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Mitteilung der Verwaltung.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Mitteilung der Verwaltung.pdf
Größe
127 kB
Erstellt
25.12.14, 13:31
Aktualisiert
27.01.18, 11:23

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Inhalt der Datei

Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 1 - Stadtamt TOP/akt. Beratung IV (3900)/ 41 (3951) Vorlage Nr. 20132682 Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung öffentlich/nichtöffentlich nichtöffentlich gemäß öffentlich Bezug (Beschluss, Anfrage Niederschrift Nr. ... vom ... ) Anfrage aus dem Ausschuss für Kultur und Sport 23. Sitzung, Mitteilung Vorlage Nr. 20131722/ 24. Sitzung Anfrage Vorlage Nr. 20132259 Bezeichnung der Vorlage Einstellung/ Vertragsverlängerung von künstlerischen Leitern - Mitteilung Beratungsfolge Ausschuss für Kultur und Sport Sitzungstermin akt. Beratung 07.02.2014 Anlagen Wortlaut In der Sitzung des Ausschusses für Kultur und Sport am 21. Juni 2013 stellte die CDUFraktion folgende Anfrage: „Kürzlich hat der Hauptausschuss eine Verlängerung des Vertrages des GMD Steven Sloane nach 20jähriger Tätigkeit in Bochum um weitere mindestens 6 Jahre beschlossen und ihn zugleich zum künftigen Intendanten des Musikzentrums ernannt. In absehbarer Zeit steht die Entscheidung über eine Vertragsverlängerung für den Intendanten des Schauspielhauses, Herrn Weber an, die der Verwaltungsrat trifft. Die erste der genannten Vertragsverlängerungen ist ohne Befassung durch den zuständigen Fachausschuss erfolgt, bei der zweiten scheint dies beabsichtigt zu sein, denn sonst hätte das auf der Tagesordnung der heutigen Sitzung gestanden. Vor diesem Hintergrund bitte ich um Beantwortung folgender Fragen: 1. Teilt die Verwaltung meine Auffassung, dass die Besetzung bzw. Fortsetzung der künstlerischen Leitung des Theaters, des Orchesters und - wenn auch zur Zeit nicht relevant - des Kunstmuseums zu den wichtigsten kulturpolitischen Entscheidungen der Stadt gehören? Dass damit die Kunstpolitik der Stadt in ihren drei größten Kultureinrichtungen auf Jahre festlegt wird, weil deren Leiter zu Recht die Freiheit Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 2 - Stadtamt TOP/akt. Beratung IV (3900)/ 41 (3951) Vorlage Nr. 20132682 haben, eigenständig über die künstlerische Linie ihrer Häuser zu befinden? 2. Wenn die vorgenannten Personalentscheidungen diese kulturpolitische und künstlerische Bedeutung haben, muss sie dann nicht der für die Kulturpolitik zuständige Fachausschuss mindestens beraten und sich dazu äußern können, ob die Besetzung bzw. Fortsetzung der genannten Institutsleitungen seinen Vorstellungen vom städtischen Kulturangebot entspricht? Ist eine differenzierte kulturpolitische Abwägung durch einen Routinebeschluss im HA oder ein Votum des Verwaltungsrats ersetzbar? 3. Auch wenn im Falle der AöR Schauspielhaus der Verwaltungsrat satzungsmäßig das formale Entscheidungsrecht über die Bestellung der Geschäftsführung der Gesellschaft hat: sollte nicht die Kulturpolitik an der kulturpolitischen Dimension (nicht unbedingt der arbeitsvertraglichen Ausgestaltung) dieser Entscheidung mitwirken? Kann dies durch die Entsendung einiger Ratsmitglieder in den Verwaltungsrat erledigt sein, wenn ganze Fraktionen und Gruppen des Rates dort nicht repräsentiert sind und nur ein minimaler Teil der Fachausschuss-Mitglieder dort votieren kann? 4. Welche Gründe hatte die Verwaltung, das bis vor wenigen Jahren über Jahrzehnte hinweg praktizierte Verfahren zu ändern, nach dem der jeweilige Kulturausschuss als Fachausschuss an der kulturpolitischen Willensbildung über die Besetzung/Fortsetzung der großen Kultureinrichtungen abschließend auch dann beteiligt war, wenn das Verfahren bei Neubesetzungen zunächst durch den Kulturdezernenten oder eine kleine „Findungsgruppe“ eingeleitet wurde? 5. Will die Verwaltung angesichts der vorstehenden und weiterer Gesichtspunkte auch in Zukunft dabei bleiben, die Leiter der drei genannten Spitzeneinrichtungen unter Ausschluss der parlamentarischen Kulturpolitik zu bestimmen? Um schriftliche Beantwortung wird gebeten. Anmerkung Die Anfrage richtet sich gegen keine der Personen, deren Vertragsverlängerung anstand oder ansteht; sie verfolgt ausschließlich den Zweck, sicherzustellen, dass kulturpolitische Top-Entscheidungen in dem dafür zuständigen Fachausschuss beraten werden und dieser nicht auf zweitrangige Entscheidungen und die Entgegennahme von Verwaltungsmitteilungen reduziert wird.“ Die Verwaltung antwortete zur Sitzung des Ausschusses am 30. September 2013 wie folgt: Zu Frage 1: Ja, die Verwaltung teilt diese Auffassung. Zu Frage 2: In die Zuständigkeit des Ausschusses für Kultur und Sport fallen nach dem Zuständigkeitskatalog des Rates und der Ausschüsse der Stadt Bochum „Beratungen kultureller Angelegenheiten“. Die Beratung personeller Entscheidungen bzw. entsprechende Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 3 - Stadtamt TOP/akt. Beratung IV (3900)/ 41 (3951) Vorlage Nr. 20132682 Beschlüsse durch den Ausschuss für Kultur und Sport sind nicht vorgesehen. Laut GO NRW § 73 Abs. 3 trifft „der Oberbürgermeister die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass für Bedienstete in Führungsfunktionen Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zur Gemeinde verändern, durch den Rat oder den Hauptausschuss im Einvernehmen mit dem Bürgermeister zu treffen sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist….“ Laut § 16 der Hauptsatzung der Stadt Bochum ist für die Zuständigkeit des Rates und des Hauptausschusses in dienst- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen für Bedienstete in Führungspositionen Folgendes festgehalten: „(1) Für Bedienstete in Führungsfunktionen sind Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zur Gemeinde verändern, nach Vorberatung im Personal- und Gleichstellungsausschuss durch den haupt- und Finanzausschuss im Einvernehmen mit der Oberbürgermeisterin/ dem Oberbürgermeister zu treffen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist…. (2) Als Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zur Gemeinde verändern, gelten insbesondere Ernennung (Einstellung, Anstellung und Beförderung von Beamten, Umwandlung Beamtenverhältnis), Entlassungen von Beamten sowie der Abschluss von Arbeitsverträgen, Höhergruppierungen und die Kündigung von Arbeitsverhältnissen mit Beschäftigen….“ Gem. § 10 Nr. 1 Unternehmenssatzung AöR Schauspielhaus genehmigt der Rat die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes (§ 7 Nr. 3a). Zu Frage 3: Die Beschlussvorlagen über die Vertragsverlängerung von Herrn Weber durchlief den Haupt- und Finanzausschuss und den Rat. Der Haupt- und Finanzausschuss musste beteiligt werden, da er zuständig ist für alle Angelegenheiten, über die der Rat zu entscheiden hat. Der Rat musste beteiligt werden, da er laut Unternehmenssatzung AöR, Schauspielhaus Bochum die Entscheidungen, die in § 7 Nr. 3a) - Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes - gefällt werden, genehmigen muss laut § 10 Nr. 1. Die Unternehmenssatzung der AöR sieht keine Beteiligung des Ausschusses für Kultur und Sport vor. Zu Frage 4: Der Beigeordnete für Kultur, Bildung und Wissenschaft hat sich an die unter 2. (Absätze 1-3) geschilderten Rechtsvorschriften gehalten. Diese bestehen seit 2007 und sind Resultat einer Änderung der GO NRW. Die Unternehmenssatzung AöR Schauspielhaus ist zum 01.01.2006 in Kraft getreten. Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 4 - Stadtamt TOP/akt. Beratung IV (3900)/ 41 (3951) Vorlage Nr. 20132682 Zu Frage 5: Die Verwaltung hält es über die oben gewürdigten rechtlichen Vorschriften hinaus auch für legitim, weiter so zu verfahren: Auch die Ernennung der Amtsleiter erfolgt bei der Stadt Bochum durch den Haupt- und Finanzausschuss ohne vorherige Beteiligung des jeweiligen Fachausschusses wie auch beispielsweise zuletzt beim Umwelt- und Grünflächenamt. In der darauffolgenden Sitzung am 30. September 2013 wurde diese Mitteilung zur Kenntnis genommen. Herr Kreuzer bemängelte mit Zustimmung von Herrn Hülder die Verfahrensweise und erbat bei künftigen Vertragsverlängerungen, auch wenn dies formal nicht notwendig ist, eine Beteiligung und Information des zuständigen Ausschusses. Darüber hinaus hat die CDU-Ratsfraktion wie folgt angefragt: „Die Beantwortung der Anfrage vom 21.06.2013 über die Einstellung/Vertragsverlängerung von künstlerischen Leitern der großen Kunsteinrichtungen unserer Stadt geht ausweichend am Kern der Sache vorbei. Dadurch führt sie zu neuen Fragen: 1. Gemäß Antwort auf Frage 1 bejaht die Verwaltung die Auffassung, dass die Besetzung/ Fortsetzung der künstlerischen Leitung des Theaters/Orchesters/Museums zu den „wichtigsten kulturpolitischen Entscheidungen der Stadt“ zählt, während sie diese Vorgänge gemäß Antwort zu Frage 2 nicht einmal unter den „kulturellen Angelegenheiten“ subsummiert. Ist der Verwaltung die Widersprüchlichkeit ihrer Argumentation nicht aufgefallen? 2. Es geht gem. Tz. 2 meiner Anfrage nicht um die Beschlussfassung über endgültige Vertragsabschlüsse, auf die sich die Antwort der Verwaltung ausweichend kapriziert, sondern ausdrücklich darum, dass sie „der für die Kulturpolitik zuständige Fachausschuss mindestens beraten und sich dazu äußern können“ soll. Früher war es bei gleicher Rechtslage und Zuständigkeit üblich, dass die Fraktionen mindestens mit ihrem Sprecher aktiv am Auswahlprozess künstlerischer Leiter teilgenommen haben und der Fachausschuss über Vertragsverlängerungen vorher unterrichtet wurde, die er hinsichtlich der künstlerischen Potenz der Vertragspartner in nichtöffentlicher Sitzung erörtern konnte. Sollte die Verwaltung, die dem Fachausschuss in jeder Sitzung Mitteilungen über Sachverhalte weitaus geringerer Bedeutung in großer Zahl vorlegt, künftig nicht wenigstens auf die vorstehend dargestellte Praxis zurückkommen? 3. Die Verwaltung lehnt dies in ihrer Antwort gem. Ziff. 5 mit dem beispielhaften Hinweis auf die Ernennung von Amtsleitern beim Umwelt- und Grünflächenamt ab. Ist das Kulturdezernat tatsächlich der Auffassung, dass die Beschaffung von fachtechnischem Leitungspersonal mit der Bestellung von künstlerischen Leitern des Theaters, des Orchesters oder des Kunstmuseums gleichzusetzen ist?“ Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 5 - Stadtamt TOP/akt. Beratung IV (3900)/ 41 (3951) Vorlage Nr. 20132682 Die Verwaltung nimmt hierzu wie folgt Stellung: Grundsätzlich bleibt formal weiterhin festzuhalten, dass für die Besetzung von Leitungsstellen des Kunstmuseums und der Bochumer Symphoniker der Haupt- und Finanzausschuss im Einvernehmen mit der Oberbürgermeisterin (nach vorheriger Beteiligung des Personal- und Gleichstellungsausschusses) zuständig ist; die Besetzung der künstlerischen Intendanz sowie der kaufmännischen Leitung der AÖR Schauspielhaus Bochum erfolgt durch den Verwaltungsrat und bedarf anschließend der Genehmigung des Rates nach vorheriger Beratung des Haupt- und Finanzausschusses. Eine formale Zuständigkeit des für Kultur zuständigen Fachausschusses für personalrechtliche Entscheidungen oder Beratungen für das genannte Leitungspersonal gibt es daher nicht. Die Rechtslage hat sich - wie bereits in der Mitteilung der Verwaltung zur Sitzung des Ausschusses für Kultur und Sport am 21. Juni 2013 (hier: Antworten zu Fragen 2. und 4.) erwähnt - geändert: Die Unternehmenssatzung AÖR Schauspielhaus ist zum 1. Januar 2006 in Kraft getreten und die Gemeindeordnung NW (hier: § 73) 2007 geändert worden. Gleichwohl gehören die Einstellungen und Vertragsverlängerungen der künstlerischen Leitungen des Schauspielhauses Bochum, der Bochumer Symphoniker und des Kunstmuseum Bochum natürlich zu den wichtigsten kulturpolitischen Entscheidungen der Stadt Bochum. In der Tat kann ein Widerspruch nicht ganz ausgeschlossen werden. Die Verwaltung wird daher prüfen, ob in der kommenden Wahlzeit die Hauptsatzung der Stadt Bochum und damit verbunden der Katalog über die Zuständigkeiten der Ausschüsse des Rates der Stadt Bochum dahin gehend geändert werden könnte, damit der für Kultur zuständige Fachausschuss beteiligt werden kann. Denkbar ist zum Beispiel die Beteiligung bei der Erstellung eines Anforderungsprofils, um eine bestimmte kulturelle Richtung festzulegen, auf deren Basis dann eine Personalsuche und –entscheidung von den zuständigen Stellen vorgenommen und getroffen werden kann. Die aus § 73 der Gemeindeordnung NW abgeleitete Zuständigkeit der Oberbürgermeisterin für sämtliche Personalentscheidungen muss davon unberührt bleiben, weil es sich hier um Landesrecht handelt, das nicht durch den Rat der Stadt Bochum abgeändert werden kann. Wie oben dargestellt sieht die Unternehmenssatzung der AÖR Schauspielhaus Bochum vor, dass der Verwaltungsrat das Leitungspersonal bestellt. Dessen Beschluss ist dann anschließend durch den Rat der Stadt Bochum zu genehmigen. Es muss noch abschließend geprüft werden, ob die Genehmigung des Rates erst nach vorheriger Beratung des für Kultur zuständigen Fachausschusses erfolgen kann.