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Anlage 1: Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Anlage 1: Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen.pdf
Größe
52 kB
Erstellt
24.12.14, 20:09
Aktualisiert
27.01.18, 11:39

Inhalt der Datei

ANLAGE 1 zur Vorlage Nr.: 20140298 Seite 1 von 11 Stadt Bochum Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen zum Bebauungsplan Nr. 874 - Ruhrstraße Die relevanten Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sowie die jeweiligen Antworten der Verwaltung sind nachfolgend zusammengefasst. 1. Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung 1.1 Stellungnahmen der Öffentlichkeit 1.1.1 Stellungnahmen in der Zeit vom 03.09. – 01.10.2009 Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB gingen folgende Stellungnahmen ein, die im Zuge der Planaufstellung zu berücksichtigen waren: Stellungnahme 1 1. Der Bürger fordert keinen Baustellenverkehr durch die Schleiermacherstraße. 2. Er fordert eine Dokumentation des Ist-Zustandes der Schleiermacherstraße unter Beteiligung der Anlieger vor Baubeginn. 3. Er fordert eine Entwässerung des Neubaugebietes nach Norden. 4. Er regt an, die verkehrsmäßige Anbindung hauptsächlich über die Ruhrstraße vorzusehen. Antwort: Zu 1. Mit der Umsetzung des Vorhabens gehen Belastungen durch die Aufbereitung des Grundstückes und den Baubetrieb für die Anlage neuer Straßen und Gebäude einher. Wie bei anderen Bauvorhaben auch, gelten für Baumaßnahmen grundsätzliche Anforderungen an die Baustelleneinrichtungen und den Baubetrieb, mit denen eine Beeinträchtigung der Nachbarn durch Lärm und Staub so gering wie möglich gehalten werden soll. Es darf unterstellt werden, dass dies durch ein professionelles Baustellenmanagement unterstützt wird. Baustellenverkehr führt zu Unannehmlichkeiten, die bei jedem Bauantrag, bei jedem Baugesuch natürlich auftreten. Sie sind zeitlich begrenzt und müssen hingenommen werden. Dieser Aspekt kann nicht dazu führen kann, das eine Bebauung verhindert werden kann. Zu 2. Durch das Bebauungsplanverfahren werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung der Wohnbebauung und die Erstellung der neuen Erschließungsstraße geschaffen. Der Bebauungsplan trifft keine Regelungen durch welchen Träger (privat/öffentlich) die neue Erschließung erstellt wird. Ebenso ist es rechtlich nicht möglich, ein Beweissicherungsverfahren im Bebauungsplan festzusetzen. Ein Beweissicherungsverfahren kann durch ein Gericht, aber auch durch einen privaten Auftraggeber beauftragt werden. ANLAGE 1 zur Vorlage Nr.: 20140298 Seite 2 von 11 Stadt Bochum Zu 3. Im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 874 wurde ein Entwässerungsgutachten erstellt, das die Entwässerung des neuen Baugebietes in verschiedenen Varianten untersucht hat. Da gemäß Zentralabwasserplan alle vorhandenen Mischwasserkanäle im Bereich der Ruhrstraße hydraulisch überlastet sind, basierten alle Varianten auf eine Entwässerung des Plangebietes in Richtung Norden (Holzstraße). Zu 4. Die verkehrstechnische Anbindung des Plangebietes erfolgt über eine 7,50 m breite von der Ruhrstraße zur Schleiermacherstraße hin verlaufende Erschließungsstraße. Von dieser Haupterschließung zweigt eine 6,50 m breite Stichstraße ab, die den nordöstlichen Teil des Plangebietes erschließt. Der westliche Bereich wird über Ringerschließung, die zu einer Platzbildung führt, angebunden. Es ist davon auszugehen, dass diese Straßenflächen nur von den Anliegern genutzt werden, da sie für gebietsfremden Durchgangsverkehr nur einen Umweg darstellen. Eine ausschließliche Anbindung des Plangebietes an die Ruhrstraße ist aufgrund der Größe des Plangebietes und der Anzahl der neuen Wohneinheiten aus verkehrstechnischer Sicht nicht sinnvoll. Den Anregungen wird teilweise gefolgt. Stellungnahme 2 1. Der Bürger weist auf die hydraulische Überlastung des Abwasserkanals in der Ruhrstraße hin. 2. Die Schleiermacherstraße soll nicht durch Baustellenverkehr genutzt werden und daher für die Zeit der Bauphase abgesperrt werden. Wird der Anregung nicht gefolgt, sollte ein Beweissicherungsverfahren für die alte Schleiermacherstraße durchgeführt werden. 3. Das Wohngebiet sollte als Reines Wohngebiet gem. § 3 BauNVO festgesetzt werden, um störende Nutzungen, die Störungen oder Stellplatzprobleme hervorrufen können, unterbinden zu können. 4. Er fordert den Ausbau der Schleiermacherstraße als Sackgasse (von beiden Seiten), da die Schleiermacherstraße bereits heute mit Fahrzeugen zugeparkt ist. 5. Er beantragt, bei der Planung der neunen Schleiermacherstraße ausreichende Stellflächen vorzusehen. Antwort: Zu 1. Die hydraulische Überlastung ist durch den vorliegenden Zentralabwasserplan bekannt und wird bei der Entwässerungsplanung berücksichtigt, indem eine Entwässerung des Plangebietes in Richtung Norden vorgesehen ist. Zu 2. Wann und mit welcher Logistik die Erschließung im Plangebiet realisiert wird kann der Bebauungsplan nicht festsetzen. Es ist ebenfalls rechtlich nicht möglich ein Beweissicherungsverfahren im Bebauungsplan festzusetzen. Ein Beweissicherungsverfahren kann durch ein Gericht, aber auch durch einen privaten Auftraggeber beauftragt werden. Zu 3. Das Bebauungsplangebiet wird als Allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO festgesetzt. Die Festsetzung entspricht der Lage des Plangebietes, dessen Umfeld durch Wohnbebauung mit Ein- und Mehrfamilienhäusern charakterisiert ist. Zudem ist die Festsetzung konform mit den Zielvorstellungen des Regionalen Flächennutzungsplanes, der das Gebiet als Wohnbaufläche darstellt. ANLAGE 1 zur Vorlage Nr.: 20140298 Seite 3 von 11 Stadt Bochum Um die die angestrebte kleinteilige Nutzungsstruktur nicht zu stören, werden ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausgeschlossen. Auch in einem Reinen Wohngebiet (WR) sind andere Nutzungen, wie Läden, Schankund Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe ausnahmsweise zulässig. Die angesprochene Stellplatzproblematik wird durch erforderliche Stellplatznachweise im Baugenehmigungsverfahren entgegengewirkt. Zu 4. und 5. Die Schleiermacherstraße liegt nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 874. Daher kann eine Planung für die Schleiermacherstraße nicht im Bebauungsplan festgesetzt werden. Den Anregungen wird nicht gefolgt. Stellungnahme 3 1. Es wird angeregt die vorhandene Grünfläche für die Tier- und Pflanzenwelt zu erhalten. 2. Bei einer Neubebauung der Fläche sollte die Schleiermacherstraße Sackgasse bleiben und dem Baustellenverkehr entzogen werden. 3. Die vorhandene Kanalisation ist nicht auf weitere Wohneinheiten ausgelegt, da bereits heute Rückstaus und überflutete Keller zu verzeichnen sind. 4. Die geplante Anbindung an die Ruhrstraße ist ein Gefahrenpunkt (Lage gegenüber der Schule, Lage zwischen zwei Kurven). 5. An der Ruhrstraße sind in diesem Bereich nicht genügend Parkplätze vorhanden. 6. Bei dem zusätzlich zu erwartenden Verkehrsaufkommen ist der Kreisverkehr „Eppendorfer Denkmal“ unerlässlich. Antwort: Zu 1. Ziel des Bebauungsplans ist die Entwicklung von familiengerechter Wohnbebauung im Plangebiet. Dies ist konform mit den Zielvorstellungen des Regionalen Flächennutzungsplanes, der das Gebiet als Wohnbaufläche darstellt. Die Lage des Plangebietes ist insbesondere aufgrund der Nähe zum Stadtteilzentrum Eppendorf geradezu prädestiniert, zusätzliche Wohnbauflächen zu schaffen und somit der Baulandknappheit in Eppendorf entgegen zu wirken. Das Plangebiet bietet aufgrund seiner im Wohnsiedlungsbereich integrierten Lage die Möglichkeit, ein bedarfs- und nachfragegerechtes Angebot zu schaffen. Die Bereitstellung von Wohnbaugrundstücken trägt zur Stabilisierung der rückläufigen Einwohnerzahl und dauerhaften Bindung der Bewohner an die Stadt Bochum bei. Die Tier- und Pflanzenwelt wird im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans erhoben und bewertet. Die verursachten Eingriffe werden auf der Grundlage eines landschaftspflegerischen Begleitplans ermittelt und kompensiert, sodass nach Durchführung der Kompensationsmaßnahmen alle erheblichen und nachteiligen Beeinträchtigungen ausgeglichen sind. Zu 2. Eine ausschließliche Anbindung des Plangebietes an die Ruhrstraße ist aufgrund der Größe des Plangebietes und der Anzahl der neuen Wohneinheiten aus verkehrstechnischer 7,50 m breite von der Ruhrstraße zur Schleiermacherstraße hin verlaufende Erschließungsstraße. Von dieser Haupterschließung zweigt eine 6,50 m breite Stichstraße ab, die den nordöstlichen Teil des Plangebietes erschließt. ANLAGE 1 zur Vorlage Nr.: 20140298 Seite 4 von 11 Stadt Bochum Der westliche Bereich wird über Ringerschließung, die zu einer Platzbildung führt, angebunden. Es ist davon auszugehen, dass diese Straßenflächen nur von den Anliegern genutzt werden, da sie für gebietsfremden Durchgangsverkehr nur einen Umweg darstellen. Wann und mit welcher Logistik die Erschließung im Plangebiet realisiert wird kann der Bebauungsplan nicht festsetzen. Zu 3. Die hydraulische Überlastung ist durch den vorliegenden Zentralabwasserplan bekannt und wird bei der Entwässerungsplanung berücksichtigt indem eine Entwässerung des Plangebietes in Richtung Norden vorgesehen ist. Zu 4. Die verkehrstechnische Anbindung an die Ruhrstraße ist aufgrund der städtebaulichen Struktur und einer sinnvollen Überplanung der Fläche an keiner anderen Stelle möglich. Die Lage gegenüber der Schule ist nicht mehr von Bedeutung, da diese in der Zwischenzeit geschlossen wurde. Die sonstige Einbindung in das Bochumer Straßennetz wird bei der Verkehrsplanung berücksichtigt. Zu 5. Das Plangebiet wird zwar erschließungstechnisch an die Ruhrstraße angebunden, der Ausbau der Ruhrstraße ist abgesehen von einer geringfügigen Änderung aufgrund der vorliegenden Radwegeplanung aber nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens. Die Planung von Stellplätzen entlang der Ruhrstraße ist daher nicht Inhalt des Bebauungsplanverfahrens. Zu 6. Der Kreisverkehr „Eppendorfer Denkmal“ ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens. Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes werden aber die Auswirkungen der Planung und erforderliche Anpassungen im Umfeld des Plangebietes mit betrachtet. Für eine deutliche Zunahme des Verkehrsaufkommens in Eppendorf und damit eine Anpassung der verkehrlichen Infrastruktur aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans liegen keine Hinweise vor. Den Anregungen wird nicht gefolgt. Stellungnahme 4 1. Es wird angeregt den Geltungsbereich des Bebauungsplanes um die private Waldfläche an der Holzstraße zu erweitern. Der Erhalt des Waldes und die Vernetzung zur angrenzenden südlichen Grünfläche sind für Eppendorf wichtig. Über diesen Bereich könnte die entwässerungstechnische Erschließung des neuen Baugebietes erfolgen und eine fußläufige Erschließung zur Holzstraße erfolgen. 2. Das Plangebiet sollte nicht nur Wohnbauflächen für Familien schaffen, sondern auch offen gestaltbar für weitere Wohnformen (z. B. gemeinschaftliche Wohngruppen für ältere Mitbürger) sein. 3. Die Erschließung des Gebietes sollte nicht über eine Durchgangsstraße, sondern über zwei unabhängige Stichstraßen ohne Verbindung erfolgen. 4. Große bauliche Verdichtung sollte vermieden werden; es sollte eine qualitätsvolle Architektur durch Gestaltungsvorgaben umgesetzt werden. ANLAGE 1 zur Vorlage Nr.: 20140298 Seite 5 von 11 Stadt Bochum Antwort: Zu 1. Es ist nicht erforderlich den Geltungsbereich des Bebauungsplans um die private Waldfläche an der Holzstraße zu erweitern, da weder die entwässerungstechnische noch die fußläufige Erschließung des Plangebietes über diesen Bereich erfolgen soll. Es wird nicht in den Bereich der Waldfläche nicht eingegriffen und es ergeben sich damit keine Änderungen. Der Wald hat eine besondere Sicht-, Klima- und Immissionsschutzfunktion und dient als verbindende Flur für wandernde Tiere und Pflanzen. Zu 2. Der Bebauungsplan setzt als Art der baulichen Nutzung Allgemeines Wohngebiet für die Errichtung sowohl von Einfamilienhäusern, aber auch von Geschosswohnungsbau fest. Die Realisierung unterschiedlicher Wohnformen im Plangebiet ist wünschenswert. Die Stadt Bochum kann mit diesem Bebauungsplan lediglich die Voraussetzung für unterschiedliche Wohnformen schaffen. Da sie selber aber nicht als Investor auftreten wird, steht die Realisierung in unmittelbarer Abhängigkeit zur Nachfrage und dem Interesse möglicher Investoren und der Eigentümer. Zu 3. Die verkehrstechnische Anbindung des Plangebietes erfolgt über eine 7,50 m breite von der Ruhrstraße zur Schleiermacherstraße hin verlaufende Erschließungsstraße. Von dieser Haupterschließung zweigt eine 6,50 m breite Stichstraße ab, die den nordöstlichen Teil des Plangebietes erschließt. Der westliche Bereich wird über Ringerschließung, die zu einer Platzbildung führt, angebunden. Es ist davon auszugehen, dass diese Straßenflächen nur von den Anliegern genutzt werden, da sie für gebietsfremden Durchgangsverkehr nur einen Umweg darstellen. Eine ausschließliche Anbindung des Plangebietes an die Ruhrstraße ist aufgrund der Größe des Plangebietes und der Anzahl der neuen Wohneinheiten aus verkehrstechnischer Sicht nicht sinnvoll. Zu 4. Die bauliche Dichte eines neuen Wohngebietes wird über das Maß der baulichen Nutzung festgesetzt. Ziel ist die Schaffung eines städtebaulichen Rahmens, der eine Umsetzung des Plankonzeptes garantiert und gleichzeitig Spielraum für die Vorstellungen der Grundstückseigentümer lässt. Die Festsetzung der GRZ von 0,4 und der GFZ von 0,8 in liegt im Rahmen der in § 17 BauNVO angegebenen Obergrenzen für Allgemeine Wohngebiete. Somit ist sichergestellt, dass die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. Qualitätsvolle Architektur lässt sich nur bedingt über Gestaltungsfestsetzungen im Bebauungsplan erreichen, sondern ist in erster Linie vom Bauherren und Architekten abhängig. Den Anregungen wird nicht gefolgt. Stellungnahme 5 1. Aufgrund der Hanglage des Plangebietes und bereits aufgetretener Probleme im Entwässerungssystem sollte diese Problematik besonders berücksichtigt werden. 2. An die Waldfläche an der Holzstraße sollte sich ein bis an die Ruhrstraße grenzender Grüngürtel anschließen, der auch eine Spielplatzfläche integrieren könnte. Sperrung der Schleiermacherstraße könnte an diesem Gürtel erfolgen. 3. Bebauungsplan sollte Reihen- und Doppelhäuser festsetzen. Die Grundstücke sollten vorzugsweise an finanzschwächere Familien vermarktet werden. ANLAGE 1 zur Vorlage Nr.: 20140298 Seite 6 von 11 Stadt Bochum 4. Falls für die Neubebauung ein energieoptimiertes Heizsystem (z.B. Blockheizkraftwerk) vorgesehen ist, sollte für die umgebende Altbebauung eine Anschlussmöglichkeit bestehen. Antwort: Zu 1. Im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 874 wurde ein Entwässerungsgutachten erstellt, das die Entwässerung des neuen Baugebietes in verschiedenen Varianten untersucht hat. Da gemäß Zentralabwasserplan alle vorhandenen Mischwasserkanäle im Bereich der Ruhrstraße hydraulisch überlastet sind, basierten alle Varianten auf eine Entwässerung des Plangebietes in Richtung Norden (Holzstraße). Zu 2. Das städtebauliche Konzept sieht eine durchgehende Erschließung von der Ruhrstraße zur Schleiermacherstraße vor. Von dieser Haupterschließung zweigt eine Stichstraße ab, die den nordöstlichen Teil des Plangebietes erschließt. Der westliche Bereich wird über Ringerschließung, die zu einer Platzbildung führt, angebunden. Entsprechend der Grundstruktur des Erschließungssystems ist das Bebauungskonzept in drei Bereiche gegliedert: Entlang der Ruhrstraße und im Gablungsbereich der beiden inneren Erschließungsstraßen ist Geschosswohnungsbau vorgesehen. Der östliche Bereich ist durch die klare Figur einer Gabelung geprägt, an deren Ästen straßenbegleitende Einfamilienhäuser unterschiedlicher Haustypen angeordnet sind. Für den westlichen Teil des Plangebietes ist ein Platz vorgesehen, der von Einfamilienhausbebauung (Einzel-, Doppel- oder Reihenhäuser) umgeben ist. Der Platz wird als öffentlicher Raum ausgebildet und bietet aufgrund seiner Größe u.a. Fläche für einen Kinderspielplatz. Ein Grüngürtel, der sich von der Holzstraße bis hin zur Ruhrstraße zieht ist nicht vorgesehen und würde die vorgesehene städtebauliche Struktur widersprechen. Zu 3. Der Bebauungsplan setzt als Art der baulichen Nutzung Allgemeines Wohngebiet für die Errichtung sowohl von Einfamilienhäusern (Einzel-, Doppel- oder Reihenhäuser), aber auch von Geschosswohnungsbau fest. Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch Baugrenzen bestimmt, die die Errichtung der drei genannten Einfamilienhaustypen ermöglichen, ohne Reduzierung auf nur einzelne Segmente vorzunehmen. Damit sind eine größere Flexibilität und eine markt- und nachfragegerechte Schaffung von Wohnraum im Einfamilienhaussegment möglich. Auf die Vergabe der Grundstücke hat die Stadt Bochum kaum Einfluss, da sie selber nicht als Investor auftreten wird und sich nur eine kleine Teilfläche in ihrem Eigentum befindet. Die Vergabeentscheidung liegt in erster Linie bei der privaten Grundstückseigentümern. Zu 4. Die zukünftige Energieversorgung des Plangebietes wird im Bebauungsplan nicht festgesetzt. Daher kann auch der Anschluss der umgebenden Altbebauung an ein Heizsystem nicht erfolgen. Bei der Aufstellung des Bebauungsplans wurde kein begleitendes Energiekonzept entwickelt. Für die überwiegend festgesetzten Einfamilienhäuser bieten die derzeitigen Vorgaben der Energieeinsparverordnung keinen Raum für gebietsbezogene Konzepte. Den Anregungen wird teilweise gefolgt. ANLAGE 1 zur Vorlage Nr.: 20140298 Seite 7 von 11 Stadt Bochum Stellungnahmen 6 und 7 1. 2. Es wird ein Erschließungsvorschlag für die Flurstücke 49, 506 und 507 unterbreitet. Bei der Planung soll berücksichtigt werden, dass die Flurstücke 506 und 507 sich im Eigentum von zwei Personen befindet. Antwort: Zu 1. Zu dem Erschließungsvorschlag äußern sich die Eigentümer des Flurstückes 49 und weisen darauf hin, dass dieser aufgrund einer irrtümlichen Annahme unterbreitet wurde. Er ist daher nicht zu berücksichtigen. Zu 2. Für die Flurstücke 506 und 507 werden die Baugrenzen so festgesetzt, dass die Möglichkeit zur Teilung und separaten Bebauung der Flächen besteht. Der Bebauungsplan setzt allerdings nur die Baugrenzen, nicht die Grundstücksgrenzen fest; dies erfolgt erst im Rahmen des Umlegungsverfahrens in Absprache mit den Eigentümern. Den Anregungen wird teilweise gefolgt. Stellungnahme 8 Es wird angeregt, das Grundstück Holzstraße 20 (Waldfläche) mit in den Bebauungsplan einzubeziehen. Antwort: Es ist nicht erforderlich den Geltungsbereich des Bebauungsplans um die private Waldfläche an der Holzstraße zu erweitern, da weder die entwässerungstechnische noch die fußläufige Erschließung des Plangebietes über diesen Bereich erfolgen soll. Auch sonstige Nutzungen (Wohnen, Spielfläche) sind für hier nicht vorgesehen. Es ist beabsichtigt, die bisherige forstwirtschaftliche Nutzung beizubehalten. Hierfür ist eine Einbeziehung der Flächen in den Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht erforderlich. Der Anregung wird nicht gefolgt. Stellungnahme 9 1. 2. 3. Es wird bemängelt, dass die geplante Bebauungsreihe im Bereich der Flurstücke 504, 506 und 507 eine nachteilige Nordwest-Ausrichtung hat. Dies schränkt die Nutzung der Grundstücke erheblich ein. Die vorgesehen Grundstücksgrößen liegen zwischen 700 und 800 m² und sind damit für einen großen Teil Bauwillliger nicht bezahlbar. Das städtebauliche Konzept sieht eine Platzgestaltung mit Spielplatz vor. Hier wird nicht nur der Bedarf im Plangebiet, sondern auch der umgebenden Wohnbebauung gedeckt. Daher dürfen diese Flächen im Umlegungsverfahren nicht nur zu Lasten der Eigentümer im Plangebiet gehen. ANLAGE 1 zur Vorlage Nr.: 20140298 Seite 8 von 11 Stadt Bochum Antwort: Zu 1. Der Entwurf zum Bebauungsplan wurde überarbeitet. Für die Flurstücke 504, 506 und 507 wurde die Möglichkeit einer Nord-Süd-Ausrichtung geschaffen. Für die Flurstücke 506 und 507 werden die Baugrenzen so festgesetzt, dass die Möglichkeit zur Teilung und separaten Bebauung der Flächen besteht. Der Bebauungsplan setzt allerdings nur die Baugrenzen, nicht die Grundstücksgrenzen fest; dies erfolgt erst im Rahmen des Umlegungsverfahrens in Absprache mit den Eigentümern. Zu 3. Eine Umlegung ist ein gesetzlich geregeltes förmliches Bodenordnungsverfahren, das u.a. auf dem Solidaritätsprinzip beruht. Das heißt, die Kosten für gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen müssen zu gleichen Anteilen von allen betroffenen Grundstückseigentümern aufgebracht werden. Daher sind auch die Kosten für die Erstellung einer Spielplatzfläche von den Eigentümern zu erbringen. Bei der Größe des neuen Baugebietes und der damit verbundenen Anzahl von Wohneinheiten ist die Errichtung eines Spielplatzes notwendig. Ob und in welchem Umfang der Spielplatz von außerhalb des Plangebietes wohnenden Kindern genutzt wird kann nicht prognostiziert werden. Die Größe des Platzes ergibt durch das zugrunde liegende städtebauliche Konzept und wird nicht zwingend vollständig vom Spielplatz eingenommen; gerade diese Platzgestaltung gibt dem Wohngebiet einen individuellen Charakter und eine besondere städtebauliche Qualität. Den Anregungen wird teilweise gefolgt. Die o. a. Schreiben der Bürgerinnen und Bürger sind der Mitteilung zum nichtöffentlichen Teil dieser Sitzung beigefügt (Mitteilungs-Nr. 20140299). 1.1.2 Stellungnahmen aus der Bürgerversammlung am 08.09.2009 (Niederschrift zur Bürgerversammlung ist als Anlage 3 dieser Vorlage beigefügt) Stellungnahme der Betroffenen Stellungnahme der Verwaltung Schleiermacherstraße würde durch Es ist davon auszugehen, dass der Großteil Anbindung des Plangebietes des Verkehrs über die Ruhrstraße verkehrsmäßig überlastet. abgewickelt wird. Stellflächen werden nach Das Parken entlang der Ruhrstraße ist Die entsprechender Verordnung berechnet und heute bereits problematisch. im Rahmen der Ausbauplanung festgelegt. Soll die Waldfläche mit im Bebauungsplan Da in den Bereich der Waldfläche nicht festgesetzt werden? eingegriffen wird und sich damit keine Änderungen ergeben, wird die Fläche nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen. ANLAGE 1 zur Vorlage Nr.: 20140298 Seite 9 von 11 Stadt Bochum Eine günstig liegende Waldfläche wird Die Stellungnahme der Forstbehörde wird vernichtet. Liegt eine im weiteren Planverfahren eingeholt. Eine Waldumwandlungsgenehmigung vor? Waldumwandlungsgenehmigung ist nicht erforderlich. Ist die Fläche im Flächennutzungsplan Wohnbaufläche? Ja. Der Kanal in der Ruhrstraße ist bereits Die hydraulische Überlastung ist durch den heute hydraulisch überlastet. Wo sollen die vorliegenden Zentralabwasserplan bekannt Abwässer hin? und wird bei der Entwässerungsplanung berücksichtigt indem eine Entwässerung des Plangebietes in Richtung Norden vorgesehen ist. Im Allgemeinen Wohngebiet ist auch ein Die Festsetzung der Höhen wird so Supermarkt zulässig. Warum wird kein erfolgen, dass nur Wohnbebauung zulässig Reines Wohngebiet festgesetzt? ist. Werden für die zukünftig noch anfallen? Schleiermacherstraße Die Schleiermacherstraße wurde von einem Erschließungsbeiträge Bauträger ohne Kostenbeteiligung der Stadt Bochum erstellt. Erschließungskosten fallen künftig nicht mehr an. Die bestehende Grünfläche soll erhalten Alternativ zu Wohnbauflächen in der Nähe bleiben. von Siedlungsschwerpunkten würde eine Zersiedlung der Landschaft erfolgen. Es sollen aber kompakte Wohnbaufläche und zusammenhängende Grünflächen entstehen. Verschwinden die Gärten, wenn der Plan Ja. umgesetzt wird? 1.2 Stellungnahmen der Behörden Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB gingen von nachstehenden Institution Stellungnahmen ein, die im Zuge der Planaufstellung zu berücksichtigen waren. Im Folgenden sind die relevanten Stellungnahmen inhaltlich wiedergegeben und wird dargelegt, wie die Anregungen berücksichtigt wurden. 1. Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie, Goebenstraße 25, 44135 Dortmund vom 26.10.2009 Es wir empfohlen hinsichtlich einer gutachterliche Einschätzung der Einwirkungsrelevanz des Bergbaus einen Sachverständigen einzuschalten und auf der Grundlage des Untersuchungsergebnisses eine Kennzeichnung gemäß § 9 Abs. 5 BauGB vorzunehmen. ANLAGE 1 zur Vorlage Nr.: 20140298 Seite 10 von 11 Stadt Bochum Antwort: Durch die Ingenieurgesellschaft für Bodenmanagement und Geotechnik mbH wurde im Rahmen einer bergschadenstechnischen Gefahrenanalyse eine Stellungnahme zur Standsicherheit der Geländeoberfläche im Zusammenhang mit dem ehemaligen Bergbau erstellt. Auf der Grundlage dieses Gutachtens erfolgt eine bergbauliche Kennzeichnung im Bebauungsplan. Der Anregung wird gefolgt. 2. Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Regionalforstamt Ruhrgebiet, Brößweg 40, 45897, Gelsenkirchen vom 08.09.2009 1. Der Landesbetrieb Wald und Holz betrachtet die Fläche des Plangebietes als Waldfläche und hat Bedenken gegen eine Umwandlung solange, bis eine verbindliche Regelung über eine Ersatzaufforstung erzielt wird. 2. Darüber hinaus bestehen Bedenken gegen eine Unterschreitung des Bauabstandes von mindestens 20 m zu dem Wald an der Holzstraße. Es wird darauf hingewiesen, dass im Abstand von weniger als 100 m zum Wald die Bestimmungen des § 43 der Landesbauordnung zu beachten sind. Antwort: zu 1. Im Bebauungsplanverfahren wurde ein landschaftspflegerischer Begleitplan erstellt. Es wurde der vorliegende Bestand erfasst und bewertet, um anschließend der erforderlichen Kompensationbedarf zu ermitteln. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass nach Durchführung erforderlichen Kompensationsmaßnahme alle erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen, die durch die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 874 hervorgerufen werden, ausgeglichen sind. Die Art der Kompensationsmaßnahmen ist zurzeit noch nicht festgelegt. zu 2. Das Bebauungskonzept wurde überarbeitet. Die Baugrenzen berücksichtigen den erforderlichen Waldabstand von 20 m. Hiervon weicht lediglich eine Baugrenze im Bereich der Bebauung zur Holzstraße hin ab. An dieser Stelle ist aber heute bereits eine Bebauung vorhanden und die Überschreitung des 20-Meter-Abstandes ist nur geringfügig. Der Anregung wird gefolgt. 3. Stadt Hagen, Umweltamt, Rathausstraße 11, 58095 Hagen vom 10.09.2009 Es wird darauf hingewiesen, dass sich westlich des Plangebietes ein Bauernhof mit aktiver landwirtschaftlicher Nutzung befindet. Da eine Tierhaltung, auch wenn sie zurzeit nicht festgestellt werden konnte, nicht auszuschließen ist, wird auf die Nutzungskonflikte in Bezug auf die Geruchsimmissionen hingewiesen. Daher wäre eine zukünftige Tierhaltung möglicherweise in ihrer Nutzung eingeschränkt. ANLAGE 1 zur Vorlage Nr.: 20140298 Seite 11 von 11 Stadt Bochum Antwort: Im Bereich der Ruhrstraße ist bereits heute Wohnbebauung vorhanden, die Konflikte mit ggfls auftretenden Geruchsimmissionen hervorrufen kann. Die Schaffung eines neuen Wohngebietes im Bereich des Bebauungsplans Nr. 874 trägt daher nicht zu einer Verschlechterung der Situation für den landwirtschaftlichen Betrieb bei. Der Anregung wird nicht gefolgt. 4. Stadtwerke Bochum, Ostring 28, 44787 Bochum vom 22.09.2009 Weist darauf hin, dass entlang der Ruhrstraße im Plangebiet je eine Gas- und Wasserleitung betrieben wird. Des Weiteren betreibt die Stadtwerke an der östlichen Grenze des Grundstücks Ruhrstraße 59 eine Kabeltrasse inklusive zugehörigem oberirdischen Kabelverteilerschrank. Es wird daher darum gebeten, in einer Breite von 8,0 m parallel zur Ruhrstraße eine Fläche für Versorgungszwecke festzusetzen. Antwort: Die Festsetzung einer Fläche für Versorgungsanlagen ist zur Sicherung der Kabeltrasse nicht erforderlich. Die von den Stadtwerken geforderte Fläche für Versorgungszwecke liegt in der im Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Straßenverkehrsfläche. Diese Festsetzung steht den Anforderungen der Stadtwerke nicht entgegen. Der Anregung wird im Grundsatz gefolgt. Die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange sind dieser Vorlage als Anlage Nr. 2 beigefügt.