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Anlage 1 Haus- und Badeordnung.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Anlage 1 Haus- und Badeordnung.pdf
Größe
59 kB
Erstellt
24.12.14, 20:01
Aktualisiert
27.01.18, 11:18

Inhalt der Datei

Haus- und Badeordnung für die Benutzung der Bäder der Stadt Bochum (Dieser Text ist auch in den verbreiteten Fremdsprachen in jedem Bad erhältlich.) Sehr geehrte Badegäste, die Bochumer Bäder sollen allen Besucherinnen und Besuchern einen angenehmen und ungestörten Badeaufenthalt ermöglichen. Aus diesem Grunde werden Sie gebeten, die nachfolgenden Regeln, die Sie mit dem Lösen der Eintrittskarte als verbindlich anerkennen, zu beachten: I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN § 1 Zweck der Haus- und Badeordnung 1. Die Stadt Bochum betreibt und unterhält die Bäder für den öffentlichen, schulischen und Vereinsbetrieb. Bäder im Sinne dieser Haus- und Badeordnung sind: a) Hallenbäder, b) Hallenfreibäder und c) Freibäder einschl. Saunen. 2. Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich der Bäder der Stadt Bochum. Die Bäder dienen als öffentliche Einrichtung gemeinnützigen Zwecken, insbesondere der Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, der Jugendpflege, Erholung und sportlicher Betätigung der Bevölkerung. Die Benutzungsordnung soll den Betrieb in den Bädern so regeln, dass alle Benutzer die größtmögliche Freude an ihrem Badbesuch haben. § 2 Verbindlichkeit der Haus- und Badeordnung 1. Die Haus- und Badeordnung der Stadt Bochum ist für alle Badegäste verbindlich. 1 2. Mit dem Erwerb der Eintrittskarte erkennt jeder Badegast die Haus- und Badeordnung sowie alle sonstigen Regelungen für einen sicheren und geordneten Betrieb an. 3. Die Badleitung übt das Hausrecht aus. Anweisungen des Personals sind zu befolgen. Badegäste, die gegen diese Haus- und Badeordnung verstoßen, können durch die Badleitung oder dessen Vertretung für bis zu drei Tagen Hausverbot verwarnt werden. Weitergehende Hausverbote werden durch die Stadt Bochum schriftlich ausgesprochen. Das Eintrittsgeld wird in diesen Fällen nicht erstattet. Eintrittskarten sind dem Aufsichtspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. 4. In besonderen Betriebsteilen, wie z.B. Saunen, Gastronomie, Schwimm- und Badebecken und deren Einrichtungen, wie z.B. Wasserrutschen, gelten zusätzlich die dort ausgewiesenen Bestimmungen. § 3 Badegäste 1. Der Besuch des Bades steht grundsätzlich jeder Person frei. In bestimmten Badebereichen gelten Einschränkungen. 2. Jeder Badegast muss im Besitz einer gültigen Eintrittskarte für den jeweiligen Nutzungsbereich sein. 3. Personen, die sich wegen körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nicht sicher bewegen können oder sich sogar gefährden, ist die Benutzung des Bades nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet. Geeignet im Sinne dieser Vorschrift ist eine Begleitperson, die nicht selbst hilfebedürftig im Sinne der sozialrechtlichen Regelungen ist. Wer selbst ein H und/oder ein B im Schwerbehindertenausweis trägt, möge sich mit einer weiteren nicht behinderten und volljährigen Person an der Kasse melden, so dass von dort zusammen mit dem verantwortlichen Schwimmmeister/Badleitung entschieden werden kann, ob der Badbesuch für alle Beteiligten ungefährlich ist. Die Regelungen in Absatz 5 sind bei dieser Entscheidung zu berücksichtigen. 4. Der Zutritt ist insbesondere Personen nicht gestattet, - die unter Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel stehen, die Tiere mit sich führen, die an einer übertragbaren Krankheit leiden oder offene Wunden haben, die das Bad zu gewerblichen oder sonstigen badunüblichen Zwecken nutzen wollen. 2 5. Kinder unter 7 Jahren sind nur in Begleitung ihrer Erziehungsberechtigten oder der von diesen beauftragten zur Aufsicht geeigneten volljährigen Personen zugelassen. Dem Erziehungsberechtigten oder dem Beauftragten obliegt die Verantwortung für das Verhalten der Kinder. 6. Jeder Badegast sollte das in Bädern bestehende erhöhte Unfallrisiko zu beachten, das z.B. durch nass belastete und/oder seifige Bodenflächen entsteht. Deshalb ist besondere Vorsicht geboten. § 4 Öffnungszeiten, Angebote und Preise 1. Die Öffnungszeiten und die gültigen Eintrittsentgelte werden durch Aushang bekannt gegeben und sind Bestandteil der Haus- und Badeordnung. 2. Für besondere Badeangebote gelten besondere Zutrittsvoraussetzungen und Öffnungszeiten. 3. Die Leitung des Bades und die Bäderverwaltung können die Benutzung eines Bades ganz oder in Teilen beschränken. In der Regel erfolgt eine teilweise Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit der Wasserfläche in den Schwimmhallen durch den Schul- und Vereinssport. Bei Umbauten, Betriebsstörungen, Reparaturen oder sonstigen Gründen kann das Sport- und Bäderamt einzelne oder alle Bäder schließen, oder die Betriebszeit abweichend festsetzen. Regelmäßig in den Sommerferien erfolgen notwendige Reinigungs- und Reparaturarbeiten der Hallenbäder, auf die gesondert durch Aushänge hingewiesen wird. Dabei wird versucht zu gewährleisten, dass mehrere Bäder geöffnet bleiben. 4. Bei Einschränkung der Nutzung einzelner Betriebsteile oder einzelner Angebote, sowie der gesamten Einrichtung besteht kein Anspruch auf Minderung oder Erstattung. Das gilt auch bei witterungsbedingten Einschränkungen, z.B. bei Gewitter. Einzelne Eintrittskarten sind nur am Tag des Erwerbs gültig. Mehrfachkarten sind in allen Bädern der Stadt Bochum nach Maßgabe der Entgeltordnung gültig. 5. Erworbene Eintrittskarten werden nicht erstattet. 6. Wechselgeld ist sofort zu kontrollieren, spätere Reklamationen werden nicht anerkannt. 7. Für verlorengegangene Eintrittskarten wird kein Ersatz geleistet. 3 Hiervon ausgenommen sind 50er-Mehrfachkarten. Gegen Nachweis der Verkaufsquittung wird in Höhe des Restpunktewertes der Karte eine Ersatzkarte gegen Zahlung der Bearbeitungskosten ausgestellt. Eine erneute Pfandgebühr in Höhe des in der Entgeltordnung festgesetzten Betrages ist zu entrichten. Für nicht ausgenutzte Eintrittskarten wird kein Ersatz geleistet. 8. Kassenschluss für die gesamte Einrichtung ist eine Stunde vor Ende der Badezeit. 9. Die Schwimmbecken und der Saunabereich sind fünfzehn Minuten vor Ende der Öffnungszeit zu verlassen. § 5 Verhaltensregeln 1. Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft. Anstößige Handlungen und Darstellungen sind verboten. 2. In einzelnen Badbereichen gelten unterschiedliche Bekleidungsordnungen, die in den jeweiligen Nutzungshinweisen geregelt sind. 3. Barfußbereiche dürfen mit Straßenschuhen nicht betreten werden. 4. Den Badegästen ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente, Ton- oder Bildwiedergabegeräte oder andere Medien (z.B. Mobiltelefone) zu benutzen, wenn es dadurch zu Belästigungen der Badegäste kommt. 5. Geräte, mit denen fotografiert und/oder gefilmt werden kann, dürfen in den textilfreien Bereich nicht mitgenommen werden. Fotografieren und Filmen fremder Personen ist ohne deren Einwilligung nicht gestattet. 6. Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten und Schwimmhilfen ist nur mit Erlaubnis des Aufsichtspersonals gestattet. 7. Vor dem Baden sollte eine gründliche Körperreinigung erfolgen, Rasieren, Nägel schneiden, Haare färben u. ä. sind nicht erlaubt. 8. Der Verzehr von Speisen und Getränken ist nur in den dafür ausgewiesenen Bereichen erlaubt. 9. Zerbrechliche Behälter (z.B. aus Glas oder Porzellan) dürfen nicht mitgebracht werden. Hierzu zählen auch sog. Shishapfeifen. 10. Das Konsumieren von Drogen ist untersagt. 4 11. Liegen dürfen nicht reserviert werden. Bei Bedarf ist das Personal gehalten, reservierte Liegen abzuräumen. 12. Fundgegenstände sind an das Personal abzugeben und werden den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend behandelt. 13. Garderobenschränke und/oder Wertfächer stehen dem Badegast nur während der Gültigkeit seiner Zutrittsberechtigung zur Benutzung zur Verfügung. Auf die Benutzung besteht kein Anspruch. Nach Betriebsschluss werden alle noch verschlossenen Garderobenschränke und Wertfächer geöffnet und gegebenenfalls geräumt. Der Inhalt wird wie eine Fundsache behandelt. II BESTIMMUNGEN FÜR DIE BECKENBEREICHE § 6 Zweck und Nutzung der Schwimm- und Badebecken Schwimmund Badebecken dienen der Gesundheitsförderung, dem Bewegungstraining und der Erholung der Badegäste. Unterschiedliche Gegebenheiten (z.B. Badewassertemperatur, Beckengestaltung, Wassertiefe) bestimmen die Art der Nutzung. § 7 Verhalten im Beckenbereich 1. Die Nutzung der Schwimm- und Badebecken verlangt besondere Rücksichtnahme auf andere Badegäste. Schwimmende im Schwimmerbecken sind von den anderen Badegästen nicht unnötig zu behindern. Kursteilnehmende und schwimmende Gäste sind gleichberechtigte Nutzer. Entsprechende Hinweisschilder im Eingangsbereich geben darüber Auskunft, wann Kurse stattfinden. 2. Das Schwimm- und Badebeckenwasser darf nicht verunreinigt werden. Eine gründliche Körperreinigung muss der Nutzung vorausgehen. 3. Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen und Hineinwerfen anderer Badegäste in die Schwimm- und Badebecken sind verboten. 4. Außerhalb des textilfreien Bereiches ist allgemein übliche Badekleidung erforderlich. Hierzu gehören Burkinis. Das Tragen von Unterwäsche als oder unter Badebekleidung entspricht nicht den Hygienevorschriften und ist verboten. 5. An den Einsteigleitern oder -treppen und turnen. dem Trennseil ist es untersagt zu 5 6. Schwimm- und Sprungbecken dürfen nur von geübten Schwimmern benutzt werden. Den Nichtschwimmern stehen die Nichtschwimmerbereiche der Sportbecken und die separaten Nichtschwimmerbecken zur Verfügung. § 8 Besondere Einrichtungen, Wasserattraktionen 1. Bei Sprunganlagen, Rutschen Vorsichtsmaßnahmen zu beachten. 2. Das Springen von der Sprunganlage geschieht auf eigene Gefahr und ist nur nach der Freigabe durch das Aufsichtspersonal gestattet. Vor dem Absprung ist sicher zu stellen, dass der Sprungbereich frei ist. Den Absprungbereich darf jeweils nur eine Person betreten. Der Aufenthalt im Sprungbereich ist nach Freigabe der Sprunganlage verboten. 3. Rutschen dürfen nur nach Freigabe mit ausreichendem Sicherheitsabstand benutzt werden. Die ausgehängten Sicherheitshinweise sind unbedingt zu beachten. Der Aufenthalt im Landebereich der Rutsche ist verboten. 4. Bei Wellenbetrieb darf das Wellenbecken nur von der Strandseite betreten werden. § 9 und Wellenbecken sind besondere Zusätzliche Bestimmungen für Freibäder 1. Für Kleidung und andere Gegenstände trägt jeder Badegast selbst Sorge. Eine Haftung wird nicht übernommen. 2. Ballspiele u.ä. dürfen nach besonderer Zustimmung des Aufsichtspersonals auf den dafür vorgesehenen Flächen ausgeübt werden. 3. Die Benutzung von Grillgeräten, Gasflaschen, Shisha-pfeifen etc. ist untersagt. 4. Zur Vermeidung von Gefahren durch intensive Sonnenbestrahlung für die Haut darf jeder Badegast ein weißes und sauberes T-Shirt im Wasser tragen. In Zweifelsfällen entscheidet das Aufsichtspersonal. III BESTIMMUNGEN FÜR DIE SAUNAANLAGE § 10 Zweck und Nutzung der Saunaanlage 6 1. Die Saunaanlage dient der Gesundheitsförderung und der Erholung der Badegäste. 2. Die Saunaanlage ist ein textilfreier Bereich. § 11 Saunagäste Personen unter 16 Jahren wird der Zutritt zur Saunaanlage nur in Begleitung eines Volljährigen gestattet. § 12 Verhalten in der Saunaanlage 1. Die Benutzung der Schwitzräume ist nur unbekleidet gestattet. 2. Sauna- und Warmlufträume mit Holzbänken sind nur mit einem ausreichend großen Liegetuch zu benutzen, das der Körpergröße entspricht. Die Holzteile dürfen nicht durch Schweiß, Cremes, Honig o.ä. verunreinigt werden. 3. In Dampf- und Warmlufträumen aus Keramik oder Kunststoff sollen aus hygienischen Gründen Sitzunterlagen/Sitztücher benutzt werden. Mit vorhandenen Wasserschläuchen sollen die Sitzflächen gereinigt werden. 4. Technische Einbauten (z.B. Heizkörper, Beleuchtungskörper, Saunaheizgeräte einschließlich deren Schutzgitter und Messfühler) dürfen nicht mit Gegenständen belegt werden. 5. Badeschuhe sind vor den Schwitzräumen abzustellen. 6. Aus Gründen gegenseitiger Rücksichtnahme sind in Schwitzräumen laute Gespräche, Schweißschaben, Bürsten, Kratzen nicht erlaubt. Außer Liegetuch/ Sitzunterlage wird in die Schwitzräume nichts Weiteres mitgenommen. Nach Verlassen der Schwitzräume ist die Körperunterlage immer mitzunehmen. 7. Nach dem Aufenthalt in Schwitzräumen ist vor der Benutzung des Kaltwassertauchbeckens oder anderer Badebecken der Schweiß abzuduschen. 8. In Ruheräumen sollen sich die Badegäste rücksichtsvoll und ruhig verhalten. In stillen/absoluten Ruheräumen sind Geräusche zu vermeiden. 9. Ruheliegen dürfen nur mit einem Bademantel oder mit einer trockenen, körpergroßen Unterlage benutzt werden. 7 10. Die Gastronomie darf nur mit einem Bademantel oder einem trockenen, den Körper umhüllenden Badetuch besucht werden. § 13 Besondere Hinweise 1. Personen mit gesundheitlichen Problemen sollten vorher ggf. ärztlich abklären, ob für sie beim Saunabaden besondere Risiken bestehen. 2. Traditionell bestehen in Sauna- und anderen Schwitzräumen besondere Bedingungen, wie z.B. höhere Raumtemperaturen, gedämpfte Beleuchtung, Stufenbänke und unterschiedliche Wärmequellen. Diese erfordern vom Badegast besondere Vorsicht. 3. Saunaaufgüsse werden ausschließlich vom Personal durchgeführt. IV HAFTUNGSBESTIMMUNGEN § 14 Haftung bei Schadensfällen 1. Die Badegäste benutzen die Bädereinrichtung auf eigene Gefahr. Der Betreiber oder seine Erfüllungsgehilfen haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, es sei denn, es handelt sich um Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, d. h. von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Badegast regelmäßig vertraut. In diesen Fällen richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt auch für die auf den Einstellplätzen des Bades abgestellten Fahrzeuge. Für höhere Gewalt und Zufall sowie für Mängel, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt eintreten oder nicht erkannt werden, haftet der Betreiber nicht. 2. Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet der Betreiber nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigungen der Sachen durch Dritte. Durch die Bereitstellung eines Garderobenschrankes und/oder eines Wertfaches werden keine Verwahrpflichten begründet. In der Verantwortung des Badegastes liegt es, bei der Benutzung von Garderobenschränken und Wertfächern insbesondere diese zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel sorgfältig aufzubewahren. 8 3. V Bei Verlust der Zugangsberechtigung, von Garderobenschrank- oder Wertfachschlüsseln oder Leihsachen wird ein Pauschalbetrag in Höhe von zehn Euro in Rechnung gestellt. AUSNAHMEN Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei besonderen Anlässen (z.B. Sonderveranstaltungen) können von dieser Haus- und Badeordnung Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer besonderen Aufhebung der Hausund Badeordnung bedarf. VI. INKRAFTTRETEN Diese Haus- und Badeordnung tritt am 01.04.2014 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten wird die Badeordnung für die Benutzung der Bäder der Stadt Bochum vom 01.03.2007 aufgehoben. Die Oberbürgermeisterin gez. Dr. Ottilie Scholz 9