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1. Bestandsaufnahme-Zuwanderung aus Rumänien und Bulgarien.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
1. Bestandsaufnahme-Zuwanderung aus Rumänien und Bulgarien.pdf
Größe
149 kB
Erstellt
25.12.14, 13:30
Aktualisiert
27.01.18, 11:17

Inhalt der Datei

Zuwanderung aus Rumänien und Bulgarien Bestandsaufnahme Stand November 2013 1. Einleitung 2. Herausforderungen vor Ort 2.1 Maßnahmen ordnungsrechtlicher Art 2.1.1 Umgang mit Beschwerden aus der Nachbarschaft 2.1.2 Kontrolle Gewerbeanmeldungen 2.1.3 Personalbedarf 2.2. Maßnahmen der Ausländer- und Meldebehörde 2.2.1 Bildung der Arbeitsgruppe 2.2.2 Anmeldung in den Bürgerbüros 2.2.3 Örtliche Ermittlungen 2.2.4 Handlungsrahmen der Ausländerbehörde 2.2.5 Personalbedarf 2.3 Maßnahmen des Kommunalen Integrationszentrums Bochum (KIBO) 2.3.1 Masterplan Bildung 2.3.2 Ressourcenbedarf 2.4 Maßnahmen der Unteren Schulaufsichtsbehörde 2.4.1 Aktuelle Situation 2.4.2 Personalkosten 2.5 Maßnahmen der Jugendhilfe 2.5.1 Bedarf und Anspruch 2.5.2 Sach- und Personalbedarf 2.6 Gesundheitsrechtliche Maßnahmen 2.6.1 Vermeidung von Infektionsübertragungen 2.6.2 Projekt “Impfangebot und Tuberkulosetests bei Kindern ohne Krankenversicherung” 2.6.3 Weiterführung des Angebots nach Projektende 2.6.4 Tuberkulosetests bei Erwachsenen 2.6.5 Sexuell übertragbare Erkrankungen (STI) 2.6.6 Behandlung von Infektionskrankheiten 2.6.7 Behandlung von nicht übertragbaren Krankheiten 2.6.8 Sozialpsychiatrische Untersuchung 2.6.9 Personalressourcen 2.7 Sozialrechtliche Maßnahmen 2.7.1 Leistungsgewährung 2.7.2 Kosten der Unterkunft (KdU) 2.7.3 Krankenversicherungsschutz nicht erwerbstätiger bulgarischer und rumänischer Personen 2.7.4 Freizügigkeit im Rahmen der Europäischen Union 2.7.5 Versicherungspflicht in der Gesetzlichen oder Privaten Krankenversicherung 2.8. Maßnahmen im Bereich Wohnen 2.8.1 Drohende Obdachlosigkeit 2.8.2 Personalressourcen 2.9 Maßnahmen des Jobcenters 2.9.1 Personalressourcen 3. Ergebnisse der Bestandsaufnahme Anlage: Vorläufige Kostenprognose bei einer Verstärkung der Zuwanderungsproblematik 1. Einleitung Die Zuwanderung aus Südosteuropa steht aktuell im Mittelpunkt vieler politischer Debatten und medialer Berichterstattungen. In diesem Zusammenhang wird vor allen Dingen die sogenannte “Armutszuwanderung” thematisiert. Dabei handelt es sich um eine Zielgruppe, die auf Grund ihrer problematischen wirtschaftlichen Situation und auf Grund ihres sozialen Status nach Deutschland kommen, verbunden mit der Hoffnung, ihre Lebenssituation zu verbessern. Die meisten dieser Menschen kommen aus Rumänien und Bulgarien und machen von ihrem Freizügigkeitsrecht innerhalb der EU Gebrauch. Ab dem 01.01.2014 gilt die volle Freizügigkeit für Personen aus den Ländern Rumänien und Bulgarien, die am 01.01.2007 der Europäischen Union beigetreten sind. Das bedeutet beispielsweise, dass die jetzt noch geltenden Einschränkungen bei Aufnahme einer abhängigen Erwerbstätigkeit (= Arbeitnehmerfreizügigkeit) ab dem kommenden Jahr nicht mehr bestehen. Ende Oktober 2013 waren rund 1.000 Rumänen und ca. 600 Bulgaren in Bochum melderechtlich erfasst. Dieser Zuzug kein zeitlich eingrenzbares, sondern ein durchaus längerfristiges Thema, das unterschiedliche Bereiche der Stadtverwaltung auf nicht absehbare Zeit immer wieder und in unterschiedlichster Form beschäftigen wird. 2. Herausforderungen vor Ort Es ist davon auszugehen, dass ab dem 01.01.2014 ein weiterer Zustrom nach Deutschland und damit auch nach Bochum erfolgen wird. Zum einen besteht offensichtlich in den südosteuropäischen Staaten unverändert eine zu optimistische Einschätzung der wirtschaftlichen Möglichkeiten in Deutschland. Zum anderen sind in den Nachbarstädten die Wohnungsmöglichkeiten zwischenzeitlich ausgereizt. Eine genaue Quantifizierung des Zuzugs lässt sich zum heutigen Zeitpunkt nicht seriös einschätzen. Zudem ist eine Regulierung des Zuzugs rechtlich nicht möglich. Es besteht freie Wohnungswahl innerhalb der europäischen Gemeinschaft. Der überwiegende Teil der hier lebenden Menschen verhält sich sozialadäquat. Dennoch haben sich seit dem Frühsommer 2013 an unterschiedlichen Standorten im Bochumer Stadtgebiet Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und im sozialen Miteinander ergeben, die es erforderlich machten, zwei unterschiedliche Arbeitsgruppen zu initiieren. Es erfolgte eine Arbeitsteilung nach $ $ ordnungsrechtlichen Gesichtpunkten sozialen Aspekten In die Projektarbeit sind folgende Fachbereiche und Ordnungspartner eingebunden: $ Ordnungsamt, Einwohneramt, Straßenverkehrsamt, Umwelt- und Grünflächenamt, Direktion Verkehr, Direktion Kriminalität und Polizeiwache Wattenscheid des Polizeipräsidiums Bochum $ Amt für Soziales und Wohnen, Gesundheitsamt, Jugendamt, Untere Schulaufsichtsbehörde, Kommunales Integrationszentrum, Kriminalkommissariat Prävention und Opferschutz des Polizeipräsidiums Bochum. In Abhängigkeit zur jeweiligen Fragestellung werden weitere Fachbereiche hinzugezogen. Dies bezieht eine Beteiligung der Polizei mit ein. Alle Projektsteuerungen können nur “Kommunen-individuell” sein; was für die eine Kommune gut und sinnvoll ist, kann in der Nachbarkommune ins Leere laufen. In Bochum wurde auf die gelebten Strukturen der 15-jährigen Ordnungspartnerschaft zurückgegriffen, ohne dass eine langwierige Überzeugungsarbeit zu leisten war. Ordnungspartnerschaft Stadt Bochum und Polizeipräsidium Bochum Teilprojekte A-Z Teilprojekt Zuwanderung „ordnungsrechtliche Betrachtung“ Teilprojekt Zuwanderung „soziale Aspekte“ 2.1 Maßnahmen ordnungsrechtlicher Art 2.1.1 Umgang mit Beschwerden aus der Nachbarschaft Alle telefonischen Beschwerden zu den Aufenthaltsadressen von Zuwanderern, die aus der Nachbarschaft eingehen, werden im Ordnungsamt unter der Rufnummer 0234/910 4000 des “Alles-in-Ordnung-Telefons” entgegengenommen. Ist diese Rufnummer nicht besetzt, läuft entweder ein Anrufbeantworter oder es ist eine Vertretung eingerichtet. Schriftliche Beschwerden via Mail oder Brief werden eingescannt, elektronisch gespeichert und nach Sachlage beantwortet. Die Ordnungskräfte nehmen Kontakt mit den Anwohnern auf, um sich als Ansprechpartner vorzustellen, die Hürde zur Behörde abzubauen, die Erreichbarkeit darzulegen und über die Rechtslage und die möglicherweise zu treffenden Maßnahmen aufzuklären. Wird eine Wohnanschrift bekannt, setzt folgendes Verfahren ein: Zwischen der Polizei und dem Ordnungsamt erfolgt ein erster Informationsaustausch über bereits vorhandene Erkenntnisse. Eine Auskunft aus dem Melderegister wird beigezogen. Der Ordnungsdienst führt eine erste Kontrolle häufig gemeinsam mit der Polizei - durch. Fotos werden zur Dokumentation angefertigt, der Eigentümer wird festgestellt. Es erfolgt eine Information an den Fachbereich, der die Liste der problembehafteten Immobilien führt. Die Einwohnerbehörde (siehe auch Punkt ...) ist in die Maßnahmen eingebunden, in dem ein Abgleich mit den festgestellten Personalien und dem Melderegister erfolgt. Trifft die Beschwerde zu, werden andere zuständige Fachbereiche in Abhängigkeit z u r F e s t s t e l l u n g e i n g e s c h a l t e t , z . B . U m we l t - u n d G rü n f lä c h e n a m t , Straßenverkehrsamt, Bauordnungsamt, Stadtwerke, Gesundheitsamt, Jugendamt etc. Die Polizei ist immer beteiligt. Maßnahmen, die den Beschwerdeinhalten abhelfen, werden geprüft, eingeleitet und veranlasst. Regelmäßig wird zwischen den Beteiligten rückgekoppelt, ob sich die Situation auf Grund der eingeleiteten und durchgeführten Anordnungen erfolgreich verändert hat. Parallel dazu finden bei akuter Beschwerdelage tägliche mehrstündige Präsenzdienste durch den Ordnungsdienst und gemeinsame Streifengänge mit der Polizei statt. Die Ordnungskräfte sind Ansprechpartner vor Ort. Danach wird feststellbar sein, ob das Problem gelöst oder verdrängt wurde. 2.1.2 Kontrolle Gewerbeanmeldungen Bei den Gewerbeanmeldungen ist zwischen erlaubnisf reiem und erlaubnispflichtigem Gewerbe zu unterscheiden. Folgendes Konzept wurde erstellt: Bundesweit wird in der Regel ohne Erlaubnis Schrott gesammelt. Hierzu gehen Ordnungswidrigkeitsanzeigen der Polizeiwachen ein. Das ordnungswidrige Handeln wird mit einem Bußgeld belegt. Kontrollen im Bereich von Schrottverwertungsbetrieben werden durchgeführt, um weitere illegale Händler aufzudecken. Zum Abgleich wegen Sozial- und möglichem Leistungsmissbrauch erfolgen Informationen an das Hauptzollamt Dortmund und an das Jobcenter. Bei Bestätigung des Missbrauchs werden Leistungen eingestellt. Wird eine Reisegewerbekarte beantragt, sind diverse Nachweise erforderlich. Informationsflyer, welche Unterlagen beizubringen sind, werden auch in rumänischer Sprache ausgehändigt. Wird eine Reisegewerbekarte beantragt, werden ein EU-Führungszeugnis, Kopien des Führer- und Fahrzeugscheines und eine Kopie des Versicherungsnachweises gefordert. Bei einem Aufenthalt unter einem Jahr innerhalb Deutschlands müssen Unterlagen aus dem Heimatland beigebracht werden, z. B. Führungszeugnis, Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes. Vor Erteilung der Reisegewerbekarte sollte das Fahrzeug hier zugelassen und mit einem deutschen Kennzeichen versehen sein. Der Nachweis über die Erlaubnis nach § 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz ist vorzulegen. Erfolgt keine Gewerbeanmeldung und das Gewerbe wird weiterhin ausgeübt. Wird ein Untersagungsverfahren eingeleitet und durchgeführt. 2.1.3 Personalbedarf Hier sind neben den außendienstlichen Einsätzen ebenso die verwaltungsseitigen Arbeitsschritte zur Lenkung und Steuerung innerhalb der Stadtverwaltung und den beteiligten externen Partnern und Fachbehörden zu berücksichtigen. Da zum heutigen Zeitpunkt keine konkrete Einschätzung zum Umfang des Zuzugs ab 2014 abgegeben werden kann, ist zum aktuellen Zeitpunkt eine Unterstützung durch vier weitere Ordnungskräfte und eine Verwaltungskraft erforderlich. Die zusätzlichen Kräfte sind notwendig, um die Beschwerdeflut bearbeiten, verschiedene Standorte mit negativen Begleiterscheinungen aufsuchen, kontrollieren, Maßnahmen planen, Informationen streuen und bündeln, die Projektarbeit einschl. der Vernetzung innerhalb der Ordnungspartnerschaft forciert begleiten zu können. Hierzu gehört auch eine Stadtgrenzen überschreitende Zusammenarbeit. Ordnungskräfte als auch die Verwaltungskraft sind selbstverständlich Bindeglied zwischen Verwaltung, Anwohnerschaft und den zugewanderten Personen, insbes. auch als Ansprechpartner vor Ort. Tätigkeiten, die einen sozialarbeiterischen Charakter enthalten – wie bei der Bezeichnung „Integrationslotsen“ anzunehmen ist - können weder durch die Ordnungskräfte wahrgenommen noch beim Ordnungsamt angesiedelt werden. Ordnungsbehörden führen gem. § 13 Ordnungsbehördengesetz NRW (OBG NRW) die ihnen übertragenen Aufgaben mit eigenen Dienstkräften aus (kein Ermessensspielraum). Die Ausübung ordnungsbehördlicher Aufgaben stellen hoheitliche Aufgaben dar und können daher nicht mit „nicht-städtischem“ Personal (Service-Kräfte o.ä.) wahrgenommen werden. Zur Erfüllung der Aufgaben einer Ordnungsbehörde gelten abgesehen von gesetzlichen Spezialermächtigungen die Regelungen des § 24 OBG i.V.m. den Vorschriften des Polizeigesetzes ab § 9 ff, in denen die Befugnisse ihres Handeln ihre Rechtsgrundlage finden. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Befugnisse: Befragung, Auskunftsrecht, Datenerhebung, Vorladung, Identitätsfeststellung, Prüfung von Berechtigungsscheinen (z.B. Reisegewerbekarte), Platzverweise, Untersagungen, Sicherheitsleistungen, Sicherstellungen, Erheben von Verwarnungsgeldern etc.. Gerade in den bisherigen, aber besonders in zukünftigen, Einsätzen im Zusammenhang mit der Zuwanderung waren und werden hoheitliche Handlungen von Bedeutung, wenn widerrechtliche Handlungen zu untersagen und Platzverweise auszusprechen sind. Dieses unmittelbare Handeln vor Ort, aber auch gleichermaßen die auskunftsgebende Amtsperson im Zusammenhang mit der Beschwerdesituation zu sein, entspricht der Erwartungshaltung der Bevölkerung und wurde in der jüngsten Vergangenheit vielfach bestätigt. Eine Finanzierung von Ordnungskräften über die Bundesagentur oder das JobCenter entspricht einer arbeitsmarktpolitischen Fördermaßnahme. Diskussionen zu derartigen Projekten sind in den zurückliegenden Jahren zahlreich geführt worden. Da die Fördermaßnahmen zeitlich begrenzt, in allen Städten, in denen derartige Modelle praktiziert wurden, negativ verliefen und nachhaltig Abstand genommen wurde, kann der Vorschlag aus Sicht der Ordnungsverwaltung nicht unterstützt werden. Im Erfahrungsaustausch wurden folgende Nachteile dargestellt: Schwierigkeiten bei der Erstellung von Einsatzplänen Ausbildung und Einarbeitung nehmen zu viel Zeit in Anspruch Es wird keine Effektivität erzielt, da hoheitliches Handeln nicht möglich ist. Fehlende Einsatzbereitschaft Keine Qualifizierung durch Vor- oder Ausbildung Keine Motivation zur Qualifizierung Hohe Fehlzeitenquote Mangelnde Dienstauffassung (Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit) keine Kontinuität, da Förderzeiträume befristet tarifliche Voraussetzungen nicht erfüllt – E8 / AI Erfahrungen in der Verwaltungsarbeit nicht vorhanden. In den Nachbarstädten wie Duisburg, Dortmund oder Gelsenkirchen wurde der bestehende kommunale Ordnungsdienst aktuell nur um kommunale Kräfte verstärkt, da nur sie hoheitlich Handeln können und dürfen. Auch der Ordnungspartner Polizei darf aufgrund der jetzt langjährigen Zusammenarbeit gesetzlich gleichberechtigte Handlungspartner erwarten, zumal sie sich im Einsatz gegenseitig unterstützen und gemeinsam ermitteln, aber auch Ansprechpartner auf gleicher Ebene für die Bevölkerung sind. Diese praktizierte Zusammenarbeit kann bei Einsatz von geförderten Beschäftigten nicht fortgesetzt werden. Die Handlungskonzepte der Städte Gelsenkirchen, Dortmund und Duisburg sind in der Verwaltung bekannt. Die verschiedenen Verfahrensansätze wurden entsprechend der Bochumer Verhältnisse geprüft und angepasst. Dies hat den Vorteil, dass bei Wanderungsbewegungen zwischen den Städten gleichgelagerte Sachverhalte auch gleichartig bewertet und entschieden werden. Diese abgestimmten Verfahrensweisen werden zwischen den Leitungen der Ordnungsämter der nordrhein-westfälischen Großstädte bei ihren kontinuierlichen Tagungen verabredet, um eine einheitliche Praxis und Anwendung in den unterschiedlichen Aufgaben nach außen hin zu verdeutlichen. Konkurrenzsituationen können dadurch vermieden werden. 2.2 Maßnahmen der Ausländer- und Meldebehörde 2.2.1 Bildung der Arbeitsgruppe Der Zuzug von Personen aus dem südosteuropäischen Raum, insbesondere aus Bulgarien und Rumänien, wird auch aus melde- und ausländerbehördlicher Sicht als längerfristiges Thema gesehen. Aufgrund dessen war es - auch im Sinne von Prävention - erforderlich, arbeitsfähige Strukturen bzw. Organisationsformen zu schaffen, um für die jeweiligen Situationen vorbereitet und in der Lage zu sein, zeitnah, angemessen und fachlich sowie rechtlich beanstandungsfrei reagieren zu können. Es wurde daher analog zu der eingerichteten Projektgruppe "Zuwanderung aus Südeuropa" die „Arbeits-/Einsatzgruppe Zuzug“ gebildet. Sie setzt sich aus einer Lenkungsgruppe sowie zwei Einsatzgruppen der Ausländer- und Meldebehörde zusammen: • • Die Arbeitsgruppe tritt zusammen, wenn von einem Mitglied Bedarf signalisiert wird. Weitere Sachgebiete können hinzugezogen werden. Zielsetzung ist u.a. die Bündelung von Informationen sowie die Durchführung von Maßnahmen zur Personen- bzw. Wohnungsüberprüfung. 2.2.2 Anmeldung in den Bürgerbüros Erfolgt eine Anmeldung durch Meldepflichtige, die dem angehören, haben die Bürgerbüros wie folgt vorzugehen : o. g. Personenkreis • Bei derartigen Anmeldungen sind grundsätzlich die Sachgebietsleitung oder die Experten vom Bürgerbüro Mitte zu informieren. • Bei dem Amt bekannten Anschriften (Beispiel Kantstraße 15) ist generell die Vorlage einer Einzugsbestätigung des Vermieters erforderlich. • Die Anmeldebestätigung ist nicht auszuhändigen sondern per Post zuzustellen. • War die Zustellung der Anmeldebestätigung nicht möglich, wird der Sachverhalt an das Bürgerbüro Mitte weitergeleitet. Dort wird die weitere Vorgehensweise entschieden. • Werden neue Anschriften bekannt, an denen o.g. Personen sich aufhalten bzw. wohnen, sind die Sachgebietsleitung bzw. die Experten vom Bürgebüro Mitte schnellstmöglich zu informieren. 2.2.3 Örtliche Ermittlungen Die für das Meldewesen zuständigen Behörden der Länder (Meldebehörden) haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Ist das Melderegister unrichtig oder unvollständig, hat es die Meldebehörde zu berichtigen oder zu ergänzen. Liegen bezüglich namentlich bekannter Einwohner konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Melderegisters vor, hat die Meldebehörde den Sachverhalt zu ermitteln. In diesem Fall erfolgt durch die „Arbeitsgruppe Zuzug“ eine Überprüfung der Meldeverhältnisse (= örtliche Ermittlung). Diese Anhaltspunkte werden i. d. R. durch • eigene Feststellung der MitarbeiterInnen der Bürgerbüros aufgrund von Befragungen anderer sich an der Anschrift befindlicher Personen, Postrückläufe zuzustellender Meldebescheinigungen, Einsatzberichte der Polizei Bochum oder anderer Behörden • • bekannt. Da erfahrungsgemäß örtliche Ermittlungen nur dann gewisse Erfolgsaussichten versprechen, wenn auch die „arbeitenden“ Personen im Objekt angetroffen werden, sollten diese jeweils gegen 21.00 Uhr oder 06.00 Uhr durchgeführt werden. Bei der zu überprüfenden Zielgruppe handelt es sich i. d. R. um eine größere Anzahl von Personen, deren Verhalten im Einzelfall nicht eingeschätzt werden kann. Insofern sind bei der Durchführung der Maßnahmen Vorsicht und Zurückhaltung geboten. In der Regel werden zwei Dolmetscher hinzugezogen, um sprachlichen Barrieren vor Ort zu begegnen. Sobald Erkenntnisse aufgrund der durchgeführter Maßnahmen seitens der Arbeitsund Einsatzgruppe vorliegen, werden alle Bürgerbüros, die Projektgruppe “Zuwanderung” sowie ggf. das PP Bochum entsprechend informiert. 2.2.4 Handlungsrahmen der Ausländerbehörde Es besteht die Möglichkeit eines stringenten Prüfverfahrens : • Überprüfung des Freizügigkeitsrechts in allen Fällen durch Vorlage möglicher Nachweise drei Monate nach Einreise • Erlass einer Ordnungsverfügung • Feststellung zum Nichtvorliegen / Verlust des Rechts auf Freizügigkeit • Ausreiseaufforderung • Abschiebungsandrohung • ggf. anschließendes Klageverfahren Die ggf. mögliche zwangsweise Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung bleibt allerdings aufenthaltsrechtlich folgenlos, da damit kein (Wieder-) Einreiseverbot verbunden ist. Eine erneute Einreise ist insofern jederzeit möglich, ebenso kann das Recht auf Freizügigkeit wiederum geltend gemacht werden. Probleme • Diskriminierung einzelner Gruppen von EU-Staatsangehörigen • Ausweitung des stringenten Prüfverfahrens auf alle EU-Staatsangehörigen widerspricht grundlegenden freizügigkeitsrechtlichen Regelungen. • Rechtliche Möglichkeiten der Ausländerbehörde durch Freizügigkeitsgesetz beschränkt Insofern kann in der Praxis nur eine Einzelfallprüfung vorgenommen werden, und dies auch nur dann, wenn konkrete Hinweise vorliegen, dass ein Freizügigkeitsrecht aufgrund bestimmter Tatbestände nicht mehr gegeben ist. 2.2.5 Personalbedarf Der zukünftige Personalbedarf kann zum aktuellen Zeitpunkt nicht quantifiziert werden. Es bleibt die Entwicklung nach dem 01.01.2014 abzuwarten. 2.3. Maßnahmen des Kommunalen Integrationszentrums Bochum (KIBO) 2.3.1 Masterplan Bildung Das kommunale Integrationszentrum Bochum (KIBO) hat im “Masterplan Bildung” strategische Maßnahmen für die Integration von Seiteneinsteigern entwickelt. Dieses Integrationsmodell ist für alle Seiteneinsteiger konzipiert. Das derzeitige Angebot des KIBO enthält: • • • • • • • • Schullaufbahnberatung Sprachkurse zur Erstversorgung in den Ferien, studentische Fördergruppen in den Schulen Beratung über Freizeitangebote Schulzuweisung, falls eine Schule gefunden werden kann, ersatzweise Sprachkurse des KIBO Beauftragung des Gesundheitsamtes mit den Einschulungsuntersuchungen Vermittlung von Bildungspartenschaften Elternberatung z.B. zu Sprach- und Integrationskursen Folgeberatung bei Problemen W ie das nachfolgende Säulendiagramm zeigt, hat sich die Anzahl der Seiteneinsteiger in den Jahren von 2010 - 2012 nahezu verdoppelt. Integration von Seiteneinsteigern 2010 - 2012 Anzahl de r Sch üle r 40 0 Anza hl der Seite neinst eiger s eit 2010 Stand 05.06.2013 38 0 360 36 0 - Im Jahr 2010 wurden 190 Schüler/innen in Schulen zugewiesen. 34 0 32 0 30 0 290 28 0 26 0 - Im Jahr 2011 wurden 290 Schüler/innen zugewiesen. 24 0 22 0 20 0 - Im Jahr 2012 wurden 360 Schüler/innen zugewiesen. 190 18 0 16 0 14 0 12 0 - Die Tendenz im Jahr 2013 ist weiterhin steigend. 10 0 Jahr 80 60 40 20 0 2010 2011 2012 Diese Kinder sind: • meist ohne Deutschkenntnisse • teilweise Analphabeten • teilweise ohne jede Schulerfahrung • teilweise mit unregelmäßigem Schulbesuch Dadurch ergeben sich oftmals Schwierigkeiten bei der altersgemäßen Zuweisung. Bereits jetzt zeichnet sich ab, dass ein Ziel des Projektes - die Verstärkung der Partizipation von Menschen mit Zuwanderungsgeschichte im Bildungssystem - nicht immer realisierbar ist. Diese Situation ist unabhängig von der Anzahl der Kinder, die ab dem 01.01.2014 aus Rumänien und Bulgarien hinzukommen werden. Die Ziele sind die Entwicklung eines kommunalen Konzeptes zur Integration von Seiteneinsteiger/innen und die flächendeckende, durchgängige Bereitstellung von Vorbereitungs- und Regelschulklassen in allen Schulformen. Bezüglich der Realisierung dieser Ziele werden die gemeinsamen Beratungen in den beiden Fachausschüssen “Ausschuss für Bildung und Wissenschaften” und “Ausschuss für Migration und Integration” im kommenden Jahr fortgesetzt. 2.3.2 Ressourcenbedarf Der Ressourcenbedarf für das KIBO beläuft sich auf 50.000 Euro jährlich (Sprachkurse, Übersetzungen, Fortbildungen) und einer einmaligen Investition in Höhe von 20.000 Euro zum Aufbau einer internen Datenbank und einer weiteren Datenbank zur Schulplatzübersicht. 2.4 Maßnahmen der Unteren Schulaufsichtsbehörde Eine 2013 eingerichtete Regionalkonferenz mit Vertreterinnen und Vertretern der oberen und unteren Schulaufsicht, den Schulformvertretern, der Schulverwaltung und des Kommunalen Integrationszentrums befasst sich derzeit mit der Aufstellung eines pädagogischen Konzeptes mit einer umsetzbaren Zeitschiene für Bochum. Dieses Konzept wird Ende Januar 2014 vorliegen. 2.4.1 Aktuelle Situation Derzeit werden die Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger in Bochum dezentral in Auffangklassen an ihrer jeweiligen Schule auf die Integration in Regelklassen bzw. geeignete Schulformen vorbereitet. Teilweise gehen Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger in Regelklassen und erhalten eine zusätzliche Sprachförderung. Dieser Aufgabe haben sich seit längerer Zeit im Grundschulbereich mehrere Schulen gestellt. Insbesondere sind dies die Grundschulen Amtmann-Kreyenfeld, An der Maarbrücke, Gertrudisschule, Leithe und Michael-Ende (Teilstandort Somborner Straße). Ab dem 1.2.2014 werden auch die Grundschulen Auf dem Alten Kamp, Brenscheder Schule (Teilstandort Borgholzschule), Laer und Westenfeld eine Auffangklasse einrichten. In dem Sekundarstufe I – Bereich haben die GH Liselotte Rauner, die GH Heinrich Kämpchen, die GH Fahrendeller Straße (jetzt GH Hermann Gmeiner), die GH Albert Schweitzer, die RS Hans Böckler und das GY Heinrich von Kleist wesentliche Erfahrungen bei der Beschulung von Seiteneinsteigerinnen uns Seiteneinsteigern gesammelt. Weitere Schulen werden zum 1.2.2014 dazu stoßen: RS Höntrop, RS Anne Frank, SK Bochum Ost und ein weiteres Gymnasium. Zugewanderte Schülerinnen und Schüler ab 16 Jahren werden im Berufskolleg Alice Salomon unterrichtet. Die Schulen der Sekundarstufe I unterrichten die Schülerinnen und Schüler nach schulisch aufgestellten Konzepten. In einem Netzwerk stellen „erfahrene Schulen“ ihre Konzepte zur Sprachförderung vor und arbeiten auf ein gemeinschaftliches einheitliches Konzept hin, das eine Ausschärfung in der Einzelschule erhält. 2.4.2 Personalkosten Nach den gemeinsamen Beratungen der beiden beteiligten Fachausschüsse (s. 2.3.1) sind die Personalkosten detaillierter zu quantifizieren, wobei ein Großteil der entstehenden Personalkosten (z-B. Für Integrationsstellen) hier durch das Land getragen würde. 2.5 Maßnahmen der Jugendhilfe Die Lebensbedingungen für eine große Anzahl der bulgarischen und rumänischen Zuwanderer sind aus Sicht der Jugendhilfe geprägt durch eine prekäre Wohnsituation, problematische Arbeitsverhältnisse, gesundheitliche Risiken und eine schwierige Bildungsintegration auch für Kinder. 2.5.1 Bedarf und Anspruch Der Bedarf und Anspruch dieser Menschen lässt sich wie folgt darstellen: • akute Kindeswohlgefährdung vor dem Hintergrund der prekären Lebensumstände (auf Grund des Minderjährigen Schutzabkommens (MSA) muss das Jugendamt bei allen Kindern, die sich hier aufhalten, bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung handeln) • Bekämpfung unerlaubten Bettelns von Kindern im Bochumer Stadtgebiet (organisiertes Betteln für kriminelle Strukturen, organisierte Kriminalität) • Beseitigung von Schwierigkeiten bei < der Identifizierung der Personen und Familienzusammenhänge < der Herstellung zuverlässiger Kontaktmöglichkeiten < der Integration von Menschen zur Abwendung von Kindeswohlgefährdung in die Regelsysteme, insbesondere zur Vermeidung von Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII) wie z.B. Mütter mit Babys unmittelbar nach der Geburt ohne Versorgung und Krankenversicherung < Sicherstellung des staatlichen Wächteramtes bei hoher Gefährdung der Babys auf Grund der räumlichen Situation < der Entstehung hoher Kosten, weil die Familien mittellos und ohne Krankenversicherung sind • Beseitigung der ungünstigen Entwicklungsvoraussetzungen und Gefährdungslagen für Kinder und Jugendliche • Problemfeld “Prostitution” - bulgarische bzw. Rumänische Frauen prostituieren sich ohne Schutz, ungewollte Schwangerschaften (und Geschlechtskrankheiten) sind die Folge • Notversorgung zur Winterhilfe auf Grund der Wohnverhältnisse für Kinder und Jugendliche Zusammenfassend sind nachfolgende Maßnahmen aus Sicht der Jugendhilfe erforderlich: • • • • • • • Die Gewährleistung eines gesicherten Zugangs zu Kindertageseinrichtungen und einer bedarfsgerechten Förderung in den Kitas Sicherstellung eines gesicherten Zugangs zu Schule und Sozialarbeit Sicherstellung von wohnraum in vertretbaren Zuständen unter gemeldeter Adresse Sicherstellung einer Krankenversicherung und damit ärztlicher Versorgung muttersprachliche (Erst-) Beratung in ausreichendem Maße und Integrationshilfen für Personen/Familien, die einen Daueraufenthalt hier begründen möchten. Zugang zu einer humanitären Erstversorgung Rückkehrhilfe 2.5.2 Ressourcen- und Personalkosten Um in den o.g. Situationen angemessen reagieren zu können, ist die Erstellung eines Integrationskonzeptes und die Einrichtung eines Integrationsfonds erforderlich. Da zur Zeit nicht absehbar ist, wie sich der Zustrom von Zuwandererfamilien ab 2014 entwickeln wird, ist ein zusätzlicher Bedarf an Personal aktuell nicht zu quantifizieren. 2.6 Gesundheitsrechtliche Maßnahmen 2.6.1 Vermeidung von Infektionsübertragungen Das Gesundheitsamt hat nach dem Infektionschutzgesetz sowie nach dem Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst NRW die Aufgabe, übertragbare Erkrankungen zu verhüten und zu bekämpfen. Dabei „wirkt die untere Gesundheitsbehörde auf die Sicherstellung des notwendigen Impfangebotes hin“. Mit der Zuwanderung aus Südosteuropa ergeben sich quantitativ verstärkte Risiken im Infektionsschutz, für die das Gesundheitsamt nicht gerüstet ist. Die Tuberkulose ist hierfür ein gutes Beispiel. In Rumänien erkranken pro Jahr 127 von 100.000 Personen an Tuberkulose, in Deutschland 5,5. Damit liegt die Erkrankungsrate in Rumänien heute so hoch wie in Deutschland um 1940. Außerdem liegt die Rate der kaum mehr zu behandelnden, multiresistenten Tuberkulosen in Südosteuropa um Größenordnungen über derjenigen in Deutschland. Mit vermehrtem Zuzug von Bürgern aus diesen Regionen steigt das Erkrankungsrisiko auch in Bochum. Bei Zuwanderern ohne Krankenversicherung werden die notwendigen Tests und Impfungen nicht von niedergelassenen Ärzten geleistet. Das Gesundheitsamt verfügt nicht über die finanziellen und personellen Ressourcen, um dies zu übernehmen. Daher entsteht eine Versorgungslücke bei der epidemiologisch bedeutsamen Vorbeugung gegen die Weiterverbreitung ansteckender Erkrankungen. Das Gesundheitsamt versucht, ressourcenschonend primär dort anzusetzen, wo die höchsten Risiken bestehen. Das Risiko ist in Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen und Kindertagesstätten besonders groß. 2.6.2 Projekt „Impfangebot und Tuberkulosetests bei Kindern ohne Krankenversicherung“ An dieser Stelle setzt ein Projekt des Gesundheitsamtes an. Das Landesministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter (MGEPA) wird das Projekt mit voraussichtlich 17.533,60 EUR fördern, die Bezirksregierung Arnsberg mit zusätzlichen 45.614,16 EUR. Das Gesundheitsamt ergänzt einen Eigenanteil über 4.717,60 EUR. Derzeit (Stand 30.10.2013) erfolgt die Abstimmung über Details des Projektes. Es soll noch in 2013 beginnen und eine Laufzeit von einem Jahr haben. Das Projekt hat subsidiären Charakter und soll nur dann zum Tragen kommen, wenn kein Krankenversicherungsschutz besteht. Angesprochen werden die sogenannten Seiteneinsteiger und ihre Geschwister. Als Seiteneinsteiger werden schulpflichtige Kinder jeden Alters bezeichnet, die ihren W ohnort neu nach Deutschland verlegten. Bei diesen Kindern führt das Gesundheitsamt ein Impfprogramm und Tuberkulosetests durch. Das Besondere an diesem Projekt ist, dass es sich an Routine-Tätigkeiten des Amtes angliedert und einen hohen Effekt mit im Vergleich noch moderatem Aufwand verspricht. Dabei handelt es sich um ein Minimalprogramm, das einige empfohlene Impfungen unberücksichtigt lässt. Das Projekt soll mit Hilfe landesfinanzierter Leistungen einer Honorarkraft sowie landesfinanzierter Impfstoffe den Austausch von Infektionen beim Besuch von Schule und KITA vermeiden. Die veranschlagten Mittel wurden auf Basis der Annahme errechnet, dass innerhalb der Projektdauer (1 Jahr) 250 Kinder zu versorgen sind. Bei der Schätzung der Zahl der notwendigen Impfungen und Tests bestehen jedoch viele Unwägbarkeiten (Zahl der neuen Zuwanderer, Prozentsatz der bereits Geimpften, Anteil der Personen die das Impfangebot annehmen und auch zu Folgeimpfungen erscheinen). Es ist daher denkbar, dass die Landesmittel bereits vor Ablauf eines Jahres verbraucht sind. 2.6.3 Weiterführung des Angebots nach Projektende Das Projekt wird voraussichtlich Mitte November 2014 auslaufen. Es ist zu vermuten, dass zu dem Zeitpunkt weiterhin ein relevanter Zuzug von EU-Bürgern stattfinden wird. Die Anforderungen an den Infektionsschutz werden dann weiterhin bestehen. Bei Projektende wird eine Evaluation durchgeführt, die klären soll, ob die Versorgung der Kinder ohne Krankenversicherung in der im Projekt geübten Form zielführend und praktikabel ist. Auf dieser Grundlage wird die Erfordernis bestehen, das Impf- und Testprogramm weiter zu führen. Daher ist für das Folgejahr ebenfalls mit einem Kostenaufwand von mindestens 20.000 EUR für Personal und 50.000 EUR für Impfstoffe und Tests zu rechnen. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass es nicht zu höheren als den angenommenen Fallzahlen kommt. 2.6.4 Tuberkulosetests bei Erwachsenen Insbesondere bei Tuberkulose bestehen im Vergleich zwischen Deutschland und O s t e u ro p a – wie b e re it s a u s ge f ü h rt – gro ße Un t e rs c h ie d e in d e r Erkrankungshäufigkeit. Daher sind Tuberkulosetests auch bei erwachsenen Zuwanderern erforderlich. Hier hat das Gesundheitsamt jedoch keine unmittelbare Möglichkeit der Kontaktauf nahme, wie dies bei Kindern der Fall ist (Gesundheitsuntersuchung vor Schulbesuch auch bei Seiteneinsteigern). Neben der Bekanntmachung der Testmöglichkeit im Gesundheitsamt ist auch ein aufsuchendes Testangebot bei Sexarbeiterinnen erforderlich. Zu prüfen ist, in wie weit die Gewährung von Leistungen der Stadtverwaltung grundsätzlich von einer erfolgten Tuberkuloseuntersuchung im Gesundheitsamt abhängig gemacht werden kann. 2.6.5 Sexuell übertragbare Erkrankungen (STI) In Bochum stammen viele der Sexarbeiterinnen aus Bulgarien und Rumänien. Sexuell übertragbare Erkrankungen sind im Bereich der Sexarbeit häufiger als in der allgemeinen Bevölkerung. Das Gesundheitsamt beteiligte sich an der sog. OutreachStudie zur Klärung der Häufigkeit von STI bei Sexarbeiterinnen (Auswertung liegt noch nicht vor). Seit August 2013 bietet das Amt im Rahmen einer aufsuchenden Tätigkeit bei Sexarbeiterinnen Untersuchungen auf STI an. Dies erfolgt in Kooperation mit Madonna und dem St. Josef Hospital. Dabei ergeben sich jeden Monat ca. 5-6 positive Befunde, auch für HIV. Das Untersuchungsprogramm umfasst bisher keine Leberentzündungen (Hepatitiden). Hierbei handelt es sich jedoch ebenfalls um STI von erheblicher individueller und epidemiologischer Bedeutung. Daher hält das Gesundheitsamt es für erforderlich, diese ebenfalls in das Programm aufzunehmen. Bislang werden diese Tätigkeiten nicht im Haushalt des Gesundheitsamtes abgebildet. Für die konkrete Untersuchung und Behandlung auf Hepatitiden wurde im Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales am 12.9.2013 für den Bereich Gesundheitswesen/Allgemeine Sach- und Dienstleistungen eine Aufstockung um 10.000 EUR beantragt. 2.6.6 Behandlung von Infektionskrankheiten Bei den unter 2.5.1 genannten Tätigkeiten werden Infektionskrankheiten aufgedeckt, die dann behandelt werden müssen. Das trifft insbesondere für Tuberkulose, HIV und Leberentzündung zu. Kostenübernahmen erfolgen zur Zeit noch vom Sozialamt nach fachlicher Begründung vom Gesundheitsamt. 2.6.7 Behandlung von nicht übertragbaren Krankheiten Hierbei handelt es sich um Erkrankungen, die in den Heimatländern der Zuwanderer i.d.R. nicht häufiger als in Deutschland auftreten. Die Behandlung einiger Krankheiten ist sowohl zwingend notwendig als auch kostenintensiv (z.B. Dialyse). Eine Prüfung der Kostenübernahme erfolgt vom Sozialamt nach fachlicher Einschätzung vom Gesundheitsamt. Im Rahmen der vermehrten Zuwanderung ist hier mit einer moderaten Zunahme der Fallzahlen und Kosten zu rechnen. 2.6.8 Sozialpsychiatrische Unterstützung Es ist ein fallzahlabhängiger Mehrbedarf an sozialpsychiatrischer Unterstützung zu erwarten. Außerdem ist naturgemäß im Bereich der Sozialpsychiatrischen Hilfen der Bedarf an Übersetzern, die möglichst nicht aus der gleichen Familie stammen sollten, hoch. 2.6.9 Personalressourcen Eine konkrete Quantifizierung notwendiger zusätzlicher Ressourcen ist derzeit nicht möglich. 2.7. Sozialrechtliche Maßnahmen Nachdem sich im Frühsommer 2013 in unterschiedlichen Quartieren im Bochumer Stadtgebiet Störungen im Bereich der Sicherheit und Ordnung aber auch im nachbarschaf tlichen Mit e in a n d e r e n twickelt hatten, wurde neben der ordnungsrechtlichen Arbeitsgruppe eine weitere Arbeitsgruppe eingerichtet. Diese Arbeitsgruppe beschäftigt sich mit den “sozialen Aspekten”, die mit der Zuwanderung von Rumänen und Bulgaren einhergehen und ergänzt somit die schon existierende “ordnungsrechtliche Arbeitsgruppe” (Siehe auch Punkt 2). Beide Arbeitsgruppen arbeiten vernetzt miteinander und ergänzen sich gegenseitig, gewonnene Informationen werden kontinuierlich ausgetauscht. Die Federführung dieser Arbeitsgruppe ist im Amt für Soziales und Wohnen angesiedelt. Zukünftig wird an den Sitzungen dieser Arbeitsgruppe auch das Jobcenter Bochum teilnehmen, da dem Bereich des SGB II (Hartz IV) ab dem 01.01. 2014 eine besondere Bedeutung zukommt. 2.7.1. Leistungsgewährung Dem Amt für Soziales und Wohnen liegen bis zum heutigen Datum keine Anträge in Bezug auf Hilfe zum Lebensunterhalt (HzL) nach dem SGB XII vor. Dies ist in soweit auch plausibel, da die zugewanderten Menschen aus Südosteuropa zur Arbeitsaufnahme in die EU-Länder kommen und sich demzufolge im arbeitsfähigen Alter (bis 65 Jahre) befinden. Demzufolge ist das Jobcenter der Ansprechpartner. Daran wird sich auch nach dem 01.01.2014 nichts Wesentliches ändern. Anders stellt sich die Situation im Krankheitsfall dieser Menschen dar. Es ist bereits jetzt ein erheblicher Anstieg der Kosten im Bereich der “unabweisbaren Hilfen” zu verzeichnen. Da die betroffenen Personen in der Regel nicht krankenversichert sind, kommen hier insbesondere bei Diagnosen wie Tuberkulose und Aids erhebliche Kosten auf die Kommunen zu (S. auch Punkt 2.6.6). An dieser Schnittstelle (“Fehlende Krankenversicherung”) arbeiten das Amt für Soziales und Wohnen und das Gesundheitsamt eng zusammen. Deshalb ist es sinnvoll, hier zukünftig eine Fachstelle anzusiedeln, die über zielgruppenspezifisches Wissen verfügt, die Aufgaben synchronisiert und der eine gewisse “Lotsenfunktion” zukommt. 2.7.2 Kosten der Unterkunft Das Jobcenter Bochum gewährt, wie schon zuvor die ARGE Bochum seit dem Jahr 2005 auch ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürgern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes; darin enthalten sind Leistungen des Kommunalen Trägers Stadt Bochum, insbesondere Kosten der Unterkunft und Heizung. Unter den Leistungsberechtigten ausländischer Herkunft befanden sich von Angang an und befinden sich auch heute Menschen aus Rumänien und Bulgarien. Seit dem EU-Beitritt dieser beiden Staaten ist eine signifikante Änderung der Fallzahlen nicht erkennbar. Ohne Weiteres leistungsberechtigt nach dem SGB II waren bisher - also vor der sich gegenwärtig abzeichnenden Änderung der sozialgerichtlichen Rechtsprechung schon solche Personen, deren vorhandenes Einkommen aus wesentlicher selbständiger oder abhängiger Beschäftigung nicht ausreichte, um dem Lebensunterhalt vollständig sicherzustellen (“Ergänzer”), oder deren wesentliche Beschäftigung unverschuldet endete. Der Anteil der Leistungsempfänger aus Rumänien und Bulgarien in Bezug auf den hier in Bochum lebenden Personenkreis und auch die Höhe der daraus zu gewährenden Sozialleistungen sind in keiner Weise auffällig. So wurden exemplarisch im Monate Oktober 2013 an insgesamt 121 rumänische und bulgarische Leistungsberechtigte 23.555.25 Euro an laufenden Leistungen für Unterkunft und Heizung gewährt. Dagegen brächte die von der Sozialgerichtsbarkeit nun forcierte Öffnung des SGB IILeistungsanspruchs auch für solche Personen, deren Arbeitsuche in Deutschland nach langem Bemühen als gescheitert anzusehen ist, definitiv einen wesentlichen Anstieg der Fallzahlen und damit der aufzubringenden Mittel. Zum jetzigen Zeitpunkt können zwar die durchschnittlichen Kosten des Kommunalen Trägers pro Person berechnet werden - es sind inklusive aller einmaligen Bedarfe 313,59 Euro monatlich - jedoch ist mangels Kenntnis oder tragfähiger Prognosen zu den Fallzahlen noch keine Kostensumme zu benennen. 2.7.3 Krankenversicherungsschutz nicht erwerbstätiger bulgarischer und rumänischer Personen Nach europäischem Recht haben Personen die in einem der 28 EU-Länder oder in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz krankenversichert sind, Anspruch auf Ausstellung einer EU-Versichertenkarte (“EHIC”) und können sich in Deutschland unter Vorlage dieser Karte medizinisch notwendiger Behandlungen zu Lasten ihrer Krankenkasse unterziehen. Haben sie es versäumt, sich eine EHIC ausstellen zu lassen, so können sie das per Fax oder Mail von Deutschland aus nachholen. Im Notfall kann der Leistungserbringer (z. B. Krankenhausträger) eine deutsche Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) mit dem Anliegen angehen, den Krankenversicherungsschutz im Heimatland zu klären und eine Ersatzbescheinigung zu erhalten. Soweit die Personen über keine Krankenversicherung in ihrem Heimatland verfügen, entfällt diese Möglichkeit der Kostenübernahme und es ist zu prüfen, ob dann Krankenhilfe nach dem SGB XII zu gewähren sei. 2.7.4 Freizügigkeit im Rahmen der Europäischen Union Nicht erwerbstätige bulgarische und rumänische Personen genießen in Deutschland nur dann Freizügigkeit, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Dies gilt ebenso für ihre Angehörigen. Liegen diese Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vor, kann diesen Personen und ihren Angehörigen das Recht auf Freizügigkeit entzogen werden, so dass das Ausländeramt sie zur Ausreise aus Deutschland auffordert. Einen anderen Aufenthaltsstatus/-titel erhalten diese Personen nicht; sie müssen Deutschland verlassen. Sofern sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, halten sie sich illegal hier auf und haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII und folglich keinen Anspruch auf Krankenhilfe nach dem 5. Kap. SGB XII. 2.7.5 Versicherungspflicht in der gesetzlichen oder Privaten Krankenversicherung Mit der Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts nach Deutschland (= Aufgabe des Wohnsitzes im Heimatland und zukunftsoffener Verbleib in Deutschland; dokumentiert durch EWO-Anmeldung) tritt - mit Ausnahme wesentlich selbständig Erwerbstätiger - für alle Erwerbstätigen (auch Mini-Jobber, auch ohne Arbeitsvertrag oder “schwarz” Arbeitende, auch Arbeitsuchende ohne Beschäftigung) die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ein. D.h., hierfür fallen Beiträge an, die von den Versicherten aus dem eigenen Einkommen selbst zu zahlen sind. Auch bei danach evtl. auftretenden Beitragsrückständen besteht ein Anspruch auf eine ausreichende Basisversorgung durch die Krankenkasse (z.B. auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, Leistungen zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft). Die von der vorgenannten Versicherungspflicht ausschließenden Regelungen des § 5 Abs. 11 SGB V betreffen nur grundsätzlich nicht Erwerbstätige (kleine Kinder, Rentner, Erwerbsunfähige). Dagegen setzt d ie V e rs ic h e ru n gs p f lic h t im B a s is t a rif e in e r P rivaten Krankenversicherung u. a. einen “Wohnsitz” in Deutschland voraus. Dieser bestimmt sich nicht nach § 30 SGB I, sondern nach den Vorschriften des BGB. D. h., dass ausländische Personen mindestens über eine Aufenthaltserlaubnis von mehr als 12 Monaten verfügen müssen, um von einem “Willen der Wohnsitznahme” ausgehen und Aufnahme in die Private Krankenversicherung begehren zu können. Dies trifft auf den o. g. Personenkreis weitgehend noch nicht zu, sodass derzeit kaum eine Möglichkeit der Versicherung in der PKV im Rahmen der Versicherungspflicht besteht. Arbeitsuchende bulgarische oder rumänische Personen (es sei denn, sie sind wesentlich selbständig tätig), die nicht (mehr) über einen KV-Schutz aus dem Heimatland verfügen, weil sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach Deutschland verlegt haben, sind von da an gesetzlich versicherungspflichtig (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) und müssen dazu eine gesetzliche Krankenversicherung auswählen. Sie haben wegen des Nachranggrundsatzes keinen Anspruch auf Krankenhilfe nach dem SGB XII (auch nicht als “Ausfallbürge” einer unwilligen gesetzlichen K ra n k e n ve rs ic h e ru n g ) . V i e l m e h r t r e f f e n d i e d e u t s c h e n ge s e t zlic h e n Krankenversicherungen umfangreiche Ermittlungspflichten, ob noch ein Krankenversicherungsschutz aus dem Heimatland greift und ob ggf. hier eine PflichtKrankenversicherung durchzuführen ist. 2.8 Maßnahmen im Bereich “Wohnen” Wenn bulgarische und rumänische Staatsangehörige ab dem 01. 01. 2014 die volle Freizügigkeit als EU-Bürger genießen, dürfen sich zum Zwecke der Arbeitssuche legal in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Mit diesem Grenzübertritt treten sie dann auch als Nachfrager auf dem jeweiligen lokalen Wohnungsmarkt auf. Dieser steht ihnen uneingeschränkt offen, wozu ebenfalls der Bereich des öffentlich geförderten Wohnungsbaues gehört. Ausländer mit Aufenthaltsrecht nach Freizügigkeitsgesetz EU zählen grundsätzlich zu den wohnberechtigten Personen. W ährend kommunale Stellen in die Wohnungssuche dieses Personenkreises auf dem freien Wohnungsmarkt nicht involviert sind, ist ihnen auf Antrag dementsprechend ein Wohnberechtigungsschein für den öffentlich geförderten Wohnungsbau auszustellen, sofern die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschritten wird. Dies dürfte in den allermeisten Fällen zutreffend sein. Es ist im Falle einer erheblichen Zuwanderung davon auszugehen, dass diese Personen wohnungssuchend und damit auch Antragsteller sind. Des weiteren kann dieser wohnungssuchende Personenkreis auch die Dienste der Wohnungsvermittlung (für den öffentlich geförderten Wohnungsbau) in Anspruch nehmen. Soweit Eigentümer von öffentlich geförderten Wohnungen bei Auszug von Mietern um die Benennung von Mietinteressenten ersuchen, erfolgt hier nach Möglichkeit die Vermittlung vorgemerkter Haushalte. Die ebenfalls grundsätzliche mögliche Vermittlung durch Ausübung von Belegungsrechten, die in den ersten 10 Jahren nach der Bezugsfertigkeit bestehen, kommt für den genannten Personenkreis in der Regel nicht in Betracht. Bei diesem neuwertigen Wohnraum ist besonders auf sozial stabile Bewohnerstrukturen einerseits und gegebene Integrationsmöglichkeiten andererseits zu achten. Beides ist eher nicht erreichbar, wenn von diesem Recht in erheblichem Maße zugunsten dieses Personenkreises Gebrauch gemacht würde. Es ist zu erwarten, dass die für die Aufgabenerfüllung erforderliche enge Zusammenarbeit mit den Eigentümern öffentlich geförderter Wohnungen, deren Bestand und Besetzung regelmäßig zu kontrollieren und überwachen ist, weiter intensiviert werden muss. Soweit der öffentlich geförderte Wohnungssektor den zusätzlichen Bedarf dieser Personengruppe nicht decken kann, wird die Nachfrage vom frei finanzierten Wohnungsmarkt gedeckt werden müssen. Es steht zu befürchten, dass hier W ohnraum angemietet wird, der eigentlich bereits vom W ohnungsmarkt ausgesondert worden ist und wahrscheinlich sogar bereits leer stand und einem gewissen Verfall ausgesetzt war. Hier wird in erheblichem Maße der Einsatz wohnungsaufsichtlicher Mittel erforderlich werden, um die notwendige Instandsetzung, die Erfüllung von Mindestanforderungen an Wohnraum sowie die ordnungsgemäße Nutzung von Wohngebäuden und Wohnungen sicherzustellen. Die bisher gültigen Vorschriften des Wohnungsförderungsgesetzes NRW sollen durch ein voraussichtlich Anfang 2014 in Kraft tretendes Wohnungsaufsichtsgesetz NRW ersetzt werden. Das neue Gesetz geht u. a. auf die Feststellungen der Enquete-Kommission Wohnungswirtschaftlicher Wandel des Landtages NRW zurück und soll den Kommunen das Handlungswerkzeug im Umgang mit den als "Heuschrecken" bezeichneten Investoren in der Wohnungswirtschaft und zusätzlich für den zu erwartenden Zuzug von EU-Bürgern aus Bulgarien und Rumänien (Überbelegung von Wohnraum, Matratzenquartiere) in die Hand geben. Von der gesetzlic h e n Ne u re gelung werden zusätzliche wirkungsvolle Handlungsmöglichkeiten erwartet. Zusammen mit der aufgezeigten zu erwartenden Zunahme an Anwendungsfällen ergibt sich ein zusätzliches Aufgabenvolumen, welches die bestehenden Kapazitäten bei weitem überschreitet. 2.8.1 Drohende Obdachlosigkeit Vieles deutet darauf hin, dass die oft in prekären Verhältnissen lebenden neuen Zuwanderer Unterstützung und Hilfe bei der Abwendung drohender Obdachlosigkeit bzw. deren Überwindung benötigen. Bisher wurden die betroffenen Personen mit Lebensmitteln versorgt und mit einer Fahrkarte zu ihren Botschaften ausgestattet wurden. Das wird ab 2014 nicht mehr ohne weiteres möglich sein. 2.8.2 Personalressourcen Die Bearbeitung von zusätzlichen Anträgen von Wohnberechtigungsscheinen, einer steigenden Zahl von Wohnungsvermittlungsersuchen sowie einer Steigerung des Zusammenwirkens mit Eigentümern kann von dem vorhandenen Personal nicht bewältigt und kompensiert werden. Im Hinblick auf eine nicht unerhebliche Zuwanderung ist die Einrichtung einer zusätzlichen Sachbearbeiterstelle im mittleren Dienst (EG 8 / A 8) dringend erforderlich. Für die Wohnungsaufsicht muss mindestens eine zusätzliche Kraft eingesetzt werden. Hierbei muss es sich um eine Stelle des gehobenen Dienstes (A10/EG 9 oder 10) handeln, denn es sind anspruchsvolle Aufgaben mit dem Erlass von Instandsetzungsanordnungen, Ersatzvornahmeverfügungen, etc. wahrzunehmen, die die Ausbildung des gehobenen Dienstes voraussetzen. Dabei lässt sich der Umfang der zusätzlich anfallenden Aufgaben durch die zu erwartende Zuwanderung und auch die Komplexität der Anwendung der neuen Vorschriften noch nicht hinreichend abschätzen. Es ist daher nicht auszuschließen, dass im Bereich der Wohnungsaufsicht noch weiteres Personal notwendig wird. Dies könnte im Rahmen eines Zuarbeitersystems im mittleren Dienst (EG 8 / A 8) oder auch im Rahmen der Einheitssachbearbeitung im gehobenen Dienst anzusiedeln sein. 2.9 Maßnahmen des Jobcenters Unerlässliche und grundlegendste Voraussetzung für eine erfolgreiche soziale und berufliche Integration ist der Erwerb der sprachlichen Kompetenz zur Teilnahme und Teilhabe am täglichen Leben. Aus diesem Grunde hält das Jobcenter Bochum bereits schon jetzt ein großes Angebot an Sprachförderung bzw. beruflicher Sprachförderung für Migrantinnen und Migranten vor, die der deutschen Sprache nicht oder nicht ausreichend mächtig sind. Dieses Angebot wird selbstverständlich auch Menschen aus Bulgarien und Rumänien unterbreitet, sofern diese leistungsberechtigt sind (die Zahl der leistungsberechtigten EU-Bürgerinnen und EU-Bürger aus Bulgarien und Rumänien ist derzeit jedoch gering – die aktuelle Entwicklung der Rechtsprechung zu den leistungsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen wird kritisch beobachtet). Die für die Durchführung von Sprachkursen notwendigen Strukturen in Bochum sind bereits vorhanden (auch in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – BAMF) und auch die vorgehaltenen Kapazitäten entsprechen dem aktuellen Bedarf. G l e i c h wo h l k a n n d i e s e s A n g e b o t b e i e i n e m A n s t i e g d e r Z a h l v o n Leistungsberechtigten, die einer Sprachförderung bedürfen, sehr kurzfristig ausgeweitet werden. Da der erfolgreiche Abschluss eines Sprachkurses (in Abhängigkeit von den Vorkenntnissen) durchaus ein halbes Jahr und länger in Anspruch nimmt, ergibt sich aktuell noch keine Notwendigkeit, das Arbeitsmarktprogramm 2014 des Jobcenter Bochum über das Angebot von Sprachkursen hinaus auf diesen möglicherweise verstärkten Zuzug von EU-Bürgerinnen und EU-Bürger aus Südosteuropa auszuweiten. Liegt ein im Ausland erworbener Berufsabschluss vor, so wird die arbeitsmarktliche Verwertbarkeit des Berufsabschlusses geprüft, über das Anerkennungsverfahren informiert und eine praktische Unterstützung im Verfahren angeboten. Sofern erforderlich, werden Anpassungsqualifizierungen angeboten. Auch besteht die Möglichkeit, in eine „niederschwellige“ Arbeitsgelegenheit einzumünden. Die zahlenmäßige Entwicklung der leistungsberechtigten Zuwanderinnen und Zuwanderer aus Rumänien und Bulgarien wird beobachtet und kurz- und mittelfristige Anpassungsbedarfe regelmäßig geprüft. 2.9.1 Personalressourcen Eine konkrete Quantifizierung notwendiger zusätzlicher Ressourcen ist derzeit nicht möglich. 3. Ergebnisse der Bestandsaufnahme ‘ Ein Teil der in Bochum lebenden EU-Zuwanderer aus Rumänen und Bulgaren ist hilfebedürftig. Eine genaue Quantifizierung ist nach dem zur Verfügung stehenden Datenmaterial aktuell nicht möglich. ‘ Diese hilfebedürftigen EU-Zuwanderer leben zu einem großen Teil in prekären Wohnsituationen. Hier ist mangelndes Einkommen entscheidend für den f ehlenden Zugang zu adäquate n W o h n u n ge n . De m zuf olge sind Beschäftigungs- und Qualifzierungsangebote ein wesentlicher Bestandteil einer Wohnungszugangsstrategie. ‘ Es sind seitens der Stadt Bochum Strategien weiter zu entwickeln, wie mit dem Thema “Problem-Immobilien” umgegangen werden soll. Hier hat es bereits erste Ansätze gegeben, ein Kataster zu erstellen, in dem die entsprechenden Objekte aufgenommen wurden. ‘ Die Erfahrungen mit anderen Zuwanderergruppen haben gezeigt, dass Integrationsmaßnahmen und Wohnraumversorgung ineinander greifen müssen. ‘ Die Ansprache der zugewanderten Rumänen und Bulgaren gestaltet sich ohne Dolmetscher durchweg schwierig bis unmöglich. Bisher sind dieser Zielgruppe noch keine niedrigschwelligen Beratungsangebote (z.B. Frühe Hilfen) unterbreitet worden. Wenn Rumänen und Bulgaren sich ab dem 01.01.2014 längerfristig in Bochum aufhalten werden, sollte eine Anlaufstelle mit aufsuchender Arbeit eingerichtet werden. ‘ Es sind intensive Gespräche mit den Gesetzlichen Krankenkassen zu führen (ggf. auch Klageverfahren zu führen), die nicht versicherten EU-Zuwanderer entsprechend krankenzuversichern. ‘ Für Kinder und Jugendliche sind entsprechende Maßnahmen einzuleiten (z.B. Frühe Hilfen, Plätze in Kindertageseinrichtungen, Schuleingangsuntersuchungen, Seiteneinsteigerplätze, Deutschkurse etc.) um Stigmatisierungen vorzubeugen. ‘ Schaffung von Kooperations- und Koordinationsstrukturen zwischen kommunalen Ansprechpartnern und den Vereinen und Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege zum Thema “Zuzügler aus Rumänien und Bulgarien”. ‘ W eitere intensive Zusammenarbeit der AGs “Ordnungsrechtliche Maßnahmen” und “Soziale Perspektiven” in Zusammenarbeit mit der Bochumer Polizei. Diese Bestandsaufnahme gibt den aktuellen Stand (30.11.2013) zur Situation der Zuwanderung von Rumänen und Bulgaren wider. Die ab dem 01.01.2014 “vollständige Freizügigkeit” im Rahmen der EU kann jetzt formulierte Prognosen ad absurdum führen, da zum heutigen Zeitpunkt niemand wirklich vorhersagen kann, was geschehen wird. Von daher wird vorgeschlagen, diese Bestandaufnahme bis auf weiteres in einem halbjährlichen Rhythmus fortzuschreiben. Die in der Anlage aufgeführten Personal- und Sachressourcen sind entsprechend zu aktualisieren und die Kostenentwicklung ist im Rahmen des Controlling zu beobachten. Anlage: Vorläufige Kostenprognose bei einer Verstärkung der Zuwanderungsproblematik