Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Entgelt-Honorarregelung2014.pdf
Größe
37 kB
Erstellt
24.12.14, 20:03
Aktualisiert
27.01.18, 11:21
Stichworte
Inhalt der Datei
Entgelt- und Honorarregelung
der Familienbildungsstätte der Stadt Bochum
a)
Entgelt-Regelung ab 01.05.2014
für die Familienbildungsstätte der Stadt Bochum
(FBS-Entgelt-Regelung)
vom ----- , ------
2014
'1
Geltungsbereich, Ziele, Leistungen
(1)
Die Stadt Bochum unterhält eine kommunale Familienbildungsstätte als öffentliche
Einrichtung.
(2)
Der fördernde und vorbeugende Charakter der Familienbildung entspricht dabei
sowohl dem im Weiterbildungsgesetz NRW (WbG) formulierten Ziel öffentlich
verantworteter Weiterbildung, als auch dem im Sozialgesetzbuch VIII – Kinder- und
Jugendhilfe (SGB VIII) dargelegten Anspruch, Jugendämter als Partner der Familie
zu verstehen.
(3)
Auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Ziele und Regelungen bietet die
Familienbildungsstätte der Stadt Bochum im Rahmen von drei Trimestern pro Jahr in
verschiedenen Fachbereichen Kurse und Veranstaltungen an.
(4)
Die Arbeit der Familienbildungsstätte der Stadt Bochum wird im Wesentlichen mit
Teilnahme-Entgelten, Landes-Zuwendungen und städtischen Haushaltsmitteln,
daneben aus sonstigen Einnahmen finanziert.
(5)
Diese Entgelt-Regelung findet Anwendung für die Familienbildungsstätte der Stadt
Bochum.
'2
Entgelte für Kurse und Veranstaltungen
(1)
Die Stadt Bochum erhebt für die Teilnahme an den Kursen und Veranstaltungen der
Familienbildungsstätte der Stadt Bochum privat-rechtliche Entgelte im Rahmen der
im Entgelt-Verzeichnis ausgewiesenen Tarife. Das Entgelt-Verzeichnis ist als Anlage
Bestandteil dieser Entgelt-Regelung.
(2)
Die Entgelte für Kurse und Veranstaltungen der Familienbildungsstätte der Stadt
Bochum im Einzelnen berechnen sich unter Berücksichtigung des EntgeltVerzeichnisses nach Unterrichtsstunden (Ustd. - 45 Minuten Dauer). In Einzelfällen,
z.B. bei Ganztagesveranstaltungen und Fortbildungen werden teil- oder
vollkostendeckende Pauschalentgelte erhoben.
Die Höhe des zu zahlenden Entgelts richtet sich sowohl nach Art, Inhalt und Umfang
des Angebots, als auch nach der geplanten Teilnehmerzahl. Zum Zeitpunkt der
Anmeldung ist die Höhe des Kursentgelts abschließend festgelegt.
1
(3)
Zur Deckung des Sachaufwandes werden in einzelnen Kursen und Veranstaltungen
Kosten-Umlagen (z.B. Lebensmittel- oder Kursmaterialumlagen) erhoben. Die Höhe
einer Kosten-Umlage wird bei der Planung hinreichend bestimmt. Die
Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden im Programm und bei der Anmeldung auf
die Erhebung der Umlage hingewiesen.
'3
Entgeltschuldner
(1)
Zur Zahlung des Entgelts nach ' 2 Abs. 1 und einer Kosten-Umlage nach ' 2 Abs. 3
dieser Entgelt-Regelung ist diejenige Person verpflichtet, die an einem Kurs oder
einer Veranstaltung teilnimmt oder eine Anmeldung hierzu vornehmen lässt.
'4
Entgelt-Ermäßigung
(1)
Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer in besonderen Belastungssituationen
gewährt die Familienbildungsstätte der Stadt Bochum eine Ermäßigung der
Teilnahmeentgelte entsprechend der in Absatz (2) aufgeführten Fälle.
Die Ermäßigung kann im Laufe eines Trimesters für eine unbeschränkte Anzahl von
Kursen in Anspruch genommen werden.
(2)
Eine Ermäßigung erhalten in Höhe von
a)
b)
c)
75 % des Entgelts
-
Empfänger von ALG II-Leistungen (Leistungen nach “Sozialgesetzbuch II,
SGB II)“
-
Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung (SGB XII)
-
Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerber-Leistungsgesetz
-
einkommensschwache Haushalte, die keine der zuvor aufgeführten
Leistungen beziehen (auf der Grundlage einer vom Sozialamt nach
sozialhilferechtlichen Kriterien durchgeführten Einzelfallprüfung)
50 % des Entgelts
-
Empfänger von Leistungen nach dem (BAföG) sowie von
Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III/AFG.
-
Aus finanziellen Gründen sollte niemand den Veranstaltungen der
Familienbildungsstätte fernbleiben müssen. In berechtigten Härtefällen, die
nicht unter die in a) und b) aufgezählten Gebührenermäßigungsregelungen
2
fallen, können Betroffene bei der Leitung der Familienbildungsstätte einen
Sonderantrag auf Entgeltermäßigung stellen.
Entgeltermäßigungen werden erst ab einem Kurs-Entgelt von mehr als 10,00 i je
Kurs gewährt; sie beziehen sich darüber hinaus nicht auf evtl. Kosten-Umlagen
gemäß ' 2 Abs 3.
(3)
Zur Inanspruchnahme einer Entgelt-Ermäßigung sind durch die Kursteilnehmerin /
den Kursteilnehmer die zur Verfügung stehenden Einkünfte bei der Anmeldung durch
Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuweisen. Als Nachweis gelten der von der
Stadt Bochum ausgestellte Vergünstigungsausweis (BO-Pass) bzw. die
entsprechenden Sozialleistungsbescheide über den Bezug von Leistungen nach dem
SGB II, SGB XII oder BAföG.
'5
Verfahren, Fälligkeit, Erstattung
(1)
Die Entgelte sind spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach Anmeldung zu
entrichten. Ausnahmen können bei kurzfristigen Anmeldungen zu freien Plätzen in
Kursen der Familienbildungsstätte der Stadt Bochum eingeräumt werden.
(2)
Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die sich bis zwei Wochen vor Beginn eines Kurses
oder einer Veranstaltung abmelden, erhalten auf Antrag die gezahlten Entgelte und
Kosten-Umlagen nach ' 2 Abs. 3. erstattet.
(3)
Die Bearbeitungsgebühr für die Entgelt-Erstattung beträgt pauschal 5,00 i und wird
vom Erstattungsbetrag eingehalten.
'6
Haftungsbeschränkung
Die Haftung der Stadt Bochum für Schäden im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme
von Angeboten nach dieser Entgelt-Regelung wird auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
beschränkt.
'7
Nutzungsentgelte
für die Überlassung von Räumlichkeiten für Einzelveranstaltungen
(1)
Für die Überlassung von Räumlichkeiten der Familienbildungsstätte der Stadt
Bochum an Dritte wird - unter Berücksichtigung entsprechender GrundsatzBeschlüsse des Rates bzw. anderer zuständiger Gremien - ein angemessenes
Nutzungsentgelt erhoben.
(2)
Die '' 3, 5 und 6 dieser Entgelt-Regelung gelten entsprechend.
3
'8
Schlussbestimmungen, In-Kraft-Treten
(1)
Diese Entgelt-Regelung tritt am 01.05.2014 in Kraft.
(2)
Gleichzeitig tritt die AEntgeltordnung für die Familienbildungsstätte der Stadt Bochum@
vom 01.04.2007 außer Kraft.
b)
Honorar-Regelung
der Familienbildungsstätte der Stadt Bochum ab 01.05.2014
(FBS-Honorar-Regelung)
vom -------- , --------- 2014
1.
Zielsetzung
1.1
Die Kursleiterinnen und Kursleiter der Familienbildungsstätte der Stadt Bochum
tragen in hohem Maße dazu bei, die für die Einrichtung formulierten Ziele und
Ansprüche zu realisieren.
1.2
Mit Hilfe einer Honorar-Regelung sollen Einsatz und Motivation dieser nebenamtlich
bzw. nebenberuflich tätigen Honorarkräfte angemessen honoriert und gefördert
werden, um sie damit an der Weiterentwicklung und Attraktivitätssteigerung der
Familienbildungsstätte der Stadt Bochum angemessen zu beteiligen.
1.3
Diese Honorar-Regelung steht in einem engen Sach-Zusammenhang mit der
„Entgelt-Regelung für die Familienbildungsstätte der Stadt Bochum (FBS-EntgeltRegelung)“.
2.
Grundsätze zu den Honoraren
2.1
Die Honorare für die nebenamtlich bzw. nebenberuflich tätigen Kursleiterinnen und
Kursleiter (Auftragnehmer) der Familienbildungsstätte der Stadt Bochum werden pro
Unterrichtsstunde (Ustd. - 45 Minuten Dauer) festgelegt.
2.2
Mit dem Honorar sind alle Kosten der in Nr. 2.1 bezeichneten Auftragnehmer, wie
z.B. Steuern, An- und Abfahrt etc. abgegolten. Die Abführung der auf das Honorar zu
entrichtenden Steuern und Abgaben obliegt dem Auftragnehmer.
2.3
In besonders begründeten Ausnahme-Fällen kann die Familienbildungsstätte für
Angebote und Veranstaltungen, die nicht Regel-Angebote sind, eine abweichende
Vereinbarung treffen. Kurse, für die externe Finanzierungsgeber eigene HonorarSätze vorsehen, werden mit den extern vorgegebenen Honorar-Sätzen vergütet.
4
3.
Honorar-Sätze
3.1
Der Honorar-Satz wird zum 01.05.2014 auf 16,00 i pro Unterrichtsstunde (Ustd.)
festgelegt.
3.2
Für einzelne, spezielle Kursangebote vereinbart die Familienbildungsstätte der Stadt
Bochum höhere Honorare mit den Dozenten / Dozentinnen. Hierzu zählen z.B.
Angebote im Rahmen der BochumerElternschule, Fachvorträge, Einzelveranstaltungen, Angebote mit Projektförderung und Fortbildungsveranstaltungen.
Näheres regeln die jeweiligen Einzelhonorarverträge.
3.3
Soweit die vom Rat der Stadt Bochum zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel und
die Entgelt-Kalkulation gemäß ' 2 Abs. 2 der FBS-Entgelt-Regelung es zulassen,
sollen die Honorare in einem Abstand von 2 bis 4 Jahren angepasst werden.
4.
Sonderregelungen zu den Honoraren
4.1
Muss ein Kurs- oder Veranstaltungsangebot aufgrund von Krankheit der
Honorarkraft, höherer Gewalt oder wegen anderer von der FBS nicht zu vertretender
Umstände abgesagt oder abgebrochen werden, so sind nur die tatsächlich
geleisteten Unterrichtsstunden zu vergüten. Ausgefallene Unterrichtsstunden sind
grundsätzlich nachzuholen.
4.2
In Fällen, in denen ein Kurs oder eine Veranstaltung nicht zustande kommt, weil z.B.
die in ' 8 WbG NRW festgelegte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird oder
eingeplante Räumlichkeiten nicht mehr zur Verfügung stehen und die Veranstaltung
vor Kursbeginn abgesagt wird, werden keine Honorarausgleichszahlungen geleistet.
5.
Schlussbestimmungen
5.1
Diese Honorar-Regelung tritt mit dem 01.05.2014 in Kraft.
5.2
Gleichzeitig tritt die bis zu dem Zeitpunkt gültige Entgelt- und Honorar- Ordnung der
Familienbildungsstätte der Stadt Bochum, die am 14.12.2006 vom Rat der Stadt
Bochum beschlossen wurde und am 1.4.2007 im Kraft getreten ist, außer Kraft.
5
Anlage
Entgeltverzeichnis der Familienbildungsstätte der Stadt Bochum
ab dem 01.05.2014
Teilnehmerentgelte
pro Ustd
1
Familie – Erziehung – Partnerschaft
1,40 i - 3,00 i
2
Gesundheit und Bewegung
1,70 i - 5,00 i
3
Textiles Gestalten, Mode und Kreativität
1,60 i - 3,00 i
4
Kochen und Kultur
1,50 i - 3,00 i
5
Älterwerden und Familie
1,40 i - 3,00 i
6