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Kommune
Bochum
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Anlage 1: Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen.pdf
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24.12.14, 20:09
Aktualisiert
27.01.18, 11:39
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ANLAGE 1 zur Vorlage Nr.: 20140298
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Stadt Bochum
Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen
zum
Bebauungsplan Nr. 874
- Ruhrstraße Die relevanten Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sowie die jeweiligen Antworten der Verwaltung sind nachfolgend
zusammengefasst.
1.
Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung
1.1
Stellungnahmen der Öffentlichkeit
1.1.1
Stellungnahmen in der Zeit vom 03.09. – 01.10.2009
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
gingen folgende Stellungnahmen ein, die im Zuge der Planaufstellung zu
berücksichtigen waren:
Stellungnahme 1
1. Der Bürger fordert keinen Baustellenverkehr durch die Schleiermacherstraße.
2. Er fordert eine Dokumentation des Ist-Zustandes der Schleiermacherstraße unter
Beteiligung der Anlieger vor Baubeginn.
3. Er fordert eine Entwässerung des Neubaugebietes nach Norden.
4. Er regt an, die verkehrsmäßige Anbindung hauptsächlich über die Ruhrstraße
vorzusehen.
Antwort:
Zu 1. Mit der Umsetzung des Vorhabens gehen Belastungen durch die Aufbereitung
des Grundstückes und den Baubetrieb für die Anlage neuer Straßen und Gebäude
einher. Wie bei anderen Bauvorhaben auch, gelten für Baumaßnahmen
grundsätzliche Anforderungen an die Baustelleneinrichtungen und den Baubetrieb,
mit denen eine Beeinträchtigung der Nachbarn durch Lärm und Staub so gering wie
möglich gehalten werden soll. Es darf unterstellt werden, dass dies durch ein
professionelles Baustellenmanagement unterstützt wird. Baustellenverkehr führt zu
Unannehmlichkeiten, die bei jedem Bauantrag, bei jedem Baugesuch natürlich
auftreten. Sie sind zeitlich begrenzt und müssen hingenommen werden. Dieser
Aspekt kann nicht dazu führen kann, das eine Bebauung verhindert werden kann.
Zu 2. Durch das Bebauungsplanverfahren werden die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Errichtung der Wohnbebauung und die Erstellung der neuen
Erschließungsstraße geschaffen. Der Bebauungsplan trifft keine Regelungen durch
welchen Träger (privat/öffentlich) die neue Erschließung erstellt wird. Ebenso ist es
rechtlich nicht möglich, ein Beweissicherungsverfahren im Bebauungsplan
festzusetzen. Ein Beweissicherungsverfahren kann durch ein Gericht, aber auch
durch einen privaten Auftraggeber beauftragt werden.
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Zu 3. Im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 874 wurde ein
Entwässerungsgutachten erstellt, das die Entwässerung des neuen Baugebietes in
verschiedenen Varianten untersucht hat. Da gemäß Zentralabwasserplan alle
vorhandenen Mischwasserkanäle im Bereich der Ruhrstraße hydraulisch überlastet
sind, basierten alle Varianten auf eine Entwässerung des Plangebietes in Richtung
Norden (Holzstraße).
Zu 4. Die verkehrstechnische Anbindung des Plangebietes erfolgt über eine 7,50 m
breite von der Ruhrstraße zur Schleiermacherstraße hin verlaufende
Erschließungsstraße. Von dieser Haupterschließung zweigt eine 6,50 m breite
Stichstraße ab, die den nordöstlichen Teil des Plangebietes erschließt. Der westliche
Bereich wird über Ringerschließung, die zu einer Platzbildung führt, angebunden. Es
ist davon auszugehen, dass diese Straßenflächen nur von den Anliegern genutzt
werden, da sie für gebietsfremden Durchgangsverkehr nur einen Umweg darstellen.
Eine ausschließliche Anbindung des Plangebietes an die Ruhrstraße ist aufgrund der
Größe des Plangebietes und der Anzahl der neuen Wohneinheiten aus
verkehrstechnischer Sicht nicht sinnvoll.
Den Anregungen wird teilweise gefolgt.
Stellungnahme 2
1. Der Bürger weist auf die hydraulische Überlastung des Abwasserkanals in der
Ruhrstraße hin.
2. Die Schleiermacherstraße soll nicht durch Baustellenverkehr genutzt werden und
daher für die Zeit der Bauphase abgesperrt werden. Wird der Anregung nicht
gefolgt, sollte ein Beweissicherungsverfahren für die alte Schleiermacherstraße
durchgeführt werden.
3. Das Wohngebiet sollte als Reines Wohngebiet gem. § 3 BauNVO festgesetzt
werden, um störende Nutzungen, die Störungen oder Stellplatzprobleme
hervorrufen können, unterbinden zu können.
4. Er fordert den Ausbau der Schleiermacherstraße als Sackgasse (von beiden
Seiten), da die Schleiermacherstraße bereits heute mit Fahrzeugen zugeparkt ist.
5. Er beantragt, bei der Planung der neunen Schleiermacherstraße ausreichende
Stellflächen vorzusehen.
Antwort:
Zu 1. Die hydraulische Überlastung ist durch den vorliegenden Zentralabwasserplan
bekannt und wird bei der Entwässerungsplanung berücksichtigt, indem eine
Entwässerung des Plangebietes in Richtung Norden vorgesehen ist.
Zu 2. Wann und mit welcher Logistik die Erschließung im Plangebiet realisiert wird
kann der Bebauungsplan nicht festsetzen. Es ist ebenfalls rechtlich nicht möglich ein
Beweissicherungsverfahren im Bebauungsplan festzusetzen. Ein Beweissicherungsverfahren kann durch ein Gericht, aber auch durch einen privaten Auftraggeber
beauftragt werden.
Zu 3. Das Bebauungsplangebiet wird als Allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO
festgesetzt. Die Festsetzung entspricht der Lage des Plangebietes, dessen Umfeld
durch Wohnbebauung mit Ein- und Mehrfamilienhäusern charakterisiert ist. Zudem ist
die Festsetzung konform mit den Zielvorstellungen des Regionalen
Flächennutzungsplanes, der das Gebiet als Wohnbaufläche darstellt.
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Um die die angestrebte kleinteilige Nutzungsstruktur nicht zu stören, werden
ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausgeschlossen.
Auch in einem Reinen Wohngebiet (WR) sind andere Nutzungen, wie Läden, Schankund Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe ausnahmsweise
zulässig.
Die angesprochene Stellplatzproblematik wird durch erforderliche Stellplatznachweise
im Baugenehmigungsverfahren entgegengewirkt.
Zu 4. und 5. Die Schleiermacherstraße liegt nicht im Geltungsbereich des
Bebauungsplans Nr. 874. Daher kann eine Planung für die Schleiermacherstraße
nicht im Bebauungsplan festgesetzt werden.
Den Anregungen wird nicht gefolgt.
Stellungnahme 3
1. Es wird angeregt die vorhandene Grünfläche für die Tier- und Pflanzenwelt zu
erhalten.
2. Bei einer Neubebauung der Fläche sollte die Schleiermacherstraße Sackgasse
bleiben und dem Baustellenverkehr entzogen werden.
3. Die vorhandene Kanalisation ist nicht auf weitere Wohneinheiten ausgelegt, da
bereits heute Rückstaus und überflutete Keller zu verzeichnen sind.
4. Die geplante Anbindung an die Ruhrstraße ist ein Gefahrenpunkt (Lage
gegenüber der Schule, Lage zwischen zwei Kurven).
5. An der Ruhrstraße sind in diesem Bereich nicht genügend Parkplätze vorhanden.
6. Bei dem zusätzlich zu erwartenden Verkehrsaufkommen ist der Kreisverkehr
„Eppendorfer Denkmal“ unerlässlich.
Antwort:
Zu 1. Ziel des Bebauungsplans ist die Entwicklung von familiengerechter
Wohnbebauung im Plangebiet. Dies ist konform mit den Zielvorstellungen des
Regionalen Flächennutzungsplanes, der das Gebiet als Wohnbaufläche darstellt. Die
Lage des Plangebietes ist insbesondere aufgrund der Nähe zum Stadtteilzentrum
Eppendorf geradezu prädestiniert, zusätzliche Wohnbauflächen zu schaffen und
somit der Baulandknappheit in Eppendorf entgegen zu wirken. Das Plangebiet bietet
aufgrund seiner im Wohnsiedlungsbereich integrierten Lage die Möglichkeit, ein
bedarfs- und nachfragegerechtes Angebot zu schaffen. Die Bereitstellung von
Wohnbaugrundstücken trägt zur Stabilisierung der rückläufigen Einwohnerzahl und
dauerhaften Bindung der Bewohner an die Stadt Bochum bei.
Die Tier- und Pflanzenwelt wird im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans
erhoben und bewertet. Die verursachten Eingriffe werden auf der Grundlage eines
landschaftspflegerischen Begleitplans ermittelt und kompensiert, sodass nach
Durchführung der Kompensationsmaßnahmen alle erheblichen und nachteiligen
Beeinträchtigungen ausgeglichen sind.
Zu 2. Eine ausschließliche Anbindung des Plangebietes an die Ruhrstraße ist
aufgrund der Größe des Plangebietes und der Anzahl der neuen Wohneinheiten aus
verkehrstechnischer 7,50 m breite von der Ruhrstraße zur Schleiermacherstraße hin
verlaufende Erschließungsstraße. Von dieser Haupterschließung zweigt eine 6,50 m
breite Stichstraße ab, die den nordöstlichen Teil des Plangebietes erschließt.
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Der westliche Bereich wird über Ringerschließung, die zu einer Platzbildung führt,
angebunden. Es ist davon auszugehen, dass diese Straßenflächen nur von den
Anliegern genutzt werden, da sie für gebietsfremden Durchgangsverkehr nur einen
Umweg darstellen. Wann und mit welcher Logistik die Erschließung im Plangebiet
realisiert wird kann der Bebauungsplan nicht festsetzen.
Zu 3. Die hydraulische Überlastung ist durch den vorliegenden Zentralabwasserplan
bekannt und wird bei der Entwässerungsplanung berücksichtigt indem eine
Entwässerung des Plangebietes in Richtung Norden vorgesehen ist.
Zu 4. Die verkehrstechnische Anbindung an die Ruhrstraße ist aufgrund der
städtebaulichen Struktur und einer sinnvollen Überplanung der Fläche an keiner
anderen Stelle möglich. Die Lage gegenüber der Schule ist nicht mehr von
Bedeutung, da diese in der Zwischenzeit geschlossen wurde. Die sonstige
Einbindung in das Bochumer Straßennetz wird bei der Verkehrsplanung
berücksichtigt.
Zu 5. Das Plangebiet wird zwar erschließungstechnisch an die Ruhrstraße
angebunden, der Ausbau der Ruhrstraße ist abgesehen von einer geringfügigen
Änderung aufgrund der vorliegenden Radwegeplanung aber nicht Bestandteil des
Bebauungsplanverfahrens. Die Planung von Stellplätzen entlang der Ruhrstraße ist
daher nicht Inhalt des Bebauungsplanverfahrens.
Zu 6. Der Kreisverkehr „Eppendorfer Denkmal“ ist nicht Gegenstand dieses
Bebauungsplanverfahrens. Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes werden aber
die Auswirkungen der Planung und erforderliche Anpassungen im Umfeld des
Plangebietes mit betrachtet. Für eine deutliche Zunahme des Verkehrsaufkommens
in Eppendorf und damit eine Anpassung der verkehrlichen Infrastruktur aufgrund der
Aufstellung des Bebauungsplans liegen keine Hinweise vor.
Den Anregungen wird nicht gefolgt.
Stellungnahme 4
1. Es wird angeregt den Geltungsbereich des Bebauungsplanes um die private
Waldfläche an der Holzstraße zu erweitern. Der Erhalt des Waldes und die
Vernetzung zur angrenzenden südlichen Grünfläche sind für Eppendorf wichtig.
Über diesen Bereich könnte die entwässerungstechnische Erschließung des
neuen Baugebietes erfolgen und eine fußläufige Erschließung zur Holzstraße
erfolgen.
2. Das Plangebiet sollte nicht nur Wohnbauflächen für Familien schaffen, sondern
auch offen gestaltbar für weitere Wohnformen (z. B. gemeinschaftliche
Wohngruppen für ältere Mitbürger) sein.
3. Die Erschließung des Gebietes sollte nicht über eine Durchgangsstraße, sondern
über zwei unabhängige Stichstraßen ohne Verbindung erfolgen.
4. Große bauliche Verdichtung sollte vermieden werden; es sollte eine qualitätsvolle
Architektur durch Gestaltungsvorgaben umgesetzt werden.
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Antwort:
Zu 1. Es ist nicht erforderlich den Geltungsbereich des Bebauungsplans um die
private Waldfläche an der Holzstraße zu erweitern, da weder die
entwässerungstechnische noch die fußläufige Erschließung des Plangebietes über
diesen Bereich erfolgen soll. Es wird nicht in den Bereich der Waldfläche nicht
eingegriffen und es ergeben sich damit keine Änderungen. Der Wald hat eine
besondere Sicht-, Klima- und Immissionsschutzfunktion und dient als verbindende
Flur für wandernde Tiere und Pflanzen.
Zu 2. Der Bebauungsplan setzt als Art der baulichen Nutzung Allgemeines
Wohngebiet für die Errichtung sowohl von Einfamilienhäusern, aber auch von
Geschosswohnungsbau fest. Die Realisierung unterschiedlicher Wohnformen im
Plangebiet ist wünschenswert. Die Stadt Bochum kann mit diesem Bebauungsplan
lediglich die Voraussetzung für unterschiedliche Wohnformen schaffen. Da sie selber
aber nicht als Investor auftreten wird, steht die Realisierung in unmittelbarer
Abhängigkeit zur Nachfrage und dem Interesse möglicher Investoren und der
Eigentümer.
Zu 3. Die verkehrstechnische Anbindung des Plangebietes erfolgt über eine 7,50 m
breite von der Ruhrstraße zur Schleiermacherstraße hin verlaufende
Erschließungsstraße. Von dieser Haupterschließung zweigt eine 6,50 m breite
Stichstraße ab, die den nordöstlichen Teil des Plangebietes erschließt. Der westliche
Bereich wird über Ringerschließung, die zu einer Platzbildung führt, angebunden. Es
ist davon auszugehen, dass diese Straßenflächen nur von den Anliegern genutzt
werden, da sie für gebietsfremden Durchgangsverkehr nur einen Umweg darstellen.
Eine ausschließliche Anbindung des Plangebietes an die Ruhrstraße ist aufgrund der
Größe des Plangebietes und der Anzahl der neuen Wohneinheiten aus
verkehrstechnischer Sicht nicht sinnvoll.
Zu 4. Die bauliche Dichte eines neuen Wohngebietes wird über das Maß der
baulichen Nutzung festgesetzt. Ziel ist die Schaffung eines städtebaulichen
Rahmens, der eine Umsetzung des Plankonzeptes garantiert und gleichzeitig
Spielraum für die Vorstellungen der Grundstückseigentümer lässt. Die Festsetzung
der GRZ von 0,4 und der GFZ von 0,8 in liegt im Rahmen der in § 17 BauNVO
angegebenen Obergrenzen für Allgemeine Wohngebiete. Somit ist sichergestellt,
dass die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt und nachteilige
Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Qualitätsvolle Architektur lässt sich
nur bedingt über Gestaltungsfestsetzungen im Bebauungsplan erreichen, sondern ist
in erster Linie vom Bauherren und Architekten abhängig.
Den Anregungen wird nicht gefolgt.
Stellungnahme 5
1. Aufgrund der Hanglage des Plangebietes und bereits aufgetretener Probleme im
Entwässerungssystem sollte diese Problematik besonders berücksichtigt werden.
2. An die Waldfläche an der Holzstraße sollte sich ein bis an die Ruhrstraße
grenzender Grüngürtel anschließen, der auch eine Spielplatzfläche integrieren
könnte. Sperrung der Schleiermacherstraße könnte an diesem Gürtel erfolgen.
3. Bebauungsplan sollte Reihen- und Doppelhäuser festsetzen. Die Grundstücke
sollten vorzugsweise an finanzschwächere Familien vermarktet werden.
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4. Falls für die Neubebauung ein energieoptimiertes Heizsystem (z.B.
Blockheizkraftwerk) vorgesehen ist, sollte für die umgebende Altbebauung eine
Anschlussmöglichkeit bestehen.
Antwort:
Zu 1. Im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 874 wurde ein
Entwässerungsgutachten erstellt, das die Entwässerung des neuen Baugebietes in
verschiedenen Varianten untersucht hat. Da gemäß Zentralabwasserplan alle
vorhandenen Mischwasserkanäle im Bereich der Ruhrstraße hydraulisch überlastet
sind, basierten alle Varianten auf eine Entwässerung des Plangebietes in Richtung
Norden (Holzstraße).
Zu 2. Das städtebauliche Konzept sieht eine durchgehende Erschließung von der
Ruhrstraße zur Schleiermacherstraße vor. Von dieser Haupterschließung zweigt eine
Stichstraße ab, die den nordöstlichen Teil des Plangebietes erschließt. Der westliche
Bereich wird über Ringerschließung, die zu einer Platzbildung führt, angebunden.
Entsprechend der Grundstruktur des Erschließungssystems ist das Bebauungskonzept in drei Bereiche gegliedert: Entlang der Ruhrstraße und im Gablungsbereich
der beiden inneren Erschließungsstraßen ist Geschosswohnungsbau vorgesehen.
Der östliche Bereich ist durch die klare Figur einer Gabelung geprägt, an deren Ästen
straßenbegleitende Einfamilienhäuser unterschiedlicher Haustypen angeordnet sind.
Für den westlichen Teil des Plangebietes ist ein Platz vorgesehen, der von
Einfamilienhausbebauung (Einzel-, Doppel- oder Reihenhäuser) umgeben ist. Der
Platz wird als öffentlicher Raum ausgebildet und bietet aufgrund seiner Größe u.a.
Fläche für einen Kinderspielplatz. Ein Grüngürtel, der sich von der Holzstraße bis hin
zur Ruhrstraße zieht ist nicht vorgesehen und würde die vorgesehene städtebauliche
Struktur widersprechen.
Zu 3. Der Bebauungsplan setzt als Art der baulichen Nutzung Allgemeines
Wohngebiet für die Errichtung sowohl von Einfamilienhäusern (Einzel-, Doppel- oder
Reihenhäuser), aber auch von Geschosswohnungsbau fest. Die überbaubare
Grundstücksfläche wird durch Baugrenzen bestimmt, die die Errichtung der drei
genannten Einfamilienhaustypen ermöglichen, ohne Reduzierung auf nur einzelne
Segmente vorzunehmen. Damit sind eine größere Flexibilität und eine markt- und
nachfragegerechte Schaffung von Wohnraum im Einfamilienhaussegment möglich.
Auf die Vergabe der Grundstücke hat die Stadt Bochum kaum Einfluss, da sie selber
nicht als Investor auftreten wird und sich nur eine kleine Teilfläche in ihrem Eigentum
befindet. Die Vergabeentscheidung liegt in erster Linie bei der privaten
Grundstückseigentümern.
Zu 4. Die zukünftige Energieversorgung des Plangebietes wird im Bebauungsplan
nicht festgesetzt. Daher kann auch der Anschluss der umgebenden Altbebauung an
ein Heizsystem nicht erfolgen. Bei der Aufstellung des Bebauungsplans wurde kein
begleitendes Energiekonzept entwickelt. Für die überwiegend festgesetzten
Einfamilienhäuser bieten die derzeitigen Vorgaben der Energieeinsparverordnung
keinen Raum für gebietsbezogene Konzepte.
Den Anregungen wird teilweise gefolgt.
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Stellungnahmen 6 und 7
1.
2.
Es wird ein Erschließungsvorschlag für die Flurstücke 49, 506 und 507
unterbreitet.
Bei der Planung soll berücksichtigt werden, dass die Flurstücke 506 und 507 sich
im Eigentum von zwei Personen befindet.
Antwort:
Zu 1. Zu dem Erschließungsvorschlag äußern sich die Eigentümer des Flurstückes
49 und weisen darauf hin, dass dieser aufgrund einer irrtümlichen Annahme
unterbreitet wurde. Er ist daher nicht zu berücksichtigen.
Zu 2. Für die Flurstücke 506 und 507 werden die Baugrenzen so festgesetzt, dass die
Möglichkeit zur Teilung und separaten Bebauung der Flächen besteht. Der
Bebauungsplan setzt allerdings nur die Baugrenzen, nicht die Grundstücksgrenzen
fest; dies erfolgt erst im Rahmen des Umlegungsverfahrens in Absprache mit den
Eigentümern.
Den Anregungen wird teilweise gefolgt.
Stellungnahme 8
Es wird angeregt, das Grundstück Holzstraße 20 (Waldfläche) mit in den
Bebauungsplan einzubeziehen.
Antwort:
Es ist nicht erforderlich den Geltungsbereich des Bebauungsplans um die private
Waldfläche an der Holzstraße zu erweitern, da weder die entwässerungstechnische
noch die fußläufige Erschließung des Plangebietes über diesen Bereich erfolgen soll.
Auch sonstige Nutzungen (Wohnen, Spielfläche) sind für hier nicht vorgesehen. Es ist
beabsichtigt, die bisherige forstwirtschaftliche Nutzung beizubehalten. Hierfür ist eine
Einbeziehung der Flächen in den Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht
erforderlich.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Stellungnahme 9
1.
2.
3.
Es wird bemängelt, dass die geplante Bebauungsreihe im Bereich der Flurstücke
504, 506 und 507 eine nachteilige Nordwest-Ausrichtung hat. Dies schränkt die
Nutzung der Grundstücke erheblich ein.
Die vorgesehen Grundstücksgrößen liegen zwischen 700 und 800 m² und sind
damit für einen großen Teil Bauwillliger nicht bezahlbar.
Das städtebauliche Konzept sieht eine Platzgestaltung mit Spielplatz vor. Hier
wird nicht nur der Bedarf im Plangebiet, sondern auch der umgebenden
Wohnbebauung gedeckt. Daher dürfen diese Flächen im Umlegungsverfahren
nicht nur zu Lasten der Eigentümer im Plangebiet gehen.
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Antwort:
Zu 1. Der Entwurf zum Bebauungsplan wurde überarbeitet. Für die Flurstücke 504,
506 und 507 wurde die Möglichkeit einer Nord-Süd-Ausrichtung geschaffen. Für die
Flurstücke 506 und 507 werden die Baugrenzen so festgesetzt, dass die Möglichkeit
zur Teilung und separaten Bebauung der Flächen besteht. Der Bebauungsplan setzt
allerdings nur die Baugrenzen, nicht die Grundstücksgrenzen fest; dies erfolgt erst im
Rahmen des Umlegungsverfahrens in Absprache mit den Eigentümern.
Zu
3.
Eine
Umlegung
ist
ein
gesetzlich
geregeltes
förmliches
Bodenordnungsverfahren, das u.a. auf dem Solidaritätsprinzip beruht. Das heißt, die
Kosten für gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen müssen zu gleichen Anteilen
von allen betroffenen Grundstückseigentümern aufgebracht werden. Daher sind auch
die Kosten für die Erstellung einer Spielplatzfläche von den Eigentümern zu
erbringen. Bei der Größe des neuen Baugebietes und der damit verbundenen Anzahl
von Wohneinheiten ist die Errichtung eines Spielplatzes notwendig. Ob und in
welchem Umfang der Spielplatz von außerhalb des Plangebietes wohnenden Kindern
genutzt wird kann nicht prognostiziert werden. Die Größe des Platzes ergibt durch
das zugrunde liegende städtebauliche Konzept und wird nicht zwingend vollständig
vom Spielplatz eingenommen; gerade diese Platzgestaltung gibt dem Wohngebiet
einen individuellen Charakter und eine besondere städtebauliche Qualität.
Den Anregungen wird teilweise gefolgt.
Die o. a. Schreiben der Bürgerinnen und Bürger sind der Mitteilung zum
nichtöffentlichen Teil dieser Sitzung beigefügt (Mitteilungs-Nr. 20140299).
1.1.2
Stellungnahmen aus der Bürgerversammlung am 08.09.2009 (Niederschrift zur
Bürgerversammlung ist als Anlage 3 dieser Vorlage beigefügt)
Stellungnahme der Betroffenen
Stellungnahme der Verwaltung
Schleiermacherstraße
würde
durch Es ist davon auszugehen, dass der Großteil
Anbindung
des
Plangebietes des Verkehrs über die Ruhrstraße
verkehrsmäßig überlastet.
abgewickelt wird.
Stellflächen
werden
nach
Das Parken entlang der Ruhrstraße ist Die
entsprechender Verordnung berechnet und
heute bereits problematisch.
im Rahmen der Ausbauplanung festgelegt.
Soll die Waldfläche mit im Bebauungsplan Da in den Bereich der Waldfläche nicht
festgesetzt werden?
eingegriffen wird und sich damit keine
Änderungen ergeben, wird die Fläche nicht
in
den
Geltungsbereich
des
Bebauungsplans einbezogen.
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Eine günstig liegende Waldfläche wird Die Stellungnahme der Forstbehörde wird
vernichtet.
Liegt
eine im weiteren Planverfahren eingeholt. Eine
Waldumwandlungsgenehmigung vor?
Waldumwandlungsgenehmigung ist nicht
erforderlich.
Ist die Fläche im Flächennutzungsplan
Wohnbaufläche?
Ja.
Der Kanal in der Ruhrstraße ist bereits Die hydraulische Überlastung ist durch den
heute hydraulisch überlastet. Wo sollen die vorliegenden Zentralabwasserplan bekannt
Abwässer hin?
und wird bei der Entwässerungsplanung
berücksichtigt indem eine Entwässerung
des Plangebietes in Richtung Norden
vorgesehen ist.
Im Allgemeinen Wohngebiet ist auch ein Die Festsetzung der Höhen wird so
Supermarkt zulässig. Warum wird kein erfolgen, dass nur Wohnbebauung zulässig
Reines Wohngebiet festgesetzt?
ist.
Werden für die
zukünftig
noch
anfallen?
Schleiermacherstraße Die Schleiermacherstraße wurde von einem
Erschließungsbeiträge Bauträger ohne Kostenbeteiligung der Stadt
Bochum erstellt. Erschließungskosten fallen
künftig nicht mehr an.
Die bestehende Grünfläche soll erhalten Alternativ zu Wohnbauflächen in der Nähe
bleiben.
von Siedlungsschwerpunkten würde eine
Zersiedlung der Landschaft erfolgen. Es
sollen aber kompakte Wohnbaufläche und
zusammenhängende
Grünflächen
entstehen.
Verschwinden die Gärten, wenn der Plan Ja.
umgesetzt wird?
1.2
Stellungnahmen der Behörden
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB gingen von nachstehenden Institution
Stellungnahmen ein, die im Zuge der Planaufstellung zu berücksichtigen waren.
Im Folgenden sind die relevanten Stellungnahmen inhaltlich wiedergegeben und wird
dargelegt, wie die Anregungen berücksichtigt wurden.
1.
Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie, Goebenstraße
25, 44135 Dortmund vom 26.10.2009
Es wir empfohlen hinsichtlich einer gutachterliche Einschätzung der
Einwirkungsrelevanz des Bergbaus einen Sachverständigen einzuschalten und
auf der Grundlage des Untersuchungsergebnisses eine Kennzeichnung gemäß §
9 Abs. 5 BauGB vorzunehmen.
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Antwort:
Durch die Ingenieurgesellschaft für Bodenmanagement und Geotechnik mbH
wurde im Rahmen einer bergschadenstechnischen Gefahrenanalyse eine
Stellungnahme zur Standsicherheit der Geländeoberfläche im Zusammenhang
mit dem ehemaligen Bergbau erstellt. Auf der Grundlage dieses Gutachtens
erfolgt eine bergbauliche Kennzeichnung im Bebauungsplan.
Der Anregung wird gefolgt.
2.
Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Regionalforstamt Ruhrgebiet, Brößweg
40, 45897, Gelsenkirchen vom 08.09.2009
1. Der Landesbetrieb Wald und Holz betrachtet die Fläche des Plangebietes als
Waldfläche und hat Bedenken gegen eine Umwandlung solange, bis eine
verbindliche Regelung über eine Ersatzaufforstung erzielt wird.
2. Darüber hinaus bestehen Bedenken gegen eine Unterschreitung des
Bauabstandes von mindestens 20 m zu dem Wald an der Holzstraße. Es wird
darauf hingewiesen, dass im Abstand von weniger als 100 m zum Wald die
Bestimmungen des § 43 der Landesbauordnung zu beachten sind.
Antwort:
zu 1. Im Bebauungsplanverfahren wurde ein landschaftspflegerischer Begleitplan
erstellt. Es wurde der vorliegende Bestand erfasst und bewertet, um
anschließend der erforderlichen Kompensationbedarf zu ermitteln. Das
Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass nach Durchführung erforderlichen
Kompensationsmaßnahme
alle
erheblichen
und
nachhaltigen
Beeinträchtigungen, die durch die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 874
hervorgerufen werden, ausgeglichen sind. Die Art der Kompensationsmaßnahmen ist zurzeit noch nicht festgelegt.
zu 2. Das Bebauungskonzept wurde überarbeitet. Die Baugrenzen
berücksichtigen den erforderlichen Waldabstand von 20 m. Hiervon weicht
lediglich eine Baugrenze im Bereich der Bebauung zur Holzstraße hin ab. An
dieser Stelle ist aber heute bereits eine Bebauung vorhanden und die
Überschreitung des 20-Meter-Abstandes ist nur geringfügig.
Der Anregung wird gefolgt.
3.
Stadt Hagen, Umweltamt, Rathausstraße 11, 58095 Hagen vom 10.09.2009
Es wird darauf hingewiesen, dass sich westlich des Plangebietes ein Bauernhof
mit aktiver landwirtschaftlicher Nutzung befindet. Da eine Tierhaltung, auch wenn
sie zurzeit nicht festgestellt werden konnte, nicht auszuschließen ist, wird auf die
Nutzungskonflikte in Bezug auf die Geruchsimmissionen hingewiesen. Daher
wäre eine zukünftige Tierhaltung möglicherweise in ihrer Nutzung eingeschränkt.
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Antwort:
Im Bereich der Ruhrstraße ist bereits heute Wohnbebauung vorhanden, die
Konflikte mit ggfls auftretenden Geruchsimmissionen hervorrufen kann. Die
Schaffung eines neuen Wohngebietes im Bereich des Bebauungsplans Nr. 874
trägt daher nicht zu einer Verschlechterung der Situation für den
landwirtschaftlichen Betrieb bei.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
4.
Stadtwerke Bochum, Ostring 28, 44787 Bochum vom 22.09.2009
Weist darauf hin, dass entlang der Ruhrstraße im Plangebiet je eine Gas- und
Wasserleitung betrieben wird. Des Weiteren betreibt die Stadtwerke an der
östlichen Grenze des Grundstücks Ruhrstraße 59 eine Kabeltrasse inklusive
zugehörigem oberirdischen Kabelverteilerschrank.
Es wird daher darum gebeten, in einer Breite von 8,0 m parallel zur Ruhrstraße
eine Fläche für Versorgungszwecke festzusetzen.
Antwort:
Die Festsetzung einer Fläche für Versorgungsanlagen ist zur Sicherung der
Kabeltrasse nicht erforderlich. Die von den Stadtwerken geforderte Fläche für
Versorgungszwecke liegt in der im Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen
Straßenverkehrsfläche. Diese Festsetzung steht den Anforderungen der
Stadtwerke nicht entgegen.
Der Anregung wird im Grundsatz gefolgt.
Die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange sind dieser Vorlage als Anlage Nr. 2
beigefügt.