Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Anlage 2 Synopse alt - neu.pdf
Größe
60 kB
Erstellt
24.12.14, 20:01
Aktualisiert
27.01.18, 11:18
Stichworte
Inhalt der Datei
Haus- und Badeordnung
für die Benutzung der Bäder der Stadt Bochum
neu: Dieser Text ist auch in den verbreiteten Fremdsprachen in jedem Bad erhältlich.
Bisherige Haus- und Badeordnung von 2007
Sehr geehrter Badegast,
die Bochumer Bäder sollen allen Besucherinnen und Besuchern einen
angenehmen
und ungestörten Badeaufenthalt ermöglichen. Aus diesem Grunde werden Sie
gebeten, die nachfolgenden Regeln, die Sie mit dem Lösen der Eintrittskarte
als
verbindlich anerkennen, zu beachten:
I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1 Zweck der Haus- und Badeordnung
1. Die Stadt Bochum betreibt und unterhält die Bäder für den öffentlichen,
schulischen und Vereinsbetrieb. Bäder im Sinne dieser Haus- und
Badeordnung
sind:
a) Hallenbäder,
b) Hallenfreibäder und
c) Freibäder
einschl. Saunen.
2. Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit
im
gesamten Bereich der Bäder der Stadt Bochum. Die Bäder dienen als
öffentliche Einrichtung gemeinnützigen Zwecken, insbesondere der Förderung
der öffentlichen Gesundheitspflege, der Jugendpflege, Erholung und
sportlicher
Betätigung der Bevölkerung.
Die Benutzungsordnung soll den Betrieb in den Bädern so regeln, dass alle
Benutzer die größtmögliche Freude an ihrem Badbesuch haben.
Änderungen Haus- und Badeordnung 2014
Sehr geehrte Badegäste,
§ 2 Verbindlichkeit der Haus- und Badeordnung
1. Die Haus- und Badeordnung der Stadt Bochum ist für alle Badegäste
verbindlich.
2. Mit dem Erwerb der Zutrittsberechtigung erkennt jeder Badegast die Hausund Badeordnung sowie alle sonstigen Regelungen für einen sicheren und
geordneten Betrieb an.
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3. Die Badleitung übt das Hausrecht aus. Anweisungen des Personals oder
weiterer Mitarbeiter des Sport- und Bäderamtes ist Folge zu leisten.
Badegäste, die gegen diese Haus- und Badeordnung verstoßen, können
durch
die Badleitung für bis zu drei Tagen des Hauses verwiesen werden.
Weitergehende Hausverbote werden durch die Stadt Bochum schriftlich
ausgesprochen. Das Eintrittsgeld wird in diesen Fällen nicht erstattet.
Zutrittsberechtigungen sind dem Aufsichtspersonal auf Verlangen
vorzuzeigen.
4. In besonderen Betriebsteilen, wie z.B. Solarien, Gastronomie, Schwimmund Badebecken und deren Einrichtungen, wie z.B. Wasserrutschen, gelten
zusätzlich die dort ausgewiesenen Bestimmungen.
§ 3 Badegäste
1. Der Besuch des Bades steht grundsätzlich jeder Person frei. In bestimmten
Badebereichen gelten Einschränkungen.
2. Jeder Badegast muss im Besitz einer gültigen Zutrittsberechtigung für den
jeweiligen Nutzungsbereich sein.
Der Begriff Zutrittsberechtigung, Zutrittsnachweis
etc. wird einheitlich an allen Stellen durch den
Begriff Eintrittskarte ersetzt.
2. Mit dem Erwerb der Eintrittskarte erkennt jeder
Badegast die Haus- und Badeordnung sowie alle
sonstigen Regelungen für einen sicheren und
geordneten Betrieb an.
Neue Formulierung zu 3.:
Die Badleitung übt das Hausrecht aus.
Anweisungen des Personals sind zu befolgen.
Badegäste, die gegen diese Haus- und
Badeordnung verstoßen, können durch die
Badleitung oder dessen Vertretung mit bis zu drei
Tagen Hausverbot verwarnt werden.
Weitergehende Hausverbote werden durch die
Stadt Bochum schriftlich
ausgesprochen. Das Eintrittsgeld wird in diesen
Fällen nicht erstattet.
Eintrittskarten sind dem Aufsichtspersonal auf
Verlangen vorzuzeigen.
3. Personen, die sich wegen körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen
nicht sicher bewegen können oder sich sogar gefährden, ist die Benutzung
des Bades nur zusammen mit einer Begleitperson gestattet.
4. Der Zutritt ist insbesondere Personen nicht gestattet,
- die unter Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel stehen,
- die Tiere mit sich führen,
- die an einer übertragbaren Krankheit leiden oder offene Wunden haben,
- die das Bad zu gewerblichen oder sonstigen badunüblichen Zwecken
nutzen wollen.
5. Kinder unter 7 Jahren sind nur in Begleitung ihrer Erziehungsberechtigten
oder
der von diesen beauftragten zur Aufsicht geeigneten volljährigen Personen
zugelassen. Dem Erziehungsberechtigten oder dem Beauftragten obliegt die
Verantwortung für das Verhalten der Kinder.
6. Jeder Badegast muss das in Bädern bestehende erhöhte Unfallrisiko
beachten, das z.B. durch nass belastete und/oder seifige Bodenflächen
entsteht. Deshalb ist besondere Vorsicht geboten.
Ergänzung zu 3. nach dem 1. Satz:
Geeignet im Sinne dieser Vorschrift ist eine
Begleitperson, die nicht selbst hilfebedürftig im
Sinne der sozialrechtlichen Regelungen ist. Wer
selbst
ein
H
und/oder
ein
B
im
Schwerbehindertenausweis trägt, möge sich mit
einer weiteren nicht behinderten und volljährigen
Person an der Kasse melden, so dass von dort
zusammen
mit
dem
verantwortlichen
Schwimmmeister/Badleitung entschieden werden
kann, ob der Badbesuch für alle Beteiligten
ungefährlich ist. Die Regelungen in Absatz 5 sind
bei dieser Entscheidung zu berücksichtigen.
Zu 6.
Jeder Badegast sollte das in den Bädern
bestehende erhöhte Unfallrisiko beachten, das
z.B. durch nass belastete und/oder seifige
Bodenflächen entsteht. Deshalb ist besondere
Vorsicht geboten.
§ 4 Öffnungszeiten, Angebote und Preise
1. Die Öffnungszeiten und die gültigen Eintrittsentgelte werden durch Aushang
bekannt gegeben und sind Bestandteil der Haus- und Badeordnung.
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2. Für besondere Badeangebote gelten besondere Zutrittsvoraussetzungen
und
Öffnungszeiten.
3. Die Leitung des Bades und die Bäderverwaltung können die Benutzung
eines Bades ganz oder in Teilen beschränken. In der Regel erfolgt eine
teilweise Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit der Wasserfläche für
jedermann in den Schwimmhallen durch den Schul- und Vereinssport.
Bei Umbauten, Betriebsstörungen, Reparaturen oder sonstigen Gründen kann
das Sport- und Bäderamt einzelne oder alle Bäder schließen, oder die
Betriebszeit abweichend festsetzen.
Ergänzung zu 3. im Anschluss:
Regelmäßig in den Sommerferien erfolgen
notwendige Reinigungs- und Reparaturarbeiten
der Hallenbäder, auf die gesondert durch
Aushänge hingewiesen wird. Dabei wird versucht
zu gewährleisten, dass mehrere Bäder geöffnet
bleiben.
4. Bei Einschränkung der Nutzung einzelner Betriebsteile oder einzelner
Angebote, sowie der gesamten Einrichtung besteht kein Anspruch auf
Minderung oder Erstattung.
Einzelzutrittsberechtigungen sind nur am Tag des Erwerbs gültig.
Neu zu 4.:
Bei Einschränkung der Nutzung einzelner
Betriebsteile oder einzelner Angebote, sowie der
gesamten Einrichtung besteht kein Anspruch auf
Minderung oder Erstattung.
Das gilt auch bei witterungsbedingten
Einschränkungen, z.B. bei Gewitter.
Einzelne Eintrittskarten sind nur am Tag des
Erwerbs gültig.
Halbjahreskarten und Zehnerkarten sind in allen Bädern der Stadt Bochum
nach Maßgabe der Entgeltordnung gültig.
Eine Verlängerung von Halbjahres- bzw. Mehrfachkartenkarten wegen
Krankheit, Urlaub, Kur oder Schließungen ist nicht möglich.
Mehrfachkarten sind in allen Bädern der Stadt
Bochum nach Maßgabe der Entgeltordnung gültig.
5. Erworbene Zutrittsberechtigungen werden nicht erstattet.
5. Erworbene Eintrittskarten werden nicht
erstattet.
6. Wechselgeld ist sofort zu kontrollieren, spätere Reklamationen werden
nicht anerkannt.
7. Für verlorengegangene oder nicht ausgenutzte Zutrittsberechtigungen wird
kein Ersatz geleistet. Hiervon ausgenommen sind personenbezogene
Zeitkarten. Bei Nachweis des Verlustes werden diese gegen Zahlung der
Bearbeitungskosten ersetzt.
Neu zu 7.:
Für verlorengegangene Eintrittskarten wird kein
Ersatz geleistet. Hiervon ausgenommen sind
50er-Mehrfachkarten.
Gegen Nachweis der Verkaufsquittung wird in
Höhe des Restpunktewertes der Karte eine
Ersatzkarte
gegen
Zahlung
der
Bearbeitungskosten ausgestellt. Eine erneute
Pfandgebühr in Höhe des in der Entgeltordnung
festgesetzten Betrages ist zu entrichten. Für nicht
ausgenutzte Eintrittskarten wird kein Ersatz
geleistet.
8. Kassenschluss für die gesamte Einrichtung ist eine Stunde vor Ende der
Badezeit.
9. Die Schwimmbecken und der Saunabereich sind fünfzehn Minuten vor
Ende der Öffnungszeit zu verlassen.
§ 5 Verhaltensregeln
1. Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der
Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft. Anstößige
Handlungen und Darstellungen sind verboten.
2. In einzelnen Badbereichen gelten unterschiedliche Bekleidungsordnungen,
die
in den jeweiligen Nutzungshinweisen geregelt sind.
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3. Barfußbereiche dürfen mit Straßenschuhen nicht betreten werden.
4. Den Badegästen ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente, Ton- oder
Bildwiedergabegeräte oder andere Medien (z.B. Mobiltelefone) zu benutzen,
wenn es dadurch zu Belästigungen der Badegäste kommt.
5. Geräte, mit denen fotografiert und/oder gefilmt werden kann, dürfen in den
textilfreien Bereich nicht mitgenommen werden. Fotografieren und Filmen
fremder Personen ist ohne deren Einwilligung nicht gestattet.
6. Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten und Schwimmhilfen ist nur mit
Erlaubnis des Aufsichtspersonals gestattet.
7. Vor dem Baden muss eine gründliche Körperreinigung erfolgen. Das
Rasieren,
Nägel schneiden, Haare färben u. ä. sind nicht erlaubt.
8. Der Verzehr von Speisen und Getränken ist nur in den dafür
ausgewiesenen Bereichen erlaubt.
9. Zerbrechliche Behälter (z.B. aus Glas oder Porzellan) dürfen nicht
mitgebracht werden.
Neu zu 9.:
Zerbrechliche Behälter (z.B. aus Glas oder
Porzellan) dürfen nicht mitgebracht werden.
Hierzu zählen auch sog. Shishapfeifen.
10. Rauchen ist nur in den dafür ausgewiesenen Bereichen erlaubt.
Neu zu 10.:
Das Konsumieren von Drogen ist untersagt.
11. Liegen dürfen nicht reserviert werden. Bei Bedarf ist das Personal
gehalten, reservierte Liegen abzuräumen.
12. Fundgegenstände sind an das Personal abzugeben und werden den
gesetzlichen Bestimmungen entsprechend behandelt.
13. Garderobenschränke und/oder Wertfächer stehen dem Badegast nur
während der Gültigkeit seiner Zutrittsberechtigung zur Benutzung zur
Verfügung. Auf die Benutzung besteht kein Anspruch. Nach Betriebsschluss
werden alle noch verschlossenen Garderobenschränke und Wertfächer
geöffnet und gegebenenfalls geräumt. Der Inhalt wird wie eine Fundsache
behandelt.
II BESTIMMUNGEN FÜR DIE BECKENBEREICHE
§ 6 Zweck und Nutzung der Schwimm- und Badebecken
Schwimm- und Badebecken dienen der Gesundheitsförderung, dem
Bewegungstraining und der Erholung der Badegäste. Unterschiedliche
Gegebenheiten
(z.B. Badewassertemperatur, Beckengestaltung, Wassertiefe) bestimmen die
Art der
Nutzung.
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§ 7 Verhalten im Beckenbereich
1. Die Nutzung der Schwimm- und Badebecken verlangt besondere
Rücksichtnahme auf andere Badegäste. Schwimmende im Schwimmerbecken
sind von den anderen Badegästen nicht unnötig zu behindern.
Ergänzung zu 1. im Anschluss:
Kursteilnehmende und schwimmende Gäste sind
gleichberechtigte Nutzer. Entsprechende
Hinweisschilder im Eingangsbereich informieren
über die Kurszeiten.
2. Das Schwimm- und Badebeckenwasser darf nicht verunreinigt werden. Eine
gründliche Körperreinigung muss der Nutzung vorausgehen.
3. Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen und Hineinwerfen anderer
Badegäste in die Schwimm- und Badebecken sind verboten.
4. Außerhalb des textilfreien Bereiches ist allgemein übliche Badekleidung
erforderlich.
5. An den Einsteigleitern oder -treppen und dem Trennseil ist es untersagt zu
turnen.
6. Schwimm- und Sprungbecken dürfen nur von geübten Schwimmern benutzt
werden. Den Nichtschwimmern stehen die Nichtschwimmerbereiche der
Sportbecken und die separaten Nichtschwimmerbecken zur Verfügung.
§ 8 Besondere Einrichtungen, Wasserattraktionen
1. Bei Sprunganlagen, Rutschen und Wellenbecken sind besondere
Vorsichtsmaßnahmen zu beachten.
2. Das Springen von der Sprunganlage geschieht auf eigene Gefahr und ist
nur
nach der Freigabe durch das Aufsichtspersonal gestattet. Vor dem Absprung
ist sicher zu stellen, dass der Sprungbereich frei ist. Den Absprungbereich darf
jeweils nur eine Person betreten. Der Aufenthalt im Sprungbereich ist nach
Freigabe der Sprunganlage verboten.
3. Rutschen dürfen nur nach Freigabe mit ausreichendem Sicherheitsabstand
benutzt werden. Die ausgehängten Sicherheitshinweise sind unbedingt zu
beachten. Der Aufenthalt im Landebereich der Rutsche ist verboten.
4. Bei Wellenbetrieb darf das Wellenbecken nur von der Strandseite betreten
werden.
Ergänzung zu 4. im Anschluss::
Hierzu gehören Burkinis. Das Tragen von
Unterwäsche als oder unter der Badebekleidung
entspricht nicht den Hygienevorschriften und ist
verboten.
§ 9 Zusätzliche Bestimmungen für Freibäder
1. Für Kleidung und andere Gegenstände außerhalb von verschlossenen
Schränken trägt jeder Badegast selbst Sorge. Eine Haftung wird nicht
übernommen.
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2. Ballspiele u.ä. dürfen nach besonderer Zustimmung des Aufsichtspersonals
auf
den dafür vorgesehenen Flächen ausgeübt werden.
3. Die Benutzung von Grillgeräten ist untersagt.
4. Zur Vermeidung von Gefahren durch intensive Sonnenbestrahlung für die
Haut
darf jeder Badegast ein weißes und sauberes T-Shirt im Wasser tragen. In
Zweifelsfällen entscheidet das Aufsichtspersonal.
Zu 1.
Für Kleidung und andere Gegenstände trägt jeder
Badegast selbst Sorge. Eine Haftung wird nicht
übernommen.
d.h.
Streichen der Formulierung:
„außerhalb von verschlossenen Schränken“
da auch für Schrankinhalte keine Haftung
übernommen werden kann, s. auch § 14
III BESTIMMUNGEN FÜR DIE SAUNAANLAGE
§ 10 Zweck und Nutzung der Saunaanlage
1. Die Saunaanlage dient der Gesundheitsförderung und der Erholung der
Badegäste.
2. Die Saunaanlage ist ein textilfreier Bereich.
§ 11 Saunagäste
Personen unter 16 Jahren wird der Zutritt zur Saunaanlage nur in Begleitung
eines Volljährigen gestattet.
§ 12 Verhalten in der Saunaanlage
1. Die Benutzung der Schwitzräume ist nur unbekleidet gestattet.
2. Während des Saunaaufenthaltes empfiehlt sich keine sportliche Betätigung.
Streichen des 2. Punktes, da es auch
gegensätzliche Empfehlungen geben kann.
zu 3.:
3. Sauna- und Warmlufträume mit Holzbänken sind nur mit einem ausreichend Sauna- und Warmlufträume mit Holzbänken sind
nur mit einem ausreichend großen Liegetuch zu
großen Liegetuch zu benutzen, das der Körpergröße entspricht. Die Holzteile
benutzen, das der Körpergröße entspricht.
dürfen nicht verunreinigt werden (Schweiß, Cremes, o.ä.)
Die Holzteile dürfen nicht durch Schweiß, Cremes,
Honig o.ä. verunreinigt werden.
4. In Dampf- und Warmlufträumen aus Keramik oder Kunststoff sollen aus
hygienischen Gründen Sitzunterlagen/Sitztücher benutzt werden. Mit
vorhandenen Wasserschläuchen sollen die Sitzflächen gereinigt werden.
5. Technische Einbauten (z.B. Heizkörper, Beleuchtungskörper,
Saunaheizgeräte
einschließlich deren Schutzgitter und Messfühler) dürfen nicht mit
Gegenständen belegt werden.
6. Badeschuhe sind vor den Schwitzräumen abzustellen.
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7. Aus Gründen gegenseitiger Rücksichtnahme sind in Schwitzräumen laute
Gespräche, Schweißschaben, Bürsten, Kratzen nicht erlaubt. Außer
Liegetuch/ Sitzunterlage wird in die Schwitzräume nichts Weiteres
mitgenommen. Nach Verlassen der Schwitzräume ist die Körperunterlage
immer mitzunehmen.
8. Nach dem Aufenthalt in Schwitzräumen ist vor der Benutzung des
Kaltwassertauchbeckens oder anderer Badebecken der Schweiß
abzuduschen.
9. In Ruheräumen sollen sich die Badegäste rücksichtsvoll und ruhig
verhalten. In stillen/absoluten Ruheräumen sind Geräusche zu vermeiden.
10. Ruheliegen dürfen nur mit einem Bademantel oder mit einer trockenen,
körpergroßen Unterlage benutzt werden.
11. Die Gastronomie darf nur mit einem Bademantel oder einem trockenen,
den
Körper umhüllenden Badetuch besucht werden.
§ 13 Besondere Hinweise
1. Personen mit gesundheitlichen Problemen sollten klären, ob für sie beim
Saunabaden besondere Risiken bestehen.
2. Traditionell bestehen in Sauna- und anderen Schwitzräumen besondere
Bedingungen, wie z.B. höhere Raumtemperaturen, gedämpfte Beleuchtung,
Stufenbänke und unterschiedliche Wärmequellen. Diese erfordern vom
Badegast besondere Vorsicht.
3. Saunaaufgüsse werden ausschließlich vom Personal durchgeführt.
4. Im übrigen wird auf die Empfehlungen des Deutschen Saunabundes
verwiesen.
IV HAFTUNGSBESTIMMUNGEN
§ 14 Haftung bei Schadensfällen
1. Die Badegäste benutzen die Bädereinrichtung auf eigene Gefahr. Der
Betreiber oder seine Erfüllungsgehilfen haften nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit, es sei denn, es handelt sich um Schäden aus der Verletzung
von Leben, Körper, Gesundheit oder der Verletzung von wesentlichen
Vertragspflichten, d. h. von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren
Einhaltung der Badegast regelmäßig vertraut. In diesen Fällen richtet sich die
Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften.
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Dies gilt auch für die auf den Einstellplätzen des Bades abgestellten
Fahrzeuge. Für höhere Gewalt und Zufall sowie für Mängel, die auch bei
Einhaltung der üblichen Sorgfalt eintreten oder nicht erkannt werden, haftet
der
Neu zu 1.
Personen mit gesundheitlichen Problemen sollten
vorher ggf. ärztlich abklären, ob für sie beim
Saunabaden besondere Risiken bestehen.
4. streichen, da die Empfehlungen nicht auf
aktuellem Stand im Bad vorgehalten werden
können. Die Saunaregeln sind in jedem Bad gut
sichtbar vorhanden.
Betreiber nicht.
2. Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet der
Betreiber
nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigungen
der
Sachen durch Dritte. Durch die Bereitstellung eines Garderobenschrankes
und/oder eines Wertfaches werden keine Verwahrpflichten begründet. In der
Verantwortung des Badegastes liegt es, bei der Benutzung von
Garderobenschränken und Wertfächern insbesondere diese zu verschließen,
den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die
Schlüssel sorgfältig aufzubewahren.
3. Bei Verlust der Zugangsberechtigung, von Garderobenschrank- oder
Wertfachschlüsseln, Datenträgern des Zahlungssystems oder Leihsachen wird
ein Pauschalbetrag i.H. von zehn Euro in Rechnung gestellt.
V AUSNAHMEN
Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei
besonderen Anlässen (z.B. Sonderveranstaltungen) können von dieser Hausund Badeordnung Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer
besonderen Aufhebung der Haus und Badeordnung bedarf.
VI. INKRAFTTRETEN
Diese Haus- und Badeordnung tritt am 01.03.2007 in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten wird die Badeordnung für die Benutzung der Bäder der
Stadt Bochum vom 10.02.1976 aufgehoben.
Die Oberbürgermeisterin
Diese Haus- und Badeordnung tritt am 01.04.2014
in Kraft. Mit dem Inkrafttreten wird die
Badeordnung für die Benutzung der Bäder der
Stadt Bochum vom 01.03.2007 aufgehoben.