmen konzipieren und kalkulieren. Damit bildet die vorliegende Karte eine wichtige Informationsgrundlage für Bauwillige und Architekten, sowie für Ingenieure, Gutachter und Planer, deren Projekte mit Eingriffen in den Untergrund verbunden sind oder Versiegelungen des Bodens zur Folge haben. 7.3 Hinweise 7.3.1 Bodenschutz und Altlasten Das Plangebiet wird nicht im städtischen Altlastenkataster geführt. Lediglich im Südosten ist angrenzend an das Plangebiet eine ehemalige Tankstelle (Werner Hellweg 525) verzeichnet. In dem zu überplanenden Innenteil sind im südlichen Bereich gemäß Luftbildauswertung örtlich Altbebauungen vermerkt. In Teilbereichen sind zudem Bombentrichter verzeichnet. Im südlichen Teil der zu überplanenden Fläche verläuft von West nach Ost ein unterirdischer Luftschutzstollen. Gemäß dem RFNP-Fachbeitrag des Geologischen Dienstes (GD NRW) könnten potenziell im Innenbereich Böden mit hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit vorliegen. Dem gegenüber stehen die Erkenntnisse der Luftbildauswertung, nach denen zumindest ein Teil der Innenfläche aufgrund der Altbebauung / Bombentrichter als anthropogen überprägt einzustufen ist. Folgende Hinweise zu Bodenbelastungen / Altlasten sollen in den Bebauungsplan aufgenommen werden: Bodenbelastungen / Altlasten  Sollten im Rahmen von Erdarbeiten Bodenauffälligkeiten, z. B. hinsichtlich Geruch, Farbe, Konsistenz, Zusammensetzung angetroffen werden so ist unverzüglich das Umwelt- und Grünflächenamt - untere Bodenschutzbehörde - zu informieren, damit ggf. weiterführende Maßnahmen hinsichtlich umwelttechnischer Belange abgestimmt und ausgeführt werden können.  Sollten für den Unterbau von Gebäuden, Stellplätzen und Straßen andere Materialien, z. B. industrielle Nebenprodukte verwendet werden, so verweise ich auf den Runderlass zur Güteüberwachung von mineralischen Stoffen im Straßen und Erdbau des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr - VI A 3 - 32-40/45 - und des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz IV - 3 -953-26308 IV - 8 - 1573-30052 vom 09.10.2001. Für die Verwendung dieser Materialien ist eine wasserrechtliche Erlaubnis der unteren Wasserbehörde erforderlich. Kontaminierte Aushubmaterialien sind ordnungsgemäß nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zu entsorgen.  Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 89 von 96 Stadt Bochum Zum Bodenschutz werden folgende Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen: Bodenschutz   7.3.2 Beim Einbau von extern angelieferten Bodenmassen, z. B. für Rahmengrün, Gärten etc., sind die Vorsorgewerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung einzuhalten. Dies ist durch entsprechende chemische Analytik nachzuweisen. Die im Rahmen der Baumaßnahme anfallenden Auffüllungsmaterialien sind vom gewachsenen Boden zu trennen. Es gilt zu beachten, dass eine saubere Trennung der Materialien erfolgt, damit eine Vermischung und Verschlechterung der Materialien auszuschließen ist. Bodendenkmäler Konkrete Erkenntnisse über vorhandene Bodendenkmäler innerhalb des Plangebietes liegen nicht vor. Da das Plangebiet bergbaulichen Einwirkungen unterlegen hat, kann auch älterer Bergbau demnach nicht ausgeschlossen werden. Relikte des Bergbaus (Stollen, Schächte, usw.) sind auch für die Bodendenkmalpflege von Interesse und können auch mit archäologischen Methoden untersucht werden. Für den Fall, das bei Bodeneingriffen Bodendenkmäler und/oder Relikte des Bergbaus aufgedeckt werden, ist der LWL-Archäologie für Westfalen - Außenstelle Olpe (Tel. 0 27 61/93 75 0; Fax 0 27 61/93 75 20) zu benachrichtigen, damit diese Entdeckungen von Mitarbeitern des LWL-Archäologie für Westfalen besichtigt und entsprechend dokumentiert werden können. Um das Vorgehen bei unerwartetem Auffinden von Bodendenkmälern und/oder bergbaulichen Relikten zu klären, wird folgender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen: Bodendenkmäler Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kultur- und/oder naturgeschichtliche Bodenfunde, d. h., Mauern, alte Gräben, Einzelfunde, aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Höhlen und Spalten, aber auch Zeugnisse tierischen und/oder pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit) und/oder Relikte des Bergbaus (Stollen, Schächte, usw.) entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern und/oder Relikten des Bergbaus ist der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde und/oder der LWL-Archäologie für Westfalen, Außenstelle Olpe (Tel. 0 27 61/93 75 0; Fax 0 27 61/93 75 20) unverzüglich anzuzeigen und die Entdeckungsstätte mindestens drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten (§§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW), falls diese nicht vorher von den Denkmalbehörden freigegeben wird. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ist berechtigt, das Bodendenkmal zu bergen, auszuwerten und für wissenschaftliche Erforschung bis zu 6 Monaten in Besitz zu nehmen (§16 Abs. 4 Denkmalschutzgesetz NRW). 7.3.3 Baudenkmäler Belange des Denkmalschutzes werden durch die Planung nicht berührt. Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind keine baulichen Anlagen vorhanden, die in der Denkmalliste der Stadt Bochum eingetragen sind. Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 90 von 96 7.3.4 Stadt Bochum Kampfmittelfunde Der Bebauungsplan liegt in einem Bombenabwurfgebiet. Im südlichen Bereich des Plangebietes sind in Teilbereichen Bombentrichter verzeichnet. Wird nachfolgend für ein Bauvorhaben der Bauantrag gestellt, ist die Beantragung einer Luftbildauswertung beim Staatlichen Kampmittelbeseitigungsdienst zwingend erforderlich. Im Rahmen des Antragsverfahrens wird das Ordnungsamt automatisch beteiligt und die Luftbildauswertung einholen. Sollte das Ergebnis ggf. Entmunitionierungsmaßnahmen vorsehen, sind diese vor Beginn der Baumaßnahme durchführen zu lassen. Folgender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen: Kampfmittelfunde Der Bebauungsplan liegt in einem Bombenabwurfgebiet. Wird nachfolgend für ein Bauvorhaben der Bauantrag gestellt, ist die Beantragung einer Luftbildauswertung beim Staatlichen Kampmittelbeseitigungsdienst zwingend erforderlich. Im Rahmen des Antragsverfahrens wird das Ordnungsamt automatisch beteiligt und die Luftbildauswertung einholen. Sollte das Ergebnis ggf. Entmunitionierungsmaßnahmen vorsehen, sind diese vor Beginn der Baumaßnahme durchführen zu lassen. 7.3.5 Luftschutzstollenanlage Im südlichen Teil des Plangebietes verläuft von Südwesten nach Nordosten ein unterirdischer Luftschutzstollen, welcher ggf. nicht verfüllt wurde. Weitergehende Informationen, Planunterlagen oder Untersuchungsergebnisse zu umweltrelevanten Belangen liegen der Unteren Bodenschutzbehörde zur Zeit nicht vor. Folgender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen: Luftschutzstollenanlage Im südlichen Teil des Plangebietes verläuft von Südwesten nach Nordosten ein unterirdischer Luftschutzstollen, welcher ggf. nicht verfüllt wurde. Weitergehende Informationen, Planunterlagen oder Untersuchungsergebnisse zu umweltrelevanten Belangen liegen der Unteren Bodenschutzbehörde zur Zeit nicht vor. 7.3.6 Versorgungsanlagen Das Plangebiet befindet sich in einem Bereich, welcher durch gewerbliche und wohnbauliche Nutzungen sowie Verkehrsinfrastruktureinrichtungen sehr stark durch menschliche Einflüsse überformt ist. Insbesondere die Versorgung der im Umfeld des Plangebietes vorhandenen Wohngebiete macht die Führung von Ver- und Entsorgungsleitungen unter anderem im Geltungsbereich des Plangebietes erforderlich. Bei Erdarbeiten im Rahmen von Bau- oder sonstigen Maßnahmen besteht die Gefahr, dass insbesondere unterirdische Versorgungsanlagen (z. B. Telekommunikationskabelanlagen einschließlich deren Zubehör wie Schalt-, Verstärker- oder Verzweigungseinrichtungen, Kabelschächte und Rohre) beschädigt werden können. Telekommunikationskabelanlagen können bei Arbeiten jeder Art, die in Ihrer Nähe am oder im Erdreich durchgeführt werden, leicht beschädigt werden. Durch solche Beschädigungen wird der für die Öffentlichkeit wichtige Kommunikationsdienst des Betreibers erheblich gestört. Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 91 von 96 Stadt Bochum Zum Schutz von Ver- und Entsorgungsleitungen im Bestand sind entsprechende Vorgaben der Leitungsträger zu beachten. Hierzu wird ein Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. Da die Unitymedia NRW GmbH innerhalb des Plangebietes Versorgungsanlagen (Telekommunikationskabelanlagen) betreiben, ist eine genaue Abstimmung der Baumaßnahmen mit der Unitymedia NRW GmbH erforderlich, damit abhängig von Art und Umfang der Arbeiten Beschädigungen an Versorgungsanlagen vermieden werden können. "Die Anweisung zum Schutz unterirdischer Anlagen bei Arbeiten Anderer" ist bei Arbeiten jeder Art zu beachten. Vor der Aufnahme von Arbeiten am oder im Erdreich ist es notwendig, bei der Planauskunft Unitymedia, die Bestandspläne abzufordern. In den Bebauungsplan wird folgender Hinweis aufgenommen: Versorgungsanlagen - bestehende Leitungen Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 926 liegen Versorgungsanlagen (Telekommunikationskabelanlagen). Die Leitungen dienen der Versorgung der näheren Umgebung und der angrenzenden Ortsteile. Vor der Aufnahme von Arbeiten am oder im Erdreich ist es notwendig, bei der Planauskunft der Unitymedia NRW GmbH die Bestandspläne abzufordern. Bei Arbeiten jeder Art, die in der Nähe von Telekommunikationskabelanlagen am oder im Erdreich durchgeführt werden, ist die "Anweisung zum Schutz unterirdischer Anlagen bei Arbeiten Anderer" zu beachten. 7.3.7 Aufhebung bisheriger ortsbaurechtlicher Vorschriften Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes werden in seinem Geltungsbereich Teile des bisher gültigen Bebauungsplanes Nr. 624 durch neues Planungsrecht überlagert. Die Straßenrandbebauung am Werner Hellweg liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 624 (31.01.1991), welcher diese Teilflächen als Mischgebiet festgesetzt. Innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 926 sollen alle bisherigen ortsbaurechtlichen Festsetzungen, insbesondere die des Bebauungsplanes Nr. 624 aufgehoben werden. 8. Bebauungsplanverfahren Der Ausschuss für Wirtschaft, Infrastruktur- und Stadtentwicklung hat in der Sitzung am 13.04.2011 den Beschluss gefasst, den Bebauungsplan Nr. 926 - Werner Hellweg/Heroldstraße - im beschleunigten Verfahren nach § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen. Die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der Feststellung der UVP-Pflicht (Umweltverträglichkeitsprüfung) hat ergeben, dass das Vorhaben nicht der Pflicht einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 926 und die Aufstellung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB wurden am 15.04.2011 in den Bochumer Tageszeitungen öffentlich bekannt gemacht. In der öffentlichen Bekanntmachung Nr. 48/11 wurde auch darauf hingewiesen, dass auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zum Bebauungsplan Nr. 926 verzichtet wird. Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 92 von 96 Stadt Bochum Mit dem o. g. Bebauungsplan soll unter anderem die Grundlage für die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment (Lebensmittel-Discountmarkt) im Zentrum von Werne geschaffen werden. Gegen die Ansiedlung des Einzelhandelsbetriebes liegen Klagen der Nachbarn vor. Diese haben zudem eine heranrückende Wohnbebauung beantragt, welche die Ansiedlung des Marktes deutlich erschweren würde. Auf Grundlage des Aufstellungsbeschlusses hat die Verwaltung die Entscheidung über die o. g. Bauvoranfragen zunächst für ein Jahr bis zum 15.04.2012 zurückgestellt. Nach Ablauf der Zurückstellungsfrist müssten die o. g. Vorhaben auf Basis des derzeitigen Planungsrechtes voraussichtlich zugelassen werden. Daher wurde vom Rat der Stadt Bochum am 01.03.2012 eine Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre für einen Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 926 Werner Hellweg / Heroldstraße - beschlossen. Die Satzung zur Anordnung einer Veränderungssperre vom 14. März 2012 wurde am 21.03.2012 in den Bochumer Tageszeitungen öffentlich bekannt gemacht. Die vorgenannten Bauvoranfragen wurden mit Zurückstellungsbescheid vom 11.04.2012 abgelehnt. Anfang März 2012 wurden von den angrenzenden Nachbarn der Heroldstraße erneut Bauvoranfragen zur Errichtung von acht Wohngebäuden eingereicht. Die Bauvoranfragen wurden mit Bescheid vom 31.08.2012 abgelehnt. Im Vorfeld der förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurde mit dem Projektentwickler und dem Grundstückseigentümer ergänzend zu den Kaufvertragsregelungen ein Flächentausch (ohne monetäre Auswirkungen) verhandelt. Die im Eigentum des Projektentwicklers befindlichen Grundstücksflächen zur Errichtung der öffentlichen Platzfläche am Werner Hellweg sowie zur Errichtung der Fußwegeverbindung vom Werner Hellweg zum Schulgelände der Willy-Brandt-Gesamtschule werden im Verhältnis 1:1 gegen städtische Grundstücksflächen getauscht. Die städtischen Liegenschaften (Tauschflächen im Bereich der bisherigen Grünbrache) grenzen unmittelbar nördlich an das Grundstück zur Errichtung eines Einzelhandelsbetriebes an und dienen überwiegend als Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen. Die öffentliche Bekanntmachung des Auslegungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 926 und die öffentliche Auslegung des Planentwurfes erfolgte am 28. Oktober 2013 im Amtsblatt der Stadt Bochum (1. Jahrgang / Nr. 28). Die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit (Auslegung) gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte im Zeitraum vom 04.11.2013 bis zum 04.12.2013 (einschließlich). In dieser Zeit konnte der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit der Begründung sowie die unter Ziffer 11. genannten Gutachten im Technischen Rathaus der Stadt Bochum eingesehen werden. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung wurde eine schriftliche Stellungnahme der Öffentlichkeit eingereicht. Im Zusammenhang mit den vorgetragenen Anregungen der Öffentlichkeit im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes zeigte sich das Erfordernis, bei einigen Festsetzungen Anpassungen vorzunehmen. Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 93 von 96 Stadt Bochum Dies bezieht sich zum einen auf die Festsetzungen zur Steuerung der Dachformen sowie der Dachneigung innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes WA 1 sowie zum anderen auf die Festsetzung von Schallschutzwänden gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB innerhalb des sonstigen Sondergebietes mit der Zweckbestimmung großflächiger Lebensmittelmarkt. Parallel zur öffentlichen Auslegung wurden mit Schreiben vom 28.10.2013 die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB um Stellungnahme innerhalb eines Monats gebeten. Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden im Bebauungsplan die Kennzeichnungen zum Bergbau sowie die Hinweise zu Bodendenkmälern und zur Luftschutzstollenanlage ergänzt sowie ein Hinweis zu Versorgungsanlagen - bestehende Leitungen aufgenommen. In der Begründung wurden die entsprechenden Stellen angepasst. Wenn die Grundzüge der Planung - wie im vorliegenden Fall - durch die Änderung bzw. Ergänzung des Bebauungsplanentwurfes nicht berührt werden, kann die Gemeinde gem. § 4 a Abs. 3 BauGB anstelle einer erneuten Auslegung den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Daher wurde mit Schreiben vom 16.12.2013 gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB eine Betroffenenbeteiligung zum Bebauungsplan Nr. 926 durchgeführt, in welcher die Betroffenen Gelegenheit erhalten, zu den vorgenommenen Änderungen Stellung zu nehmen. Im Rahmen der Betroffenenbeteiligung wurden schriftliche Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingereicht, welche jedoch keine weitere Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfes erfordern. Mit Rechtskraft dieses Bebauungsplanes treten die in den entsprechenden Teilbereichen bisher gültigen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 624 außer Kraft. 9. Flächenbilanz Größe des Plangebietes: ca. 19.730 m² Art der baulichen Nutzung Allgemeine Wohngebiete (WA 1 - WA 3) ca. 12.410 m² Art der baulichen Nutzung Sonstige Sondergebiete (SO) ca. 7.085 m² Öffentliche Straßenverkehrsflächen ca. 235 m² Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 94 von 96 10. Umsetzung der Planung 10.1 Erschließung Stadt Bochum Der Standort zur Errichtung eines großflächigen Lebensmittelmarktes (LebensmittelDiscountmarkt) in dem Sonstigen Sondergebiet (SO) ist über den Werner Hellweg (L 649) sehr gut für den motorisierten Individualverkehr erschlossen. Für Fußgänger besteht beidseitig des Werner Hellwegs ein straßenbegleitender Gehweg, der im Bereich des Stadtteilzentrum Werne über die gesamte Länge durchgehend ausgebaut ist. Das Fußwegesystem soll über eine zusätzliche Wegeverbindung vom Werner Hellweg westlich des Lebensmittelmarktes eine Anbindung an die öffentlichen Einrichtungen (Schule, Kita, Jugendfreitzeithaus) sowie die nördlich anschließenden Wohnquartiere Nörenbergskamp, nördliche Heroldstraße und nördliche Straße Deutsches Reich gewährleisten. Für Radfahrer exestiert kein Radweg bzw. separate Fahrradspuren im Straßenraum des Werner Hellwegs. Insofern ist die Erreichbarkeit per Fahrrad über den Werner Hellweg gegeben. Pkw-Stellplätze Das Vorhaben beinhaltet die Errichtung eines Parkplatzes mit bis zu 89 Stellplätzen für den großflächigen Lebensmittelmarkt. Für die Belange des ruhenden Verkehrs steht mit der geplanten Stellplatzanlage mit ca. 89 Pkw-Stellplätzen innerhalb des Teilbaugebietes Sonstiges Sondergebiet (SO) ein hinreichendes Stellplatzangebot zur Verfügung. Die Fahrgassen zwischen den Parkreihen werden mit einer Breite von mindestens 6,50 m bemessen. Die Standard-Pkw-Stellplätze erhalten Abmessungen von 2,80 m Breite und 5,00 m Länge, welche unter Berücksichtigung des Pkw-Überstandes ausreichend ist. Die Behinderten-Pkw-Stellplätze erhalten Abmessungen von 3,50 m Breite und 5,00 m Länge. Fahrrad-Stellplätze Innerhalb des Vorhabengeländes werden im Sonstigen Sondergebiet die Wegebeziehungen für Radfahrer über die Zufahrt vom Werner Hellweg abgewickelt. Separate Spuren für diese Verkehrsteilnehmer sind nicht erforderlich. Die Fahrradabstellplätze (10 Fahrräder) sollen zum Eingang des großflächigen Lebensmittelmarktes orientiert werden. Hierdurch wird eine direkte Beziehung zum Ein-Ausgang des Lebensmittel-Discountmarktes gewährleistet. 10.2 Ver- und Entsorgung Versorgung Die Ver- und Entsorgung für die Grundstücke im Plangebiet ist einerseits schon vorhanden und kann andererseits durch Anschlüsse an die jeweiligen Versorgungsnetze erweitert werden. Insbesondere die vorhandene Bestandsbebauung innerhalb des Plangebietes ist an die vorhandenen Strom- und Wasserversorgungsnetze angeschlossen. Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 95 von 96 Stadt Bochum Ob sich der Baugrund aufgrund des unter dem Plangebiet umgegangenen Bergbaus auch für eine geothermische Nutzung (Erdwärme) eignet, bedarf einer gutachterlichen Prüfung. Der Strombedarf des Plangebietes kann ebenfalls über entsprechende Mittelspannungskabel und 10kV-Transformatorenstationen der Stadtwerke Bochum Holding GmbH abgedeckt werden. Zusätzliche Standorte von ggf. erforderlichen 10kV-Transformatorenstationen werden nicht festgesetzt, diese sind aber in den Baugebieten möglich und zulässig. Die Wasserversorgung der neuen Bauflächen innerhalb des Plangebietes erfolgt durch die Erweiterung des umliegenden Wasserversorgungsnetzes. Im Rahmen der Ausbauplanung werden die Vorhabenträger mit allen beteiligten Versorgungsträgern eine Abstimmung zur Leitungsführung vornehmen. Die Löschwasserversorgung im Plangebiet wird in der Dimensionierung der Wasserversorgungsleitungen berücksichtigt und ist im Einzelfall Bauobjekt bezogen mit der Stadtwerke Bochum Holding GmbH abzuklären. Entsorgung Innerhalb des Plangebietes sind keine öffentlichen Entwässerungskanäle vorhanden. Zur Ableitung der im Plangebiet anfallenden Abwässer ist in dem Erschließungsgebiet die Anlage eines Trennsystems erforderlich. Zur Realisierung der geplanten Bebauung ist die Errichtung von Abwasserkanälen (privat/öffentlich) im Plangebiet erforderlich. Gemäß § 51 a Landeswassergesetz (LWG) ist das Niederschlagswasser von erstmals bebauten Flächen zur Versickerung zu bringen. Ist dies nicht möglich, muss die Entwässerung über ein Trennsystem, aus Schmutzwasserkanälen einerseits und Regenwasserkanälen andererseits, bis zum Übergabeschacht des öffentlichen Kanalnetzes erfolgen. Die hydraulische Leistungsfähigkeit der vorhandenen Schmutzwasserkanäle reicht nicht aus, um die im Plangebiet anfallenden Regenwassermengen ohne Einleitungsbeschränkung schadlos abzuleiten. Das Regenwasser ist vor Ableitung im vorhandenen Mischwassersystem Nörenbergskamp / Werner Hellweg auf eine dem Kanal hydraulisch angepasste Abflussmenge zu drosseln. Auf die Anlage eines Trennsystems kann verzichtet werden, wenn nach Aussage eines Bodengutachtens eine Versickerung des anfallenden Oberflächenwassers möglich ist. In diesem Fall ist der Bau eines Schmutzwasserkanals ausreichend. Für die neu zu bebauenden Flächen ist ein Überflutungsnachweis erforderlich. 10.3 Kosten Die Kosten der Vorhaben werden von den Investoren getragen. Kosten für die Stadt Bochum entstehen nicht. Anlage 3 zur Vorlage Nr.: 20132896 Seite 96 von 96 10.4 Stadt Bochum Bodenordnung Der überwiegende Teil des Plangebietes befindet sich im Privateigentum, dies trifft sowohl für die wohnbaulich genutzten Flächen im Norden und Osten, als auch für das als Sonstiges Sondergebiet (SO) festgesetzte Grundstück im Süden des Plangebietes zu. Die Flächen des als Allgemeines Wohngebiet WA 3 festgesetzten Teilbaugebietes im Norden des Plangebietes befinden sich im Eigentum der Stadt Bochum. Aufgrund dieser Eigentumsverhältnisse ist mit einer zügigen Umsetzung des Bebauungsplanes zu rechnen. Zur Verwirklichung der Ziele des Bebauungsplanes sind bodenordnende Maßnahmen nach BauGB nicht erforderlich. 10.5 Belange der Nachbargemeinden Belange der Nachbargemeinden werden durch die Aufstellung des Bebauungsplanes nicht betroffen. 11. Gutachten Im Rahmen der Vorhabenentwicklung bzw. des Bebauungsplanverfahrens wurden folgende Planungen, Berichte und Gutachten erstellt bzw. im Bebauungsplan berücksichtigt:  Immissionsschutz-Gutachten - schalltechnische Untersuchung - Schallimmissionsprognose Nr. 03 0845 12-2 (Verfasser: Uppenkamp & Partner, Ahaus, Stand: 11.07.2013)  Artenschutzrechtliche Vorprüfung zum Neubau eines ALDI-Marktes Werner Hellweg, Bochum (Verfasser: WOLTERS PARTNER, Coesfeld, Stand: 18.08.2010)