Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Mitteilung der Verwaltung.pdf
Größe
153 kB
Erstellt
24.12.14, 20:05
Aktualisiert
27.01.18, 11:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bochum
Mitteilung der Verwaltung
- Seite 1 -
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
61 22 (30 37)
Vorlage Nr. 20132756
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezug (Beschluss, Anfrage Niederschrift Nr. ... vom ... )
Bezeichnung der Vorlage
Semperstraße / Schinkelstraße
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bochum-Süd
Sitzungstermin
akt.
Beratung
04.03.2014
Anlagen
Wortlaut
Auf der Höhe des Kreuzungsbereiches Semperstraße / Schinkelstraße befinden sich ein
Lebensmittelladen, ein Frisör, ein Reisebüro, eine Imbissbude und andere Geschäfte.
Anwohner beschweren sich, dass sie durch parkende Fahrzeuge, hohes
Verkehrsaufkommen, Lärm und Gerüche belästigt werden. Es wurde festgestellt, dass der
Lebensmittelladen „Smak“.wesentlich mehr Kundenbesuche hat als zu Zieten des REWEMarktes, obwohl z. B. keine zusätzlichen Parkplätze angelegt wurden.
Die Bezirksvertretung fragt an:
1.
Sind nach Ansicht der Verwaltung die drei vor dem Lebensmittelladen eingerichteten
Parkplätze für die aktuelle Frequentierung des Ladens ausreichend und mit der
ursprünglichen Genehmigung zum Betrieb des Lebensmittelladens vereinbar?
2.
Kann die Verwaltung Einfluss auf die Anlieferung durch große LKW-Züge in der
engen Schinkelstraße hinsichtlich Zeit und Ort nehmen?
3.
Können weitere Parkplätze geschaffen werden?
4.
Kann die Durchfahrtsituation durch die Schinkelstraße hinsichtlich der halbseitig auf
dem Gehweg parkenden Fahrzeuge rund um den Geschäftsbereich verbessert
werden?
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Vorlage Nr. 20132756
5.
Liegen Genehmigungen für alle dort angesiedelten Geschäftsbetriebe hinsichtlich der
Art und Größe vor und ist die Ansieldung der Geschäfte in der Gesamtheit mit dem
Charakter einer Wohnsiedlung vereinbar?
6.
Kann die Lärmbelästigung der Anwohner, die durch an- und abfahrende Besucher
und Anlieferverkehr entsteht, verbessert werden?
7.
Steht der mobile Imbisswagen auf öffentlichem oder privatem Gelände?
8.
Kann die Geruchsbelästigung, ausgehend von der Imbissbude, für die Anwohner
reduziert werden?
9.
Wenn die Verwaltung Handlungsbedarf aus den zuvor gestellten Fragen feststellt,
kann dann dazu eine Anwohner-Infoveranstaltung durchgeführt werden?
Antwort:
Zu 1. Es wurden 1983 für den Neubau des Wohn- und Geschäftshauses 15 Stellplätze
nachgewiesen. Auf dem Grundstück befinden sich jetzt aktuell 10 offene Stellplätze,
5 Pkw Garagen. 3 Stellplätze befinden sich vor dem Lebensmittelladen und 7
Stellplätze dahinter, neben dem Imbiss. Für den Lebensmittelladen sind auf
Grundlage der Verkaufsfläche 7 Stellplätze erforderlich.
Zu 2. Es sind Betriebszeiten genehmigt, in der Zeit von 06:00 - 22:00. An diese Zeiten
muss sich der Betreiber halten.
Zu 3. Die Verwaltung kann für private keine Stellplätze im öffentlichen Straßenraum zur
Verfügung stellen bzw. Errichten. Auf der Semperstraße im Bereich der Einmündung
zur
Schinkelstraße
befinden
sich
Haltestellen
der
Bogestra
sowie
verkehrsberuhigende Einbauten (Berliner Kissen). Gleiches gilt für die
Schinkelstraße. Aufgrund zahlreicher privater Grundstückszufahrten und dem
Querschnitt von 5,50 m Fahrbahnbreite ist das Anlegen markierter öffentlicher
Stellplätze nicht umsetzbar. Hier müsste der Eigentümer des Ladenlokals ggf. Tätig
werden.
Zu 4. Das Straßenverkehrsamt hat die Verkehrssituation überprüft und dabei festgestellt,
dass auf der Schinkelstraße im Einmündungsbereich Semperstraße teilweise
verkehrswidrig geparkt wird. Der Bereich wird durch die Mitarbeiter der
Verkehrsüberwachung kontrolliert. Anlässlich der Kontrollen festgestellte
Falschparker werden erfasst und Verwarnungsgeldverfahren eingeleitet.
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Vorlage Nr. 20132756
Zu 5. Ja. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 34 Baugesetzbuch
(BauGB), da das Grundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils
liegt, die Eigenart der näheren Umgebung entspricht und einem allgemeinen
Wohngebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung ist. Hierzu gibt es einen
Gerichtsbeschluss aus dem Jahre 2009. Aufgrund einer Klage der Anwohner
bezüglich des Imbissbetriebes in diesem Verfahren, wurde, im Hinblick auf die
bereits bestehenden gewerblichen Nutzungen in den Häusern Semperstraße 20,
Schinkelstraße 68 und 73, das Gebiet als “allgemeines Wohngebiet eingestuft .
Zu 6. Basierend auf den vorliegenden Baugenehmigungen und der Einhaltung der
genehmigten Öffnungszeiten 08:00 - 22:00 Uhr und Betriebszeiten 06:00 - 22:00 Uhr,
außerhalb der Ruhezeiten am Werktag (keine Anlieferung im Nachtzeitraum) sowie
der ordnungsgemäßen Nutzung der Pkw Stellplätze hinter dem Wohn, -und
Geschäftshaus und den 3 Pkw Stellplätzen vor dem Gebäude, ist eine Verbesserung
der Lärmsituation durch an -und abfahrende Kunden und den Anlieferverkehr kaum
möglich. Die ausgewiesenen Stellplätze hinter dem Gebäude im nordöstlichen
Grundstücksbereich und die 3 Stellplätze sind so angeordnet, dass sie einen großen
Abstand zur angrenzenden Wohnnutzung aufweisen und somit aus lärmtechnischer
Sicht auf dem Grundstück gut angeordnet sind.
Zu 7. Der Imbisswagen steht auf privatem Grundstück.
Zu 8. Es gibt zu dem Imbisswagen einen Gerichtsbeschluss von 2009. Hier wurde
festgestellt, dass der Imbisswagen nicht gegen das nachbarschützende
Rücksichtnahmegebot verstößt. Zu berücksichtigen ist auch das sich die
Betriebzeiten nur auf Freitag von 14:00 -19:00 und samstags von 11:00-16:00
beschränken. Der Imbisswagen hat einen ausreichenden Abstand zur
Wohnbebauung.
Zu.9. Nein, eine Anwohner-Infoveranstaltung kann nicht durchgeführt werden.