Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Mitteilung der Verwaltung.pdf
Größe
98 kB
Erstellt
25.12.14, 13:30
Aktualisiert
27.01.18, 11:20
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bochum
Mitteilung der Verwaltung
- Seite 1 -
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
30 1 (6410)
Vorlage Nr. 20140010
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezug (Beschluss, Anfrage Niederschrift Nr. ... vom ... )
Niederschrift Nr. 4.15 vom 07.11.2013
Bezeichnung der Vorlage
Bußgeldverfahren "Das Leben des Brian"
Beratungsfolge
Rat
Sitzungstermin
akt.
Beratung
20.02.2014
Anlagen
Wortlaut
Wie kommt die Verwaltung zu der Bewertung, den in Rede stehenden vorsätzlichen Verstoß
gegen eine ausdrückliche Bestimmung im Feiertagsgesetz als unterdurchschnittlich
einzustufen?
Wird die Verwaltung bei Gastronomen ähnliche Milde walten lassen?
Wird die Verwaltung in Konsequenz der Entscheidung die Ordnungskräfte der Stadt
zukünftig anweisen, leichtes fahrlässiges Fehlverhalten im ruhenden Straßenverkehr nicht
mehr mit einem Verwarnungsgeld zu ahnden.
Die Fragen der CDU-Fraktion werden wie folgt beantwortet:
Grundsätzlich steht der Verwaltung bei der Frage, ob gegen einen Verstoß eingeschritten
werden soll, ein eigenes Entschließungsermessen zu (Opportunitätsprinzip). Im Rahmen
dieser Erwägungen wird entschieden, ob im konkreten Fall ein Einschreiten aus
ordnungsrechtlichen Gründen notwendig ist oder ob mildere Maßnahmen ausreichen.
Stadt Bochum
Mitteilung der Verwaltung
- Seite 2 -
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
30 1 (6410)
Vorlage Nr. 20140010
Im gesamten Verfahren war deutlich, dass es dem Veranstalter überwiegend darauf ankam,
mit der Filmvorführung zu provozieren und eine Entscheidung der Verwaltung zu erzwingen,
um dem Protest gegen die geltende Gesetzeslage in NRW zusätzliches Gewicht zu geben.
Bei der Entscheidung, es vorliegend bei einer Ermahnung zu belassen, wurden
insbesondere die folgenden Aspekte berücksichtigt:
Es handelte sich letztlich um einen rein formalen Verstoß, da eine echte Beeinträchtigung
der Feiertagsruhe nicht eintrat, weil die Veranstaltung in einem geschlossenen Gebäude
stattfand. Die Öffentlichkeit war nur insofern betroffen, als es einem unbestimmten Kreis von
Personen möglich war, an dieser Veranstaltung teilzunehmen.
In einer multikulturellen und multireligiösen Gesellschaft innerhalb einer Großstadt wie
Bochum wird es immer dazu kommen, dass Teile der Einwohner ein religiöses Fest feiern,
während für andere das normale Alltagsgeschehen stattfindet. Hinzu kommt, dass die
Wahrnehmung des Karfreitags als kirchlichen Feiertag der Stille und des Gedenkens in der
Lebenswirklichkeit der Bochumer Bevölkerung nur noch eine untergeordnete Rolle spielt.
Insofern haben sich die Lebensbedingungen, die einem steten Wandel unterliegen, gerade
in der Wahrnehmung kirchlicher Feiertage deutlich verändert.
Ein weiterer Aspekt ist, dass auch die Rechtsprechung von der Möglichkeit derartiger
Ermessenserwägungen deutlich Gebrauch macht. Im Fall eines Bußgeldverfahrens wäre in
einem sich ggf anschließenden Gerichtsverfahren durchaus mit einer Einstellung des
Verfahrens im Ermessenswege zu rechnen gewesen.
Auch wenn damit der Tatvorwurf nicht beseitigt worden wäre, hätte ein solches Ergebnis den
gerade nicht gewollten Eindruck hinterlassen, dass eine solche Filmvorführung rechtmäßig
gewesen wäre.
An diesen Punkten gemessen erschien es im Interesse einer Erledigung des Verfahrens für
den Einzelfall ausreichend, eine schriftliche Ermahnung auszusprechen.
Allerdings wurde dabei auch deutlich gemacht, dass es sich um eine einmalige
Einzelfallentscheidung handelte. Daraus kann nicht gefolgert werden, dass weiterhin in allen
Fällen derart entschieden wird.
Die Frage, wie in anderen Fällen – z.B. Gastronomen – entschieden wird, lässt sich aus
dieser Sicht beantworten. Auch dort führte schon in der Vergangenheit nicht jeder
festgestellte Verstoß zu einem Bußgeldverfahren. Maßgeblich ist auch hier stets der
konkrete Einzelfall.
Und auch bei Parkverstößen kommen jeden Tag dutzende Fälle vor, in denen die
Überwachungskräfte falsch parkende Autofahrerinnen und Autofahrer über die Rechtslage
belehren und es bei einer Ermahnung belassen, ohne ein formales Verfahren mit
Bußgeldern einzuleiten.