Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Mitteilung der Verwaltung.pdf

Dies ist ein "Politik bei uns 1"-Dokument. Die Dateien dieser Kommunen werden nicht mehr aktualisiert. Um aktuelle Daten zu bekommen, ist eine OParl-Schnittstelle bei der Kommune erforderlich. Im Bereich "Mitmachen" finden Sie weitere Informationen.

Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Mitteilung der Verwaltung.pdf
Größe
98 kB
Erstellt
25.12.14, 13:30
Aktualisiert
27.01.18, 11:20

öffnen download melden Dateigröße: 98 kB

Inhalt der Datei

Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 1 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 30 1 (6410) Vorlage Nr. 20140010 Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung öffentlich/nichtöffentlich nichtöffentlich gemäß öffentlich Bezug (Beschluss, Anfrage Niederschrift Nr. ... vom ... ) Niederschrift Nr. 4.15 vom 07.11.2013 Bezeichnung der Vorlage Bußgeldverfahren "Das Leben des Brian" Beratungsfolge Rat Sitzungstermin akt. Beratung 20.02.2014 Anlagen Wortlaut Wie kommt die Verwaltung zu der Bewertung, den in Rede stehenden vorsätzlichen Verstoß gegen eine ausdrückliche Bestimmung im Feiertagsgesetz als unterdurchschnittlich einzustufen? Wird die Verwaltung bei Gastronomen ähnliche Milde walten lassen? Wird die Verwaltung in Konsequenz der Entscheidung die Ordnungskräfte der Stadt zukünftig anweisen, leichtes fahrlässiges Fehlverhalten im ruhenden Straßenverkehr nicht mehr mit einem Verwarnungsgeld zu ahnden. Die Fragen der CDU-Fraktion werden wie folgt beantwortet: Grundsätzlich steht der Verwaltung bei der Frage, ob gegen einen Verstoß eingeschritten werden soll, ein eigenes Entschließungsermessen zu (Opportunitätsprinzip). Im Rahmen dieser Erwägungen wird entschieden, ob im konkreten Fall ein Einschreiten aus ordnungsrechtlichen Gründen notwendig ist oder ob mildere Maßnahmen ausreichen. Stadt Bochum Mitteilung der Verwaltung - Seite 2 - Stadtamt TOP/akt. Beratung 30 1 (6410) Vorlage Nr. 20140010 Im gesamten Verfahren war deutlich, dass es dem Veranstalter überwiegend darauf ankam, mit der Filmvorführung zu provozieren und eine Entscheidung der Verwaltung zu erzwingen, um dem Protest gegen die geltende Gesetzeslage in NRW zusätzliches Gewicht zu geben. Bei der Entscheidung, es vorliegend bei einer Ermahnung zu belassen, wurden insbesondere die folgenden Aspekte berücksichtigt: Es handelte sich letztlich um einen rein formalen Verstoß, da eine echte Beeinträchtigung der Feiertagsruhe nicht eintrat, weil die Veranstaltung in einem geschlossenen Gebäude stattfand. Die Öffentlichkeit war nur insofern betroffen, als es einem unbestimmten Kreis von Personen möglich war, an dieser Veranstaltung teilzunehmen. In einer multikulturellen und multireligiösen Gesellschaft innerhalb einer Großstadt wie Bochum wird es immer dazu kommen, dass Teile der Einwohner ein religiöses Fest feiern, während für andere das normale Alltagsgeschehen stattfindet. Hinzu kommt, dass die Wahrnehmung des Karfreitags als kirchlichen Feiertag der Stille und des Gedenkens in der Lebenswirklichkeit der Bochumer Bevölkerung nur noch eine untergeordnete Rolle spielt. Insofern haben sich die Lebensbedingungen, die einem steten Wandel unterliegen, gerade in der Wahrnehmung kirchlicher Feiertage deutlich verändert. Ein weiterer Aspekt ist, dass auch die Rechtsprechung von der Möglichkeit derartiger Ermessenserwägungen deutlich Gebrauch macht. Im Fall eines Bußgeldverfahrens wäre in einem sich ggf anschließenden Gerichtsverfahren durchaus mit einer Einstellung des Verfahrens im Ermessenswege zu rechnen gewesen. Auch wenn damit der Tatvorwurf nicht beseitigt worden wäre, hätte ein solches Ergebnis den gerade nicht gewollten Eindruck hinterlassen, dass eine solche Filmvorführung rechtmäßig gewesen wäre. An diesen Punkten gemessen erschien es im Interesse einer Erledigung des Verfahrens für den Einzelfall ausreichend, eine schriftliche Ermahnung auszusprechen. Allerdings wurde dabei auch deutlich gemacht, dass es sich um eine einmalige Einzelfallentscheidung handelte. Daraus kann nicht gefolgert werden, dass weiterhin in allen Fällen derart entschieden wird. Die Frage, wie in anderen Fällen – z.B. Gastronomen – entschieden wird, lässt sich aus dieser Sicht beantworten. Auch dort führte schon in der Vergangenheit nicht jeder festgestellte Verstoß zu einem Bußgeldverfahren. Maßgeblich ist auch hier stets der konkrete Einzelfall. Und auch bei Parkverstößen kommen jeden Tag dutzende Fälle vor, in denen die Überwachungskräfte falsch parkende Autofahrerinnen und Autofahrer über die Rechtslage belehren und es bei einer Ermahnung belassen, ohne ein formales Verfahren mit Bußgeldern einzuleiten.