Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Anlage Steag Anzeige- und Genehmigungsverfahren.pdf

Dies ist ein "Politik bei uns 1"-Dokument. Die Dateien dieser Kommunen werden nicht mehr aktualisiert. Um aktuelle Daten zu bekommen, ist eine OParl-Schnittstelle bei der Kommune erforderlich. Im Bereich "Mitmachen" finden Sie weitere Informationen.

Daten

Kommune
Bochum
Dateiname
Anlage Steag Anzeige- und Genehmigungsverfahren.pdf
Größe
1,8 MB
Erstellt
24.12.14, 20:18
Aktualisiert
27.01.18, 12:19

Inhalt der Datei

Detaillierte Darstellung der Einflussnahme und Entscheidungen der kommunalen Vertreter in den Gesellschafterversammlungen und Aufsichtsräten: „Weisungskette“ STEAG GmbH Weisungskette - Übersicht Folien 3-7 AR-Vorsitzende: Dr. Scholz (OB BO) Stellv. AR-Vors.: Dr. Bartels (IGBCE) Folie 8 Folien 9-19 AR-Vorsitzender: Pehlke (DSW) Stellv. AR-Vors.: Vassiliadis (IGBCE) Folien 20-22 2 KSBG Kommunale Beteiligungsgesellschaft GmbH & Co. KG Die Gesellschafter haben sich im Stadtwerke-Konsortium Rhein-Ruhr zusammengeschlossen. Die persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) ist die KSBG Kommunale Verwaltungsgesellschaft GmbH. Die Komplementärin hat keine eigene Einlage zu leisten. Weitere Gesellschafter (Kommanditisten) sind die § § § § § § § Stadtwerke Duisburg AG, vertreten durch das Vorstandsmitglied Christof Schifferings Stadtwerke Bochum GmbH, vertreten durch das Mitglied der Geschäftsführung Bernd Wilmert Stadtwerke Dinslaken GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Thomas Götz Dortmunder Energie- und Wasserversorgung GmbH, vertreten durch das Mitglied der Geschäftsführung Dr. Frank Brinkmann Dortmunder Stadtwerke AG, vertreten durch das Vorstandsmitglied Guntram Pehlke Stadtwerke Essen AG, vertreten durch das Vorstandsmitglied Dietmar Bückemeyer Energieversorgung Oberhausen AG, vertreten durch das Vorstandsmitglied Hartmut Gieske 3 KSBG Kommunale Beteiligungsgesellschaft GmbH & Co. KG - Zustimmungskatalog Zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ist die Komplementärin allein berechtigt und verpflichtet. Die Geschäftsführerbefugnis der Komplementärin erstreckt sich auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Für darüber hinausgehende Handlungen bedarf die Komplementärin der vorherigen Zustimmung durch einen Gesellschafterbeschluss. Zustimmungsbedürftige Handlungen sind sämtliche Handlungen außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs, insbesondere die Vertretung und Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung der STEAG GmbH. Darüber hinaus können die Gesellschafter durch Gesellschafterbeschluss Geschäfte von ihrer Zustimmung abhängig machen. Die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung der KSBG GmbH & Co. KG ist vergleichsweise sehr umfangreich, vgl. die folgenden Folien: 4 KSBG Kommunale Beteiligungsgesellschaft GmbH & Co. KG - Zustimmungskatalog 1. Die Gesellschafterversammlung entscheidet über folgende Punkte mit einfacher Mehrheit: § § § § § § § § § § § § § Feststellung des geprüften und testierten Jahresabschlusses und Verwendung des Jahresergebnisses; Entlastung der Komplementärin; Wahl des Abschlussprüfers; Änderung des Gesellschaftsvertrages; Auflösung der Gesellschaft und eine von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Form der Auseinandersetzung; Fortsetzung der Gesellschaft; Aufnahme neuer Gesellschafter; Veräußerung des von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens oder wesentlicher Teile hiervon; alle Maßnahmen der Gesellschaft gegenüber einzelnen Gesellschaftern; Gründung, Erwerb und Veräußerung von Unternehmen, Erwerb oder Veräußerung von Teilen von Unternehmen und Beteiligungen an anderen Unternehmen; Abschluss, Änderung oder Beendigung von Unternehmensverträgen gemäß §§ 291, 292 Absatz 1 Aktiengesetz; Festlegung des Wirtschaftsplans; die Festlegung und Änderung der lang-, mittel- und kurzfristigen Geschäftspolitik der Gesellschaft. 5 KSBG Kommunale Beteiligungsgesellschaft GmbH & Co. KG - Zustimmungskatalog 2. Die folgenden Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen: § § § § § § § § § § Erhöhung des Festkapitals. Beschlüsse, die nach den Gesellschaftsverträgen oder Konsortialverträgen der STEAG GmbH einer einstimmigen Beschlussfassung bedürfen. Bildung und Auflösung von Rücklagen. Aufnahme neuer Gesellschafter. Beschlüsse zur Zustimmung zur Änderung des Gesellschafts- und/oder Konsortialvertrags der STEAG GmbH. Beschlüsse zur Kündigung des Gesellschafts- und/oder Konsortialvertrags der STEAG GmbH. Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung oder Formwechsel sowie Strukturmaßnahmen von erheblicher Bedeutung. Ausschluss von Kommanditisten aus der Gesellschaft. Zwangsabtretung von Anteilen von Kommanditisten. Zustimmung zur Bestellung von Geschäftsführern der STEAG GmbH. 6 KSBG Kommunale Beteiligungsgesellschaft GmbH & Co. KG - Zustimmungskatalog 3. Die folgenden Beschlüsse bedürfen der Zustimmung aller Gesellschafter: § § § § § Die Verfügung über den oder Belastung des Geschäftsanteils der Kommunalen Beteiligungsgesellschaft GmbH & Co. KG an der STEAG GmbH oder Teile dieses Geschäftsanteils; die Änderung oder Beendigung des Konsortialvertrags der STEAG GmbH oder des Gesellschaftsvertrags der STEAG GmbH; Entscheidung über Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals der der STEAG GmbH oder über die Gewährung von Gesellschaftsdarlehen an die STEAG GmbH; Zustimmung zur Verfügung über Gesellschaftsanteile; Auflösung der Gesellschaft. 7 KSBG Beteiligungsgesellschaft GmbH & Co. KG Aufsichtsrat Mitglieder des Aufsichtsrats der KSBG (März 2014) Dr. Scholz (OB BO, Vorsitzende) Monegel (CDU DO) Dr. Heidinger (BM DIN) Link (OB DU) Prof. Dr. Knorre (UB) Dr. Bartels (IGBCE, stellv. Vors.) Süpke (IGBCE) Melis (BR STEAG) Jung (BR STEAG) Woll (BR STEAG) Sierau (OB DO) Wehling (OB OB) Britz (BM E) Pehlke (DSW DO) Dr. Nies (Eurelectric) Sikorski (IGBCE) Rohde (BR STEAG) Muth (BR STEAG) Dreckmann (BR STEAG) Loick (Leitender STEAG) 8 STEAG GmbH - Gesellschaftervereinbarung zwischen KSBG GmbH & Co. KG und RBV GmbH Die derzeitigen Gesellschafter der STEAG, die KSBG GmbH & Co. KG und die RBV GmbH, haben in einer Gesellschaftervereinbarung (Shareholder´s Agreement) festgelegt, welche Entscheidungsbefugnisse ihnen als Gesellschafter für die Gesellschafterversammlung der STEAG vorbehalten sind. Diese sind auf den folgenden Folien dargestellt. Die Gesellschaftervereinbarung regelt die den Gesellschaftern vorbehaltenen Angelegenheiten, sowie ob mit einfacher Mehrheit oder mittels einstimmigem Beschluss über diese Angelegenheiten entschieden wird. 9 STEAG GmbH – Gesellschaftervereinbarung Entscheidungsbefugnis der Gesellschafter 1. Den Gesellschaftern vorbehaltene Angelegenheiten, die einer einfachen Mehrheit bedürfen, sind insbesondere: a) Allgemeine Angelegenheiten § § § § § § § § § Sämtliche Angelegenheiten, die von der GV als den Gesellschaftern vorbehaltene Angelegenheiten eingestuft werden, sofern eine solche Angelegenheit nicht unter dem Vorbehalt einer einstimmigen Zustimmung steht; Anweisung an die Geschäftsführer; Entlastung der Geschäftsführer und der Mitglieder des Aufsichtsrats; Einräumung und Widerruf von Prokura oder Handlungsvollmacht in Bezug auf STEAG; Feststellung des Jahresabschlusses; Verwendung des Jahresüberschusses, Sämtliche Angelegenheiten, die von einem Geschäftsführer an die Gesellschafterversammlung verwiesen werden. Errichtung oder Kauf eines Unternehmens oder von Anteilen an einem Unternehmen bzw. Investition in ein Unternehmen oder in Anteile an einem Unternehmen, sofern der Wert dieser Transaktion mehr als 25.000.000 € beträgt; Verkauf von Tochtergesellschaften oder Beteiligungen an Tochtergesellschaften, Unternehmen, Betrieben oder Teilen hiervon , sofern der Wert dieser Transaktion mehr als 25.000.000 € beträgt oder sofern eine solche Transaktion höchstwahrscheinlich mehr als fünfzig Mitarbeiter betreffen wird; 10 STEAG GmbH – Gesellschaftervereinbarung Entscheidungsbefugnis der Gesellschafter § § § § Umwandlung einer Tochtergesellschaft oder Kapitalmaßnahmen innerhalb dieser Tochtergesellschaft; Wesentliche Änderungen der Struktur der Unternehmensführung; Einräumung und Widerruf von Prokura oder Handlungsvollmacht; Besetzung von Führungspositionen innerhalb der Gruppe; b) Finanzielle Angelegenheiten § § § § Festlegung und Änderung des Budgets (einschließlich der Genehmigung von Budgetüberschreitungen) und der mittelfristigen Planung der Gruppe sowie des Geschäftsplans; Investition in, Erwerb oder Verkauf von Vermögenswerte(n) einschließlich immaterielle(r) Vermögenswerte(n), sofern der Wert dieser Transaktion mehr als 25.000.000 € (fünfundzwanzig Millionen Euro) beträgt (der Wert einer solchen Transaktion wird durch Bewertung sämtlicher Zahlungen, die im Rahmen eines Vertrags vorgenommen werden, summenmäßig ermittelt); Miete, Pacht oder Leasing von Vermögenswerten, sofern der Wert einer solchen Transaktion mehr als 25.000.000 € (fünfundzwanzig Millionen Euro) beträgt (der Wert einer solchen Transaktion wird durch Bewertung sämtlicher Zahlungen, die im Rahmen eines Vertrags vorgenommen werden, ermittelt; Erwerb, Veräußerung oder Belastungen von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten oder an Grundstücken bestehenden Rechten, sofern der Wert einer solchen Transaktion mehr als 25.000.000 € (fünfundzwanzig Millionen Euro) beträgt; 11 STEAG GmbH – Gesellschaftervereinbarung Entscheidungsbefugnis der Gesellschafter § § § § Aufnahme von Darlehen, sofern die entsprechende Kreditvaluta im Einzelfall mehr als 50.000.00 € (fünfzig Millionen Euro) beträgt; Übernahme einer Bürgschaft, Garantie, Patronatserklärung oder sonstiger Sicherungsrechte, sofern der Wert einer solchen Transaktion mehr als 5.000.000 € (fünf Millionen Euro) beträgt, jedoch vorausgesetzt, dass dieses Sicherungsrecht nicht einem verbundenen Unternehmen von STEAG im Sinne von § 15 Aktiengesetz (AktG) eingeräumt wurde; Gewährung eines Darlehens oder anderweitiger Finanzierungsmittel (mit Ausnahme von Darlehensverträgen, die mit einem verbundenen Unternehmen von STEAG im Sinne von § 15 Aktiengesetz (AktG) geschlossen werden); Abschluss von Derivaten, sofern der Wert einer solchen Transaktion mehr als 100.000.000 € (einhundert Millionen Euro) beträgt; c) Geschäftstätigkeit § § Abschluss, wesentliche Änderung oder Kündigung von wirtschaftlich wesentlichen Verträgen, insbesondere einschließlich Stromlieferverträgen, Betriebsführungsverträgen, Kapazitätsbereitstellungsverträgen, Liefer-, Kaufund Geschäftsbesorgungsverträgen, sofern ein solcher Vertrag eine feste Laufzeit von mehr als fünf (5) Jahren hat oder sofern die jährlichen Zahlungen im Rahmen dieses Vertrages mehr als 50.000.000 € (fünfzig Millionen Euro) betragen; Dauerhafte Schließung eines Kraftwerks, sofern diese Maßnahme erforderlich ist, um dieses Kraftwerk oder den entsprechenden Kraftwerksstandort in einen ökologisch nachhaltigen Kraftwerkstandort oder in ein ökologisch nachhaltiges Kraftwerk umzugestalten. 12 STEAG GmbH – Gesellschaftervereinbarung Entscheidungsbefugnis der Gesellschafter § § § § Aufnahme oder Beendigung von Mitgliedschaften in Verbänden, Körperschaften, Fördergesellschaften und Vereinen, sofern eine solche Mitgliedschaft von grundlegender Bedeutung für STEAG oder die Gruppe ist; Transaktionen, die nicht auf Grundlage von Marktpreisen erfolgen; Geschäfte zwischen STEAG und einer Tochtergesellschaft einerseits und einem Mitglied der Geschäftsleitung von STEAG, einer Tochtergesellschaft, oder einer Person, die diesem Mitglied nahe steht, andererseits, sofern der Wert einer solchen Transaktion mehr als 25.000 € (fünfundzwanzigtausend Euro) beträgt; Abschluss, Änderung oder Kündigung von Joint Venture- oder Kooperationsverträgen, die für die Gruppe von wesentlicher Bedeutung sind; 13 STEAG GmbH – Gesellschaftervereinbarung Entscheidungsbefugnis der Gesellschafter d) Arbeitnehmerangelegenheiten § § § § § § § Abschluss oder Änderung von wesentlichen Tarifverträgen oder wesentlichen Betriebsvereinbarungen; Maßnahmen mit grundsätzlicher oder wesentlicher Auswirkung auf die Personal-, Sozial und Bildungspolitik oder auf den Schutz der Mitarbeiter der Gruppe (Arbeitsschutz/Arbeitssicherheit); Abschluss, Änderung oder Kündigung von Anstellungs- oder Dienstverträgen, sofern das Jahresgrundgehalt im Rahmen eines solchen Vertrags mindestens 150.000 € (einhundertfünfzigtausend Euro) beträgt (Jahresgrundgehalt ohne Boni oder vergleichbare variable Leistungen), es sei denn, ein solcher Vertrag muss aus wichtigem Grund gekündigt werden und die Gesellschafterversammlung kann keinen rechtzeitigen Beschluss fassen; Aufbau und Änderung der Grundlagen einer betrieblichen Altersversorgung; Gewährung oder Änderung von Ruhegeld- oder Pensionszahlungen, sofern eine solche Zahlung mehr als 500.000 € (fünfhunderttausend Euro) pro aktivem oder ehemaligem Mitarbeiter beträgt; Gewährung von Darlehen, Vorauszahlungen oder Garantien zugunsten eines Geschäftsführers oder eines Mitglieds der Geschäftsleitung von STEAG oder einer Tochtergesellschaft, sofern der Wert einer solchen Transaktion mehr als 200.000 € (zweihunderttausend Euro) beträgt; Erstellung und Änderung der Grundlagen von Incentive-Plänen für das mittlere, höhere und Top-Management; 14 STEAG GmbH – Gesellschaftervereinbarung Entscheidungsbefugnis der Gesellschafter e) Rechtsstreitigkeiten § § § § Klageerhebung oder Führen eines (gerichtlichen oder außergerichtlichen) Rechtsstreits mit einem Streitwert von mehr als 25.000.00 € (fünfundzwanzig Millionen Euro); Befriedigung von Ansprüchen oder geltend gemachter Ansprüche, sofern der Wert eines Anspruchs mehr als 25.000.00 € (fünfundzwanzig Millionen Euro) beträgt; Klageerhebung oder Führen eines (gerichtlichen oder außergerichtlichen) Rechtsstreits mit einem Geschäftsführer, einem Mitglied der Geschäftsleitung einer Tochtergesellschaft, einem Aufsichtsratsmitglied oder einem Aufsichtsratsmitglied einer Tochtergesellschaft; Verzicht auf Ansprüche, sofern der Wert eines solchen Anspruchs über 25.000.000 € (fünfundzwanzig Millionen Euro) liegt und Abschreibungen auf Ansprüche, sofern der Wert eines solchen Anspruchs über 25.000.00 € (fünfundzwanzig Millionen Euro) pro Jahr liegt, es sei denn, dies ist gemäß zwingendem Recht vorgeschrieben. 15 STEAG GmbH – Gesellschaftervereinbarung Entscheidungsbefugnis der Gesellschafter 2. Den Gesellschaftern vorbehaltene Angelegenheiten, die eines einstimmigen Beschlusses bedürfen, sind: § § § § § § § Sämtliche Angelegenheiten, die von der Gesellschafterversammlung als den Gesellschaftern vorbehaltene Angelegenheiten eingestuft werden, sofern eine solche Angelegenheit nicht unter dem Vorbehalt einer einstimmigen Zustimmung steht; Änderungen der Geschäftsordnung der Geschäftsführung; Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen des Stammkapitals von STEAG; Bestellung des Wirtschaftsprüfers; Verwendung des Jahresüberschusses, sofern dieser nicht im Verhältnis zu der jeweiligen Beteiligung jedes Gesellschafters an STEAG ausgezahlt wird; Sämtliche Satzungsänderungen; Liquidation von STEAG. a) Allgemeine Angelegenheiten § Entscheidungen über die grundlegende Organisationsstruktur der Gruppe und die Geschäftspolitik der Gruppe, insbesondere eine Verlegung des Hauptsitzes der Gruppe an einen Ort außerhalb von Nordrhein-Westfalen; 16 STEAG GmbH – Gesellschaftervereinbarung Entscheidungsbefugnis der Gesellschafter § § § § § § § Errichtung oder Kauf von Unternehmen oder von Anteilen an einem Unternehmen bzw. Investition in ein Unternehmen oder in Anteile an einem Unternehmen, sofern der Wert einer solchen Transaktion mehr als 100.000.000 € beträgt; Veräußerung wesentlicher Gesellschaften, Beteiligungen an wesentlichen Gesellschaften oder Teilen einer wesentlichen Gesellschaft, sofern der Wert einer solchen Transaktion mehr als 100.000.000 € beträgt oder eine solche Transaktion höchstwahrscheinlich mehr als zweihundertfünfzig (250) Mitarbeiter betreffen wird; Abschluss von Unternehmensverträgen, sofern die Bestimmungen von § 6.3.1hiervon unberührt bleiben; Kapitalmaßnahmen, sofern ein Dritter (außerhalb einer Tochtergesellschaft) an einer Kapitalmaßnahme beteiligt ist; Liquidation einer wesentlichen Gesellschaft; Umwandlung einer wesentlichen Gesellschaft oder Kapitalmaßnahmen bei einer wesentlichen Gesellschaft; wesentliche Änderungen der Struktur der Unternehmensführung einer Tochtergesellschaft, sofern sich die Maßnahme höchstwahrscheinlich auf die Stimm- und Beteiligungsrechte von RBV gemäß der Satzung oder gemäß der vorliegenden Vereinbarung auswirken wird.; b) Finanzielle Angelegenheiten § § Änderung von Rechnungslegungsgrundsätzen oder Bewertungsmethoden; Investitionen in Kauf oder Veräußerung von Kraftwerke (n) und Vermögenswerte (n) einschließlich immaterieller Vermögenswerte, sofern der Wert einer solchen Transaktion mehr als 100.000.000 € beträgt (der Wert einer solchen Transaktion wird durch Bewertung sämtlicher Zahlungen, die im Rahmen eines Vertrags vorgenommen werden, summenmäßig ermittelt); 17 STEAG GmbH – Gesellschaftervereinbarung Entscheidungsbefugnis der Gesellschafter § § § § § Erwerb, Veräußerung oder Belastungen (mit Ausnahme von Belastungen, die für die Finanzierung der im Kaufvertrag genannten Transaktion notwendig sind) von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten oder an Grundstücken bestehenden Rechten, sofern der Wert einer solchen Transaktion mehr als 100.000.000 € beträgt ; Aufnahme von Darlehen, sofern die entsprechende Kreditvaluta im Einzelfall mehr als 100.000.000 € beträgt oder sofern vor oder infolge der Aufnahme des Darlehens das Verhältnis von Nettoverbindlichkeiten/EBITDA über 3,0 liegt; Ausgabe von Anleihen; Übernahme einer Bürgschaft, Garantie, Patronatserklärung oder sonstiger Sicherungsrechte, sofern der Wert einer solchen Transaktion mehr als 100.000.000 € beträgt, jedoch vorausgesetzt, dass dieses Sicherungsrecht nicht einem verbundenen Unternehmen von STEAG im Sinne von § 15 AktG eingeräumt wird; Gewährung eines Darlehens oder anderweitiger Finanzierungsmittel, sofern der Wert einer solchen Transaktion mehr als 10.000.000 € beträgt (mit Ausnahme von Darlehensverträgen, die mit oder zwischen Tochtergesellschaften geschlossen werden, und mit Ausnahme von Darlehen und sonstigen Finanzierungsmitteln, die dem Käufer auf Basis von Marktbedingungen (Zinssatz, Laufzeit, Kreditwürdigkeit) bis zu einem Betrag von 20.000.000 € pro Jahr gewährt werden); 18 STEAG GmbH – Gesellschaftervereinbarung Entscheidungsbefugnis der Gesellschafter § § § § § Abschluss von Derivaten, sofern der Wert einer solchen Transaktion mehr als 200.000.000 € nach sich ziehen wird; Sämtliche Maßnahmen, die Investitionsausgaben von mindestens 200.000.000 € nach sich ziehen; Aufnahme oder Schließung eines Geschäftsbereichs oder eines Geschäftszweigs; Schließung eines Standorts oder dauerhafte Schließung eines Kraftwerks, vorausgesetzt, dass RBV ihre Zustimmung zu einer dauerhaften Schließung eines Kraftwerks nicht ohne triftigen Grund verwehrt, falls dieses Kraftwerk wiederholt erhebliche Verluste erwirtschaftet und keine sonstigen angemessenen Abhilfemöglichkeiten bestehen; Abschluss, Änderung oder Kündigung von zwischen einem der Gesellschafter oder einem der im Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmen und einem der Gesellschafter geschlossenen Verträgen, sofern der Wert einer solchen Transaktion mehr als 1.000.000 € beträgt; c) Arbeitnehmerangelegenheiten § Aufnahme oder Kündigung einer Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband. 19 Aufsichtsrat der STEAG GmbH Mitglieder des Aufsichtsrats der STEAG GmbH (März 2014) Pehlke (DSW, Vorsitzender) Wolf (Evonik/RBV) Bückemeyer (SW E) Dr. Engel (Evonik/RBV) Dr. Götz (SW DIN) Wilmert (SW BO) Dr. Bartels (IGBCE) Hagemeier (BR STEAG) Melis (BR STEAG) Muth (BR STEAG) Vassiliadis (IGBCE, stellv. Vors.) Dr. Brinkmann (DEW) Dr. Diestelmeier (Evonik/RBV) Dr. Dahm (Evonik/RBV) Schifferings (SW DU) Auerhahn (IGBCE) Woll (BR STEAG) Halbeisen (BR STEAG) Rohde (BR STEAG) Dr. Rall (Leitender STEAG) 20 STEAG GmbH - Zustimmungskatalog des Aufsichtsrates (Gesellschaftsvertrag) Alle Geschäfte von wesentlicher Bedeutung bedürfen der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates. Hierzu gehören insbesondere folgende Geschäfte: § § § § § § Erwerb, Errichtung, Leasing oder Veräußerung von Gegenständen des Anlagevermögens, sofern der bilanzielle Zu- oder Abgang oder der Umfang der finanziellen Verpflichtungen im Einzelfall 25 Mio. € übersteigt; Aufnahme von Krediten, sofern der Wert im Einzelfall einen Betrag von 125 Mio. € überschreitet, ferner die Aufnahme von Anleihen; Vergabe von Darlehen sowie Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder ähnlichen Haftungen, sofern der Betrag im Einzelfall 25 Mio. € übersteigt oder das Geschäft außerhalb des üblichen Geschäftsbetriebs erfolgt; Aufnahme und Aufgabe eines Geschäftsbereichs, sofern diese Maßnahme von wesentlicher oder grundsätzlicher Bedeutung ist; Errichtung von oder Beteiligung an anderen Unternehmen und Aufgabe solcher Beteiligungen sowie Kapitalerhöhungen und –herabsetzungen, sofern der Wert der Maßnahmen im Einzelfall den Betrag von 25 Mio. € übersteigt; Abschluss und Änderung von Unternehmensverträgen; 21 STEAG GmbH - Zustimmungskatalog des Aufsichtsrates § § § Erteilung von Generalvollmachten und Prokuren; Aufnahme von Prozessen oder Abschluss von Vergleichen, sofern der Streitwert 25 Mio. € übersteigt oder die Sache übergeordnete Bedeutung hat; Abschluss von Verträgen mit Gesellschaftern außerhalb des üblichen Geschäftsbetriebs. Abschluss von Verträgen mit Gesellschaftern außerhalb des üblichen Geschäftsbetriebs. … Der Aufsichtsrat kann auch weitere Geschäfte von seiner Zustimmung abhängig machen. 22