Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
1. Bestandsaufnahme-Zuwanderung aus Rumänien und Bulgarien.pdf
Größe
149 kB
Erstellt
25.12.14, 13:30
Aktualisiert
27.01.18, 11:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Zuwanderung aus Rumänien und Bulgarien
Bestandsaufnahme
Stand November 2013
1. Einleitung
2. Herausforderungen vor Ort
2.1 Maßnahmen ordnungsrechtlicher Art
2.1.1 Umgang mit Beschwerden aus der Nachbarschaft
2.1.2 Kontrolle Gewerbeanmeldungen
2.1.3 Personalbedarf
2.2. Maßnahmen der Ausländer- und Meldebehörde
2.2.1 Bildung der Arbeitsgruppe
2.2.2 Anmeldung in den Bürgerbüros
2.2.3 Örtliche Ermittlungen
2.2.4 Handlungsrahmen der Ausländerbehörde
2.2.5 Personalbedarf
2.3 Maßnahmen des Kommunalen Integrationszentrums Bochum (KIBO)
2.3.1 Masterplan Bildung
2.3.2 Ressourcenbedarf
2.4 Maßnahmen der Unteren Schulaufsichtsbehörde
2.4.1 Aktuelle Situation
2.4.2 Personalkosten
2.5 Maßnahmen der Jugendhilfe
2.5.1 Bedarf und Anspruch
2.5.2 Sach- und Personalbedarf
2.6 Gesundheitsrechtliche Maßnahmen
2.6.1 Vermeidung von Infektionsübertragungen
2.6.2 Projekt “Impfangebot und Tuberkulosetests bei Kindern ohne
Krankenversicherung”
2.6.3 Weiterführung des Angebots nach Projektende
2.6.4 Tuberkulosetests bei Erwachsenen
2.6.5 Sexuell übertragbare Erkrankungen (STI)
2.6.6 Behandlung von Infektionskrankheiten
2.6.7 Behandlung von nicht übertragbaren Krankheiten
2.6.8 Sozialpsychiatrische Untersuchung
2.6.9 Personalressourcen
2.7 Sozialrechtliche Maßnahmen
2.7.1 Leistungsgewährung
2.7.2 Kosten der Unterkunft (KdU)
2.7.3 Krankenversicherungsschutz nicht erwerbstätiger bulgarischer und rumänischer
Personen
2.7.4 Freizügigkeit im Rahmen der Europäischen Union
2.7.5 Versicherungspflicht in der Gesetzlichen oder Privaten Krankenversicherung
2.8. Maßnahmen im Bereich Wohnen
2.8.1 Drohende Obdachlosigkeit
2.8.2 Personalressourcen
2.9 Maßnahmen des Jobcenters
2.9.1 Personalressourcen
3. Ergebnisse der Bestandsaufnahme
Anlage: Vorläufige Kostenprognose bei einer Verstärkung der
Zuwanderungsproblematik
1. Einleitung
Die Zuwanderung aus Südosteuropa steht aktuell im Mittelpunkt vieler politischer
Debatten und medialer Berichterstattungen. In diesem Zusammenhang wird vor
allen Dingen die sogenannte “Armutszuwanderung” thematisiert. Dabei handelt es
sich um eine Zielgruppe, die auf Grund ihrer problematischen wirtschaftlichen
Situation und auf Grund ihres sozialen Status nach Deutschland kommen,
verbunden mit der Hoffnung, ihre Lebenssituation zu verbessern. Die meisten dieser
Menschen kommen aus Rumänien und Bulgarien und machen von ihrem
Freizügigkeitsrecht innerhalb der EU Gebrauch.
Ab dem 01.01.2014 gilt die volle Freizügigkeit für Personen aus den Ländern
Rumänien und Bulgarien, die am 01.01.2007 der Europäischen Union beigetreten
sind. Das bedeutet beispielsweise, dass die jetzt noch geltenden Einschränkungen
bei Aufnahme einer abhängigen Erwerbstätigkeit (= Arbeitnehmerfreizügigkeit) ab
dem kommenden Jahr nicht mehr bestehen.
Ende Oktober 2013 waren rund 1.000 Rumänen und ca. 600 Bulgaren in Bochum
melderechtlich erfasst. Dieser Zuzug kein zeitlich eingrenzbares, sondern ein
durchaus längerfristiges Thema, das unterschiedliche Bereiche der Stadtverwaltung
auf nicht absehbare Zeit immer wieder und in unterschiedlichster Form beschäftigen
wird.
2. Herausforderungen vor Ort
Es ist davon auszugehen, dass ab dem 01.01.2014 ein weiterer Zustrom nach
Deutschland und damit auch nach Bochum erfolgen wird. Zum einen besteht
offensichtlich in den südosteuropäischen Staaten unverändert eine zu optimistische
Einschätzung der wirtschaftlichen Möglichkeiten in Deutschland. Zum anderen sind
in den Nachbarstädten die Wohnungsmöglichkeiten zwischenzeitlich ausgereizt.
Eine genaue Quantifizierung des Zuzugs lässt sich zum heutigen Zeitpunkt nicht
seriös einschätzen. Zudem ist eine Regulierung des Zuzugs rechtlich nicht möglich.
Es besteht freie Wohnungswahl innerhalb der europäischen Gemeinschaft. Der
überwiegende Teil der hier lebenden Menschen verhält sich sozialadäquat.
Dennoch haben sich seit dem Frühsommer 2013 an unterschiedlichen Standorten
im Bochumer Stadtgebiet Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und im
sozialen Miteinander ergeben, die es erforderlich machten, zwei unterschiedliche
Arbeitsgruppen zu initiieren. Es erfolgte eine Arbeitsteilung nach
$
$
ordnungsrechtlichen Gesichtpunkten
sozialen Aspekten
In die Projektarbeit sind folgende Fachbereiche und Ordnungspartner eingebunden:
$
Ordnungsamt, Einwohneramt, Straßenverkehrsamt, Umwelt- und
Grünflächenamt, Direktion Verkehr, Direktion Kriminalität und Polizeiwache
Wattenscheid des Polizeipräsidiums Bochum
$
Amt für Soziales und Wohnen, Gesundheitsamt, Jugendamt, Untere
Schulaufsichtsbehörde, Kommunales Integrationszentrum,
Kriminalkommissariat Prävention und Opferschutz des Polizeipräsidiums
Bochum.
In Abhängigkeit zur jeweiligen Fragestellung werden weitere Fachbereiche
hinzugezogen. Dies bezieht eine Beteiligung der Polizei mit ein.
Alle Projektsteuerungen können nur “Kommunen-individuell” sein; was für die eine
Kommune gut und sinnvoll ist, kann in der Nachbarkommune ins Leere laufen. In
Bochum wurde auf die gelebten Strukturen der 15-jährigen Ordnungspartnerschaft
zurückgegriffen, ohne dass eine langwierige Überzeugungsarbeit zu leisten war.
Ordnungspartnerschaft
Stadt Bochum
und
Polizeipräsidium Bochum
Teilprojekte A-Z
Teilprojekt
Zuwanderung
„ordnungsrechtliche
Betrachtung“
Teilprojekt
Zuwanderung
„soziale Aspekte“
2.1 Maßnahmen ordnungsrechtlicher Art
2.1.1 Umgang mit Beschwerden aus der Nachbarschaft
Alle telefonischen Beschwerden zu den Aufenthaltsadressen von Zuwanderern, die
aus der Nachbarschaft eingehen, werden im Ordnungsamt unter der Rufnummer
0234/910 4000 des “Alles-in-Ordnung-Telefons” entgegengenommen. Ist diese
Rufnummer nicht besetzt, läuft entweder ein Anrufbeantworter oder es ist eine
Vertretung eingerichtet.
Schriftliche Beschwerden via Mail oder Brief werden eingescannt, elektronisch
gespeichert und nach Sachlage beantwortet.
Die Ordnungskräfte nehmen Kontakt mit den Anwohnern auf, um sich als
Ansprechpartner vorzustellen, die Hürde zur Behörde abzubauen, die Erreichbarkeit
darzulegen und über die Rechtslage und die möglicherweise zu treffenden
Maßnahmen aufzuklären.
Wird eine Wohnanschrift bekannt, setzt folgendes Verfahren ein:
Zwischen der Polizei und dem Ordnungsamt erfolgt ein erster
Informationsaustausch über bereits vorhandene Erkenntnisse. Eine Auskunft aus
dem Melderegister wird beigezogen. Der Ordnungsdienst führt eine erste Kontrolle häufig gemeinsam mit der Polizei - durch. Fotos werden zur Dokumentation
angefertigt, der Eigentümer wird festgestellt. Es erfolgt eine Information an den
Fachbereich, der die Liste der problembehafteten Immobilien führt.
Die Einwohnerbehörde (siehe auch Punkt ...) ist in die Maßnahmen eingebunden, in
dem ein Abgleich mit den festgestellten Personalien und dem Melderegister erfolgt.
Trifft die Beschwerde zu, werden andere zuständige Fachbereiche in Abhängigkeit
z u r F e s t s t e l l u n g e i n g e s c h a l t e t , z . B . U m we l t - u n d G rü n f lä c h e n a m t ,
Straßenverkehrsamt, Bauordnungsamt, Stadtwerke, Gesundheitsamt, Jugendamt
etc. Die Polizei ist immer beteiligt.
Maßnahmen, die den Beschwerdeinhalten abhelfen, werden geprüft, eingeleitet und
veranlasst. Regelmäßig wird zwischen den Beteiligten rückgekoppelt, ob sich die
Situation auf Grund der eingeleiteten und durchgeführten Anordnungen erfolgreich
verändert hat. Parallel dazu finden bei akuter Beschwerdelage tägliche
mehrstündige Präsenzdienste durch den Ordnungsdienst und gemeinsame
Streifengänge mit der Polizei statt. Die Ordnungskräfte sind Ansprechpartner vor
Ort. Danach wird feststellbar sein, ob das Problem gelöst oder verdrängt wurde.
2.1.2 Kontrolle Gewerbeanmeldungen
Bei den Gewerbeanmeldungen ist zwischen erlaubnisf reiem und
erlaubnispflichtigem Gewerbe zu unterscheiden.
Folgendes Konzept wurde erstellt:
Bundesweit wird in der Regel ohne Erlaubnis Schrott gesammelt. Hierzu gehen
Ordnungswidrigkeitsanzeigen der Polizeiwachen ein. Das ordnungswidrige Handeln
wird mit einem Bußgeld belegt. Kontrollen im Bereich von
Schrottverwertungsbetrieben werden durchgeführt, um weitere illegale Händler
aufzudecken.
Zum Abgleich wegen Sozial- und möglichem Leistungsmissbrauch erfolgen
Informationen an das Hauptzollamt Dortmund und an das Jobcenter. Bei
Bestätigung des Missbrauchs werden Leistungen eingestellt.
Wird eine Reisegewerbekarte beantragt, sind diverse Nachweise erforderlich.
Informationsflyer, welche Unterlagen beizubringen sind, werden auch in rumänischer
Sprache ausgehändigt.
Wird eine Reisegewerbekarte beantragt, werden ein EU-Führungszeugnis, Kopien
des Führer- und Fahrzeugscheines und eine Kopie des Versicherungsnachweises
gefordert. Bei einem Aufenthalt unter einem Jahr innerhalb Deutschlands müssen
Unterlagen aus dem Heimatland beigebracht werden, z. B. Führungszeugnis,
Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes. Vor Erteilung der
Reisegewerbekarte sollte das Fahrzeug hier zugelassen und mit einem deutschen
Kennzeichen versehen sein. Der Nachweis über die Erlaubnis nach § 18
Kreislaufwirtschaftsgesetz ist vorzulegen.
Erfolgt keine Gewerbeanmeldung und das Gewerbe wird weiterhin ausgeübt. Wird
ein Untersagungsverfahren eingeleitet und durchgeführt.
2.1.3 Personalbedarf
Hier sind neben den außendienstlichen Einsätzen ebenso die verwaltungsseitigen
Arbeitsschritte zur Lenkung und Steuerung innerhalb der Stadtverwaltung und den
beteiligten externen Partnern und Fachbehörden zu berücksichtigen.
Da zum heutigen Zeitpunkt keine konkrete Einschätzung zum Umfang des Zuzugs
ab 2014 abgegeben werden kann, ist zum aktuellen Zeitpunkt eine Unterstützung
durch vier weitere Ordnungskräfte und eine Verwaltungskraft erforderlich.
Die zusätzlichen Kräfte sind notwendig, um die Beschwerdeflut bearbeiten,
verschiedene Standorte mit negativen Begleiterscheinungen aufsuchen,
kontrollieren, Maßnahmen planen, Informationen streuen und bündeln, die
Projektarbeit einschl. der Vernetzung innerhalb der Ordnungspartnerschaft forciert
begleiten zu können. Hierzu gehört auch eine Stadtgrenzen überschreitende
Zusammenarbeit.
Ordnungskräfte als auch die Verwaltungskraft sind selbstverständlich Bindeglied
zwischen Verwaltung, Anwohnerschaft und den zugewanderten Personen, insbes.
auch als Ansprechpartner vor Ort.
Tätigkeiten, die einen sozialarbeiterischen Charakter enthalten – wie bei der
Bezeichnung „Integrationslotsen“ anzunehmen ist - können weder durch die
Ordnungskräfte wahrgenommen noch beim Ordnungsamt angesiedelt werden.
Ordnungsbehörden führen gem. § 13 Ordnungsbehördengesetz NRW (OBG NRW)
die ihnen übertragenen Aufgaben mit eigenen Dienstkräften aus (kein
Ermessensspielraum).
Die Ausübung ordnungsbehördlicher Aufgaben stellen hoheitliche Aufgaben dar und
können daher nicht mit „nicht-städtischem“ Personal (Service-Kräfte o.ä.)
wahrgenommen werden.
Zur Erfüllung der Aufgaben einer Ordnungsbehörde gelten abgesehen von
gesetzlichen Spezialermächtigungen die Regelungen des § 24 OBG i.V.m. den
Vorschriften des Polizeigesetzes ab § 9 ff, in denen die Befugnisse ihres Handeln
ihre Rechtsgrundlage finden. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Befugnisse:
Befragung, Auskunftsrecht, Datenerhebung, Vorladung, Identitätsfeststellung,
Prüfung von Berechtigungsscheinen (z.B. Reisegewerbekarte), Platzverweise,
Untersagungen, Sicherheitsleistungen, Sicherstellungen, Erheben von
Verwarnungsgeldern etc..
Gerade in den bisherigen, aber besonders in zukünftigen, Einsätzen im
Zusammenhang mit der Zuwanderung waren und werden hoheitliche Handlungen
von Bedeutung, wenn widerrechtliche Handlungen zu untersagen und
Platzverweise auszusprechen sind.
Dieses unmittelbare Handeln vor Ort, aber auch gleichermaßen die
auskunftsgebende Amtsperson im Zusammenhang mit der Beschwerdesituation zu
sein, entspricht der Erwartungshaltung der Bevölkerung und wurde in der jüngsten
Vergangenheit vielfach bestätigt.
Eine Finanzierung von Ordnungskräften über die Bundesagentur oder das JobCenter entspricht einer arbeitsmarktpolitischen Fördermaßnahme. Diskussionen zu
derartigen Projekten sind in den zurückliegenden Jahren zahlreich geführt worden.
Da die Fördermaßnahmen zeitlich begrenzt, in allen Städten, in denen derartige
Modelle praktiziert wurden, negativ verliefen und nachhaltig Abstand genommen
wurde, kann der Vorschlag aus Sicht der Ordnungsverwaltung nicht unterstützt
werden.
Im Erfahrungsaustausch wurden folgende Nachteile dargestellt:
Schwierigkeiten bei der Erstellung von Einsatzplänen
Ausbildung und Einarbeitung nehmen zu viel Zeit in Anspruch
Es wird keine Effektivität erzielt, da hoheitliches Handeln nicht möglich ist.
Fehlende Einsatzbereitschaft
Keine Qualifizierung durch Vor- oder Ausbildung
Keine Motivation zur Qualifizierung
Hohe Fehlzeitenquote
Mangelnde Dienstauffassung (Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit)
keine Kontinuität, da Förderzeiträume befristet
tarifliche Voraussetzungen nicht erfüllt – E8 / AI
Erfahrungen in der Verwaltungsarbeit nicht vorhanden.
In den Nachbarstädten wie Duisburg, Dortmund oder Gelsenkirchen wurde der
bestehende kommunale Ordnungsdienst aktuell nur um kommunale Kräfte verstärkt,
da nur sie hoheitlich Handeln können und dürfen. Auch der Ordnungspartner Polizei
darf aufgrund der jetzt langjährigen Zusammenarbeit gesetzlich gleichberechtigte
Handlungspartner erwarten, zumal sie sich im Einsatz gegenseitig unterstützen und
gemeinsam ermitteln, aber auch Ansprechpartner auf gleicher Ebene für die
Bevölkerung sind. Diese praktizierte Zusammenarbeit kann bei Einsatz von
geförderten Beschäftigten nicht fortgesetzt werden.
Die Handlungskonzepte der Städte Gelsenkirchen, Dortmund und Duisburg sind in
der Verwaltung bekannt. Die verschiedenen Verfahrensansätze wurden
entsprechend der Bochumer Verhältnisse geprüft und angepasst. Dies hat den
Vorteil, dass bei Wanderungsbewegungen zwischen den Städten gleichgelagerte
Sachverhalte auch gleichartig bewertet und entschieden werden.
Diese abgestimmten Verfahrensweisen werden zwischen den Leitungen der
Ordnungsämter der nordrhein-westfälischen Großstädte bei ihren kontinuierlichen
Tagungen verabredet, um eine einheitliche Praxis und Anwendung in den
unterschiedlichen Aufgaben nach außen hin zu verdeutlichen.
Konkurrenzsituationen können dadurch vermieden werden.
2.2 Maßnahmen der Ausländer- und Meldebehörde
2.2.1 Bildung der Arbeitsgruppe
Der Zuzug von Personen aus dem südosteuropäischen Raum, insbesondere aus
Bulgarien und Rumänien, wird auch aus melde- und ausländerbehördlicher Sicht als
längerfristiges Thema gesehen. Aufgrund dessen war es - auch im Sinne von
Prävention - erforderlich, arbeitsfähige Strukturen bzw. Organisationsformen zu
schaffen, um für die jeweiligen Situationen vorbereitet und in der Lage zu sein,
zeitnah, angemessen und fachlich sowie rechtlich beanstandungsfrei reagieren zu
können.
Es wurde daher analog zu der eingerichteten Projektgruppe "Zuwanderung aus
Südeuropa" die „Arbeits-/Einsatzgruppe Zuzug“ gebildet. Sie setzt sich aus einer
Lenkungsgruppe sowie zwei Einsatzgruppen der Ausländer- und Meldebehörde
zusammen:
•
•
Die Arbeitsgruppe tritt zusammen, wenn von einem Mitglied Bedarf
signalisiert wird.
Weitere Sachgebiete können hinzugezogen werden. Zielsetzung ist u.a. die
Bündelung von Informationen sowie die Durchführung von Maßnahmen zur
Personen- bzw. Wohnungsüberprüfung.
2.2.2 Anmeldung in den Bürgerbüros
Erfolgt eine Anmeldung durch Meldepflichtige, die dem
angehören, haben die Bürgerbüros wie folgt vorzugehen :
o. g. Personenkreis
•
Bei derartigen Anmeldungen sind grundsätzlich die Sachgebietsleitung
oder die Experten vom Bürgerbüro Mitte zu informieren.
•
Bei dem Amt bekannten Anschriften (Beispiel Kantstraße 15) ist generell
die Vorlage einer Einzugsbestätigung des Vermieters erforderlich.
•
Die Anmeldebestätigung ist nicht auszuhändigen sondern per Post
zuzustellen.
•
War die Zustellung der Anmeldebestätigung nicht möglich, wird der
Sachverhalt an das Bürgerbüro Mitte weitergeleitet. Dort wird die weitere
Vorgehensweise entschieden.
•
Werden neue Anschriften bekannt, an denen o.g. Personen sich aufhalten
bzw. wohnen, sind die Sachgebietsleitung bzw. die Experten vom
Bürgebüro Mitte schnellstmöglich zu informieren.
2.2.3 Örtliche Ermittlungen
Die für das Meldewesen zuständigen Behörden der Länder (Meldebehörden) haben
die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu
registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu
können.
Ist das Melderegister unrichtig oder unvollständig, hat es die Meldebehörde zu
berichtigen oder zu ergänzen. Liegen bezüglich namentlich bekannter Einwohner
konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des
Melderegisters vor, hat die Meldebehörde den Sachverhalt zu ermitteln. In diesem
Fall erfolgt durch die „Arbeitsgruppe Zuzug“ eine Überprüfung der Meldeverhältnisse
(= örtliche Ermittlung).
Diese Anhaltspunkte werden i. d. R. durch
•
eigene Feststellung der MitarbeiterInnen der Bürgerbüros aufgrund von
Befragungen anderer sich an der Anschrift befindlicher Personen,
Postrückläufe zuzustellender Meldebescheinigungen,
Einsatzberichte der Polizei Bochum oder anderer Behörden
•
•
bekannt.
Da erfahrungsgemäß örtliche Ermittlungen nur dann gewisse Erfolgsaussichten
versprechen, wenn auch die „arbeitenden“ Personen im Objekt angetroffen werden,
sollten diese jeweils gegen 21.00 Uhr oder 06.00 Uhr durchgeführt werden. Bei der
zu überprüfenden Zielgruppe handelt es sich i. d. R. um eine größere Anzahl von
Personen, deren Verhalten im Einzelfall nicht eingeschätzt werden kann. Insofern
sind bei der Durchführung der Maßnahmen Vorsicht und Zurückhaltung geboten. In
der Regel werden zwei Dolmetscher hinzugezogen, um sprachlichen Barrieren vor
Ort zu begegnen.
Sobald Erkenntnisse aufgrund der durchgeführter Maßnahmen seitens der Arbeitsund Einsatzgruppe vorliegen, werden alle Bürgerbüros, die Projektgruppe
“Zuwanderung” sowie ggf. das PP Bochum entsprechend informiert.
2.2.4 Handlungsrahmen der Ausländerbehörde
Es besteht die Möglichkeit eines stringenten Prüfverfahrens :
•
Überprüfung des Freizügigkeitsrechts in allen Fällen durch Vorlage möglicher
Nachweise drei Monate nach Einreise
•
Erlass einer Ordnungsverfügung
•
Feststellung zum Nichtvorliegen / Verlust des Rechts auf Freizügigkeit
•
Ausreiseaufforderung
•
Abschiebungsandrohung
•
ggf. anschließendes Klageverfahren
Die ggf. mögliche zwangsweise Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung bleibt
allerdings aufenthaltsrechtlich folgenlos, da damit kein (Wieder-) Einreiseverbot
verbunden ist. Eine erneute Einreise ist insofern jederzeit möglich, ebenso kann das
Recht auf Freizügigkeit wiederum geltend gemacht werden.
Probleme
•
Diskriminierung einzelner Gruppen von EU-Staatsangehörigen
•
Ausweitung des stringenten Prüfverfahrens auf alle EU-Staatsangehörigen
widerspricht grundlegenden freizügigkeitsrechtlichen Regelungen.
•
Rechtliche Möglichkeiten der Ausländerbehörde durch Freizügigkeitsgesetz
beschränkt
Insofern kann in der Praxis nur eine Einzelfallprüfung vorgenommen werden, und
dies auch nur dann, wenn konkrete Hinweise vorliegen, dass ein Freizügigkeitsrecht
aufgrund bestimmter Tatbestände nicht mehr gegeben ist.
2.2.5 Personalbedarf
Der zukünftige Personalbedarf kann zum aktuellen Zeitpunkt nicht quantifiziert
werden. Es bleibt die Entwicklung nach dem 01.01.2014 abzuwarten.
2.3. Maßnahmen des Kommunalen Integrationszentrums Bochum (KIBO)
2.3.1 Masterplan Bildung
Das kommunale Integrationszentrum Bochum (KIBO) hat im “Masterplan Bildung”
strategische Maßnahmen für die Integration von Seiteneinsteigern entwickelt.
Dieses Integrationsmodell ist für alle Seiteneinsteiger konzipiert.
Das derzeitige Angebot des KIBO enthält:
•
•
•
•
•
•
•
•
Schullaufbahnberatung
Sprachkurse zur Erstversorgung in den Ferien, studentische Fördergruppen in
den Schulen
Beratung über Freizeitangebote
Schulzuweisung, falls eine Schule gefunden werden kann, ersatzweise
Sprachkurse des KIBO
Beauftragung des Gesundheitsamtes mit den Einschulungsuntersuchungen
Vermittlung von Bildungspartenschaften
Elternberatung z.B. zu Sprach- und Integrationskursen
Folgeberatung bei Problemen
W ie das nachfolgende Säulendiagramm zeigt, hat sich die Anzahl der
Seiteneinsteiger in den Jahren von 2010 - 2012 nahezu verdoppelt.
Integration von Seiteneinsteigern
2010 - 2012
Anzahl de r Sch üle r
40 0
Anza hl der Seite neinst eiger s eit 2010
Stand 05.06.2013
38 0
360
36 0
-
Im Jahr 2010 wurden 190
Schüler/innen in Schulen
zugewiesen.
34 0
32 0
30 0
290
28 0
26 0
-
Im Jahr 2011 wurden 290
Schüler/innen zugewiesen.
24 0
22 0
20 0
-
Im Jahr 2012 wurden 360
Schüler/innen zugewiesen.
190
18 0
16 0
14 0
12 0
-
Die Tendenz im Jahr 2013
ist weiterhin steigend.
10 0
Jahr
80
60
40
20
0
2010
2011
2012
Diese Kinder sind:
•
meist ohne Deutschkenntnisse
•
teilweise Analphabeten
•
teilweise ohne jede Schulerfahrung
•
teilweise mit unregelmäßigem Schulbesuch
Dadurch ergeben sich oftmals Schwierigkeiten bei der altersgemäßen Zuweisung.
Bereits jetzt zeichnet sich ab, dass ein Ziel des Projektes - die Verstärkung der
Partizipation von Menschen mit Zuwanderungsgeschichte im Bildungssystem - nicht
immer realisierbar ist. Diese Situation ist unabhängig von der Anzahl der Kinder, die
ab dem 01.01.2014 aus Rumänien und Bulgarien hinzukommen werden.
Die Ziele sind die Entwicklung eines kommunalen Konzeptes zur Integration von
Seiteneinsteiger/innen und die flächendeckende, durchgängige Bereitstellung von
Vorbereitungs- und Regelschulklassen in allen Schulformen. Bezüglich der
Realisierung dieser Ziele werden die gemeinsamen Beratungen in den beiden
Fachausschüssen “Ausschuss für Bildung und Wissenschaften” und “Ausschuss für
Migration und Integration” im kommenden Jahr fortgesetzt.
2.3.2 Ressourcenbedarf
Der Ressourcenbedarf für das KIBO beläuft sich auf 50.000 Euro jährlich
(Sprachkurse, Übersetzungen, Fortbildungen) und einer einmaligen Investition in
Höhe von 20.000 Euro zum Aufbau einer internen Datenbank und einer weiteren
Datenbank zur Schulplatzübersicht.
2.4 Maßnahmen der Unteren Schulaufsichtsbehörde
Eine 2013 eingerichtete Regionalkonferenz mit Vertreterinnen und Vertretern der
oberen und unteren Schulaufsicht, den Schulformvertretern, der Schulverwaltung
und des Kommunalen Integrationszentrums befasst sich derzeit mit der Aufstellung
eines pädagogischen Konzeptes mit einer umsetzbaren Zeitschiene für Bochum.
Dieses Konzept wird Ende Januar 2014 vorliegen.
2.4.1 Aktuelle Situation
Derzeit werden die Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger in Bochum dezentral
in Auffangklassen an ihrer jeweiligen Schule auf die Integration in Regelklassen
bzw. geeignete Schulformen vorbereitet. Teilweise gehen Seiteneinsteigerinnen und
Seiteneinsteiger in Regelklassen und erhalten eine zusätzliche Sprachförderung.
Dieser Aufgabe haben sich seit längerer Zeit im Grundschulbereich mehrere
Schulen gestellt. Insbesondere sind dies die Grundschulen Amtmann-Kreyenfeld,
An der Maarbrücke, Gertrudisschule, Leithe und Michael-Ende (Teilstandort
Somborner Straße). Ab dem 1.2.2014 werden auch die Grundschulen Auf dem Alten
Kamp, Brenscheder Schule (Teilstandort Borgholzschule), Laer und Westenfeld
eine Auffangklasse einrichten.
In dem Sekundarstufe I – Bereich haben die GH Liselotte Rauner, die GH Heinrich
Kämpchen, die GH Fahrendeller Straße (jetzt GH Hermann Gmeiner), die GH Albert
Schweitzer, die RS Hans Böckler und das GY Heinrich von Kleist wesentliche
Erfahrungen bei der Beschulung von Seiteneinsteigerinnen uns Seiteneinsteigern
gesammelt. Weitere Schulen werden zum 1.2.2014 dazu stoßen: RS Höntrop, RS
Anne Frank, SK Bochum Ost und ein weiteres Gymnasium.
Zugewanderte Schülerinnen und Schüler ab 16 Jahren werden im Berufskolleg Alice
Salomon unterrichtet.
Die Schulen der Sekundarstufe I unterrichten die Schülerinnen und Schüler nach
schulisch aufgestellten Konzepten. In einem Netzwerk stellen „erfahrene Schulen“
ihre Konzepte zur Sprachförderung vor und arbeiten auf ein gemeinschaftliches
einheitliches Konzept hin, das eine Ausschärfung in der Einzelschule erhält.
2.4.2 Personalkosten
Nach den gemeinsamen Beratungen der beiden beteiligten Fachausschüsse (s.
2.3.1) sind die Personalkosten detaillierter zu quantifizieren, wobei ein Großteil der
entstehenden Personalkosten (z-B. Für Integrationsstellen) hier durch das Land
getragen würde.
2.5 Maßnahmen der Jugendhilfe
Die Lebensbedingungen für eine große Anzahl der bulgarischen und rumänischen
Zuwanderer sind aus Sicht der Jugendhilfe geprägt durch eine prekäre
Wohnsituation, problematische Arbeitsverhältnisse, gesundheitliche Risiken und
eine schwierige Bildungsintegration auch für Kinder.
2.5.1 Bedarf und Anspruch
Der Bedarf und Anspruch dieser Menschen lässt sich wie folgt darstellen:
•
akute Kindeswohlgefährdung vor dem Hintergrund der prekären
Lebensumstände (auf Grund des Minderjährigen Schutzabkommens (MSA)
muss das Jugendamt bei allen Kindern, die sich hier aufhalten, bei Verdacht
auf Kindeswohlgefährdung handeln)
•
Bekämpfung unerlaubten Bettelns von Kindern im Bochumer Stadtgebiet
(organisiertes Betteln für kriminelle Strukturen, organisierte Kriminalität)
•
Beseitigung von Schwierigkeiten bei
<
der Identifizierung der Personen und Familienzusammenhänge
<
der Herstellung zuverlässiger Kontaktmöglichkeiten
<
der Integration von Menschen zur Abwendung von
Kindeswohlgefährdung in die Regelsysteme, insbesondere zur
Vermeidung von Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII) wie z.B. Mütter mit
Babys unmittelbar nach der Geburt ohne Versorgung und
Krankenversicherung
<
Sicherstellung des staatlichen Wächteramtes bei hoher Gefährdung
der Babys auf Grund der räumlichen Situation
<
der Entstehung hoher Kosten, weil die Familien mittellos und ohne
Krankenversicherung sind
•
Beseitigung der ungünstigen Entwicklungsvoraussetzungen und
Gefährdungslagen für Kinder und Jugendliche
•
Problemfeld “Prostitution” - bulgarische bzw. Rumänische Frauen
prostituieren sich ohne Schutz, ungewollte Schwangerschaften (und
Geschlechtskrankheiten) sind die Folge
•
Notversorgung zur Winterhilfe auf Grund der Wohnverhältnisse für Kinder
und Jugendliche
Zusammenfassend sind nachfolgende Maßnahmen aus Sicht der Jugendhilfe
erforderlich:
•
•
•
•
•
•
•
Die Gewährleistung eines gesicherten Zugangs zu Kindertageseinrichtungen
und einer bedarfsgerechten Förderung in den Kitas
Sicherstellung eines gesicherten Zugangs zu Schule und Sozialarbeit
Sicherstellung von wohnraum in vertretbaren Zuständen unter gemeldeter
Adresse
Sicherstellung einer Krankenversicherung und damit ärztlicher Versorgung
muttersprachliche (Erst-) Beratung in ausreichendem Maße und
Integrationshilfen für Personen/Familien, die einen Daueraufenthalt hier
begründen möchten.
Zugang zu einer humanitären Erstversorgung
Rückkehrhilfe
2.5.2 Ressourcen- und Personalkosten
Um in den o.g. Situationen angemessen reagieren zu können, ist die Erstellung
eines Integrationskonzeptes und die Einrichtung eines Integrationsfonds
erforderlich. Da zur Zeit nicht absehbar ist, wie sich der Zustrom von
Zuwandererfamilien ab 2014 entwickeln wird, ist ein zusätzlicher Bedarf an Personal
aktuell nicht zu quantifizieren.
2.6 Gesundheitsrechtliche Maßnahmen
2.6.1 Vermeidung von Infektionsübertragungen
Das Gesundheitsamt hat nach dem Infektionschutzgesetz sowie nach dem Gesetz
über den Öffentlichen Gesundheitsdienst NRW die Aufgabe, übertragbare
Erkrankungen zu verhüten und zu bekämpfen. Dabei „wirkt die untere
Gesundheitsbehörde auf die Sicherstellung des notwendigen Impfangebotes hin“.
Mit der Zuwanderung aus Südosteuropa ergeben sich quantitativ verstärkte Risiken
im Infektionsschutz, für die das Gesundheitsamt nicht gerüstet ist. Die Tuberkulose
ist hierfür ein gutes Beispiel. In Rumänien erkranken pro Jahr 127 von 100.000
Personen an Tuberkulose, in Deutschland 5,5. Damit liegt die Erkrankungsrate in
Rumänien heute so hoch wie in Deutschland um 1940. Außerdem liegt die Rate der
kaum mehr zu behandelnden, multiresistenten Tuberkulosen in Südosteuropa um
Größenordnungen über derjenigen in Deutschland. Mit vermehrtem Zuzug von
Bürgern aus diesen Regionen steigt das Erkrankungsrisiko auch in Bochum.
Bei Zuwanderern ohne Krankenversicherung werden die notwendigen Tests und
Impfungen nicht von niedergelassenen Ärzten geleistet. Das Gesundheitsamt
verfügt nicht über die finanziellen und personellen Ressourcen, um dies zu
übernehmen.
Daher entsteht eine Versorgungslücke bei der epidemiologisch bedeutsamen
Vorbeugung gegen die Weiterverbreitung ansteckender Erkrankungen. Das
Gesundheitsamt versucht, ressourcenschonend primär dort anzusetzen, wo die
höchsten Risiken bestehen. Das Risiko ist in Gemeinschaftseinrichtungen wie
Schulen und Kindertagesstätten besonders groß.
2.6.2 Projekt „Impfangebot und Tuberkulosetests bei Kindern ohne
Krankenversicherung“
An dieser Stelle setzt ein Projekt des Gesundheitsamtes an. Das
Landesministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter (MGEPA) wird
das Projekt mit voraussichtlich 17.533,60 EUR fördern, die Bezirksregierung
Arnsberg mit zusätzlichen 45.614,16 EUR. Das Gesundheitsamt ergänzt einen
Eigenanteil über 4.717,60 EUR. Derzeit (Stand 30.10.2013) erfolgt die Abstimmung
über Details des Projektes. Es soll noch in 2013 beginnen und eine Laufzeit von
einem Jahr haben. Das Projekt hat subsidiären Charakter und soll nur dann zum
Tragen kommen, wenn kein Krankenversicherungsschutz besteht.
Angesprochen werden die sogenannten Seiteneinsteiger und ihre Geschwister. Als
Seiteneinsteiger werden schulpflichtige Kinder jeden Alters bezeichnet, die ihren
W ohnort neu nach Deutschland verlegten. Bei diesen Kindern führt das
Gesundheitsamt ein Impfprogramm und Tuberkulosetests durch. Das Besondere an
diesem Projekt ist, dass es sich an Routine-Tätigkeiten des Amtes angliedert und
einen hohen Effekt mit im Vergleich noch moderatem Aufwand verspricht. Dabei
handelt es sich um ein Minimalprogramm, das einige empfohlene Impfungen
unberücksichtigt lässt.
Das Projekt soll mit Hilfe landesfinanzierter Leistungen einer Honorarkraft sowie
landesfinanzierter Impfstoffe den Austausch von Infektionen beim Besuch von
Schule und KITA vermeiden. Die veranschlagten Mittel wurden auf Basis der
Annahme errechnet, dass innerhalb der Projektdauer (1 Jahr) 250 Kinder zu
versorgen sind. Bei der Schätzung der Zahl der notwendigen Impfungen und Tests
bestehen jedoch viele Unwägbarkeiten (Zahl der neuen Zuwanderer, Prozentsatz
der bereits Geimpften, Anteil der Personen die das Impfangebot annehmen und
auch zu Folgeimpfungen erscheinen). Es ist daher denkbar, dass die Landesmittel
bereits vor Ablauf eines Jahres verbraucht sind.
2.6.3 Weiterführung des Angebots nach Projektende
Das Projekt wird voraussichtlich Mitte November 2014 auslaufen. Es ist zu
vermuten, dass zu dem Zeitpunkt weiterhin ein relevanter Zuzug von EU-Bürgern
stattfinden wird. Die Anforderungen an den Infektionsschutz werden dann weiterhin
bestehen.
Bei Projektende wird eine Evaluation durchgeführt, die klären soll, ob die
Versorgung der Kinder ohne Krankenversicherung in der im Projekt geübten Form
zielführend und praktikabel ist. Auf dieser Grundlage wird die Erfordernis bestehen,
das Impf- und Testprogramm weiter zu führen. Daher ist für das Folgejahr ebenfalls
mit einem Kostenaufwand von mindestens 20.000 EUR für Personal und 50.000
EUR für Impfstoffe und Tests zu rechnen. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass
es nicht zu höheren als den angenommenen Fallzahlen kommt.
2.6.4 Tuberkulosetests bei Erwachsenen
Insbesondere bei Tuberkulose bestehen im Vergleich zwischen Deutschland und
O s t e u ro p a – wie b e re it s a u s ge f ü h rt – gro ße Un t e rs c h ie d e in d e r
Erkrankungshäufigkeit. Daher sind Tuberkulosetests auch bei erwachsenen
Zuwanderern erforderlich. Hier hat das Gesundheitsamt jedoch keine unmittelbare
Möglichkeit der Kontaktauf nahme, wie dies bei Kindern der Fall ist
(Gesundheitsuntersuchung vor Schulbesuch auch bei Seiteneinsteigern).
Neben der Bekanntmachung der Testmöglichkeit im Gesundheitsamt ist auch ein
aufsuchendes Testangebot bei Sexarbeiterinnen erforderlich.
Zu prüfen ist, in wie weit die Gewährung von Leistungen der Stadtverwaltung
grundsätzlich von einer erfolgten Tuberkuloseuntersuchung im Gesundheitsamt
abhängig gemacht werden kann.
2.6.5 Sexuell übertragbare Erkrankungen (STI)
In Bochum stammen viele der Sexarbeiterinnen aus Bulgarien und Rumänien.
Sexuell übertragbare Erkrankungen sind im Bereich der Sexarbeit häufiger als in der
allgemeinen Bevölkerung. Das Gesundheitsamt beteiligte sich an der sog. OutreachStudie zur Klärung der Häufigkeit von STI bei Sexarbeiterinnen (Auswertung liegt
noch nicht vor).
Seit August 2013 bietet das Amt im Rahmen einer aufsuchenden Tätigkeit bei
Sexarbeiterinnen Untersuchungen auf STI an. Dies erfolgt in Kooperation mit
Madonna und dem St. Josef Hospital. Dabei ergeben sich jeden Monat ca. 5-6
positive Befunde, auch für HIV.
Das Untersuchungsprogramm umfasst bisher keine Leberentzündungen
(Hepatitiden). Hierbei handelt es sich jedoch ebenfalls um STI von erheblicher
individueller und epidemiologischer Bedeutung. Daher hält das Gesundheitsamt es
für erforderlich, diese ebenfalls in das Programm aufzunehmen.
Bislang werden diese Tätigkeiten nicht im Haushalt des Gesundheitsamtes
abgebildet. Für die konkrete Untersuchung und Behandlung auf Hepatitiden wurde
im Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales am 12.9.2013 für den Bereich
Gesundheitswesen/Allgemeine Sach- und Dienstleistungen eine Aufstockung um
10.000 EUR beantragt.
2.6.6 Behandlung von Infektionskrankheiten
Bei den unter 2.5.1 genannten Tätigkeiten werden Infektionskrankheiten aufgedeckt,
die dann behandelt werden müssen. Das trifft insbesondere für Tuberkulose, HIV
und Leberentzündung zu.
Kostenübernahmen erfolgen zur Zeit noch vom Sozialamt nach fachlicher
Begründung vom Gesundheitsamt.
2.6.7 Behandlung von nicht übertragbaren Krankheiten
Hierbei handelt es sich um Erkrankungen, die in den Heimatländern der Zuwanderer
i.d.R. nicht häufiger als in Deutschland auftreten. Die Behandlung einiger
Krankheiten ist sowohl zwingend notwendig als auch kostenintensiv (z.B. Dialyse).
Eine Prüfung der Kostenübernahme erfolgt vom Sozialamt nach fachlicher
Einschätzung vom Gesundheitsamt.
Im Rahmen der vermehrten Zuwanderung ist hier mit einer moderaten Zunahme der
Fallzahlen und Kosten zu rechnen.
2.6.8 Sozialpsychiatrische Unterstützung
Es ist ein fallzahlabhängiger Mehrbedarf an sozialpsychiatrischer Unterstützung zu
erwarten. Außerdem ist naturgemäß im Bereich der Sozialpsychiatrischen Hilfen der
Bedarf an Übersetzern, die möglichst nicht aus der gleichen Familie stammen
sollten, hoch.
2.6.9 Personalressourcen
Eine konkrete Quantifizierung notwendiger zusätzlicher Ressourcen ist derzeit nicht
möglich.
2.7. Sozialrechtliche Maßnahmen
Nachdem sich im Frühsommer 2013 in unterschiedlichen Quartieren im Bochumer
Stadtgebiet Störungen im Bereich der Sicherheit und Ordnung aber auch im
nachbarschaf tlichen Mit e in a n d e r e n twickelt hatten, wurde neben der
ordnungsrechtlichen Arbeitsgruppe eine weitere Arbeitsgruppe eingerichtet. Diese
Arbeitsgruppe beschäftigt sich mit den “sozialen Aspekten”, die mit der Zuwanderung
von Rumänen und Bulgaren einhergehen und ergänzt somit die schon existierende
“ordnungsrechtliche Arbeitsgruppe” (Siehe auch Punkt 2). Beide Arbeitsgruppen
arbeiten vernetzt miteinander und ergänzen sich gegenseitig, gewonnene
Informationen werden kontinuierlich ausgetauscht. Die Federführung dieser
Arbeitsgruppe ist im Amt für Soziales und Wohnen angesiedelt. Zukünftig wird an
den Sitzungen dieser Arbeitsgruppe auch das Jobcenter Bochum teilnehmen, da
dem Bereich des SGB II (Hartz IV) ab dem 01.01. 2014 eine besondere Bedeutung
zukommt.
2.7.1. Leistungsgewährung
Dem Amt für Soziales und Wohnen liegen bis zum heutigen Datum keine Anträge in
Bezug auf Hilfe zum Lebensunterhalt (HzL) nach dem SGB XII vor. Dies ist in soweit
auch plausibel, da die zugewanderten Menschen aus Südosteuropa zur Arbeitsaufnahme in die EU-Länder kommen und sich demzufolge im arbeitsfähigen Alter (bis
65 Jahre) befinden. Demzufolge ist das Jobcenter der Ansprechpartner. Daran wird
sich auch nach dem 01.01.2014 nichts Wesentliches ändern.
Anders stellt sich die Situation im Krankheitsfall dieser Menschen dar. Es ist bereits
jetzt ein erheblicher Anstieg der Kosten im Bereich der “unabweisbaren Hilfen” zu
verzeichnen. Da die betroffenen Personen in der Regel nicht krankenversichert sind,
kommen hier insbesondere bei Diagnosen wie Tuberkulose und Aids erhebliche
Kosten auf die Kommunen zu (S. auch Punkt 2.6.6).
An dieser Schnittstelle (“Fehlende Krankenversicherung”) arbeiten das Amt für
Soziales und Wohnen und das Gesundheitsamt eng zusammen. Deshalb ist es
sinnvoll, hier zukünftig eine Fachstelle anzusiedeln, die über zielgruppenspezifisches
Wissen verfügt, die Aufgaben synchronisiert und der eine gewisse “Lotsenfunktion”
zukommt.
2.7.2 Kosten der Unterkunft
Das Jobcenter Bochum gewährt, wie schon zuvor die ARGE Bochum seit dem Jahr
2005 auch ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürgern Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhaltes; darin enthalten sind Leistungen des Kommunalen Trägers
Stadt Bochum, insbesondere Kosten der Unterkunft und Heizung.
Unter den Leistungsberechtigten ausländischer Herkunft befanden sich von Angang
an und befinden sich auch heute Menschen aus Rumänien und Bulgarien. Seit dem
EU-Beitritt dieser beiden Staaten ist eine signifikante Änderung der Fallzahlen nicht
erkennbar.
Ohne Weiteres leistungsberechtigt nach dem SGB II waren bisher - also vor der sich
gegenwärtig abzeichnenden Änderung der sozialgerichtlichen Rechtsprechung schon solche Personen, deren vorhandenes Einkommen aus wesentlicher
selbständiger oder abhängiger Beschäftigung nicht ausreichte, um dem
Lebensunterhalt vollständig sicherzustellen (“Ergänzer”), oder deren wesentliche
Beschäftigung unverschuldet endete.
Der Anteil der Leistungsempfänger aus Rumänien und Bulgarien in Bezug auf den
hier in Bochum lebenden Personenkreis und auch die Höhe der daraus zu
gewährenden Sozialleistungen sind in keiner Weise auffällig.
So wurden exemplarisch im Monate Oktober 2013 an insgesamt 121 rumänische und
bulgarische Leistungsberechtigte 23.555.25 Euro an laufenden Leistungen für
Unterkunft und Heizung gewährt.
Dagegen brächte die von der Sozialgerichtsbarkeit nun forcierte Öffnung des SGB IILeistungsanspruchs auch für solche Personen, deren Arbeitsuche in Deutschland
nach langem Bemühen als gescheitert anzusehen ist, definitiv einen wesentlichen
Anstieg der Fallzahlen und damit der aufzubringenden Mittel.
Zum jetzigen Zeitpunkt können zwar die durchschnittlichen Kosten des Kommunalen
Trägers pro Person berechnet werden - es sind inklusive aller einmaligen Bedarfe
313,59 Euro monatlich - jedoch ist mangels Kenntnis oder tragfähiger Prognosen zu
den Fallzahlen noch keine Kostensumme zu benennen.
2.7.3 Krankenversicherungsschutz nicht erwerbstätiger bulgarischer und
rumänischer Personen
Nach europäischem Recht haben Personen die in einem der 28 EU-Länder oder in
Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz krankenversichert sind, Anspruch
auf Ausstellung einer EU-Versichertenkarte (“EHIC”) und können sich in Deutschland
unter Vorlage dieser Karte medizinisch notwendiger Behandlungen zu Lasten ihrer
Krankenkasse unterziehen. Haben sie es versäumt, sich eine EHIC ausstellen zu
lassen, so können sie das per Fax oder Mail von Deutschland aus nachholen. Im
Notfall kann der Leistungserbringer (z. B. Krankenhausträger) eine deutsche
Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) mit dem Anliegen angehen, den
Krankenversicherungsschutz im Heimatland zu klären und eine Ersatzbescheinigung
zu erhalten.
Soweit die Personen über keine Krankenversicherung in ihrem Heimatland verfügen,
entfällt diese Möglichkeit der Kostenübernahme und es ist zu prüfen, ob dann
Krankenhilfe nach dem SGB XII zu gewähren sei.
2.7.4 Freizügigkeit im Rahmen der Europäischen Union
Nicht erwerbstätige bulgarische und rumänische Personen genießen in Deutschland
nur dann Freizügigkeit, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz
und ausreichende Existenzmittel verfügen. Dies gilt ebenso für ihre Angehörigen.
Liegen diese Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vor, kann diesen Personen und
ihren Angehörigen das Recht auf Freizügigkeit entzogen werden, so dass das
Ausländeramt sie zur Ausreise aus Deutschland auffordert. Einen anderen
Aufenthaltsstatus/-titel erhalten diese Personen nicht; sie müssen Deutschland
verlassen. Sofern sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, halten sie sich illegal
hier auf und haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII und folglich
keinen Anspruch auf Krankenhilfe nach dem 5. Kap. SGB XII.
2.7.5 Versicherungspflicht in der gesetzlichen oder Privaten
Krankenversicherung
Mit der Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts nach Deutschland (= Aufgabe des
Wohnsitzes im Heimatland und zukunftsoffener Verbleib in Deutschland;
dokumentiert durch EWO-Anmeldung) tritt - mit Ausnahme wesentlich selbständig
Erwerbstätiger - für alle Erwerbstätigen (auch Mini-Jobber, auch ohne
Arbeitsvertrag oder “schwarz” Arbeitende, auch Arbeitsuchende ohne Beschäftigung)
die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ein. D.h., hierfür fallen
Beiträge an, die von den Versicherten aus dem eigenen Einkommen selbst zu zahlen
sind. Auch bei danach evtl. auftretenden Beitragsrückständen besteht ein Anspruch
auf eine ausreichende Basisversorgung durch die Krankenkasse (z.B. auf
Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, Leistungen zur Behandlung
akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und
Mutterschaft).
Die von der vorgenannten Versicherungspflicht ausschließenden Regelungen des § 5
Abs. 11 SGB V betreffen nur grundsätzlich nicht Erwerbstätige (kleine Kinder,
Rentner, Erwerbsunfähige).
Dagegen setzt d ie V e rs ic h e ru n gs p f lic h t im B a s is t a rif e in e r P rivaten
Krankenversicherung u. a. einen “Wohnsitz” in Deutschland voraus. Dieser bestimmt
sich nicht nach § 30 SGB I, sondern nach den Vorschriften des BGB. D. h., dass
ausländische Personen mindestens über eine Aufenthaltserlaubnis von mehr als 12
Monaten verfügen müssen, um von einem “Willen der Wohnsitznahme” ausgehen
und Aufnahme in die Private Krankenversicherung begehren zu können. Dies trifft
auf den o. g. Personenkreis weitgehend noch nicht zu, sodass derzeit kaum eine
Möglichkeit der Versicherung in der PKV im Rahmen der Versicherungspflicht
besteht.
Arbeitsuchende bulgarische oder rumänische Personen (es sei denn, sie sind
wesentlich selbständig tätig), die nicht (mehr) über einen KV-Schutz aus dem
Heimatland verfügen, weil sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach Deutschland
verlegt haben, sind von da an gesetzlich versicherungspflichtig (§ 5 Abs. 1 Nr.
13 SGB V) und müssen dazu eine gesetzliche Krankenversicherung auswählen.
Sie haben wegen des Nachranggrundsatzes keinen Anspruch auf Krankenhilfe nach
dem SGB XII (auch nicht als “Ausfallbürge” einer unwilligen gesetzlichen
K ra n k e n ve rs ic h e ru n g ) . V i e l m e h r t r e f f e n d i e d e u t s c h e n ge s e t zlic h e n
Krankenversicherungen umfangreiche Ermittlungspflichten, ob noch ein
Krankenversicherungsschutz aus dem Heimatland greift und ob ggf. hier eine PflichtKrankenversicherung durchzuführen ist.
2.8 Maßnahmen im Bereich “Wohnen”
Wenn bulgarische und rumänische Staatsangehörige ab dem 01. 01. 2014 die volle
Freizügigkeit als EU-Bürger genießen, dürfen sich zum Zwecke der Arbeitssuche
legal in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Mit diesem Grenzübertritt treten
sie dann auch als Nachfrager auf dem jeweiligen lokalen Wohnungsmarkt auf. Dieser
steht ihnen uneingeschränkt offen, wozu ebenfalls der Bereich des öffentlich
geförderten Wohnungsbaues gehört.
Ausländer mit Aufenthaltsrecht nach Freizügigkeitsgesetz EU zählen grundsätzlich zu
den wohnberechtigten Personen. W ährend kommunale Stellen in die
Wohnungssuche dieses Personenkreises auf dem freien Wohnungsmarkt nicht
involviert sind, ist ihnen auf Antrag dementsprechend ein Wohnberechtigungsschein
für den öffentlich geförderten Wohnungsbau auszustellen, sofern die maßgebliche
Einkommensgrenze nicht überschritten wird. Dies dürfte in den allermeisten Fällen
zutreffend sein. Es ist im Falle einer erheblichen Zuwanderung davon auszugehen,
dass diese Personen wohnungssuchend und damit auch Antragsteller sind.
Des weiteren kann dieser wohnungssuchende Personenkreis auch die Dienste der
Wohnungsvermittlung (für den öffentlich geförderten Wohnungsbau) in Anspruch
nehmen. Soweit Eigentümer von öffentlich geförderten Wohnungen bei Auszug von
Mietern um die Benennung von Mietinteressenten ersuchen, erfolgt hier nach
Möglichkeit die Vermittlung vorgemerkter Haushalte. Die ebenfalls grundsätzliche
mögliche Vermittlung durch Ausübung von Belegungsrechten, die in den ersten 10
Jahren nach der Bezugsfertigkeit bestehen, kommt für den genannten Personenkreis
in der Regel nicht in Betracht. Bei diesem neuwertigen Wohnraum ist besonders auf
sozial stabile Bewohnerstrukturen einerseits und gegebene Integrationsmöglichkeiten
andererseits zu achten. Beides ist eher nicht erreichbar, wenn von diesem Recht in
erheblichem Maße zugunsten dieses Personenkreises Gebrauch gemacht würde.
Es ist zu erwarten, dass die für die Aufgabenerfüllung erforderliche enge
Zusammenarbeit mit den Eigentümern öffentlich geförderter Wohnungen, deren
Bestand und Besetzung regelmäßig zu kontrollieren und überwachen ist, weiter
intensiviert werden muss.
Soweit der öffentlich geförderte Wohnungssektor den zusätzlichen Bedarf dieser
Personengruppe nicht decken kann, wird die Nachfrage vom frei finanzierten
Wohnungsmarkt gedeckt werden müssen. Es steht zu befürchten, dass hier
W ohnraum angemietet wird, der eigentlich bereits vom W ohnungsmarkt
ausgesondert worden ist und wahrscheinlich sogar bereits leer stand und einem
gewissen Verfall ausgesetzt war. Hier wird in erheblichem Maße der Einsatz
wohnungsaufsichtlicher Mittel erforderlich werden, um die notwendige
Instandsetzung, die Erfüllung von Mindestanforderungen an Wohnraum sowie die
ordnungsgemäße Nutzung von Wohngebäuden und Wohnungen sicherzustellen.
Die bisher gültigen Vorschriften des Wohnungsförderungsgesetzes NRW sollen
durch ein voraussichtlich Anfang 2014 in Kraft tretendes Wohnungsaufsichtsgesetz
NRW ersetzt werden. Das neue Gesetz geht u. a. auf die Feststellungen der
Enquete-Kommission Wohnungswirtschaftlicher Wandel des Landtages NRW zurück
und soll den Kommunen das Handlungswerkzeug im Umgang mit den als
"Heuschrecken" bezeichneten Investoren in der Wohnungswirtschaft und zusätzlich
für den zu erwartenden Zuzug von EU-Bürgern aus Bulgarien und Rumänien
(Überbelegung von Wohnraum, Matratzenquartiere) in die Hand geben.
Von der gesetzlic h e n Ne u re gelung werden zusätzliche wirkungsvolle
Handlungsmöglichkeiten erwartet. Zusammen mit der aufgezeigten zu erwartenden
Zunahme an Anwendungsfällen ergibt sich ein zusätzliches Aufgabenvolumen,
welches die bestehenden Kapazitäten bei weitem überschreitet.
2.8.1 Drohende Obdachlosigkeit
Vieles deutet darauf hin, dass die oft in prekären Verhältnissen lebenden neuen
Zuwanderer Unterstützung und Hilfe bei der Abwendung drohender Obdachlosigkeit
bzw. deren Überwindung benötigen. Bisher wurden die betroffenen Personen mit
Lebensmitteln versorgt und mit einer Fahrkarte zu ihren Botschaften ausgestattet
wurden. Das wird ab 2014 nicht mehr ohne weiteres möglich sein.
2.8.2 Personalressourcen
Die Bearbeitung von zusätzlichen Anträgen von Wohnberechtigungsscheinen,
einer steigenden Zahl von Wohnungsvermittlungsersuchen sowie einer Steigerung
des Zusammenwirkens mit Eigentümern kann von dem vorhandenen Personal nicht
bewältigt und kompensiert werden.
Im Hinblick auf eine nicht unerhebliche Zuwanderung ist die Einrichtung einer
zusätzlichen Sachbearbeiterstelle im mittleren Dienst (EG 8 / A 8) dringend
erforderlich.
Für die Wohnungsaufsicht muss mindestens eine zusätzliche Kraft eingesetzt
werden. Hierbei muss es sich um eine Stelle des gehobenen Dienstes (A10/EG 9
oder 10) handeln, denn es sind anspruchsvolle Aufgaben mit dem Erlass von
Instandsetzungsanordnungen, Ersatzvornahmeverfügungen, etc. wahrzunehmen, die
die Ausbildung des gehobenen Dienstes voraussetzen. Dabei lässt sich der Umfang
der zusätzlich anfallenden Aufgaben durch die zu erwartende Zuwanderung und
auch die Komplexität der Anwendung der neuen Vorschriften noch nicht hinreichend
abschätzen. Es ist daher nicht auszuschließen, dass im Bereich der
Wohnungsaufsicht noch weiteres Personal notwendig wird. Dies könnte im Rahmen
eines Zuarbeitersystems im mittleren Dienst (EG 8 / A 8) oder auch im Rahmen der
Einheitssachbearbeitung im gehobenen Dienst anzusiedeln sein.
2.9 Maßnahmen des Jobcenters
Unerlässliche und grundlegendste Voraussetzung für eine erfolgreiche soziale und
berufliche Integration ist der Erwerb der sprachlichen Kompetenz zur Teilnahme und
Teilhabe am täglichen Leben.
Aus diesem Grunde hält das Jobcenter Bochum bereits schon jetzt ein großes
Angebot an Sprachförderung bzw. beruflicher Sprachförderung für Migrantinnen und
Migranten vor, die der deutschen Sprache nicht oder nicht ausreichend mächtig sind.
Dieses Angebot wird selbstverständlich auch Menschen aus Bulgarien und
Rumänien unterbreitet, sofern diese leistungsberechtigt sind (die Zahl der
leistungsberechtigten EU-Bürgerinnen und EU-Bürger aus Bulgarien und Rumänien
ist derzeit jedoch gering – die aktuelle Entwicklung der Rechtsprechung zu den
leistungsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen wird kritisch beobachtet).
Die für die Durchführung von Sprachkursen notwendigen Strukturen in Bochum sind
bereits vorhanden (auch in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge – BAMF) und auch die vorgehaltenen Kapazitäten entsprechen dem
aktuellen Bedarf.
G l e i c h wo h l k a n n d i e s e s A n g e b o t b e i e i n e m A n s t i e g d e r Z a h l v o n
Leistungsberechtigten, die einer Sprachförderung bedürfen, sehr kurzfristig
ausgeweitet werden.
Da der erfolgreiche Abschluss eines Sprachkurses (in Abhängigkeit von den
Vorkenntnissen) durchaus ein halbes Jahr und länger in Anspruch nimmt, ergibt sich
aktuell noch keine Notwendigkeit, das Arbeitsmarktprogramm 2014 des Jobcenter
Bochum über das Angebot von Sprachkursen hinaus auf diesen möglicherweise
verstärkten Zuzug von EU-Bürgerinnen und EU-Bürger aus Südosteuropa
auszuweiten.
Liegt ein im Ausland erworbener Berufsabschluss vor, so wird die arbeitsmarktliche
Verwertbarkeit des Berufsabschlusses geprüft, über das Anerkennungsverfahren
informiert und eine praktische Unterstützung im Verfahren angeboten. Sofern
erforderlich, werden Anpassungsqualifizierungen angeboten. Auch besteht die
Möglichkeit, in eine „niederschwellige“ Arbeitsgelegenheit einzumünden.
Die zahlenmäßige Entwicklung der leistungsberechtigten Zuwanderinnen und
Zuwanderer aus Rumänien und Bulgarien wird beobachtet und kurz- und mittelfristige
Anpassungsbedarfe regelmäßig geprüft.
2.9.1 Personalressourcen
Eine konkrete Quantifizierung notwendiger zusätzlicher Ressourcen ist derzeit nicht
möglich.
3. Ergebnisse der Bestandsaufnahme
‘
Ein Teil der in Bochum lebenden EU-Zuwanderer aus Rumänen und Bulgaren
ist hilfebedürftig. Eine genaue Quantifizierung ist nach dem zur Verfügung
stehenden Datenmaterial aktuell nicht möglich.
‘
Diese hilfebedürftigen EU-Zuwanderer leben zu einem großen Teil in prekären
Wohnsituationen. Hier ist mangelndes Einkommen entscheidend für den
f ehlenden Zugang zu adäquate n W o h n u n ge n . De m zuf olge sind
Beschäftigungs- und Qualifzierungsangebote ein wesentlicher Bestandteil
einer Wohnungszugangsstrategie.
‘
Es sind seitens der Stadt Bochum Strategien weiter zu entwickeln, wie mit
dem Thema “Problem-Immobilien” umgegangen werden soll. Hier hat es
bereits erste Ansätze gegeben, ein Kataster zu erstellen, in dem die
entsprechenden Objekte aufgenommen wurden.
‘
Die Erfahrungen mit anderen Zuwanderergruppen haben gezeigt, dass
Integrationsmaßnahmen und Wohnraumversorgung ineinander greifen
müssen.
‘
Die Ansprache der zugewanderten Rumänen und Bulgaren gestaltet sich ohne
Dolmetscher durchweg schwierig bis unmöglich. Bisher sind dieser Zielgruppe
noch keine niedrigschwelligen Beratungsangebote (z.B. Frühe Hilfen)
unterbreitet worden. Wenn Rumänen und Bulgaren sich ab dem 01.01.2014
längerfristig in Bochum aufhalten werden, sollte eine Anlaufstelle mit
aufsuchender Arbeit eingerichtet werden.
‘
Es sind intensive Gespräche mit den Gesetzlichen Krankenkassen zu führen
(ggf. auch Klageverfahren zu führen), die nicht versicherten EU-Zuwanderer
entsprechend krankenzuversichern.
‘
Für Kinder und Jugendliche sind entsprechende Maßnahmen einzuleiten (z.B.
Frühe Hilfen, Plätze in Kindertageseinrichtungen,
Schuleingangsuntersuchungen, Seiteneinsteigerplätze, Deutschkurse etc.) um
Stigmatisierungen vorzubeugen.
‘
Schaffung von Kooperations- und Koordinationsstrukturen zwischen
kommunalen Ansprechpartnern und den Vereinen und Verbänden der Freien
Wohlfahrtspflege zum Thema “Zuzügler aus Rumänien und Bulgarien”.
‘
W eitere intensive Zusammenarbeit der AGs “Ordnungsrechtliche
Maßnahmen” und “Soziale Perspektiven” in Zusammenarbeit mit der
Bochumer Polizei.
Diese Bestandsaufnahme gibt den aktuellen Stand (30.11.2013) zur Situation der
Zuwanderung von Rumänen und Bulgaren wider. Die ab dem 01.01.2014
“vollständige Freizügigkeit” im Rahmen der EU kann jetzt formulierte Prognosen ad
absurdum führen, da zum heutigen Zeitpunkt niemand wirklich vorhersagen kann,
was geschehen wird.
Von daher wird vorgeschlagen, diese Bestandaufnahme bis auf weiteres in
einem halbjährlichen Rhythmus fortzuschreiben. Die in der Anlage
aufgeführten Personal- und Sachressourcen sind entsprechend zu
aktualisieren und die Kostenentwicklung ist im Rahmen des Controlling zu
beobachten.
Anlage:
Vorläufige Kostenprognose bei einer Verstärkung der
Zuwanderungsproblematik