Daten
Kommune
Bochum
Dateiname
Anlage 3 a: Begründung zum Bebauungsplanentwurf.pdf
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24.12.14, 20:09
Aktualisiert
27.01.18, 11:40
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Anlage 3 a zur Vorlage Nr. 20140198
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Bebauungsplan Nr. 874
- Ruhrstraße BEGRÜNDUNG
gem. § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB)
Fassung für
die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB
ENTWURF
06.02.2014
Übersichtsplan mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplans
Anlage 3 a zur Vorlage Nr. 20140298
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INHALT
1.
RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH DES BEBAUUNGSPLANS............................ 4
2.
ANLASS, ERFORDERNIS UND ZIELE DES BEBAUUNGSPLANS .......................... 4
3.
3.1
3.1.1
3.2
3.3
3.4
3.5
BESTANDSANALYSE................................................................................................. 4
Situation im Plangebiet................................................................................................. 4
Städtebauliche Struktur ................................................................................................ 4
Verkehr und Erschließung............................................................................................ 5
Ver- und Entsorgung .................................................................................................... 5
Eigentumsverhältnisse ................................................................................................. 6
Angrenzende Bebauungspläne .................................................................................... 6
4.
4.1
4.2
4.3
4.3.1
4.4
4.4.1
4.4.2
4.4.3
ÜBERGEORDNETE PLANUNGEN............................................................................. 6
Landesentwicklungsplan .............................................................................................. 6
Regionaler Flächennutzungsplan................................................................................. 7
Ziele der Stadtentwicklung ........................................................................................... 7
Strategische Umweltplanung........................................................................................ 7
Fachplanungen............................................................................................................. 8
Landschaftsplan ........................................................................................................... 8
Lärmaktionsplanung ..................................................................................................... 8
Luftreinhalteplanung..................................................................................................... 9
5.
STÄDTEBAULICHES KONZEPT ................................................................................ 9
6.
GRUNDZÜGE DER ABWÄGUNG............................................................................... 11
7.
PLANINHALT............................................................................................................... 12
7.1
Planungsrechtliche Festsetzungen nach BauGB ......................................................... 12
7.1.1.
Art der baulichen Nutzung........................................................................................... 12
7.1.1
Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden...................................................................... 13
7.1.2
Maß der baulichen Nutzung ......................................................................................... 14
7.1.3
Bauweise...................................................................................................................... 14
7.1.4
Überbaubare Grundstücksfläche.................................................................................. 14
7.1.5
Von Bebauung freizuhaltende Fläche .......................................................................... 15
7.1.6
Stellplätze, Garagen..................................................................................................... 16
7.1.7
Pflanzmaßnahmen ....................................................................................................... 16
7.1.7.1 Dachbegrünung............................................................................................................ 16
7.1.7.2 Pflanzbindungen im öffentlichen Straßenraum ............................................................ 17
7.1.8
Flächen für Bepflanzungen .......................................................................................... 17
7.1.9
Öffentliche Grünfläche.................................................................................................. 18
7.1.10 Nebenanlagen .............................................................................................................. 18
7.1.11 Verkehrsflächen ........................................................................................................... 18
7.1.11.1 Straßenverkehrsflächen ............................................................................................... 18
7.1.11.2 Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung ......................................................... 18
7.1.12 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte ................................................................................... 19
7.1.13 Immissionsschutz ......................................................................................................... 19
7.1.14 Fläche für Versorgungsanlagen ................................................................................... 22
7.2
Örtliche Bauvorschriften nach BauO NRW................................................................... 23
7.2.1
Dächer.......................................................................................................................... 23
7.2.2
Vorgärten......................................................................................................................25
7.2.3
Einfriedungen ............................................................................................................... 25
Bebauungsplan Nr. 874 - Ruhrstraße -
Begründung
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7.3
7.3.1
7.3.2
7.3.3
7.4
7.5
7.5.1
Kennzeichnungen......................................................................................................... 26
Bergbau........................................................................................................................26
Altlasten........................................................................................................................ 26
Bodenschutz................................................................................................................. 27
Nachrichtliche Übernahmen ......................................................................................... 27
Hinweise.......................................................................................................................27
Boden- und Baudenkmäler........................................................................................... 27
8.
BEBAUUNGSPLANVERFAHREN .............................................................................. 27
9.
FLÄCHENBILANZ ....................................................................................................... 28
10.
10.1
10.2
UMSETZUNG DER PLANUNG ................................................................................... 28
Bodenordnung.............................................................................................................. 28
Eingriffs- und Ausgleichsmaßnahmen.......................................................................... 28
11.
GUTACHTEN ............................................................................................................... 29
Bebauungsplan Nr. 874 - Ruhrstraße -
Begründung
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1.
RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH DES BEBAUUNGSPLANS
Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 874 befindet sich im Bochumer Stadtteil WattenscheidEppendorf. Es hat eine Größe von ca. 4,2 ha und liegt nordwestlich der Ruhrstraße 37- 67, östlich
der Schleiermacher Straße und südlich der Holzstraße.
2.
ANLASS, ERFORDERNIS UND ZIELE DES BEBAUUNGSPLANS
In der Vergangenheit gab es bereits vermehrt Anfragen, den Planbereich einer wohnbaulichen
Nutzung zuzuführen und ein Bauleitplanverfahren einzuleiten.
Die Lage des Plangebietes ist insbesondere aufgrund der Nähe zum Stadtteilzentrum Eppendorf
geradezu prädestiniert, zusätzliche Wohnbauflächen zu schaffen und somit der Baulandknappheit
in Bochum-Eppendorf entgegen zu wirken.
Das Plangebiet bietet aufgrund seiner im Wohnsiedlungsbereich integrierten Lage die Möglichkeit,
ein bedarfs- und nachfragegerechtes Angebot zu schaffen. Die Bereitstellung von
Wohnbaugrundstücken trägt zur Stabilisierung der rückläufigen Einwohnerzahl und dauerhaften
Bindung der Bewohner an die Stadt Bochum bei.
Das Plangebiet befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans. Um
das für die Realisierung der geplanten Wohnbebauung notwendige Baurecht zu schaffen, ist
daher die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich.
Ziel des Bebauungsplans ist die Entwicklung von familiengerechter Wohnbebauung im
Plangebiet. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist die Errichtung sowohl von Einzel-,
Doppel- und Reihenhäusern als auch von Geschosswohnungsbau vorgesehen.
3.
BESTANDSANALYSE
3.1
Situation im Plangebiet
Das Plangebiet stellt sich überwiegend als nicht genutzte Grünfläche dar. Ein Teilbereich des
Plangebietes wird als Haus- bzw. Kleingärten genutzt.
Das Gebiet ist nahezu von allen Seiten von Wohnbebauung, überwiegend aus dem Ein- und
Zweifamilienhausbereich, und an der östlichen Seite aus dem Mehrfamilienhausbereich umgeben.
Nordöstlich grenzt die Katholische Kirchengemeinde mit Kirche, Jugendheim und Kindergarten
an. Südöstlich auf der gegenüberliegenden Seite der Ruhrstraße befindet sich ein Bauernhof. Die
in unmittelbarer Nähe liegende Lutherschule (Grundschule) wurde geschlossen.
Südlich an die Holzstraße grenzt eine Waldfläche unmittelbar an das Plangebiet an.
3.1.1
Städtebauliche Struktur
Der Planentwurf sieht eine Verlängerung der Schleiermacherstraße mit einer Anbindung an die
Ruhrstraße vor. Von dieser Haupterschließung zweigt eine Stichstraße ab, die den nordöstlichen
Teil des Plangebietes erschließt. Es ist davon auszugehen, dass diese Straßenflächen nur von
den Anliegern genutzt werden, da sie für gebietsfremden Durchgangsverkehr nur einen Umweg
darstellen.
Entsprechend der Grundstruktur des Erschließungssystems ist das Bebauungskonzept in drei
Bereiche gegliedert:
Entlang der Ruhrstraße ist straßenbegleitender Geschosswohnungsbau vorgesehen.
Bebauungsplan Nr. 874 - Ruhrstraße -
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Der östliche Bereich ist durch die klare Figur einer Gabelung geprägt, an deren Ästen
straßenbegleitende Einfamilienhäuser angeordnet sind. Die Verzweigung soll hingegen durch eine
eigenständige Bebauung, die ebenfalls im Geschosswohnungsbau vorgesehen ist,
herausgehoben werden.
Für den westlichen Teil des Plangebietes
ist ein Platz vorgesehen, der von
Einfamilienhausbebauung (Einzel-, Doppel- oder Reihenhäuser) umgeben ist. Der Platz wird als
öffentlicher Raum ausgebildet und soll in der Platzmitte als Kinderspielplatz genutzt werden.
3.2
Verkehr und Erschließung
Individualverkehr
Die verkehrstechnische Anbindung des Plangebiets für den motorisierten Individualverkehr an das
gesamtstädtische Verkehrsnetz wird über die Ruhrstraße erfolgen.
Der Anschluss an das überregionale Straßennetz wird in südlicher Richtung über die Ruhrstraße
und den Zeppelindamm und nach Norden von der Ruhrstraße über die Engelsburgerstraße und
die Essener Straße oder von der Ruhrstraße über die Schützenstraße und die Hattinger Straße
erfolgen.
Das Plangebiet wird somit gut an das örtliche Straßen- bzw. das überörtliche Fernstraßennetz
angebunden.
Öffentlicher Nahverkehr
Das Plangebiet wird mit den Haltestellen Lönsberg und Ruhrstraße über die Linien 345 und NE5
an den öffentlichen Personennahverkehr angebunden sein.
3.3
Ver- und Entsorgung
Entwässerung des Plangebiets
Rechtliche Grundlagen
Das Verfahren für die Beseitigung des im Plangebiet anfallenden Abwassers muss gemäß der
Bestimmungen der §§ 50 und 51 a Landeswassergesetz (LWG) in der derzeitig gültigen Fassung
vom 11. Mai 2005 ausgewählt werden; unter dem Begriff Abwasser ist häusliches oder
betriebliches Abwasser (Schmutzwasser) und gesammeltes Niederschlagswasser zu verstehen.
Der Verschmutzungsgrad des Abwassers, die Untergrund- und Grundwasserverhältnisse, die
Nähe zu Oberflächengewässern sowie bestehende behördliche Entwässerungsgenehmigungen
und Wirtschaftlichkeitsansprüche müssen bei der Wahl des Entwässerungsverfahrens
berücksichtigt werden.
Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 01. Januar 1996 erstmals bebaut,
befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, ist zu versickern, zu
verrieseln oder ortsnah direkt oder ohne Vermischung mit Schmutzwasser über eine Kanalisation
in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des „Wohls der Allgemeinheit“
möglich ist. Die Gemeinde kann durch Satzung festsetzen, dass und in welcher Weise das
Niederschlagswasser zu versickern, zu verrieseln oder in ein Gewässer einzuleiten ist. Dies kann
auch durch die Festsetzungen eines Bebauungsplans erfolgen.
Schmutzwasserbeseitigung
Die Ableitung des Schmutzwassers erfolgt durch den Anschluss an den Kanal in der Holzstraße.
Bebauungsplan Nr. 874 - Ruhrstraße -
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Niederschlagswasserbeseitigung
Im Planverfahren wurde ein Gutachten zur Versickerungsfähigkeit des Bodens mit dem Ergebnis
erstellt, dass eine Regenwasserversickerung im Plangebiet auszuschließen ist Zur Entwässerung
des Bereiches ist daher der Bau eines Regenrückhaltebeckens erforderlich. Der in der Ruhrstraße
liegende Kanal kann weitere Regenwassermengen nur noch begrenzt aufnehmen. Daher wurde
auf der Grundlage einer entwässerungstechnischen Vorplanung eine Ableitung des
Regenwassers in nördliche Richtung festgelegt.
3.4
Eigentumsverhältnisse
Die Fläche befindet sich zum größten Teil in Privateigentum, für eine kleine Teilfläche im
Nordosten des Plangebietes ist die Stadt Bochum Grundstückseigentümer. Aufgrund der
bestehenden Eigentums- bzw. Grundstücksstruktur des Bebauungsplangebiets ist die
Durchführung von Bodenordnungsmaßnahmen unumgänglich.
Daher wird parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans ein Umlegungsverfahren durchgeführt.
3.5
Angrenzende Bebauungspläne
Im Umfeld des Plangebietes befinden sich keine rechtskräftigen Bebauungspläne.
4.
ÜBERGEORDNETE PLANUNGEN
Die Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung werden im
Landesentwicklungsplan 1995 im Landesentwicklungsplan - sachlicher Teilplan großflächiger
Einzelhandel-, im sich im Beteiligungsverfahren befindenden Landesentwicklungsplan 2014 und
im regionalen Flächennutzungsplan dargestellt. Nach § 1 Abs. 4 BauGB ist die kommunale
Bauleitplanung den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen. Diese Ziele sind u.
a. in nachfolgend erläuterten Programmen und Plänen benannt. Darüber hinaus sind
übergeordnete Ziele der Stadtentwicklungsplanung zu berücksichtigen.
4.1
Landesentwicklungsplan
Nach dem Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW), vom 11.05.1995, Teil A, der
erstmalig die europäische Metropolregion Rhein-Ruhr konkretisiert, ist Bochum im Rahmen der
zentralörtlichen Gliederung als Oberzentrum im Ballungskern Ruhrgebiet dargestellt.
Im Schnittpunkt der großräumigen Entwicklungsachse von europäischer Bedeutung (Venlo –
Duisburg – Essen – Dortmund – Kassel) und der großräumige Oberzentren verbindenden
Entwicklungsachse (Wuppertal – Recklinghausen – Münster) gelegen, hat Bochum mit seinem
oberzentralen Einzugsbereich Anteil an den differenziert strukturierten Gebieten der Emscher-,
Hellweg- und Ruhrzone.
Im Landesentwicklungsplan 1995 sind folgende Ziele für Wohnbauflächen zu finden:
Regional- und Bauleitplanung haben durch Darstellung und Festsetzung ausreichender
Wohnsiedlungsbereiche, Bauflächen und Baugebiete in den Gebietsentwicklungs-,
Flächennutzungs- und Bebauungsplänen die Baulandversorgung für den regionalen und
kommunalen Bedarf sicherzustellen.
Bebauungsplan Nr. 874 - Ruhrstraße -
Begründung
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Der Entwurf des Landesentwicklungsplanes NRW 2014 enthält folgende für die Planung
relevanten Aussagen:
Die Siedlungsentwicklung ist bedarfsgerecht und flächensparend an der
Bevölkerungsentwicklung, der Entwicklung der Wirtschaft, den vorhandenen Infrastrukturen
sowie den naturräumlichen und kulturlandschaftlichen Entwicklungspotentialen auszurichten.
4.2
Regionaler Flächennutzungsplan
Im Regionalen Flächennutzungsplans (RFNP) der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr vom
03.05.2010 sind einerseits Darstellungen gem. § 5 Abs. 2 BauGB in dessen Eigenschaft als
Flächennutzungsplan und andererseits Darstellungen gem. Anlage zu § 3 Abs. 1 der
Planverordnung (Ziele/Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung) in dessen Eigenschaft
als Regionalplan getroffen.
Das Bebauungsplangebiet ist im Regionalen Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt.
Daher ist der Bebauungsplan mit den geplanten Inhalten im Sinne des § 8 Abs. 2 BauGB als aus
dem Regionalen Flächennutzungsplan entwickelt anzusehen.
Aus der Begründung zum Regionalen Flächennutzungsplan sind folgende Ziele zur Entwicklung
des Siedlungsraumes in Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 874
relevant:
Ziel 2:
(1) Dem Leitbild einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung ist gerecht zu werden, indem ein
ausreichendes Angebot an Siedlungsflächen (Wohnbauflächen und Wirtschaftsflächen) in
Freiraum schonender und umweltverträglicher Form vorgehalten wird.
(2) Die Siedlungsentwicklung ist auf die dargestellten Siedlungsbereiche zu konzentrieren.
Ziel 3:
(1) Neue Baugebiete sind im Interesse einer optimalen Ausstattung räumlich auf Einrichtungen
der sozialen und technischen Infrastruktur auszurichten. Die Möglichkeiten einer verbesserten
Nutzung bestehender Infrastruktureinrichtungen sind bei der Planung neuer Anlagen zu
berücksichtigen.
4.3
Ziele der Stadtentwicklung
Die Entwicklung der Fläche für eine Wohnbebauung entspricht den Zielen der Stadt Bochum zur
Innenentwicklung Eppendorfs. Es ist das Ziel der Stadt Bochum, innerhalb der Stadtgrenzen ein
breit gefächertes Angebot an Wohnbaumöglichkeiten zu bieten, um Einwohner in der Stadt zu
halten bzw. einen Wanderungsüberschuss zu erzielen. Dies entspricht auch den Gegebenheiten
eines stark differenzierten Wohnungsmarktes.
In Bochum besteht trotz eines Bevölkerungsrückgangs weiterhin eine Nachfrage nach
Einfamilienhäusern. Für die Stadt Bochum stellt sich daher die Frage, ob und wie sie diese
Nachfrage befriedigen und somit gerade junge Familien in Bochum halten kann. Insbesondere
“leben” solche Lagen, wie hier geplant, durch die Nachfrage aus dem Stadtteil selbst. Die Planung
bietet somit insbesondere die Möglichkeit der Bewohner Eppendorfs, im Stadtteil ein
entsprechendes Wohnangebot zu nutzen.
4.3.1
Strategische Umweltplanung
Seit dem 30.03.2010 liegt die Strategische Umweltplanung Bochum (StrUP) vor. Die StrUP stellt
die Ziele und Maßstäbe für eine umweltverträgliche zukunftsfähige Entwicklung Bochums dar.
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Enthalten sind übergeordnete Nachhaltigkeitsstrategien wie auch regionale Raumkonzepte und
übergeordnete Fachplanungen.
Die StrUP ist als fachübergreifendes Planungsinstrument entwickelt worden, das
handlungsorientierte Grundlagen für eine umweltgerechte Stadtplanung formuliert und
gewährleistet, dass die Umweltbelange in allen Fachbereichen berücksichtigt werden.
Sie ist kein rechtsverbindliches Instrument und hat als informelles Planungsinstrument der Stadt
Bochum den Status der Selbstbindungsverpflichtung. Im Rahmen der Bauleitplanung sind die
Orientierungsbelange daher als Abwägungsaspekte gemäß § 1a BauGB zu berücksichtigen.
Die Strategische Umweltplanung beinhaltet grundlegende Zielformulierungen für die fünf
Schutzgüter „Boden“, „Gewässer“, „Arten und Biotope“, „Klima“ sowie „Mensch“ (Gesundheit).
Kern der Strategischen Umweltplanung ist das Umweltzielsystem. Das Umweltzielsystem ist die
komprimierte Zusammenführung aller Ziele der Strategischen Umweltplanung. Die
Umweltqualitätsziele bestehen aus den zwei Teilbereichen „Räumliches Zielkonzept“ und
„Umweltzielkataloge“. Im Räumlichen Zielkonzept werden Ziele mit eindeutigen Raumbezügen
formuliert.
Für das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 874 enthält die StrUP folgende Aussagen:
Im räumlichen Zielkonzept der StrUP wird der Geltungsbereich des Bebauungsplans als Teil eines
großräumigen stadtökologisches Sollgebietes dargestellt. Dieses Gebiet ist durch locker bebaute
Siedlungsbereiche gekennzeichnet. Stadtökologische Sollgebiete sollen behutsam unter
Berücksichtigung eines Mindestanteils unversiegelter Flächen von rund 50 % entwickelt werden.
Bezüglich des Schutzgutes Boden sind die derzeit nicht beanspruchten Bodenflächen als
schutzwürdige Böden mit einem hohen Grad der Schutzwürdigkeit (gemäß Umweltbericht zum
RFNP) gekennzeichnet.
Der Bereich ist als klimaökologischer Ausgleichsraum - Gewässerklima, Freilandklima, Waldklima,
Haldenklima (begrünt) - ausgewiesen.
Planung:
Den Zielen der StrUP wird im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplan Nr. 874 nicht
vollständig gefolgt. Durch Festsetzungen im Bebauungsplan (Dachbegrünung, Stellflächen
innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und festgesetzten Bereichen, Festlegung von
Vorgartenflächen), den durchaus großzügigen Grundstücksgrößen und Festsetzung einer
öffentlichen Grünfläche wird aber der Zielrichtung der StrUP (Verringerung der versiegelten
Flächen, Schutzwürdigkeit der Böden) entsprochen.
4.4
Fachplanungen
4.4.1
Landschaftsplan
Der Landschaftsplan Bochum-West trifft keine Aussagen für den Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 874. Unmittelbar südöstlich der Ruhrstraße weist der Landschaftsplan das
Landschaftsschutzgebiet Nr. 4 mit einer Flächengröße von ca. 186,9 ha aus.
4.4.2
Lärmaktionsplanung
Nach der EU-Umgebungslärmrichtlinie müssen in allen Ballungsräumen mit über 250.000
Einwohnern die Lärmbelastungen der Bevölkerung in Lärmkarten dargestellt werden, wenn diese
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55 dB(A) im Tagesmittel oder 50 dB(A) nachts überschreiten. Die Darstellung erfolgt nach
einheitlichen Lärmindizes (als Schallpegel) LDEN und LNight. Die Berechnungsvorschriften
weichen jedoch von den nationalen Vorschriften ab und sind daher nicht direkt zu vergleichen. Die
Lärmkartierung ergab, dass der Randbereich des Bebauungsplangebietes an der Ruhrstraße mit
einem Umgebungslärm von LDEN ≥ 65 dB(A) bzw. LNight ≥ 55 dB(A) belastet ist. Im
Innenbereich des Bebauungsplangebietes liegt die Lärmbelastung aufgrund der größeren
Abstände zur Lärmquelle sowie der vorhandenen Randbebauung an der Ruhrstraße und
Holzstraße niedriger.
Basierend auf den Ergebnissen der Lärmkartierung wurde der „Strategische Lärmaktionsplan“
aufgestellt und vom Rat der Stadt Bochum mit Datum vom 21.12.2011 beschlossen.
Das Umfeld des Plangebiets stellt keinen Lärmschwerpunkt dar. Daher sind dem Strategischen
Lärmaktionsplan auch keine konkreten Ziele zu entnehmen.
4.4.3
Luftreinhalteplanung
Der Luftreinhalteplan Ruhrgebiet (in Kraft getreten am 4. August 2008), aufgeteilt in drei Teilpläne
„westliches, nördliches und östliches Ruhrgebiet“, wurde aufgestellt, da in zahlreichen Städten der
Metropole Ruhr die Feinstaub- und Stickstoffdioxidbelastung hoch und die gesetzlich
vorgeschriebenen Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit an vielen Stellen
überschritten wurden. Die drei Teilpläne unterstützen den regionalen Ansatz der
Luftreinhalteplanung in seiner Gesamtheit. Eine wesentliche Maßnahme des Luftreinhalteplans
stellen die eingerichteten Umweltzonen dar. In diesem Luftreinhalteplan wurde festgelegt, die
Minderungsmaßnahmen auf ihre Wirksamkeit hin zu untersuchen. Der Luftreinhalteplan
Ruhrgebiet, Teilplan Ost, berücksichtigt die Städte Dortmund, Herne und Bochum.
Die Evaluationsergebnisse zeigen, dass insbesondere die Maßnahme „Umweltzone“ zu einer
Minderung der Luftschadstoffbelastungen geführt hat. Nach Berechnungen des Landesamtes für
Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) konnten für Bochum keine
Grenzwertüberschreitungen mehr in Bezug auf Feinstaub festgestellt werden. Bezogen auf
Stickstoffdioxid ist die Belastung in Bochum ebenfalls zurückgegangen, obwohl die
Hintergrundbelastung im Ruhrgebiet zugenommen hat.
Dennoch konnten die Grenzwerte für Stickstoffdioxid nicht überall eingehalten werden. Der
Luftreinhalteplan Ruhrgebiet war somit durch die zuständigen Bezirksregierungen Arnsberg,
Münster und Düsseldorf durch den Luftreinhalteplan 2011 fortzuschreiben. Die zugrundeliegenden
Immissionsmessungen erfolgten in den Jahren 2009 und 2010.
Das Plangebiet liegt nicht in der Bochumer Umweltzone (Luftreinhalteplan Ruhrgebiet, Teilplan
Ruhrgebiet Ost).
Die Fläche des Bebauungsplanes Nr. 874 befindet sich nicht in der Nähe einer Messstation für
Luftschadstoffe. Es wurden auch keine Luftschadstoffberechnungen im Rahmen des OnlineScreenings des Landes NRW (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW,
LANUV) durchgeführt.
Im Luftreinhalteplan Ruhrgebiet, Teilplan Ost sind Belastungskarten für Stickstoffdioxid und
Feinstaub dargestellt. Für das Plangebiet und seine Umgebung sind in beiden Fällen keine
Belastungen verzeichnet.
5.
STÄDTEBAULICHES KONZEPT
Das städtebauliche Konzept sieht für das Plangebiet die Entwicklung eines Wohngebietes, in
erster Linie in Form von Einzel-, Doppel- und Reihenhäusern und an der Ruhrstraße und im
Bebauungsplan Nr. 874 - Ruhrstraße -
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Gabelungsbereich der künftigen Erschließungsstraßen
einschließlich eines Kinderspielplatzes vor.
im
Mehrfamilienhaussegment,
Die verkehrstechnische Anbindung des Plangebietes erfolgt über eine 7,50 m breite von der
Ruhrstraße
zur
Schleiermacherstraße
hin
verlaufende
Erschließungsstraße
(Mischverkehrsfläche). Von dieser Haupterschließung zweigt eine 6,50 m breite Stichstraße ab,
die den nordöstlichen Teil des Plangebietes erschließt und in einem Wendehammer endet. Der
westliche Bereich wird über Ringerschließung, die zu einer Platzbildung führt, angebunden. Von
der Schleiermacherstraße aus wird der Ausbau der bestehenden Straße fortgesetzt (6,00 m
Fahrbahnbreite und Fußwegbereiten von 1,00 bzw. 2,00 m) und damit nicht als
Mischverkehrsfläche hergestellt.
Von der Ruhrstraße bis zur Holzstraße ist eine Fußwegeverbindung vorhanden, die zu einer
Anbindung an das Stadtteilzentrum Eppendorf beiträgt. Dieser Weg wird planungsrechtlich
gesichert und in Teilen auf 2,50 m Gehwegbreite vergrößert. Aus dem neuen Baugebiet heraus ist
eine neue Wegeverbindung, ausgehend von dem geplanten Wendehammer, vorgesehen, die
ebenfalls auf die bestehende Fußwegeverbindung führt.
Entsprechend der Grundstruktur des Erschließungssystems ist das Bebauungskonzept in drei
Bereiche gegliedert:
Entlang der Ruhrstraße ist straßenbegleitender Geschosswohnungsbau bis zu einer Höhe von
vier Geschossen vorgesehen. Ein dreigeschossiges Mehrfamilienhaus kann im Gabelungsbereich
der beiden im Plangebiet liegenden Erschließungsstraßen errichtet werden. Durch diese Struktur
wird der Eingangsbereich in das neue Baugebiet städtebaulich besonders akzentuiert.
Der übrige Planbereich ist für Einfamilienhausbebauung (Einzel-, Doppel- oder Reihenhäuser)
vorgesehen.
Der östliche Bereich ist durch die klare Figur einer Gabelung geprägt, an deren Ästen
straßenbegleitende Einfamilienhäuser unterschiedlicher Haustypen angeordnet sind.
Für den westlichen Teil des Plangebietes ist ein Platz vorgesehen, der von
Einfamilienhausbebauung umgeben ist. Der Platz wird als öffentlicher Raum ausgebildet und kann
aufgrund seiner Größe auch als Kinderspielplatz genutzt werden.
Die Häuser im Einfamilienhausbereich sollen überwiegend die Möglichkeit von 2 privaten
Stellplätzen besitzen. Die Größe der Grundstücke bietet hierzu vielfältige Möglichkeiten im
Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplans. Die Stellplätze können so angeordnet werden,
dass keine unzumutbaren Beeinträchtigungen der Ruhebereiche angrenzender Grundstücke zu
erwarten sind.
Für die Mehrfamiliehausbereiche werden auch außerhalb der Baugrenzen Flächen für Stellplätze
festgesetzt, um dem Stellplatzbedarf zu entsprechen. Insbesondere bei der geplanten Bebauung
an der Ruhrstraße, die an die bestehende Bebauung im Plangebiet anschließt, ist aufgrund der
höheren Baudichte von Lärmbeeinträchtigungen durch den Zu- und Abfahrtsverkehrs zu rechnen.
Daher sind Pflanzstreifen zur Abschirmung der Stellplatzfläche vorgesehen.
Der Straßenraum bietet aufgrund seiner Breite ausreichend Fläche für öffentliche Parkplätze.
Damit wird den Anforderungen an einen Anteil von 25 % öffentlicher Stellplätze bezogen auf die
entstehenden Wohneinheiten Rechnung getragen. Es ist also eine komfortable Ausstattung des
Gebietes mit öffentlichen Parkplätzen sichergestellt. Eine Inanspruchnahme zusätzlichen
Parkraumes außerhalb des Plangebiets ist nicht zu befürchten. Eine wesentliche
Verschlechterung der Parkraumsituation im Umfeld ist aus der städtebaulichen Planung nicht
ableitbar.
Bebauungsplan Nr. 874 - Ruhrstraße -
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6.
GRUNDZÜGE DER ABWÄGUNG
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander
und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Maßstab dieser Abwägung ist dabei
stets das gesetzlich definierte Ziel der Bauleitplanung, eine nachhaltige städtebauliche
Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung
zu gewährleisten und dazu beizutragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die
natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln (§ 1 Abs. 5 BauGB); um dieses
abstrakte Planungsziel im jeweiligen Einzelfall umzusetzen, muss ein sachgerechter Ausgleich
zwischen den konkret betroffenen Belangen erfolgen.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes folgt den allgemeinen Zielen einer nachhaltigen
Stadtentwicklung, entsprechend der planerischen Zielsetzung vorrangig die Nachverdichtung und
Vervollständigung bestehender Siedlungsbereiche vor der Entwicklung neuer Siedlungsflächen im
Freiraum zu betreiben.
Im Rahmen der Abwägung sind diese positiven Aspekte den negativen Auswirkungen auf
verschiedene Belange gegenüberzustellen. Hierbei sind folgende Punkte hervorzuheben:
Belange des Verkehrs
Das geplante Erschließungssystem trägt dazu bei die Hauptzu- und abfahrt auf die Ruhrstraße zu
lenken. Dadurch wird zum einen eine zusätzliche Verkehrsbelastung der Anwohner der
Schleiermacherstraße verhindert, zum anderen aber auch der Durchgangsverkehr aus dem
Plangebiet heraus gehalten. Durchgangsverkehr von der Ruhr- bis zur Schleiermacherstraße wird
ebenfalls über das vorgesehene Verkehrssystem, dass eine Umfahrung des Platzes erzwingt und
damit für den Durchgangsverkehr unattraktiv ist, vermieden.
Die Zunahme des Verkehrs auf der Ruhrstraße durch die zusätzliche Bebauung führt nicht zu
einer wesentlichen Erhöhung der Lärmbelastung.
Für die Wohngebiete WA 2 und WA 3 sind daher ein Pflanzstreifen zur Abschirmung der
Stellplatzflächen vorgesehen.
Belange des Stadtteilzentrums Eppendorf
Durch die Planung wird ein familiengerechtes und zentrumnahes Wohngebiet in Eppendorf
entwickelt. Insgesamt sind mit der Realisierung des Bebauungsplans positive Effekte auf eine
qualitätsvolle
Wohnungsbaulandentwicklung
zu
erwarten.
Die
vorhandenen
Infrastruktureinrichtungen in Eppendorf werden durch die zusätzlichen Bewohner besser
ausgelastet und damit in ihrem Bestand gesichert.
Belange der Wohnraumversorgung
Es ist das Ziel der Stadt Bochum, innerhalb der Stadtgrenzen ein breit gefächertes Angebot an
Wohnbaumöglichkeiten zu bieten, um Einwohner in der Stadt zu halten bzw. einen
Wanderungsüberschuss zu erzielen. In Bochum besteht trotz eines Bevölkerungsrückgangs
weiterhin eine Nachfrage nach Einfamilienhäusern. Für die Stadt Bochum stellt sich daher die
Frage, ob und wie sie diese Nachfrage befriedigen und somit gerade junge Familien in Bochum
halten kann. Durch den Bebauungsplan wird zum einen der Nachfrage nach Einfamilienhäusern
entsprochen zum anderen aber durch die Möglichkeit des Baus von Mehrfamilienhäusern ein breit
gefächertes Angebot an Wohnbaumöglichkeiten geschaffen.
Umweltauswirkungen
Bebauungsplan Nr. 874 - Ruhrstraße -
Begründung
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Durch die Neubebauung werden bisher unversiegelte Flächen überbaut. Dadurch werden
negative Umweltauswirkungen herbeigeführt.
In diesem Fall müssen dem Belang des Umweltschutzes gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 der Belang der
Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 2 und dem Belang der Erhaltung
vorhandener Ortsteile gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 4 gegenübergestellt und gegeneinander abgewogen
werden.
Der verursachte Eingriff wird durch Kompensationsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets
ausgeglichen. Außerdem entsteht ein Wohngebiet in unmittelbarer Nähe zum Stadtteilzentrum
Eppendorf und nicht auf der Grünen Wiese ohne infrastrukturelle Anbindung. Daher erlangen die
Belange der Wohnraumversorgung und der Erhaltung des vorhandenen Ortsteils größeres
Gewicht.
Der im Plangebiet vorhandene Boden ist aufgrund seiner Bodenfruchtbarkeit als besonders
schutzwürdig einzustufen. Durch für das Einfamilienhaussegment durchaus großzügige
Grundstücke und die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche bleiben größere Teile des Bodens
jedoch unversiegelt. In den festgesetzten Vorgartenbereichen wird die Befestigung von Flächen
reglementiert. Außerdem sind Nebenanlagen in diesen Vorgartenbereichen nicht zulässig.
Die Festsetzung von Dachbegrünung trägt zur Verbesserung des Mikroklimas und zur
Speicherung des Regenwassers bei. In den Allgemeinen Wohngebieten sind Stellplätze und
Garagen gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und
innerhalb der im Bebauungsplan entsprechend zeichnerisch hiefür festgesetzten Flächen für
Garagen und Stellplätze zulässig.
Alle diese Maßnahmen tragen zu einer Reduzierung der Bodenversiegelung bei und werden
daher der Schutzwürdigkeit des Bodens gerecht. Im Hinblick auf diese Festsetzungen und die
durchzuführende Kompensationsmaßnahmen ist davon auszugehen, dass die Umweltbelange im
Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans berücksichtigt wurden.
Im Wesentlichen werden bei der Planung die Belange der Wohnraumversorgung und des
Stadtteilzentrums Eppendorf den Belangen des Umweltschutzes entgegengesetzt. Auf der
Grundlage des Planungsziels und vor dem Hintergrund der dargestellten umweltrelevanten
Maßnahmen im Bebauungsplan erhalten die Belange der Wohnraumversorgung und des
Stadtteilzentrum Eppendorf ein größeres Gewicht.
7.
PLANINHALT
7.1
Planungsrechtliche Festsetzungen nach BauGB
7.1.1.
Art der baulichen Nutzung
Der Bebauungsplan trifft zu den Allgemeinen Wohngebieten folgende textliche Festsetzung:
In den Allgemeinen Wohngebieten sind allgemein zulässig:
Wohngebäude,
die der Versorgung des Gebietes dienende Schank- und Speiswirtschaften sowie
nicht störende Handwerksbetriebe,
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
Ausnahmsweise können zugelassen werden:
der Versorgung des Gebietes dienende Läden,
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
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Begründung
Anlage 3 a zur Vorlage Nr. 20140298
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-
Anlagen für Verwaltungen.
Nicht zulässig sind:
Tankstellen,
Gartenbaubetriebe
Das Bebauungsplangebiet wird als Allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO festgesetzt. Die
Festsetzung entspricht der Lage des Plangebietes, dessen Umfeld durch Wohnbebauung mit Einund Mehrfamilienhäusern charakterisiert ist. Zudem ist die Festsetzung konform mit den
Zielvorstellungen des Regionalen Flächennutzungsplans, der das Gebiet als Wohnbaufläche
darstellt.
Abweichend vom Standardkatalog des § 4 Abs. 2 BauNVO werden die im Allgemeinen
Wohngebiet zulässigen der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Betriebe des
Beherbergungsgewerbes, nicht störende Gewerbebetriebe und Anlagen für Verwaltungen nur
ausnahmsweise zulässig. Diese Nutzungen führen häufig zur Beeinträchtigung der Wohnruhe.
Hier sollte im Einzelfall die Zulässigkeitsvoraussetzung geklärt werden. Zudem befindet sich das
Plangebiet in unmittelbarer Nähe des Stadtteilzentrums, wo insbesondere Läden konzentriert sind
und auch flankierende Nutzungen wie Beherbergungsbetriebe, Verwaltungen sehr gut angesiedelt
werden können.
Die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen Gartenbaubetriebe,
Tankstellen) sind nicht zulässig, da das Planungsziel in der Sicherung der städtebaulichen
Qualität des vorhandenen Wohnbereiches liegt. Damit soll erreicht werden, dass der angestrebte
Charakter eines verkehrsarmen und ansprechend gestalteten Wohngebietes realisiert werden
kann. Insbesondere Verkehr anziehende, Immissionen verursachende und gestalterisch
möglicherweise problematische Einrichtungen werden daher grundsätzlich ausgeschlossen. So
werden potenzielle Konflikte zwischen Wohn- und Nichtwohnnutzungen vermieden.
Diese Festsetzungen beschränken sich auf die Bereiche, in denen die Wohnfunktion eindeutig im
Vordergrund steht. Es handelt sich hier jedoch nicht um ein separates Baugebiet, das als Reines
Wohngebiet festgesetzt werden soll. Vielmehr sind weiterhin Nutzungen zulässig, die über die
reine Wohnnutzung hinausgehen. Die Frage der Verkehrsbelastung spielt dementsprechend auch
bei der Erteilung einer Ausnahme für die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen eine wichtige
Rolle, insbesondere die Frage von Güterverkehr mit größeren Fahrzeugen bzw. der
Verkehrsbelastung durch Kunden. Diese soll im Verhältnis zu der Wohnbebauung untergeordnet
bleiben.
7.1.1
Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden
In den Baugebieten WA 5 bis WA 9 erfolgt eine Beschränkung der zulässigen Zahl der
Wohnungen je Wohngebäude und Grundstück auf maximal zwei Wohneinheiten. Mit dieser
Festsetzung wird das städtebauliche Ziel einer einheitlichen Struktur in Bezug auf die Wohnform,
d.h. die geplante Entwicklung eines durch Einfamilienhäuser geprägten Gebietes, erreicht. In den
übrigen Baugebieten (WA 2 bis WA 4) wird im Hinblick auf die geplante Entwicklung bzw.
mögliche Zulässigkeit von Mehrfamilienhäusern auf eine derartige Festsetzung verzichtet.
Gleiches gilt für das Baugebiet WA 1, das die bestehende Bebauung umfasst.
Der Bebauungsplan trifft folgende textliche Festsetzung:
In den Allgemeinen Wohngebieten WA 5 bis WA 9 sind maximal zwei Wohneinheiten je
Gebäude und Grundstück zulässig.
Bebauungsplan Nr. 874 - Ruhrstraße -
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7.1.2
Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Festsetzung von maximalen Grundflächenzahlen
(GRZ) und Geschossflächenzahlen (GFZ) sowie der Zahl der zulässigen Vollgeschosse als
Höchstmaß bzw. der zwingenden Zahl der Vollgeschosse definiert. Ziel ist die Schaffung eines
städtebaulichen Rahmens, der eine Umsetzung des Plankonzeptes garantiert und gleichzeitig
Spielraum für mögliche kleine Anpassungsmaßnahmen lässt.
Die Festsetzung der GRZ von 0,4 und der GFZ von 0,8 in den Baugebieten WA 5 bis WA 9 liegt
im Rahmen der in § 17 BauNVO angegebenen Obergrenzen für Allgemeine Wohngebiete. Die
Zahl der zulässigen Vollgeschosse beträgt in diesen Gebieten maximal zwei, um den Rahmen
einer Einfamilienhausbebauung einzuhalten.
Für die Baugebiete WA 2 und WA 3 wird die GRZ auf 0,4 und die GFZ auf 1,2 festgesetzt. Die
Zahl der Vollgeschosse wird hier zwingend auf drei bzw. vier festgesetzt. Hierdurch soll der
Eingangsbereich in das neue Baugebiet städtebaulich akzentuiert werden. Das gilt ebenfalls für
das Baugebiet WA 4, das im Gabelungsbereich der beiden Erschließungsstraßen liegt und daher
eine prägende Wirkung für das Baugebiet hat. Die GRZ (0,4) und GFZ (1,2) entspricht der
dreigeschossig festgesetzten Bebauung. Diese Festsetzung dieser Höhe erfolgt im Hinblick auf
die angrenzende zweigeschossige Wohnbebauung nur als Höchstmaß.
Das Baugebiet WA 1 trifft Festsetzungen für die bereits vorhandene Bebauung im Planbereich.
Hier wird eine höhere Ausnutzbarkeit der Grundstücke ermöglicht. Es wird eine GFZ von 0,4 und
eine GRZ von 1,2 festgesetzt. Vor dem Hintergrund der vorhandenen Bebauung, die im Bestand
zweigeschossig ist und der angrenzenden bis zu viergeschossigen Bebauung wird eine maximal
dreigeschossige Bebauung ermöglicht.
Durch die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in den Allgemeinen Wohngebieten wird
eine angemessene städtebauliche Verdichtung ohne negative Auswirkungen auf die
städtebaulichgestalterische Qualität erreicht. Im Rahmen dieser Festsetzungen werden die
Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung gemäß § 17 BauNVO
eingehalten. Somit ist sichergestellt, dass die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht
beeinträchtigt und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden.
7.1.3
Bauweise
Entsprechend
des
städtebaulichen
Ziels
einer
weitgehend
aufgelockerten
Einfamilienhausbebauung wird für die Allgemeinen Wohngebiete eine offene Bauweise
festgesetzt.
Mit der Festsetzung der Hauptfirstrichtung parallel zur Erschließungsfläche folgt der
Bebauungsplan der traufständigen Gebäudeausrichtung in der Umgebung und stellt ein
harmonisches Gesamterscheinungsbild des neuen Quartiers sicher.
7.1.4
Überbaubare Grundstücksfläche
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden gemäß § 23 BauNVO durch Baugrenzen definiert
und orientieren sich in den Allgemeinen Wohngebieten am Verlauf der Erschließungsstraßen. Der
Abstand der Baufelder zu den Erschließungsstraßen beträgt in den Gebieten 3 m und sichert
somit einen großzügigen, der lockeren Bebauung angemessenen Straßenraum. Die Tiefe der
Baufelder ermöglicht in den überwiegenden Teilen des Plangebiets eine Flexibilität hinsichtlich
der Positionierung der Baukörper auf dem Grundstück unter Berücksichtigung einer weitgehenden
Orientierung der Bebauung nach Süden und Südwesten. Dies ermöglicht eine passive oder aktive
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solarenergetische Nutzung (z. B. durch Solarkollektoren oder Photovoltaikanlagen) ohne diese
ausdrücklich festzusetzen. Der einzuhaltende 20-m-Abstand von dem vorhandenen Wald trägt
dazu bei, dass die überbaubare Grundstücksflächen in einigen Bereichen eingeschränkt werden
mussten.
Um den zukünftigen Bauherren ausreichend Spielraum bei der Nutzung der Grundstücke
einzuräumen, ist in den für eine Bebauung mit Einzel-, Doppel- und Reihenhäusern vorgesehenen
Gebieten WA 5 bis WA 9 eine Überschreitung der rückwärtigen (straßenabgewandten)
Baugrenzen durch Terrassen um 2,00 m zulässig.
Eine Überschreitung der Baugrenzen ist im Bereich der Waldabstandfläche nicht möglich.
Hierzu trifft der Bebauungsplan folgende Festsetzung:
In den Allgemeinen Wohngebieten WA 5 bis WA 9 ist eine Überschreitung der
gartenseitigen (von den Erschließungsstraßen abgewandten) Baugrenzen mit Ausnahme
der Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind durch Terrassen und eingeschossige
Anbauten bis zu einer Tiefe von maximal 2,00 m zulässig, soweit landesrechtliche
Vorschriften nicht entgegenstehen.
Für das Gebiet WA 1 wird aufgrund der bereits großzügig festgesetzten Baugrenze auf diese
Überschreitungsmöglichkeit verzichtet.
In den Gebieten WA 2 bis WA 4 ist Geschosswohnungsbau konzipiert. Für diese Bereiche ist
daher eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone etc. zulässig.
Hierzu trifft der Bebauungsplan folgende Festsetzung:
In den Allgemeinen Wohngebieten WA 2 bis WA 4 ist eine Überschreitung der
gartenseitigen (von den Erschließungsstraßen abgewandten) und straßenseitigen
Baugrenzen durch untergeordnete Gebäudeteile wie Erker und Balkone bis zu einer Tiefe
von maximal 1,50m zulässig soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
7.1.5
Von Bebauung freizuhaltende Fläche
Nördlich des Plangebiets befindet sich ein südlich an die Holzstraße angrenzender Wald. Der
Mindestabstand von Gebäuden zum Wald ist in Nordrhein-Westfalen nicht gesetzlich geregelt. Zu
berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang aber die Anforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse, die bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zu beachten sind. Zur
Sicherstellung der Gefahrenabwehr (Waldbrand- oder Baumwurfgefahr) ist ein Mindestabstand
einer Bebauung zum Wald zu beachten. Dieser Waldabstand wird im Einzelfall mit der
Forstbehörde abgestimmt.
Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hat der Landesbetrieb Wald und Holz
Nordrhein-Westfalen Bedenken gegen eine Unterschreitung eines Abstandes von 20,00 m von
der Bebauung zum Wald geäußert. Daher wird im Bebauungsplan in einem 20-Meter-Abstand von
dem Wald eine von der Bebauung freizuhaltende Fläche festgesetzt.
Unterschritten wird der 20- Meter-Abstand nur an einer Stelle südlich der Holzstraße in
geringfügigem Maße. Hier befindet sich bereits heute ein Wohngebäude und das Gebäude
Holzstraße 28 a, das nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt, unterschreitet den
geforderten Waldabstand deutlicher. Daher sind erhöhte Sicherheitsvorkehrungen des
Waldbesitzers bereits heute erforderlich, und es verschlechtert sich die Situation für ihn nicht.
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Weiterhin ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass Ausnahmen von der Einhaltung des
Waldabstandes bei Garagen, überdachten und nicht überdachten Stellplätzen und Nebenanlagen
im Sinne des § 14der Baunutzungsverordnung zugelassen werden können. Dies ist nur mit
Zustimmung des Landesbetriebes Wald und Forst möglich.
Der Bebauungsplan trifft dazu folgende Festsetzung:
Von der Bebauung freizuhaltende Fläche
Innerhalb der von der Bebauung freizuhaltenden Fläche sind ausnahmsweise bauliche
Anlagen mit Zustimmung des Landesbetriebes Wald und Holz NRW zulässig.
7.1.6
Stellplätze, Garagen
In den Allgemeinen Wohngebieten sind Stellplätze und Garagen gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO nur
innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und innerhalb der im Bebauungsplan
entsprechend zeichnerisch hierfür festgesetzten Flächen für Garagen und Stellplätze zulässig.
Carports sind wie Garagen zu behandeln
Diese Reglementierung dient zum einen der Vermeidung von langen, versiegelten Zufahrten zu
den Abstellflächen und zum anderen dem Schutz der rückwärtigen, dem Grün vorbehaltenen
Grundstücksflächen. Darüber hinaus können so städtebaulich unerwünschte Garagen oder
Carports, die z.B. unmittelbar an die Straßenverkehrsfläche angebaut werden, vermieden werden.
Der Bebauungsplan trifft folgende textliche Festsetzung:
Garagen und überdachte Stellplätze sind in den Allgemeinen Wohngebieten nur
innerhalb der überbaubaren Flächen sowie in den zeichnerisch hierfür festgesetzten
Flächen zulässig.
Bei der Konzeption des Gebiets ist für die Baugebiete WA 5 bis WA 9 von zwei Stellplätzen je
Wohngebäude ausgegangen worden, z. B. durch eine Garage und einen offenen Stellplatz im
Zufahrtsbereich vor der Garage.
Daher wird klarstellend festgesetzt, dass weitere Stellplätze im Bereich von Zufahrten zu Garagen
zulässig sind. Weitere Garagen und Stellplätze außerhalb dieser definierten Bereiche sind zum
Schutz der privaten Gartenbereiche nicht zulässig. Ebenso sollen auch Vorgärten vor
übermäßigen Versiegelungen durch Stellplatzanlagen geschützt werden.
7.1.7
Pflanzmaßnahmen
7.1.7.1 Dachbegrünung
Zur Reduzierung der Abflussspitzen bei Starkregenereignissen und zugunsten des Stadtklimas
wird eine extensive Dachbegrünung für Garagen, Nebenanlagen und alle flach geneigten Dächer
festgesetzt. Die Flachdachbegrünung hat insbesondere die Aufgabe, Regenwasser zu speichern,
so dass es verzögert der Kanalisation, Regenwasserversickerungsanlagen oder dem nächsten
Vorfluter zufließt. Zudem wird durch die Begrünung die Aufheizung der Luft in einem dicht
bebauten Gebiet gemildert und so verhindert, dass dem Gebiet selbst bzw. der Umgebung kühle
Luft zum Austausch entzogen wird. Das Ziel ist eine möglichst flächendeckende Dachbegrünung
zu erreichen, daher sind verglaste Fläche und technische Aufbauten nur ausnahmsweise
zulässig, um eine Einzelfallentscheidung zu ermöglichen.
Der Bebauungsplan trifft folgende Festsetzung:
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Dachbegrünungen
Dächer von Garagen und Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO und alle flach geneigten
Dächer für neu zu errichtende Gebäude bis max. 15 Grad Dachneigung sind mindestens
extensiv zu begrünen. Die Mindeststärke der Substratschicht beträgt 8 cm. Die
Begrünung ist dauerhaft zu erhalten. Von der Dachbegrünung ausgenommen sind
ausnahmsweise verglaste Flächen und technische Aufbauten.
7.1.7.2 Pflanzbindungen im öffentlichen Straßenraum
Bei neu geplanten Straßen sollten zumindest die Straßenbäume, ggf. auch sonstiges
Straßengrün, festgesetzt werden. Dies gilt auch dann, wenn es keinen Erschließungsvertrag gibt
und die Stadt selber die Straße baut. Damit wird gesichert, dass die Ausführung auch tatsächlich
der Vorplanung entspricht.
Der Bebauungsplan trifft folgende Festsetzung:
Öffentlicher Straßenraum
Im öffentlichen Straßenraum sind beidseitig der Planstraße alle 10 m ein klein- bis
mittelkroniger, vorrangig heimischer Laubbaum in der Qualität Hochstamm, SolitärBaum, 4 x verpflanzt, mit Drahtballierung, Stammumfang 20 - 25 cm zu pflanzen. Die
Baumscheibe darf ein lichtes Innenmaß von 2,00 x 2,50 m nicht unterschreiten. Die
Anpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten und ausfallende Bäume sind entsprechend
nachzupflanzen.
Der genaue Standort im der Erschließungsstraße ist mit der Neubauabteilung des
Umwelt- und Grünflächenamtes abzustimmen.
Es steht folgende Gehölzauswahlliste zu Verfügung:
Acer platanoiedes "Columnare" Typ 2, (Säulen-Ahorn) Höhe ca. 10-12 m, Breite
ca. 3-5 m,
Acer platanoides "Fairview", Höhe 13-15 m, Breite 10 m
Sorbus thuringiaca "Fastigiata", (Thüringische Säulenbeere), Höhe ca. 9-12
m,Breite ca. 4-5 m,
Sorbus latifolia "Henk Vink", (Breitblättrige Mehlbeere) Höhe da. 8-12 m,
Tilia cordata "Sheridan"(Winterlinde "Sheridan"), Höhe bis 15 m
Pyrus calleryana "Chanticleer", (Chinesische Wildbirne), Höhe ca. 8-12 m, Breite
ca. 4-5m
7.1.8
Flächen für Bepflanzungen
Für die Mehrfamiliehausbereiche werden auch außerhalb der Baugrenzen Flächen für Stellplätze
festgesetzt, um dem Stellplatzbedarf zu entsprechen. Insbesondere bei der geplanten Bebauung
an der Ruhrstraße, die an die bestehende Bebauung im Plangebiet anschließt, ist aufgrund der
höheren Baudichte von Lärmbeeinträchtigungen durch den Zu- und Abfahrtsverkehrs zu rechnen.
Daher sind Pflanzstreifen zur Abschirmung der Stellplatzflächen vorgesehen.
Dieser wird als Fläche mit Bindungen für Bepflanzungen festgesetzt.
Der Bebauungsplan trifft folgende textliche Festsetzung:
Flächen für Bepflanzungen
Für die Bepflanzung der Flächen, die gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 22 BauGB umgrenzt
sind steht folgende Gehölzauswahlliste zur Verfügung:
Acer campestre (Feldahorn),
Carpinus betulus (Hainbuch),
Bebauungsplan Nr. 874 - Ruhrstraße -
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7.1.9
Cornus Mas (Cornelkirsche),
Cornus sanguinea (Hartriegel),
Crataegus monogyna (Weissdorn),
Fagus sylvatica (Rotbuche),
Ligustrum vulgare (Liguster).
Öffentliche Grünfläche
Für die öffentliche Grünfläche/Parkanlage ist keine weitere Festsetzung zur Gestaltung/Nutzung
erforderlich bzw. sinnvoll, da diese ohnehin durch die Stadt selbst geplant wird.
Innerhalb der öffentlichen Grünfläche ist die Anlage eines Kinderspielplatzes vorgesehen. Zur
Verdeutlichung trifft der Bebauungsplan daher folgende Festsetzung:
Öffentliche Grünfläche/Parkanlage
In der öffentlichen Grünfläche/Parkanlage ist auch ein Kinderspielplatz zulässig.
7.1.10
Nebenanlagen
Zugunsten eines klar gegliederten Straßenraumes sollen innerhalb der Vorgartenflächen
Nebenanlagen ausgeschlossen werden.
Der Bebauungsplan trifft folgende textliche Festsetzung:
Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO sind im gekennzeichneten Vorgartenbereich
unzulässig.
7.1.11
Verkehrsflächen
7.1.11.1 Straßenverkehrsflächen
Die verkehrstechnische Anbindung des Plangebietes erfolgt über eine 7,50 m breite von der
Ruhrstraße zur Schleiermacherstraße hin verlaufende Erschließungsstraße. Von dieser
Haupterschließung zweigt eine 6,50 m breite Stichstraße ab, die den nordöstlichen Teil des
Plangebietes erschließt. Der westliche Bereich wird über eine 6,50 m breite Ringerschließung, die
zu einer Platzbildung führt, angebunden. Die Verkehrsflächen werden als Mischverkehrsflächen
ausgebaut.
Von dieser Struktur weicht die Erschließungsfläche, die von der Schleiermacherstraße bis zu der
Ringerschließung verläuft ab. Hier wird der Ausbau der bestehenden Schleiermacherstraße
fortgesetzt (6,00 m Fahrbahnbreite und Fußwegbereiten von 1,00 bzw. 2,00 m).
Die Flächen werden als öffentliche Straßenverkehrsflächen im Bebauungsplan festgesetzt.
7.1.11.2 Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
Von der Ruhrstraße bis zur Holzstraße ist eine Fußwegeverbindung vorhanden, die zu einer
Anbindung an das Stadtteilzentrum Eppendorf beiträgt. Dieser Weg wird planungsrechtlich
gesichert und in Teilen auf 2,50 m Gehwegbreite vergrößert. Aus dem neuen Baugebiet heraus ist
eine neue Wegeverbindung, ausgehend von dem geplanten Wendehammer, vorgesehen, die
ebenfalls auf die bestehende Fußwegeverbindung führt.
Diese
Flächen
werden
im
Bebauungsplan
Zweckbestimmung/Fuß- und Radweg festgesetzt.
Bebauungsplan Nr. 874 - Ruhrstraße -
als
Verkehrsflächen
besonderer
Begründung
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7.1.12
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Im Planbereich ist die Errichtung eines Regenrückhaltebeckens geplant. Das anfallende
Schmutzwasser wird dem vorhandenen Mischwasserkanalnetz in der Holzstraße zugeleitet. Das
anfallende Regenwasser soll über einen Ablaufkanal zum Eppendorfer Graben hin abgeleitet
werden. Für die benötigten Leitungstrassen sind entsprechenden Schutzstreifen bei der geplanten
Bebauung zu berücksichtigen und werden im Bebauungsplan durch ein Geh-, Fahr – und
Leitungsrecht festgesetzt.
Für Regenereignisse, die über das erforderliche Bemessungsereignis (100jähriges Regenwasser)
hinausgehen, soll der Regenwasserabfluss in der Stichstraße über eine Mulde auf der Fläche der
GFL 1 in das Regenrückhaltebecken geleitet werden. Dies wird über eine schriftliche
Formulierung in der Umlegungsregelung umgesetzt.
Stadt Bochum
Die zeichnerisch festgesetzte, mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Fläche
mit der Bezeichnung GFL 1 ist mit einem Geh-, Fahr- oder Leitungsrecht zugunsten der
Stadt Bochum zu belasten.
Um Grundstückseigentümer, die nicht direkt an die öffentliche Straßenverkehrsfläche angrenzen
die Erschließung ihrer Grundstücke zu ermöglichen, wird folgendes Recht zugunsten der Anlieger
festgesetzt:
Anlieger
Die zeichnerisch festgesetzten, mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastenden
Flächen mit der Bezeichnung GFL 2 sind mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der
Anlieger zu belasten.
7.1.13
Immissionsschutz
Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens wurde eine Immissionsuntersuchung zum öffentlichen
Verkehrslärm erstellt.
Die auf die geplanten Nutzungen einwirkenden Lärmemittenten (Ruhrstraße, Holzstraße und Eppendorfer Straße) grenzen zum Teil direkt an das Plangebiet an.
Die Lärmkartierung (2. Stufe) im Rahmen der EU-Lärmrichtlinie ergab, dass der Randbereich des
Bebauungsplangebietes an der Ruhrstraße mit einem Umgebungslärm von L DEN ≥ 65 dB(A) bzw.
L Night ≥ 55 dB(A) belastet ist. Im Innenbereich des Bebauungsplangebietes liegt die Lärmbelastung
aufgrund der größeren Abstände zur Lärmquelle sowie der vorhandenen Randbebauung an der
Ruhrstraße und Holzstraße niedriger.
Die Lärmberechnung wurde für die geplante Wohnnutzung innerhalb der Baugrenzen sowie die
Außenwohnbereiche durchgeführt.
Maßgebend für die Prüfung, ob aufgrund der Lärmbelastung im Bebauungsplangebiet aktive und /
oder passive Lärmschutzmaßnahmen erforderlich sind, ist die DIN 18005 "Schallschutz im
Städtebau". In ihr werden schalltechnische Orientierungswerte für die unterschiedlichen
Gebietsnutzungen genannt. Um bei der Planung von Neubaugebieten mit schutzbedürftigen
Nutzungen die mit der Eigenart des betroffenen Baugebietes verbundene Erwartung auf
angemessenen Schutz vor Lärmbelastungen zu gewährleisten, ist die Einhaltung oder
Unterschreitung dieser Orientierungswerte wünschenswert.
Bebauungsplan Nr. 874 - Ruhrstraße -
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Die DIN 18005 nennt für allgemeine Wohngebiete die schalltechnischen Orientierungswerte von
55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts für Verkehrslärm.
Außenwohnbereiche:
Der schalltechnische Orientierungswert von 55 dB(A) am Tag für allgemeine Wohngebietsnutzung
wird in einem ca. 50 m breiten Streifen parallel zur Ruhrstraße deutlich überschritten. Grund hierfür ist die Lärmemission der am Rand des Plangebietes verlaufenden Ruhrstraße sowie die
zugrunde gelegte freie Schallausbreitung, ohne die hier vorhandene und geplante Bebauung.
Nördlich dieses Streifens wird mit zunehmendem Abstand zur Ruhrstraße der Orientierungswert
eingehalten bzw. deutlich unterschritten.
Bei einer Umsetzung der geplanten Randbebauung entlang der Ruhrstraße und unter Einbeziehung der vorhandenen Bebauung kommt es in den Außenwohnbereichen jedoch zu einer deutlichen Pegelreduzierung im Bereich der straßenabgewandten Außenwohnbereichen hinter der Bebauung. Der Orientierungswert für den Tag wird aufgrund der abschirmenden Wirkung der Randbebauung gegenüber dem Straßenverkehrslärm der Ruhrstraße eingehalten bzw. unterschritten.
Der als weiteres Beurteilungskriterium der Lärmbelastung anwendbare Immissionsgrenzwert der
16.BImSchV für allgemeine Wohngebiete von 59 dB(A) am Tag wird bei freier Schallausbreitung,
wie im restlichen Plangebiet, auch nordwestlich der Baugrenzen entlang der Ruhrstraße eingehalten bzw. unterschritten.
Dimensionierung der Lärmpegelbereiche
Im Plangebiet wird der schalltechnische Orientierungswert am Tag im Bereich der Ruhrstraße
deutlich überschritten. Hiervon sind auch die Flächen für die geplante Wohnbebauung (schutzbedürftige Nutzung), südlich und nördlich der geplanten Erschließungsstraße, an der Ruhrstraße betroffen. Daher wurde zur Gewährleistung eines ausreichenden Schutzes der Fassaden gegenüber
Außenlärm die erforderliche Schalldämmung der Außenbauteile von Aufenthaltsräumen entsprechend der nach DIN 4109 ausgewiesenen Lärmpegelbereiche (LPB) berechnet und dargestellt.
Die Lärmpegelbereiche im Bereich der geplanten Baugrenzen für das gesamte Plangebiet sind in
der nachfolgenden Karte dargestellt. Wie die Karte zeigt, wird im Bereich der Baugrenzen maximal der Lärmpegelbereich IV erreicht. Daher wird der Lärmpegelbereich IV zeichnerisch im Bebauungsplan festgesetzt.
Durch die Dimensionierung der Lärmpegelbereiche auf Basis der freien Schallausbreitung ist ein
ausreichender Schutz der Fassaden gegenüber Außenlärm gewährleistet, unabhängig von der
zeitlichen Umsetzung der Bebauung. Wird insbesondere die Randbebauung an der Ruhrstraße
zuerst oder alle Wohngebäude im Zusammenhang errichtet, kommt es insbesondere im mittleren
und nördlichen Teil des Plangebietes zu einer deutlichen Überschreitung der Lärmpegelbereiche.
Da die baulichen Maßnahmen zur Schalldämmung nur voll wirksam sind, wenn die Fenster geschlossen bleiben, sind besonders in Schlafräumen schallgedämmte, eventuell fensterunabhängige Lüftungseinrichtungen notwendig, sofern kein Fenster zur Lärm abgewandten Gebäudeseite
vorhanden ist.
Mit Hilfe der Lärmpegelbereiche kann bei einem geplanten Neu-, Um- oder Anbau von Wohngebäuden die Grundrissplanung dahingehend optimiert werden, dass gegenüber Lärm empfindliche
Räume (Wohn- u. Schlafräume), insbesondere die Fenster dieser Räume, an die wenig belasteten
Gebäudeseiten gelegt werden.
Gegenüber Verkehrslärm weniger empfindliche Räume (z.B. Bad, Küche, Wintergarten, Treppenhäuser) sollten dagegen an die stärker belasteten Gebäudeseiten gelegt werden. Hierdurch kann
der Umfang der passiven Maßnahmen reduziert werden.
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Lärmpegelbereiche (LPB) im Bereich der Ruhrstraße
Die Empfehlungen zur Festsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen für die
unterschiedlichen Lärmpegelbereiche werden im Bebauungsplan umgesetzt. Auf diese Weise
kann der Schallschutz für das Innere der Gebäude gesichert werden.
Es erfolgt folgende Festsetzung im Bebauungsplan:
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24
BauGB):
An Gebäudefronten, in den in der Plankarte eingetragenen Lärmpegelbereichen, sind bei
Neu-, Um- oder Anbauten passive Maßnahmen zum Schutz gegen einwirkenden Lärm
zu treffen. Nach außen abschließende Bauteile von Aufenthaltsräumen sind so
auszuführen, dass sie die folgenden Schalldämmmaße aufweisen:
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Lärmpegel
bereich
IV
Maßgeblicher
Außenlärmpe
gel in dB(A)
ErforderlichesSchalldämmmaß (erf. R’w,res) des
Außenbauteils bei
Aufenthaltsräumen in
Wohnungen, Übernachtungsräumen in Beherbergungsstätten, Unterrichtsräumen u.
ähnlichen in dB
66 bis 70
Erforderliches
Schalldämmmaß
(erf. R’w,res) des
Außenbauteils bei
Büroräumen u. Ä. in
dB
40
45
(Auszug aus der DIN 4109, Stand: Nov. 1989, Herausgeber: DIN – Deutsches Institut für
Normung e. V.; zu beziehen bei: Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin; einsehbar beim
Stadtplanungs- und Bauordnungsamt Bochum)
Bei Aufenthalträumen, die nur Fenster zu Fassaden mit einer Lärmbelastung
entsprechend Lärmpegelbereich IV aufweisen, ist durch bautechnische Maßnahmen für
ausreichende Belüftung (d.h. 1- bis 2-facher Luftwechsel/Stunde) bei geschlossenen
Fenstern und Türen zu sorgen. Dabei ist zu gewährleisten, dass die durch die
Schallschutzmaßnahmen erzielte Lärmdämmung nicht beeinträchtigt wird. Unter der
Voraussetzung, dass der Nachweis erbracht wird, dass durch bauliche Maßnahmen (z.B.
Grundrissgestaltung, Bauform, Gebäudeausrichtung etc.) geringere Beurteilungspegel
vor den Fassaden vorliegen, können die Anforderungen des zugeordneten
Lärmpegelbereichs unterschritten werden. Der Lärmpegelbereich IV ist im
Bebauungsplan bezeichnet.
Ausnahmen von den zum Schutz vor Lärm getroffenen Festsetzungen können
zugelassen werden, wenn durch einen anerkannten Sachverständigen für Schallschutz
nachgewiesen wird, dass andere geeignete Maßnahmen ausreichen
7.1.14
Fläche für Versorgungsanlagen
Die vorhandene Entwässerung der Stadt Bochum im Ortsteil Eppendorf erfolgt heute im
Mischsystem. Das Plangebiet liegt zwischen der vorhandenen Kanalisation in der Holzstraße, der
Schleiermacherstraße und der Ruhrstraße.
Die Stadt Bochum plant die Erschließung des Bebauungsplangebiets im Trennverfahren. Das
anfallende Schmutzwasser wird in das außerhalb des Plangebiets liegende bestehende
Mischwasserkanalnetz eingeleitet.
Das anfallende Regenwasser soll über einen Ablaufkanal mit Regenwasserrückhaltung im
Plangebiet zum Eppendorfer Graben abgeleitet werden. Nur die beiden geplanten Grundstücke,
die direkt an der Ruhrstraße liegen, können, infolge der Höhenlage des Kanalnetzes, mit ihrem
Schmutzwasser direkt an das vorhandene Kanalnetz Ruhrstraße angeschlossen werden. Das
anfallende Schmutzwasser der restlichen Grundstücke ließe sich nur über ein
Abwasserpumpwerk anschließen. Hiervon wurde infolge der Kosten des Pumpwerks und der
jährlichen Folgekosten für den Unterhalt des Pumpwerkes Abstand genommen.
Von einem Anschluss der Schmutzwasserentwässerung an das Mischwasserkanalnetz in der
Schleiermacherstraße wurde auf Grund der topographischen Situation Abstand genommen, da
sämtliche neuen Schmutzwasserschächte mit ihren Schachtdeckeln unterhalb der vorhandenen
Rückstauebene des Mischwasserkanalnetzes der Schleiermacherstraße liegen würden.
Folgende Entwässerungskonzeption wurde für das Plangebiet favorisiert:
Bebauungsplan Nr. 874 - Ruhrstraße -
Begründung
Anlage 3 a zur Vorlage Nr. 20140298
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Die direkt an der Ruhrstraße liegenden Baukörper werden be- und entwässerungstechnisch auch
dorthin angebunden.
Das anfallende Schmutzwasser wird dem vorhandenen Mischwasserkanalnetz in der Holzstraße
zugeleitet. Das anfallende Regenwasser soll über einen Ablaufkanal zum Eppendorfer Graben hin
abgeleitet werden. Da nur eine begrenzte Einleitungsmenge zulässig ist, ist eine
Regenrückhaltung im Plangebiet erforderlich. Das erforderliche Regenwasserrückhaltevolumen
soll durch ein offenes Erdbecken erreicht werden. Als Standort für das Becken ist der Bereich
östlich des Waldes vorgesehen.
Für das Regenrückhaltebecken wird eine Fläche für Versorgungsanlagen im Bebauungsplan
festgesetzt.
7.2
Örtliche Bauvorschriften nach BauO NRW
Eine geordnete städtebauliche Entwicklung erfordert über die planungsrechtlichen Festsetzungen
hinaus in gewissem Umfang auch den Erlass von Vorschriften über die Gestaltung der privaten
Grundstücke und baulichen Anlagen. Im Interesse eines städtebaulichen und architektonischen
Gesamtbildes des geplanten Wohnquartiers und im Hinblick auf ein harmonisches Einfügen in die
Umgebung sind gewisse Ordnungsprinzipien in gestalterischer Sicht einzuhalten, ohne die
individuelle Gestaltungsfreiheit des Einzelnen übermäßig einzuschränken. Aus diesem Grund
werden für den Bereich des Bebauungsplans örtliche Bauvorschriften aufgestellt.
7.2.1
Dächer
Dachflächen machen einen Großteil des gestalterischen Eindruckes eines Gebäudes aus und
prägen damit zugleich das Gesamtbild des neuen Wohnquartiers und dessen Umgebung. Um
diesem Aspekt im Spannungsfeld zwischen individueller gestalterischer Freiheit und einem
harmonischen Gesamtbild des Wohngebiets Rechnung zu tragen, werden im Bebauungsplan
einzelne Festsetzungen zur Gestaltung der Dächer getroffen.
Da aus gestalterischen Gründen eine möglichst zweckmäßige und gleichzeitig ansprechende
Gestaltung der Dachlandschaft im Plangebiet realisiert werden soll, wird für die zukünftige
Ausgestaltung der Dachflächen die ortsübliche und in der näheren Umgebung bereits vorhandene
Dachform - Satteldach - zugelassen. Für die Hauptgebäude sind Satteldächer mit einer Neigung
von 30° - 40°, zulässig. Die Dächer der Garagen sind von dieser Festsetzung ausgenommen. In
Verbindung mit den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung wirkt die Festsetzung der
Dachneigung der Hauptbaukörper in Bezug auf einzelne Dachformen einer übermäßigen
Entwicklung der Baumasse im räumlichen Erscheinungsbild des Wohnquartiers entgegen. Für
Garagendächer sind Vorgaben entbehrlich, da von ihnen keine räumlichen Wirkungen wie von
den Hauptgebäuden ausgehen.
Der Bebauungsplan trifft folgende textliche Festsetzung:
Dachform (WA 1 und WA 5 bis WA 9)
In den Allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 5 bis WA 9 sind nur Satteldächer mit
einer Neigung von 30° - 40° zulässig. Die Dächer der Garagen und Nebenanlagen sind
von dieser Festsetzung ausgenommen
Der Geschosswohnungsbau setzt sich in Bezug auf die Gebäudehöhe und der Baustruktur von
den Einfamilienhäusern ab. Diesem Umstand wird auch durch eine Dachform Rechnung getragen,
die diesem Wohnungssegment eher entspricht.
Der Bebauungsplan trifft folgende textliche Festsetzung:
Bebauungsplan Nr. 874 - Ruhrstraße -
Begründung
Anlage 3 a zur Vorlage Nr. 20140298
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Dachform WA 2 bis WA 4
In den Allgemeinen Wohngebieten WA 2 bis WA 4 sind nur Pultdächer mit einer
Dachneigung von 10° bis 15° und Flachdächer mit einer Dachneigung von maximal 3°
zulässig.
Die Höhe der Wohngebäude wird im Bebauungsplan nur über die Zahl der Vollgeschosse
begrenzt. Für die Begrenzung der Gebäudehöhen durch maximale Trauf-, und Firsthöhen fehlt ein
entsprechender Bezugspunkt, da die genaue Höhenlage der Straße zum Zeitpunkt des
Auslegungsbeschlusses noch nicht bekannt ist. Um dennoch eine Begrenzung der
Gebäudehöhen zu gewährleisten erfolgt eine Festsetzung der Dachhöhe, um negative
Auswirkungen auf die städtebaulich gestalterische Qualität zu vermeiden.
Der Bebauungsplan trifft folgende textliche Festsetzung:
Dachhöhe
In den Allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 5 bis WA 9 darf die Dachhöhe maximal
5,00 m betragen.
Die Dachhöhe wird als die Höhe zwischen Traufe und First einer baulichen Anlage
definiert.
Die Traufe wird definiert als die Schnittkante zwischen der Außenfläche der
Gebäudeaußenwand und der Dachhaut. Die Dachhaut ist die nach außen gerichtete
Oberfläche des Daches.
Der First ist der maßgebliche obere Bezugspunkt für Gebäude mit Satteldächern. Die
Firsthöhe wird definiert als die oberste Schnittkante der Dachflächen des Satteldaches.
Um den optischen Eindruck eines weiteren Vollgeschosses im Dachgeschoss bei geneigten
Dächern zu vermeiden, sind Dachaufbauten (Gauben) nur eingeschränkt zulässig.
Durch die Festsetzung zu den Dachaufbauten soll einerseits eine gestalterische „Überladung“ und
Zergliederung der Dachflächen vermieden und eine gestalterisch eindeutige Zuordnung der
Dachaufbauten zu den Dachflächen erzielt werden. Andererseits soll jedoch auch der Nutzung
von Dachgeschossen Rechnung getragen werden.
Der Bebauungsplan trifft folgende textliche Festsetzung:
Dachaufbauten
Dachaufbauten (Dachgauben), Dacheinschnitte, Dachflächenfenster und Zwerchhäuser /
Zwerchgiebel sind in ihrer Summe bis maximal 50 % der Trauflänge / Firstlänge der
entsprechenden Gebäudeseite zulässig. Dachüberstände werden nicht zur Trauflänge /
Firstlänge gerechnet. Die vorgenannten Bauteile mit Ausnahme der Zwerchhäuser /
Zwerchgiebel sind mit ihrem oberen Abschluss in einem Abstand von mindestens 1,0 m
unter der Oberkante der baulichen Anlage einzubinden. Sie müssen einen
Mindestabstand von 1,25 m von den Gebäudeaußenwänden einhalten. Unterhalb der
vorgenannten Bauteile muss die durchgehende Dachfläche mindestens 1,0 m ab Traufe
betragen.
Die Vorgaben zur Material- und Farbwahl der Dächer folgen dem typischen
Gestaltungsgrundsätzen der ortsüblichen Bebauung in der Umgebung. Die Festsetzung dient
dazu, extreme Gestaltungselemente, die keinen Bezug zur Umgebung aufnehmen und daher
unerwünscht sind, zu verhindern.
Bebauungsplan Nr. 874 - Ruhrstraße -
Begründung
Anlage 3 a zur Vorlage Nr. 20140298
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Als Farbtöne für die Dacheindeckungen werden in Anlehnung an die Dachfarben in der näheren
Umgebung und entsprechend der Zielsetzung eines einheitlichen Erscheinungsbildes des
Baugebiets nur die Farben rot, braun, schwarz, grau und anthrazit zugelassen. Um unerwünschte
Blendwirkungen auszuschließen, ist glasiertes oder anderes reflektierendes Bedachungsmaterial
unzulässig. Zur Förderung der regenerativen Energien ist die Verwendung von
Photovoltaikanlagen und Wärmesolarkollektoren im Plangebiet generell zulässig.
Dacheindeckung ( WA 1 und WA 5 bis WA 9)
Satteldächer sind mit dunkelrot-bräunlichen oder anthrazitfarbenen Dachziegeln oder
Dachsteinen einzudecken. Wärmesolarkollektoren und Photovoltaikanlagen sind
zulässig. Für untergeordnete Bauteile sind Blechabdeckungen zulässig.
7.2.2
Vorgärten
Gut gestaltete und begrünte Vorgärten sind wesentliche Gestaltungselemente in kleinteilig
strukturierten Wohngebieten. Insofern sollten diese Flächen zumindest anteilig begrünt werden.
Der Bebauungsplan trifft folgende textliche Festsetzung:
Vorgärten
Die in der Planzeichnung gekennzeichneten Vorgartenflächen sind mit Ausnahme der
Zufahrten und notwendigen Wege (Hauszugang) unversiegelt anzulegen, gärtnerisch zu
gestalten und dauerhaft als Gartenflächen zu unterhalten. Befestigte Flächen dürfen
insgesamt 50 % der Vorgartenfläche nicht überschreiten.
7.2.3
Einfriedungen
Entlang der Grenzen zu den öffentlichen Straßenflächen im Bereich der festgesetzten
Vorgartenflächen sind zwecks Aufwertung der Verkehrsflächen und zur Steigerung der
gestalterischen und ökologischen Qualität der Grünflächen Einfriedungen nur als heimische und
standortgerechte Hecken in einer maximalen Höhe von 1,00 m zulässig.
Der Bebauungsplan trifft folgende textliche Festsetzung:
Einfriedungen
Einfriedungen der im Plan festgesetzten Vorgartenbereiche sind nur als heimische und
standortgerechte Hecken bis zu einer maximalen Höhe von 1,00 m gemäß
nachfolgender Gehölzliste zulässig. Eingebunden in diese Hecken sind Zäune bis zu
einer maximalen Höhe von 1,00 m zulässig.
Gehölze für Hecken:
Acer campestre (Feldahorn),
Carpinus betulus (Hainbuch),
Cornus Mas (Cornelkirsche),
Cornus sanguinea (Hartriegel),
Crataegus monogyna (Weissdorn),
Fagus sylvatica (Rotbuche),
Ligustrum vulgare (Liguster).
Zur Steigerung der gestalterischen Qualität sind Mülltonnenstellplätze ebenfalls einzugrünen
Der Bebauungsplan trifft folgende textliche Festsetzung:
Eingrünung von Mülltonnenstellplätzen
Mülltonnenstandplätze sind gemäß nachfolgender Gehölzliste einzufrieden Die Höhe der
Bebauungsplan Nr. 874 - Ruhrstraße -
Begründung
Anlage 3 a zur Vorlage Nr. 20140298
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Einfriedungen darf 1,5 m nicht überschreiten.
Gehölze für Hecken:
Acer campestre (Feldahorn),
Carpinus betulus (Hainbuch),
Cornus Mas (Cornelkirsche),
Cornus sanguinea (Hartriegel),
Crataegus monogyna (Weissdorn),
Fagus sylvatica (Rotbuche),
Ligustrum vulgare (Liguster).
7.3
Kennzeichnungen
7.3.1
Bergbau
Durch die Ingenieurgesellschaft für Bodenmanagement und Geotechnik mbH wurde im Rahmen
einer bergschadenstechnischen Gefahrenanalyse eine Stellungnahme zur Standsicherheit der
Geländeoberfläche im Zusammenhang mit dem ehemaligen Bergbau erstellt.
Die Auswertung von bei der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW
eingesehenen Kartenwerken hat ergeben, dass unterhalb des Plangebiets umfangreiche
Kohlegewinnungsmaßnahmen im Tiefbau stattgefunden haben. Nach der allgemeinen
Lehrmeinung können mit Ausnahme geotechnischer Sonderfälle aus einem solchen Bergbau
keine signifikanten Bodenbewegungen mehr auftreten. Im oberflächennahen sowie in dem
nachwirkungsrelevanten, tagesnahen Teufbereich war in den vorgelegten Unterlagen keine
Abbautätigkeit verzeichnet.
Nach der mit Hilfe weiterer, geologischer Unterlagen durchgeführten Projektion streichen im
südlichen Untersuchungsbereich aber bauwürdige Flöze der Girondelle-Gruppe an der
Karbonoberfläche aus. Unter Berücksichtigung weiter östlich angelegter Tagesöffnungen sowie
nahe südwestlich gefallener Tagesbrüche können Abbautätigkeiten in diesen Flözen trotz
fehlender konkreter Aufzeichnungen nicht ausgeschlossen werden. Deren Vorhandensein wird
aufgrund der genannten Hinweise jeweils mit geringer bzw. mittlerer Wahrscheinlichkeit
eingeschätzt. Aus einem derartigen tagesnahen Bergbau können zukünftig Tagesbrüche sowie
unterschiedliche Senkungen und Setzungen an der Geländeoberfläche auftreten.
Zur konkreten Klärung werden Untersuchungsbohrarbeiten vorgeschlagen. Da es sich bei der
betroffenen Fläche im südwestlichen Bereich des Plangebiets und bereits bebaute Grundstücke
handelt, die nicht mit in den geplanten Bereich für die Neubebauung einbezogen werden, kann
auf diese Untersuchungsbohrungen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens verzichtet werden.
Für den relevanten Teil des Plangebietes erfolgt daher lediglich folgende Kennzeichnung im
Bebauungsplan:
Bergbau
Im gekennzeichneten Bereich sind Flöze vorhanden. Daher können hier Tagesbrüche
sowie unterschiedliche Senkungen und Setzungen an der Geländeoberfläche auftreten.
Bei Baumaßnahmen oder Eingriffen in den Untergrund sind daher vorab
Untersuchungsbohrungen durchzuführen.
7.3.2
Altlasten
Das Plangebiet ist nicht als Altlastenfläche im Altlastenkataster der Stadt Bochum gemäß § 11
Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) in Verbindung mit § 8 Landesbodenschutzgesetz
(LBodSchG) verzeichnet. Der unteren Bodenschutzbehörde liegen für diese Fläche zurzeit keine
Bebauungsplan Nr. 874 - Ruhrstraße -
Begründung
Anlage 3 a zur Vorlage Nr. 20140298
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Hinweise auf Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen vor. Eine Kennzeichnung ist daher
nicht erforderlich.
7.3.3
Bodenschutz
Bei dem 4,2 ha großen Plangebiet handelt es sich nahezu ausschließlich um Grünflächen bzw.
Sukzessionsflächen, die gemäß der “Bodenkarte von Nordrhein-Westfalen”, überarbeitet im
Rahmen des RFNP zur “Karte der schutzwürdigen Böden” aufgrund ihrer Bodenfruchtbarkeit als
besonders schutzwürdig einzustufen sind.
Die im Rahmen der Baumaßnahme erforderlichen Abgrabungen, Überbauungen und
Versiegelungen werden zu Verlusten und Beeinträchtigungen von natürlichen Bodenfunktionen
führen. Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass gemäß § 1a Abs. 2 BauGB ein sparsamer und
schonender Umgang mit Grund und Boden beachtet werden muss. Im Rahmen einer Bebauung
ist ein schonender Umgang mit diesen Böden sicherzustellen und die Versiegelung zu
minimieren, um die Umweltauswirkungen so gering wie möglich zu halten. Naturbelassene Böden
sind im Stadtgebiet Bochum selten und aufgrund ihrer langsamen Entwicklungszeit von einigen
hundert Jahren, quasi nicht regenerierbar sind. Sie stellen daher ein einzigartiges Archiv unserer
Erd- und Kulturgeschichte dar.
Folgende Kennzeichnung erfolgt im Bebauungsplan:
Bodenschutz:
Der im Plangebiet vorhandene Boden ist aufgrund seiner Bodenfruchtbarkeit als
besonders schutzwürdig einzustufen. Im Rahmen von Baumaßnahmen ist daher der
sparsame Umgang mit diesem Boden gemäß § 1a Abs. 2 BauGB besonders zu
beachten.
Weiterhin sind die Anforderungen des § 12 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
(BBodSchV) für das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in die durchwurzelbare
Bodenschicht sowie das zur Konkretisierung der im § 12 BBodSchV enthaltenen Anforderungen
erarbeitete Merkblatt 44 des damaligen Landesumweltamtes (heute LANUV) zu beachten.
Die Erarbeitung eines Bodengutachtens ist nicht erforderlich, da im Jahr 2014 eine
Bodenfunktionskarte für das gesamte Stadtgebiet erarbeitet wird. Bis dahin sind die vorliegenden
Informationen, die dem Bebauungsplanentwurf zu Grunde liegen, ausreichend.
7.4
Nachrichtliche Übernahmen
7.5
Hinweise
7.5.1
Boden- und Baudenkmäler
Ein Hinweis auf Boden- und Baudenkmäler im Plangebiet liegt nicht vor.
8.
BEBAUUNGSPLANVERFAHREN
Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 874 wurde in der Sitzung des Ausschusses
für Stadtentwicklung und Verkehr am 18.12.2007 beschlossen.
Mit Beschluss vom 02.04.2008 wurde das Umlegungsverfahren eingeleitet.
Im Bebauungsplanverfahren und im Rahmen der Beschlussfassung der Umlegungsanordnung
wurde die Einbeziehung der nordwestlich des Plangebiets Richtung Holzstraße liegenden
Grundstücke angeregt. Die Änderung des Aufstellungsbeschlusses wurde durch den Ausschuss
Bebauungsplan Nr. 874 - Ruhrstraße -
Begründung
Anlage 3 a zur Vorlage Nr. 20140298
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für Stadtentwicklung und Verkehr am 24.02.2009 beschlossen. Die Neueinleitung des
Umlegungsverfahrens hat der Umlegungsausschuss in seiner Sitzung am 12.05.2009
beschlossen.
Im nachfolgenden Verfahrensschritt wurde im Zeitraum vom 03.09.2009 bis zum 01.10.2009 die
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB einschließlich einer
Bürgerversammlung am 08.09.2009 durchgeführt. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte mit Schreiben vom 04.09.2009.
9.
FLÄCHENBILANZ
Wohnbaufläche:
34.500 m²
Grünfläche:
1.200 m²
Verkehrsfläche:
4.300 m²
Fuß- u. Radweg:
Versorgung:
Gesamt:
10.
780 m²
1.400 m²
42.200 m²
UMSETZUNG DER PLANUNG
Je nach Erschließungsträger werden auf die Stadt keine Kosten für die Herstellung der
Erschließungsanlage oder ein 10-%-Anteil an den Erschließungskosten zukommen.
10.1
Bodenordnung
Aufgrund der bestehenden Eigentums- bzw. Grundstücksstruktur des Bebauungsplangebiets ist
zur Planrealisierung die Durchführung eines Umlegungsverfahrens erforderlich. Hierzu wurde vom
Rat der Stadt Bochum am 02.04.2008 die Umlegung gemäß § 46 Abs. 1 BauGB angeordnet.
Im Rahmen der Umlegung werden auf der Grundlage des Bebauungsplans zum Zwecke der
Erschließung die bestehenden Grundstücke in der Weise neu geordnet, dass nach Lage, Form
und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen.
10.2
Eingriffs- und Ausgleichsmaßnahmen
Innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans wurde auf Grundlage einer
Biotoptypenkartierung und der Grundwerte aus der Biotoptypenwertliste eine Bewertung
vorgenommen. Auf Basis des Entwurfes des Bebauungsplans wurde der Zustand der betroffenen
Bereiche gemäß den Festsetzungen bewertet. Auf dieser Grundlage wurde ein
Kompensationsbedarf für den durch den Bebauungsplan entstehenden Eingriff ermittelt, der sich
nicht im Bebauungsplanbereich ausgleichen lässt. Daher wird eine zusätzliche Ausgleichsfläche
außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes festgesetzt (externe Kompensation).
Der Kompensationsbedarf ist mit einem Flächenwert von insgesamt 86.624 ermittelt worden.
Die Berechnung erfolgte im September 2009 auf Grundlage des damals aktuellen städtebaulichen
Entwurfes. Der dem Auslegungsbeschluss zugrunde liegende Entwurf weicht von dieser Planung
ab. Aufgrund der langen Sitzungspausen der kommunalen Gremien bedingt durch die
Kommunalwahl ist davon abgesehen worden, auf die Überarbeitung des Gutachtens vor
Auslegungsbeschluss zu warten, da die Kompensation außerhalb des Bebauungsplangebiets
Bebauungsplan Nr. 874 - Ruhrstraße -
Begründung
Anlage 3 a zur Vorlage Nr. 20140298
Seite 29 von 29
realisiert werden soll. Auswirkungen auf die Festsetzungen des Bebauungsplanes gibt es daher
nicht. Daher ist der Kompensationsbedarf bis zur Auslegung des Planentwurfs zu aktualisieren.
11.
-
-
GUTACHTEN
Landschaftspflegerischer Begleitplan zum Bebauungsplan Nr. 874 „Ruhrstraße“,
Kuhlmann und Stucht, 29.09.2009
Gutachten zur Möglichkeit der Regenwassernutzung, Bebauungsplan Nr. 874 Ruhrstraße,
Dipl.-Geol. B. Blankmeister, 23.06.2010
Regenwasserversickerung, Bebauungsplan Nr. 874 Ruhrstraße, Dipl.-Geol. B.
Blankmeister, 22.07.2010
Entwässerungstechnische Erschließung B- Plan 874 Ruhrstraße Variantenuntersuchung,
AF Ingenieur Consult GmbH, Dezember 2011
Entwässerungstechnische
Erschließung
BPlan
874
Ruhrstraße,
Entwässerungstechnische Stellungnahme zur Verschiebung des Regenrückhaltebeckens,
AF Ingenieur Consult GmbH, Dezember 2012
Bebauungsplan Nr. 874 Ruhrstraße in Bochum-Eppendorf, Bergschadenstechnische
Gefahrenanalyse - Stellungnahme zur Stansicherung der Geländeoberfläche im
Zusammenhang mit dem ehemaligen Bergbau - igb - Ingenieurgesellschaft für
Bodenmanagement und Geotechnik mbH, September 2013
Bebauungsplan Nr. 874 - Ruhrstraße - in Bochum - Gutachten zum Verkehrslärm - mit Berechnung der Lärmpegelbereiche nach DIN 4109, Stadtplanungs- und Bauordnungsamt
der Stadt Bochum, Abteilung Städtebau und Mobilität, 07.02.2014
Bebauungsplan Nr. 874 - Ruhrstraße -
Begründung