Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Anlage 1 Haus- und Badeordnung.pdf
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Erstellt
24.12.14, 20:01
Aktualisiert
27.01.18, 11:18
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Haus- und Badeordnung
für die Benutzung der Bäder der Stadt Bochum
(Dieser Text ist auch in den verbreiteten Fremdsprachen in jedem Bad erhältlich.)
Sehr geehrte Badegäste,
die Bochumer Bäder sollen allen Besucherinnen und Besuchern einen angenehmen
und ungestörten Badeaufenthalt ermöglichen. Aus diesem Grunde werden Sie gebeten,
die nachfolgenden Regeln, die Sie mit dem Lösen der Eintrittskarte als verbindlich
anerkennen, zu beachten:
I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1 Zweck der Haus- und Badeordnung
1.
Die Stadt Bochum betreibt und unterhält die Bäder für den öffentlichen,
schulischen und Vereinsbetrieb. Bäder im Sinne dieser Haus- und Badeordnung
sind:
a) Hallenbäder,
b) Hallenfreibäder und
c) Freibäder
einschl. Saunen.
2.
Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im
gesamten Bereich der Bäder der Stadt Bochum. Die Bäder dienen als öffentliche
Einrichtung gemeinnützigen Zwecken, insbesondere der Förderung der
öffentlichen Gesundheitspflege, der Jugendpflege, Erholung und sportlicher
Betätigung der Bevölkerung.
Die Benutzungsordnung soll den Betrieb in den Bädern so regeln, dass alle
Benutzer die größtmögliche Freude an ihrem Badbesuch haben.
§ 2 Verbindlichkeit der Haus- und Badeordnung
1.
Die Haus- und Badeordnung der Stadt Bochum ist für alle Badegäste
verbindlich.
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2.
Mit dem Erwerb der Eintrittskarte erkennt jeder Badegast die Haus- und
Badeordnung sowie alle sonstigen Regelungen für einen sicheren und
geordneten Betrieb an.
3.
Die Badleitung übt das Hausrecht aus. Anweisungen des Personals sind zu
befolgen. Badegäste, die gegen diese Haus- und Badeordnung verstoßen,
können durch die Badleitung oder dessen Vertretung für bis zu drei Tagen
Hausverbot verwarnt werden. Weitergehende Hausverbote werden durch die
Stadt Bochum schriftlich ausgesprochen. Das Eintrittsgeld wird in diesen Fällen
nicht erstattet.
Eintrittskarten sind dem Aufsichtspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
4.
In besonderen Betriebsteilen, wie z.B. Saunen, Gastronomie, Schwimm- und
Badebecken und deren Einrichtungen, wie z.B. Wasserrutschen, gelten
zusätzlich die dort ausgewiesenen Bestimmungen.
§ 3 Badegäste
1.
Der Besuch des Bades steht grundsätzlich jeder Person frei. In bestimmten
Badebereichen gelten Einschränkungen.
2.
Jeder Badegast muss im Besitz einer gültigen Eintrittskarte für den jeweiligen
Nutzungsbereich sein.
3.
Personen, die sich wegen körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nicht
sicher bewegen können oder sich sogar gefährden, ist die Benutzung des Bades
nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet. Geeignet im Sinne
dieser Vorschrift ist eine Begleitperson, die nicht selbst hilfebedürftig im Sinne
der sozialrechtlichen Regelungen ist. Wer selbst ein H und/oder ein B im
Schwerbehindertenausweis trägt, möge sich mit einer weiteren nicht behinderten
und volljährigen Person an der Kasse melden, so dass von dort zusammen mit
dem verantwortlichen Schwimmmeister/Badleitung entschieden werden kann, ob
der Badbesuch für alle Beteiligten ungefährlich ist. Die Regelungen in Absatz 5
sind bei dieser Entscheidung zu berücksichtigen.
4.
Der Zutritt ist insbesondere Personen nicht gestattet,
-
die unter Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel stehen,
die Tiere mit sich führen,
die an einer übertragbaren Krankheit leiden oder offene Wunden haben,
die das Bad zu gewerblichen oder sonstigen badunüblichen Zwecken
nutzen wollen.
2
5.
Kinder unter 7 Jahren sind nur in Begleitung ihrer Erziehungsberechtigten oder
der von diesen beauftragten zur Aufsicht geeigneten volljährigen Personen
zugelassen. Dem Erziehungsberechtigten oder dem Beauftragten obliegt die
Verantwortung für das Verhalten der Kinder.
6.
Jeder Badegast sollte das in Bädern bestehende erhöhte Unfallrisiko zu
beachten, das z.B. durch nass belastete und/oder seifige Bodenflächen entsteht.
Deshalb ist besondere Vorsicht geboten.
§ 4 Öffnungszeiten, Angebote und Preise
1.
Die Öffnungszeiten und die gültigen Eintrittsentgelte werden durch Aushang
bekannt gegeben und sind Bestandteil der Haus- und Badeordnung.
2.
Für besondere Badeangebote gelten besondere Zutrittsvoraussetzungen und
Öffnungszeiten.
3.
Die Leitung des Bades und die Bäderverwaltung können die Benutzung eines
Bades ganz oder in Teilen beschränken. In der Regel erfolgt eine teilweise
Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit der Wasserfläche in den Schwimmhallen
durch den Schul- und Vereinssport.
Bei Umbauten, Betriebsstörungen, Reparaturen oder sonstigen Gründen
kann das Sport- und Bäderamt einzelne oder alle Bäder schließen, oder
die Betriebszeit abweichend festsetzen. Regelmäßig in den Sommerferien
erfolgen notwendige Reinigungs- und Reparaturarbeiten der Hallenbäder, auf die
gesondert durch Aushänge hingewiesen wird. Dabei wird versucht zu
gewährleisten, dass mehrere Bäder geöffnet bleiben.
4.
Bei Einschränkung der Nutzung einzelner Betriebsteile oder einzelner Angebote,
sowie der gesamten Einrichtung besteht kein Anspruch auf Minderung oder
Erstattung. Das gilt auch bei witterungsbedingten Einschränkungen, z.B. bei
Gewitter.
Einzelne Eintrittskarten sind nur am Tag des Erwerbs gültig.
Mehrfachkarten sind in allen Bädern der Stadt Bochum nach Maßgabe der
Entgeltordnung gültig.
5.
Erworbene Eintrittskarten werden nicht erstattet.
6.
Wechselgeld ist sofort zu kontrollieren, spätere Reklamationen werden nicht
anerkannt.
7.
Für verlorengegangene Eintrittskarten wird kein Ersatz geleistet.
3
Hiervon ausgenommen sind 50er-Mehrfachkarten.
Gegen Nachweis der Verkaufsquittung wird in Höhe des Restpunktewertes der
Karte eine Ersatzkarte gegen Zahlung der Bearbeitungskosten ausgestellt. Eine
erneute Pfandgebühr in Höhe des in der Entgeltordnung festgesetzten Betrages
ist zu entrichten. Für nicht ausgenutzte Eintrittskarten wird kein Ersatz geleistet.
8.
Kassenschluss für die gesamte Einrichtung ist eine Stunde vor Ende der
Badezeit.
9.
Die Schwimmbecken und der Saunabereich sind fünfzehn Minuten vor Ende der
Öffnungszeit zu verlassen.
§ 5 Verhaltensregeln
1.
Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der
Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft. Anstößige
Handlungen und Darstellungen sind verboten.
2.
In einzelnen Badbereichen gelten unterschiedliche Bekleidungsordnungen, die in
den jeweiligen Nutzungshinweisen geregelt sind.
3.
Barfußbereiche dürfen mit Straßenschuhen nicht betreten werden.
4.
Den Badegästen ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente, Ton- oder
Bildwiedergabegeräte oder andere Medien (z.B. Mobiltelefone) zu benutzen,
wenn es dadurch zu Belästigungen der Badegäste kommt.
5.
Geräte, mit denen fotografiert und/oder gefilmt werden kann, dürfen in den
textilfreien Bereich nicht mitgenommen werden. Fotografieren und Filmen
fremder Personen ist ohne deren Einwilligung nicht gestattet.
6.
Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten und Schwimmhilfen ist nur mit
Erlaubnis des Aufsichtspersonals gestattet.
7.
Vor dem Baden sollte eine gründliche Körperreinigung erfolgen,
Rasieren, Nägel schneiden, Haare färben u. ä. sind nicht erlaubt.
8.
Der Verzehr von Speisen und Getränken ist nur in den dafür ausgewiesenen
Bereichen erlaubt.
9.
Zerbrechliche Behälter (z.B. aus Glas oder Porzellan) dürfen nicht mitgebracht
werden. Hierzu zählen auch sog. Shishapfeifen.
10.
Das Konsumieren von Drogen ist untersagt.
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11.
Liegen dürfen nicht reserviert werden. Bei Bedarf ist das Personal gehalten,
reservierte Liegen abzuräumen.
12.
Fundgegenstände sind an das Personal abzugeben und werden den
gesetzlichen Bestimmungen entsprechend behandelt.
13.
Garderobenschränke und/oder Wertfächer stehen dem Badegast nur während
der Gültigkeit seiner Zutrittsberechtigung zur Benutzung zur Verfügung. Auf die
Benutzung besteht kein Anspruch. Nach Betriebsschluss werden alle noch
verschlossenen
Garderobenschränke
und
Wertfächer
geöffnet
und
gegebenenfalls geräumt. Der Inhalt wird wie eine Fundsache behandelt.
II BESTIMMUNGEN FÜR DIE BECKENBEREICHE
§ 6 Zweck und Nutzung der Schwimm- und Badebecken
Schwimmund Badebecken
dienen der
Gesundheitsförderung,
dem
Bewegungstraining und der Erholung der Badegäste. Unterschiedliche Gegebenheiten
(z.B. Badewassertemperatur, Beckengestaltung, Wassertiefe) bestimmen die Art der
Nutzung.
§ 7 Verhalten im Beckenbereich
1.
Die Nutzung der Schwimm- und Badebecken verlangt besondere
Rücksichtnahme auf andere Badegäste. Schwimmende im Schwimmerbecken
sind von den anderen Badegästen nicht unnötig zu behindern. Kursteilnehmende
und schwimmende Gäste sind gleichberechtigte Nutzer. Entsprechende
Hinweisschilder im Eingangsbereich geben darüber Auskunft, wann Kurse
stattfinden.
2.
Das Schwimm- und Badebeckenwasser darf nicht verunreinigt werden. Eine
gründliche Körperreinigung muss der Nutzung vorausgehen.
3.
Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen und Hineinwerfen anderer Badegäste
in die Schwimm- und Badebecken sind verboten.
4.
Außerhalb des textilfreien Bereiches ist allgemein übliche Badekleidung
erforderlich. Hierzu gehören Burkinis. Das Tragen von Unterwäsche als oder
unter Badebekleidung entspricht nicht den Hygienevorschriften und ist verboten.
5.
An den Einsteigleitern oder -treppen und
turnen.
dem Trennseil ist es untersagt zu
5
6.
Schwimm- und Sprungbecken dürfen nur von geübten Schwimmern benutzt
werden.
Den Nichtschwimmern stehen die Nichtschwimmerbereiche der Sportbecken und
die separaten Nichtschwimmerbecken zur Verfügung.
§ 8 Besondere Einrichtungen, Wasserattraktionen
1.
Bei Sprunganlagen, Rutschen
Vorsichtsmaßnahmen zu beachten.
2.
Das Springen von der Sprunganlage geschieht auf eigene Gefahr und ist nur
nach der Freigabe durch das Aufsichtspersonal gestattet. Vor dem Absprung ist
sicher zu stellen, dass der Sprungbereich frei ist. Den Absprungbereich darf
jeweils nur eine Person betreten. Der Aufenthalt im Sprungbereich ist nach
Freigabe der Sprunganlage verboten.
3.
Rutschen dürfen nur nach Freigabe mit ausreichendem Sicherheitsabstand
benutzt werden. Die ausgehängten Sicherheitshinweise sind unbedingt zu
beachten. Der Aufenthalt im Landebereich der Rutsche ist verboten.
4.
Bei Wellenbetrieb darf das Wellenbecken nur von der Strandseite betreten
werden.
§ 9
und
Wellenbecken
sind
besondere
Zusätzliche Bestimmungen für Freibäder
1.
Für Kleidung und andere Gegenstände trägt jeder Badegast selbst Sorge. Eine
Haftung wird nicht übernommen.
2.
Ballspiele u.ä. dürfen nach besonderer Zustimmung des Aufsichtspersonals auf
den dafür vorgesehenen Flächen ausgeübt werden.
3.
Die Benutzung von Grillgeräten, Gasflaschen, Shisha-pfeifen etc. ist untersagt.
4.
Zur Vermeidung von Gefahren durch intensive Sonnenbestrahlung für die Haut
darf jeder Badegast ein weißes und sauberes T-Shirt im Wasser tragen. In
Zweifelsfällen entscheidet das Aufsichtspersonal.
III BESTIMMUNGEN FÜR DIE SAUNAANLAGE
§ 10 Zweck und Nutzung der Saunaanlage
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1.
Die Saunaanlage dient der Gesundheitsförderung und der Erholung der
Badegäste.
2.
Die Saunaanlage ist ein textilfreier Bereich.
§ 11 Saunagäste
Personen unter 16 Jahren wird der Zutritt zur Saunaanlage nur in Begleitung eines
Volljährigen gestattet.
§ 12 Verhalten in der Saunaanlage
1.
Die Benutzung der Schwitzräume ist nur unbekleidet gestattet.
2.
Sauna- und Warmlufträume mit Holzbänken sind nur mit einem ausreichend
großen Liegetuch zu benutzen, das der Körpergröße entspricht. Die Holzteile
dürfen nicht durch Schweiß, Cremes, Honig o.ä. verunreinigt werden.
3.
In Dampf- und Warmlufträumen aus Keramik oder Kunststoff sollen aus
hygienischen Gründen Sitzunterlagen/Sitztücher benutzt werden. Mit
vorhandenen Wasserschläuchen sollen die Sitzflächen gereinigt werden.
4.
Technische Einbauten (z.B. Heizkörper, Beleuchtungskörper, Saunaheizgeräte
einschließlich deren Schutzgitter und Messfühler) dürfen nicht mit Gegenständen
belegt werden.
5.
Badeschuhe sind vor den Schwitzräumen abzustellen.
6.
Aus Gründen gegenseitiger Rücksichtnahme sind in Schwitzräumen laute
Gespräche, Schweißschaben, Bürsten, Kratzen nicht erlaubt. Außer Liegetuch/
Sitzunterlage wird in die Schwitzräume nichts Weiteres mitgenommen. Nach
Verlassen der Schwitzräume ist die Körperunterlage immer mitzunehmen.
7.
Nach dem Aufenthalt in Schwitzräumen ist vor der Benutzung des
Kaltwassertauchbeckens oder anderer Badebecken der Schweiß abzuduschen.
8.
In Ruheräumen sollen sich die Badegäste rücksichtsvoll und ruhig verhalten. In
stillen/absoluten Ruheräumen sind Geräusche zu vermeiden.
9.
Ruheliegen dürfen nur mit einem Bademantel oder mit einer trockenen,
körpergroßen Unterlage benutzt werden.
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10.
Die Gastronomie darf nur mit einem Bademantel oder einem trockenen, den
Körper umhüllenden Badetuch besucht werden.
§ 13 Besondere Hinweise
1.
Personen mit gesundheitlichen Problemen sollten vorher ggf. ärztlich abklären,
ob für sie beim Saunabaden besondere Risiken bestehen.
2.
Traditionell bestehen in
Sauna- und anderen Schwitzräumen besondere
Bedingungen, wie z.B. höhere Raumtemperaturen, gedämpfte Beleuchtung,
Stufenbänke und unterschiedliche Wärmequellen. Diese erfordern vom Badegast
besondere Vorsicht.
3.
Saunaaufgüsse werden ausschließlich vom Personal durchgeführt.
IV HAFTUNGSBESTIMMUNGEN
§ 14 Haftung bei Schadensfällen
1.
Die Badegäste benutzen die Bädereinrichtung auf eigene Gefahr. Der Betreiber
oder seine Erfüllungsgehilfen haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
es sei denn, es handelt sich um Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper,
Gesundheit oder der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, d. h. von
Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages
überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Badegast regelmäßig
vertraut. In diesen Fällen richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen
Vorschriften. Dies gilt auch für die auf den
Einstellplätzen des Bades
abgestellten Fahrzeuge. Für höhere Gewalt und Zufall sowie für Mängel, die
auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt eintreten oder nicht erkannt werden,
haftet der Betreiber nicht.
2.
Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet der Betreiber nur
nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigungen der
Sachen durch Dritte. Durch die Bereitstellung eines Garderobenschrankes
und/oder eines Wertfaches werden keine Verwahrpflichten begründet. In der
Verantwortung des Badegastes liegt es, bei der Benutzung von
Garderobenschränken und Wertfächern insbesondere diese zu verschließen,
den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die
Schlüssel sorgfältig aufzubewahren.
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3.
V
Bei Verlust der Zugangsberechtigung, von Garderobenschrank- oder
Wertfachschlüsseln oder Leihsachen wird ein Pauschalbetrag in Höhe von zehn
Euro in Rechnung gestellt.
AUSNAHMEN
Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei besonderen
Anlässen (z.B. Sonderveranstaltungen) können von dieser Haus- und Badeordnung
Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer besonderen Aufhebung der Hausund Badeordnung bedarf.
VI. INKRAFTTRETEN
Diese Haus- und Badeordnung tritt am 01.04.2014 in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten wird die Badeordnung für die Benutzung der Bäder der Stadt
Bochum vom 01.03.2007 aufgehoben.
Die Oberbürgermeisterin
gez.
Dr. Ottilie Scholz
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