Daten
Kommune
Bochum
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Beschlussvorlage der Verwaltung.pdf
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Erstellt
24.12.14, 20:16
Aktualisiert
27.01.18, 11:56
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Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Vorblatt - Seite 1
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
67 312 (1405) Zä
Vorlage Nr.: 20140713
Sicht- und Eingangsvermerk der Schriftführung
öffentlich/nichtöffentlich
nichtöffentlich gemäß
öffentlich
Bezeichnung der Vorlage
Antrag gem. § 24 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) des
Herrn Dr. med. Poeschel, der Frau Susanne Schaperdot sowie des Herrn Mark Mefsut vom
05.07.2013 sowie der Frau Gerda Jaeschke und des Herrn Helmut Jaeschke vom 18.09.2013
Beschlussvorschriften
Beschlussorgan
Ausschuss für Anregungen und Beschwerden
Beratungsfolge
Sitzungstermin
Ausschuss für Anregungen und Beschwerden
08.04.2014
Anlagen
Lärmbelastung Overbergstraße
Zusatzinformationen
Finanzielle Auswirkungen
Beteiligungspflichtige Angelegenheit
Personalrat wurde beteiligt
Grundsatzentscheidung
N
N
N
N
akt.
Beratung
Stadt Bochum
Beschlussvorlage der Verwaltung
- Begründung - Seite 1
Stadtamt
TOP/akt. Beratung
67 312 (1405) Zä
Vorlage Nr.: 20140713
Die Bezirksvertretung Süd hat in ihrer Sitzung am 04.09.2012 (Vorlage Nr. 20121746) folgenden
Beschluss gefasst und der Verwaltung zur Beantwortung vorgelegt:
„Auf der Universitätsstraße ist ab Abfahrt Hustadtring in beiden Fahrtrichtungen nach Osten die
Geschwindigkeit auf 70 km/h begrenzt. Auf der Südseite steht, fast bis zur Abfahrt
Schattbachstraße, eine Lärmschutzwand. Auf der Nordseite endet diese Wand an der
Lennershofbrücke. Die östlich gelegenen Häuser an der Overbergstraße werden nicht durch eine
Wand geschützt. Aus der Karte „Umbebungslärm NRW“, Hrsg. Ministerium für Umwelt und
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW, kartiert durch die Stadt
Bochum im Jahr 2007, geht hervor, dass auf der südlichen Seite der Overbergstraße 60 – 65
dB(A), auf der nördlichen Seite 55 – 60 dB(A) gemessen wurden. Als Dauerbelastung sind diese
Werte für die Anwohnerinnen und Anwohner gesundheitsgefährdend. Die Bezirksvertretung
beantragt daher die Prüfung der Lärmwerte einschließlich Abgabe einer Bewertung, darüber
hinaus die Prüfung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h sowie einer Verlängerung
der Lärmschutzwand bis zur Schattbachstraße.“
Die Verwaltung hat dazu wie folgt Stellung genommen (Vorlage-Nr. 20131946 vom 17.09.2013):
Im Rahmen der Lärmkartierung der Stadt Bochum wurden für das gesamte Stadtgebiet in Bochum
insgesamt 137 Belastungsschwerpunkte ermittelt. Für diese Bereiche liegen die Lärmpegel
Lden/Lnight bei ≥70/60 dB(A). Das Ministerium für Klima, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und
Verbraucherschutz NRW (MKULNV) empfiehlt den Kommunen, ab diesen Lärmpegeln tätig zu
werden (Erlass zur Lärmaktionsplanung vom 07.02.2008). Diese Auslösewerte haben zwar nicht
die Bedeutung von Grenzwerten, die verpflichtend einzuhalten sind, dienen jedoch dazu, die
Gebiete einzugrenzen, für die prioritärer Handlungsbedarf besteht.
Die Lärmwerte für die Overbergstraße liegen deutlich unter den maßgeblichen Auslösewerten von
70/60 dB(A), so dass dieser Bereich im Rahmen der Lärmaktionsplanung zunächst
unberücksichtigt bleibt.
Nach der Lärmkartierung der 2. Stufe (Stichtag 30.06.2012) liegen die Spitzenlärmwerte an der
Overbergstraße an den Gebäudefassaden in Richtung Universitätsstraße bei einem Lden von 64
dB(A) und an den Gebäudefassaden in Richtung Overbergstraße bei einem Lden von 67 dB (A). Die
Immissionswerte liegen somit weiterhin unter den durch das MKULNV empfohlenen
Auslösewerten für die Lärmaktionsplanung.
Die Stadt Bochum hat mit der detaillierten Lärmaktionsplanung einen externen Gutachter
beauftragt. Mit diesem Gutachter wurde vereinbart, dass eine Betrachtung aller Lärmschwerpunkte
ab einem Lden von 65 dB(A) erfolgen soll. Für die Umsetzung der zu entwickelnden
Minderungsmaßnahmen erfolgt im Anschluss daran in Abgängigkeit von Dringlichkeit, Kosten- und
Nutzenverhältnis sowie Umsetzungschancen eine entsprechende Prioritätensetzung.
Die Ergebnisse des Gutachters werden voraussichtlich im Februar 2014 vorliegen.
Der Beschlussvorschlag lautete wie folgt:
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TOP/akt. Beratung
67 312 (1405) Zä
Vorlage Nr.: 20140713
Der Antrag auf Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit auf der Universitätsstraße zwischen
Lennershof und Schattbachstraße in beiden Richtungen auf 50 km/h sowie die gleichzeitige fest
installierte
Radarüberwachung
wird
abgelehnt.
Die
Ergebnisse
der
detaillierten
Lärmaktionsplanung sind abzuwarten.
In der Sitzung am 17.09.2013 wurde dann folgender Beschluss gefasst:
„Der Antrag auf Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit auf der Universitätsstraße zwischen
Lennershof und Schattbachstraße in beiden Richtungen auf 50 km/h sowie die gleichzeitige fest
installierte Radarüberwachung wird zurückgestellt. Die Ergebnisse der detaillierten
Lärmaktionsplanung sind abzuwarten. Nach Bewertung der Ergebnisse durch die Verwaltung ist
dem Ausschuss die Anregung in Form einer aktualisierten Beschlussvorlage erneut zur Beratung
vorzulegen.“
Die Verwaltung nimmt nun wie folgt dazu Stellung:
Die Stadt Bochum hat mit der Erarbeitung von Lärmminderungsmaßnahmen im Rahmen der
Lärmaktionsplanung einschließlich der Information und Beteiligung der Öffentlichkeit die Fa.
Lärmkontor GmbH beauftragt.
Unter der Leitung von Lärmkontor haben im September 2013 sog. runde Tische stattgefunden, an
denen mögliche Maßnahmen infolge von Diskussionsprozessen entwickelt wurden. Betrachtet
wurden hier zunächst die Belastungsschwerpunkte, bei denen ein LDEN/Lnight > 65/55 dB(A) und die
Lärmkennziffer (LKZ) pro 1 Hektar Fläche im Stadtgebiet > 100 lag. Eine hohe Lärmkennziffer
steht für eine hohe Betroffenheit und eine hohe Lärmbelastung.
Insgesamt wurden an den runden Tischen 45 Lärmschwerpunkte im gesamten Stadtgebiet
untersucht und mögliche Minderungsmaßnahmen entwickelt.
U.a. wurde für insgesamt 42 Straßenabschnitte eine Reduzierung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit vorgeschlagen. Die Maßnahme ist allerdings nur pauschal beurteilt
worden. Eine genaue Prüfung ist daher in jedem Einzelfall erforderlich.
Die Verwaltung hat hierzu folgende Vorgehensweise vorgeschlagen, welche vom Ausschuss für
Umwelt, Sicherheit, Ordnung und Verkehr in seiner Sitzung am 27.03.2014 beschlossen wurde:
Die Straßenabschnitte, für die eine Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch
Lärmkontor vorgeschlagen wurde, liegen alle im Vorbehaltsstraßennetz der Stadt Bochum.
Dabei handelt es sich um das Verkehrsstraßennetz der Stadt Bochum, über das alle Kfz-Verkehre
abgewickelt werden sollen, die über die reine Erschließungsfunktion der anliegenden Nutzungen
hinausgehen.
Bei der Beurteilung der Maßnahme ist daher zu berücksichtigen, dass die Funktionsfähigkeit des
Vorbehaltsnetzes gewährleistet bleiben muss.
Eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auch im Vorbehaltsstraßennetz stellt im
Rahmen der Lärmaktionsplanung den am häufigsten benannten Vorschlag im Rahmen der
Öffentlichkeitsbeteiligung dar und ist darüber hinaus eine kurzfristig umsetzbare und
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kostengünstige Maßnahme. Das Minderungspotenzial liegt durchschnittlich bei 2 bis 3 dB(A), bei
gepflasterter Straße sogar um bis zu 5 dB(A).
Um die Prüfung einer Geschwindigkeitsreduzierung aus Lärmschutzgründen von der Erfüllung
bestimmter Kriterien abhängig zu machen und auch für Bürgerinnen und Bürger transparent zu
gestalten, wurde in Abstimmung mit allen betroffenen Fachbereichen der Verwaltung ein
Prüfkatalog erarbeitet.
Mit diesem Prüfkatalog sollen nun Erfahrungen in der Anwendung gesammelt werden, so dass er
in der Folge noch angepasst und verändert werden kann. Auch eine Gewichtung der einzelnen
Kriterien zueinander sowie die Abwägung untereinander bis zur Entscheidungsfindung werden bei
der Anwendung ausgestaltet.
Bei den folgenden Straßenabschnitten (hotspots) ist die Verwaltung nach einer ersten groben
Einschätzung
der
Ansicht,
dass
vorbehaltlich
einer
detaillierten
Prüfung
eine
Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h möglich wäre:
Oskar-Hoffmann-Straße (Teilbereich von der Universitätsstraße bis Einmündung Düppelstraße)
Essener Straße (Teilbereich Gotenstraße bis Eugenstraße)
Bahnhofstraße (Teilbereich Westenfelder Straße bis Probst-Hellmich-Promenade)
Harpener Hellweg (Teilbereich Am Ruhrpark bis Auf dem Knust)
Günnigfelder Straße (Kreisverkehr bis Aschenbruch)
Bei einer positiven Entscheidung werden diese Straßenabschnitte als Pilotprojekte mit einer
reduzierten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h ausgewiesen. Hierzu soll zum einen
eine begleitende Öffentlichkeitskampagne zur Akzeptanz der Beschränkung durchgeführt werden.
Darüber hinaus sollen die Maßnahmen zum Zweck einer Wirkungsanalyse (sowohl für die
Mittelungspegel als auch zur Feststellung der Fahrgeschwindigkeiten nach einer Beschränkung)
im Rahmen eines Monitorings begleitet werden.
Der Bereich an der Universitätsstraße, für den eine Geschwindigkeitsreduzierung beantragt wurde,
weist eine erheblich niedrigere Lärmkennziffer im Bereich der Overbergstraße auf. Darüber hinaus
ist zu erkennen, dass die Lärmquelle an der Overbergstraße diese selbst, und nicht die
Universitätsstraße ist (siehe Anlage 1).
Aufgrund der im Vergleich zu den identifizierten hotspots im Stadtgebiet niedrigen Lärmkennziffer
an der Overbergstraße, dem Beschluss des Ausschusses zur Prioritätensetzung sowie der
Tatsache, dass die ursächliche Lärmquelle nicht die Universitätsstraße ist, schlägt die Verwaltung
vor, den Antrag auf Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h abzulehnen.
Im Bereich der Westerholtstraße liegt eine Lärmbelastung über den Auslösewerten von 65/55
dB(A) nicht vor, so dass hier Lärmminderungsmaßnahmen nicht erforderlich sind (siehe Anlage 2).
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Vorlage Nr.: 20140713
Bezeichnung der Vorlage
Antrag gem. § 24 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) des
Herrn Dr. med. Poeschel, der Frau Susanne Schaperdot sowie des Herrn Mark Mefsut vom
05.07.2013 sowie der Frau Gerda Jaeschke und des Herrn Helmut Jaeschke vom 18.09.2013
Die Anträge auf Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit an der Universitätsstraße
zwischen Lennershof und Schattbachstraße in beiden Richtungen und an der Westerholtstraße auf
50 km/h sowie die gleichzeitige fest installierte Radarüberwachung werden abgelehnt.