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Tabelle Stellungnahme Planungsgemeinschaft.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Tabelle Stellungnahme Planungsgemeinschaft.pdf
Größe
22 kB
Erstellt
24.12.14, 20:00
Aktualisiert
27.01.18, 11:10

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Inhalt der Datei

Gemeinsame Stellungnahme Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr Auszug der für Bochum relevanten Anregungen Vorgaben Entwurf LEP NRW Planzeichnung LEP „Planzeichnung“ Verzicht auf Festlegung von Raumkategorien (Ballungskern, randzone, ländlicher Raum) und Entwicklungsachsen Landschaftsprogramm Land kommt seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht nach, parallel zum LEP ein Landschaftsprogramm zu erarbeiten (§ 15a LG NRW) Stellungnahme Planungsgemeinschaft Betroffenheit Auswirkungen auf Bochum Grundlage alter Regionalplan nicht RFNP. Siedlungsbereiche RFNP dürfen nicht von Vorranggebieten überlagert werden. Grundlegende Ordnungsprinzipien nach ROG unverzichtbar, da für Siedlungsflächenbedarfsermittlung erforderlich; auf Raumkategorien nimmt LEP weiterhin im Textteil Bezug. direkt Siedlungs- und Freiraumbereiche des LEP entsprechen in Teilen nicht den Darstellungen des RFNP Es fehlen wesentliche Inhalte für eine sachgerechte Abwägung hinsichtlich der Bestandsaufnahme und der Beurteilung des Zustandes von Natur und Landschaft. Textteil LEP | Regionale Zusammenarbeit Beibehaltung der „Metropolregion Grundsatz 5-2 „Europäische Rhein-Ruhr“. In den Städten an Metropolregion NordrheinRhein und Ruhr liegt eine für Westfalen“ Metropolregionen typische Ausweitung des Metropolbegriffs räumliche Verdichtung von auf Gesamt - NRW Funktionen vor, die in anderen Teilen NRW nicht gegeben ist. indirekt direkt indirekt Auswirkungen im Zuge der Regionalplanaufstellung (Siedlungsflächenbedarfsermittlung) Fehlt als Vorgabe für den Regionalplan / Landschaftsrahmenplan und Landschaftsplan. Metropolregionen haben Bedeutung im Hinblick auf die nationalen und europäischen Förderpolitiken (laut MKRO) und damit die Vergabe von Fördermitteln. 1 Textteil LEP | Siedlungsraum Ziel 6.1-1 „Ausrichtung der Siedlungsentwicklung“ Der Bedarf an Siedlungsflächen solle „von den Regionalplanungsbehörden auf der Basis einer landeseinheitlichen Methode ermittelt werden“. Grundsatz 6.1-8 „Wiedernutzung von Brachflächen“ Ziele / Grundsätze 6.2-1 bis 6.2-3 und 6.2-5 Ausrichtung der Siedlungsentwicklung auf Bereiche, innerhalb derer eine gute infrastrukturelle Ausstattung nachhaltig gesichert ist (Zentralörtlich bedeutsame ASB). Ziel 6.3-3 „Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen“ Neue GIB nur im Anschluss an vorhandene Siedlungsbereiche. Eine landeseinheitliche Regelung existiert nicht und sollte auf Ebene des LEP erfolgen. Schrumpfende Kommunen mit einem rechnerisch ggf. negativen Wohnbauflächenbedarf bedürfen einer Mindestausstattung an Flächenpotenzialen. Nur Brachflächen mit realistischer Wiedervermarktung in Bedarfsberechnungen aufnehmen. Revitalisierung alter Industrieflächen im Ruhrgebiet erfordert Einsatz von (erheblichen) Fördermitteln. Insgesamt ungeeignetes Instrumentarium: Definition und Abgrenzung ist unklar. Verlagerung auf Regionalplanungsebene bedeutet uneinheitliche Handhabung. Eingriff in kommunale Planungshoheit bei der Festlegung von Entwicklungsflächen. Anregung, in der Liste der Ausnahmetatbestände den Grund „Trennungsgebot nach § 50 BImSchG“ zu ergänzen. – Einhaltung erforderlicher Abstände – direkt Ermittlungsmethode hat maßgebliche Auswirkungen auf die Siedlungsentwicklungsperspektiven. Anpassungsgebot der Potenzialflächen im RFNP. direkt z. B. GMU-Gelände , Gewerbegebiet „Von-WaldhausenStr.“ und Innenstadt-West (teilweise) wegen Altlasten nicht entwickelt direkt direkt Erheblicher Fördermittelbedarf besteht z.B. für OpelAreale, Outokumpu Zentralörtlich bedeutsame ASB sind bisher für das Stadtgebiet nicht definiert und müssten vom RVR im Zuge der Regionalplanaufstellung in Abstimmung mit der Stadt Bochum festgelegt werden. Auswirkung bei der Darstellung / Festlegung neuer GIB im Rahmen der Regionalplanung. Ziel ist im Zuge der Bauleitplanung zu beachten. 2 Textteil LEP | Verkehr und technische Infrastruktur Kapitel 8 – „Verkehr und technische Anregung: in Kapitel 8.1 weiteres Infrastruktur“ Ziel zum Thema „Radschnellwege“ aufnehmen. Ziel 8.1-11 – „Schienennetz“ Wird ausdrücklich begrüßt. Ziel zur Verwirklichung des RRX Ziel 8.2-3 „Höchstspannungsfreileitungen“ Mindestabstandes von 400 m zwischen geplanten Wohngebieten und rechtlich gesicherten Trassen v. Höchstspannungsfreileitungen (>= 220kV) Textteil LEP | Energieversorgung Kapitel 10 – „Energieversorgung“ Intendierte pauschale Sicherung aller technisch geeigneter Halden und Deponien als Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien direkt Bekenntnis zum Radschnellweg Ruhr direkt Trassenverlauf durch Bochum Führt zu Konflikten bei der Umsetzung von bestehenden Wohnbaupotenzialen im Abstandsbereich u. kleineren Planungsvorhaben. Anregung: Verzicht auf fachlich nicht begründete Regelung. Direkt Betroffenheit: 800 m – Korridore im Bereich von Höchstspannungsfreileitungen im Stadtgebiet. Auswirkungen auf Bauleitplanung. Stellt eine einseitige Vorfestlegung der Nachnutzung von Halden und Deponien dar. Kommunale Planungshoheit wird eingeschränkt. Anregung: Ziel zum Grundsatz der Raumordnung abzustufen – Eröffnet Abwägungsspielräume direkt Auswirkung auf Landschaftsbild – Landmarken z.B. Tippelsberg Umsetzung siehe Zentraldeponie Kornharpen (Photovoltaik). 3