Daten
Kommune
Bochum
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Mitteilung der Verwaltung.pdf
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25.12.14, 13:31
Aktualisiert
27.01.18, 11:23
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Stadt Bochum
Mitteilung der Verwaltung
- Seite 1 -
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
IV (3900)/ 41
(3951)
Vorlage Nr. 20132682
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezug (Beschluss, Anfrage Niederschrift Nr. ... vom ... )
Anfrage aus dem Ausschuss für Kultur und Sport
23. Sitzung, Mitteilung Vorlage Nr. 20131722/ 24. Sitzung Anfrage Vorlage Nr. 20132259
Bezeichnung der Vorlage
Einstellung/ Vertragsverlängerung von künstlerischen Leitern - Mitteilung
Beratungsfolge
Ausschuss für Kultur und Sport
Sitzungstermin
akt.
Beratung
07.02.2014
Anlagen
Wortlaut
In der Sitzung des Ausschusses für Kultur und Sport am 21. Juni 2013 stellte die CDUFraktion folgende Anfrage:
„Kürzlich hat der Hauptausschuss eine Verlängerung des Vertrages des GMD Steven
Sloane nach 20jähriger Tätigkeit in Bochum um weitere mindestens 6 Jahre beschlossen
und ihn zugleich zum künftigen Intendanten des Musikzentrums ernannt. In absehbarer Zeit
steht die Entscheidung über eine Vertragsverlängerung für den Intendanten des
Schauspielhauses, Herrn Weber an, die der Verwaltungsrat trifft. Die erste der genannten
Vertragsverlängerungen ist ohne Befassung durch den zuständigen Fachausschuss erfolgt,
bei der zweiten scheint dies beabsichtigt zu sein, denn sonst hätte das auf der
Tagesordnung der heutigen Sitzung gestanden.
Vor diesem Hintergrund bitte ich um Beantwortung folgender Fragen:
1. Teilt die Verwaltung meine Auffassung, dass die Besetzung bzw. Fortsetzung der
künstlerischen Leitung des Theaters, des Orchesters und - wenn auch zur Zeit nicht
relevant - des Kunstmuseums zu den wichtigsten kulturpolitischen Entscheidungen
der Stadt gehören? Dass damit die Kunstpolitik der Stadt in ihren drei größten
Kultureinrichtungen auf Jahre festlegt wird, weil deren Leiter zu Recht die Freiheit
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haben, eigenständig über die künstlerische Linie ihrer Häuser zu befinden?
2. Wenn die vorgenannten Personalentscheidungen diese kulturpolitische und
künstlerische Bedeutung haben, muss sie dann nicht der für die Kulturpolitik
zuständige Fachausschuss mindestens beraten und sich dazu äußern können, ob
die Besetzung bzw. Fortsetzung der genannten Institutsleitungen seinen
Vorstellungen vom städtischen Kulturangebot entspricht? Ist eine differenzierte
kulturpolitische Abwägung durch einen Routinebeschluss im HA oder ein Votum des
Verwaltungsrats ersetzbar?
3. Auch wenn im Falle der AöR Schauspielhaus der Verwaltungsrat satzungsmäßig das
formale Entscheidungsrecht über die Bestellung der Geschäftsführung der
Gesellschaft hat: sollte nicht die Kulturpolitik an der kulturpolitischen Dimension
(nicht unbedingt der arbeitsvertraglichen Ausgestaltung) dieser Entscheidung
mitwirken? Kann dies durch die Entsendung einiger Ratsmitglieder in den
Verwaltungsrat erledigt sein, wenn ganze Fraktionen und Gruppen des Rates dort
nicht repräsentiert sind und nur ein minimaler Teil der Fachausschuss-Mitglieder dort
votieren kann?
4. Welche Gründe hatte die Verwaltung, das bis vor wenigen Jahren über Jahrzehnte
hinweg praktizierte Verfahren zu ändern, nach dem der jeweilige Kulturausschuss als
Fachausschuss
an
der
kulturpolitischen
Willensbildung
über
die
Besetzung/Fortsetzung der großen Kultureinrichtungen abschließend auch dann
beteiligt war, wenn das Verfahren bei Neubesetzungen zunächst durch den
Kulturdezernenten oder eine kleine „Findungsgruppe“ eingeleitet wurde?
5. Will die Verwaltung angesichts der vorstehenden und weiterer Gesichtspunkte auch
in Zukunft dabei bleiben, die Leiter der drei genannten Spitzeneinrichtungen unter
Ausschluss der parlamentarischen Kulturpolitik zu bestimmen?
Um schriftliche Beantwortung wird gebeten.
Anmerkung
Die Anfrage richtet sich gegen keine der Personen, deren Vertragsverlängerung anstand
oder ansteht; sie verfolgt ausschließlich den Zweck, sicherzustellen, dass kulturpolitische
Top-Entscheidungen in dem dafür zuständigen Fachausschuss beraten werden und dieser
nicht
auf
zweitrangige
Entscheidungen
und
die
Entgegennahme
von
Verwaltungsmitteilungen reduziert wird.“
Die Verwaltung antwortete zur Sitzung des Ausschusses am 30. September 2013 wie folgt:
Zu Frage 1:
Ja, die Verwaltung teilt diese Auffassung.
Zu Frage 2:
In die Zuständigkeit des Ausschusses für Kultur und Sport fallen nach dem
Zuständigkeitskatalog des Rates und der Ausschüsse der Stadt Bochum „Beratungen
kultureller Angelegenheiten“. Die Beratung personeller Entscheidungen bzw. entsprechende
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Beschlüsse durch den Ausschuss für Kultur und Sport sind nicht vorgesehen.
Laut GO NRW § 73 Abs. 3 trifft „der Oberbürgermeister die dienstrechtlichen und
arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die
Hauptsatzung kann bestimmen, dass für Bedienstete in Führungsfunktionen
Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis
eines Bediensteten zur Gemeinde verändern, durch den Rat oder den Hauptausschuss im
Einvernehmen mit dem Bürgermeister zu treffen sind, soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist….“
Laut § 16 der Hauptsatzung der Stadt Bochum ist für die Zuständigkeit des Rates und des
Hauptausschusses in dienst- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen für Bedienstete in
Führungspositionen Folgendes festgehalten:
„(1) Für Bedienstete in Führungsfunktionen sind Entscheidungen, die das beamtenrechtliche
Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zur Gemeinde verändern,
nach Vorberatung im Personal- und Gleichstellungsausschuss durch den haupt- und
Finanzausschuss im Einvernehmen mit der Oberbürgermeisterin/ dem Oberbürgermeister
zu treffen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist….
(2) Als Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das
Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zur Gemeinde verändern, gelten insbesondere
Ernennung (Einstellung, Anstellung und Beförderung von Beamten, Umwandlung
Beamtenverhältnis), Entlassungen von Beamten sowie der Abschluss von Arbeitsverträgen,
Höhergruppierungen und die Kündigung von Arbeitsverhältnissen mit Beschäftigen….“
Gem. § 10 Nr. 1 Unternehmenssatzung AöR Schauspielhaus genehmigt der Rat die
Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes (§ 7 Nr. 3a).
Zu Frage 3:
Die Beschlussvorlagen über die Vertragsverlängerung von Herrn Weber durchlief den
Haupt- und Finanzausschuss und den Rat.
Der Haupt- und Finanzausschuss musste beteiligt werden, da er zuständig ist für alle
Angelegenheiten, über die der Rat zu entscheiden hat.
Der Rat musste beteiligt werden, da er laut Unternehmenssatzung AöR, Schauspielhaus
Bochum die Entscheidungen, die in § 7 Nr. 3a) - Bestellung und Abberufung der Mitglieder
des Vorstandes - gefällt werden, genehmigen muss laut § 10 Nr. 1.
Die Unternehmenssatzung der AöR sieht keine Beteiligung des Ausschusses für Kultur und
Sport vor.
Zu Frage 4:
Der Beigeordnete für Kultur, Bildung und Wissenschaft hat sich an die unter 2. (Absätze 1-3)
geschilderten Rechtsvorschriften gehalten. Diese bestehen seit 2007 und sind Resultat einer
Änderung der GO NRW.
Die Unternehmenssatzung AöR Schauspielhaus ist zum 01.01.2006 in Kraft getreten.
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Zu Frage 5:
Die Verwaltung hält es über die oben gewürdigten rechtlichen Vorschriften hinaus auch für
legitim, weiter so zu verfahren: Auch die Ernennung der Amtsleiter erfolgt bei der Stadt
Bochum durch den Haupt- und Finanzausschuss ohne vorherige Beteiligung des jeweiligen
Fachausschusses wie auch beispielsweise zuletzt beim Umwelt- und Grünflächenamt.
In der darauffolgenden Sitzung am 30. September 2013 wurde diese Mitteilung zur Kenntnis
genommen. Herr Kreuzer bemängelte mit Zustimmung von Herrn Hülder die
Verfahrensweise und erbat bei künftigen Vertragsverlängerungen, auch wenn dies formal
nicht notwendig ist, eine Beteiligung und Information des zuständigen Ausschusses.
Darüber hinaus hat die CDU-Ratsfraktion wie folgt angefragt:
„Die Beantwortung der Anfrage vom 21.06.2013 über die Einstellung/Vertragsverlängerung
von künstlerischen Leitern der großen Kunsteinrichtungen unserer Stadt geht ausweichend
am Kern der Sache vorbei.
Dadurch führt sie zu neuen Fragen:
1.
Gemäß Antwort auf Frage 1 bejaht die Verwaltung die Auffassung, dass die
Besetzung/
Fortsetzung
der
künstlerischen
Leitung
des
Theaters/Orchesters/Museums zu den „wichtigsten kulturpolitischen Entscheidungen
der Stadt“ zählt, während sie diese Vorgänge gemäß Antwort zu Frage 2 nicht einmal
unter den „kulturellen Angelegenheiten“ subsummiert. Ist der Verwaltung die
Widersprüchlichkeit ihrer Argumentation nicht aufgefallen?
2.
Es geht gem. Tz. 2 meiner Anfrage nicht um die Beschlussfassung über endgültige
Vertragsabschlüsse, auf die sich die Antwort der Verwaltung ausweichend kapriziert,
sondern ausdrücklich darum, dass sie „der für die Kulturpolitik zuständige
Fachausschuss mindestens beraten und sich dazu äußern können“ soll. Früher war
es bei gleicher Rechtslage und Zuständigkeit üblich, dass die Fraktionen mindestens
mit ihrem Sprecher aktiv am Auswahlprozess künstlerischer Leiter teilgenommen
haben und der Fachausschuss über Vertragsverlängerungen vorher unterrichtet
wurde, die er hinsichtlich der künstlerischen Potenz der Vertragspartner in
nichtöffentlicher Sitzung erörtern konnte. Sollte die Verwaltung, die dem
Fachausschuss in jeder Sitzung Mitteilungen über Sachverhalte weitaus geringerer
Bedeutung in großer Zahl vorlegt, künftig nicht wenigstens auf die vorstehend
dargestellte Praxis zurückkommen?
3.
Die Verwaltung lehnt dies in ihrer Antwort gem. Ziff. 5 mit dem beispielhaften Hinweis
auf die Ernennung von Amtsleitern beim Umwelt- und Grünflächenamt ab. Ist das
Kulturdezernat tatsächlich der Auffassung, dass die Beschaffung von
fachtechnischem Leitungspersonal mit der Bestellung von künstlerischen Leitern des
Theaters, des Orchesters oder des Kunstmuseums gleichzusetzen ist?“
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Die Verwaltung nimmt hierzu wie folgt Stellung:
Grundsätzlich bleibt formal weiterhin festzuhalten, dass für die Besetzung von
Leitungsstellen des Kunstmuseums und der Bochumer Symphoniker der Haupt- und
Finanzausschuss im Einvernehmen mit der Oberbürgermeisterin (nach vorheriger
Beteiligung des Personal- und Gleichstellungsausschusses) zuständig ist; die Besetzung der
künstlerischen Intendanz sowie der kaufmännischen Leitung der AÖR Schauspielhaus
Bochum erfolgt durch den Verwaltungsrat und bedarf anschließend der Genehmigung des
Rates nach vorheriger Beratung des Haupt- und Finanzausschusses. Eine formale
Zuständigkeit des für Kultur zuständigen Fachausschusses für personalrechtliche
Entscheidungen oder Beratungen für das genannte Leitungspersonal gibt es daher nicht.
Die Rechtslage hat sich - wie bereits in der Mitteilung der Verwaltung zur Sitzung des
Ausschusses für Kultur und Sport am 21. Juni 2013 (hier: Antworten zu Fragen 2. und 4.)
erwähnt - geändert:
Die Unternehmenssatzung AÖR Schauspielhaus ist zum 1. Januar 2006 in Kraft getreten
und die Gemeindeordnung NW (hier: § 73) 2007 geändert worden.
Gleichwohl gehören die Einstellungen und Vertragsverlängerungen der künstlerischen
Leitungen des Schauspielhauses Bochum, der Bochumer Symphoniker und des
Kunstmuseum Bochum natürlich zu den wichtigsten kulturpolitischen Entscheidungen der
Stadt Bochum. In der Tat kann ein Widerspruch nicht ganz ausgeschlossen werden.
Die Verwaltung wird daher prüfen, ob in der kommenden Wahlzeit die Hauptsatzung der
Stadt Bochum und damit verbunden der Katalog über die Zuständigkeiten der Ausschüsse
des Rates der Stadt Bochum dahin gehend geändert werden könnte, damit der für Kultur
zuständige Fachausschuss beteiligt werden kann. Denkbar ist zum Beispiel die Beteiligung
bei der Erstellung eines Anforderungsprofils, um eine bestimmte kulturelle Richtung
festzulegen, auf deren Basis dann eine Personalsuche und –entscheidung von den
zuständigen Stellen vorgenommen und getroffen werden kann.
Die aus § 73 der Gemeindeordnung NW abgeleitete Zuständigkeit der Oberbürgermeisterin
für sämtliche Personalentscheidungen muss davon unberührt bleiben, weil es sich hier um
Landesrecht handelt, das nicht durch den Rat der Stadt Bochum abgeändert werden kann.
Wie oben dargestellt sieht die Unternehmenssatzung der AÖR Schauspielhaus Bochum vor,
dass der Verwaltungsrat das Leitungspersonal bestellt. Dessen Beschluss ist dann
anschließend durch den Rat der Stadt Bochum zu genehmigen.
Es muss noch abschließend geprüft werden, ob die Genehmigung des Rates erst nach
vorheriger Beratung des für Kultur zuständigen Fachausschusses erfolgen kann.