Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf

Dies ist ein "Politik bei uns 1"-Dokument. Die Dateien dieser Kommunen werden nicht mehr aktualisiert. Um aktuelle Daten zu bekommen, ist eine OParl-Schnittstelle bei der Kommune erforderlich. Im Bereich "Mitmachen" finden Sie weitere Informationen.

Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf
Größe
154 kB
Erstellt
24.12.14, 20:02
Aktualisiert
27.01.18, 11:19

öffnen download melden Dateigröße: 154 kB

Inhalt der Datei

Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Vorblatt - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 31 (12 91) Vorlage Nr.: 20140090 Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung öffentlich/nichtöffentlich nichtöffentlich gemäß öffentlich Bezeichnung der Vorlage Bebauungsplan Nr. 921 - Lindener Straße / Welperstraße hier: a) Erneuter Satzungsbeschluss b) Rückwirkende Inkraftsetzung Beschlussvorschriften §§ 10 und 214 Abs. 4 BauGB Beschlussorgan Rat Beratungsfolge Sitzungstermin Haupt- und Finanzausschuss Rat 12.02.2014 20.02.2014 Anlagen Anlage 1: Planzeichnung des Bebauungsplanes Anlage 2: Übersichtskarte Zusatzinformationen Finanzielle Auswirkungen Beteiligungspflichtige Angelegenheit Personalrat wurde beteiligt Grundsatzentscheidung N N N N akt. Beratung Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Begründung - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 31 (12 91) Vorlage Nr.: 20140090 Am 18.07.2013 wurde der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 921 - Lindener Straße / Welperstraße - in der Fassung vom 30.04.2013 vom Rat als Satzung beschlossen. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Bochum am 19.08.2013 trat der Bebauungsplan Nr. 921 in Kraft. Ziel des Bebauungsplanes ist es, die vorhandene Gewerbefläche planerisch für produktionsorientierte Betriebe, Handwerksbetriebe sowie unternehmensbezogene Dienstleistungen zu sichern, die Fläche des nicht mehr benötigten Kirmesplatzes für gewerbliche Nutzungen der v. g. Art bereitzustellen sowie eine Stärkung des zentralen Versorgungsbereichs Linden durch den Ausschluss der Ansiedlung weiterer - insbesondere zentrenrelevanter Einzelhandelsbetriebe in den noch nicht durch Einzelhandel genutzten Bereichen des Plangebietes zu erreichen. Es hat sich herausgestellt, dass bei der Erstellung der Planurkunde ein technischer Fehler unterlaufen ist und der Maßstab der Planzeichnung somit geringfügig von dem im Plan angegebenen Maßstab abweicht. Zwischenzeitlich wurde die Planzeichnung des Bebauungsplanes Nr. 921 entsprechend korrigiert. Inhaltlich haben sich gegenüber dem Satzungsbeschluss vom 18.07.2013 weder in der Planzeichnung noch in der Begründung zum Bebauungsplan Veränderungen ergeben. Aus Gründen der Rechtssicherheit sind ein erneuter Beschluss des Bebauungsplanes als Satzung sowie die erneute Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erforderlich. Der Plan wird rückwirkend zum ursprünglichen Zeitpunkt der Bekanntmachung in Kraft gesetzt, um dem Vertrauen der Grundstückseigentümer und Bürger in den Bebauungsplan gerecht zu werden sowie die Rechtsgrundlage für erlassene Verwaltungsentscheidungen zu gewähren. Stadt Bochum Beschlussvorlage der Verwaltung - Beschlussvorschlag - Seite 1 Stadtamt TOP/akt. Beratung 61 31 (12 91) Vorlage Nr.: 20140090 Bezeichnung der Vorlage Bebauungsplan Nr. 921 - Lindener Straße / Welperstraße hier: a) Erneuter Satzungsbeschluss b) Rückwirkende Inkraftsetzung a) Erneuter Satzungsbeschluss Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 921 - Lindener Straße / Welperstraße - in der Fassung vom 29.10.2013 wird als Satzung beschlossen (§ 10 BauGB). Im Übrigen hat der Beschluss vom 18.07.2013 über die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen sowie die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 921 weiterhin bestand. b) Rückwirkende Inkraftsetzung Die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 921 wird rückwirkend zum 19.08.2013 in Kraft gesetzt (§ 214 Abs. 4 BauGB).