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Anlage 3 a: Begründung zum Bebauungsplanentwurf.pdf

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Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Anlage 3 a: Begründung zum Bebauungsplanentwurf.pdf
Größe
474 kB
Erstellt
24.12.14, 20:09
Aktualisiert
27.01.18, 11:40

Inhalt der Datei

Anlage 3 a zur Vorlage Nr. 20140198 Seite 1 von 29 Bebauungsplan Nr. 874 - Ruhrstraße BEGRÜNDUNG gem. § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) Fassung für die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB ENTWURF 06.02.2014 Übersichtsplan mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Anlage 3 a zur Vorlage Nr. 20140298 Seite 2 von 29 INHALT 1. RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH DES BEBAUUNGSPLANS............................ 4 2. ANLASS, ERFORDERNIS UND ZIELE DES BEBAUUNGSPLANS .......................... 4 3. 3.1 3.1.1 3.2 3.3 3.4 3.5 BESTANDSANALYSE................................................................................................. 4 Situation im Plangebiet................................................................................................. 4 Städtebauliche Struktur ................................................................................................ 4 Verkehr und Erschließung............................................................................................ 5 Ver- und Entsorgung .................................................................................................... 5 Eigentumsverhältnisse ................................................................................................. 6 Angrenzende Bebauungspläne .................................................................................... 6 4. 4.1 4.2 4.3 4.3.1 4.4 4.4.1 4.4.2 4.4.3 ÜBERGEORDNETE PLANUNGEN............................................................................. 6 Landesentwicklungsplan .............................................................................................. 6 Regionaler Flächennutzungsplan................................................................................. 7 Ziele der Stadtentwicklung ........................................................................................... 7 Strategische Umweltplanung........................................................................................ 7 Fachplanungen............................................................................................................. 8 Landschaftsplan ........................................................................................................... 8 Lärmaktionsplanung ..................................................................................................... 8 Luftreinhalteplanung..................................................................................................... 9 5. STÄDTEBAULICHES KONZEPT ................................................................................ 9 6. GRUNDZÜGE DER ABWÄGUNG............................................................................... 11 7. PLANINHALT............................................................................................................... 12 7.1 Planungsrechtliche Festsetzungen nach BauGB ......................................................... 12 7.1.1. Art der baulichen Nutzung........................................................................................... 12 7.1.1 Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden...................................................................... 13 7.1.2 Maß der baulichen Nutzung ......................................................................................... 14 7.1.3 Bauweise...................................................................................................................... 14 7.1.4 Überbaubare Grundstücksfläche.................................................................................. 14 7.1.5 Von Bebauung freizuhaltende Fläche .......................................................................... 15 7.1.6 Stellplätze, Garagen..................................................................................................... 16 7.1.7 Pflanzmaßnahmen ....................................................................................................... 16 7.1.7.1 Dachbegrünung............................................................................................................ 16 7.1.7.2 Pflanzbindungen im öffentlichen Straßenraum ............................................................ 17 7.1.8 Flächen für Bepflanzungen .......................................................................................... 17 7.1.9 Öffentliche Grünfläche.................................................................................................. 18 7.1.10 Nebenanlagen .............................................................................................................. 18 7.1.11 Verkehrsflächen ........................................................................................................... 18 7.1.11.1 Straßenverkehrsflächen ............................................................................................... 18 7.1.11.2 Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung ......................................................... 18 7.1.12 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte ................................................................................... 19 7.1.13 Immissionsschutz ......................................................................................................... 19 7.1.14 Fläche für Versorgungsanlagen ................................................................................... 22 7.2 Örtliche Bauvorschriften nach BauO NRW................................................................... 23 7.2.1 Dächer.......................................................................................................................... 23 7.2.2 Vorgärten......................................................................................................................25 7.2.3 Einfriedungen ............................................................................................................... 25 Bebauungsplan Nr. 874 - Ruhrstraße - Begründung Anlage 3 a zur Vorlage Nr. 20140298 Seite 3 von 29 7.3 7.3.1 7.3.2 7.3.3 7.4 7.5 7.5.1 Kennzeichnungen......................................................................................................... 26 Bergbau........................................................................................................................26 Altlasten........................................................................................................................ 26 Bodenschutz................................................................................................................. 27 Nachrichtliche Übernahmen ......................................................................................... 27 Hinweise.......................................................................................................................27 Boden- und Baudenkmäler........................................................................................... 27 8. BEBAUUNGSPLANVERFAHREN .............................................................................. 27 9. FLÄCHENBILANZ ....................................................................................................... 28 10. 10.1 10.2 UMSETZUNG DER PLANUNG ................................................................................... 28 Bodenordnung.............................................................................................................. 28 Eingriffs- und Ausgleichsmaßnahmen.......................................................................... 28 11. GUTACHTEN ............................................................................................................... 29 Bebauungsplan Nr. 874 - Ruhrstraße - Begründung Anlage 3 a zur Vorlage Nr. 20140298 Seite 4 von 29 1. RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH DES BEBAUUNGSPLANS Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 874 befindet sich im Bochumer Stadtteil WattenscheidEppendorf. Es hat eine Größe von ca. 4,2 ha und liegt nordwestlich der Ruhrstraße 37- 67, östlich der Schleiermacher Straße und südlich der Holzstraße. 2. ANLASS, ERFORDERNIS UND ZIELE DES BEBAUUNGSPLANS In der Vergangenheit gab es bereits vermehrt Anfragen, den Planbereich einer wohnbaulichen Nutzung zuzuführen und ein Bauleitplanverfahren einzuleiten. Die Lage des Plangebietes ist insbesondere aufgrund der Nähe zum Stadtteilzentrum Eppendorf geradezu prädestiniert, zusätzliche Wohnbauflächen zu schaffen und somit der Baulandknappheit in Bochum-Eppendorf entgegen zu wirken. Das Plangebiet bietet aufgrund seiner im Wohnsiedlungsbereich integrierten Lage die Möglichkeit, ein bedarfs- und nachfragegerechtes Angebot zu schaffen. Die Bereitstellung von Wohnbaugrundstücken trägt zur Stabilisierung der rückläufigen Einwohnerzahl und dauerhaften Bindung der Bewohner an die Stadt Bochum bei. Das Plangebiet befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans. Um das für die Realisierung der geplanten Wohnbebauung notwendige Baurecht zu schaffen, ist daher die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. Ziel des Bebauungsplans ist die Entwicklung von familiengerechter Wohnbebauung im Plangebiet. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist die Errichtung sowohl von Einzel-, Doppel- und Reihenhäusern als auch von Geschosswohnungsbau vorgesehen. 3. BESTANDSANALYSE 3.1 Situation im Plangebiet Das Plangebiet stellt sich überwiegend als nicht genutzte Grünfläche dar. Ein Teilbereich des Plangebietes wird als Haus- bzw. Kleingärten genutzt. Das Gebiet ist nahezu von allen Seiten von Wohnbebauung, überwiegend aus dem Ein- und Zweifamilienhausbereich, und an der östlichen Seite aus dem Mehrfamilienhausbereich umgeben. Nordöstlich grenzt die Katholische Kirchengemeinde mit Kirche, Jugendheim und Kindergarten an. Südöstlich auf der gegenüberliegenden Seite der Ruhrstraße befindet sich ein Bauernhof. Die in unmittelbarer Nähe liegende Lutherschule (Grundschule) wurde geschlossen. Südlich an die Holzstraße grenzt eine Waldfläche unmittelbar an das Plangebiet an. 3.1.1 Städtebauliche Struktur Der Planentwurf sieht eine Verlängerung der Schleiermacherstraße mit einer Anbindung an die Ruhrstraße vor. Von dieser Haupterschließung zweigt eine Stichstraße ab, die den nordöstlichen Teil des Plangebietes erschließt. Es ist davon auszugehen, dass diese Straßenflächen nur von den Anliegern genutzt werden, da sie für gebietsfremden Durchgangsverkehr nur einen Umweg darstellen. Entsprechend der Grundstruktur des Erschließungssystems ist das Bebauungskonzept in drei Bereiche gegliedert: Entlang der Ruhrstraße ist straßenbegleitender Geschosswohnungsbau vorgesehen. Bebauungsplan Nr. 874 - Ruhrstraße - Begründung Anlage 3 a zur Vorlage Nr. 20140298 Seite 5 von 29 Der östliche Bereich ist durch die klare Figur einer Gabelung geprägt, an deren Ästen straßenbegleitende Einfamilienhäuser angeordnet sind. Die Verzweigung soll hingegen durch eine eigenständige Bebauung, die ebenfalls im Geschosswohnungsbau vorgesehen ist, herausgehoben werden. Für den westlichen Teil des Plangebietes ist ein Platz vorgesehen, der von Einfamilienhausbebauung (Einzel-, Doppel- oder Reihenhäuser) umgeben ist. Der Platz wird als öffentlicher Raum ausgebildet und soll in der Platzmitte als Kinderspielplatz genutzt werden. 3.2 Verkehr und Erschließung Individualverkehr Die verkehrstechnische Anbindung des Plangebiets für den motorisierten Individualverkehr an das gesamtstädtische Verkehrsnetz wird über die Ruhrstraße erfolgen. Der Anschluss an das überregionale Straßennetz wird in südlicher Richtung über die Ruhrstraße und den Zeppelindamm und nach Norden von der Ruhrstraße über die Engelsburgerstraße und die Essener Straße oder von der Ruhrstraße über die Schützenstraße und die Hattinger Straße erfolgen. Das Plangebiet wird somit gut an das örtliche Straßen- bzw. das überörtliche Fernstraßennetz angebunden. Öffentlicher Nahverkehr Das Plangebiet wird mit den Haltestellen Lönsberg und Ruhrstraße über die Linien 345 und NE5 an den öffentlichen Personennahverkehr angebunden sein. 3.3 Ver- und Entsorgung Entwässerung des Plangebiets Rechtliche Grundlagen Das Verfahren für die Beseitigung des im Plangebiet anfallenden Abwassers muss gemäß der Bestimmungen der §§ 50 und 51 a Landeswassergesetz (LWG) in der derzeitig gültigen Fassung vom 11. Mai 2005 ausgewählt werden; unter dem Begriff Abwasser ist häusliches oder betriebliches Abwasser (Schmutzwasser) und gesammeltes Niederschlagswasser zu verstehen. Der Verschmutzungsgrad des Abwassers, die Untergrund- und Grundwasserverhältnisse, die Nähe zu Oberflächengewässern sowie bestehende behördliche Entwässerungsgenehmigungen und Wirtschaftlichkeitsansprüche müssen bei der Wahl des Entwässerungsverfahrens berücksichtigt werden. Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 01. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, ist zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah direkt oder ohne Vermischung mit Schmutzwasser über eine Kanalisation in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des „Wohls der Allgemeinheit“ möglich ist. Die Gemeinde kann durch Satzung festsetzen, dass und in welcher Weise das Niederschlagswasser zu versickern, zu verrieseln oder in ein Gewässer einzuleiten ist. Dies kann auch durch die Festsetzungen eines Bebauungsplans erfolgen. Schmutzwasserbeseitigung Die Ableitung des Schmutzwassers erfolgt durch den Anschluss an den Kanal in der Holzstraße. Bebauungsplan Nr. 874 - Ruhrstraße - Begründung Anlage 3 a zur Vorlage Nr. 20140298 Seite 6 von 29 Niederschlagswasserbeseitigung Im Planverfahren wurde ein Gutachten zur Versickerungsfähigkeit des Bodens mit dem Ergebnis erstellt, dass eine Regenwasserversickerung im Plangebiet auszuschließen ist Zur Entwässerung des Bereiches ist daher der Bau eines Regenrückhaltebeckens erforderlich. Der in der Ruhrstraße liegende Kanal kann weitere Regenwassermengen nur noch begrenzt aufnehmen. Daher wurde auf der Grundlage einer entwässerungstechnischen Vorplanung eine Ableitung des Regenwassers in nördliche Richtung festgelegt. 3.4 Eigentumsverhältnisse Die Fläche befindet sich zum größten Teil in Privateigentum, für eine kleine Teilfläche im Nordosten des Plangebietes ist die Stadt Bochum Grundstückseigentümer. Aufgrund der bestehenden Eigentums- bzw. Grundstücksstruktur des Bebauungsplangebiets ist die Durchführung von Bodenordnungsmaßnahmen unumgänglich. Daher wird parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans ein Umlegungsverfahren durchgeführt. 3.5 Angrenzende Bebauungspläne Im Umfeld des Plangebietes befinden sich keine rechtskräftigen Bebauungspläne. 4. ÜBERGEORDNETE PLANUNGEN Die Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung werden im Landesentwicklungsplan 1995 im Landesentwicklungsplan - sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel-, im sich im Beteiligungsverfahren befindenden Landesentwicklungsplan 2014 und im regionalen Flächennutzungsplan dargestellt. Nach § 1 Abs. 4 BauGB ist die kommunale Bauleitplanung den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen. Diese Ziele sind u. a. in nachfolgend erläuterten Programmen und Plänen benannt. Darüber hinaus sind übergeordnete Ziele der Stadtentwicklungsplanung zu berücksichtigen. 4.1 Landesentwicklungsplan Nach dem Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW), vom 11.05.1995, Teil A, der erstmalig die europäische Metropolregion Rhein-Ruhr konkretisiert, ist Bochum im Rahmen der zentralörtlichen Gliederung als Oberzentrum im Ballungskern Ruhrgebiet dargestellt. Im Schnittpunkt der großräumigen Entwicklungsachse von europäischer Bedeutung (Venlo – Duisburg – Essen – Dortmund – Kassel) und der großräumige Oberzentren verbindenden Entwicklungsachse (Wuppertal – Recklinghausen – Münster) gelegen, hat Bochum mit seinem oberzentralen Einzugsbereich Anteil an den differenziert strukturierten Gebieten der Emscher-, Hellweg- und Ruhrzone. Im Landesentwicklungsplan 1995 sind folgende Ziele für Wohnbauflächen zu finden: Regional- und Bauleitplanung haben durch Darstellung und Festsetzung ausreichender Wohnsiedlungsbereiche, Bauflächen und Baugebiete in den Gebietsentwicklungs-, Flächennutzungs- und Bebauungsplänen die Baulandversorgung für den regionalen und kommunalen Bedarf sicherzustellen. Bebauungsplan Nr. 874 - Ruhrstraße - Begründung Anlage 3 a zur Vorlage Nr. 20140298 Seite 7 von 29 Der Entwurf des Landesentwicklungsplanes NRW 2014 enthält folgende für die Planung relevanten Aussagen: Die Siedlungsentwicklung ist bedarfsgerecht und flächensparend an der Bevölkerungsentwicklung, der Entwicklung der Wirtschaft, den vorhandenen Infrastrukturen sowie den naturräumlichen und kulturlandschaftlichen Entwicklungspotentialen auszurichten. 4.2 Regionaler Flächennutzungsplan Im Regionalen Flächennutzungsplans (RFNP) der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr vom 03.05.2010 sind einerseits Darstellungen gem. § 5 Abs. 2 BauGB in dessen Eigenschaft als Flächennutzungsplan und andererseits Darstellungen gem. Anlage zu § 3 Abs. 1 der Planverordnung (Ziele/Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung) in dessen Eigenschaft als Regionalplan getroffen. Das Bebauungsplangebiet ist im Regionalen Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt. Daher ist der Bebauungsplan mit den geplanten Inhalten im Sinne des § 8 Abs. 2 BauGB als aus dem Regionalen Flächennutzungsplan entwickelt anzusehen. Aus der Begründung zum Regionalen Flächennutzungsplan sind folgende Ziele zur Entwicklung des Siedlungsraumes in Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 874 relevant: Ziel 2: (1) Dem Leitbild einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung ist gerecht zu werden, indem ein ausreichendes Angebot an Siedlungsflächen (Wohnbauflächen und Wirtschaftsflächen) in Freiraum schonender und umweltverträglicher Form vorgehalten wird. (2) Die Siedlungsentwicklung ist auf die dargestellten Siedlungsbereiche zu konzentrieren. Ziel 3: (1) Neue Baugebiete sind im Interesse einer optimalen Ausstattung räumlich auf Einrichtungen der sozialen und technischen Infrastruktur auszurichten. Die Möglichkeiten einer verbesserten Nutzung bestehender Infrastruktureinrichtungen sind bei der Planung neuer Anlagen zu berücksichtigen. 4.3 Ziele der Stadtentwicklung Die Entwicklung der Fläche für eine Wohnbebauung entspricht den Zielen der Stadt Bochum zur Innenentwicklung Eppendorfs. Es ist das Ziel der Stadt Bochum, innerhalb der Stadtgrenzen ein breit gefächertes Angebot an Wohnbaumöglichkeiten zu bieten, um Einwohner in der Stadt zu halten bzw. einen Wanderungsüberschuss zu erzielen. Dies entspricht auch den Gegebenheiten eines stark differenzierten Wohnungsmarktes. In Bochum besteht trotz eines Bevölkerungsrückgangs weiterhin eine Nachfrage nach Einfamilienhäusern. Für die Stadt Bochum stellt sich daher die Frage, ob und wie sie diese Nachfrage befriedigen und somit gerade junge Familien in Bochum halten kann. Insbesondere “leben” solche Lagen, wie hier geplant, durch die Nachfrage aus dem Stadtteil selbst. Die Planung bietet somit insbesondere die Möglichkeit der Bewohner Eppendorfs, im Stadtteil ein entsprechendes Wohnangebot zu nutzen. 4.3.1 Strategische Umweltplanung Seit dem 30.03.2010 liegt die Strategische Umweltplanung Bochum (StrUP) vor. Die StrUP stellt die Ziele und Maßstäbe für eine umweltverträgliche zukunftsfähige Entwicklung Bochums dar. Bebauungsplan Nr. 874 - Ruhrstraße - Begründung Anlage 3 a zur Vorlage Nr. 20140298 Seite 8 von 29 Enthalten sind übergeordnete Nachhaltigkeitsstrategien wie auch regionale Raumkonzepte und übergeordnete Fachplanungen. Die StrUP ist als fachübergreifendes Planungsinstrument entwickelt worden, das handlungsorientierte Grundlagen für eine umweltgerechte Stadtplanung formuliert und gewährleistet, dass die Umweltbelange in allen Fachbereichen berücksichtigt werden. Sie ist kein rechtsverbindliches Instrument und hat als informelles Planungsinstrument der Stadt Bochum den Status der Selbstbindungsverpflichtung. Im Rahmen der Bauleitplanung sind die Orientierungsbelange daher als Abwägungsaspekte gemäß § 1a BauGB zu berücksichtigen. Die Strategische Umweltplanung beinhaltet grundlegende Zielformulierungen für die fünf Schutzgüter „Boden“, „Gewässer“, „Arten und Biotope“, „Klima“ sowie „Mensch“ (Gesundheit). Kern der Strategischen Umweltplanung ist das Umweltzielsystem. Das Umweltzielsystem ist die komprimierte Zusammenführung aller Ziele der Strategischen Umweltplanung. Die Umweltqualitätsziele bestehen aus den zwei Teilbereichen „Räumliches Zielkonzept“ und „Umweltzielkataloge“. Im Räumlichen Zielkonzept werden Ziele mit eindeutigen Raumbezügen formuliert. Für das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 874 enthält die StrUP folgende Aussagen: Im räumlichen Zielkonzept der StrUP wird der Geltungsbereich des Bebauungsplans als Teil eines großräumigen stadtökologisches Sollgebietes dargestellt. Dieses Gebiet ist durch locker bebaute Siedlungsbereiche gekennzeichnet. Stadtökologische Sollgebiete sollen behutsam unter Berücksichtigung eines Mindestanteils unversiegelter Flächen von rund 50 % entwickelt werden. Bezüglich des Schutzgutes Boden sind die derzeit nicht beanspruchten Bodenflächen als schutzwürdige Böden mit einem hohen Grad der Schutzwürdigkeit (gemäß Umweltbericht zum RFNP) gekennzeichnet. Der Bereich ist als klimaökologischer Ausgleichsraum - Gewässerklima, Freilandklima, Waldklima, Haldenklima (begrünt) - ausgewiesen. Planung: Den Zielen der StrUP wird im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplan Nr. 874 nicht vollständig gefolgt. Durch Festsetzungen im Bebauungsplan (Dachbegrünung, Stellflächen innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und festgesetzten Bereichen, Festlegung von Vorgartenflächen), den durchaus großzügigen Grundstücksgrößen und Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche wird aber der Zielrichtung der StrUP (Verringerung der versiegelten Flächen, Schutzwürdigkeit der Böden) entsprochen. 4.4 Fachplanungen 4.4.1 Landschaftsplan Der Landschaftsplan Bochum-West trifft keine Aussagen für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 874. Unmittelbar südöstlich der Ruhrstraße weist der Landschaftsplan das Landschaftsschutzgebiet Nr. 4 mit einer Flächengröße von ca. 186,9 ha aus. 4.4.2 Lärmaktionsplanung Nach der EU-Umgebungslärmrichtlinie müssen in allen Ballungsräumen mit über 250.000 Einwohnern die Lärmbelastungen der Bevölkerung in Lärmkarten dargestellt werden, wenn diese Bebauungsplan Nr. 874 - Ruhrstraße - Begründung Anlage 3 a zur Vorlage Nr. 20140298 Seite 9 von 29 55 dB(A) im Tagesmittel oder 50 dB(A) nachts überschreiten. Die Darstellung erfolgt nach einheitlichen Lärmindizes (als Schallpegel) LDEN und LNight. Die Berechnungsvorschriften weichen jedoch von den nationalen Vorschriften ab und sind daher nicht direkt zu vergleichen. Die Lärmkartierung ergab, dass der Randbereich des Bebauungsplangebietes an der Ruhrstraße mit einem Umgebungslärm von LDEN ≥ 65 dB(A) bzw. LNight ≥ 55 dB(A) belastet ist. Im Innenbereich des Bebauungsplangebietes liegt die Lärmbelastung aufgrund der größeren Abstände zur Lärmquelle sowie der vorhandenen Randbebauung an der Ruhrstraße und Holzstraße niedriger. Basierend auf den Ergebnissen der Lärmkartierung wurde der „Strategische Lärmaktionsplan“ aufgestellt und vom Rat der Stadt Bochum mit Datum vom 21.12.2011 beschlossen. Das Umfeld des Plangebiets stellt keinen Lärmschwerpunkt dar. Daher sind dem Strategischen Lärmaktionsplan auch keine konkreten Ziele zu entnehmen. 4.4.3 Luftreinhalteplanung Der Luftreinhalteplan Ruhrgebiet (in Kraft getreten am 4. August 2008), aufgeteilt in drei Teilpläne „westliches, nördliches und östliches Ruhrgebiet“, wurde aufgestellt, da in zahlreichen Städten der Metropole Ruhr die Feinstaub- und Stickstoffdioxidbelastung hoch und die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit an vielen Stellen überschritten wurden. Die drei Teilpläne unterstützen den regionalen Ansatz der Luftreinhalteplanung in seiner Gesamtheit. Eine wesentliche Maßnahme des Luftreinhalteplans stellen die eingerichteten Umweltzonen dar. In diesem Luftreinhalteplan wurde festgelegt, die Minderungsmaßnahmen auf ihre Wirksamkeit hin zu untersuchen. Der Luftreinhalteplan Ruhrgebiet, Teilplan Ost, berücksichtigt die Städte Dortmund, Herne und Bochum. Die Evaluationsergebnisse zeigen, dass insbesondere die Maßnahme „Umweltzone“ zu einer Minderung der Luftschadstoffbelastungen geführt hat. Nach Berechnungen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) konnten für Bochum keine Grenzwertüberschreitungen mehr in Bezug auf Feinstaub festgestellt werden. Bezogen auf Stickstoffdioxid ist die Belastung in Bochum ebenfalls zurückgegangen, obwohl die Hintergrundbelastung im Ruhrgebiet zugenommen hat. Dennoch konnten die Grenzwerte für Stickstoffdioxid nicht überall eingehalten werden. Der Luftreinhalteplan Ruhrgebiet war somit durch die zuständigen Bezirksregierungen Arnsberg, Münster und Düsseldorf durch den Luftreinhalteplan 2011 fortzuschreiben. Die zugrundeliegenden Immissionsmessungen erfolgten in den Jahren 2009 und 2010. Das Plangebiet liegt nicht in der Bochumer Umweltzone (Luftreinhalteplan Ruhrgebiet, Teilplan Ruhrgebiet Ost). Die Fläche des Bebauungsplanes Nr. 874 befindet sich nicht in der Nähe einer Messstation für Luftschadstoffe. Es wurden auch keine Luftschadstoffberechnungen im Rahmen des OnlineScreenings des Landes NRW (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW, LANUV) durchgeführt. Im Luftreinhalteplan Ruhrgebiet, Teilplan Ost sind Belastungskarten für Stickstoffdioxid und Feinstaub dargestellt. Für das Plangebiet und seine Umgebung sind in beiden Fällen keine Belastungen verzeichnet. 5. STÄDTEBAULICHES KONZEPT Das städtebauliche Konzept sieht für das Plangebiet die Entwicklung eines Wohngebietes, in erster Linie in Form von Einzel-, Doppel- und Reihenhäusern und an der Ruhrstraße und im Bebauungsplan Nr. 874 - Ruhrstraße - Begründung Anlage 3 a zur Vorlage Nr. 20140298 Seite 10 von 29 Gabelungsbereich der künftigen Erschließungsstraßen einschließlich eines Kinderspielplatzes vor. im Mehrfamilienhaussegment, Die verkehrstechnische Anbindung des Plangebietes erfolgt über eine 7,50 m breite von der Ruhrstraße zur Schleiermacherstraße hin verlaufende Erschließungsstraße (Mischverkehrsfläche). Von dieser Haupterschließung zweigt eine 6,50 m breite Stichstraße ab, die den nordöstlichen Teil des Plangebietes erschließt und in einem Wendehammer endet. Der westliche Bereich wird über Ringerschließung, die zu einer Platzbildung führt, angebunden. Von der Schleiermacherstraße aus wird der Ausbau der bestehenden Straße fortgesetzt (6,00 m Fahrbahnbreite und Fußwegbereiten von 1,00 bzw. 2,00 m) und damit nicht als Mischverkehrsfläche hergestellt. Von der Ruhrstraße bis zur Holzstraße ist eine Fußwegeverbindung vorhanden, die zu einer Anbindung an das Stadtteilzentrum Eppendorf beiträgt. Dieser Weg wird planungsrechtlich gesichert und in Teilen auf 2,50 m Gehwegbreite vergrößert. Aus dem neuen Baugebiet heraus ist eine neue Wegeverbindung, ausgehend von dem geplanten Wendehammer, vorgesehen, die ebenfalls auf die bestehende Fußwegeverbindung führt. Entsprechend der Grundstruktur des Erschließungssystems ist das Bebauungskonzept in drei Bereiche gegliedert: Entlang der Ruhrstraße ist straßenbegleitender Geschosswohnungsbau bis zu einer Höhe von vier Geschossen vorgesehen. Ein dreigeschossiges Mehrfamilienhaus kann im Gabelungsbereich der beiden im Plangebiet liegenden Erschließungsstraßen errichtet werden. Durch diese Struktur wird der Eingangsbereich in das neue Baugebiet städtebaulich besonders akzentuiert. Der übrige Planbereich ist für Einfamilienhausbebauung (Einzel-, Doppel- oder Reihenhäuser) vorgesehen. Der östliche Bereich ist durch die klare Figur einer Gabelung geprägt, an deren Ästen straßenbegleitende Einfamilienhäuser unterschiedlicher Haustypen angeordnet sind. Für den westlichen Teil des Plangebietes ist ein Platz vorgesehen, der von Einfamilienhausbebauung umgeben ist. Der Platz wird als öffentlicher Raum ausgebildet und kann aufgrund seiner Größe auch als Kinderspielplatz genutzt werden. Die Häuser im Einfamilienhausbereich sollen überwiegend die Möglichkeit von 2 privaten Stellplätzen besitzen. Die Größe der Grundstücke bietet hierzu vielfältige Möglichkeiten im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplans. Die Stellplätze können so angeordnet werden, dass keine unzumutbaren Beeinträchtigungen der Ruhebereiche angrenzender Grundstücke zu erwarten sind. Für die Mehrfamiliehausbereiche werden auch außerhalb der Baugrenzen Flächen für Stellplätze festgesetzt, um dem Stellplatzbedarf zu entsprechen. Insbesondere bei der geplanten Bebauung an der Ruhrstraße, die an die bestehende Bebauung im Plangebiet anschließt, ist aufgrund der höheren Baudichte von Lärmbeeinträchtigungen durch den Zu- und Abfahrtsverkehrs zu rechnen. Daher sind Pflanzstreifen zur Abschirmung der Stellplatzfläche vorgesehen. Der Straßenraum bietet aufgrund seiner Breite ausreichend Fläche für öffentliche Parkplätze. Damit wird den Anforderungen an einen Anteil von 25 % öffentlicher Stellplätze bezogen auf die entstehenden Wohneinheiten Rechnung getragen. Es ist also eine komfortable Ausstattung des Gebietes mit öffentlichen Parkplätzen sichergestellt. Eine Inanspruchnahme zusätzlichen Parkraumes außerhalb des Plangebiets ist nicht zu befürchten. Eine wesentliche Verschlechterung der Parkraumsituation im Umfeld ist aus der städtebaulichen Planung nicht ableitbar. Bebauungsplan Nr. 874 - Ruhrstraße - Begründung Anlage 3 a zur Vorlage Nr. 20140298 Seite 11 von 29 6. GRUNDZÜGE DER ABWÄGUNG Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Maßstab dieser Abwägung ist dabei stets das gesetzlich definierte Ziel der Bauleitplanung, eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten und dazu beizutragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln (§ 1 Abs. 5 BauGB); um dieses abstrakte Planungsziel im jeweiligen Einzelfall umzusetzen, muss ein sachgerechter Ausgleich zwischen den konkret betroffenen Belangen erfolgen. Die Aufstellung des Bebauungsplanes folgt den allgemeinen Zielen einer nachhaltigen Stadtentwicklung, entsprechend der planerischen Zielsetzung vorrangig die Nachverdichtung und Vervollständigung bestehender Siedlungsbereiche vor der Entwicklung neuer Siedlungsflächen im Freiraum zu betreiben. Im Rahmen der Abwägung sind diese positiven Aspekte den negativen Auswirkungen auf verschiedene Belange gegenüberzustellen. Hierbei sind folgende Punkte hervorzuheben: Belange des Verkehrs Das geplante Erschließungssystem trägt dazu bei die Hauptzu- und abfahrt auf die Ruhrstraße zu lenken. Dadurch wird zum einen eine zusätzliche Verkehrsbelastung der Anwohner der Schleiermacherstraße verhindert, zum anderen aber auch der Durchgangsverkehr aus dem Plangebiet heraus gehalten. Durchgangsverkehr von der Ruhr- bis zur Schleiermacherstraße wird ebenfalls über das vorgesehene Verkehrssystem, dass eine Umfahrung des Platzes erzwingt und damit für den Durchgangsverkehr unattraktiv ist, vermieden. Die Zunahme des Verkehrs auf der Ruhrstraße durch die zusätzliche Bebauung führt nicht zu einer wesentlichen Erhöhung der Lärmbelastung. Für die Wohngebiete WA 2 und WA 3 sind daher ein Pflanzstreifen zur Abschirmung der Stellplatzflächen vorgesehen. Belange des Stadtteilzentrums Eppendorf Durch die Planung wird ein familiengerechtes und zentrumnahes Wohngebiet in Eppendorf entwickelt. Insgesamt sind mit der Realisierung des Bebauungsplans positive Effekte auf eine qualitätsvolle Wohnungsbaulandentwicklung zu erwarten. Die vorhandenen Infrastruktureinrichtungen in Eppendorf werden durch die zusätzlichen Bewohner besser ausgelastet und damit in ihrem Bestand gesichert. Belange der Wohnraumversorgung Es ist das Ziel der Stadt Bochum, innerhalb der Stadtgrenzen ein breit gefächertes Angebot an Wohnbaumöglichkeiten zu bieten, um Einwohner in der Stadt zu halten bzw. einen Wanderungsüberschuss zu erzielen. In Bochum besteht trotz eines Bevölkerungsrückgangs weiterhin eine Nachfrage nach Einfamilienhäusern. Für die Stadt Bochum stellt sich daher die Frage, ob und wie sie diese Nachfrage befriedigen und somit gerade junge Familien in Bochum halten kann. Durch den Bebauungsplan wird zum einen der Nachfrage nach Einfamilienhäusern entsprochen zum anderen aber durch die Möglichkeit des Baus von Mehrfamilienhäusern ein breit gefächertes Angebot an Wohnbaumöglichkeiten geschaffen. Umweltauswirkungen Bebauungsplan Nr. 874 - Ruhrstraße - Begründung Anlage 3 a zur Vorlage Nr. 20140298 Seite 12 von 29 Durch die Neubebauung werden bisher unversiegelte Flächen überbaut. Dadurch werden negative Umweltauswirkungen herbeigeführt. In diesem Fall müssen dem Belang des Umweltschutzes gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 der Belang der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 2 und dem Belang der Erhaltung vorhandener Ortsteile gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 4 gegenübergestellt und gegeneinander abgewogen werden. Der verursachte Eingriff wird durch Kompensationsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets ausgeglichen. Außerdem entsteht ein Wohngebiet in unmittelbarer Nähe zum Stadtteilzentrum Eppendorf und nicht auf der Grünen Wiese ohne infrastrukturelle Anbindung. Daher erlangen die Belange der Wohnraumversorgung und der Erhaltung des vorhandenen Ortsteils größeres Gewicht. Der im Plangebiet vorhandene Boden ist aufgrund seiner Bodenfruchtbarkeit als besonders schutzwürdig einzustufen. Durch für das Einfamilienhaussegment durchaus großzügige Grundstücke und die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche bleiben größere Teile des Bodens jedoch unversiegelt. In den festgesetzten Vorgartenbereichen wird die Befestigung von Flächen reglementiert. Außerdem sind Nebenanlagen in diesen Vorgartenbereichen nicht zulässig. Die Festsetzung von Dachbegrünung trägt zur Verbesserung des Mikroklimas und zur Speicherung des Regenwassers bei. In den Allgemeinen Wohngebieten sind Stellplätze und Garagen gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und innerhalb der im Bebauungsplan entsprechend zeichnerisch hiefür festgesetzten Flächen für Garagen und Stellplätze zulässig. Alle diese Maßnahmen tragen zu einer Reduzierung der Bodenversiegelung bei und werden daher der Schutzwürdigkeit des Bodens gerecht. Im Hinblick auf diese Festsetzungen und die durchzuführende Kompensationsmaßnahmen ist davon auszugehen, dass die Umweltbelange im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans berücksichtigt wurden. Im Wesentlichen werden bei der Planung die Belange der Wohnraumversorgung und des Stadtteilzentrums Eppendorf den Belangen des Umweltschutzes entgegengesetzt. Auf der Grundlage des Planungsziels und vor dem Hintergrund der dargestellten umweltrelevanten Maßnahmen im Bebauungsplan erhalten die Belange der Wohnraumversorgung und des Stadtteilzentrum Eppendorf ein größeres Gewicht. 7. PLANINHALT 7.1 Planungsrechtliche Festsetzungen nach BauGB 7.1.1. Art der baulichen Nutzung Der Bebauungsplan trifft zu den Allgemeinen Wohngebieten folgende textliche Festsetzung: In den Allgemeinen Wohngebieten sind allgemein zulässig: Wohngebäude, die der Versorgung des Gebietes dienende Schank- und Speiswirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Ausnahmsweise können zugelassen werden: der Versorgung des Gebietes dienende Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Bebauungsplan Nr. 874 - Ruhrstraße - Begründung Anlage 3 a zur Vorlage Nr. 20140298 Seite 13 von 29 - Anlagen für Verwaltungen. Nicht zulässig sind: Tankstellen, Gartenbaubetriebe Das Bebauungsplangebiet wird als Allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO festgesetzt. Die Festsetzung entspricht der Lage des Plangebietes, dessen Umfeld durch Wohnbebauung mit Einund Mehrfamilienhäusern charakterisiert ist. Zudem ist die Festsetzung konform mit den Zielvorstellungen des Regionalen Flächennutzungsplans, der das Gebiet als Wohnbaufläche darstellt. Abweichend vom Standardkatalog des § 4 Abs. 2 BauNVO werden die im Allgemeinen Wohngebiet zulässigen der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, nicht störende Gewerbebetriebe und Anlagen für Verwaltungen nur ausnahmsweise zulässig. Diese Nutzungen führen häufig zur Beeinträchtigung der Wohnruhe. Hier sollte im Einzelfall die Zulässigkeitsvoraussetzung geklärt werden. Zudem befindet sich das Plangebiet in unmittelbarer Nähe des Stadtteilzentrums, wo insbesondere Läden konzentriert sind und auch flankierende Nutzungen wie Beherbergungsbetriebe, Verwaltungen sehr gut angesiedelt werden können. Die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen Gartenbaubetriebe, Tankstellen) sind nicht zulässig, da das Planungsziel in der Sicherung der städtebaulichen Qualität des vorhandenen Wohnbereiches liegt. Damit soll erreicht werden, dass der angestrebte Charakter eines verkehrsarmen und ansprechend gestalteten Wohngebietes realisiert werden kann. Insbesondere Verkehr anziehende, Immissionen verursachende und gestalterisch möglicherweise problematische Einrichtungen werden daher grundsätzlich ausgeschlossen. So werden potenzielle Konflikte zwischen Wohn- und Nichtwohnnutzungen vermieden. Diese Festsetzungen beschränken sich auf die Bereiche, in denen die Wohnfunktion eindeutig im Vordergrund steht. Es handelt sich hier jedoch nicht um ein separates Baugebiet, das als Reines Wohngebiet festgesetzt werden soll. Vielmehr sind weiterhin Nutzungen zulässig, die über die reine Wohnnutzung hinausgehen. Die Frage der Verkehrsbelastung spielt dementsprechend auch bei der Erteilung einer Ausnahme für die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen eine wichtige Rolle, insbesondere die Frage von Güterverkehr mit größeren Fahrzeugen bzw. der Verkehrsbelastung durch Kunden. Diese soll im Verhältnis zu der Wohnbebauung untergeordnet bleiben. 7.1.1 Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden In den Baugebieten WA 5 bis WA 9 erfolgt eine Beschränkung der zulässigen Zahl der Wohnungen je Wohngebäude und Grundstück auf maximal zwei Wohneinheiten. Mit dieser Festsetzung wird das städtebauliche Ziel einer einheitlichen Struktur in Bezug auf die Wohnform, d.h. die geplante Entwicklung eines durch Einfamilienhäuser geprägten Gebietes, erreicht. In den übrigen Baugebieten (WA 2 bis WA 4) wird im Hinblick auf die geplante Entwicklung bzw. mögliche Zulässigkeit von Mehrfamilienhäusern auf eine derartige Festsetzung verzichtet. Gleiches gilt für das Baugebiet WA 1, das die bestehende Bebauung umfasst. Der Bebauungsplan trifft folgende textliche Festsetzung: In den Allgemeinen Wohngebieten WA 5 bis WA 9 sind maximal zwei Wohneinheiten je Gebäude und Grundstück zulässig. Bebauungsplan Nr. 874 - Ruhrstraße - Begründung Anlage 3 a zur Vorlage Nr. 20140298 Seite 14 von 29 7.1.2 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Festsetzung von maximalen Grundflächenzahlen (GRZ) und Geschossflächenzahlen (GFZ) sowie der Zahl der zulässigen Vollgeschosse als Höchstmaß bzw. der zwingenden Zahl der Vollgeschosse definiert. Ziel ist die Schaffung eines städtebaulichen Rahmens, der eine Umsetzung des Plankonzeptes garantiert und gleichzeitig Spielraum für mögliche kleine Anpassungsmaßnahmen lässt. Die Festsetzung der GRZ von 0,4 und der GFZ von 0,8 in den Baugebieten WA 5 bis WA 9 liegt im Rahmen der in § 17 BauNVO angegebenen Obergrenzen für Allgemeine Wohngebiete. Die Zahl der zulässigen Vollgeschosse beträgt in diesen Gebieten maximal zwei, um den Rahmen einer Einfamilienhausbebauung einzuhalten. Für die Baugebiete WA 2 und WA 3 wird die GRZ auf 0,4 und die GFZ auf 1,2 festgesetzt. Die Zahl der Vollgeschosse wird hier zwingend auf drei bzw. vier festgesetzt. Hierdurch soll der Eingangsbereich in das neue Baugebiet städtebaulich akzentuiert werden. Das gilt ebenfalls für das Baugebiet WA 4, das im Gabelungsbereich der beiden Erschließungsstraßen liegt und daher eine prägende Wirkung für das Baugebiet hat. Die GRZ (0,4) und GFZ (1,2) entspricht der dreigeschossig festgesetzten Bebauung. Diese Festsetzung dieser Höhe erfolgt im Hinblick auf die angrenzende zweigeschossige Wohnbebauung nur als Höchstmaß. Das Baugebiet WA 1 trifft Festsetzungen für die bereits vorhandene Bebauung im Planbereich. Hier wird eine höhere Ausnutzbarkeit der Grundstücke ermöglicht. Es wird eine GFZ von 0,4 und eine GRZ von 1,2 festgesetzt. Vor dem Hintergrund der vorhandenen Bebauung, die im Bestand zweigeschossig ist und der angrenzenden bis zu viergeschossigen Bebauung wird eine maximal dreigeschossige Bebauung ermöglicht. Durch die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in den Allgemeinen Wohngebieten wird eine angemessene städtebauliche Verdichtung ohne negative Auswirkungen auf die städtebaulichgestalterische Qualität erreicht. Im Rahmen dieser Festsetzungen werden die Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung gemäß § 17 BauNVO eingehalten. Somit ist sichergestellt, dass die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. 7.1.3 Bauweise Entsprechend des städtebaulichen Ziels einer weitgehend aufgelockerten Einfamilienhausbebauung wird für die Allgemeinen Wohngebiete eine offene Bauweise festgesetzt. Mit der Festsetzung der Hauptfirstrichtung parallel zur Erschließungsfläche folgt der Bebauungsplan der traufständigen Gebäudeausrichtung in der Umgebung und stellt ein harmonisches Gesamterscheinungsbild des neuen Quartiers sicher. 7.1.4 Überbaubare Grundstücksfläche Die überbaubaren Grundstücksflächen werden gemäß § 23 BauNVO durch Baugrenzen definiert und orientieren sich in den Allgemeinen Wohngebieten am Verlauf der Erschließungsstraßen. Der Abstand der Baufelder zu den Erschließungsstraßen beträgt in den Gebieten 3 m und sichert somit einen großzügigen, der lockeren Bebauung angemessenen Straßenraum. Die Tiefe der Baufelder ermöglicht in den überwiegenden Teilen des Plangebiets eine Flexibilität hinsichtlich der Positionierung der Baukörper auf dem Grundstück unter Berücksichtigung einer weitgehenden Orientierung der Bebauung nach Süden und Südwesten. Dies ermöglicht eine passive oder aktive Bebauungsplan Nr. 874 - Ruhrstraße - Begründung Anlage 3 a zur Vorlage Nr. 20140298 Seite 15 von 29 solarenergetische Nutzung (z. B. durch Solarkollektoren oder Photovoltaikanlagen) ohne diese ausdrücklich festzusetzen. Der einzuhaltende 20-m-Abstand von dem vorhandenen Wald trägt dazu bei, dass die überbaubare Grundstücksflächen in einigen Bereichen eingeschränkt werden mussten. Um den zukünftigen Bauherren ausreichend Spielraum bei der Nutzung der Grundstücke einzuräumen, ist in den für eine Bebauung mit Einzel-, Doppel- und Reihenhäusern vorgesehenen Gebieten WA 5 bis WA 9 eine Überschreitung der rückwärtigen (straßenabgewandten) Baugrenzen durch Terrassen um 2,00 m zulässig. Eine Überschreitung der Baugrenzen ist im Bereich der Waldabstandfläche nicht möglich. Hierzu trifft der Bebauungsplan folgende Festsetzung: In den Allgemeinen Wohngebieten WA 5 bis WA 9 ist eine Überschreitung der gartenseitigen (von den Erschließungsstraßen abgewandten) Baugrenzen mit Ausnahme der Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind durch Terrassen und eingeschossige Anbauten bis zu einer Tiefe von maximal 2,00 m zulässig, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Für das Gebiet WA 1 wird aufgrund der bereits großzügig festgesetzten Baugrenze auf diese Überschreitungsmöglichkeit verzichtet. In den Gebieten WA 2 bis WA 4 ist Geschosswohnungsbau konzipiert. Für diese Bereiche ist daher eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone etc. zulässig. Hierzu trifft der Bebauungsplan folgende Festsetzung: In den Allgemeinen Wohngebieten WA 2 bis WA 4 ist eine Überschreitung der gartenseitigen (von den Erschließungsstraßen abgewandten) und straßenseitigen Baugrenzen durch untergeordnete Gebäudeteile wie Erker und Balkone bis zu einer Tiefe von maximal 1,50m zulässig soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. 7.1.5 Von Bebauung freizuhaltende Fläche Nördlich des Plangebiets befindet sich ein südlich an die Holzstraße angrenzender Wald. Der Mindestabstand von Gebäuden zum Wald ist in Nordrhein-Westfalen nicht gesetzlich geregelt. Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang aber die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, die bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zu beachten sind. Zur Sicherstellung der Gefahrenabwehr (Waldbrand- oder Baumwurfgefahr) ist ein Mindestabstand einer Bebauung zum Wald zu beachten. Dieser Waldabstand wird im Einzelfall mit der Forstbehörde abgestimmt. Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hat der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen Bedenken gegen eine Unterschreitung eines Abstandes von 20,00 m von der Bebauung zum Wald geäußert. Daher wird im Bebauungsplan in einem 20-Meter-Abstand von dem Wald eine von der Bebauung freizuhaltende Fläche festgesetzt. Unterschritten wird der 20- Meter-Abstand nur an einer Stelle südlich der Holzstraße in geringfügigem Maße. Hier befindet sich bereits heute ein Wohngebäude und das Gebäude Holzstraße 28 a, das nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt, unterschreitet den geforderten Waldabstand deutlicher. Daher sind erhöhte Sicherheitsvorkehrungen des Waldbesitzers bereits heute erforderlich, und es verschlechtert sich die Situation für ihn nicht. Bebauungsplan Nr. 874 - Ruhrstraße - Begründung Anlage 3 a zur Vorlage Nr. 20140298 Seite 16 von 29 Weiterhin ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass Ausnahmen von der Einhaltung des Waldabstandes bei Garagen, überdachten und nicht überdachten Stellplätzen und Nebenanlagen im Sinne des § 14der Baunutzungsverordnung zugelassen werden können. Dies ist nur mit Zustimmung des Landesbetriebes Wald und Forst möglich. Der Bebauungsplan trifft dazu folgende Festsetzung: Von der Bebauung freizuhaltende Fläche Innerhalb der von der Bebauung freizuhaltenden Fläche sind ausnahmsweise bauliche Anlagen mit Zustimmung des Landesbetriebes Wald und Holz NRW zulässig. 7.1.6 Stellplätze, Garagen In den Allgemeinen Wohngebieten sind Stellplätze und Garagen gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und innerhalb der im Bebauungsplan entsprechend zeichnerisch hierfür festgesetzten Flächen für Garagen und Stellplätze zulässig. Carports sind wie Garagen zu behandeln Diese Reglementierung dient zum einen der Vermeidung von langen, versiegelten Zufahrten zu den Abstellflächen und zum anderen dem Schutz der rückwärtigen, dem Grün vorbehaltenen Grundstücksflächen. Darüber hinaus können so städtebaulich unerwünschte Garagen oder Carports, die z.B. unmittelbar an die Straßenverkehrsfläche angebaut werden, vermieden werden. Der Bebauungsplan trifft folgende textliche Festsetzung: Garagen und überdachte Stellplätze sind in den Allgemeinen Wohngebieten nur innerhalb der überbaubaren Flächen sowie in den zeichnerisch hierfür festgesetzten Flächen zulässig. Bei der Konzeption des Gebiets ist für die Baugebiete WA 5 bis WA 9 von zwei Stellplätzen je Wohngebäude ausgegangen worden, z. B. durch eine Garage und einen offenen Stellplatz im Zufahrtsbereich vor der Garage. Daher wird klarstellend festgesetzt, dass weitere Stellplätze im Bereich von Zufahrten zu Garagen zulässig sind. Weitere Garagen und Stellplätze außerhalb dieser definierten Bereiche sind zum Schutz der privaten Gartenbereiche nicht zulässig. Ebenso sollen auch Vorgärten vor übermäßigen Versiegelungen durch Stellplatzanlagen geschützt werden. 7.1.7 Pflanzmaßnahmen 7.1.7.1 Dachbegrünung Zur Reduzierung der Abflussspitzen bei Starkregenereignissen und zugunsten des Stadtklimas wird eine extensive Dachbegrünung für Garagen, Nebenanlagen und alle flach geneigten Dächer festgesetzt. Die Flachdachbegrünung hat insbesondere die Aufgabe, Regenwasser zu speichern, so dass es verzögert der Kanalisation, Regenwasserversickerungsanlagen oder dem nächsten Vorfluter zufließt. Zudem wird durch die Begrünung die Aufheizung der Luft in einem dicht bebauten Gebiet gemildert und so verhindert, dass dem Gebiet selbst bzw. der Umgebung kühle Luft zum Austausch entzogen wird. Das Ziel ist eine möglichst flächendeckende Dachbegrünung zu erreichen, daher sind verglaste Fläche und technische Aufbauten nur ausnahmsweise zulässig, um eine Einzelfallentscheidung zu ermöglichen. Der Bebauungsplan trifft folgende Festsetzung: Bebauungsplan Nr. 874 - Ruhrstraße - Begründung Anlage 3 a zur Vorlage Nr. 20140298 Seite 17 von 29 Dachbegrünungen Dächer von Garagen und Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO und alle flach geneigten Dächer für neu zu errichtende Gebäude bis max. 15 Grad Dachneigung sind mindestens extensiv zu begrünen. Die Mindeststärke der Substratschicht beträgt 8 cm. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten. Von der Dachbegrünung ausgenommen sind ausnahmsweise verglaste Flächen und technische Aufbauten. 7.1.7.2 Pflanzbindungen im öffentlichen Straßenraum Bei neu geplanten Straßen sollten zumindest die Straßenbäume, ggf. auch sonstiges Straßengrün, festgesetzt werden. Dies gilt auch dann, wenn es keinen Erschließungsvertrag gibt und die Stadt selber die Straße baut. Damit wird gesichert, dass die Ausführung auch tatsächlich der Vorplanung entspricht. Der Bebauungsplan trifft folgende Festsetzung: Öffentlicher Straßenraum Im öffentlichen Straßenraum sind beidseitig der Planstraße alle 10 m ein klein- bis mittelkroniger, vorrangig heimischer Laubbaum in der Qualität Hochstamm, SolitärBaum, 4 x verpflanzt, mit Drahtballierung, Stammumfang 20 - 25 cm zu pflanzen. Die Baumscheibe darf ein lichtes Innenmaß von 2,00 x 2,50 m nicht unterschreiten. Die Anpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten und ausfallende Bäume sind entsprechend nachzupflanzen. Der genaue Standort im der Erschließungsstraße ist mit der Neubauabteilung des Umwelt- und Grünflächenamtes abzustimmen. Es steht folgende Gehölzauswahlliste zu Verfügung: Acer platanoiedes "Columnare" Typ 2, (Säulen-Ahorn) Höhe ca. 10-12 m, Breite ca. 3-5 m, Acer platanoides "Fairview", Höhe 13-15 m, Breite 10 m Sorbus thuringiaca "Fastigiata", (Thüringische Säulenbeere), Höhe ca. 9-12 m,Breite ca. 4-5 m, Sorbus latifolia "Henk Vink", (Breitblättrige Mehlbeere) Höhe da. 8-12 m, Tilia cordata "Sheridan"(Winterlinde "Sheridan"), Höhe bis 15 m Pyrus calleryana "Chanticleer", (Chinesische Wildbirne), Höhe ca. 8-12 m, Breite ca. 4-5m 7.1.8 Flächen für Bepflanzungen Für die Mehrfamiliehausbereiche werden auch außerhalb der Baugrenzen Flächen für Stellplätze festgesetzt, um dem Stellplatzbedarf zu entsprechen. Insbesondere bei der geplanten Bebauung an der Ruhrstraße, die an die bestehende Bebauung im Plangebiet anschließt, ist aufgrund der höheren Baudichte von Lärmbeeinträchtigungen durch den Zu- und Abfahrtsverkehrs zu rechnen. Daher sind Pflanzstreifen zur Abschirmung der Stellplatzflächen vorgesehen. Dieser wird als Fläche mit Bindungen für Bepflanzungen festgesetzt. Der Bebauungsplan trifft folgende textliche Festsetzung: Flächen für Bepflanzungen Für die Bepflanzung der Flächen, die gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 22 BauGB umgrenzt sind steht folgende Gehölzauswahlliste zur Verfügung: Acer campestre (Feldahorn), Carpinus betulus (Hainbuch), Bebauungsplan Nr. 874 - Ruhrstraße - Begründung Anlage 3 a zur Vorlage Nr. 20140298 Seite 18 von 29 7.1.9 Cornus Mas (Cornelkirsche), Cornus sanguinea (Hartriegel), Crataegus monogyna (Weissdorn), Fagus sylvatica (Rotbuche), Ligustrum vulgare (Liguster). Öffentliche Grünfläche Für die öffentliche Grünfläche/Parkanlage ist keine weitere Festsetzung zur Gestaltung/Nutzung erforderlich bzw. sinnvoll, da diese ohnehin durch die Stadt selbst geplant wird. Innerhalb der öffentlichen Grünfläche ist die Anlage eines Kinderspielplatzes vorgesehen. Zur Verdeutlichung trifft der Bebauungsplan daher folgende Festsetzung: Öffentliche Grünfläche/Parkanlage In der öffentlichen Grünfläche/Parkanlage ist auch ein Kinderspielplatz zulässig. 7.1.10 Nebenanlagen Zugunsten eines klar gegliederten Straßenraumes sollen innerhalb der Vorgartenflächen Nebenanlagen ausgeschlossen werden. Der Bebauungsplan trifft folgende textliche Festsetzung: Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO sind im gekennzeichneten Vorgartenbereich unzulässig. 7.1.11 Verkehrsflächen 7.1.11.1 Straßenverkehrsflächen Die verkehrstechnische Anbindung des Plangebietes erfolgt über eine 7,50 m breite von der Ruhrstraße zur Schleiermacherstraße hin verlaufende Erschließungsstraße. Von dieser Haupterschließung zweigt eine 6,50 m breite Stichstraße ab, die den nordöstlichen Teil des Plangebietes erschließt. Der westliche Bereich wird über eine 6,50 m breite Ringerschließung, die zu einer Platzbildung führt, angebunden. Die Verkehrsflächen werden als Mischverkehrsflächen ausgebaut. Von dieser Struktur weicht die Erschließungsfläche, die von der Schleiermacherstraße bis zu der Ringerschließung verläuft ab. Hier wird der Ausbau der bestehenden Schleiermacherstraße fortgesetzt (6,00 m Fahrbahnbreite und Fußwegbereiten von 1,00 bzw. 2,00 m). Die Flächen werden als öffentliche Straßenverkehrsflächen im Bebauungsplan festgesetzt. 7.1.11.2 Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung Von der Ruhrstraße bis zur Holzstraße ist eine Fußwegeverbindung vorhanden, die zu einer Anbindung an das Stadtteilzentrum Eppendorf beiträgt. Dieser Weg wird planungsrechtlich gesichert und in Teilen auf 2,50 m Gehwegbreite vergrößert. Aus dem neuen Baugebiet heraus ist eine neue Wegeverbindung, ausgehend von dem geplanten Wendehammer, vorgesehen, die ebenfalls auf die bestehende Fußwegeverbindung führt. Diese Flächen werden im Bebauungsplan Zweckbestimmung/Fuß- und Radweg festgesetzt. Bebauungsplan Nr. 874 - Ruhrstraße - als Verkehrsflächen besonderer Begründung Anlage 3 a zur Vorlage Nr. 20140298 Seite 19 von 29 7.1.12 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Im Planbereich ist die Errichtung eines Regenrückhaltebeckens geplant. Das anfallende Schmutzwasser wird dem vorhandenen Mischwasserkanalnetz in der Holzstraße zugeleitet. Das anfallende Regenwasser soll über einen Ablaufkanal zum Eppendorfer Graben hin abgeleitet werden. Für die benötigten Leitungstrassen sind entsprechenden Schutzstreifen bei der geplanten Bebauung zu berücksichtigen und werden im Bebauungsplan durch ein Geh-, Fahr – und Leitungsrecht festgesetzt. Für Regenereignisse, die über das erforderliche Bemessungsereignis (100jähriges Regenwasser) hinausgehen, soll der Regenwasserabfluss in der Stichstraße über eine Mulde auf der Fläche der GFL 1 in das Regenrückhaltebecken geleitet werden. Dies wird über eine schriftliche Formulierung in der Umlegungsregelung umgesetzt. Stadt Bochum Die zeichnerisch festgesetzte, mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Fläche mit der Bezeichnung GFL 1 ist mit einem Geh-, Fahr- oder Leitungsrecht zugunsten der Stadt Bochum zu belasten. Um Grundstückseigentümer, die nicht direkt an die öffentliche Straßenverkehrsfläche angrenzen die Erschließung ihrer Grundstücke zu ermöglichen, wird folgendes Recht zugunsten der Anlieger festgesetzt: Anlieger Die zeichnerisch festgesetzten, mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastenden Flächen mit der Bezeichnung GFL 2 sind mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Anlieger zu belasten. 7.1.13 Immissionsschutz Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens wurde eine Immissionsuntersuchung zum öffentlichen Verkehrslärm erstellt. Die auf die geplanten Nutzungen einwirkenden Lärmemittenten (Ruhrstraße, Holzstraße und Eppendorfer Straße) grenzen zum Teil direkt an das Plangebiet an. Die Lärmkartierung (2. Stufe) im Rahmen der EU-Lärmrichtlinie ergab, dass der Randbereich des Bebauungsplangebietes an der Ruhrstraße mit einem Umgebungslärm von L DEN ≥ 65 dB(A) bzw. L Night ≥ 55 dB(A) belastet ist. Im Innenbereich des Bebauungsplangebietes liegt die Lärmbelastung aufgrund der größeren Abstände zur Lärmquelle sowie der vorhandenen Randbebauung an der Ruhrstraße und Holzstraße niedriger. Die Lärmberechnung wurde für die geplante Wohnnutzung innerhalb der Baugrenzen sowie die Außenwohnbereiche durchgeführt. Maßgebend für die Prüfung, ob aufgrund der Lärmbelastung im Bebauungsplangebiet aktive und / oder passive Lärmschutzmaßnahmen erforderlich sind, ist die DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau". In ihr werden schalltechnische Orientierungswerte für die unterschiedlichen Gebietsnutzungen genannt. Um bei der Planung von Neubaugebieten mit schutzbedürftigen Nutzungen die mit der Eigenart des betroffenen Baugebietes verbundene Erwartung auf angemessenen Schutz vor Lärmbelastungen zu gewährleisten, ist die Einhaltung oder Unterschreitung dieser Orientierungswerte wünschenswert. Bebauungsplan Nr. 874 - Ruhrstraße - Begründung Anlage 3 a zur Vorlage Nr. 20140298 Seite 20 von 29 Die DIN 18005 nennt für allgemeine Wohngebiete die schalltechnischen Orientierungswerte von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts für Verkehrslärm. Außenwohnbereiche: Der schalltechnische Orientierungswert von 55 dB(A) am Tag für allgemeine Wohngebietsnutzung wird in einem ca. 50 m breiten Streifen parallel zur Ruhrstraße deutlich überschritten. Grund hierfür ist die Lärmemission der am Rand des Plangebietes verlaufenden Ruhrstraße sowie die zugrunde gelegte freie Schallausbreitung, ohne die hier vorhandene und geplante Bebauung. Nördlich dieses Streifens wird mit zunehmendem Abstand zur Ruhrstraße der Orientierungswert eingehalten bzw. deutlich unterschritten. Bei einer Umsetzung der geplanten Randbebauung entlang der Ruhrstraße und unter Einbeziehung der vorhandenen Bebauung kommt es in den Außenwohnbereichen jedoch zu einer deutlichen Pegelreduzierung im Bereich der straßenabgewandten Außenwohnbereichen hinter der Bebauung. Der Orientierungswert für den Tag wird aufgrund der abschirmenden Wirkung der Randbebauung gegenüber dem Straßenverkehrslärm der Ruhrstraße eingehalten bzw. unterschritten. Der als weiteres Beurteilungskriterium der Lärmbelastung anwendbare Immissionsgrenzwert der 16.BImSchV für allgemeine Wohngebiete von 59 dB(A) am Tag wird bei freier Schallausbreitung, wie im restlichen Plangebiet, auch nordwestlich der Baugrenzen entlang der Ruhrstraße eingehalten bzw. unterschritten. Dimensionierung der Lärmpegelbereiche Im Plangebiet wird der schalltechnische Orientierungswert am Tag im Bereich der Ruhrstraße deutlich überschritten. Hiervon sind auch die Flächen für die geplante Wohnbebauung (schutzbedürftige Nutzung), südlich und nördlich der geplanten Erschließungsstraße, an der Ruhrstraße betroffen. Daher wurde zur Gewährleistung eines ausreichenden Schutzes der Fassaden gegenüber Außenlärm die erforderliche Schalldämmung der Außenbauteile von Aufenthaltsräumen entsprechend der nach DIN 4109 ausgewiesenen Lärmpegelbereiche (LPB) berechnet und dargestellt. Die Lärmpegelbereiche im Bereich der geplanten Baugrenzen für das gesamte Plangebiet sind in der nachfolgenden Karte dargestellt. Wie die Karte zeigt, wird im Bereich der Baugrenzen maximal der Lärmpegelbereich IV erreicht. Daher wird der Lärmpegelbereich IV zeichnerisch im Bebauungsplan festgesetzt. Durch die Dimensionierung der Lärmpegelbereiche auf Basis der freien Schallausbreitung ist ein ausreichender Schutz der Fassaden gegenüber Außenlärm gewährleistet, unabhängig von der zeitlichen Umsetzung der Bebauung. Wird insbesondere die Randbebauung an der Ruhrstraße zuerst oder alle Wohngebäude im Zusammenhang errichtet, kommt es insbesondere im mittleren und nördlichen Teil des Plangebietes zu einer deutlichen Überschreitung der Lärmpegelbereiche. Da die baulichen Maßnahmen zur Schalldämmung nur voll wirksam sind, wenn die Fenster geschlossen bleiben, sind besonders in Schlafräumen schallgedämmte, eventuell fensterunabhängige Lüftungseinrichtungen notwendig, sofern kein Fenster zur Lärm abgewandten Gebäudeseite vorhanden ist. Mit Hilfe der Lärmpegelbereiche kann bei einem geplanten Neu-, Um- oder Anbau von Wohngebäuden die Grundrissplanung dahingehend optimiert werden, dass gegenüber Lärm empfindliche Räume (Wohn- u. Schlafräume), insbesondere die Fenster dieser Räume, an die wenig belasteten Gebäudeseiten gelegt werden. Gegenüber Verkehrslärm weniger empfindliche Räume (z.B. Bad, Küche, Wintergarten, Treppenhäuser) sollten dagegen an die stärker belasteten Gebäudeseiten gelegt werden. Hierdurch kann der Umfang der passiven Maßnahmen reduziert werden. Bebauungsplan Nr. 874 - Ruhrstraße - Begründung Anlage 3 a zur Vorlage Nr. 20140298 Seite 21 von 29 Lärmpegelbereiche (LPB) im Bereich der Ruhrstraße Die Empfehlungen zur Festsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen für die unterschiedlichen Lärmpegelbereiche werden im Bebauungsplan umgesetzt. Auf diese Weise kann der Schallschutz für das Innere der Gebäude gesichert werden. Es erfolgt folgende Festsetzung im Bebauungsplan: Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB): An Gebäudefronten, in den in der Plankarte eingetragenen Lärmpegelbereichen, sind bei Neu-, Um- oder Anbauten passive Maßnahmen zum Schutz gegen einwirkenden Lärm zu treffen. Nach außen abschließende Bauteile von Aufenthaltsräumen sind so auszuführen, dass sie die folgenden Schalldämmmaße aufweisen: Bebauungsplan Nr. 874 - Ruhrstraße - Begründung Anlage 3 a zur Vorlage Nr. 20140298 Seite 22 von 29 Lärmpegel bereich IV Maßgeblicher Außenlärmpe gel in dB(A) ErforderlichesSchalldämmmaß (erf. R’w,res) des Außenbauteils bei Aufenthaltsräumen in Wohnungen, Übernachtungsräumen in Beherbergungsstätten, Unterrichtsräumen u. ähnlichen in dB 66 bis 70 Erforderliches Schalldämmmaß (erf. R’w,res) des Außenbauteils bei Büroräumen u. Ä. in dB 40 45 (Auszug aus der DIN 4109, Stand: Nov. 1989, Herausgeber: DIN – Deutsches Institut für Normung e. V.; zu beziehen bei: Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin; einsehbar beim Stadtplanungs- und Bauordnungsamt Bochum) Bei Aufenthalträumen, die nur Fenster zu Fassaden mit einer Lärmbelastung entsprechend Lärmpegelbereich IV aufweisen, ist durch bautechnische Maßnahmen für ausreichende Belüftung (d.h. 1- bis 2-facher Luftwechsel/Stunde) bei geschlossenen Fenstern und Türen zu sorgen. Dabei ist zu gewährleisten, dass die durch die Schallschutzmaßnahmen erzielte Lärmdämmung nicht beeinträchtigt wird. Unter der Voraussetzung, dass der Nachweis erbracht wird, dass durch bauliche Maßnahmen (z.B. Grundrissgestaltung, Bauform, Gebäudeausrichtung etc.) geringere Beurteilungspegel vor den Fassaden vorliegen, können die Anforderungen des zugeordneten Lärmpegelbereichs unterschritten werden. Der Lärmpegelbereich IV ist im Bebauungsplan bezeichnet. Ausnahmen von den zum Schutz vor Lärm getroffenen Festsetzungen können zugelassen werden, wenn durch einen anerkannten Sachverständigen für Schallschutz nachgewiesen wird, dass andere geeignete Maßnahmen ausreichen 7.1.14 Fläche für Versorgungsanlagen Die vorhandene Entwässerung der Stadt Bochum im Ortsteil Eppendorf erfolgt heute im Mischsystem. Das Plangebiet liegt zwischen der vorhandenen Kanalisation in der Holzstraße, der Schleiermacherstraße und der Ruhrstraße. Die Stadt Bochum plant die Erschließung des Bebauungsplangebiets im Trennverfahren. Das anfallende Schmutzwasser wird in das außerhalb des Plangebiets liegende bestehende Mischwasserkanalnetz eingeleitet. Das anfallende Regenwasser soll über einen Ablaufkanal mit Regenwasserrückhaltung im Plangebiet zum Eppendorfer Graben abgeleitet werden. Nur die beiden geplanten Grundstücke, die direkt an der Ruhrstraße liegen, können, infolge der Höhenlage des Kanalnetzes, mit ihrem Schmutzwasser direkt an das vorhandene Kanalnetz Ruhrstraße angeschlossen werden. Das anfallende Schmutzwasser der restlichen Grundstücke ließe sich nur über ein Abwasserpumpwerk anschließen. Hiervon wurde infolge der Kosten des Pumpwerks und der jährlichen Folgekosten für den Unterhalt des Pumpwerkes Abstand genommen. Von einem Anschluss der Schmutzwasserentwässerung an das Mischwasserkanalnetz in der Schleiermacherstraße wurde auf Grund der topographischen Situation Abstand genommen, da sämtliche neuen Schmutzwasserschächte mit ihren Schachtdeckeln unterhalb der vorhandenen Rückstauebene des Mischwasserkanalnetzes der Schleiermacherstraße liegen würden. Folgende Entwässerungskonzeption wurde für das Plangebiet favorisiert: Bebauungsplan Nr. 874 - Ruhrstraße - Begründung Anlage 3 a zur Vorlage Nr. 20140298 Seite 23 von 29 Die direkt an der Ruhrstraße liegenden Baukörper werden be- und entwässerungstechnisch auch dorthin angebunden. Das anfallende Schmutzwasser wird dem vorhandenen Mischwasserkanalnetz in der Holzstraße zugeleitet. Das anfallende Regenwasser soll über einen Ablaufkanal zum Eppendorfer Graben hin abgeleitet werden. Da nur eine begrenzte Einleitungsmenge zulässig ist, ist eine Regenrückhaltung im Plangebiet erforderlich. Das erforderliche Regenwasserrückhaltevolumen soll durch ein offenes Erdbecken erreicht werden. Als Standort für das Becken ist der Bereich östlich des Waldes vorgesehen. Für das Regenrückhaltebecken wird eine Fläche für Versorgungsanlagen im Bebauungsplan festgesetzt. 7.2 Örtliche Bauvorschriften nach BauO NRW Eine geordnete städtebauliche Entwicklung erfordert über die planungsrechtlichen Festsetzungen hinaus in gewissem Umfang auch den Erlass von Vorschriften über die Gestaltung der privaten Grundstücke und baulichen Anlagen. Im Interesse eines städtebaulichen und architektonischen Gesamtbildes des geplanten Wohnquartiers und im Hinblick auf ein harmonisches Einfügen in die Umgebung sind gewisse Ordnungsprinzipien in gestalterischer Sicht einzuhalten, ohne die individuelle Gestaltungsfreiheit des Einzelnen übermäßig einzuschränken. Aus diesem Grund werden für den Bereich des Bebauungsplans örtliche Bauvorschriften aufgestellt. 7.2.1 Dächer Dachflächen machen einen Großteil des gestalterischen Eindruckes eines Gebäudes aus und prägen damit zugleich das Gesamtbild des neuen Wohnquartiers und dessen Umgebung. Um diesem Aspekt im Spannungsfeld zwischen individueller gestalterischer Freiheit und einem harmonischen Gesamtbild des Wohngebiets Rechnung zu tragen, werden im Bebauungsplan einzelne Festsetzungen zur Gestaltung der Dächer getroffen. Da aus gestalterischen Gründen eine möglichst zweckmäßige und gleichzeitig ansprechende Gestaltung der Dachlandschaft im Plangebiet realisiert werden soll, wird für die zukünftige Ausgestaltung der Dachflächen die ortsübliche und in der näheren Umgebung bereits vorhandene Dachform - Satteldach - zugelassen. Für die Hauptgebäude sind Satteldächer mit einer Neigung von 30° - 40°, zulässig. Die Dächer der Garagen sind von dieser Festsetzung ausgenommen. In Verbindung mit den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung wirkt die Festsetzung der Dachneigung der Hauptbaukörper in Bezug auf einzelne Dachformen einer übermäßigen Entwicklung der Baumasse im räumlichen Erscheinungsbild des Wohnquartiers entgegen. Für Garagendächer sind Vorgaben entbehrlich, da von ihnen keine räumlichen Wirkungen wie von den Hauptgebäuden ausgehen. Der Bebauungsplan trifft folgende textliche Festsetzung: Dachform (WA 1 und WA 5 bis WA 9) In den Allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 5 bis WA 9 sind nur Satteldächer mit einer Neigung von 30° - 40° zulässig. Die Dächer der Garagen und Nebenanlagen sind von dieser Festsetzung ausgenommen Der Geschosswohnungsbau setzt sich in Bezug auf die Gebäudehöhe und der Baustruktur von den Einfamilienhäusern ab. Diesem Umstand wird auch durch eine Dachform Rechnung getragen, die diesem Wohnungssegment eher entspricht. Der Bebauungsplan trifft folgende textliche Festsetzung: Bebauungsplan Nr. 874 - Ruhrstraße - Begründung Anlage 3 a zur Vorlage Nr. 20140298 Seite 24 von 29 Dachform WA 2 bis WA 4 In den Allgemeinen Wohngebieten WA 2 bis WA 4 sind nur Pultdächer mit einer Dachneigung von 10° bis 15° und Flachdächer mit einer Dachneigung von maximal 3° zulässig. Die Höhe der Wohngebäude wird im Bebauungsplan nur über die Zahl der Vollgeschosse begrenzt. Für die Begrenzung der Gebäudehöhen durch maximale Trauf-, und Firsthöhen fehlt ein entsprechender Bezugspunkt, da die genaue Höhenlage der Straße zum Zeitpunkt des Auslegungsbeschlusses noch nicht bekannt ist. Um dennoch eine Begrenzung der Gebäudehöhen zu gewährleisten erfolgt eine Festsetzung der Dachhöhe, um negative Auswirkungen auf die städtebaulich gestalterische Qualität zu vermeiden. Der Bebauungsplan trifft folgende textliche Festsetzung: Dachhöhe In den Allgemeinen Wohngebieten WA 1 und WA 5 bis WA 9 darf die Dachhöhe maximal 5,00 m betragen. Die Dachhöhe wird als die Höhe zwischen Traufe und First einer baulichen Anlage definiert. Die Traufe wird definiert als die Schnittkante zwischen der Außenfläche der Gebäudeaußenwand und der Dachhaut. Die Dachhaut ist die nach außen gerichtete Oberfläche des Daches. Der First ist der maßgebliche obere Bezugspunkt für Gebäude mit Satteldächern. Die Firsthöhe wird definiert als die oberste Schnittkante der Dachflächen des Satteldaches. Um den optischen Eindruck eines weiteren Vollgeschosses im Dachgeschoss bei geneigten Dächern zu vermeiden, sind Dachaufbauten (Gauben) nur eingeschränkt zulässig. Durch die Festsetzung zu den Dachaufbauten soll einerseits eine gestalterische „Überladung“ und Zergliederung der Dachflächen vermieden und eine gestalterisch eindeutige Zuordnung der Dachaufbauten zu den Dachflächen erzielt werden. Andererseits soll jedoch auch der Nutzung von Dachgeschossen Rechnung getragen werden. Der Bebauungsplan trifft folgende textliche Festsetzung: Dachaufbauten Dachaufbauten (Dachgauben), Dacheinschnitte, Dachflächenfenster und Zwerchhäuser / Zwerchgiebel sind in ihrer Summe bis maximal 50 % der Trauflänge / Firstlänge der entsprechenden Gebäudeseite zulässig. Dachüberstände werden nicht zur Trauflänge / Firstlänge gerechnet. Die vorgenannten Bauteile mit Ausnahme der Zwerchhäuser / Zwerchgiebel sind mit ihrem oberen Abschluss in einem Abstand von mindestens 1,0 m unter der Oberkante der baulichen Anlage einzubinden. Sie müssen einen Mindestabstand von 1,25 m von den Gebäudeaußenwänden einhalten. Unterhalb der vorgenannten Bauteile muss die durchgehende Dachfläche mindestens 1,0 m ab Traufe betragen. Die Vorgaben zur Material- und Farbwahl der Dächer folgen dem typischen Gestaltungsgrundsätzen der ortsüblichen Bebauung in der Umgebung. Die Festsetzung dient dazu, extreme Gestaltungselemente, die keinen Bezug zur Umgebung aufnehmen und daher unerwünscht sind, zu verhindern. Bebauungsplan Nr. 874 - Ruhrstraße - Begründung Anlage 3 a zur Vorlage Nr. 20140298 Seite 25 von 29 Als Farbtöne für die Dacheindeckungen werden in Anlehnung an die Dachfarben in der näheren Umgebung und entsprechend der Zielsetzung eines einheitlichen Erscheinungsbildes des Baugebiets nur die Farben rot, braun, schwarz, grau und anthrazit zugelassen. Um unerwünschte Blendwirkungen auszuschließen, ist glasiertes oder anderes reflektierendes Bedachungsmaterial unzulässig. Zur Förderung der regenerativen Energien ist die Verwendung von Photovoltaikanlagen und Wärmesolarkollektoren im Plangebiet generell zulässig. Dacheindeckung ( WA 1 und WA 5 bis WA 9) Satteldächer sind mit dunkelrot-bräunlichen oder anthrazitfarbenen Dachziegeln oder Dachsteinen einzudecken. Wärmesolarkollektoren und Photovoltaikanlagen sind zulässig. Für untergeordnete Bauteile sind Blechabdeckungen zulässig. 7.2.2 Vorgärten Gut gestaltete und begrünte Vorgärten sind wesentliche Gestaltungselemente in kleinteilig strukturierten Wohngebieten. Insofern sollten diese Flächen zumindest anteilig begrünt werden. Der Bebauungsplan trifft folgende textliche Festsetzung: Vorgärten Die in der Planzeichnung gekennzeichneten Vorgartenflächen sind mit Ausnahme der Zufahrten und notwendigen Wege (Hauszugang) unversiegelt anzulegen, gärtnerisch zu gestalten und dauerhaft als Gartenflächen zu unterhalten. Befestigte Flächen dürfen insgesamt 50 % der Vorgartenfläche nicht überschreiten. 7.2.3 Einfriedungen Entlang der Grenzen zu den öffentlichen Straßenflächen im Bereich der festgesetzten Vorgartenflächen sind zwecks Aufwertung der Verkehrsflächen und zur Steigerung der gestalterischen und ökologischen Qualität der Grünflächen Einfriedungen nur als heimische und standortgerechte Hecken in einer maximalen Höhe von 1,00 m zulässig. Der Bebauungsplan trifft folgende textliche Festsetzung: Einfriedungen Einfriedungen der im Plan festgesetzten Vorgartenbereiche sind nur als heimische und standortgerechte Hecken bis zu einer maximalen Höhe von 1,00 m gemäß nachfolgender Gehölzliste zulässig. Eingebunden in diese Hecken sind Zäune bis zu einer maximalen Höhe von 1,00 m zulässig. Gehölze für Hecken: Acer campestre (Feldahorn), Carpinus betulus (Hainbuch), Cornus Mas (Cornelkirsche), Cornus sanguinea (Hartriegel), Crataegus monogyna (Weissdorn), Fagus sylvatica (Rotbuche), Ligustrum vulgare (Liguster). Zur Steigerung der gestalterischen Qualität sind Mülltonnenstellplätze ebenfalls einzugrünen Der Bebauungsplan trifft folgende textliche Festsetzung: Eingrünung von Mülltonnenstellplätzen Mülltonnenstandplätze sind gemäß nachfolgender Gehölzliste einzufrieden Die Höhe der Bebauungsplan Nr. 874 - Ruhrstraße - Begründung Anlage 3 a zur Vorlage Nr. 20140298 Seite 26 von 29 Einfriedungen darf 1,5 m nicht überschreiten. Gehölze für Hecken: Acer campestre (Feldahorn), Carpinus betulus (Hainbuch), Cornus Mas (Cornelkirsche), Cornus sanguinea (Hartriegel), Crataegus monogyna (Weissdorn), Fagus sylvatica (Rotbuche), Ligustrum vulgare (Liguster). 7.3 Kennzeichnungen 7.3.1 Bergbau Durch die Ingenieurgesellschaft für Bodenmanagement und Geotechnik mbH wurde im Rahmen einer bergschadenstechnischen Gefahrenanalyse eine Stellungnahme zur Standsicherheit der Geländeoberfläche im Zusammenhang mit dem ehemaligen Bergbau erstellt. Die Auswertung von bei der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW eingesehenen Kartenwerken hat ergeben, dass unterhalb des Plangebiets umfangreiche Kohlegewinnungsmaßnahmen im Tiefbau stattgefunden haben. Nach der allgemeinen Lehrmeinung können mit Ausnahme geotechnischer Sonderfälle aus einem solchen Bergbau keine signifikanten Bodenbewegungen mehr auftreten. Im oberflächennahen sowie in dem nachwirkungsrelevanten, tagesnahen Teufbereich war in den vorgelegten Unterlagen keine Abbautätigkeit verzeichnet. Nach der mit Hilfe weiterer, geologischer Unterlagen durchgeführten Projektion streichen im südlichen Untersuchungsbereich aber bauwürdige Flöze der Girondelle-Gruppe an der Karbonoberfläche aus. Unter Berücksichtigung weiter östlich angelegter Tagesöffnungen sowie nahe südwestlich gefallener Tagesbrüche können Abbautätigkeiten in diesen Flözen trotz fehlender konkreter Aufzeichnungen nicht ausgeschlossen werden. Deren Vorhandensein wird aufgrund der genannten Hinweise jeweils mit geringer bzw. mittlerer Wahrscheinlichkeit eingeschätzt. Aus einem derartigen tagesnahen Bergbau können zukünftig Tagesbrüche sowie unterschiedliche Senkungen und Setzungen an der Geländeoberfläche auftreten. Zur konkreten Klärung werden Untersuchungsbohrarbeiten vorgeschlagen. Da es sich bei der betroffenen Fläche im südwestlichen Bereich des Plangebiets und bereits bebaute Grundstücke handelt, die nicht mit in den geplanten Bereich für die Neubebauung einbezogen werden, kann auf diese Untersuchungsbohrungen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens verzichtet werden. Für den relevanten Teil des Plangebietes erfolgt daher lediglich folgende Kennzeichnung im Bebauungsplan: Bergbau Im gekennzeichneten Bereich sind Flöze vorhanden. Daher können hier Tagesbrüche sowie unterschiedliche Senkungen und Setzungen an der Geländeoberfläche auftreten. Bei Baumaßnahmen oder Eingriffen in den Untergrund sind daher vorab Untersuchungsbohrungen durchzuführen. 7.3.2 Altlasten Das Plangebiet ist nicht als Altlastenfläche im Altlastenkataster der Stadt Bochum gemäß § 11 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) in Verbindung mit § 8 Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) verzeichnet. Der unteren Bodenschutzbehörde liegen für diese Fläche zurzeit keine Bebauungsplan Nr. 874 - Ruhrstraße - Begründung Anlage 3 a zur Vorlage Nr. 20140298 Seite 27 von 29 Hinweise auf Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen vor. Eine Kennzeichnung ist daher nicht erforderlich. 7.3.3 Bodenschutz Bei dem 4,2 ha großen Plangebiet handelt es sich nahezu ausschließlich um Grünflächen bzw. Sukzessionsflächen, die gemäß der “Bodenkarte von Nordrhein-Westfalen”, überarbeitet im Rahmen des RFNP zur “Karte der schutzwürdigen Böden” aufgrund ihrer Bodenfruchtbarkeit als besonders schutzwürdig einzustufen sind. Die im Rahmen der Baumaßnahme erforderlichen Abgrabungen, Überbauungen und Versiegelungen werden zu Verlusten und Beeinträchtigungen von natürlichen Bodenfunktionen führen. Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass gemäß § 1a Abs. 2 BauGB ein sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden beachtet werden muss. Im Rahmen einer Bebauung ist ein schonender Umgang mit diesen Böden sicherzustellen und die Versiegelung zu minimieren, um die Umweltauswirkungen so gering wie möglich zu halten. Naturbelassene Böden sind im Stadtgebiet Bochum selten und aufgrund ihrer langsamen Entwicklungszeit von einigen hundert Jahren, quasi nicht regenerierbar sind. Sie stellen daher ein einzigartiges Archiv unserer Erd- und Kulturgeschichte dar. Folgende Kennzeichnung erfolgt im Bebauungsplan: Bodenschutz: Der im Plangebiet vorhandene Boden ist aufgrund seiner Bodenfruchtbarkeit als besonders schutzwürdig einzustufen. Im Rahmen von Baumaßnahmen ist daher der sparsame Umgang mit diesem Boden gemäß § 1a Abs. 2 BauGB besonders zu beachten. Weiterhin sind die Anforderungen des § 12 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) für das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in die durchwurzelbare Bodenschicht sowie das zur Konkretisierung der im § 12 BBodSchV enthaltenen Anforderungen erarbeitete Merkblatt 44 des damaligen Landesumweltamtes (heute LANUV) zu beachten. Die Erarbeitung eines Bodengutachtens ist nicht erforderlich, da im Jahr 2014 eine Bodenfunktionskarte für das gesamte Stadtgebiet erarbeitet wird. Bis dahin sind die vorliegenden Informationen, die dem Bebauungsplanentwurf zu Grunde liegen, ausreichend. 7.4 Nachrichtliche Übernahmen 7.5 Hinweise 7.5.1 Boden- und Baudenkmäler Ein Hinweis auf Boden- und Baudenkmäler im Plangebiet liegt nicht vor. 8. BEBAUUNGSPLANVERFAHREN Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 874 wurde in der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr am 18.12.2007 beschlossen. Mit Beschluss vom 02.04.2008 wurde das Umlegungsverfahren eingeleitet. Im Bebauungsplanverfahren und im Rahmen der Beschlussfassung der Umlegungsanordnung wurde die Einbeziehung der nordwestlich des Plangebiets Richtung Holzstraße liegenden Grundstücke angeregt. Die Änderung des Aufstellungsbeschlusses wurde durch den Ausschuss Bebauungsplan Nr. 874 - Ruhrstraße - Begründung Anlage 3 a zur Vorlage Nr. 20140298 Seite 28 von 29 für Stadtentwicklung und Verkehr am 24.02.2009 beschlossen. Die Neueinleitung des Umlegungsverfahrens hat der Umlegungsausschuss in seiner Sitzung am 12.05.2009 beschlossen. Im nachfolgenden Verfahrensschritt wurde im Zeitraum vom 03.09.2009 bis zum 01.10.2009 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB einschließlich einer Bürgerversammlung am 08.09.2009 durchgeführt. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte mit Schreiben vom 04.09.2009. 9. FLÄCHENBILANZ Wohnbaufläche: 34.500 m² Grünfläche: 1.200 m² Verkehrsfläche: 4.300 m² Fuß- u. Radweg: Versorgung: Gesamt: 10. 780 m² 1.400 m² 42.200 m² UMSETZUNG DER PLANUNG Je nach Erschließungsträger werden auf die Stadt keine Kosten für die Herstellung der Erschließungsanlage oder ein 10-%-Anteil an den Erschließungskosten zukommen. 10.1 Bodenordnung Aufgrund der bestehenden Eigentums- bzw. Grundstücksstruktur des Bebauungsplangebiets ist zur Planrealisierung die Durchführung eines Umlegungsverfahrens erforderlich. Hierzu wurde vom Rat der Stadt Bochum am 02.04.2008 die Umlegung gemäß § 46 Abs. 1 BauGB angeordnet. Im Rahmen der Umlegung werden auf der Grundlage des Bebauungsplans zum Zwecke der Erschließung die bestehenden Grundstücke in der Weise neu geordnet, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. 10.2 Eingriffs- und Ausgleichsmaßnahmen Innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans wurde auf Grundlage einer Biotoptypenkartierung und der Grundwerte aus der Biotoptypenwertliste eine Bewertung vorgenommen. Auf Basis des Entwurfes des Bebauungsplans wurde der Zustand der betroffenen Bereiche gemäß den Festsetzungen bewertet. Auf dieser Grundlage wurde ein Kompensationsbedarf für den durch den Bebauungsplan entstehenden Eingriff ermittelt, der sich nicht im Bebauungsplanbereich ausgleichen lässt. Daher wird eine zusätzliche Ausgleichsfläche außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes festgesetzt (externe Kompensation). Der Kompensationsbedarf ist mit einem Flächenwert von insgesamt 86.624 ermittelt worden. Die Berechnung erfolgte im September 2009 auf Grundlage des damals aktuellen städtebaulichen Entwurfes. Der dem Auslegungsbeschluss zugrunde liegende Entwurf weicht von dieser Planung ab. Aufgrund der langen Sitzungspausen der kommunalen Gremien bedingt durch die Kommunalwahl ist davon abgesehen worden, auf die Überarbeitung des Gutachtens vor Auslegungsbeschluss zu warten, da die Kompensation außerhalb des Bebauungsplangebiets Bebauungsplan Nr. 874 - Ruhrstraße - Begründung Anlage 3 a zur Vorlage Nr. 20140298 Seite 29 von 29 realisiert werden soll. Auswirkungen auf die Festsetzungen des Bebauungsplanes gibt es daher nicht. Daher ist der Kompensationsbedarf bis zur Auslegung des Planentwurfs zu aktualisieren. 11. - - GUTACHTEN Landschaftspflegerischer Begleitplan zum Bebauungsplan Nr. 874 „Ruhrstraße“, Kuhlmann und Stucht, 29.09.2009 Gutachten zur Möglichkeit der Regenwassernutzung, Bebauungsplan Nr. 874 Ruhrstraße, Dipl.-Geol. B. Blankmeister, 23.06.2010 Regenwasserversickerung, Bebauungsplan Nr. 874 Ruhrstraße, Dipl.-Geol. B. Blankmeister, 22.07.2010 Entwässerungstechnische Erschließung B- Plan 874 Ruhrstraße Variantenuntersuchung, AF Ingenieur Consult GmbH, Dezember 2011 Entwässerungstechnische Erschließung BPlan 874 Ruhrstraße, Entwässerungstechnische Stellungnahme zur Verschiebung des Regenrückhaltebeckens, AF Ingenieur Consult GmbH, Dezember 2012 Bebauungsplan Nr. 874 Ruhrstraße in Bochum-Eppendorf, Bergschadenstechnische Gefahrenanalyse - Stellungnahme zur Stansicherung der Geländeoberfläche im Zusammenhang mit dem ehemaligen Bergbau - igb - Ingenieurgesellschaft für Bodenmanagement und Geotechnik mbH, September 2013 Bebauungsplan Nr. 874 - Ruhrstraße - in Bochum - Gutachten zum Verkehrslärm - mit Berechnung der Lärmpegelbereiche nach DIN 4109, Stadtplanungs- und Bauordnungsamt der Stadt Bochum, Abteilung Städtebau und Mobilität, 07.02.2014 Bebauungsplan Nr. 874 - Ruhrstraße - Begründung