Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Anlage 1: Gesellschaftsvertrag Bochum Perspektive 2022 GmbH.pdf
Größe
67 kB
Erstellt
24.12.14, 19:59
Aktualisiert
27.01.18, 11:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Gesellschaftsvertrag
der
Bochum Perspektive 2022
GmbH
1.
Firma, Sitz
1.1
Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma
Bochum Perspektive 2022
GmbH
1.2
Sitz der Gesellschaft ist Bochum.
1.3
Die Tätigkeit der Gesellschaft ist auf das Gebiet der Stadt Bochum beschränkt.
2.
Gegenstand der Gesellschaft
2.1
Gegenstand der Gesellschaft ist im Rahmen der interregionalen Strukturentwicklung die Sanierung, Entwicklung und Vermarktung nicht mehr benötigter Grundstücksteilflächen der Bochumer Opel-Werke. Gegenstand der Gesellschaft ist gleichermaßen die Unterstützung von Ansiedlungen und Neugründungen, insbesondere zur Schaffung und Sicherung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen auf dem Gelände und in der Umgebung der Opel-Werke in Bochum. Hierzu gehören auch die Entwicklung und der weitere Aufbau des „Innovationsclusters Produktionswirtschaft“. Dies umfasst insbesondere:
•
Analyse aktueller Infrastrukturverhältnisse der Produktionswirtschaft am Produktionsstandort Bochum zur aktiven Gestaltung des lokalen Strukturwandels
•
Sicherung des Produktionsstandortes Bochum unter Berücksichtigung bestehender wirtschaftlicher Infrastruktur, insbesondere Abwendung der Abwanderung weiterer Unternehmen der Produktionswirtschaft, um damit verbundene Verluste gemeindlicher Einnahmen und eine weitere Schwächung des Wirtschaftsstandortes Bochum zu verhindern
•
Nutzung vorhandener Potentiale zur Weiterentwicklung der Produktionswirtschaft mit
dem Ziel der nachhaltigen Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen und der zukunftsfähigen Gestaltung der Ansiedlungspolitik
•
Intensivierung des Wissenstransfers zwischen den in Bochum ansässigen Unternehmen
und Know-how-Trägern der Produktionswirtschaft und Ausbau zu einem standortsichernden Netzwerk.
2.2
Die Gesellschaft darf sich an anderen Gesellschaften beteiligen, einschließlich der Beteiligung
als persönlich haftender Gesellschafter, sofern eine Beteiligung mit dem Gesellschaftszweck
vereinbar ist und eine Rechtsform gewählt wird, welche die Haftung der Gesellschafter begrenzt.
2.3
Die Gesellschaft verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht. Die Gesellschafter dürfen keine Ge-
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winnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten.
2.4
Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die mit dem Gegenstand
der Gesellschaft zusammenhängen oder ihn fördern. Die Einschränkungen der Gemeindeordnung (GO) NRW – insbesondere des § 107 GO NRW – sind zu beachten.
2.5
Die Gesellschaft ist verpflichtet, nach den Wirtschaftsgrundsätzen des § 109 GO NRW zu verfahren. Dabei ist die Gesellschaft so zu führen, dass der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt
wird.
2.6
Für die Gesellschaft gelten die Regeln zur Steigerung der Effizienz, Transparenz und Kontrolle
bei den Beteiligungsgesellschaften der Stadt Bochum – Public Corporate Governance Kodex.
2.7
Das Landesgleichstellungsgesetz (LGG) NRW findet in der Gesellschaft Anwendung.
3.
Stammkapital
3.1
Das
Stammkapital
der
Gesellschaft
beträgt
EUR 25.000,00
(in
Worten:
Eu-
ro fünfundzwanzigtausend).
3.2.
Das Stammkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 25.000 Geschäftsanteile mit den laufenden
Nummern 1-25.000 im Nennbetrag von jeweils EUR 1,00. Hiervon haben übernommen:
a)
Entwicklungsgesellschaft Ruhr-Bochum mbH (EGR), [●Details], 12.750 Geschäftsanteile
mit den laufenden Nummern 1-12.750 gegen Bareinlage in Höhe der Nennbeträge der
übernommenen Geschäftsanteile;
b)
Adam Opel AG, [●Details], 12.250 Geschäftsanteile mit den laufenden Nummern 12.75125.000 gegen Bareinlage in Höhe der Nennbeträge der übernommenen Geschäftsanteile.
3.3
Die Geschäftsanteile sind sofort in voller Höhe einzuzahlen.
4.
Verfügungen über Geschäftsanteile, Teilung von Geschäftsanteilen
Die Abtretung und die Verpfändung von Geschäftsanteilen oder Teilgeschäftsanteilen und jede
sonstige Verfügung hierüber bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung aller
anderen Gesellschafter. Die Vorschriften des § 111 GO NRW sind zu beachten.
5.
Dauer, Geschäftsjahr
5.1
Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet.
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5.2
Das Geschäftsjahr der Gesellschaft entspricht dem Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein
Rumpfgeschäftsjahr, das am 31. Dezember 2014 endet.
6.
Geschäftsführer und Vertretung
6.1
Die Gesellschaft hat mindestens einen Geschäftsführer. Geschäftsführer werden von der Gesellschafterversammlung bestellt und abberufen. Die Dauer der Bestellung beträgt höchstens fünf
Jahre; wiederholte Bestellungen sind zulässig. Die Abgrenzung der Kompetenzen in der Geschäftsführung wird in einer von der Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von 75%
der abgegebenen Stimmen zu beschließenden Geschäftsordnung für die Geschäftsführung geregelt.
6.2
Jeder Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft allein. Im Innenverhältnis ist für Geschäfte oberhalb einer Wertgrenze von EUR 10.000 das Einverständnis beider Geschäftsführer erforderlich.
6.3
Für den Fall, dass mehrere Geschäftsführer vorhanden sind, können die Gesellschafter durch Gesellschafterbeschluss einzelne, mehrere oder alle Geschäftsführer zur Einzelvertretung ermächtigen. Die Gesellschafter können durch Gesellschafterbeschluss auch einzelne, mehrere oder alle
Geschäftsführer vollständig oder teilweise von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.
6.4
Ziffern 6.1 bis 6.3 dieses Gesellschaftsvertrags gelten entsprechend für Liquidatoren.
7.
Geschäftsführung
7.1
Die Geschäftsführer führen die Geschäfte der Gesellschaft in Übereinstimmung mit dem Gesetz,
diesem Gesellschaftsvertrag, den Beschlüssen der Gesellschafter, den Beschlüssen des Aufsichtsrats und einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung.
7.2
Die Geschäftsführer bedürfen für die in § 9.11 aufgeführten Angelegenheiten der Zustimmung
des Aufsichtsrats nach Maßgabe von §§ 9.11 bis 9.13.
7.3
Die Geschäftsführung stellt für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan auf, der die zu erwartenden Erträge, Aufwände und die Investitionen berücksichtigt. Dem Wirtschaftsplan sind
eine Stellenübersicht und eine fünfjährige Finanzplanung beizufügen. Er ist dem Aufsichtsrat
sowie den Gesellschaftern so rechtzeitig zur Kenntnis zu bringen, dass diese rechtzeitig vor Beginn des neuen Wirtschaftsjahres darüber beraten und beschließen können.
8.
Gesellschafterbeschlüsse
8.1
Die Entscheidungen der Gesellschafter in Gesellschaftsangelegenheiten werden durch Gesell-
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schafterbeschluss gefasst.
8.2
Die Gesellschafterbeschlüsse werden in Gesellschafterversammlungen gefasst.
8.3
In jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Gesellschafterversammlung statt. Außerordentliche Gesellschafterversammlungen sind einzuberufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint oder ein Gesellschafter die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks
und der Gründe verlangt. Die Gesellschafterversammlung, die den Jahresabschluss feststellt und
über die Ergebnisverwendung sowie über die Entlastung der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats beschließt, soll innerhalb der ersten acht Monate eines jeden Geschäftsjahres stattfinden.
8.4
Die Gesellschafterversammlung wird durch die Geschäftsführung durch eingeschriebenen Brief
einberufen. Die Einberufung muss den Zeitpunkt, den Ort und die Tagesordnung für die Gesellschafterversammlung angeben. Die Einberufung hat mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu erfolgen; in dringenden Fällen kann die Frist auf eine Woche verkürzt werden.
8.5
Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 75% des Stammkapitals
anwesend oder vertreten sind. Ist die Gesellschafterversammlung beschlussunfähig, so ist gemäß
Ziffer 8.4 eine erneute Gesellschafterversammlung mit denselben Tagesordnungspunkten einzuberufen, die ohne Rücksicht auf das anwesende oder vertretene Stammkapital beschlussfähig ist.
Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
8.6
Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder ein
von den Gesellschaftern mit einfacher Mehrheit bestimmter Versammlungsleiter. Er leitet die
Versammlung und bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände sowie die Art der
Abstimmung.
8.7
Sofern nicht zwingendes Recht eine andere Form vorschreibt, können die Gesellschafter Beschlüsse außerhalb einer Versammlung, d.h. durch schriftliche Abstimmung, im Umlaufverfahren, durch Brief, Fax, E-Mail oder mündlich bzw. telefonisch, insbesondere durch Telefonund/oder Video-Konferenzschaltung, fassen, wenn alle Gesellschafter selbst oder ordnungsgemäß vertreten an der Abstimmung teilnehmen und wenn alle Gesellschafter diesem Verfahren
zustimmen.
8.8
Über Gesellschafterbeschlüsse, die nicht notariell beurkundet werden müssen, ist (zu Beweiszwecken, nicht als Wirksamkeitsvoraussetzungen) eine von allen Gesellschaftern zu unterschreibende Niederschrift anzufertigen.
8.9
Sofern nicht das Gesetz oder dieser Gesellschaftsvertrag etwas anderes vorsieht, werden alle Gesellschafterbeschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Stimmen gefasst.
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Je ein Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme. Beschlüsse über folgende Angelegenheiten bedürfen einer Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen:
- Änderung des Gegenstands der Gesellschaft;
- Satzungsänderungen;
- Auflösung der Gesellschaft;
- Erwerb, Verkauf, Übertragung oder Belastung von Grundstücken, sofern es sich nicht um auf
dem Gelände der Bochumer Opel-Werke gelegene Grundstücke handelt;
- Ergebnisverwendung, Feststellung des Jahresabschlusses und Bestellung des Abschlussprüfers, Festsetzung des Wirtschaftsplans und seiner Nachträge;
- Kapitalerhöhungen;
- Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern;
- Abschluss und Änderung von Unternehmensverträgen i.S.d. §§ 291 und 292 AktG; und
- Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen.
8.10 Der / Die Vertreter der Entwicklungsgesellschaft Ruhr-Bochum mbH (EGR) in der Gesellschafterversammlung wird / werden vom Rat der Stadt Bochum bestimmt. Er unterliegt / sie unterliegen den Weisungen des Rates der Stadt Bochum.
9.
Aufsichtsrat
9.1
Die Gesellschaft hat einen fakultativen Aufsichtsrat als Gesellschaftsorgan. Auf den Aufsichtsrat
finden die Regelungen des Aktiengesetzes keine Anwendung; § 52 GmbHG ist insoweit abbedungen.
9.2
Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern. Der Stadt Bochum steht das Recht zu, fünf Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden. Ihm gehören die Oberbürgermeisterin oder ein von ihr
vorgeschlagener Bediensteter der Stadt Bochum und weitere vier vom Rat der Stadt Bochum
entsandte Mitglieder an. Die Adam Opel AG hat das Recht, vier Mitglieder in den Aufsichtsrat
zu entsenden. Dem Aufsichtsrat dürfen keine Personen angehören, die Geschäftsführer oder Abschlussprüfer der Gesellschaft sind.
9.3
Die von der Stadt entsandten Mitglieder des Aufsichtsrats sind an die Weisungen des Rates ge-
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bunden.
9.4
Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Scheidet der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vor Ablauf der Amtszeit
aus dem Aufsichtsrat aus, ist unverzüglich ein neuer Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzende zu wählen. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden im Verhinderungsfall.
9.5
Die Amtszeit der von der Stadt Bochum entsandten Mitglieder des Aufsichtsrats endet jeweils
mit dem Ende der Wahlperiode des Rates der Stadt Bochum; sie können jederzeit durch Ratsbeschluss abberufen werden. War für die Entsendung eines Aufsichtsratsmitglieds seine Zugehörigkeit zum Rat oder zur Verwaltung der Stadt Bochum bestimmend, so endet seine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat – soweit er nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen ausscheidet – drei
Monate nach dem Ausscheiden aus dem Rat oder der Verwaltung. Scheidet ein von der Stadt
Bochum entsandtes Mitglied aus, entscheidet der Rat für die restliche Amtszeit über die Entsendung eines Nachfolgers. Die von der Adam Opel AG entsandten Mitglieder des Aufsichtsrats
werden jeweils für eine Amtszeit von fünf Jahren entsandt; sie können jederzeit von der Adam
Opel AG abberufen werden. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt ohne Angabe von
Gründen unter Einhaltung einer Frist von acht Wochen zum Ende eines Monats niederlegen.
9.6
Der Aufsichtsrat berät und überwacht die Geschäftsführung. Die Geschäftsführer sind verpflichtet, dem Aufsichtsrat regelmäßig, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft und über alle Sachverhalte zu berichten, die für
die der Gesellschaft und für die Verwirklichung des Gesellschaftszwecks von erheblicher Bedeutung sind.
9.7
Der Aufsichtsrat ist für die ihm in dieser Satzung oder, soweit gesetzlich zulässig, durch Gesellschafterbeschluss zugewiesenen Angelegenheiten zuständig.
9.8
Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und werden dies gegenüber der Gesellschaft bei Amtsantritt schriftlich bestätigen. Ein Verstoß gegen die Verschwiegenheits- oder Geheimhaltungspflicht erfüllt den Tatbestand des § 85 GmbHG und die Verpflichtung zum Schadensersatz gegenüber der Gesellschaft. Die Haftung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die von der Stadt Bochum entsandten Mitglieder haben dem Rat der Stadt Bochum über alle Angelegenheiten von besonderer
Bedeutung frühzeitig zu unterrichten. Die Unterrichtungspflicht besteht nur, soweit durch Gesetz
nichts anderes bestimmt ist.
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9.9
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für ihre Tätigkeit einen pauschalen Aufwandsersatz
von EUR 155 pro Sitzungstag. Eine darüber hinausgehende Vergütung wird nicht gezahlt.
9.10 Der Aufsichtsrat hat folgende Aufgaben:
- Festlegung der Anstellungsbedingungen der Mitglieder der Geschäftsführung sowie der Prokuristen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen;
- Überwachung der Geschäftsführung;
- Beratung des Wirtschaftsplans, Prüfung des Jahresabschlusses sowie des Lageberichts; und
- Beauftragung des Abschlussprüfers der Gesellschaft.
9.11 Die Geschäftsführung bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen Stimmen in folgenden Angelegenheiten:
- Aufnahme von Darlehen in einem Betrag über EUR 50.000 und Gewährung von Darlehen;
- Übernahme von Gewährleistungsverträgen, Bestellung sonstiger Sicherheiten für Dritte, sowie solche Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich entsprechen;
- Erwerb, Verkauf, Übertragung oder Belastung von auf dem Gelände der Bochumer OpelWerke gelegenen Grundstücken, wenn der Kaufpreis oder der Wert des betroffenen Grundstücks EUR 50.000 übersteigt;
- Abschluss, Änderung oder Aufhebung von sonstigen Verträgen (einschließlich Mietverträgen) mit einer Laufzeit von mehr als zwei Jahren oder einem jährlichen Volumen von mehr
als EUR 40.000, soweit diese nicht in der von der Gesellschafterversammlung genehmigten
Wirtschaftsplanung enthalten sind;
- Durchführung von Investitionen, soweit diese einen Betrag von EUR 40.000 übersteigen und
nicht in der von der Gesellschafterversammlung genehmigten Wirtschaftsplanung enthalten
sind; und
- sonstige Geschäfte außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs der Gesellschaft.
Der Aufsichtsrat kann im Einzelfall durch Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen festlegen, dass weitere Geschäfte der Geschäftsführung seiner Zustimmung unterliegen, soweit nicht die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung betroffen ist.
9.12 Der Aufsichtsrat kann durch Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen (i) hinsichtlich bestimmter in Ziffer 9.11 aufgeführter Angelegenheiten vorweg die all-
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gemeine, jederzeit widerrufliche Zustimmung erteilen oder (ii) durch Rahmenbeschluss einer
Gesamtmaßnahme zustimmen, womit die Zustimmungsbedürftigkeit der darin enthaltenen Einzelmaßnahmen entfällt.
9.13 Die Geschäftsführung darf zustimmungspflichtige Geschäfte, die keinen Aufschub dulden, selbständig vornehmen. Sie bedarf hierzu der Zustimmung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder
im Verhinderungsfall des stellvertretenden Vorsitzenden. Der Aufsichtsrat ist jedoch in diesen
Fällen in der nächsten Sitzung zu unterrichten. In eilbedürftigen, in die Zuständigkeit des Aufsichtsrats fallenden Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, entscheidet der Vorsitzende
des Aufsichtsrats oder im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende mit zwei weiteren
Mitgliedern des Aufsichtsrats, davon jeweils mindestens ein Entsandter jedes Gesellschafters.
Eilentscheidungen sind dem Aufsichtsrat in dessen nächster Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
10.
Beschlüsse des Aufsichtsrats
10.1 Der Aufsichtsrat wird vom Vorsitzenden einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn
es von einem Gesellschafter, einem Geschäftsführer oder einem Aufsichtsratsmitglied unter Angabe des Grundes beantragt wird. Sitzungen des Aufsichtsrats sollen mindestens einmal in jedem
Quartal stattfinden. Die Geschäftsführer nehmen auf Verlangen des Aufsichtsrats an den Sitzungen teil.
10.2 Die Einberufung muss in Textform unter Mitteilung von Ort und Zeit der Sitzung erfolgen. Die
Einberufung hat mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu erfolgen; in dringenden Fällen
kann die Frist auf eine Woche verkürzt werden.
10.3 Soweit in dieser Satzung nicht anders geregelt, fasst der Aufsichtsrat seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen sind und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind,
darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende. Ist der Aufsichtsrat nicht beschlussfähig, ist mit einer Frist von einer Woche unverzüglich zu einer neuen Aufsichtsratssitzung mit gleicher Tagesordnung einzuladen. Der Aufsichtsrat ist dann in jedem Fall beschlussfähig; hierauf soll in der Einladung hingewiesen werden.
10.4 Beschlüsse können auch durch Einholung schriftlicher Erklärungen, Erklärungen per Telefax
oder E-Mail oder per Telefon- oder Videokonferenz gefasst werden, wenn kein Mitglied des
Aufsichtsrats dieser Art der Beschlussfassung unverzüglich widerspricht. Das Ergebnis der Abstimmung ist den Aufsichtsratsmitgliedern schriftlich mitzuteilen.
10.5 Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen,
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die vom Vorsitzenden und einem etwaigen Protokollführer zu unterzeichnen ist. Jedem Mitglied
des Aufsichtsrats ist ein Exemplar der Niederschrift auszuhändigen. Einwände gegen die Niederschrift sind innerhalb von drei Wochen – gerechnet vom Tag der Absendung – schriftlich an den
Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu richten. Die Geschäftsführung erhält eine Abschrift. Über die
Einwände entscheidet der Aufsichtsrat in seiner nächsten Sitzung.
10.6 Die Vertretung des Aufsichtsrats gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber Gerichten und Behörden sowie gegenüber der Gesellschaft obliegt dem Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall
dem stellvertretenden Vorsitzenden.
11.
Beirat
11.1 Die Gesellschafterversammlung kann mit einfacher Mehrheit die Einrichtung eines Beirats beschließen. Der Beirat berät die Geschäftsführung. Regelungen des Aktiengesetzes finden auf den
Beirat keine Anwendung.
11.2 Als Mitglieder des Beirats sollen unabhängige Personen ausgewählt werden, die in besonderer
Weise geeignet sind, die Verwirklichung des Unternehmensgegenstands der Gesellschaft zu fördern. Jeder Gesellschafter hat das Recht, Vorschläge zu machen.
11.3 Die Mitglieder des Beirats sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und werden dies gegenüber
der Gesellschaft bei Amtsantritt schriftlich bestätigen. Die Haftung der Mitglieder ist auf Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
11.4 Weitere Einzelheiten zum Beirat können von den Gesellschaftern mit Gesellschafterbeschluss
geregelt werden. Beschlüsse über die Vergütung von Beiratsmitgliedern bedürfen einer Mehrheit
von 75% der abgegebenen Stimmen.
12.
Jahresabschluss, Ergebnisverwendung
12.1 Jahresabschluss und Lagebericht sind von der Geschäftsführung innerhalb von drei Monaten
nach Ablauf des Geschäftsjahres entsprechend den für große Kapitalgesellschaften geltenden
Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs aufzustellen, zu prüfen und dem Abschlussprüfer vorzulegen.
12.2 Im Anhang zum Jahresabschluss sind die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge der Mitglieder der Geschäftsführung, des Aufsichtsrats und des Beirats jeweils für jede
Personengruppe sowie zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge jedes einzelnen Mitglieds
dieser Personengruppe unter Aufgliederung nach Komponenten im Sinne des § 285 Ziff. 9 lit. a
des Handelsgesetzbuchs anzugeben.
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12.3 Im Lagebericht ist zur Einhaltung der öffentlichen Zielsetzung und zur Zweckerreichung Stellung zu nehmen.
12.4 Die Abschlussprüfung durch den Abschlussprüfer muss auch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und der wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 53 HGrG umfassen. Im Prüfbericht der Abschlussprüfer sind auch die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage, die Liquidität und Rentabilität, verlustbringende Geschäfte und deren Ursachen sowie die Ursachen
eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrages der Gesellschaft
darzustellen.
12.5 Die Geschäftsführer haben den Jahresabschluss, den Lagebericht und den schriftlichen Prüfungsbericht des Abschlussprüfers, unverzüglich nach deren Fertigstellung den Gesellschaftern
und dem Aufsichtsrat zur Prüfung und danach der Gesellschafterversammlung zur Feststellung
des Jahresabschlusses vorzulegen.
12.6 Die Gesellschafter haben innerhalb der gesetzlichen Fristen über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Verwendung des Ergebnisses zu beschließen. Ein Jahresüberschuss darf
nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet werden, sondern ist zu thesaurieren. Dem Rechnungsprüfungsamt der Stadt Bochum werden die Befugnisse nach § 54 HGrG eingeräumt.
12.7 Der Jahresabschluss, die Verwendung des Ergebnisses und das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts werden – unbeschadet der bestehenden gesetzlichen Offenlegungspflichten – in den vom Rat der Stadt Bochum bestimmten amtlichen Verkündungsblättern
bekannt gemacht, gleichzeitig der Jahresabschluss und der Lagebericht ausgelegt und in der Bekanntmachung auf die Auslegung hingewiesen.
12.8 Die Gesellschaft weist im Anhang zum Jahresabschluss die Angaben gemäß § 108 Abs. 1 S. 1
Ziff. 9 GO NRW aus. Die Geschäftsführer müssen dieser Vorgehensweise in ihren Dienstverträgen zustimmen.
13.
Prüfungsrechte
13.1 Aufsichtsrat und Gesellschafter können von der Geschäftsführung Auskünfte, Berichte und Unterlagen anfordern und die Geschäftsbücher, Schriften und die Kasse der Gesellschaft einsehen.
Der Aufsichtsrat kann die Durchführung derartiger Aufgaben auf einzelne Mitglieder delegieren.
Weitergehende Prüfungs- und Kontrollrechte des Aufsichtsrats bleiben unberührt.
13.2 Die Stadt Bochum kann sich zur Klärung von Fragen, die bei der Prüfung nach § 44 HGrG auftreten, unmittelbar unterrichten und zu diesem Zweck den Betrieb, die Bücher und die Schriften
des Unternehmens einsehen.
13.3 Der Stadt Bochum ist durch die Gesellschaft auf Verlangen Aufklärung zu erteilen und Nach-
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weise vorzulegen, die für die Aufstellung des Gesamtabschlusses nach § 116 GO NRW erforderlich sind.
14.
Ausschließung
14.1 Die Einziehung von Geschäftsanteilen ist mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters jederzeit zulässig.
14.2 Zur Einziehung ist die Zustimmung des betroffenen Gesellschafters nicht erforderlich und dieser
hat bei der Beschlussfassung über die Einziehung kein Stimmrecht, wenn
-
über sein Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt oder mangels Masse abgewiesen
wird,
-
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in seinen Geschäftsanteil eingeleitet werden und die
Vollstreckungsmaßnahmen nicht innerhalb von zwei Monaten, spätestens bis zur Verwertung des Geschäftsanteils aufgehoben werden,
-
der Gesellschafter die Gesellschaft kündigt oder seinen Austritt aus der Gesellschaft erklärt oder Auflösungsklage erhebt,
-
in der Person des Gesellschafters ein wichtiger Grund gegeben ist, der seine Ausschließung aus der Gesellschaft rechtfertigt,
-
der Gesellschafter seine sonstigen sich aus diesem Gesellschaftsvertrag ergebenden
Pflichten grob verletzt und diese Pflichtverletzung, trotz einer schriftlichen Abmahnung
durch einen Gesellschafter oder durch die Gesellschaft fortsetzt.
14.3 Statt der Einziehung kann die Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen beschließen, dass der Anteil auf die Gesellschaft oder eine von der Gesellschafterversammlung benannte Person zu übertragen ist.
14.4 Der ausscheidende Gesellschafter erhält eine Abfindung in Höhe der auf die jeweiligen Geschäftsanteile eingezahlten Stammeinlagen. Eine höhere Abfindung ist nicht zulässig. Die Abfindung kann nach Wahl der Gesellschaft in bis zu drei gleichen Jahresraten gezahlt werden;
ausstehende Beträge werden mit 2% über dem Basiszinssatz p.a. verzinst. § 30 Abs. 1 GmbHG
bleibt unberührt.
15.
Kündigung
15.1 Die ordentliche Kündigung des Gesellschaftsvertrages ist ausgeschlossen. Jeder Gesellschafter
kann schriftlich eine außerordentliche Kündigung erklären, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
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Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn nicht anders auflösbare Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Geschäftsführung oder zwischen den Gesellschaftern aufgetreten sind
und auch eine Befassung der höchsten Entscheidungsebenen der Gesellschafter nicht zu einer
einvernehmlichen Lösung geführt hat. Jeder andere Gesellschafter ist berechtigt, sich einer außerordentlichen Kündigung eines Gesellschafters innerhalb von vier (4) Wochen nach Erhalt der
Kündigung durch schriftliche Erklärung anzuschließen.
15.2 Solange nicht alle Gesellschafter wirksam gekündigt haben, hat die Kündigung nicht die Auflösung der Gesellschaft zur Folge, vielmehr besteht die Gesellschaft unter Ausscheiden des/der
Kündigenden fort. Die verbleibenden Gesellschafter beschließen durch Gesellschafterbeschluss
mit einfacher Mehrheit die Einziehung der betroffenen Geschäftsanteile.
15.3 Scheidet ein Gesellschafter durch Kündigung aus der Gesellschaft aus, so steht ihm eine Abfindung nach Maßgabe von Ziffer 14 Abs. 4 zu.
16.
Liquidation
16.1 Im Falle der Auflösung der Gesellschaft erfolgt die Liquidation durch den oder die Geschäftsführer, sofern nicht durch Beschluss der Gesellschafter andere Liquidatoren bestellt werden.
16.2 Im Falle der Liquidation der Gesellschaft können die Gesellschafter mit einfacher Mehrheit beschließen, dass ein etwaiger Liquidationserlös einer oder mehreren gemeinnützigen Einrichtung
zur Verwendung in der Region Bochum zugewandt wird.
17.
Bekanntmachungen
Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen – soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist –
in den vom Rat der Stadt Bochum bestimmten amtlichen Verkündungsblättern.
18.
Gründungsaufwand
Die Gesellschaft trägt den Gründungsaufwand (Kosten der Beurkundung, der Eintragung in das
Handelsregister, sonstige Rechts- und Steuerberatungskosten) in Höhe von bis zu EUR 1.500,00.
Darüber hinausgehende Kosten tragen die Gesellschafter im Verhältnis der Nennbeträge ihrer
Geschäftsanteile.
19.
Schlussbestimmungen
Falls eine Bestimmung dieses Gesellschaftsvertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar ist oder wird, oder für den Fall, dass dieser Gesellschaftsvertrag eine Regelungslü-
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cke enthält, soll dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrags
nicht berühren. Anstelle der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung oder zur Schließung einer Regelungslücke werden die Gesellschafter eine wirksame und durchsetzbare Regelung vereinbaren, die im gesetzlich zulässigen Rahmen dem am nächsten kommt, was die Gesellschafter beabsichtigt haben oder, hätten sie dies bedacht, beabsichtigt hätten.
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