Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Tabelle Stellungnahme Planungsgemeinschaft.pdf
Größe
22 kB
Erstellt
24.12.14, 20:00
Aktualisiert
27.01.18, 11:10
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinsame Stellungnahme Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr
Auszug der für Bochum relevanten Anregungen
Vorgaben Entwurf LEP NRW
Planzeichnung LEP
„Planzeichnung“
Verzicht auf Festlegung von
Raumkategorien (Ballungskern, randzone, ländlicher Raum) und
Entwicklungsachsen
Landschaftsprogramm
Land kommt seiner gesetzlichen
Verpflichtung nicht nach, parallel
zum LEP ein
Landschaftsprogramm zu
erarbeiten (§ 15a LG NRW)
Stellungnahme
Planungsgemeinschaft
Betroffenheit
Auswirkungen auf Bochum
Grundlage alter Regionalplan nicht
RFNP. Siedlungsbereiche RFNP
dürfen nicht von Vorranggebieten
überlagert werden.
Grundlegende Ordnungsprinzipien
nach ROG unverzichtbar, da für
Siedlungsflächenbedarfsermittlung
erforderlich; auf Raumkategorien
nimmt LEP weiterhin im Textteil
Bezug.
direkt
Siedlungs- und Freiraumbereiche des LEP entsprechen
in Teilen nicht den Darstellungen des RFNP
Es fehlen wesentliche Inhalte für
eine sachgerechte Abwägung
hinsichtlich der Bestandsaufnahme
und der Beurteilung des Zustandes
von Natur und Landschaft.
Textteil LEP | Regionale Zusammenarbeit
Beibehaltung der „Metropolregion
Grundsatz 5-2 „Europäische
Rhein-Ruhr“. In den Städten an
Metropolregion NordrheinRhein und Ruhr liegt eine für
Westfalen“
Metropolregionen typische
Ausweitung des Metropolbegriffs
räumliche Verdichtung von
auf Gesamt - NRW
Funktionen vor, die in anderen
Teilen NRW nicht gegeben ist.
indirekt
direkt
indirekt
Auswirkungen im Zuge der Regionalplanaufstellung
(Siedlungsflächenbedarfsermittlung)
Fehlt als Vorgabe für den Regionalplan /
Landschaftsrahmenplan und Landschaftsplan.
Metropolregionen haben Bedeutung im Hinblick auf die
nationalen und europäischen Förderpolitiken (laut
MKRO) und damit die Vergabe von Fördermitteln.
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Textteil LEP | Siedlungsraum
Ziel 6.1-1 „Ausrichtung der
Siedlungsentwicklung“
Der Bedarf an Siedlungsflächen
solle „von den Regionalplanungsbehörden auf der Basis einer
landeseinheitlichen Methode
ermittelt werden“.
Grundsatz 6.1-8 „Wiedernutzung
von Brachflächen“
Ziele / Grundsätze 6.2-1 bis 6.2-3
und 6.2-5
Ausrichtung der Siedlungsentwicklung auf Bereiche, innerhalb
derer eine gute infrastrukturelle
Ausstattung nachhaltig gesichert ist
(Zentralörtlich bedeutsame ASB).
Ziel 6.3-3 „Neue Bereiche für
gewerbliche und industrielle
Nutzungen“
Neue GIB nur im Anschluss an
vorhandene Siedlungsbereiche.
Eine landeseinheitliche Regelung
existiert nicht und sollte auf Ebene
des LEP erfolgen. Schrumpfende
Kommunen mit einem rechnerisch
ggf. negativen Wohnbauflächenbedarf bedürfen einer Mindestausstattung an Flächenpotenzialen.
Nur Brachflächen mit realistischer
Wiedervermarktung in Bedarfsberechnungen aufnehmen.
Revitalisierung alter Industrieflächen
im Ruhrgebiet erfordert Einsatz von
(erheblichen) Fördermitteln.
Insgesamt ungeeignetes
Instrumentarium:
Definition und Abgrenzung ist
unklar. Verlagerung auf Regionalplanungsebene bedeutet uneinheitliche Handhabung. Eingriff in
kommunale Planungshoheit bei der
Festlegung von
Entwicklungsflächen.
Anregung, in der Liste der
Ausnahmetatbestände den Grund
„Trennungsgebot nach § 50
BImSchG“ zu ergänzen.
– Einhaltung erforderlicher
Abstände –
direkt
Ermittlungsmethode hat maßgebliche Auswirkungen auf
die Siedlungsentwicklungsperspektiven.
Anpassungsgebot der Potenzialflächen im RFNP.
direkt
z. B. GMU-Gelände , Gewerbegebiet „Von-WaldhausenStr.“ und Innenstadt-West (teilweise) wegen Altlasten
nicht entwickelt
direkt
direkt
Erheblicher Fördermittelbedarf besteht z.B. für OpelAreale, Outokumpu
Zentralörtlich bedeutsame ASB sind bisher für das
Stadtgebiet nicht definiert und müssten vom RVR im
Zuge der Regionalplanaufstellung in Abstimmung mit
der Stadt Bochum festgelegt werden.
Auswirkung bei der Darstellung / Festlegung neuer GIB
im Rahmen der Regionalplanung. Ziel ist im Zuge der
Bauleitplanung zu beachten.
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Textteil LEP | Verkehr und technische Infrastruktur
Kapitel 8 – „Verkehr und technische Anregung: in Kapitel 8.1 weiteres
Infrastruktur“
Ziel zum Thema „Radschnellwege“
aufnehmen.
Ziel 8.1-11 – „Schienennetz“
Wird ausdrücklich begrüßt.
Ziel zur Verwirklichung des RRX
Ziel 8.2-3 „Höchstspannungsfreileitungen“
Mindestabstandes von 400 m
zwischen geplanten Wohngebieten
und rechtlich gesicherten Trassen
v. Höchstspannungsfreileitungen
(>= 220kV)
Textteil LEP | Energieversorgung
Kapitel 10 – „Energieversorgung“
Intendierte pauschale Sicherung
aller technisch geeigneter Halden
und Deponien als Standorte für die
Nutzung erneuerbarer Energien
direkt
Bekenntnis zum Radschnellweg Ruhr
direkt
Trassenverlauf durch Bochum
Führt zu Konflikten bei der
Umsetzung von bestehenden
Wohnbaupotenzialen im
Abstandsbereich u. kleineren
Planungsvorhaben.
Anregung: Verzicht auf fachlich
nicht begründete Regelung.
Direkt
Betroffenheit: 800 m – Korridore im Bereich von
Höchstspannungsfreileitungen im Stadtgebiet.
Auswirkungen auf Bauleitplanung.
Stellt eine einseitige Vorfestlegung
der Nachnutzung von Halden und
Deponien dar. Kommunale
Planungshoheit wird eingeschränkt.
Anregung: Ziel zum Grundsatz der
Raumordnung abzustufen – Eröffnet
Abwägungsspielräume
direkt
Auswirkung auf Landschaftsbild – Landmarken z.B.
Tippelsberg
Umsetzung siehe Zentraldeponie Kornharpen
(Photovoltaik).
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